1913 / 167 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 17 Jul 1913 18:00:01 GMT) scan diff

samtwert darf den zum gesetzlichen Zinssatz kapitalisierten Jahreswert nicht übersteigen.

Immerwährende Nutzungen oder Leistungen sind mit dem Fünf⸗ undzwanzigfachen des einjährigen Betrags, Nutzungen oder Leistungen von unbestimmter Dauer vorbehaltlich der Vorschriften der §§ 38, 39 mit dem Zwölfundeinhalbfachen des einjährigen Betrags zu veran⸗ schlagen. 8

§ 38.

Der Wert von Renten oder anderen auf die Lebenszeit einer Person beschränkten Nutzungen und Leistungen bestimmt sich nach dem Lebensalter der Person, mit deren Tode das Recht erlischt. 8

Als Wert wird angenommen bei einem Alter

1 bis zu 15 Jahren das 2) von mehr als 15 25 6 25 35 35 45. 45 55 55 65 65 85 8 75 80 3 Wertes der einjährigen Nutzung. Hat jedoch eine nach Abs. 2

bewertete im Falle der

Nr. 1 nicht mehr als 9 Jahre,

Nr. 2, 3 8

Nr. 4 . b

Nr. 5 1

Ar. 6 „„ 1' 4 1 ZI Nr. 7 bis 9 nicht mehr als 2 Jahre 1“ bestanden, so ist auf Antrag eine Berichtigung der Veranlagung unter Zuͤgrundelegung eines der wirklichen Dauer der Nutzung oder Leistung entsprechenden Kapitalwerts vorzunehmen und die zuviel gezahlte Steuer zu erstatten. In gleicher Weise hat eine Nachveranlagung stattzufinden, wenn die Nutzung oder Leistung den Wert eines Ver mögensteils vermindert hat.

§ 39.

Hängt die Dauer der Nutzung oder Leistung von der Lebenszeit mehrerer Personen ab, so ist maßgebend das Lebensalter der ältesten Person, wenn das Recht mit dem Tode der zuerst versterbenden Person erlischt, das Lebensalter der jüngsten Person, wenn das Recht mit dem Tode der letztversterbenden Person erlischt.

§ 40.

Der einjährige Betrag der Nutzung einer Geldsumme ist zu vier

vom Hundert anzunehmen, falls er nicht anderweit feststeht.

Nutzung oder Leistung

Vom Kapitalwert unverzinslicher befristeter Forderungen und Schulden kommen für die Zeit bis zu ihrer Fälligkeit vier vom Hun⸗ dert Jahreszinsen in Abzug.

§ 42

Vermögen, dessen Erwerb von dem Eintritt einer aufschiebenden Bedingung abhängt, bleibt bei der Feststellung unberücksichtigt.

Vermögen, das unter einer auflösenden Bedingung erworben ist, wird unbeschadet der Vorschriften über die Berechnung des Kapitalwerts der Nutzungen von unbestimmter Dauer 37 Abs. 2, §§ 38, 39) wie unbedingt erworbenes behandelt.

Tritt die Bedingung ein, so erfolgt auf Antrag eine Berichtigung der früheren Veranlagung entsprechend dem tatsächlichen Werte des Erwerbes.

§ 44.

Hängen Lasten, die den Wert des Vermögens vermindern, von dem Eintritt einer aufschiebenden Bedingung ab, so werden sie nicht berücksichtigt.

Tritt die Bedingung ein, so ist auf Antrag die Veranlagung ent⸗ sprechend su berichtigen.

Den Lasten, die von einer aufschiebenden Bedingung abhängen, stehen zweifelhafte Lasten gleich.

Lasten, deren Fortdauer von einer auflösenden Bedingung ab⸗ hängt, werden wie uͤnbedingte vom Vermögen abgezogen, soweit nicht deren Kapitalwert nach § 37 Abs. 2, §§ 38, 39 zu berechnen ist. § 38 Abs. 3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

§ 46.

Die Vorschriften der §§ 42 bis 45 gelten auch, wenn der Er⸗ werb oder die Last von einem Ereignis abhängt, das nur hinsichtlich des Zeitpunkts seines Eintritts ungewiß ist.

§ 47. . Unbeitreibliche Forderungen bleiben außer Ansatz.

uständigkeit für Veranlagung und Erhebung der Besitzsteuer. Für die Verwaltung der Besitzsteuer ist der Bundesstaat zuständig,

6E 25 in welchem der Steuerpflichtige zur Zeit der Verankagung seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. 1

Bei mehrfachem Wohnsitz im Inland ist der dienstliche Wohnsitz vor einem andern Wohnsitz, der Wohnsitz in dem Heimatstgate vor dem Wohnsitz in einem anderen Bundesstaat und, wenn keiner dieser Fälle vorliegt, der Wohnsitz an dem Orte maßgebend, an welchem der Steuerpflichtige sich vorwiegend aufhält.

Steuerpflichtige, welche zur Zeit der Veranlagung im Inlan weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind in dem Bundesstaate zu veranlagen, in welchem sie ihren letzten in⸗ ländischen Wohnsitz oder Aufenthalt gehabt haben. 1

Der Bundesrat kann weitere Bestimmungen über die Zuständig⸗ keit der Bundesstaaten zur Verwaltung und Erhebung der Steuer er⸗ lassen. Er entscheidet auch auf Anrufen eines Bundesstaats, wenn zwischen mehreren Bundesstaaten Meinungsverschiedenheit über ihre Zuständigkeit herrscht.

§ 49

Die Landesregierung bestimmt die für die Verwaltung der Besitz⸗ steuer zuständigen Behörden (Besitzsteuerämter). Sie bestimmt auch, ob und inwieweit zur Mitwirkung bei der Veranlagung und zur Er hebung der Besitzsteuer Gemeinden oder Gemeindeverbände heranzu⸗ ziehen sind. Die Besitzsteuerämter unterstehen Oberbehörden und diese der obersten Landesfinanzbehörde.

§ 50.

Die Reichsbevollmächtigten für Zölle und Steuern haben bei der Ausführung dieses Gesetzes die gleichen Befugnisse und Pflichten, die ihnen hinsichtlich der Zölle und Verbrauchssteuern beigeleat sind.

In den Staaten, in denen die Geschäfte der Oberbehörde für die Besitzsteuer anderen Behörden als den Zolldirektivbehörden übertragen sind, werden der Umfang und die Art der Tätigkeit der Reichsbevoll⸗ mächtigten vom Reichskanzler im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesregierungen geregelt.

Unter Zustimmung des Bundesrats kann der Reichskanzler die Wahrnehmung der Geschäfte der Reichsbevollmächtigten für die Besitz⸗ steuer anderen Beamten übertragen.

Dem Reichstag ist alljährlich über die Tätigkeit der Reichsbepoll⸗ mächtigten, soweit sie sich auf die Ausführung dieses Gesetzes bezieht, Bericht zu erstatten.

Personenstandsaufnahme. § 51.

Jeder Besitzer eines bewohnten Grundstücks oder dessen Vertreter ist verpflichtet, der mit der Vorbereitung der Veranlagung betrauten Behörde auf deren Verlangen die sämtlichen Bewohner des Grund⸗ stücks mit Namen, Berufsstellung, Geburtsort und Geburtstag anzu⸗ geben. Die Haushaltungsvorstände haben den Hausbesitzern oder deren Vertretern die erforderliche Auskunft über die zu ihrem Haus⸗ stand gehörigen Personen einschließlich der Unter⸗ und Schlafstellen⸗ mieter zu erteilen.

8 LU

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halten werden.

Besitzsteuererklärung.

Zur Abgabe einer Besitzsteuererklärung sind alle Personen mit einem steuerbaren Vermögen von zwanzigtausend Mark und darüber verpflichtet, wenn sie früher weder zum Wehrbeitrage noch zur Besitz⸗ steuer veranlagt worden sind, sowie alle Personen, deren Vermögen sich seit der Veranlagung zum Wehrbeitrag oder gegenüber dem für eine künftige Veranlagung zur Besitzsteuer als maßgebend festgestellten Vermögensstande 65) um mehr als zehntausend Mark erhöht hat. Der Bundesrat bestimmt die Fristen zur Abgabe der Besitzsteuer⸗ erklärung. G

Die Steuerbehörde ist außerdem berechtigt, von jedem Steuer⸗ pflichtigen 11) binnen einer von ihr festzusetzenden Frist, die min⸗ destens zwei Wochen betragen muß, die Abgabe einer Besitzsteuererklä⸗ rung zu verlangen.

Die Besitzsteuererklärung ist unter der Versicherung zu erstatten, daß die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht sind.

§ 53.

In der Besitzsteuererklärung hat der Steuerpflichtige seine Ver⸗ mögensverhältnisse zu den in den §§ 18 bis 22 bezeichneten Zeitpunkten klarzulegen und zu diesem Zwecke nach näherer Bestimmung des Bun⸗ desrats das gesamte steuerbare Vermögen getrennt nach seinen einzel⸗ nen Bestandteilen unter Angabe ihres Wertes aufzuführen. 8

Soweit die Vermögenswerte sich nicht aus dem Nenn⸗ oder Kurs⸗ wert oder dem Betrage der geleisteten Zahlungen ergeben, kann der Steuerpflichtige sich in der Besitzsteuererklärung auf die tatsächlichen Mitteilungen beschränken, die er behufs Schätzung des Wertes bei⸗ zubringen vermag.

§ 54. 6 8

Der Steuerpflichtige kann zur Abgabe der Besitzsteuererklärung mit Geldstrafen bis zu fünfhundert Mark angehalten werden..

Dem Steuerpflichtigen, der die ihm nach § 52 obliegende Besitz⸗ steuererklärung nicht rechtzeitig abgibt, kann ein Zuschlag von 5 bis 10 vom Hundert der rechtskräftig festgestellten Besitzsteuer auferlegt werden.

Die Veranlagungsbehörde prüft die Angaben in der Besitzsteuer⸗ erklärung und stellt, gegebenenfalls nach Vornahme der erforderlichen Ermittlungen, die Höhe des steuerbaren Vermögens 4

Die Steuerbehörde kann Zeugen und Sachverständige uneidlich vernehmen. Das Zeugnis oder Gutachten darf nur unter den Vor⸗ aussetzungen verweigert werden, welche nach den Vorschriften der Zivil⸗ prozeßordnung (§§ 383 bis 385, 407, 408) zur Ablehnung eines Zeug⸗ nisses oder Gutachtens berechtigen.

Zeugen und Sachverständige können zur Abgabe des Zeugnisses oder Gutachtens mit Geldstrafen bis zu einhundertfünfzig Mark ange⸗

8 57.

Der Steuerpflichtige hat auf Erfordern die Höhe seines Vermö⸗ gens nachzuweisen.

Er ist insbesondere verpflichtet, der Steuerbehörde Wirtschafts⸗ oder Geschäftsbücher, Verträge, Schuldverschreibungen, Zinsquittungen, Abrechnungen von Banken oder ähnlichen Unter⸗ nehmungen und andere Schriftstücke, welche für die Besitzsteuerveranla⸗ gung von Bedeutung sind, zur Einsicht und Prüfung vorzulegen.

Die Einsichtnahme und Prüfung der Bücher und Schriftstücke des Steuerpflichtigen soll tunlichst in dessen Wohnung oder Geschäfts⸗ räumen erfolgen.

§ 58.

Die Vorstände oder Geschäftsführer der im § 35 bezeichneten Ge⸗ sellschaften, die ihren Sitz im Inland haben oder Vermögen im Inland besitzen, haben dem Steuerpflichtigen die erforderlichen Mitteilungen über den Wert seiner Aktien oder Gesellschaftsanteile zu machen.

Sie sind außerdem verpflichtet, der Steuerbehörde auf Verlangen binnen einer Frist von vier Wochen eine Nachweisung einzureichen, welche enthält: 8

1) die Höhe des Grundkapitals oder der Stammeinlagen, 8

2) den Betrag der in den vorausgegangenen drei Jahren jährlich verteilten Gewinne, 8

3) die tatsächlichen Mitteilungen, die sie zur Schätzung des

*Wertes der Aktien, Anteile oder Kuxe beizubringen ver⸗ mögen. 1

Die Rühreisemnt ist mit der Versicherung zu versehen, daß die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht sind.

Die Verpflichteten können zur Abgabe der Nachweisung mit Geld⸗ strafen bis zu fünfhundert Mark angehalten werden.

Die Vorschriften der §§ 52 bis 54, 57 gelten auch für den geset lichen Vertreter des Steuerpflichtigen hinsichtlich des seiner Verwal⸗ tung unterliegenden Vermögens.

etz⸗

§ 60. 1 Die Kosten der Ermittelungen fallen dem Steuerpflichtigen zur Last, un der endgültig festgestellte Vermögenswert den vom Steuerpflich⸗ tigen angegebenen Wert um mehr als ein Drittel übersteigt oder wenn sich seine Angaben in wesentlichen Punkten als unrichtig erweisen oder wenn er trotz ergangener Aufforderung keine oder nur ungenügende Angaben über seine Vermögensverhältnisse gemacht hat. § 61.

Den Steuerbehörden haben die Standesämter von demeingetretenen Sterbefällen, die Gerichte von den ergangenen Todeserklärungen Mit⸗ teilung zu machen.

§ 62.

Innerhalb sechs Monaten nach dem Tode eines Steuerpflichtigen

kann die Steuerbehörde von den Erben oder, falls ein Testaments⸗ vollstrecker oder ein Nachlaßpfleger bestellt ist, von diesen Personen unter Hinweis auf die Strafvorschrift des § 81 die Vorlage eines Ver⸗ zeichnisses über das vom Verstorbenen hinterlassene Kapital⸗ und Be⸗ triebsvermögen 2 Nr. 2, 3) verlangen. Das Verzeichnis ist binnen vier Wochen nach Zustellung der Auf⸗ forderung der Steuerbehörde einzureichen und mit der Versicherung zu daß die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht ind.

Die Pflicht zur Einreichung eines Verzeichnisses besteht nicht, wenn auf Grund des Erbschaftssteuergesetzes vom 3. Juni 1906 eine den gesamten Nachlaß umfassende Erbschaftssteuererklärung zu er⸗ statten ist.

Die im Abs. 1 genannten Personen können zur Erfüllung der ihnen hiernach obliegenden Verpflichtung mit Geldstrafen bis zu ein⸗ hundertfünfzig Mark angehalten werden.

8 § 63.

Die Reichs⸗, Staats⸗ und Gemeindebehörden sind verpflichtet, den Steuerbehörden auf Ersuchen aus Büchern, Akten, Urkunden usw. Auskunft über die Vermögensverhältnisse des Steuerpflichtigen zu er⸗ teilen oder ihnen Einsicht in solche, die Vermögensverhältnisse be⸗ treffenden Bücher, Akten, Urkunden usw. zu gestatten.

Den Notaren liegt diese Pflicht nur ob hinsichtlich der einen Nach⸗ laß betreffenden Verhandlungen oder soweit sie durch sonstige Vor⸗ schriften begründet ist. 9 2A Eine Auskunftspflicht besteht nicht für die Postbehörden, für die Verwaltung der Schuldbücher öffentlicher Körperschaften sowie für die Verwaltung öffentlicher Sparkassen und anderer mit der Verwaltung und Verwahrung fremden Vermögens befaßter öffentlicher Anstalten.

2

Beamte, Angestellte und ehrenamtliche Mitglieder von Behörden, welche im Verfahren zur Veranlagung der Besitzsteuer dienstlich Kennt⸗ nis von den Vermögens⸗, Erwerbs⸗ oder Einkommensverhältnissen eines Steuerpflichtigen erhalten, sind zu ihrer Geheimhaltung ver⸗ pflichtet. Die Besitzsteuererklärungen sind unter Verschluß aufzube⸗ wahren und dürfen ebenso wie die sonstigen Verhandlungen im Ver⸗ anlagungsverfahren nur zur Kenntnis der durch Eid zu ihrer Geheim⸗ haltung Verpflichteten gelangen. Sie dürfen anderen Behörden nur zum Zwecke der Veranlagung und Erhebung von öffentlichen Abgaben

mitgeteilt werden. Bestehen für Landessteuern gleiche oder ahnliche Vorschriften, so steht dies der Mitteilung von Veranlagungsmerkmalen an die Besitzsteuerämter nicht entgegen. 1u““

Besitzsteuer⸗ und Feststellungsbescheid.

§ 65. die Vergleichung der Vermögensfeststellungen einen steuerpflichtigen Vermögenszuwachs, so erteilt die Veranlagungs⸗ behörde dem Steuerpflichtigen einen Bescheid über den Gesamtbetrag der zu zahlenden Steuer und über die für eine spätere Veranlagung maßgebende Vermögensfeststellung (Steuerbescheid); ergibt sich da⸗ gegen kein oder nur ein steuerfreier Vermögenszuwachs, so ist dem

Ergibt

Steuerpflichtigen mit einem Vermögen von mehr als zwanzigtausend

Mark ein Bescheid über den für eine künftige Veranlagung maß⸗ gebenden Vermögensstand zu erteilen, sofern dieser nicht bereits rechts⸗ kräftig feststeht (Feststellungsbescheid).

Der Steuer⸗ und der Feststellungsbescheid enthält eine Belehrung über die gegen den Bescheid zulässigen Rechtsmittel, der Steuerbescheid enthält außerdem eine Anweisung zur der Steuer in den gesetzlichen Teilbeträgen zu den bestimmten Za lungsfristen. Dem Steuerpflichtigen sind die Berechnungsgrundlagen der angeforderten Steuer mitzuteilen und die Punkte zu bezeichnen, in welchen von der Besitzsteuerklärung abgewichen worden ist. 8

Rechtsmittel. Steuer⸗ und den Feststellungsbescheid zulässigen Rechtsmittel, die Rechtsmittelfristen und das Rechtsmittelverfahren werden durch die Landesgesetzgebung geregelt. Bis zum Inkrafttreten des Landesgesetzes sind nach näherer Bestimmung der Landesregierung gegen den Steuer⸗ und den Feststellungsbescheid die Rechtsmittel zu⸗ lässig, welche den Steuerpflichtigen nach Landesrecht gegen die Ver⸗ anlagung zu einer direkten Staatssteuer zustehen. 8

Das Rechtsmittelverfahren (Abs. 1) muß derartig geordnet sein, daß der Steuerpflichtige nacheinander mindestens zwei Rechtsmittel⸗ düezen anrufen kann und daß ihm die Möglichkeit offensteht, ent⸗ weder die endgültige Entscheidung eines obersten Verwaltungsgerichts oder einer einem obersten Verwaltungsgerichte gesetzlich gleichgeord⸗ neten Rechtsinstanz herbeizuführen oder die Klage im ordentlichen Rechtsweg zu erheben. . 1

Wird keine oder eine falsche Rechtsmittelbelehrung erteilt, so wird die Rechtsmittelfrist nicht in Lauf gesetzt, doch ist ein von dem Steuer⸗ pflichtigen eingelegtes Rechtsmittel nicht aus diesem Grunde unzulässig.

Die gegen de

§ 67. 1 Erfolgt die Veranlagung zur Besitzsteuer durch eine kollegiale Be⸗ hörde, so see die Rechtsmittel gegen den Steuerbescheid auch dem Vorsitzenden dieser Behörde zu. .

§ 68.

Wohnt weder der Steuerpflichtige noch ein Vertreter des Steuer⸗ pflichtigen im Inland, so ist der Steuerpflichtige gehalten, eine im Inland wohnende Person zum Empfange der für ihn bestimmten Schriftstücke in Besitzsteuerangelegenheiten zu bevollmächtigen. Ist die Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten unterblieben, so gilt die Zustellung eines Schriftstückes mit der Aufgabe zur Post als bewirkt selbst wenn die Sendung als unbestellbar zurückkommt.

§ 69. .“

Durch die Einlegung eines Rechtsmittels wird die Erhebung der veranlagten Steuer zu den gesetzlichen Zahlungsfristen nicht auf⸗ gehalten. Die auf Grund rechtskräftiger Entscheidung zu erstattenden Steuern sind mit 4 vom Hundert für das Jahr zu verzinsen. Fälligkeit der Steuer.

8 8

§ 70. 1

Der Jahresbetrag der Steuer 24) ist nach näherer Bestimmung der obersten Fen in gleichen Halbjahrs⸗ oder Viertel⸗ jahrsteilen zu zahlen. 1 Bleibt der Einzelbetrag der Steuer unter 5 Mark, so ist der Jahresbetrag der Steuer auf einmal zu entrichten.

Die oberste Landesfinanzbehörde bestimmt den Tag, Einzelbeträge der Steuer fällig werden.

Die Einzelbeträge der Steuer sind auf 10 Pfennig abzurunden. . 8 1

Der Steuerpflichtige ist berechtigt, die Steuer für den Rest des ganzen Erhebungszeitraums im voraus zu bezahlen.

S1 3 1

Würde die Einziehung der Steuer zu den gesetzlichen Zahlung fristen mit einer erheblichen Härte für den Steuerpflichtigen ver bunden sein, so kann die Steuer bis zum Ablauf von drei Jahren ge⸗ stundet, auch die Entrichtung in Teilbeträgen bis zum Ende des nächsten Erhebungszeitraums (§. 24) gestattet, werden.

Die Stundung kann von einer angemessenen Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.

Die Stundungsbewilligung wird zurückgenommen, wenn die Vor⸗ aussetzungen hierfür weggefallen sind oder wenn eine nachträglich ver⸗ langte Sicherheit nicht geleistet wird.

Ist der Steuerpflichtige ein Deutscher, so ist zum Zwecke der Ein⸗ ziehung der Besitzsteuer die Zwangsversteigerung eines Grundstücks ohne seine Zustimmung nicht zulässig.

Ist die Veranlagung zu Unrecht unterblieben, so wird dadurch die Pflicht zur Zahlung der Besitzsteuer nicht berührt. Eine Neu⸗ veranlagung hat zu erfolgen, wenn nachträglich neue Tatsachen und Beweismittel bekannt werden, die eine höhere Veranlagung des Steuerpflichtigen rechtfertigen.

§ 74 8

Stirbt der Steuerpflichtige innerhalb eines Erhebungszeitraums oder fällt die Steuerpflicht auf andere Weise weg, so wird dadurch die Verbindlichkeit zur Entrichtung der bei Wegfall der Steuerpflicht noch nicht fälligen Teilbeträge nicht berührt. 1b

Wird im Falle des § 14 die Ehe innerhalb des Erhebungszeit⸗ raums aufgelöst oder fällt die Voraussetzung für die Zusammenrechnung des Vermögens weg, so sind die Ehegatten oder deren Erben zur Zahlung der noch nicht fälligen Teilbeträge der Steuer nach dem Ver⸗ ööe Anteils an dem steuerpflichtigen Vermögenszuwachs ver⸗ pflichtet.

an dem die

nach oben

Verjährung. 875 Der Anspruch der Staatskasse auf die Besitzsteuer verjährt in vier Jahren. Die Frist beginnt mit dem Schlusse des Jahres, in welchem die Steuerbeträge fällig geworden sind, im Falle der Sicherheitsleistung für die Steuer jedoch nicht vor dem Ablauf des Jahres, in welchem die Sicherheit erlischt. 8 Strafvorschriften. § 76. Wer als Steuerpflichtiger oder als Vertreter eines Steuerpflich⸗ tigen wissentlich der Steuerbehörde unrichtige oder unvollständige An⸗ gaben macht, die geeignet sind, eine Verkürzung der Besitzsteuer herbei⸗ zuführen, wird mit einer Geldstrafe bis zum zwanzigfachen Betrage der gefährdeten Steuer bestraft.

§ 77.

In den Fällen des § 76 kann neben der Geldstrafe auf Gefäng⸗ nis bis zu sechs Monaten erkannt werden, wenn die unrichtigen oder unvollständigen Angaben in der Absicht, die Besitzsteuer zu hinterziehen, gemacht worden sind, und wenn der Steuerbetrag, der durch die unrich⸗ tigen oder unvollständigen Angaben gefährdet worden ist, nicht weniger als 10 vom Hundert der geschuldeten Steuer, mindestens aber drei⸗ hundert Mark ausmacht, oder wenn der Steuerpflichtige wegen Besitz⸗ steuerhinterziehung vorbestraft ist.

Bei einer Steuergefährdung der im Abs. 1 bezeichneten Art kann im Urteil angeordnet werden, daß die Bestrafung auf Kosten des Ver⸗ urteilten öffentlich bekannt zu machen ist.

Besteht der Verdacht, daß eine Steuergefährdung der im Abs. 1 Eee vorliegt, so hat die Steuerbehörde die Sache sh zuständige Staatsanwaltschaft abzugeben. Findet die Staatsanwalt⸗ schaft in einer an sie abgegebenen Sache, daß dieser Verdacht nicht hin⸗ reichend begründet ist, so kann sie die Sache zur weiteren Erledigung im Verwaltungsstrafverfahren an die Verwaltungsbehörde abgeben.

§ 78.

Ist nach den obwaltenden Umständen anzunehmen, daß die un⸗ richtigen oder unvollständigen Angaben, die geeignet sind, eine Ver⸗ kürzung der Besitzsteuer herbeizuführen, nicht in der Absicht der Steuer⸗ hinterziehung gemacht worden sind, so tritt an Stelle der im § 76 vor⸗ gesehenen Strafe eine Ordnungsstrafe bis zu fünfhundert Mark.

Straffrei bleibt, wer seine unrichtigen oder unvollständigen An⸗ gaben, bevor eine Anzeige erstattet oder eine Untersuchung gegen ihn eingeleitet ist, bei der Steuerbehörde berichtigt oder ergänzt und die gefährdete Steuer, soweit sie bereits fällig gewesen ist, entrichtet.

shsfaehe Einziehung der Besitzsteuer erfolgt unabhängig von der Be⸗ afung. § 81.

Wer in der nach § 58 Abs. 2 einzureichenden Nachweisung oder in dem nach § 62 einzureichenden Verzeichnis wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die geeignet sind, das Steueraufkommen h h den, wird mit einer Geldstrafe bis zu dreitausend Mark bestraft.

Straffrei bleibt, wer seine unrichtigen oder unvollständigen An⸗ gaben, bevor eine Anzeige erstattet oder eine Untersuchung gegen ihn eingeleitet ist, bei der Steuerbehörde berichtigt oder ergänzt.

Vamtlichen Kenntnis gelangten Vermögens⸗, Erwerbs⸗ oder Einkom⸗ mensverhältnisse eines Steuerpflichtigen, insbesondere auch den In⸗ halt einer Besitzsteuererklärung oder der über sie gepflogenen Verhand⸗

Mark drei äE 8

Die Stra gung tritt nur ein auf Antrag der obersten Lan⸗ desfinanzbehörde oder des Steuerpflichti dessen J ss

sfinc 1 des flichtigen, dessen Interesse a heimhaltung verletzt ist. 8 g.

8 8 8 * 8 E 11“

Eine Ordnungsstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark tritt ein bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder die zu

Beamte, Angestellte und ehrenamtliche Mitglieder von Behörden sowie Sachverständige werden, wenn sie die zu ihrer dienstlichen oder

lungen unbefugt offenbaren, mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert

seiner Ausführung erlassenen Bestimmungen, die im Gesetze mit keiner besonderen Strafe bedroht sind. § 84.

Die Umwandlung einer nicht bei Freiheitsstrafe findet nicht statt. 8

Ko sten.

Vorschrift des § 60 kosten⸗, gebühren⸗ und stempelfrei.

Vorschriften.

Z’e5 r. v 88 6 8n I ¹ I 8 Das Verfahren in Besitzsteuerangelegen eiten ist vorbehaltlich der Rechtsmittel⸗ und Strafverfahren bewendet es bei den sonst geltenden

ßvorschriften. § 86.

△2 gr. C 2 g. . Die Bundesstaaten erhalten für die erste Veranlagung und Er⸗ hebung der Steuer zehn, später fünf vom Hundert ihrer Roheinnahme.

§ 87.

8 I rmr Bundesrats kann bis zum Ablauf des Rechnungsjahres 1919 densenigen Bundesstaaten, die zur Zeit der Verkündung dieses Gesetzes die Erbschaften in gerader absteigender Linie besteuern und bis zum Ablauf des Rechnungsjahrs 1916 eine der Mehr⸗ belastung durch die Besitzsteuer angemessene Ermäßigung dieser Steuer einführen, der Ausfall an Erbschaftssteuer bis zum Betrag ihrer Durch⸗ schnittseinnahmen in den Rechnungsjahren 1913 bis 1915 aus dem Aufkommen an Besitzsteuer in ihrem Lande ersetzt werden.

Ferner kann in diesen Bundesstaaten unter gleichen Voraussetzun⸗ gen der Vermögenszuwachs bei der erstmaligen Veranlagung der Be⸗ sitzsteuer insoweit außer Betracht bleiben, als ein entsprechender Ver⸗ mögensteil durch Erbgang in gerader absteigender Linie nach dem

4

31. Dezember 1913 erworben und zur Landessteuer herangezogen ist.

§ 88 Pie Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz erläßt der Bun⸗ desrat. e

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. söhet

Hauptsächlich gezahlte Preise für 1 t (1000 kg) in Mark

V 8 mittel

Königsberg i. Pr. Danzig.. Berlin.. Stettin.. Posen.. . Breslau.. 8 Chemnitz. B Fee1“ Magdeburg (Nachtrag)

Berlin, den 17. Jult 1913.

4—

msmeeme1“X“*“;

191 193 195 197 198 202

196 199

Berichte von anderen deutschen Fr⸗

170,50 170

8 1 167

63 163

66 168

63 167

163— 171 162 154 156 155 157 164 168 160 154 156 65 167 8 170 172

Kaiserliches Statistisches Amt. J. V.: Dr. Zacher.

Qualität

7 1 gering

mittel gut Verkaufte

Gezahlter Preis für 1 Doppelzentner

Menge

niedrigster höchster

niedrigster höchster ℳ6

niedrigster höchster Doppelzentner

144 147

8

121

Außerdem wurden am Markttage (Spalte 1) nach überschläglicher Schätzung verkauft Doppelzentner (Preis unbekannt)

Am vorligen Markttage

Durch⸗ schnitts⸗ preis

Verkaufs⸗

wert 1 Doppel⸗

zentner

Dinkelsbühl . Neubrandenburg Altenburg..

Weißenhorn

Dinkelsbühl . Weißenhorn. Neubrandenburg Altenburg..

Weißenhorn. Neubrandenburg

Dinkelsbühl. Weißenhorn. Neubrandenburg. E1“

15,80 15,60 1900 16,00

Bemerkungen. Die verkaufte Menge wird auf volle Doppelzentner und der Verkaufswert auf volle Merk abgerundet mitgeteilt. Der

h

aus Düsseldorf in der gestrigen Sitzung in Anbetracht der großen Ermäßfgunden, d wurden, an den Preisen vorerst nichts zu ändern und die weitere Entwicklung der Marktlage abzuwarten.

Kaiserlich Russischen den gleichen Positionen des neuen Bilanzformulars der Staatsbank bezw. den Ziffern der Vorwoche), Aktiva. verwaltung) (Nr. 1) 184,0 (185,3), Wechsel und andere kurzfristige Verpflichtungen (Nr. 4) 485,5 (454 0) Vorschüsse, sichergestellt durch Wertpapiere (Nr. 5) 2½( Sonstige Vorschüsse (hierher gehören: Vorschüsse, sichergestellt durch Waren; Vorschüsse an Anstalten des Kleinen Kredits; Vorschüsse an

Weizen. 17,90 790 18,10 18,10 19,60 20,00 18,70 19,20 Kernen (enthülster Spelz, Dinkel, Fesen). 19,0] y19,80 20,00 20,00

18,20

19,60

16,10 16,40

16,10 16,60 15,00

16,40 16,80

15,00

H

15,90 15,60 15,00 16,00

15,90 15,80 15,50 17,00

16,10 15,80 16,00 17,00

16,20 16,00 17,00 18,00

Kaiserliches Statistisches Amt. J. V.: Dr. Zacher.

19 80 20,00

19,80 19,80

16,00 16 56 16,60 16,80 15,70 16,00

. .

16,80 15,00

16,80 15,00

16,12 15,80 16,00

15,47 16,60 8 16,00 26

Durchschnittspreis wird aus den unabgerundeten Zahlen berechnet.

echs Spalten, daß entsprechender Berbcht fehlt.

Handel und Gewerbe. Wagengestellung für Kohle, Koks und Briketts v T19ö3 8 Ruhrrevier Oberschlesische Anzahl der Wagen Gestellt 30 627 11 435 Nicht gestellt.

1111“

Das Kartell der rheinisch⸗westfälischen Stabeisen⸗ ändlervereinigung beschloß laut Meldung des „W. T. B.“

im Laufe der letzten Monate vorgenommen

Nach einer durch „W. T. B.“ übermittelten Mitteilung der Finanz⸗ und Handelsagentur ergab der der Russischen Staatsbank vom 1. Juli

J. folgende Ziffern (die eingeklammerten Ziffern entsprechen

1 alles in Millionen Rubel: Gold (in Münzen, Barren und Anweisungen der Minen⸗ 1) 1423,3 (1418,7), Gold im Auslande (Nr. 2) Silber⸗ und Scheidemünze (Nr. 3) 76,7 (76,1),

171,2 (168 2)],

Landwirte; Industrielle Vorschüsse; Vorschüsse an das St. Peters⸗ burger und Moskauer Leihhaus; Protestierte Wechsel) (Nr. 6 bis 11) 219 5 (222,1), Wertpapiere im Besitz der Staatsbank (Nr. 12) 115,0 (110,9), Verschiedene Konten (Nr. 13) 34,2 (25,8), Saldo der Rechnung der Bank mit ihren Filialen (Nr. 14) (30,8), zusammen 2709,4 (2691,1). Passiva. Kreditbillette, welche sich im Umlauf befinden (Nr. 1) 1469, 2 (1471,6), Kapltalien der Bank (Nr. 2) 55,0 (55,0), Laufende Rechnungen der Departements der Reichsrentei (Nr. 4) 527,9 (543,7), Einlagen, Depositen und laufende Rechnungen verschiedener Anstalten und Personen (Nr. 3, 5 und 6) 555,0 (560,3), Seee 18 e 7, ½ 88 99 70,7 (60,5), Saldo der echnung der Bank mit ihren Filialen (Nr. 10) 31,6 (—), zu 2 2709,4 (2691,1). ““

Berlin, 16. Juli. Bericht über Speisefette von Gebr Gause. Butter: Das Geschäft ist nach wie vor sehr still, sowohl in feinster Butter wie auch in zweiten Qualitäten, sodaß die Zufuhren kaum geräumt werden konnten. Auch für russische Butter ist wenig Nachfrage. Die heutigen Notierungen sind: Hof⸗ und Genossen⸗ schaftsbutter Ia Qualttät 113 115 ℳ, IIa Qualität 108 112 ℳ. Schmalz: Die Markttendenz blieb fest bei unveränderten Preisen. Der Lokobedarf ist der Jahreszeit entsprechend zwar ruhig, doch bestebt Kauflust zur Eindeckung des Bedarfs für die nächsten Monate. Die heutigen Notierungen sind: Choice Western Steam 66 ¾ 671 ℳ, amerikanisches Tafelschmalz Borussia 68 ℳ, Berliner Stadtschmalz Krone 68 —72 ℳ, Berliner Bratenschmalz Kornblume 69—72 Speck: fest.

Einh. Januar/ Juli pr. ult. 81,65, Oesterr. 4 % Rente in Kr.⸗W. pr. ult 82 00, Ungar. 4 % Goldrente 98,85, Ungar. 4 % Rente in Kr.⸗W. 81,05, Türkische Lose per medio 228,50, Orientbahnaktien pr. ult.

Amtlicher Marktbericht vom Magerviehhof ir Friedrichsfelde. Schweine⸗ und Ferkelmal Mittwoch, den 16. Juli 1913. G W1u“*“

Auftrieb Ueberstand . 2328 Stück Stüͤck

2999

Ferkel. 223 3

Verlauf des Marktes: Schleppendes Geschäft; Preise niedriger. Es wurde gezahlt im Engroshandel 18Äg 8 Läuferschweine: 7—8 Monate alt. Stück 50 63 5 6 Monate alt... 34 49 Pölke: 3—4 Monate alt. 3 25 33 Ferkel: 9 13 Wochen alt... 1 20 24 6—8 Wochen alt 6 . 17 19

Schweine .

Kursberichte von auswärtigen Fondsmärkten. Hamburg, 16. Juli. (W. T. B.) Gold in Barren das

Kilogramm 2790 Br., 2784 Gd., Silber i Lilogr 80,29 Bun 29,79 Br. n Barren das Kilogramm

Wien, 17. Juli, Vormittags 10 Uhr 40 Min.

4 % Rente M./N. pr. ult. 81,65, -

Einh. 4 % Rente

Oesterr. Staatsbahnaktien (Franz.) pr. ult. 690 00, Suüd⸗

bahn esellschaft (Lomb.) Akt. pr. ult. 123 00, Wiener Bankde 506,50, Oesterr. Kreditanstalt Akt. pr. ult. Kreditbankaktien 810,00, Oesterr. Länderbankaktien 504,00, Unionban

Ungar. d8