1914 / 272 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 19 Nov 1914 18:00:01 GMT) scan diff

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zeile 30 ₰, einer 3 gespaltenen Einheitszeile 50 4.

Anzeigen nimmt an:

die Königliche Expedition des Reichs⸗ und Staatsanzeigers

Ihnhalt des amtlichen Teiles: Ordensverleihungen usw. Deutsches Reich.

Bekanntmachung über den Gesamtbetrag der Darlehns⸗

kassenscheine. Bekanntmachung über die Behandlung von Feuerungsmaterial

als relative Konterbande. Anzeige, betreffend die Ausgabe der Nummer 99 des Reichs⸗

esetzblatts. Erste Beilage: Personalveränderungen in der Armee.

Königreich Preußen.

Ernennungen, Charakterverleihungen, Standeserhöhungen und sonstige Personalveränderungen.

Bekanntmachung, die Vergebung eines Stipendiums der Beuth⸗ Stiftung.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

dem Oberlehrer, Professor Dr. Mey in Dortmund, den Oberlehrern a. D., Professoren Goette in Beuel, Landkreis Hene⸗ und Hoffmann in Trier den Roten Adlerorden vierter asse, 1 dem Geheimen Kommerzienrat Herz in Posen den König⸗ lichen Kronenorden zweiter Klasse, dem Rittergutsbesitzer, Hauptmann a. D. von Bothmer auf Bothmer, Kreis Fallingbostel, und dem Kreissekretär a. D., Rechnungsrat Breitsprecher in Perleberg den Königlichen Kronenorden dritter Klasse, 1 dem Rektor a. D. Gerlach in Hoffnungsthal, Landkreis Mülheim a. Rh., dem Eisenbahngütervorsteher a. D. Becu in Gellendorf, Kreis Trebnitz, und dem Eisenbahnwerkmeister a. D. Langner in Breslau den Königlichen Kronenorden vierter Klasse, dem Hauptlehrer a. D. Birtel in Ottweiler, den Fehreen Gaedtke in Barfußdorf, Kreis Naugard, König in Neheim, Kreis Arnsberg, Pfeiffer in Polsnitz, Kreis Waldenburg, den Lehrern a. D. Heinrich in Berlin⸗Wittenau, Steuer in Saarbrücken und Voigt in Bunzlau den Adler der Inhaber des Königlichen Hausordens von Hohenzollern, dem technischen Oberbahnassistenten a. D. Stephan in Brieg, dem Oberbahnassistenten a. D. Muchalla in Leob⸗ schütz und dem Eisenbahnlokomotivführer a. D. Breitner in Liegnitz das Verdienstkreuz in Gold, dem Eisenbahnkanzleisekretär a. D. Jänisch in Breslau und dem Eisenbahnzugführer a. D. Dombrowsky ebenda⸗ selbst das Verdienstkreuz in Silber, dem Eisenbahntelegraphisten a. D. Heinzel in Landes⸗ hut i. Schl., dem Eisenbahnunterassistenten a. D. Fuchs in Waldau, Kreis Bunzlau, den Eisenbahnschaffnern a. D. Preußner in Breslau und Thiel in Glatz, den Eisenbahn⸗ weichenstellern a. D. Maskus in Ohlau und Töpfer in Hansdorf, Kreis Sagan, dem Eisenbahnstationsschaffner a. D. Moreceinek in Haatsch, Landkreis Ratibor, dem / Bahn⸗ wärter a. D. Wolf in Ober Lichtenau, Kreis Lauban, dem bisherigen Eisenbahnvorschlosser Schneider, dem bis⸗ herigen Eisenbahnschlosser Schmolke, dem bisherigen Eisen⸗ bahnbohrer Straube, sämtlich in Breslau, dem bisherigen 8 Eb1 Daniel in Kerzdorf, Kreis Lauban, dem bisherigen Eisenbahnmaschinenputzer Scheunchen in Hermsdorf, Kreis Sagan, dem bisherigen Eisenbahnwerk⸗ stättenarbeiter Engmann in Wünschendorf, Kreis Lauban, den bisherigen Eisenbahngüterbodenarbeitern Elpel in Langen⸗ dorf, Landkreis Neisse, und Krems in Görlitz das Allgemeine Ehrenzeichen sowie den Eisenbahnschrankenwärtern a. D. Fengler in Rogau⸗ Rosenau, Landkreis Schweidnitz, und Ullrich in Heidersdorf, Kreis Lauban, dem bisherigen heeut.⸗ Koschek in Striegau, dem bisherigen Eisenbahnstraßenfeger Peschel in Liegnitz und dem früheren Fener Weber in Elberfeld das Allgemeine Ehrenzeichen in Bronze zu verleihen.

Seine Majestät der Kaiser Allergnädigst geruht: den nachbenannten Reichsbeamten die Erlaubnis zur An⸗

legung der ihnen verliehenen nichtpreußischen Orden zu erteilen, und zwar:

des Ritterkreuzes erster Abteilung des Großherzog⸗

lich Sächsischen Hausordens der Wachsamkeit oder

vom weißen Falken und des Ehrenkreuzes dritter

b Klas e des Fürstlich Lippischen Hausordens:

dem Reichsbevollmächtigten für die Erbschaftssteuer, Geheimen Regierungsrat Heindrichs in Hamburg;

des Verdienstkreuzes in Gold des Großherzoglich

Mecklenburgischen e der aerzagfich, Kvone:

Rechnungsrat Diesener in Berlin;

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und König haben

dem Oberpostsekretär,

des Verdienstkreuzes in Silber desselben Ordens:

dem Postsekretär Busch und

dem Oberpostassistenten Roltsch, beide in Berlin;

der Großherzoglich Mecklenburg⸗Streli en

Verdienstmedaille in Silber: bsch

den Oberpostschaffnern Gast und Hoffmann,

dem Briefträger Gleiniger, sämtlich in Berlin;

des Kreuzes zum Fürstlich Lippischen Leopoldorden:

m Obertelegraphenassistenten Gottschalk in Berlin;

der dritten Klasse des Oesterreichisch⸗Kaiserlichen Ordens der Eisernen Krone: 1

dem Postinspektor Dr. Görs in Berlin; 6

des Großkreuzes des Königlich Schwedischen Nord⸗

sternordens: dem Direktor im Reichspostamt Kobelt;

des Komturkreuzes erster Klasse desselben Ordens: dem Wirklichen Geheimen Oberpostrat Knof, vortragendem Rat im Reichspostamt, und Oberpostdirektor, Wirklichen Geheimen Oberpostrat Vorbeck n Berlin; des Ritterkreuzes desselben Ordens: dem Postdirektor Bettac in Freienwalde a. O. und dem Oberpostinspektor Schenk im Reichspostamt; sowie

des Komturkreuzes erster Klasse des Königlich

Schwedischen Wasaordens: dem 88E“ Geheimen Oberpostrat Schwieger in Stettin.

dem

Deutsches Reich. 1A2“ über den Gesamtbetrag der Darlehnskassenscheine. 8 Vom 11. November 1914.

Der Bundesrat hat auf Grund der ihm im § 2 Abs. 3 des Darlehnskassengesetzes vom 4. August 1914 (Reichsgesetzbl. S. 340) erteilten Ermächtigung beschlossen,

sdaß der Höchstbetrag der auszugebenden Darlehnskassen⸗ ssccheine auf 3000 Millionen Mark festgesetzt werde. Berlin, den 11. November 1914.

Der Reichskanzler. In Vertretung: Kühn.

Bekanntma chung über die Behandlung von Feuerungsmaterial als relative Konterbande.

Vom 17. November 1914.

8 Ziffer 23 Nr. 9 der Prisenordnung vom 30. September 1909 (Reichsgesetzbl. 1914 S. 275) wird dahin erläutert:

Mit Ausnahme von einigen sehr harten überseeischen Hölzern, wie Pockholz, Polisander, Ebenholz und dergleichen, sind alle Holz⸗ arten in unbearbeiteter oder nur roh bearbeiteter Form als relative Konterbande anzusehen, weil sie sich als Feuerungsmaterial ver⸗ wenden lassen und unter Umständen auch tatsächlich als solches verwendet werden. Zu diesen Holzarten zählen —” Grubenhölzer und Papierhölzer, roh oder entrindet. Dagegen sind 8 Holzarten nicht zum Feuerungsmateriale zu rechnen, welche in⸗ folge ihrer Bearbeitung durch Menschenhand oder Maschinen eine so erhebliche Wertsteigerung erfahren haben, daß ihre Be⸗ nutzung als Feuerungsmäaäterial mit ihrem durch die Bearbeitung erhöhten wirtschaftlichen Werte in keinem Einklang

Berlin, den 17. November 1914.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 11 S 8 Delbrück. .

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 99 des Reichsgesetzblatts enthält unter

Nr. 4544 eine Bekanntmachung über den Gesamtbetrag der Darlehnskassenscheine, vom 11. November 1914, und unter

Nr. 4545 eine Bekanntmachung über die Behandlung von Feuerungsmaterial als relative Konterbande, vom 17. No⸗ vember 1914.

Berlin W. 9, den 19. November 1914.

stehen würde.

Königreich Preußen.

Ministerium der geistlichen und Unterrichts⸗ angelegenheiten. Der bisherige Gymnasialoberlehrer Dr. I ist zum Kreisschulinspektor in worden. 1

aul Merkert abrze ernannt

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Königliche Friedrich Wilhelms⸗Universität.

Bekanntmachung.

Zum 1. April 1915 kommt ein Stivendium der Beuth⸗ St 8 tung zum jährlichen Betrage von 1200 auf 5 Jahre zur

ergebung.

Die Bewerber müssen würdige und bedürftige Studierende sein und einer der vier Fakultäten der hiesigen Universität oder einer der Abteilungen I und II der Technischen Hochschule Berlin angehören.

Nachkommen des Generalmajors von Willisen, des Geheimen Finanzrats und Provinzialsteuerdirektors August von Maaßen, des Oberregierungsrats Hugo von Schierstädt oder des Geheimen Medizinalrats Dr. Quincke haben, ohne den Nachweis der Be⸗ dürftigkeit führen zu müssen, ein unbedingtes Vorzugsrecht; nächst diesen steht den Eingeborenen der Stadt Kleve ein Vorzugsrecht vor anderen Bewerbern zu.

Der Inhaber des Stipendiums ist verpflichtet, mindestens ein Jahr auf der hiesigen Universität zu studieren, die übrige Zeit kann er sich den Studien auf einer anderen deutschen Universität widmen, das Stipendium auch nach beendeten Studien in der Zeit fortbeziehen, die er zu seiner weiteren Ausbitldung verwendet, bevor er in eine selb⸗ ständige mit einem Einkommen verbundene Berufstätigkeit eintritt.

Bewerbungen sind bis zum 15. Februar 1915 einschließlich an uns einzureichen.

Berlin den 17

November 1914. Rektor und Senat. Kipp.

Preußen. Berlin, 19. November 1914.

Ihre Königliche Hoheit die Herzogin zu Braun⸗ schweig und Lüneburg ist gestern abend zum Besuche Ihrer Majestät der Kaiserin und Königin hier ein⸗ getroffen.

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Der Bundesrat versammelte sich heute zu einer Plenar⸗ sitzung; vorher hielten der Ausschuß für Handel und Verkehr sowie die vereinigten Ausschüsse für Handel und Verkehr und für Justizwesen Sitzungen.

Ueber die Zoll⸗ und Steuerverhältnisse in den von unseren Truppen besetzten feindlichen Gebieten herrscht vielfach Unklarheit. Die Besetzung feindlichen Gebiets hat auch dann noch keine Angliederung an das Zollgebiet zur Folge, wenn in dem besetzten Gebiete eine deutsche Verwaltung eingerichtet worden ist; die von uns verwalteten Gebiete bleiben vielmehr im Verhältnis zum Zoll⸗ gebiet Ausland. Waren, die von dort in das Zoll⸗ gebiet eingeführt werden, unterliegen daher den den chen Zöllen; Waren, die aus dem deutschen Zollgebiet dorthin aus⸗ geführt werden, z. B. Salz, Zigarren, Zigaretten, haben An⸗ spruch auf die in den Gesetzen vorgesehene Abgabenbefreiung und Abgabenvergütung. Ebenso gelten die Ausfuhrverbote auch für die Ausfuhr nach den besetzten Gebieten. Anderseits gelten dort die russischen, belgischen und französischen Gesetze weiter, solange sie nicht von den mit gesetzgeberischer Gewalt ausgestatteten deutschen Militär⸗ oder Zivwilbehörden außer Kraft gesetzt sind. Solange also die Zölle von den deutschen Behörden nicht geändert und durch neue Zölle ersetzt werden, unterliegt die Einfuhr nach Belgien den bisherigen belgischen Zöllen, die Einfuhr nach Russisch⸗Polen den bisherigen russischen Zöllen, die Einfuhr nach Frankreich den bisherigen französischen Zöllen. Der Umstand, daß infolge der Flucht der einheimischen Zollbeamten die Zollämter in Polen, Belgien und Frankreich vorübergehend unbesetzt gewesen sind und teilweis noch unbesetzt sind, hebt die Zollbpflicht für die eingeführten Waren nicht auf. Derjenige, der während dieses Zustandes Waren nach den besetzten Gebieten einführt, ohne daß ihm beim Ueberschreiten der Grenze Zoll abgefordert wird, muß gewärtigen, daß der Zoll nacherhoben wird, sobald es gelungen ist, die Zollverwaltung in den besetzten Gebieten wieder in Gang zu bringen. Der Handel wird daher gut tun, bei Geschäften, die er nach den besetzten Gebieten macht, sich die müen keit der nachträglichen Zollerhebung vor Augen zu alten 3