1916 / 298 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 19 Dec 1916 18:00:01 GMT) scan diff

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Konstantinopel, 18. Dezember. (W. T. B.) Amt⸗ licher Heeresbericht nvom 15. Dezember: An der TDigrisfront beschießt der Feind wirkungslos unsere Stellung bei Fellahie. Ein feindliches Flugzeug, das zwischen den Inseln Imbros und Tenedos hindurchflog, wurde unter das Feuer der feindlichen Zerstörer genommen und abgeschossen. Kein wichtiges Ereignis auf den anderen Fronten. Der Stelloertretende ottomanische Oberbefehlshaber.

8 Der Krieg zur See.

London, 18. Dezember. (W. T. B.) „Lloyds“ melden, daß der englische Dampfer„Westminster“ (4343 Tonnen) versenkt worden ist.

London, 18. Dezember. „Llods“Meldung ist der „Cascais“ versenkt worden.

(W. T. B.) portugiesische

Nach einer Dampfer

Knunst und Wissenschat.

In der Dezembersitzung der Anthropologischen Gesell⸗ schaft berichtete der Gebeimrat, Professor Pr. Hans Virchow über die Wirksamkeit der Rudolf Virchow⸗Stiftung im Jahre 1916. Darauf besprach er die Hügel und Höcker an den menschlichen Molaren und knüpfte daran Betrachtungen über Vererbungsfragen hinsichtlich der Form dieser Zähne. Er neigt auf Grund vergleichender anatomischer Studien der Meinung zu, die einfacheren Zahnformen seien das Primäre, die komplizie ten dagegen Ergebnisse der Entwickelung der Zähne in ihrer funktionellen Betätigung. Geheimrat, Professor F. von Luschan besprach sodann die Hautfarbentafeln. Die Bezeichnung von schokoladen⸗ oder kaffeefarben für die menschliche Haut ist allzu undentlich und lalenbaft, und doch findet man sie noch oft bei Reisenden. Das Bedürfnis nach exakter ziffernmäßiger Feststellung hatte schon vor pielen Jahren Radde zur Aufstellung von Hautfarbentafeln geführt. Paul Brrc⸗⸗Paris benutzte schon 1874 die Farbentafeln der Glacéhandschuhmacher mit 91 Farben für die Bestimmung der Haut⸗ farbe. 1867 veröffentlichte die englische anthropologische Gesellschaft, 1868 die französische anthrovologische Gesellschaft solche vielfach chattierte Hautfardentafeln. Alle diese Hilfsmittel waren für den im Freien arbeitenden Forscher unbrauchb da sie nicht das Anlegen unmittelbar an die Haut des zu bestimmenden Individuums gestatteten. Vor 19 Jahren bot Dr. Karl Ranke⸗München eine neue Hautfarben⸗ tafel, die dies gestattete und die von von Luschan verkleinert wurde.⸗ Ferner suchte von Luschan dem Umslande des Ausbleichens der Farben bzuhelfen und die Farhentafel gegen Fettflecke zu schützen, dadurch, daß er vor 15 Jahren je 2 Tafeln von je 18 Farben in Glasfluß herstellen teß, die beides aus schlossen und die nur den Nachteil haben, daß sie eflektieren, was aber kaum ein Hindernis für ihre Benutzung sein ürfte. In der Tat sind diese Tafeln auch zu Hunderten verbreitet, ꝛur gestatten die Reflere ein allzulanges ununterbrochenes Arbeiten mit hnen nicht. Diese Tafeln, die 35 Farben menschlicher Haut geben, u denen aus didaktischen Gründen noch schwarz, das in der Natur 1s menschliche Hautfarbe nicht vorkommt, hinzugefügt wurde, hatten nur eine empirische Grundlage, und Geheimrat von Luschan erichtete, wie er vor 2 Jahren von dem amerikanischen Forscher Davenport dessen Anschauung über Entstehung der menschlichen Hautfarbe erfahren und dessen Kreisel kennen gelernt habe, nach dem dieser Forscher die Hautfarbe bestimmt. Davenport geht davon aus, daß die menschliche Hautffarbe aus vier Komponenten entsteht: aus der schneeweißen Cutis, der gelben Epidermis, dem roten Blut und dem Pigment, das mit schwarz bezeichnet wird. Durch Auftragung dieser 4 Farben auf einen Kreisel entsteben bei dessen Drehung alle möglichen Farbenschattierungen der menschlichen Haut. Nun ist es klar, daß ein Arbeiten mit solchen Kreiseln zu lange Zeit in Ansypruch nimmt. Um nun für seine eigene Tafel die wissenschaftliche Grundlage gewinnen zu können, hat Geheimrat von Luaschan durch einen seiner Schüler, Dr. Han⸗ stein, seine Farben entmischen lassen; es sst gelungen für jede der Farben einen Zahlenwert zu entwickeln. Die von Geheimrat Gustav Fritsch dargestellte Farbentafel leidet gleichfalls an zu ge⸗ ringer Farbbeständigkelt, sodaß sie kaum praktisch erscheint.

Geheimrat von Luschan knüpfte an diese Vorfuüͤhrungen noch eine zweite an. Sie betraf das Türschloß mit Fallriegel. Geheimrat E. Friedel hat aus Norddeutschland Türschlösser be⸗ schrieben, bei denen durch einen Schlüssel mit mehreren Hacken der Riegel gehoben, während durch fallende Klötzchen das Schleß gesperrt wird. Der Vortragende konnt⸗ auch aus Kärnten derartige Schlösser vorlegen, sie auch in Vorderasien nachweisen; er zeigte ein solches aus Holz gefertigtes Schloß, das aus Mesopotamien stammt und dem norddeutschen ganz ähnlich ist. Diese Art der Schlösser ist bei den Römern und früher bei den Griechen des 4. und 5. vorchristlichen Jahrhunderts im Gebrauch gewesen; in Griechenland bezeichnet man sie als lakonische Schlösser. Auch in Aegypten kommen die Schlüssel in gerader umgebogener Form mit Zihnen vor, die für derartige Schlösser passen. Es ist aiso hiermit e wiesen, daß nach 4000 Jahren heute noch bei uns ein altägyptisches Schloß im Gebrauch ist und nach der Form des ägyptischen gebogenen Schlössels ist uns auch die Bezeichnung der Clavicula unseres „Schlüsselbeins“ erklärlich ge⸗ worden. Im Kongogebiet, im Nigerbogen und in Südafrika sinden sich, wie der Vortrazende zeigte, gleichfalls diese altägvptischen Schlösser und Schlüssel, wohin sie zum Teil, wie Stuhlmann er⸗ wiesen hat, durch die Araber gekommen sind. Auch diese islamische Kulturvermittlung weist auf Aegypten.

Gesundheitswesen, Tierkrankheiten und Absperrungs⸗ maßregeln.

Norwegen. Einem Rundschreiben des Königlich norwegischen Sozialdeparte⸗ ments vom 9. Dezember d. J. zufolge ist Ungarn für cholerafrei erkiärt worden. (Vergl. Reichsanzeiger vom 30. D ember

Ne. 07.) 8 Theater und Peausik.

Im Königlichen Opernhause wird morgen „Fidelio“ mit den Damen Denera, Herwig und den Herren Knüpfer, Unkel, Bronsgeest, Bischoff, Henke und Phillpp in den Hauptrollen gegeben. Dirigent ist der Kapellmeister Dr. Sttledꝛv.

Im Königlichen Schauspielhause wid morgen Ibsens „Peer Gynt“ mit Herrn Clewing in der Titelrolle und der Begleit⸗ musik von Edward Grieg aufgeführt. Splelleiter ist Dr. Bruck. Die Vorstellung beginnt um 7, Uhr.

In der Volksbühne (Theater am Bülowplatz) sind in der am Sonnabend stattfindenden Erstaufführung von Gerhart Hauptmanns Berliner Tragikomödie „Die Ratten“ in den Hauptrollen die Herren Ferdinand Bonn, Otto König, Bernhard Goetzke, Eduard von Winter⸗ stein, Werner Krauß, Emil Rameau, die Damen Lucie Höflich, Paula Ebertv, Hermine Koerner, Else Bäck, Eva Holberg und Auguste Pünkösdv beschäftigt. Das Werk wird von Felix Hollaender in Szene gesetzt.

In der Kaiser⸗Wilhelm⸗Gedächtniskirche veranstaltet der Oiganist Walter Fischer am nächsten Donnerstag, Abends von 6—7 Uhr, ein Orgelkonzert, bei dem Frau Bergliot Ibsen, geborene Bjöenson (Mezzosopran), mitwirken wird. Das Programm enthält Weihnachtemusik. Karten zu 1 (Stuhlplatz) und 50 (Kirchenschiff) sind bei Bote u. Bock, A. Wertheim und Abends am

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in dieser und in der nächsten Woche keine Kriegsbeistunde statt.

In Delmold ist, wie „W. T. B.“ meldet, gestern ein „Fürst⸗ liches Konservatorium für Musik, Theater und Rede⸗ kunst“ eröffnet worden.

Mannigfaltiges.

Bei der Bedeutung, die die Lehre der Disferential⸗ und Integral⸗ rechnung auf den verschiedensten Gebieten der exakten Naturwissen⸗ schaften, der Technik, des Versicherungswesens, der Volkswirtschaft usw. erlangt hat, hat der Direktor der Treptower Sternwarte Dr. Archenhold es unternommen, in einer zehnstündigen Vortrags⸗ doppelreihe, nur unter der Voraussetzung der Grundlehre der Elementarmathematik, die Hörer in die Differential⸗ und Integralrechnung einzuführen. Die Vorlesungen, die im Auftrage der Humboldtakademie und Freien Hochschule im Doro⸗ theenstädtischen Realgymnasium (Dorotheenstraße 30/31) ge⸗ halten werden, beginnen am Montag, den 15. Januar 1917, Abends 6 —7 ½ Uhr (letzte Vorlesung Montaa, den 19. März) und werden mit praktischen Uebungen und zahkreichen Auwendungen verbunden. Hörerkarten sind in den Lehrstätten der Humboldtakademie und an der Kasse der Treptower Sternwarte zu lösen.

In der Alten Garnisonkirche (Neue Friedrichstraße) e Christvesper am 24. Dezember beginnt um 4 Uhr, die Jahres⸗ schlußfeier am 31. Dezember um 6 Uhr; an die letztere schließt eine Abendmahlsfeier an. Beide Abendgottesdienste hält der Divisionspfarrer Wallis, desgleichen die nächste Kriegsbetstunde am

3. Januar, Abends 8 Uhr.

München, 18. Dezember. (W. T. B.) Ja Auwesenheit Ihrer Majestäten des Königs und der Königin, der hier weilenden Prinzen und Prinzessinnen des Königlichen Hauses und einer auserwählten Gesellschaft aus den Kreisen der Wissenschaft, insbesondere der ärztlichen, fand heute mittag die feierliche Er⸗ oöffnung der neuen größten deutschen Universitäts⸗ frauenklinik in ihrem neuen Heim an der Maistaße durch den Kultusminister von Knilling statt. Seine Majestät der König sprach sich nach einem Rundgang durch das gewaltige Gebäude sehr anerkennend über das mitten im Krieg zum Segen der Mütter geschaffene große Werk aus.

Nürnberg, 18. Dezember. (W. T. B.) Das zwischen den Vor⸗ orten Stein und Gebersdorf belegene Großkraftwerk Franken war heute morgen wieder die Stätte eines größeren Unglücke, nachdem bereits im August 1912 der Einsturz eines Baugerüstes mehrere Opfer gefordert hatte. Kurz vor 9 Uhr früh erfolgte eine Kessel⸗ ex plosion, durch deren Gewalt die nach der Rednitzseite gelegene große Kesselhausmauer vollständig zerstört wurde. Von den vor⸗ handenen 12 großen Kesseln wurde einer vollständig zerstört, ein zweiter sehr erheblich und ein dritter leichter beschädigt. Augen⸗ blicklich getötet wunden der 26 Jahre alte ledige Kesselwärter Heinrich Rieß aus Neumühle bet Fürth und der im 50. Jahre stehende Oekonom und H ilfsbeizer Stinzendörfer aus Unter⸗ asbach, vermißt wird der Maschinist Riegel aus Gebersdorf, verletzt ist der Heizer Mahler.

Kempten, 18. Dezember. (W. T. B.) In den Oberst⸗ dorfer Bergen ereignete sich gestern vormittag ein schweres Bergunglück. Fünf Soldaten machten einen Ausflug auf die Sonnenköpfe und wurden dort von einer Lawine überrascht. Drei von hnen wurden in die Tiefe gerissen. Aufgebotenes Milnär schaufelte die Verunglückten aus, von denen zwei bereits tot waren.

Bataviag, 18. Dezember. (W. T. B.) Die niederländisch⸗ indische Preßagentur meldet, daß der Regierungsdampfer „Piet“ in der Bankastraße gesunken ist. J

Nr. 54 des „Zentralblatts für das Deutsche Reich“ herausgegeben im Reichsamt des Innern, am 15. Dezember 1916 hat folgenden Inhalt: Zoll⸗ und Steuerwesen: Amtliche Handausgabe der gesetzlichen Vorschriften über den Warenumsatzstempel: Er⸗ mächtigung zur Festsetzung der zu versteuernden Zigarettenmengen. Bankwesen: Status der deutschen Notenbanken Enbe November 1916. Meditzinal⸗ und Veterinärwesen: Ergänzung der Ausführungs⸗ bestimmungen D) zum Schlachtvieh⸗ und Fleischbeschaugesetze: Er⸗ gänzung der Fleischbeschauzollordnung: Aenderung der Bestimmungen üͤber die Fleischbeschau⸗ und Schlachtungsstatistik; Einlaß⸗ und Unter⸗ suchungsstellen für das in das Zollinland eingehende Fleisch; Stempel⸗ zeichen nachträglich zugelassener Untersuchungsstellen für ausländisches Fleisch; Erscheinen der Deutschen Arzneitaxe 1917.

Handel und Gewerbe.

Die Oberschlesische Kohlenkonvention hat laut Mel⸗ dung des „W T. B.“ aus Beuthen in der gestrigen Hauptversamm⸗ lung den normalen Mindestpreis für Kohlen um 2 für die Tonne mit Wirkung vom 1. Januar 1917 ab erhöht. Dabei ist beschlossen die noch bestehenden Ausnahmepreise für Industriekohlen zu

eseitigen.

In der gestrigen Aussichtsratssitzung der Wanderer⸗Werke, vorm. Winklhofer u. Jaenicke A.⸗G., Schönau b. Chemnitz, wurde beschlossen, der auf den 22. Januar 1917 einzuberufenden General⸗ versammlung die Verteilung einer Dividende von 25 Prozent vor⸗ zuschlagen. Der Abschluß ergibt nach 1 838 768 Abschreibungen (im Vorjahr 761 188 ℳ) einen Reingewinn von 4 028 513 (im Vorjahr 3 240 912 ℳ). e Verwaltung schlägt vor, hiervon 150 000 dem Beamten⸗ und Arbeiterunterstützungs⸗ fondz, 50 000 dem Delkrederekonto, 300 000 dem Rück⸗ lagekonto, 211 000 dem Dispositionsfondskonto zu überweisen, ferner der Kriegsgewinnsteuer⸗Sonderrücklage eine Millton zuzuführen und nach den satzungs⸗ und vertragsmäßigen Tantiemen und Gatifi⸗ kationen die oben genannte Dividende zu verteilen. Der verbleibende Rest von 1 002 661 (im Vorjahre 552 702 ℳ) soll auf neue Rechnung vorgetragen werden. Die Werke sind zurzeit vell beschäftigt. Der bisherige Umsatz im neuen Geschäftsjahr hat den vorjährigen für den gleichen Zeitraum ansehnlich überschritten. 8 8

Die gestrige Versammlung der Zechenbesitzer des Nheinisch⸗ Westfälischen Kohlensyndikats Essen setzte laut Meldung des „W. T. B.“ die Beteiligungsanteile in Kohlen, Koks und Briketts für den laufenden und naͤchsten Monat in der bisherigen Höhe fest. Sie beschloß sodann auf den Vorschlag des Ausschusses , der die Bewilligung des preußischen Handelsministeriums gefunden hat, die Preise für Kobhlen um ℳ, für Koks um 3 und für Briketts um 325 für die Tonne zu erhöhen. Diese Prehesebung gilt für das eeste Viertel des näͤchsten

ahres. Ferner gab die Versammlung dem Antrag des Vorstands ihre Zustimmung, bei der Aufstellung der Satzungen zu den Preisen der Brennstoffe, wle es bisher geschehen ist, den Warenumsatzstempel binzuzufügen. Der Antrag des Vorstands auf Aufhebung der für Kokslagerung bezahlten Entschädigung mit Wirkung vom 1. Oktober 1916 ab und auf Aufhebung der für die Zerkleinerung von Nüssen gezahlten Entschädigung mit Wirkung vom 1. Januar 1917 wurde genehmigt. Schließlich wurde auch der An⸗ trag des Vorstands gutgeheißen, aus praktischen Gesichtspunkten von der staͤndigen Ausschüsse für das nächste Vierteljahr ab⸗ 1 zuschen. ... 8

Börse in Berlin (Notierungen des Börsenvorstandes)] vom 19. Dezember vom 18. Dezembe Geld Vriej Geld Brief 5,64 5,62 5,64 239 238 ¾ 237 + 163 ½ 163 163½ 172 ¼ 171 ¾ 165 ¾ 16% 100 Franken 116 en⸗ Budapest 100 Kronen Bulgarien 100 Leva

79 ½

Der Beschluß des Rheinisch⸗Westfälischen Koblensyndikats, die Kohlenpreise heraufzusetzen, hatte bet Eröffnung des heutigen Börsen⸗ verkehrs eine leichte Besserung des Montanmarktes zur Folge. Deckungskäufe riefen daher kleinere Preisbesserungen hervor. Später erlahmte das Geschäft und die Haltung ließ wieder etwas nach. Der Schluß war still.

Kursberichte von auswärtigen Fondsmärkten.

Wien, 18. Dezember. (W. T. 8 Der freie Börsenverkehr begann in der neuen Woche äußerst still. Die Kurse waren in der Kulisse anfangs gut behauptet, gaben jedoch schließlich unter dem Drucke der Geschäftsstille leicht 3nauch In Schrankenwerten war die Tendenz nicht ganz einheitlich. Am Anlagemarkte fanden Kriegs⸗ anleihen und Südbahnwerte lebhaftere Beachtung. 1

Paris, 18. Dezember. (W. T. B.) 5 % Französische Anleihe 88,15, 3 % Französische Rente 60,35, 4 % Span. äußere Anleihe 102,15, 5 % Russen 1906 82,50, 3 % Russen von 1896 54,30, 4 % Türken unif. —,—, Suezkanal 4120, Rio Tinto 1760. 8

Amsterdam, 18. Dezember. (W. T. B.) Abschwächend. Wechsel auf Berlin 41,07 ½, Wechsel auf Wien 26,10, Wechsel auf Schwetz 49,45, Wechsel auf Kopenhagen 67,20 Wechsel auf Stockholm 72,00, Wechsel auf New York 245,00, Wechsel auf London 11,68 ¼, Wechsel auf Paris 42,15. 5 % Niederländ. Staatsanleihe 101 ¾¼, Obl. 3 % Niederl. W. S. 76 ¾, Königl. Niederländ. Petroleum 525, Holland⸗Amerika⸗Linie 415 ½, Nieder⸗ ländisch⸗Indische Handelsbank 225, Atchison, Topeka u. Santa 6 104 ⅜, Rock Island 1, Southern Pacisfic 99 ¼, Southern Kailway 32 ¼, Union Paciste 146 ½, Anaconda 182, United Statetz Steel Corp. 110 ⅜, Französisch⸗Englische Anleihe —,—, Hamburg⸗ Amerika⸗Linie 80.

Rio de Janeiro, 15. Dezember. (W. T. B.) Wechsel auf London 12 1 6.

Kursberichte von auswärtigen Warenmäͤrkten.

London, 16. Dezember. (W. T. B.) Infolge des heute herrschenden Nebels fand keine Wollauktion stalt.

Amsterdam, 18. Dezember. (W. T. B.) Santos⸗Kaffee für Dezember 58. 1

Amsterdam, 18. Dezember. (W. T. B.) Rüböl loko 75 ⅛, für Januar —. Leinöl loko 61 ½, für Januar 61, für Fe⸗ bruar 62 ¾, für März 64 ½, für Februar⸗März 65.

Rio de Janeiro, 15. Dezember. (W. T. B.) Kaffee. Zufuhren: In Rio 4000 Sack, in Santos 53 000 Sack.

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(Forisetzung des Amtlichen und Nichtamtlichen in 8 Ersten und Zweiten Beilage)

Theater.

Königliche Schauspiele. Mittwoch: Opernhaug. 277. Abonne⸗ mentsvorstellung. Fidelio. Oper in zwei Akten von Ludwig van Beethoven. Terxt nach dem Französischen von Ferdinand Treitschke. Zu Anfang: „Ouvertüre zu Fidelio“. Vor der letzten Ver⸗ wandlung: „Ouvertüre eonore (Nr. 3)“. Musikalische Leitung: Herr Kapellmeister Dr. Stiedry. Regie: Herr Regisseur Bachmann. Chöre: Herr Professor Rüdel. Anfang 7 ½ Uhr.

Schauspielhaus. 287. Abonnementsvorstellung. Peer Gynt von Henrik Ibsen. (In zehn Bilodern.) In freier Uebertragung für die deutsche Bühne gestaltet von Dietrich Eckart. Musik von Edward Grieg. Mustkalische Leitung: Herr Schmalstich. In Szene gesetzt von Herrn Regisseur Dr. Bruck. Anfang 7 Uhr.

Donnerstag: Opernhaus. 278. Abonnementsvorstellung. An Stelle der ursprünglich angesetzten Vorstellung „Die Walküre“: Hoff⸗ manns Erzählungen. Phantastische Oper in drei Akten, einem Prolog und einem Epilog von J. Barbier. Musik von J. Offenbach. Anfang 7 ½ Uhr.

Schauspielhaus. 288. Abonnementsvorstellung. Judith. Eine Tragödie in fünf Aufzügen von Friedrich Hebbel. In Szene gesetzt von Herrn Regisseur Dr. Bruck. Anfang 7 ½ Uhr.

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Verlobt: Frl. Ilse von Diringsbofen mit Hrn. Leutuant Hans

Klaus von Werder (Nedlitz bei Potsdam).

Verehelicht: Hr. Siegmund von ategßer mit Frl. Hella Bronsart von Schellendorff (Hamburg— Marienhof bei Krakow). Hr. Rittmeister Wilhelm von Veltheim mit Frl. Gertrud Matthloas (Groß Bartensleben). Hr. Dr. jur. Haßlacher mit verw. Fr. Oberförster Elisabeth Overbeck, geb. Peter (Duisburg⸗ Meiderich).

Geboren: Ein Sohn: Hrn. Rittmeister Ulrich Grafen von Baudissin (Parchim).

Gestorben; Hr. Hauptmann a. D. Reinhard von Hanstein (Stetlin), Hr. Erster Staatsanwalt a. D., Geheimer Justizrat Georg Schmidt (Glatz). Hr. Professor Dr. Ludwig Freytag (Berlin). Verw. Fr. Wirkliche Geheimrat Anna Persius, geb. Zander (Partenkirchen). Fri. Anna von Münchow (Kolberg). Frl. Klara von Zeromska (Stolp i. Pom.). 8

Verantwortlicher Redakteur: Direktor Dr. Tyrol in Charlottenburg⸗ Verantwortlich für den Anzeigenteil: Der Vorsteher der Expedition, Rechnungsrat Mengering in Berlin.

Verlag der Expedition (Mengering) in Berlin.

Druck der Norddeutschen Buchdruckerei und Verlagsanstalt,

Berlin, Wilhelmstraße 322A. Sechs Beilagen (einschließlich Warenzeichenbeilage Nr. 100)

und die Inhaltsangabe Nr. 50 zu Nr. F des Zffentlichen Anzeigers

sowie die 1311. Ausgabe der Deutschen Verlustlisten.

11“A“

8 Familiennachrichten.

ses

Dentsches Reich.

Bekanntmachung

über die Geschäftsaufsicht zur Abwendung des Konkurses.

Vom 14. Dezember 1916.

Der Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maß⸗ nahmen usw. vom 4. August 1914 (8 eichs⸗Gesetzbl. S. 327 ) folgende Verordnung erlassen:

1. Voraussetzungen und Wirkungen der Geschäftsaufsicht

§ 1

Wer infolge des Krieges zahlungsunfähig geworden ist, kann bei dem für die Eröffnung des Konkursverfahrens zustaͤndigen Gerichte die Anordnung einer Geschäftsaussicht zur Abwendung des Konkurses beantragen. Sowelt das Konkursverfahren im Falle der Ueber⸗ schuldung stattfindet, kann der Antrag auch gestellt werden, wenn infolge des Krieges eine Ueber chuldung eingetreien ist.

Dem Antrag ist stattzugeben, wenn Aussicht besteht, daß die Zahlungsunfähigkeit oder die Ueberschuldung nach Wegfall der Kriegs⸗ verhaͤlinisse behoben oder der Konku s durch ein Uebereintemmen mit den Gläubigern abgewendet werden wird.

Während der Dauer der Geschäftsaufsicht wird die Geschäfts⸗ führung des Schuldners durch eine oder mehrere Aussichts personen unferstuͤtzt und üb rwacht. Die Aufsschtsrerson kann zu diesem Zwecke die erforderlichen Maßvnahmen tieffen, in’besondere die Ge⸗ schäftsfübrung ganz oder teilweise selbst übernehmen oder einer anderen Person überttragen. b

Der Schuldner ist verrflichtet, der Auf chteperson Einsicht in seine Geschästebucher und senstigen Naea nfllc 89 hnehes und C über den Stand stines Vermögens und über seine Geschäfte zu geben.

Der Schuldner soll ohne Zustimmung der Aufsichtsperson weder unentgeltliche Verfügungen „oder Verfügungen über Grundstücke und Rechte an Grundstücken vornehmen, noch Ansprüche befriedigen oder sicherstellen, noch andere als solche Verbind lichk iten eingehen, die zur Fortführung des Geschäfts oder zu einer bescheidenen Lebens führung des Schuldners und setner Familie erforderlich sind.

Auf Antrag der Aufsichtsperson kann das Gericht dem Schuldner besondere Verpflichtungen zur Sicherung der Gläubiger auferlegen.

§4 Von dem Verfahren werden vorbehaltlich der im § 13 bestimmten

Ausnahmen alle persönlichen Gläubiger betroffen, die einen vermögens⸗ rechtlichen Anspruch gegen den Schuldner haben.

Die vorhandenen Mittel sind, soweit sie nicht zur Forfführung des Geschästs und zu einer bescheidenen Lebens sührung des Schuldners und seiner Familie erforderlich sind, zur Besriedigung der Gläubiger zu verwenden, auch soweit die Glaͤubiger von dem Verfahren nicht betroffen werden. Die Reihenfolge der Befriedigung wird von der Aufsichtsperson unter entsprechender Anwendung der Gtrundsätze der Konkursordnung bestimmt; Abweschungen von diesen Grundsätzen sind nur mit Zustimmung des Gerichts zulässig.

§ 6

Während der Dauer der Geschäftsaufsicht dark das Konkuzsver⸗ fahren über das Vermögen des Schuldners nicht eröffnet werden.

Arreste und Zwangsvollstreckungen in das Vermögen des Schuldners finden zugunsten der Gläubiger, die von dem Verfabren betroffen werden, nicht statt. Zu ihren Gunsten darf in Ansehung der Grundstücke des Schuldners sowie der für den Schurdner ein getragenen Rechte an Grundstücken oder an teingetragenen Rechten eine Vormerkung auf Grund einer einstweiltgen Verfügung nicht ein⸗ getragen werden; das gleiche gilt von der Eintragung einer merkung in Ansehung eines Schiffspfandrechts. ““

§ 7 Die Verjährung des Anspruchs eines Glänbigers, der von dem Verfahren betroffen wird, ist während der Dauer der Geschäfts⸗ aufsicht gehemmt. § 8

„Ein Gläubiger, der von dem Verfahren betroffen wird, kann während der Dauer der Geschäftsaufsicht seine Forderung gegen den Schuldner nicht aufrechnen,

1. wenn er dem Schuldner erst nach der Anordnung der Ge⸗ schäftgaussicht etwas schuldig geworden ist;

2. wenn er dem Schuldner vor der Anordnung der Ge⸗ schäftsaufsicht etwas schuldig war und erst nachher seine Forderung erworben hat.

Wenn ein gegenseitiger Vertrag zur Zeit der Anordnung der Geschäftsaussicht von dem Schuldner und von dem anderen Teile noch nicht oder noch nicht vollständig erfüllt ist, so kann der Schuldner mit Ermächtiaung des Gerichts die Erfüllung ablehnen. Die Er⸗ mächtlgung soll nur erteilt werden, wenn die Nichterfüllung des Ver⸗ lrags zur Erreichung des Zweckes der Geschäftsaufsicht geboten dem anderen Teile keinen unverhältniemäßigen Nachteil 9 10 8 2. Lehnt der Schuldner die Erfüllung ab, so kann der andere Teil Schadengersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

8 § 10 6 „Hatte der Schuldner vor der Anordnung der Geschäftsaufsicht einen Gegenstand gemietet oder gepachtet, so kann er das Miet⸗ oder

chive hältnis mit Ermächtigung des Gerichis kündiger. Die Vor⸗ schett des § 9 Abs. 1 Satz 2 ist entiprechend anuwenden. Die Färdsgungeftish ist, falls teine kürzere Frist bedungen war, die ge⸗

d Kündigt der Schuldner, so kann der andere Teil Ersatz des ihm urch die Aufhehung des Vertraas entstekenden Sckadeng verlargen. Fg dem Vermieter und dem Verpächter nach den §§ 5659, 581, 585 s Bütgerlichen Gesetzbuvchs zustehende Pfandrecht lann in Ansehung

Schadenzersatzauspuchs nicht gellend gemacht werden.

5 11

Eia in dem Haushalt, Wistschaftsbetrieb oder Erwerbegeschäfte 7 Schuldners Seserde Hörnftchsslt kann von dem Schuldner vit Ffmächtigung des Gerichls gekündigt weiden. Die Porschtift des sst. Abs. 1 Setz 2 ist entsprechend anzuweuben. Die Kündigungsfrist fi, falls keine kürzere Frist bedungen war, die gesetliche.

Kuündiat der Schuldner, so konn der andere Teil Ersatz des

ühm d ie Mufk⸗ Dionfiverla nic benden Schad vekadnenh die Aufhebung des Dienstverhältnisses entstehenden Schadens

§ 12 vaßEthebt „n Gläubiger, der von dem Verfahren betroffen wird, vährend der Dauer der Geschäftsautsicht Klage auf Leistung, o fallen in die Prozeßkosten zur Last, wenn der Schuldner den Anspruch ofort anerkernt. Dies gilt nicht, wenn der Gläublger bei der Er⸗ ebung der Klage die Geschästzaufsicht nicht kannte oder aus be⸗

r“ eiger und Königlich Preußischen Staa

den 19. Dezember

Berlin, Dienstag,

sonderem Grunde an alsbaldiger Erlangung des Urteils ein be⸗ rechtigtes Interesse hatte. 8 8—

Von dem Verfahren werden nicht betroffen: 1. die Gläubiger, deren Ansprüche auf Rechtshandlungen des

Schuldners beruhen, die dieser nach der Anordnung der Geschaftsaufsicht mit Zustimmung der Aufsichte person vorge⸗ hat oder ohne solche Zustimmung vornehmen urfte;

die Gläubiger, deren Ansprüche auf einem gegenseitigen Ver⸗ trage beruhen, der zur Zeit der Anordnung der Geschärts⸗ aufsicht von dem Schuloner und von demt anderen Teile noch nicht oder noch nicht vol ständig erfuͤllt war;

die Gläubiger, denen im Falle des Konkurses em Anspruch auf Aussonderung zusteht; 1

.die Gläubiger, soweit sie im Falle des Konkurses abgeson⸗ derte Befriedigung beanspruchen kännen:

die im § 61 Nr. 1 bis 5 der Kon kuarkordnung bezeichneten und die ihnen gesetzlich gleichgestellten Gläubiger wegen ihrer bevorrechtigten Forderungen, auch soweit sie nach der Anondnung der Geschäftsaufsicht sällig werden:

die Staztskasse wegen der gerichtlichen Kosten des Ver⸗ fahrens sowie die Aufsichtsperson wegen ihrer Ansprüche auf Erstattuna von Auelagen und auf Vergütung.

Die unter Nr. 2 bezeichnelen Gläubiger werden binsichtlich der im § 9 Abs. 2, § 10 Abf. 2, § 11 Abs. 2 bezeichneten Ansprüche auf Schadensersatz von dem Verfahren bettoffen.

II. Verfahren 1. Allgemeine Vorschriften 8 § 14

Auf das Verfahren finden, soweit sich aus diesen Vorordnung nichts anderes ergibt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung ent⸗ sprechende Anwendung.

Die Entscheidungen können ohne mündliche Verhandlung erfolgen. § 16 Das Gericht kann zur Aufklürung aller das Verfahren betreffen⸗ den Verhältnisse die erforderlichen Ermittlungen, insbesondere die Vernehmung von Zeugen und Sachve tändigen, anordnen. Es kann zur Erörterung der Verhältnisse eine (. läubigerversammlung berufen. § 17 Bei Zustellungen bedarf es keiner Beglaubigung des zuzustellenden Schriftstücks.

„Die Zustellungen an Personen, die sich im Ausland befinden, er⸗ folgen durch Aufgabe zur Post; die Postsendungen sind mit der Be⸗ zeichnung „Einschreiben“ zu versehen. Zustellungen an Gläubiger, deren Aufenthalt unbekannt ist, finden nicht statt.

Die Vorschriften des Abs. 2 finden keine Amwendung, wenn die Person, der zuzustellen ist, einen im Inland wohmhaften, zur Empfangnahme von Zustellungen bef ugten Vertreter hat, der dem Ge⸗ richte bekannt ist.

§ 18 Oeffentliche Bekanntmachungen finden nicht statt. 8 Das Gericht kann den Gläubigern die Einsicht der Gerichts⸗ akten gestatten und i

Schuldner ein

ihnen Abschriften daraus erteilen lassen. Die Einsicht in die Berichte der Auffichtsperson darf keinem Gläubiger verweigert werden. 5 Die Entscheidungen des Gerichts sind, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, unansechtbar. 2. Eröffnung das Verfahrens § 20 Mit dem Antrag auf Anordnung der Geschäftsaufsicht hat der Verzeichnis der Gläubiger unter Angabe ihrer Adressen, eine Uebersicht des Vermögensstandes in Form Liner Gegen⸗ überstellung der einzeln aufzusühremden Aktiven und Passwen und, so⸗ fern er Kaufmann ist, auch die letzte Bilanz einzureichen.

Das Verzeichnis der Gläubiger soll die sämtlichen, Ghäubiger des Schuldners enthalten, auch die, welche von dem Verfahren nicht be⸗ troffen werden, und die, deren Ansprüche der Schuldner bestreitet. Die Gläubiger, die von dem Verfahren nicht betroffen werden, sollen ge⸗ trennt von den übrigen Gläubigern aufgeführt werden. Bei Forde⸗ rungen, für die im Falle des Konkurses abgesonderte Befriedigung be⸗ ansprucht werden kann, soll die Höhe des mutmaßlichen Ausfalls an⸗ gegeben werden. 1

In der Vermögensaufstellung sollen sämtliche Vermögensgegen⸗ stände des Schuldners unter Angabe des Wertes aufgeführt werden. Bei Forderungen sollen die Schuldner nach Namen und Wohnort, der Forderungsbetrag und der Schuldgrund angegeben, auch die vorhandenen Beweismittel, insbesondere Wechsel und sonstige Urkunden, sowie Nebenrechte, insbesondere Hypotheken, Pfandrechte und Bürgschaften, bezeichnet werden.

Das Gericht entscheidet über den Antrag nach freiem 88

Vor der Entscheidung soll es, wenn der Schuldner Handel⸗ oder Gewerbetreibender oder Landwirt ist, in geeigneten Fällen die zu⸗ ständige amtliche Vertretung des Handels, Handwerkes (Gewerbes) oder der Landwirtschaft oder einen Sachverständigen hören.

3. Aufsichtspersonund Gläubigerbeirat § 22

Wird die Geschäftsaufsicht angeordnet, so bestellt das Gericht einen oder mehrere Aufsichtspersonen und teilt allen Gläubigern die An⸗ ordnung der Geschäftsaufsicht und die Aufsichtsperson mit. Ist der Schuldner Handel⸗ oder Gewerbetreibender oder Landwirt, 2 ist die Anordnung der Geschäftsaufsicht auch der zuständigen amtli⸗ hen Ver⸗ tretung des Handels, Handwerkes (Gewerbes) oder der Landwirtschaft mitzuteilen. Die Mitteilungen könnon ohne besondere Form erfolgen.

Der Schuldner und jeder Gläubiger, der von dem Verfahren be⸗ troffen wird, können innerhalb drei Wochen nach Bestellung der Auf⸗ sichtsverson unter Darlegung der Gründe die Bestellung anderer oder weiterer Aufsichtspersonen beantragen.

§ 23

Der Aufsichtsperson ist über ihre Ernennung eine urkundliche Be⸗ scheinigung zu erteilen. Die Bescheinigung ist bei der Beendigung des Amtes dem Gerichte zurückzureichen. . § 24 Die Aufsichtsperson ist für die Erfüllung der ihr obliegenden Pflichten allen Personen verantwortlich, deren Interessen sie kraft ihres Amtes zu berücksichtigen hat.

25

Die Aufsichtsperson steht unter der Aufsicht des Gerichts.

Das Gericht kann gegen die Aufsichtsperson Ordnungsstrafen bis zu zweihundert Mark festsetzen und sie aus wichtigen Gründen ihres Amtes entlassen. Vor der Entscheidung ist die Aufsichtsperson zu hören.

26

8 Das Gericht hat die Aufsichtsperson auf ihren Antrag bei der Er⸗ füllung ihrer Aufgaben in angemessenen Weise zu unterstützen. § 27 Die Aussichtsperson hat gegen den Schuldner Anspruch guf Er⸗

statlung angemessener barer Auslagen und auf Vergütung. g ang 9

Die Festsetzung erfolgt durch das Gericht findot sofortige Beschwerde statt. 1 8 28

Die Aufsichtsperson hat darauf T zu nehmen, daß der schäftsbetrieb des Schuldners tunlichst aufrechterhalten und sein Ver⸗ mögen nicht geschmälert wird. Sie hat die Ursachen der Zahlungs⸗ unfähigkeit oder der Ueberschuldung zu ermitdeln, die geschäftlichen Verhältnisse des Schuldners zu prüfen und dem Gericht unverzüglich zu berichten, sobald sie die erfonderliche Uebersicht erlangt hat. Deas Gericht bestimmt, in welcher Weise und in welchen Zeit⸗ räumen die Aufsichtsporson weitene Berichte zu erstatten hat.

Jeder Bericht soll eine Aeußerung darüber enthalten, ob die Vor⸗ aussetzungen für eine Fortdauer der eschäftsaufsicht noch vorliegen.

In Streitfällen über die Verwendung der vorhandenen Mittel und in Streitfällen, die sich aus Anordnungen der Aufsichtsperson zwischen ihr und dem Schuldner ergeben, sowie bei Meinungsver⸗ schiedenheiten mehrerer Aufsichtspersonen entscheidet das Gericht.

8 § 30 .

Das Gericht kann, wenn der Umfona der Geschäfte es erfordert, aus der Zahl der Glaubiger oder ührer Bertreter einen Gläubiger⸗ beirat bestellen. Es hann die Bestellung zum Mitglied des Beiratg wideyrufen.

Auf die Mitglieder des Beirats entsprechend anzuwenden.

Die Mitglieder des Beirats haben die Aufsichtsperson in ihren Obliegenheiten zu unterstützen und zu beraten. Sie können sich von dem Gange der Geschäfte unterrichten, die Bücher und Schriften der Aufsichtsperson und des Schuldners einsehen und den Bestand der Kasse untersuchen. Der Beirat ist berechtigt, von der Aufsichtsperson Auskunft über die Lage der Sache und die Geschäftsführung zu verlangen.

§ 32

Ein Beschluß des Beirats ist gültig, wenn die Mehrheit der Mitglieder an der Beschlußfassung teilgenommen hat und der Beschluß mit absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt ist. 8

4. Zwangsvergleich 8

Auf Antrag eines Schuldners, der unter Geschäftsaufsicht stebt

kann zwischen ihm und seinen Gläubigern ein Zwangsvergleich zur Abwendung des Konkurses geschlossen werden.

An dem Vergleichsverfahren sind nicht beteiligt Gläubiger, die

nach § 13 von dem Verfahren nicht betroffen werden, sowie Glaubiger,

deren Ansprüche zum Gegenstande haben:

1. Geldstrafen;

2. die im § 3 Abs. 2 der Konkursordnung bezeichneten Unter⸗ haltsleistungen, soweit sie für die Zukunft geltend gemacht verden, es sei denn, daß der Schuldner als Erbe des Ve

pflichteten haftet; ’.

3. Leistungen aus einer Freigebigkeit des Schuldners; 8

1. die seit der Eröffnung des Vergleichsverfabrens laufenden Zinsen; 3

5. die Kosten, die durch die Teilnahme an dem Vergleichs⸗ verfahren erwachsen.

Der Vergleich muß allen he Glanbigern gleiche Rechte gewähren. Eine ungleiche Bestimmung der Rechte ist nur mit aus⸗ drücklicher Einwilligung der zurückgesetzten Gläubiger zulässig. Das Gericht kann jedoch eine ungleiche Fetfn mans der Recht⸗ zulassen, wenn die Mehrzahl der zurückgesetzten Gläubiger zustimmt und die Gesamtsumme der Forderungen der zustimmenden Gläubiger wenig⸗ stens drei Vierteile der Gesamtsumme der Forderungen der 8-;Z gesetzten Gläubiger beträgt.

Jedes andere Abkommen des Schuldners oder anderer Personen müt einzelnen Gläubigern, durch das diese bevorzugt werden sollen, ist nichtig. 1 8

. § 35

Der Vergleich kann auf Erlaß oder Stundung oder beides ge · richtet sein. Im übrigen darf er nur Bestimmungen enthalten, die der Sicherung seiner Durchführung dienen.

Ist der Schuldner eine ein etragene Genossenschaft, so darf de Vergleich nur auf Stundung, allein oder in Verbindung mit einen Erlasse von Zinsen für die Dauer der Stundung, gerichtet sein.

§ 36 Die Vorschriften der §§ 64 bis 66, 68 bis 70 der Konkursord nung sind entsprechend anzuwenden.

§ 37 1 Zum Abschluß des Ve ist erforderlich, daß 1 1 Mehrzahl der beteiligten Gläubiger dem Vergleiche mü⸗ immt, 8 die Gesamtsumme der Forderungen der zustimmenden Gläu⸗ biger wenigstens drei Wierteile der Gesamtsumme der For⸗ derungen der beteiligten Gläubiger beträgt. Soll der Vergleich nur auf Stundung bis zur Dauer von längstens einem Jahre nach der Bestätigung allein oder in Ver⸗ bindung mit einem Erlasse von Zinsen für die Dauer der Stundung gehen, so genügt es, wenn die nach § 37 Nr. 2 erforderliche Gesamt⸗ umme wenigstens die Hälfte der Gesamtsumme der Forderungen der beteiligten Gläubiger beträgt. 8 39

Bei der Berechnung der Mehrheiten bleiben die Gläubiger, deren Rechte durch den Vergleich nicht beeinträchtigt werden, außer Betracht.

§ 40

Bei der Berechnung der Mehrheiten bleibt der Ehegatte des Schuldners außer Betracht, wenn er dem Vergleiche zugestimmt hat.

Das gleiche gilt von demjenigen, dem der Ehegatte des Schuldners während der Dauer der Geschäftsaufsicht oder in dem letzten Jahrs vorher eine Forderung gegen den Schuldner abgetreten hat, soweit das Stimmrecht auf der abgetretenen Forderung beruht. Diese Vor⸗ schrift findet keine Anwendung, wenn der Ehegatte zu der Abtretung durch das Gesetz oder durch einen Vertrag verpflichtet war, der früher als ein Jahr vor der Anordnung der Geschäftsaufsicht geschlossen

wurde. § 41 1

Mit dem Antrag auf Eröffnung des Vergleichsverfahrens hat der Schuldner vorzulegen:

1. einen bestimmten Vergleichsvorschlag (§8 34, 35) mit der Angabe, in welcher Weise die der Gläubiger erfolgen sowie ob und in welcher Art ihnen Sicherheit ge⸗ leistet werden soll,

2. die schriftlichen Erklärungen der zum Abschluß des Vergleichs nach Zahl und Forderungssumme erforderlichen Mehrheit von Gläubigern (§§ 37 bis 40), 8 sie der Eröffnung des Vergleichsverfahrens auf der Grundlage des Vorschlags des Schuldners zustimmen,

eine den Vorschriften des 4 ½ entsppechende Aufstellung üben

die Vermögensla ge zur st des Antrags (Vermögensver⸗ zeickns); das Vermögensverzeichnis - c nach Möglichkeit glaubhaft gemacht werden.