Die Zinsscheine können in Preußen au tember ab allgemein statt baren Geldes in Zahlung gegeben werden bei allen hauptamtlich verwalteten staatlichen Kassen, der Kassen der Staatseisenbahnverwaltung,
Seine Erzellenz der Präsident der Hauptverwaltung der Staatsschulden, Wirkliche Geheime Rat von
mit Ausnahme mit Urlaub nach der Schweiz.
sowie bei Entrichtung der durch die Gemeinden zur Hebung ge⸗ langenden direkten Staatssteuern. Ermächtigt, aber nicht ver⸗ pflichtet zur Annahme an Zahlungsstatt sind die Reichspost⸗
Die Zinsscheine sind den Kassen nach Wertabschnitten ge⸗ ordnet mit einem Verzeichnis vorzulegen, in welchem Stückzahl und Betrag für jeden Wertabschnitt, Gesamtsumme sowie Namen und Wohnung des Einlieferers angegeben sind. Von der Vorlegung eines Verzeichnisses wird abgesehen, wenn es sich um eine geringe Zinsscheinen handelt, deren Wert leicht zu über⸗ Formulare zu den Verzeichnissen
werden bei den beteiligten Kassen vorrätig gehalten und nach
Bedarf unentgeltlich verabfolgt.
Personen wird auf Wunsch von den Kassenbeamten bei Auf⸗ stellung der Verzeichnisse bereitwilligst Hilfe geleistet werden.
II. Die am 1. Oktober 1912 fälligen Zinsen der in
„Preußische Staatsschuldbuch und in das Reichs⸗ schuldbuch eingetragenen Forderungen werden, soweit sie durch die Post oder durch Gutschrift auf Reichsbankgirokonto zu berichtigen sind, vom 17. September ab gezahlt. zahlung der Zinsen bei der Staatsschuldentilgungskasse und bei der Reichsbankhauptkasse beginnt ebenfalls am 17., bei allen anderen Zahlstellen am 21. September.
Die Zahlung der Zinsen durch die Post geschieht, wenn kein gegenteiliger Antrag gestellt ist, innerhal Deutschen Reichs im Wege des Postüberweisungs⸗
1 Dabei werden Beträge bis 1500 ℳ weisung auf ein Postscheckkonto auch höhere Beträge ohne Abzug der Postgebühren gezahlt; nur die Bestellgebühren fallen dem Empfänger zur Last. unsch durch Postanweisung oder Geld⸗ brief gezahlt, so hat der Empfänger Postgebühren und Porto zu tragen.
Deutsches Reich. Preußen. Berlin, 9. September 1912. Jubiläumsstiftung Bergbaues,
Förderung on den Bergbauvereinen Preußens und Lothringens aus Anlaß des fünzigjährigen Be⸗ stehens der Königlichen Bergakademie in Berlin und des Ab⸗ laufs von hundertvierzig Jahren seit der ersten Gründung einer berg⸗ und hüttenmännischen Unterrichtsanstalt in Berlin mit einem Kapital von Einhunderttausend Mark errichtet wurde, ist durch Allerhöchsten Erlaß vom 23. Juli d. J. die landes⸗ herrliche Genehmigung erteilt worden. Die Stiftung ist in bestimmt, preußischen und lothringischen, gegebenenfalls aber auch andern reichsdeutschen Bergleuten, die an der Bergakademie in Berlin studieren, oder ihr Studium dort vollendet haben, Reisebeihilfen, Preise und Zuwendungen für wissenschaftliche Arbeiten zu gen de Stiftung ist der Direktor der Königlichen Bergakademie in Ueber die Verwendung der Erträgnisse beschließt der Vorstand und das Kollegium der etatmäßigen Professoren.
Anzahl von
sehen und festzustellen ist. heimischen
Weniger geschäftskundigen
erster Linie
gewähren. Vorstand der
und Scheckverkehrs. und im Falle der Ueber 8 teren Abwesenheit des Königlich württem⸗ Bundesratsbevollmächtigte, von Köhler die Geschäfte der Ge⸗
Während der we bergischen Gesandten führt Ministerialdirektor Dr. sandtschaft.
Werden da⸗ gegen die Zinsen auf
Sverbéew
Botschafter 6 führt der
Während seiner Abwesenheit fül newsky die Geschäfte der Bots
Staatsschuldentilgungskasse am 28. Sep⸗
tember für das Publikum geschlossen, am 30. September ist
sie von 11 bis 1 Uhr, an den übrigen
1 Uhr geöffnet.
Berlin, den 4. September 1912. Hauptverwaltung der Staatsschulden
chsschuldenverwaltung.
Zwicker.
ktagen von 9 bis Botschaftsrat von B
.M. S. „Hertha“
dung des „W. T. B.“ 2 71 „Panther“ am
am 6. September in Ferrol, 6. September in Lüderitzbucht, S. M. Flußkbt. „Otter“ am 6. eingetroffen.
Laut Mel
September in Schanghai
Tagesordnung für die am 19. September 1912, Vormittags 9 Uhr, im bäude auf dem Hauptbahnhofe stattfindende 60. ordentliche Sitzung des Bezirkseisenbahnrats für den Eisenbahndirektionsbezirk Magdeburg.
.Geschäftsordnungsangelegenheiten. Mitteilungen der Königlichen Eisenbahndirektion über die Zu⸗ sammensetzung des Bezirkseisenbahnrats. 1— .Mitteilungen der Königlichen Eisenbahndirektion
Württemberg. der Kaiser „W. T. B.“ zufolge am Sonnabend von der Insel Mainau der Fürstlich Fürstenbergschen Familie in Heiligenberg einen kurzen Besuch abgestattet hatte, ist gestern Abend in Friedrichshafen eingetroffen, wo er von Seiner Majestät dem König begrüßt und nach dem Schlosse geleitet wurde. Nach kurzem Aufenthalt setzte Seine Maje König seine Reise nach Coswig fort.
2 2 Hambatrg⸗ Ablebens Serekr Magnifizenz des Bürger⸗ .T. B.“ zufolge dem Senat
tadtseitigen Empfan n Magdeburg
a die Erledigung früherer Beratungsgegenstände, b. wichtigere Tarif⸗ und Verkehrsmaßnahmen. Fahrplanangelegenheiten. “
a. Mitteilungen der Königlichen Eisenbahndirektion über d vom 1. Oktober 1912 ab gültigen Fahrplan (der endgültige Entwurf ist bereits am 16. August 1912 versandt worden).
b. Allgemeine Besprechung des Fahrplans.
Festsetzung des Zeitpunkts für die nächste Ausschuß⸗
Aus Anlaß des meisters Dr. Burchard sind eine große Reihe weiterer Beileidskundgebungen zuge⸗ gangen, so von Ihren Majestäten dem Kaiser Franz Joseph und dem König von Sachsen und von Ihren Königlichen Hoheiten den „Mecklenburg⸗Schwerin und Oldenburg und dem Herzog von Sachsen⸗Coburg und Gotha. Telegramme sandten auch der Reichskanzler Dr. von Bethmann sowie der Fürst von Bülow.
Großherzögen von Ba Magdeburg, den 2. September 1912. 1 Königliche Eisenbahndirektion.
RFaäagesnr r die 40. Sitzung des Bezirkseisenbahnrats für die
I11“ Beim Verlassen des schweizerischen Bodens richtete der irektionsbezirke
8 Schaffhausen an den Bundespräsidenten folgendes
Königsberg ptember 1912.
er Stationsbureaus an das
Bromberg Königsberg am 19.
eines Anschlusses
Deutsche
Wiedereinführung entliche Fernsprechnetz.
Erweiterung des Empfangsgebiets des Ausnahmetarifs S 3a.
Halten von D 7/8 in Landsberg (Warthe).
Durchführung des Zuges 902 Karthaus — Praust bis Danzig.
nderung des Fahrplans auf der Strecke Memel — Bajohren. FEinlegung von Arbeiterzügen zwischen Ponarth und Rothenstein
Telegramm:
Herrn Bundespräsident Forrer, Bern. Im Begriff, das schöne Schweizerland zu verlassen, ist es Mir ein Bundespräsident, noch von der Grenze aus 2 zu senden für die warme Aufnahme, die Mir in so reichem Maße ndes und durch die Bevölkerung ü bereitet worden ist. War es Mir zu Meinem großen Vedauern ursprüngliche Reiseprogramm in seinem vollen Umfange durchzuführen, so haben die wenigen Tage Meines Aufenthaltes mir doch viel Neues und Schönes gezeigt, und mit einer Fülle anregender Eindrücke kehre Ich jetzt in die Heimat zurück. ar gedenke Ich der beiden Man Mir vergönnt war, die Leistungen Ihrer braven Truppen unter der Leitung tüchtiger und schneidiger Offiziere zu beobachten und zu be⸗ wundern und mit der Landbevölkerung in Berührung zu treten. verlasse den Boden dieses gastfreien Landes mit aufrichtigen Wünschen für dessen ferneres Gedeihen und für Ihr persön
ürfnis, Ihnen, Herr einen herzlichsten Dank
seitens der Behörden
2- 1 3 nicht möglich Einlegung eines neuen Abendzuges auf der Strecke Lyck —Goldap — grich,
Insto
Insterburg. b nlegung eines neuen Morgenzuges auf b“ 1 esprechung des bestehenden Fahrplans. Bromberg, den 3. September 1912.
Königliche Eisenbahndirektio
der Strecke Insterburg —
Besonders dandk ertage, an denen es
ohlergehen. Wilhelm I. R.
Der Bundesrat hat auf dieses Telegramm folgende Depesche an den Kaiser gerichtet:
Eurer Kaiserlichen Majestät sprechen wir Telegramm tiefgefühlten Dank aus. Es gereicht uns zur besonderen Genugtuung, daß die Leistungen unser seiten Eurer Majestät eine so wohlwollende Anerkennung finden. Unser Milizheer darf auf das günstige Urteil von so hoher und In uns klingt die Freude über Eurer uns und dem Wir senden Eurer Majestät
ür die am Sonnabend, r für Ihr so freundliches 1 1 ale des Verwaltungs⸗ ebäudes stattfindende 57. Sitzung des Bezirkseisenbahn⸗
rats zu Altona.
GHeschäftliche Mitteilungen. 3 Aenderungen in der Zusammensetzung des Bezirkseisenbahnrats. Nitteilungen über Anträge und Beschlüsse aus früheren Sitzungen. Fahrplanangelegenbeiten. Aufnahme von Erbsenschrot in den Notstandstarif 2 b. Fahrplanangelegenheiten. Antrag des Herrn Moser aus Altona auf Einrichtung eines Haltes bei dem Schnellzuge D 14 in Büchen. Antrag des Herrn Kallsen aus Flensburg auf a. Einlegung eines Hamburg ab etwa 5,10, Flensburg an b. Einlegung eines neuen Schnellzuges Flensburg ab etwa 11,20, Hamburg an etwa 2,30; Anschlusses von Sonderburg an den neuen Schnellzug in Flens⸗ burg durch Aenderung des Fahrplans des Zuges 904. Entgegennahme und Besprechung von Anregungen für die Ge⸗ staltung des Personenzugfahrplans vom 1. Mai 1913. Altona, den 3. September 1912. Königliche Esenbahndirektion
ziere und Truppen von
kompetenter Stelle stolz sein. Majestät Besuch mächtig nach.
Schweizer Volk unvergeßlich sein. 1 unsere aufrichtigsten und wärmsten Wünsche für Ihr Wohlergehen.
Im Namen des Bundesrats: der Bundespräsident: Forrer; der Bundeskanzler: Schatzmann.
Der Deutsche Kaiser hat, wie dasselbe Bureau meldet, hochgestellten Schweizer Persönlichkeiten zur Erinnerung An⸗ denken überreichen lassen. und der Bundesrat Hoffmann, der Chef des Militärdepartements, erhielten Bronzebüsten des Kaisers, die übrigen Bundesräte sowie Dr. Bourcart, der Sekretär der politischen Abteilung und der Gesandte de Claparèéde ein photographisches Porträt in vergoldetem Rahmen mit Unterschrift. d Ehrendienstes wurden mit solchen Andenken beschenkt.
Oesterreich⸗Ungarn. nach zweim
neuen Schnellzu Der Bundespräsident Forrer leue Schisel; 4
-. Herstellung eines
Auch die Offiziere des
Der Kaiser tigem Sommeraufenthalt in Ischl gestern abend nach Wien zurückgekehrt.
Der Reichskanzler Dr. von Bethmann Hollweg traf, f Sonnabend
österreichisch- ungarischen Botschafter in Berlin Grafen von Szögyény⸗Marich zum Besuch bei dem Minister des Aeußern Grafen Berchtold in Buchlau ein. Unter den zur gleichen Zeit in Buchlau weilenden Gästen befand sich auch der deutsche Botschafter in Wien von Tschirschky und Bögendorff. Gestern abend ist der Reichskanzler über Grätz nach Berlin weitergereist.
Großbritannien und Irland.
Die Admiralität veröffentlicht ein Memorandum über die Verteilung der Admiralitätsgeschäfte zwischen den Seelords, den Zivillords und den Finanzsekretären. Außerdem werden einige Aenderungen in den Disziplinarbestimmungen bekanntgegeben, durch die besonders gewisse Strafen, die als zu drückend betrachtet werden, abgeschafft oder umgewandelt
werden. Rußland.
Ein am Sonnabend ausgegebener Tagesbefehl des Kaisers an Armee und Flotte weist auf den Gedenktag der Schlacht von Borodino hin und betont, „W. T. B.“ zufolge, daß ganz Rußland mit dem Kaiser zusammen Dank und Verehrung den Helden des Vaterlandskrieges zolle. Weiterhin wird der Wunsch ausgedrückt, daß die Herzen der Nachkommen dieser Helden im Bewußt⸗ sein ihrer Pflicht erstarken möchten, damit sie, wenn die Vor⸗ sehung dem Vaterlande eine neue Prüfung auferlegen sollte, dieselbe volle Ergebenheit und Tapferkeit bekundeten, wie ihre Vorfahren, in der Gewißheit, daß ihre Nachkommenschaft in Dankbarkeit ihrer Namen und Taten gedenken werden. — Ein anderer Tagesbefehl kündigt verschiedene Vergünstigungen für die Nachkommen der Teilnehmer des Krieges an. “
In einem Flottenbefehl drückt der Marineminister sein tiefes Bedauern über die Notwendigkeit der Verhängung des Kriegszustandes über Sewastopol aus und betont, die russische Flotte durchlebe einen geschichtlich bedeutsamen Augen⸗ blick. er Wille des Kaisers habe sie zu neuem Leben gerufen, die Volksvertretung habe ihr Vertrauen ge⸗ schenkt und reichliche Mittel gegeben. Der Wille des Kaisers rufe sie jetzt zur Pflichterfüllung. Gegenüber Verrätern und Pflichtvergessenen sei kein Verzeihen möglich. Schmerzlich sei es dem Kaiser gewesen, zu erfahren, daß in der ihm so teuren Flotte der Keim der Unordnung entstanden sei; doch sei die Ansteckung nur in einige Schiffe gedrungen. Der Minister erklärt schließlich, er sei glücklich, den gewissenhaft ihre Pflicht erfüllenden Mannschaften den Kaiserlichen Dank übermitteln zu können. 8
Italien.
Gegenüber den v kündigungen einer angeblichen Verständigung über den Friedensschluß ist die „Agenzia Stefani“ zu der Erklärung ermächtigt, daß alle diese Meldungen jeder Grundlage ent⸗ behren und als bedauerliche Machenschaften angesehen werden müssen.
Das Amtsblatt veröffentlicht das Reglement über die Anwendung des Gesetzes, betreffend die staatliche Ver⸗ sicherungsanstalt. Das Gesetz tritt zum 1. Januar 1913 in Kraft, an welchem Tage auch die Anstalt ihre Tätigkeit aufnimmt.
Türkei.
Die vor einiger Zeit gegründete Nationale Ver⸗ fassungspartei veröffentlicht ihr Programm, in dem sie, wie „W. T. B.“ berichtet, sich als Anhängerin einer konsti⸗ tutionellen monarchischen Regierung sowie einer wahrhaft liberalen und gegenüber den nichtmuselmanischen Elementen der Bevölkerung konzilianten Politik bekennt. Die Partei sei einer Politik der Assimilation abhold, dagegen einer politischen Zentralisation und einer administrativen Dezentralisation geneigt. Den ersten Punkt des Parteiprogramms bildet die Entwicklung Anatoliens. Die Regierung ist amtlich von der Bildung der Nationalen Verfassungspartei, welche von den früheren Deputierten Ferid und Daschami gegründet worden ist, ver⸗ ständigt worden. Serbien.
Das Amtsblatt veröffentlicht einen Königlichen Erlaß, be⸗ treffend ein Ausfuhrverbot für Weizen, Hafer und andere Futterartikel, vom 7. September bis zum 14. November.
Amerika.
Der Präsident Taft hat die Absendung von weiteren
zwei Regimentern Kavallerie an die mexikanische Grenze genehmigt. Es herrscht „W. T. B.“ zufolge in Washington die Ansicht, daß ein gemeinsames Vorgehen der amerikanischen und mexikanischen Truppen notwendig sein 5 um die Ordnung im nördlichen Mexiko wieder herzu⸗ stellen. 1 Dem Gesandten der Vereinigten Staaten in Mexiko ist ein Schreiben von dem Sekretär General Zapata zugegangen, in dem, „W. T. B.“ zufolge, mitgeteilt wird, daß die Auf⸗ ständischen den Vormarsch gegen Mexiko begonnen hätten. Dem Schreiben lag ein Aufruf bei, worin es heißt, die Anhänger Zapatas beabsichtigten, sämtliche an der Regierung befindlichen Staatsmänner außer Madero und seinen Angehörigen abzusetzen. Die Unterzeichner des Aufrufs er⸗ klären, daß sie die Ordnung aufrechterhalten und die Fremden und ihr Eigentum achten würden.
Wie aus Douglas (Arizona) gemeldet wird, über⸗ schritten am Sonnabend fünfundzwanzig mexrikanische Auf⸗ ständische fünfzig Meilen östlich von Douglas die Grenze. Amerikanische Soldaten warfen sie zurück; von den Auf⸗ ständischen sollen fünf getötet und einer verwundet worden sein.
Asien.
Der russische Gesandte in Peking hat am Freitag dem Verweser des Auswärtigen Amtes in Peking eine Note überreicht, in der, wie „W. T. B.“ meldet, darauf hingewiesen wird, daß die chinesische Regierung bisher die russischen Gegen⸗ vorschläge vom 7. November 1911 bezüglich der Revision des St. Petersburger Vertrages vom Jahre 1881 unbeantwortet gelassen und auch keine neuen Vor⸗ schlüge gemacht habe. Ebenso ergebnislos seien die Versuche der russischen Regierung geblieben, mit der chinesischen Regierung sich über den Zeitpunkt zu ver⸗ ständigen, bis zu dem der erwähnte Vertrag in Kraft bleiben solle. Die russische Regierung habe die Ueberzeugung ge⸗ wonnen, daß die chinesische Regierung über die Durchsicht des Vertrages nicht verhandeln könne oder wolle, und sie sei der Ansicht, daß die chinesische Regierung das ihr im Artikel 15 des Vertrages gewährte Recht, den Vertrag zu revidieren, nicht ausgenützt habe. Demzufolge setzt die Note die chinesische Regierung davon in Kenntnis, daß die russische Regierung gezwungen sei, den Vertrag von 1881 f Grund des
Landstrichs zu beiden Seiten der russisch⸗chines gehoben würden. Der Wunsch sei damit begründet, daß längs der Grenze eine Reihe von Ansiedlungen entstanden seien,
während die Vergünstigung für den Landstrich aus einer Zeit
hin, daß das Budget für
vielen Blättern wieder gebrachten An⸗
(Berlin)
stoßen. So hat um einem ECigentümer zu helfen, dem infolge Funkenflugs aus einer Lokomotive sein Haus abgebrannt war, zu dem Ausweg ge⸗ griffen, in dem Betriebe der Bahn sei überhaupt eine kulpose Hand⸗ lung gelegen. Gegenwärtig bilft sich das Reichsgericht bei derartigen Fällen damit, zu sagen: Die Eisenbahnkonzession benimmt dem Grund⸗ befitzer sein Eigentumsrecht, daher muß dieser durch eine Schaden⸗ Fersaßklage geschützt werden. Allein dies alles sind nur Auskunfts⸗
1]
Atktikels 15 als auf ein weiteres Jahrzehnt bis 20. August
1921 in Geltung bleibend anzusehen. Die Note besagt weiter, aus den Vorschlägen, die der chinesische Bevollmächtigte im August 1911 überreicht habe, habe die russische Regierung den Wunsch Chinas ersehen, daß die besonderen Vergünstigungen des zollfreien Handels innerhalb eines fünfzig Werst breiten
ischen Grenze auf⸗
stamme, in der die Grenze an vielen Punkten unbevölkert gewesen
sei. Dies erscheine anormal und werde auch durch eine Reihe in
letzter Zeit bei Auslegung der Vergünstigungen entstandener Schwierigkeiten bestätigt. Bestrebt, den Wünschen Chinas ent⸗ gegenzukommen, und anerkennend, daß es unzuträglich sei, die
fünfzig Werstfrage zehn Jahre unentschieden zu lassen, bringt die russische Regierung in der Note der chinesischen Regierung zur Kenntnis, daß der Vergünstigungslandstrich auf russischer Seite zum 14. Januar 1913 aufgehoben werde, und daß sie selbstverständlich gegen eine gleichzeitige Aufhebung auf chinesi⸗ scher Seite nichts einzuwenden habe.
Nach einer Meldung des „Reuterschen Bureaus“ aus
Tokio begegnet der Vorschlag, die Truppen in Korea um
zwei Divisionen zu vermehren, starkem Widerspruch, auch innerhalb des japanischen Kabinetts. Einmal hält man ihn
für unnötig, besonders mit Rücksicht auf die freundlichen Be⸗ ziehungen zu Rußland, wo die Truppenvermehrung miß⸗
Sodann weist man darauf das 2 lür 1913 gar nicht erhöhte Ausgaben für Heer und Flotte tragen könnte. Für die
verstanden werden könnte.
Marine werden dreizehn große Einheiten verlangt, von denen jährlich zwei auf Stapel gelegt werden sollen, und zwar sieben Ueberdreadnoughts vom größten Typ und mit vierzehn⸗
ölligen Geschützen ausgerüstet, und sechs mächtige Kreuzer.
Von den Dreadnoughts sollen fünf im Lande und zwei im Auslande gebaut werden; die Kreuzer werden sämtlich auf Privat⸗ und Staatswerften in Japan gebaut. 8
Kunst und Wissenschaft. KXXI. Deutscher Juristentag in Wien vom 4. bis 6. September 1912. 1 8 8 II.*) In der Abteilung für Handels⸗, Wechsel⸗, See⸗ und
internationales Recht, die zum Vorsitzenden den Geheimen
Justizrat, Professor Dr. Otto von Gierke (Berlin) und zu dessen Stellvertreter den Geheimen Justizrat, Professor Dr. J. Riesser wählte, wurde unter anderem die Frage behandelt: „Empfiehlt sich eine Fortbildung des geltenden Schaden⸗ ersatzrechts durch besondere gesetzliche Bestimmungen über die Haftung für Schäden, die verursacht werden: a. durch Errichtung, Bestand und Betrieb elektrischer Anlagen und Fernleitungen, b. durch die Verwendung von Luftschiffen und Flugmaschinen?“ Hierzu liegen Gutachten vor: zu a von Ministerialrat, Professor Dr. Krasny in Wien und
Kammergerichtsrat Dr. Pape in Berlin, zu b von Justizrat Dr. Viktor
Niemeyer in Essen und Professor Dr. Hans Sperl in Wien. Als
Berichterstatter fungierten: Geheimer Justizrat, Professor Dr. jur⸗ Kipp, Charlottenburg, und
1b Geheimer Rat Dr. Robert Pattai, Mitglied des österreichischen Reichsgerichts, Wien.
Berichterstatter Geheimer Rat Dr. Pattai gab zunächst einen kurzen geschichtlichen Rückblick auf die Haftpflichtbewegung. Als die neuen Verkehrs⸗ und Produktionserscheinungen des 19. Jahrhunderts unvermittelt sich geltend machten, trat die Gesetzgebung sofort mit Haftpflichtvorschriften hervor. Das preußische Eisenbahngesetz schuf schon 1838, als noch kaum 20 Meilen Bahnen im Lande waren, eine Regelung der Gefährdungshaftung, die heute noch als Muster dienen
kann. Auch die österreichischen Bahngesetze der fünfziger Jahre er⸗
ließen ähnliche Vorschriften, betreffend Sachbeschädigungen, denen dann 1869 das österreichische Gesetz auch für Personenbeschädigungen folgte.
Mittlerweile wandelte die Théorie anfänglich noch andere Wege. Ihering
stellte den Satz auf: „Ohne Schuld keine Verpflichtung zum Schadens⸗ 24 2 9 3
ersatz’, gab aber selbst zu, daß manche seiner rein subjektiven Formulierungen später durch objekt ve werden ersetzt werden müssen.
In Oesterreich waren dann besonders Steinbach, Mataja, Strohal
und zuletzt Unger mit der epochalen Schrift „Handeln auf eigene Gefahr“ für die Idee der Gefähreungshaftung tätig, die in Deutsch⸗
land durch Rümelin und füngst durch das hervorragende Werk von Müller⸗Erzbach weiter ausgebaut wurde. Hingegen trat auf dem Gebiete
der Gesetzgebung nun eine Interessenopposition ein, die sich besonders
beim Automobilgesetz in Oesterreich und noch mehr in Deutschland
—
geltend machte. Diese Opposition beruht auf der ganz falschen Vor⸗ aussetzung, daß die Haftpflichtgesetze gegen die Industrie gerichtet seien. Es liegt vielmehr im Interesse der Industrie selbst, daß der Rechts⸗ zustand mit der allgemeinen Rechtsüberzeugung im Einklang bleibt. Auch hat die Erfahrung durch das Haftpflichtgesetz dern im Gegenteil eine weit
gezeigt, daß der Automobilverkehr gar nicht geschädigt wurde, son⸗ m Geg strengere Haftpflicht vertragen und, wie tägliche Ausschreitungen und Opfer bezeugen, auch bedurft hätte. Alle modernen Verkehrs⸗ und Produktionserscheinungen, für die Haftpflichtgesetze bestehen oder angestrebt werden, haben das
gemein, daß, sobald man das böhere Wirtschafts⸗ oder Kulturinteresse hinwegdenkt, das sie gestattet, die übrig bleibende Gestion für sich allein eine schwere Verantwortung mit sich brächte. Sie sind erlaubt, aber sie tragen die Ersatzpflicht in sich, da jeder im fremden Interesse erfolgte Eingriff in die Rechtssphäre eines anderen dessen Anspruch auf Ersatz des Nachteils mit sich bringt. Von den vier vorliegenden Gutachten stehen jene des Kammergerichts⸗ lats Pape und des Ministerialrats Krasny über Elektrizität sowie das des Professors Sperl über Luftfahrtrecht vollständig auf dem Boden der Gefährdungshaftung, und auch das Gutachten des Justiz⸗ rats Niemeyer, das sich ablehnend verhält, macht vornehmlich nur Gründe der Opportunität und Verschiebung dagegen geltend. Allerdings behauptet Niemeyer, es sei noch nicht gelungen, den Begriff der Ge⸗ fährdungshaftung in eine einheitliche Formulierung zu bringen, sondern es würden nur Spezialfälle willkürlich herausgegriffen. Demgegenüber ist die Annahme irrig, daß es nur zwei Arten der Haftung gebe, solche mit und solche ohne Verschulden. Der Schuldhaftung steht vielmehr eine ganze Anzahl selbständiger Haftungsgruppen gegenüber. Für uns ist heute nur die einzelne Gruppe der Haftung aus gefährlichen Be⸗ “ erörtern. Bei der gegebenen Rechtslage sind die Richter genötigt, Urteilen gezwungen zu sein, die gegen alles Rechtsgefühl ver⸗
allerhand Auswege zu suchen, um nicht zu
—
einmal ein bayerisches Appellationsgericht,
mittel. Sie nützen insbesondere nichts, wenn eine Personen⸗ beschädigung vorliegt. Alles dies gilt insbesondere auch beim Betriebe der Luftschiffahrt. In Echterdingen geschah es, daß bei einer Notlandung einem Manne durch den Kettenanker der Schenkel abgerissen wurde. Im Prozeß wurde erwidert, es sei nach allen Regeln der Luftschiffahrt dabei vorgegangen worden, und die Ersatzklage dieses Mannes wurde vom Reichsgericht abgewiesen mit der Begründung, daß dies bei dem Mangel eines Spezialgesetzes unvermeidlich sei. Ein Verschulden könne dem Luftfahrer nicht nachgewiesen werden, das Unglück sei daher als Zufall zu be⸗ trachten, der den Beschädigten trifft. Ein Sondergesetz, nach dem die Luftschiffahrt die mit ihr unvermeidlich verbundenen Gefahren zu tragen hat, besteht aber nicht. Das Begehren nach ein⸗ heitlicher Regelung aller Betriebshaftungen wurde schon mehrfach gestellt, allein die richtige Art der Rechtsbildung ist nscht die, daß man sich eine Generalregel ausdenkt und unter diese das Recht zwingt, sondern das Recht muß sich aus dem Bedürfnis ergeben und hieraus sich schließlich die Regel ableiten. Wir müssen also an den Spezial⸗ fällen arbeiten, die uns vorliegen, dürfen aber nicht die Luftschiffahrt auf die Elektrizität oder beide wieder auf die Fabrikation von Explosiv⸗ stoffen verweisen und schließlich alles auf die lange Bank schieben. Drei Punkte sind beiden Fragen gemeinsam: 1) Kann durch bloße Verschiebung der Beweislast geholfen werden? Nein. Die Beweisnot liegt darin, daß der Verletzte den Beweis überhaupt nicht kontrollieren kann. Beim Elektrizitätsschaden weiß man oft nicht einmal, wo die Schadensquelle zu suchen ist; bei der Luftschiff⸗ fahrt ist man meistens außerstande, das ö Piloten auch nur zu sehen, geschweige denn zu beurteilen. Außerdem liegt die Frage in der Regel nicht so, ob entweder die Unternehmung oder der Beschädigte selbst schuld ist. Zwischen diesen Fällen liegt die breite Masse jener, an denen gar niemand schuld ist, die vielmehr eben zu den Gefahren des Betriebes gehören, zum risque professionel. Pape hat an statistischem Material entwickelt, daß gerade diese Art von Fällen 56 % aller Elektrizitätsstreite in Deutschland ausmacht, in denen das gegenwärtige Recht versagt. Als zweiter Punkt ist die Frage zu erörtern, ob die Haftung aufhören soll, wenn der Unfall durch höhere Gewalt bewirkt wurde. Der Redner entwickelte nun die vollkommene Unbestimmtheit des Begriffes der „höheren Gewalt“, den Laien in der Regel im ursprünglichen Sinne eines überwältigenden Naturereignisses auffassen, während unter den Juristen fast jeder eine andere Meinung hat. Die einen schließen alle Ereignisse, die aus der Gefährlichkeit des Unternehmens selbst hervorgehen, von der Ent⸗ schuldigung aus, andere wieder nur solche Ereignisse, die aus der Fehlerhaftigkeit des Werkzeugs hervorgehen. Schon 1893 hat sich der Deutsche Juristentag gegen die Aufnahme des Begriffes der „höheren Gewalt’ in das Bürgerliche Gesetz⸗ buch ausgesprochen auf Grund eines Gutachtens der Professoren von Schey und Pfersche, welche diesen Begriff wegen seines schwankenden Charakters für ungeeignet als Rechtsbegriff erklärten. Es kann daher nur eine solche Formulierung zuͤgelassen werden, daß als unabwendbarer Zufall ein solcher nicht angesehen werden darf, der mit den Gefahren der Unternehmung zusammenhängt. Dies gilt insbesondere auch bei der Luftschiffahrt, welche die Gefahren der Elemente selbst herausfordert und daber auch nicht die Verant⸗ wortung ablehnen kann, wenn andere hieraus beschädigt werden. Als drittem Punkte wendet sich der Redner der Frage zu, ob die Ersatzpflicht begrenzt werden solle. Das deutsche Automobilgesetz kennt solche ziffernmäßige Gerenzen, und das Reichshaftpflichtgesetz schließt den Anspruch auf Ersatz des im⸗ materiellen Schadens (sog. Schmerzensgeld) aus. Es ist dies nicht zu billigen. Die österreichische Gesetzgebung hat bei Körper⸗ beschädigungen niemals solche Grenzen abgesteckt, im Gegenteil, als die Eisenbahnarbeiter von der Haftpflicht in die Unfallversicherung übernommen wurden, hat man ihnen eine höhere Unfallrente als Ent⸗ schädigung für das Siechtum zugebilligt. Wir haben stets die fran⸗ zösische Praxis beneidet, daß sie imstande ist, ausgiebige Genugtuung für Körperbeschädigungen zuzuerkennen. Kaum hat man unser Prozeß⸗ recht in dieser Richtung verbessert, so soll wieder das materielle Gesetz das wegnehmen? Ist der Verletzte wirklich entschädigt, wenn man ihm nur das zahlt, was er weniger verdient? Hat er nicht auch einen Anspruch darauf, sich in Gesund⸗ heit des Lebens zu freuen, die ihm nun ohne Ersatz benommen wird? Auf österreichischem Rechtsboden hat diese Begrenzung keine Aussicht auf Erfolg. Bezüglich des Punktes „Elektrizität“ liegen zwei Gutachten vor, die das Gleiche fordern: Betriebshaftung und dem entgegen Wegerecht. Der Berichterstatter besprach nun die Be⸗ stimmungen des schweizerischen Gesetzes, des österreichischen Entwurfs und erörterte die darauf bezüglichen juristischen Ausführungen des Gutachters Pape sowie die sozialpolitischen Entwicklungen des Gutachters Kraßny über die Notwendigkeit der Betriebshaftung als Erscheinung des modernen Wirtschaftslebens. Mit Bezug auf die Luftschiffahrt erörterte der Berichterstatter zunächst die Frage der Gebietshoheit jedes Staates an dem über seinem Territorium gelagerten Luftraum sowie auch des Eigentumsrechts der ein⸗ zelnen Grundeigentümer. Dieses — führte er aus — ist in den Gesetzen Oesterreichs und Frankreichs ohne E nschränkung anerkannt, in der Schweiz und in Deutschland mit der Einschränkung, daß der Grundeigentümer nur solche Eingriffe verbieten dürfe, an deren Hintanhaltung er ein Interesse habe. Ein solches Interesse be⸗ steht aber gegenüber den Gefahren des Absturzes eines Waggons oder des Herauswerfens von Gegenständen. Es hat deshalb der Kongreß für Luftrecht in Paris und insbesondere die österreichische Delegation bei dem diesjährigen Brüsseler Kongreß selbst Vorschriften vor⸗ geschlagen, nach denen die Durchfahrt dem Luftfahrer gestattet sein soll, ihm aber auch die unbedingte Verpflichtung zum Ersatz des Schadens aus Notlandungen oder Ballastauswurf aufzuerlegen sei. Dies ist ein gerechter Ausgleich. Dasselbe gilt für die Elektrizität. Be⸗ merkenswert ist Sperls Anregung der Beschaffung einer Zwangs⸗ genossenschaft zur Versicherung gegen Luftschäden, die womöglich international auszugestalten wäre. Die Beseitigung des gegen⸗ wärtigen Rechtszustandes liegt im beiderseitigen Interesse, in dem des Verletzten und in jenem der Industrie, die durch Sicherung ihres Wegerechtes für Elektrizität und Luftschiffahrt einen weit über⸗ wiegenden Vorteil erhält. Es wäre vollständig verfehlt, die Fortschritte der Technik durch Rückständigkeit des Rechts befördern zu wollen. Bei aller Bewunderung der technischen Errungenschaften müssen wir doch an der Erkenntnis festhalten, daß der einzige Maßstab des Kultur⸗ fortschritts nicht darin liegt, wie schnell wir uns im Luftraume be⸗ wegen, sondern vor allem in dem Schutz, den das geheiligte Gut des Menschenlebens und der Rechte der Menschen findet.
Berichterstatter Geheimer Justizrat, Professor Dr. Kipp (Char⸗ lottenburg) führte aus: Ich bekenne mich, wie der Herr Vorredner, als entschiedenen Anhänger der Gefährdungshaftung, nicht in dem Sinne, daß in jedem Fall eine Haftung für zufällig verursachte Schäden eintreten soll, wohl aber in dem Sinne, daß derjenige, der einen mit besonderen Gefahren für Dritte verbundenen Betrieb unter⸗ nimmt, die Gefahren dieses Betriebs auf die eigene Tasche zu nehmen hat. Es ist mir besonders bedeutungsvoll erschienen, daß, wie Herr Kammergerichtsrat Pape ausgeführt hat, die deutschen Richter das deutliche Bestreben haben, in Prozessen der hier fraglichen Art das geltende Recht ausdehnend zu interpretieren. Pape hat eine Statistik vorgelegt, der zufolge in 44 % von einer größeren Anzahl hier ein⸗ schlägiger Fälle dem Geschädigten bei Annahme des Gefährdungs⸗ prinzips zu helfen gewesen wäre, während nach geltendem Recht ihm nicht zu helfen war. Diese Statistik würde für die von Pape ver⸗ tretene Gefährdungshaftung noch günstiger ausgefallen sein, wenn man die Zahl der Fälle kennte, in denen die eigene Einsicht der Partei oder der Rat eines einsichtigen Anwalts sie davon abgehalten hat, einen nach geltendem Recht völlig aussichtslosen Prozeß zu unter⸗ nehmen. Die geschichtliche Entwicklung hat von der Haftung für Zufall zur Verschuldenshaftung gefühbrt. Gewiß war dies ein Kultur⸗ fortschritt, aber es war nicht das letzte Wort der Kulturentwicklung. Es ist ein wohlbekanntes Prinzip, daß die Rechtsgeschichte sich durch Schlag und Rückschlag der richtigen Mitte annähert. Das zeigt sich auch
Lin der modernen Rückkehr zur Verursachungshaftung in Fällen be⸗
sonderer Gefährdung Dritter. Mit Recht haben Sperl und Krasny es als das volkswirlschaftlich richtige Prinzip hingestellt, daß der ge⸗ fährdende Betrieb die Schäden, die er anrichtet, in seiner Bilanz unter den Passiva als Betriebskosten einstellt. Die Unternehmer sind regelmäßig auch wohl in der Lage, diese Schäden zu tragen. Sie können sich zudem durch Haftpflichtversicherung decken. Eine Ver⸗ sicherung des Einzelnen gegen die drohenden Schäden wäre viel schwerer durchzuführen und wäre volkswirtschaftlich unvor⸗ teilhafter, weil bei der Unberechenbarkeit der Gefahren des Einzelnen die Summe der von allen zu zahlenden Prämien unendlich viel höher sein müßte. Die Gefährdungshaftung wird die Unternehmer zu technischer Vervollkommnung und zur Vorsicht im Interesse der Ver⸗ meidung der Gefahren erziehen. Daß die Unternehmer nicht nur für sich, sondern indirekt auch im volkswirtschaftlichen Interesse arbeiten, ist richtig, gilt aber auch von denen, die von den Gefahren bedroht werden. In bezug auf die Luft⸗ schiffahrt kommt besonders in Frage, daß sie heute in der Ent⸗ wicklung begriffen ist, also auch ihre finanziellen Grundlagen erst sucht und desto eher imstande ist, sich bei ihrer Organisation auf die Uebernahme der Betriebsgefahren einzurichten. Die räumliche Trennung der Luftschiffahrt von dem sonstigen Verkehr hält freilich manche Gefahren fern, die der Automobilismus mit sich führt. Dafür aber tritt die schwere Gefahr der Bedrohung anderer durch den Absturz ein. Wenn der österreichische Aeroklub sich für das Prinzip der Gefährdungshaftung entschieden hat, so verdient er für diese gerechte und objektive Würdigung der Interessen anderer unumwundene Anerkennung. Daß die Haftung nicht eintritt bei eigenem Ver⸗ schulden des Geschädigten, ist selbstverständlich. Sie soll aber auch nicht eintreten bei höherer Gewalt. Nur darf die Verwirklichung der dem elektrischen Strom und der Luftfahrt immanenten Gefahren als höhere Gewalt nicht betrachtet werden. Schwachstromanlagen sind von der Haftung des Unternehmers auszuschließen. Sie können nur gefährlich werden, wenn sie unter den Einfluß einer Starkstrom⸗ anlage geraten; dann aber ist diese das eigentlich schädigende Moment. Der Grundstückseigentümer braucht in keinem Falle die Berufung auf höhere Gewalt zu dulden, denn er kann geltend machen, daß die Benutzung des Luftraumes nur dann sein Grund⸗ eigentum nicht verletzt, wenn sie seine Interessen in keiner Weise beeinträchtigt. Solche Beeinträchtigung würde aber auch in der Gefährdung liegen, wenn der wirkliche Eintritt eines Schadens auf die Tasche des Grundeigentümers fiele. Der Redner stellt folgende Anträge: „1) Die Haftung für Schäden, die durch elektrischen Starkst om und durch die Verwendung von Luftfahrzeugen verursacht werden, ist durch Gesetz den Betriebsunternehmern aufzuerlegen. 2) Die Haftung soll ausgeschlossen sein, wenn der Schaden durch höhere Gewalt herbei⸗ geführt ist; höhere Gewalt ist aber niemals die Verwirklichung der dem elektrischen Strom und der Luftfahrt eigentümlichen Gefahren. Die Berufung auf höhere Gewalt ist auszuschließen gegenüber dem Grundeigentümer, dessen Grundstück oder Luftraum für elektrische Leitung oder Luftfahrt kraft gesetzlichen Rechts in Anspruch genommen wird. 3) Es empfiehlt sich, als Träger der Haftung im Gebiete der Luft⸗ fahrt Zwangsgenossenschaften der Unternehmer ins Leben zu rufen.“ Der Redner betonte jedoch, daß er gegen die Fortlassung des 2. An⸗ trages nichts einzuwenden haben würde.
Vorsitzender Geheimer Justizrat, Professor Dr. von Gierke dankte den beiden Referenten namens der Abteilung für ihre ein⸗ gehenden und erschöpfenden Referate.
Nach längerer Diskussion wurden folgende Anträse, über die sich die beiden Referenten Dr. Pattai und Dr. Kipp geeinigt hatten, unter Ablehnung hierzu von den Justizräten Eschenbach und Veit Simon (Berlin) gestellter Amendements zum Beschluß erhoben: .1) Es empfiehlt sich, die notwendige Fortbildung des geltenden Schadenersatzrechts durch besondere Bestimmungen über die Haftung für Schäden, welche durch die Errichtung, den Bestand und den Betrieb elektrischer Anlagen und Fernleitungen verursacht werden, nach den Prinzipien der Betriebshaftung zu unternehmen, zugleich in einem allgemeinen Elektrizitätsgesetze die gesamten Verhältnisse der Elektrizitätsanlagen, insbesondere ihres Wege⸗ rechts zu ordnen, sofort aber auch eingehende Vorschriften über die Schadensverhütung zu erlassen oder zum mindesten die bestehenden Vorschriften der Elektrizitätsverbände als behördliche Vorschriften zu rezipieren und anzuwenden 2) Es empfiehlt sich, die notwendige Fortbildung des Schadenersatzrechtes durch besondere gesetzliche Be⸗ stimmungen über die Haftung für Schäden, die durch Verwendung von Luftscheffen und Flugmaschinen verursacht werden, nach den Prin⸗ zipien der Betriebshaftung zu unternehmen. 3) Die Haftung soll ausgeschlossen sein, wenn der Schaden durch höhere Gewalt herbei⸗ geführt ist; höhere Gewalt ist aber niemals die Verwirklichung der dem elektrischen Strom und der Luftfahrt eigentümlichen Ge⸗ fahren. Die Berufung auf höhere Gewalt ist auszuschließen gegenüber dem Grundeigentümer, dessen Grundstück oder Luft⸗ raum für elektrische Leitung oder Luftfahrt kraft gesetzlichen Rechts in Anspruch genommen wird. 4) Zugleich wird erklärt: Die Bildung von Zwangsgenossenschaften für Luftfahrer behufs Tragung der Schadenersatzleistungen unter Regreß gegen die haftpflichtigen Betriebe und deren möglichste Vereinigung zu einer Gesamt⸗ organisation durch internationalen Vertrag ist anzustreben.“ Außerdem wurde noch der Antrag angenommen, die ständige Deputation zu er⸗ suchen, „die Frage der Anwendbarkeit gleicher oder ähnlicher Grund⸗ fätze auf besonders gefährliche Betriebe überhaupt auf die Tage ordnung des nächsten Juristentages zu stellen“.
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„Die Bücherei des Kunstgewerbemuseums hat in ihrem Aus⸗
stellungssaale eine reichhaltige Auswahl graphischer Arbeiten,
Bucheinbände und Flachmuster des Malers J. V. Ciffarz, Professors an der Kunstgewerbeschule in Stuttgart, eröffnet, die
wochentäglich von 10 bis 10 Uhr unentgeltlich zugänglich ist.
Literatur.
— Vom Deutschen Wörterbuch von Jacob und Wilhelm Grimm liegt die 9. Lieferung der I. Abteilung des Zwölften Bandes vor. Sie enthält die Wörter: Versprutzeln bis Verstehen und ist von Dr. M. Leopold bearbeitet. (Verlag von S. Hirzel in Leipzig.)
Theater und Mustk.
Königliches Opernhaus.
In der Aufführung der „Meistersinger von Nürnberg“ am Sonnabend erschien der Nachfolger Dr. Mucks, der neuverpfllchtete Kapellmeister Paur zum ersten Male am Orchesterpult. Herr Paur ist hier als Konzertdirigent schon bekannt und geschätzt, außerdem geht ihm von seinem Wirkungskreise in Boston, wo er nun seinerseits von Dr. Muck abgelöst wird, ein guter Ruf voraus. Seine Fähig⸗ keiten werden sich erst dann richtig beurteilen lassen, wenn hier mit dem ihm unterstellten Tonkörper besser vertraut sein und die völlige musikalische Neueinstudierung eines Werkes geleitet haben wird Diesmal sah er sich einem von seinen Vorgängern geschaffenen, festgefügten Ganzen gegenüber. Am willigsten folgte ihm, da wo seine Auffassung in bezug auf die Zeitmaße von der hier herkömm lichen abwich, das Orchester. Die Sänger werden sich an seine Stabführung erst gewöhnen müssen; hier und da zeigten sich kleine Schwankungen, die darauf schließen ließen, daß die Fühlung mit der Bühne noch nicht so innig war wie früher. Aber das sind nur kleine Uebelstände, die jede Uebergangszeit mit sich bringt. Im übrigen ist seine völlige Beherrschung der herrlichen Partitur, der er musikalisch in keiner Hinsicht etwas schuldig blieb, zu rühmen. Unter den Sängern sah man neben den altbekannten einige neue Er scheinungen Ein glücklicher Zufall hat es gefügt, daß mehrere Hauptrollen mi ihren Bayreuther Vertretern besetzt werden konnten. Da war zu⸗ nächst Herr Kirchhoff, der diesjährige Bayreuther Stolzing, an diesem
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