1919 / 14 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 18 Jan 1919 18:00:01 GMT) scan diff

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b6.: z ktisch I“ 8 ; re. See;. daß ihr d ine der umstrittensten Fragen wird es sein, ob diesem Polks⸗ 8 3 Kollegia 1 2 Serfassan orm vorzuschreiben is was 9— b. . CS ehee. ¹ * . im Interesse einer klaren politischen 1ee. breit hzuß noch ein zweites Haus des Reichstags an die Seite cestellt Reichsangelegeuheiten, ête ausschlieszlich der Geetzgebung vnd das 9 Fet Laspftehir ren politischen Verantwortlichteit werden oll. Die natürliche Abneigung der Demokratie gegen das Verwaltung des Reichs unterliegen, sind: Einzelstaaten im 9 Stär verhältnis ilden ist. So fließ Zanze Politische Let Die Ernennung des Reichskanzlers und in Uebereinstimm 2 sogenannte Zweikammersystem kann in diesem Fall bei unbefangener I die Beziehungen zum Ausland, e Aufrechterhaltung des preufischen Gesamt⸗ Reichsgs⸗ 1111414“4“ zunächst friedlicher und 1. dohin. Jeroch wird eben ieier Vorzug leicht m ihm die der anderen Mitglieder der Reichsrezierung ist die winethest Akegnrlenlnnch nicht entscheitend sein. Denn hier hondelt es sich die Verteidigung des Reichs zu Lande, zu Wasser und in zlichkeit, Berlin 8 Icsbaupts r Re zu zi ie ust igkeitskreis zunächst lerlichet F zIimnsße eines Großstaats, der eine durch pozitis I Reich 368, choregterung ist die wichtiaste einesfalts darum, neben die Volkskammer eine b sondere Ver der Luft ene und also ic ere 3 selt F itisch: Führereigenschaft 88 e tretung privilegierter Klassen zu stellen: vielmehr ist die Frage 3. die Zölle, großstaatlicher Politik nach innen und A hervorgegang H „vewahren.. Gin aus der lediglich, ob die Einfügung der einzelnen deutschen Freistaaten der Handel einschließlich des Vank und Börsenwesens 1 8 Repr⸗ en Ses . Nolkswah Hervorg gang fer, 8 10 im politischen Treiben voraus⸗ in die Reichsorganisation dio Gestalt eines Staatenhauses oder 1 1* 4 2 :₰ 3 aner 82 9 8 8 T N. 2 . 8 8 7 29 üa 8 Eie 20 8 2 222 28α 8 9 sictlich erfahrener Fühter kann die mannigfaltigen dabei in eine dem alten Bundesrat ähnliche Gestalt erhalten soll. Diese Bel stung unter deren f u che Republik i ein eF 8 en für itschla och die mannigsa pe v WC“ bn fachlichen Gesichtspunkte Frage bestebt nur für die Anschauung nicht, die jede Beteiligung der Aa g. 8 deS unmsgli endem zur n bau ve- ZIa. 8 10 9 en unzweifelbaft sicherer und besser abwagen und zur Entscheidung bringen, BEinzelstaaten als solcher mnerhalb der böchsten Reichsora⸗ ür ich, irgen . 2 1 s im Wege un jelbare var! 88 Nahlon. ““ s lolcher inner halb b och 1 Rei og! rgane juür 1 als es im gee Wahlen möglich unnslig oder schädlich hält. Ohne theoretisch zu dem Prinzip des straßen, die Post und Telegraphie und der Verkehr mit sst. —“ der selbst a 4 * S rgegangen ist, wird voraus⸗vollkommenen Einheitsstaats oder des Föderativstaals Stellung zu Kraftfahrzengen zu Lande und in der Luft. sichtlich Verhältnisse 18. Personen auch klarer und richtiger beurteilen— nehmen, geht der Versassungsentwurf von der Ueberzeugung aus, daß 8 5 . . 8 non rebh Febhitr 2 8 19 „50 M 2 8 8 JSSe 8 1 ‧* 11 18, 3 Ae vire unglen Selb valtungs s 1 1 1b ie in bieten im b tönnen, als en durch’ Heburt, und Erziehung vom Volke abgesonderter nach Lage der Dinge in Deutschland und der weit überwiegenden . . di 8 ““ : en de Leichsün 1 nfessionelle dere L 9 . Per nur 25 ühn umgebenden engen sozialen Stimmung des Volkes und seiner Stämme eine Ausschließung der laatsenlwicklung 2 2 8 8 . ; Schicht sehen, nur mit ihren Ohren hören fann. einzelnen FTeoeistaaten als solcher 8 A11I111X“ Se e 1ö“ 1““ . 11“ 8 19 Dreistaaten als solcher qus der Organisation der Reichs⸗ Da sowohl⸗ der 8 Reichsprätident wie das Parlament ihre gewalten politisch unmöglich ist. Unter dieser Voraussetzung erscheint politische Gewalt vom deutschen Volke ableiten, so muß die aber das Staatenhaussystem sowohl für das Reich wie für die Enlscheidung über sonst nicht auszugleichende politische Konflitte Einzelstaaten unvergleichltich viel besser und der notwendigen wiederum dem Volke zufallen. Demgemiß ist der Präsident] Solidarizaͤt von Neich und Einzelstaaten unvergleichlich viel günstiger betugt, durch Auflösung des Parlamenis Berufung von der Volks⸗ als das Bundesratsystem. 1 S vertretung an das Volk selbst einzulegen. Wenn es sich jedoch um Im Staatenyhausfe sitzen die Vertreter der einzelnen Freistaats⸗ r

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ander muß der Kon ine Schatten vorauswerfen, der zwischen mütelbarer 8 8 v11Ae“*“* Wechselfälle einer deutschen und reuh een 3 Zli Abes 5 Kompromiß

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lin 13 1 kr5 von allen 5 sowie des Münz⸗, Maß⸗ und Gewichtswesens,

das öffentliche Verkehrswesen, und zwar die Eisenbahnen, soweit sie bisher Staatebahnen waren, die Binnenschiffahrt auf den mehreren deurschen Freistaaten gemeinsamen Wasser⸗

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8 Der Gesetzgebung des Reichs unterliegen ferner folgende Ange⸗ legenheiten: Die Staatsangehörigkeit, die Freizügigkeit, das Armen⸗ wesen, das Paßwesen, die Fremdenpolizei, die Ein⸗ und Auswanderung, das bürgerliche Recht, das Strafrecht und das gerichtliche Verfahren, das Arbeiterrecht, insbesondere Arbeiterversicherung und Arbeiterschutz, 8 das Gewerberecht, die Seeschiffahrt, die Bodengesetzgebung gemäß § 28,

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ql 8 85 35 3 + dor Mosist: 4 5 E 8 28 8 1 1 88 daß die vEEEvbö 1“ in Frage gestellt werden foll, so eugung stimmen. In einem Bundesrate sitzen die Vertreter der 8 r Praöstiee oine Entscheidung des Nol†as zbo Pöö oö. —g G 1 28 8 G h geanete. E“ über die L einzelstaagtlichn Regierangen, die als ernannte Beamte nach den zesetzesfrage uch oöhne A.n Pfuüung des 4 arlaments dadur ) berbei⸗ Instruktionen ihrer Regierunge stir N dor irischo . „„ 3 1b 28 des Parlamen I ionen Regierungen stimmen. Nach den politischen R. ET“ Abaab führen, daß er die Gesetzesfrage allein der Volksabstimmung im Wege Grundanschauungen, die durch die Revolution zur Penschas ge⸗ ““ Ime des Referendums unterbreitet. Auf der anderen Seite soll in be. kommen sind, wuß da als ausgeschlossen vnchetnn cha sowie die Einrichtung von Betrieben für Reichszwecke sonders schweren politi chen Konflikissällen auch dem Reichstag die Re Jieai bee; Sirte 88 88 88 8. das Entignungsrecht für Reichszwecke, mt ErS. 7 Sans BE I11I1“ Nelchs. 1 1 Idg⸗ NRegierungsbean. 1 bes Hendes Kollegim ine 8 Nos Befugnis gegeben werden, das Volk zu einem Urteil über die politische Volkshaus Faktor der Rei bb 6 Presse⸗ Vereins⸗ und Versammlungswesen, 988. 27. . 8 g 8 1 9 l1g 8 10 echligl. Fat! 9 989* t 8 . 1 Haltung des Präsidenten anzurufen, indem der Reichstag durch Beschluß könne. Für die Bevölkerungen der ein⸗elnen Freistaaten aber is 19. das Gzeslindheitsrvslen. 8 1 19 82 3 könne. Für die Bevölkerungen der ein elnen Freistaaten aber ist es das Versicherungswesen

Kirche und Schule im Rahmen der §§ 19 und 20.

¹ 1S, Svorsciodo 5† o in oiunro vgIe n 8 8 3 71† ¹ „4 . 1 8 eine Meinungsverschiedenheit über ein einzelnes Gesetz handelt, ohne svölker als solche, die als gewählte Vertreter nach ihrer freien Ueber⸗

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istadt obne beitsverbättnisse der Volf⸗

lsoUerbPaelili 28 Amtstürnn 8 1 5 1 8 8 8e⸗ 8 1 8 2 8 meidung einer allzugr⸗ ßen Häufung solcher Aktionen, dieses durch Bundesrat war nie und kann nie werden der Traͤger eines demokratischen Reichsrecht bricht Landesrecht.

Referendum erteilte Vertragensvotum zugleich als Wiede Föderativgedankens; er würde stets bleiben was er immer gewesen: der ”] Präsidenten für einen neuen Amtstermin gelten zu lassen. Dieser —sHort der „verbündeten Regierungen“. Der Natur einer föderativen Die bisberigen Reichsgesetze bleiben in Kraft, soweit ihnen nicht Amtstermin selbst wird bet solcher Moͤglichkeit, in ernsten und Demokcatie entspricht es vielmehr, daß neben die Vertretung des diese Verfassung entgegensteht.

wichtigen Fällen auch während seiner Dauer an das Volk appellieren gesamten Volkes als einer Einheit im Volkshaus die Vertretung der Die Befugnisse, die nach den bisherigen Reichsgesetzen dem

zu können, auf einen längeren Zeitraum zu bemessen sein, um im en Volksvertretungen im Staatenhause tritt. Dann] deutschen Kaiser zustanden, gehen auf den Reichspräsidenten unter

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8 Amte des Reichspräsidenten ein Element ruhiger Dauer in den staat⸗ ergibt sich auch die natürliche Verteilung des Stimmgewichts der verantwortlicher Mitwirkung der Reichsminister über, die Ver⸗ einen, den reist l ni hrung ot gen! lichen Organismus ettsue. Emzeistaaten, nach ihrer Emwohnerzahl, während das Bundesrat⸗ waltungsbefugnisse des Bunderrats auf die zuständigen Reichs⸗ innerhald rischen Bedürfnissen des volitischen Lebens nrerall und immer we Im übrigen hat der Reichspräsident bei der Reichsgesetzgebung system nicht von der Konstruktion eines künstlichen Stimmenverhält⸗] ministerien, die sie nach Anhörung der Reichsräte ausüben. Die inschaften ls unmöglich: sie wird daber auch in Praris der Ve⸗ abgesehen von der der Reichsregierung wie dem Reichstag zu⸗ nisses lostommt. Bis zur Umbildung der deutschen Einzelstaaten] Befugnisse, die der bisherige Reichstag hatte, gehen auf das Volks l5 Imw tehenden Initiative nur die Befugnis, innerhalb einer bestimmten muß allerdings für die Wahlen zum Staatenhause das im Entwurf und Staatenhaus über. e18 t 8 che System z iner 2 Frist Gesetzentwürfe zur nochmaligen Beratung und Beschlußfassung vorgesehene Provisormium geiten. § 7 und politischen Verödung der Volksve ungen. d auf d an den Reichstag zurückzuweisen; sonst hat er die Pflicht zur Ver⸗ Freilich liegt das Schwergewicht des Bundesratssystems gar Rieichsgesetze treten mit dem 14. Tage nach Ablauf des Tages in anderen Seite ist das Beutesystem für die Besetzung der Verwag⸗ kündigung der verfassungsmäßig beschlossenen Gesetze. Die inter⸗ nicht m seiner Teilnahme an der Gesetzgebung, sondern an der Ver⸗ Kraft, an dem das betreffende Stück des Reichsgesetzblatts in Berlin tungsämter vermerddare Folg er Konzennierung alte nationalen Vertretungsbefugnisse des Reit präsidenten sind durch die waltung. Aber hier ist es nicht minder bedenklich. Ist rer Bundes, ausgegeben worden ist, wenn nicht in dem Gesete selbst ein anderer Hand des plebiszitären Präsidenten un Mitwirkung des Reichstags bei der Vertragsschließung beschränkt; rat der eigentliche Sitz der Regierung, wie er es im Prinzip nach Zeitpuntt für den Beginn seiner verbindlichen Kraft bestimmt wird. ieser Macht je nach dem Wahlsieg der Parteien 1A1“ fefonne 88 Reichsgesetz. 8 der früheren Reichsverfassung war, so ist eine parlamentarische Reichs⸗ §8 diesem Wechsel, h ovir in Deutsch! 8 Die politische Verantwortlichkeit des Reichspräsidenten kommt regierung unmöglich, weil die parlamentarisch verantwortli Soweit die Ausfü er Rei ze nicht d dei ftem in Fizelstaaten, namentli 1414A46“”“] 86 1 „Soweit die Ausführung der Reichsgesetze nicht den Reichs⸗ tem im n jener urch Reschstagsbeschl. 6. her elzu uhrenden Solksab limmung le chsminister die Sern altung in Wahrheit nicht in der Hand haben. behörden zusteht sind die Landesbehörden verpflichten den An⸗ ur Geltung, ebenso wie die politische Verantwortlichkeit des Reichs⸗Eine Parlamentarisierung unmöglich zu machen, war sicherlich einer weisungen der Reichsregierung Folge zu leisten 8 8 1b 1 Die Reichsregierung hat die Pflicht und das Recht, die Aus⸗ ührung von der parlamentarischen Mehrhert. Von der politischen struktion des Bundesrats. Damit ist aber überhaupt eine einheitliche, führ Reichsges 1 c beee 9 ¹ Lon des Bundesrals. Han 1 1 einhem übrung der Reichsgesetze zu überwachen, und kann zu diesem Zwecke zu unterscheiden ist die rechtliche Verantwortlichkeit; steht dort die nach festen politischen Richtlinien handelnde und ihre Durchführung in die W entsenden s. die Akten 8 Verwaltungsömie ie uern de Zweckmäßigkeit der Regterungshandlungen in Frage, so hier ihre sichernde Neischsregterung unmöglich gemach Norantwortlich 8 3 Kö8 EEIA1“ 94 898b G te 8 erm altungs mier di fe Zweckmang ker de 89 er 98l Sgeeen . rAge, 0 er lhre me einde veeichsregterung unmöglich gemacht. Verantwortlichkeit und vorzulegen sind und jede gewünschte Auskunft erteilt werden muß. e Stellung einseitig litischen Richtung. Und ar nderen Seite war dar JooE b. die oder Gesetze verletzt: Zuständigkeit müssen sich hier wie immer decken, wenn die Ver⸗ Bei Zuwiderhandlungen kann gegen die schuldigen Landesbeamten im Gegen⸗ 1 D nu änt abstrakte 1 worden sind. Nur diese Frage ist ihrer Natur nach einem gericht⸗ antwortlichkeit eine Wahrheit sein soll e. Gru 1 1 Disspli Har 3 1 2* ae- 8 Ro11A1AA“” 11““ 1“ 1 3 2 auf Grund der für die Reichsbeamten geltenden Disziplinar⸗ Obrigkeits⸗ Gesetzgebung, auf Krilik und Negation, ohnmachtig gegenüber eg lichen Verfahren und einem Urteilsspruche zugänglich, muß aber aucht Doch auch rein verwaltungstechnisch ist die Leitung einer groß⸗ vorschriften vorgegangen werden. bestimmenden Verwaltung. Diese un einem solchen und nicht einem politischen Verfahren unterliegen. staatlichen Verwaltung durch ein Kollegtum einiger Dutzend, von ver⸗ Parlamente hatte ihre innen Demgemäß kön en wegen Verfassungs⸗ oder Gesetzesverletzung Reichs⸗schiedenen Regierungen instruserter Beamter ein Unding. Das hat sich die Zerswlitterung der nin präsident wie Reichskanzler und Reichsminister durch Beschluß einer praktisch auch im früyeren Reiche gezeigt; und dadurch hat sich schon dort n sche ische anderen viel erörterten um 11“ des Reichstags vor dem Staatsgerichtshof an⸗ der Schwerpunkt der Verwaltung tatsächlich immer stärker in die Reichs⸗ Stellung b n Berufsb 1 8 ie agte 1 unseres alt andes. Wenn man schon geklagt werden. unentbehrlich . Selbstverständlich untersteht dieses Revoluti ie Abhilte du Parlamentarisierung e⸗ 4 Verfassungstonstruktion verdunkelt, und Preußen übte seine Hegemonie e Pes Fnfi r .2, 8 762à 8 8 2229 Un! allamentaenl. rüne 8 8 8 4 42- 21S 2 3 F 8 Mh 9 8 h Aaesetz 4 5 8 p Se. n E“ ü. zeg 8 8 b 1 strebte, dies ichtige Deg. nun ounte er unter da Neben den vorher erwähnten Fällen des Referendums v 6 re noch durch leschzeitige Beeinflussung des Dundezrats, der Reichsregierung für d. 118“ Reichsgesetzes 8 Staatsgerichtshof lfes oder seiner B je Bestell 8 n h eine Volksabstimmung über Verfassungsänderungen vorzusehen. Je Se b Verrasfuüüg. ben veuischen Republik sch ers eg esfich Bis zum Inkratttreten dieses Gesetzes übt seine Befugnisse ein 5 rn 1 fe keifenben volkzij eene nd n II““ 1““] v höher ein Volk das Grundgesetz seines politischen Gemeinlebens, auf vere⸗ervdae e verfchle ene und I 7 tung Senat von sieben Mitgliedern aus, den das Plenum des Reichs⸗ 8 F8.2 v““ üüich die Pahn frei gematst; mmnte dem die regelmäßige Ordnung aller politischen Gewalten beruht, wiederum auf so verschlungene und krumme Wege geraten ließe. gerichts aus seiner Mitte wählt. Das Verfahren vor diesem Senat nen schätzt und achtet, desto mehr wird es geneigt sein, die Verfassungs⸗lare Verhältnisse, in denen der politische Inhalt der staatsrecht⸗ 8 —] 1 d 1 ) 9v nelc⸗ in, 88 aIsuüumngS⸗ 1.22 q v ; . * 23 . 4276 . . Spi 888 E1““X“ ““ lichen Form entspricht, schafft dagegen eine Organisation, die den vrit⸗ gesetzgebung organisatorisch von der gewöhnlichen Gesetzgebung ab⸗ Einzelstaaten gleichberechtigten Anteil an der Reichsgesetzgebung gibt § 11 p zuheben, wodurch auch die Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit †srrmeeeee e v,r 7 68 - EE8“ 1 8 Fn Ge⸗ 8 sich ö Volke 89 üd indem der Reichstag aus Volkshaus und Staatenhaus besteht, die Dem deutschen Volke steht es frei, ohne Rücksicht auf die bis⸗ See 8 Eeb1.“*“ 1; im We T“ aber die wirkliche Leitung der Reichsverwaltung offen und klar in herigen Landesgrenzen neue deutsche Freistaaten innerhalb des Reichs Frage 2 8 1s 51 1 Wege der Reichs⸗ üe 28 S; SE 11”“ 5 . : . ; . 8 8 Feses gebürg klar 8 11“ 86 daß die Ab⸗ die Hände 8 dem Reichstag politisch verantwortlichen Reichs⸗zu errichten, soweit die Stammesart der Bevölkerung, die wirtschaft⸗ sti einfach mit ja und nein ertolgen kans. In Erwägun regierung legt. 1 8 lichen Verhältnisse und geschichtlichen Beziehungen die Bildung solcher immung ein I1“ agung Sicherlich bedarf diese Reichsregierung bei ihren Funktionen dr Staaten nahelegen. Neu errichtete Freistaaten sollen mindestens

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des gewaltigen Wandels aller Bereättnisse als dessen Folge diese ständigen Fühlung mit den Regierungen der einzelnen Freistaaten: 2 Millionen Einwohner umfassen.

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Ein Reichsgesetz regelt die Verwaltungsrechtspflege in Fragen .““ sowie die Errichtung von Verwaltungsgerichten des Reichs.

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Verfassung eine bisher in der Erfahrung noch nicht erprobte rechtliche Neuordan azu gestalten hat, empfiehlt es sich aber, für eine gewisse Ueberaanaszei nuch die Möglichkeit einer leichteren Korektur von Verfassungsbestimmungen auf Grund der nach ihrem Inkrafttreten gemachten Eerfahrungen zu geben, indem für diese Zeit verfassungs⸗ aändernde Gesetze nur einer qualifizierten Mehrheit im Reichstag be⸗ ürfen. Ist dann die neue Verfassung prakeisch erprobt, so sind weitere Abänderungen der Volksabstimmung zu unterbreiten. Den Referendum einen weiteren Spielraam zu geben, namentlich durch das Recht der gesetzgeberischen Initiative, ist in großstaatlichen Ver⸗ hältnissen nicht zweckmäßig. Denn wünrde man die Befugnis, eine Volksabstimmung zu verlangen, schon einer verhältnis⸗ mäßig kleinen Zahl von Bürgern gewähren, so wird das polttische Leben ständig beunruhigt werden. Jene Zahl müßte also bei der Bevölkerung des Reichs auf mindestens 1 Million bemessen werden; dies würde ; doch einen so großen und kostspieligen Apparat beringen, daß die Einrichtung gerade für die große Volksmehrheit praktisch bedeutungslos, wenn nicht bedenklich wäre. 8

Die Reichsgesetzgebung wird also hauptsächlich in der Hand der Volksvertretung itegen.

Daß diese aus einem Volkshaus, gewählt auf breitester demo⸗ kratischer Grundlage, besteht, ist nach Lage der Dinge selbstverständlich. An der fast schrankenlosen Ausdehnung des varlamentarischen Wahl⸗ rechts, wie sie aus der Revolution hervorgegangen ist, läßt sich vom Standpunkt überlieferter Anschauungen aus sehr leicht Kritik üben. Danach verleiht der „Staat“ das Wahlrecht an die nach seinem Urteil zurzeit politisch reifen Voltsschichten. Aber wer und was ist dieser allweise und allgerechte Staat? Für die moderne Demokratie kann er nur die organisierte Gesamtheit des Volkes sein, beseelt vom

diese organttatorisch sicherzustellen, ist aIber auch unter Vermeidung des überlebten Bundesratssystems sehr wohl möglich. Es geschieht durch die Ernennung ständiger Vertreter der Einzelstaatsregierungen bei der Reichsregierung, die als Reichsräte ihr beratend und begutachtend zur Seite stehen, die besonderen Verhältnisse und Interessen ihrer Einzel⸗ staaten zur Geltung bringen und das Zentrum mit den Teilen or⸗ ganisch verbinden. Auf sie werden zum großen Teil die nützlichen Funktionen der bisherigen Bundesratsausschüsse übergehen können, ohne daß die Schattenseiten des Bundesratssystems mitherüber⸗ zunehmen sind.*

Auf die Hervorhebung dieser Leitgedanken der organisatorischen Bestimmungen des Verfassungsentwurss will sich diese Denkschrift be⸗ schränken, die Begründung der Einzelbestimmungen der künftigen Er börterung vorbehaltend. Keiner Verfassung ist es gegeben, die für ein gedeihliches Staatsleben unentbehrliche Solüdarität von Volk und Regierung, von Gesamtheit und Gliedern durch Rechtsbestimmungen zu schaffen; das ist Sache der Volkserziehung in deren höchstem Sinne der Entwicklung politischer Gesinnung. Aber eine Verfassung kann und soll Hindernisse vermeiden, die der Entwicklung solcher Solidarttätsgfesinnung entgegenstehen, und Einrichtungen schaffen, die diese Entwicklung erleichtern. Mögen die Vorschläge des Ver⸗ fassungsentwurfs nach Möglichkeit dieser höchsten Aufgabe der Gesetz gebung dienlich sein können. ““

Berlin, den 3. Januar 1919.

Der Staatssekretär des Innern.

Die Vereinigung mehrerer Gliedstaaten zu einem neuen Freistaat geschieht durch Staatsvertrag zwischen ihnen, der der Zustimmung der Volksvertretungen und der Reichsregierung bedarf.

Will sich die Bevölkerung eines Landesteils aus dem bisherigen Staatsverbande loslösen, um sich mit einem oder mehreren anderen deutschen Freistaaten zu vereinigen oder einen selbständigen Freistaat innerharb des Reichs zu bilden, so bedarf es hierzu einer Volts⸗ abstimmung. Die Volksabstimmung wird auf Antrag der zuständigen Landesregierung oder der Vertretung eines oder mehrerer Selbst⸗ verwaltungskörper, die mindestens ein Viertel der unmittelbar be⸗ teiligten Bevölkerung umfassen, von der Reichsregierung angeordnet und von den zuständigen Landesbehörden durchgeführt.

Entstehen bei der Zerlegung oder Vereinigung deutscher Frei⸗ staaten Streitigkeiten über die Vermögensauseinandersetzung, so ent⸗ scheidet hierüber auf Antrag einer Partei der Staatsgerichtshof für das Deutsche Reich.

§ 12

Jeder deutsche Freistaat muß eine Landesverfassung haben, die auf folgenden Grundsätzen beruht:

1. Es muß eine aus einer Kammer bestehende Volksvertretung vorhanden sein, die in allgemeiner, unmittelbarer, gleicher und geheimer Wahl unter Beteiligung der Frauen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt wird.

Die Landesregierung muß dieser Voltksvertretung verant⸗ wortlich und von ihrem Vertrauen abhängig sein.

Den Gemeinden und Gemeindeverbänden steht die Selbst⸗

verwaltung ihrer Angelegenheiten zu. Ihre Vorstände

werden entweder unmittelbar nach den Grundsätzen unter

Ziffer 1 oder durch eine aus solchen Wahlen hervor⸗

nationalen Gemeinwillen. Die öffentliche Meinung dieses Gemein⸗ willens durch die Ordnung des Wahlrechts möglichst getreu zu er⸗

ftaltung der obersten Reichsorgane, die als Beauftrag: n die leitende taatsmaͤnner norwendig Parlamentsmulgliede fassen und zu rechtlich wirksamem Ausdruck zu bringen, ist die

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emeinwillen zum Ausdrus igen. soweit e ein muͤssen; wohl aber ist es wesentlich daß si Regierung i vpornehmste Aufgabe der Wahlrechtsordnung, der heute nur das

gegangene Vertretung gewählt. Die Aufsicht des Staates beschränkt sich auf die Gesetzmäßigkeit und Lauterkeit der 5 1 8 Verwaltung und die Grundlagen der Finanzgebarung. ne Gesmalt des N. vornehmste. 58 La Entwurf .Die Volksvertretung sowie die Vertretungskörperschaften en ct Bo. mi 1 I Slichees er nüh 1 tumentarife it fabren u⸗ Prinzip völliger Gleichberechtigung, der Ausschluß jeder En rechtung des allgemeinen Teils der künftigen Reichs⸗ in den Gemeinden und Gemeindeverbänden haben das Recht gemeir nd. bleibt, tor 1 Dinge gegen 8** izurucktreten mussen, falls diese Mehrheit ihnen Vertra und jeder Bevorrechtung entsprechen kann. Wie die für das par⸗ und auf Verlangen von einem Fünftel ihrer Mitglieder d 1 lamentarische System notwendige politische s 19. G 8 die Pflicht, Ausschüsse zur öffentlichen Untersuchung von nur du en Par entarismus selbst herbeigeführt werden kann, b setzli 9 eber curcande die sgcnge voltomürene Demokratie vnentkebriiche itische Reife des Volkes i len seinen Schichten nur durch die Reich und die deutschen Freistaaten. p politische Reife des Volkes in allen seinen Schi⸗ nur ge 8 zweifelt wird. volltommen demokratische Gleichberechtigung des C 8 Die Ortspolizei ist grundsätzlich Sache der Gemeinden oder werden. es b 1 sic wahrscheinliche Enttäuschungen 8 11 ecgeit Deshalb 116u““ EE11“ hn 8 Frucht Das Deutsche Reich besteht aus seinen bisherigen Gliedstaaten Gemeindeperbände. J““ 8 Par edg h g3ete ee 8 vnderats 8* Prinzips v rwertet sowie aus den Gebieten, deren Bevölkerung kraft des Selbst⸗ „Jedes bewohnte Grundstück muß einer Gemeinde angehören. 2 1 vond ei des ktra 9 Prinzips. erwerle 8 8 8 8ℳ8 1 r 8 9 8ng f lichst kbriten Niedrhnte S des Wahlrechts bestimmungsrechts Aufnahme in das Reich begehrt und durch ein 1 § 13 1 8 . Daß mit einer möglichst weiten Ausdehnung des Wahlrech Reichsgesetz aufgenommen wird. Ueber B6öe iinnerhalb eines deutschen Frei er Streitigkeiten nicht privatrechtlicher Art zwischen

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ein für allemal die sonst nie ruhenden, verbitternden und unfrucht⸗ 1 8 baren Waseenglesapse aus dem politischen Leben beseitigt werden, 2 . dast wahse Heese gen Fte taaten nesechenr ei auf Aeteens ehher . ist ein nicht zu unterschätzender Vorteil. Ein so ausgedehntes Wahl⸗ Alle Staatsgewalt liegt beim deutschen Volke. g8 Staatsgerichts dof 8* das eat Reich auf Antrag einer Partei

98. recht aber ersordert eme gerechte Organisalion durch das Verhältnis.. Sie wird in den Reichsangelegenheiten durch die auf Grund der ls il des Staatsgerichteh fs n8g 8 forderlichenfalls vo die praftische S abung de ĩde wahlsystem. Im übrigen ist mit Einzelbeiten des Wahlrechts Reichsverfassung bestehenden Organe ausgeübt, in den Landesange⸗ 9 ichspräft rtei fffrecht 9 shofs wird erforderlichenfalls vom

eingebürgerten Parlament auch ne einen Wechse ümtregierung üind und des möglichst guten Proportionallpstems nicht die Verfassung zu legenheiten durch die deutschen Freistaaten nach Maßgabe ihrer] BRei spräsidenten vollstreckt. in der Leitung einze ner rortga veercn belasten, sondern sie sind einem besonderen Reichswahlgesetze vorzu-⸗ Landesverfassungen. 3

rdnung des Verbättni zwischen S b8en er und d 8g sh der Nationalversammlungswahlen Das Reich erkennt dgs geltende Völkerrecht als bindenden Be⸗ * Wird in den Abschnitt der Uebergangtbestimmungen auft

1 . nützliches Material ergeben werden. standteil seines eigenen Rechtes an. nehmen sein.

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