Nachweisung über den Stand von Viehseuchen in
Ungarn
am 13. November 1912. (EKroatien⸗Slavonien am 6. November 1912.) (Auszug aus den amtlichen
Oesterreich⸗
8
Wochenausweisen.)
Nr. des Sperrgebiets
S 2
Schweine⸗
(
pest Schweine⸗ seuche)
Rotlauf
der
Schweine
Königreiche und Länder
Maul⸗ und Klauen⸗ seuche
Rotlauf der Schweine
Schweine⸗ pest (Schweine⸗ seuche)
2
Zahl der verseuchten
1— Komitate (K.) Stuhlbezirke (St.) Munizipalstädte (M.)
Höfe
ꝙGemeinden Gemeinden
—2
— Gemeinden 0 Gemeinden
2
Zahl der verseuchten
tuhlbezirke 1 Munizipalstädte (M.)
St. Béga, Boksänbänya, Faecsad, Karänsebes, Lugos, Maros, Temes, Städte Karänsebes, Lugos... St. Bozovics, Jam, Ujmol⸗
—
** Gemeinden Höfe
2
ꝙ ꝙGEemeinden
— Gemeinden
e0 Gemeinden
O O0oo he ᷣ CoAbd—
2 9
3 1 2
l!] qy—yeP CodoSgS poerdo oOoMGmohdoSSedo
St.
1 Niederösterreich...
K. Abauj⸗Torna, M. Kaschau
St. Arad, Borosjenb, Elek, St. Borossebes,
K. Arva, Lptau (Liptö),
St. Apatin,
a. Oesterreich.
Kärnten Krain. Küstenland
S 2 a * = 8 „ a
Bukowina Dalmatien..
b. Ungarn.
4““
Fehér)..
Kisjenö, Magyarpécska, Vilägos, M. Arad... Maria⸗ radna, Nagyhalmägy,
Tornova ...
Turöcz... Bäcsalmas, Topolya, Zenta, Zombor, Städte Magyarkanizsa, Zenta, M. Baja, Maria Theresiopel (Szabadka), Zombor . .. Hödsäg, Kula, Halänta, Obeese, Titel, dase (Uividék), Zsa⸗ blyva, M. Ujvidk... K. Baranva, M. Fünfkirchen
6c8). ..
K (Selmecz⸗ és Bélabänya) — K. Bereg, Ugoesa —
IEIIEIIIIEI=IISSSSIESIeASeeEIIE
IEAE
K. Bistritz (Besztercze⸗
St. Berettvõujfalu, recske, Ermihälyfalva, Margitta, Saͤrrét, Szé⸗
kelyhid
St. Cséffa, Elesd, Központ,
Biharkeresztes, Szalärd,
M. Großwardein (Nagy⸗ värad)
St. Beél, Belényes, Ma⸗
gyareséke, Nagyszalonta,
Tenke, Vasköoh..
K. Borsod, M. Miskolcz
“ (Brassö), aromszék.
K. Csanäd, Csongräd, M. Hödmezövaäͤsärhely, Sze⸗ gedin (Szeged))
K. Gran (Esztergom), Raab (Györ), Komorn
Komärom), M. Györ, omùàrom .
K. Stuhlweißenburg (Fejér), M. Stuhlweißenburg (Szekes⸗Fehérvär)..
K. Fogaras, Hermannstadt (Szebeiu)nn)
K. Gömör 6és Kishont, Sohl (Zölvom)
K. Hajdu, M. Debreczin (Debreczen).
8 “ 8 Hunyad .. 1
K. Hesee gökin⸗Stolror
K. Kleinkokel (Kis⸗Küküllö), Großkokel (Nagy⸗Küküllö)
5 96811525
Naszod).. —
16“
AA““
K. Klausenburg (Kolozs), M.
Klausenburg (Kolozsvär)
d0 — — doS
1=TälSEeeSelneaaeble’
A.
—
1SI=ZeSlLLSLILSLSO9SbeDe;l wEggleb 31 SIneel
0 00 0dSN
1e-lL=E=SSAlL=eSlSeoeleSeöeeeSlSeeeee
— =SmPcebeboboe
dova, Oraviczabänya, Orsova, Resiczabänya, Teregova ... 3 K. Määͤramaros K. Maros⸗Torda, Udvar⸗ helv, M. Marosväsärbely K. Wieselburg (Moson), Oedenburg (Sopron), M. Sopron c K. Neograd (Nögräd)... K. Neutra (Nyitra) . St. Bia, Gödöllö, Pomäz, Waitzen (Väcz), Städte St. Andrä (Szent Endre), Vaͤcz, M. Budapest.. St. Alssdabas, Kispest, Monor, Nagykäͤta, Räͤcz⸗ keve, Städte Nagykörös, Czegléd, M. Kecskemét St. Abonvialsé, Dunaveecse, Kalocsa, Kiskörös, Kis⸗ kunfélegyhäza, Kunszent⸗ miklés, Städte Kiskun⸗ félegyhäza, Kiskunhalas K. Preßburg (Pozsony), M. Pozsony .. K. Säros.. St. Igal, Lengyeltöti, Marczal, Tab.. St. Barcs, Csurgé, Ka⸗ posvär, Nagyatäd, Sziget⸗ vär, Stadt Kaposvär .. K. Szaboles.. .. K. Szatmär, M. Szatmär⸗ K. Zips (Szepes) K. Szilägy. K. Szolnok⸗Dohoka.... St. Buziäsfürdö, Központ, Lippa, Temesrékäàs, Uja⸗ rad, Vinga, M. Temesvär St. Csäk, Detta, Weiß⸗ kirchen (Fehértemplom), Kevevär, Werschetz (Ver⸗ secz), Stadt plom, M. Versecz.... K. Tolna . K. Thorenburg Aranyos).. St. Csene, (Nagykikinda), Nagyszent⸗ miklés, Pärdäny, Per⸗ jämos, Törökbeese, Török⸗ kanizsa, Hatzfeld (Zsom⸗ bolya), Stadt agy⸗ ümmda St. Alibunär, Antalfalva, Bänlak, Mõdos, Groß⸗ becskerek (Nagybecskerek), Pancsova, Stadt Nagy⸗
K. Ung, St. Mezölaborcz, Sztropkö. .. St. Bodrogköz,
Seͤtoraljaujhely, rencs, Tokaj,
St. ujvär, Särvär,
Städte Köszeg, bathely
raszombat),
St. Balatonfüred, thelv, Pacsa, Tapolcza, “
alaegerszeg...
St. Alsölendva,
becskerek, M. Panesova K. Trentschin (Trenesén). Homonna,
Szinna, Gälszécs, Nagymihaͤly, Särospatak, Sze⸗ Varannòô, Stadt Saͤtoraljaujhely . csöse eeh Güns (Köszeg), Német⸗ (Tenh Stein⸗ amanger (Szombathely),
Szom⸗ S. Körmend, Olsnitz (Mu⸗
Szentgott⸗
bärd, Eisenburg (Vasvär) K. Weszprim (Veszprém).
Kesz⸗ Sümrg, Zalaegerszeg, 3 9Stadt Cfäͤktor⸗ nya, Nagykanizsa, Letenye, Nova Perlak, Stadt Groß⸗
K. Belovär⸗Körös,
rasd. .— Lika⸗Krbabu
ozsega..
9 6 869“
K. Veröcze, M.
.22*
Zusammen Gemeinden (Gehöfte)
a. in Oesterreich: 3 “ uenseuche 48 (881), Schweinepest f der Schweine 115 (280).
1““”“;
Rotz 10 (11), Maul⸗ und Kla (Sahweszefeuche) 143 (573), Rotlau
b. in Ungarn (ausschl. Kro . auenseuche 8 (26), Schweinepest Maul, ung Fee Schweine 370 (1118).
Rotz 39 (47),
(Schweineseuche) 1171 (5251), Rotla
kanizsa (Nagykanizsa)..
Kroatien⸗Slavonien. Va⸗
rasdin (Varasd), M. Va⸗ K. g. Modrus⸗Fiume...
K. Syrmien (Szerém), M. Semlin (Zimony). gsi
(Eszek) ö“
12 89 19 36
47 246
1 2 25 82 23 107
1 1 —— “ 2 3 2 2 3 4
K. Agram (Zäͤgräb), M. Zaäͤgräb
’1
atien⸗Slavonien):
12, 15,
in 22 Gemeinden und 418 Gehöften.
Kommerzkollegiums erklärt worden.
Kommerzkollegiums vom
(Nach einem Bericht des Kaiserlichen Generalkonsuls in Antwerper
Weizen: etwa 2 072 000 dz, davon aus
8 “ 3 11“ ö e der Schafe in den Sperrgebieten Nr. 1, Focenseng; 39, 46, 47, 48, 50, zusammen in 7 Gemeinden und 37 Gehöften. 1* 8 2 1
Kroatien⸗Slavonien:
Maul⸗ und Klauenseuche — (—), Schweinepest
Rotz 13 (16),
(Schweineseuche) 49 (653), Rotlauf der Schweine 14 (49).
Außerdem Pockenseuche der Schafe in den Sperrgebieten Nr. 68, 69,
Pockenseuche der Schafe ist in Oesterreich, Beschälseuche der
und Lungenfeuche des Rindviehs sind in Oesterreich und
ngarn nicht aufgetreten.
Schweden. “ des Kön glich Schwedischen t8. S985s Hegpegtfre⸗ „»Anz.“ vom 22. März d. J. Nr. 73. „N. I des Königlich Schwedischen ist JVokohama in Japan als
8
einer
Z1““
8 Bekanntmachung vom 5. d. M.
Vergl. 1— Berkanntmachung 5. d. M.
oleraverseucht erklärt worden. 16“ .
Land⸗ und Forstwirtschaft. Ein⸗ und Ausfuhr von Getreide und Kartoffeln in Antwerpen im Monat Oktober 1912.
einer
Nach
vom 11. November 1912.)
Einfuhr: n: etwa 78 000 dz, davon aus
Deutschland Rumänien. 8
den Niederlanden Bulgarien..
20 150 11 920 6 390
11111II 989 510 436 860 233 190 152 540 82 880 56 300 56 250 21 290 17 470 14 920
EE denee geregaigten Staaten von Amerika Britisch Indiiin . Argentinien. 1“ Rußland .. den Niederlanden. “ Großbritannien Australien.. Bulgarien ... 1“ 622 000 dz, davon aus Deutschland. Rumänien ... Rußland . Britisch Indien... den Niederlanden.. den Vereinigten Staaten von Aegypten ... 8 Bulgarien.. etwa 166 209 89, . aus Heuttea-a “ den Staaten von Amerika Rußland 111“ Candca “ den Niederlanden Mais: etwa 701 000 dz, davon aus 8 8 “ Argentinien . . . . . . der Südafrikanischen Union. 1“ ö1114A4*“ den Niederlanden . . . . den portugiesischen Besitzungen an der 8 ostafrikanischen Küste .. . . . . “ Ru “ 4 Kartoffeln: etwa 2500 dz, davon aus 3 Deutschlandd.. . 50 den Niederlanden 1. “ Ausfuhr: : etwa 8000 dz, davon nach
Deutschland. 8 den Niederlanden...
Weizen: etwa 227 000 dz, davon nach “ Deutschland .. 8 den Niederlanden.... Gerste: etwa 58 000 dz, davon nach
b Deutschiand. dden Niederlanden. 8 5 Großbritannien etwa 81 000 dz, davon nach
Deutschland 1“ den Niederlanden.
uX“ Kartoffeln: etwa 15 000 dz, davon nach Großbritannien 1 Vv6
Spanien
8
Gerste:
22 930 dz 286 450 197 590
59 430
17 280
13 870
13 710
7 730
etwa
43 330 76 070 31 480 7 970 5 730
970 544 150 63 070
42 760 25 260 12 680
9 240 2 480 „ 2 210 „
Ernteergebnisse und Saatenstand in Südfrankreich.
Der Kaiserliche Konsul in Marseille berichtet unteim 13. d. M.: esche. des beständigen schönen Wetters, das Oktober in Südfrankreich geherrscht hat, sind die Heiga bestellungsarbeiten rasch von statten gegangen; nur in einag nördlichen Bezirken sind sie durch Trockenheit beein ra müc oder verzögert worden. Im allgemeinen sind die Herbst an⸗ gut aufgegangen. Die Maisernte ist gut ausgefallen. Fut . mittel aller Art stehen ziemlich gut, Gemüsekulturen zum großen Te sehr gut. Die Kartoffelernte ist unregelmäßig ausgefallen, b a. im allgemeinen als befriedigend bezeichnet. Die Futterrübenernte . Ende Oktober noch nicht beendet; sie ist ziemlich befriedigen 8⸗ läßt nur in einigen Bezirken zu wünschen übrig. Die Oliven nr verspricht günstige Aussichten. Die Kastani und Aepfelernte — durchaus befriedigt.
88 S
Nr. 53 des „Zentralblatts für das Deutsche ; herausgegeben im Reichsamt des Innern, vom 15. November 2ncs „ folgenden Inhalt: Konsulatwesen: Ernennungen; — “ m zur Vornahme von Zivilstandshandlungen; — Exequaturerteilur Einziehung der Kaiferlichen Vizekonsulate in Bridgwater und Mon — Versicherungswesen: Beaufsichtigung einer privaten Versicherun unternehmung durch die Landesbehörde. Amtsdauer der gegenwärkhe⸗ Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten bei den Hrgangg Krankenkassen. — Bankwesen: Status der deutschen Noten ½ Ende Oktober 1912. — Finanzwesen: Uebersicht der Einnahm 6 Zöllen, Steuern und Gebühren für die Zeit vom 1. April 1 5* zum Schlusse des Monats Oktober 1912. — Statistik: Bestimm 2 über die Konkursstatistik. — Zoll⸗ und Steuerwesen: Aenderung. und Ergänzungen des Warenverzeichnisses zum Zolltarif und der leitung für die Zollabfertigung. — Polizeiwesen:
Ausländern aus dem Reichsgebiete. 8
wird aberh
Ausweisung de
Nℳo) 225.
Deutschen Neichsan
Preußischer Landtag.
Haus der Abgeordneten. 1
97. Sitzung vom 16. November 1912, Vormittags 11 Uhr.
8 (Bericht von „Wolffs Telegraphischem Bureau“.)
Ueber den Beginn der Sitzung ist in der vorgestrigen Nummer d. Bl. berichtet worden.
Das Hfus setzt die zweite Beratung des Entwurfs eines Wassergesetzes bei dem fünften Abschnitt (§§ 307 bis 316), der von den Zwangsrechten handelt, fort.
Nach § 315 müssen die Eigentümer von Entwässerungs⸗ anlagen deren Mitbenutzung einem anderen gestatten, wenn
dieser die Entwässerung nicht anders zweckmäßig durchführen
kann, einen Teil der Kosten übernimmt, auch dem Eigentümer
für die aus der Mitbenutzung etwa erwachsenden Nachteile Ent⸗
schädigung leistet.
Abg. Dr. Röchling (nl.) empfiehlt einen Antrag Ecker⸗ Winsen, wonach auf Verlangen des Eigentümers vor der Mitbenutzung der Anlage eine angemessene Sicherheit geleistet werden soll.
Abg. Lippmann (fortschr. Volksp.) befürwortet einen An⸗ trag Büchtemann, wonach die Vorschrift dieses Paragraphen auch für später erwachsende Nachteile gelten soll, besonders für Nach⸗ teile, die dadurch entstehen, daß die Anlage infolge der Mitbenutzung durch einen anderen vorzeitig für die Zwecke des Eigentümers nicht mehr genügt.
Abg. Freiherr von Maltzahn kkons.) erklärt, daß seine politischen Freunde für den Antrag Ecker⸗Winsen stimmen würden; ob der Antrag Büchtemann notwendig sei, erscheine zweifelhaft.
Ein Regierungsvertreter hält den Antrag Ecker⸗ Winsen für unbedenklich. Der Antrag Büchtemann wolle eigentlich Selbstverständliches, er bringe aber eine Unklarheit in das
esetz.
Abg. Dr. Liebknecht (Soz.) meint, daß auch bei diesem Fegeabes wieder die Geschäftsführer bestimmter Interessentengruppen eine Rolle spielen. Die großkapitalistischen Kreise der Industrie so⸗ wohl wie des Agrariertums hätten sich auf den nationalliberalen Antrag vereinigt, um die schwächeren Schultern des Mittelstandes zu belasten. Es sei interessant, daß auch die Staatsregierung ihr Einverständnis mit dieser mittelstandsfeindlichen Maßregel er⸗ klärt habe.
Abg. Lippmann fortschr. Volksp.) wendet sich gegen eine gelegentliche Aeußerung des Abg. Liebknecht, der angenommen habe, daß er, Redner, ihn verspottet habe. Es sei eigentümlich, daß ein Mann wie Liebknecht, von dem man die schärfste Tonart gewohnt set, so furchtbar empfindlich sei. Der Redner zieht den Antrag Büchte⸗ mann für die zweite Lesung zurück.
Abg. Dr. Röchling (nl.): Der Abg. Dr. Liebknecht hat es an⸗ gemessen gefunden, Abgeordnete, die in dieser Eigenschaft Vertreter des ganzen Volkes sind, als Geschäftsführer einer Interessentengruppe zu bezeichnen. Er bezeichnet sich regelmäßig als Arbeitervertreter. Allerdings pertreten wir die Interessen der Industrie, aber innerhalb des Rahmens, den uns unsere Pflicht als Abgeordnete vorschreibt, den Rahmen des allgemeinen Interesses, und wenn wir die Interessen der Industrie vertreten, so vertreten wir vor allem die Interessen von Tausenden und aber Tausenden von Arbeitern, die von der Industrie leben. Was würde aus den Arbeitern werden, wenn die Industrie nicht blühte und vorwärts käme? Daß der Antrag Ecker⸗Winsen be⸗ rechtigt ist, hat die Regierung selbst hervorgehoben; von Mittelstands⸗ feindlichkeit kann da keine Rede sein.
Abg. Dr. Bell (Zentr.): § 315 bedeutet gegen die bisherigen Bestimmungen einen sehr wesentlichen und erfreulichen Fortschritt. Es fragt sich nun, ob der Antrag Ecker⸗Winsen angemessen ist oder nicht. Gegen die Regierungsvorlage führt er allerdings eine gewisse Er⸗ schwerung herbei, aber keine unbillige. Außerdem hat der Bezirks⸗ ausschuß ja zu entscheiden, ob die Sicherheitsstellung eine angemessene 1 8 nicht. Er kann also eine ungebührliche Erschwerung ver⸗ Hindern.
Abg. Dr. Liebknecht (Soz.): Die Unternehmer sind doch nur hgat der Industrie, sie verlangen aber, daß die Arbeiter mit ihnen durch dick und dünn gehen. In diesem Antrag suchen die Industriellen die Vorteile ausschließlich für privatkapitalistisches Interesse mit Beschlag zu belegen. Wenn wir uns gegen diesen Antrag wenden, so haben wir die Interessen der Allgemeinheit im Auge, auch die der Industriearbeiterschaft. (Der Präsident bittet, diese allgemeinen Ausführungen beim Wassergesetz zu unterlassen.) Es ist traurig, wenn die kleinen Leute auf die Entscheidung des Bezirksausschusses verwiesen werden. Dieser wird nicht die Ver⸗ mögensverhältnisse der Betreffenden in die Wagschale legen, sondern lediglich nach den voraussichtlichen Schädigungen entscheiden.
Der Antrag Ecker⸗Winsen wird mit großer Mehrheit und mit ihm § 315 angenommen.
Es folgt der sechste Abschnitt, behörden (§S§ 317 bis 329).
Nach § 317, ist Wasserpolizeibehörde für Wasserläufe erster Ordnung der Regierungspräsident, für Wasserläufe zweiter Ordnung und die nicht zu den Wasserläufen gehörenden Gewässer der Landrat, in Stadtkreisen die Ortspolizeibehörde, für Wasserläufe dritter Ordnung die Ortspolizeibehörde. Nach § 318 kann von den zuständigen Ministern die Wasserpolizei übertragen werden für Wasserläufe erster Ordnung einem der für die betreffenden Stromgebiete zuständigen Oberpräsidenten oder Regierungspräsidenten, für Wasserläufe zweiter Ordnung, die von einer sich über mehrere Kreise erstreckenden Wasser⸗ genossenschaft unterhalten werden, dem die Aufsicht über die Genossenschaft führenden Landrat, in Stadtkreisen der Orts⸗ polizeibehörde auch für die übrigen beteiligten Kreise.
Ein Antrag Flesch e(fortschr. Volksp.) will für Wasser⸗ läufe erster und zweiter Ordnung, sowie für unterirdische Gewässer den Regierungspräsidenten, für alle übrigen Wasser⸗ läufe und Gewässer die Ortspolizeibehörden als Wasserpolizei⸗ behörden einsetzen.
Die Abgg. Fürbringer u. Gen. (nl.) wollen in den Städten der Provinz Hannover, auf welche die hannoversche revidierte Städteordnung Anwendung findet, die Ortspolizei⸗ behörde als Wasserpolizei einsetzen.
Die Abgg. Menzel⸗Dirschau u. Gen. (nl.) wollen in sämtlichen Städten mit mehr als 10 000 Einwohnern die Orts⸗ polizeibehörde einsetzen und im § 318 die Befugnis der Minister in entsprechender Weise erweitern.
Abg. von dem Hagen (Sentr.) beantragt einen Zusatz, wonach in der Provinz Hannover den Stadtkreisen die im § 27 der Kreisordnung fuür Hannover von 1884 bezeichneten Städte gleichstehen; er begründet den Antrag folgender⸗
Wasserpolizei⸗
Zweite Beilage
Berlin, Montag, den 18. November
——
In den Städten, in denen die hannoversche revidierte Städte⸗ ordnung von 1858 gilt, behält es bei den bestehenden Vorschriften über die Polizeiverwaltung und die Geschäfte der allgemeinen Landes⸗ verwaltung sein Bewenden. In den Motiven zur Kreisordnung von 1884 ist besonders hervorgehoben, daß die selbständigen Städte der Provinz Hannover von alters her eine eximierte Stellung, frei von der Einwirkung der landesherrlichen Verwaltung, bis auf die Gegenwart sich gewahrt haben. Die Städte legen darauf Wert, und deshalb ist 1884 schon diesen Städten die Eximierung von der Aufsicht des Land⸗ rats über die Polizeiverwaltung, die eigene Führung der Geschäfte der allgemeinen Landesverwaltung im Stadtbezirke und die Eximierung von der Zuständigkeit des Kreisausschusses in dem sonst nur für Städte mit mehr als 10,000 Einwohnern geltenden Umfange ohne Rücksicht auf ihre Einwohnerzahl belassen worden. Es kann jetzt nicht zugegeben werden, daß diese Selbständigkeit und Selbst⸗ verwaltung dieser Städte zugunsten des Landrats beseitigt wird. Die Länge eines Flusses kann nicht maßgebend sein, denn es gibt Städte,
die einen ausgedehnteren Flußlauf haben als manche Landgemeinden.
„Ein Regierungskommissar: Die sogenannten selb⸗ ständigen Städte in Hannover, 19 an der Zahl, sind zurzeit von den übrigen Städten der Monarchie nur bezüglich der Polizeiaufsicht eximiert, die von dem Regierungspräsidenten und nicht von dem Landrat geführt wird. Hier handelt es sich aber gar nicht um die Polizeiaufsicht, sondern um die Schaffung der Wasserpolizeibehörde für die Wasserläufe zweiter Ordnung, für die ein Sonderrecht in Hannover gar nicht besteht. Es soll jetzt die Wasserpolizei in der ganzen Monarchie für die Wasserläufe zweiter Ordnung dem Landrat übertragen werden; das ist außerordentlich zweckmäßig für die ordnungsmäßige Handhabung der Wasserpolizei, und ich möchte dringend anheim geben, die Beschlüsse der Kommission aufrechtzuer⸗ halten. Die sogenannten selbständigen Städte in Hannover können sich keineswegs berechtigtermaßen beschwert fühlen. Aus wohlerwogenen Gründen hat die Kommission die Wasserläufe zweiter Ordnung einheit⸗ lich in der ganzen Monarchie dem Landrat unterstellt, und es wird da⸗ durch ein Sonderrecht der hannoverschen Städte keinesfalls fortgenommen. Die Maßregel trifft sämtliche kreisangehörigen Städte in der ganzen Monarchie, und es ist nicht abzusehen, warum für Hannober eine Ausnahme gemacht werden soll. Ich bitte also, die Anträge Hagen und Fürbringer abzulehnen. Das gleiche erbitte ich für den Antrag Menzel. Die ordnungsmäßige Handhabung der Wasserpolizei könnte nur verschleppt werden, wenn für die Städte mit mehr als 10 000 Einwohnern eine Ausnahme gemacht würde.
Abg. Fürbringer (nl.) tritt entsprechend seinem Antrage für die Eximierung der selbständigen hannoverschen Städte ein.
Abg. Dr. Flesch (fortschr. Volksp.) tritt für seinen Antrag ein und bemerkt zur Begründung, daß es sich, namentlich bei den unterirdischen Gewässern, die noch sehr wenig bekannt seien, um schwierige Fragen handele, die nur von Sachverständigen entschieden werden könnten und daher besser bei dem Regierungspräsidenten als bei dem Landrat aufgehoben seien.
Der Regierungskomissar bemerkt: Ich möchte mich gegen diesen Antrag aussprechen, weil der Regierungspräsident gar nicht die Organe zur Verfügung hat, um diese Polizeiaufsicht aus⸗ zuüben. Er würde doch immer den Landrat zuziehen müssen, und daher ist es zweckmäßiger, dem Landrat selbst die Sache zu über⸗ tragen.
Abg. Freiherr von Maltzahn (kons.): Ich kann dem Re⸗ gierungskommissar nur zustimmen, und meine Freunde werden alle An⸗ träge ablehnen. Wir halten es dringend für erforderlich, daß der Landrat für die Wasserläufe zweiter Ordnung die Polizeibehörde dar⸗ stellt, weil die Handhabung einheitlich im ganzen Staate sein muß. In den meisten Fällen werden die Sachen über den Wirkungskreis einer Ortspolizeibehörde hinausgehen. Wir werden also den Antrag Flesch ablehnen. Ebenso lehnen wir die Anträge ab, die ein Privileg für die hannoverschen Städte schaffen wollen. Es handelt sich hier nicht um die Aufrechterhaltung eines alten Privilegs, sondern um die Schaffung eines neuen Privilegs. Wir wollen die Organisation der Wasserpolizei in ganz Preußen möglichst einheitlich gestalten. Das Privileg der hannoverschen Städte bezieht sich nicht auf die Ver⸗ waltung der Polizei, sondern auf die Polizeiaufsicht. Auch praktische Gründe sprechen gegen eine Ausnahme in den hannoverschen Städten. Daß ein Stadtbezirk ebenso lange Wasserläufe haben kann wie eine Landgemeinde, das kann ich mir gar nicht denken. Wenn hier einmal die Organisation der Wasserpolizei geregelt wird, dann muß es auch einheitlich im ganzen Staat geschehen.
Abg. Lippmann (fortschr. Volksp.): Meine Freunde werden mit wenigen Ausnahmen für die Kommissionsbeschlüsse stimmen. Gegen den Antrag Flesch hat der Regierungskommissar mit Recht darauf hingewiesen, daß der Regierungspräsident gar nicht die Organe zur Ausübung der Wasserpolizei hat. Die Zuständigkeit des Re⸗ gierungspräsidenten für die Stadtkreise würde die Selbstverwaltung der Städte ausschalten. Der Abg. Flesch hat wohl nur das Inter⸗ 28 der ganz großen Städte im Auge, die eine Königliche Polizei aben.
Nachdem der Abg. Fürbringer inl.) nochmals für seinen Antrag eingetreten ist, werden die Anträge Flesch und Menzel abgelehnt, der Antrag von dem Hagen wird angenommen, wodurch der Antrag Fürbringer entfällt. In dieser Form wird § 317 angenommen. 8
Zum § 318 bittet
Abg. Fürbringer (nl.) um eine Erklärung, wie es mit der
Hafenpolizei zu halten ist.
Der Regierungskommissar bemerkt, daß der § 318 die gegenwärtige Rechtslage aufrecht erhalte; der Regierungspräsident sei schon beute ermächtigt, die Hafenpolizei auf eine andere Behörde, z. B. auf die Wasserbaubeamten, zu übertragen.
§ 318 wird nach Zurückziehung des Antrages Menzel an⸗ genommen.
Abg. Dr. Engelbrecht (freikons.) begründet einen Antrag, der einen neuen § 323a einfügen will, wonach für den Kaiser Wilhelm⸗Kanal und den angrenzenden Teil der Elbe der zuständige Minister die wasserpolizeilichen Befugnisse des Regierungspräsidenten auf den Chef des Reichskanalamts übertragen, die Wahrnehmung der Wasser⸗ polizei abweschend von den Bestimmungen dieses Abschnitts regeln und den Bezirk der Zuständigkeit der Kanalpolizeibehörde ab⸗ grenzen kann. 8
Ein Regierungskommissar: Dieser Antrag hat ja schon die Kommission beschäftigt. Er wurde dort für zweckmäßig erklärt, aber es wurde von anderer Seite darauf hingewiesen, daß er über⸗ flüssig sei. Die Staatsregierung ist aber mit der Regelung der Angelegenheit im Sinne dieses neuen Paragraphen einverstanden, und sie bittet, den Antrag anzunehmen.
Abg. Dr. von Kries (kons.): Ein Teil meiner Freunde wird für den Antrag stimmen. Ich bitte aber nur um eine Erklärung, was unter dem „angrenzenden Teil der Elbe“ zu verstehen ist, und wie weit sich demnach die Befugnis der Kanalverwaltung auf der Elbe erstreckt.
Ein Regierungskommissar: Mit dem angrenzenden Teil der Elbe ist nur die Einfahrtsstelle in den Kanal gemeint. Die Befugnis erstreckt sich also nur so weit, wie die Kanalverwaltung
souverän ist.
“
8*
zeiger und Königlich Preußischen Staatsanzeiger.
116““
„Der § 327 bestimmt, daß als Berater der Wasserpolizei⸗ behörde Beamte des Ingenieurbaufachs bestellt werden, und daß die näheren Bestimmungen durch Ausführungsanweisung getroffen werden sollen.
.Ein Antrag Gottschalk⸗Sauerwalde (kons.) will diesem Paragraphen eine Fassung geben, nach der als Berater der Wasserpolizeibehörden technisch genügend vor⸗ gebildete Beamte angestellt werden.
Abg. Gottschalk⸗Sauerwalde (kons.): Unser Antrag ist notwendig, da es nach der bisherigen Fassung des Paragraphen sich ereignen könnte, daß die Wasserpolizeibehörden nur akademisch gebildete Beamte hinzuziehen müssen. Das würde zu Unzuträglichkeiten führen. Es gibt genügend andere technisch vorgebildete Beamte, wie z. B. Wiesenbaumeister und andere Meliorationsbaubeamte. .
Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten r. Freiherr von Schorlemer:
Meine Herren! Die landwirtschaftliche Verwaltung ist schon seit Jahren bestrebt gewesen, die Zahl der Kreiswiesenbaumeister zu vermehren, und in den Kreisen, in welchen solche Beamte nicht vor⸗ handen sind, auf deren Anstellung zu dringen. Dadurch hat sie, glaube ich, zur Genüge zu erkennen gegeben, daß sie auf die Mit⸗ arbeit und die Beratung gerade durch solche Beamte großen Wert legt und ihren Einfluß nach Möglichkeit zu stärken bestrebt ist.
Aber in diesem Falle liegt die Sache meines Erachtens doch etwas anders, als der Herr Vorredner sie sich vorgestellt hat. Hier handelt es sich um staatliche Funktionen, um die Beratung der Wasser⸗ polizeibehörden durch staatliche Beamte. Wir müssen den größten Wert darauf legen, daß die Beratung in den hier in Betracht kom⸗ menden Fällen tatsächlich auch durch höhere Meliorationsbaubeamte erfolgt. Selbstredend ist dadurch nicht ausgeschlossen, daß in einzelnen geringfügigen Fällen sowohl der Landrat wie die Ortspolizeibehörden, falls sie als Wasserpolizeibehörde in Frage kommen, sich auch mit der Beratung eines anderen Technikers begnügen; hier kann jedenfalls und an erster Stelle der Kreiswiesenbaumeister in Betracht kommen. Aber es muß daran festgehalten werden, daß derjenige Beamte, der der Wasserpolizeibehörde staatlicherseits zur Verfügung gestellt wird, ein höherer Meliorationsbaubeamter sein muß. Nur auf diese Weise wird auch auf diesem Gebiete die so wichtige Einheitlichkeit der wasser⸗ polizeilichen Verfügungen aufrecht erhalten werden können. Wenn gerade diesen Beamten ein Mangel an örtlicher Kenntnis vorgeworfen wird, so dürfte dieser Vorwurf kaum zutreffen. Unsere Meliorations⸗ baubeamten kommen im ganzen Lande herum, und wo sie einmal im Einzelfalle örtlich unbekannt sein sollten, sind sie sehr wohl in der Lage, sich zur Beratung der Wasserpolizeibehörde rechtzeitig zu in⸗ formieren.
Ich möchie also bitten, diesen Antrag abzulehnen, erkläre aber ausdrücklich, daß in der Ausführungsanweisung zum Ausdruck gebracht werden wird, daß selbstredend die Wasserpolizeibehörden nicht ver⸗ pflichtet sind, in jedem einzelnen Falle den Rat der Meliorationsbau⸗ beamten einzuholen, daß ihnen in geringfügigen Fällen auch die Mög⸗ lichkeit bleibt, sich des Rates der Kreiswiesenbaumeister oder eines anderen technischen Beamten zu bedienen.
Abg. von Brandenstein k(kons.): Der vorliegende Antrag bezweckt, die Qualifikation des Beamten festzustellen. Bei Beratung des § 278 in der Kommission ist ja diese Frage schon besprochen worden. Dabei hat ein Regierungsvertreter erklärt, daß der Begriff „ingenieurbautechnisch vorgebildet“ nicht unter allen Umständen eine höhere akademische Bildung fordere. Es ist aber auch erklärt worden, daß man den Landräten doch nur akademisch gebildete Leute zur Seite stellen könne. Es sieht beinahe so aus, als ob es sich um eine Eti⸗ kettenfrage handelt, indem man es eines Landrates für unwürdig er⸗ achtet, nicht akademisch gebildete Berater um sich zu haben. Bei der großen Anzahl von Wasserpolizeibehörden würde es nötig sein, die Zahl unserer akademisch gebildeten technischen Beamten sehr zu ver⸗ mehren. Es ist deshalb zweckmäßig, unseren Antrag anzunehmen. Minister für Landwirtschaft, Freiherr von Schorlemer: Meine Herren! Es ist, glaube ich, nicht zutreffend, wenn der Herr Vorredner die Erklärungen des Herrn Regierungsvertreters zu § 278 des vorliegenden Gesetzentwurfs mit den Erklärungen, die nunmehr zu § 327 abgegeben worden sind, in Vergleich gezogen hat.
Bei § 278 handelt es sich um die Anstellung von Beamten des Deichverbandes! Da war es selbstredend und durchaus gerechtfertigt, daß von diesen Beamten nicht überall eine höhere technische Aus⸗ bildung verlangt wurde, sondern daß man insbesondere bei kleineren Deichverbänden sich mit der Anstellung sonstiger Techniker, der Wiesenbaumeister und diesen gleichstehenden Beamten begnügte. Hier, meiue Herren, kommt eine staatliche Beratung der Wasser⸗ polizeibehörden in Frage, und zwar, wie ich ausdrücklich bemerke, eine Beratung, die keinen Zwang in sich schließt. Die Wasserpolizei⸗ behörde ist an sich selbständig zur Entscheidung berufen; wenn sie sich aber Rats erholen will, so stellt ihr der Staat einen vorgebildeten höheren technischen Beamten zur Verfügung. Meine Herren, ich glaube, das ist nach jeder Richtung hin nur zweckmäßig und auf der anderen Seite auch eine Erleichterung für die Kreis⸗ und anderen Kommunalverbände, die in Ermanglung solcher staatlicher Beamten genotigt sein würden, ihrerseits Beamte zur Verfügung zu haben.
Gleichzeitig wird durch diese Bestimmung meiner Ansicht nach auch eine unparteilschere Entscheidung der Wasserpolizeibehörde gewährleistet. Wenn Meliorationsbaubeamte nicht zu Rate gezogen werden können, würden die Wasserpolizeibehörden unter Umständen sich an den Kreiswiesenbaumeister oder einen anderen vom Kreis⸗ oder Kommunalverband angestellten niederen technischen Beamten zu wenden haben, an einen Beamten, der mehr oder weniger oder vielleicht sogar direkt dem Landrat unterstellt ist, der ihn zu Rate zieht. In solchen Fällen wird das Publikum von vornherein dem Gedanken zuneigen, daß der Beamte bei seiner Beratung schließlich durch die Anschauungen des ihm vorgesetzten Vorstehers der Wasserpolizei⸗
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Domänen und Forsten Dr.
behör
ist.