1914 / 185 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 08 Aug 1914 18:00:01 GMT) scan diff

Der Bezugspreis beträgt vierteljährlich S 40 ₰. Alle Nostanstalten nehmen Bestellung an; für Berlin außer den Postanstalten und Zeitungsspediteuren für Helbstabholer auch die Expedition SW. 48, Wilhelmstraße Nr. 32.

Einzelne RKummern hosten 25 4.

Anzeigenpreis für den Raum einer 5 gespaltenen Einheitg⸗ zeile 30 ₰,

die Königliche Expedition des Reichs⸗ und Atantnanzeigers Berlin SW. 48, Wilhelmstraße Nr. 32.

einer 3 gespaltenen Einheitszeile 50 ₰. Anzeigen nimmt an:

11““

8

Bekanntmachung, betreffend Ausfuhrverbote. Ordensverleihungen usw.

Deutsches Reich.

Bekanntmachung über die gerichtliche Bewilligung von Zahlungs⸗

fristen.

Bekanntmachung über die Geltendmachung von Ansprüchen von Personen, die im Ausland ihren Wohnsitz haben.

Bekanntmachung, betreffend die Verlängerung der Fristen für wechsel⸗ und scheckrechtliche Handlungen.

Bekanntmachung, betreffend Erleichterung bei der Erlangung des Zeugnisses für die wissenschaftliche Befähigung zum ein⸗ jährig⸗freiwilligen Dienst.

Beschreibung der auf Grund des Gesetzes vom 4. d. M. aus⸗ zugebenden Darlehenskassenscheine zu 20 und 5 ℳ.

Bekanntmachung der Verteilungsstelle für die Kaliindustrie über die Gewährung einer vorläufigen Beteiligungsziffer.

Erteilung von Flaggenzeugnissen.

Mitteilung über die Ausgabe des Handbuchs für die deutsche Handelsmarine für 1914.

Anzeigen, betreffend die Ausgabe der Nummern 55 und 56 des

Reichsgesetzblatts. 88 Erste Beilage: 8

Personalveränderungen in der Armee und bei den Kaiserlichen Schutztruppen. .

Königreich Preußen. u““

Ernennungen, Charakterverleihungen, Standeserhöhungen und

sonstige Personalveränderungen. 3

argace; die nicht zur Fahne einberufenen Volks⸗ und Mittel

zullehrer.

Bekanntmachung, betreffend die Landesturnanstalt in Spandau.

Erlaß, betreffend die Zusprechung der Reife für Unterprima an Obersekundaner.

Erlaß, betreffend die Erhebung der Einkommensteuer von dem Militäreinkommen aller Angehörigen des aktiven Heeres und der aktiven Marine.

Turnlehrerprüfung an der

Bekanntmachung.

Auf Grund des § 2 der Kaiserlichen Verordnung vom

31. Juli 1914, betreffend das Verbot der Ausfuhr

von Verpflegungs⸗, Streu⸗ und Futtermitteln, bringe ich hierdurch zur öffentlichen Kenntnis, daß auch Back⸗ werk aller Art, einschließlich Kakes und Zwieback, sowie Teigwaren unter das Verbot fallen. 1

den 8. August 1914.

Der Reichskanzler. In Vertretung: Delbrück.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

8 den Lehrern a. D. Büge in Kolberg und Hupach in Heiligenstadt den Adler der Inhaber des Königlichen Haus⸗ ordens von Hohenzollern, dem Bahnhofsverwalter a. D. Fuß in Wernigerode und dem Gerichtsvollzieher a. D. Hennig in Berlin das Verdienst⸗ kreuz in Gold,

den Fußgendarmeriewachtmeistern a. D. Böhm in Freden, Kreis Alfeld, Koch in Zella⸗St. Blasii, Kreis Ohrdruf, Mark⸗ worth in Stolberg, Landkreis Aachen, und Spendig in Schwerte, Landkreis Hörde, dem Eisenbahnschaffner a. D. Bolle in Braunschweig, dem Eisenbahnmweichensteller a. D. König⸗ städt in Magdeburg⸗Salbke, dem Eisenbahnaushilfsbahnsteig⸗ schaffner a. D. Rudloff in Könnern, Saalkreis, dem Diener bei der Tierärztlichen Hochschule in Berlin Müller und dem Vorarbeiter Boysen in Flensburg das Kreuz des Allgemeinen Ehrenzeichens,

dem Kätner Muxfeld in Kiel⸗Hassee, den Fußgendarmerie⸗ wachtmeistern Schröder in Borntuchen, Kreis Bütow, und Steiner in Breslau, dem Gefangenaufseher Paasch in Plötzensee bei Berlin, dem Eisenbahnschaffner a. D. Blume in Braunschweig, dem Eisenbahnunterassistenten a. D. Schöne⸗ berg in Magdeburg, den Eisenbahnwagenmeistern Rieger in Gnesen und Wittschen in Lahausen, Kreis Syke, den Eisenbahnwerkführern Begemann in Osnabrück und Neumann in Schneidemühl, dem Eisenbahnlokomotiv⸗ heizer Wilmes in Osnabrück, den Eisenbahnweichenstellern Hhn ach in Podgorz, Landkreis Thorn, dem Eisenbahnweichen⸗ teller Lögering in Laxten, Kreis Lingen, den Eisenbahn⸗ weichenstellern a. D. Droste in Ohrum, Kreis Goslar, Erx⸗ leben in Büddenstedt, Kreis Helmstedt, Kämmerer in Heck⸗ lingen, Anhalt, Kronberg in Helmstedt und

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e in

Staßfurt, Kreis Kalbe, dem Bahnwärter Brü gmann in Horst, Kreis Steinburg, den Bahnwärtern g. Lippelt in Badeleben, Kreis Neuhaldensleben, Thiede in Broitzem, Braunschweig, und Viebeck in Klein Schöppenstedt, Braunschweig, dem Maschinenmeister a. D. Hallbauer in Dessau, dem Lagermeister Lausen in Flensburg, dem Schneidermeister Heise in Oste⸗ rode a. H., dem bisherigen Eisenbahnvorschlosser Ettge in Osterweddingen, Kreis Wanzleben, dem bisherigen Eisen⸗ bahnschlosser Bätge in Braunschweig, dem bisherigen Eisen⸗ bahnmaschinenputzer Weinreich in Magdeburg, dem bis⸗ herigen Eisenbahnbadewärter Becker in Bernburg, dem Vorarbeiter Prehn in Flensburg, dem bisherigen Bahnhofs⸗ arbeiter Röhmann in Kissenbruüͤck, Kreis Wo fenbüttel, und dem bisherigen Bahnunterhaltungsarbeiter Schlüter in Zeller⸗ feld das Allgemeine Ehrenzeichen ö628

dem bisherigen Eisenbahnschleifer Schaeper, dem bis⸗ Feren Eisenbahnzuschläger Klaus, beide in Osterweddingen, reis Wanzleben, und dem bisherigen Eisenbahnmagazinarbeiter Heinrich in Magdeburg das Allgemeine Ehrenzeichen in Bronze zu verleihen.

Deutsches Reich.

Bekanntmachung über die gerichtliche

Bewilligung von fristen.

nahmen und über die Verlängeteng der Fristen des Wechsel⸗ 8— GEhne ecersschen, vom 4. August 1 eichs⸗Gesetzbl. S. 327) folgen e Verordnung erlassen: ““

§ 1.

In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die bet den ordentlichen Ge⸗

ten anhängig sind oder anhängig werden, kann das Prozeßgericht auf Antrag des Beklagten eine mit der Verkündung des Urteils be. innende Zahlungsfrist von längstens drei Monaten in dem Urteil e Die Bestimmung ist zulässig, wenn die Lage des Be⸗ klagten sie rechtfertigt und die Zahlungsfrist dem Kläger nicht einen unverhältnismäßigen Nachteil bringt. Sie kann für den Gesamt⸗ betrag oder einen Teilbetrag der Forderung erfolgen und von der Leistung einer nach freiem Ermessen des Gerichts zu bestimmenden Sicherheit abhängig gemacht werden.

Der Antrag ist nur zulässig, wenn Gegenstand des Rechtsstreits eine vor dem 31. Juli 1914 entstandene Ge dforderung ist. Die tat⸗ Behauptungen, die den Antrag begründen, sind glaubhaft zu machen.

Der Zinsenlauf wird durch die Bestimmung der Zahlungsfrist nicht berührt.

§ 2. Der Schuldner ist befugt, unter Anerkennung der For erung des Gläubigers diesen vor das Amtsgericht, vor dem der Gläubiger seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, zur Verhandlung über die Bestimmung einer Zahlungsfrist zu laden. In dem auf ntrag des Gläubigers zu erlassenden Anerkenntnisurteil ist zugleich über die Bestimmung einer Zahlungsfrist zu erkennen. Die Vorschriften des §1 sind ent⸗ sprechend anzuwenden.

§ 3.

Das Vollstreckungsgericht kann die Vollstreckung in das Ver⸗ mögen des Schuldners auf dessen Antrag für die Dauer von längstens drei Monaten einstellen. Die Frist heginnt mit der Bekanntmachung des Beschlusses an den Schuldner. Die Vorschriften des § 1 Abs. 1 Satz 2, 3, Abs. 2 sind entsprechend anzuwenden.

Ist eine Zahlungsfrist bereits nach den §§ 1, 2 bestimmt worden, so findet § 3 Abs. 1 keine Anwendung.

§ 4.

Wird ein Rechtsstreit durch einen vor Gericht abgeschlossenen oder dem Gerichte mitgeteilten Verglesch erledigt, so werden die Gerichts⸗ gebühren nur zur Hälfte erhoben; übersteigt der Süte enstand nicht einhundert Mark, so werden Gerichtsgebühren nicht erhoben.

Das gleiche gilt, wenn ein Anerkenntnisurteil nach § 2 ergeht.

§ 5. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 7. August 1914.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrücaca.

Bekanntmachung

die Geltendmachung von Ansprüchen von Personen, die im Ausland ihren Wohnsitz haben.

Vom 7. August 1914.

Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes vom 4. August 1914 deicha asefl S. 327) über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen und über die Verlängerung der Fristen des Wechsel⸗ und Scheckrechts im Falle kriegerischer Ereignisse folgende Verordnung erlassen 8

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weftlichen Maß⸗

1 Personen, die im Ausland ihren Wohnsitz haben sowie juristische Personen, die im Ausland ihren Sitz haben, können vermögensrecht⸗ liche Ansprüche, die vor dem 31. Jult 1914 entstanden sind, bis zum 31. Oktober 1914 vor inländischen Gerichten nicht geitend machen. Ist ein Anspruch vor dem Inkrafttreten dieser Vorschrift bereits rechtshängig geworden, so wird das Verfahren bis zum 31. Oktober

1914 unterbrochen. ermächtigt, Ausnahmen von diesen Vor⸗

Der Reichskanzler ist schriften zuzulassen. Er kann aus Gründen der Vergeltung die Vor⸗ schriften auf Angehörige und juristische Personen eines ausländischen Staates ohne Rücksicht auf den Wohnsitz oder Sitz für anwendbar

erklären.

§ 2. Die Vorschriften des § 1 Abs. 1 finden keine Anwendung auf Ansprüche, die im Betriebe der von den dort bezeichneten physischen oder juristischen Personen im Inland unterhaltenen gewerblichen Niederlassungen entstanden sind. Der Reichskanzler ist ermächtigt, aus Gründen der Vergeltung 92 .“ auf Ansprüche der im Abs. 1 bezeichneten Art aus⸗ zudehnen.

§ 3.

Die in den §88§ 1, 2 vorgesehene Beschränkung in der Geltend⸗ machung von Anspruüchen, mit Einschluß der Unterbrechung des Ver⸗ fahrens, gilt auch für die Rechtsnachfolger der von der Beschränkun betroffenen Personen, sofern nicht die Ansprüche vor dem 31. Jul 1914 auf sie übergegangen sind.

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§ 4. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 7. August 1914. 5

Der Reichskanzler. In Vertretung: Delbrück.

risten

efFenis bie Verlängerung ver kun

wechsel⸗ und scheckrechtliche Han Vom 7. Angust 1914. „Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu nr8hgeh Maß⸗ nahmen und über die Verlängerung der Fristen des Wechsel⸗ und Scheckrechts im kriegerischer Ereignisse vom 4. August 1914 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 327) beschlossen, daß die im § 1 Abs. 1 des genannten Gesetzes getroffene Vorschrift auch dann für anwendbar zu erachten ist, wenn die rechtzeitige Vornahme einer Handlung, deren es zur Ausübung oder Erhaltung der Rechte aus einem Wechsel oder einem Scheck bedarf, durch eine im Ausland erlassene gesetzliche Vorschrift verhindert wird. Berlin, den 7. August 1914.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück.

.

1e““

85 anntmachung.

Gemäß § 90 Ziffer 8 der Wehrordnung ist der Reichskanzler ermächtigt, in besonderen Fällen ausnahmsweise dem die be⸗ dingungslose Versetzung aus der unteren in die obere Ab⸗ teilung der 2. Klasse bekundenden Zeugnis, welches von einer der unter Ziffer 22a fallenden Lehranstalten (neunklassige Voll⸗ anstalten) ordnungsmäßig ausgestellt ist, die Bedeutung eines

ültigen Zeugnisses über die wissenschaftliche Be⸗ s für den einjährig⸗freiwilligen Dienst auch dann beizulegen, wenn der Inhaber die 2. Klasse nicht ein volles Jahr besucht hat.

Während der Dauer des gegenwärtigen Krieges wird hier⸗ mit diese Ermächtigung den Landeszentralbehörden für die Fälle übertragen, in denen der Inhaber des Zeugnisses das 17. Lebensjahr vollendet hat und in den Heeresdienst eintritt.

Berlin, den 7. August 1914. Der Reichskanzler.

Reichsamt des Innern.) J. ASe

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S8 Beschreibung der auf Grund des Gesetzes vom 4. August 1914 zu Ausgabe Darlehenskassenscheine zu

Mark.

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Die Darlehenskassenscheine zu 20 Mark sind 14 cm breit und 9 cm hoch. Sie bestehen aus Hanfpapier mit einem fortlaufenden natürlichen Wasserzeichen, das aus verschlungenen Linien gebildete, abwechselnd offene und mit der Zahl 20 ge⸗ füllte Felder zeigt. Auf der Rückseite befindet sich rechts ein aus orangeroten und grünen Pflanzenfasern bestehender Streifen.

Der Untergrund der Vorderseite ist in gelb, blaugrau, rotbraun und grauviolett gedruckt und besteht aus einem drei⸗ teilig angelegten ornamentierten Muster, dessen einzelne recht⸗ eckige Felder, soweit sie nicht verdeckt sind, eine mosaikartige Einfassung haben, die nach außen durch ein blaugraues Palmettenmuster abgeschlossen wird. Inmitten des Scheines befindet sich, in brauner Farbe auf gelbem Grunde, eine Dar⸗ stellung der Kaiserkrone, darunter der von zwei gekreuzten

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