A. folgende Versicherungsunternehmungen zu⸗
gelassen, und zwar: durch Entscheidung vom 26. Oktober 1918:
1) die Vesalia, Versicherungs⸗Aktiengesellschast in Wesel zum Geschäftsbetriebe der Feuer⸗, Einbruch⸗, Diebstahl⸗ und Wasser⸗ leutungsschaädenversicherung im Deutschen Reiche (§ 4 a. a. O.):
durch Entscheidung vom 16 Novemhber 1918:
2) die Kraft, Versicherungs⸗Aktien⸗Gesellschaft in Berlin zum Geschäaftsbetrieb im Deutschen Reiche (§ 4 a. c. O.). Gegenstand des Geschäftsbetriebs ist die Versicherung von Personen gegen jede mit dem Betriebe von Kraftfahrzeugen in Zusammenhang stehende Unfall⸗ und Haftpflichtgefahr, ferner die Persicherung von Kraft⸗ fahrzeugen gegen Vernichtung, Verlust und Beschädigung;
3) den Versicherungsverein Deutscher Krankenkassen in Berlin zum Betriebe der Pensionsversicherung der Angestellten von Kranken⸗ kassen im Deutschen Reiche unter Anerkennung als tleinerer Verein im Sinne des § 53 des Versicherungsaursichtsgesetzes (§ 4 a a. O.);
4) die Beamtenpensionskasse dee Daimler⸗Motoren⸗Gesellschaft in Stuttgart⸗Untertürtheim zum Geschäftsbetrieb unter Anerkennung als kleinerer Verein (§ 4 a. a. O.);
B folgende Geschäftsplanänderung gemäß § 14 a. a. O. genehmigagt:
durch Entscheidung vom 17. Oktober 1918:
Die Uebertragung des schwedischen Geschäfts der Kölnischen Unfall Versicherungs⸗Aktien⸗Gesellschaft in Cöln auf die Nye For⸗ säkrings⸗Aktiebolaget Hansa in Stockholm.
Ferner ist durch Entscheidung vom 17. Oktober 1918 dem Pensionsverein des Zentralverbandes der Ge⸗ meindebeamten Bayerns in München die Ausdehnung des Geschaftsbetriebs auf das Deutsche Reich und die Uebernahme des gesamten Versicherungsbestandes des Pensionsvereins der berufsmäßigen bayerischen Polizeisoldaten und Schutzmänner in Pasing genehmigt worden.
Berlin, den 7. Januar 1919. Das v Privatoersicherung. aup.
Berichtigung.
Im § 2 der Verordnung über den Verkehr mit Süßiakeiten vom 28. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1471, Nr. 307 des Reichsanzeigers vom 31. Dezember b. J) ist unter A Koramethonbons und Dragees, Gruppe 1 beim Herstellerpreise statt „S23“ zu setzen „S32“.
Preußen.
Ministerium deröffentlichen Arbeiten.
Der Regierungs⸗ und Baurat Brüstlein in Berlin ist zum Geheimen Baurat und vortragen den Rat im Miisterium der öffentlichen Arbeiten ernannt worden.
Bekanntmachung.
. s von mir unterm 22. Dezember 1916 gegen den Kaufmann Julius Glückstein in Berlin⸗Schöneberg, Nollendorf⸗ praße 22 a, und die Firma „Handels⸗Kontor J Glück⸗ stein“ in Berlin w. 8 Kronenstraße 12 13, erlassene Ver⸗ bot des Hande s mit Gegenständen des Kriegsbedarfs all’r Art, ins⸗ besondere auch mit Spinstoffen, habe ich durch Verfügung vom heut gen Tage wieer aufgehoben.
Berlin, den 7. Januar 1919.
Der Polizeipräsident. J. V.: Hoffmann.
Do —, 1
1— b 8 Wekanntimäachung.
Gemäß §2 Abs. 2 der Bundesratsverordnung vom 23. September 1915 betreffend Fernhaltung unzuverlä siger Personen vom Handel, habe ich dem zu Düsseldorf, Steckampstt. 49, wohnenden Kaufmann Johann Schmitz die Wiederaufnahme des Handels mit Gegenständen des täglichen Bedarfs und des Kriegsbedarfs gestattet.
Düsseldorf den 6. Januar 1919.
Die Polizeiverwaltung. Der Oberbürgermeister: J. V
——.—
6I
Auf Grund des § 1 der Bekanntmachung des Bundesrats vom 23. September 1915 und Ziffer 1 der Ausführungsbestimmungen des Linisters für Handel und Gewerbe vom 27. September 1915 habe dem Bäckermeister Franz Stemes in Erkrath die weitere Fortführung seines Bäckereibetriebes für den Umfang des Deutschen Reiches untersagt. 8 Düsseldorf, den 4. Januar 1919. yDer Landrat. von Beckerath⸗
I
Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Hankel vom 23. September 1915, RGBl. S. 603, ist dem Milchhändler Otto Schmädicke und seiner Ehefrau Anna Schmadicke, geb. Lossin, von hier, Spornmacher⸗ gasse 1, durch Verfügung vom heutigen Tage der Handel mit Milch und allen Milcherzeugnissen wegen Unzuver⸗ lässigkeit in bezug auf diesen Handelsbetrieb untersagt worden Frrenkfurt a Oder, den 6. Januar 1919. 8 Die Polize verwaltung. Dr. Trautmann.
RAichtamtliches⸗ Deutsches Reich. Preußen. Berlin, 10 Januar 1919.
Die preußische Regierung erläßt an alle preußi⸗ schen Beamten die folgende Bekanntmachung:
Zur Beachtung bei den bevorstehenden Wahlen werden die Beamten darauf hingewiesen, daß ihnen außerhalb des Dienstes jede ihrer U berzeugung entsprechende politische Betätigung freisteht; indessen haben sie dabei die Grenzen inne⸗ zuhalten, die ihnen die Rücksicht auf die Unparteilich⸗ keit ihrer Amtsführung auferlegt. Unzulässig ist selbst⸗ verständlich jede Verquickung amtlicher und politischer Tätiakeit. Insbesondere darf das Vorgesetztenverhältnis niemats zu einer Einwirkung auf die politische Ge⸗ sinnung und Betätigung dienstlich unterstellter Personen miß⸗ braucht werden.
Ebenso selbstverständlich wie die Wehrung der Wahl⸗ freiheit der Beamten ist, daß kein Beamter die in seiner Hand
befindliche amtliche oder soziale Macht zur Einwirkung auf die
Abstimmung der Wähler benutzen darf.
Auch am gestrigen Nachmittag und in der Nacht zum heutigen Tage sanden in einzelnen Stadtteilen Berlins, namentlich in dem sogenannten Zeitungsviertel, Kämpfe staͤtt. Die Reichsdruckerei, das Prooviantamt in der Köpenicker Straße und dasjenige in Tempelhof sind bereits gestern von den Reglierungstruppen mieder besetzt worden. Der Erste Kommandant von Berlin Klawunde richtet an die Be⸗ völkerung Groß Berlins folgenden Aufruf:
Berliner! Die Reichsregierung hat mir das Amt des Ersten Kommandanten von Groß⸗Berlin übertragen mit dem Befehl, die öffentliche Ordnung wiederherzusteleen Helft mir! Ich kann die schwere Aufgabe nicht erfüllen, wenn Ihr nicht folgende Weisungen befolgt:
1) Die 98 üt. “ Verkehr auf den Straßen ist möglichst einzuschränken. Frauen und Kinder sollen zuhause bleiben. Es sind Kämpfe im Gange, bei denen niemand für ihr Leben einstehen kann.
3) Waffen zu tragen ist nur den Truppen und den Personen gestattet, welche von der Reichsregierung oder der Kommandantur die Genehmigung dazu haben. Alle anderen werden im Betretungsfalle festgenommen, entwaffnet und bestraft.
8
Anordnungen der Regierungstruppen gelten für
Das Reichsverwertungsamt hat den Reichsverband des Deutschen Tiefbaugewerbes domit beauftragt, zur Ver⸗ sorgung der Tiefbauunternehmer mit den erforderlichen Ge⸗ räten insbesondere für dringende Notsta dsarbeiten eine Gerätestelle zu errichten, welche den Vertrieb geeigneter freigewordener Heeres⸗ usw. Geräte vermittelt. Dies ist in⸗ zwischen erfolat. Die Gerätestelle befi det sich Berlin W., Behrenstraße 5. Eatsprechende Anträge sind also dorthin zu richten.
Statistik und Volkswirtschaft.
Ueber die Lage des Arbeitsmarktes im Reiche
läßt sich nach den Berschten der amtlichen Auskunftsstellen der Provinzarbeitsnachweise und nach den Feststellungen der Demobil⸗ machungskommissare neuerdings solgendes Bild gewimnen:—
Es besteht nach wie vor eine sehr große unbefriedigte Nachfrage nach gelernten und ungelernten Ar⸗ beitskräften im Bergbau und Hüttenwesen, und zwar läßt sich der Arbeiterbedarf des rheinisch⸗west⸗ fälischen Steinkohlenbergbaus für den Monat Januar auf rund 54 000 Personen veranschlagen. Es gelingt aber immer noch nicht, die Arbefter dem Bergbau wieder zuzuführen, bezw. genug ungelernte für die Uebernahme von Zechenarbeiten zu gewinnen.
In der Industrie ist zwar eine starke Nachfrage nach Arbeitskräften seitens der Eisen⸗ und Stahlwerke zu ver⸗ zeichnen, doch müssen sich die Betriebe wegen des Mangels an Kohle und Rohmaterial im allgemeinen eine Beschränkung auferlegen. In den größeren Orten macht sich darum ein Ueberangebot von Fach⸗ arbertern bemerkbar, während in den kleineren Städten die Nachfrage noch das Angebot übersteigt. Bäcker und Fleischer finden nach wie vor keine Stellung; dagegen sind Schneider und Schuh⸗ macher noch weiterhin gesucht.
88 der Landw iot sech a ft besteht in der Hauptsache nur ein Angebot von Güterbeamten. Sonst ist eine zum Teit steigende (z. B. in Westpreußen, wo die Arbeiteranforderungen in der Landwirtschaft vom 27. bis 31. Dezember um rund 900 Personen geniegen sind), jedenfalls aher überall starke Nachfrage nach Arbeitskräften zu verzeichnen. Besonders viele Siellen sind noch immer für weibliches häusliches Gesinde in Stadt und Land offen. Ein nennenswertes Angebot ist hier nicht vorhanden. 1 8 “
Ein gewaltiges Ueberangebot besteht überall an kaufmännischen Angestellten, männlichen und weiblichen Bürobeamten.
Größere Entlassungen von weiblichen Arbeitskräften finden fort⸗ gesetzt, vor allem in den Rüstungsbetrieben und in der Textil⸗ industrie, statt
Zur Arbeiterbewegung.
In dem Lohnstreite der Berliner Straßenbahn⸗ angestellten hat, hiesigen Blättern zufolge, am Mitiwochabend eine Verhandlung vor dem Einigungsamte des Gewerbe⸗ gerichts stattgefunden. Dieses hat einen Schiedsspruch ggafällt, der im wesentlichen die folgenden Punkte enthält: 1) Dem Fahr⸗ personal wird die von der Direktion in Vorschlag gebrachte einmalige Zulage in Abstufungen bis zur Maximal⸗ höhe von 500,— ℳ% für jede Person am 12. d. M. zur Auszahlung gebracht. 2) Zu dem bisherigen Lohnfatz soll eine dera tige Zulage gewährt werden, daß sich daraus zusammen mit den bisherigen Bezugen und Teuerungszulagen ein monatliches Gesamt⸗ einkommen wie folgt ergibt: a. Angestelltes Fahrpersonal Anfangsgehalt 400 ℳ, steigend jährlich um 10 ℳ für den Monat bis zum Höchstbetrage von 500 ℳ. Als Anfangsjahr für das Anfangsgehalt ist das Jahr des Diensteintritis zu betrachten. b. Schaffnerinnen und sonstiges weibliches Personal, sowie Streckenwärter, Wagenwäscher, Rangierer, Wächter ud Bodenarbeiter Tagelohn 11 ℳ und zwei bezahlte Tage im Monat. Alle in irgendwelcher Form gewährten Zulagen kommen in Fortfall. 3) Diese erhöhten Lohnsätze treten mit Wirkung vom I. Januar 1919 in Kraft. Das Einigungsamt anerkennt, daß diese Lohnerhöhung ohne eine entsprechende Fahr⸗ preiserhöhung auf die Dauer nicht möglich ist. Unter der Voraussetzung, daß eine solche Fahrpreiserhöhung spätestens vom 20. Januar 1919 ab bewilligt ist, haben diese erhöhten Lohn⸗ sätze Gültigkeit bis zum 31. März 1919. 4) Die Arbeit ist spätestens am Donnerstag, den 9. Januar 1919, 3 Uhr Nachmittags, wieder aufzunehmen. Der Schiedsspruch ist sowohl von der Direktion der Straßenbahn wie auch von einer Versammlung der Straßenbahner im Zirkus Busch angenommen worden. — Der Betrieb wurde im Laufe des gestrigen Nachmittags wieder aufgenommen.
Der Ausstand bei dem „Berliner Vorort⸗Elektrizi“ tätswerk“ ist, wie die Tagl. Rundschau“ mitteilt, noch nicht be⸗ endet. Die angeschlossenen Vororte konnten daher nur für einige Zeit aus den Akkumulatoren mit Strom versorgt werden.
In der Rheinischen Metallwaren⸗ und Maschinen⸗ fabrik in Düsseldorf ist, wie die „Köln. Ztg.“ mitteilt, am 7. d. M. die Arbetterschaft in den Ausstand getreten. Der Be⸗ trieb liegt still. Die ausständigen Arbeiter verlangen höhere Löhne und kürzere Arbeitszeit. — Dort ist auch das Druckerei⸗ personal der bürgerlichen Blätter in den Ausstand getreten. Bei dem Ausstand handelt es sich um die Forderung, dieselbe Teuerungszulage, die nach den neuesten Vereinbarungen dem Druckereipersonal außerhalb von Rheinland und Westfalen bewilligt worden ist, auch in Düsseldorf zu bewilligen.
Aus Mülheim a. d. Ruhr wird der „Köln. Ztg.“ telegrapbiert, daß die Ausstandsbewegung sich auch auf die Friedrich⸗ Wilhelm⸗Hütte ausgedehnt hat. Die Arbeiter dieses Unter⸗ nehmens wollen im Ausstand bleiben, bis die Forderungen einer einmaligen Zulage und einer Erhöhung des Stundenlohns bewilligt ind. vier eae agh mit den Ausständigen, die auch die Direktoren bedroht haben, sind im Gange. “
Technik. 19
Die meisten Unsälle, die durch Elektrizitat bherbei⸗ geführt werden, haben ihre schließliche Ursache in der Handhabung von tragbaren Glühlampen. An und für sich ber en diese Lampen teine Gefahr in sich, aber ihr Gebrauch ist so mannigfaltig, daß oft größte Vorsicht bei ihrer Handhabung geboten ist, besondeis da die Lampe oder die Zuleitung leicht beschädigt werden kann. Schon Stromstärken von 0,1 Ampere sind gefährlich solche von 0,3 Ampeéère tödlich. Da die Siromstärke gleich der durch den Widerstand geteilten Spannung ist und sich der Widerstand des menschlichen Körpers ändert, während die Spannung in der Leitung dieselbe bleibt, kann die Stromstärke bald die gefährliche Größe er⸗ reicht haben. Wechselstrom bezw. Drehstrom ist gefährlicher als Gleichstrom. Es wird empfohlen, in die Leitung, so lange sie an der Wand vorbeiführt, einen Transformator zu, legen und auf diese Weise Spannungen von 110 bis 225 Volt auf etwa 15 Volt herabzudruüͤcken. Diese Transformatoren sind entsprechend ihrer geringen Leistung sehr klein und wohlfeil, auch ist der Verlust, den ihre Einschaltung mit sich bringt, kaum nennenswert. Die Transformatoren müssen aber zwei getrennte Wicklungen haben, die auf zwei Spulen untergebracht sind; denn mit Transformatoren, die nur eine Wicklung besitzen, wie sie bei Spar oder Autoschaltung zum Anschluß einzelner Bogenlampen verwendet werden, würde man den gewünschten Zweck durchaus nicht erreichen. Für mehrere Lamven kann ein größerer Transformator verwendet werden. Auch werden die Lampen selbst durch die Einschaltung der Transformatoren haltbarer; denn Lampen von geringerer Spannung werden weniger beansprucht und haben deshalb eine längere Lebens⸗ dauer.
Mannigfaltiges.
Der Kohlenverband Groß Berlin hat unter dem 8. Januar 1919 folgende Bekanntmachung erlassen: .
Im Hinblick auf die zeitweilige Kohlenknappheit und die noch bestehende Ungewißheit des Eintreffens künftiger erheb⸗ licher Zufuhren tritt zur Streckung der Kohlenvorräte bei den Elektrizitätswerken auf Grund der Bekanntmachung des Reichs⸗ kommissars für die Kohlenverteilung über die Einschränkung des Verbrauchs elektrischer Arbeit vom 3. November 1917 und der be⸗ sonderen Ermächtigung desselben vom 6. Januar 1919 — RKa. 119 für das Gebiet des Kohlenverbandes Groß Berlin, nämlich die Stadtkreise Berlin, Charlottenburg, Neukölln, Berlin⸗ Schöneberg, Berlin.Lichtenberg, Berlin⸗Wilmersdorf sowie die Land⸗ kreise Teltow und Niederbarnim in Einvernehmen mit den Ver⸗ trauensmännern bis auf weiteres folgende Notstands⸗ bestimmung mit dem Tage der Veröffentlichung dieser Bekannt⸗ machung in Kraft: b
‚Be. Ueberschreitung des zugelassenen Verbrauchs von elektrischer Arbeit oder der für die Entnahme von elektrischer Arbeit frei⸗ gegebenen Zeiten oder bei anderen Zuwiderhandlungen gegen die zur Emschränkung des Verbrauchs elektrischer Arbeit erlassenen Be⸗ stimmungen kann unbeschadet der sonst durch solche Zuwiderhandlungen ausgelösten Rechtsfolgen von der Kohlenstelle Groß Berlin die Unter⸗ brechung der Elektrizitätslieferung angeordnet werden.
Der Kohlenverband Groß Berlin. Wermuth.
Handel und Gewerbe. Die Börse bleibt bis auf weiteres geschlossen.
Nach der Wochenübersicht der Reichsbank vom 31. De⸗ zember 1918 betrugen (+A und — im Vergleich zur Vorwoche):
Aktiva. 1918 1917 1916 ℳ 2 282 00 0 000
Metallbestand“) .. 5 287 936 000 2 536 792 000 1“ (—+ 775 000) (+ 18 563 000) (+ 1 400 000) darunter Gold „2 262 000 000 2 406 586 000 2 520 473 000 (— 6926 000) (+ 592 000) (+ 1 397 000)
Reichs⸗ u. Darlehns⸗ “ “ asfenlcheme —. 5 267 000 000 1 314 790 000 422 089 000 (+ 370 128 000) (+ 147 9 9 89 S 824 89 Noten and. Banken 3 000 000 374 3910 (+ 80 000) (— 3 630 000) [— 533 000) Wechsel, Schecks u.
iskontierte Reichs⸗ 8 EE“ .27 4/6 000 000 14 596 106 000 9 609 767 000 (+ 2956916000) (197795 000) 1+ 1333053000)
6 000 000 5 111 000 9 758 000 (— 3 276 000) (— 1 160 000) (— 149 000) 1 156 000 000 89 161 000 83 749 000 ([— 210 000) (— 2 026 000) (— 6 116 000) . 2 389 000 000 2 091 394 000 78¹ 125 000 (s— 222 864 000) (—125 885 000) (s- 203 621 000)
Grundkapital. 180 000 000 180 000 000 180 000 000 (unverändert) (unverändert) (unverändert) Refervefonds.. 95 000 000 90 137 000 85 471 000 (+ 172 000) (unverändert) (unverändert) umlaufende Noten . 22 188 000 000 11 467 749 000 8 054 652 000 (+ 1063687000) (+ 441 712 000) (.519 ,39 000) sonstige tägl. fällige b
Vechindlichkeiten . 13 280 000 000 8 050 389 000 4 564 200 000 ( 1796130000) (. 1415259000)( 771 950 000) 1 776 000 000 896 897 000/ 563 345 000 (+ 240 (09 000) (+. 154 860 000) (— 101 129 000) *) Bestand an kursfähigem deutschen Gelde und an Gold in Barren oder ausländischen Münzen, das Kilogramm fein zu 2784 ℳ berechnet. 11““ 11“
Lombardforderungen
Effetten
sonstige Aktiven. Passiva.
sonstige Passiva.
Bei den Abrechnungsstellen wurden im abgerechnet: ℳ 11 585 156 400,—.
8
Aklien⸗Gesellschaft
— Nach dem Geschäftsbericht der A 1⸗6 H. F. Eckert, Berlin⸗Lichtenberg, erzielte die Gesellschaft im Ge⸗
und durch die lange
1917,18 trotz der bekannten die einen befriedigenden
Kriegsdauer gesteigerten Schwierigkeiten no Umsatz in den landwirtschaftlichen Maschinen, zu dem in den ersten Monaten noch einige Aufträge auf Kriegs⸗ material hinzutraten. Im Hinblick auf die gesteigerte Inanspruch⸗ nahm⸗ der Werksanlagen wurden abgeschrieben auf Gebäude 130 000 ℳ (Vorj. 92 497 ℳ), auf Maschinen 140 142 ℳ (171,141 ℳ). Ferner auf Grundstücke 50 000 ℳ, im cCanzen 320 142 ℳ gegen 263 639 ℳ im Vorjahre. Der Gew nnanteil der Aktionäre betrug 10 v. H.
schäftsjahr
Verantwortlicher Schriftleiter: Direktor Dr. Tyrol. Charlottenburg. Verantwortlich für den Anzeigenteil: Der Vorsteher der Geschäftsstelle, Rechnungsrat Mengering in Berlin.
Verlag der Geschäftsstelle (Mengering) in Berlin.
Druck der Norddeutschen Buchdruckerei und Verlagsanstalt.
Berlin, Wilbelmstraße 33. 8 Drei Beilagen (einschließlich Warenzeichenbeilage Nr. 9).
Anzelge, betreffend die Ausgabe der Nummer 1 der Preußischen
verwaltung
Der Hengapreis beträgt vierteljährlich 9 ℳ. Allr Postanstalten uehmen Bestellung an: für Berlin außer den Postanstalten und Zeitungsvertrieben für Helbstabholer auch die Geschästsstelle SW. 48, Wilhelmstraße 32.
Einzelne Rummern kosten 25 pf.
Reichsbankgirokonto.
Inhalt des amtlichen Teils: Dentsches Reich.
Ernennungen ꝛc. 1
Bekanntmachung über die Gültigkeit der während des Krieges von dem Bundesrate, dem Reichskanzler, der Heeres⸗ verwaltung und den militärischen Befehlshabern erlassenen
wirtschaftlichen Verordnungen.
Verordnung über Druckpapier. Berordnung, betreffend die Anstellung und Zurruhesetzung der
Reichsbeamten.
Verordnung über die Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahlen zur verfassunggebenden 1gen Nationalversamm⸗ lung im 8. Wahlkreis (Provinz Posen).
Verordnung über die Festsetzung des Jahresarbeitsverdienstes in der Seeunfallversicherung.
Verordnung über die Teilnahme der Werksangestellten bei Ent⸗ scheidungen der Verteilungsstelle für die Koliindustrie.
Verordnung über die Verwertung von Speiseresten und Küchen⸗ abfällen.
Namensänderung der Kalserlichen Biologischen Anstalt für Land⸗ und Forstwirtschaft.
Bekanntmachung, betreffend Aufhebung der Bekanntmachung, betreffend Beschlagnahme, Höchstpreise, Melde⸗ und Ver⸗
kaufspflicht für Lederabfälle.
Be chin chächund, betreffend Aufkäufer für Altkorke und Kork⸗ abfälle.
Bekanntmachung, betreffend beauftragte Sortierbetriebe.
Bekanntmachung, betreffend Zulassung einer Radbauart. Berichtigung zur Bekanntmachung zur Verteilung von Baum⸗
wollnähfäden durch Zentralfachverbände.
Anzeige, betreffend die Ausgabe der Nummer 3 des Reichs⸗ Gesetzblatts. — v 1
Preußen. 5
Ernennungen und sonstige Personalveränderungen.
Verordnung zur Abänderung der Verordnung über die Wahlen zur verfassunggebenden preußischen Landesversammlung vom
21. Dezember 1918.
Verordnung, betreffend das gesetzliche Vorkaufsrecht an land⸗ und forstwirtschaftlichen Besitzungen.
Erlaß, betreffend Verlängerung der Erteilung des Enteignunge⸗ rechts an den Reichsfiskus.
Bekanntmachungen, betreffend Fortbestehen der Vereinbarungen zwischen Preußen, den Sachsen⸗Ernestinischen Staaten und Mecklenburg⸗Schwerin wegen gegenseitigen Anerkennung der
„Prüfungszeugnisse für das Lehramt an höheren Schulen.
Bekanntmachung, betreffend die Vorprüfung der Forstbeflissenen.
Bekanntmachung der in der Woche vom 29. Dezember 1918 bis zum 4. Januar zu Kriegswohlfahrtszwecken genehmigten
öffentlichen Sammlungen und Vertriebe von Gegenständen.
Bekanntmachung, betreffend Errichtung eines Eisenbahn⸗Werk⸗ stättenamts Danzig b.
Bekanntmachung, betreffend die Geschäftszeit der Lotteriekontore in Königsberg i. Pr.
Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über den Anbau von Zuckerrüben und das Brennen von Rüben im Betriebs jahre 1919/20 vom 27. Dezember 1918.
Gesetzsammlung.
.X“
Deutsches Reich. Der Wirkliche Geheime Oberregierungsrat und vor⸗ tragende Rat im Ministerium für Handel und Gewerbe Neumann ist 8 die Dauer von fünf Jahren zum bei⸗ geordneten Mitglied der Reichsanstalt für Maß und Gewicht ernannt worden. 1XX“
Bekanntmachung über die Gültigkeit der während des Krieges von dem Bundesrate, dem Reichskanzler, der Heeres⸗ und den militärischen Befehlshabern erlassenen wirtschaftlichen Verordnungen.
.
die
Anzeigenpreis für den Raum einer 5gespaltenen Einheitszeile 50 Pf., einer 3 gespalt. Einheitézeile 90 Pf. Außerdem wird auf den Anzeigenpreis ein Teuerungszuschlag von 20 v. H. erhoben.
Anzeigen nimmt an: Geschäftsstelle des Reichs⸗ und Staatsanzeigevs Berlin SW. 48, Wilhelmstraße Nr. 32.
Abends.
NR
1919
Postscheckkonto: Berlin 41 821.
————jÿüjjüü —y—
EE];
daß auch in Zukunft die Regelung der Bewirtschaftung der in Frage kommenden Stoffe ausschließlich den in den Verordnungen genannten oder den inzwischen an ihre Stelle getretenen Behörden vorbehalten ist. Jedes Eingreifen Dritter in die durch kriegswirtschaftliche Anordnungen geregelten Gebiete ist unzulässig und strafbar Dies gilt auch für Handlungen von Landes⸗ und lokalen Instanzen, denen die Befugnis zu wirt⸗ schaftlichen Maßnahmen nicht ausdrücklich übertragen ist. Berlin, den 28. Dezember 1918. Die Reichgregierung. Ebert. Scheidemann. Der Staatssekretär des Reichswirtschaftsamts. Dr. August Müller. Der Staalssekretär des Reichsamts für wirtschaftliche Demobilmachung. Koeth.
Verordnung über Druck papier. Vom 4. Januar 1919. Die Verordnung über Druckpapier vom 380. November
1918 (Reichs⸗Gesetzb)l. S. 1395) wird mit Wirkung vom 1. Januar 1919 aufgehoben. Berlin, den 4. Januar 1919.
Die Reichsregierung. Ebert. Scheidemann.
Der Staatssekretär des Reichswirtschaftsamts. Dr. August Müller. 8
Verordnung,
e Anstellung und Zurruhesetzung der Reichsbeamten. ““ 5
Vom 27. Dezember 1918.
Der Rat der Volksbeauftragten verordnet mit Gesetzeskraft was folgt:
Das Recht, die Reichsbeamten zu ernennen und zur Ruhe zu setzen, steht unbeschadet der im übrigen hierfür bestehenden Vor⸗ schriften dem Rate der Volksbeauftragten auf Grund der Vorschläge der zuständigen Ressortchefs zu.
§ 2
Die Anstellungsurkunden der Reichsbeamten, die nach den bis⸗ herigen Vorschriften eine Kaiserliche Bestallung erhielten, werden vom Rate der Volksbeauftragten, die Anstellungsurkunden der übrigen Reichsbeamten von den bisher zuständigen Stellen erteilt. Die Ulr. kunden werden im Namen des Reichs ausgefertigt.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 12
in Kraft. v
Berlin, den 27. Dezember 1918.
Der Rat der Volksbeauftragten. Ebert. Haase.
Der Staatssekretär des Innern. 21b
EEE über die Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahlen zur verfassunggebendendeutschen National⸗ versammlung im 8. Wahlkreis (Provinz Posen).
Vom 9. Januar 1919.
Abweichung von der Bestimmung des § 3 Abs. 1 der Verordnung zur Abänderung der Verordnung über die Wahlen zur verfassunggebenden deutschen Nationalversammlung vom 19. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1441) wird für den 8. Wahlkreis (Provinz Posen) folgendes angeordnet:
§ 1 Im 8. Wahlkreis (Provinz Posen) sind die Wahlvorschläge spä testens am 10. Januar 1919 beim Wahlkommissar einzureichen.
§ 2 Diese Verordnung hat Gesetzeskraft und tritt sofort in Wirk⸗ samkeit. Berlin, den 9. Januar 1919.
5 lovember 1918
Vom 28. Dezember 1918. Eingriffe einzelner Personen sowie örtlicher Instanzen in
die durch kriegswirtschaftliche Verordnungen geregelten Gebiete
zeugen von der vielfach herrschenden Auffassung, daß diese Verordnungen durch die Aenderung der Regierungsform außer Kraft getreten seien.
Demgegenüber wird ausdrücklich sestgestellt, daß alle von dem Bundesrate, dem Reichskanzler, der Heeresverwaltung und den militärischen Befehlshabern innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassenen kriegswirtschaftlichen Verordnungen, soweit nicht ihre Aushebung seitens der zuständigen Stellen besonders verfügt ist, ihre Wirksamkeit in vollem Umfang behalten haben und
Der Rat der Volksbeauftragten Ebert. Scheidemann.
Der Staatssekretär des Innern Dr. Preuß.
— —-—
Verordnung über die Festsetzung des Jahresarbeit in der Seeunfallversicherung. Vom 2. Januar 1919. 1
Für die Entschädiaung der seit dem 1. Januar 1918 ein⸗ getretenen Unfalle werden die durch die Bekanntmach ung des
24. Dezember 1912 Nr. 305) festgesetzten durchschnittlichen
Monateheuern bis auf weiteres um dreißig vom Hundert er⸗
höht. In den Jahren 1919, 1920 und 1921 twa erforderlich
werdende aͤnderweite Festsetzungen werden dem Staatssekretär
des Reichsarbeitsamts übertragen. 6 W114““ Diese Verordnung hat Gesetzeskraft
Berlin, den 2. Januar 1919. 1 Die Reichsregierung. sSdPbert. Scheidemann. Der Staatssekretär des Reichsarbeitsamts. ö“
— — —
“ WMWeroekdn unng über die Teilrahme der Werksangestellten be Entscheidangen der Verteilungsstelle für die Kali⸗
industrie.
Vom 27. Dezember 1918.
Artikel 1. v“
Im § 30 des Gesetzes über den Absatz von Kalisalzen vom G 1910 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 775) wird als Abs. 3 hinzu⸗ gefügt:
„Bei den Entscheidungen der Verteilungsstelle auf Grund der Vorschriften des § 20a Abs. 2 bis 8 (Rei s⸗Gesetzbl. für 1917 S. 501, für 1918 S. 749) wirken an Stelle zweier der von den Kaliwerksbesitzern gewählten Beisitzer zwei Beisitzer mit, die von den Werksangestellten gewählt werden. Als Werksangestellte im Sinne dieses Gesetzes gelten alle auf einem Kaliwerte beschäftigten kauf⸗ männischen, technischen und sonstigen Angestellten, soweit sie nicht nach den Ausführungsbestimmungen des Vundesrits als im Lohne beschäftigte Arbeiter (§ 13) anzusehen sind.“
Artikel 9.
Der Staatssekretär des Reichswirtschaftsamts kann Bestimmungen zur Ausführung dieser Verordnung crlassen.
Aritle 5.
Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkändung in Kraft. Die Reichsregierung bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Berlin, den 27. Dezember 1918. Der Rat der Volksbeauftragten. ““ Ebert. Haase. Der Staatssekretär des Reichswirtschaftsamts. Dr. August Müller.
2
1“
Verordnung
über die Verwertung von Speiseresten und Küchen⸗ 1XX“ abfällen. b 1.“
om 8. Januar 1919. Auf Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur
Reichskanzlers vom 19. Dezember 1912 (Reichsanzei jer vom
22. Mai 1916 (Reichs⸗ Sicherung der Volksernährung vom 18. August 1917 Relchs⸗ Gesetzbl. S. 401) „ d peysebnet⸗ oJI“
Wrtt1. X“ 1“
In der Verordnung über die Verwertung von Speiseresten und Küchenabfällen vom 26. Juni 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 5903) werden folgende Aenderungen vorgenommen:
1. Im § 1 Abs. 1 werden die Worte „können durch Anordnung der Landeszentralbehörde mit Zustimmung des Reichskanzlers“ durch das Wort „sind“ ersetzt; das Wort „werden“ hinter dem Worte „verpflichtet“ wird gestrichen.
2. §. 1 Abs. 1 erhält folgenden Zusatz:
Die an die Sammelstelle abgeführten Speisereste und Küchen⸗ abfälle dürfen nur an die Gemeinde oder die von ihr bestimmten Stellen abgegeben und nur von diesen eingesammelt werden.
3. Im § 3 Satz 1 werden die Worte „von der Landeszentral⸗ behörde bestimmten“ gestrichen. —
4. §7 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„Die Vorschrift des § 1 kann von der Landeszentralbehörde auch auf Gemeinden von weniger als 40 000 Einwohnern auf Antrag des Gemeindevorstands und der Reichsgesellschaft ausgedehnt werden.“
5. § 9 erhält als Nr. 4 folgenden Zusatz:
„4. wer entgegen der Vorschrift im § 1 Abs. 1 Satz 2 Speise⸗ reste und Küchenabfälle abgibt oder einsammelt.“ “
„Der Staatssekretär des Reichsernährungsamts bestimmt den Zeitpunkt, zu dem die Vorschriften des Artikel 1 Nr. 1 und 3 in den einzelnen Gemeinden in Kraft treten. Soweit bereits nach den bisherigen Vorschriften eine solche Verpflichtung der Gemeinden be⸗ steht, bleibt sie unberührt. Im übrigen tritt die Verordnung mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 8. Januar 1919.
Der Staatssekretär des Reichsernährungsamts. Wurm.