2
che demokratische Partei: 332 010 Gebeimer Rat,
2tsiekr 8 8 ri Sltaalsfetre
kskammersekretär
pon Sen.
ialdemokratische Partei: 470 316 Gewählt sind: Redakteur und seitb
Rebatllen leitre
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6. Steinmaver, 0) Unabhängige Sozialdemokrarische Partei: Kein Sitz. P
) Württ. Bürgerpartei und Württ. Bauern⸗ und Wein⸗ gärtnerbund: 182 511
2 Vogt,
Wahlkreis 1 Baden. a) Deutschnationale Volkspartei (Christliche Volkspartei in Baden): 78 886 Stimmen. Gewählt ist: 1. + Adalbert, Minister a.”
1. Düringer, Dr.
brenbach, Constantin, R
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8 — Zehnter, Jo 7 — C
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demokratische Partei: 226 811 Stimme
Gewählt sind: Oberbürgermeister
nn Dberbutgern
rtigen, lsruhe, X —2
82 id Stadtverordneter, Mannheim, ir und Stadiverordneter, Karlsruhe, Verkehrsminister, Karlsrube,
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Emmend ingen.
Wahlkreis Hessen. Deutschnationale Volkspartei:
Deutsche Volkspartei: 69 617 Stimm Gewählt ist: Dr. Joh. Becker, Finanzminister, D 2) Christliche Volkspartei: 108 769 Sti
Gewählt sind: 1. Geheimer Justizrat Dr. Adam Josef Schmitt, Mainz, 2. Ministerialdirektor Otto von Brentanodi Tremezzo,
Darmstadt. Deutsche demokratische Partei: 115 895 Stimmen Gewählt sind:
1. Konrad Henrich, Ministerialdirektor in Darmstadt,
2. Wilhelm vrünewald, Justizrat in Gießen
e. Sozialdemokratische Partei: 263 237 Stimmen.
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ldemokratis
8.
Kein Mvo 9 4 S IS 11 9 * Werner (Deutschnationale Volks unden. 82
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Mecklenburg⸗Schwerin, Mecklenburg⸗Strelitz und Lübeck 8) Deutschnationale Volkspartei: 58 055 Stimmen. (Samählt ijs Fe“ 1. Aldlecht 98n 8 t
Deutsche Volkspartei:
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Deutsche demokratische
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d) Sozialdemokratische Vartei:
Mever (Meklenburgischer Dorf⸗ spartei) waren verbunden.
Die thüringischen Staaten Sachsen⸗Weimar, Sachsen⸗ Meiningen, Sachsen⸗Altenburg, Sachsen⸗Coburg und Gotha, die beiden Schwarzburg und die beiden Reuß sowie der Regierungsbezirk Erfurt und der zur Provinz Hessen⸗Nassau gehörige Kreis Schmalkalden. a) Deutschnationale Volkspartei: 171 417 Stimmen. ber rnstadt, Landwirt in Großvargula, Dr. Clemens mDelbrück, Staatsminister in Jena. Christliche Volkspartei: 54 897 Srimmen. Kein Sitz. c. Deutsche demokfratische Partei: 243 848 Stimmen. Gewählt sind: 8 2
MorTS „ Mo. 4 9 Versbhofen, Verbandeleiter,
84 ndwirt in Quaschwitz bei Oppurg (Orla). ische Partei: 377 940 Stimmen. Gewählt sind: us, Kaufmann in Erfurt, „Buchdruckererbesitzer in Saalfeld a. d. Saale, „Redakteur in Berlin⸗Cöpenick, Eichler in Eisenberg, S.⸗A e) Unabhängige sozialdemokratische Partei: 247 453 St. Gewahlt sind: 18 l
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chläge Breitenstein und Vershofen waren ver⸗ ie Wahlvorschläge Reißhaus und Bock.
Wahlkreis 37. Hamburg, Bremen und der R gierungsbezirk Sta de. a) Deutschnationale Volkspartei: 1. 16 118 Stimmen.
Kein Sitz. Deutschnationale Volkspartei: II. 06482 Stimmen
Kein Sitz. eutschnationale Volkspartei: 111 b) Deutsche Volkspartei: 79 934 Stimmen. Gewählt ist: Witthoefft in
88 D
11 025 Stimmen.
1 Kaufmann Heinrich straße 33.
0) Christliche Volkspartei (Zentrum): 12 101 Stimmen.
d) Deutsche demokratische Partei: I. 156 100 Stimmen. Gewählt sind: Senator Dr. Carl Petersen in Hamburg, weg 16, Lebrerin Dr. straße 30 Deutsche demokratische Partei: II. 94 790 Stimmen. rektor des Statistischen Amts in Bremen Dr. Wilhelm öhmert. ) Sozialdemokratische Partei: 444 863 Stimmen. Gewählt sind: .Redakteur Otto Stolten in Hamburg, Schmilinskpstraße 25 Volksschullebrer C. August Hellmann in Hamburg, Hassel⸗ brockstraße 11, Gewerkschaftsangestellter Karl Deichmann in Neuenland bei Bremen, Kattenturmer Heerstraße 9. 8 chaftssekretär Karl A. Hense in Hamburg, Schleiden⸗
Gaedechens⸗
Gertrud Bäumer in Hamburg,
1. . B
ohanne Reitze, geb. Leopolt, in Hamburg, Eilbeck⸗
haftsangestellter Carl Winkelmann in Bremen, rsteinweg 124. 1) Unabhängige sozialdemokratische Partei: 81 421 Stimmen. . Gewählt ist: * 512 S b 2 PB umIi 7 p 22 1. Redakteur Alfred Henke in Bremen, Sulingerstraße 33. g) Deutsch Hannoversche Partei: 63 120 Stimmen.
— 7
1. Reichstagsabgeordneter Lehrer Ludwig F. J. Alpers in Ham⸗
burg, Tesdorpfstraße 12. Verbunden waren:
orschläge Buchmann (Deutschnationale Volks⸗
odt (Deutschnationale Volkspartei II); 3 Buchmann (Deutschnationale partei I), Mahlste (Deutschnationale Volkspart i II), Dr. Schöttler (Deutschnationale Volkspartei III), Nölting (Christliche
Ipers; von ihnen enger verbunden die Wahlvor⸗
schläge Nölting (Christliche Volkspartei) und Alpers; 3. die verbundenen Wahlvorschläge zu 2 mit dem Wahlvorschlag Witthoefft;
partei I) und
2. die Volks⸗
1 s 8
— —
Aus imm s Kreises Blumenthal sind keine Meldungen eingegangen.
In Elsaß⸗Lothringen haben gefunden.
keine Wahlen statt⸗
Nach den vorläufigen Feststellungen der Wahlkam⸗ missare in 35 von 36 Wahlkreisen haben hiernach an Sitzen erhalten: G
Deutschnationale Volkspartei.
“
Shristliche Vollspariei
Deutsche demokratische Volkspartei...
ozialdemokratische Partei . . ...
Unabhängtge sozialdemokratische Partei . . .
Bwerische Voktaul “ Die Bayerische Mittelpartei und nationalliberale Die Deutsche Volks⸗pertei in Bayern ..
Der bayerische Kauernhund. “ Die württem bergische Bürnerpartei und der württem⸗ bergische Bauern⸗ und Wemgärtnerbund ... Die katholische Volkeporter (Oppeln) . . . .. Die schleswig⸗holsteinische Bauern⸗ und Landarbeiter⸗
114142“*“
Der braunschweigische Landeswahlverband . .. Die Deutsch Hannoversche Partei ....
zusammen 415
Verantwortlicher Schriftleiter: Direktor Dr. Tyrol, Charlottenburg. Verantwortlich für zzeigenteil: Der Vorsteher der Geschäftsstelle. rchnun Mengering in Berlin. 8
Buchdruckerei und Verlagsanstaft, in, Wilhelmstraße 32
Qer Be ugspreis beträgt rlich 9 ℳ.
Alle Postanstalten nenmen Bestellung an; für Berlin außer den Postanstalten und Zeitungsuertrieben für Kelbstabholer
Anzergenpreis für den NRaum einer geipaltenen Einheitszetle
auch die Geschäftsstelle SW. 48, Wilhelmstraßze 32.
Einzelne Rummern kosten 23 P.
59 Pf., einer 3 gespalt. Einheitszeile 90 f. Außerdem wird auf den Anzeigenpreis ein Teuerungszuschiag von £0 v. H. erhoben.
Anzeigen nimmt an:
die Geschäftsstelle des Reichs⸗ und Staatsanzeigers
Berlin SW. 48, Wilhelmstraße Nr. 32.
chsbankgirokonto.
Lie gestern Abend fällige Nummer (17) des Reichs⸗ und Staatsanzeigers konnte wegen des Ausstandes der Elektrizitätsarbeiter erst heute Vormittag ausgedruckt und versandt werden.
Heute Mittag ist eine Sonderausgabe (Nr. 18 d. Bl.) erschienen, in der die vorläufigen Ergebnisse der Wahlen zur dentschen Nationalversammlung mit⸗ geteilt sind.
Inhalt des amtlichen Teiles: Deutsches Reich.
Perorbnung zur Behebung der dringendsten Wohnungsnot.
Verordnung über das Erbbaurecht.
Perordnung, betreffend Abänderung der Verordnung über Er⸗ verbelosenfürsorge vom 13. November 1918.
Bekanntmachung wegen Aufhebung der Portofreiheit und Portoermäßigung für Feldpostsendungen aus Anlaß der Demobilmachung. 1
Bekanntmachung über die Freigabe des Absatzes von Dörrobst.
Anzeige, besreffend die Ausgabe der Nummer 13 des Reiche⸗ Gesetzblatts.
Preußen.
Ernennungen und sonstige Personalveränderungen.
Verordnung zur Abänderung der Vero dnung über die Wahlen zur verfossungs gebenden preußischen Landesversammlung vom 21. Dezember 1918.
Handelsvernote.
Angeige, betreffend die Ausgabe der Nummer 4 der Preußischen Keeeewutleng⸗
Deutsches Reich. Verordnung zur Behebung der dringendsten Wohnungsnot. Vom 15. Januar 1919.
2 1
Die Landeszentralbehörden sind verpflichtet, für diejenigen Bezirke, in denen sich ein dringendes Bedürfnis nach Klein⸗ und Mittel⸗ wohnungen in der Uebergangszeit nach dem Kriege herausstellt, zur schnellen Durchfuhrung der Unterbringung obdachloser Familien Bezirkswohnungskommissare zu bestellen.
Dem Bezirkswohnungskommissar liegt die Förderung der Her⸗ stellung geeigneter Klein⸗ und Mittelwohnungen innerhalb seines Verwaltungsbezirkes ob. 8
Steht für Klein⸗ und Mittelwohnungen Bauland in passender Lage zu angemessenem Preise nicht zur Verfügung, so ist der Bezirks⸗ wohnungskommissar besfugt, geeignete Grundstücke gegen angemessene Enlschädigung zu enteignen. Wertsteigerungen, die auf außerordent⸗ liche Verhältnisse des Krieges zurückzuführen sind, dürfen bei Fest⸗ setzung der Entschädigung nicht berücksichtigt werden.
Vor der Enteignung ist den von ihr Betroffenen und der Ge⸗
1. oder dem Gemeindeverbande Gelegenheit zur Aeußerung zu geben. . Die Enteignung erfolgt ohne besonderes Verfahren durch sorm⸗ losen Bescheid an den Eigentümer. In dem Bescheid ist anzugeben, zu wessen Gunsten die Enteignung statifindet und welche Entschädigung gezahlt werden wird. 1 “
Die Enteignung wird mit der Zustellung des Enteignungsbescheids an den Eigentümer wirksam. Gegen die Festsetzung der 1 schädigung kann jeder Beteiligte innerhalb eines Monats, nachdem sie ihm zugegell ist, die Entscheidung des ordentlichen Gerichts anrufen; 8 Armhigen ist der Bescheid des Bezirkswohnungskommissars un⸗ anfechtbar. 1 mem Der Staatssekretä: des Reichsarbeitsamts wird ermächtigt, das Nähere zu bestimmen.
§ 5 8 „An Stelle der völligen Entziehung des Eigentums kann. der Bezir swohnungskommissar auf Antrag des Eigentümers die Belaftung des Grundstücks mit einem Erbbaurecht aussprechen. Er setzt in
8
diesem Falle mangels Einigung der Beteiligten einen Erbbauvertrag, insbesondere einen angemessenen Erbbauzins fest.
Die Vorschriften des § 4 gelten entsprechend; an die Stelle der Entschädigung tritt der Erbbauzins. Der Erbbauvertrag gilt mit der
Justellung an den Eigentümer als geschlossen.
8 6 AS,NII Qeich Zur Pereitstellung des für Behelfsbauten (Holzhäuser, Leicht⸗ hauten, Seeretst Gelandes kann der Bezukswohnungs⸗ kommissar an Stelle der Enteignung eine Zwangepachtung schst Dauer his zu preißig Jahren gegen Zahlung eines angemessenen 1 br dühan Uastahe aussprechen. setzt Falle mangels Finigung der Beteiligten einen Pachtvertrag fest. 1 Die Vors 1e- des § 4 gelten entsprechend; an die Stelle der Entschädigung tritt der Pachtzins. Der Pachtvertrag gilt mit der Bustellung an den Eigentümer als geschlossen
23.
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Postschechkonto: Berlin 41 821.
7
Zur Durchführung von Bau⸗ oder Siedlungsvorhaben kann der Bezirkswohnungskommissar Befreiungen von bestehenden landesgesetz⸗ lichen Vorschriften, Verordnungen, Ortsstatuten und Bauordnungen eintreten lassen oder Fristen zur Erledigung der erforderlichen Ge⸗ nehmigungsverfahren festsetzen. Ist ein Verfahren nach Ablauf der von dem Bezirkswohnungskommissar dafür festgesetzten Frist nicht durchgef ’hrt oder sind die Widersprüche von Beteiligten nicht be⸗ hoben, so hat der Bezirkswohnungskommissar das Recht, an Stelle der sonst zustandigen Verwaltungs⸗ und Gemeindebehörden die Ge⸗ nehmigungen zu erteilen und die aus Anlaß des Bau⸗oder Siedlungs⸗ vorhabens zu zahlenden Gebühren und Beiträge festzusetzen. Hierbei ist er an die Vorschriften der Landesgesetze, Verordnungen, orts⸗ statutgrischen Bestimmungen und Bauordnungen nicht gebunden.
Der Bezirkswohnungskommissar kann auch anordnen, daß die Gemeinde den Anchluß an kommunale Versorgungsnetze unter von ihm festzusetzenden angemessenen Bedingungen zu gestatten hbat.
Der Bescheid des Bezirkswohnungstommissars wird mit der Zu⸗ stellung an die beieiligten Gemeinden oder Gemeindeverbände wirksam und ist unanfechtbar.
Die Gemeinde oder der Gemeindeverband hat kein Widerspruchs⸗ recht gegen die Ausführung und Ingebrauchnahme der auf Anordnung des Bezirkswohnungskommissars errichteten Wohnungen.
Der Beitkawohnunzaksgape. kann in seinem Bezirke be⸗
legenen der Herstellung von Ziegel der anderen Bausteinen dienenden Werke zur Wiederaufnahme des Betriebs anhalten und, wenn sie der an sie ergangenen Aufforderung nicht nachkommen, die Beschlagnahme des Betriebs und seine Uebertragung an einen von ihm zu bestimmenden Dritten anordnen. Ueber die Auseinander⸗ sezung mit rem Eigentümer und den Eintritt in bestehende Liefe⸗ ungs⸗ und Ausbeutungsverträge bestimmt mangels Einigung der Beteiligten der Bezirkswohnungskommissar. Ueber die Hohe einer festgesetzten Entschä igung kann jeder Beteiligte innerhalb eines Mo ats die Entscheidung des ordentlichen Gerichts anrufen; im übrigen ist die Bestimmung des Bezirkswohnungstommissars unan⸗ fechtbar. g
Soweit der Unternehmer sich das nötige Bauholz nicht recht⸗ zeitig und zu angem ssenen Preisen zu beschaffen vermag, kann der Bezirkswohnungskommissar Holzbestände aus Forsten gegen an⸗ gemessene Entschädigung enteignen. Dabei ist er jeroch an die An⸗ ordnungen gebunden, die vom Reiche oder von den Bundesstaaten für die Bewirtschaftung des Holzes getroffen werden. Die Ent⸗ eignung erfolgt zugunsten der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes, in deren Bezirk der Bau aus eführt wird. Die Bedingungen der Wes⸗terlieferung an den Unternehmer setzt mangels Einigung der Be⸗ teiligten der Bezirkswohnungskommissar fest. ““
Die gleichen Befugrisse hat der Bezirkswohnungskommissar für Lehm, Kies, Sand, Bruchsteine und andere zur Durchführung des Bauvorhabens erforderliche Naturerzeugnisse. 6
Für das Enteignungsverfahren gelten die Vorschriften des § 4 entsprechend. Auf Antrag des Eigentümers kann der Bezirks⸗ wohnungskommissar den Eintritt der Wirkung der Enteignung davon abhängig machen, daß der Wert der enteigneten Sachen festgestellt wird. Für die Feststellung gelten § 486, § 487 Nr. 1 bis 3, §§ 490 bis 494 der Zivilprozeßordnung; das Gericht hat die Einleitung des Verfahrens anzuordnen, wenn ihm der dies bezügliche Enteignungs⸗ bescheid des Bezirkswohnungskommissars vorgelegt wird.
Der Bezirkswohnungskommissar ist berechtigt, die Ausführung aller von ihm nicht für erforderlich erachteten Saten, insbesonden Luxusbauten zu verbieten. 8
§ 11 .“
Die Landeszentralbebörden haben dem Reichsarbeitsamt am Ende jedes Kalendervierteljahrs Zusammenstellungen über die g troffenen Maßnahmen nach einem vorzuschrerbenden Muster einzusenden.
Der Staatssekretär des Reichsarbeitsamts erläßt die Be⸗ stimmungen zur Ausführung dieser Verordnung. Soweit er von dieser Befugnis oder von der Ermächtigung aus § 4 Abs. 4 keinen Gebrauch macht, können die Bundesregierungen die erforderlichen Vor⸗ schriften erlassen. 8
§ 13
Diese Verordnung hat Gesetzeskraft vom Tage der Verkündung ab. Den Zeitpunkt des Außerkrafttretens bestimmt der Staatssekretär des Reichsarbeitsamts.
Berlin, den 15. Januar 1919. ie Reichsregierung Ebert. Scheidemann. Der Staatssekretär des Reichsarbeitsamts. “ 1
“
Verordnung über das Erbbaurecht. 8 Vom 15. Januar 1919. I. Begriff und Inhalt des Grbbaurechts. 1. Gesetzlicher Inhalt.
8 1
Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, daß dem⸗ jenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, das veräußerliche und vererbliche Recht zusteht, auf oder unter der Oberfläche des Grundstücks ein Bauwerk zu haben (Erbbaurecht). .
Das Erbbaurecht kann auf einen für das Bauwerk nicht er⸗ forderlichen Teil des Grundstücks erstreckt werden, sofern das Bau⸗ werk wirtschaftlich die Hauptsache bleibt.
G “
Die Beschränkung des Erbbaurechts auf einen Teil eines Ge⸗ bäudes, insbesondere ein Stockwerk ist unzulässig.
Das Erbbaurecht kann nicht durch auflösende Bedingungen be⸗ schränkt werden. Auf eine Vereinbarung, durch die sich der Erbbau⸗ berechtigte verpflichtet, beim Eintreten bestimmter Voraussetzungen das Erbhaurecht aufzugeben und seine Löschung im Grundbuch zu bewilligen, kann sich der Grundstückseigentümer nicht berufen.
2. Vertragsmäßiger Inhalt. 22
Zum Inhalt des Erbbau Grundstückseigentümers und des Erbbauberechtigten über:
1. die Errichtung, die Instandhaltung und die Verwendung des Bauwerkes:
2. die Versicherung des Bauwerkes und seinen Wiederaufbau im Falle der Zerstörung;
„,3. die Tragung der öffentlichen und privatrechtlichen Lasten und Abgaben;
4. eine Verpflichtung des Erbbauberechtigten, das Erbbaurecht beim Eintreten bestimmter Voraussetzungen auf den Grundstücks⸗ eigentümer zu übertragen (Heimfall);
5. eine Verpflichtung des Erbbauberechtigten zur Zahlung von Vertragsstrafen;
6. die Einräumung eines Vorrechts für den Erbbauberechtigten auf Erneuerung des Erbbaurechts nach dessen Ablauf;
7. eine Verpflichtung des Grundstückseigentümers, das Grundstück an den jeweiligen Erbbauberechtigten zu verkaufen.
2 d8 3
8
Der Heimfallanspruch des Grundstückseigentümers kann niche von dem Eigentum an dem Grundstück getrennt werden; der Eigen⸗ lümer kann verlangen, daß das Erbbaurecht einem von ihm zu be⸗ zeichnenden Dritten übertragen wird.
§ 4 Der Heimfallanspruch sowie der Anspruch auf eine Vertragt⸗ strafe (5 2 Nr. 4 und 5) verjährt in sechs Monaten von dem Zeitpunkt an, in dem der Grundstücksetgentümer von dem Vor⸗ handensein der Voraussetzungen Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in zwei Jahren vom Eintreten der Voraus⸗ setzungen an. § 5
Als Inhalt des Erbbaurechts kann auch vereinbart werden, daß der Erbbauberechtigte zur Veräußerung des Erbbaurechts der Zu⸗ stimmung des Grundstückseigentümers bedarf.
Als Inhalt des Erbbaurechts kann ferner vereinbart werden, daß der Erbbauberechtigte zur Belastung des Erbbaurech’s mit einer Hypothek, Grund⸗ oder Rentenschuld oder einer Reallast der Zustim⸗ mung des Grundstückseigentümers bedar. Ist eine solche Vereinbarung getroffen, so kann auch eine Aenderung des Inhalts der Hvpothek, Grund⸗ oder Rentenschuld oder der Reallast, die eine weitere Be⸗ lastung des Erbbaurechts enthält, nicht ohne die Zustimmung des Grundstückseigentümers erfolgen.
8 rechts gehören auch Vereinbarungen des es E
6
Ist eine Vereinbarung gemäß § 5 getroffen, so ist eine Ver⸗ fügung des Erbban⸗berechtigten über das Erbbaurecht und ein Vertrag, durch den er sich zu einer solchen Verfügung verpflichtet, unwirksam, solange nicht der Grundstückseigentümer die erforderliche Zustimmung erteilt hat.
Auf eine Vereinbarung, daß ein Zuwiderhandeln des Erbbau⸗ berechtigten gegen eie nach § 5 übernommene Beschränkung einen Heimfallanspruch begründen soll, fann sich der Grundstückseigentümer nicht berufen.
§ 7
Ist anzunehmen, daß durch die Veräußerung (§ 5 Abs. 1) der mit der Bestellung des Erbbaurechts verfolgte Zweck nicht wesentlich beeinträchtigt oder gefährdet wird, und daß die Persön⸗ lichkeit des Erwervers Gewähr für eine ordnungsmäßige Erfüllung der sich aus dem E bbaurechtsinhalt ergebenden Verpflichtungen bietet, so kann der Erbbauberechtigte verlangen, daß der Grundstückseigentümer die Zustimmung zur Veräußerung erteilt. Dem Erbbauberechtigten kann auch für weitere Fälle ein Anspruch auf Erteilung der Zustim⸗ mung eingeräumt werden.
Ist eine Belastung (§ 5 Abs. 2) mit den Regeln einer ordnungs⸗ mäßigen Wirtschaft vereinbar, und wird der mit der Bestellung des Erbbaurechts verfolgte Zweck nicht wesentlich beeinträchtigt oder ge⸗ fährdet, so kann der Erbbauberechtigte verlangen, daß der Grund⸗ stückseigentümer die Zustimmung zu der B lastung erteilt.
Wiird die Zustimmung des Grundstückseigentümers ohne aus⸗ reichenden Grund verweigert, so kann sie auf Antrag ds Erbbau berechtinten durch das Amtsgericht ersetzt werden, in dessen Bezirk das Grundstück belegen ist. Die Vorschriften des § 53 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und des § 60 Abs. 1 Nr. 6 des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gelten ent⸗ sprechend.
S8— 1
§8 8
Verfügungen, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Konkursverwalter erfolgen, sind inso⸗ weit unwirtsam, als sie die Rechte des Grundstückseigentümers aus einer Vereinbarung gemäß § 5 vereiteln oder beeinträchtigen würden.
3. Erbbauzins. § 9
Wirdd für die Bestellung des Erbbaurechts ein Entgelt in wieder⸗ kehrenden Leistungen (Erbbauzins) ausbedungen, so finden die Vor⸗ chriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Reallasten entsprechen de Anwendung. Die zugunsten der Landesgesetze bestehenden Vorbehalte
über Reall isten finden keine Anwendung. Der Erbbauzins muß nach Zeit und Höhe für die ganze Erb⸗ bauzeit im voraus bestimmt sein. Der Anspruch des Grun detüchseigen⸗ tümers auf Entrichtung des Erbbauzinses kann in Ansehung noch
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