1919 / 14 p. 7 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 18 Jan 1919 18:00:01 GMT) scan diff

829 Die evierungen der deutschen Freistaaten habe

eichsregierung Vertreter zu entsenden. § 15

1 Re sterien sind aus den Vertreiern der Seene nach Bedarf Reichsräte zu bilden, deren Gutachten dor 8 eingung von Gesetzesvorlagen beim Reichstag und vor dem Erlaß der zur Ausführung der Reichsgesetze erforderlichen allgemeiner

Berwaltungsvorschriften einzuholen ist.

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Die Vertreter der Freistaaten sind berechtigt, im Reichstag den Standpunkt ihrer Regierung zu dem Gegenstande der Verhandlung zar Geltung zu bringen, und müssen zu diesem Zwecke während der Beratung auf Verlangen jederzeit gehoͤrt werden. 8

Die Angehöri 1 2

Die Angehbrigen jedes deutschen Freistaats haben in allen anderen deutschen Freistaaten die gleichen Rechte und Pflichten wie die eigenen Staatsargehörigen.

8 Bei den einzelnen Reichsminif

II. Abschnitt. Die Grundrechte des deutschen Volkes.

§ 18 Alle Deutschen sind vor dem Gesetze gleichberechtigt. Alle Vor⸗ rechte oder rechtlichen Nachteile der Geburt, des Standes, Berufs oder Glaubens sind beseitigt; ihre Wiederherstellung durch Gesetz oder Verwaltung ist verfassungswidrig.

„Jeder Deutsche hat volle Glaubens⸗ und Gewissensfreiheit. Die freie Ausübung gottesdienstlicher Handlungen ist innerbalb der Schranken der Sittlichkeit und der öffentlichen Ordnung gewährleistet. Niemand darf zu einer kirchlichen Handlang oder Feierlichkeit ge⸗

wungen werden. es „MNiemand ist verpflichtet, seine religiöse Ueberzeugung oder seine zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft zu offenbaren. Die Be⸗ börden haben nicht das Recht, danach zu fragen. . . Jede Religionsgefellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegen⸗ beiten selbständig, ist aber den allgemeinen Gesetzen unterworfen. Teine Religionsgesell’chaft genießt vor anderen Vorrechte durch den Staat. Ueber die Auseinandersetzung zwischen Staat und Kirche vird ein Reichsgesetz Grundsätze aufstellen, deren Durchführung Sache er deutschen Freistaaten ist.

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2U Die Wissenschaft und ihre Lehre ist frei. Der Unterricht ‚soll allen Deutschen gleichmäßig nach Maßgabe Befähigung zugänglich sein. 2 3 das Recht, durch Wort, Schrift, Druck oder

Jeder Deulsche hat frei zu äußern, soweit ke n Vor⸗

Bild seine Meinung schriften entgegenstehen. Eine Zensur findet nicht stat

§ 22 Alle Deutschen haben das Recht, sich obne besondere Erlaubnis riedlich und ohne Waffen zu versammeln oder Vereine zu bilden. Die Koalitionsfreiheit darf in keiner Weise beschränkt werden. ZJeder Deutsche hat das Recht, sich schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die Volksvertretung oder die zuständige Behörde zu wenden. Die persönliche Freiheit ist unverletzlich. Ein Deutscher darf nur auf Grund eines schriftlichen, mit Gründen persehenen richterlichen Haftbefehls verhaftet werden. Wird er auf frischer Tat erg so ist er binnen 21 Stunden dem zu⸗ ständigen Richter vorzufähren, der über seine Verhaftung entscheidet. § 25 Die Wohnung ist unverletzlich. Haussuchungen dürfen nur nech Maßgabe eines Reichsgesetzes vorgenommen werde Das Eigentum ist unverletzlich. Eine Enteignung kann nur zum Wehle der Allgemeinheit auf gesetzlicher Grundlage vorgenommen werden. Das Postgebeimnis ist unverletzlich. Ausnahmen können nur durch ein Reichsgeset zugelassen werden Zur Wiederbevölkerung des platten Landes, zur Vermehrung landwirtschaftlich tätiger Arbeitskrafte sowie zur Erhöhung des land⸗ wirtschaftlichen Bodenertrags ist im Wege umfassender Innensiedlung die bestehende Grundbesitzverteilung in den Gehietskeilen zu ändern, in denen eine gesunde Mischung von Groß⸗, Mittel⸗ und Kleinbesitz noch nicht besteht. Unwirtschaft!lich genützter Großgrundbesitz, ins⸗ besondere der gebundene, ist zur Begründung ländlicher Heimstätten aufzuteilen, wenn nötig, im der Enteignung. Mittel⸗ und Kleingrundbesitz sind durch chutz gegen Aufsaugung und Be⸗ wucherung zu festigen.

Die fremdsprachlichen Volksteile innerhalb des Reichs dürfen durch die Gesetzgebung und Verwaltung nicht in der ihnen eigenen, volkstümlichen Entwicklung beeinträchtigt werden, insbesondere nicht im Gebrauch ihrer Muttersprache beim Unterrichte sowie bei der inneren Verwaltung und der Rechtspflege innerhalb der von ihnen bewohnten Landesteile.

§ 29

82— 2—

III. Abschnitt. § 30 Der Reichstag besteht aus zwei Häusern, dem Volkshaus und dem Staatenhause. G 31 22

Das Volkshaus besteht aus den Abgeordneten des einheitlichen deutschen Volkes.

Die Abgcordneten werden nach Maßgabe eines Reichswahlgesetzes in allgemeinen, unmittelbaren und geheimen Wahlen von allen über 20 Jahre alten Männern und Frauen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt, wobei jeder Wähler eine Stimme hat.

Die Vorschriften des Reichswahlgesetzes haben auch für die Wahl des Reichspräsidenten und für Volksabstimmungen Geltung, soweit sich nicht aus der Eigenart der Abstimmungen etwas anderes ergibt.

Deas Staatenhaus besteht aus den Abgeordneien der deutschen Freistaaten.

Die Abgeordneten werden von den staaten aus der Mitte der Staatsange Landesrechts gewählt.

r deutschen Frei⸗

8 Maßgabe des

22

8 33 X 90 74

Bei der Bildung des Staatenhauses entfällt grundsätzlich auf eine Million Landeseinwohner ein Abgeordneter.

Kein deutscher Freistaat darf durch mehr als ein Drittel aller Abgeordneten vertreten sein.

Freistaaten, die weniger als eine Million Landeseinwohner haben, müssen sich, soweit nicht überwtegende wirtschaftliche Gründe eine selbständige Vertretung erfordern, zur Wahl eines gemeinschaftlichen Abgeordneten mit anderen Staaten verbinden, denen sie benachbart s nach Stammesart der Bewohner oder in wirtschaftlicher

erden mehrere Freistaaten gemeinschaftlich vertreten, se werden bgeordneten in gemeinsamer Sitzung oder durch pbereinstimmende schluͤsse der Landtage gewählt.

Aenderungen in der Zusammensetzung des Staatenhaufes, die sich us der Vereinigung oder Zerlegung deutscher Freistaaten ergeben, werden durch Reichsgesetz geordnet.

neuen deutschen Freistaaten gebildet haben, wird ein Staatenhaus eingerichtet (nach Vorschriften, deren ehalten bleibt). § 36

Beamte und Militärpersonen bedürfen zur Teilnahme an den eichstagsverhandlungen keines Urlaubs. .““ ihrer Wahl ist ihnen ein angemessener Urlaub gewähren.

ie Wahlperiode daue die b

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d beider Häuser sein.

Niemand kann gleichzeitig Mitgl

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Die Mitglieder des Reich

8 dürfen nicht durch Aufträge ge⸗ bunden werden.

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40 Schließung und Auflösung des wiederholte Auf⸗

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Die Berufung, Vertagung, chstags steht dem Reichspräsidenten zu. Ein ung aus dem gleichen Anlaß ist unzulässig.

Der Reichstag versammelt sich jedes Jahr mindestens einmal am Sitze der Reichsregierung.

Der Reichspräsident muß den Reichstag berufen, wenn es

indestens ein Drittel der Mitglieder des Volkshauses oder des Staatenhauses verlangen.

§ 42 Die Vertagung des Reichstags oder eines der beiden Häuser auf mehr als einen Monat bedarf der Zustimmung des Reichstags oder des betreffenden Hauses. Der Reichstag sowie jedes der beiden Häuser kann sich bis zur Dauer eines Monats selbst vertagen. Die Sitzungsperioden beider Häuser des Reichstags sind die gleichen. § 44

Im Falle der Auflösung ist der Reichstag binnen drei Monaten wieder zu versammeln. Die Auflösung eines Hauses hat gleichzeitig die Vertagung des anderen bis zur Wiedereinberufung des Reichstags zur Folge. § 45 „Jedes der beiden Häuser regelt seinen Geschäftsgang und seine Disziplin durch eine Geschäftsordnung und wählt seinen Präsidenten, seine Vizepräsidenten und Schriftführer Die geschäftlichen Beziehungen zwischen beiden Häusern werden urch Uebereinkunft beider Häuser geordnet. Die Sitzungen des Reichstags sind öffentlich. Ueber die Be⸗ 192

ziehungen des Reichs zu auswärtigen Staaten können in nichtöffent⸗

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licher Sitzung

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eratungen stattfinden.

Dem Prasidenten eines jeden Hauses untersteht di verwaltung. Er verfügt über die Einnahmen und Ausgaben des Hauses nach Maßaabe des Reichshaushalts und vertritt das Reich in allen Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten, die diese Verwal⸗ tung betreffen

wischen zwei Sitzungsperioden des Reichstags werden die Ver⸗ waltungsgeschäfte von dem letzten Präsidenten, zwischen zwei Wahl⸗ perioden vom Reichsminister des Innern weitergeführt. § 48

Zum Zwecke der Wahlprüfungen sowie der Prüfung der Frage, ob ein Mitglied des Reichstags das Recht der Mitgliedschaft ver⸗ loren hat, wird beim Reichstag ein Wahlprüfungsgericht gebildet. Es besteht aus der erforderlichen Zahl von Mitgliedern des Reichs⸗ ags, die jedes der beiden Häuser für die Dauer der Wahlperiode aus seiner Mitte wählt, und aus der erforderlichen Anzahl von Mit⸗ gliedern des Reichsverwaltungsgerichts oder bis zu dessen Errichtung des Reichsgerichts, die der Reichspräsident auf Vorschlag des Prä⸗ sidiums dieses Gerichts bestellt.

Das Wahlprüfungsgericht erkennt in der Besetzung von drei Mitgliedern des Reichstags und zwei richterlichen Mitgliedern. Hierbei sol), wenn Wahlen zum Volkshaus nachgeprüft werden, sowohl die Partei die in der angefochtenen Wahl gesiegt hat, als auch diejenige, welche an der Aufhebung der Wahl nach dem Wahlergebnisse das groößte Interesse hat, durch eins ihrer Mitglieder vertreten sein.

. Die Durchführung des Verfahrens außerhalb der Verhandlungen vor dem Wahlprüfungsgerichte liegt einem vom Reichspräsidenten zu ern nden Reichskommissar für Wahlprüfungen ob.

Im übrigen wird das Verfahren vom Plenum des Wahlprüfungs gerichts geregelt.

Haus⸗

§ 49

Zum Beschluß eines jeden Hauses des Reichstags ist die nahme von mindestens der Hälfte der gesetzlichen Zahl seiner glieder und einfache Stimmenmehrheit erforderlich, sofern nicht Reichsverfassung ein anderes Stimmenverhältnis vorschreibt.

Für die von den beiden Häusern des Reichstags vorzunehmenden Waͤhlen kann die Geschäftsordnung Ausnahmen zulassen. .“ § 50 eschluß kann nur durch die Uebereinstimmung e kommen. Zu einem Reichsgesetz ist die Uebereinstimmung der Mehrheits⸗ üsse beider Hauser des Reichstags erforderlich und vorbehaltlich 80 ausreichend.

AUenderungen der Verfassung können nur vorgenommen werden, wenn in beiden Häusern des Reichstags wenigstens zwei Drittel der gesetzlichen Mitgliederzahl anwesend sind und mindestens zwei Drittel der Anwesenden zustimmen. Nach Ablauf von 5 Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verfassung bedarf jede Verfassungsänderung der estätigung durch eine Volksabstimmung. 1 Das Recht, Gesete vorzuschlagen, steht dem Volkshaus, dem Staatenhaus und der Reichsregierung zu. .

Ein Reichs 21

beider Päauser zust

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Jedes Haus des R. ags hat das Recht und auf Verlangen von einem Fünstel seiner Mitglieder die Pflicht, Ausschüsse zur Unter⸗ suchung von Tatsachen einzusetzen, wenn die Gesetzlichkeit oder Lauter⸗ keit von Regierungs⸗ oder Verwaltungsmaßnahmen des Reichs ange⸗ zweifelt wird. Diese Ausschüsse erheben in öffentlicher Verhandlung die Beweise, die sie oder die Antragsteller für erforderlich erachten.

Alle Gerichte und Verwaltungsbehörden sind verpflichtet, dem Ersuchen dieser Ausschüsse um Beweiserhebungen Folge zu leisten.

Alle behördlichen Akten sind diesen Ausschüssen auf Verlangen vorzulegen. 1 8

§ 53 Kein Mitglied des Reichstags darf zu irgendeiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen der in Ausübung seines Berufs getanen Aeußerungen gerichtlich oder disziplinarisch verfolgt oder sonst außerhalb der Versammlung zur Verantwortung gezogen werden. Weahrheitsgetreue Berichte über die Verbandlungen in den öffentlichen Sitzungen des Reichstags bleiben von jeder Verantwort⸗ lichkeit frei. Kein Milglied des Reichstags kann ohne die Genehmigung des

Hauses, zu dem es gehört, während der Sitzungsperiode wegen einer; mit Strafe bedrohten Handlung zur Untersuchung gezogen oder ver.†

haftet werden, es sei denn, daß es bei Asübung der Tat oder im aufe des nachstfolgenden Tages ergriffen wird.

Di persönlichen Freibeit erforderlich, die die Ausübung des Abgeordneten⸗ berufs beeinträchtigt. 11“““]

Jedes Strafverfahren gegen ein Mitglied des Reichstags und

HSnf† 8 sti a0 Ros⸗

Haft oder sonstige Besc b Jersonlichen

auf Verlangen des Hauses, dem es angehört, für die Dauer der ngsperiode aufgehoben.

ie ihnen in ibrer Eigenschaft als Abgeordnete Tatsachen anvertraut

haben, oder denen sie in Ausübung ihres Abgeordnetenberufs solche

anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst das Zeugnis zu verweigern. Auch bezüglich der Beschlagnahme stehen sie den Personen gleich, die ein gesetzliches Zeugnisverweigerungsrecht besitzen. des R b4 1 Die Mitglieder des Reichstag 8 Fahrt auf 8 deutschen Eisenbahnen sowie eine Entschädigung nach Maßgabe eines Reichsgesetzes.

V““ Der Reichspräsident und die Reichsregierung. X8 58

7 erhalten das Recht zur freien

Mol

er Reichspräsident wird vom ganzen deutschen Volke gewählt. Wählbar ist, wer das 35. Lebensjahr vollendet hat und seit

mindestens 10 Jahren Deutscher ist. K Gewählt ist, wer die Mehrheit von allen im Deutschen Reiche abgegebenen Stimmen erhalten hat. 1 ne nicht beraus, so muß eine engere Wahl zwischen den beiden Bewerbern stattfinden, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. § 59 Der Reichspräsident bat das Reich völkerrechtlich zu vertreten, im Namen des Reichs Bundnis⸗ und andere Verträge mit aus wärtigen Mächten einzugehen sowie Gesandte zu beglaubigen und zu empfangen. b Kriegserklärung und Friedensschluß erfolgt durch Reichsgesetz. Verträge mit fremden Staaten, die sich auf Gegenstände der Reichsgesetzgebung beziehen, bedürfen der Zustimmung des Reichstags. Sobald ein Völkerbund mit dem Ziele des Ausschlusses aller Geheimverträge geschlossen ist, bedürfen alle Verträge mit den im Völkerbunde vereinigten Staaten der Zustimmung des Reichstags. § 60 Der Reichsvräsident verkündet die vom Reichstag beschlossenen Gesetze binnen Monatsfrist im Reichs⸗Gesetzblatt. b Kommt eine Uebereinstimmung zwischen den beiden Häusern des Reichstags über eine Gesetzesvorlage nicht zustande, so ist der Reichs⸗ präsident berechtigt, eine Volksabstimmung über den Gegenstand der Meinungsverschiedenheit herbeizuführen. § 61 Der Reichspräsident ernennt die Reichsbeamten und die Offtziere, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt wird. Er ist berechtigt, das Ernennungsrecht durch andere Behörden ausüben zu lassen. § 62 Wenn deutsche Freistaaten die ihnen nach der Reichsverfassung oder den Reichsgesetzen obliegenden Pflichten nicht erfüllen, kann sie der Reichspräsident dazu mit Hilfe der bewaffneten Macht anhalten. Der Reichspräsident kann, wenn in einem deutschen Freistaak die öffentliche Sicherheit und Ordnung in einem erbeblichen Um⸗ fang gestört oder gefährdet wird, mit Hilfe der bewaffneten Macht einschreiten und die zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlichen Anordnungen treffen. Er ist ver⸗ pflichtet, bierzu unverzüglich die Genehnigung des Reichstags ein⸗ zuholen und seine Anordnungen aufzuheben, wenn der Reichstag die Genehmigung versagt. § 64 m Reiche ein Begnadigungsrecht zusteht,

§ 65 Alle zivilen und militärischen Anordnungen und Verfügungen des Reichspräsidenten bedürfen zu ihrer Gültigteit der Gegenzeichnung durch den Reichskanzler oder einen Reichsminister, der dadurch die Verantwortung übernimmt. § 66 Der Reichspräsident wird im Falle der Verhinderung durch den Präsidenten des Staatenhauses vertreten. Dauert die Verhinderung voraussichtlich länger als drei Monate, so ist die Vertretung durch ein Reichsgesetz zu regeln. Das Amt des Wiederwahl ist zulässig. , 2 Vor Ablauf der Frist kann der Reichspräsident auf Antreg des Reichstags durch eine Volksabstimmung abgesetzt werden. Für den Beschluß des Reichstags gilt das gleiche wie für Verfassungsänderungen. Nach dem Beschluß ist der Reichspräsident an der Ausübung des Amts verhindert. Die Ablehnung der Absetzung durch die Volksabstimmung gilt als Wiederwahl.

dauert sieben Jabre. Seine

§ 68 Mip 9 „9 . zps o!⸗ 8— F. 21 ₰+ - Die Reichsregierung besteht aus dem Reichskanzler und der er⸗ forderlichen Zahl von Reichsministern. § 69 Der Reichskanzler und auf dessen Vorschlag die Reichsminister werden vom Reichspräsidenten ernannt. b 12 Ser Reichskanzler und die Reichsminister bedürfen zu ihrer Amts⸗ füͤhrung des Vertrauens des Volkshauses. Jeder von ihnen muß zurücktreten, wenn ihm das . Vertrauen durch einen ausdrücklichen Beschluß entzieht. 1 Reichskanzler trägt dem Reichstag gegenüber die Verant⸗ vortun 9 . inig Fö. 3 Po⸗ p” 8g Richtlinten der Reichspolitik, jeder Reichsminister velb nodig die Verantworkung für die Leitung des ihm anperkrauten

E1““ 9 . .Jedes Haus kann die Anwesenheit des Reichskanzlers und der Reichsminister verlangen. 1

1 Der Reichskanzler und die Reichsminister müssen im Reschstag auf Verlangen jederzeit gehört werden. 11“ und das Staatenhaus sind berechtigt, den Keichsprasidenten, den Reichstanzler und die Reichsminister vor dem Staataoe 918 * 8 4S 6 1.““ Staatsgerichtshofe fun das Deutsche Reich anzuklagen, daß sie schuld⸗ hafterweise die Reichsverfassung oder ein Reichsgesetz verletzt haben.

9 Mnrr 1 2 grsoßiS 3 2 7 6 S MAntrag auf Erbehung der Anklage muß von mindestens 00 Mitgliedern des Volkshauses oder 55 Mitgliedern des Staaten⸗

sg 21p s9 . 2 ; 8 8 1. haufes unterzeichnet sein und bedarf der Zustimmung von prei Dritteln der gesetzlichen Mitgliederzahl. 1“]

12

„Vorbehalte bleiben ein Hinweis auf die künftige Wehrverfassung sowie G Abschnitte des Verfassungsentwurss: Uber das Verkehrswesen (Eisenbahnen, Post und Binnen⸗ schiobe, ahnen, Post und Binnen b) über das Zoll⸗ und Handelswesea, 0) über die Reichsfinanzen, d) uͤber die Rechtspflege: enblich die Uebergangsbestimmungen.

e gleiche Genehmigung ist bei jeder anderen Beschränkung der hränkung seiner versönlichen Freiheit

Die Mitglieder des Reichstags sind berechtigt, über Personen,

Stellt sich eine solche Mehrheit

weite Beilage

sauzeiger und Preußischen

Richtamtliches.

Oesterreich und Ungarn.

Der deutsch⸗österreichische Staatssekretär des Aeußern

Bauer sprach am Freitag in einer Wahlrede auch über die Frage des Anschlusses an Deutschland. 8 Laut Bericht des „Wolffschen Telegraphenbüros“ verwies er darauf, daß die Schwerindustriellen zur Zeit der großen deutschen Siege für den Zusammenschluß waren, damagis, als der Imperialismus Deutschlands auf der Höhe seiner Macht stand, während ihnen heute das Eintreten der Sozialdemokratie für den Anschluß unerwünscht sei. Man komme auf den Gedanken daß diese Herren ihr Deutschtum verleugnen, wenn ihre wirtschaftlichen Interessen in Kladno und Witkowitz liegen. „Wenn wir selb⸗ ständig bleiben wollten, würde dies für uns das furchtbarste Elend, Verelendung unseres Volkes und Massenauswanderung bedeuten. Daher haben wir nur eine Wahl: entweder die Vereinigung mit denen, die glücklich sind, uns losgeworden zu sein, oder den Anschluß an Deutschland. Die Sozialdemokraten sind für eine Föderation aller Staatseinheiten; aber eine Föderation, deren Mittelpunkt Prag wäre und die nur das Ziel der Unterordnung vorn zehn Millionen Deutschen unter slawisches Kommando wäre, könnten die Sozialdemokraten nicht zustimmen. Die Donau⸗ föderation wäre nach dem Gedanken der anderen Na⸗ tionen ein Werkzeug des antideutschen Imperialismus, den wir bekämpfen müssen. Daß man uns eine Bürgschaft dafür gibt, daß diese Föderation ein freier Bund mit selbständigem Verfügungs⸗ recht für alle seine Völker sein würde, bezweifeln wir, und des⸗ halb sehen wir keinen anderen Ausweg ats die Vereinigung mit Deutschland. Gegen die zu häufig eingewandte Bedrückung naserer Industrie durch Deutschland aufzuerlegende Kriegs⸗ entschädigungen würden Abmachungen schützen. Wir werden ja nicht ohne Besinnung und ohne Verstand den Anschluß aus⸗ sprechen. Der Redner erinnerte daran, daß er schon vor einem Jahre für das Selbstbestimmunghrecht aller Völker und den An⸗ schluß an Deutschland eingetreten ist, als die deutsche Republik noch nicht bestand. Freilich, was früher für uns verständnismäßiger Schluß war, ist jetzt auch Gefühlssache geworden, denn Deutschland ringt sich zur sozialen Republik emvor. Kann es aber einen anderen Ausweg aus dem jetzigen großen Elend geben als den Sozialismus? Der Staat kann nicht weiter bloß von Steuern erhalten werden. Die Vergesellschaftung muß kommen. Aber es ist nicht nötig, alles zu zerstören, um von Grund auf neu aufzubauen. Es ist möglich, auf der Grundlage der Demokratie ein planmäßiges Gebäude aufzu⸗ richten. Wir müssen uns hüten, noch mehr zu zerstören als schon vernichtet wurde.“

Da nach einer amtlichen Mitteilung bei den Ver⸗ handlungen über die Kärntner Grenzfragen zwischen den Delegierten der Wiener und Kärntner Regierung einerseits und Vertretern der jugoslawischen Regierung andererseits, zu denen auch als Vertreter der amerikanischen Studienkommission Oberst⸗ leutnant Sherman Miles und Leutnant Beroy King erschienen waren, ein Einverständnis nicht erzielt wurde, brachte der Oberstleutnant Miles den Antrag ein, daß die genannten Mit⸗ glieder der amerikanischen Kommission auf Grund persönlicher Erhebungen an Ort und Stelle die Linie der Verwaltungs⸗ abgrenzung ohne Präjudiz für eine endgültige Regelung durch den Friedensvertrag provisorisch festsetzen sollen. Dieser An⸗ trag wurde von beiden Parteien angenommen.

Der provisorische Präsident der ungarischen Republik Graf Michael Karolyi hat Desiderius Berinkey zum Ministerpräsidenten ernannt, Vinzenz Nagy zum Minister des Innern, Paul Szende zum Finanzminister, Ernst Garani zum Handelsminister, Wilhelm Böhm zum Kriegsminister, Barnabas Buza zum Ackerbauminister, Ernet Baloghy zum Ernährungsminister, Julius Peidl zum Minister für Volks⸗ wohlfahrt, Siegmund Kunffi zum Unterrichtsminister, Johaun Vaß zum Kultasminister und Stefan Szabo zum Minister ohne Portefeuille. Mit der intermistischen Leitung des Ministeriums des Aeußern, des Justizministeriums und des Nationalitätenministeriums wurde der Ministerpräsident betraut.

b Polen.

Freitag wurde, dem „Kurier Posinski“ zufolge ein ript Pilsudskis bekannt gegeben, in dem er den Rück⸗ tritt des gesamten Kabinetts Woraschewski an⸗ nimmt. Gleichzeitig erschien ein zweites Reskript, in dem Paderewski zum Premierminister und zum Leiter des Ministeriums des Aeußern ernannt wird. oberhaupt Pilsudski hat die von Paderewski vorgelegte Liste ver Mitglieder des neuen Kabinetts angenommen. Das Kabinett setzt sich, wie folgt, zusammen: Minister des Innern Wosjcjechowski, Justizminister Supinski, Handel und Gewerbe Dr. Hazia, Direktor der Bank Hadlowy, Posen, Ackerbau und Staatsdomänen Janitzki, Arbeit und soziale Fürsorge Jwanowski, Post und Telegraph Linde, Kultur und Kunst Brzesmycki, öffentliche Arbeiten Prochnik, Verkehrs⸗ minister Eberhardt, Finanzminister Dr. Englich, Direktor der polnischen Verbandsbank in Posen, Lebensmittelminister Minkie⸗ wicz, Sanitätsangelegenheiten Janiszewski, Leiter der Militär⸗ angelegenheiten Wreczynski. Der Minister für Kultur und Volksaufklärung wird in den nächsten Tagen ernannt werden. Supinski, Prochnik und Minkiewicz haben bereits dem Mi⸗ nisterium Woraschewski angehört.

Das Programm der neuen Regierung bezeichnet laut Meldung des „Wolffschen Telegraphenbüros“ als ihre erste Aufaabe die Durchführung der Wahlen zum gesetz⸗ gebenden Landtage, der am 9. Februar zusammentritt, ferner die Verteidigung der bedrohten Landesgrenzen, sofortige Hilfe für die notleidenden Volksmassen, insbesondere für die Arbeiter, den Wiederaufbau der Arbeitsstätten, eine plan⸗ mäßige Finanzpolitik auf Grund äußerer und innerer An⸗ leihen und einer gerechten Steuerverteilung. Zu diesem Zwecke habe das Verhältnis Polens zu den siegreichen Ententestaaten geregelt werden müssen, und zwar durch die Erklärung der polnischen Republik zum Bundesgenossen der Eatente.

.— Das Amtsblatt veröffentlicht einen Erlaß über die Einziehung eines Teiles des Jahrganges 1898 auf ein Jahr; die Festsetzung einer gesetzlichen Dienstzeit bleibt dem gesetzgebenden Landtage vorbehalten. 8

Berlin, Montag, den 20. Januar

Das Staats⸗

.

Frankreich. v16“

Der Präsident der Vereinigten Staaten von Amerika, die Ministerpräsidenten und die Minister des Auswärtigen der alltierten und assozijerten Mächte versammelten sich am Freitag im Ministerium des Aeußern. Laut Bericht der „Agence Havas“ verlas der Präsident die Bestimmungen des er⸗ neuerten Waffenstillstandes. Die Versammlung beschloß, Belgien und Serbien drei Delegierte an der Konferenz zu be⸗ willigen. Somit ist die Frage der Zahl der Delegierten der verschiedenen Mächte endgültig geregelt. Nachdem die Tages⸗ ordnung für die Eröffnungssitzung der Konferenz festaesetzt worden war, prüfte die Versammlung die verlangte Oeffent⸗ lichkeit der Verhandlungen der Konferenz und nahm ein⸗ stimmig folgende Mitteilungen an die Presse an:

Die Vertreter der alliierten und assoziierten Mächte haben die verlangte Oeffentlichkeit der Arbeiten der Konferenz mit größter Sorg⸗ falt geprüft. Es ist ihnen darum zu tun, daß das Publikum durch die Presse, soweit wie es sich mit den höchsten Interessen anderer deit ee, das in der Erreichung einer möglichst baldigen, gerechten und ehrenhaften Regelung besteht, unterrichtet werde. Es liegt aber auf der Hand, daß Veröffentlichungen über die Präliminarbe⸗ sprechungen, die jetzt im Gange sind, Einschränkungen unterworfen sein müssen, die durch die schwierige und heikle Natur des Gegenstandes, den sie zum Ziele haben, notwendig gemacht werden. Die Be⸗ sprechungen der Großmächte sind Kabinettssitzungen viel ähnlicher als Sitzungen einer gesetzgebenden Körperschaft. Niemand hat jemals vorgeschlagen, daß Kabinettssitzungen öffentlich sein sollen, und wenn dies geschahe, würden die Arbeiten der Regierung unmöglich werden. Ein Grund, warum Kabinettssitzungen unter Ausschluß der Oeffent⸗ lichkeit abgehalten werden, ist der der Beilegung von Meinungs⸗ verschiedenbeiten und der Erzielung einer Uebereinstimmung, ehe das Stadium der Oeffentlichkeit begonnen hat. Das Wesen der demokratischen Methode besteht nicht darin, daß die Beratungen einer Regierung öffentlich abgehalten werden, sondern darin, daß ihre Beschlüsse einer Volksvertretung und einer freien öffentlichen Besprechung auf der Rednertribüne und in der Presse unterworfen werden. Die Vertreter der alliierten und assoztierten Mächte halten Besprechungen ab, um Fragen zu lösen, die die öb vieler Nationen, über die sie jetzt vielleicht viele auseinandergehende Ansichten haben, berühren. Diese Be⸗ ratungen können nicht nach der Methode der Mehrheit der Abstim⸗ mung vor sich gehen. Keine Regierung kann anders als durch die freie Zustimmung ihrer eigenen Delegierten zu etwas verpflichtet werden. Bei diesen Beratungen ist infolgedessen nur durch den schwierigen Prozeß der Erzielung der allgemeinen Uebereinstimmung zu einem Ergebnis zu gelangen. Dieses würde nur verhindert werden, wenn die Besprechungen jeder strittigen Frage mit einer öffentlichen Erklärung jeder einzelnen Delegation über ihren eigenen nationalen Standpunkt begönnen. Die Folge einer solchen Erklärung würde in vielen Fällen eine verfrühte öffentliche Auseinandersetzung. Diese wäre schon ernst genug, wenn sie sich auf die Parteien innerhalb eines jeden Staates beschränkte. Es wäre aber höchst gefährlich, wenn, wie es oft unvermeidlich sein würde, das Ergebnis eine Meinungsverschiedenheit zwischen den Staaten wäre. Außerdem würden derartig öffentliche Erklärungen den Austausch von Zugeständ⸗ nissen unter den Delegierten selbst, der eine wesentliche Voraussetzung für erfolgreiche Verhandlungen ist, außerordentlich erschweren. Es ist auch höchst wichtig, daß das Abkommen nicht nur gerecht ist, sondern auch rasch erzielt wird. Jede kriegführende Macht hat das Bedürfnis nach einem baldigen Friedensschluß, um ihre Armeen demobilisieren, um wieder zur Friedensarbeit zurückkehren zu können. Wenn die Verhandlungen der Friedenskonferenz vorzeitig veröffentlicht würden, so würden sie ohne Ende hinausgezogen werden, würden die Dele⸗ gierten gezwungen werden, nicht nur über die der Konferenz vorliegenden Geschäfte zu sprechen. sondern sich mit den Kontroversen zu befassen, die durch die Berichte über die Verhandlungen der Konferenz außerhalb derselben ins Leben gerufen würden. Schließlich werden häufig sehr starke Gründe gegen die Mitteilung der Ergebnisse der Besprechung, nachdem diese zu⸗ standegekommen sind, bestehen. Es kann vorkommen, daß die Ver⸗ treter einer Nation bereit sind, in einem Punkt nur dann zuzustimmen, wenn ihnen in einem anderen Punkte, der noch nicht besprochen wurde, Zugeständnisse gemacht werden. Es wird nicht früher möglich sein, die Weisheit und Gerechtig⸗ keit des Friedensvertrags zu beurteilen, als bis er vollständig vor⸗ lregt, und verfrühte Mitteilungen könnten zu Mißverständnissen und Besorgnissen uüͤber die Endergebnisse Anlaß geben, zu denen kein wirk⸗ licher Grund besteht. Wenn die Vertreter der Großmächte die Auf⸗ merksamkeit auf diese notwendigen Beschränkungen der Oeffentlichkeit lenken, so unterschätzen sie andererseits nicht die Wichtigkeit bei der ungeheueren Aufgabe, der sie gegenübergestellt sind, die öffentliche Meinung für sich zu gewinnen. Sie erkennen an, daß das Ergebnis ihrer Bemühungen wertlos sein würde, wenn die öffentliche Meinung ihm nicht zustimmte. Diese Erwägung trifft mit überzeugender Kraft auf die gegenwärtigen Besprechungen zwischen den Vertretern der Großmächte zu.

Für die allgemeine Konferenz wurde formell der Satz aufgestellt: Die Vertreter der Presse werden zu den Sitzungen der allgemeinen Konferenz zugelassen werden, aber bei notwendigen Gelegenheiten werden die Beratungen der Konferenz

geheim abgehalten werden.

Die Friedenskonferenz trat vorgestern nachmittag in Paris zusammen und wurde vom Präsidenten Poincaré mit einer Rede eröffnet, in der er zunächst für die Wahl der französischen Hauptstadt als Verhandlungsort dankte und dann der „Agence Havas“ zufolgte sagte: 1

Von den vertretenen Mächten sei keine für den Ausbruch des Welt⸗ kriegs verantwortlich. Besondere Untersuchungen über die bereits durch die Veröffentlichungen aus den Kaiserlichen Archiven bekannt⸗ gewordenen Urheber erübrigten sich. Es sei heute klar erwiesen, daß der Angreifer die Vorherrschaft in Europa und anschließend daran die Weltherrschaft erstrebt habe. „Mögen sich diejenigen“, fuhr der Präsident fort, „die durch das Schwert zugrunde gegangen sind, nachdem sie eine Herrschaft durch das Schwert erstrebt haben, selbst anklagen. Nichts ist so kennzeichnend, wie die Aufforderung an England Ende Juli 1914, nichts gegen einen Landangriff auf Frankreich zu unternehmen, falls Deutschland nicht in den Aermelkanal eindringe, und die Erklärung, Frankreichs Neutralität nur anzuerkennen, wenn es in die Besetzung von Briey, Toul und Verdun willige. Deutschland wollte Belgien zerschmettern. England und Frantreich schwuren, es zu retten. Japan griff dann aus Loyalität gegenüber England und in Erkenntnis der Asien durch eine Vorherrschaft der Mittelmächte drohenden Gefahr zu den Waffen. Italien weigerte sich vom ersten Augenblick an, den deutschen Ehrgeiz zu begünstigen. Rumänien kämpfte nur für die Verwirtlichung seiner nationalen Einheit und mußte dann einen Vertrag unterzeichnen, den die Konferenz revidieren wird.“ Poincaré erwähnte sodann noch die anderen Länder, die

sich auf die Seite der Entente gestellt bätten, so auch die Ver“ einigten Staaten. Er schätze sich glücklich, ihren Präsidenten hier im Namen des dankbaren Frankreich und aller anderen vertretenen Mächte zu begrüßen. Amerika, die Tochter Europas, sei über den Ozean gekommen, um ihre Mutter der Demütigung durch eine Knechtschaft zu entreißen und die Zivilisation zu retten. Nach einer Schilderung der Greueltaten, die angeblich von den Deutschen be⸗ gangen worden seien, sagte er: „Ueber die ganze Erde hin ertönt das Klirren von abgestreiften Ketten. Gefesselte Nationalitäten riefen uns aus der Tiefe hundertjährigen Kerkers um Hilse. Mehr noch, sie befreiten sich, um uns zu Hilfe zu kommen. Polen sandte uns Truppen. Tschechoslowaken eroberten sich in Sibirien, Frankreich und Italien das Recht auf Unabhängigkeit. So wurde der Krieg in des Wortes vollster Bedeutung zu einem Kreuzzug der Menschheit für das Recht. Wenn etwas uns zum Teil für die Ver⸗ luste, die wir erlitten, trösten kann, so ist es der Gedanke, daß unser Sieg auch ein Sieg des Rechtes ist. Sie werden aus diesem voll⸗ ständigen Siege heute im Interesse der Gerechtigkeit und des Friedens die vollständigen Folgerungen zu ziehen haben. Die Solidarität, die uns während des Krieges einte und uns zum Erfolg unserer Waffen verhalf, muß während der Verhandlungen und nach der Unterzeichnung des Vertrags vollständig weiter bestehen. Sie werden also nur nach Gerechtigkeit streben. Diese erfordert zunächst Zurückerstattungen und Wiedergutmachungen im Interesse der Völker und Personen, die becaubt oder mißhandelt worden sind. Die Gerechtigkeit verfolgt das doppelte Ziel, jedem das ihm Zukommende wiederzugeben und nicht eine Erneuerung des Verbrechens durch Straflosigkeit zu ermutigen. Logischerweise fordert sie vor allem Bürgschaften für die Nationen, die in der Vergangenheit am meisten einem Angriff ausgesetzt waren und es tünftig sein könnten. Gleichzeitig werden die hier Anwesenden gemäß dem 14. der Punkte, die die alliierten Großmächte angenommen haben, einen allgemeinen Bund der Völker aufrichten, der die höchste Bürgschaft gegen neue Anschläge auf das Völkerrecht sein wird. Diese internationale Vereinigung wird gegen niemand gerichtet sein und sich niemandem verschließen. Da sie aber durch Nationen organisiert wird, die sich opferten, um das Recht zu verteidigen, so wird sie von diesen ihre Grundgesetze erhalten und die Bedingungen aufstellen, denen sich ihre gegenwärtigen oder künftigen Mitglieder unterwerfen werden. Sie wird vor allem danach trachten, dem von ihr geschaffenen Frieden Achtung zu verschaffen. Es sind auf den Tag genau 48 Jahre seit dem 18. Januar 1871 verflossen, seitdem das Deutsche Kaiserreich von dem eingedrungenen Heere im Schlosse zu Versailles proklamiert wurde. Durch den Raub zweier französischer Provinzen forderte es seine erste Anerkennung. Der so in seinen Wurzeln verderbte Staat enthielt zugleich durch die Schuld seiner Gründer den Keim des Tode Aus Ungerechrigkeit heraus geboren, endete er in Schmach. Die Staaten sind hier versammelt, um das von ihm angerichtete Unheil zu beseitigen und dessen Wiederkehr zu verhindern. Sie halten in ihren Händen das Schicksal der Welt. Ich überlasse Sie, meine Herren, Ihren gewichtigen Beratungen und erkläre die Konferenz von Paris für eröffnet.

Nach Beendigung seiner Rede verließ Poincaré den Saal. Nunmehr schlug Wilson die Wahl Clemenceaus als ständigen Präsidenten der Konferenz vor. Lloyd George und Sonnino unterstützten den Vorschlag und Clemenceau wurde einstimmig gewählt. Er nahm die Wahl mit Dank an und erklärte:

Die Vergeltung müsse so groß sein wie der angerichtete Schaden, damit die Völker frei von der Furcht vor einem plötzlich auftauchenden Feinde sich der Arbeit widmen könnten. Alles müsse dem Gedanken einer immer engeren Verbindung unter den Völkern, einer „Gesell⸗ schaft der Nationen“, welche an diesem Kriege teilgenommen haben untergeordnet werden. Dazu werde man gelangen unter der Be⸗ dingung der Versöhnung auch anscheinend entgegenstehender Interessen. Was erreicht werden müsse, sei ein allgemeiner Völker⸗ friede. Zum letzten Punkt der Tagesordnung übergehend, sagte Clemenceau, die erste eingeschriebene Frage sei die Verantwortlichkeit der Kriegsurheber, die zweite die Bestrafung der im Kriege be gangenen Verbrechen, die dritte die internationale Gesetzgebung. Alle Mächte werden eingeladen, ihre Delegierten zur Behandlung dieser drei Fragen zu bestimmen. Auch die weniger interessierten Mächte möchten eine Denkschrift über alle interessierenden territorialen, Finanz⸗ oder wirtschaftlichen Fragen dem General⸗ sekretariat der Konferenz in kürzester Frist einreichen. Er werde dem Büro die Geschäftsordnung zur Verteilung übergeben. Man müsse zuerst die Frage der Verantwortlichkeit der Kriegs urheber behandeln. Jede Delegation müsse sich dem Studium dieser Frage widmen, die den Gegenstand einer Denkschrift von Larnaude, dem Doyen der Rechtsfakultät in Paris, und La Pradelle, Profe⸗ssor des Völkerrechts an der Rechtsfakultät in Paris, bilde und den Titel trage: Prüsung der Verantwortlichkeit des Kaisers Wilhelm Clemenceau sprach weiter von der Verantwortlichkeit anderer für Vorfälle während des Krieges (Havas gibt keine Einzelheiten an) und von der internationalen Arbeitergesetzgebung, über die alle beteiligten Mächte sich in Denkschriften äußern möchten.

Die nächste Sitzung wird mit einer Besprechung über den Völkerbund beginnen.

Statistik und Volkswirtschaft.

Zur Arbeiterbewegung.

In Frankfurt a. M. stellten, wie „W. T. B.“ meldet, die Mitglieder des Opernhausorchesters ihre Tätigkeit ein. Sie begründen ihren Entschluß der Oeffentlichkeit gegenüber mit den wirtschaftlichen Nöten infolge schlechter Bezahlung und fordern das Publikum zur moralischen Unterstützung auf.

Aus dem Ruhrkohlengebietn wird dem „W. T. B.“ ge⸗ meldet, daß seit Sonnabendmorgen die Belegschaften aller Schachtanlagen der Gewerkschaft „Deutscher Kaiser“ ausständig sind. Die Ursache ist sfolgende: Die städtischen und staatlichen Beamten der Stadt Hamborn haben dem Arbeiterrat Hamborn ein Ultimatum auf Einsetzung der Polizei in ihre alten Rechte und Neuwahl des Arbeiterrates auf Grund der Verhältniswahl gemäß der Anordnung des Zentralrates in Berlin gestellt. Der Arbeiterrat ist dem Ultimatum nicht gefolgt, sondern hat die Massen zur Unterstützung herangerufen. Durch bewaffnete „Rote Gardisten“ wurden die Schachtanlagen besetzt und das Einfahren der Frühschicht verhindert. Der Arbeiterrat rief damd im Laufe der Nacht und des Vormittags weitere Mengen auf, die aus den Beständen des Arsenals bewaffnet wurden. Unter dem Zwang der Verhältnisse haben die Angestellten der Bergbauverwaltung die Arbeit nicht fort⸗ sühren können. Sie erwarten den Rücktritt des Arbeiterrats.

Zu den Einigungsverhandlungen im ober⸗ schlesischen Bergarbeiterausstand wird dem „W. T. B.“ aus Kattowitz berichtet, daß, nachdem am Freitag die Mnnister den Saal verlassen hatten, die Bergarbeiter allein eine Ver⸗ sammlung abhielten, die ruhig verlief. Man gewann den Eindruck, daß ein grioßer Teil der Vertrauensleute sich seiner hohen Vers