— 8 iste für billige Brir “ 1“ 18 . “ 1“ sftimmten Frist baten von Amef eine vatentfäbige Erfindung nicht ebat her 11n ⸗ U Nünch so Ua er ben Ge. f Wer. 8 Buße he öBö“ “ 1“ b fr ein tentfähi Erfindung ni ohnt der Kläger im Ar a Ver⸗ „ Für di EEEEEö1— r.. IE ; † vor, so wird er toermäßigunngabe der Gründe benachrichtigt und langen Sicherheit der osten 2 Verfahrens 2382 Das — Une e Ble Mften r 1es gefunden, die schließlich zu der Aufstellung des vorliegenden Entwurfs Noch zwei Bemerkungen allgemeiner Art sind voranzuschicken. zuerst bei dem Patentamt anmeldet. Der Grundsatz beruht auf dem aufgefordert, sich innekstkarten bestimmten Frist zu äußern. Patentamt setzt nach freiem Ermessen die Höhe der Sicherheit fest Eine erkannte Buße schließt die Geltendmachung eines weitere geführt haben. Die Notwendigkeit, das geltende Recht zu ändern, Der Entwurf regelt lediglich das Patentrecht. Er greift in das Wunsche, den Eerfinder zus mözlichst baldigen Anmeloung zu ver⸗ Der Prüfer kann dem Patentsucher ankündigen, daß, falls inner⸗ und bestimmt die Frist für ihre Leistung. Wird die Sicherheit nicht Anspruchs wegen der Verletzung des Patentrechts aus erstreckt sich so weit und sieht so viele Einzelbestimmungen in Gebiet des Gebrauchsmusterrechts nicht über und lehnt sowohl eine anlassen und zum Nutzen der Allgemeinheit der Geheimhaltung der halb der Frist keine Erklärung abgegeben wird, die Anmeldung als rechtzeitig gelelstet, so gilt der Klageantrag als zurückgenommen. “ 5 Seeee ö — Mitleidenschaftt, daß die Form einer zu dem alten Gesetze sachliche Verbindung mit dem Gesetze vom 1. Juni 1891 ab als auch Erfiadung entgegenzuwirken. Auch hat man die Erscheinung erwogen, zurückgzenommen gilt (Vorbescheid). Erklärt sich der Patentsucher 888s 1.“ 8 Fünfter Abschnitt 1 hinzutretenden Novelle nicht in Frage kommt, sondern ein selb⸗ den Gedanken, in gewissen Fällen zuzulassen, daß ein Patent in ein daß Erfindungen, anders als literartsche, künstlerische und Muster⸗ auf den Vorkescheid nicht rechtzeitig, so gilt die Anmeldung als zurück⸗ 3 8 39. 8 8 ständiges neues Gesetz geboten erscheint, welches an die Stelle Gebrauchsmuster oder ein Gebrauchsmuster in ein Patent umge⸗ schöpfungen, nicht selten von verschiedenen Personen unabhängig von genommen. Das Patentamt stellt den Antrag dem Patentinhaber zur Er⸗ Schluß⸗ und Uebergangsbestimmungen. des jetzigen Patentgesetzes treten soll. Gleichwohl ist, um Bewährtes wandelt werde. Eine rein äußerliche Vereinigung der beiden Esetze einander gemacht werden, daß ferner das Verdienst und der Besitz der Die Anmeldung wird vom Prüfer zurückgewiesen, wenn ihre llä rung zu. 8 8 11. 8 53 zu erhalten und den ungestörten Fortgang in der Handhabung verspricht keinen Vorteil, einer inneren Verschmelzung 4 Ittrebt Erfindung oft bei demjenigen ruhe, welcher den allgemeinen Grund⸗ Mängel nicht beseitigt werden oder wenn sich ergibt, daß eine patent⸗ d Widerspricht er innerbalb eines Monats nicht, Der Zahlung einer Gebühr bei dem Patentamt steht es gleich des Rechts zu sichern, der Aufbau des alten Gesezes im großen und die starke Berschiedegheit den Voraussetzungenf und Rugfee hees des gedanken und die Mittel zu seiner Darchführung hergegeben fähige Erfindung nicht vorliegt. 8 behauptete Tatsache für erwiesen angenommen und ohne wenn der Betrag bei einer Postanstalt im Reichsgebiete zur ö“ ganzen beibehalten und sein Inhalt insoweit unverändert gelassen, als Patent, und des Gebrauchsmusterschußes uird die Notw Wigkeit, daß der Ursprung der auf geistigen Kombinationen mehrerer Personn Soll die Anmeldung auf Grund von Umständen zurückgewiesen weiteres nach dem Antrag entschieden werden. sweisung an das Patentamt eingezahlt wird. Im ubrigen kann das die Umgestaltung nicht unerläßlich oder aus äußeren Gründen dringend diese Verschiedenheit aufrechtzuerhalten. Deß und warum für die berubenden Erfindung kaum jemals auf eine bestimmte Person zurück⸗ werden, die dem Patentsucher noch nicht mitgeteilt waren, so ist ihm § 40. 11111“*“ Bestimmungen br erlassen, welche Zahlungsformen wünschenswert geworden ist. Auch sachlich hält der Entwurf die Gebrauchsmuster nicht die vorgängige Prüfung eingeführt werden geführt werden könne. Indem man daher auf den Nachweis de rorher Gelegenheit zu geben, sich über diese Umstände innerhalb einer Widerspricht der Patentinhaber rechtzeitig, oder wird im Falle der Barzahlung gleichgestellt werden gels Reform in engen Grenzen. Viele Anregungen läßt er unberücksichtigt, kann, ist in der Begründung des gleichzeitig veröffentlichten neuen geistigen Urheberschaft verzichtete, sollte dem Mißbrauch der Anmelcung bestimmten Frist zu äußern. des § 39 Abs. 2 nicht ohne weiteres nach dem Antrag entschieden, so 8 51 1 weil, auch wenn man sich ‚über ihre Zweckmäßigkeit verständigen Gebrauchsmustergesetzentwurfs dargelegt. Der Vorschlag, einen Weg durch die Vorschriften über das Einspruchsrecht im Falle widerrecht: § 31. trifft das Patentamt die erforderlichen Verfügungen, um die Sache W icht im Reichsgebiet 2 b Z1— 3 könnte, ihre Notwendigkeit nicht nachgewiesen ist. Wo bei Abwägen zu schaffen, um ein Patent, welches im Nichtigkeitsstreite nicht licher Entnahme orgebeugt werden. 8 1 8 Erachtet das Patentamt die Anmeldung für gehörig erfolgt und aufzuklären. Auf die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen Grund er 8 Zün nspruch 82 verschiedener Möglichkeiten der Rechtsgestaltung die geltende nicht standhält, weil es den Anforderungen an eine patentfähige Erk. (Es muß bezweifelt werden, daß diese Erwägungen ausreichen, um rund dieses Gesetz 8 nur geltend machen, wenn er im Reichsgebie offensichtlich unhaltbar erscheint, liegt es im Interesse der Rechts⸗ findung nicht genügt, wenigstens als Gebrauchsmuster aufrechthalten die im Gegensatze zu den Anschauungen des damaligen Patentschutz⸗
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die Erteilung eines Patents nicht für ausgeschlossen, so beschließt es, finden die Vorschriften der Zivilprozeßordnun entsprechende An⸗ b B — ; 1 1 2 vesse b - * “ . 8 einen Vertreter bestellt hat. Der Vertreter ist befugt, ihn in dem sicherheit und der Stetigkeit wirtschaftlicher Entwicklung, von zu können, stößt auf eine Fülle von Schwierigkeiten rechtlicher und vpereins getroffene Regelung zu rechtfertigen. Dec Umstand, daß das
daß die Anmeldung be en ist. Mit der Bekanntme . Auf 8 eisverh gen ist ei eidi . 1. — treten für “ be velasrehe Pentani, Ber der Deweisverhend ungen ist ein heeihigter Verfahren vor dem Patenamt sowie in den das Patent betreffenden Neuerungen abzusehen. Dieser Gesichtspunkt verdient erhöhte praktischer Art. Deren Aufrollung ist um so weniger angezeigt, als bisherige Gesetz den Erfinder als solchen überhaupt unerwähnt läßt, einstweilen die gesetzlichen Wirkungen des Patents ein. Vor der Entscheidung müssen die Beteiligten auf Antrag zur bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zu vertreten und Strafanträge zu Beachtung bei einem Gesetze, welches erfahrungsgemäß sich gut es der Patentsucher von vornherein in der Hand hat, neben seiner steht in einem gewissen Widersptuch mit der Tatsache, daß aller Fort⸗ Die Bekanntmachung besteht darin, daß der Name des Patent⸗ Anhörung geladen werden. Se Der Ort, wo der Vertreter seinen Wohnsitz hat, und mangels bewährt hat und nur deshalb so, wie es ist, nicht bleiben kann, weil Patentanmeldung eine Gebrauchsmusteranmeldung einzureichen und, schritt in der Kultur doch schließlich auf der Erkenntnis, dem Willen, suchers und der des Erfinders (§ 6), die Bezeichnung der angemeldeten § 41. CPhnes solchen 8 Ort, wo das Patentamt seinen Sitz hat, gilt im die tatsächlichen Verhältnisse, auf die und unter denen es wirken soll, sofern der Gebrauchsmusterschutz Vorteile gewähren kann, sie sich selbst der Tat einzelner beruht. Auch die technischen Erfindungen Erfndung und der Tag der Anmeldung im Reichsanzeiger veröffent⸗ In der Entscheidung (§§ 39, 40) hat das Patentamt nach freiem 2 inne des 8 23 der Zivilprozeßordnung als der Ort, wo sich der im Laufe der Zeit andere geworden sind. zu sichern. Die Eröffnung der umgekehrten Möglickeeit, ein Gebrauchs⸗ verdanken ihre Entstehung dem persönlichen Wirken des mensch⸗ licht wird; damit wird die Anzeige verbunden, daß der Gegenstand der Ermessen zu bestimmen, inwieweit die Kosten des Verfahrens den Be⸗ Vermögensgegenstand befindet. Von Einzelheiten abgesehen, sind es besonders vier Punkte, in muster in ein Patent überzuführen, begegnet ähnlichen Bedenken und lichen Geistes, und wer die entscheidende Gedankenverbindung in Anmeldung einstweilen gegen unbefugte Benutzung geschützt ist. Gleich⸗ teiligten zur Last fallen. ¹“ Der Reichtkanzler kann unter Zustimmung des Bundesrais an⸗ denen der Entwurf gründsätzliche Abweichungen von dem gegenwärtigen verbietet sich insbesondere deshalb, weil das Patentamt vor der Ueber⸗ seiner Phantasie vollzieht, macht mit Fug das Recht geltend, zeitig ist die Anmeldung nebst Beilagen bei dem Patentamt zur Ein⸗ 42. G gegen die Angehörigen eine ausländischen Staates ein Rechtszustande bringt: Anerkennung des Rechts des Erfinders an seiner flutung mit Prüfungsgesuchen bewahrt werden muß, wenn es lebens⸗ über seine Erfindung zu verfügen und durch ihre Kundgabe sicht für jedermann auszulegen. Durch Kaiserliche Verordnung kann Gegen die Entscheidung des Patentamts (§§ 39, 40) ist die Be⸗ Fmneltungsrecht ange vercet . Erfindung, sowohl in Richtung auf den Patentschuß als auf Ver⸗ fähig pleiben soll; Den Wunsche, den Schutz für bewährte und ernst. den Patenischus zu erlangen. Die Tatsache der geistigen Acheber, unter Zustimmung des Bundesrats angeordnet werden, daß die An⸗ rufung an das Reichsgericht zulässig. Sie ist innerhalb der Frist von e .“ 8 55. E11““ knüpfung seines Namens mit der patentierten Schövfung. Sicherung lich schutzfähige Gebrauchsmuster nicht zu kurzlebig zu gestalten, kann schaft an der Erfindung sollte an sich genügen, um das Recht auf meldungen auch außerhalb Berlins ausgelegt werden. zwei Monaten nach der Zustellung bei dem Patentamt scheiftlich ein⸗ Hlese in Kraft. der gewerblichen Angestellten dagegen, daß der wirtschaftliche Gewinn auf andere Weise entsprochen werden. das Patent zu beg⸗ ünden. Die Erfabrung lebrt allerdinge, daß diese Dee Bekanntmachung ist auf Antrag des Patentsuchers bis zum zulegen und zu begründen. Die Berufung gilt als nicht erhoben Die R II1“ 8 aus ihren im Dienste gemachten Erfindungen ausschließlich dem Dienst⸗ Der Entwurf sieht auch davon ab, die Frage des Patentanwalts⸗ persönliche Urheberschaft verschieden ist von derjenigen, welche auf Ablauf von drei Monaten nach dem Tage des Beschlusses (Abs. 1) wenn nicht in gleicher Frist eine Gebühr von dreihunder Mark ge⸗ ie 8- echtsverhältnisse hinsichtlich der vor dem Inkrafttreten hberrn zufällt, Ermäßigung der Patentgebühren und Vereinfachung der zwangs zu regeln und überhaupt die Verhältnisse der Patentanwälte künstlerischem Gebiet und bei literarischen Werken auftritt. Hier ist szusetzen und kann auf Antrag weitere dret Monate ausgesetzt zahlt ist. 8 8 ge⸗ dieses Gesetzls erteilten Patente regeln sich, soweit nachstehend nichts Zahlungsregeln, endlich Aenderungen in der Verfassung des Patent⸗ und sonstigen Vertreter in Patentsachen in seinen Bereich zu ziehen. die einzelne Shöpfung so, wie sie der Ucheber hervorgebracht hat,
8 8 8 tZmedem Verfahren vor dem Reichsgerichte werden Gebühren und I nach dem alten Rechte. 3 amts und im Verfahren, wobei auf eine Stärkung der Rechtsstellung Das Gesetz, betreffend die Patentanwälte, vom 21. Mai 1900 ist einzigartig. Bei der Erfindung ist das nicht notwendig der Fall. Der 2. 1 Auslagen nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes ethoben. t be g orschriften der 858 12, 14, 38 finden auf die bestehenden des Patentsuchers Bedacht genommen ist. wichtig genug und revisionsbedürftig genug, um den Gegenstand eines Erfinder steht auf den Schultern seiner Vorgänger, der Niederschlag Ist das Patent im Namen der Reichsverwaltung für die Zwecke Die Gebühren werden nach den für das Verfahren in der Revisions⸗ Patente Anwendung. Der Beginn der Patentdauer und die Fällikeit Die Mängel der gegenwärtigen Organisation des Patentamts selbständigen gesetzgeberischen Vorgehens zu bilden; es wäre unzweck⸗ aller früheren technischen Errungenschaften wirkt auf andere Zeit⸗ des Heeres oder der Flotte nachgesucht, so wird es auf Antrag ohne jede instanz geltenden Sätzen berechnet. Ein Gebührenpvorschuß ist nicht der Jahresgebühren bleiben unberührt. Die Gebühren sind innerhalb haben sich naturgemäß weniger nach außen, als für die Behörde selbst mäßig, den gegenwärtigen Entwurf auch noch mit Vorschlägen in genossen so gut ein, wie auf ihn; die auf den bisher gewonnenen Er⸗ Bekonntmachung erteilt und nicht in die Patentrolle eingetragen. Die zu zahlen. Die Berufungsgebühr (Abs. 11114“*“ der Frist von zwei Monaten nach der Fälligkeit zu zahlen; nach⸗ in ihrem Betrieb und ihrem Wirken fuͤhlbar gemacht; abgesehen von dieser Richtung zu belasten. Die einschlägigen Verhältnisse werden gebnissen beruhenden Erfahrungen, Bedürfnisse und Aufgaben haben Dauer des Patents und die Fälligkeit der Jahresgebühren bestimmen lichen Gehühren angerechnet; sie wird nicht zurückgezahlt 1 8ö 8E nur unter, Zuschlag von zehn Mark und dem vielfach laut gewordenen Rufe nach dem sogenannten Einzel⸗ zu erörtern sein, sobald die jetzt vorliegenden Entwurfe über Patent⸗, ein Eigengewicht und drängen aus sich selbst heraus oft zu neuer Er⸗ sich nach dem Tage der Zustellung des Beschlusses. Das Urteil des Reichsgericht entscheidet auch über die Kosten des nur bis zum Ablauf des dritten Monats nach der Fälligkeit zulässig. prüfer ist hierüber in der Literatur wenig gehandelt worden. Vom Gebrauchsmuster⸗ und Warenzeichenrecht Gesetzeskraft erlangt haben kenntnis, sodaß unter Umständen die nämliche Erfindung an ver⸗ Die anmeldende Bebörde kann beantragen, daß unter Vorbehalt Verfahrens. 3 8 „ Sofern nicht bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes fünf Jahre Standpunkt der Verwaltung kommt aber dieser Frage eine hervor⸗ werden.. 1 schiedenen Stellen auftaucht. Man sagt dann wohl, die Erfindung
des Patents ein vorläufiger Schutz verliehen wird. Beschließt in Im übrigen wird das Berufungsverfahren durch eine Ordnung seit der Bekanntmachung der Patenterteilung abgelaufen sind, findet ragende Bedeutung zu. Mit dem fortgesetzten Anwachsen der Ge⸗ Im einzelnen ist zu den Bestimmungen des Entwurfs folgendes lag in der Luft. Aber dennoch mußte sie durch den Geist des Menschen diesem Falle das Patentamt, daß ein Patent erteilt werden kann, so bestimmt welche von dem Reichsgericht entworfen und durch Kaiser⸗ die Borscheift des § 38 Abf. . Anwenung 8 schäfte hat auch der Umfang des Patentamts, die Zahl seiner Geschäfts⸗ zu bemerken: erfaßt, individuell geformt, festgehalten werden, um Wirklichkeit zu treten mit der Zustellung des Beschlusses die gesetzlichen Wirkungen liche Verordnung unter Zustimmung des Bundesrats festgestellt wird. Die Haftung desjenigen, der eine durch Patent geschützte Erfindung 1G stellen und Beamten dauernd zugenommen. Die Behörde ist all⸗ § 1. 1 werden, und diese Tat des einzelnen Menschen hat deshalb nicht weniger des Patents vorläufig ein. Die Vorschriften der §§ 11 bis 14 finden 8 ö“ sbenutzt, bemißt sich nach den Vorschriften des § 47. mählich so groß geworden, daß dem weiteren Anwachsen Einbalt Wenn nach dem bisberigen Recht unsittlichen Erfindungen der Anspruchaufrechtliche Anerkennung, wei die Natur die gleiche Empfänglich⸗ . 28b . § 43. § 57. geboten, die Verantwortlichkeit der Leitung geteilt, die Einheitlichkeit Patentschutz versagt ist, so hat diese Vorschrift nicht ausgereicht, um keit noch einem anderen verliehen und in seinem Gehirn das gleiche Spie
entsprechende Anwendung. Die Dauer des Schutzes und die Fällig⸗ Na nre aniff⸗ . 88 S 8 1— schapferis sie wi 8 1 3 Fällig Wer durch Naturereignisse oder andere unabwendbare Zufälle ver⸗ Für die Weiterbehandlung der vor dem Inkrafttreten dieses der Grundsätze und Entscheidungen sichergestellt werden muß. Die die Erteilung von Patenten für gewisse Dinge zu verhindern, bei schöpferischer Phantasie wiederholt hat. Für das Recht erwächst daraus nur
keit der Jahresgebühren bestimmen sie ch dem T Sr “ 1 1 Hee;;. b 8 See . 8 r ahresg büh bestimmen sich nach dem Tage der Zustellung bindert worden ist, eine Notfrist einzuhalten, ist auf Antrag wieder in Gesetzes bei dem Patentamt eingegangenen, noch nicht erledigten Rücksicht auf diese Dinge wirkt aber mehr oder minder auf die Ent⸗ denen es die öffentliche Meinung und alle um die Wohlfahrt und die Notwendigkeit, einen Ausgleich zwischen den Ansprüchen der beiden Wird von einem anderen eine Erfindung angemeldet, die mit dem 88 vorigen “ einzsetzen. Notfristen sind die Frist zur Er⸗ Anmeldungen und für die darauf erteilten Patente gelien die Vor⸗ schließung über materielle Rechtsfragen und über Verfahrensregeln Gesundheit des Volkes besorgten Beobachter der tatsächlichen Zustände Erfinder zu schaffen. Jedenfalls ist es gewagt, wegen dieser immerhin Gegenstande der früheren Anmeldung der Reichsverwaltung ganz oder klärung auf den Vorbescheid (§ 30 Abs. 2), die wider den Patent⸗ schriften dieses zurück, und die Regelung berührt unmittelbar die Interessen der als besonders anstößig empfinden, daß sie sich eiaes gesetzlichen Schutzes nicht den Regelfall bildenden Erscheinung dem natürlichen Anspruch teilweise übereinstimmt, so wird die Behörde, welche die Reichs⸗ sün zam Einlegen der Beschwerde gemäaͤß 8 35, und Ausgenommen sind die Vorschriften der §§ 3 bis 6, 10; die bis⸗ Rechtfuchenden. Deshalb rechtfertigt es sich, vorweg über die Ein⸗ erfreuen dürfen. Die Mittel zum Verhindern der Empfängnis und des Erfinders auf Anerkennung seiner Urheberschaft die gesetzliche verwaltung vertritt, hiervon benachrichtigt und aufgefordert, innerhalb [um Zahz en der Beschwerdegebübr, die Frist zum Anrufen des Voll⸗ herigen Bestimmungen über den Anspruch auf Erteilung des Patents richtung des Patentamts einiges zu sagen. zum Beseitigen der Schwangerschaft dienen, wie in der Praris des Anerkennung zu versagen. Wo es vorkommt, daß mehrere zusammen einer bestimmten Frist zu erklären, ob das auf ihre Anmeldung ein⸗ senats (8 81 die Berufungsfrist und die Frist zum Zahlen der Be⸗ und die Rechtsverhältnisse im Falle widerrechtlicher Entnahme der Der Umfang, in dem die Tätigkeit des Patentamts in Anspruch Patentamts angenommen wird, nicht immer unzüchtigen und unerlaubten zu dem schließlichen Ergebais der Erfindung beigetragen haben, sind geleitete Verfahren fortgesetzt und ein Patent erteilt werden soll, oder Flhe ühr (8 42). 1 — 8 Erfindung bleiben unberührt. — genommen wird, hat im Laufe der letzten Jahrzehnte außerordentlich Zwecken, sondern verfolgen in manchen Fällen auch sittlich einwandfreie, sie gemeinsam die Urheber, und die Schwierigkeiten der Feststellung ob sie die Anmeldung zurücknimmt. Wenn sie die Anmeldung nicht Die Wiedereinsetzung ist innerhalb der Frist von zwei Wochen Ausgenommen sind ferner die Vorschriften des § 36, wenn die zugenommen. Die Zahl der jährlichen Patentanmeldungen bewegt sich gesundheitliche Ziele und bilden den Gegenstand ärztlicher Verordnung. der Erfinderschaft, wenn sich mehrere darum streiten, sind nicht zu innerhalb der Frist zuruͤcknimmt, so geht das Verfahren fort. Wird nach dem Wegfall odes Hindernisses bei dem Patentamt schriftlich z, Beschwerde vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingelegt worden ist. schon seit Jahren zwischen 40 000 und 50 000 und zeigt dauernd In der Annahme daß es nicht angangig sei, solchen Gegenständen den gesetz⸗ leugnen. Aber ein durchgreifender Einwand gegen das Prinzip, daß die Anmeldung zurückgenommen, so stehen der Reicheverwaltung beantragen. Nüch Ablauf von drei Monaten seit dem Ende der ver⸗ § 58. eine Neigung zum Steigen. Der blühende Zustand der technischen lichen Schutz schon deshalb vorzuenthalten, weil mit ihnen auch un⸗ das Patent demjenigen gebührt, der die Ersindung hervorgebracht hat, gegenüber jedem später angemeldeten Patente die Befugnisse eines säumten Notfrift kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt Die Frist zum Einlegen der Beschwerde gegen einen Beschluß Wissenschaft und Forschung, die vorwärts drängende Entwickelung der sittlich⸗ Handlungen begangen werden können, läßt das Patentamt läßt sich daraus nicht herleiten. Es handelt sich dann nur um die Vorbenutzers zu (§ 8 Abs. 1). werden. Der Antrag muß die Tatsachen angeben, auf die er gestützt des Patentamts, der nach den bisherigen Vorschriften ohne zeitliche technischen Produktion und der schaffenden Gewerbe, der Wettbewerb Mittel der angegebenen Art in der Regel zum Patent⸗ (und Ge⸗ Frage der praktischen Ausgestaltung; nur wenn solche unmöglich wäre, 8 G G wird, und die Mittel, um die Tatsachen glaubhaft zu machen; inner⸗ Beschränkung mit der Beschwerde angefochten werden kann, endigt mit den ausländischen Industrien und das fortdauernde Anwachsen der brauchsmuster⸗) Schutz zu und versagt ihn nur da, wo nach der be⸗ müßte das theoretisch als richtig erkannte Prinzip vom Gesetzgeber Innerhalb der Frist von zwei Monaten nach der Veröffentlichung halb der zweiwöchigen Frist ist die versäumte Handlung nachzuholen. mit Ablauf eines Monats nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes. Bevölkerung müssen naturgemäß Ausbreitung und, Vertiefung des er⸗ sonderen Art des Mittels die Benutzung zu unsittlichen Zwecken sich beiseite geschoben werden. 1“ 1.“ 8 (§ 30) kann gegen die Erteilung des Patents Einspruch erhoben Ueber Antrag beschließt die Stelle, die über die nachgebolte 8 59. finderischen Denkens und Arbeitens begünstigen, die Menge der wirk⸗ als seine bestimmungsmäßige Anwendung darstellt. Mehr und mehr Hierzu wird man sich aber um so schwerer entschließen können, werden. Der Einspruch muß schriftlich erhoben werden und die Tat⸗ Handlung beschließen 8 Wird der Antrag von der Prüfungs⸗ Die neuen Vorschriften gelte 8⁸ Fü das Verfah ber di lichen und der vermeintlichen Erfindungen vermehren, und die Er⸗ ist neuerdings das Bedenken hervorgetreten, ob in der Tat die Mög⸗ als in manchen anderen Beziehungen das Recht des Ecfinders an sachen angeben, auf die er gestützt wird. Er kann nur auf die Be⸗ stelle abgelehnt, so⸗ ist innerhalb der Frist von zwei Wochen nach der hängigen Anträge Nächt gkeits Ulun b v aZrrüch 8 ie See wartung ist begründet, daß der Andrang der Erfinder zum Patentamt lichkeit einer vom sittlichen Standpunkt vielleicht noch zu rechtferti- seiner Erfindung bereits in Wissenschaft und Praxis anerkannt wirod. hauptung gestützt werden, daß eine nach §§ 1, 2, 3 Abs. 3 patent⸗ Zustellung des Beschlusses die Beschwerde zulässig. reil gkeitser 888 oder Sbüb nabhne on in absehbarer Zeit nicht nachlassen wird. Der Zweck der behördlichen genden Benutzung dazu angetan sei, derartigen Gegenständen zu dem Diese Entwicklung hatte freilich im Jahre 1877 noch nicht begonnen . 8 8 .“ †fErteilung von Zwangslizenzen; Gebühren und Aus⸗ Wirksamkeit kann aber nur erreicht werden, wenn die Prüfung der gesetzlichen Schutze zu verhelfen, und ob nicht das Hervor⸗ und konnte damals das Gesetz nicht beeinflussen. Nachdem sie sich
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fähige Erfindung nicht vorliege. Der Einspruch gilt als nicht er⸗ § 44 la 2 2 . — 88 1Ie 1 35 8
. 8 1“ 8 gen (§ 42 Abs. 2) werden nicht erhoben, wenn die Berufung vor iligte zer Zei en je Möglichkeit d B - ällen ab ckhaltenden Standpunkts des Patentgesetzes Hoben, wenn nicht innerhalb der bezeichnete 1 Febü 1 Dis 4 Ir n. 8. 8 8 umght die B Anmeldungen schnell vonstatten geht und die Beteiligten nach kurzer Zeit kehren jener Möglichkeit in den weitaus meisten Fällen aber sogar trotz des zurü⸗ haltenden Standpunkts des Patentgesetzes oben iun nicht innerhalb der bezeichneten Frist eine Gebühr von Die Geschäftssprache des Patentamts ist die deutsche. Die Be⸗ dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingelegt worden ist. von dem Ergebnis 111 Daß sich das Uner den nur den Deckmantel für den unlauteren Charakter solcher vollzogen und durchgesetzt hat, wäre es eine Verkennung des deutschen
‚zwanztg Mark für die Kosten des Verfahrens gezahlt ist. sti des Gerichtsverfassungs über d 8 1 j . zwanzig M en des Verfahrens gezahlt ist stimmungen des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Gerichtssprache § 60 jetzigen Verhältnissen nicht erreichen läßt, geht aus den häufigen Dinge bildet, dem gegenüber die vereinzelte Benutzung zu Rechtsempfindens und ein verfehlter Widerstand gegen den tatsächlichen
Nach Ablauf der Frist das Paten 1 ie Erteilu finde sprechende Anwendung. Ei ie ni sch Eb1158 1 1— 18 . 6 8 88 Einsprechenden die Einspruchsgebühr erstattet EE11e B iies 8 9 z 1u“] nicht weiterverwendet werden, bleiben während eines Zeitraums ven hervor. Wollte man nur durch entsprechende Personalvermehrung wicht fällt. Dabei ist die Zurückhaltung, die sich die gesetzes nicht ergriffen würde. Schon aus 8 3 Abs. 2 des Einjessen bestimmen, inwieweit die Kosten des Verfahrens den Be⸗ ““ 5. 8 v“ 8 fünf Jahren zur Verfügung des Reichskanzlers und werden auf einem Abhilfe schaffen, so würde der Beamtenkörper ungefüge Abmessungen Gewerbetreibenden früher beim Vertriebe von empfängnishindernden geltenden Gesetzes eraibt sich, daß das Recht des ersten eilloten zur Last fallen. “ rschrif en 88 Zivi prozeßordnung über die Maßnahmen besonderen Etat geführt. Nach Ablauf von fünf Jahren treten sie, annehmen, einer straffen Leitung immer größere Schwierigkeiten be⸗ Mitteln auferlegten, sichtlich im Schwinden begriffen. Kommt nun Anmelders auf das Patent kein ausschließliches ist. Muß 8 § 31 erichts Pgeh. Zeugen nb E“ welche nicht er⸗ falls sie inzwischen eine etatsmäßige Stelle nicht erhalten 8 in reiten und sich dauernd im Zustande der Unfertigkeit befinden, da ein hinzu, daß das erteilte Schutzrecht zu marktschreierischer Reklame be⸗ jeder, dessen Anmeldung auf Entnahme aus fremdem Erfindungsbesitz Das Patentamt kann jederzeit die Beteiligten laden und anhören so in fgehe “ 88 oder die Eidesleistung verweigern, finden den Ruhestand. Bis dahin beziehen sie, auch wenn sie nzwischen Abschluß der Entwicklung nicht abzusehen wäre. Aber die fort⸗ nutzt wird, so besteht in der Tat die Gefahr, daß Anstand und Sitt⸗ beruht, dem Erfindungsbesitzer weichen, so ist diesem Schicksal Zeugen und Sachverständige vernebmen und beeldigen und die son en spre ernet 2 ““ Poörschritten des Gerichteverfass 1 dienstunfähig werden, unverkürzt ihr bisheriges Diensteinkommen ein⸗ gesetzte Einstellung neuer Kräfte erweist sich auch als tatsächlich un- lichkeit Schaden leiden. Auch erweckt die Gewährung des Schutzes allein der Erfinder selbst nicht ausgesetzt; denn er ist der einzige, der erforderlichen Ermittlungen vornehmen, um die Sache aufzuklären I 1ees. den Vorschrif en des Gerichtsverfassungsgesetzes schließlich des Wohnungsgeldzuschusses Als eine Verkürzung im Ein⸗ möglich. Geeignete Persönlichkeiten stehen nicht in unbegrenzter Zahl den Eindruck, daß dem Gegenstande sowohl an sich wie auch nament⸗ eben durch Hervorbringen der Erfindung ihr Besitzer geworden ist und 5 b Saͤch zukläaren. über das Aufrechthalten der Ordnung in der Sitzung oder bei Vor⸗ kommen ist es nicht aneusehen, wenn die Gelegenheit zu Verwaltung zur Verfügung. Anderseits würde die Herabminderung der von seiten lich hinsichtlich seiner Wirksamkeit eine gewisse behördliche Billigung dies Verhältnis auf seinen Rechtsnachfolger übertragen kann. Er
1 § 35. nahme von Aimntshandlungen außerhalb der Sitzung und üͤber von Nebenämtern entzogen wird. der Verwaltung gestellten Anforderungen an die Fähigkeiten. Kennt⸗ erteilt sei. Das kann zur Vermehrung des Absatzes beitragen und so allein hat also eigentlich ein jeden anderen ausschließendes Recht auf GSFegen den Beschluß, durch welchen die Anmeldung zurückgewiesen Ungebührstrafen; Haftstrafe wird nicht festgesetzt. Nach Anordnung des Reichskanzlers sind die zu seiner Verfügung nisse und Allgemeinbildung der Prüfungsbeamten die durchschnittliche die Schädigungen steigern, die sich aus dem Gebrauche für die Sitt⸗ das Patent. Der Wortlaut der §§ 3 und 10, die nur die „Ent⸗ wird, kann der Patent ucher, gegen den Beschluß, durch welchen über § 46. verbleibenden Beamten zur zeitweiligen Wahrnehmung eines Amtes, Höhe ihrer Leistungen und die Güte der patentamtlichen Arbeit nachteilig lichkeit, die Gefundheit und die Entwicklung des Volkes ergeben. nahme“ aus Zeichnungen usw. als das Hindernis für Entstehung eines die Erteilung des Patents entschieden wird, kann der Patentsucher Die Gerichte sind verpflichtet, dem Patentamt Rechtshilfe zu welches ihrer Berufsbildung entspricht, unter denselben Voraus⸗ beeinflussen und damit die Ansprüche des Publikums empfindlich Der Entwurf will daher Dinge der bezeichneten Art schlechthin gültigen Patents bezeichnen, hat denn auch die Rechtsprechung nicht oder der Einsprechende Beschwerde einlegen. Die Beschwerde gilt als leisten. Um die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen darf setzungen verpflichtet, unter denen nach § 23 des Reichsbeamtengesetzes treffen sowie den Nutzen und den wirtschaftlichen Wert der deutschen vom Patentschutz ausgeschlossen wissen, ohne daß es darauf ankommt, abgehalten, die Vorschriften anzuwenden, um überall da, wo eine nicht erhoben, wenn nicht innerhalb der Beschwerdefrist eine Gebühr das Patentamt die Gerichte nur ersuchen, wenn ein Fall vorliegt, in ein Reichsbeamter sich die Versetzung in ein anderes Amt gefallen Patente bald herabsetzen. Es ist daher eine dringliche Notwendigkeit, ob im einzelnen Falle die Verwertung der Erfindung gegen die guten Anmeldung unter Verletzung des Rechts des Erfinders gemacht ist, von fünfzig Mark für die Kosten des Verfahrens gezahlt ist. welchem das Prozeßgericht nach § 375 der Zivilprozeßordnung die lassen muß. sowohl innerhalb der Behörde die Arbei 3 G 1 Ist die Beschwerde an sich nicht statthaft oder ist sie verspätet Beweisaufnahme einem anderen Gericht übertragen kann. Die gemäß Abs. 1 in den Ruhestand tretenden Beamten erhalten sowie ohne Schmälerung der Rechtssicherheit zu vermindern und zu der Gegenstände wird dadurch nicht betroffen, und dem Arzte, der wenden. Zur Geltendmachung seines Rechts ist aber der Erfinder bedarf, wird die Möglichkeit der Beschaffung nicht ge⸗ nicht einmal auf die Mittel des Patentgesetzes beschräakt, er kann
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tslast zweckmäßig umzulagern Sitten verstoßen würde oder nicht. Das Herstellen und Vertreiben das Patent dem Anmelder vorzuenthalten und dem Erfinder zuzu⸗
eingelegt, so wird sie als unzulässig verworfen. 8 als Penston ohne Rücksicht auf die Dauer der Dienstzeit drei Viertel vereinfachen, als auch den Andrang der von außen an die Behörde ihrer etwa bedarf, Wird die Beschwerde für zulässig befunden, so müssen die Be⸗ “ Vierter Abschnitt. 1 des pensionsfähigen Diensteinkommenes. 8 v berangebrachten in gewissen zu halten. s nommen. auch durch Klage aus §§ 823, 826, 812, 819 des Bürgerlichen Gesetz⸗ teiligten auf Antrag zur Anhörung geladen werden. 8 Rechtsverletzungen. “ läßt sich nicht leugnen, daß das Patentamt in unerwünschtem Umfang § 2. buchs zu seinem Rechte gelangen. Das Reichsgericht hat anerkannt, Soll die Entscheidung über die Beschwerde auf Grund anderer . — b Grläute “ 1X“ 8 mit Anmeldungen belastet ist, deren innerer Wert in unrichtigem Das geltende Recht ist nicht geändert. Insbesondere verzichtet daß unabhängig von Patent und Anmeldung ein Erfinderrecht besteht als der in dem angegriffenen Beschlusse berücksichtigten Umstände er⸗ 1AA““ § 47. “ 8. 1 “ Verhältnis steht zu dem Aufwand an behördlicher Arbeit, welche die der Entwurf auf jegliche Beschränkung der Neuheitsprüfung. So und gegen Beeinträchtigung geschützt ist. folgen, so muß den Beteiligten zuvor Gelegenheit gegeben werden, hat “ Vorschriften des §. 4¼ zuwider eine Erfindung benutzt, 8 Das Patentwesen ist in Deutschland durch das Patentgesetz vom Prüfung verursacht. Gelingt es nicht, in stärkerem Maße als bisber wenig es dem Wesen der Patentprüfung und dem Bedürfnis der Be⸗ Daß, wenn fortan nicht mehr der erste Anmelder grundsätzlich sich hierüber zu äußern. 8 demn . nach den Vorschriften über die Herausgabe einer 7. April 1891 geregelt, und dieses Gesetz beruht auf den Grundlagen, die wertlosen und unreifen Anmeldungen vom Patentamt fernzuhalten, teiligten entspricht, die Untersuchung des Anmeldegegenstandes auf die patentberechtigt ist, damit der Anreiz für die Ecfinder zur baldigen Das Patentamt kann in der Entscheidung anordnen, daß dem⸗ ungerechtfertigten Bereicherung die Nutzungen herauszugeben, die er die durch das vom 25. Mai 1877 datierende erste deutsche Patent⸗ so leiden darunter diejenigen, von deren erfinderischer Arbeit die Eigenschaft einer Ersindung auszuschließen, ebensowenig würde die Offenbarung der Erfindungen schwinde, ist nicht zu besorgen. Das jenigen, dessen Beschwerde für gerechtfertigt befunden wird, die Be⸗ daraus Fene hat, nachdem der, Verletzte auf Grund des § 7 einen gesetz geschaffen worden sind. Konnte man im Jahre 1877 über die Menschheit sich ernstlich Nutzen versprechen darf, und mittelbar der Beibehaltung der Vorprüfung innerlich gerechtfertigt und wertvoll Fabrikgeheimnis hat auch unter der Herrschaft des jetzigen Gesetzes schwerdegebühr (Abs. 1) erstattet wird, und nach freiem Ermessen be⸗ Anspruch Leges “ gerichtlich geltend gemacht hat. 1 Zweckmäßigkeit und den volkswirtschaftlichen Nutzen der Patente allgemeine Fortschritt und das Publikum selbst. Von der Erhaltung sein, wenn man die Erfindung etwa schon dann als neu gelten lassen nicht aufgehört zu bestehen, es erscheint aber oft als unwirtschaftlich stimmen, inwieweit die Kosten des Verfahrens den Beteiligten zur 1 11““ oder fahrlässig den Vorschriften des § 7 zuwider streiten, so herrscht heute darüber Einverständnis, daß der Patentschutz der Leistungsfähigkeit des Patentamts ist die wirtschaftliche Bedeutung wollte, wenn sie nur in inländischen Druckschriften nicht veröffentlicht, und würde, von besonderen Fällen abgesehen, den Gewendetreibenden Last fallen. Sch Erfind ung benutzt, hat dem Verletzten den daraus entstehenden zu den unentbehrlichen Bestandteilen des deutschen Rechts⸗ und des ganzen Erfindungsschutzwesens nicht unabhängig, und auf diesen ist, oder wenn man nur die Patentschriften, nicht die sonstige Literatur in Rückstand gegen seine Wettbewerber bringen. Ueberdies muß er § 36. “ ersetzen. 4 “ Wirtschaftslebens gehört. Die deutsche Industrie schreibt die Punkt ist deshalb bei der Aufstellung des Entwurfs das Augenmerk hetanziehen wollte, oder wenn endlich die Zeit, auf die sich die lite⸗ immer befürchten, daß ein anderer die gleiche Erfindung macht und zum Ueber die Beschwerde des Patentsuchers gegen den Beschluß, , Handelt es sich um eine Erfindung, die ein Verfahren zum Her⸗ glänzende Entwicklung, die sie in den letzten vierzig Jahren genommen besonders gerichtet worden. Vorschläge, die eine erhöhte Belastung rarische Nachforschung erstreckt, auf weniger als hundert Patent anmeldet, und wenn vorgesehen wird, daß unter mehreren Er⸗ durch den die Anmeldung zurückgewiesen wird, entscheidet der Be⸗ Stoffes zum Gegenstande hat, so gilt bis zum hat, zum guten Teile dem Schutze zu, den die deutschen Patente des Patentamts mit sich bringen, müssen, auch wenn sie im übrigen Jahre bemessen würde. Der Gesichtspunkt einer Er⸗ findern nicht die Priorität der Erfindung, sondern die Priorität der schwerdesenat zunächst in der Besetzung mit drei Mitgliedern. Die nach ge. des Gegenteils jeder Stoff von gleicher Beschaffenheit als den Erfindungen gewähren, und sie verlangt auch, daß der Grundsatz b annehmbar erscheinen sollten, abgelehnt werden. feichterung der dem Patentmnt entstehenden Arbeit muß Anmeldung entscheidet, so besteht ein starkes Interesse für den Vorschrift im § 35 Abs. 3 finder keine Anwendung. nach dem patentierten Verfahren hergestellt. der vorgängigen Prüfung der Patente nicht preisgegeben werde; in Um das Patentamt zu entlasten und gleichzeitig das Prüfungs⸗ hier zurüͤcktreten. Praktisch kommt auch in Betracht, daß Erfinder, die Anmeldung nicht zu unterlassen. In dieser Wird der Beschwerde stattgegeben, so ist die Entscheidung . 8 § 48. diesem Grundsatz erblickt sie die hauptsächliche Gewähr für einen geschäft zu verbessern, ist angeregt worden, die Erteilung der Patente das Prüfungsmaterial für die verschiedenen Gebiete der Technik ganz Richtung müssen auch die Beziehungen zum Ausland, die endgültig. Die Ansprüche wegen Verletzung des Patentrechts verjähren in wirksamen und wertvollen Erfindungsschutz. Trotzdem ist der Ge⸗ nur dann an eine vorgängtge Prüfung zu knüpfen, wenn dies vom verschieden ist. Bei manchen Klassen sind der tatsächliche Wissens⸗ Notwendigkeit des Patentschutzes für den Erxport und der An⸗ Wird die Beschwerde abgewiesen, so kann der Patentsucher inner⸗ drei Jahren von der Begehung jeder einzelnen sie begründenden danke, daß das geltende Gesetz abgeändert werden müsse, fast Gemein⸗ Anmelder oder von einem Dritten ausdrücklich beantragt wird. Man stoff, die durckschriftlichen Grundlagen der Technik hauptsächlich in der drang der Ausländer zum deutschen Patentschutz ihren Einfluß halb eines Monats nach der Zustellung die Entscheidung des Senats Handlung an. Die Verjährung des Anspruchs auf Schadensersatz gut aller beteiligten Kreise und vielfach zur mehr oder weniger dring⸗ 1 geht dabei davon aus, daß viele Anmeldungen innerlich so hohl sind, wissenschaftlichen Literatur enthalten, bei anderen in erster Reihe in ausüben. Erfahrungsgemäß hat sich nicht ergeben, daß in den in der Besetzung mit fünf Mitgliedern (Vollsenat) anrufen. Der beginnt nicht, bevor ein Schaden entschaden ist. lichen Forderung entwickelt worden. Dabei ist freilich keine Einigkeit daß die Industrie über ihren Inhalt einfach zur Tagesordnung über⸗ den Fachzeitschriften. Bei verschiedenen Klassen kommt es über⸗ Ländern, die den Anspruch auf das Patent nicht dem Anmelder, Antrag ist schriftlich an das Patentamt zu richten. § 49. der Meinungen darüber vorhanden, in welchen Punkten das geltende geht, und daß viele nur eingereicht werden, um den Prioritätsnach⸗ wiegend auf die Patentschriften an, während diese für manche sondern dem Erfinder verleihen, die Erwirkung von Patenten zurück Dem Patentsucher werden zwanzig Mark von der Beschwerde⸗ Die Landesjustizverwaltung kann für den Bezirk eines Ober⸗ Gesetz versagt habe, welche neu aufgetretenen Bedürfnisse zu weis zu sichern, und man hockt, daß, wenn in solchen Fällen die amt⸗ anderen Gebiete nur ein außerordentlich lückenhaftes Bild von dem gegangen wäre. Dagegen hat der bisher in Deutschland geltende gebühr erstattet, wenn die Entscheidung des Vollsenats nicht angerufen landesgerichts oder für die Bezirke mehrerer Oberlandesgerichte oder befriedigen seien und in welcher Richtung die Reform sich liche Prüfung zunächst unterbleibt und nur dann stattfindet, wenn Stande der Technik bieten. Für gewisse Klassen ist wieder die Heran⸗ Grundsatz im Ausland keine Beachtung und Nachfolge gefunden. wird (Abs. 2, 3). mehrerer Landgerichte ein Landgericht als Gericht für erfinderrechtliche zu bewegen habe. In der öffentlichen Diskussion haben die irgend jemand ein Interesse dafür zeigt, bald bei dem zehnten Teil ziehung von Geschäftskatalogen und ähnlichen Publikationen unent. Wenn sich die Motive von 1877 auf das Beispiel von Oesterreich, § 37. 1 Streitigkeiten bezeichnen. Bei diesem Gerichte können alle vor die Klagen über den Mangel des Gesetzes an sozialem Empfinden aller Anmeldungen die Prüfung fortfallen und das Patentamt die behrlich, wenn die Prüfung irgend eine Sicherheit bieten soll. Die Frankreich Italien und Belgien berufen konnten, so enthält jetzt das Das Patentamt hat, wenn endgültig beschlossen ist, das Patent Landgerichte des durch die Anordnung bestimmten Bezirkes gehörenden an billiger Rücksicht auf die wirtschaftlich Schwachen und über Prüfung des Restes um so leichter und erfolgreicher durchführen würde. Nichtberücksichtigung ausländischer Druckschriften wäre ganz willkürlich zsterreichische Gesetz vom 11. Januar 1897 die Vorschrift „Auf die zu erteilen, dies im Reichsanzeiger bekannt zu machen und für den Klagen erhoben werden, durch welche ein Anspruch auf Grund dieses die Höhe der Gebühren, mit denen der Patentschutz belastet sei, einen Der Entwurf hat diesen Weg nicht betreten. Es ist nicht anzunehmen, und läßt sich bet dem regen Austausch zwischen den Kulturländern Erteilung des Patents hat nur der Urheber einer Erfindung oder Inhaber die Patenturkunde auszufertigen. Gesetzes geltend gemacht wird. 8 ses breiten Raum eingenommen. Lebhaft wird vertreten die Forderung daß die Anmelder, die regelmäßig an die hohe Bedeutung ihrer Er⸗ und der starken Anregung, die der inländische Forscher und Techniker dessen Rechtsnachfolger Anspruch“. Von dem gleichen Standpunkt Wird die Anmeldung nach der Veröffentlichung (§ 31) zurück⸗ 1 § 50. nach Anerkennung eines Rechts des geistig schaffenden Erfinders als findungen fest glauben, in nennenswertem Umfang auf die Prüfung beutzutage insbesondere aus Werken der englischen und französischen gehen die seither in Rußland, Japan, Norwegen und in den Nieder genommen oder wird das Patent versagt, so ist dies ebenfalls bekannt In bürgerlichen Reichtsstretttgkeiten, in denen durch Klage oder solchen, nach Gewährung von gesetzlichen Mitteln zur ideellen und von vornherein verzichten werden. Die mühelose Erlangung innerlich Zunge tatsächlich schöpft, nicht rechtfertigen. Daß Werke landen erlassenen Patentgesetze aus. Die Vereinigten Staaten von zu machen. Mit der Versagung des Patents gelten die Wirkungen Widerklage ein Anspruch auf Grund dieses Gefetzes geltend gemacht wirtschaftlichen Durchsetzung auch des in abhängiger Stellung befind⸗ unberechtigter Patente würde nur zur Belästigung der im Wett⸗ aus weit zurückliegender Zeit zum Nachweis der Nichtneuheit einer Amerika sowie England, das Heimatland des Patentrechts, lassen des einstweiligen Schutzes als nicht eingetreten. “ ist, wird die Verhandlung und Entscheidung letzter Instanz im Sinne lichen Erfinders. Zugleich wird eine Verstärkung dee Stellung des bewerbe stehenden Gewerbetreibenden führen und die dem Patentamt Ersindung benutzt werden, kommt praktisch selten vor, und ein wirk. bekanntlich seit jeher die Erteilung des Patents nur an den ersten § 38 des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetze dem Anmelders im patentamtlichen Verfahren, Vermehrung der Instanzen ecerwachsende Arbeit lediglich zeitlich verschieben. Das Nebeneinander⸗ licher Gewinn für die Entlastung des Patentamts würde sich aus und wahren Erfinder zu. 8 Das Verfahren gemäß §8§8 15, 16 wird nur auf Antrag ein⸗ Reichsgerichte zugewiesen. 1 oder ein Klageanspruch gegen das Patentamt auf Erteilung des kbestehen geprüfter und ungeprüfter Patente würde Verwirrung im einer Beschränkung der Zeit auf etwa die letzten fünfzig Jahre nicht Es erscheint hiernach begreiflich und berechtigt, wenn das Ver⸗ geleitet B7 g ein⸗ § 51. Patents verlangt. Seit langer Zeit sind diese und manche anderen Gefolge haben, die Sicherheit des Rechtsschutzes beeinträchtigen und ergeben. Richtig ist, daß, wenn ein solcher Fall vorkommt, die Ent⸗ langen bei uns weit verbreitet ist, Deutschland möge die Sonder⸗ Im Falle des § 15 Nr. 1 ist von einer Nichtigkeitserklärung Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu Punkte, zum Teil solche von geringerer Bedeutung, und mannigfache notwendig auf Wert und Ansehen des deutschen Patents im Inland scheidung etwas Unbefriedigendes hat; meist wird eine vor achtzig stellung, die es in diesem Punkte innehat, nicht länger beibehalten. welir nach Ablauf . fünf Jahren eit der v1I1“ fünftausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer Vorschläge zur Reformierung des Patentrechts in der Fachliteratur und Ausland nachteilig einwirken. Aehnliche Bedenken bestehen gegen oder neunzig Jahren kundgegebene Tatsache, wenn sie in neuerer Zeit Der Entwurf glaubt sich diesem Verlangen auch deshalb nicht ent⸗ Patents (S 37) beantragt ist, abzusehen wenn der 1“X“ die vorsetzlich den Vorschriften des § 7 zuwider eine Erfindung benutzt. und in der Presse erörtert. Die Bewegung hat auch im Reichstag Vorschläge, die in anderer Weise das geltende System der Vorprüfung nirgends sonst sich sindet, wirklichen Bestand des technischen ziehen zu sollen, weil der im § 3 Abs., 1 vorgeschlagene Grundsatz die geschützte Erfindung o 1e““ ETI111“ Die Strafverfolgung tritt nur auf Antrag ein. Die Zurück⸗ Widerhall gefunden und mehrfach zu Verhandlungen geführt, in umändern wollen (alsbaldige Erteilung, Vorprüfung erst nach drei Könnens und Wissens ohne Einfluß und Bedeutung geblieben sein. geeignete und notwendige Unterlage bildet für das Recht der so⸗ gestellt ist. 111AX“ ntrag nahme des Antrags ist zulässig. denen die verbündeten Regierungen zur Vorlage eines entsprechenden 8 Jahren; Prüfung nur im Wege des Aufgebots, Wegfall der Bean⸗ Das Patentamt wird also in der Verwertung veralteter Publikationen genannten Erfinderehre (§ 6) und für die Stellungnahme zu den von Der Antrag ist schriftlich an das Pat Wird auf Strafe erkannt, so wird dem Verletzten die Befugnis Gesetzentwurfs aufgefordert wurden. standuzg von Amts wegen). Halbheiten ergeben auf diesem Gebiete besondere Vorsicht beobachten müssen. Eine grundsätzliche Aus. den technischen Angestellten vertretenen Forderungen in bezug auf die “ s8. Iit schriftlich an das Patentamt zu richten und hat zugesprochen, die Verurteilung innerhalb bestim FEEö Die Prüfung der einschlägigen Fragen im Reichsamt des J mit Sicherheit nur den Verlust der großen Vorzüge der Vorprüfung, schließung des über fünfzig Jahre zurückliegenden literarischen Stoffes von ihnen im Dienste eines anderen gemachten Erfindungen (§ 10). die Tatsachen anzugeben, auf die er gestützt wird. Mit dem Antrag 11XX“ innerhalb bestimmter Frist auf Kosten hat geraume Zeit in Ansp 85 D EE . 5 v11“ Kan soll Deutschland a würde aber die Gefahr mit sich bringen, daß nicht der lebendige Fort Hier ist ei ndsätzliche Verständigung möglich, sobald der Erfinder ist eine Gebühr von einhundert Mark zu zahlen; er gilt als nicht des Verurteilten öffentlich bekannt zu machen. Die Art der Bekannt. Sch geraume Zeit in Anspruch genommen. Der Stoff birgt große 1 ohne Gegenwerte dafür zu liefern. Kann oder so eutschland n 9 be öö 1 Jib.h Aiif d bendig Für. Hier ine gru Nhäslich⸗ zers g8 g.1 89 ich, 8 ir gestellt, wenn die Zahlung unterbleibt und nicht innerhalb der vo machung wird im Urteil bestimmt. chwierigkeiten, und es stehen sich vielfach widerstreitende Interessen dem nun bald vierzig Jahre durchgeführten Grundsatz der Vorprüfung schritt, sondern das ruückwärt schazende g spüren überwundener als solcher, ahne Rücksicht darauf, ob er wirtschaftlich selbständig ist Fsreae . Sv 1220 merhanh der vom — ö der Beteiligten gegenüber. Die Vorarbeiten haben im Jahre 1906 nicht festhalten, so bleibt nur der Uebergang zum reinen Anmelde⸗ Stufen der Entwicklung den Patentschutz genießt. oder nicht, gesetzlich als derjenige anerkannt wird, der das ursprüng Patentamt bestimmten Frist nachgeholt wird. Die Gebühr wird zur 8 § 52. begonnen. Vertreter der interessierten Kreise, juristis “ sys übrig. Dar ill ie deutsche Industrie nichts wissen §§ 3 bis 6, 9 liche und ausschließliche Recht an der Erfindun hat. Man wird so Hälfte erstattet, wenn das Verfahren ohne Entscheidung in Sache Auf Verlangen des Verletzten k ben der Straf f ei c e 1u“*“ ETT“ EEE118 11“ Gut der 1) Den Anspruch auf das Pat t gibt d ltende Ges⸗ 8-Recht an 1. Erfi als die l gae Voraussen ür eewir . 9 ; Auf ang d. Verletzten kann neben der Strafe auf eine iche Sachverständige sind wiederholt gehört worden, und innerhalb 8 Sie will und muß daher gewisse Opfer bringen, um sich das Gut der en Anspruch auf das Patent gibt das geltende esetz nicht gar das Recht an der Erfindung als die logis e Voraussetzung für 2 . 3 an ihn zu erlegende Buße bis zum Betrage von zwanzigtausend Mark!] der beteiligten Zentralbehörden haben eingehende Beratungen statt⸗ b geprüften Patente zu erhalten. dem Urheber der Erfindung, sondern demjenigen, der die Erfindung! das Recht des Erfinders auf Kundgabe seines Namens im Patente ) 8 1 “ ““ 6“ ““ “ 8