1913 / 76 p. 7 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 31 Mar 1913 18:00:01 GMT) scan diff

schriften des § 3 des Doppelsteuergesetzes vom 22. März 1909 (Reichs G setzblart S. 331) auch das in einem anderen Bundesstaate befindliche Grund⸗ und Betriebsvermögen von der Besteuerung in dem Bundesstaat, in dem das Besitzsteuergesetz in Kraft treten wird, ausmnehmen ist. Ferne fehlt eine dem § 9 Abs. 2 des Entwurfs eines Wehrbeitragsgesetzes entsprechende Vorschrift. Auch für die Ver⸗ mögenszuwachssteuer rechtsertigt sich die Gleichstellung des gebundenen Besitzes mit dem ungebundenen Besitze. Bei einer dem § 18 des Erbschaftssteuergesetzes entsprechenden Regelung würde der Nutzungs⸗ wert hei späteren Veranlagungen mit einem niedrigeren Betrag anzu⸗ setzen sein, so daß infolgedessen etwaiges Allodialvermögen des In⸗ habers der Zuwachsbesteuerung entzogen werden könnte. Erhebliche Härten werden in den meisten Fällen für den zu Besitz und Nutzung Berechtigten nicht vorliegen, da die Belastung gegenüber der Erbschafts⸗ steuer eine verhältnismäßig milde ist, die Steuerpflicht nicht sofort mit dem Anfall eintritt und da die Zahlung der Steuer in 8, allen⸗ falls in 16 Vierteljahresraten 64 des Entwurfs) vorgesehen ist.

III. Subjektive Steuerpflicht und Steuer⸗

befreiungen.

Die persönliche Steuerpflicht ist in § 12 des Entwurfs hinsichtlich der Reichsangehörigen mit Rücksicht auf die Vorschriften des Doppel⸗ steuergesetzes abweichend von den Vorschriften des § 11 des Entwurfs eines Wehrbeitragsgesetzes über die persönliche Wehrbeitragspflicht geregelt. Auch rechtfertigt der Umstand, daß es sich im vorliegenden Falle nicht um ein außerordentliches einmaliges paterländisches Opfer wie beim Wehrbeitrage, sondern um eine dauernde Abgabe für staatliche Zwecke handelt, eine etwas weitergehende Heranziehung der nicht reichsangehörigen Personen. Unter Landes⸗ aͤngehörigen sind die Angehörigen des Bundesstaats zu verstehen, in dem das Besitzsteuergesetz in Kraft tritt und ebenso unter Land (vgl. § 5 und § 12 Abs. 1 Nr. I11) das Gebiet des Bundesstaats, in dem das Besitzsteuergesetz in Kraft tritt. § 12 Abs. 2 gibt der Landes⸗ regierung das Recht, den Umfang der Steuerpflicht auf Gruud be⸗ stehender oder abzuschließender Staatsverträge einzuschränken oder durch Anwendung des Vergeltungsrechts zu erweitern. Gemäß Abs. 3 ist das nach den Vorschriften des Doppelsteuergesetzes der Landesbesteuerung entzogene Vermögen eines Steuerpflichtigen für die steuerfreie Ver⸗ mögensgrenze und die Staffelung der Steuer nach der Höhe des Ge⸗ samtvermögens mit zu berücksichtigen. Diese Vorschrift erscheint sachlich durchaus gerechtfertigt. Die ihr entgegenstehenden praktischen Veranlagungsschwierigkeiten sind wohl zu überwinden.

Der Entwurf hat davon abgesehen, die Steuerpflicht auf juristische Personen auszudehnen. Die Staffelung der Steuer wäre bei den juristischen Personen jedenfalls nicht durchführbar, da die Höhe des Vermögensbesitzes wohl bei natürlichen Personen, nicht aber bei juristischen Personen ein binreichend zuverlässiger Gradmesser ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist. In allen Fällen, in denen natürliche Personen als Inhaber von Gesellschaftsanteilen Träger der juristischen Person sind, würde eine Doppelbesteuerung vorliegen, die jedenfalls nur dann erträglich wäre, wenn von dem Vermögen der Nominalwert der Gesellschaftsanteile abgezogen werden dürfte, so daß sich die Zuwachsbesteuerung im wesentlichen auf die Reserven be⸗ schränken würde. Eine fortlaufende Besteuerung der Rücklagen er⸗ scheint aber nicht unbedenklich und würde außerdem verhältnismäßig geringe Erträge liefern.

Steuerbefreiungen.

Stteuerfrei ist nach § 13 des Entwurfs ein Vermögenszuwachs, der den Betrag von 2000 nicht überschreitet. Die Steuer⸗ befreiung ist aber eine endgültige nur dann, wenn der Steuerpflichtige auch späterhin keinen Vermögenszuwachs hat, der mit ⸗dem seither steuerfreien Zuwachs zusammen jene Grenze überschreitet. Trifft diese Voraussetzung nicht zu, so wird die Besteuerung des früher nach § 13 steuerfrei gebliebenen Zuwachses nachgeholt; zu vergleichen die Ausführungen zu § 20 des Entwurfs unter IV.

Nach § 14 unterliegen der Zuwachsbesteuerung nicht Vermögen bis zu 6 000 ℳ. Dieser Betrag bleibt bei den langsam wachsenden kleinen Vermögen der Besteuerung dauernd entzogen 20 Abs. 3 des Entwurfs). Die Vorschrift des § 14 hat in Verbindung mit der Vorschrift des § 13 zur Folge, daß alle Vermögen, die nie den Betrag von 8 000 übersteigen, von der Zuwachsbesteuerung befreit sind. Die Freigrenze des Vermögens nach der Höhe des Einkommens und nach andern Merkmalen, z. B. Familienstand, Kinderzahl, veränderlich zu gestalten, verbietet sich wegen der damit verbundenen technischen Veranlagungsschwierigkeiten, aber auch aus sachlichen Erwägungen. Derartige persönliche Verhältnisse können sich ändern. Durch die Besitzsteuer wird das Vermögen in der Hand des Einzelnen nur einmal getroffen. Die Bestimmung einer Freigrenze, durch die Ver⸗ mögen dauernd der Besteuerung entzogen werden, kann daher nicht auf veränderliche Merkmale abgestellt werden. Das gleiche gilt auch für Steuerermäßigungen unter Berücksichtigung derartiger Verhältnisse.

§ 15 des Entwurfs schreibt für die Veranlagung der Besitzsteuer die Zusammenrechnung des Vermögens der Ehegatten vor, sofern sie nicht dauernd von einander getrennt leben. Diese Vorschrift wird dem Wesen der Ehe nach ihrer wirtschaftlichen Seite hin ebenso gerecht wie die Befreiungsvorschrift des § 16. Soweit die §§ 15, 16 keine Sonderregelung enthalten, gelten für die Ermittelung des steuerpflichtigen Vermögenszuwachses der Chegatten oder eines Eheteils die sonstigen Vorschriften des Gesetzes. Die steuerliche Behandlung der Ehegatten nach dem Entwurfe wird durch folgende Beispiele klargestellt.

a) Die Eheleute A und B besitzen am 1. Januar 1914 ein Ge⸗ samtgut von 100 000 ℳ, die Ehefrau B außerdem ein Vorbehaltsgut von 40000 ℳ. Sie sind mit 140 000 zum Wehrbeitrag heran⸗ gezogen worden. Am 31. Dezember 1915 beträgt das Gesamtgut 110 000 ℳ, das Vorbehaltsgut der Ehefrau B 40 000 ℳ. Der steuerpflichtige Vermögenszuwachs der Eheleute beträgt somit (150 000 140 000 =) 10 000 ℳ; für die Staffelung nach § 24 Abs. 2 ist ein Gesamtvermögen von 150 000 maßgebend.

b) A und B heiraten am 1. Juli 1914. A hatte am 1. Januar 1914 ein Vermögen von 50 000 ℳ, mit dem er zum Wehrbeitrage herangezogen worden ist. Die Ehefrau B hatte am 1. Januar 1914 kein eigenes Vermögen, sie erhält aber von ihrem Vater eine Mitgift von 100000 ℳ. Die Eheleute leben im gesetz⸗ lichen Güterrecht (§§ 1363 ff. B. G. B.). Im Jahre 1915 beerbt die Ehefrau einen Onkel. Die Erbschaft beträgt nach Abzug der Erb⸗ schaftssteuer 60 000 ℳ, sie bleibt Vorbehaltsgut der Ehefrau. Am 31. Dezember 1915 beträgt das Vermögen des Mannes 60 000 ℳ, das eingebrachte Vermögen der Ehefrau 100 000 ℳ, ihr Sondergut 60 000 ℳ, hiernach ergibt sich ein steuerpflichtiger Zuwachs von 220 000 50 000 =) 170 000 und für die Staffelung der Steuer nach § 24 Abs. 2 ein Gesamtvermögen von 220 000 ℳ⸗

c) Die Eheleute A und B heiraten im Mai 1914. Beide Eheleute hatten am 1. Januar 1914 kein eigenes Vermögen, die Frau erhält aber von ihrem Vater eine Mitgift von 200 000 ℳ. Die Ehefrau B sticbt im Dezember 1915 und hinterläßt als Erben ihren Ehemann und ein gemeinsames Kind C. Der Ehemann erbt ¼, das Kind ¾ von 200 000 ℳ. Am 31. De⸗ zember 1915 besitzt A ein Vermögen von 60 000 ℳ, das Kind C ein folches von 150 000 ℳ, somit steuerpflichtiger Zuwachs des A (60 000 0 =) 60 000 ℳ, des C (150 000 0 =) 150 000 ℳ.

d) Vermögen der Eheleute A und B am 1. Januar 1914 wie oben beim Beispiel a. Der Ehemann stirbt im Jahre 1915. Bei seinem Tode beträgt das Gesamtgut 120 000 ℳ. Die Ehefrau ist zu 4 Erbe; 3 Kinder bisher ohne eigenes Vermögen sind zu je ¼½ Erben. Am Gesamtgut war die Ehefrau zur Hälfte berechtigt. Am 31 Dezember 1915 hat die Ehefrau B ein Vermögen von 115 000 ℳ. Vermögensstand der Ehefrau am 1. Januar 1914: Anteil am Ge⸗ samtgut 50 000 ℳ, Vorbehaltsgut 40 000 ℳ, zusammen 90 000 ℳ, somit Vermögenszuwachs (115 000 90 000 =) 25 000 ℳ; nach § 16 sind steuerfrei 4 des Anteils des Ehemanns am Gesamtgut nach dem Stande vom 1. Januar 1914 (also ½ von 50 000 =) 12 500 ℳ. Der steuerpflichtige Zuwachs beträgt 12 500 ℳ. Der Vermögenszuwachs eines Kindes beträgt 15 000 ℳ, hiervon sind steuer⸗ pflichtig 20 Abs. 3) 9000 ℳ. 1

Die Gründe für die Vorschrift in § 17 Abs. 1 des Entwurfs, wonach der Betrag der nach dem Zuwachssteuergesetze vom 14 Februar 1911 28 a. a. O) berechneten steuerpflichtigen Wertsteigerung ab⸗ züglich der erhobenen Wertzuwachssteuer von dem nach den Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzentwurfs festgestellten Vermögenszuwachs ab⸗ gererechnet werden darf, sind bereits oben erwahnt. Die Abzugsfähigkeit ist in zweifacher Beziehung eingeschränkt: Die Zahlung der Zuwachssteuer darf einmal nicht vertraglich an den Erwerber überwälzt sein, sodann darf es sich nicht um ein der Landesbesteuerung entzogenes Grundstück handeln, das in einem andern Bundesstaate gelegen ist.

Die Vorschrift des § 17 Abs. 2 hat den Fall im Auge, daß als Entschädigung für den durch Körperverletzung herbeigeführten gänz⸗ lichen oder teilweisen Verlust der Erwerbsfähigkeit nicht eine Rente, sondern eine Kapitalabfindung gezahlt wird. Da derartige Renten nach § 6 Nr. 6, § 7 nicht zum Kapitalvermögen zählen, sollen auch die an deren Stelle tretenden Kapitalabfindungen steuerlich nicht un⸗ günstiger behandelt werden.

IV. Veranlagungszeitraum, Feststellung des Vermögenszuwachs es.

Der Vermögenszuwachs ergibt sich aus der Vergleichung des Ver⸗ mögensstandes zu zwei verschiedenen Zeitpunkten. Der dazwischen liegende Zeitraum ist der Veranlagungszeitraum. Nach dem Entwurf eines Wehrbeitragsgesetzes ist für die Veranlagung des Wehrbeitrags der Vermögensstand am 31. Dezember 1913 maßgebend. Ueber diesen Zeit⸗ punkt zurückzugreifen, erscheint als ausgeschlossen. Danach ergibt sich als erster für die Ermittelung des Vermögensstandes maß⸗ gebender Zeitpunkt der 1. Januar 1914 ganz von selbst. De ferner nach § 1 des Entwurfs eines Gesetzes, betreffend Aenderungen im Finanzwesen, die Bundesstaaten die auf sie ent⸗ fallenden Umlagebeträge bereits im Jahre 1916 an das Reich zu ent⸗ richten haben, muß das Besitzsteuergesetz den Bundesstaaten, in denen es in Kraft treten wird, auch schon im Jahre 1916 Erträge liefern. Die Wahl eines zweijährigen Veranlagungszeitraums ist hiernach durch äußere Umstände gerechtfertigt. Der in § 18 des Entwurfs vor⸗ gesehene zweijährige Zeitraum ist der allgememe Veranlagungszeitraum. Der Vermögensstand des Steuerpflichtigen am Anfang und am Ende dieses Zeitraums ist der Regel nach maßgebend für die Feststellung des Vermögenszuwachses 19 Abs. 1). Der Vermögensstand am Ende des jeweiltgen Veranlagungszeitraums ist für die Vergleichung des Vermögensbesitzes eines Steuerpflichtigen ausnahmslos heran⸗ zuziehen. Dagegen ist der Vermögensstand am Anfang des jeweiligen Veranlagungszeitraums nicht unbedingt maßgebend. Wird die sub⸗ jektive Steuerpflicht erst innerhalb des Veranlagungszeitraums begründet, z. B. durch Begründung eines Wohnsitzes oder durch Aufenthaltsnahme, so ist nicht der Vermögensstand am Anfang des Veranlagungszeitraums, sondern der Vermögensstand bei Begründung der persönlichen Steuer⸗ pflicht maßgebend 21 des Entwurfs). Andererseits ist nicht in allen Fällen nur von dem Vermögensstand eines Steuerpflichtigen am An⸗ fang des jeweiligen Veranlagungszeitraums auszugehen, sondern es ist unter Umständen auf einen früheren Zeitpunkt zurückzugreifen. Maß⸗ gebend ist nämlich nach § 20 Abs. 1 und 2 entweder der letzte Ver⸗ mögensstand, der zu einer Besitzsteuererhebung geführt hat, oder, wenn sich ein steuerpflichtiger Vermögenszuwachs bisher nicht ergeben hat, der Vermögensstand an dem ersten für die Steuerpflicht in Betracht kommenden Zeitpunkt, also der Vermögensstand am 1. Januar 1914, oder wenn die persönliche Steuerpflicht am 1. Januar 1914 noch nicht bestand, der Vermögensstand bei Begründung der persönlichen Steuer⸗ pflicht. Die Bedeutung dieser Vorschrift läßt sich graphisch folgender⸗ maßen darstellen:

a. Vermögensstand am 1.1191 1b. ö 31. 12L1917. 31.12.1919. 31. 12. 19.8

180000

Seean.

88 130000 ℳ. Zuwachs 100000 % [Zuwachs 90000 fkein Zuwachs v kein Zuwachs

V

11““

b. Vermögensstand am 1. 1.1914. Eö“ 3

1350 90

31.12.1917.

15000 1 steuerfreier Zuwachs 3000 v. 1500 u“

12

v

Wie aus dieser Darstellung ersichtlich ist, hat die Vorschrift in § 20 Abs. 1 und 2 ein Doppeltes zur Folge, einmal gibt sie die Möglichkeit der Ausgleichung späterer Vermögensverluste, sodann ver⸗ hindert sie, daß die Befreiung eines kleineren Vermögenszuwachses unter allen Umständen eine endgültige wird. Nach dem ganzen Aufbau des Entwurfs soll hiernach grundsätzlich das gesamte Vermögen in der Hand des Inhabers, dieses jedoch nur einmal der Zuwachsbesteuerung unterworfen werden.

Für die Vorschrift des § 20 Abs. 3 sprechen zunächst praktische Erwägungen. Die Steuerbehorde ist danach der Mühe enthoben, die Höhe der kleineren Vermögen, die nur langsam wachsen, festzustellen. Sie hat dies erst dann zu tun, wenn sie Grund zur Annahme hat, der Steuerpflichtige besitze ein Vermögen von mehr als 8000 ℳ. Der die Summe von 6000 übersteigende Betrag wird als steuerpflichtiger Zuwachs angenommen, sofern nicht festneht, daß das Vermögen des Steuerpflichtigen am Anfang des für die Steuerpflicht in Betracht kommenden Zeitpunkts den Betrag von 6000 überstiegen hat. Die Vorschrift bedeutet sodann eine Schonung der langsam anwachsenden kleinen Vermögen sowie der kleineren Erbanfälle, insofern der Betrag von 6000 der Besteuerung dauernd entzogen bleibt. In den Fällen, in denen ein Steuerpflichtiger durch Erbschaft oder auf andere Weise rasch zu einem größeren Vermögen gelangt ist, besteht dagegen keine Veranlassung, einen Betrag von 6000 unter allen Umständen frei⸗ zulassen. Soweit § 20 Ab. 3 keine Anwendung findet, soll § 19 Abs. 2 des Entwurfs mögliche Härten beseitigen. Wer z B. am Anfang des Veranlagungszeitraums kein Vermögen, sondern 10000 Schulden hat und gelangt durch Erbschaft in den Besitz eines Ver⸗ mögens, das am Ende des Veranlagungszeitraums 50 000 beträgt, hat nicht 60 000 ℳ, sondern nur 50 000 Zuwachs zu versteuern.

Die Bedeutung des § 22 des Entwurfs ergibt sich aus folgenden Beispielen: A, der in dem Bundesstaat, in dem das Besitzsteuergesetz in Kraft tritt, nicht nach § 12 Nr. I steuerpflichtig ist, kauft ein in diesem Bundesstaate belegenes Grundstück für 50 000 ℳ. Nach § 22 Abs. 1 in Verbindung mit § 28 hat er keine Vermögenszuwachssteuer zu bezahlen. Eine solche ist nur zu entrichten, wenn das Grundstück unentgeltlich (durch Erbschaft, Schenkung) oder erheblich unter seinem Werte 28 Abs. 4) erworben worden ist. Hat jemand in dem betreffenden Bundesstaat ein Grundstück geerbt und noch vor Ablauf des Veranlagungszeitraums gegen ein anderes, ebenfalls in diesem Bundesstaat belegenes Grundstück eingehandelt, so muß er sich nach Abs. 2 den Wert des ererbten Grundstücks auf den für das neue Grundstück gezahlten Erwerbspreis anrechnen lassen.

V. Fälligkeit der Steuer, Erhebungszeitraum.

Die Entrichtung der Vermögenszuwachssteuer soll sich nach der gesetzlichen Vorschrift auf zwei Jahre verteilen 23 des Entwurfs). Die hierin liegende Schonung der Steuerpflichtigen rechtfertigt sich um so mehr, als bei dieser Regelung auch die Einnahmequelle des Staates eine regelmäßig fließende wird. Außer der Verteilung der Steuer auf zwei Jahre ist in § 63 eine ratenweise Zahlung der Jahresbeträage vorgesehen. Die Steuerschuld selbst wird ihrem ganzen Umfange nach aber begründet durch die Tatsache des Vermögensbesitzes

zu einem bestimmten Zeitpunkt 66).

VI. Höhe der Steuer. Die Steuersätze 24) sind so bemessen, daß das Reich aus den

Steuererträgen vermutlich für den sonst gemäß § 1 des Entwurfs

eines Gesetzes, betreffend Aenderungen im Fmanzwesen auf den

betreffenden Bundesstaat entfalenden Beitrag Deckung finden wird.

Der Steuersatz ist für einen kleineren Vermögenszuwachs und für

ein kleineres Vermögen so niedrig gehalten, daß trotz der oben unter III erörterten Unmöglichkeit, die Freigrenze unter Berück. sichtigung befonderer persönlicher Verhältnisse unterschiedlich festzu-

setzen und nach den gleichen Gesichtspunkten Steuerermäßigungen vorzusehen, eine drückende Belastung der Steuerpflichtigen ver⸗

mieden wird. Auf die Staffelung der Steuer nach der Pöhe des

Gesamtvermögens 24 Abs. 2) ist schon früher hingewiesen worden;

vgl. hierzu auch § 12 Abs. 3. Eine dem § 25 ähnliche Vorschrift

enthält § 10 Abs. 4 des Erbschaftssteuergesetzes. VII. Wertermittelung.

Die Vorschriften über die Ermittelung des Vermögenswertes (§§ 26 bis 42) stimmen mit den entsprechenden Vorschriften des Ent⸗ wurfs eines Wehrbeitragsgesetzes überein bis auf die Vorschrift in § 33 Abs. 3 und in § 40 Satz 2 des vorliegenden Entwurfs, die wegen des Charakters des Wehrbeitrags als einer einmaligen außerordentlichen Vermögensabgabe im anderen Entwurf entbehrlich war. Außerdem enthält nur noch der § 28 des Entwurfs eine wesentlich anders ge⸗ artete Vorschrift, insofern Grundstücke (auch land⸗ und forstwirtschaft⸗ liche) mit dem gemeinen Werte oder statt dessen auf Antrag des Steuerpflichtigen mit dem Betrage der Gestehungskosten anzusetzen sind. Ueber den Zweck dieser Regelung vergleiche oben die allgemeinen Ausführungen. Die Zugrundelegung der Gestehungskosten hat weiter den Vorteil, daß das Veranlagungsverfahren ganz erheblich vpereinfacht wird. Zudem paßt diese Art der Wertbemessung sehr gut in den ganzen Aufbau des Gesetzes. Wer ein Grundstück kauft, legt vor⸗ handenes Vermögon an, ohne daß dieses zunächst nach der Auffassung des Besitzers eine Zu⸗ oder Abnahme erfährt. Die Gestehungs⸗ kosten setzen sich zusammen aus dem Erwerbspreis einschließlich der Kosten des Erwerbes und aus den besonderen Aufwendungen des Besitzers (zu vergleichen § 14 Nr. 3 und 4 des Zuwachssteuergesetzes vom 14. Februar 1911), wobei die durch Abnutzung entstandene Wert⸗ minderung zu berücksichtigen ist. An die Stelle des Erwerbspreises tritt in den Fällen, in denen kein Erwerbspreis vorliegt, oder in denen die Festsetzung des Ewerbspreises in der Regel durch erbrecht⸗ liche oder familienrechtliche Verhältnisse wesentlich beeinflußt wird, bei land⸗ und forstwirtschaftlichen Grundstücken der Ertragswert, sonst der gemeine Wert zur Zeit des Ecwerbes 28 Abs. 3). Dasselbe gilt nach Abs. 4 für die Fälle, in denen der vereinbarte Preis um mehr als 10 vom Hundert hinter dem gemeinen Werte zur Zeit des Erwerbes zurückbleibt, nur daß bei land⸗ und forstwirtschaftlichen Grundnücken der Erwerbspreis auch dang noch maßgebend ist, wenn er zwar um mehr als 10 vom Hundert hinater dem gemeinen Werte zurückbleibt, aber doch höher als der Ertragswert ist. Eine solche Voeschrift erscheint zweckmäßig und gerechtfertigt, denn wer ein Grundstück zu einem außergewöhnlich billigen Preise erwirbt, der ist schon durch den Erwerb als bereichert anzusehen. Außerdem hat die Festsetzung einer bestimmten Grenze, bis zu welcher das Zurückbleiben des gezahlten Preises hinter dem geschätzten gemeinen Werte noch nachgesehen wird, den Vorteil, daß dadurch die Veranlagungs⸗ behörden der schwierigen Aufgabe überhoben sind, zu prüfen, ob und inwieweit etwa zugleich eine teilweise Schenkung oder etwas Aehn liches vorliegt.

Nach § 28 Abs. 5 soll nicht über den Ertragswert (bei land⸗ und forstwirtschaftlichen Grundstücken) oder den gemeinen Wert (bei anderen Grundstücken) am 1. Januar 1914 zurückgegriffen werden dürfen. Diese Vorschrift rechtfertigt sich schon deshalb, weil der Ver⸗ mögensstand eines Steuerpflichtigen vor dem 1. Januar 1914 auch sonst in keinem Falle berücksichtigt wird. Eine Vorschrift des Inbalts, vof wenn der Steuerpflichtige die Wertbemessung nach den Gestehungs⸗ kosten beantragt, diese Wertbemessung auch fur alle weiteren Ver⸗ anlagungen maßgebend sei, ist im fiskalischen Interesse nicht mehr er⸗ forderlich, wenn über den 1. Januar 1914 nicht zurückgegriffen werden darf. Sinkt ein Grundstück infolge Beschädigungen oder aus anderen Ursachen im Werte, so wäre es eine unbegründete Härte für den Steuerpflichtigen, das Grundstück später nicht mit dem niedrigeren Werte anzusetzen. Ist der gemeine Wert höher als der Betrag der Gestehungskosten, so wird der Steuerpflichtige in seinem eigenen Interesse stets einen Antrag nach § 28 stellen. Unterläßt er dies emmal, wiederholt aber bei einer späteren Veranlagung einen solchen Antrag, so tritt dadurch nur ein Ausgleich fur eine früher ohne zwingende Verpflichtung zuviel bezahlte Steuer ein. Die Gefahr, daß infolge der Staffelung der Steuer nach der Höhe des Zuwachses eine Steuerersparung bezweckt werden könnte, ist kaum vorhanden, da der Steuerpflichtige doch nicht mit Sicherheit darauf rechnen kann, er werde später wieder einen Zuwachs haben. 8

VIII. Verfahren.

Die Vorschriften über das Verfahren bei Veranlagung un Erhebung der Besitzsteuer stimmen im allgemeinen überein mit den entsprechenden Vorschriften im Entwurf eines Wehrbeitragsgesetzes. Abweichungen sind veranlaßt durch die Eigenschaft der Besitzsteuer als einer dauernden, in einzelnen Bundesstaaten zu erhebenden Abgabe.

An die Stelle der Vermögenserklärung (§§ 34 ff. des Entwurfs eines Wehrbeitragsgesetzes tritt die Besitzsteuererklärung (§§ 45 ff.). Zu den auch schon im Entwurf eines Wehrheitragsgesetzes vor⸗ gesehenen weiteren Maßregeln, die eine möglichst vollständige Er⸗ fassung und zutreffende Veranlagung des vorhandenen steuerbaren Vermögens gewährleisten sollen, tritt in dem vorliegenden Entwurfe noch hinzu die Pflicht der Standesbeamten, die von ihnen beurkundeten Sterbefälle, und der Gerichte, die ergangenen Todeserklärungen der Steuerbehörde mitzuteilen 55) und insbesondere die Pflicht der Erben (Testamentsvollstrecker, Nachlaßvfleger) zur Einreichung eines Nachlaßverzeichnisses 56). Die Verpflichtung tritt nur ein auf besondere Aufforderung der Steuerbehörde. Das Nachlaßverzeichnis hat sich auf das Kapital⸗ und Betriebsvermögen des Erblassers zu erstrecken, da das Kapitalvermögen und zum Teil auch das Betriebs⸗ vermögen sich der Besteuerung leichter als anderes Vermögen ent⸗ ziehen kann. Das Nachlaßverzeichnis soll nicht so sehr eine Nach⸗ prüfung der demnächstigen Besitzsteuererklärungen der Erben, als viel⸗ mehr die Nachprüfung der Besitzsteuerveranlagungen des Erblassers ermöglichen.

§ 59 des Entwurfs sieht zweierlei Arten von Veranlagungs⸗ bescheiden vor;

a. dem Besitzsteuerbescheid; er hat zum Gegenstand 1) den Be⸗ trag der geschuldeten Steuer, 2) die Höhe des für eine künftige Veranlagung maßgebenden Vermögensstandes, zu vergleichen § 20 Abs. 1 des Entwurfs;

.den Feststellungsbeschetd, der nur die Feststellung zu a2 enthält, zu vergleichen § 20 Abs. 2 und 3 des Entwurfs. Gegen den Feststellungsbescheid sind die gleichen Rechts⸗ mirtel gegeben, wie gegen den Besitzsteuecbescheid.

1“ IX. Von den Strafvorschriften 1

der §§ 68 bis 76 des Entwurfs ist nur die des § 69 noch besonders

hervorzuheben. Eine entsprechende Vorschrift ist in den Entwurf eines Wehrbeitragsgesetzes nicht aufgenommen worden. Die An⸗ drohung einer Gefängnisstrafe neben der Geldstrafe für schwerere Fälle der Steuergefährdung entspricht zweifellos den Anschauungen weiter Volkskreise, in denen die Strafwürdigkeit der betrügerischen Schädigung des Fiskus durch absichtliche Steuerhinterziehungen eine erheblich strengere Beurteilung findet als früher. Abs. 2 will den Steuer⸗ pflichtigen insofern schuͤtzen, als nicht die Steuerbehörde darüber, ob im einzelnen Falle die Absicht der Steuerhinterziehung vorliegt, selb⸗ ständig mit der Wirkung zu befinden haben soll, daß etwa die Straf⸗ verfolgungsbehörden das ne childche Strafverfahren auch einzuleiten und durchzuführen hätten, sobald die Sache von den Steuerbehörden an sie auf Grund des § 69 abgegeben wird.

(Fortsetzung in der Dritten Beilage.)

Artikel 1.

Aus dem Entwurf eines Gesetzes wegen Aenderung des Reichsstempelgesetzes.

—.

3

1) An die Stelle der Nr. 1 des Tarifs zum Reichsstempelgesetze vom 15. Juli 1909 (Reichs⸗Gesetzblatt S. 833) treten folgende Vorschriften:

Steuersatz

vom Tau⸗ send-—

A. Gesellschaftsverträge.

Beurkundungen von Gesellschaftsverträgen, wenn sie betrefen:

a. die Errichtung von inländischen Aktiengesellschaften oder Kommanditgesellschaften auf Aktien, sowie die Erhöhung des Grundkapitals solcher Gesellschaften in der Form von Verträgen oder Beschlüssen

b. die Errichtung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die bei solchen Gesellschaften erfolgende

Erhöhung des Stammkapitals und Einforderung von Nachschüssen in der Form von Verträgen oder

Cölüssn . mit beschränkter Haftung, die nach dem Inhalt des Gesellschaftsvertrags oder auch

nur tatsächlich den Erwerb oder die Verwertung von Grundstücken betreiben . . . . . . . . . ..

Tritt die Voraussetzung nachträglich ein, so ist der Stempelmehrbetrag, der sich aus der An⸗ wendung des höheren Steuersatzes ergibt, nachzuerheben.

Anmerkungen zu a, b:

1) Den Aktiengesellschaften im Sinne dieser Vorschriften stehen die Reichsbank sowie die deutschen Kolonialgesellschaften und die ihnen gleichgestellten deutschen Gesellschaften mit der Maßgabe gleich, daß der Steuersatz für sie 3 v. H. beträgt. v 8

2) Wird das Kapital oder der Betrag der Nachschüsse nicht sofort voll eingezahlt, so ist auf Antrag Aussetzung der Versteuerung in der Weise nachzulassen, daß bei jeder Einzahlung der darauf ver⸗ hältnismäßig entfallende Teil der Abgabe entrichtet wird.

3) Die Vorschriften zu a, b finden auch Anwendung auf im Ausland geschlossene Gesellschafts⸗ verträge, welche die Errichtung gleicher oder ähnlicher Gesellschaften zum Gegenstande haben, sofern die Gesellschaften ihren Sitz im Inland nehmen oder im Inland eine Zweigniederlassung errichten. Dasselbe gilt bei Erhöhungen des Grund⸗ oder Stammkapitals und bei der Einforderung von Nachschüssen. Im Falle der Errichtung einer Zweigniederlassung berechnet sich die Abgabe nach dem Werte des Anlage⸗ und Betriebskapitals der inländischen Zweigniederlassung. Im Falle der Erhöhung des Grund⸗ oder Stammkapitals und der Einforderung von Nachschüssen berechnet sich die Abgabe nach demjenigen Betrage, der zu dem Betrage der Erhöhung des Kapitals in demsel en Verhältnisse steht wie der Wert des inländischen Anlage⸗ und Betriebskapitals zu dem Werte des gesamten Anlage⸗ und Betriebskapitals. Die Abgabe wird nur erhoben, wenn die Eintragung in das Handelsregister erfolgt ist. 1 1

4) Gibt eine bestehende Gesellschaft ohne Erhöhung des Grundkapitals gegen Barzahlung oder für die Ueberlassung von nicht in Geld bestehendem Vermögen Genußscheine der in Spalte 4 Satz 3 bezeichneten Art aus, so ist die Abgabe der Tarifnummer 1 unter Aa von dem Werte der Gegen⸗ leistung zu entrichten.

Befreiungen.

Von der Stempelabgabe zu a, b befreit sind inländische Gesellschaften, ““

1) wenn nach der Entscheidung des Bundesrats ihr Zweck ausschließlich gemeinnützig ist und wesentlich

der Förderung der minderbemittelten Volksklassen dient, der Reingewinn ssatzungsmäßig auf eine höchstens vierprozentige Verzinsung der Kapitaleinlagen beschränkt, auch bei Auslosungen, Ausscheiden eines Gesellschafters oder für den Fall der Auflösung der Gesellschaft nicht mehr als der Nennwert des Anteils zugesichert und bei der Auflösung der etwaige Rest des Gesellschaftsvermögens für ge⸗ meinnützige Zwecke bestimmt ist. Der Bundesrat ist ermächtigt, die Befreiung auch dann zu bewilligen, wenn die Gesellschaft eine höchstens fünsprozentige Verzinsung der Kapitaleinlagen ewährt; . 3 sie die Herstellung oder den Betrieb von inländischen Eisenbahnen unter Beteiligung oder Zinsbürgschaft des Reichs, der Bundesstaaten, der Provinzen, Gemeinden oder Kreise zum Zweck haben. Die Beteiligung muß eine Voraussetzung für das Zustandekommen des Eisenbahnunter⸗ nehmens gebildet haben und für die beteiligte öffentliche Körperschaft entweder ein im Verhältnis zur Bedeutung oder zu den Kosten des Eisenbabnunternehmens erhebliches finanzielles oder sonstiges Opfer oder ein entsprechendes, erhebliches geschäftliches Risiko darstellen. c. die Errichtung von 1 8 1 1 1) A11A“ und Kommanditgesellschaften, von Gesellschaften des bürgerlichen Rechtes, sofern diese Gesellschaften Erwerbszwecke verfolgen, und von Genossenschaften, deren Ge⸗ schäftsbetrieb über den Kreis ihrer Mitglieder hinauggehhttthhhh)h))a . windestenn a. des bürgerlichen Rechtes, welche lediglich vorübergehende Zwecke verfolgen (Gelegen⸗ vAZA”–7111111A14A2A2A4AA2“A*““ deeesge elschafeh bürgerlichen Rechtes, welche andere als Erwerbszwecke verfolgen, und von Ge⸗ nossenschaften, deren Geschäftsbetrieb nicht über den Kreis ihrer Mitglieder hinauggeht.. . . . .

Anmerkungen zu c. Den unter Ziffer 1 bis 3 aufgeführten Verträgen steht die erstmalige Festellung der Satzung gleich. Wird eine Urkunde über die Errichtung einer offenen Handelsgesellschaft oder einer Kommandit⸗ gesellschaft nicht aufgenommen, so ist die Abgabe zu dem Antrag auf Verlautbarung der Firma im Handelsregister zu erheben. 1 1 1 Verkräge Eintritt neuer Gesellschafter oder über die Erhöhung der Einlagen stehen den Verträgen über die Errichtung der Gesellschaften mit der Maßgabe gleich, daß der Stempel beträgt

5

1616616161611616114242X“ʒ 4) Die Anmerkung 3 zu a, b findet entsprechende Anwendung. 1. Das Einbringen von nicht in Geld bestehendem Vermögen in eine Gesellschaft der unter a, b bezeichneten Aet bei ihrer Errichtung oder in fin bereits bestehende Gesellschaft dieser Art, vweit zu dem eingebrachten Vermögen gehören 1 1) in Wehimn gelegene Grundstücke und Berechtigungen, für welche die sich auf Grundstücke beziehenden

2) Pörschrähen Gebrauchsmusterrechte und sonstige gewerbliche Schutzrechte sowie Urheberrechte aller Art 3) Rechte aus Veräußerungsgeschäften der in Tarifnummer 11a Abs. 2 bezeichneten Art über im Inland gelegene Grundstücke und Berechtigungen, für welche die sich auf Grundstücke beziehenden Vor⸗ 4) scecften gehfeslung von im Inland gelegenen Grundstücken und Berechtigungen, für welche die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften geltenee 1“ soweit zu dem eingebrachten Vermögen außerhalb Landes gelegene unbewegliche Sachen und eben⸗ daselbst befindliche bewegliche Sachen, welche Zubehör der ersteren sind, gehören .. soweit das eingebrachte Vermögen aus sonstigen beweglichen Ve öͤgensgegenst

soweit das eingebrachte Vermögen aus anderen als den vorher bezeichneten Forderungsrechten besteht Befreit ist: 1

Finbringen von Nachlaßgegenständen in eine ausschließlich von den Teilnehmern an einer

dacz ghinbringfnd Gesellscha t mit beschränkter Haftung. Zu den Teilnehmern einer Erbschaft wird auch der überlebende Ehegatte gerechnet, welcher mit den Erben des verstorbenen Ehegatten güter⸗

gemeinschaftliches Vermögen zu teilen hat. 1“ 8

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des Grundkapitals oder des Betrags der Erhöhung dieses Kapitals zuzüglich des Betrags, um den der Nennwert der das Grund⸗ kapital oder die Kapitalerhöhung bildenden Aktien durch den Preis oder Wert überschritten wird, für welchen sie von den ersten Erwerbern (Gründern, Aktionären, Uebernahmekonsortien usw.) übernommen werden. Sind die Aktien nicht gegen Barzahlung übernommen, so tritt an Stelle des bezeichneten Wertes der Gesamtwert der Gegenleistungen (Sacheinlagen). Werden Genuß⸗ scheine oder ähnliche Wertpapiere gegen Entgelt ausgegeben, die sich nicht als Aktien oder als Renten⸗ und Schuldverschreibungen (Tarifnummer 2) darstellen, aber zum Bezug eines Anteils an dem Gewinn oder dem bei der Liquidation erzielten Ueber⸗ schusse berechtigen, so erhöht sich der der Versteuerung zugrunde zu legende Wert um den Wert der Gegenleistungen. 88

des Stammkapitals oder des Betrags der Erhöhung dieses Kapitals oder des Betrags der eingeforderten Nachschüsse.

des Wertes der das Gesellschaftsvermögen bildenden Einlagen züglich der auf ihnen ruhenden Schulden,

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des Wertes der Einlage des neuen Gesellschafters oder des Wertes, um den die Einlage erhöht wird, abzüglich der auf der Einlage ruhenden Schulden, v“

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des Entgelts, einschließlich der auf der Einlage ruhenden, auf die

Gesellschaft übergehenden Verbindlichkeiten und des Wertes aller

sonstigen ausbedungenen Leistungen und vorbehaltenen Nutzungen

oder, wenn das Entgelt aus dem Vertrage nicht hervorgeht, es eingebr Vermögens;

des Entgelts, einschließlich des Wertes der ausbedungenen Leistungen und vorbehaltenen . oder, wenn das nicht aus dem Vertrage hervorgeht, des Wertes des eingebrachten Ver⸗ mögens;

des Wertes der Forderungen.