1913 / 76 p. 9 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 31 Mar 1913 18:00:01 GMT) scan diff

1““ 8 8 8 etzlicher Erbe, wenn zur Zeit des Erbfalls weder ein Ver⸗ ins Inland gelangenden Vermögens kann, sofern der Fiskus

gesetzlich geregelt. Ebenso haben die sonstigen Rechtsbeziehungen auf ges 1 1 8 wandter noch ein Ehegatte des Erblassers vorhanden ist. Er Alleinerbe ist, statt durch das Erbschaftsamt unmittelbar auch

8. Febset⸗ des e“ 8 und ar anc⸗ 8 e 8 1 liche Versicherungsunternehmungen in dem Reichsgesetz über den gehört nicht zu den gesetzlichen Erben im Sinne des § 2066 unter seiner Aufsicht durch einen für den einzelnen Nachla 4 8 85 Versicherungsvertrag vom 30. Mai 1908 für das Reichsgebiet eine ein⸗ 8g Bürgeklichen den ggcsehnach 8 8 vnten c erfolgen. 5 chlaß 9 8 8 18 84 .

ch Preußischen St

heitliche Grundlage erhalten. In steuerlicher Hinsicht ist es dagegen ; 8 .; - 3 bei der Regelung durch einzelstaatliche Gesetze verblieben. Diese Hee Erbe ist 8 enn des Bundesstaats 5 stimmen weder in der Höhe der Belastung noch auch nur in den Be⸗ Schutzgebiets, in welchem der Erblasser zur Zeit seines Todes 1 Die Landesregierung kann die im 8 8 bezeichneten Ob⸗ 1 steuerungsgrundsätzen überein. Schon dadurch wird das Geschäfts. seinen Wohnsitz gehabt hat. Hatte der Erblasser in mehreren liegenheiten den Gemeinden gegen Vergütung übertragen. Sie Berlin Monta den 31 i gebaren der Versicherungsunternehmungen, das sich durchgängig auf Bundesstaaten oder hatte er in einem Bundesstaat und in einem erläßt, soweit die Gemeindebehörde nicht selbst zum Erbschafts⸗ b 11“ . 7 8 g, DI. März das ganze Reichsgebiet erstreckt, störend beeinflußt. Insbesondere aber Schutzgebiet einen Wohnsitz, so ist der Staat oder das Schutz⸗ amte bestellt wird, die zur Regelung des Geschäftsverkehrs mit (Schl 1 3 wird als unbillige Härte empfunden, daß die einzelstaarliche Ordnung gebiet gesetzlicher Erbe, in welchem der Wohnsitz liegt, an dem der Gemeindebehörde und dem Erbschaftsamt erforderlichen 1 aus der Dritten Beilage.) 8 wird dem Erblasser v der Möglichkeit mehrfacher Besteuerung desselben Versicherungs⸗ er sich zuletzt aufgehalten hat. besonderen Bestimmungen. dieser Kinder b eit or allem dann am Herzen liegen, wenn die Elte Tei vorganges Raum läßt. Indem die Landesabgabe zumeist zu entrichten Hatte der Erblasser keinen Wohnsitz in einem Bundesstaat § 10. ch außerordentliche Bedarf, der sich jetzt zur Deckung der fort E11 b 8 verstorben sind. Es würde daher meist Teil außerordentlich wichtige vermögensrechtliche Bezi ist zich e 11““ ausgestent ghen, ehh oder in einem Schutzgebiete, so ist, wenn er zur Zeit seines Die Reichsbevollmächtigten für Zölle und Steuern üben 8 hee die Stärkung unserer Wehrmacht ergibt, käßt Erblassers, die vsglchf nefn Fhürden. die Geschwister des die a chee ingebung sehr betrgehesiche⸗ Verbindlichkeiten önnchen Fe Headen. wird in Fällen, in denen die Urkunde im Geltungsbereiche . ein zu nehan Bundes⸗ in Ansehung der nelben b zukommen. einen, auf den früheren Gesetzentwurf zurück⸗ feehe els ge ui9e . berufen die Albehen erhättniffen im Prozesse, zur Vertretung enkeng zumal nicht des einen Landesgesetzes errichtet wird und die versicherten Gegenstände, staat angehörte, der Fiskus dieses Bundesstaats, wenn er und Pflichten aus, welche ihnen bezüglich der Zölle und Ver⸗ Zur allgemeinen Begrü 3 Zeschwister aber, die etwa gerade d Eltern. 8 e Fentescese es 8 1— veeene Fe ngs get sowie in den übrigen Fällen 811“ und der weapnaen Sngrurfe sasgenden g scdunh den 1.u.“ hahigekeaürfäghe Kale seiaten snd, zugamsten, bhn Im einzelnen Steuerp ausgelöst, und zu dieser kann eine weitere Steuerpfli er Reichsfiskus gesetzlicher Erbe. 8 Tätigkeit der Reichsbevollmächtigten werden vom Reichskanzler ¹ e Gesetzgebungen 1 8 - h egenstände in den Geltungsbereich eines dritten Steuergeseses ge⸗ gesetzlicher Erbe ist, so entscheidet auf Anrufen eines der be⸗ Unter Zustimmung des Bundesrats kann der Reichskanzler ränkung sind eine Anzahl amerikanischer Staaten ve ss nom ägen emdes Bürgerlichen Ges jin den 1 gese B 8 nrufen G 1 kan leichskang 6 hsr. 3 echt eir menen G Hesetzbuchs ange⸗ fängen. shen, Bisteagfrung z0 emneeden Fete teiligten Bundesstaaten oder sofern der Reichsfiskus oder der die Wahrnehmung der Geschäfte der Reichsbevollmächtigten, Lshatttee europäischen Staaten haben sch Frankreich und V halssberechtigt wennschon nicht pflichtteils. buch Artikel z4 gsaten Aegfübrungsgeses zum Bürgerlichen Geset. t e. ss Badur it inde für ei Fistus eines Schutzgebietes beteiligt ist, auf Anrufen des Reichs⸗ soweit die Ausführung dieses Gesetzes in Betracht kommt, Verwandtene bfü⸗ ns grundsätzlich 8 . Auch werden die Fälle, i igt (Bürgerliches Gesetzbuch eine Person beerbt wirb 7f den Gesetzen welches Staates deresene mageleg nesarn eik des urch ist cindeserie ugfünichken. kanzlers der Bundesrat. anderen Beamten übertragen. veeqqiqböbeu—b—.— Dezember 1907 ötal g8 8 eltern zur gesetzlichen Erbfolge in 28 die berfäng 8 Eha etug g u. doppelter Besteuerung ausgeräumt worden. Ueberdies vermögen die 2. G 11 berechtigung der Bltsverwandeen geht daß es die Erb⸗ h penen. gehören, in denen der Erblasser in adels, bäufig Ausnah rgerlichen Gesetzbuche sich ergeb T111“ b 1ö1“ der 11“ 8 Nachlaßgericht ha⸗ be Füalus festzustellen. Die Behörden verschiedener Bundesstaaten sowie die Be⸗ v1 Stan an die ausgeschlossenen 111. rechtlich Unstsde cean 8 Mr Erflchtung eines letzten Willens 8 I 1 888 sicachla von Deutschen ergreifen Dieser 185 steuergesetze auszugleichen, no ie daraus sich ergebende Kechts⸗ er Feststellungsbeschluß gilt als Erbschein. zrden ; on S jeten eij . en i röschaft an den Kanton, in de 8 2 3„ r. ürgerliches Gesetzbu 2 2 ü aus Artikel 8 be 8 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Die öffentliche Aufforderung zur heiten Beistand zu leisten. Den vorbezeichneten Behörden sind llassers haben sedoch 1““ Ne ögrcrobehen 18 vandtzerheehts überhentgeininer Heschrintung den sef lichen 89 sich hier d Erb I8“ n dem Anteil, oße Tatsa e 5. rd man die er das 1 b che der Blutsverwandtschaft für ein schrankenloses Erb⸗ lassen und ob vich 8eeet de Sttes 1 Aalfhh durchführen der ent⸗

zumal seit im übrigen für das Versicherungswesen der Eb“ Einheitlichkeit des Reichsgebiets Rechnung getragen worden ist der Anmeldung der Erbrechte darf auch dann unterbleiben, wenn das auch die bei der Ausübung der Konsulargerichtsbarkeit mit⸗ sder den von ihnen abstammenden N chk 9 G nden Nachkommen angefallen wäre, wenn recht der Verwandt ögli „v ten unmöglich mehr in einer Zeit geltend machen fernteren Verwandten von der gesetzlichen E 6 rbfolge nur dahin führt

Wunsch hervorgetreten, die bestehenden Umstimmigkeiten dadurch zu be⸗ 3 Se. 3 Erbrocht de ITiskuüs ewiesen erachte 5 ge. seitigen, daß auch in steuerlicher Hinsicht das Versicherungswesen einem Nachlaßgericht das Erbrecht des Fiskus als nachgewiesen erachtet. wirkenden Behörden zur Beistandsleistung verpflichtet. Das seiese den Erbfall erlebt hätten. An Stelle vorverstorb einheitlichen Rechte unterstellt wird. § 3. gleiche gilt von den anderen Konsularbehörden, soweit nicht eltern erhalten diese Nutznießung auf Lebens 1I““ Urgroß⸗ können, in der schon längst an Stelle des Geschlechtsverb daß sich d Diesem Wunsche wird durch den vorliegenden Gesetzentwurf ent⸗ Mit der Feststellung treten für den Fiskus die Rechtsfolgen Staatsverträge oder ausländische Gesetze entgegenstehen. stammenden Geschwister der Großeltern d 3 ie von ihnen ab⸗ dem einzelnen Sicherheit und Fürsorge bot d herbandes, der b der ausländische Staat, in dessen Gebtete sich di ee Er . für 8 bG das ein die sich Für e anderen Erben an die Annahme der Auf die Beistandsleistung finden die Vorschriften des Reichs⸗ I Bürgerliche Gesetzbuch für Reich läß Rennr sae efasat 888 c. Gründae⸗ 12n dekt ae ger he Lessesnte behm 78 ne FBei egcFechlasses bemächtser vest Nachlaß⸗ Versicherungswesen eine einheitliche Ordnung vor, indem weder all⸗ Erb 8 Eö“ Beist bei Einziel Abgab das Erbfolgerecht nicht mit er . keutsche Re⸗ äßt r insoweit eine Berechtigu . .Fae „Soweit sich für das internationale? ö““ der Erbschaft knüpfen. . gesetzes über den Beistand bei Einziehung von Abgaben und nicht mit einer äußeren Gren erfahrungsgem hnlichegung zugesprochen werden, als sie Schwierigkeiten ergeben, wi 1-Pecg. nationale Privatrecht gemein einzelstaatliche Stempelabgaben zugelassen, noch auch nur der Von dem Fiskus als gesetzlichem Erben und gegen den 1. 8 öö 88 9. Juni 1895 (Reichs⸗ 1 ent üin Deutsolande⸗ Feanianntenakemeeseiannaren Rergätlsen noch 88 Föat r egeaen e chfen 8 Fagsuchen, ia. Wege esetzbl. S. 256) entsprechende Anwendung. Rovelle 118) zugü en nerseits auf das justinianische Recht abgesehen, in denen das Gefü⸗ Von den Familien an eine gesetzliche Beschränk f 8* zurückgeht. Dem älteren deuts bu efühl der Familtenzusammengehörigkei in anderen Staaten 2 stung des Verwandtenerbrechts au n deutschen Rechte vor der gebundenen Grundbesitz fundiert ist und die schon degthüribstit 88 gewonnen hat, 1“ nnrh sn en können.

inzelstaatlich 2 bung für diejenigen Versicherungszweige Raum 8 4 I.“ 8 bleiet die Seseggebung für hürsiche nnicht sind. Fiskus als gesetzlichen Erben kann ein Recht erst geltend gemacht § 12. ezeption des römischen Recht 1 j s war ein schrankenloses E gesetzliche Erbrecht 3 ses Erbrecht echt des Staates nicht in Betracht kommen können, ist geeigneten Fällen bietet die Vorschrift des Artikel 31 des Einführu 8 ng

18 diesem Wene läßt sich 8 81 LEE“ das Erbrecht des Fiskus vom Nachlaßgerichte G 1 einheitlichung der steuerlichen Belastung aus Anlaß der Deckung des festgestellt worden ist. Den Erbschaftsämtern ist nach näherer Bestimmung des eenso unbekannt, wie dem ält 1 enwärti damit Gel b . 6. * üpa⸗ zͤmischen Rechte selbst. Die es aber eine nicht f gegenwärtigen Bedarfs um so eher Folge geben, als damit Gelegenheit 1“ Bundesrats Mitteilung zu machen Meinung darüber, w eren römischen? e selbst. Die ber icht wegzuleugnende Tatsache ne biete geboten wird, der reichegesetzlichen Regelung durch entsprechende Aus⸗ Ist der Fiskus neben Großeltern des Erblassers gesetzlicher 8 seit 88 der Etönd ö nzunehmen seien g. rundsät⸗ für das Bürgerliche Gesetzbuch Familienzusammenhanges in den 1eae Krgs sich das Gefühl des ce zum Bürgerlichen Gesetzbuch die Möglichkeit der A gestaltung in der äußeren Form einer Abgabe vom Rechtsverkehr die Erbe, so hat r 818g bei der Erbauseinandersetzung Haushalts⸗ ) seitens 1 e Sterbefällen tr erste Entwurf 8 Uaechau⸗ geschwankt. Der Standpunkt, den lebens über die nächsten Verwandtschaftsgrade bi heutigen Volks⸗ ergeltungsrechts. nwendun Tei zobjekte zt werden, die anderweit nicht e82 3 (S, Fe . 1 S- 8 1öu“ 895/97, 6 9 G graphische nzelnen enfall echt, n Erbrecht 8 2 1 Ten- 13“ Flaß⸗ 1“ ö sowie Gegenstände des persönlichen Gebrauchs auf Antrag un⸗ selbst zu Erbschaftsämtern bestellt sind, 889, 8 2096 ff. Aktenstuck 440 c) für das e seiner b 8 Alange, als zur Verfolgung im allgemeinen keine Vergalr egs gihende Eö“ G worden sind. So erklärt sich, daß die einzelstaatlichen Steuersätze für entgeltlich zu überlassen. Das gleiche gilt von Schriftstücken, von den ihnen nach § 40 des Erbschaftssteuergesetzes Pigung, daß mit ü8 Er heruhte einmal auf der Er⸗ schaftsverhältnis besinnen läßt, diese Eevicluna hessetn Verwandt⸗ Bar als gesetzlichen Erben gegenüber den Vorschrisetelung einzelne Versicherungswerte schlechthin übernommen worden sind, für die sich auf die persönlichen Verhältnisse des zugegangenen Todeserklärungen und Verfügungen Pesetzbuchs angenommenen Hecesefhn e eeg. S. gleichzeitig auch die 11312152“— rlichen 1“ eintreten zu lassen ö 1 395 8 esentli 1 . . 8 I ildern. Mehrere . 6 aleich he P 3 1 e e geor utung, 18 29. Gesichtspunkt der rnc G inzelstaatliche 8 8 . zgir. 8 2 2s ühbri ; 1“ 3 5 nie völlig willkü 5 „füunften o er Verw 1 lichkei Fan schrif ausschlag . t Abgode dede ecsscchrptr it 11““ 1d ding tach Nach 11keen e ctersedan gi Zse ha sar sem 1. vrb. Die Gerichte und Notare Heben vö“ 4 88 ig waürdh Ven urde funde daß im übrigen erscheint ee ö“ eiehemn he 86 steht es, daß in den 88123 Sen Hüammenhange mit ichtversicherr ür T 8 Secversicher ir die Ver⸗ Mcheeee 1 Verlangen die Einsicht in die den Nachlaß betreffenden Ver⸗ lutsgemeinschat gemeinschaft, nicht das Bewußtsei die entfernteren Verw daß, er Wille besteht den Personen aufgeführt ist pflichtversicherung, für Transport⸗ und Seeversicherung, für die Ver⸗ F I.“ B5. Eg I“ 8 erlang sich 3 Flutsgemeinschaft bild m ußtsein der erwandten zu bedenken, d inen Erb gesührt ist, welche durch Vertrag mit Fom 1 hde Feuersgef ersiche „eteil in Geld gefallen lassen. Der Wert der dauernd land⸗ und 1“ es ;- e. Bei den Verhandlun amilie n bedenken, der Erblasser sei rblasser auf ihr gesetzl g mit dem süherungen hhg.; Fn, es gegen Fenensgefahr Förichiten 18 8 hc hagfalt es Zlass 5 Grundftücke ist hierbei handlungen zu gewähren. 6 14 ne 8 fauherden betonk, daß den Ee“ F rsche Gön durch rechtzeitige Verfügung von Todes wegen Glltnen laffh von der 1“ dern hten. and ü vom Erb⸗ attat durch E“ bhselabgabe, Zuwachssteuer und den Wehr, auf 90 Hundertteile des Ertragswerts anzunehmen. Als Das Erbschaftsamt hat, soweit sich nicht aus den Vor⸗ iteten, EEö gegen den Familienverband Dies hat nicht nur von den weiter entfernt Beeen keg n Vorschriften beruhen auf usgeschlossen beitrag unterstehen. Für Unfall⸗, Haftpflicht⸗ und Immobiliarfeuer. Ertragswert gilt das Fünfundzwanzigfache des Reinertrags, schriften dieses Gesetzes etwas anderes ergibt, die Erbschaft ga Erhaltung getan werden könne etzggebung zu dessen Befestigung wandschaft zu gelten, deren Ausschluß vo ernten Graden der Ver. loses Gut der heeien Hen daß 8 versiche ung sind die Sätze des bayerischen Gebührengesetzs vom den die Grundstücke nach ihrer bisherigen wirtschaftlichen Be⸗ Feld 3 d.. Fs haf, wenn der Fiskus D leichzeitig eine Quell üvenn m gesetzlichen Erbrechte i reien Aneignun die Nachlaßgläubi herung e Sätze 83. EE1öö“ 9. b oder den Erbteil zu Geld zu machen. Es hat, wenn der Fiskus agegen war die vom Bundesrat 1 3 V Duelle von oft verwickelten und nutzlosen Re enfolge des Zugriffs eines beliebi die Nachlaßgläubiger 29. u 1.“ 8 Gesebr stimmung bei ordnungsmäßiger Bewirtschaftung nachhaltig ge⸗ Alleinerbe ist, insbesondere die den Nachlaß bet reffenden laufen⸗Atwurfs eines Bürgerlichen Bese vüuch 8 Hüest⸗ Flap 8 1 —bE1 kostspieliger und umstänblicher öbts⸗ muß es bewenden kommen. eingestellt worden. Für die Seeversicherung sin Steuersätze des währen können. den Geschäfte zu beendigen, die zum Nachlaß gehörigen Forde⸗ id der zu dem ursprüngliche 18 Kommission au „Ermittelung etwatger Erben beseitigen würd Begleiterscheinung der B als eine unerwünschte Hamburgischen Gesetzes, betreffend die Stempelabgabe vom , 8 5. den Geschäfte z gen S ßerungen (zu v inglichen Entwurf eingegangenen gutachtlichen der ganz überwiegenden Mehrzahl der alh g ürde, sondern in Fiskus eine egrenzung des Verwandtenerbrechts dem 11. Dezember 1903 (Amteblatt S. b1“ Sind Verwandte der Erbrechtsordnung durch den 1““ 5 Thge h nhüge 8 Ferungen;z d8. Fllzicher miBa cefte ahenng. öütachtlichen beft nagen 68 jetzigen dritten n üit⸗ infolge der Saufedaahld solcher Nachläse Ses pen wird, die ihm Belsicherngenn un Ereg, des Artikel 270a des Gebühren⸗ Fiskus als Alleinerben von ihrem gesetzlichen Erbrecht aus⸗ N. achlatverbindlichtetten aus dem Nachlaß zu berichtigen. Es sBd. 5 S 63 ff.) und der in der Kommiffeth was oben en hier in t. Beziehungen dasjenige, inen eder 1 nennenswerten Gewinn, wohl ecbablage gesetzes belegt worden. . geschlossen worden, so sind ihnen die in § 4 Abs. 1 bezeichneten ist berechtigt, zur Beendigung schwebender Geschäfte neue Ver⸗lem Ees⸗bnig ch (zu vergleichen Protokolle 11 S. 7410 bis 7413) ist, auf das Verhältnis des Nesffen ser 88 enn Neffen gesagt worden des Nachlasses sichn. Soweit sich Verwandte finden, die bereit sind⸗ 8 Wie für die vorgenannten Versicherungszweige war im wesentlichen Nachlaßgegenstände auf Antrag unentgeltlich zu überlassen. bindlichkeiten einzugehen. v inlinge (bierte Bebnagt;) hiß über die Urgroßeltern und deren Ab: Weise Anwendung finden kann 8 daß 8 in gleicher diesen im khhedan.g, wird sich die Möglichkeit bieten, ihnen bei der steuerlichen Behandlung der Lebens⸗ und Rentenversicherung die Zum Nachlaß gehörige bewegliche Sachen und Grundstücke, b Erblassers (fünfte Pech tgene 9 die entfernteren Voreltern der Verkehrsmittel und die Freizügigkeit Ent⸗ 2371 ff.), selces 1- sei bbschaftslaufe (Bürgerliches Gesetzbuch Vereinheitlichung des bestehenden Rechtszustandes bestimmend, nicht welche in ihrem wesentlichen Bestande von einem Großvater Von der aus dem Erbrecht des Fiskus erzielten Rein⸗ die ferneren Btutsverwandien he- gefeitchch Eesssror zöammltnge dn nechg ensffigen Bevölkerung durch örtlich 8 zu überlassen. 8 nach angeordneter Nachlaßverwaltung, d 2 ste mn. Dem e hen Erbfolge zu berufen - Verschiedenheiten in 1 Gegen d 1 er der ersten aftlichen Zusammenhangs sehr häufi ichen durch die Vorschrif 2011 1 n jetzt im wesent⸗ häufig verblaßt oder Vorschrift des § 2011 geschützt, wonach dem Fisk 2 us

ohne daß durch mäßige Erhöhung der Belastung zugleich für eine oder einer Großmutter des Erblassers herrühren, sind deren einnah vha geich 75 8 1 Versi 1 Ual Broß Fc. in einnahme erhält das Reich 75 vom Hundert, der steuerliche Erfassung, der in diesen Versicherungen enthaltenen Abkömmlingen auf Antrag käuflich zu dem im Verwaltungs⸗ dessen Fialus dem das nach § 8 Abs. 2 be⸗h fünften Ordnung noch ein Ehegatte des Erblassers vorhanden sei, völlig verloren gegangen ü Der Entwurf gelangt hiernach d als gesetlichen Erhen eine Inventarfrtf 8 angt hiernach dazu, und 9 en eine Inventarfrist nicht bestimmt urch § 780 Abs. 2 der Ziviipeo mt werden kann zeßordnung, wonach, wenn der

“*“ Vorder⸗ wege festzustellenden Werte Fu überlassen. 16.“ G stimmte Erbschaftsamt angehört, als Vergütung für die Kosten Fiskus, und zwar der R

grunde der Erwägungen für die gesetzgeberische Behandlung der berechtigten Personen dem Erbschaftsamte 8) innerhalb der der allgemeinen Verwaltung 25 vom Hundert. Die den Ge⸗ der Erblasser zur efr 8 egel nach der Fiskus des Bundesstaats, das gesetzliche Erbrecht der Seitenverwandt 1 isheri Gegenstände der Sachschädenversicherung und vor allem der gegen Antragsfrist (Abs, 4) bekanntgeworden sind, sollen ihnen die meinden nach § 9 zu gewährende Vergütung ist aus der dem p sollte. Zur Be dind es Todes angehört hat, gesetzlicher Erbe zweiten Hrdnung abzuschließen und darüber ü8 dc, un wntnch Zena —e fücabenshtce hu n

Feuersgefahr versicherten mobilen Werte. Sie genießen vor den Grundstücke vom Erbschaftsamte zum Kaufe angeboten werden. Bundesstaate zukommenden Verwaltungskostenvergütung zu be⸗2 Familienzufamneen gehörs lontr angeführt, daß das Bewußtsein den besonderen Verhältnissen der ländlichen seßhast 8 ae c Haftung im Ürteil nich 9 bocgakteni merzen broucgtücen gaher

Grundstücken schon bislang den Vorzug, daß sie weder der Abgabe der Der Kaufpreis für Grundstücke, die dauernd land⸗ oder forst⸗ streiten st nicht mehr vorh 88888 gkeit bei so entfernter Verwandtschaft gerecht zu werden, den Abkömmlingen der G 8 af en Bevölkerung ist hiernach jederzeit i 8 dase⸗ je Bescräntenbtenee Hcsahs

streiten. orhanden sei, der Uebergang des Vermögens auf nur noch gewisse Erleichterungen beim Frverkeßeltergh genscerdeasberz für die asireöntlesfan ““

on Gegenständen des tragung der Nachlaßverwaltung 88 88 Näclaßt durcch S

es herbeizu⸗

11“ Reichsstempelgesetzes noch dem Zuwachssteuer⸗ wirtschaftlichen Zwecken zu dienen bestimmt sind, ist nach dem Was als Reineinnahme anzusehen ist, bestimmt der Fetreffenden Verwandten daher nicht einmal der mutmaßlichen Nachlasses einzuräumen e von .Fe öt des Erblassers entspreche, sich vielmehr al 1 1 B eche, sich vielmehr als reiner Zufall dar⸗ Die Gründe, die für Bei füh iches G ch „Die für Beibehaltung des gesetzlichen C ühren (Bürgerliches Gesetzbuch §§ 197 hen Erbrechts der auch wie §§ 1975 ff.). Er muß dies fre lich jeder a eilt

ar 1911 unterliegen. Sie werden, soweit sie zu in § 4 Abs. 2 bezeichneten Werte zu bemessen. Bundesrat den Gegenständen des persönlichen und häuslichen Gebrauchs gehören, 1“ mehre 9 Berechti at der dem Grade nach nähere 1“ 16 le. Di ige R faff 6 86 1“ hreren Berechtigten hat der dem Grade nach nähere, § 16. ie heutige Rechtsauffassung ford daß . auch von der Neubelastung zur Deckung des gegenwärtigen Bedarfs 8 Fr. d er 16 E11“ ze Erbschaft ung sordere, daß in solchen Fällen Großeltern angefü vorde 1 G se . 88 Ffabt. Für fis bietet 9 v an die e. ahg gegen E Grade nach gleichnahen Verwandten der 8 Aus der Verwertung der Eröschaft elngehindes nh ths d Fbschaft sha Jn e““ Eete (est. vurf Euch ein gesegktg wecnen sndz haben nicht dezu gefübrt, 6 Ent⸗ Haftung geltend wenn er sein Recht auf beschränkte Sachschäden ein gegebener Anlaß zur Besteuerung der in ihnen ver⸗ Vorzug. 8 b 1 ür die Führung der . g entbehrlee „ist der Reichs⸗enstück Nr. 87). er, 4 Z8b. . 571, 720, Der Entwurf hat si Fen Boreltern anzuerkennen. Die materie iren 8 körperten Vermögenswerte, weil hierbei⸗ nach dem heutigen Stande der Der Antrag muß binnen einer Frist von sechs Monaten kasse mit Ablauf des Rechnungsmonats, in dem es eingenommen frssung 8 88 sbecfliehlic. 1. dann die dem entgegengesetzte entfernteren Pöbatefich 1 Erwägung leiten lassen, daß die Erbrecht mfeterlellen des Entwurfs über das staatliche dyrperken erneögechemmge“ der bewegliche Besitz seinen Gegen⸗ beim Erbschaftsamte gestellt werden. Die Frist beginnt mit worden oder entbehrlich geworden ist, der Restbetrag mit dem Da dem Gegenstande der Meinungen durchgedrungen. eltern des Erblassers von der Ceite neeeebkömmlinge der Groß⸗ an b sich daher auf einige wenige Vorschrift. vI 1 seinem ganzen Umfang ig steuerlich dem Tage, an welchem das Nachlaßgericht das Erbrecht des Ablauf 1e E“ 8 ““ chlußabrechnung e ee ileßt. unter dem Gesichtspunkt der Er⸗ nicht folgerichtig sein, diesen Fölocge ncesschlegen sind. Es würde 1 ö Abweichend von dem früheren Entwurfe sieht der leicht erfaßbarer Weise sich darstellt. Hiernach erschien für den be⸗ Fiskus festgestellt hat, im Falle des Abs. 2 Satz 2 mit dem erfolgt ist, unter Abzug der dem Bundesstaate nach § 15 zu⸗ler getreten werden soll ahmequelle fürs Reich von neuem entziehen und es ohne Rücksicht hi zugen das gesetzliche Erbrecht zu Gesetzbuchs üb vir Rewan ab, in d Vorschriften des Bürgerlichen weglichen Besitz derselbe Satz von †vom Tausend gerechtfertigt, der aus, Tage, an welchem das Anerbieten des Erbschaftsamts an die f folg ütung zur Verfügung zu stellen. eielle Ertrag v oll, ist zunächst zu fragen, welcher zuzugestehen. erauf den entfernteren Voreltern schränkt über die Erbfolge formell ändernd einzugreifen. Er b . Juni 1909 in dem (. ines Gesetzes wegen Aenderung des G 11144“ Zur Deckung noc . . bürde. In dieser Hi sie vorsieht 1a ntung des Verw ie Stelle de .. g 7 111131““ 1“ Reichgtags, 8 18 eine kürzere Frist, jedoch ist das Erforderliche zurückzubehalten. ü 88 anselüct gfünmenden ehmasse e; fläßt 69 nur unter der notgefetecht ct B. hlel . gesetzlichen Fesfok e Hee en G geseges (lee. v11114“ nicht unter drei Monaten, bestimmen. 8 17. 1 erbschaftssteuerstatistik in Verb 2 8 terfretheit in vollstem Umfa 8 er der zerwandten der vierte echts 1e ““ 20 hen in 1.““ 8 Die Vorschriften der Abs. 1, 2 finden keine Anwendung, Auf die Abrechmnng 6 . Reiche finden bie für die nnk einer gelegentlich vorgenommenen probeweisen Feststehtinn Feßr Fedenden Pn. sich daher in den Fällen ö der Ordnungen tritt. n Erbrechtsordnung oder stände vorgeschlagen worden ist. Der Vorschlag hat die Zu⸗ soweit die Befriedigung der Nachlaßgläubiger gefährdet wird. Zälle und 11“ lichen Eteuera en Vorschriften ent⸗ Gesetzes F Mesdie sergft öI nehrfüaung zu den Gesetzbuch vegihchteng, ines Kestaments unfähig ist (Bürgerliches die Absicht de.scgene g enge gndens Ferfapren ist, so war dabei des Rei —¹“¹“ arü der S 2 8 28 ¹ 1 id 5 ne e q ichere 8 2 4 ö einer gro 2 3 8 8 4 2 , ein erbenv ä is nicht verträglichen Erhebungsform nicht zuletzt die Befürchtung maß. dauernd unterstützt worden sind oder zur Zeit des Todes des Der Fiskus als gesetzlicher Erbe nach Maßgabe dieses voch zu hoch angesehen Selbst bäzung s 1 Berufung ein bloßer Glasss C“ gelesliche Erbrecht der Großeltern rethr 2n.Se e 8 Besitz Uaung der inzwischen eingetretenen natürlichen Zunahme der Erb⸗ bedacht 8 38 Falle der Testierfähigkeit sestväär 89 NEreichheitig war für den Fall des ö“ . Für diejenigen Fälle aber ne Nacherbfolge der überlebenden Großeltern, des Eh 8 ; 2 he⸗

der einzelstaatlichen Steuern der Versicherungsnahme abträglich sein 9 11“ 1 a. . 5 G und eine unbillige Mehrbelastung eines einzelnen Versicherungszweigs bezogen haben, können nach näherer Bestimmung des GGbe veränderungsabgaben, Stempelabgaben und Gebühren jeder üinge würde für das Jahr 1914 fürs Rei it ei z

schaffen würde, zumal wenn die Abgabe sich in gleicher Höhe auf auch außer dem Falle einer gesetzlichen Verpflichtung bei vor⸗ Art befreit. Prals 15 Millionen Mark e“ hübens bateng soll nach dem Entwurf im Wege der Billigkeit ein A leich

8. 19. nerhin wird auch dieses Aufko können. geschaffen werden. Bihigkeit ein Ausgleich Jahren doch noch im W hrmen ndungen zum Der Artikel 138 des Einführungsge bECEE1““ linge der Froßehhen väense at Nes bsta 8” dien-.

Mobilien und Immobilien erstrecke, ohne die Verschuldung der letzteren handener Bedürftigkeit aus den Mitteln des dem Fiskus als zu berücksichtigen. Diesen Bedenken trägt die Vorlage Rechnung. gesetzlichem Erben angefallenen Nüine 5 usbildung bewilligt werden. Gesetzbuche wird aufgehoben. Im übrigen gelten die Vor⸗die Maßregel, auf ihre Gesamtwirkun - L L 8 A8 8, 85 b 7 1 an 2 8 : zum Bürgerlichen Gesetzbuch g ange esetzbuch § 1936) aus dem des Reichstags hat auch die Anordnung dieser Nacherbfolge beseitigt : 4 gt.

Sie vermeldet die Doppelbelastung, indem sie die einzelstaatlichen Ab⸗ Zwecke des Unterhalts oder der A 1

gaben in sich aufnimmt, entspricht dem durch die Steuergesetzgebung 9 ꝗßwu₰ᷣ☛s in denen eine Verfügung von Todes wegen eli⸗ 8“ itungen rechtferti g angesehen, nicht die Be⸗ Gesichtspunkt in büraerls 1—

88 nach IB des inss ehintett der he Se g Ver sesftng gs b11“ üae nISE sechat. 8 vom volkswirtschaftlichen Standpunkt bebandele 1nrda. vorlkenane gehrechnichen, Gegrecht ö Das Ergebnis, daß die im finanziellen Int sse d

ichen Besitzes und erstreckt die Regelung auf das gesamte Versiche⸗†. 11“ Hö“ . 86 3 Wesentli e 5 punkt, daß der 3 sich auf den Stand⸗ a Beseitt u Interesse des Reichsfiskus rungswesen Mit der Vorlage von 1909 hat der,gegenwärtige Ent, fügung dem letzten Willen des Erblassers 1 I1“ § 20. „FPraates ich bahere rträgniff würden sich aus einem Erbrecht des Banaöraecen Ncgus als geseblicher Erbe im Sinne der Vorschriften de Geenhente Beseitigung des geseblichen Erörechts der Lbtananae wurf gemein, daß er die Abgabepflicht dem Versicherungsnehmer auf, so ist ferner nach näherer Bestimmung des Hunheavars, der Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Oktober 1913 in Kraft. Verwandtenerbrechts auch E1““ dae. Die Absicht, di buch . Erweiterung des Erbreches den Hreeel.e chssiskus lediglich zu einer erl gt und sie, auch soweit ihr die Wirkung einer Besitzsteuer eigen infolge der Nichtigkeit dem Fiskus als gesetzlichem Erben zuge⸗ Ist der Erblasser vor diesem Tage gestorben, so bleiben die ferdnung ausgedehnt würd uf die Verwandten der zweiten Erb⸗ wandtenerbrechts frei wenhn; te Begrenzung des gesetzlichn Ver⸗ digen. Die Bedentehrecht der Großeltern führt, kann nicht befrie⸗

ist, in einer Höhe hält, die im Vergleiche zu dem Werte des belasteten fallene Erwerb ganz oder teilweise denjenigen zuzuwenden, an 1“ ß 11““ ser vorliegende En hwurf nicht Psen Schritt zu tun, hat sich nisse des Reichs zu für die finanziellen Bedürf. Fiskus hergeleitet werd e aus einem möglichen Miterbenrechte des Gegenstandes weder unerträglich noch auch nur so drückend erscheit, die er im Falle der Gültigkeit der Verfügung gelangt sein würde. Sh vi vüich F 9 1 Adaß den Geschwistern des g 8 können. erscheinen, den Reichsfiskus 1 d s an sich als das Gegebene außerordentliche Seltenheit e aber auch im Hinblick auf die daß sie zum Anlaß genommen werden könnte, die Versicherungenahme Der Bundesrat trifft nähere Bestimmungen darüber, inwie⸗ Gereen asig. 8 afen ist, wird ernstlich der Gtbehlen⸗ g aacht Nebliche Cee Enseonh schlägt gleichwohl 88 Feleticchen er nicht d err gaen. p Püer Erbschaftssteuerstatistik der Sahr 1gss eüctresn. h 1

1b 3 aber auf diesem Standpunkt, so wi en. 9 ondern die Landesfisci zu 5 8 een Reichsfiskus, überhaupt kein Erbanfall ind im Jahre 1908

ten könne kt, so wird man nicht dav Rei zu gesetzlichen Erben zu rbanfall an Großeltern, im JI in

si können, auch den Abkömmlingen der Gechh vonbn L wesentlichen Bruchteil C7 v. Jö“ und. im Jahre 1910 nur zwet derartige Erbfälle Es witd

c zu beteiligen. Maßgebend hierfür ist die geschichtliche Ent⸗ r genügen, wenn, wie dies in § 4 geschieht, für den Fall eines

setzes zum Bürgerlichen ufsdeckung in Betracht zu ziehen sein. Es läf zigen ie Einziehung der erblosen G sein. Es 1 zugleich erkemnen, vom geltenden Rechte (Bäblofh öS durch den Fiskus wird folge in jene Erbschaft hatie asz iehene aovühen . Die umission

einzuschränken. Der Ertrag, der sich aus der Besteuerung der Ver⸗ 8 Nachlaß eines Erblassers m äbi r, ein sicherungen erwarten läßt, darf auf etwa 36 Millionen Mark an⸗ 11“ . 1“ Cecht da ger Eetzfclae genommen werden. 1 8 e 8 es Erbrecht zu lasse 1z überwi ausgeschlossenen Erben zuzuwenden ist. E“ assen. In der ganz überwiegenden Anzahl] wicklun bei den R solchen M ältniss 88 8 7. 5* denen bisher Geschwister und Abkömmlinge von eung bei den Reichzabgaben, die dahin geführt hat (zu ver oichen Miterbenperhältnisses die Erbauseinderse in ei 5 Con den in §§ 4 bis 6 sbe eichneten Gegenständen ist Begründung. 6 Er Fnte staterbfolge gelangt sind, muß angenommen erhen ““ der Reichsverfassung), daß ü öö Verhältnissen billig Rücksicht tragenden Weise gn Erbrecht Von den in 88 E“ 5 B.as Zeschränk d lichen Erbrechts der Blutsverwandten rblasser nur deshalb einen etzten Willen nicht errichtet hat⸗ altung der für Rechnung des Reichs 5 In dem Falle, in dem der Erblass 1 F. Erbr.e soweit sie unentgeltuch oder unter dem Werte überlassen worden Eine Beschrän ühg es geset s 18 8 8 Blu ve 1908 ine gesetzliche Erbfolge dieser Personen 5 Will. chte hat, Bundesstaaten zu eigenem Rechte überlasse verhe benen Abgaben den nähere Bestimmung bedacht hat Locler seins gesehlichen Erben ohne Feise zu entrichten, wie zugunsten der Reichskasse ist dem eichstag schon im Jahre ühunga Schon aus diesem Grunde nem Willen gemäß Ausbildung eigener Verwaltun sen worden und deshalb die wird man anzunehmen hab e. des Hürgerlichen Gesetzbuchs), Verbindung mit der damals ins Werk gesetzten Finanzgesetzg eandt e würde von einer Beschränkung des dation der d gsorgane des Reichs, denen die Li jejeni haben, daß der Erblasser mit seiner Anord es ar, g. n diese ebli anm 3 nunmehr ü⸗ 2 nigen Personen G . de endtenerbrechtz in dieser Richtung ein erheblicher finen senen dn 88n 3 bG n 18 Cbertragen herdes könnte, unterblieben Bitraersegig Gefasbch nach den Vorschriften des r erung er Fra ,18 ne das vorliegende Gesetz seine gesetzlichen

. . 3 C c1 9; l[oijg 9 des Staates sind, die Erbschaftssteuer in gleicher W 1 ht 8 wenn die Zuwendung aus dem Nachlaß angefallen wäre. vorgeschlagen worden (zu veraleichen Nr. 998 der Drucklachen den it für das Reich nicht zu erwert sein, da in der H erwarten sein, da in der Hauptsache die lichkeit empfohlen w ge in der Oeffent⸗ ü orden ist und nach Oeffent⸗ Erben sein würden.

Wir Wilh nl von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 89 8 Reichstags 1907/1909). Der Entwurf ist indessen, nachdem . stung einer letztwilligen Versü in den Fäll 9 1 von Preußen c. Die Verwaltung und Verwertung der dem Fiskus eines BBedarf anderweite Deckung gefunden worden war, seinerzeit nicht eeen würde erfügung nur in den Fällen unter⸗ soll, di V 19 des Entwurfs zugelassen S

des Bundesrats und des Reichstags, was folgt: schaft und die Wahrnehmung der ihm als solchem obliegenden perstummt, und e ist nie erkennen, daß 1 ich seiner hindert worden ist. In solchen b ig⸗ dies nur im Rahmen und unt b eifelhaft sein, daß Nach § 3 des Schutzgebietsgesetzes 1

-. 2 5. ö“ EEEETETöö in weiten Kreisen lebhafter Befürwortung erfreut. Daß sich, g des N. . In solchen Fällen aber würde eine Ein⸗, verwaltun scheh uter der Aufsicht der Landesfinanz. die K ußgebietsgesetzes und § 19 des Gesetzes über

1 1 8 sonstigen Geschäfte erfolgt durch die von der Landesregierung praktischen Durchführung mancherlei Schwierigkeiten entgegenstollen verst achlasses durch den Fiskus von den Beteiligten zweifellos Abre g geschehen kann. Dahin drängt von selbst das ga onsulargerichtsbarkeit (Reichsgesetzbl. 1900 S. 813 und S. 213) Sind nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs hierzu bestimmte Amtsstelle (Erbschaftsamt). estimmt der bhat sich bei Beratung des Entwurfs in der dazu eingesetzten Kpn⸗ etänder werden 8e ist eine Erfahrungstatsache, daß ins⸗ der dhne h. ies echnungskontrolle sowie die Ueberwachung Eehen die Jrsantin des Bürgerlichen Gesetzbuchs auch in Abkömmlinge von Großeltern des Erblassers in der Seitenlinie Ist der Reichsfiskus gesetzlicher Erbe, so bestimmt der mission des Reichstags zwar gezeigt. Es hat sich aber nicht der en vie eigene Kind hepaaren die Kinder ihrer Geschwister ebenso. kann auch nicht übersehen werr erfahrens durch Reichsbeamte. Es die sreie Gebarudn d. nicht in der Absicht dieses Gesetzes liegt, in

oder Verwandte der vierten Erbrechtsordnung oder der ferneren Bundesrat das zuständige Erbschaftsamt. 18.g druck gewinnen lassen, daß diese Schwierigkeiten unüberwindbar seien inder zu stehen pflegen. Die Fürsorge für diese/ in Betracht kommenden n manüt 51 es sich bei der Vertretung der iörer Gebiete eiazugreffen, .hn8 heß nun ie. daf enegen Krästen

Ordnungen zur gesetzlichen Erbfolge berufen, so tritt an ihre Die Verwaltung und Verwertung des im Inland eröffneten 8 tnanztellen Interessen des Reichs um zum fiskus, sondern der Fienase dih sch Fuch dieen nicht der Reiche⸗

Stelle als gesetzlicher Erbe der Fiskus. Der Fiskus ist ferner Nachlasses und des aus einem im Ausland eröffneten Nachlaß (Schluß in der Vierten Beilage.) es betreffenden Schutgebiets (zu ver⸗