——Klemm, Hermann, Privatmann in Sebnitz,
Ranisch, Geheimkämmerierer, Kammerdiener Seiner Majestät des Königs in Dresden, Schöne, Hofsekretär im Kämmereramt in Dresden, Schuchardt, Oberbahnhofsvorsteher in Leipzig, Seiler, Oberbahnhofsvorsteher in Dresden (Bahnhof Dresden⸗ MNeustadt), ergel, Geheimer expedierender Sekretär bei der Königlich preußischen Gesandtschaft in Dresden, Soendermann, Redakteur bei der Agentur des Wolffschen Telegraphenbureaus in Dresden, Staeding, Fabrikbesitzer in Dresden, Stephan, Hofsekretär im Oberhofmarschallamt in Dresden, Strohbach, Hofsekretär im Hausmarschallamt in Dresden, Thalheim, Sekretär im Finanzministerium in Dresden, Trützschler, Hofwirtschaftsinspektor in Dresden, Soigt, Max, Eisenbahnobersekretär in Dresden, Wechler, Sekretär im Ministerium des Innern in Dresden, Werner, Max, Hofsekretär im Oberhofmarschallamt in G Dresden, Lohllebe, Eisenbahnsekretär bei der Generaldirektion der Staatseisenbahnen in Dresden, “ Zeibig, Karnzleirat, Kanzleivorstand im Ministerium des Innern in Dresden; 1116“
das Verdienstkreuz in Gold:
Dresden, Günther, Sekretär bei der Amtshauptmannschaft in Meißen, Hänel, Sekretär bei der Amtshauptmannschaft in Oschatz, Heine, Sekretär bei der Amtshauptmannschaft in Großenhain, Jahn, Eisenbahnassistent bei der Generaldirektion der Staats⸗ eisenbahnen in Dresden,
Kannegießer, Sekretär bei der Direktion der Gefangenen⸗ anstalt in Dresden, Lange, Hofsilberkämmerer in Mittelbach, Sekretär bei
Leipzig, Nestmann, Gendarmerieinspektor in Chemnitz, Toack, Sekretär bei der Amtshauptmannschaft in Grimma, Striegler, Stadtrat in Mügeln, 8 Walther, Karl, Gendarmerieinspektor in Leipzig, 8 Wolf, Hofküchenmeister in Dresden; das Verdienstkreuz in Silber: Agsten, Krankenkassenhauptkassierer a. D. in Chemnitz, Bäßler, Bereiter beim Königlichen Reitstall in Dresden Beckert, Kriminalinspektor in Dresden, Berthold, Obergendarm in Freiberg, Bielig, Obergendarm bei der Gendarmerieinspektion in Dresden (Bureaugendarm), Busch, Richard, Eisenbahnlokomotivführer in Leipzig, Flechsig, Kanzleisekretär bei der Reichsbankstelle in Chemnitz Graf, Richard, Eisenbahnlokomotipführer in Dresden, Groschwald, Eisenbahnlokomotivführer in Dresden, Heeger, Hofrechnungsführer in Dresden, Hirsch, Kanzleisekretär bei der Reichsbankhauptstelle Leipzig, Hösemann, Obergendarm in Dresden, “ Kaufmann, Kammerdiener im persönlichen Dienst Seiner Maäjestät des Königs in Dresden,
Dresden, 3 der Amtshauptmannschaft
Amtshauptmann⸗
1 schaft Pirna,
Männel, Polizeiinspektor in Dresden, b Meyer, Franz Julius, Eisenbahnlokomotivführer in
8 bach, Amtshauptmannschaft Plauen, Michael, Eisenbahnlokomotivführer in Reichelt, Obergendarm in Grimma, “ G Richter, Franz Oskar, Eisenbahnlokomotivführer in Chemnitz, Stark, Snadtsekretär in Schneeberg, Amtshauptmannschaft
Schwarzenberg,
Veith, Hofrechnungssekretär in D Vollprecht, Schloßverwalter in
das Kreuz des Allgemeinen Ehrenzeichens: Bezirksinspektor bei der Wohlfahrtspolizei in Dresden, Brändel, Polizeiwachtmeister in Dresden, 8 Deichsler, Obergendarm in Oschatz,; Eidner, Eisenbahnoberschaffner in Leipzig,
Förster, Oberwachtmeister beim Königlichen Zugstall in Dresden, Freund, Hoftapezierer, Hofoffiziant in Dresden, Fritzsche, Tischlermeister in Oschatz, “ Gervber II., Gendarmeriewachtmeister in Wilsdruff, Große, Privatmann in Weißenberg, Amtshauptmannschaft Löbau, Günzel, Hofsilberdiener in Dresden, Haase, Hugo, Schneidermeister in Glauchau, Hofmann, Louis, Eisenbahnoberschaffner in Dresden, 1 Jänichen, Gemeindeältester, Gutsbesitzer in Lindenthal, Amts⸗ hauptmannschaft Leipzig, Kießlich, Eisenbahnoberschaffner in Leipzig, 8 Kirsten, Standesbeamter in Brockwitz, Amtshauptmannschaft Meißen, Köhler, Hofkonditor, Hofoffiziant in Dresden, Krämer, August Robert, Dachdeckermeister in Zittau, ister in Radebeul,
Dresden,
esden, Dresden;
Blume,
Krause I., August, Gendarmeriewochtmeister in Kühnel, Eisenbahnoberschaffner in Leipzig, Lehmann, Hans, Hofkoch, Hofoffiziant in Dresden, Löser, Hofkellermeister, Hofoffiziant in Dresden,
Martin, Barbier und Friseur in Hainichen, Amtshauptmann⸗
schaft Döbeln,
Mehner, Schlachtsteuereinnehmer in Großolbersdorf, Amts⸗
hauptmannschaft Marienberg,
Meier, hauptmannschaft Chemnitk, b Morgenstern I., Gendarmeriebrigadier in Naunhof, Mülker, Clemens, Hofgärtner, Hofoffiziant in Dresden, Piehler, Gutsbesitzer in Zwickau, Preßprich, Schmidt, Hermann, Schneiderheinze, hauptmannschaft Grimma,
Gendarmeriewachtmeister in Deuben, Eisenbahnoberschaffner in Leipzig,
Aͥ 6 g.
Amtshauptmannschaft Plauen, hulze IIL., Karl, Polizeiwachtmeister in Dresden, hurig, Gutsauszügler in Walda, Großenhain, “ 88 eyfert, Otto, Eisenbahnoberschaffner in Dresden, imon, Seminarhausmeister a. D. in Annaberg töhr, Materiolwarenhändler in Sachsgrün, mannschaft Oelsnit,
G.B
8Zn“
A
Robert, Schmiedemeister in Wittgensdorf, Amts⸗
Helmsdorf, Amtshauptmannschaft
Weber, Hausinspektor des Rathauses in Dresden, Weichert, Zigarrenproduzent in Frankenbe, Weißbvrod, Webermeister in Chemnitz; das Allgemeine Ehrenzeichen: Alex, Landgerichtsdiener in Zwickau, Beuthner, Schutzmann in Neustädtel, Amtshauptmannschaft Schwarzenberg, Boehme, Hermann, in Crimmitschau, Büschel, Gendarm in Rochlitz, G Daebritz, Polizeiwachtmeister in Mügeln, Dreißig, Schriftsetzer in Penig, Amtshauptmannschaft Rochlitz, Eisert, Kriegsinvalide in Wehrsdorf, Amtshauptmannschaft Bautzen, Enge, Zimmerpolier in Borna, Franz, Otto, Oberbriefträger in Dresden (Postamt I), Friedrich, Johann Traugott, Privatmann in Gablenz, Amts⸗ hauptmannschaft Chemnitz, Förster, Expedient in Burgstädt, Amtshauptmannschaft Rochlitz, Gentsch, Steinbruch⸗Bruchmeister in Elstra, Amtshauptmann⸗ schaft Kamenz, Gerlach, Oberbriefträger in Dresden (Postamt I), Gippner, Stadtgendarm in Dresden, Gnäupel, Oberpostschaffner in Leipzig, 1 Haase, Ernst, Bezirksaufseher bei der Wohlfahrtspolizei in Dresden, Hasert, Eisendreher in Potschappel, Dresden⸗A., § S I., Gendarm in Schrebitz, Amtshauptmannschaft scha 5 / . Forzhei h I., Gendarm in Markkleeberg, Amtshauptmann⸗ schaft Leipzig, 3 Jeremias, Gendarmeriewachtneister in hauptmannschaft Dresden⸗Nustadt, Ihle, Diener im Ministerium der auswärtigen Angelegen⸗ heiten in Dresden, Köppl, Kanzleidiener bei der Föniglich preußischen Gesandt⸗ schaft in Dresden, Laurich, Kriminalwachtmeister in Dresden, Leßmann, Privatmann in Dreden, Liebschner, Bergmann in Härichen, Amtshauptmannschaft Dippoldiswalde, Müller, Otto, Geldzähler bei de Reichsbankstelle in Chemnitz, Müller, Christian Ernst, Maurer in Klingenthal, Amtshaupt⸗ mannschaft Auerbach, Näther, Stadtgendarm in Dreseen, Neumann, August Reinhard, Gndarm in K Pfeifer, Gendarm in Grimma, 6 Pritzke, Schloßportier in Dresda, 1 Richter I., Ernst Wilhelm, Kririnalgendarm in Richter III., Karl Ernst, Gendirm in Colditz, mannschaft Grimma, Röber, Portier im Opernhaus Dresden, Röder, Oberaufseher in der Gefngenenanstalt in Dresden, Roscher, Kassenbote in Leipzig⸗Ghlis, Rose, Stadtgendarm in Dresden Rumpelt, Kassendiener bei er Reichsbankhauptstelle in Dresden „ 2 = wng, Karl, Kässendiene⸗ bei der Rehsbeosrbauytstelle in Leipzig, 8 22 Spitze Bezirksaufseher bei der Wohlfahrtspolizei in 8. Sporbert, Kassendiener bei der Reichsbankhauptstelle in Dresden 8 1 1 Walther, Gustav, Wzirksoberaufseher bei der Wohlfahrts⸗ polizei in Dresden, Weinert, Kassendiener Zres ec, darm in Froßenhain
Winkler, Gendarm in Großenhain, ““ G 1 Hausdienstseamter bei der Landesheilanstalt in Untergöltzsch, Amtsheäuptmannschaft Auerbach, 1 Zimmermann III., Paul Alfred, Stadtgendarm in Dresden, Zü chner, Kriminalgendam in Dresden;
das Allgemeine Ehrenzeichen in Bronze: Golzsch, Schulhausmant in Mügeln;
die Rote Kreuzmedaille zweiter Klasse: Trinks, Paul Heinrich, Verlagsleiter in Dresden;
die Rote Kreuzmedaille dritter Klasse: Hertel, Bruno, Strumffwirker in Einsiedel, 1 Leitsmann, Waldemar, Kaufmann in Lommatzsch, 8 Werner, Robert, Klemznermeister in Bischofswerda.
Kassendiener bei der Reichsbanknebenstelle
Amtshauptmannschaft
Laubegast, Amts⸗
Dresden, Amtshaupt⸗
bei der Reichsbankhauptstelle in
2
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Generalleutnant z. D. Ernst Bartels zu Berlin den Stern zum Roten S. zweiter Klasse mit Eichenlaub nd der Königlichen Krone, “ dem keat a z. D. von Quistorp zu Eisenach den Stern zum Roten Adlerorden zweiter Klasse mit Eichenlaub, dem Major z. D. Karl Lewien zu Berlin den Roten lerorden vierter Klasse, 95 dem Eisenbahnzugführer a. D. Johann Rehberg zu Danzig, den Eisenbahnlokomotivoführern a. D. Gustav Allerdt zu Graudenz und Albert Zechow zu Konitz das Verdienstkreuz in Silber, 8 8 dem pensionierten Polizeiwachtmeister Aug den charakterisierten Polizeiwachtmeistern Friedrich Piltz und Eduard Pokahr, den Schutzmännern August Gramsch, Ferdinand Klewitz und Eduard Stollberg, den pensionierten Schutzmännern Friedrich Besser und Wilhelm Kelch, sämtlich zu Berlin, das Kreuz des Allgemeinen Ehrenzeichens, dem Polizeiwachtmeister Ferdinand Rudolph, den Schutz⸗ männern Julius Becker, Wilhelm Schlegel und Albert Schumann, sämtlich zu Berlin, dem pensionierten. Schutz⸗ mann Heinrich Buschschlüter ebendaselbst, den pensionierten Eisenbahnweichenstelleen Johann Buchholz zu Dirschau, Gottlieb Hohm zu Flatow und Franz Rogozinski zu Ohra im Kreise Danziger Höhe, dem bisherigen Hilfsbahnwärter
ter August Müller,
Gemeindevorstand in Großbardau, Amts⸗
hreiber, Otto, früher Schornsteinfegermeister in Elsterberg, Amtshauptmannschaft
Amtshaupt⸗
Johann Bublitz zu Frankenhagen im Kreise Konitz, dem bis⸗ herigen Eisenbahnhilfsrangierführer August Klein zu Danzig⸗ Neufahrwasser, den bisherigen Eisenbahnschrankenwärtern Johann Petroschinski zu Tuchel und Heinrich Schulz zu
Kämmersdorf im Landkreise Elbing und dem bisherigen Bahn⸗ unterhaltungsarbeiter Perschke ebendaselbst das Allgemeine Ehrenzeichen sowie 4 “ diCehrenzeichen stobenwagenschlosser Karl Blank zu
Deutsches Reich. Bekanntmachung.
Ddie K. K. priv. Riunione Adriatica Di Sicurtà in Triest hat an Stelle des verstorbenen Hauptbevollmächtigten Herrn Arthur Lutteroth Herrn Gustav Braun in Hamburg, Mönckebergstraße Nr. 31 „Versmannhaus“ II. Obergeschoß, zum Hauptbevollmächtigten für das Deutsche Reich bestellt (zu vgl. Bekanntmachung vom 3. Juni 1902 im „Reichs⸗ anzeiger“, Nr. 132 vom 7. Juni 1902). Beerlin, den 4. September 1912.
Kaiserliches Aufsichtsamt für Privatversicherung.
8 Klehmet. 8
Das im Jahre 1890 in Sunderland aus Stahl erbaute, bisher unter britischer Flagge und unter dem Namen ,High⸗ land Ghillie“ gefahrene Segelschiff „Constantin“” von 2537 Registertons Nettoraumgehalt hat durch den Uebergang in das ausschließliche Eigentum des deutschen Reichsangehörigen M. Jebsen in Hamburg das Recht zur Führung der deutschen Flagge erlangt. Dem Schiffe, für welches der jetzige Eigen⸗ tümer Hamburg als Heimatshafen angegeben hat, ist von dem Kaiserlichen Generalkonsulat in London unter dem 28. Juni 1912 ein Flaggenzeugnis erteilt worden.
Personalveränderungen.
Königlich Preußische Armee. Beeamte der Militärverwaltung.
Durch Verfügung des Kriegsministeriums Den 3. September. Pretsch, Kanzleisekretär im Großen Generalstabe, zum expedierenden Sekretär ernannt. Krüger, Kanzlei⸗ diätar bei der Landesaufnahme, als Kanzleisekretär angestellt.
Königreich Preußen.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: den Professor Dr. von Rümker in Breslau unter Ver⸗ leihung des Charakters als Geheimer Regierungsrat zum etatsmäßigen Professor der Landwirtschaftlichen Hochschule in Berlin zu ernennen, dem Direktor der Hannoverschen Portland⸗Zement⸗Fabrik A.⸗G. Maximilian Kuhle mann in Misburg, Landkreis Hannover, den Charakter als Kommerzienrat zu verleihen sowie infolge der von der Stadtverordnetenversammlung zu Mayen getroffenen Wahl den Rentner Philipp Kohlhaas daselbst als unbesoldeten Beigeordneten der Stadt Mayen auf fernere sechs Jahre, infolge der von der Stadtverordnetenversammlung zu Paderborn getroffenen Wahl den Rechtsanwalt und Notar, Justizrat Marfording daselbst als unbesoldeten Beigeordneten der Stadt Paderborn auf fernere sechs Jahre, infolge der von der Stadtverordnetenversammlung zu Dülken a e- Watlen den unbesoldeten Beigeordneten, atseigenschaft auf fernere Jeus Seyer wiere goelbhst i jcher gr Theh. sebendaselbst als unbesoldeten Veumeoebchen der Stadt Dülken für die gesetzliche Amtsdauer von sechs Jah ren zu bestätigen.
Auf den Bericht vom 8. Fuli d. J. will Ich dem Kreise Karthaus in Westpreußen auf Grund odes Gesetzes vom 11. Juni 1874 (Gesetzsammlung Seite 221) hiermit das Recht verleihen, innerhalb des Kreises Karthaus das Grundeigentum, das zu den Anlagen für die Leitung aund Verteilung des in der Zentrale des Kreises in Ruthken erzeugten elektrischen Stromes benötigt wird, und innerhalb des Kreises Neustadt in Westpreußen das Grundeigentum, das zu dem Bau einer Anschlußleitung von Barnewitz über Espenkrug nach Wittstock benötigt wird, nötigenfalls im Wege der Ent⸗ eignung zu erwerben oder, soweit dies ausreicht, mit einer dauernden Beschränkung zu belasten. — Die Uebersichtskarte ist wieder beigefügt.
Swinemünde, den 5. August 1912.
Wilhelm R. ür den Minister für Zugleich für de andel und Gewerbe: Minister des Innern:
Beseler. Freiherr
von Schorlemer. Arbeiten, für Handel und Domänen und Forsten und
F H von Breitenbach.
An die Minister der öffentlichen Gewerbe, für Landwirtschaft, des Innern.
Nichtamtliches. Deutsches Reich.
Preußen. Berlin, 10. September 1912.
“ Oberverwaltungsgerichts, Wirk⸗
Der Senatspräsident des G Dr. Strutz ist vom Urlaub
liche Geheime Oberregierungsrat
zurückgekehrt. b Der Generalstaatsanwalt Supper ist vom Urlaub zurück⸗
gekehrt und hat seine Dienstgeschäfte wieder übernommen.
zaut Meldung des „W. T. B.“ ist S. M. S. „Luchs 8 am 7. September in Ningpo und S. M. S. „ Möwe“ am 7. Sep⸗ tember in Lüderitzbucht eingetroffen.
Oesterreich⸗Ungarn. 8 1 Wie „W. T. B.“ aus Wien meldet, spricht der Kaiser in einem Handschreiben dem Ministerpräsidenten Grafen Stürgkh seinen Dank für dessen erfolgreiche Tätigkeit für
Stolp i. Pomm. und dem bisherigen Eisenbahnschrankenwärter Karl Schwarzer zu Elbing das Allgemeine Ehrenzeichen in leihen
das Zustandekommen der Wehrgesetze und der Militärstraf⸗ prozeßordnung aus und verleiht ihm als Zeichen seiner An⸗ ’ erkennung und seines fortdauernden Vertrauens das Großkreuz
8
11“X“ des St. Stephanordens. Ferner verlieh der Kaiser in Würdi⸗ gung ihrer erfolgreichen Mitwirkung bei der Fertigstellung der Wehrgesetze und der Militärstrafprozeßordnung dem Landes⸗ verteidigungsminister, General der Infanterie von Georgi den Freiherrnstand und sprach dem Justizminister Ritter von Hochenburger seine besondere Anerkenuung aus.
Frankreich. Wie der „Matin“ mitteilt, hat die Regierung auf Vor⸗ schlag des Ministers Delcassé beschlossen, sämtliche Schlachtschiffe im Mittelmeer zu vereinigen. Zu diesem Zwecke werde der Kommandeur des gegenwärtig im Atlantischen Ozean und im Aermelkanal befindlichen dritten Geschwaders, Vizeadmiral Marolles, gegen den 30. Oktober seine sechs Panzerschiffe nach Toulon führen und unter den Befehl des Admirals Boué de Lapeyrére stellen, dessen Streitmacht dann aus 18 Panzerschiffen, darunter sechs Dreadnoughts, bestehen werde. Anläßlich der Vereinigung der beiden Geschwader würden neue Flottenmanöver stattfinden, an denen sämtliche Kriegsschiffe teilnehmen würden. . Rußland. 8 Die Kaiserliche Familie ist gestern in Moskau ein⸗ getroffen. .“ Türkei.
Weie der „Neuen Freien Presse“ aus Konstantinopel ge⸗ meldet wird, hat der vorgestern abgehaltene Ministerrat be⸗ schlossen, die den Albanesen zugesagten Reformen im ganzen Reiche durchzuführen.
Der jungtürkische Kongreß hat im Grundsatz die Um⸗ wandlung des Komitees in eine politische Partei beschlossen.
Das Kriegsministerium gibt bekannt, daß am 30. August auf der Straße Misrata⸗Ksar Ahmed ein Kampf stattgefunden habe, in dessen Verlauf die Türken und Araber den wichtigen strategischen Posten Zerruh besetzt hätten.
Der Superior des armenischen Klosters Ahtamar tele⸗ graphierte, daß Arminmenier im Dorfe Isparkerd durch Kurden getötet worden sind. Die Kurden plünderten und brandschatzten mehrere Dörfer, deren Einwohner in die Berge flüchteten.
Serbien. Das Kabinett hat seine Demission gegeben.
Amerika.
Wie „W. T. B.“ aus Washington meldet, gibt das Marinedepartement die Absicht bekannt, ein Schlacht⸗ schiff zu bauen, das ein Deplacement von 30 000 t haben soll. Es soll den Namen „Pennsylvania“ erhalten und ist das einzige Schlachtschiff, das in der letzten Session des Kongresses bewilligt worden ist.
Der deutsche Konsul in Ciudad Juarez (Mexiko) Weber, über dessen Verschwinden auf einer Ermittlungsreise nach Montezuma besorgniserregende Angaben in die Presse ge⸗ langt waren, ist wohlbehalten wieder eingetroffen. Er befindet sich zurzeit in Douglas im Gebiet der Vereinigten Staaten.
“ v
Eine Meldung aus Casablanca bestätigt, daß die in Marrakesch befindlichen Franzosen am 7. September befreit worden sind.
Ein Telegramm des Obersten Mangin von vorgestern meldet, daß eine Abteilung Gums unter dem Befehl des Majors Simon, nachdem sie die ihr entgegentretenden feindlichen Ab⸗ teilungen bei Sidi bu Kricha, 22 km nördlich von Marrakesch, zurückgeschlagen, am 7. September in der Nacht in den Palmen⸗ hainen von Marrakesch angekommen sei. Mehrere Abgesandte der treu gebliebenen Kaids machten die Mitteilung, daß eine all⸗ gemeine Bewegung gegen El Hiba sich zeigen würde, sobald französische Truppen eintreffen würden. Die Abteilung er⸗ rfeichte am S8. September, 8 Uhr früh, Dar el Machsen und fand
re Landsleute befreit, dank der Unterstützung des Kaids
Glaui. — El Hiba hat vor der ausbrechenden Gegen⸗
8 lichtion die Flucht ergriffen, verfolgt von dem Gewehrfeuer
M an gosen und der Bevölkerung. — Aus Anlaß des glück⸗ x8 dugngs seines Marsches nach Marrakesch ist Oberst mandeur ie „W. T. B.“ aus Paris meldet, zum Kom⸗ Shrenlegion ernannt worden. 8 8
2
“ “ Asien. Suangfu, der an die Get aus Peking: Der Kommissar Mongolei zur Beruhigung des Flusses Ili in der chinesischen graphierte der Regierung, kes Gebiets entsandt war, tele⸗ vöö Grenze unmittelbar bhas Altaigebiet an der 1 dorthin zu senden, ht sei. Er habe versucht, 1 habe gedroht, den Mongolen der dortige russische Hil 8 zu schicken. Es seien daher keinessische Truppen zu dorthin gesandt worden, und man müssfesischen Truppen von Altai rechnen. — In einer geheimen Sitzumit dem Fall “ die Frage erörtert, ob man Rußland's Kabinetts sni tlung zwischen Chinesen und Mongolen aVer⸗ 16“ jedoch befürchtete, daß ein solches Ersuchenben 1 - Aufgeben der schinesischen Oberhoheit über N. Mongolei angesehen werden könne, wurde beschlossen, die Aib. gelegenheit dem Nationalrat zu unterbreiten. — General Chiangkweite, der Kommandeur der meuternden T
in Tungchow, die währ 8 Empfang HEA11“ Pelnungchom, vährend des Empfanges Dr. Sunyatsens in Peking die Vorstadt Tungchow gebrandschatzt hatten, ist am Sonnabend erschossen worden. .
Kunst und Wissenschaft.
XXXI. Deutscher Juristentag i s g in W vom 4. bis 6. September 1912. 9
III.*)
Die Abteilung für bü⸗ iches d
e.g ürgerliches Recht, die den Geheim Fußttrat⸗ “ Feeee us (Marburg) zum Vorsitzenden 98 181 5 ey (Wien) und Justizrat Dr. Heinitz e 5 8 bE1““ wählte, verhandelte am 2 über über das Thema: „Sind für die Zwecke der Be⸗ leibung von Erbbaurechten durch Hypothekenbanken vns Fechtes Cöö“ die Bestimmungen des geltenden 1164*“ erscheint — und in welchem ns. Gutachte Lrgänzung dieser Bestimmungen ge⸗ Pfandbrief stalt „ er sind Dr. Stübben, Direktor der Deutschen riefanstalt in Posen, und Privatdozent Dr. Karl Pkibram in
8
Wien; als Berichterstatter fungierten Dr. Freiherr W. von Pechmann, Direktor der Bayerischen Handelsbank, München, und Dr. Richard Schönthal, Sekretär des Reichsverbandes deutscher Sparkassen in Oestereich, Wien.
Berichterstatter Dr. Freiherr von Pechmann besprach »vor allem die Frage, ob die Bestimmungen des geltenden Rechtes aus⸗ reichend seien, und befaßte sich dann mit der Feststellung, ob ein aus⸗ reichendes Bedürfnis nach einer Ergänzung anzuerkennen sei, d. h. ob man sich von der Zukunft des Erbbaurechts im allgemeinen und von der Beleihung von Erbbaurechten durch Hypothekenbanken und andere Realkreditinstitute im besonderen so viel versprechen dürfe, daß es sich verlohne, deswegen die Gesetzgebung in Bewegung zu setzen. In diesem Zusammenhange legte der Referent seine grundsätzlichen An⸗ schauungen über die sozialen Pflichten des Kapitals, nicht zuletzt des gesellschaftlich konzentrierten und organisierten Kapitals, ferner über den Wert des Erbbaurechts und über die Ermittlung dieses Werts, über die Voraussetzung der Beleihung dar. Bei aller Wärme für die sozialen Zwecke, denen die Wiederbelebung des Erbbaurechts dienen soll, müsse der Praktiker, der in langjähriger Berufstätigkeit die Schwierigkeiten und Gefahren des Beleihungswesens gründlich kennen gelernt habe, vorsichtige Zurückhaltung be⸗ wahren. Der Referent stellte u. a. folgende Leitsätze auf: .1) Die Bestimmungen des geltenden Rechts sind nicht ausreichend. 2) Es ist auch dann geboten, diese Bestimmungen zu ergänzen, wenn man es als eine offene Frage der Zukunft ansieht, ob und inwieweit sich die Erwartungen erfüllen werden, die für die Aufgaben der Wohnungsfürsorge auf das Erbbaurecht gesetzt werden. Denn diese Aufgaben sind so wichtig, das alle zur Mitarbeit berufenen Faktoren die Pflicht haben, kein Mittel unversucht zu lassen und für jeden Versuch alle Bedingungen des Erfolges, soviel an ihnen ist, bereit⸗ zustellen. Zu diesen Faktoren gehören die Institute des Realkredits, insbesondere die Hypothekenbanken, welche die Pflicht haben, in den Grenzen der Sicherheit die Bemühungen der Wobnungsfürsorge durch Beleihungen, auch durch Beleihung von Erbbaurechten zu unterstützen, gehört aber auch die Gesetzgebung, welche die Pflicht hat, für die juristischen Voraussetzungen der Sicherheit zu sorgen. 3) Es empfiehlt sich nicht, ergänzende Bestimmungen in die vorhandenen Gesetze, also vor allem in das B. G.⸗B., einzuschalten; vielmehr wird ein Sondergesetz zu erlassen sein, durch welches das Institut des Erb⸗ baurechts selbständig geregelt wird.“
Der zweite Berichterstatter Dr. Schönthal erörterte besonders die österreichischen Verhältnisse und Gesetzesbestimmungen. Bei der Abstimmung wurden die beiden ersten Leitsätze des Freiherrn von Hechmann angenommen. Ferner gelangte ein von Justizrat Heinitz (Berlin) gestellter Antrag des Inhalts zur Annahme: „Es empfiehlt sich nicht, ergänzende Bestimmungen in vorhandene Gesetze, vor allem in das B. G.⸗B. einzuschalten. Vielmehr wird ein Sondergesetz zu erlassen sein, welches das Institut des Erbbaurechts selbständig regelt und insbesondere die der Beleihung der Erbbaurechte durch Hypotheken⸗ banken und andere Institute entgegenstehenden Schwierigkeiten be⸗ seitigt.“
Einen weiteren Gegenstand der Beratungen dieser Abteilung bildete die Sicherungsübereignung. Der erste Berichterstatter, Professor Dr. Litten (Königsberg), erörterte die Frage, ob die heutigen Mißstände, die das Institut der Sicherungsübereignung in Deutschland im Gefolge habe, durch eine gesetzliche Regelung saniert werden sollen. Für Oesterreich sei die Frage von geringerer Bedeutung, weil hier die Sicherungsübereignung keine erhebliche Rolle spiele. Der gegen⸗ wärtige Rechtszustand charakterisiere sich in Deutschland so: auf der einen Seite ein sehr strenges Faustpfandrecht, das es dem Schuldner unmöglich mache, Kredit zu erhalten, auf der anderen Seite die Sicherungsübereignung, die die Parteien geradezu zu raffinierten Machenschaften führe. Die größte Gefahr bestehe in der Sicherungs⸗ übereignung von Warenlagern. Der Hauptmangel der Sicherungs⸗ übereignung bestehe in ihrer Unerkennbarkeit gegenüber dem Gläubiger. Zwar wäre die Zulassung des Registerpfandes die beste Lösung, aber nach dem Stande der bisherigen Gesetzgebung sei diese Frage noch nicht reif. Andererseits könne der Referent auch nicht ein Gesetz vorschlagen, das die Sicherungsübereignung mit Besitzvorbehalt verbiete, solange eine Ver⸗ pfändung mit Besitzvorbehalt in Deutschland nicht bestehe. Die reelle Sicherungsübereignung sei gerade die von zwingenden Verhältnissen geschaffene Form des Realkredits. Nur ihre schweren Mängel sollten beseitigt werden In diesem Sinne schlage der Referent folgenden Antrag vor: „In der Ueberzeugung, daß die im Deutschen Reiche geltenden Vorschriften über Verpfändung den Bedürfnissen des Real⸗ kretits auf Mobilien nicht genügen, daß aber die heute als Esatz be⸗ liebte Sicherungsübereignung eine Kreditverschleierung im Gefolge hat, auch zu unredlichen Machenschaften leicht mißbraucht werden kann und nicht selten mißbraucht wird, erklärt der Deutsche Juristentag: 1) Die Konkursordnung und das Anfechtungsgesetz sind dahin zu er⸗ gänzen, daß die innerhalb einer bestimmten Zeit vor der Zahlungs⸗ einstellung oder Anfechtung vorgenommenen Sicherungsübereignungen anfechtbar sind, und daß dem Sicherungseigentümer der Beweis ob⸗ liegt, ihm sei zur Zeit des Vertragsschlusses eine Absicht des Schuldners, die übrigen Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt gewesen. 2) § 805 der Zivilprozeßordnung und § 48 der Konkurs⸗ ordnung sind auf den Sicherungseigentüimer auszudehnen. 3) Es erscheint erwägenswert, neben dem Faustpfand ein Register⸗ pfand an Mobilien zuzulassen und die Sicherungsübereignungen mit Besitzvorbehalt zu verbieten. Die Schwierigkeiten hinsichtlich der Gestaltung im einzelnen sind jedoch bislang nicht gelöst.“
Der zweite Berichterstatter, Privatdozent Dr. H. Hoeniger (Freiburg i. Br.) führte aus: Die Sicherungsübereignung und jede Form des Fahrnispfandes, bei dem der Schuldner im Besitze der Sache bleibt, ist aus wirtschaftlichen Grüünden zu verwerfen. Solche Mobiliarhypothek fördert die bestehende Kreditüberspannung. Es werden dadurch Unternehmungen geschaffen, die allen Kapitals entblößt sind. Den Kreditbedürfnissen des Mittelstandes wird dadurch in Wahrheit nicht gedient. Das Mobiliarvermögen kann nicht zu⸗ gleich zu Gebrauchszwecken und Sicherungszwecken ausgenutzt werden. Juristisch sind drei Fälle der Sicherungeübereignung zu unterscheiden. Die Uebereignung einzelner Sachen zu Sicherungszwecken ist verhältnis⸗ mäßig harmlos. Größten Bedenken unterliegt die Sicherungsüber⸗ eignung von Warenlagern; sie ist auch juristisch unmöglich. In dem
dritten Falle, bei der Sicherungsübereignung des ganzen Geschäftes md der Zession der gegenwärtigen und künftigen Außen⸗ staͤmbe hat die Rechtsprechung bereits die Nichtigkeit solcher starsziert. Selbst wenn einzelne Fälle der Siche⸗ ereignung nach geltendem Rechte zulässig wären, gibt eine gan dagegen ebenso nach geltendem Rechtszustande änderung 9 Reihe von Schutzmaßregeln. Eine Gesetzes⸗ insbesondere Fint. daher nicht erforderlich. Vorgeschlagen wird eignungen Der vnführung der Registerpfl cht für Sicherungsüber⸗ wird eine Ae S- ist praktisch nicht durchführbar. Ferner t1 Fng de Anfechtungsrechtes verlangt. Es Fis F Neh-ns ergehende Fowverung erhober werden. Die Voll⸗ ee b Ss. das bewegliche Vermögen müssen wirksamer 8 8een. Der Ueberzahl ver Wider pruchsklagen muß vor⸗ 888 daf d 8 Enis Die kommende Reform des Prozesses darf sich nicht recht ist an ntscheirungsverfahren erstrecken. Auch das Vollstreckungs⸗ Der Berichte C und mit größerer Intensität auszustatten. Juristante 9 erstaiter stellte folgenden Antrag: „Der XXXI. Deutsche die Sich 89. wolle beschließen: Gesetzliche Maßsnahmen in bezug auf gibt der rungsübereignung empfehlen sich zurzeitnicht. Der Juristentag bedenkkichor Fruung Ausdruck, die deutsche Rechtsprechung werde in dem 8 der Sicherungsübereignung von Warenlagern aus eee 6 Feeee Haltung heraus zu einer festen Praxis ge⸗ v“ Erschütterung der Grundlagen des kaufmännischen Togungen wrmeden wird. Es wolle bel] einer der nächsten die Möͤglichkein wage beraten werden: „Durch welche Mittel läßt sich b 8 9 eit eerfolgreicher Durchführung der Zwangsvollstreckung
as bewegliche Vermögen steigern und die Zahl der Widerspruchs⸗
klagen einschränken?“ A* † 1 An diese Referate schloß sich eine längere Debatte an. Ober⸗
*) S. Nr. 214 und 215 des „Reichs⸗ und Staatsanzeigers“.
landesgerichtsr S 1 4 esgerichtsrat Dr. Salinger (Breslau) sah in der Anerkennung
“ des Registerpfandrechtes, das auch Professor Ehrlich in Czernowitz für Sachgesamtheiten, insbesondere für Warenlager vorgeschlagen habe, ein Mittel, den Hauptfehler der Sicherungsübereignung, die Nicht⸗ erkennbarkeit für Dritte, auszugleichen. Korreferent Dr. Hoeniger erklärte sich in seinem Schlußwort entschieden gegen das Registerpfandrecht, das von der Schweiz, der Heimat des Fahrnispfandrechtes abgeschafft worden sei. Bei der Abstimmung wurden Einleitung und Punkt 1 des Antrages von Professor Litten in folgender, von Professor Apt beantragten Fassung angenommen: „Um den mit der Sicherungs⸗ übereignung zum Schaden des reellen Geschäftsverkehrs vielfach ge⸗ triebenen Mißbräuchen entgegenzutreten, schlägt der XXXI. Deutsche Juristentag vor, daß die Konkursordnung und das Anfechtungsgesetz dahin zu ergänzen sind, daß die innerhalb einer bestimmten Zeit vor der Zahlungseinstellung oder Anfechtung vorgenommenen Sicherungs⸗ übereignungen anfechtbar sind und daß dem Sicherungseigentümer der Beweis obliegt, ihm sei zur Zeit des Vertrags⸗ schlusses eine Absicht des Schuldners, die übrigen Gläu⸗ biger zu benachteiligen, nicht bekannt gewesen.“ Punkt 2 wurde un⸗ verändert angenommen, Punkt 3 als nach den Darlegungen des Vor⸗ sitzenden zur Diskussion noch nicht reif abgelehnt. Vom Antrage des Korreferenten Dr. Hoeniger gelangte nur der Schlußabsatz zur Annahme, der lautet: „Es wolle bei einer der nächsten Tagungen die Frage beraten werden: Durch welche Mittel läßt sich die Möglichkeit erfolgreicher Durchführung der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen steigern und die Zahl der Widersprucksklagen einschränken?“
In der Abteilung für Gerichtsverfassung und Zivil⸗ prozeß, die zum Vorsitzenden den Oberlandesgerichtspräsidenten, Geheimen Rat Dr. von Vittorelli und zu dessen Stellvertreter den Oberlandesgerichtspräsidenten, Wirklichen Geheimen Oberjustizrat Dr. Vierhaus (Breslau) wählte, war der wichtigste der Beratungsgegenstände die Frage: „Was kann geschehen, um bei der Ausbildung (vor oder nach Abschluß des Universitätsstudiums) das Verständnis der Juristen für psychologische, wirtschaft⸗ und soziologische Fragen in erhöhtem Maß zu rördern?“ Oberlandesgerichtsrat, Professor Dr. Gerland in Jena. Als Bericht⸗ erstatter äußerten sich über die Frage Universitätsprofessor Dr. Gustav Hanausek, Graz, Landgerichtspräsident Dr. Karsten, Hirschberg i. Schl., und Reichsratsabgeordneter Dr. Julius Ofner, Hof⸗ und Gerichtsadvokat in Wien.
Der erstgenannte Gutachter, Oberlandesgerichtsrat, Professor Dr. Gerland, Jena, hat eine eingehende Prüfung der Frage vorgenommen, welche Teile des allgemeinen Wissens für den Juristen wirklich unentbehrlich sind. Er fordert gründliche psychologische Ausbildung der Juristen im Universitätsunterricht, in Referendar⸗ und Fort⸗ bildungskursen. Auch Volkswirtschaftslehre soll in allen drei Arten von Kursen obligarorisch gelehrt werden. Dagegen hält er eine praktisch wirtschaftliche, eine technische und naturwissenschaftliche Aus⸗ bildung der Juristen nicht für notwendig; diese will er vielmehr dem einzelnen überlassen, abgesehen vom Buchführungs⸗ und Bilanzwesen und Lesen von Zeichnungen, die in den Referendarkursen geübt werden
ginnen. Zur Durchführung der besseren Ausbildung soll das Studium auf 8 Semester ausgedehnt und ein praktisches Jahr eingeführt werden.
punkt des Unterrichts stehen.
i. Schl., führte aus: Das zu erörternde Thema ist außerordentli umfassend, und seine Behandlung wird durch die Zusammenfassung so heterogener Gebiete, wie es die psychologische Ausbildung im Ver⸗ hältnis zur volkswirtschaftlichen und soziologischen ist, noch besonders erschwert. Der einigende Gesichtspunkt des Themas ist aber aller⸗ dings, daß es sich eben um die immerhin einheitliche Frage der Re⸗ form der Juristenausbildung handelt. Anlaß zur Erörterung dieser Frage bieten die weit verbreiteten Klagen über die fremdheit“ der Juristen, insbesonders der Richter, Klagen, die eine mangelhafte psychologische, ganz überwiegend aber eine mangelhafte reale, besonders wirrschaftliche und soziale
pflegen. auf den drei im Thema bezeichneten Gebieten geschehen kann, um dem erstrebten Ziele nahe zu kommen, soll zunächst von der Psychologie,
psychologisch zu bewerten, sondern auch die Zeugen und nicht minder alle Personen, die überhaupt in einer Rechtssache mitwirken, einschließlich der Sachverständigen, der Polizei⸗ beamten, der Staatsanwälte, der Rechtsanwälte, ja der Richter selbst. Er soll bewandert sein auf dem Gebiete der Rechts⸗ psychologie, die Reichel (Zürich) gut definiert als die Wissenschaft „aller derjenigen psychologischen Daten und Gesetze, die in der gerichtlichen Praxis eine Rolle spielen“. Dazu sollte und müßte dem Juristen also seine Ausbildung verhelfen. Für
Rechtsphilosophie überall bestehen und zur Pflichtvorlesung gemacht werden. Nach Abschluß des Studiums wird sich bei den regelmäßigen Uebungen der Referendare (Praktikanten), wie sie schon vielfach bestehen und zweckmäßig überall einzurichten wären, Gelegenheit bieten, auch psychologische Fragen zu erörtern. Schließlich wird auch den fertigen“ Juristen allenthalben die Möglichkeit weiterer Fortbildung auf diesem Gebiet zu geben sein. Was nun Wirtschafts⸗ und Gesellschaftslehre betrifft, so bietet auch hier bereits auf den Schulen vor allem der Geschichtsunterricht Anregungen und Ausnutzungsmöglichkeiten in Hülle und Fülle. Bei dem Universitäts⸗
bisher gewährt werden koͤnnen und müssen, und das Gleiche gilt von dem ersten juristischen Examen. Durch Besichtigung von Fabriken, landwirtschaftlichen Betrieben, Anstalten der verschiedensten unter sachkundiger Führung kann dabei den jungen Juristen mancher wertvolle Einblick gewährt werden, durch den sie aus eigener Anschauung Begriffe bekommen von Betrieb und Technik, von Organisations⸗ und Arbeiterverhältnissen. Für die Zeit nach der großen Staatsprüfung bieten sich weitere Fortbildungsmöglichkeiten auf wirt⸗ schaftlichem und soziologischen Gebiet in doppelter Richtung. Besonders in Preußen hat der Justizminister durch eine allgemeine Verfügung vom 3. Juli 1912 in dankenswertester Weise den Weg beschritten,
bewilligungen oder Dienstaltersverkürzungen den Assessoren und auch den angestellten Richtern und Staatsanwälten beide Wege zugänglich zu machen: einmal die staatswissenschaftlichen der andere Weg ist der Eintritt junger Juristen in Betriebe der verschiedensten Art, vor allem in „kaufmännische“ im weitesten Sinne. Hierbei kommt es hauptsächlich darauf an, dem Juristen Einblicke in die Denkens⸗ und Sinnesweise, die geschäftlichen und rechtlichen Auffassungen der erwerbenden Kreise, andererseits auch in Betriebsorganisationen und Angestellten⸗ und Arbeiterverhältnisse zu verschaffen. Der Referent stellte folgende Leitsätze auf: „I. Die
sind bereits auf den Schulen, deren Absolvierung die Voraussetzung
Geschichte und im Deutschen zu erörtern. gehöoört der Besuch von Vorlesungen über forensische Psvychologie, Nationalökonomie und Soziologie, und es sollen an allen Universitäten Lehrstühle für diese Disziplinen bestehen. Der Besuch dieser Vorlesungen ist vor der Zulassung zur ersten juristischen Prüfung
Grundlagen der Volkswirtschafts⸗ und Gesellschaftslehre zu erstrecken hat. III. Den im praktischen Vorbereitungsdienste stehenden Juristen⸗ ist die wissenschaftliche Weiterbeschäftigung mit psychologischen, volks⸗ wirtschaftlichen und sozialen Fragen zur Pflicht zu machen; es sollen auch nach Möglichkeit solche Fragen gelegentlich der praktischen Uebungen berührt werden, welche, wo sie noch nicht bestehen, für
die Referendare unter Leitung eines Richters, Staatsanwalts
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„Welt⸗
Vorbildung der praktischen Juristen zum Ausgangspunkt zu nehmen Bei Betrachtung dessen, was etwa im Wege der Ausbildung
das Universitätsstudium des Juristen muß eine Vorlesung über
studium wird sodann den Vorlesungen aus dem Gebiete der National⸗ und Privatökonomie und der Soziologie ein viel breiterer Raum als
Art
auf welchem auch die Justizverwaltung in der Lage ist, durch Urlaubs⸗
Fortbildungskurse; private
Grundbegriffe der Psychologie, Volkswirtschaftslehre und Soziologie zum Studium der Rechtswissenschaft bildet, mit den Schülern der
oberen Klassen gelegentlich des Unterrichts in der Religion, in der II. Zum Rechtsstudium
nachzuweisen, welche sich auch auf diese Gegenstände, mindestens die
Gutachter sind Professor Dr. Ehrlich in Czernowitz und
sollen. Die Tätigkeit der Richter soll stets beim Amtsgericht be⸗
Im übrigen aber soll die Begriffsjurisprudenz wie bisher im Mittel⸗
Berichterstatter Landgerichtspräsident Dr. Karsten, Higschberg 1
sodann gemeinsam von Volkswirtschaft und Soziologie die Rede sein. Der praktische Jurist hat nicht nur Angeklagte und Parteien