Verleihung nicht gehindert werden dürfe. Der Regierungsentwurf hat aus diesen Erwägungen heraus, daß die Verleihung von Gerecht⸗ samen nur mit äußerster Vorsicht erfolgen dürfe, nur die eigentlichen Wassernutzungsrechte im Sinne gehabt, also die Einleitung von Wasser, die Ableitung von Wasser und den Stau. Die Kommission hat geglaubt, weiter gehen zu sollen; sie hat eine größere Zahl von Gerechtsamen der Verleihung unterwerfen wollen, sich im Lauf der Verhandlungen aber davon überzeugen lassen, daß es zweckmäßig wäre, einen Teil der Gerechtsame in die Vorschriften über die Zwangsrechte zu verweisen. Immerhin sind nach der Fassung des Entwurfs, wie er aus der Kommission hervorgegangen ist, als zu ver⸗ leihende Gegenstände die Häfen, die Anlagestellen und die Bade⸗ anstalten geblteben. Es freut mich — und ich habe es als ein Ent⸗ gegenkommen gegenüber der Auffassung der Regierung angesehen —, daß der Antrag von Kries auf Nr. 751 der Drucksachen vorsah, daß die Badeanstalten gestrichen und unter die Zwangsrechte versetzt, auch die Anlegestellen von nicht erheblicher Verkehrsbedeutung von der Liste gestrichen werden sollten. Wenn ich recht verstanden habe, ist dieser Antrag aber soeben zurückgezogen worden. Es bestehen dann also die Bedenken der Regierung bezüglich des Kommissionsbeschlusses, soweit er über den Regierungsentwurf hinausgeht, in voller Stärke fort. Ich glaube, mich enthalten zu sollen, hier diese Bedenken heute noch einmal des näheren darzutun. Sie beruhen eben auf der grundlegenden Erwägung, daß die Verleihung von Gerechtsamen nur insoweit erfolgen darf, als allgemeine Interessen keine Schädigung erfahren.
Meine Herren, wenn Sie den Bedenken, die ich hier nochmals zur Geltung gebracht habe, Rechnung tragen sollten, so würde der Wert Ihrer Arbeit nach Auffassung der Regierung keine Minderung erfahren. Ich wünschte daher, daß das Plenum dieses hohen Hauses
sich mit diesen Fragen, auf deren Erledigung in ihrem Sinn die Staatsregierung Wert legt, recht eingehend befassen möge.
Abg. von Brandenstein kkons.) schlägt zur Geschäfts⸗ ordnung vor, nachdem der Minister über die ganze Frage der Zu⸗ ständigkeit der Verleihungsbehörden gesprochen. habe, mit der Be ratung des § 46 die der §§ 49 und 71, die sich auf denselben Gegenstand beziehen, zu verbinden. 1
Abg. Ecker⸗Winsen (nl.) erhebt dagegen Bedenken und will die einzelnen Paragraphen für sich behandelt wissen, schlägt aber, nachdem die Abgg. Dr. von Woyna (freikons.) und Lippmann ffortschr. Volkspartei) sich dem Vorschlag des Abg. von Brandenstein ange⸗ schlossen haben, seinerseits vor, dann auch den § 60 mit zur Debatte zu stellen. 8 11.“ 1
Abg. von Brandenstein (kons.) bemerkt, daß fur den § 49 auch das Verzeichnis der Wasserläufe erster Ordnung in Frage komme, weil in diesem diejenigen Wasserläufe mit einem Stern versehen seien, auf welche sich das Vetorecht des § 49 beziehe. Er bleibe jedoch bei seinem früher gemachten Vorschlag, dieses Verzeichnis nicht jetzt, sondern am Schluß der ganzen Beratung zu erledigen.
Das Haus ist damit einverstanden, es werden die §§ 46, 49, 60 und 71 gemeinsam zur Debatte gestellt.
Berichterstatter Abg. Bitta (Zentr.) erläutert den Gang der Kommissionsverhandlungen und hebt hervor, daß die Kommission davon ausgegangen sei, daß auch das Landeswasseramt eine voll⸗ kommen unabhängige Behörde sein und eine Beschleunigung der Arbeiten ermöglichen werde. Allerdings habe man gemeint, daß auch das Oberverwaltungsgericht schleunig arbeiten könne, wenn es nur über Rechtsfragen zu urteilen habe, aber wenn nuͤr dies der Fall sein solle, so gehe ein großer Teil der Bedeutung des Ober⸗ verwaltungsgerichts verloren, da es sich hier weniger um Rechtsfragen als um nassertechnische und wirtschaftliche Fragen handele. Gerade mit Hilfe des Landeswasseramts werde sich die Einheitlichkeit der Rechtsprechung und die Fortbildung des Wasserrechts erreichen lassen. Drei Instanzen seien um so weniger notwendig, als es sich nur darum handle, ob und wie eine Verleihung zu habe, und ob das private oder öffentliche Interesse überwiege.
Abg. Lippmann (fortschr. Volksp.): Wir stehen hier vor dem großen gesetzgeberischen Fortschritt, die volle Ausnutzung unserer Wasserkraft und die volle Ausnutzung der Benutzungsmöglichkeiten unserer Wasserläufe zu erreichen. Allerdings werden Rechtsgrundsätze des Eigentums beseitigt zugunsten des großen Grundsatzes, daß das öffentliche Interesse und der wasserwirtschaftliche Vorteil überall durchgesetzt werden soll. Das ist ein großes Ziel, aber anderseits ist es eine große Umwälzung der Rechtsverhältnisse. Es gilt hier, den guten neuen Boden zu schaffen, ohne das gute Alte zu verletzen, es gilt — was das ganze Gesetz beherrscht — einen Ausgleich zu schaffen zwischen den Interessen, die neu gefördert werden sollen, und den alten Interessen, die möglichst geschützt werden sollen. Von allen Parteien ist bei Anerkennung aller Vorzüge des Gesetzes, besonders des Vorzugs der Freiheit der wirtschaftlichen Auffassung, die
das Gesetz beherrscht, schon bei der ersten Lesung bekundet worden, daß dafür gesorgt werden muß, daß das heutige Recht an den Wasser⸗ läufen geschützt wird, und, daß insbesondere diese voll⸗ kommene Verfügung über alles Eigentum und alle Rechte an Wasserläufen, die durch Verleihung eingeführt wird, in Hände gelegt wird, denen das Volk und diejenigen, in deren Rechte eingegriffen werden soll, volles Vertrauen schenken können. Selbstverständlich kann davon keine Rede sein, daß die Ministerial⸗ instanz nicht das Vertrauen verdiene; aber nach dem unser ganzes Rechtsleben beherrschenden Grundsatz soll über eine Enteignung, ein Aufgeben eines Privatrechts zugunsten des öffentlichen Vorteils eine unabhängige richterliche Instanz befinden. Alle Parteien wollen diesen Rechtsgrundsatz nicht verlassen und wollen deshalb, daß über die Ver⸗ leihung eine richterliche Instanz befindet. Bei diesem Vorhaben ist die Kommission troß des Strebens der Ministerialinstanzen geblieben, und nur über die Wege dazu ergeben sich Differenzen. Die eine Partei in der Kommission wollte als diese Zentralinstanz das Landes⸗ wasseramt schaffen, die andere Partei war für das Oberverwaltungs⸗ gericht. Es fragt sich nun also nur, welcher von beiden Wegen den größeren Vorteil bietet. Auf dem einen Wege kommen drei Instanzen in Frage, der Bezirksausschuß, ein provinziell zu gestaltender Strom⸗ ausschuß und das Oberverwaltungsgericht. Man könnte meinen, daß gerade für den Schutz des Eigentums drei Instanzen größere Sicherheit gewähren, aber sachlich richtiger ist es doch, nür zwei Instanzen zu schaffen. Der Stromausschuß und das Oberverwaltungsgericht waren als so⸗ genannte Revisionsinstanzen gedacht. Wer im Rechtsleben steht, weiß, daß eine Revisionsinstanz nur ein Verlegenheitsprodukt ist, der weiß aber auch, daß die Revisionsinstanz oft vor falschen Entscheidungen Halt machen muß. Eine solche Instanz, die sich der vollen Prüfung der tatsächlichen Gründe zu enthalten hat, ist aber hier von Schaden. Es sind 12 Stromausschüsse vorgesehen, deren Rechtsprechung eine letzte Instanz bilden soll; deren Rechtsprechung wird ja immer lokal beeinflußt sein und kann deshalb keine einheitliche sein. Lassen wir nur zwei Instanzen zu, dann wird nicht nur das Verfahren gekürzt, sondern das Landeswasseramt kann als einheitliche Instanz die großen Grundsätze herausarbeiten, nach denen sich später die nachgeord⸗ neten Instanzen richten können. Wir kommen so rasch zu einer ein⸗ heitlichen Rechtsprechung. Deshalb halte ich es für das Richtige, wenn man am Bezirksausschuß und am Landeswasseramt festhält. Außerdem halte ich die Zusammensetzung des Landeswasseramts für eine glückliche. Es sitzen in ihm unabhängige Richter, Verwaltungsbeamte und eine An⸗ zahl sachkundiger Laien. Dadurch, daß nur Richter im Hauptamt darin sind, sind Kautelen genug geschaffen. Und wenn noch dazu Laien mit ibrer wirtschaftlichen Erfahrung treten, so werden wir sicher an diesem Landeswasseramt unsere Freude erleben. Meine Freunde
wollen ja das Ministerium gar nicht au chalten. Sie wollen nur,
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daß es ohne die nötigen Kautelen nicht über private Rechtsansprüche verfügen darf. Wir halten es sogar für unerläßlich, daß das Ministerium im Rahmen seiner Sachr erständigkeit beteiligt wird. Aber es soll nur zu entscheiden haben, ob die betreffende Verleihung mit dem Zweck unserer Ströme und unserer öffentlichen Interessen im Widerspruch steht. Meine Freunde stehen deshalb auf dem Boden der Kommissionsbeschlüsse zweiter Lesung. Nur so ist ein gesunder Ausgleich möglich zwischen dem allgemeirten öffentlichen Interesse und dem Privatinteresse, das gerade durch ein selbständiges Gericht geschützt werden soll.
Abg. Dr. von Kries (kons.): Man kann über die Beteiligung der Laien in den einzelnen Instanzbehö'cden verschiedener Ansicht sein. Das Wesen und die Wichtigkeit des Laienelements liegt vor allem darin, daß die Laien den Beamten am grünen Tisch praktische Kennt⸗ nisse und die lokalen Wünsche vermitteln. Diese vermittelnde Tätigkeit trägt natürlich dazu bei, das Vertrauen des Volkes zur richtigen Anwendung der Gesetze und zur richtigen Behandlung der verschiedenen Interessen zu stärken. Eine richtige Selbstverwaltung muß so konstituiert sein, daß die praktische Kenntnis von den Laien geleistet wird, ohne daß auf der anderen Seite diese Laten den ein⸗ zelnen Verhältnissen persönlich so nahe stehen, daß sie jenen Fragen nicht objektiv genug näher treten können. Nach den von uns bei der ersten Lesung gestellten Anträgen war nicht nur in der ersten, sondern auch in der zweiten Instanz die Mehr⸗ heit des Laienelements gewährleistet, Wir verschlossen uns der Auf⸗ fassung nicht, daß es im Wassergesetz Rechtsfragen gibt, die unabhängig sind von den praktischen Bedürfnissen und Verhältnissen, und welche einheitlich gestaltet und beurteilt werden müssen. Zur Prüfung und Entscheidung dieser Rechtsfragen, welche die überwiegenden Interessen des öffentlichen Wohls berühren, sollte das Oberverwaltungsgericht berufen sein. Ebenso wie bei dem; weckverbandsgesetz kommt es auch beim Wassergesetz auf einheitliche Regelung an. Die Regierung hat durch ihre Kommissare Verwahrung gegen das Oberverwaltungsgericht eingelegt. Die Regierung hat gesagt, daß wir im Interesse des Gesetzes auf das Oberverwaltungsgericht verzichten und eine andere Instanz wählen müßten. Diese andere Instanz ist das Wasseramt. Ich habe eine viel höhere Achtung vom Wert der Revisionsinstanz als der Abg. Lippmann. Die Revisionsinstanz soll die einheitliche Handhabung der fundamentalen Rechtsgrundsätze in allen Instanzen gewährleisten. Das Für und Wider bezüglich des Landeswasseramtes muß hier im Plenum nochmals erörtert werden, schon deswegen, weil wir hier bisher die Ansicht der entscheidenden Minister nicht gehört haben, sondern nur diejenige ihrer Kommissare. Es sind ja gewiß ganz ausgezeichnete Leute, und sie haben auch ganz Ausgezeichnetes geleistet. Aber es sind doch nur Menschen. Gegen das Ober⸗ verwaltungsgericht wird von der Regierung zunächst die Ueberlastung des Oberverwaltungsgerichts ins Feld geführt, weiter die unerträgliche Ver⸗ langsamung des Verfahrens und der Mißstand, daß man hier jetzt wiederum drei Instanzen einführen wolle, während gleichzeitig die Ver⸗ waltungsreorganisation dahin gerichtet sei, durchaus mit zwei Instanzen auszukommen. Wenn auch tatfächlich neben den praktischen nur wenig eigentliche Rechtsfragen in Betracht kommen, sö sind diese doch gerade von überwiegender allgemeiner Bedeutung, handelt es sich doch um die Rechtsfragen des öffentlichen Wohls und des allgemeinen Interesses. Die große Mehrzahl der Sachen würde auch beim Oberverwaltungs⸗
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gericht ohne nennenswerte Mehrbelastung und Zeitaufwand entschieden werden können. Auch gegen die befürchtete Verlangsamung der Recht⸗ sprechung hatte die Kommission entsprechende Kautelen vorgesehen. Auch die Interessenten sind in ihrer Mehrbeit für das Ober⸗ verwaltungsgericht, obaleich sie die Vorzüge des Wasseramtes auch nicht verkennen. Das Landeswasseramt wird auf die Dauer zur un⸗ erträglichen Uniformierung sämtlicher Entscheidungen führen. Ich
bitte, unsere Abänderungsanträge anzunehmen.
Minister des Innern Dr. von Dallwitz:
Der Herr Vorredner hat seine sehr interessanten Ausführungen damit begonnen, daß es notwendig sei, eine so wichtige neue Insti⸗ tution, wie die Verleihung im Wassergesetz es ist, mit den ent⸗ sprechenden Rechtskautelen zu umgeben. Ich möchte hinzufügen, daß es auch unbedingt notwendig ist, solche neuen Institutionen so vor⸗ zusehen, daß sie nicht an formalen Schwierigkeiten scheitern, daß man in der Praxis auch in einer dem praktischen Bedürfnis entsprechenden Weise davon Gebrauch machen kann.
Dazu gehört vor allem, daß die Zeitdauer, die durch das Ver⸗ leihungsverfahren in Anspruch genommen wird, keine übertrieben lange, keine so lange ist, daß sie die Unternehmer, die von diesem Institut Gebrauch zu machen wünschen, von vornherein von ihrem Vorhaben abschreckt. Im Interesse der Vereinfachung und der Beschleunigung des Verfahrens muß daher bei Verleihungsanträgen, deren Eilbedürftigkeit die Kommission ja selbst durch den von ihr zu § 60 beschlossenen Zusatz ausdrücklich anerkannt hat, unbedingt an der Beschränkung auf zwei Instanzen festgehalten werden. (Sehr richtig! links.)
Wenn nun aber das Oberverwaltungsgericht als dritte Instanz eingeführt wird, so ist es ganz unvermeidlich, daß das Verfahren nicht nur kompliziert, sondern auch beträchtlich verlangsamt wird. Denr bei der notorischen Ueberbürdung des Oberverwaltungsgerichts muß unbedingt regelmäßig, ja bei jeder Entscheidung eine sehr erhebliche Verzögerung eintreten; und diese Verhältnisse werden sich fast unerträg⸗ lich gestalten in den Fällen, in denen durch Zurückverweisung an frühere Instänzen noch mehr als drei Entscheidungen mit dem dadurch bedingten Zeitaufwand erforderlich werden würden.
Dagegen hilft auch der von dem Herrn Vorredner zitierte § 72 Abs. 2 nicht, nach welchem die Möglichkeit gegeben ist, schon vor deüinitiver Entscheidung den beantragten Gebrauch eines Wasserlaufs gegen entsprechende Sicherstellung zu gestatten. Denn es werden nur in den seltensten Fällen Unternehmer bereit sein, kostspielige Ein⸗ richtungen zu treffen, solange sie nicht sicher sind, daß ihnen auch das Recht, das sie beanspruchen, dauernd verliehen wird.
Aber, meine Herren, auch im Interesse des Oberverwaltungs⸗ gerichts selbst und seiner Rechtsprechung scheint mir die Neubelastung desselben mit dieser umfangreichen, ihm bisher fernliegenden Materie angesichts seiner jetzt schon bestehenden Ueberbürdung absolut un⸗ durchführbar zu sein; es würde dies auch in einem grellen Gegensatz stehen zu dem Ersuchen, welches dieses hohe Haus im vorigen Jahre bei Beratung des Hilfsrichtergesetzes an die Staatsregierung gerichtet hat, daß für tunlichst baldige Entlastung des Oberverwaltungsgerichts Sorge getragen werden möge.
Meine Herren, die Annahme, daß, da es sich um eine Revisions⸗ klage handle, nur ein geringer Bruchteil der Verleihungsfälle bis ans Oberverwaltungsgericht gelangen werde, ist irrtümlich. Denn ganz sicher würde bei der großen Anzahl von Interessenten, die in jedem Beleihungsfalle vorhanden sind, und bei der Höhe und finanziellen Bedeutung der in Frage stehenden Interessen sich in jedem einzelnen Falle mindestens ein Interessent finden, der gewillt sein wird, die Sache durch alle Instanzen durchzutreiben. Dem würde auch dadurch nicht abgeholfen sein, daß die Begründung der Revision beschränkt ist auf die Fälle der Nichtanwendung oder der unrichtigen Anwendung der Bestimmungen des Wassergesetzes. Wenn der Herr
Vorredner der Ansicht war, daß die Zurückweisung derartiger unbe⸗
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indem die Verleihung auf Grund des § 4 8 8 16
gründeter Revisionsklagen das Oberverwaltungsgericht nicht sehr be⸗ lästigen würde, so will ich zugeben, daß es dadurch nicht in dem gleichen Maße in Anspruch genommen werden dürfte, al wenn begründete Revisionkanträge gestellt werden; aber
sehr erhebliche Mehrbelastung liegt bei der großen Anzahl Klagen, die an das Oberverwaltungsgericht kommen werden,
denn unzweifelhaft vor; und ebenso eine entsprechende Verlangsamung des Verfahrens.
Nun würde ja noch in Frage kommen können, ob eine Abhilfe durch Bildung neuer Senate beim Oberverwaltungsgericht geschaffen werden könnte; aber auch dieser Ausweg ist nicht gangbar, weil, wie hier im vorigen Jahre bei Beratung des Hilfsrichtergesetzes dargelegt und auch in diesem hohen Hause anerkannt worden ist, ein
Bildung neuer Senate im Interesse der Einheitlichkeit der Recht⸗
sprechung beim Oberverwaltungsgericht nicht möglich sein wird. Ganz
besonders schwer fällt gegen das Oberverwaltungsgericht als dritte Instanz ins Gewicht, daß es, wie der Herr Vorredner schon angedeutet
hat, seiner ganzen Struktur nach nicht für derartige Fälle geeignet ist. Es handelt sich hierbei nicht um streitige Rechtsfragen. Denn die
Geltendmachung der Entschädigungsansprüche ist durch das Gesetz dem
ordentlichen Rechtswege vorbehalten, und auch nicht um die Anwende
bestehender Rechtsnormen, vielmehr handelt es sich hier in den vor⸗
liegenden Fällen um die Konstituierung neuer Rechte unter Aus⸗ gleichung konkurrierender Interessen nach den Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit und der Billigkeit (Abg. Lippmann: Sehr richtig!) und unter tunlichster Berücksichtigung der Forderungen, die aus Gründen des öffentlichen Wohls zu stellen sind. Nun hat der Herr Vorredner geglaubt, daß die Gründe des öffentlichen Wohls als Rechtsfragen anzusehen seien. Dieser Auffassung kann ich nicht bei⸗ treten, denn die Bedeutung des Begriffs des öffentlichen Wohls ist in jedem einzelnen Falle nach den tatsächlichen Verhältnissen ver⸗ schieden. Es ist auch im Enteignungsverfahren stets anerkannt worden, daß der Begriff des öffentlichen Wohls zu denjenigen gehöre, die durch die Tatsachen bestimmt werden, mithin zu den Tatfragen. Es handelt sich also in all diesen Fällen nicht um Akte der Verwaltungsgerichtsbarkeit, sondern um Verwaltungsakte, die ihrem Wesen nach nicht in der Form des Verwaltungsstreitverfahrens entschieden werden können, sondern für welche das Verfahren vor Beschlußbehörden das gegebene ist.
Wenn nun gesagt worden ist, daß das Oberverwaltungsgericht als Revisionsinstanz über materielle Fragen nicht werde zu entscheiden haben, so ist das insofern nicht zutreffend, als bei spruchreifen Sachen das Revisionsgericht in seiner Revisionsentscheidung auch über die
Entscheidungen meines Dafürhaltens zweifellos nicht nur
liche, sondern auch technische und wasserwirtschaftliche Kennt⸗ nisse und Erfahrungen, und über diese wasserwirtschaftlichen Kennt⸗ nisse und Erfahrungen verfügt das Oberverwaltungsgericht nicht. Das wird ganz wesentlich zutreffen bei den in der Mehrzahl der Fälle sehr wichtigen Entscheidungen über diejenigen Maßnahmen, die zur Verhütung befürchteter Schädigungen anzuordnen sein werden. Dem würde nur dadurch abgeholfen werden können, daß auch Laien den betreffenden Senaten des Oberverwaltungsgerichts hinzugefügt würden, daß sie mithin für Wasserrechtssachen anders gestaltet würden wie die sonstigen Senate des Gerichts. Ich glaube aber, daß das ernstlich nicht in Frage kommen kann, denn wenn das Ansehen, die Vertrauens⸗ stellung, deren sich das Oberverwaltungsgericht mit Recht erfreut, aufrecht erhalten werden soll, ist es notwendig, daß ihm der Charakter als eines Verwaltungsgerichts, den es bisher gehabt hat und hat, auch künftig erhalten bleibt. Aus allen diesen Gründen kann ich die Zu⸗
stimmung der Königlichen Staatsregierung zu dem Antrage Nr. 692
nicht in Aussicht stellen und muß Sie bitten, ihn abzulehnen.
Abg. Dr. von Woyna (freikons.): Die gegenwärtige Fassung
des § 46 war Gegenstand lebhafter Verhandlungen. Hieran im gegenwärtigen Stadium zu ändern, sind meine politischen Freunde nicht geneigt. Ich möchte daher den Minister der öffentlichen Arbeiten bitten, uns in diesem Punkte entgegenzukommen. Was wir verlangt haben, ist verhältnismäßig bescheiden. Der Minister kann auch, nachdem von uns das Vetorecht so weit ausgestaltet worden ist, seine Zustimmung geben. Bei der ersten Lesung der Kommifsion war Neigung für das Oberverwaltungsgericht vor⸗ handen. Aber die Abfassung des Wassergesetzes hat die Sachlage so verschoben, daß die Mehrheit für das Landeswasseramt eintrat. Es ist ja Tatsache in Preußen, daß, wenn der Fiskus in Frage kommt, aller Argwohn, alles Mißtrauen, aller Verdacht zur Sprache kommt. Es ist doch eigentümlich, daß der Fiskus, der so herunter⸗ gesetzt zu werden pflegt, doch derselbe Staat ist, der das, was er eben nicht aus den fiskalischen Nutzungen und Rechten einnimmt, auf⸗ bringen muß aus der Steuerkasse seiner Mitglieder. Das Ober⸗ verwaltungegericht ist beiseite gelassen worden, nicht weil es un⸗ geeignet ist, sondern weil es seiner Konstruktion nach nur immer die Rechtslage prüfen kann. Dieser Mangel hat sich ja auch beim Zweckverband geltend gemacht. Auch das Vetorecht ist Gegenstand sehr langer Verhandlungen gewesen. Die Kommission hat sich auf die jetzige Fassung geeinigt. Auch auf die künstlichen Wasserstraßen das Verleihungsrecht auszudehnen, geht nicht an. Der Eigentümer solcher Wasserläufe muß volle Verfügungsfreiheit behalten. So wäre ja das Schleppmonopol unmöglich. Die Schaffung des Landeswasser⸗ amts liegt im Interesse der Landwirischaft. Ob die Konstruktion, die ihm die Kommission gegeben hat, ideal ist, will ich dahingestellt sein lassen. Ich bin kein Freund von Laien in der Rechtsprechung. Aber wenn die anderen großen Parteien hier Laien haben wollen, so sind wir bereit, darauf einzugehen. Als erste Instanz gilt der Be⸗ zirksausschuß. Dieser muß aber auf jeden Fall eine Zusammensetzung erhalten, die der Bedeutung seiner neuen Aufgabe entspricht. Schweren Herzens sind meine Freunde dahin gekommen, von den Kreisausschüssen, die die Regierungsvorlage vorsieht, abzusehen. Daß die Sache an die Bezirksausschüsse verwiesen worden ist, ist nach unserer Meinung eine Abdrängung der Bevölkerung von ihrer natürlichen Obrigkeit. Aber da nur zwei Instanzen geschaffen werden sollten, so gaben wir nach. Es muß jedoch in Zukunft vermieden werden, daß der Kreis⸗ ausschuß einen derarkigen taubenschlagähnlichen Charakter beibehält. Der Gang der Verhandlungen berechtigt zu der Annahme, daß das Gesetz zu stande kommt. Das ist auch für die jetzige Nahrungs⸗ mittelnot mit Freuden zu begrüßen, da ja durch dieses Gesetz die innere Kolonisation erst möglich wird. Die Regierung wird nächstens Vorschläge machen, um die Oedländereien und die Moorflächen nutzbar zu machen. Das werden aber alles nur balbe Maßregeln sein, wenn wir nicht vorher dieses Wassergesetz verabschiedet haben.
Abg. Ecker⸗Winsen (nl.): Wir wünschen eine gleichmäßige Behandlung der Wasserläufe erster Ordnung, gleichviel ob sie natur⸗ liche oder künstliche sind, und haben einen entsprechenden Antrag ge⸗ stellt. Die großen Schiffahrtskanäle sind ja doch nicht dem Staat als Eigentum angewiesen; der Staat übt auf ihnen wohl Hoheits⸗ rechte aus, aber beigetragen zu ihren Kosten haben doch auch kom⸗ munale und andere Verbände. Unsere Resolution gründet sich darauf, daß zwischen der Verleibung im Sinne der Gewerbeordnung und der⸗ jenigen im Sinne des Wassergesetzes ein großer Unterschied besteht, 6 ein Recht auch gegenüber
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aien gibt. Die provinziellen Stromausschüsse zur
nistern geben. Bei der Kommis
2 zschüsse zur endgültigen zeidung zu berufen, ist nach unserer Auffassung irrtümlich; wir ien dann 12 koordinierte Beschwerdeinstanzen, die ganz verschieden
Fenfelben Fragen entscheiden könnten. Daß die Uebertragung dieser
ttonen auf das Oberverwaltungsgericht gleichbedeutend wäre mit
Palanger Hinausschiebung der Entscheidung, halten wir für ausgemacht.
de Landeswasseramt aber in der Ausgestaltung und mit dem Ver⸗ em, wie es die Kommission vorschlägt, wird allen berechtigten An⸗ verungen Rechnung tragen und kommt dem praktischen Bedürfnis rhaus entgegen. Ein Zusammenhang mit der Ministerialinstanz saber unter allen Umständen erhalten bleiben, und dazu dient der 49 insbesondere dessen Absatz 4.
Abg. Styczynski (Pole): Den Antxrag von Kries zu § 49 in wir als eine Verschlechterung der Kommissionsbeschlüsse ab. r stimmen überhaupt gegen den ganzen Absatz 4, weil wir mit der ständigkeit des Ministers die schlimmsten Erfahrungen gemacht um, weil nur zu oft nicht die Interessen der Allgemeinheit, des Unternehmers das Uebergewicht haben. Ebenso stimmen wir den den Antrag von Brandenstein; nicht die Stromausschüsse bilden
e glückliche Lösung der Frage der Beschwerdeinstanz, sondern das
deswasseramt, das uns auch unparteiisch erscheintt. Abg. Herold (Zentr.): Das Landeswasseramt ist allerdings neue Behörde. Da aber zwölf Stromausschüsse gebildet werden len, so wird die Zahl der neuen Behörden noch wesentlich erhöht Die Stromausschüsse sollen für alle Tatsachen höchster of sein, nach meiner Meinung aber als letzte Instanz absolut Wir müssen dafür eine durchaus unabhängige Instanz den, die vollständig unabhängig ist von Interessentengruppen, se wählen. Auch die Beamten der Stromausschüsse würden üt unabhängig sein. Deshalb muß ich mich eutschieden regen aussprechen, daß Stromausschüsse eingesetzt werden. Herr Kries hat nun das Bedenken gegen das Landeswasseramt pprochen, daß eine Zentralbehörde für die ganze preußische aichie die Rechtsprechung zu sehr uniformieren würde.
b meine allerdings, daß bei den Entscheidungen der letzten Instanz
e gewisse Gleichmäßigkeit in der Rechtsprechung eintreten muß. der Entscheidung der Stromausschüsse würde sich die Recht⸗
rchung in den verschiedenen Provinzen vollständig verschieden
dltten. Es ist kritisiert worden, daß auch die Laien des Landes⸗ amts auf Lebenszeit angestellt werden sollen. Würden diese von den Interessentengruppen gewählt, so würde ihre ingigkeit in Frage gestellt sein. Sie würden auch von der erung abhängig sein, wenn es in deren Hand läge, sie wieder zu ien oder nicht. Den Einwand, daß diese Leute keine Laien mehr z wenn sie auf Lebenszeit ernannt werden, verstehe ich nicht. man auf sie das Disziplinarrecht anwenden, um sie mit den unten gleichzustellen, so habe ich nichts dagegen. Ich glaube,
die Behördenorganisation, wie sie die Kommission vorgeschlagen tdas relativ Beste ist. Ich bitte, sämtliche Anträge abzulehnen
die Kommissionsbeschlüsse anzunehmen. lbög. Freiherr von Maltzahn (kons.): Zunächst habe ich mens meiner Freunde zu erklären, daß wir dem Antrag des Abg. rries auf Einfügung eines fünften Absatzes beitreten. Wenn die im Landeswasseramt auf Lebenszeit ernannt würden, was würden dann noch für Laien sein? Sie würden mit der Zeit ihre Sach⸗ mis verlieren, weil sie mit den örtlichen Bedürfnissen der
wölkerung nicht mehr in genügendem Zusammenhang bleiben, und
rwürden diese Laien Richter sein, die weder Rechts⸗ noch enntnis- haben. Ich mache auch darauf aufmerksam, daß h diese Laien durch das Oberverwaltungsgericht nur disziplinarisch ihres Amtes für verlustig erklärt werden in, wenn sie eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei⸗ ir Dauer erlitten hätten, Wie anders dagegen könnten im im Stromausschuß wirken. Wir wünschen, die Strom⸗ scchse an die bestehenden Provinzialräte anzuschließen. Dann den auch nicht zwölf neue Behörden gebildet, sondern es würden rölf bestehende Behörden in ihrer Befugnis ausgebildet werden, war in einer Weise, daß eine Mehrbelastung beim Oberver⸗ gsgericht als letzter Instanz nicht eintreten wird. Ich halte Weg durchaus für gangbar und um so mehr für notwendig, Laien, die hier in Berlin an der Zentralstelle sitzen, unmög⸗ nit den örtlichen Verhältnissen in Ostpreußen oder in der
nprovinz oder sonstwo vertraut sein können. Unter Laien ver⸗ ee ich auch nur solche Männer, die von einem Wahlkörper ge⸗
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werden; wir haben uns aber in der Kommission ver⸗ bemüht, einen Wahlkörper so auszugestalten, daß er Interessen gerecht werden und unabhängig sein kann.
ffentlich gewinnen wir auch die Nationalliberalen für unseren Vor⸗ „ wenn wir zu einer zweckmäßigen Ausgestaltung der Provinzial⸗
kommen können. Eine Ueberlastung des Oberverwaltungsgerichts sehr wohl vermieden werden, denn es soll nur in den Fragen dig sein, die diesen Gesetzentwurf betreffen. Durch die Zweck⸗ de ist das Oberverwaltungsgericht auch noch nicht übermäßig in ch genommen worden. Für die genügenden technischen Kennt⸗ des Oberverwaltungsgerichts kann durch die Heranziehung von erständigen gesorgt werden. Ich sehe also keine übermäßigen erigkeiten und keinen Grund, von dem Oberverwaltungsgericht hen. Wenn wir das Oberverwaltungsgericht überhaupt nicht mehr n wollen, dann dürfen wir überhaupt keine Gesetze mehr machen, müssen wir die Gesetzgebungsmaschine etwas einstellen. Lediglich em Grunde, weil das Oberverwaltungsgericht überlastet werden te. Gesetze, die megmSfa sind, nicht zu machen, geht doch nicht Wenn das Oberverwaltungsgericht seinen Arbeiten nicht mehr twerden kann, dann müssen wir neue Senate bilden. Jeden⸗ müssen wir die Gesetzesauslegungen, die beim Wassergesetz vor⸗ en, unter die Rechtskontrolle des Oberverwaltungsgerichts stellen. er die Bedingungen, unter denen eine Verleihung erfolgen kann, n wir eine einheitliche Rechtsauffassung herstellen. Innere nde gegen das Oberverwaltungsgericht liegen zweifellos
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or; es ist gerade das Gericht, das vom Volke mit Vertrauen angesehen wird, und das Volk wird cht verstehen, wenn wir in diesem Falle lediglich aus ten Gründen das Oberverwaltungsgericht beiseite schieben und eine neue Zentralbehörde in Berlin ersetzen wollten. Zentrum hat ursprünglich auch dem Gedanken des Ober⸗
maltungsgerichts freudig Folge gegeben, und erst der Widerspruch
tezierung hat es umgestoßen. Wasserwirtschaftliche Verbände, Magistrat der Stadt Breslau und viele andere Behörden haben für das Oberverwaltungsgericht ausgesprochen. Der Antrag der onalliberalen scheint mir ein solcher Eingriff in das Recht an den rläufen zu sein, daß wir ihn ablehnen werden. Unser Antrag 9 Abs. 4 geht von der Erwägung aus, daß die Rechtswirkungen belleihung so weitgehend sind, daß den Behörden darin gewisse rinkungen auferlegt werden müssen. Ich bin kein Freund des henden Vetorechts, und wenn wir den Ministern das Vetorecht so können wir auch das Verleihungsrecht selbst den ssionsfassung muß man beachten, eine ganz erhebliche Verzögerung des Verleihungsverfahrens geborgen liegt. Das ist keine Vereinfachung des Verfahrens, es haben drei Behörden darüber zu verhandeln: die Verleihungs⸗ he, die Wasserpolizei und die Minister. Nach unserem Antrage „Verfahren viel einfacher, sodaß eine Verzögerung nicht eintritt. 549 in Verbindung mit dem § 71 entspricht nicht den An⸗ ungen des praktischen Bedürfnisses. Es wäre besser, wenn an bersten Spitze das Oberperwaltungsgericht stände. Das liegt im Interesse der Rechtssicherbeit. Wir müssen darauf sehen, as Rechtsbewußtsein dem Volke erhalten bleibt. lbg. Dr. Röchling (nl.): Die künstlichen Wasserstraßen, die Staat gehören, sind nicht dazu da, Einnahmeguellen dem Staat schaffen. Sie sollen dem Verkehr dienen. Deshalb haben wir Hantragt, bei den dem Staate gehörenden künstlichen Wasser⸗ n die Befugnis des Staates auf Einspruch auszuschalten. nüssen ebenso behandelt werden. Den Antrag Kries bitten wir lehnen. Bezüglich der Schaffung des Landeswasseramts bitten bei den Kommissionsbeschlüssen zu lassen. Das Ober⸗
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verwaltungsgericht ist unserer Meinung nach auch viel zu überlastet, als daß es sich noch dieser großen Aufgabe unterziehen könnte.
Inzwischen ist von den Abgg. Borchardt (Soz.) u. Gen. noch der Antrag eingegangen, im § 71 den Zusatz zu machen:
Die Entscheidung auf die Beschwerde ergeht auf Grund einer
öffentlichen mündlichen Verhandlung.“
Abg. Dr. Liebknecht (Soz.): Ich bin kein begeisterter Ver⸗ ehrer dieses Wasseramtes. Ich begrüße jedoch die Zuziehung des Laienelementes mit Freuden. Da aber diese Laien nur im Nebenamte in diesem Amte tätig sein sollen, so ist immerhin die Möglichkeit nicht ausgeschlossen, daß sie aus Personenkreisen entnommen werden, die zwar in ihrer richterlichen Stellung, aber nicht in ihrer Privat⸗ stellung unabhängig sind. Das Oberverwaltungsgericht ist zwar überlastet, aber dies wäre schließlich kein Grund, daß man ihm nicht auch diese Aufgabe zuwiese. Es muß sich mit so viel Dingen befassen, daß es sich auch in diese Frage bald einarbeiten würde. Es unterliegt keinem Zweifel, daß die große Begeisterung auf der rechten Seite dieses Hauses ihren guten Grund hat. Man hofft, daß das Oberverwaltungsgericht den Wünschen der Rechten willfährig gegenüberstehen wird. Merkwürdig ist, daß Freiherr von Maltzahn plötzlich hier Register gezogen hat, die man sonst nicht auf dieser Seite des Hauses zu ziehen pflegt. Sie müssen die Grund⸗ lagen ihrer Existenz beseitigen, wenn sie beseitigen wollen, was das preußische Volk nicht verstebt. Die Herren von der Rechten haben keine Ahnung von dem Volk, sie wissen nur etwas von den oberen Zehntausend. Bei dem § 71 handelt es sich um ein großes Stück nationalen Eigentums. Die ganze „Oeffentlichkeit hat ein großes Interesse daran, was an diesem Stück nationalen Eigentums geschieht. Es ist nicht gut, wenn derartige Entscheidungen über so wichtige Fragen im dunklen Kämmer⸗ lein getroffen werden. Wir müssen fordern, daß die Entscheidungen auf Grund einer öffentlichen mündlichen Verhandlung ergehen. Des⸗ halb ist unser Antrag, den wir zum § 71 gestellt haben, durchaus zweckmäßig. Wir stehen auf dem Standpunkt, das daß gesamte Wasser⸗ recht dem öffentlichen Wohle dienstbar gemacht wird.
Abg. Freiherr von Eynatten (GZentr.) tritt den Aus⸗ führungen des Abg. Freiherrn von Maltzahn entgegen. Die Strom⸗ ausschüsse ständen auf ganz verschiedenen Grundlagen und hätten ganz verschiedene Ansichten. Ihre Entscheidungen würden geradezu einen Rechtswirrwarr erzeugen. Das Oberverwaltungsgericht, wenn es auch über Tatsachen zu entscheiden gehabt hätte, wäre auch dem Zentrum recht gewesen, nicht aber in der von den Konservativen gewollten Einschränkung. 8
Abg. Lippmann ffortschr. Volksp.): Der zuletzt eingebrachte Antrag Borchardt, wonach im Landeswasseramt öffentlich und münd⸗ lich verhandelt werden soll, gehört an eine andere Stelle, wo von dem Verfahren und der Zusammensetzung des Landeswasseramts die Rede ist. Der konservative Antrag läuft schließlich darauf hinaus, daß in allen diesen Dingen in der Provinzialinstanz entschieden werden soll, und das wollen wir nicht. Der Abg. von Maltzahn hat sehr launige Ausführungen über die Laien im Landeswasseramt gemacht; nach kurzer Zeit seien es keine Laien mehr. Nun, die Laien im Strom⸗ ausschuß werden immerzu Laien bleiben.
Abg. Freiherr von Maltzahn (kons.): Ein Zwiespalt in meinen Ausführungen ist gar nicht vorhanden, denn die Voraus⸗ setzungen sind verschieden. Beim Landeswasseramt werden die Laien ernannt, beim Stromausschuß gewählt. Man hat auf das Volk hingewiesen, das sich wundern werde. Das Volk wird sich wundern, wenn hier nachher diese ehrwürdigen alten Meergreise sitzen.
46 wird unverändert angenommen, nachdem die Anträge Ecker⸗Winsen dazu für jetzt zurückgezogen worden sind.
§ 49 Absatz 1 wird mit dem Antrage von Brandenstein angenommen. Absatz 2 bleibt nach Ablehnung des Antrages Ecker⸗Winsen unverändert. Zu Absatz 4 wird der Antrag Ecker⸗Winsen, betreffend die Umgestaltung des letzten Satzes, und der Antrag von Kries und mit diesen beiden Aenderungen Absatz 4 und § 49 im ganzen angenommen.
§ 60 wird unverändert angenommen. W1““
Der Antrag von Brandenstein zu § 71 wird gegen die Stimmen der Konservativen und vereinzelter Freikonservativen abgelehnt, ebenso der Antrag Borchardt. .
§ 71 gelangt in der Kommissionsfassung mit großer Mehr⸗
heit zur Annahme. Niach § 47 darf die Verleihung nur aus den in diesem Gesetz bezeichneten Gründen versagt werden. Sie kann dauernd oder auf Zeit erteilt werden; wird die Verleihung auf Zeit erteilt, so kann der Unternehmer die Verlängerung der Ver⸗ leihung unter den durch die Zeitverhältnisse gebotenen Ab⸗ änderungen beanspruchen, soweit nicht überwiegende Rücksichten des öffentlichen Wohls oder andere Rücksichten von überwiegender wirtschaftlicher Bedeutung entgegenstehen. (Der letzte Satz ist Zusatz der Kommission.)
Abg. Dr. Röchling (nl.) befürwortet einen Antrag Ecker⸗
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Winsen, die Worte: „unter den durch die Zeitverhältnisse gebotenen
Abänderungen“ zu streichen, weil durch diese eine Unklarheit in das Gesetz hineingebracht werde.
Abg. Dr. Wagner⸗Breslau (freikons.) beantragt, diese Worte durch die Worte zu ersetzen: „mit den inzwischen erforderlich gewordenen Veränderungen“, und bemerkt: Meine politischen Freunde balten es nicht für wohl getan, dem Wunsche des Vorredners entsprechend jene Worte ganz zu streichen. Sie sind aber mit ihm der Ansicht, daß sie anfechtbar sind. Um ihm entgegenzukommen, schlagen sie eine andere Fassung vor, welche den unbestimmten Begriff „Zeitverhältnisse“ durch die Worte „inzwischen erforderlich gewordene Veränderungen“ ersetzt. Der Vorredner wird doch wohl selbst nicht wollen, daß Zustände, wie sie vielleicht vor 40 Jahren am Platze waren, auch jetzt noch genau so erhalten bleiben.
§ 47 wird mit dem Antrage Wagner angenommen.
Nach § 54 der Kommissionsbeschlüsse darf ein Entgelt für die Benutzung der Wasserläufe dem Unternehmer nicht auf⸗ erlegt werden.
Abg. Dr. Liebknecht (Soz.):; Nach der Vorlage waren Ge⸗ bühren vorgesehen. Der Widerstreit der Interessen in der Kommission hat schließlich zur Statuierung der Unentgeltlichkeit geführt. Damit wer⸗ den den großen industriellen Unternehmungen Privilegien und Vorrechte gegeben, während an anderer Stelle dem Mittelstande, nämlich der Flößerei, Gebühren auferlegt werden. Ich habe es für meine Pflicht gehalten, auf diesen Widerspruch hinzuweisen.
Zu § 65 wird auf Antrag Ecker⸗Winsen, den Abg. Lieber (nl.) begründet, folgender Zusatz angenommen:
„In den Fällen des § 53 (Befugnis des Eigentümers eines fremden Grundstücks, zu verlangen, daß der Unternehmer das Grundstück gegen Entschädigung erwirbt, wenn es durch Benutzung des Wasserlaufs unbrauchbar wird) ist auf Antrag des Unter⸗ nehmers die Entscheidung über die erhobenen Ansprüche einem späteren Verfahren vorzubehalten, falls sich nicht bestimmt vor⸗ aussehen läßt, daß die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.“ Nach § 79 kann die Verleihung wegen überwiegender Nach⸗
teile oder Gefahren für das öffentliche Wohl jederzeit zurück⸗ genommen oder beschränkt werden.
Ein Antrag Borchardt will auch den durch die Ausübung des Klagerechts Betroffenen das Recht auf einen entsprechenden Antrag geben. Der Antrag wird von dem Abg. Dr. Liebknecht befürwortet, von dem Abg. Lipp⸗ mann bekämpft und vom Hause abgelehnt.
Nach 4 Uhr vertagt das Haus die weitere Beratung des
Wassergesetzes auf Freitag, 12 Uhr. “
Statistik und Volkswirtschaft.
Die Möglichkeit soztalen Aufstiegs für den deutschen Arbeiter.
Bisher war es vielfach in der Literatur und zum Teil auch in der Wirtschaftswissenschaft üblich, die Lage des deutschen Arbeiters als sehr ungünstig zu schildern und insbesondere die Möglichkeit eines sozialen Aufstiegs für ihn zu verneinen. Die Arbeiter sollen danach außer⸗ stande sein, ihren Anteil an der Kultur zu erhöhen; die Nachkommen⸗ schaft des Arbeiters soll an den Stand des Vaters gekettet sein. Wenn eine solche Ansicht in der bürgerlichen Wirtschaftswissenschaft vertreten worden ist, kann man sich nicht darüber wundern, daß die Scozialdemokratie sich diese zu eigen gemacht hat. Man braucht nur an das „Eherne Lohngesetz“ von Lassalle oder an die Schilderung, die Kautsky in seinen „Erläuterungen zum Erfurter Programm“ gibt, zu denken. Dieser sagt, daß es dem Proletarier, wenn es ihm auch gelinge, durch Sparsamkeit etwas zu erübrigen, doch unmöglich sei, dadurch sich oder seine Kinder aus der proletarischen Existenz emvorzuheben. Jede Aussicht soll nach Kautsky „für den einzelnen Proletarier verschwunden sein, sich auf eigene Faust, durch eigene Kraft aus dem Sumpfe herauszuarbciten, in den ihn die heutige Produktionsweise stößt. Er kann seine, Erhebung nur erreichen durch die Erhebung der ganzen Klasse, ker er angehört“. Es ist erfreulich, daß hervorragende Männer der neueren Wirtschafts⸗ wissenschaft — Ehrenberg, Julius Wolf, Pohle u. a. — diesen Be⸗ hauptungen kritisch entgegengetreten sind. In letzter Zeit hat Professor Dr. Richard Ehrenberg sich wieder mit der Frage der Entwicklung und der Entwicklungsfaktoren des Arbeiterstandes in einer umfang⸗ reichen Untersuchung über „Kruppsche Arbeiterfamilien“ befaßt, deren Ergebnisse in der vom Verlag nationaler Schriften heraus⸗ gegebenen Wochenschrift „Die Arbeiterbewegung“ mitgeteilt sind.“
Ehrenberg und sein Schüler Racine haben Ermittlungen bei 682 Arbeitern angestellt, die mindestens 30 Jahre in der Kruppschen Guß⸗ stahlfabrik in Essen tätig gewesen sind. Von 196 Familien haben die Väter bereits bei Krupp gearbeitet. Da die Söhne von diesen Familien meist auch bei Krupp beschäftigt sind, war es möglich, die Lebens⸗ verhältnisse von drei Generationen von Arbeitern zu untersuchen, die auf denselben Werken gearbeitet haben, also unter verhältnismäßig gleichen Bedingungen lebten. Die Ermittlungen haben ein ganz anderes Bild von der Entwicklung des Arbeiterstandes gegeben, als es die Wirt⸗ schafswissenschaft bisher vielfach bot. Die wirtschaftliche Lage der Arbeiter war, bevor sie in Krupps Werk eintraten, meist recht ungünstig. Die erste Generation kam entweder aus selbständigen Berufen her: Landwirte, Handwerker, oder es waren kleine Beamte oder gelernte, zumeist aber ungelernte Arbeiter. Da sie meist erst spät bei Krupp eintraten, hatten sie nicht die Möglichkeit, selbst in eine wesentlich höhere soziale Stufe emporzusteigen. Sie konnten aber wenigstens ihren Kindern eine gute Ausbildung ermöglichen. So haben sie denn durch ihre Stetigkeit dazu beigetragen, daß ihre Kinder unter günstigeren Lebensbedingungen arbeiten konnten, als sie es selbst vermochten. Die dritte Generation gar hat sich außerordentlich gut entwickelt. Man kann die Zahlen, die in der Untersuchung hierfür angegeben werden, nur mit freudiger Ueberraschung lesen:
der dritten Generation Hauptlinie Seitenlinie 70
Gelehrte Berufe . 3,8 Handelsstandd... 4,8 Techniker und Zeichner 10,5 Bureaubeamte... Volksschullehrer.. Gelernte Arbeiter.. Angelernte Arbeiter. Ungelernte Arbeiter. 10, 19 L
100,0 100,0 100,0.
Man sieht also, daß etwa 3 % der Enkel jener Arbeiter, die in den 50 er Jahren des vorigen Jahrhundetts in das Werk Alfred Krupps eintraten, bereits in gelehrten Berufen tätig sind. Es ist ziemlich richtig, wenn Kautsky sagt: „Hoffnungslos ist heute der Versuch des Proletariers, seinen Sohn studieren zu lassen.“ Ein derartig schneller sozialer Aufstieg kann auch von keinem vernünftigen Wirtschafiskritiker verlangt werden. Man siebt aber, daß sehr wohl der Arbeiter daran mitarbeiten kann, daß wenigstens der Enkel in erheblich höhere soziale Schichten emporsteigt.
Auch die weiteren Ergebnisse dieser Tabelle sind erfreulich. 10 bis 13 % der dritten Generation sind bereits Techniker und Zeichner. Dies wird wohl der am ehesten mögliche Aufstieg sein, der auch in⸗ sofern von der Firma Krupp unterstützt wird, als sie in erheblichem Umfang das Studium von gelernten Arbeitern auf Fachschulen durch Gewährung von Beihilfen begünstigt. Auch die Bureaubeamten sind in der dritten Generation sehr stark vertteten. Erfreulich ist, daß besonders in der männlichen Hauptlinie die ungelernten Arbeiter ganz verschwindend vorhanden sind. Hierin scheint der wichtigste Beweis für die soziale Fortentwicklung zu liegen.
Wenigerguthat sich die weibliche Seitenlinie entwickelt, die die Töchter der ersten und der zweiten Generation umfaßt. Man darf wohl annehmen, daß deren Ehemänner vielfach nicht bei Krupp beschäftigt sind, sodaß hier wiederum ein Beispiel für die Wirkung der Ständigkeit als sozialen Entwicklungsfaktors zu sehen ist.
Man darf nun keineswegs annehmen, daß sämtliche Fälle, die Ehrenberg anführt, ein günstiges Bild geben. Leider muß er auch über eine Anzahl von Familien berichten, in denen ein sozialer Ab⸗ stieg, bisweilen fogar eine Degeneration eintrat. Dies wird vielfach verschuldet durch persönliche Untüchtigkeit, oft auch durch Krankheiten. Zuweilen kommt der Arbeiter auch durch ungehöriges Benehmen gegen einen Vorgesetzten in eine weniger günstige Lage. In manchen Familien läßt sich geradezu ein Verbrauchen der Kräfte wahrnehmen. Es ist aber doch erfreulich, daß in der übergroßen Mehrzahl der Fälle eine bemerkenswerte Energie in den Familien festzustellen ist, sodaß die Lebenslinie des Gesamtbildes eine aufwärtssteigende Tendenz hat.
Die Zahl der Kinder hat keineswegs ein unübersteigbares Hindernis für die Fortentwicklung der Familien gegeben. In den meisten Fällen war es möglich, daß die Söhne wenigstens ihr Lehrjahr in der Fabrik durchmachen konnten. Bei manchen Familien sind die ersten Kinder nur angelernt worden; sie haben aber durch ihr treues Zusammenhalten den jüngeren Söhnen ein Lehrjahr ermöglicht. Die große Kinderzahl hat nur in seltenen Fällen dazu geführt, die Arbeiter zu einer wirk⸗ lichen proletarischen Existen; zu verurteilen. In den meisten Fällen hat sie nur einen Druck auf die Sparmöglichkeit ausgeübt. Wenn aller⸗ dings die Kinder erwachsen waren und ihren Verdienst an den Vater ablteferten, dann gestaltete sich die Lage dieser Familien wieder ganz erheblich besser.
Einen wesentlichen Einfluß auf die gute Entwicklung haben jedenfalls auch die Wohlfahrtseinrichtungen der Firma ausgeübt, be⸗ sonders insoweit, als sie die Ständigkeit der Arbeiterschaft erhöhten. Der Einfluß der Konjunktur auf die Verdiensthöhe ist gegen früher wesentlich geringer geworden. So starke Schwankungen, wie sie in den 70 er Jahren des vorigen Jahrhunderts eintraten, sind heute nicht mehr möglich. Dies geht mit Deutlichkeit aus den Kurvenzeichnungen über die Verdienstveränderung für die gesamte Kruppsche Arbeiter⸗ schaft, für die einzelnen Arbeiterfamilien und die verschiedenen soztalen Berufsgruppen hervor, die in dem Ehrenbergschen Buche geboten werden.
Es ist zu begrüßen, daß Ehrenberg neben den sonfligen Entwicklungs⸗ faktoren: der Produktionsweise, dem Angebot von Arbeitskräften, der wirtschaftlichen Organisation, der staatlichen Sozialpolitik, der wirt⸗ schaftlichen Konjunktur usw. besonders das eine Moment betont hat, das gewöhnlich in der Betrachtungsweise der Sozialdemokratie und auch der meisten Wirtschaftswissenschaftler in den Hintergrund tritt: das persön⸗ liche Moment im Leben des Arbeiters. Ehrenberg und Racine sagen in ihrer Untersuchung sehr richtig, daß es die persönlichen Eigen⸗ schaften des einzelnen Arbeiters sind, die innerhalb aller in der Außen⸗ welt liegenden auf⸗ und abwärtsführenden Entwicklungsfaktoren den Ausschlag geben. Ob ein Arbeiter einer tüchtigen Familie an⸗
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