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Der Be ngspreis beträgt nierteljährlich 9 ℳ. AAllr Postanstalten uehmen Bestellung an
Einzelne nmmern kosten 25 pf.
für Berlin außer den Nostanstalten und Zeitnngsvertrieben für Helbstabholer auch die Geschöäftsstelle SW. 48, Wilhelmstraße 32.
Anze genpreis für den Raum einer gespaltenen Einheitszeile
Reichsbankgirokonto.
Inhalt des amtlichen Teiles:
Deutsches Reich. Bekanntmachung über eine einmalige Soanderzuteilu Bekanntmachungen über Druckpapier. Verordnung über die Verfallserklärung von Waffen und Heeresgut. Verordnung zur Ergänzung der Verordnung über die Wahlen zur verfassunggebenden deuischen Nationalversammlung. Uebersicht über die nächsten Seedampfschiffsmaschinisten⸗ rüfungen sowie Vor⸗ und Hauptprüsungen zum Schiffs⸗ ngenieur. Uebersicht über die nächsten Prüfungen zum Seesteuermann und Schiffer auf großer Fahrt. Bekanntmachung, betreffend die Ausgabe von Schuldver⸗ schreibungen durch die Hessische Landes⸗Hypothekenbank. Bekanntmachung, beir. Beendigung einer Zwangsverwaltung. Anzeige, betreffend die Ausgabe der Nummern ] des Reichs⸗Gesetzblatis. J“ Prenußen.
Ernemmungen, Charakterverleihungen und veränderungen. ss
Verordnung zur Abänderung der Verordnung über die Wahlen zur verfassunggebenden Landesversammlung.
Seehtercchung der preußischen Regierung, betr. Orden und
itel G
Ausführungsanweisung zu der Verordnung über die Errichtung eines Landesgewerbeamts und eines ständigen Beirats für das gewe bliche Unterrichtswesen und die Gewerbeförderung.
Bekanntmachung, betreffend die Ziehung der 1. Klasse der 15. Preußisch⸗Süddeutschen (239. preußischen) Klassenlotterie.
Hekanntmachung betr. den Erzeugerhöchstpreis für Grünkohl.
Aufhebung von Handelsverbaten. — Handelsverbot.
Bekanntmachung der nach Vorschrift des Gesetzes in den Re⸗ gierungsamtsblättern veröffentlichten Erlassen ꝛc.
Anzeige, betr. die Ausgabe der Nummer 44 der Preußischen Gesetzsammlung.
m Reichsjustizamt sind die preußischen Amts⸗ gerichtssekretäre Baumgarten und Stadermann sowie der Ceheime Kanzleiseketär Georg Fischer zu den Sekretären ernannt worden. ö1“
Bekanntmachung übereine einmalige Sonderzuteilung von K. A.⸗Seife.
Vom 28. Dezember 1918.
Auf Grund der Ermächtigung durch die Reichsregierung sowie auf Grund des 8 1 der Bekanntmachung über den Ver⸗ kehr mit Seife, Seifenpulver und onderen fetthaltigen Wasch⸗ mitteln vom 18. April 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 307) wird folgendes bestimmt: 1 Uber die im § 1 Nr. 1 der Bekanntmachung, betreffend Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über den Verkehr mit Seife, Seifenpulver und anderen fetthaltigen Waschmitteln, vom 21. Juni 1917 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 546) vorgesehene Menge Feinseife hinaus, dürfen auf den Februar⸗Abschnitt der Seifenkarte einmal statt 50 Gramm 100 Gramm K A.⸗Seife abgegeben werden.
Berlin, den 28. Dezember 1973. Der Staatssekretär des Reichswirtschaftsamts 188I “
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Vom 2.. Yezember 1918.
Auf Grund der Verordnung über Druckpapier vom 18. April 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 306) wird folgendes bestimmt: 1
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1. Verkeger und Drucker von Zeitungen, Druckwerken (Bücher, Sammelwerte, Einzelwerte, Jugendschriften usw.), Musikalien, Zeit⸗ schriften und sonstigen periodisch erscheinenden Druckschriften dürfen in der Zeit vom 1. Januar 1919 bis zum 31. März 1919 Druck⸗ papier nur in den Mengen beziehen und verbrauchen, die für sie von der Kriegswirtschaftsstelle für das deutsche Zeitungsgewerbe festgesetzt werden. Dies gilt auch, soweit es 8 um die Erkuͤllung bereits ab⸗ geschlossener Lieferungsverträge handelt. Die Festsetzung geschieht nach folgenden vnbcer. ö “
50 Pf., einer 3 gespalt, Einheitszeile 90 Pf. Außerdem wird auf den Auzeigenpreis ein Teuerungszuschlag von 20 v. H. erhoben.
Anzeigen nimmt an:
die Geschäftsstelle des Reichs⸗ und Staatsanzeigers
Berlin SW. 48, Wilhelneistraße Nr. 32.
6 —⸗
„Zeitungen, die im Jahre 1915 eine Fläche von erfahren eine Ein⸗ 8 schränkung von 200 qm eingenomm 11I“
301 — 350
351 — 400
401 — 500
501 — 600
601 - 700 .S 8
701 —- 800 „ 33
801 — 950 1“ 36
951 — 1100 “ 8
1101 — 1250 38
„ 1251 — 1400 1“ 39
„ 1401 — 1600 1 42 8 15. über D111““ 6
der von ihnen für den Druck der Zeitung im Jahre 1915 verbrauchten Menge von maschinenglattem, holzhaltigem MDruuckpapier, errechnet für einen Zeitraum von drei MNonaten.
Die Quadratmeterfläche wird errechnet durch Feststellung der apierseitengröße und der Gesamtzahl der Seiten (Umfang), die die eitung im Jahre 1915 gehabt hat.
Zeitungen deren Quadratmeterfläche sich im Jahre 19 5 gegen⸗
über dem Jahre 19 3 verringert hat, erhalten, wenn die Minderung
1. bis zu 300 qm beträgt, 4 v. H. † über diejenige Menge 2. von 301 — 450 „ C1“ inaus, zu deren Bezug
4091 — 500 o“ ie gemäß Ziffer 1 be⸗
4. über 500 „ 1111n rechtigt sind. „Zeitungen, deren Quadratmeterfläche sich im Jahre 1915 gegen⸗ über dem Jahre 1913 vermehri het, erballen, wenn die Vermehrung
1. bis zu 50 qm beträgi, 2% o. H.
2. von 51 — 75 „ 6 unter derjenigen Meage,
v 76 - 100 „ E““ zu deren Bezug sie gemäß
4. 101 — 125 „ PLu. Ziffer 1 berechtigt sind.
5. über ““
Die sich hiernach ergebenden Mengen werden außerdem bei allen Klassen gleichmäßig um weitere 15 v. H. gekürzt.
2. Verleger und Drucker solcher auf maschinenglattem, holz⸗ haltigem Druckpapier gedruckten Zeitungen, deren Ausgaben in einer Woche nicht mehr als sechs Bogen zu je vier Seiten b’ unter⸗ liegen, soweit sie vor dem 20. Juni 1917 erschienen sind, keiner Ein⸗ schränkung im Verbrauche von Druckpapier der genannten Art; sie dürfen jedoch in der Zeit vom 1. Januar 1919 bis zum 31. März 1919 nicht mehr maschinenglattes, holzbaltiges Druckvapier beziehen, Peseg reifagen Menge des Verbrauchs im Monat Dezember 1918 entspricht.
Die Verleger dieser Zeitungen haben der Kriegswirtschaftsstelle für das deutsche Zeitungsgewerbe auf ihre Koften ein Pflichtexemplar jeder Ausgabe durch die Post regelmäaßig bestellgeldfrei zu überweisen.
Die Bestimmungen nach Ziffer 2 Abs. 1 und 2 finden keine An⸗ wendung auf Verleger und Drucker, in deren Verlag auch Zeitungen erscheinen, die den Vorschriften der Ziffer 1 unterliegen.
3. Verlegern und Druckern von Zeitungen darf in den Monaten Januar, Februar und März 1919 nur je ein Drittel der von der Kriegswirischaftsstelle für das erste Vierteljahr 1919 festgesetzten Gesamtmenge Druckpapier geliefert werden. Ausgenommen hiervon sind Bezüge, deren Gesamfmenge für das erste Vierteljahr 1919 5000 Kilogramm nicht überschreitet.
4 Zur Herstellung von Druckwerken (Bücher, Sammelwerke, Einzelwerke, adenggests usw.), Musikalien, Zeitse hriften und son⸗ ftigen periodisch erscheinenden Druckschriften dürfen deren Verleger und Drucker in der Zeit vom 1. Januar 1919 bis zum 31. März 1919 60 v. H. derjenigen Menge Druckpapier beziehen und ver⸗ brauchen, die — errechnet auf einen Zeiraum von drei Monaten — im Jahre 1916 zu deren Herstellung verwendet worden ist.
5. Bei Festsetzung der Menge nach Ziffer 1 bis 4 werden vor⸗ handene Bestände angerechnet.
6. Falls Verleger und Drucker von Druckwerken (Bücher, Sammelwerte, Einzelwerke, Jugendschriften ufw.), Musikalien, Zeit⸗ schriften und sonstigen periodisch erscheinenden Druckschriften das ihnen nach Ziffer 4 zustehende Bezugsrecht in der Zeit vom 1. Ja⸗ nuar 1919 b's zum 31. März 1919 nicht oder nicht vollständig aus⸗ nutzen, erhöht sich bei Festsetzung eines Bezugsrechts für die Zeit nach dem 1. April 1919 dieses Bezugsrecht um die im ersten Viertel⸗ jahr 1919 nicht bezogene Menge. Sie können diesen Anspruch bis zum 10. April 1919 bei der Kriegswirtschaftsstelle für das deutsche Zeitungsgewerbe in Berlin geltend machen.
Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird bestraft,
1) wer dem § 1 zuwider Druckpapier der im § 1 bezeichneten Art in größeren Mengen bezieht oder verbraucht, als für ihn von der Kriegswirtschaftsstelle für das deutsche Zeitungsgewerbe festgesetzt wird,
2) wer Druckpapier der im § 1 bezeichneten Art ohne Ge⸗ nehmigung der Kriegswirtschaftsstelle für das deutsche Zeitungsgewerbe verkauft oder liefert oder den von der Kriegswirtschaftsstelle für das deutsche Zeitungsgewerbe an die Lieferung geknüpften Bedingungen zuwiderhandelt.
3. Die Bestimmungen treten 188 1. Januar 1919 in Kraft. Berlin, den 27. Dezember 1918.
Der Staatssekretär des Reichswirtschaftsamts. Se Sse r zsersHeker ee.
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zunehmen.
Verotbg
über die Verfallserklärung von Waffen und Heeresgut.
Vom 28. Dezember 1918.
Auf Grund der Verordnung der Reichsregierung über den Erlaß von Strafbestimmungen durch das Reichsamt für die wirtschaftiche Demobilmachung vom 27. November 1918 (Reichs⸗Gesetzbl S. 1339) wird verorbnet, was folgt: Gegenstände (Waffen, Heeresgerät und Heeresgut aller
Art), die nicht innerhalb der Fristen abgeliefert werden, die
nach der Verordnung des Rates der Volksbeaustragten vom 14. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl S. 1425) von den Landes⸗ zent albehörden oder den von ihnen bezeichneten Stellen gesetzt sind, sind von den Demobilmachun skommissaren für verfallen zu erklären. De Demobilmachungskommissare können die Be⸗ fugnis zur Verfallserklarung auf die Demobilmachungsaus schuüͤsse übertragen. ““ Berlin, den 28. Dezember 1918.
Reichsamt für die wirsschaftliche
Koeth.
FBetorbintg.
zur Ergänzung der Verordnung über die Wahlen
zur verfassunggebenden deutschenNationalversamm⸗ lung (Reichswahlgesetz) vom 30 November 19183.
Vom 28. Dezember 1918.
Artikel 1
Auf Grund von § 9 Abs 4 des Reichswablgese z8s vem 30. November 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1345) wird folgendes
angeordnet: 3 1
Die Angehö igen des Heeres und der Marine, die vom f. Ja⸗ nuar 1919 an aus dem Felde heimkehren, sind ohne Eintragung in rie Wahlerliste auf Grund einer Bescheinigung über ihre Heimkehr dort zur Wahl zuzulassen, wo sie sich am Wahltag aufhalten.
§ 10 Abs. 1 des Reichswahlgesetzes findet keine Anwendung.
§ 2
Die Bescheinigungen über die Heimkehr dürfen nur für Wahl⸗ berechtigte (§ § 2, 4 des Reichswahlgesetzes) ausgestellt werden.
Die Bescheinigungen müssen Vor⸗ und Zunamen, Alter, Stand oder Gewerbe und Wohnort des Heeres⸗ oder Marineangehörigen sowie die Angabe enthalten, daß er erst nach dem 6. Januar 1919 aus dem Felde heimkehrt. Sie werden von den näͤchsten dienstlichen Vorgesetzten in der Stellung mindestens eines Kompagnieführers oder (an Bord) des Kommandanten nach folgendem Muster ausgestellt:
Bescheinigung 2
(Truppenteil)l) (Datum) Dem (Vor⸗ und Zuname) .e.eeeenbnö— (Stand oder Gewerbe) wohnhaft in —
wird zwecks Ausuͤbung der Wahl zur verfassungg henden deutschen Nationalversammlung hiermit bescheinigt, daß er erst b dem 6. Januar 1919 aus dem Felde heimkehrt.
. (Dienstsiegell) 8— (Unterschrif Die Kriegsministerien von Preußen, Bavern, Württemberg sowie das Reichs⸗Marineamt erlassen die Anweisungen an die militärischen Dienststellen.
Der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter sat die Be⸗ scheinigung dem Wähler vor der Ausübung des Bahlrechts ab⸗
4
.,.,.—
Die Bescheinigungen werden dem Wahlprotokoll beigefügt 1. ihre Zahl wird in dem Aböschnitt des Wahlprotokolls er die Zählung der Wahlumschläge vermerkt.
3 Artikel II.
In Ergänzung des § 9 Abs. 1 des wird folgendes angeordnet:
Wahlberechtigte Beamte und Arbeiter in Staatsbetrieben, die ihren dienstlichen Wohnsitz im Aus land haben, [sowie die wahlberech⸗ tigten Angehörigen ihres Hausstandes sind auf Antrag in die Wähler⸗ liste der zunächstgelegenen deutichen Gemeinde einzutragen, auch wenn die Auslegungsfrist verstrichen ist. “
Artikel III “ Die Verordnung hat Gesetzeskraft ünd tritt mit ihr kündung in Kraft. 11X“X“ den 28. Dezember 1918. 1 1
8
Der Rat der Vollsbeauftragten. Ebert. Haase.
Der Staatssekretär des Innern. 8 Preußzsz.
eichswahlgesetzes
—— 88
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