nebersicht
über die in der Zeit vom 1. Januar bis 81. März 1919 . Seedampfschiffs⸗ maschinistenprüfungen sowie Vor⸗ und Haupt⸗
voraussichtlich stattfindenden
prüfungen zum Schiffsingenieur.
Termine für die Prüfungen
Seemaschinisten
I. und III. Klasse. Januar 23. I Februar 26. 1 Königsberg März 2. 28. Geestemünde.. 10. . F6 Bremerhaven.. 14. es 8 8 1 Flensburg.. 17. temen. . Februar 10. Rostok.. 1 20. Flensburg. 1 Löbecd.. 26. Hamburg *) · 20. Hamburg⸗) 1 27. Hamburg**) 8 233I3I 28. II. und I. Klasse. Januar 27. Flensburg. .Februar 17. 8 1“¹ Hamburg ††) März 3. . Februar 10. Rostock, .„ ” Schiffsingenieur. Vorprüfung: Hauptprüfung: Bremen . Februar 10. Bremen . .Februar 10.
*) Nur Prüfung zum Maschinisten 9 Klaffe 8½ 3. Klasse.
8
2* 2⁹ 2⁴ 82
FEö 4 8 8 2. Klasse. Anmerkung: Alle Termine können um einige Tage verschoben werden. Meldungen zu einer Prüfung sind an den Vorsitzenden der betreffenden Prüfungskommission zu richten.
“ ie in der Zeit vom 1. Januar bis 31. März 1919 voraussichtlich stattfindenden Prüfungen zum See⸗ steuermann und Schiffer auf großer Fahrt. Zeitpuntt der Prüfung 8 zum Seesteuermann. PöPqPPPT118.
Schiffer auf großer Fahrt. . . Januar 27. 1C11“ v“
Anmerkung: Die Peüfungen können verschoben werden. Meldungen he sner Peüf ng sind an den Vorsitzenden der Kommisston für die See⸗ chiffer⸗ und Seesteuermannsprüfungen der betreffenden Seefahrtsschule zu richten.
“
Bekayhntmachung, betreffend die Ausgabe von Schuldverschreibungen durch die Hessische Landes⸗Hypothekenbank.
Vom 28. Dezember 1918.
“ Auf Grund der Bekanntmachung des Staatsministeriume vom 17. Januar 1903 (Reg. Blatt S. 23) erteilen wir hier⸗ durch der Hessischen Landes⸗Hypothekenbank, Aktengesellschaft zu Darmstjadt die Genehmigung zur Ausgabe von auf den Inhaber lautenden und zu 4 vom Hundert verzinslichen Kom⸗ mnnalschuldverschreibungen im Gesamtb trage von 10 000 000 ℳ (Reihen XVIII und XIX) nebst zugehörigen Zinsscheinen. Die Rückzahlung ist bis zum 2. Januar 1923 aus⸗ geschlossen. Die Stückeeinteilung für jede der beiden Reihen ist
folgende: 250 Stück, Buchstabe A zu 5000 ℳ = 1 250 000 ℳ 0 2 000 000 ‧„
1⁰⁰ 1 „ B „„ 2000 2„„ 1 500 000 „
1569 „ v 400 „ b 11“ 200 000 „
ö5 8 40 000 „ 109 „ ö1,h 10 000 Darmstadt, den 28. Dezember 1918. Hessisches Ministerium der Finanzen. Henrich.
IUUUl-
Bekanntmachung. Die Zwanasverwaltung des inländischen Vermögens ts britischen Firma Pickering & Berthoud Lid., Manchester,
besondere ihrer Hamburger Zweigniederlassung, ist beendet. Hamburg, den 30 Dezember 1918.
Deputation für Handel, Schiffahrt und Gewerbe. 1“ Sthamer.
1 N von heute ab zur Ausgabe gelangenden Nummern 193 und 14 des Reichs⸗Gesetzblatts enthalten: Nuymer 193 unter Nr.6608 eine Verordnung über den Anbau von Zucker⸗ rüben up das Brennen von Rüben im Betriebsjahr 1919,20, vom 27. dezember 1918.
Nummr 194 unter FIu 5 eine Verordnung über den Verkehr mit Süßig⸗ keiten, vom 68. Dezember 1918. Berlin VP. 9, den 30. Dezember 1918 Postzeitungsamt. Krüer.
———
Die von hete ab zur Ausgabe gelangenden Nummern 195 und 196 des Rechs⸗Gesetzblatts enthalten: Nummer 19 5 unter
Nr. 6610 ene Bekanntmachung über eine einmalige
Seren ccelang vn K. A.⸗Seife, vom 28. Dezember 1918, e
Nr. 6611 eine Bekanntmachung über Druckpapier, vom N. Dezem ber 1918 und unter Cen
N.. 6612 eine Ve ordnung über die Verfallserklärung von Waffen und Heeresgut, vom 28. Dezember 1918. Nummer 196 unter 1 über die Wahsen zur verfassunggebenden deutschen National⸗ versammluug (Reschewahlgesetz) vom 30. November 1918, vom 28. Dezember 1918. 1 Berlin W. 9, den 31. Degember 1918. 1 Postzeitungsamt. Krüer.
2
Entlassung aus dem Staatsdienst erteilt worden.
Der Ministerialdirektor Wirkliche Geheime Rat Peters ist zum Unterstaatssekretär im Ministerium der öffentlichen Arbeiten ernannt worden.
Der Reichskommissar für Wohnungswesen Scheidt ist zum preußischen Staatskommissar für das 2 bestellt worden.
1
zur Abänderung der Verordnung über die Wahlen
zur verfassunggebenden preußischen Landes
versammlung vom 21. Dezember 1918 (Gesetzsamml. S. 201).
Vom 28. Dezember 1918.
Die Preußische Regierung verordnet mit Gesetzeskraft, was folgt: 81
Für die Wahlen zur verfassunggebenden preußischen Landesver⸗ sammlung finden die §§ 2 und 3 der Verordnung zur Abänderung der Verordnung über die Wahlen zur verfassunggebenden deutschen Nationalversammlung vom 19. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1441) sowie die Vorschriften der Verordnung zur Abänderung der Wahlordnuag für die Wahlen zur verfassunggebenden deutschen Nationalversammlung vom 19. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1442) mit der Maßgabe Anwendung, daß die Wahlvorschläge spätestens am 11. Januar 1919 beim Wahlkommissar einzureichen sind.
Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.
Berlin, den 28. Dezember 1918. “
Dee Preußische Regierung. Braun. Eugen Ernst. Rosenfeld.
—
8 Bekanntmachung
der Preußischen Regierung, betresfend Orden 8 und Titel. 8 8
Vom 14. Dezember 1918.
Die Verleihung von Orden findet hinfort nicht mehr statt, doch ist es jedermann gestattet, ihm f üher verliehene Orden, insbeso dere auch Kriegserinnerungszeichen, weiterzutragen.
Die Verleihung von Titeln findet ebenfalls nicht mehr statt. Verliehene Titel können weitergeführt werden.
Für die Beamten wird eine Neuregelung der Amts⸗ bezeichnungen im Aaschluß an die in Aussicht stehende Reform des Beamtenrechts und der Besoldungsverhältnisse vorgenommen werden. Bis dahin bleiben für sie die bisherigen, Bestim⸗ mungen über Amtsbezeichnungen bestehen.
Berlin, den 14. Dezember 1918.
Die Preußische Regierung.
Hirsch. Ströbel. Ausführungsanweisun F“ zu der Allerhöchsten Verordnung vom 20. März 1905 (Gesetz⸗Samml. S 173) über die Errichtung eines Landesgewerbeamte und eines ständigen Beirate
für das gewerbliche Unterrichtswesen und die Gewerbeförderung.
Auf Grund der §88§ 3 und 6 der Allerhöchsten Verordnung vom 20 März 1905 (Gesetz⸗Samml. S. 173) bestimme ich hierdurch folgendes:
Vom 1. Januar 1919 ab erfoigt die Bearbeitung der dem Landes⸗ gewerbeamt zugewiesenen Aufgaben in zwei Abteilungen. In der Abteilung 4 werden die das gewerbliche Unterrichtswesen betreffeden, in der Abteilung B werden die das Handwerk, die Gewerbeförderung und das Genossenschaftswesen betreffenden Angelegenheiten bearbeitet.
§ 2.
Für die Besetzung mit Mitgliedern und den Aufgabenkreis der Abteisung A bleiben die bisherigen Vorschriften in Kraft. Sie gelten guch für die Abteilung B, soweit nicht nachstehend etwas anderes be⸗ stimmt wird. 1
§ 3.
Die Abteilung B hat die Aufgabe, in den das Handwerk, die Gewerbeförderung und das Genossenschaftswesen betreffenden Fragen 1) den Minister durch Abgabe von Gutachten und Anregungen etechnisch zu beraten, 2) an der Verwaltung und Aufsicht der dazu dienenden Ein⸗ richtungen teilzunehmen, 3) über die Entwicklung Verwaltungsberichte zu erstatten, die im Inland und Ausland erscheinenden Veröffentlichungen zu sammeln und systematisch zu ordnen.
““ 3 8 4. * 4
„Der Abteilung B gehören muit vollem Stimmrecht die ordent⸗ lichen und diejenigen außerordentlichen Mitglieder an, die der Minister in diese Abteilung beruft. Die uͤbrigen außerordentlichen Mitglieder und die Referenten im Ministerium können an den Sitzungen mit beratender Stimme teilnehmen.
Die Handwerkskammern und die Verbände der gewerblichen Ge⸗ nossenschaften sind berechtigt, dem Minister Vorschläge für die Be⸗ rufung auße ordentlicher Mitglieder zu machen.
Es bleibt vorbehalten, auch die außerordentlichen Mitglieder der Abteilung B neben der Erledigung der regelmäßigen Geschäfte mit besonderen Aufträgen (Untersuchungen an Ort und Stelle und der⸗ gleichen) zu betrauen.
§ 5. Die außerordentlichen Mitglieder versehen ihr Amt als Ehren⸗ amt. Den außerhalb Berlins und seiner Vororte Wohnenden wird als Ersatz der Reisekosten bis auf weiteres der Betrag der Fahr⸗ tarten 2. Klasse und ein Tagegeld von 15 ℳ mit einem für die Dienstreisen der Staatsbeamten jeweilig in Frage kommenden Teuerungszuschlag erstatter. Die gleichen Entschädigungssätze werden bei Dienstreisen gewährt. Staatsbeamte erhalten Reisekosten und Tagegelder nach den gesetzlichen Bestimmungen.
§ 6. Die Abteilung B hält nach Bedarf, doch weniastens allmonat⸗ lich, rege mäßige Sitzungen ab zu denen sämtliche Mitglieder schrift⸗ lich zu laden sind. Beschlüsse und Gutachten werden mit Stimmen⸗ mehrh it gefaßt. Für die Abstimmung gelten die Vorschriften in § 15 der Aus⸗ führungsanweisung vom 3. April 1905 mit der Maßgabe, daß die Abgabe besonderer Gutachten der ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder zulässig ist. Auch kann die Minderheit beanspruchen, daß ihr Gutachten mit dem Beschluß der Abteilung dem Minister
Dem Unterstaatssekretär in den Bauabteilungen des Ministersums der öffentlichen Arbeiten und Staatskommissar für das Wohnungswesen Wirklichen Geheimen Rat Dr. Frei⸗ herrn von Coels von der Brügghen ist die nachgesuchte
Dem Minister bleibt vorbehalten, in Fällen von erheblicher Bedentung, in denen er Bedenken trägt, dem Gutachten der Ab teilung zu folgen, eine nochmalige Erörterung in seiner Anwesenheit anzuordnen. C“ —
Berlin, den 31. Dezember 1918. 1
Der Minister für Handel und Gewerbee.
8 “
Ministerium für Handel und Gewerbe.
Der Berginspektor Hermann Koch des Bergreviers Nord⸗ Kattowitz ist in gleicher Eigenschaft dem Bergrevier Süd Kattowitz überwiesen worden. “
8.
Ministerium für Wissenschaft, Kunst
und Volksbildung.
Der bisher an der Staatsgalerie in Wien tätige
Dr. Heinrich Zimmermann aus Wolfenbüttel ist zum
Direktorialassistenten bei dem staatlichen Kunstgewerbemuseum in Berlin ernannt worden.
8
8.
Preußische General⸗Lotteriedirektion.
Die Ziehung der 1. Klasse der 13. Preußisch⸗ Süddeutschen (239. Preußischen) Klassenlotterie wird nach planmäßiger Bestimmung am 7. Januar 1919 ihren Anfang nehmen. Das Einschütten der 214 000 Stammlos⸗ Nummerröllchen der 13. (239.) Lotterie und der 5000 Gewinn⸗ röllchen der 1. Klasse dieser Lotterie wird schon am 6. Januar 1919, Nachmittags 1 ½ Uhr, durch die Ziehungskommissare öffentlich im Ziehungssaal des Lotteriegebäudes, Jägerstraße 56, vorgenommen werden.
vorgelegt wird. Iou 70 F8 1
Berlin, den 31. Dezember 1918. Preußische Generallotteriedirektion Ulrich. Gramms. Groß.
8 — Bekanntmachung.
In Abänderung meiner Bekanntmachung vom 12. De⸗ zember 1918 (Reichsanzeiger Nr. 305) wird hierdurch bekannt⸗ gegeben, daß der Erzeugerhöchstpreis für Grün⸗ kohl vom 1. Januar 1919 ab 9,50 ℳ, bei Lieferungen auf Grund eines von der Reichsstelle für Gemüse und Obst ab⸗ geschlossenen oder von ihr genehmigten Lieferungsvertrages 10,— ℳ für den Zentner beträgt.
Berlin, den 30. Dezember 1918.
Der Vorsitzende 11 der Staatlichen Verteilungsstelle für Groß Berlin. J. A.: Dr. Vollbach.
W Bekanntmachnng, Dem Verkäufer Otto Maasdorf, BerlinC, SSge straße 17, babe ich die Wiederaufnahme des durch Ver⸗ fügung vom 25. September 1917 (R.⸗A. Nr. 233 vom 1. Oktober 1917, Amtsblatt Stück 40 vom 6. Oktober 1917) untersagten Hendels mit sämtlichen Gegenständen des täglichen Bedarfs auf Grund des § 2 Absatz 2 der Bundesratsverordnung vom 23. September 1915 (RGBl. S. 603) durch Verfügung vom heutigen Tage gestattet. Berlin O. 27, den 23. Dezember 1918. Der Polizeipräsident zu Berlin. Kriegswucheramt. J. V.: Dr. Pokrantz. —
Bekanntmachung. Der Ehefrau Frieda Mädiger, Berlin, Greifswalderstraße 9, babe ich die Wiederaufnahme des ihr durch Verfügung vom 11. Mai 1918 (Reichsanzeiger Nr. 115, Amtsblatt Stüc 20) unter⸗ sagten Handels mit Gegenständen des täglichen Bedarfs durch Ver⸗
fügung vom heutigen Tage vom 1. Januar 1919 ab gestattet.
Berlin O. 27, den 28. Dezember 1918. 8
Der Polizeipräsident zu Berlin. Kriegswucheramt. JI. B.s Dr. Pokrungz
8
Berichtigung.
Bei der in Nr. 212 des Reichsanzeigers vom 6. September 1917 auf Seite 3 des Hauptblattes veröffentlichten Handelsuntersagung gegen die Händlerin Frau Hedwig Richter geb. Lindner, Neukölln, Siegfriedstraße 21, muß der Name richtig Frau Hedwig Lindner, geb. Richter, heißen.
Berlin O. 27, den 28. Dezember 1918. 1 Kriegswucheramt. J. V.: Dr. Pokrantz.
11u*““
Bekanntmachung. 8
Auf Grund des § 2 Abs. 2 der Bundesratsverordnung vom
23. September 1915, betr. Fernhaltung unzuperlässiger Personen vom
andel, habe ich dem zu Düsseldorf, Lennestr. 19, wohnenden
aufmann Ludwig Huberti die Wiederaufnahme des
Fden. mit Gegenstanden des täglichen Bedarfs, insbesondere mit
ahrungs⸗ und Genußmitteln, gestattet. “
Düsseldorf, den 20. Dezember 1918. Die Polizeiverwaltung. Der Oberbürgermeister.
6 8 uraeenen
1“ 8 Bekannt machung. “ Den Eheleuten Theodor Ronig und deren Kinder Anna,
Mathias und Johann Ronig, wohnhaft in Stertrade⸗
Buschhausen, Bavernstr. Nr. 103, wird vom 2. Januar 1919 ab der Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs, insbesondere Nahrungs⸗ und Futtermittel, Gemüse und Obst aller Art sowie rohen Naturerzeugnissen und Heiz⸗ und Leuchtstoffen, wieder gestattet. — Die Kosten, insbesondere auch die der Bekannt⸗ machung, fallen den Betroffenen zur Last. Sterkrade, den 19. Dezember 1918. Die Polizeiverwaltung. “
Der Oberbürgermeister. J. V.: Der Beigeordnete: Dr. Heuser.
Bekanntmachung. Dem Bäckermeister Heinrich Tegethoff in Bochum, Elsaß⸗ straße 7, ist auf Grund der Bundesratsvererdnung vom 23. Sep⸗ tember 1915, betr. Fernhaltung, unzuverlässiger Personen vom Handel — RBl. S. 603 —, der Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs, insbesondere mit Lebensmitteln aller Art sowie die Vermittlertätigkeit hierfür wegen Unzuverlässigkeit untersagt worden. “ Bochum, den 27. Dezember 1918. Die Stadtpolizeiverwaltung. J.
Bekanntmachung.
Nach Vorschrift des Gesetzes vom 10. April 1872 (Gesetz⸗ samml. S. 357) ist bekanntgemacht: der auf Hrund Allerhöchster Ermächtigung vom 16. August 1914 (Gesetzsamml. S. 153) ergangene Erlaß des Staats⸗ ministeriums vom 2 November 1918, betreffend die Ver⸗ leihung des Enteignungsrechts an die Stadt Hannover zur Erweiterung des Döhrener Friedbofs, durch do Amtsblatt der Regierung in Hannover Nr. 47 S. 267, ausgegeben am 23. November 1918.
Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 44 der Preußischen Gesetzsammlung enthält unter
Nr. 11721 eine Verordnung zur Abänderung der Ver⸗ ordnung über die Wahlen zur verfassunggebenden preußischen Landesversammlung vom 21. Dezember 1918 (Gesetz⸗Samml. S. 201), vom 28. Dezember 1918, und unter
Nr. 11722 eine Bekanntmachung der preußischen Regierung, betreffend Orden und Titel, vom 14. Dezember 1918.
Berlin W. 9, den 31. Dezember 1918.
188 Gesetzsammlungsamt, Krüer.
Am 2. Januar 1819 erschien in Berlin die erste Nummer der durch eine Kabinettsorder des Königs Friedrich Wilhelm III. begründeten „Allgemeinen Preußischen Staateszeitung“. Nachdem
ie Zeitung im Jahre 1843 die Bezeichnung „Allgemeine Preußische
Zeitung“ erhalten hatte, wurde ihr im Jahre 1851 die Be⸗ zeichnung „Königlich Preußischer Staatsanzeiger“ beigelegt. Nach Errichtung des Deutschen Reichs erschien das amtliche Blatt am 4. Mai 1871 zum ersten Male unter der Bezeich⸗ nung „Deutscher Reichsanzeiger und Königlich Preußischer Staatsanzeiger“. Es ist ihm somit vergönnt, am heutigen Tage auf ein hundertjähriges Bestehen zurückzublicken.
I
Der bisherige Unterstaatssekretär Freiherr von dem
Bussche⸗Haddenhausen hat einen mehrmonatlichen Urlaub
nachgesucht und erhalten. Zum Unterstaatssekretär ist der bis⸗ herige Dirigent der politischen Abteilung des Auswärtigen Amtes Freiherr Langwerth von Simmern ernannt worden; weitere Veränderungen in der handelspolitischen Ab⸗ teilung und in der Presseabteilung des Auswärtigen Amts stehen bevor.
Der Archivassistent Dr. Smidt ist von Marburg nach tzlar versetzt und mit der Verwaltung des dortigen Staats⸗ “ worden. 1—
8 “ 8 — 8 8 8
Ueber den Rücktransport der deutschen Truppen aus Rußland und die damit zusammenhängende Frage der Bekämpfung des russischen Bolschewismus durch deutsche Truppen erfolgt, wie die deutsche Waffenstillstands⸗ kommission, dem „Wolffschen Telegraphenbüro“ zufolge, mit⸗ teilt, seit 14 Tagen ein politisch bedeutsamer Notenwechsel zwischen dem Oberkommando der Alliierten und der deutschen Waffenstillstandskommission. Der Aus⸗ gangspunkt dieses Notenwechsels ist eine Meinungsverschiedenheit über die Auslegung des den Rücktranspart betreffenden Artikels XII Abs. 2 des Waffenstillstandsvertrags. Er lautet:
Alle deutschen Truppen, welche sich augenblicklich auf den vor dem Kriege zu Rußland gehörigen Gebieten befinden, müssen eben⸗ falls hinter die deutschen Grenzen, wie sie am 1. August 1914 waren, zurückgehen, sobald die Alliierten unter Berücksichtigung der inneren Lage dieser Gebiete den Augenblick für gekommen erachten.
Der Marschall Foch hat nun in einer Note den Artikel XII so ausgelegt, daß die deutschen Truppen so lange in Ruß⸗ land bleiben müßten, als es die Entente für richtig befindet, im Interesse der Bekämpfung des russischen Bolschewismus durch deutsches Miluär. Zugleich beklagt sich Foch darüber, daß die deutschen Truppen in Rußland im Kampf gegen die Bolschewiki nicht eifrig genug seien, ja daß sie geradezu den Bolschewismus in den von ihnen noch besetzten russischen Gebieten begünstigen und unterstützen. Dieser Auffassung stellte der General von Winterfeldt die Entstehungs⸗ geschichte des Artikels XII gegenüber: 8
Der ursprüngliche Wortlaut der Waffenstillstandsbedingungen
8 forderte die sofortige Zurückziehung der deutschen Truppen von
den besetzten russischen Gebieten. Die deutschen Vertreter schlugen jedoch vor, im Interesse der Bewohner dieser Länder die deutschen Truppen vorläufig dort zu belassen. Die Berechtigung dazu wurde zugestanden. Eine Verpflich⸗ tung gegenüber den Alliierten, für Ruhe und Ordnung zu sorgen, hat Deutschland damit nicht übernommen. Deutschland kam der Aufgabe, im Osten für Ruhe und Ordnung zu sorgen, freiwillig
nach, solange es in seiner Macht lag.
Nunmehr hat neuerdings der Vorsitzende der Deutschen Waffenstillstandskommission, Staatssekretär Erzberger, unter Bezugnahme auf diese Erk’ärung des Generals von Winterfeldt die deutschen Vertreter in Spaa gebeten, nochmals darauf hin⸗ zuweisen, daß die Auffassung, als ob wir in Artiket XII die Verpflichtung übernommen hätten, unsere Truppen so lange im Ostgebiet zu belassen, bis die Alliierten ihren Abzug für zweckmäßig halten, nicht der getroffenen Abmachung entspricht. „Wir haben seinerzeit“ — so lautet die Aeußerung des
8 Staatssekretärs wörtlich weiter —, „als von uns die
sofortige Räumung verlangt wurde, mit Rücksicht auf die Möglichkeit ihrer raschen Ausführung wegen des Mangels an
Sisenbahnmaterial und im Hinblick auf das bedrohte Schicksal
der besetzten Gebiete darum gebeten, unsere Truppen noch länger dort lassen zu dürfen. Darauf wurde uns dies in Form der endgültigen Fassung des Artikels XII bewilligt, so daß die Worte „sobald die Alllierten den Augenblick für ge⸗
mmen erachten“ den äußersten Zeitpunkt bezeichnen, bis zu dem wir die Gebiete besetzt halten können, und nicht etma den frühesten, zu dem wir berechtigt sind, sie zu räumen.
Die Annahme der Entenie, als ob unsere Truppen eigen⸗ mächtig oder gar anf höheren Befehl dem Bolschewiamu absichtlich Vorschnb leisteten, sei es direkt oder durch Be⸗ hindernng antibolschemstischer Maßnahmen, ist nicht zutresfend. Auch wir und unsere Truppen sehen in dem Bolschewismus eine außerordentlich große Gefahr und tun alles, um diese Gefahr abzuwehren. Die Entente wird zugeben müssen, daß diese Gefahr für uns viel größer ist als für sie selbst oder sonstige Staaten in der Welt, und kann da⸗ von überzeugt sein, daß wir schon im eigenen Interesse alle möglichen Maßnahmen tressen, um das Vordringen des Bolschewismus zu verhindern. Daß unsere Truppen nach vierjährigem Kampf und in Anbetracht der Lage nur noch den Wunsch nach Rückkehr in die Heimat hegen und daher dem Porrücken der roten Truppen nicht überall den Widerstand entgegensetzen, der uns selbst ermünscht ist, können wir nicht bestreiten. Wir mn aber alles, was in unseren Kräften steht, um dieser Kampfmüdigkeit der Truppen durch Ermahnung, Aufklärung und Ersetzung durch frischere Truppenkörper entgegenzuwirken. Wenn die Entente die Auffassung hat, der Bolschewismus sei eine Gefahr, der auf jeden Fall und mit allen Mitteln ent⸗ gegengetreten werden müsse, und wenn sie der Ansicht ist, daß unsere Kräfte dieser Aufgabe nicht genügen, wäre es zweckmäßig, mwenn sie selbst ihre Lömung in die Hand nehmen oder wenigstens sich daran beteiligen würde. Jedenfalls müßten wir nochmals darauf hinweisen, daß wir die Aufgabe lediglich im Interesse der Allgemeinheit, der besetzten Gebiete und unserer selbst übernommen haben und auch gera weiter nach Möglichkeit übernehmen wollen, daß uns aber eine entsprechende
Verpflichtung in Artikel XII, wie die Entstehungsgeschichte der
jetzigen Fassung klar ergibt, nicht auferlegt ist.“
Die Entente erblickt, wie die Deutsche Waffenstillstands⸗
kommission ferner mitiellt, den Hauptzweck des Waffen⸗ stillstandes darin, eine Wiederaufnahme der Feindseligkeiten durch Deutschland zu verhindern. Der Geist, in welchem alle weiteren Verhandlungen von Seiten der Entente geführt werden, hängt also davon ab, die Entente davon zu überzeugen, daß Deutschland die Demobilmachung ohne jeden Hintergedanken tatsächlich und so schnell wie möglich durchführt. Darum war es von Wichtigkeit, der Entente eine Uebersicht über die Fort⸗ schritte der deutschen Demobilmachung zu bieten Das ist von seiten der Deutschen Waffenstillstands kommission zum Jahresschluß in Form einer Note geschehen. Aus dieser Ueber⸗ sicht geht hervor:
An der gesamten Westfront befinden sich, abgesehen von den Friedensgarnisonen nur noch einige 20 geschlossene deutsche Divisionen, deren älteste Jahrgänge auch bereits entlassen sind. Die Armeeober⸗ kommandos und Heeresguppenkommandos sind bereits in der Auflöfung begriffen. Damit geht die militäͤrische Kommandogewalt an der Ostgrenze der neutralen Zone vollständig in die Hand der Friedensgeneral⸗ kommandos über. Dieser Zustand wird bei der Heeresgruppe A bis 2. Januar, bei der Heeresgruppe B zwischen 10. und 13. Januar, bei der Heeresgruppe C etwa um dieselbe Zeit erreicht sein. Im Be⸗ reich der früheren Heeresgruppe D übt schon jetzt das General⸗ kommando des XIV. Armeekorps die alleinige militärtische Kommando gewalt aus.
Damit ist deutscherseits die völlige Unmöglichkeit einer Wiedereröffnung der Feindseligkeiten erwiesen. Es wurde des⸗ halb von der Deutschen Waffenstillstandskommission angeregt, nunmehr weitere Erleichterungen für den Verkehr und die Verwaltung im besetzien Gebiet zu gewähren und an allen geeigneten Sitzen der alliterten Kommandobehörden deutsche Verbindungsoffiziere einzustellen. Diese sollen die Kontrolle der Polizeitruppen in der neutralen Zone, die Regelung örtlicher
Anfragen sowie die Einreiseerlaubnisse usw. erleichtern.
Ferner wiederholie die Deutsche Waffenstillstandskommission ihr Ersuchen, zum Rücktransport der deutschen Truppen aus der Ukraine (rund 250 000 Mann) den Seeweg freizugeben. Nach den letzten Meldungen ist die Bahn für den Abtransport aus Nikolajew bereits in den Händen starker Bolschewistenbanden. Der Landweg ist völlig abge⸗ schnitten. Einen deutschen Bahnschutz gibt es nicht mehr. Die Gefahr wächst täglich, da mit Angriffen übermächtiger russischer revolunionärer Kräfte zu rechnen ist. Die Kampf⸗ kraft der noch auf russischem Boden stehenden deutschen Truppen ist infolge der Abgabe von Waoffen und Munition an die Entente sowie durch Mangel an Geldmitteln und ausrelchender Verpflegung sehr geschwächt.
Gib heraus, was nicht Dir gehört.
eichsverwertungsamnt, Berlin W. t, Friedrichstraße 66.
Im Fort von der Tann bei Straßburg befinden sich
noch zwölf deutsche Herren interniert, darunter Land⸗ gerichtsdirektor Aron, Landgerichtsrat Blum, Rechtsanwalt Dr. Schroeder, Polizeikommissar Illges, zwei Kriminalwacht⸗ meister Hien und Robert, Privatarzt Dr. Wieger, Kaufmann Muenter und der sozialdemokratische Reichestagsabgeordnete Boehle. Außerdem ist eine unbekannte Anzahl von Herren in anderen Forts interniert. Wie „Wolffs Telegraphenbüro“ meldet, wurde im Auftrage der deutschen Regierung von seiten der Waffenstillstandskommission in Spaa hiergegen Einspruch erhoben und
1““
Die schwedische Regierung hat nach einer von „Wolffs Telearaphenbüro“ verbreiteten amtlichen Mitteilung en zwischen Schweden und dem Deutschen Reiche am 2. Mai 1911 abgeschlossenen Handels⸗ und Schiffahrts⸗ vertrag gekündigt. Der Vertrag tritt mit dem Beginn des Jahres 1920 außer Kraft. Die schwedische Regierung hat sich gleichzeitig vereit erklärt, in Verhandlungen wegen einer prsvisorischen Regelung der Handelsverbindungen für die Peit vom Ablauf des Vertrags bis zum Abschluß eines neuen trags einzutreten.
um sofortige Freilassung sämtlicher Internierter
In verschiedenen polnischen Zeitungen ist die verbreitet worden, daß die deulsche Gesandtschaft in Warschan sich mit bolschewistischen Umtrieben be⸗ faßt und die Vermüttelung zwischen polnischen und russischen Maximalisten übernommen habe Hierzu wird dem „Wolff⸗ schen Teiegraphenbüro“ amttich mitgeteilt:
Die von der polnischen Presse verbreitete Nachricht ist erlogen Weder der deutsche Gesandte Graf Keßler noch ein anderes Mitglien der Gesandtschaft hat unmittelbar oder mittelbar in irgendeiner Form mit den polntschen oder russischen Belschewisten in Verbindung ge standen. Alle Nachrichten üder die Aufdeckung eines von der der schen Gesandtichaft angezettelten maximasutischen Komplotts, über Gelder, die von deutscher Seite hierfüͤr bereitgestellt worden sei⸗ sind vollständig erfunden. Die Regierung erwartet die Veröffentlichung der angeblich in den Besitz der poluischen Regiermn gekommenen Beweisstücke.
Der Vollzugsrat de? A.⸗ und S.⸗Rates Groß Berlins veröffentlicht eine Bekammtmachung (gez. Rich. Müher und Molkenbuhr), in der er mitteilt, daß er auf emen wieder⸗ holt geäußerten Wunsch, dessen Berechligung und Erfüllung mit jedem Tage dringender werde, einer der nächsten Noll⸗ versammlungen des Groß Berliner Arbeiter⸗ und Soldatenrates Richtlinien für die Aufgabe und das Tärigkeits gebiet des Arbeiter⸗ und Soldatenrates zur Beschluß g fassung norlegen werde. Um einerseus die nöngen Uoterlagen für diese Richtlinien zu schaffen, andererseus auch den Wünschen
aller Berufsgruppen Rechnung zu tragen und uferlosen De-⸗ batten in der Volloersammlung vorzubeugen, hält der Vollzucs⸗ rat Vorbesprechungen mit deu in Frage kommenden Be⸗
rufsgruppen für erforderlich. Diese Vorbesprechungen finden
statt im:
Abgeordetenbaus, Prinz⸗Albrechtstraße.
1) Für die Arbeiterräte der Freien Verufe: So abend, den 4. Januar, Vormittags 10 Uhr.
2) Für die Arbeiterräte der Großbetriebe: Sonn abend, den 4. Januar, Nachmittags 4 Uhr.
3) Für die Arbeiterräte der Kleinbetriebe bzy. der Betriebe, die keinen selbständigen Wahltörper bilden: Sonntag, den 5. Januar, Vormittags 10 Uhr.
4) Für die Arbeiterräte der selbständigen Ge⸗ werbetreibenden: Montag, den 6. Januar, Vormittags 10 Uhr.
5) Für die Arbeiterräte der Kaufmännischen Betriebe: Dienstag, den 7. Januar, Nachmittags 4 Uhr.
6) Für die Arbeiterräte der Reichs⸗, Staais⸗ und Kommunalbetriebe: Mittwoch, den 8. Januar, Nach mittags 4 Uhr. “
. 8
In der Sitzung des Zentralrats vom 30. Dezember wurden laut Bericht des „Wolfsschen Telegraphenbüros“ zu⸗ nächst Geschäftsfragen behandelt, und zwar wurde das Arbeils⸗ gebiet des Soldatenausschusses festgelegt, die Verteilung des übrigen Arbeitsfeldes an einzelne Kommissionen beraten und der Geschäftsgang besprochen. Dann wurde der Name „Zentral⸗ rat für die sozialistische Republik Deutschland“ fesigelegt. Für den Zentralrat wird einer der Vorsitzenden verbindlich zeichnen. Ferner sind gültig Unte fertigungen der Art: Zentralrat usw., Kommission für.. Für die einzelnen Kommissionen unter⸗ zeichnet ein Mitglied der betreffenden Kommission rechtsgültig unter Voraussetzung von J. A.
Ein eingegangenes Schriftstück über das Finanzgebaren einiger A.⸗⸗ und S⸗Räte wurde einer Kommission zur Be⸗ arbeitung übergeben. Mehrere Eingänge betrafen die Gesetzwerdung durch Durchführung der sieben Hamburger Punkte. Auch für diese Angelegenheit wurde eine Kom⸗ mission zur Vorberatung ekngese t und der Vorfitzende des 3.⸗R. außerdem beauftragt, noch am gleichen Abend über diese und mehrere ähnliche Fragen mit dem Rate der Volks⸗ beauftragten sich auszusprechen. Auch zu dem Aafrufe Hindenburgs, der Erklärung Gröners usw. will der Z⸗Rat zusammen mit dem Rate der Volksbeauftragten demnächst Stellung nehmen. Ferner wurde beraten, wie eine engere und ständige Fühlungnahme mit den Volksbeauftragten technisch durchzuführen sein wird. Es wu de weiter ve⸗ schlossen, daß über die Frage der Deserteure und deren Ent⸗ lassung auf ordnungsmäßigem Wege von der Delegation der Soloaten zusammen mit Noske und mit einem Mitgliede des Groß Berliner Vollzugsrates beraten werden soll. Cine längere Erörterung war nötig über die Zuständigkeit für die Ausstellung von Vollmachten, namentlich über die Kontroue der Inhaber solcher Papiere durch die Reichsämter. Ein Zentralratsmitglied besprach in längerer Rede die unbedingle Notwendigkeit der A.⸗⸗ und S.⸗Räte. Allerdings müßten die bereits enistandenen Schwierigkeiten und Meinungsverschieden⸗ heiten mit den bestehenden Behörden und Körperschaften von jetzt ab vermieden, Uebergriffe der A⸗ und S.⸗Räte verhindert werden und die Räte sich den Anordnungen des Zentralrats in Berlin unterstellen.
In der vorgestrigen Sitzung des Zentralrats fand eine längere Aussprache über die Zuständigkeit des Zentralrats und der anderen Organe für die Ausstellung von Vollmachten statt. Allgemein herrschte die Ansicht, daß Vollmachten von den Volksbeauftragten und den zuständigen Ressorts auszufertigen seien. Es wurde betont, daß auf alle Fälle Leute, die Voll⸗ machten erhalten mollen, den Nachweis ihrer ordnunge mäßigen Wahl, ihrer Befähigung und eine Bescheinigung der Not⸗ wendigkeit einer Vollmacht beizubringen haben. Gegenstand der Beratung waren die gesamten Ostfragen. Beschlossen wurde, gemeinsam mit den Volksbeauftragten, dem Kriegs⸗ minister und dem preußischen Minister des Imern die An⸗ gelegenheit zu behandeln. Beschlossen wurde weiter, eine Sitzung mit dem preußischen Staatsministerium abzühalten, um Bericht über dessen bisherige Täligkeit und die Absichten für die Zukunft erstatten zu jassen. Ferner wurde beschlossen, die Zahl der Volksbeauftragten, nachdem der Ger osse Löbe,
Brestau, abgelehnt hat, bei fünf zu belassen.
Das Kriegsministerium teilt über die Ablieferung von Waffen und Heeresgerät mit:
Unter Bezugnahme auf die Verordnung des Rats der Volke beauftragten vom 14. Dezember 1918, betreffend Ablieferung von Waffen und Heeresgerät, werden die Generalkommandos und Kommandanturen gebeten, den Zivilbehsrden bei der Einziehung von Waffen und Munktion und sonstigem Heeresgerät aller Ark auf Rn⸗ ferderung weitgebendste Unterstützung zu gewähren.
Das abgegebene Heeresgerät ist sicher autzubewahren und je nach der Art sobald als mäglich an die für die Aufbewahrung vor⸗ gesehenen, den Generalkommandos bekannten Stellen, nötigenfalls in
abe gelegene Sammellager, überzuführen