der Be ngopreis beträgt vierteljährlich 9 ℳ. stanstalten neymen Bestellung an für Berlin außer tanstalten und Zeitungsnerfrieben für Belbstabholer
e Geschäftsstelle SW. 48, Wilhelmstraße
Sinzelne Uummern hosten 25 f.
Anzergenpreis für den Raum einer zgespaltenen Einheitszeile
2% .
chsbauhgirokonto
amtlichen Teiles:
hes Reich. einmalige Sonderzuteilung
rordnung über die Wahlen Nationalversammlung.
Seedampfschiffsmaschinisten⸗ tprüfungen zum Schiffs⸗
igen zum Seesteuermann
zgabe von Schuldver⸗
es⸗Hypothekenbank.
er Zwangsverwaltung. immern 193 bis 196
sonstige Personal⸗ g Über die Wahlen
ng. etr. Orden und
is Erragg eirats für förderung. lasse der nlotterie.
50 Pf., einer 3 gespalt. Einbeitszeile 90 Pf. Auszerdem wird auf den Anzeigenpreis ein Trunernngszuschlag von 20 v. H. erhoben.
Anzeigen nimmt an:
die Geschäftsstelle ves Reichs⸗ und Staatsanzeigers
Berlin SW. 18, Wilhelmstraße Nr. 32.
Zeitungen, die im Jahre 1915 eine Fläche von erfahren eine Ein⸗ schränkung von 200 am eingenemmen hatten, 11 pv 201 — 250 „ 88 “ 13,8 251 — 300 8 18 301 — 350 22,8 351 — 400 „ 27 401 — 500 — 30 501 — 600 31 601 — 700 1 32 701— 800 33 801— 950 “ 36 951 — 1100 37 1101 — 1250 38 251 — 1400 — 16“— 1401 — 1600 .)0S 42 1600 „ 8 ““ “ der von ihnen für den Druck der Zeitung im Jahre 1915 verbrauchten Menge von maschinenglattem, bolzhaltigem Druckpapier, errechnet für einen Zeitraum von drei Monaten. Die Quadratmeterfläche wird errechnet durch Feststellung der pierseitengröße und der Gesamtzahl der Seiten (Umfang), die die
9— über
Zeitung im Jahre 1915 gehabt bat.
Zeitungen deren Quadratmeterfläche sich im Jahre 19˙5 gegen⸗ öber dem Jahre 19 3 verringert hat, erhalten, wenn die Minderung 1. bis zu 300 qm betraͤgt, 4 v. H. über diejenige Menge 2. von 301 — 450 „ ““ hinaus, zu deren Bezug 451 — 500 „ 5 sie gemäß Ziffer 1 be⸗
Zeitungen, deren Quadratmeterfläche sich im Jahre 1915 gegen⸗ über dem Jahre 1913 vermebrt hat, erhalten, wenn die Vermehrung 1. bis zu 50 qm beträgt, 4 v. H.
von 51 — 75 „ I1
1 76 — 100 „ „186
8 101 — 125 „ 10
über 125 „ EE“
Die sich hiernach ergebenden Mengen werden außerdem bei allen Klassen gleichmaͤßig um weitere 15 v. H. gekürzt.
2. Verleger und Drucker solcher auf maschinenglattem, bolz⸗ haltigem Druckpapier gedruckten Zeiturgen, deren Ausgaben in einer Woche nicht mehr als sechs Bogen zu je vier Seiten umfassen, unter⸗ liegen, foweit sie vor dem 20. Juni 1917 erschienen sind, keiner Ein⸗ schränkung im Verbrauche von Druckpapier der genannten Art; sie dürfen jedoch in der Zeit vom 1. Januar 1919 bis zum 31. März 1919 nicht mehr maschinenglattes, holzbaltiges Druckvapier beziehen, 28 “ Menge des Verbrauchs im Monat Dezember 1918 entspricht.
Die Verleger dieser Zeitungen hahen der Kriegswirtschaftsstelle für das deutsche Zeitungsgewerbe auf ihre Koften ein Pflichtexemplar jeder Ausgabe durch die Post regelmäßig bestellgeldfrei zu überweisen.
Die Bestimmungen nach Ziffer 2 Abs. 1 und 2 finden keine An⸗ wendung auf Verleger und Drucker, in deren Verlag auch Zeitungen erscheinen, die den Verschriften der Ziffer 1 unterliegen.
3. Verlegern und Druckern von Zeitungen darf in den Monaten Januar, Februar und März 1919 nur je ein Drittel der von der Kriegswirtschaftsstelle für das erste Vierteljahr 1919 festgesetzten Gesamtmenge Druckpapier geliefert werden. Ausgenommen hiervon sind Bezüge, deren Gesamfmenge für das erste Vierteljahr 1919 5000 Kilogramm nicht überschreitet.
4. Zur Herstellung von Druckwerken (Bücher, Sammelwerke, Einzelwerke, Jugendschriften usw.), Musikalien, Zeirschriften und son⸗ stigen periodisch erscheinenden Druckschriften dürfen deren Verleger und Drucker in der Zeit vom 1. Januar 1919 bis zum 31. März 1919 60 v. H. derferigen Menge Druckpapier beziehen und ver⸗ brauchen, die — errechnet auf einen Zei raum von drei Monaten — im Jahre 1916 zu deren Herstellung verwendet worden ist.
5. Bei Festsetzung der Menge nach Ziffer 1 bis 4 werden vor⸗ undene Bestände angerechnet.
6. Falls Verleger und Drucker von Druckwerken (Bücher,
melwerke, Einzelwerke, Jugendschriften usw.), Musikalien, Zeit⸗
en und sonstigen periodisch erscheinenden Druckschriften das nach Ziffer 4 zustehende Bezugsrecht in der Zeit vom 1. Ja⸗
1919 bs zum 31. März 1919 nicht oder nicht vollständig aus⸗
erhöht sich bei Festsetzung eines Bezugsrechts für die Zeit dem 1. April 1919 dieses Bezugsrecht um die im ersten Viertel⸗
1919 nicht bezogene Menge. Sie können diesen Anspruch bis
10. April 1919 bei der Kriegswirtschaftsstelle
ungsgewerbe in Berlin geltend machen.
5 2
2 unter derjenigen Menge, 8 zu deren Bezug sie gemãß . Ziffer 1 berechtigt sind.
8
Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis
zehntausend Mark wird bestraft, 1 l) wer dem § 1 zuwider Druckpapier der im § 1 bezeichneten Art in größeren Mengen bezieht oder verbraucht, als für ihn von der Kriegswirtschaftsstelle für das deutsche Zeitungsgewerbe festgesetzt wird, wer Druckpapier der im § 1 bezeichneten Art ohne Ge⸗ nehmigung der Kriegswirtschaftsstelle für das deutsche Zeitungsgewerbe verkauft oder liefert oder den von der Kriegswirtschaftsstelle für das deutsche Zeitung gewerbe an die Lieferung geknüpften Bedingungen zuwiderhandelt.
§ 3. Die Bestimmungen treten am 1. Januar 1919 in Kraft. Berlin, den 27. Dezember 1918.
Der Staatssekretär des Reichswirtschaftsamts. Dr. August Müller. G
für das deutsche
Verordnung
über die Verfallserklärung von Waffen und Heeresgut.
Vom 28. Dezember 1918.
Auf Grund der Verordnung der Reichsregierung über den Erlaß von Strafbestimmungen durch das Reichsamt für die wirtschaft iche Demobilmachung vom 27. November 1918 (Reichs⸗Gesetzbl S. 1339) wird verordnet, was folgt: .
Gegenstände (Waffen, Heeresgerät und Heeresgut aller Art), die nicht innerhalb der Fristen abgeliefert werden, die nach der Verordnung des Rates der Volksbeauftragten vom 14. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl S. 1425) von den Landes⸗ zent albehörden oder den von ihnen bezeichneien Stellen gesetzt sind, sind von den Demobilmachunaskommissaren für verfallen zu erklären. Diee Demobilmachungskommissare können die Be⸗ fugnis zur Verfallserklärung auf die Demobilmachungsaus⸗ schüsse überteagen. “ .“ Berlin, den 28. Dezember 1918 Reeichsamt für die wirtschaft
Koeth.
3
Verordnung zur Ergänzung der Verordnung über die Wahlen zur verfassungaebenden deutschen Nationalversamm⸗ lung (Reichswahlgesetz) vom 30 November 1912.
Vom 28. Dezember 1918.
Artikel 1 Auf Grund ven § 9 Abf 4 des Reichswahlgesetes vom 30. November 1918 (Reiche⸗Gesetzbl. S. 1345) wird folgendes angeordnet: I 1 Die Angehö igen es Heeres und der Marine, die vom T. J nuar 1919 as aus dem Felde heimkehren, sind ohne Eintragung in je Wäaͤhlerliste auf Grund einer Bescheinigung über ihre Heimkeyr
dort zur Wahl zuzulassen, wo sie sich am Wahltag aufhalten.
§ 10 Abs. 1 des Reichswahlgesetzes findet keine Anwendung.
Die Bescheinigungen über die Heimkehr dürfen nur für Wahl⸗ berechtigte (§§ 2, 4 des Reichswahlgesetzes) ausgestellt werden.
Die Bescheinisungen müssen Vor⸗ und Zunamen, Alter, Stand oder Gewerbe und Wohnort des Heeres⸗ oder Marineangehörigen sowie die Angabe enthallen, daß er erst nach dem 6. Januar 1915 aus dem Felde heimkehrt. Sie werden von den nächsten dienstlichen Vorgesetzten in der Stellung mindestens ines Kompagnieführers oder (an Bord) des Kommandanten nach folgendem Muster ausgestellt:
Bescheinigung (Truppenteil) Dem (Vor⸗ und Zuname) geboren am eeeeeeeere. (Stand oder Gewerbe) e. wohnhaft in wird zwecks Ausübung der Wahl zur verfafsungg benden deuischen Nationalversammlung biermit bescheinigt, daß er erst nach dem 6. Januar 1919 aus dem Felde heimkehrt. 8 Fis iseaenh (Unterschrift) (Dienstsiegel) (Dienstgrad)
Die Krieasministerien von Preußen. Bavern, Sachsen und Württemberg sowie das Reichs⸗Marineamt erlassen die erforderlichen Anweisungen an die militärischen Dienststellen.
—V—.
2
§ 3 Der Wahlvorsteher oder sein scheinigung dem Wähler vor der zunehmen. Die Bescheinigungen werden dem Wahlprotokoll beigefügt; ihre Zahl wird in dem Abschnitt des Wahlprotokolls über die Zählung
Stellvertreter hat die Be⸗ Ausübung des Wahlrechts ab⸗
der Wahlumschläge vermerkt. ““ ““ Artikek I *
88 Ergänzung des § 9 Abs. 1 des Reichswahlgesetzes wird folgendes angeordnet:
Wahlberechtigte Beamte und Arbeiter in Staatsbetrieben, die ihren dienstlichen Wohnsitz im Ausland haben, sowie die wahlberech⸗ tigten Angehörigen ihres Hausstandes sind auf Antrag in die Wähler⸗ liste der zunächstgelegenen deutschen Gemeinde einzutragen, auch wenn die Auslegungsfrist verstrichen ist.
Artikel III.
Die Verordnung hat Gesetzeskraft und tritt mit ihrer Ver⸗ kündung in Kraft. 8 “
Berlin, den 28. Dezember 1918.
Der Rat der Volksbeauftragten. Ebert. Haase.
Der Staatssekrelär des Innern. Dr. Preuß.