1914 / 122 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 26 May 1914 18:00:01 GMT) scan diff

Die Herren Dr. von Dziembowski und Graf von

Ballestrem beantragen außerdem:

die Regierung zu ersuchen, zur Erhaltung des bäuerlichen Familienbesitzes neben dem Ausrau der Bestimmungen über Anerben⸗ recht und Hoferolle, Entschuldung und Besitzfestigung möglichst bald einen Gesetzentwurf vorzulegen, der die Widmung kleinerer ländlicher Besitzungen zu Fideikommissen unter sinnentsprechender Uebertragung der Grundlagen des vorliegenden Fideikommißgesetzes, aber unter Anpassung an die Rechtsverhältnisse und wirtschaftlichen Lebensbedingungen des bäuerlichen Besitzes zu er⸗ möglichen bestimmt ist.

Ferner liegt der folgende, genügend des Grafen zu Rantzau vor: Das Herrenhaus wolle beschließen:

1) Der Entwurf ist in die Kommission zurückzuverweisen, mit folgenden Direktiven: a. Die Aufsicht über die Fideikommisse ist in die staatliche Instanz (Oberlandesgericht) zu legen. b. Der Familie ist keinerlei Einfluß auf die Funktionen des Fideikommißbesitzers einzuräumen, weder direkt noch durch eine Vertretung. Die Zuständigkeit der Familie ist auf die Fragen der Nach⸗ folgeordnung und der Familienzugehörigkeit zu beschränken. Bei Ab⸗ änderung der Stiftung oder bei Aufhebung des Fideikommisses ist die Familie zu hören. c. Als Zwischenglied zwischen der Aufsichtsbehörde und dem Fideikommißbesitzer sind sachkundige Männer mit beratender Stimme einzuschieben (Fideikommißpfleger, Kuratoren, Exekutoren). Diese Sachkundigen sind von der Aufsichtsbehörde vor ihren Ent⸗ scheiduneen oder an höhere Instanzen zu erstattenden Berichten gutachtlich zu hören. Sie haben außerdem dem Fideikommißbesitzer mit Rat und Tat zur Seite zu stehen. Sie haben es der Aufsichts⸗ behörde zu melden, falls Mängel in der Verwaltung des Fidei⸗ kommisses zu ihrer Kenntnis gelangen. Sie können stiftungsmäßig oder im Einverständnis mit dem Fideikommißbesitzer mit bestimmt begrenzten, weitergehenden Befugnissen (wie Mitverwaltung von Kapitalien, Rechnungslegung, Zustimmung zu längeren Pachtverträgen) betraut werden, welche sie dann aber als Organe und unter der Ober⸗ aufsicht der Aufsichtsbehörde auszuüben haben. 8 8

2) Eventuell, für den Fall der Ablehnung von

Das Gesetz ist als Provinzialgesetz zu gestalten durch Hinzu⸗ fügung eines letzten Paragraphen folgenden Wortlauts:

„Dieses Gesetz wird für die einzelnen Provinzen auf Antrag oder mit Zustimmung des Provinziallandtags durch Königliche Verordnung in Kraft gesetzt.“ 8

Justizminister Dr. Beseler:

Meine Herren! Da der Gesetzentwurf, welcher in der Kommission durchberaten worden ist, hier im Plenum bisher noch nicht besprochen worden ist, so wird es angezeigt sein, von seiten der Regierung mit einigen Worten das Gesetz vor dem Hause einzuführen.

Meine Herren, ich muß mich hierbei insofern kurz fassen, als es unmöglich ist, das große Material, welches verarbeitet wurde, im ein⸗ zelnen darzulegen. Die leitenden Gesichtspunkte allein werden es sein können, die ich mir vorzutragen erlauben werde.

Meine Herren, die Fideikommisse sind in ihrem Entstehen auf das Bestreben zurückzuführen, welches sich von altersher in den Familien geltend gemacht hat, den Familiengrundbesitz festzuhalten, damit ein Mittelpunkt für die Familie zur Wahrung und Hebung ihrer wirt⸗ schaftlichen und sozialen Stellung geschaffen werde. Diesem Zweck entsprechend tritt das Familienfideikommiß ursprünglich in der Form des Grundfideikommisses auf, wenn schon von vornherein neben dem Grundbesitz noch andere Gegenstände in die Bindung einbezogen wurden. Allein wenn auch die Berechtigung der Interessen, die das Rechtsinstitut des Familienfideikommisses geschaffen und durch allen

Wandel der politischen und wirtschaftlichen Verhältnisse bis in die Gegenwart lebensfähig erhalten haben, nicht verkannt werden soll, so läßt sich doch anderseits nicht in Abrede stellen, daß die Entwicklung, welche das Institut im Laufe der Zeit genommen hat, zu allerhand Er⸗ scheinungen geführt hat, die doch erhebliche Bedenken hervorgerufen haben, Bedenken, die nicht erst in der neuesten Zeit entstanden aber neuer⸗ dings in wachsendem Maße laut geworden sind. Die Regierung konnte sich nicht dem verschließen, daß diese Bedenken, wenigstens zum Teil, nicht unbegründet sind, und daß eine durchgreifende Neuordnung des altüberlieferten Rechtsinstituts unabweislich sei.

Wir sehen, daß die Fideikommisse zum Teil einen außerordentlich großen Umfang gewonnen haben, und daß auch da, wo die einzelne Be⸗

itzung nicht übermäßig ausgedehnt ist, dennoch durch die steigende Zahl der Fideikommißgründungen ein unverhältnismäßig großer Teil

es landwirtschaftlich nutzbaren Bodens gebunden ist. Ein Uebermaß fideikommissarischer Bindung aber birgt eine doppelte Gefahr in sich. Ist es auch gewiß nicht erwünscht, daß der Grund und Boden zur Handelsware wird, so muß doch auch dem freien Verkehr in Groß⸗

ütern ein gewisser Spielraum gelassen werden. Dieser würde durch eine unbegrenzte Ausdehnung der Fideikommisse leicht allzusehr beengt werden. Vor allem aber würde der Staat durch unbeschränkte Zu⸗ lassung der Fideikommißbildung sich in Widerspruch setzen mit der wichtigsten Aufgabe der inneren Kolonisation, die doch heute im Mittel⸗ punkt des Interesses steht und unbedingt erfordert, daß genügend Land für ihre Zwecke zur Verfügung bleibt. Gegen die übergroßen Fidei⸗ kommisse spricht auch die Erwägung, daß dem Interesse des Staates besser gedient wird durch die Bildung mehrerer Fideikommisse von mäßiger Ausdehnung, die einer größeren Zahl von Familien die Er⸗ haltung eines leistungsfähigen Grundbesitzes ermöglichen, als durch die Anhäufung zahlreicher Güter in einer Familie.

Abgesehen von den volkswirtschaftlichen Uebelständen, die ich kurz streifte, ist auch nicht zu verkennen, daß das ganze Fideikommißrecht nicht mehr den heutigen Anforderungen entspricht. Es ist nicht mit⸗ gegangen mit der Entwicklung auf wirtschaftlichem und rechtlichem Gebiet. Es leidet vor allem auch an einer übergroßen Zersplitterung in zahlreiche, von Landesteil zu Landesteil wechselnde Rechtsnormen. Ich darf ja nur verweisen auf den Abschnitt des Gesetzes, in dem die jetzt geltenden Vorschriften aufgehoben werden. Aus der großen Zahl dieser Vorschriften werden Sie sehen, wie unübersichtlich sich der Rechtszustand gestaltet hat und wie schwierig demgemäß die Hand⸗ habung des Fideikommißrechts geworden ist. Diese Schwierigkeiten kann man nirgends besser übersehen als in der Zentralstelle, wo die Hauptfragen aller Fideikommißangelegenheiten zusammenlaufen. Ich will nur kurz erwähnen, daß wir im Fideikommißrecht drei große Rechtssysteme haben: das landrechtliche, das aber auch provinzielle Verschiedenheiten aufweist, das gemeinrechtliche und das des Rheini⸗ schen Rechts. Daneben aber gelten, namentlich im Gebiet des Ge⸗ meinen Rechts, noch zahlreiche besondere Bestimmungen und Rechts⸗ übungen. Diese Fülle von, zum Teil obsolet gewordenen und wenig bekannten, Rechtsnormen gibt eine Unsicherheit des Rechtsverkehrs, die auf die Dauer weder für die fideikommißberechtigten Familien noch

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wie er Ihnen vorgelegt ist, zur Aufgabe gestellt, ein einheitliches Fidei⸗ kommißrecht für den ganzen Umfang des Staates zu schaffen, welches dem altüberlieferten Rechtsinstitut unter Wahrung seiner geschicht⸗ lichen Grundlage eine den heutigen wirtschaftlichen Verhältnissen ent⸗ sprechende Ausgestaltung geben soll, aber auch den oben berührten volkswirtschaftlichen Bedenken Rechnung tragen will. Nach diesen einleitengen Bemerkungen, die erforderlichenfalls im Laufe der Ver⸗ handlungen noch näher ausgeführt werden können, will ich mir kurz erlauben, die Grundlagen des Gesetzes im einzelnen darzulegen.

Ich habe schon erwähnt, daß die geschichtlich begründete Form des Familienfideikommisses die des Grund fideikommisses ist. Nur an der Erhaltung dieser Fideikommißform ist auch heute noch ein staat⸗ liches Interesse gegeben. Die Staatsregierung steht auf dem Stand⸗ punkt, daß das Familienfideikommiß heute vor allem seine Recht⸗ fertigung findet in der Tatsache, daß es besonders geeignet ist, einen leistungsfähigen Großgrundbesitz zu erhalten. Das Fideikommiß soll mit dazu helfen, sachgemäß bewirtschaftete land⸗ und forstwirtschaft⸗ liche Großbetriebe zu schaffen, die dem kleineren Besitzer, welcher nicht in der Lage ist, jeden technischen Fortschritt selbst zu erproben,⸗ ein wertvolles Vorbild geben können. Demgemäß stellt der Entwurf den Grundsatz an die Spitze, daß für die Fideikommißbildung land⸗ wirtschaftlicher oder forstwitrschaftlicher Besitz die Grundlage sein soll ung daß andere Gegenstände, namentlich Kapitalien, wenn es auch nicht ausgeschlossen sein soll, sie mit solchem Grundbesitz zu einem Fideikommiß zu vereinigen, doch immer nur gewissermaßen Neben⸗ bestandteile sein sollen. Mit anderen Worten: reine Geldfideikommisse hält die Staatsregierung nicht von Nutzen für den Staat; will man Geld binden im Intersse der Familie, so ist hierfür der Weg der Familienstiftung gegeben, die das Gesetz in seinem letzten Abschnitt regelt. Wohl aber soll es auch nach dem Entwurf wie nach geltendem Recht zulässig sein, daß mit einem Landgut auch andere Gegenstände verbunden werden können, zum Beispiel eine Fabrik oder ein städtisches Hausgrundstück, namentlich auch Kunstsammlungen und Sammlungen wissenschaftlicher Art. Die Zustiftung von Gegenständen, die einen künstlerischen, geschichtlichen oder wissenschaftlichen Wert haben, kann sogar nur erwünscht sein. Aber die Hauptsache muß der ländliche Besitz bilden.

Nun der Umfang. Ich erwähnte schon, Fideikommißbildungen von zu großem Umfange sind nicht im Interesse des Staates. Aber auch für Besitzungen von zu kleinem Umfange will der Entwurf die Fideikommißstiftung nicht zulassen. Denn das Fideikommiß ist in der Art, wie es vom Entwurf gedacht ist, keine geeignete Rechtsform für den Kleinbesitz. Die Grenze nach oben und unten hin wird freilich immer mehr oder weniger willkürlich gezogen werden müssen. Man hat als obere Grenze 2500 Hektar gewählt, also eine recht große Fläche. Daß diese Fläche für alle Landesteile ausreichen wird, um berechtigten Interessen zu genügen, darüber dürfte kein Zweifel sein. Ich bemerke, daß es sich hier um die landwirtschaftliche Fläche handelt, und daß die Bindung von Forsten unbeschränkt zu⸗ lässig bleiben soll. Für die Forsten ist eine Höchstgrenze nach der Meinung der Regierung nicht erforderlich, weil anerkanntermaßen die Fideikommisse für die Forstwirtschaft vorzüglich geeignet sind und deshalb eine möglichst weitgehende fideikommissarische Bindung forstwirtschaftlich genutzten Bodens im Landeskulturinteresse nur er⸗ wünscht erscheint.

Soll der Fideikommißbesitzer, wie es der Entwurf erstrebt, ein selbstwirtschaftender Großlandwirt sein, so muß der zum Fideikommiß gewidmete landwirtschaftliche Grundbesitz im wesentlichen eine wirt⸗ schaftliche Einheit bilden. Wenn dieser Besitz so groß ist, daß ihn der Besitzer nicht selbst verwalten kann, dann schwindet das persön⸗ liche Wirken und damit ein großer Teil des Nutzens, den das Fidei⸗ kommiß dem Gemeinwohl gewähren soll. Aus diesem Grunde finden sie die Bestimmung, daß der landwirtschaftliche Grundbesitz des Fidei⸗ kommisses in der Regel so liegen soll, daß eine einheitliche Wirtschaft möglich ist. Diese Vorschrift ist nicht so zu verstehen, das jedes Grundstück unmittelbar an das andere angrenzen muß. Aber die Leitung der Wirtschaft muß von einer Stelle für das Ganze erfolgen können.

Ich erwähnte schon, daß, wie die übermäßige Ausdehnung des einzelnen Fideikommisses, so nicht minder auch die unbegrenzte Häufung zahlreicher mittlerer und kleinerer Fideikommisse schädlich wirkt. Aus dem Grunde muß Vorsorge getroffen werden, daß nicht in einzelnen Gegenden alles landwirtschaftlich nutzbare Land fidei⸗ kommissarisch gebunden wird, daß sich nicht ein Fideikommiß an das andere legt. Das würde gegen die Grundlagen, die das Gesetz für richtig hält, verstoßen. In dieser Hinsicht ist im Entwurf durch die Bestimmung Vorsorge getroffen, daß, wenn bereits 10 v. H. der land⸗ wirtschaftlich genutzten Fläche eines Kreises durch Fideikommißstiftung oder als Lehen oder als Hausgut gebunden ist, die Widmung weiteren landwirtschaftlichen Grundbesitzes zu einem Fideikommiß grundsätzlich unzulässig sein soll. In der Kommission hat diese Bestimmung eine Aenderung nach zwei Seiten hin erfahren, die nicht ganz unbedenklich ist. Die Kommission hat einmal die Kontingentierungsgrenze all⸗ gemein erweitert, indem sie die Begrenzung der 10 v. H. nicht mehr auf den einzelnen Kreis, in dem der zu bindende Grundbhesitz liegt, er⸗ strecken, sondern die angrenzenden Kreise einbeziehen will. Wenn auch zuzugeben ist, daß der Kreis eine willkürlich gewählte Fläche ist, so bildet er doch wenigstens in der Regel ein geschichtlich abgegrenztes Gebiet mit einheitlichen Wirtschaftsverhältnissen. Die Einbeziehung der angrenzenden Kreise, wie sie die Kommission vorgeschlagen hat, wird dagegen nicht selten zur Folge haben, daß Gebiete mit ver⸗ schiedenen wirtschaftlichen Verhältnissen willkürlich zusammengefaßt werden, und ist in ihren Wirkungen nicht zu übersehen. Noch bedenk⸗ licher ist es, wenn die Kommission den Vorschlag gemacht hat, es sollten zugunsten des Besitzes, der sich 50 Jahre im Besitz des Mannesstammes der zum Fideikommiß berufenen Familie befindet, über die Grenze, die das Gesetz ziehen will, hinaus noch weitere Bin⸗ dungen erfolgen können. Dadurch würde schließlich der Zweck der Vorschrift vereitelt werden.

Sind so die wirtschaftlichen Grenzen gegeben, innerhalb deren die Fideikommißbildung nach dem Entwurf als mit dem Gemeinwohl ver⸗ träglich und nützlich zugelassen werden soll, so entsteht nun die weitere Frage, wie die Rechtsverhältnisse des einzelnen Fideikommisses zweckmäßig zu ordnen sind.

Der Entwurf geht davon aus, daß immer nur einer der Fidei⸗ kommißbesitzer sein soll. Besitzgemeinschaften mit einer Mehrheit von

für das mit den Fideikommißbesitzern in wirtschaftliche Beziehungen

tretende Publikum zu erkragen ist. Daher hat sich der Gesetzentwurf,

kunft nicht mehr zulässig sein.“ Das Fideikommißvermögen soll in

Eigentümer eines Familiensondergutes, welches ihm anvertraut ist zur treuen Verwaltung in seinem und der Familie Interesse. Für das geltende Recht ist es bestritten, wie die rechtliche Stellung des Fideikommißbesitzers zu konstruieren ist. Als einfachste Lösung er⸗ scheint die, welche der Regierungsentwurf vorschlägt, daß der Fidei⸗ kommißbesitzer der Eigentümer des Fideikommißvermögens ist, ein

aber immerhin. der Eigentümer.

Allerdings muß der Fideikommißbesitzer, soll anders der Fidei⸗ kommiß seinen Zweck erfüllen, bei Ausübung seines Herrschaftsrechts am Fideikommißvermögen stets die Aufgabe vor Augen haben, die ihm die Fideikommißstiftung gegenüber der Familie auferlegt. Deshalb sind in dem Gesetz auch Vorkehrungen zu treffen, die ihn nötigenfalls auf diese Pflicht hinweisen, und der Familie die Stellung sichern, die ihr dem Besitzer gegenüber gebührt. Selbstverständlich muß aber der Besitzer, wenn er unbefangen und frei wirtschaften soll, freie Hand in der Verwaltung haben, eine freiere, als es heutzutage der Fall ist. Eine der wesentlichsten Aufgaben des Entwurfs war es daher, die Rechte des Besitzers in dieser Hinsicht auszugestalten. Der Entwurf vjist in dieser Hinsicht erheblich weiter gegangen als jedes bisherige Fideikommißrecht. Die ganze laufende Verwaltung, alles, was der Wirtschaftsbetrieb gewöhnlich mit sich bringt, sei er landwirtschaftlich, sei er fabrikmäßig, wird dem Besitzer ohne weiteres in die Hand gelegt, und da, wo weitergehende Maßregeln nötig sind, soll in der Regel die Zustimmung der Familienvertretung ausreichen. Auch können durch die Stiftungsurkunde die Befugnisse des Fideikommiß⸗ besitzers noch über das gesetzliche Maß hinaus erweitert werden, wie überhaupt dem Selbstbestimmungsrecht des Stifters und der Familie in den meisten Hinsichten noch ein weiter Spielraum gelassen ist.

Der Fideikommißbesitzer wird durch seine Wirtschaftsführung nor⸗ wendigerweise in rechtliche Beziehung zu dritten, außerhalb der Familie stehenden Personen treten müssen. Daraus ergeben sich obligatorische Verhältnisse, Schuld⸗ und Gläubigerverhältnisse. Auch diese müssen im Gesetz geregelt werden. Dabei wird man daran festzuhalten haben, daß diejenigen Gläubiger, deren Forderungen in einem wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhange mit der Verwaltung des Fideikommiß⸗ vermögens stehen, die Fideikommißgläubiger aus den Erträgen dieses Vermögens vor den Gläubigern befriedigt werden müssen, die dem Fideikommißbesitzer nur für seine Person Kredit gewährt haben, den Allodgläubigern, daß aber auch die Fideikommißgläubiger entsprechend dem Zwecke des Rechtsinstituts sich regelmäßig nur an die Einkünfte und nur ausnahmsweise an das Stammvermögen halten dürfen.

Der Entwurf konnte sich aber nicht darauf beschränken, die ver⸗ mögensrechtliche Stellung des Fideikommißbesitzes zu regeln. Die Erhaltung des Fideikommißvermögens soll erfolgen für eine Fa⸗ milie. Diese Bestimmung des Fideikommißvermögens weist sie auf den familiengenossenschaftlichen Zweck des Rechtsinstituts, der Fa⸗ miliengemeinschaft in einem beständigen Familienvermögen einen wirt⸗ schaftlichen Rückhalt zu geben. Dieser Zweck führt aber folgerichtig zu dem Grundsatz, daß ein Fideikommiß immer nur für eine bestimmte Familie gebildet werden darf. Die Rechte der Familienmitglieder sind im Gesetze bestimmt geregelt. Durch die Einsetzung einer ständigen Familienvertretung ist dafür Vorsorge getroffen, daß die Rechte der Familienmitglieder, vornehmlich die Anwärterrechte, ge⸗ wahrt werden und daß, wenn eine Gefährdung des Familienguts zu besorgen ist, durch rechtzeitiges Eingreifen einer Schädigung vorgebeugt werden kann.

In den Abschnitt über die Familienrechte gehört auch die Re⸗ gelung der Nachfolge. Der Entwurf will für die Zukunft nur die Erstgeburtsfolge zulassen und beschränkt die Nachfolge grundsätzlich auf den Mannesstamm. Er gibt indes auch hier nach verschiedener Richtung einer abweichenden Regelung durch die Stiftungsurkunde Raum, insbesondere gestattet er, daß hinter dem Mannesstamm auch der Weiberstamm berufen wird.

Zu einer zeitgemäßen Ausgestaltung des Rechtsinstituts nach der familienrechtlichen Seite hin gehört vor allem auch die Einführung einer obligatorischen Versorgung derjenigen Angehörigen des Fidei⸗ kommißbesitzers, welche infolge des Grundsatzes der Einzelnachfolge von dem Besitz des Fideikommißvermögens ausgeschlossen sind. Es ist zwar nicht zu bezweifeln, daß in vielen Fällen schon jetzt eine aus⸗ kömmliche Versorgung gewährt wird, namentlich, wo mit dem Fidei⸗ kommiß eine Geldstiftung verbunden ist. Aber eine gesetzliche Regelung fehlt bisher. Ihre Kommission hat das vom Ent⸗ wurf vorgeschlagene System der Regierung nicht gebilligt, aber wenigstens den Grundsatz angenommen, daß auf jeden Fall eine angemessene Versorgung gewisser nächster Angehöriger des Fidei⸗ kommißbesitzers gewährleistet werden muß. Damit ist der Absicht des Entwurfs im wesentlichen Genüge geschehen. Die Regierung hält freilich auch jetzt noch an der Meinung fest, daß ihr Vorschlag den Vorzug verdient.

Besonders wichtig ist ferner eine zweckmäßige Gestaltung des Familienschlusses, als desjenigen Instituts, das der Familie ermöglicht, Willenserklärungen für alle gegenwärtigen und künftigen Mitglieder abzugeben. Er bildet gewissermaßen das Rückgrat der Organisation des Verbandes der fideikommißberechtigten Familie. Für alle ver⸗ fassungsändernden Familienschlüsse ist die Genehmigung des Ministers, für den Beschluß auf Aufhebung des Fideikommisses ebenso wie bei der Begründung die Genehmigung des Königs erfordert.

Kommt in dieser Mitwirkung der Staatsgewalt bei der Be⸗ gründung, der Aenderung und der Aufhebung des Fideikommisses das erhebliche Interesse zum Ausdruck, das der Staat an diesem Rechts⸗ institut hat, so ist doch trotzdem das Fideikommiß kein Institut des öffentlichen Rechts, es ist und bleibt ein Institut des Privatrechts. Deswegen ist es auch in einem privatrechtlichen Gesetz zu regeln, und deswegen müssen auch die Vorschriften über die Fideikommißaufsicht so gestaltet sein, wie es dem privatrechtlichen Charakter des Rechts⸗ instituts entspricht.

Wir haben bisher. als staatliche Fideikommißbehörde in der Provinzialinstanz die Oberlandesgerichte gehabt. Der Gesetzentwurf will dies aufrecht erhalten. Die Oberlandesgerichte haben sich in ihrer Tätigkeit als Fideikommißbehörden durchaus bewährt. Die den Fidei⸗ kommißbehörden zugewiesenen Entscheidungen sollen auch nach dem Ent⸗ wurf ganz überwiegend rechtlicher Natur sein. Soweit wirtschaftliche Erwägungen dabei in Frage kommen, ist den Fideikommißbehörden

Fideikommißbesitzern, wie sie hier und da vorkommen, sollen in Zu⸗

Gelegenheit geboten, durch Zuziehung von Sachverständigen sich die erforderliche Kenntnis zu verschaffen. Dabei haben sich bisher niemals

Eigentümer freilich, der beschränkt ist durch die Rechte der Familie,

einer Hand liegen, und dieser Eine soll der Eigentümer sein, ein

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keiten ergeben, und werden si

ie die andern Stiftungen.

1 fhci ausgeschaltet werden.

wie zu erhoffen steht, auch tergeben. Die Oberaufsicht soll in die Hand des Ministers, 168 Justizministers, gelegt werden, weil es sich regelmäßig 5 vörng von Rechtsfragen handelt. Wo aber wirtschaft⸗ 88 Fragen mit in betracht kommen, ist der Minister üchaft Domänen und Forsten berufen, bei den Entschei⸗ tzuwirken. So glaube ich, daß der Entwurf auch in dieser 8 it möglich, Vorsorge getroffen hat, daß das ganze Institut h entwicklungsfähig bleibt und wohltätig und nützlich

irken kann.

1“ behandelt das Gesetz die Familienstiftungen. 9 derartige Stiftungen, die nur zum Besten bestimmter 8 ichtet waren, in mancher Hinsicht freier gestellt gewesen mhr die ganz oder zum Teil öffentlichen Zwecken dienten. 6 im Laufe der Zeit erfahren, daß in den Familien⸗ sch vielfach so große Kapitalien finden, daß eigentlich kein schtlich ist, weshalb sie nicht ebenso behandelt werden Deshalb ist vorgeschlagen, die fftungen hinsichtlich der Staatsaufsicht im wesentlichen den Stiftungen gleichzustellen, insbesondere auch ihre Er⸗

son Königlicher Genehmigung abhängig zu machen. die Uebergangsbestimmungen war sowohl hinsichtlich der deikommisse wie der Familienstiftungen der Gedanke ß dieses Gesetz zwar auch auf die bestehenden Fideikommisse lienstiftungen Anwendung finden soll, aber unter tunlichster des vorhandenen Rechtszustandes und Wahrung wohl⸗

te.

hn; ein paar Worte über die Stempel sagen darf, er Entwurf hier zwei wesentliche Erleichterungen: einmal Staffelung des Stempels für den land⸗ und forstwirtschaft⸗ undbesitz, die den kleineren Fideikommissen zugute kommt, n durch die Ermäßigung des Stempels auf die Hälfte der die Forsten, die dem besonderen Interesse des Staats an der issarischen Bindung des Waldes Rechnung trägt. eins möchte ich am Schluß noch hinweisen. Ein so großes edieses, das so eingreift in die verschiedensten Interessen die verschiedensten Verhältnisse, kann unmöglich zustande venn nicht alle Einzelwünsche zurückgestellt werden und wenn ur von dem einen Streben geleitet werden, ein gutes Gesetz

u bringen. 1b Kommission hat mit anerkennenswerter Hingabe und mit

en Sachkunde gearbeitet. Auch für die Vertreter der Be⸗ emitgewirkt haben, kann ich wohl behaupten, daß auch sie ewesen sind, etwas zustande zu bringen, was Anklang finden von Nutzen sein wird. Ich gebe mich deshalb der Hoffnung nuch die Beratung im Plenum dieses hohen Hauses von dem⸗ treben geleitet sein wird. (Lebhaftes Bravo.)

hhtertatter Dr. Graf Porck von Wartenburg nach dem Vortrage des Justizministers auf eine genauere edes Inhalts der Vorlage und geht dafür näher auf die gen ein, welche die Kommission an dem Entwurf vor⸗ bat. Er bezeichnet diese als das Mindestmaß dessen, was Mehrheit als notwendig erachtet habe, und eine Ablehnung bwächung dieser Aenderungen im anderen Hause würde das Zustandekommen des Gesetzes gefährden. Er erläutert den h der Familienfideikommißidee zwischen der römisch⸗ und hoerechtlichen Auffassung bestehenden Unterschied und bemerkt ß der deutsche Fideikommißgedanke auch seine nationale gbade und in dieser erhalten bleiben solle. Die Kommission Vorlage von dem Grundgedanken aus umgearbeitet, daß die des Fideikommißwesens prinzipaliter der Familie selnst zu⸗ 1; der Staat habe nur das Interesse, sich zu vergewissern, nteressen auf diesem Gebiete gewahrt sind, und in dieser päben ihm die Kommissionsbeschlüsse genügende Garantien. rechend seien die in der Vorlage vorgesehenen staatlichen nstanzen und ⸗befugnisse eingeschränkt worden. Für die chäfte, bei denen es sich um die Substanz oder um eine dauernde g über Einkünfte handele, solle die Familie bezw. im Falle gung über Revenuen die Familienvertretung haften. berichtersstatter Graf von Reichenbach⸗Goschütz: Fieeikommisse eine für den Staat schädliche oder gleich⸗ zache seien, diese Frage verneint der jetzige Entwurf, schon derjenige von 1903 getan hat; die Regierung g Fideikommißwesen für eine dem Staate nützliche ng, die nur den Zeitverhältnissen angepaßt werden müsse. gegen die Beibehaltung der bisherigen gesetzlichen Be⸗ hen und der bisherigen Verwaltungspraxis, insbesondere auf schaftlichem Gebiete, haben zur Vorlegung des neuen Ent⸗ eführt. Die Kommission hat gerade nach dieser aarar Seite hin den Intentionen der Regierung in weitem Maße kommen gezeigt. Eine Reihe von Abänderungen war aber unumgänglich; die eigentlichen Grundlagen des Entwurfs Ladurch nach keiner Seite hin wesentlich verschoben. Bei der läche soll von einer strikten Ziffer abgesehen und nur eine sene“ Fläche als Bedingung vorgeschrieben werden; ziffer⸗ estsetzungen haben immer erwas Mechanisches und Willkür⸗ sich; deshalb, ist die Mindestflächenzabl von 300 ha worden. Die Entstehung neuer Fideikommisse größten arf als ausgeschlossen gelten, womit die Auffassung von siven Tendenz der Fideikommisse überhaupt auf das richtige ückgeführt wird. Daß der inneren Kolonisation aus den mißbildungen Hemmungen erwachsen können, muß eben⸗ eine unbegründete Behauptung zurückgewiesen werden. Um zu verhindern, daß der Grundbesitz noch mehr als bisher Marktware wird, hat die Kommission beschlossen, ht schlechthin, wie die Vorlage wollte, neue Fideikommiß⸗ in einem Kreise, wo schon 10 % der landwirtschaftlich Fläche gebunden sind, nur dann zulässig sein sollen, wenn deren öffentlichen Zwecken dienen, sondern dann, wenn den angrenzenden Kreisen eine Bindung in dieser Höhe schon be⸗ ddiese Beschränkung soll nicht nur dann nicht gelten, wenn die mißstiftung besonderen öffentlichen Zwecken dient, sondern auch enn der Grundbesitz sich bereits mindestens 50 Jahre im Besitz nesstammes der zum Fideikommißbesitz berufenen Familie befindet. innere Kolonisation sich großenteils unter Minderung des ge⸗ Besitzes vollzieht, muß das Recht, den letzteren gelegentlich en eine auf diesem Wege erfolgende Minderung zu 1e so größerem Nachdruck in Ansp uch genommen werden. Für derung des ländlichen Arbeiterwesens, für die Erhaltung eines ländlichen Arbeiterstandes ist gerade der fideikommissarische z ein ganz unentbehrlicher Faktor. Die innere Kolonisation t Besonnenheit betrieben, und tendenziöfe Bestrebungen müssen

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Salm⸗Salm: In der Frage der Fideikommisse stehe inem anderen Standpunkt wie die Regierung. Ich muß erklären, jier nur in meinem eigenen Namen spreche. Die Demokratie natürlich die Stützen. des monarchischen Staates zu zer⸗

Deshalb sucht sie auch die öffentliche Meinung gegen 8.

nimisse scharf zu machen. Die Fideikommisse nutzen in 8 hee r Landwirtschaft und damit auch der Allgemeinheit. Man ine Beweise für die Schädlichkeiten des Fideikommißwesens Gegen dieses sprechen nur Vorurteile. Sie sind im Gegen⸗

et zu

politischem Wert. Das erkennt der Entwurf nicht einmal erschöpfend an. Er gibt sogar dem Vorurteil neue Nahrung. Die Großbetriebe in Handel und Jadustrie vermehren sich ungemessen. Dem Fidei⸗ kommißwesen kann man aber nicht den Vorwurf machen, daß es der Latifundienbildung Vorschub leistet. Es verhindert sie geradezu. Das würde noch mehr der Fall sein, wenn man eine weitere Ausdebnung des Fideikommißwesens für den mittleren und kleineren Grundbesitz gestattete. Die Bindung auf 300 ha halte ich für viel zu gering. Viele Kreise sind gegen die Fideikommisse, weil sie Güter dem Handel entziehen. Aber der Handel ist doch nicht Selbstzweck, dem alles zum Opfer fallen muß. Das Volk, dessen Nachkommen am meisten in bezug auf den Handel als das auserwählte gelten dürfen, hat darum gegen das Gesetz Front gemacht. Der Grundbesitz darf doch nur im Ausnahmefalle Handelsobjekt sein. Ein Gut, das an Handelswert zunimmt, verliert an Produktionswert. Ein Landmann muß doch das Gefühl haben, daß die Opfer, die er für seinen Besitz bringt, auch schließlich seinen Kindern und Enkeln zugute kommen. Kaum nachzuweisen dürfte es wohl auch sein, daß in Preußen die Fideikommisse schlechter bewirtschaftet werden. Die Bindung des Grund und Bodens ist um so notwendiger, jemehr die Bevölkerung zunimmt. Sonst leidet die Wehrfähigkeit unseres Volkes. Eine Auftetlung des Grund und Bodens vermindert die Bodenständigkett. Die Gebunden⸗ heit des Grundbesitzes muß deshalb die Regel sein. Ganz irre⸗ führend ist deshalb auch der an sich sonst richtige Grundsatz, daß durch die Fideikommisse Güter dem freien Verkehr ohne Gegenwert entzogen werden. Aber die Güter sind doch nicht dazu da, um mit ihnen Handel zu treiben. Die Handelsfreiheit ist zurzeit ein unantasthares Dogma. Fast 90 % des gesamten Grundbesitzes sind von der fidei⸗ kommissarischen Bindung befreit. Das ist aus volkswirtschaftlichen Gründen geradezu g-meinschädlich. Dadurch ist der großte Teil des Besitzes der Spekulation preisgegeben. .

Graf zu Rantzau: Im Gegensatz zu meiner Fraktion und der Kommission will ich mich als einen Gegner des ganzen Gesetzes be⸗ kennen. Auch ich bin selbstverständlich von der Notwendigkeit der Fideikommisse durchdrungen. Ich kann keinen Grund dafür einsehen, daß jetzt, im Jahre 1914, das ganze Fireikommißwesen für den ganzen preußischen Staat einheitlich geregelt werden soll. Früher sind im Herrenhause derartige Wünsche geäußert worden. Waͤre ich damals schon Mitglied gewesen, dann hätte ich mich damals schon dagegen ausgesprochen. Gewiß hat die gegenwärtige Gesetzgebung ihre Mängel. So überaus dringend dürfte eine Regelung aber wohl nicht sein, sonst hätte sie die Regierung sicher schon früher vorgenommen. Es würde sicher genügen, einzelne Mängel, die sich herausgesellt haben, durch Speztialvorschriften zu ändern. Man könnte beispielsweise Neu⸗ begründungen von Fideikommissen völlig der Königlichen Genehmigung vorbehalten. Ich bin auch dagegen, das ganze Fideikommißwesen für die ganze Monarchie einheitlich zu regeln. Das mag ja für die Behörden, aber nicht für die Untertanen bequemer sein. Eine solche einheitliche Regelung muß für einzelne Gegenden eine schwere Be⸗ lästigung mit sich bringen. Man darf doch nicht die Bedingungen ver⸗ gessen, unter denen die einzelnen Teile zu Preußen gekommen sind. Deshalb eignet sich das Fideikommißwesen am allerwenigsten für eine einheitliche Regelung. Früher waren in bezug auf diese Frage das Landwirtschaftsministerium und das Justizministerium verschiedener Meinung. Jetzt hat die Regterung uns einen Entwurf vorgelegt, und die Kommission hat etwas ganz Neues daraus gemacht. Ich bin zuerst dafür, daß das ganze Gesetz fällt oder, wenn das nicht angedt, daß es nicht auf diejenigen Provinzen ausgedehnt wird, ich denke da zunächst an meine Hetmat Schleswig⸗Holst in, für die es eine Verschlechterung bedeutet. Was die Vorlage selbst betrifft, so ist mir auch die Fassung der Kom⸗ mission insofern unannehmbar, als sie das Familieninteresse vor das Interesse des Staates stellt. Es ist ja zuzugeben, daß in den öst⸗ lichen Provinzen Familienfideikommisse als Belohnung für patriotische Verdienste gegründet worden sind, wodurch es verständlich ist, daß der Familie gewisse Vorrechte eingeräumt wurden. Tiese Entwicklung gehört aber der Geschichte an. Jetzt hat der Staat ein Lebensinteresse an der Erhaltung auch des Großgrundbesitzes neben dem kleinen und mittleren Besitz. Der Grundbesitz hat im Krieg und Frieden für die Versorgung des Volkes mit Lebensmitteln zu sorgen, die Remonten zu liefern. Er liefert auch die besten Soldaten, er ist der Jungbrunnen für die Bevölkerung. Das sind alles staatliche Aufgaben, und um ihnen zu genügen, ist eine Gliederung in Groß⸗, Klein⸗ und mittleren Besitz notwendig. Aus diesen Gründen darf der Grundbesitz auch nicht zu einer Ware werden. Als Villen⸗ und Gartenbesitz darf er seinen eigentlichen Aufgaben nicht entfremdet werden. Darum hat der Staat ein über⸗ wiegendes Interesse auch an der Erhaltung der Fideikommisse, und darum muß er auch über sie eine Kontrolle haben, damit der Grund⸗ besitz nicht devastiert wird. Die Vorlage, wie sie liegt, stellt zwei Parteien einander gegenüber: den Fideikommißbesitzer und di⸗ Fa⸗ milie. Das muß zu Zwistigkeiten fuhren, wenn der Staat nicht die Oberaussicht hat. Der Fidestoimmnssbssiter soll zwar nach der Vor⸗ lage der Eigentümer sein, aber seine Befugnisse werden zugunsten der Familie so eingeschränkt, daß eigentlich die Familie die Eigen⸗ tümerin ist und der Fideikommißbesitzer nur der Verwalter. Die Kom⸗ mission hat zwar eine Verbesserung herbeigeführt durch den Ersatz des Pflegers durch die Familienv rtretung; diese hat aber den Be⸗ sitzer so zu kontrollieren, daß der Vorteil wieder wett gemacht wird. Mein Antrag will nun die Oberlandesgerichte zu Aufsichtsbehörden machen. Ein Sprung ins Dunkle wäre diese Regelung nicht. Sie besteht schon in Schleswig⸗Holstein und hat sich dort bewährt. Man könnte nun bestimmte praktische Vorschläge bei meinem Antrage ver⸗ missen. Nach den Erfahrungen, die ich in der Kommission gemacht habe, halte ich es aber für unpraktisch, mit solchen Vorschlägen hervorzutreten. Es bleibt nur übrig, die Vorlage an die Kommission zurückzuverweisen, die eine bewundernswurdige Tatigkeit entfaltet, aber zu grundsätzlich anderen Resultaten gekommen ist wie ich Einig war ich mit meiner ganzen Fraktion, daß die Erhaltung des mittleren und kleinen Grundbesitzes mindestens ebenso wichtig fur den Staat ist wie dse Erhaltung des Großgrundbesitzes. Um den bäuerlichen Besitz zu binden, müssen analoge Bestimmungen getroffen werden wie beim Großgrundbesitz. Ich hatte vor, das Gesetz in diesem Sinne umzuarbeiten, und hatte schon entsprechende Anträge vorbereitet, ich habe mich aber durch meine Freunde davon überzeugen lassen müssen, daß die Verhältnisse in den verschiedenen Provinzen außerordentlich verschieden liegen, und daß eine besondere gesetzliche Aktion nötig ist. Ich habe deshalb meine Antäge zugunsten der Resolution von Dziembowsti zurückgestellt. Ich kann nur wünschen, daß diese Resolution angenommen und von der Regierung möglichst bald in die Praxis übergeführt wird.

Hierauf nimmt der Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten Dr. Freiherr von Schorlemer zu längeren Ausführungen das Wort, die wegen verspäteten Eingangs des Stenogramms erst in der nächsten Nummer d. Bl. im Wort⸗ laut wiedergegeben werden.

Fürst zu Ysenburg⸗Wächtersbach: Auch ich balte es nicht für möglich, dieses Gesetz ohne große Härten für weite Kreise der Monarchie in Kraft treten zu lassen. Auf jeden Fall sohte man den Forst, Oedländereien von der Bindung ganz ausschließen. Wir brauchen noch mehr Wald, wir haben vfel Oedländereien, die auf⸗ geforstet werden müssen. Wir geben Millionen für Talsperren aus, um der Ueberschwemmungsgefahr vorzubeugen. Das kann man billiger durch vermehrte Aufforstung erreichen. Deshalb müssen die Fideikommisse in der Lage sein, solche Landflächen zu er⸗ werben. Ebenso sollte man den Grundstücksaustausch von kleinen Flächen erleichtern. Hier könnte es genügen, wenn der Grund⸗ buchrichter sich davon amtlich überzeugt, daß dadurch keine bedeutende Vergrößerung des Fideikommißbesitzes stattfindet. Das Rechtsgefühl des Volkes sagt, daß jeder das Recht hat, das, was ihm von Familien wegen zusteht, zu erben. Man darf deshalb nicht danach fragen, wieviel schon der einzelne hat. Der Reichstag hat sich ja deshalb gegen eine Beschränkung des Erbrechtes gewandt. Hier in dieser Vorlage soll das Erbrecht geändert werden

eminent nutzliches Instikut von wirtschafelichem und sozial⸗

wegen einer nicht wünschenewerten Kunnulation des Besitzes.

Händen.

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demselben Rechte könnte man verbieten, daß jemand, der schon ein großes Vermögen hat, nicht mehr erben darf. Wir kämen dann schließlich zu dem sozialistischen Grundsatz, daß überhaupt kein Mensch mehr erben darf.

Freiherr von Richthofen⸗Damsdorf: Der größte Teil meiner polilischen Freunde ist gegen die Rückverweisung des Gesetz⸗ entwurfs an die Kommission. Der Gesetzentwurf entspricht einem lang⸗ jahrigen Wunsche des Hauses. Wir sollten der Regierung dafür danken, daß sie so weit den Wünschen des Hauses entgegengekommen ist. Der gewählte Zeitpunkt ist keineswegs zu früh. Wir können nicht wissen, ob ein gleich geeigneter Zeitpunkt wiederkommt. Auch dieser Gesichtspunkt der Opportunität spricht gegen jede Ver⸗ zögerung unserer Beratung. Wir wollen ein Aufdielangebank⸗ schieben vermeiden. Ich will dem Vorwurf entgegentreten, als ob wir hier einseitig für den Großgrundbesitz eintrenen. Wir wollen nur in gewissem Umfange und in gewissem Verhältnis das Fideikommißgesetzrecht zusammenfassen. Die Mehrheit meiner politi⸗ schen Freunde muß sich auch gegen den Eventualantrag des Grafen Rantzau aussprechen. Wir leugnen nicht, daß der Gesetz⸗ eatwurf in vieler Beziehung von den Verhältnissen der e des Ostens ausgeht. Das gereicht dem Gesetzentwurf aber nicht zum Schaden. Wir wissen, 6. in anderen Gegenden bisher andere Rechtszustände bestehen, so in Schleswig⸗Holstein. Wenn gesagt ist, daß auch alle bestehenden Bestimmungen nach diesem Entwurf ge⸗ regelt werden müßten, dann könnte vielleicht eine Gefährdung der eigenartigen mnderweitigen Bestimmungen eintreten. Hiec hbandelt es sich aber nur um die Neubegründung von Fideikommissen. Die Fideikommisse werden im Interesse der Familien und des Staates gewünscht. Ich meine nicht, daß die Provinziallandtage geeigneter sind, die Interessen des Staates zu wahren, als dieses Haus. Dieses Interesse wird am besten von der Zentralstelle aus gewahrt. Alle Gesichtspunkte, die für die Befestigung des Besitzes sprechen, koͤnnen einheitlich für die ganze Monaxrchie festgelegt werden. Herr Dr. von Dziembowski: Man versucht hier, auf historischer G undlage unter Erhaltung des bestehenden Rechtszustandes neue Bestimmungen darüber einzuführen, wie das Fideikommißwesen mit den Anforderungen der neuen Zeit in Einklang zu bringen ist. Der Entwurf hat sich auf den Stanepunkt einer Rechtseinheitlichkeit im Staate gestellt. Dabei sind auch die Gründe in klarer Weise ausgeführt, die für die Erhaltung der Fideikommisse sprechen. Ein erheblicher Besitz mehrt ja auch die Steuer⸗ kraft des Staates. Ich kann mir keinen berufsfreudigen Fabrik⸗ arbeiterstand ohne das Vorhandensein großer blühender Industrie⸗ institute denken. Ebenso fordert aber auch eine zufriedene ländliche Arbeiterschaft das Vorhandensein großer Betriebe, in denen sie ihre Existenzbasis finden kann. Der Minister hat ja selbst zugegeben, daß man mit der Schaffung von Arbeiterrentenstellen nicht den gewünschten Erfolg gehabt hat. Die Arvdeiter scheuen sich, ihre kleinen Ersparnisse für den Erwerb von zwei bs drei Morgen herzugeben. Mon wird deshalb die Lösung der Acbeiterfrage für die Landwictschaft nicht außerhalb, sondern innerhalb des Rahmens des Großgrundbesitzes suchen müssen. Die große Menge der fremden Arbeiter nötigt ja geradezu zu Maßnahmen, um eine einheimische ländliche Arbeiterbevölkerung im entsprechenden Umfange zu erbalten. Ebenso notwendig ist aber auch die Echaltung des bäuerlichen Besitzes. Auch hier bleibt ja der Besitz vielfach jahrhundertelang’ in denselben

Damit schließt die Generaldiskussion. Nach dem Schlußworte des Berichterstatters Dr. Grafen

Yorck von Wartenburg wird zunächst der präjudizielle

Antrag des Grafen zu Rantzau, der die Vorlage an die Kommission zurückverweisen will, gegen eine kleine Minderheit abgelehnt.

Das Haus tritt in die Spezialberatung ein.

Die §§ 1 bis 4 des ersten Abschnitts (Fideikommißstiftung) werden nach den Kommissionsbeschlüssen angenommen. Zum § 5 bemerkt

Graf zu Rantzau: Ich bitte Sie, die Bestimmungen dieses Paragrayben, die sich auf die Kontingentierung beziehen, abzulehnen. Man wollte damit die Gefahr der Latifundien⸗ bildung in Preußen beseitigen. Eine solche Gefahr besteht nicht, und soweit sie bestehen sollte, kann sie auf diesem Wege doch nicht beseitigt werden. Sie ist auch zur Förderung der inneren Kolonisation nicht notwendig. Es gibt heute schon blübende Dörfer, in denen Bauern 25 bis 50 ha gepachtet haben. Diese Pachtbauern sind viel besser daran wie die Eigentümer, weil sie der Gefahr der Verschuldung entzogen sind, und keinerlet Real⸗ und Kommunallasten zu tragen haben. Die Linke spielt ja die Bauern gegen die Gutsbesitzer aus, und deshalb schreibt sie die innere Kolonisation auf ihre Fahne. Die innere Kolonisation kann am besten durch Aufschließung der weiten Flächen der Moore und Heiden gefördert werden. Die von der Kommission vorgeschlagene Kontingentierung ist in ihrer Bearenzung willkürlich und ungerecht. Warum man gerade 10 % gewählt bat, wird kein Mensch beweisen können. Ich erkläre also für meine Person, daß ich diese Bestimmung

ablehne.

Herr Dr. Löning: Das Wertvolle und Bedeutsame an

dem Entwurf ist doch gerade, daß er der Ausdehnung der Fideikommisse eine gesetzliche Grenze zu ziehen gesucht hat. Es kann allerdings nicht bestritten werden, daß jede derartige Grenz⸗ bestimmung etwos Willkürliches hat. Aber damit müssen wir uns nun einmal abfinden. Bedauerlicherweise ist die Regierungsvorlage in der Kommission dadurch abgeschwächt worden, daß die Kontin⸗ gentierung nicht gelten soll, wenn der Grundbesitz sich bereits min⸗ destens 50 Jahre im Besitz des Mannesstammes der zum Fidei⸗ kommißbesitz berufenen Familie befindet. Wenn beantragt würde, daß neue Fideikommisse nur gebildet werden können, wenn der Grundbesitz im Besitz derselben Familie ist, so wärde ich einem solchen Antrage durchaus zustimmen können. Der Vorschlag der Kommission da⸗ gegen ist eine Privilegierung des alten Besitzes, der ich nicht zu⸗ nimmen kann. Berichterstatter Dr. Graf Worck von Wartenburg: Auch uns hat die mechanische ziffermäßige Abgrenzung nicht besonders zugesagt, aber angesichts der allgememen politischen Lage und weil die Regierung es als conditio sine qua non hinstellte, haben wir im Interesse des Zustandekommens des Gesetzes geglaubt, dieses Opfer bringen zu müssen. 88 B

§ 5 wird unverändert nach den Kommissionsvorschlägen angenommen. 8

Zum 3. Titel: Veränderungen im Bestande, beantragt und begründet

Fülst zu Ysenburg⸗Wächtersbach folgenden Zusatz: Soll ein Fideikommißgrundstuück gegen ein anderes vertauscht werden, von welchem keines jedoch größer als einen halben Hektar sein darf, so ist die Einholung einer Genehenigung nicht erforderlich, wenn der Grundbuchrichter sich davon überzeuat hat, daß hierdurch keine Ver⸗ größerung des Fideikommisses bewirkt wird. 8

Justizminister Dr. Beseler:

Meine Herren! Ich bitte um die Ablehnung des Antrags. Die Grundbuchrichter sind nicht in der Lage, solche wirtschaftlichen Fragen zu prüfen. Ich glaube auch, daß durch die Bestimmungen des § 169 des Gesetzentwurfs dem Bedürfnis nach tunlichster Erleichterung kleinerer Bestandsveränderungen im weitesten Maße Rechnung ge⸗ tragen ist.

Der Antrag wird abgelehnt. 16““

§ 22 des zweiten Abschnittes (Fideikommißbesitzer) stellt fest, was als Reineinkommen aus dem Fideikommißvermögen

11“

Mit

zu gelten hat. 8 8 8