gesetz an das Reich abführen. Es beruht diese Vorschrift auf der Erwägung, daß bei den Staaten, die sich dem Besitzsteuer⸗ gesetz unterwerfen, die Verpflichtung dem Reiche gegenüber billigerweise als erfüllt angesehen werden kann, wenn sie die aus dem Gesetz erzielten Einnahmen dem Reiche überlassen. Anderseits konnte es im Interesse der Reichsfinanzen nicht zugelassen werden, daß die Staaten, die einmal zum 1. April 1916 das Besitzsteuergesetz haben in Kraft treten lassen, später nach ihrem Belieben das Gesetz wieder aufgeben oder ändern.
Ob eine landesgesetzliche Besteuerung im Sinne des Ge⸗ setzes durchgeführt ist, soll der Bundesrat zu entscheiden haben.
Gegenstand der mangels anderweiter landesgesetzlicher Regelung in den einzelnen Bundesstaaten in Kraft tretenden Vermögenszuwachssteuer (Besitzsteuer) ist deer Vermögens⸗ zuwachs im weitesten Sinne, nämlich der Betrag, um den sich der Gesamtwert des Vermögens einer Person erhöht hat. Der Vermögenszuwachs ergibt sich aus der Ver⸗ gleichung des Vermögensstandes eines Steuerpflichtigen zu verschiedenen Zeitpunkten. Die Steuer hat somit zum Gegen⸗ stande nicht den Vermögensbesitz als solchen oder das Vermögen als Ertragsquelle, sondern den Vermögenserwerb. Die Steuer⸗ pflicht knüpft aber nicht an einzelne, den Vermögenserwerb ver⸗ mittelnde Rechtsvorgänge an, sondern sie trifft an einem zum voraus bestimmten Zeitpunkt ein, zu welchem das Vermögen festgestellt und mit dem Vermögensstande zu einem früheren Zeitpunkt verglichen wird. Der zwischen den beiden Zeit⸗ punkten liegende Zeitraum ist der Veranlagungszeitraum. Nach dem Entwurf beträgt der allgemeine Veranlagungs⸗ zeitraum 2 Jahre. Er schließt sich zunächst an den für die Veranlagung des Wehrbeitrags maß⸗ gebenden Stichtag (31. Dezember 1913) an. Durch weitere Einzelvorschriften ist Vorsorge getroffen, daß die Möglichkeit der Ausgleichung späterer Vermögensverluste besteht. Grund⸗ sätzlich soll das gesamte Vermögen in der Hand des Vermögensinhabers, jedoch nur einmal der Zuwachs⸗ besteuerung unterworfen sein. Die Steuerpflicht ist beschränkt auf natürliche Personen. Kleinere Vermögen bis 6000 ℳ sind von der Steuer befreit. Die Freigrenze kann sich dadurch erhöhen, daß auch ein Vermögenszuwachs bis zu 2000 ℳ nicht besteuert wird.
Die Entrichtung der Vermögenszuwachssteuer verteilt sich auf den dem Veranlagungszeitraum folgenden zweijährigen Erhebungszeitraum. Außerdem ist eine ratenweise Zahlung der Jahresbeträge der Steuer vorgesehen. Zur Vermeidung von Härten kann die Steuerbehörde auch die Zahlung der Steuer in Raten zulassen.
Die Steuersätze bewegen sich zwischen 0,5 und 2,5 des Zu⸗ wachses. Sie sind abgestuft nach der Höhe des Zuwachses und nach der Größe des Gesamtvermögensbesitzes eines Steuer⸗ pflichtigen.
Die Vermögenszuwachssteuer enthält auch mittelbar eine Besteuerung des Erbschafts⸗ und Schenkungs⸗ erwerbes, insbesondere auch des Erbschaftserwerbes der Ab⸗ kömmlinge, wogegen für den Erbschaftserwerb unter Ehegatten eine besondere Regelung vorgesehen ist. Die steuerliche Erfassung des Kindeserbes durch eine allgemeine Vermögenszuwachssteuer stellt sich aber als eine wesentlich mildere Form der Be⸗ lastung dar, als die Besteuerung durch Ausdehnung des Erbschaftssteuergesetzes auf Abkömmlinge. Die Vermögens⸗ zuwachssteuer kann sich mit erheblich niedrigeren Sätzen be⸗ gnügen als die Erbschaftssteuer. Sie wird außerdem nicht alsbald beim Ableben des Erblassers erhoben, sondern erst zu Beginn des nächsten Veranlagungszeitraums, sie ist nicht auf einmal zu entrichten, sondern verteilt sich auf mehrere Raten⸗ zahlungen und erfaßt nur die Bereicherung, die am Ende des Veranlagungszeitraums noch vorhanden ist. Bei der Ver⸗ mögenszuwachssteuer kann das mobile Kapital leichter erfaßt und eine Hinterziehung der Steuer durch Schenkungen unter Lebenden vermieden werden. Dem Danebenbestehen des Grundwertzuwachssteuergesetzes trägt der Entwurf insofern Rechnung, als die Möglichkeit gegeben ist, die Grundstücke nur mit dem Betrag der Gestehungskosten zu bewerten und die Ab⸗ rechnung des Betrags der steuerpflichtigen Wertsteigerung ab⸗ züglich der erhobenen Wertzuwachssteuer von dem nach dem vorliegenden Gesetz ermittelten Vermögenszuwachs zu belassen ist.
Zuckersteuer und Grundstückstempel. 8
Nach dem Gesetze vom 14. Juni 1912 soll die Ermäßigung der Zuckersteuer auf den in Artikel V des Gesetzes, betreffend AÄnderung im Finanzwesen, vom 15. Juli 1909 normierten Betrag sechs Monate nach Einführung des neuen Besitzsteuer⸗ gesetzes, spätestens mit dem 1. Oktober 1916 in Kraft treten. Eine Ermäßigung der Zuckersteuer vor dem 1. Oktober 1916 kann zurzeit indessen nicht in Betracht kommen, da die Finanzierung der Militärvorlage von 1912 auf der Voraussetzung der Aufrecht⸗ erhaltung der Steuer bis zu diesem Tage beruhte und der Er⸗ trag der Besitzsteuer jetzt für andere Zwecke herangezogen werden muß. Der gegenwärtige Deckungsbedarf macht es demnach zur Notwendigkeit, den Eintritt der Ermäßigung der Zuckersteuer und den Wegfall des Zuschlags zum Grundstücksstempel wenigstens noch bis zum Ende des Rechnungsjahrs 1917 hinauszu⸗ schieben, da sich alsdann wird übersehen lassen, inwieweit die neuen Einnahmen sich dem Bedarf entsprechend entwickeln. Der Entwurf trifft dem entsprechend Bestimmung.
Neben den vorstehend bezeichneten behandelt der Gesetzentwurf noch zwei weitere Maßnahmen, nämlich die An⸗ schaffung eines zur Befriedigung eines außerordentlichen Bedarfs dienenden Bestandes an Silbermünzen bis zur Höhe von 120 Millionen Mark, sowie die Aus gabe weiterer Reichskassenscheine in Ab⸗ schnitten zu 5 und 10 ℳ bis zur Höhe von 120 Millionen Mark, um aus ihrem Erlös einen gleich hohen Betrag in gemünztem Golde mit der Zweckbestimmung des Reichskriegsschatzes bereitzustellen. Beide Maßnahmen ver⸗ folgen den Zweck, dem Finanzwesen des Reichs gegenüber den in kritischen Zeiten gesteigerten Ansprüchen eine größere Wider⸗ standsfähigkeit zu verleihen.
Aenderung des Reichsstempelgesetzes.
Die bisher bezeichneten steuerlichen Maßnahmen würden noch nicht ausreichen, um den laufenden Bedarf zu befriedigen. Die noch fehlende Deckung war auf einem Wege zu suchen, durch den Handel und Verkehr möglichst nicht von neuem be⸗ unruhigt werden.
Der Entwurf eines Gesetzes wegen Aende⸗ rung des Reichsstempelgesetzes nimmt durch Uebernahme einiger bisher den landesgesetzlichen Bestim⸗ mungen unterworfenen Stempelabgaben auf das Reich einen weiteren Ausbau des Reichsstempelwesens in Aussicht, der, weil die Landesstempelabgaben von den betreffenden Gegen⸗ ständen künftig wegfallen werden, nur zum Teil und nur in mäßigem Umfang für die Betroffenen eine steuerliche Mehr⸗ belastung bedeuten wird. Es handelt sich um den Übergang der Besteuerung der Gesellschaftsverträge und der Versicherungen auf das Reich. Bei beiden Stempelabgaben lag besonderer Anlaß für eine Einbeziehung in die reichsgesetzliche Besteuerung vor.
Sowohl der Reichsstempel von Aktien und diesen ver⸗ wandten Wertpapieren wie die Landesstempelabgaben, soweit sie sich auf die von jenen betroffenen Gesellschaften beziehen, haben wirtschaftlich denselben Vorgang zum Gegenstande, die Bildung des Gesellschaftskapitals und seiner Erhöhung. Diese Inanspruch⸗ nahme derselben wirtschaftlichen Vorgänge durch zwei voneinander unabhängige Steuergesetzgebungen hat manches Mißliche an sich. Sie führt, da die Landessteuersätze erheblich untereinander ab⸗ weichen, für die betroffenen Gesellschaften trotz der einheitlichen reichsgesetzlichen Besteuerung zu einer ungleichmäßigen Belastung, und sie erschwert es dem Reiche, diese Gesellschaften in einer
seinen Bedürfnissen entsprechenden, zugleich aber auch die wirt⸗ schaftlichen Verhältnisse berücksichtigenden Weise angemessen
heranzuziehen. Es schien hiernach erwünscht, diesen Gegen⸗ stand der Besteuerung künftig unter Aus⸗ schluß von Landesstempeln dem Reiche aus⸗ schließlich vorzubehalten. Der Wegfall des Landesstempels gestattet bei den Aktiengesellschaften eine Erhöhung des Reichsstempels, die nach dem Entwurfe im Anschluß an die für das größte Landesstempelgebiet geltenden Stempelsätze 1 ½ vom Hundert des in Betracht kommenden Kapitalvermögens betragen soll.
Der Erhebung des Stempels soll aber künftig nicht der Nennwert, sondern der Ausgabewert der Aktien zu Grunde ge⸗ legt werden.
Neben den Aktiengesellschaftsverträgen empfiehlt es sich, auch die Besteuerung der übrigen Gesellschaftsverträge auf das Reich zu übertragen. Insbesondere gilt dies von der gleich⸗ falls finanziell erheblichen Besteuerung der Gesellschafts⸗ verträge der Gesellschaften mit beschränkter Haftung, da diese in immer bedeutenderem Maße an die Stelle von Aktiengesellschaften treten, die Besteuerung ihrer Errichtung und der Stammkapitalerhöhungen mithin sachgemäß nur in Verbindung mit derjenigen der Aktiengesellschaften erfolgen kann. Unter diesem Gesichtspunkt schien an sich schon der Zeitpunkt gekommen, der Erhebung eines Reichsstempels auch von diesen Gesellschaften näher zu treten. Die Uebernahme des Landesstempels auf das RNeich läßt es gerechtfertigt er⸗ scheinen, bei diesem Anlaß für die künftige Besteuerung mit 3 v. H. des Stammkapitals noch über die Höhe des Stempels hinauszugehen, der z. B. in Preußen bisher von diesen Gesell⸗ schaften erhoben worden ist. Besonderer Anlaß hierzu dürfte insbesondere gegenüber den Grundstücksverwertungs⸗ gesellschaften gegeben sein, insofern sie reine Speku⸗ lationsgeschäfte treiben und bisher zum Teil lediglich zum
wecke der Umgehung der Grundstücksumsatzstempel und der “ gegründet worden sind. Für se sieht der Ent⸗ wurf einen Stempel von 5 v. H. vor. b
Was von der Stempelabgabe von den Verträgen über die Errichtung der Gesellschaften und über die Kapitalerhöhungen gilt, trifft in gleichem Maße auch für die Stempelabgabe von dem Einbringen von nicht in Geld bestehenden Vermögen in die genannten Gesellschaften zu. Doch wird das Einbringen von unbeweglichen Gegenständen, das jetzt bereits der reichsgesetzlichen Besteuerung nach Tarifnummer 11b des Reichsstempelgesetzes unterliegt, auch weiterhin im Zu⸗ sammenhange mit der Stempelabgabe von Grundstücks⸗ übertragungen zu bleiben und insoweit auch künftig die Zu⸗ lässigkeit der Erhebung von Landesstempelabgaben fortzubestehen haben. Wie in den Landesgesetzen wird sich auch für die künftige reichsgesetzliche Besteuerung an den Einbringungs⸗ stempel der Stempel von der Uebertragung von Rechten am Gesellschaftsvermögen, gleichfalls mit der obengenannten Ein⸗ schränkung, anzuschließen haben. In allen diesen Fällen lehnt sich der Entwurf an die preußischen Steuersätze an.
Die Form der Stempelabgabe als eines Urkundenstempels von den einzelnen Wertpapieren der Tarifnummer 1 soll nach dem Entwurfe nur noch für die Anteilscheine gewerkschaftlich betriebener Bergwerke und die ausländischen Aktien beibehalten werden. Da die Gründung der inländischen Aktiengesell⸗ schaften und die von ihnen beschlossenen Kapitalerhöhungen infolge des Registerzwanges steuerlich vollständig und zuverlässig erfaßt werden können, wird die Er⸗ hebung der erhöhten Abgabe einfacher an die Beurkundung der Errichtung der Gesellschaft und der beschlossenen Kapital⸗ erhöhungen angeknüpft und damit die zeitraubende Abstempelung der einzelnen Aktienurkunden erspart. Dieser Weg empfiehlt sich um so mehr, als schon jetzt gegenüber den Aktiengesellschaften, die Aktienurkunden nicht ausgeben, ausschließlich die bezeichneten Rechtsvorgänge die Grundlage der Besteuerung haben bilden müssen und somit nunmehr eine einheitliche steuerliche Be⸗ handlung der Aktiengesellschaften Platz greifen kann. Um⸗ Hinterziehungen bei der neuen Gestaltung des Stempels zu vermeiden, war es erforderlich, auch die Besteuerung der Genuß⸗ scheine anderweit zu ordnen.
Der Mehrertrag aus der Besteuerung der Gesellschafts⸗ verträge ist auf 28 Millionen Mark veranschlagt.
Mit einem Beharrungsbetrage von 36 Millionen Mark sollen die Versicherungsverträge der Deckung des Bedarfs dienstbar sein, indem für sie unter Aufhebung der einzelstaatlichen Stempelsteuer für das ganze Reichsgebiet und für das ganze Versicherungswesen eine einheitliche steuerliche Belastung geschaffen wird. Die Steuererhebung erfolgt in Gestalt einer Stempelabgabe und knüpft an die Beurkundung über die Zahlung des Versicherungsentgelts an, deren Form und Inhalt dem bisherigen Geschäftsgebaren der Versicherungs⸗ unternehmung angepaßt ist. Die Abgabe beträgt für jedes Jahr der Versicherungsdauer bei Feuerversicherungen beweg⸗ licher Gegenstände ¼ v. T., unbeweglicher Gegenstände ½ v. T. der Versicherungssumme, bei Einbruchsdiebstahl⸗ und Glasver⸗ sicherung ½¼10 v. T. der Versicherungssumme. Sie bemißt sich bei Landtransportversicherungen auf ¼20 v. T., bei Seetransport⸗ versicherungen (entsprechend den bisherigen hamburgischen Sätzen) je nach der Höhe der Prämie für Reiseversicherungen auf ¼1 bis
T für Zeitversicherungen monatlich auf ½ v. T. der
Ergänz et
Versicherungssumme. Bei Lebens⸗, Unfall⸗ und Haftpflichtver⸗ sicherungen soll 1 v. H. der gezahlten Prämie (Barprämie) und bei sonstigen Versicherungen ½ v. H. dieses Betrages er⸗ hoben werden. Steuerpflichtig ist der Versicherungsnehmer, zu dessen Lasten die Abgabe vom Versicherer zu entrichten ist. Befreit sind Rückversicherungen, Hagel⸗, Viehversicherungen, Feuerversicherungen unbeweglicher Gegenstände im Betrage bis zu 3000 ℳ, Lebensversicherungen bis zu 2000 ℳ, sonstige Ver⸗ sicherungen bis zu 1000 ℳ, sowie die Sozialversicherung, die Versicherung von Bediensteten und Arbeitern gegen Todesfall oder Körperverletzung im Gewerbebetriebe, die Krankenversiche⸗ rung, die Arbeitslosen⸗ und Stellenlosigkeitsversicherung.
Bei der Ordnung der steuerlichen Belastung war für den überwiegenden Teil der Versicherungszweige die Vereinheitlichung des Steuerrechtes unter Uebernahme bestehender landesrechtlicher Sätze maßgebend, so insbesondere für Transport⸗, Reise⸗, Un⸗ fall⸗, Haftpflichtversicherung und Feuerversicheruug unbeweglicher Gegenstände, während im übrigen, namentlich für die Feuerver⸗ sicherung beweglicher Gegenstände mit der Vereinheitlichung durch entsprechende Ausgestaltung der einzelstaatlichen Sätze angestrebt wird, auf diese Weise einen billigen Ausgleich dafür zu schaffen, daß die in der Versicherung erfaßten oder in ihr verkörperten Vermögenswerte nicht oder doch nicht in entsprechender Weise anderweit steuerlich belastet sind.
Indem diese Regelung dem Wunsche der am Ver⸗ sicherungswesen Beteiligten nach Vereinheitlichung des Steuerrechts entgegenkommt, das gesamte Versicherungswesen und nicht nur die Feuerversicherung umfaßt, dem in⸗ zwischen verstärkten Bedürfnis nach Schonung des un⸗ beweglichen Besitzes Folge gibt und den Gedanken der Besitz⸗ besteurung im wesentlichen auf die beweglichen, gegen Feuer versicherten Werte beschränkt, trägt sie in weitem Maße den Bedenken Rechnung, die 1909 gegen die dem Reichstag vor⸗ geschlagene Besteuerung der Prämienquittungen für die Feuer⸗ versicherung beweglicher und unbeweglicher Gegenstände mit dem gleichmäßigen Satze von ¼ v. T. erhoben worden sind.
Sowohl beim Gesellschaftsstempel wie beim Versicherungs⸗ stempel soll den Bundesstaaten für eine Uebergangszeit der Betrag ihrer bisherigen Durchschnittseinnahme aus diesem
Stempel vergütet werden.
Erbrecht des Staates.
Neben der Erweiterung der Reichsstempelabgaben hat der Bundesrat endlich geglaubt, auf den im Jahre 1908 vorgelegten
Entwurf eines Gesetzes über das Erbrecht des Staates zurück⸗
greifen zu sollen, da bei schonender Gestaltung der Vorschriften berechtigte Interessen hierdurch nicht verletzt werden. Der Ertrag hat nach neuerlichen Berechnungen allerdings auf nicht mehr als 15 Millionen Mark veranschlagt werden können.
Wie sich auf Grund der hiernach neu erschlossenen Ein⸗ nahmequellen die Deckung für die Jahre 1913 bis 1915 im einzelnen gestaltet, ergibt die nachfolgende, dem Entwurf eines Erga Denkschrift.
der Wehrvorlage.
Die durch die Wehrvorlagen von 1911 und 1912 bedingten Mehrausgaben haben in den gegenwärtig erschlossenen Ein⸗ nahmen des Reichs, insbesondere in Mehreinnahmen aus Zöllen und Steuern, aus Post und Eisenbahnen unter Heran⸗ ziehung eines Teiles des auf 249 131 174 ℳ sich beziffernden Ueberschusses des Jahres 1911 Deckung gefunden. Hierbei war vorausgesetzt, daß die Ermäßigung der Zuckersteuer bis zum 1. Oktober 1916 hinausgeschoben würde. Im einzelnen darf auf die Ergänzung zum Reichshaushaltsetat für das Rechnungsjahr 1912 und die der Gesetzesvorlage beigegebene Denkschrift über die Deckung der Kosten der Wehrvorlagen (Drucksache des Reichstags I. Session 1912, Nr. 354) sowie auf den Etatsentwurf für 1913, insbesondere auf Kapitel 21. Titel 6 der Einnahme im Etat der allgemeinen Finanz⸗ verwaltung, Bezug genommen werden. Von den aus dem Ueberschusse des Jahres 1911 für einmalige Ausgaben der Wehrvorlagen bereitgestellten Mitteln waren noch 249 131 174 Mark weniger 138 000 000 ℳ = 111 131 174 ℳ verfügbar geblieben, von denen 106 392 717 ℳ zur Abbürdung der Vor⸗ schüsse der Heeresverwaltung für Vorausbeschaffungen sowie zur Bereitstellung von Betriebsmitteln für die Marinebekleidungs⸗ ämter verwendet werden sollen. Vergl. Kapitel 14 Titel 1 und 2 der einmaligen Ausgaben (Etat der allgemeinen Finanz⸗ verwaltung). Mithin würden aus diesem Ueberschusse noch 4 738 457 ℳ zur Verfügung stehen.
Diese Mehrausgaben, die sich aus der neuen Wehrvorlage ergeben, beziffern sich für die Jahre 1913 bis 1915, in welchem letzteren Jahre die fortdauernden Ausgaben ihren Beharrungs zustand erreichen werden, insgesamt auf 1291 Millionen Mark und verteilen sich auf die einzelnen Jahre und nach fort⸗ dauernden und einmaligen Ausgaben wie folgt:
Millionen Mark 1913 1914 1915 zusammen
54 1
Fortdauernde Ausgaben . V 5 435 28
3 186 Einmalige Ausgaben. . 5
178
Insgesamt .
489 V 438 V 364 1291
Hinzutreten die in Ausführung des Gesetzes, betreffend Aenderungen im Finanzwesen, erwachsenden einmaligen Aus⸗ gaben für die Beschaffung eines außerordentlichen Silber⸗ und Goldbestandes von je 120 Millionen Mark unter entsprechender Vermehrung der Reichskassenscheine zu 5 und zu 10 ℳ. Diese Kosten betragen rund 55 750 000 ℳ, wovon jedoch unter Ver⸗ teilung auf mehrere Jahre 40 750 000 ℳ aus dem Ueberschuß im Münzwesen bestritten werden sollen, sodaß es noch der Auf⸗ bringung von 15 000 000 ℳ bedarf.
Zur Deckung der Mehrausgaben sollen dienen:
a. der erhöhte Betrag bestehender Zölle und Steuern — eine Ermäßigung des Grundstücksübertragungsstempels soll in dieser Zeit nicht eintreten — 99
die Erhebung eines Stempels von Gesellschafts⸗ verträgen und von Versicherungsquittungen,
— eine Erweiterung des Erbrechts des Staates,
.der noch verfügbare Restbetrag des Ueberschusses von 1911 sowie der zu erwartende Ueberschuß von 1912,
. die Erhebuug eines Wehrbeitrags.
Zu a. Die Zölle, Steuern und Gebühren werden nach den Einnahmeergebnissen bis Ende Februar 1913 für das Rechnungsjahr 1912 voraussichtlich eine Gesamteinnahme von rund 1672 Millionen Mark erbringen. Im Etatsentwurfe für 1913 sind rund 1642 Millionen Mark eingesetzt Danach würde der voraussichtliche Ertrag von 1912 den Etatsansatz für 1913 um rund 30 Millionen Mark übersteigen. Die Mehreinnahmen sind hauptsächlich bei den Zöllen, der Zigarettensteuer, der Leuchtmittelsteuer, den Stempelabgaben, sowie bei der Zuwachssteuer zu erwarten. Erwägt man, daß diese fortgesetzt günstige Entwicklung trotz der durch die Balkan⸗ wirren in weiten Erwerbskreisen hervorgerufenen längeren, zeitweise starken Beunruhigung und Unsicherheit erreicht wurde, so erscheint die Annahme vertretbar, daß im ganzen mit zu nehmender Entspannung der politischen Lage keine wesentlichen Verschlechterungen in den für das Steueraufkommen maß⸗ gebenden Verhältnissen eintreten werden, wenn auch Ver⸗ schiebungen bei einzelnen Zöllen und Steuern sich ergeben mögen. Von diesen Gesichtspunkten aus ist es angängig, bei den Zöllen und Steuern für das Jahr 1913 gegenüber den Etatsansätzen mit einem Mehr von insgesamt 24 Millionen Mark, für die Jahre 1914 und 1915, abgesehen von der im wesentlichen auf der Bevölkerungszunahme beruhenden natür⸗ lichen Steigerung, über die bereits zur Deckung der Wehr⸗ vorlagen von 1912 verfügt worden ist, mit einem Mehr von je 16 Millionen Mark zu rechnen.
Zu b. Die Erhebung eines Stempels von Gesellschafts⸗ verträgen und von Versicherungsquittungen läßt im Beharrungs⸗ zustand einen Ertrag von 64 Millionen Mark erwarten. Den Bundesstaaten soll indessen für den Verzicht auf diesen Stempel eine Entschädigung gewährt werden, und zwar für die ersten 3 Jahre in Höhe des ganzen aus dem bisherigen Landes⸗ stempel gewonnenen Ergebnisses, für die 3 folgenden Jahre in Höhe der Hälfte des letzteren. Die volle Entschädigung der Bundesstaaten ist auf einen Jahresbetrag von 20 Millionen Mark zu veranschlagen. Da die Erhebung der Stempel vom 1. Oktober 1913 ab erfolgen soll, so würde das Reich
im Jahre 1913 mit einem Ertrage von 22 Millionen
Mark (32—10), in den Jahren 1914 und 1915 mit
einem solchen von je 44 Millionen Mark (64 —20) zu rechnen sein.
Zu c. Das Gesetz über das Erbrecht des Staates läßt für das Reich einen Jahresertrag von 15 Millionen Mark erwarten, der indessen für das Jahr 1913 nur auf 5 Millionen
Mark veranschlagt werden kann.
Zu d. Der verfügbare Rest des Ueberschusses von 1911 beziffert sich, wie bereits oben angegeben, auf 4 738 457 Mark; der Ueberschuß des Jahres 1912 kann auf 75 Millionen Mark veranschlagt werden, von denen rund 7 Millionen Mark auf die Verwaltung der Reichseisenbahnen, etwa 58 Millionen Mark auf Zölle und Steuern und 10 Millionen Mark auf die Einnahmen aus dem Bankwesen entfallen. Sonstige Mehr⸗ einnahmen werden im allgemeinen durch Mehrausgaben auf⸗ gewogen werden.
Zu e. Der Wehrbeitrag, der nach dem Vermögensstande vom 31. Dezember 1913 veranlagt wird, soll in zwei Jahres⸗ raten erhoben werden. Der Gesamtertrag ist auf 975 bis 1000 Millionen Mark veranschlagt. Wie hoch der im Jahre 1913 eingehende Betrag sich beziffern wird, kann mit Sicherheit nicht angegeben werden. Das Steuerergebnis wird voraussichtlich hauptsächlich dem Jahre 1914 zugute kommen; Restbeträge werden sich auch noch auf die Jahre 1915 und 1916 verteilen.
Nachrichtlich sei hier bemerkt, daß im Jahre 1916 die Ein⸗ nahmen aus den beiden Stempelabgaben etwa 49 Millionen Mark (64 — 10 — 5), im Jahre 1917 etwa 54 Millionen Mark (64— 10) betragen werden. Ferner sollen vom 1. April 1916 ab nach den §§ 1, 2 des Entwurfs eines Gesetzes, betreffend Aenderungen im Finanzwesen, die Bundesstaaten außer den von ihnen nach Artikel 70 der Reichsverfassung aufzubringenden Matrikularbeiträgen zu den gemeinschaftlichen Ausgaben des Reichs Beiträge entrichten, die mit 1,2, ℳ für den Kopf der gegenwärtigen Bevölkerung ein Jahresergebnis von rund 80 Millionen Mark bringen werden. Zieht man ferner die Einnahmen aus der Erweiterung des Erbrechts des Staates mit einem Jahresertrage von 15 Millionen Mark sowie die Steigerung der bestehenden Züölle und Steuern mit einem gleichen Betrage, wie in den Jahren 1914 und 1915, mit 16 Millionen Mark in Betracht, so würden in den späteren Jahren bei unverkürzter Beibehaltung der Zuckersteuer und des Zuschlags zur Grundwechselabgabe die fortdauernden Ausgaben der Wehrvorlagen mehr als gedeckt sein. Die Beibehaltung ist daher nur bis Ende 1917 in Aussicht genommen, zu welchem letzteren Zeitpunkt die Entwicklung der Einnahmen und Aus⸗ gaben für den Beharrungszustand des genaueren zu übersehen sein wird.
Hiernach würde sich die Deckung der Kosten der Wehr⸗ aeslhicen in den Jahren 1913 bis 1915 etwa wie folgt gestalten:
A. Fortdauernde Ausgaben. 1 1913. Bedarf: 54 Millionen Mark, Deckung: 51 Millionen Mark (24 + 22 + 5), mithin ungedeckt 3 Millionen Mark.
1 914.
Bedarf: 153 Millionen Mark, Deckung: 90 Millionen Mark (16 + 44 + 15 + 15, letztere aus Aufrechterhaltung des Grundstücksübertragungsstempels in jetziger Höhe), mithin ungedeckt 66 Millionen Mark.
Bedarf: 186 Millionen Mark, Decku ng: 95 Millionen Mark (16 + 44 + 15 + 20, letztere aus Aufrechterhaltung des Grundstücksübertragungsstempels in jetziger Höhe), mithin ungedeckt o,1 Millionen Mark.
Im ganzen stellen sich für die Jahre 1913 bis 1915 die an der Deckung der fortdauernden Ausgaben der Wehrvorlagen sehlenden Beträge auf 157 Millionen Mark. 1S Nach obigem kommt diesen ungedeckten 157 Millionen Mark vom Standpunkt der Finanzwirthschaft aus nur die Be⸗
1000 Millionen Mark zu veranschlagen ist. Für das Rechnungs⸗
deutung einmaliger und vorübergehender Fehlbeträge zu. Es ist daher gerechtfertigt, sie wie die einmaligen Ausgaben der Wehrvorlagen zu behandeln und zu ihrer Deckung den Wehr⸗ beitrag mit heranzuziehen. 3 Einmalige Ausgaben.
Die einmaligen Ausgaben der Wehrvorlage beziffern sich einschließlich der bei den fortdauernden Ausgaben ungedeckten Beträge auf 1055 Millionen Mark. Für deren Deckung sind aus dem Ueberschusse von 1912 bei Kapitel 21 Titel 8 (Etat der allgemeinen Finanzverwaltung) rund 65 Millionen Mark bereitgestellt. Mithin bleiben noch 990 Millionen Mark aus dem Wehrbeitrage zu decken, der im ganzen auf 975 bis
jahr 1913 ist der erforderliche Betrag mit 373, Millionen Mark (435, +. 3, — 64,7) voll eingesetzt. Etwa verbleibende Einnahmereste würden kassenmäßig vermittels des Schatz⸗ anweisungskredits auszugleichen sein. .
Ddie auf 15 Millionen Mark sich beziffernden Kosten für die Beschaffung des Silber⸗ und Goldbestandes sollen mit 4 738 457 Mark aus dem noch verfügbaren Reste des Ueber⸗ schusses von 1911, mit 10 261 543 Mark aus dem Ueberschusse von 1912 aufgebracht werden, der unter Berücksichtigung obiger rund 65 Millionen Mark in vollem Umfang zur Verfügung gestellt wird. 1 8 8
Den Wortlaut der Steuervorlagen werden wir am Montag veröffentlichen. 8
Entwurf eines Gesetzes zurv Ergänzung de Gesetzes über die Friedenspräsenzstärke
G 8 27. März 1911
des deutschen Heeres vom 14 Inni 1912 und des Besoldungs⸗
gesetzes sowie zur Aenderung des! Gesetzes über die Versorgung
der Personen der Unterklassen des Reichsheeres, der Kaiser⸗
lichen Marine und der Kaiserlichen Schutztruppen vom 31. Mai 1906 (des Mannschaftsversorgungsgesetzes).
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen ꝛc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt: —
Das Gesetz über die Friedenspräsenzstärke des deutschen 27. Man 1911, he Ghe. bt e 99) wirh h8g- 11. Juni 1912 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 389) wird, wie folgt, ergänzt: 7 1) Im § 1 wird 1 a. im Abs. 1 die Zahl 544 211 geändert in⸗661 176, .Abs. 2 durch folgende Vorschrift ersetzt: An dieser Friedenspräsenzstärke sind beteiligt: Preußen, einschließlich der unter preußischer Militär⸗ verwaltung stehenden Kontingente, mit . 513 068, V 5 1“ 1111114““ und Waeenenberg mit . . . ....55 489 “ Gemeinen, Gefreiten und Obergefreiten. 2) Im § 2 werden folgende Zahlen geändert: bei der Frecetür “ 651 in 669 Bataillone, „ Kavallerie 516 „ 550 Eskadrons, 5 Fußartillerie b668 55 Bataillone, den Pionieren 33 44 „ Verkehrstruppen 18 dem 1“
Artikel II.
In den Beilagen zum Besoldungsgesetze vom 15. Juli 1909 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 573) wird folgendes geändert:
Beilage I — Besoldungsordnung I —.
In Abschnitt A Klasse 21 Ziffer 4 werden ersetzt die Worte „bei den Verkehrsoffizieren“ durch die Worte „beim Militärverkehrswesen“.
Beilage III
Heeres vom
Besoldungsordnung III.
(Offiziere) —..
1) In Ziffer A 9 erhalten Abs. a und c folgende Fassung:
a. Werden die Inspekteure der Maschinengewehr⸗, Luft⸗ schiffer⸗ und Fliegertruppen sowie die Chefs der Stäbe der Generalinspektion der Fußartillerie, der General⸗ inspektion des Ingenieur⸗ und Pionierkorps und der Festungen und der Generalinspektion des Militär⸗ verkehrswesens in ihren Stellungen belassen, wenn sie zu Generalmajoren ernannt oder nach ihrem Dienst⸗ alter innerhalb ihrer Waffe zum Empfange der Brigadekommadeurgebührnisse an der Reihe sind, so erhalten sie die Gebührnisse der Brigadekommandeure. Das gilt auch, wenn ein Generalmajor oder ein Oberst mit den Gebührnissen eines Brigade⸗ kommandeurs in die Stellen der Inspekteure der Maschinengewehr⸗, Luftschiffer⸗ oder Fliegertruppen oder in die Stelle des Chefs des Stabes der General⸗ inspektion des Militärverkehrswesens versetzt wird.
.Der Chef bei der Zentralabteilung des sächsischen Generalstabs erhält als Oberst 8772 Mark Gehalt, als Oberst mit den Gebührnissen eines Brigade⸗ kommandeurs die Gebührnisse eines Stabsoffiziers als Brigadekommandeur und 1200 Mark als nicht pensionsfähigen Gehaltszuschuß, als Generalmajor die Gebührnisse seines Dienstgrades mit einer Dienst⸗ zulage von 900 Mark.
In Ziffer A 15 sind einzuschalten; ““
hinter „Eisenbahntruppen“ die Worte „Inspekteur des Militär⸗Luft⸗ und Kraftfahrwesens“ und hinter
„Gouverneure von Cöln“ die Worte „Graudenz,
B
Artikel III. Das Gesetz über die Versorgung der Personen der Unter⸗ klassen des Reichsheeres, der Kaiserlichen Marine und der Kaiserlichen Schutztruppen vom 31. Mai 1906 (Reichs⸗Gesetzbl. — Mannschaftsversorgungsgesetz) wird wie folgt ge⸗ 1) Im § 19 und im § 20 ist s. 2 Mark“ z I d § 20 ist statt „12 Mark zu setzen Im §21 ist statt „1500 Mark“ zu setzen „3000 Mark“. Dem § 20 ist als Abs. 2 einzufügen: „Als Entlassung aus dem aktiven Militärdienst im Sinne des Abs. 1 gilt das Ausscheiden aus der im § 1 bezeichneten Klasse der Personen des Soldatenstandes.“ Im § 33 ist als Ziffer 3 aufzunehmen: 83) mit der Beförderung zum aktiven Offizier. Im § 34 Abs. 1 ist an Stelle des ersten Satzes zu setzen: 8 „Der Zivilversorgungsschein erlischt, sobald der Inhaber zum aktiven Offizier befördert wird oder aus dem Zivildienst (§ 36) mit einer Pension i 8 den Ruhestand tritt.“ 8 Im § 50 ist als Abs. 2 aufzunehmen: ., Die Beförderung zum aktiven Deckoffizier steht im Sinne der §§ 33 und 34 der Beförderung zum aktiven Offizier gleich.“ Iu6uIu“X Bestimmungen zu 1 und 2 treten am 1. April 1914 in Kraft und finden auf die nach dem 31. März 1914 aus dem aktiven Militärdienst entlassenen Personen Anwendung. Die Bestimmungen zu 3, 4, 5 und 6 gelten für alle noch aktiv dienenden und aus dem aktiven Militärdienst bereits entlassenen Personen. § 47 des Gesetzes findet auf diese Personen keine Anwendung. 1 1X1X“ Dieses Gesetz kommt in Bayern nach näherer Bestimmung des Bündnisvertrags vom 23. November 1870 (Bundes⸗ Gesetzbl. 1871 S. 9) unter III § 5, in Württemberg nach näherer Bestimmung der Militärkonvention vom 21., 25. No⸗ vember 1870 (Bundes⸗Gesetzbl. S. 658) zur Anwendung. Urkundlich usw. 8 “ b Gegeben usw.
8
Begründung.
„Die allgemeine Begründung des Entwurfs ist bereits oben mitgeteilt.
Zu Artikel II, Aenderung des Mannschafts⸗ versorgungsgesetzes, wird im einzelnen noch aus⸗ geführt: 8 1“ Zu Ziffer 1 und 2. 6“ Als wirksamer Anreiz zur Kapitulation im Heere soll dienen: a. die Erhöhung der laufenden Zivilversorgungsentschädigung (§§ 19 und 20) von 12 ℳ auf 20 ℳ und b. Erhöhung der einmaligen Geldabfindung (§ 21) von 1500 ℳ Eives uf 8 4 Eines gleichen Anreizes bedarf auch die Kaiserliche Marine, namentlich für ihre technischen Kapitulanten, die in zu großer Zahl durch die günstigen Aussichten in der Privatindustrie vorzeitig dem
Marinedienst entzogen werden.
Die Erhöhung wird voraussichtlich zur Folge haben, daß eine größere Anzahl von Militäranwärtern, als bisher, von der erwähnten Entschädigung für Nichtbenutzung des Zivilversorgungsscheins, soweit ein Wahlrecht vorliegt, Gebrauch machen und eine uicht unerhebliche Verminderung der im Zivildienste zu versorgenden Kapitulanten ein⸗ treten wird. Auch wird eine merkliche Entlastung der Zivilversorgung im Reichs⸗, Staats⸗ und Kommunaldienst erzielt werden.
Das Bedürfnis zur Erhöhung der Entschädigung für Nicht⸗ benutzung des Zivilversorgungsscheins ergibt sich ferner aus folgendem: „Durch das nach Inkrafttreten des Mannschaftsversorgungsgesetzes
1906 erlassene Beamtenbesoldungsgesetz haben sich die Bezüge der Beamten und ihrer Hinterbliebenen wesentlich erhöht.
In die Stellung dieser Beamten gelangt der Kapitulant von 12 jähriger Dienstzeit durch den im § 15 des Mannschaftsversorgungs⸗ gesetzes 1906 vorgesehenen Zivilversorgungsschein, der somit einen erheblichen Wert darstellt. Kann er keinen Gebrauch von dem Zivil⸗ versorgungsscheine machen oder verzichtet er aus den in der Be⸗ gründung zum Mannschaftsversorgungsgesetze 1906 zum § 21 an⸗ gegebenen Gründen auf diesen Schein, so sind die in den §§ 19, 20 und 21 des genannten Gesetzes vorgesehenen Geldbeträge bei der seit Jahren eingetretenen Verteuerung der ganzen Lebenshaltung keine ausreichende Entschädigung für das, was der Betreffende aufgibt oder aufzugeben gezwungen ist. Das gilt besonders, wenn in Betracht gezogen wird, daß ein Unteroffizier, der im Durchschnittsalter von 32 bis 35 Jahren steht, sich mit dem Betrage von 1500 ℳ auch unter Zuhilfenahme der Dienstprämie von 1000 (1500) ℳ eine sichere Lebensstellung heute nur in den seltensten Fällen wird verschaffen können. Wenn nun auch die Geldentschädigung für Nichtbenutzung des Zivilversorgungsscheins nicht den ganzen Wert der entgangenen Zivilversorgung ersetzen kann, und auch nicht ersetzen soll, so wird der ältere Unteroffizier doch den gleichaltrigen, aber in Beamtenstellen untergebrachten Kapitulanten gegenüber ganz wesentlich benachteiligt. „Die Bestimmung ist erforderlich zur Behebung von Zweifeln über die Auslegung des Begriffs „Entlassung aus dem aktiven Militär⸗
dienst“. Zu Ziffer 4 und 5.
Ddie Zivilversorgung hat allein den Zweck, langjährig gedienten Kapitulanten nach ihrem Ausscheiden aus der Klasse der Unteroffiziere eine sichere Lebensstellung zu verschaffen. Es ist daher nicht berechtigt, den Kapitulanten, deren Zukunft durch die Heeresverwaltung in anderer Weise sichergestellt wird, und zwar durch Beförderung zum Offizier oder durch Einreihung in die nach dem Offtzierpensionsgesetz abzu⸗ findenden Personen, nach deren Beförderung zum Offizier usw. noch weiterhin einen Anspruch auf Versorgungsgebührnisse aus dem Mann⸗ schaftsversorgungsgesetze zu belassen.
Die bisherigen heelenneneg haben diesen von der Militär⸗ verwaltung als maßgebend angesehenen Standpunkt nicht besonders zum Ausdruck gebeact⸗ Dadurch ist neuerdings ein unhaltbarer Rechtszustand hervorgerufen, der beseitigt werden muß. Dies ist gerade jetzt notwendig, weil anläßlich der Heeresverstärkung die Entschädigung für Nichtbenutzung des Zivilversorgungsscheins erhöht werden soll und die aus den Kapitulanten hervorgehenden Offiziere infolge dieser Er⸗ höhung der Zivilversorgungsentschädigung ihre frühzeitige Pensionierua erstreben könnten. Es ist aber notwendig, daß diese Offiziere möglichst lange dem Militärdienst erhalten bleiben und in diesem Dienste ihren Lebensberuf erblicken.
Zu Ziffer 6.
Dieser Zusatz zu § 50 erforderlich, weil die Deckoffiziere pensions rechtlich nach den Grundsätzen für Offiziere zu behandeln siad⸗ 1b
Die Schlußbestimmung ist zur klaren Abgrenzung des Wirkungs⸗ kreises der Ziffern 3, 4, 5 und 6 und zur Beseitigung bisher hervor⸗ getretener Zweifel erforderlich.
Königsberg i. Pr.“.