1912 / 282 p. 7 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 27 Nov 1912 18:00:01 GMT) scan diff

Oesterreich. 8 Die K. K. Seebehörde in Triest hat unterm 12. d. M. verfügt, daß wegen Auftretens der Cholera in Konstantinopel die Herkünfte aus den Häfen längs der Küste, welche zwischen dem Bosporus und Dedeagatsch liegen, nach den Bestimmungen des seebehördlichen Rundschreibens vom 12. August 1904, Nr. 12 468, zu behandeln sind. (Vergl. „R.⸗Anz.“ vom 1. Dezember 1904, Nr. 283.)

Rußland.

Die russische Kommission zur Bekämpfung der Pestgefahr hat die Stadt onstantinope⸗ für choleraverseucht und die Stadt Schanghai für pestverseucht erklärt. .8

Durch Königliches Dekret vom 30. Oktober (a. St.) sind die Herkünfte aus Konstantinopel, einer fünftägigen Quarantäne unterworfen worden, wobei die Dauer der Ueberfahrt nicht eingerechnet wird. Die Quarantäne wird im Lazarett von Gouvino auf Korfu durchgeführt werden. 8

Unter gleichen Bedingungen ist über die Herkünfte aus Smyrna, Chios und Myiilene eine dreitägige Quarantäne

verhängt worden. ibs Niederlande.

Durch gemeinschaftliche Verfügung der Königlich niederländischen Minister des Innern und der Finanzen vom 20. 21. d. M., ver⸗ öffentlicht im „Niederländischen Staatscourant“, Nr. 274, vom 22. d. M. ist vom 22. d. M. ab die Ein⸗ und Durchfuhr von

II

Lumpen, gebtauchten Kleidungsstücken und ungewaschen

Laitb⸗ a Bentua 8 den sämtlichen Häfen der Euro⸗ ischen Türkei verboten. 8

26 Ken are! das Reisende mit sich führen, fällt unter dieses

Verbot, soweit es ungewaschene Leib⸗ und Bettwäsche betrifft. Jedoch findet dieses Verbot keine Anwendung:

1) was die Ein⸗ und Durchfuhr betrifft, 88 auf Waren, die zwar von der Europäischen Türkei einge⸗ führt worden sind, von denen aber hinreichend erwiesen ist daß sie von anderswo herstammen, und die dergestalt beförder und verpackt sind, daß sie mit ve seuchten Gegenständen 88 Srr pe gemn sein können.

2) was die Dur r .

hauf Waren, die dergestalt verpackt sind, daß sie unterwegs keinerlei Bearbeitung oder Behandlung erfahren koͤnnen.

mittel V gut

Gezahlter Preis für 1 Doppelzentner

hoͤchster

niedrigster höchster needrtgster höchster

Doppelzentner (Preis unbekannt)

Allenstein . Goldapg. Thorn. 90 . Schneidemühl Breslau.. Glatz. . Glogau Neustadt O. S. Hannover. Emden .. Hagen i. W. . e1“ I11““; Schwabmünchen Pfullendorf.. tockach . . Schwerin i. Mecklb. Hiech . . Saargemünd

8

24

. 0

b 22 2 82920 8090 0 2 9 9 2

Günzburg. Memmingen. Schwabmünchen Waldsee..

fullendorf.

Allenstein Goldapg . Thorn. Schneidemühl Breslau.. Glatz. Glogau Reustadt O. Hannover . Emden..

gen i. W.

0 F, . II. Memmingen fullendorf.. EE“ Schwerin i. Mecklb. Saargemünd

Z S

Allenstein Goldapg. Thorn . Schneidemüh Breslau. Gtaz. Glogau. Neustadt O. S. Hannover. Hagen i. W. Neuß... Memmingen Waldsee. fullendorf. Iirh .. Saargemünd

8

88

Braugerste

2 .

SSFS 8888

8

Schneidemühl Breslau .„

au 2 9 Neustadt O. S. Hannover. 128“

gen i. W.. d- och 2 0 * 90 2 * Neuß alter r⸗IAö“ Memmingen. Schwabmünchen Waldsee.. Pfullendorf... Stockach .. . Schwerin i. Mecklb..

Saargemünd

21,50 19,00 20,20

19,50 19,80 19,20 20,40 18,80 21,25 22,20 20,70 20,80 20,30 19,00 19,00 23,17 21,10

& 38

Kernen (enthülster Spelz, Dinkel, Fesen).

18,60 18,60 20,40 20,40

20,60 20,20 24,20 24,20 20,00

19,90 20,60 - 20,20 224,20 24,00 20,00

ge n. 17,50

17,20 17,00 16,80 17,20 17,00 17,00 17,80 19,05 18,50 19,50 18,30 20,40

18,00 17,00 18,00

12 S

18,00 16,75 16,70 18,80 19,00 18,20 20,00

19,

19. 11. 22. 11.

19. 11. 25. 11. 19. 11. 19. 11.

19. 11.

22. 11. 22. 11. 22. 11.

19. 11. 22. 11.

19. 11. 25. 11. 19. 11. 19.11.

19. 11.

22.11. 17,44 22. 11. 17,00 2.2. 11.

* 89

15,60

16,10 19. 11. 15,00 22. 11. 18,00 19. 11. 17,30 25. 11. 19,50 19. 11. 18,40 19. 11. 18,833 19. 11. 1 1818 19. 11. 185

21 000 18,00 19. 11.

Bemerkungen. Die verkaufte Menge wird auf volle Doppelzentner und der Verkaufswert auf volle Mark abgerundet mitgeteilt. Der Durchschnittspreis wird aus den unabgerundeten Zahlen berechnet.

Ein liegender Strich (—) in den Spalten für Preise hat die Bedeutung, daß der betreffende Preis nicht vorgekommen ist, ein Punkt (.) in den letzten sechs

November 1912.

—— 25

Kaiserliches Ste tistisches Amt. J. V.: Dr. Zacher.

Spalten, daß entsprechender Bericht fehlt.

8.

ö1““ 2

zum

Großhandelspreise von Getreide an deutschen und fremden Börsenplätzen für die Woche vom 18. bis 23. November 1912 nebst entsprechenden Angaben für die Vorwoche. 1000 kg in Mark. (Preise für greifbare Ware, soweit nicht etwas anderes bemerkt.)

Da⸗ gegen Vor⸗ woche

177,50

205,92 183,67

Woche v11““ 8 Novbr. Berlin. 1912 , guter, gesunder, mindestens 712 g das 1 175,20

Weizen, 8 . 755 g das 204,20 Hafer, . 8 8 450 g das 182,40

Mannheim.

Roggen, Pfälzer, russischer, mittte ..

Weizen, Pfälzer, rumänischer, mittel..

Hafer, haßlicher nüshcher La eta, mittel adische, Pfälzer, mittel..

Gerste ööööö

Mais, La Hlata

—123“”“

Roggen, Pester Boden..

Welien, ..

Hafer, ungarischer, I.

Gerste, slovakische...

; ; alter 8 Mais, ungarischer 812

. Budapest. Roggen, Mittelware Weizen, Hafer, Gerste, Futter⸗ Mais, 8

Odessa.

Roggen, 71 bis 72 kg das hll.. Weizen, Ulka, 75 bis 76 kg das hl.

Riga.

Roggen, 71 bis 72 kg das hllh.. Weizen, 78 bis 79 kg das hll.

Paris. lieferbare Ware des laufenden Monats

Antwerpen. Donau⸗, mittel La Plata..

Kurrachee... Kalkutta Nr. 2

1EIIZZ 68 145,92

St. Petersburger.. 161,24

3 amerikanischer Winter⸗ 172,83 Mais, La Platia . 106,66

London. Weizen Fe.. (Mark Lane). englisches Getreide,

Mittelpreis aus 196 Marktorten (Gazette averages)

192,50 223,50 187,92

193,75 228,13 192,08 211,88 213,13 163,75 166,25 152,50 155,00

173,53 209,93 182,00 182,84 182,00 143,06

177,64 211,48 184,41 182,71 177,64 142,96

167,15 191,09 185,93 160,55 167,32

167,35 189,62 186,40 162,10 171,42

119,78 156,55

120,44 158,10

131,22 153,62

132,30 156,34

173,24 242,69

172,71

Roggen 8 232,91

Weizen

163 96 170,02 171,07 17164

166,63 172,70 173,35 174,16

Weizen

151,72 161,40 167,35 174,41 110,16

165,33 158,61

151,04 144,25 174,65

167,26 161,64 154,80

143,25 176,32

Weizen Hafer Gerste

39 Liverpool.

tussischetr . 818 ; Nr. 2 ; ord Duluth.. Weizen Manitoba Nr. 2 . Ee“] 8 Australiecs.. Hafer, englisch weißer.. Gerste, Futter⸗, Kurrachee .. e. - amerikanischer, bunt Iö..

Chicago.

Dezember Weizen, Lieferungsware Mai.. L Fuli.. Dezember

Neu York. roter Winter⸗ Nr. 2. .. 1 Lieferungsware - Heafrnber

171,84

167,60 169,01 164,78 186,90 136,00 154,97 128,53 149,71 112,05

174,92 174,92 171,15 172,56 165,96 189,53 140,93 161,08 130,13 153,70

Mais 115,76

131,76 140 42 136,08

79,08

135,97 144,76 139,11

Mais 81,25

164 97 143,97 150,61

168,72 Weizen 148,56 154,38

Buenos Aires. 1“ 145,21

Durchschnittsware.. 84,63

Bemerkungen.

1 Imperial Quarter ist für die Weizennotiz an der Londoner Produktenbörse = 504 Pfund engl. gerechnet; für die aus den Um⸗ sätzen an 196 Marktorten des Königreichs ermittelten Durchschnitts⸗ preise für einheimisches Getreide (Gazette averages) ist 1 Imperial Quarter Weizen = 480, Hafer = 312, Gerste = 400 Pfund engl. angesetzt; 1 Bushel Weizen = 60, 1 Bushel Mais = 56 Pfund englisch, 1 Pfund englisch = 453,6 g; 1 Last Roggen = 2100, Weizen = 2400, Mais = 2000 kg. .

Bei der Umrechnung der Preise in Reichswährung sind die aus den einzelnen Tagesangaben im „Reichsanzeiger“ ermittelten wöchent⸗ lichen Durchschnittswechselkurse an der Berliner Börse zugrunde gelegt, und zwar für Wien und Budapest die Kurse auf Wien, für London und Liverpool die Kurse auf London, für Chicago und Neu York die Kurse auf Neu York, für Odessa und Riga die Kurse auf St. Peters⸗ zurg, für Paris, Antwerpen und Amsterdam die Kurse auf diese Plätze. Preise in Buenos Aires unter Berücksichtigung der Goldprämie.

Berlin, ven 27. November 1912. 8

Kaiserliches Statistisches Amt. J. V.: Dr. Zacher. 18

147,00

Weizen 85,08

Mais

Dritte Beilage

Berlin, Mittwoch, den 27. November

SHKanudel und Gewerbe.

(Aus den im Reichsamt des Innern zusammen⸗ gestellten „Nachrichten für Handel, Industrie und Landwirtschaft““).

Niederlande.

Urheberrechtsgesetz. In dem am 5. Oktober 1912 aus⸗ gegebenen Staatsblad Nr. 308 ist ein Gesetz vom 23. September 1912 veröffentlicht, wodurch das Urheberrecht an Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst neu geregelt wird. Das Gesetz tritt in den Niederlanden am 1. November 1912 in Kraft; gleichzeitig tritt das S vom 28. Juni 1881 (Staatsblad Nr. 89 außer Wirksamkeit mit Ausnahme seines Artikels 11, der noch auf solche Werke und Uebersetzungen anwendbar bleibt, die vor dem 1. November 1912 ein⸗ gesandt werden.

Besteuerung der fremden Handlungsreisenden. Für die Ausübung ihres Berufs wird von den fremden Handlungsreisenden seitens einzelner Städte eine Ortsabgabe erhoben, welche beträgt für:

Cartagena: 25 Pesos Gold (5 Pesos Columbianos = 1 Pfund

Sterling = etwa 20,40 ℳ).

Medellin: 40 Pesos, in der Voraussetzung, daß die Handlungs⸗ 8 reisenden sich nicht über 4 Monate aufhalten; an⸗ sässige Vertreter und Agenten ausländischer Firmen 8 bezahlen eine monatliche Abgabe von 10 Pesos.

Cali: 30 Pesos Gold für den ersten und 5 Pesos für jeden

folgenden Monat.

Dagegen erheben die Städte Barranquilla, Santa Marta, Cucuta, Bucaramanga (vorläufig), Bogotaà, Palmira, Buga, Popayan, Pasto. Buenaventura und Tumaco nichts. Vor einiger Zeit ist der Repräsentantenkammer ein Gesetzentwurf wegen Besteuerung von Handlungsreisenden und ansässigen Vertretern ausländischer Firmen vorgelegt. Ueber das Ergebnis ist bisher nichts bekannt geworden. (Nach einem Bericht der Kaiserlichen Ministerresidentur in Bogotärä.)

8 8. Uruguay. 11“ Geplante Zollbefreiungen und ⸗ermäßigungen. Die Regierungsvorlage, betreffend Zollerleichterungen für den Bezug von Rohstoffen durch die inländische Industrie, ist am 7. Oktober 1912 auch vom Senat angenommen worden. Die Vorlage ist in einigen Punkten erweitert und an die Abgeordnetenkammer zur Annahme dieser Erweiterungen zurückverwiesen worden. Einer der Zusätze ge⸗ währt Zollfreiheit für Stick⸗ und sonstige Maschinen für Heimarbeit und deren Zubehörstücke. Sonst sind noch hervorzuheben Zoll⸗ ermäßigungen für Kaolin und für gemahlene Steinkohle (polvo de carbön de hulla). (Nach einem Berichte der Kaiserlichen Minister⸗ residentur in Montevideo.) v1“ 8.9 5

BZE111““ 1.“ 11I1““

Winke für den Handels verkehr mit Venezuela.

Die Kaiserliche Ministerresidentur in Caracas berichteett: Porto. Für einfache Briefe nach dem Ausland im Gewichte bis zu 20 g werden in Venezuela 50 Centimes = 0,40 erhoben, für je weitere 20 g die Hälfte. Internationale Antwortscheine werden von der venezolanischen Post nicht eingetauscht. Zur Vermeidung des doppelten Strafportos ist daher einer Anfrage ein Betrag von 0,40 in deutschen Briefmarken beizufügen. Briefe oder Drucksachen, die den Verdacht erwecken, zollpflichtige Gegenstände und ganz besonders Geld⸗ sendungen oder Schmucksachen zu enthalten, werden beschlagnahmt. Handelsbeziehungen. Die meisten der in Venezuela ansässigen andelshäuser sind in Deutschland durch ihre Stammhäuser oder este Kommissionäre vertreteu. Die Anknüpfung direkter Geschäfts⸗ verbindungen mit hiesigen oder hier ansässigen fremden Firmen ist wegen der schwer kontrollierbaren Finanzlage dieser Firmen nur in Ausnahmefällen ratsam. Junge Kaufleute obne Kapital und ohne eine feste Anstellung in einem erstklassigen Geschäftshause sollen auf keinen Fall auf gut Glück nach Venezuela kommen, da sie in den seltensten Fällen eine Anstellung finden werden, die ihnen zusagen würde. Kreditauskünfte. Auskunfteien gibt es in Caracas nicht. Auskünfte über Ruf und Kreditwürdigkeit hiesiger Firmen erteilt nach Möglichkeit der Katserliche Konsul in Caracas, jedoch ohne Ueber⸗ nahme irgend welcher Gewähr. Zahlungseinstellungen werden tunlichst durch Vergleiche ohne ein gerichtliches Einschreiten geregelt. Vertreter. Bei der Auswahl eines Vertreters ist große Vorsicht anzuraten. Es finden sich hier viele ungeeignete Elemente. Hand⸗ lungsreisende. Es bestehen keine besonderen Vorschriften für aus⸗ ländische Geschäftsreisende, die wie andere Privatleute das ganee Land bereisen, frei Geschäfte abschließen und überall ihre Waren verkaufen können, ohne Abgaben zahlen zu müssen. Nur die Kaufleute, die einen festen Wohnsitz in Venezuela haben, müssen Gewerbesteuern zahlen. Früher war der Eintritt für Reisende in Venezuela nur ge⸗ stattet, wenn sie mit einem Passe, der von dem venezolanischen Konsul des Einschiffungshafens ausgestellt oder visiert war, ver⸗ sehen waren. Heute besteht kein Paßzwang mehr. Der Besitz eines deutschen Reisepasses ist aber für deutsche Reisende immer zu empfehlen. Ueber die Zollbehandlung des Gepäcks und der Waren⸗ muster sagt der Zolltarif ungefähr folgendes: Zollfrei sind alles Reisegepäck, mit Ausnahme ungebrauchter neuer Sachen. Gebrauchte Möbel müssen die im Zolltarif angegebenen Zollsätze für neue Möbel zahlen, eventuell kann eine Ermäßigung eintreten, welche dem durch den Gebrauch verminderten Werte derselben entspricht. Die mit dem Reisegepäck eingeführten ungebrauchten Gegenstände haben einen Zollaufschlag von 20 % und, wenn sie von den Antillen kommen, außerdem den auf Antillenherkünften ruhenden Zuschlagszoll von 30 % zu zahlen. Zeugmuster in kleinen Abschnitten, die nicht mehr als 25 kg wiegen, ferner Muster von Tapeten aus Papier in Ab⸗ schnitten, die nscht über 50 cm lang sind, endlich Muster von anderen Waren, sofern sie nicht zum Verkaufe dienen können, sind zollfrei. Muster im Gewichte von mehr als 25 kg müssen verzollt werden. Größere Mengen von Warenmustern, die Reisende mit sich führen, und die wiederausgeführt werden sollen, können für einen bestimmten Zeitabschnitt zollfrei eingeführt werden. Es muß dann aber ein ent⸗ sprechender Betrag in barem Gelde im Zollamt hinterlegt werden. Bei der Wiederausfuhr wird, nachdem festgestellt worden ist, daß dieselben Muster und in gleicher Anzahl, wie eingeführt, vorhanden sind, der als Sicherheit hinterlegte Betrag zurückerstattet. Zölle. Die Veröffentlichung der neuen Ausgabe des Zolltarifs ist demnächst zu erwarten. Die Abänderungen beschränken sich auf die Einrethung der seit der letzten Ausgabe (1911) tarifierten Waren. Die Benennungen der Artikel in den Zollfakturen muß genau nach Aufgabe der Besteller ausgeführt werden. Andere Benennungen als die im Zolltarif aufgeführten können lescht zu Strafen bezw. zur Beschlagnahme der Ware führen. Gehen Waren verschiedener Zollklassen in einem Packstück ein, so wird für das ganze Packstück der Zoll nach dem höchsten in Frage kommenden Satze erhoben. In den Zollfakturen sind das Wiederholungszeichen (“) oder „idem“ zu vermeiden; jede Zeile muß voll ausgeschrieben werden. Außer den tarifmäßigen Zöllen werden auf den Zoll noch 25 % Transitzoll, 30 % sogenannter Kriegszoll und 1 % für Sanitätszwecke erhoben.

9

Deutschen Reichsanzeiger und Königlich Preußischen Staatsanzeiger.

Markenschutz. Patentanwälte gibt es in Caracas nicht. Ein tragungen besorgen hiesige Rechtsanwälte. Besonders dafür zu empfehlen ist Dr. Bart. Lopez de Ceballos, der wohl deutsch ver⸗ steht, aber nur spanisch, französisch oder englisch korrespondiert. Inkassogeschäfte werden, außer durch befreundete Handlungs⸗ häuser, auch durch die hiesigen Banken „Banco de Venezuela“ und Banco Caracas“ beforgt. Diese übernehmen jedoch, der hohen Kosten wegen, keine gerichtlichen Eintreibungen von Forderungen; aus demselben Grunde befassen sich die Banken auch nicht mit Er⸗ bebung von Wechselprotesten, sondern schicken die Wechsel einfach mit Vermerk der Zahlungsweigerung zurück. Auch übernehmen die Banken keine Einforderungen für Warensendungen gegen Verschiffungs⸗ dokumente Prozesse sind wegen der teueren und langsamen Rechtsprechung möglichst zu vermeiden. Streitigkeiten werden am besten auf gütlichem Wege geordnet. Deutsche oder deutsch korrespon⸗ dierende Rechtsanwälte gibt es in Caracas nicht.

88 28

Argentinische Republik.

Innere Steuer für Toileletteartikel, medizinische Spezialttäten, Mineralwässer und Tierarzneimittel. Laut Mitteilung im Board of Trade Journal ist unterm 19. Sep⸗ tember 1912 von den gesetzgebenden Körperschaften ein Gesetz an senscheif worden, wonach eingeführte oder in der Republik ergestellte Toiletteartikel, medizinische Spezialitäten, Mineralwässer und Tierarzneimittel folgender inneren Steuer unterworfen sind:

1) Essenzen, Auszüge, Waschmittel und im allgemeinen Wohl⸗ gerüche aller Art in Flaschen, Flakons oder Krügen, Pulver, Pomaden, Pastillen, kosmetische Mittel, Tinkturen, Seifen aller Art sowie überhaupt alle Toiletteartikel und Gegenstände für Gesund⸗ heitszwecke¹):

Für 1 Flasche, Flakon, Krug, Schachtel, Paket oder jedes für den Einzelverkauf bestimmte Behältnis: Bei einem Verkaufspreis (einschließlich Steuer) von: 8 peso? 0,05 0,12

1 Peso oder weniger .. mehr als 1 Peso bis zu 2 Pesos.. 8 2 Pesos bis zu 3 Pesos.

F „„ 2 1”— E1““

11u““ 1

2 9 2 2 5 v 2* . 2 . * . bös25 „„ von jedem Peso des Verkaufspreises 0,15 2) Medizinische Spezialitäten ¹):

Für ein Flakon. Tube, Flasche, Schachtel, Behälter oder jedes für den Einzelverkauf bestimmte Behältnis: Bei einem Verkausspress (einschl. Steuer) von: ET1““;

von mehr als 41 Centavos bis zu 2 Pesos... 4 eeae ee Iöö11X1X“X“X“ Anmerkung: Der Preis eines jeden Artikels ist auf dem . Behältnis oder Umschlag kenntlich zu machen. 3) Mineralwässer: ngtürliche, 1 Nasche . ““ 0,10 4) Tierarzneimittel, für jedes Behältnis: LLCdbeeöööFöFööFööö 0,05 5 bö1b9ooPFJxJöFöb111.

Die Regierung wird die zur Ausführung des Gesetzes erforder⸗ lichen Bestimmungen treffen. Das frühere Gesetz ist aufgehoben.

0,05

¹) Seife mit einem Einzelverkaufspreis von weniger als 41 Cen⸗ tavos für das Stück ist von den unter Ziffer 1 und 2 genannten Sätzen befreit. b 11111AA“; ²) 1 Papierpeso = etwa 1,73 ℳ.

Tunis. Verbot der Einfuhr, des Feilhaltens und des Ver⸗

kaufs von Geweben oder Drucksachen mit Abbildungen von Episoden aus dem italienisch⸗türkischen Kriege. Laut Verordnung der Tunesischen Regierung vom 9. Oktober 1912 ist die Einfuhr, das Feilbieten und der Verkauf von Geweben oder Drucksachen mit Abbildungen von Episoden aus dem italienisch⸗ türkischen Kriege im ganzen Gebiete von Tunis verboten. (Journal offlciel Tunisien.) 14“

*

84

8888 8 1““ 8

Liste indischer Firmen für Regierungslieferungen in Eisen⸗ und Stahlerzeugnissen.

Dem Reichsamt des Innern ist eine Liste von Firmen in Britisch Indien zugegangen, bei denen die indischen Regierungsabteilungen Be⸗ stellungen auf Eisen⸗ und Stahlerzeugnisse vergeben können. Die Liste liegt während der nächsten Woche im Bureau der „Nachrichten für Handel, Industrie und Landwirtschaft“, Berlin W. 8, Wilhelmstraße 74 III, im Zimmer 154 zur Einsichtnahme aus. Eine Abschrift derselben kann inländischen Interessenten auf Antrag übersandt werden. Die Anträge sind unter Beifügung eines mit Aufschrift versehenen Freikuverts an das genannte Bureau zu richen.

Verzeichnis von Einfuhr⸗ und Ausfuhrfirmen in Singapore.

Dem Reichsamt des Innern ist ein Verzeichnis von Import⸗ und Exportfirmen in Singapore zugegangen. Dieses liegt während der nächsten Woche im Bureau der „Nachrichten für Handel, Industrie und Landwirtschaft“, Berlin W. 8, Wilhelmstraße 74 III, im Zimmer 154 zur Einsichtnahme aus. Eine Abschrift kann inländischen Interessenten auf Antrag übersandt werden. Die Anträge sind unter Beifügung eines mit Aufschrift versehenen Freikuverts an das ge⸗ nannte Bureau zu richten. 1“

Wagengestellung für Kohle, Koks und Briketts am 26. November 1912:

Ruhrrevier Oberschlesisches Revier Anzahl der Wagen 8 Gestellt. 1

AIIIE5655 Nicht gestellt . 6 566 3056.

Die Erneuerungsverhandlungen des Mitteldeutschen Braunkohlen⸗Syndikats, die am Montag vormittag be⸗ gonnen hatten, sind laut Meldung des „W. T. B.“ aus Leipziag in⸗ folge der Forderung der Firma Weymann in Aussig, für ihre Werke Woyna und Witznitz billigere Preise für Briketts als die den anderen Werken zugestandenen zu erlangen, gescheitert. Die Verhandlungen des alten Syndikats werden erst am 29. und 30. November hierüber

6 m geführt werden. 2*

8