(W. T. B. dem Stück
Großes Hauptqaquartier, 15. Februar. Südlich Ypern bei St. Eloi entrissen wir —2 ein etwa 900 Meter langes finer Stellung: Gegenangriffe waren erfolglos. Ebenso mißlang ein Angriff des Geagners in der Gegend südwestlich La Bassée, einige Dutzend Gefangene blieben in unseren Händen. Den Vorgrabden, den wir am Sudelkopf am 12. Februar verloren hatten, haben wir wieder genommen; aus Sengern im Lauchtale wurde der Feind geworfen, den Ort Remspach räumte er darauf freiwillig. Oberste Heeresleitung.
gLwondon, 13. Februar. (W. T. B.) Das „Reutersche Bureau“ meldet amtlich über einen Vorstoß britischer Flieger an die belgische Küste: 34 Flugzeuge und Wasserflugzeuge haben einen Angriff auf das Gebiet von Brügge, Zeebrügge, Blankenberge und Ostende unternommen. Das Ergebnis ist noch nicht bekannt. Während des Angriffs hatten die Flieger mit schwerem Schneetreiben zu kämpfen. Der Flieger Graham White, der bei Nieuport in die See fiel, wurde durch ein französisches Schiff gerettet. Alle Flieger sind trotz heftiger Beschießung durch die Deutschen mit Gewehren, Maschinengewehren und Geschützen unversehrt zurückgekehrt. Zwei Flugzeuge wurden beschädigt. Das Unternehmen wurde
durch die maritime Abteilung des Fliegerkorps ausgeführt.
Oestlicher Kriegsschauplatz.
Großes Hauptquartier, 14 Februar. (W. T. B.) An und jenseits der ostpreußischen Grenze nehmen unsere Operationen den erwarteten Verlauf. In Polen rechts der Weichsel machten unsere Truppen in Richtung Racionz Fortschritte, in Polen links der Weichsel keine Veränderung. Oberste Heeresleitung.
Großes Hauptquartier, 15. Februar. (W. T. B.) Nördlich Tilsit wurde der Feind aus Piktupönen ver⸗ frieben und wird in Richtung auf Tauroggen weitergedrängt. Diesseits und jenseits der Grenze östlich der Seenplatte dauern die Verfolgungskämpfe noch an, überall schreiten unsere Truppen schnell vorwärts. Gegen feindliche, über Lomza vorgehende Kräfte stoßen deutsche Teile in der Gegend von Kolno vor. Im Weichsel⸗ gebiet gewannen wir weiter Boden, Racionz ist von uns besetzt. In den vorhergehenden Kämpfen wurden neben zahlreichen Gefangenen sechs Geschütze erobert. In
Polen links der Weichsel keine wesentlichen Veränderungen.
Oberste Heeresleitung.
Wien, 13. Februar. (W. T. B.) Amtlich wird ae⸗ meldet: In Russisch⸗Polen und Westgalizien keine Er⸗ eignisse. Die Lage an der Karpathenfront ist im west⸗ lichen und mittleren Abschnitt im allgemeinen unverändert. Die starken russischen Gegenangriffe zunächst des Duklapasses sind seltener geworden, im östlichen Abschnitt sind Fortschritte erzielt. Gleichzeitig mit dem erfolgreichen Vordringen in der Bukowina überschritten eigene Truppen nach Zurückwerfen des Gegners bei Körösmezö den Jablonicapaß und die Uebergänge beiderseits dieser Straße. Während die in der Bukowina vorrückenden Kolonnen unter zahlreichen Gefechten die Serethlinie er⸗ reichten, erkämpften sich die im oberen Flußgebiet des Pruth und auf Nadworna vordringenden eigenen Kräfte den Austritt aus den Gebirgstälern und erreichten Wiznitz, Kuty, Kosow, Delatyn und Pasieczna, wo die Russen gegenwärtig an verschiedenen Punkten halten. Durch die in letzter Zeit täglich eingebrachten Gefangenen wurde die Summe der in den jetzigen Kämpfen gemachten russischen Kriegs⸗ gefangenen auf 29000 Mann erhöht.
Der Stellvertreter des Chefs des Generalstabes: von Hoefer, Feldmarschalleutnant.
Wien, 14. Februar. (W. T. B.) Amtlich wird ge⸗ meldet: Die Lage in Russisch⸗Polen und Westgalizien ist unverändert. Ein Teil der eigenen Gefechtsfront im Abschnitt Dukla, gegen den bisher heftige russische Angriffe geführt wurden, aing selbst zum Angriff über, warf den Feind, und zwar sibirische Truppen, von zwei dominierenden Höhen und erstürmte eine Ortschaft bei Vizköz. Gleichfalls
—
8 Uhr: Extrablätter! Königliche Schauspiele. Dienstag: und Gordon.
Overnhaus. 45. Abonnementsvorstelluna. und Willv Bredschneider. Die Walküre in drei Akten von Richard Wagner. Musikalische Leitung: Herr Generalmusikdirektor Blech. Regie: Herr Regisseur Bachmann. Anfang 7 Uhr.
Schauspielhaus. 47. Abonnementsvor⸗ Kater Lampe. Volksstück in vier Akten von Emil Rosenow. In Szene gesetzt von Herrn Oberregisseur Patry. Anfang 7 ½ Uhr.
Mittwoch: Opernhaus. 46. Abonne⸗ mentsvorstellung. Der Troubadour. Oper in vier Aufzügen von Giuseppe Verdi. Text nach dem Italienischen des Salvatore Camterano. Anfang 7 ½ Uhr.
Schauspielhaus. 48. Abonnementsvor⸗ stellung. Zum 50. Male: Peer Gunt von Henrik Ibsen. (In zehn Bildern.) 8 Uhr: In freier Uebertragung für die deutsche Bühne gestaltet von Dietrich Eckart. Musik von Edward Grieg. Anfang 7 Uhr.
blätter!
terchens Mondfahrt.
Struße. Dienstag, Königin Christine.
von Emil Schering. Gabler. Freitag: Rausch.
Biedermeier.
Deutsches Theater. (Direktion: Max Reinhardt.) Dienstag, Abends 7 ½ Uhr: Zum 25. Male: Rappelkopf (Alpen⸗ könig und Menschenfeind).
Mittwoch: Wallensteius Hierauf: Die Pirccolomini.
Donnerstag, Freitag und Sonnabend: Rappelkopf (Alpenkönig und Men⸗ schenfeind).
Kammerspiele. Dienstag, Abends 8Uhr: Zum 50. Male: Wetterleuchten. Mittwoch, Donnerstag und Sonnabend: Die deutschen Kleinstüdter. Freitag: Gawän.
Garten’. Sonnabend, Prer Ghyut.
G Sonntag: Peer Gyut. Lager.
dammer
Brücke.)
von Emmerich Kàlmaͤn.
gab ich für Eisen.
Lilian.
F111“
Est“ meldet aus Bistritz:
Herliner Theater. Dienstag, Abends Heitere Bilder aus ernster Zeit von Bernauer⸗Schanzer Mittwoch: Musik von Walter Kollo
Mittwoch und folgende Tage: Extra⸗ Sonnabend, Nachmittags 3 ½ Uhr: Pe⸗
Theater in der Köͤniggrützer b Ueber unsere Kraft, 1. Teil. 5 Abends 8
e. Schauspiel in vier Akten von August Strindberg.
Mittwoch und Sonnabend:
Donnerstaa: Herodes und Mariamne.
Komödienhaus. Dienstag, Abends
Lustspiel in drei
Akten von Leo Walther Stein. Mittwoch bis Freitag: Biedermeier. Sonnabend: Bunter Abend.
Dentsches Künstlertheater (Nürn⸗ bergerstr. 70,71, gegenüber dem Zoologischen
Komische Oper. (An der Weiden⸗ Dienstag, 8 Uhr: Gold gab ich für Eisen. (Die schöne Marlenec.) Komtsche Volksoper in drei Bildern von Victor Léon. Musik Mittwoch und folgende Tage:
Sonnabend, Nachmittags ½ Uhr: Miz
8 v11““ 111AXAXA1X“X“ erfolgreich war der Angriff Verbündeter in den mittleren Waldkarpathen. Auch hier wurde dem Gegner eine viel⸗ umstrittene Höhe entrissen. In den gestrigen Kämpfen wieder 970 Gefangene. In Südost⸗Galizien und in der Bukowina siegreiche Gefechte. Der südwestlich Nadworna zur Deckung der Stadt haltende Feind wurde geworfen, die
Höhen nördlich Delatyn erobert, hierbei zahlreiche Ge⸗ fangene gemacht. 8 Der Stellvertreter des Chefs des Generalstabes:
von Hoefer, Feldmarschalleutnant.
Budapest, 13. Februar. (W. T. B.). Das Blatt „Az Unsere Truppen sind in Radautz eingezogen. Der Einzug geschah so schnell und überraschend, daß der dort sich aufhaltende russische Generalstab keine Zeit hatte, zu flüchten und mit dem gesamten Bureau in Gefangen⸗ schaft geriet. Der kommandierende General verübte Selbstmord.
Der Krieg zur See.
London, 14. Februar. (W. T. B.) Der Frachten⸗ dampfer „Torquay“ wurde gestern in sinkendem Zu⸗ stande nach Scarborough geschleppt. Der Dampfer fuhr wahrscheinlich auf eine Mine. “
DHer rieg in den Kolonien.
Berlin, 13. Februar. (W. T. B.) Aus Deutsch⸗ Ostafrika wird amtlich gemeldet: Bei der Beschießung des Rufidji⸗Deltas durch drei englische Kreuzer wurde am 7. No⸗ vember die versuchte Einführung von vier armierten feindlichen Barkassen und einem Dampfer durch Maschinengewehrfeuer vereitelt, am 11. November ein großer englischer Dampfer in der Mündung bei Simba⸗Uranga versenkt, der unter Geschütz⸗ feuer von Kreuzern, eskortiert durch vier armierte Barkassen und einem Dampfer, einfuhr. Bei Gefecht vier Europäer der Küstenwache leicht verwundet. Feind hatte Verluste; näheres unbekannt.
Ebenfalls im November griff belgische Kompagnie mit zwei Maschinengewehren deutsche Stellung unter Leutnant Saeiba bei Pambete und Kasakalawe auf britischem Gebiet am Südende des Tanganjika⸗Sees an, während „Kingani“ und „Hedwig Wißmann“ auf Abtransport erbeuteten Telegraphenmaterials abwesend. „Hedwig Wiß⸗ mann“ kehrte zurück und nahm am Kampf teil. Nach fünf⸗ stündigem Gefecht ging Gegner zurück unter Zurücklassung von fünf toten Askari und unter Mitnahme von mehreren toten und verwundeten Europäern und Askari. Bei uns leicht verwundet ein Maat und zwei Askari. Auf Land liegender englischer Dampfer „Cecil Rhodes“ wurde gesprengt.
Englischer Dampfer von Größe unserer „Kingani“ wurde bei Kituta am Tanganjika⸗See von „Hedwig Wißmann“ und „Kingani“ unter Kapitänleutnant Hendrick zerstört, ferner ein englisches Stahlboot genommen.
In Ergänzung der früheren Nachrichten Schlacht bei Tanga wird noch folgendes gemeldet: Tanga liefen am 2. November zwei Kriegsschiffe und vierzehn Transportdampfer an. Nach Ablehnung der Forderung, die Stadt bedingungslos zu übergeben, fuhren die Schiffe wieder ab, landeten dann aber Nachts bei Tanga Truppen. In dreitägiger Schlacht vom 3. bis zum 5. No⸗ vember wurden feindliche Truppen, bestehend aus 8 Kom⸗ pagnien des North Lancashire⸗Regiments und 8 indischen Regimentern, von unseren Truppen unter Oberstleutnant von Lettow vernichtend geschlagen. Feind hinterließ tot 150 Engländer, 600 Inder; viele Engländer und Inder ge⸗ fangen, 8 Maschinengewehre erobert, viel Waffen, Munition und Vorräte erbeutet, Schiffe fuhren unter Mitnahme vieler Verwundeter ab, darunter 60 Schwerverwundete einschließlich 2 Oberstleutnants und einer Anzahl anderer Offiziere, die sich ehrenwörtlich verpflichtet hatten, nicht mehr gegen Deutschland zu kämpfen. Unsere Verluste gering, tot 15 Deutsche, darunter von Prince. Beim Bombardement Tanga eine Anzahl Häuser beschädigt. 3
Die bei Kifumbiro westlich des Viktoria⸗Sees in den deutschen Bezirk Bukoba eingedrungenen englischen Truppen wurden im November von unseren Truppen unter Major
über die
von Stümer aus deutschem Gebiet herausgeworfen; Englisch Kisiba wurde besetzt. Gegenwärtig ist Deutsch Ost⸗ afrika völlig frei vom Feind. Teile deutscher Truppen stehen auf feindlichem Gebiet. In Britisch Ostafrika und Uaganda. Vor ostafrikanischer Küste englische Kreuzer „Chatham“, „Darthmouth“, „Weymouth“, „For“ und einige Hilfskreuzer.
Berlin, 13. Februar. (W. T. B.) Zur Beschießung von Daressalam wird amtlich gemeldet: Vor einiger Zeit wurde durch „Reuter“ berichtet, daß das offene unverteidigte Daressalam von englischen Kreuzern „wegen Mißbrauchs der weißen Flagge seitens der Deutschen“ bombardiert und einige Europäer gefangen genommen worden seien. Ueber diesen Vorfall wird jetzt vom Gouverneur Schnee folgendes gemeldet:
Am 28. Kreuzer „Foxr“, ein Kabeldampfer und ein Schlepper Daressalam. Nach Verhandlungen unter Parlamentärflagge gestattete der Vertreter des t einer englischen Pinasse in den Hafen zur Prüfung, daß dort liegende Dampfer der Deutsch⸗Ostafrika⸗Linie nicht be⸗ triebsfähig. Unter Bruch getroffener Abrede ein⸗ fuhren in Abständen zwei weitere, mit Maschinengewehren bewaffnete englische Pinassen und richteten durch Sprengen der Maschinen aus den Dampfern „Feldmarschall“, „König“ und „Kaiser Wilhelm“ Schaden in Höhe von einigen 100 000 Rupie an. Ein Teil der Dampfer⸗ besatzungen, darunter eine Stewardeß, wurde gefangen ge⸗ nommen. Als dann noch eine dritte armierte Pinasse ein⸗ fuhr, wurde sie von unserem Maschinengewehr beschossen. Darauf Bombardement von Daressalam, unter dessen Schutz Herausfahrt der Pinassen unter Verlusten gelang. Dreizehn Engländer wurden gefangen genommen, darunter Leutnant Commander Patterson vom „Goliath“. Das Gouverneurs⸗ palais wurde völlig zusammengeschossen, weitere Häuser be⸗ schädigt.
Am 30. November erschienen die Kriegsschiffe wieder. Ihre Signale auf Wiederaufnahme von Verhandlungen blieben mit Rücksicht auf den Vertragsbruch der Engländer vom 28. unbeachtet. Darauf bombardierten die Kriegsschiffe nochmals die offene und unverteidigte Stadt Daressalam. Eine Reihe von Häusern wurde schwer be⸗ schädigt, eine Anzahl von Suahelifrauen getötet oder verwundet.
Hiernach stellen sich also die Vorgänge, die zur Beschießung Daressalams führten, in wesentlich anderem Lichte dar, als es Reuter s. Zt. gemeldet hatte. Ein Mißbrauch der weißen Flagge unsererseits hat nicht stattgefunden.
Der Krieg der Türkei gegen den Dreiv Konstantinopel, 14. Februar. (W. T. B.) lässige Meldungen aus Erzerum melden von der kau⸗
- —
kasischen Front, daß der Feind fieberhaft mit der Befesti⸗
gung der Laufgräben, die er angelegt hat, beschäftigt ist. Eine russische Patrouille, die am 9. Februar von den türkischen Vor⸗ posten gefangen genommen worden sei, habe zuerst um Brot gebeten und dann darum, nicht mehr zur russischen Armee zurückkehren zu müssen. Moral und Gesundheitszustand der türkischen Truppen seien sehr befriedigend. Der Verpflegungs⸗ und Intendanturdienst wickle sich in einer alles Lob ver⸗ dienenden Weise ab.
Konstantinopel, 14. Februar. (W. T. B.) respondent der „Agence Télégraphique Milli“ auf dem ägyptischen Kriegsschauplatze telegraphiert: Der erste von türkischen Truppen über den Kanal durchgeführte Er⸗ kundungsmarsch hat beim Feinde augenscheinlich Panik hervor⸗ gerufen, da sich kein einziger englischer Soldat mehr in un⸗ mittelbarer Nähe des Kanals aufhält, geschweige denn dessen Ueberschreitung versucht. Nachts hört man vom Westufer des Kanals Gewehr⸗ und Maschinengewehrfeuer. Die Engländer, die noch unter dem Eindruck des ersten überraschenden Ueber⸗
Der Kor⸗
falls stehen, glauben überall Feinde zu sehen und schießen selbst
auf Schatten.
(Fortsetzung des Amtlichen und Nichtamtlichen in der Ersten und Zweiten Beilage.)
õõ eö..
Lefsingtheuter. Dienstag, Al 8 Uhr: Ein Volksfeind. Jugendfreunde. Donnerstaa: Peer Gunt. Freitag: 2 % 2 = 5. Sonnabend: Ein Volksseind.
Theater
druff! Bildern von
feste druff!
Schillertheater. o. (Wallner⸗ stheater.) Dienstag, Abends Schau⸗
spiel in zwei Akten von Biörnstjerne Björnson. Mittwoch: Der gute Bürger. Donnerstag: Des Meeres und der Liebe Wellen.
Charlottenburg. Dienstag, Abends 8 Uhr: Der Störenfried. Lustspiel in vier Aufzügen von Roderich Benedix.
Mittwoch: Ueber unsere Kraft. 1. Teil.
Donnerstag: Der
Uhr: reise. Uebersetzt Mittwoch Orientreise.
Hedda
— 2 * 2 — „†f *à Schönfeld.)
Merop 48481
Störeufried.
“
Dentsches Opernhaus. (Char⸗ lottenburg, Bismarck⸗Straße 34 — 37. Direktion: Georg Hartmann.] Dienstag, Abends 8 Ubr: Undine. Romantisch⸗ komische Oper in vier Akten von Albert Lortzing.
Mittwoch: Der Troubadour.
Donnerstag: Siegfried.
Freitag: Tiefland.
Sonnabend: Die verkaufte Braut.
Männe.
7 ½ Uhr: 8 Ubr: Das Mittwoch Liebesnest.
Dienstag, Abends 8 ¼ Uhr: Immer feste 8 Uhr: Vaterländis Hermann Haller und Willi Musik von Walter Kollo.
Mittwoch und folgende Tage: Immer
Lustspielhuus. (Friedrichstraße 236.) Dienstag, Abends 8 ¼ Uhr: Die Orient⸗ Schwank Oskar Blumenthal und Gustav Kadelburg.
Thaltatheater. (Direktion: Kren und Dienstag, Kam’rad Männe. mit Gesang und Tanz von Jean Kren und Georg Dkonkowski. Musik von Max Winterfeld (Jean Gilbert). sanastexte von Alfred Schönfeld. Mittwoch und folgende Tage: Kam'rad
Trianontheater. (Georgenstr., nahe Bahnhof Friedrichstr.)
am Beethoven⸗Saal. Dienstag, Abends Liederabend von Lillian Wiesike unter Mitwirkung von Mar⸗ garethe Wiechmann (Rezitation) und Max Laurischkus (Klavier). (Der Reinertrag ist für unsere verwundeten Krieger bestimmt.)
Nollendorfplatz.
es Volksstück in vier
12 1 A
EEREMNESTE NERTEBNEAMFerx . n
Familiennachrichten.
Verehelicht: Hr. Kapitänleutnant Hell⸗ muth von Rabenau mit Frl. Ilse Grün⸗ wald (Kiel — Berlin⸗Wilmersdorf).
Geboren: Ein Sohn: Hrn. Pastor Buck (Krossen a. O.). — Hrn. Ober⸗ leutnant Krafft Frhrn. von dem Knese⸗ beck⸗Milendonck (Schwedt a. O.). — Eine Tochter: Hrn. Rechtsanwa von Fragstein⸗Niemsdorff (Berlin⸗ Wilmersdorf).
Gestorben: Hr.Hugo von Loeper(Berlin).
Ge. — Hr. Obersteutnant Wilhelm von
Zanthier (Berlin). — Jennv Freifr. von Troschke, ged. Kunze (Hannover).
— Ida Gräfin von Richthofen geb.
von Randow⸗Randowhof (Oels). — r. Helene von Bülow, geb. v. Borcke
Anklam). — Verw. Fr. Hauptmann Anna von Foerster, geb⸗Zerboni(Breslau).
in drei Akten von
und folgende Tage: Die
Abends 8 Uhr: Volksposse in drei
Dienstag, Abends Liebesnest. und folgende Tage: Das
Verantwortlicher Redakteur: Direktor Dr. Tyrol in Charlottenburg.
Abends Ees Theater des Westens. (S Zoologischer Garten. Kantstraße Dienstag, Abends 8 Uhr: die Liebe. Operette in zwei Akten von Gold Seseen und Thelen. Musik von Oskar Straus. Mittwoch und solgende Tage: Rund [um die Liebe.
Ubr:
Konzert harmonischen
Verlag der Expedition (Koye)
in Berlin. (195)
Druck der Norddeutschen Buchdruckerei und
Verlagsanstalt, Berlin, Wilhelmstraße 32. Sechs Beilagen
sowie die 305. Ausgabe der
Or 86 Deutschen Verlustlisten.
November anliefen Schlachtschiff „Goliath“,
Gouvernements die Einfahrt —⸗
Zuver⸗
.
Deutschen Reichsanzeiger und Königlich Pr
Amtliches. Deutsches Reich. Bekanntmachung
über die Regelung des Verkehrs mit Hafer. Vom 13. Februar 1915. Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maß⸗ nahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 327)
1“
folgende Verordnung erlassen:
I. Beschlagnahme § 1 Mit dem Beginne des 16. Februar 1915 sind die im Reiche vor⸗ handenen Vorräte an Hafer für das Reich, vertreten durch die Zentral⸗ stelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung in Berlin, beschlagnahmt. Als Hafer im Sinne dieser Verordnung gelten auch geschrotener oder
gequelschter Hafer sowie Mengkorn aus Hafer und Gerste. 8 82
½ Von der Beschlagnahme werden nicht betroffen: a. Vorräte, die im Eiaentume des Reichs, eines Bundesstaats 8 oder Elsaß⸗Lothringens, insbesondere im Eigentum eines Milstärfiskus oder der Marineverwaltung, oder im Eigen⸗ jume des Kommunalverbandes stehen, in dessen Bezirke sie sich befinden; Vorräte, die gemäß dem Beschlusse des Bundesrats über die Sicherstellung des Haferbedarfs für die Heeresverwaltung vom 21. Januar 1915 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 29) für die Heeresverpflegung bereits sichergestellt sind; Vorräte an gedroschenem Hafer, die einen Doppelzentner nicht übersteigen. § 3 An den beschlagnahmten Vorräten dürfen Veränderungen nicht vorgenommen werden, und rechtsgeschäftliche Verfügungen über sie sind nichtig, soweit nicht in den §§ 4, 16 etwas anderes bestimmt ist. Insbesondere ist auch das Verfürtern verboten, soweit es nicht durch § 4 Abs. 3a zugelassen ist. Den rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen. § 4
Die Besitzer von beschlagnahmten Vorräten sind berechtigt und verpflichtet, die zur Erhaltung der Vorräte erforderlichen Handlungen vorzunehmen.
Zulässig sind Verkäufe an die Heeresverwaltungen, die Marine⸗ verwaltung und die Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung sowie alle Veränderungen und Verfügungen, die mit Zustimmung der Zentralstelle erfolgen.
Trotz der Beschlagnahme dürfen 5
a. Halter von Pferden und anderen Einhufern zur Fütterung diefer Tiere Hafer nach dem Durchschaitt von anderthalb Kilogramm, für jedes Tier auf den Tag berechnet, ver⸗ wenden; dieser Satz erhöht sich für die Zeit bis zum 28. Februar 1915 einschlievlich um einen Zuschlag von einem Kilogramm auf den Tag berechnet; der Bundesrat wird unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Vorrgts⸗ ermittlung vom 1. Februar 1915 bestimmen, ob und welcher Zuschlag für die Zeit vom 1. März 1915 ab zu gelten hat;
Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe das zur Frühjahrs⸗ bestellung erforderliche Saatgut zur Saat verwenden, und zwar anderthalb Dopvelzentner auf das Hektar; die Landeszentralbehörden sind ermächtigt, die Saatgutmenge im Falle dringenden wirtschaftlichen Bedürmisses für einzelne Betriebe oder ganze Bezirke bis auf zwei Doppel⸗ zentner auf das Hektar zu erhöhen;
„Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe und Händler Saathafer für Saatzwecke liefern, der nachweislich aus landwirtschaftlichen Betrieben stammt, die sich in den letzten zwei Jahren mit dem Verkaufe von Saathafer befaßt haben; anderer Saathafer darf nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde für Saatzwecke geliefert werden;
Händler ihre Vorräte mit Zustimmung des Kommunal⸗ verbandes, in dessen Bezirke sie lagern, veräußern;
Unternehmer gewerblicher Betriebe ihre Vorräte zur Her⸗ stellung von Nahrungsmitteln verarbeiten; sie haben bis zum Fünften jeden Monats über die im abgelaufenen Monat eingetretenen Veränderungen ihrer Vorräte der Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung Anzeige zu erstatten. 1 8
Die Wirkungen der Beschlagnahme endigen mit der Enteignung oder mit den nach § 4 zugelassenen Veräußerungen oder Verwendungen.
8
Ueber Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung der §5 1 bis 5 ergeben, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig.
§ 7
Wer unbefugt beschlagnahmte Vorräte beiseite schafft, beschädigt oder zerstört, verfüttert oder sonst verbraucht, verkauft, kauft oder ein anderes Veräußerungs⸗ oder Erwerbsgeschäft über sie abschließt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehn⸗ tausend Mark bestraft. 8 Ebenso wird bestraft, wer die zur Erhaltung der Vorräte er⸗ forderlichen Handlungen pflichtwidrig unterläßt, oder wer als Saat⸗ hafer erworbenen Hafer zu anderen Zwecken verwendet, oder wer die Anzeige (§ 4 Abs. 3 °) nicht in der gesetzten Frist erstattet oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht. 8
I1I. Enteignung
8 § 8
Das Eigentum an den beschlagnahmten Vorräten geht vor⸗ behaltlich der Vorschriften im Abs. 2 und 3 durch Anordnung der zuständigen Behörde auf das Reich, vertreten durch die Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung, über. Beantragt die Zentral⸗ stelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung die Uebereignung an eine andere Person, so ist das Eigentum auf diese zu übertragen; sie ist in der Anordnung zu bezeichnen.
Von der Enteignung sind auszunehmen:
a. für jeden Einhufer 300 Kilogramm, soweit sie sich im Be⸗ sitze des Halters von Pferden und anderen Einhufern be⸗ finden; dabei sind die Mengen anzurechnen, welche nach dem Maßstab des § 4 Abs. 32 sett der Beschlagnahme ver⸗
füttert sind. Der Bundesrat kann den Satz von 300 Kilo⸗
gramm unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Vorrats⸗ ermittlung vom 1 Februar 1915 erhöhen;
. das zur dngdaregzsädan erforderliche Saataut, welches sich im Besitze der Uaternehmer landwirtschaftlicher Be⸗ triebe befindet, nach dem Maßstab von § 4 Abs. 3 b;
„Saathafer, der nachweislich aus landwirischaftlichen Be⸗ trieben stammt, die sich in den letzten zwei Jahren mit dem
Verkaufe von Saathafer befaßt haben;
Berlin, Montag, den 15. Februar
d. der Hafer, der gemäß dem Beschlusse des Bundesrats über
ddie Sicherstellung des Haferbedarfs für die Heeresverwaltung
vom 21. Januar 1915 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 29) für die Heeresverpflegung noch in Anspruch genommen wird.
Soweit Halter von Pferden und Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe nicht im Besitze der vorerwähnten Mindestmenge für ihre Pferde oder des erforderlichen Saatguts sind, und sich die zur Deckung dieses Bedarfs benötigten Mengen im Bezirke des Kommunalver⸗ bandes befinden, geht das Eigentum der beschlagnahmten Mengen durch Anordnung der zuständigen Behörde bis zur Höhe dieses Be⸗ darfs auf den Kommunalverband über. Für die Verteilung gelten die Vorschriften des § 23.
Der Gemeindevorstand ist verpflichtet, dafür zu sorgen, daß das Saatgut aufbewahrt und zur Frühjahrsbestellung wirklich ver⸗ wendet wird. 8
§ 9
Die Anordnung, durch die enteignet wird, kann an den einzelnen Besitzer oder an alle Besitzer des Bezirkes oder eines Teiles des Be⸗ zirkes gerichtet werden; im ersteren Falle geht das Eigentum über, sobald die Anordnung dem Besitzer zugeht, im jetzteren Falle mit Ablauf des Tages nach Ausgabe des amtlichen Blattes, in dem die Anordnung amtlich veröffentlicht wird.
§ 10 8
Der Uebernahmepreis wird unter Berücksichtigung des Höchst⸗ preises sowie der Güte und Verwertharkeit der Vorräte von der höheren Verwaltungsbehörde nach Anhörung von Sachverständigen endgültig festgesetzt.
Weist der Besitzer nach, daß er zulässigerweise Vorräte zu einem höberen Preise als dem Höchstpreis erwerben hat, so ist statt des Hochstpreises der Einstandspreis zu berücksichtigen.
Soweit Vorräte nicht angezeigt sind, die nach § 8 der Be⸗ kanntmachung über die Regelung des Verkehrs mit Brotgetreide und Mehl vom 25. Januar 1915 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 35) aneigepflichtig sind, wird für sie kein Preis gezahlt. In besonderen Fällen kann die höhere Verwaltungsbehörde Ausnahmen zulassen, namentlich dann, wenn die Anzeige bis zum 28. Februar 1915 nachgeholt wird.
§ 11
Der Besitzer der enteigneten Vorräte ist verpflichtet, sie zu ver⸗ wahren und pfleglich zu behandeln, bis der Erwerber sie in seinen Gewahrsam übernimmt. Dem Besitzer ist hierfür eine angemessene Vergütung zu gewähren, die von der höheren Verwaltungsbehörde endgültig festgesetzt wird.
§ 12
Bezieht sich die Anordnung auf Erzeugnisse eines Grundstücks, so werden diese von der Haftung für Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden frei, sowert sie nicht vor dem 16. Februar 1915 zu⸗ gunsten des Gläubigers in Beschlag genommen worden sind. § 13 Ueber Streitigkeiten, die sich bei dem Enteignungsverfahren er⸗ geben, entscheidet endgültig die hohere Verwaltungsbehörde.
§ 14.
Wer den ihm als Saatgut zur Frühjahrsbestellung belassenen Hafer ohne Genehmigung der zußtzändigen Behörde zu anderen Zwecken verwendet, oder wer der Verpflichtung des § 11, enteignete Vorräte zu verwahren und pfleglich zu behandeln, zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehn⸗ tausend Mark bestraft.
III. Sondervorschriften für unausgedroschenen Hafer
§ 15
Bei unausgedroschenem Hafer erstrecken sich Beschlagnahme und Enteignung auch auf den Halm.
Mit dem Ausdreschen wird das Stroh von der Beschlagnahme frei. Wird erst nach der Enteignung ausgedroschen, so fällt das Eigentum am Stroh an den bisherigen Eigentümer zurück, sobald der Hafer ausgedroschen ist. 9 16
Der Besitzer ist durch die Beschlagnahme oder die Enteignung nicht
gehindert, den Hafer auszudreschen. b 1
Die zuständige Behörde kang auf Antrag desjenigen, zu dessen Gunsten beschlagnahmt oder enteignet ist, bestimmen, daß der Hafer von dem Besitzer mit den Mitteln seines landwirtschaftlichen Betriebs binnen einer zu bestimmenden Frist ausgedroschen wird. Kommt der Verpflichtete dem Verlangen nicht nach, so kann die zuständige Behörde das Ausdreschen auf dessen Kosten durch einen Dritten vornehmen lassen. Der Verpflichtete hat die Vornahme in seinen Wirtschafts⸗ räumen und mit den Mitteln seines Betriebs zu gestatten.
§ 18 Der Uebernahmepreis ist gemäß § 10 festzusetzen, nachdem der Hafer ausgedroschen ist. “ §
Ueber Streitigkeiten, die sich aus bis 18 ergeben, entscheidet endgültig die höhere Ver IV. Verbrauchsregelung § 20 Die Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung hat die Aufgabe, für die Vertetlung der vorhandenen Hafervorräte über das Reich für die Zeit bis zur nächsten Ernte unter Mitwirkung eines Beirats, dessen Mitglieder der Reichskanzler bestellt, zu sorgen. § 21 Jeder Kommunalverband hat bis zum 22. Februar 1915 der Landeszentralbehörde eine Nachweisung einzureichen über:
* ¹. die Hafervorräte, die nach den Anzeigen auf Grund des § 8 der Bekanntmachung über die Regelung des Verkehrs mit Brotgetreide und Mehl vom 25. Januar 1915 (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 35) mit Beginn des 1. Februar in seinem Bezirke vorhanden waren; 8
„die Hafervorräte, die hbiervon gemäß dem Beschlusse des Bundes ats über die Sicherstellung des Haferbedarfs für die Heeresverwaltung vom 21. Januar 1915 (Neichs⸗ Gesetzbl. S. 29) für die Heeresverpflegung aͤnge⸗ fordert sind; “ die Hafervorräte, die im Eigentume des Reichs, eines Bundesstaats oder Elsaß⸗Lothringens, insbesondere im Eigentum eines Militärfiskus oder der Marineverwaltung, tanden;
e Hafervorräte, die in seinem Eigentume standen und sich in seinem Bezirke befanden; 1 die Hafermenge, die in seinem Bezirke Anspruch genommen wird;
„den Saathafer, der in seinem Bezirke nach § 8 Abs. 2 c von der Enteignung auszunehmen ist;
z. die Zahl der Pferde und anderen Einhufer seines Bezirkes
nach der Zählung vom 1. Dezember 1914; h. die Hafervorräte, die in seinem Bezirke für die Enteignung übrigbleiben. 8 1 Ole Landeszentralbebörden haben bis zum 28. Februar 1915 der Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung eine entsprechende Uebersicht, getrennt nach Kommunalverbänden einzusenden.
altungsbehorde
zu Saatzwecken in
der Anwendung der §§ 15
Die Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung darf Hafer nur an die Heeresverwaltungen, die Marineverwaltung, Kommunal⸗ verbände oder an die vom Reichskanzler zugelassenen Stellen abgeben.
§ 23 Die Kommunalverbände haben innerhalb ihrer Bezirke den er⸗ forderlichen Ausgleich zwischen den einzelnen Pferdehaltern und land⸗ wirtschaftlichen Betrieben mit den ihnen nach § 8 Abs. 3 übereigneten oder erforderlichenfalls von der Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung überwiesenen Hafervorräten selbständig herbei⸗ zuführen. 1
Sie regeln für ihre Bezirke den Verbrauch der Hafervorräte
unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse. Zu diesem Zwecke können insbesondere auf ihren Antrag auch Vorräte entetanet werden, die Haltern von Einhufern nach § 8 Abf. 2 a zu belassen sind. Für die Enteignung gelten die Vorschriften der §§ 8 bis 19 entsprechend. Die Landeszentralbehörden können die Art der Regelung vor⸗ schreiben.
§ 24
Die Kommunalverbände oder die vom Reichskanzler zugelassenen Stellen können ihren Abnehmern für Weiterverkäufe bestimmte Be⸗
dingungen und Preise vorschreiben.
§ 25 Ueber Streitigkeiten, die bei der Verbrauchsregelung (§§ 23, 24) entstehen, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig. 26 Wer den Verpflichtungen zuwiderhandelt, die ihm nach § 24 auferlegt sind, wird mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark
bestraft. 8 V. Ausländischer Hafer Die Vorschriften dieser Verordnung beziehen sich nicht auf Hafer, der nach dem 16. Februar 1915 aus dem Ausland eingeführt wird
VI. Ausführungsbestimmungen 8 Die Landeszentralbehörden erlassen die erforderlichen Ausführungs⸗ bestimmungen. § 29 Wer den von den Landeszentralbehörden erlassenen Ausführungs⸗ bestimmungen zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark bestraft. § 30 Die Landeszentralbebörden bestimmen, wer als Gemeindevorstand, als Kommunalverband, als zuständige Behörde und als höhere Ver⸗ waltungsbehörde im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist.
VII. Schlußbestimmungen § 31 Die Heeresverwaltungen können aus den Beständen, die auf Grund des Bundesratsbeschlusses über die Sicherstellung des Hafer⸗ bedarfs für die Heeresverwaltung vom 21. Januar 1915 (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 29) für die Heeresverpflegung sichergestellt sind, Hafer an die Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung zur Be⸗ friedigung dringender Bedürfnisse abgeben; sie bestimmen die zulässigen Höchstmengen. Die Zentralstelle verfügt über diese Mengen unter Mitwirkung des Beirats. 9 32
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Berlin, den 13. Februar 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück.
Bekanntmachung über die Höchstpreise für Hafer. Vom 13. Februar 1915.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 5 des Gesetzes, be⸗ treffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 339) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. De⸗ zember 1914 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 516) folgen Verordnung erlassen: G
§ 1
Für inländischen Hafer werden folgende Höchstpreise festge Der Höchstpreis beträgt für die Tonne in:
ℳ 273 264 269 271 256 258 270 273 259 275 264
Hamburg.. 1r 5831ZX“ 1““ Königsberg i. Pr. Leipzig 11“ Magdeburg.. Mannheim .. München.. nehheö“ I656 Saarbrücken .
Aaͤchen. Verlin ... Braunschweig Bremen . Breslau. Bromberg Cassel.. Cöln. . Danzig. Dortmund Dresden . 6* 8 butch . ... 274 Schwerin i. M. A1I1“ IIe Erfurt .1168 Frankfurt a N.. .. 273 Stutigart.. Gleiwitz. a11116A1“ Die Höchstpreise gelten nicht für Saathafer, der nachweislich landwirtschaftlichen Betrieben stammt, die sich in den letz Jahren mit dem Verkaufe von Saathafer defaßt habden.
2
In den im § 1 nicht genannten Orten (Neb Höchstpreis gleich dem des nächstgelegenen, im § 1 g (Hauptort).
Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen destimmten nn Verwaltungsbehörden können einen niedrigeren Höchstprets Awehzern⸗ Ist für die Preisbildung eines Nebenorts ein anderer alt der ..☚ gelegene Hauptort bestimmend, so können diese Behörden den Hlt preis bis zu dem für diesen Hauptort festgesetzten Hochstpreie dennes⸗ setzen. Liegt dieser Hauptort in einem anderen Bunded dt die Zustimmung des Reichskanzlers erforderlich.
Der Höchstpreis bestimmt sich nach dem Orte, an dem die Ware abzunehmen ist. Abnabmeort im Sinne dieser Verordnung iit der Ort, bis zu welchem der Verkäufer die Kosten der Beförderung trägt.
§ 4
Die Höchstpreise gelten für Lieferung ohne Sack. Fuͤr leidpeise Ueberlassung der Säcke darf eine Sackleihgebühr bis zu einer Mark für die Tonne berechnet werden. Werden die GSäcke nicht binnen einem Monat nach der Lieferung zurückgegeben, so darf die Nihgedädr