1919 / 19 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 23 Jan 1919 18:00:01 GMT) scan diff

nicht fälliger Leistungen nicht getrennt werden.

nur dann

zinse minde

bestellt werden; geändert werden. zur Erbaltung gegenüder dem öffen des nobuche Er gung nicht

or

„.SSZ abgewichen igten und den

1 1 e sich auf Grundstücke 925. 927. 928 des

entsprechende 2 nwendung soweit anderes ergibt. Eine U bertragung des Erbbaurechts, die unter einer u oder einer Zeitbestimmung ersorgt, ist unwirksam. Auf einen Vert ag, durch den si Grundstückse;gentümet ver⸗ lichtet ein Erbbaurecht zu bestellen, fin det der § 313 des Bürger⸗ lichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Sb 6. Bauwerk. Bestandteile. ete Bauwerk gilt als . leiche gilt für ein Bestellung des Erbbaurechts schon vorha den d Belastungen des Grundstücks

Bürgerlichen Gesetbuchs finden auf das ng; die Bestandteile des Erbbau⸗

e des G undstücks. den die Bestandteile des Erb⸗

8

13 erlischt nicht dadurch, d

Grundbuchvorschriften. Erbbaurecht wird bei der Eintragung in das Grundbuch besonderes Grundbuchblatt (Erbbaugrundbuch) angrundbuch soll auch der Eigentümer und jeder des Grundstücks vermerktt werden. Bei der Ein⸗ Grundbuch des Grundstücks ist zur näheren Bezeichnung des Erbbaurechts auf das Erbbaugrundbuch Bezug zu

b1““

as Erbbaugrundbuch ist für das Erbbaurecht das Grundbuch inne des Burgerlichen Gesetzbuchs. Die Eintragung eines bbauberechtigten ist unverzüglich auf dem Blatte des Grund⸗ ermerken. § 15

In den Fällen des § 5 darf der Rechtsübergang und die Be⸗ lastung erst eingetragen werden wenn dem Grundbuchamte die Zust mmung des Grundstückseigentümers nachgewiesen ist.

16 n der Löschung des Erbbaurechts wird das Erbbaugrundbuch von Amts wegen geschlossen. § 17 r

Jede Eintragung in das Erbbaugrundbuch stückseigentümer, die Eintragung von Verfügung Erbbauber chtigten den im Erbbaugrundbuch ei Berechtigten hetannt gemacht werden

Dem Erbbauberechtigten soll die Eintragung eines Grundstücks⸗ eigentümers die Eintragung von Verfügungsbeschränkungen des Grund⸗ stückseigentümers sowie die Eintra ung eines Widerspruchs gegen die

Eintragung des Cigentümers in das Grundbuch des Grundstücks 82 2 8 d kannt gemacht werden.

Auf die Bekanatmachung kann verzichtet werden.

III. Beleihung.

1. Mündelhypothek.

Eine Hypothek an einem Erbbaurecht auf einem inländischen Grundstück ist für die Ansegung von Mündelgeld als sicher anzusehen, wenn sie eine Tilgungshypothek ist und den Erfordernissen der §5 19, 20 entspricht.

§ 19

Die Hypothek darf die Häfte des Wertes des Erbbaurechts nicht übersteigen. Dieser ist anzunehmen gleich der halben Summe des Bauwerts und des kapitalisterten, durch sorgfaltige Ermutlung fest⸗ gestellten jährlichen Mierreinertrags, den das Bauwerk nedst den Bestandteilen des Erbvaurechts unter Berücksichtigung seiner Be⸗ schaffenheit bei ordnungsmafiger Wirischaft jedem Besitzer nachhaltig gewähren kana. Der angenommene Wert darf jedoch den kapitali⸗ sierten Mietreinertrag nicht übersteigen.

Ein der Hypothek im Range vorgehender Erbbauzins ist zu

italisieren und von ihr in Abzug zu bringen.

§ 20 Die planmäßige Tilgung der Hypothek muß

unter Zuwachs der ersparten Zinsen erfolgen, 8 spätestens mit dem Anfang des vierten auf die Gewährung des Hvpothekenkapitals folgenden Kalenderjahres beginnen, spätestens zehn Jahre vor Aolauf des Erbbaurechts endigen und darf nicht länger dauern, als zur buchmäßigen Abschreibung des Bauwerks nach wirtschaftlichen Grundsätzen erforderlich ist.

Das Erbbaurecht muß mindestens noch so lange laufen, daß eine den Vorschruten des Abs. 1 entsprechende Tilgung der Hypothek für jeden E bbauberechtigten oder seine Rechtsnachfolger aus den Erträgen des Erbbaurechts möglich ist.

2. Sicherheitsgrenze für sonstige Beleihungen. § 21

Erbbaurechte können nach Maßgabe der §§ 11, 12 des Hypo⸗ thekenbankgesetzes vom 13. Juli 1899 Reichs⸗Gesetzbl. S. 375) von Hypothekenbanken und nach Maßgabe des § 60 des Gesetzes über die privaten Versicherungsunternehmungen vom 12. Mai 1901 (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 139) von privaten Versicherungsunternehmungen beliehen werden, we 8 8 1 1. der We 8 Erbbaurechts auch nach § 19 Abs. 1 er⸗

entsprechende Tilgung rereinbatt

es Erbbaurechts den Voraussetzungen des § 20 zuüspricht. Auf einen der Hypothek im Range vorgehenden Erbhauzins ist die Vorschrift des 5 19 Abs. 2 entsprechend anzuwenden. 8 3. Landesrechtliche Vrschriften. 22 Die Landesgesetzgebung kann für die innerhalb ihres Geltungs⸗ bazsichs belegenen Grundstuͤcke

elsicherheit der . 18 1 Vorschriften der §§ 18 bi rege 9, 20) vorliegen.

Zwangsversteigerung.

2

er vexsichert, glich zu ben

einer Zwangsvollstreckung in das Erbbaurecht gil stückseigentümer als Beteiligter im Sinne des § 9 des ie Zwangsversteigerung und die Zwangsverwa . 1898, S. 713). b) des Grundstücks. Wird das Grundstück z baurecht auch dann besteben Gebots nicht berütsichtigt ist.

Das Erbbaurecht kann nur mit Zußtimmung eigentümers aufgebdoben werden. Die Zustimmung buchamt oder dem Erbbauberechtigten gegenübe unwiderruflich.

b) Zeitablauf. § 27

Erlischt das Erbhaurecht durch Zeitablauf, so hat der Grund⸗ stückseigentümer dem Erbbauberechtigten eine Entschädiguag für das Bauwerk zu leisten. Als Inhalt des Erbdaurechts können Verrin⸗ barungen über die Höhe der Entschäcigung und die Art ihrer Zahlung sowie über ihre Ausschließung geiroffen werden.

Ist das Erbbaurecht zur Pefriedigung des Wohnbedürfnisses minderbemittelter Bepörkerunaskreise bestellt, so muß die Entschä⸗ digung mindestens zwei Drizteile des gemeinen Wertes betragen, den das Bauwerk bei Ablauf des Erbbaurechts hat. Auf eine ab⸗ weichende Vereinbarung kann sich der Grundstückseigentümer nicht berufen.

sschädigung dadurch abwenden, daß er dem Erbbauberechtigten urecht vor dessen Ablauf fuüͤr die voraussichtliche Stand⸗

8 Bauwerkes verlängert; lehnt der Erbbauberechtigte die ig ab, so erlischt der Anspruch auf Entschädigung. Das kaun zur Abwendung der Entschädigungspflicht wieder⸗

verlängert werden. .

Vor Emtritt der Fälligkeit kann der Anspruch auf Entschädigung nicht abgetreten werden.

Der Grundstückseigentümer kann seine Verpflichtung zur Zahlung

§ 28 Die Entschädigungsforderung baftet auf dem Grundstück an Stelle des Erbbaurechts und mit dessen Range. § 29 Ist das Erbbaurecht bei Ablauf der Zeit, für die es bestellt war, noch mit einer Hypothek oder Grundschuld oder mit Rückständen aus Rentenschulden oder Reallasten belastet, so hat der Gläubiger der Hypothek, Grund oder Rentenschuld oder Reallast an dem Ent⸗ schär igungsanspruch dieselben Rechte, die ihm im Falle des Er⸗ löschens seines Rechts durch Zwangsversteigerung an dem Grlöse zu⸗

nehen. § 30 Erlischt das Erbbaurecht, so finden auf Miet⸗ und Pachtverträge, die der Erbbauberechtigte abgeschlossen bat, die im Falle der Ueber⸗ tragung des Eigentums geltenden Vorschriften entprechende An⸗ wendung. Erlischt das Erbbaurecht durch Zeitablar

haltung der gesetzlichen Frist zu kündigen. DTie Kündigung tann nur für einen der beiden ersten Termine erfolgen, für die sie zulässig ist. Erlischt das Erbbaurecht vorzeitig, so kann der Grundstuckseigentümer das Kündigungsrecht erst ausüben, wenn das Erbbaurecht auch durch Zeitablauf erloschen würde.

Der Mieter oder Pächter kann den Grundstückseigentümer unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erklärung darüber f fordern, ob er von dem Kündigungsrechte Gebrauch mac Kündigung kann nur bis zum Ablauf der Frist erfolgen.

2. Erneuerung. § 31

Ist dem Erbbauberechtigten ein Vorrecht auf Erneuerung des Erbbaurechts eingeräumt 2 Nr. 6), so kann er das Vorrecht aus⸗ üben, sobeld der Eigentümer mit einem Dritten einen Vertrag über Bestellung eines Erbbaurechts an dem Grundstück geschlossen hat. Die Ausüͤbung des Vorrechts ist ausgeschlossen, wenn das für den Dritten zu bestellende Erbbaurecht einem anderen wirtschaftlichen Zwecke zu dienen bestimmt ist.

Das Vorrecht erlischt drei Jahre nach Ablauf der Zeit, für die das Erbbaurecht bestellt war.

Die Vorschriften der §§ 505 bis 510, 513, 514 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden ent prechende Anwendung.

Dritten gegenüber hat das Vorrecht die Wirkung einer Vor⸗ nerkung zur Sicherung eines Anspruchs auf Einräumung des Erb⸗ baurechts. Die §§ 1099 bis 1102 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend. Wird das Erbbaurecht vor Ablauf der drei Jahre (Abs. 2) im Grundbuch gelöscht, so ist zur Erhaltung des Vorrechts eine Vormerkung mit dem bisherigen Range des Erbbaurechts von Amts wegen einzutragen.

Soweit im Falle des § 29 die Tilgung noch nicht erfolgt ist, hat der Gläubiger bei der Erneuerung an dem Erbbaurechte dieselben Rechte, die er zur Zeit des Ablaufs hatie. ie Rechte an der Ent⸗ schädigungsforderung erlöschen.

§ 32

Macht der Grundstückseigenkümer von seinem Heimfallanspruche Gebrauch, so hat er dem Erbbauberechtigten eine angemessene Ver⸗ gütung für das Erbbaurecht zu gewähren Als Inhait des Erbbau⸗ rechts können Vereinbarungen über die Höhe dieser Vergütung und die Art ihrer Zablung sowie ihre Ausschließung getroffen werden.

Ist das Erbbaurecht zur Besriedigung des Wohnbedürfnisses minderbemittelter Bevölkerungskreise bestellt, so darf die Zahlung einer angemessenen Vergütung für das Erbbaurecht nicht ausge⸗ schlossen werden. Auf eine abmweichende Vereinbarung kann sich der Grundstückseigentümer nicht berufen. Die Vergütung ist nicht an⸗ gem ssen, wenn sie nicht mindestens zwei Dritteile des gemeinen Wertes des Erbbaurecchts zur Zeit der Uebertragung beträgt.

§ 33

Beim Heimfall des Erbbaurechts bleiben die Hrpotheken, Grund⸗ und Rentenschulden und Reallasten bestehen, soweit sie nicht dem Erbbauberechtigten selbst zusteben. Dasselbe gilt für die ee eines gesetzlichen Anspruchs auf Eintragung einer Sicherungshyupothe sowie für den Bauvermerk 61 des Gesetzes über die Sicherung der Bauforderungen vom l. Juni 1909, Reichs⸗Gesetzbl. S. 449).

Andere auf dem Erbbaurechte lastende Rechte erlöschen. Haftet bei einer Hypothek, die bestehen bleibt, der Erbbau⸗ igte zugleich persönlich, so übernimmt der Grundstückseigen⸗

Die Vorschriften

prechende Anwendv ibenden Grundschuld Reallasten der Erbbau⸗

die Schuld in es Bürgerlichen che gilt, wenn b ständen aus d

Srag.

2 higte zugleich perse V hal et. ,*ν* . . E b e der Grundstückseigentümer 8 Abl.

1 2 L ng 2 8 2 Ec 78 33 0 b ernimmt, werden auf die Vergütung (8§ 32) angerechne G

4. Bauwerk.

Der Erbbauberechtigte ist' nicht berechtigk, beim Heimfall üz2. Erlöschen des Erbbaurechts das Bau werk wegzunehmen I

standteile des Bauwertes anzueignen.

VI. Schlußbestimmungen.

Diese Verordnung hat Gesetzeskraft und t Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tieten die 8 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 7 der Grund Kraft. JB“ 8 5 1u“ Soweit in Reichs⸗ oder Landesgesetzen auf die 88 1 des Vürgerlichen Gesetzbuchs verwiesen ist, treten an deren Siene eie entsprechenden Vorschriften dieser Verordnung. 5 b 5n Im § 20 der Grundbuchordnung werden die Worte Bestell g oder Uebertragung eines ordbaurechts“ ersetzt durch e. stellung. Aenderung des Inhalis oder Uebertragung eines Erdbau⸗

6 Im § 8 der Grundbuchordnung werden die Worte „Die Vor

f 8 7 9* 19 Die Vorschritten schriffen der §§ 7, 20“ erseßzt durch die Worte „Die Vorschrifte

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ritt om Tage der §§ 1012 bis 1017

bucherdnung außer

84 der Grundbuchordnung werden als Abs. 2 uünd örschriften angefügt: . 8 Ist auf dem Blatte eines Grundstücks ein Recht der —] 1 822 28 ono6 221¼ den Artikeln 63 und 68 des Einführungsgesetes zum ürgerlichen Gesetzbuch bezeichneten Art eingetragen, so ist ff Antrag für dieses Recht ein desonderes Grundbuchola anzulegen. Die Anlegung erfolgt von Amts wegen⸗ wenn das Recht veräußert oder belastet werden soll. Sie wird auf dem Blatte des Grundstuücks vermerkt. 88 IüSIAEEö32355. daß stalt der Die Landesgesete 1 nnen PE¹ 82 14 bis 17 Vorschriften des Abs. 2 die Vorsch Ee n der Verordnung über das Erbbau entsprechend an⸗ zuwenden sind.“

12

2

8 Für ein Erbbaurecht, mit dem ein Grundstück zur Zeit des In⸗ krafttretens dieser Verordnung belastet ist, bleiben die bisherigen Gesetze maßgebend. § 39

Erwirbt ein Erbbauberechtigter auf Grund eines Vorkaufsrechts oder einer Kaufberechtigung im Sinne des § 2 Nr. 7 das mit e Erbbaurechte belastete Grundstück oder wird ein bestehendes Erbbau⸗ recht erneuert, so bleiben reichs⸗, landesgesetzliche und kommacahe Ge⸗ bühren, Stempel⸗ und Umsatzsteuern jeder Art insoweit außer 2 nsap, als sie schon bei Begründung des Erbbaurechts entrichtet worden sind.

Berlin, den 15. Januar 1919. Die Reichsregierung. Ebert. Scheidemann. Der Staatssekretär des Reichsarbeitsamts. Bauer. Verordnung,

betreffend Abänderung der Verordnung über Er⸗ senfürsorge vom 13. November 1918 (Reichs⸗ eeee.“

Vom 15 Januar 1919.

Artikel I über Erwerbslosenfürsorge vom 13. November

eändert:

Sn.

rhaͤlt Abs. 2 folgenden Zusatz: ie während des Krieges zur Aufnahme von Arbeit in

GEI85 Personen, je einen anderen Ort gezogen sind, darf jedoch an diesem Otte eine Unterstützung nicht länger als i sgesamt 4 Wochen gewaährt werden, auch wenn ihnen eine greignete Arbeit gemäß § 8 nicht hat nach⸗ gewiesen werden können. Die gleiche Beschräntung gilt für die vor⸗ läufige vorschußweise Unterstützung von Kriegsteilgehmern. Die Be⸗ schrankung tritt nicht ein, wenn Erwerbslose an dem Orte, an dem ihnen die Unterstützung zu entziehen wäre, mit ihrer Familie einen gemeinschaftlichen Hausstand vor Eintritt der Erwerbslosigteit be⸗ gründet haben und noch führen. Die Unterstützung ist ferner so lange nicht zu entziehen, als die Rückkehr in den früheren Wohnort tatsächlich unausführbar ist. 2. § 8 erhält folgende Fassung:

Die Gemeinden und Gemeindeverbände sind verpflichtet, die Unterstützung zu versagen oder zu entziehen wenn der Erwerbslose sich weigert, eine nachgewiesene Arbeit anzunehmen, die auch außer⸗ dalb seines Berufs und Wohnorts liegen darf und ihm nach seiner körperlichen Beschaffenheit zugemutet werden kann. Die Weigerung kann nur damit begründet werden, daß für die Arbeit nicht an⸗ gemessener or süblicher Lohn geboten wird, die Unterkunft sittlich be⸗ denklich ist und daß Verheirateten die Versorgung der Familie un⸗ möglich wird. Für die Frage der Angemessenheit und Ortsüblichkeit des Lohnes ist im Zweifel das Gutachten des Demobilmachungsaus⸗ schusses des Arbeitsorts maßgebend.

Freie Fahrt zur Reise in den Beschäftigungsort ist von der Ge⸗ meinde des letzten Wohnorts aus Mitteln der Erwerbslosenfürsorge zu bewilligen.

Ist bei Verheirateten die Mitnahme der Familie in den aus⸗ wärtigen Beschäftigungsort nicht angängig, so kann die Gemeinde des letzten Wohnorts den zurückblerbenden Familienangehörigen während der Dauer des auswärtigen Arheitsverhältnisses die Zuschläge zur Er⸗ werbslosenunterstützung 9 Abs. 1) ganz oder teilweise gewähren. Diese Zuschläge an die Familienangehörigen der Kriegsteilnehmer

fallen abweichend vom § 5 Abs. 1 der Erwerbslosenfürsorge des Auf⸗

enthaltsorts zur Last 3. Im § 9 Abs. 1 erhält Satz 3 folgende Fassung:

Für Kriegsteilnehmer darf eine Wartezeit nicht festgesetzt werden; das gleiche gilt für die im § 5 Abs. 2 bezeichneten Personen bei der Rückkehr in ihren früheren Wohnort.

4. Im § 9 werden folgende Bestimmungen als Abs. 3 bis 6 angefügt:

Die Unterstützungen der Gemeinden und Gemeindeverbände dürfen nur für die srchs Wochentage gewährt werden und obne Familien⸗ zuschläge weder das eineinhalbfache des Ortslohns noch die für die einzelnen Orte nach Maßgabe ihrer Zugehbrigteit zu den Ortsklassen vorgeschriebenen Höchstsätze übersteigen. b

Die Höchstsätze betragen unbeschadet der Vorschrift im Abs. 1 Satz 2: en Orten der Ortskl' sse:

C 400 2,00 2,00

für 1. männliche Personen 2) über 2l Jahre . .. . *) über 16 his zu 21 Jahren c) über 14 bis zu 16 Jahren weibliche Personen a) über 21 Jahre o) über 14 bis

Sr⸗ 2 . 239*

x g— 3*

388

80,0 822

I

Die Famifienzuschläge dürfen folgende Sätze nicht übersteigen:

8 in den Orten der Ortsklasse: far A B C P und E die Ehefrau . 1,50 1,80. 1.28 186 ie Kinder und sonstige 8 unterstützungsberechtig e Angehörige. 1,90 100 7,00 0,75 Maßgeblich für die Einreihung der einzelnen Orte in die Orts⸗ klassen A bis B ist das Ortsklassenverzeichnis, wie es für die Ge⸗ wscrae von Wohnungssgeldzuschuͤssen für die Reichsbeamten jeweilig fgestellt ist. 17 erbält folgenden Zusatz: In gleicher Weise kam bestimmt werden, daß der nach § 9

a) d b) d

2. 3 2* 8 2 * 2rE r 8₰ 227 Abs. 4 und 5 für einen Ort eines einheitlichen Wirtschaftsgebiets geltende Höchstsatz au für andere Orte dieses Gebiets zu gelten hat. 8 Artikel II

Die Entziehung der Erwerbslosenunterstützung gemäß § 5 Abs. 2 darf nicht vor Ablauf von zwei Wochen nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung eintreten.

Artikel III

Soweit bei Inkrafttreten dieser Verordnung höhere Unterstützungs⸗ sitze eingeführt sind, kann es dabei bis spätestens zum 1. April 1919 bewenden. 8

EE1 Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 15. Januar 1919.

Reichsamt für die wirtschaftliche Demobilm

a . Koeth. .

Bekanntmachung

wegen Aufhebung der Portofreiheit und Porto⸗ ermäßigung für Feldpostsenbungen aus Anlaß der Demobilmachung.

Infolge der Demobilmachung des Heeres und der Marine (Verordnung vom 31. Dezember 1918 [⁴GBl. für 1919 S. 1]) treten die den Heeres⸗ und Marineangehörigen gewährten Portovergünstigungen für Feldpostsendungen in dem nachstehend bezeichneten Umfang außer Kraft:

1) Für alle Heeres⸗ und Marineangehörigen im Inlande er⸗ löschen die Vergünstigungen des Feldpostverkehrs mit Ablauf des 31. Januar 1919.

2) Für alle Heeres⸗ und Marineangehörigen in den besetzten Gebieten iNch die Portovergünstigungen des Feldpostverkehrs, soweit ein solcher noch zulässig ist, einheitlich mit dem Uebertritt auf heimischen Boden. Solange diese Heeresangehörigen sich noch im desetzten Gebiete befinden, müssen die an sie gerichteten Sendungen, für die die Vergünstigungen des Feldpostverkehrs beansprucht werden, die vorschriftsmäßige Feldpostanschrift tragen (Armeeverordnungsblan für 1918 S. 386). Außerdem empfiehlt sich dringend, neben dem Zusatz „Osten“ auch noch das Land (Kurland, Litauen, Ukraine usw.) anzugeben, in dem der Empfänger sich befindet.

3) Inwieweit Feldpostver ünstigungen noch für bestimmte For⸗ mationen im Inland (Grenzsichutztruppen) zu gewähten sein werden, wird besonders bekannt gemacht.

Vom 1. Februar 1919 ab erfolgt die Beförderung von Sen⸗ dungen an die Angehörigen des Heeres und der Marine im Inlande nach den dafür bestehenden allgemeinen Vorschriften (Soldatenbrief).

Berlin, den 22. Januar 1919.

Der Staatssekretär des Reichspostamts.

.“ 88 über die Freigabe des Absatzes von Dörrobst.

Auf Grund des § 2 der Verordnung über die Ver⸗

arbeitung von Gemüse und Obst vom 23. Januar 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 46) geben wir den Absatz von Dörrobst aller Jahrgänge durch den Erzeuger wie durch den Handel hierdurch frei. Diese Hekanntmachuna tritt an dem auf ihre Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiver folgenden Tage in Kraft. Unsere Bekanntmechung über den Absatz von Dörrobst vom 20. De⸗ zember 1918 tritt zu gleicher Zeit außer Geltung.

Berlin, den 13. Januar 1919.

Kriegepesellsch ft für Obstkonserven und Marmeladen m. b. H. 8 Br. Lehmann. Klein.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 13 des Reichs⸗Gesetzblatts enthält unter Nr. 6652 eine Verordnung über die Aufstellung von Ver⸗ mögensverzeichnissen und die Festsetzung von Steuerkursen auf den 31. Dezember 1918, vom 13. Januar 1919. 8 Berlin W. 9, den 21. Januar 1919.

Postzeitungsams]. Kruer.

Preußen.

1 12“ zur Abänderung der Verordnung über die Wahlen zur verfassunggebenden preußischen Landes versamm⸗

lung vom 21. Dezember 1918 (Gesetzsamml. S. 201).

Vom 21. Januar 1919.

Die Preußische Regierung verordnet mit Gesetzeskraft, was folgt: § 1.

3 Der § 1 der Verordnung vom 9. Januar 1919 (Gesetzsamml. S. 1) findet auf die aus dem Felde, der Internierung und der Ge⸗ angenschaft heimkehrenden Angehörigen der Schutztruppen entsprechende nwendung. 8 § 2.

kol Die Bescheinigungen über die Heimkehr werden vom Reicks⸗ olonialamt, Kommando der Schutztruppen, ausgestellt. 8 1 8 3. 8 . Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. Berlin, den 21. Januar 1919. 9

Die Preußische Regierung. 1 Hirsch. Braun. Eugen Ernst. Fischbeck.

Südekum. Reinharbt.

Finanzministerium. Die Rentmeisterstelle bei der Kreiskasse in Jauer, egierungsbezirk Liegnit, ist zum 1. April d. J. zu beseten

*

Ministerium für Handel und Gewerbe. 1 .⸗ Gewerbeassessor Schulte in Wittenberge ist zum C““ nach Altona versetzt und mit der Wahr⸗ nehmung der Geschäfts eines Hikfsarbeiters bei der (Gewerbe⸗ inspektion Altona beauftragt worden. 2 8

8

Bekanntmachung. Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger rsonen vom Handel vom 23. September 1915 (RGBl. S. 603) habe ich dem Händler Albert Böse, Berlin (C. Wein⸗ 27, durch Verfügung vom heutigen Tage den Handel . e bens - Und Futtermitteln wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen Handelsbetrieb unte rsagt. Berlin, den 16. Januar 1919. Polirojurs . 1 Krioas Der Polizeipräsident zu Berlin. Kriegswucheramt. J. B.: Pr. Falch.

——

C 2 8 Bekanntmachung.

Dem Bäcker Eduard Lauenstein in Bielefeld, Arndt straße 6, ist auf Grund des § 4 Abs. 2 der Verordnung über den Hanbe 25 bgS 8 4 8 g; 8 3 Handel mit Lebens⸗ und Futtermitteln und zur Bekämpfung des S en vom 24. Juni 1916 der Handelsbetrieb mit Cebensmitteln wegen Unzuverlässigkeit durch Verfügung vom heutigen Tage untersa gt worden.

Bielefeld, den 14. Januar 1919. 8 8 Der Vorsitzende der zur Entscheidung über die Erteilung und Ent⸗

ziehung der Hande zerlaubnis sowie über die Untersagung des Handels errichteten Stelle. J. V.: Heitkamp.

Bekanntmachung.

Auf Grund der Bundesratsverordnung vom 23. September 1915 zur Fernhaltung unzuverlässiger Perfonen vom Handel (RGBl. S. 603) habe ich der Chefrau des Anton Franke, geb. Dombrowa, in Bergkamen, durch Verfügnng vom heutigen Tage den Handel mit Gemüse wegen Unzuverlässiakeit auf diesen Handels⸗ betrieb untersagt. Die Kosten dieser Bekanntmachung sind der Frau Franke auferlegt.

Hamm (Westf.), den 15. Januar 1919.

Der Landrat. Schulze⸗Pelkum.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 4 der Preußischen Gesetzsammlung enthält unter

Nr. 11727 eine Verordnung zur Abänderung der Verord⸗ nung über die Wahlen zur verfassunggebenden preußischen Landesversammlung vom 21. Dezember 1918 (Gesetzsamml. S. 201), vom 20. Januar 1919, und unter 1

Nr. 11728 einen Erlaß der Preußischen Regierung, be⸗

treffend Anwendung des vereinfachten Enteignungsverfahrens für eine Privatanschlußbahn (Kohlenhahn) der Stadtgemeinde Dresden von Berzdorf auf dem Eigen in der Oberlausitz Frechfen), an den Staatshahnhof Nikrisch (Preußen) der Görlitz⸗Zittauer Eisenbahn, vom 11. Januar 1919.

Berlin W. 9, den 21. Januar 1919.

Gesetzsammlungsamt. Krüͤer.

Deutsches Reich. Preußen. Berlin, 23. Januar 1919.

Die während der Trierer Verhandlungen unterbrochenen Vollsitzungen der Internationalen Waffenstillstands⸗ kommission in Spaa sind jetzt nach Abschluß des neuen Waffenstillstandsvertrages wieder aufgenommen worden. Es können der Oeffentlichkeit daher wieder eingehendere Meldungen übermittelt werden. Aus dem Bericht über die Sitzung vom 20. Januar teilt „Wolffs Telegraphenbüro“ folgendes mit:

Auf einen deutschen Protest gegen die Versendung von Frage⸗ bogen an die deutsche Industrie in dem besetzten Gebiet, in denen die Entente Angaben über Einrichtung und Betrieb der Fabriken fordert, antwortete Marschall Foch, angesichts der Maßnahmen, die die deutschen Militärbehörden während der Besetzung Belgiens und Nordfrantreichs getroffen hätten, erübrige sich eine Erwiderung.

Das Ersuchen der deutschen Kommission um freien Brief⸗, Telegraphen⸗ und Telephonverkehr im besetzten Rheingebiet wurde mit der Begründung abgelehnt, diese Frage betreffe ausschließlich die Sicherheit der Besatzungstruppen. b

Der Vorsitzende der französischen Kommission erhob Klage dar über, daß die Belieferung der ellaß⸗lothringischen Industrie mit deutschem Koks nicht in dem durch das Luxemburger Abkommen fest⸗ gesetzten Umfang erfolge Die Deutsche Waffenstillstandskomm ission stellte hierzu fest, daß in sämtlichen Kohlen⸗ und Koksgebieten Deutschlands völlige Desorganisation herrsche. Wenn also die deutsche Regierung den in Luxemburg eingegangenen Verpflichtungen nicht voll nachkomme, so sei dies auf „höhere Gewalt“ zurückzu⸗ führen. Die französische Kommission nahm von dieser Mitteilung Kenntnis.

Der deutschen Kommission sind zahlreiche Nachrichten über eine ungewöhnlich harte Behandlung des Feldmarschalls von Mackensen zugegangen. Der deutsche Vorsitzende erklärte er könne nicht an⸗ nehmen, daß eine derartige Behandlung des tapferen Heerführers, der nicht als Kriegsgefangener in die Haäͤnde der Franzosen gefallen sei, den Absichten des alliierten Oberkommandos entspreche, und bat um baldige Aufflärung. 1“

Der Vorwurf der Alliierten, die Deutsche Waffenstillstands⸗ kommission erhebe zahlreiche unbegründete Beschwerden, wurde deutscher⸗ seits in einer Protestnote entschieden zurückgewiesen. Die deutsche Kommission wies darauf hin, daß ihre Arbeit durch die Unterbindung des Verkehrs zwischen dem besetzten und unbesetzten Gebiet, die ohne jeden militärischen Grund und entgegen dem Sinne des Waffenstillstandsvertrages vorgenommen worden ist, außer⸗ ordentlich erschwert werde. Es sei die Pflicht der deutschen Vertreter, alle Fälle vorzubringen, in denen deutsche Interessen und deutsche Personen widerrechtlich bebandelt werden. Die der deutschen Kommission zugehenden Beschwerden seien im übrigen nur ein Bruchteil aller Klagen. Die Verkehrsunterbrechung sowie Zensur oder Drohungen verhinderten, daß alles an die Oeffenklichkeit dringe. Es sei sogar vorgekommen, daß gegen Personen, die bei der Waffen stillstandskommission berechtigte Klagen vorbrachten, mit Repressalien vorgegangen wurde. Sodann müsse festgestellt werden, daß zahlreiche vor längerer Zeit vorgebrachte deutsche Beschwerden bis heute nicht beantwortet seien, z. B. eine Note über Zwischenfälle in Schlettstadt und Straßburg. Eine solche Behandlung offiziteller Noten entspreche nicht dem internationalen Gebrauch.

Die deutsche Waffenstillstandskommission teilte ferner in der g mit, daß die Wahlen für den bayerischen Landtag, die ur⸗ lich für ten 12. Januar gangeordnet waren, sedoch infolge

französischer Maßnahmen bis zu di sem Zeitpunkt nicht genügend vor⸗ bdereiter werden konnten, auf den 2. Februgr verschoben werden mußten. Es wurde gebeteyn, die von Marschall Fech zur D. fühzung der Wahlen angeordneten Erleichterungen bis zu diesem Ter⸗ min fortbestehen zu lassen.

Der französische Kriegsminister ließ um der vereinbarten Auskuüͤnfte über die beutschen Schiffe bitten, welche für die Versorgung Deutschlands und des übrigen Euro as best mmt sind. Ueber diese Frage sollen in kurzem die Einzelbesprechungen beginnen. 8 v1““

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baldige Uebermittlung

—Vielfach ist der Irrtum verbreitet, als ob für sämtliche Fragen der Waffenstillstandsverhandlungen die Oberste Heeresleitung zuständig sei. Infalgedessen werben an die Oberste Herresleitung zahlreiche Zuschriften gerichtet die erst auf Umwegen die Waffenstillstandskommission erreichen. Es wird deshalb nochmals darauf hingeweesen, daß die Oberste Heeresleitung nur für die rein militärischen Fragen des Waffenstillstandes zuständig ist Alle uͤbriagen Angelegenheiten unterstehen der deusschen Waffenstillstandskommission (Herlin W. 9, Budapester Straße 14). 6“

In der Sitzurg des Zentralrates der Deutschen Republik am 21. Januar berichteten dem „Worffschen Telegraphenbüro“ zufolge Genossen aus Moskau und „St. Petersburg über die Zustände in diesen Städten. Weilter lag ein Bericht des Kriegsministeriums vor über die Beschlag⸗ nahme von Levensmitteln durch die Arbeiter⸗ und Soldaten⸗ räte von Frankfurt, Oberhausen, Mannheim, Löbeck usw. Der Zentralrat wies darauf hin, daß die Beschlagnahmen von Lebensmitteln jeder Art uaterbleiben müssen.

Am 22. Januar hielt der Zent alrat zwei Sitzungen ab. Ueber den Beschluß der Volksveauftragten, die National⸗ versammlung in Weimar lagen zu lassen, wurde längere Zeit beraten. Der Beschluß ist nach Meinung des Zentral⸗ rats von seiner Zustimmung abhängig und es wurde be⸗ schlossen: „Der Zentralrat erhebt Einspruch gegen die Fest⸗ setzung des Tagungsortes für die Nationaloersammlung, ohne daß dem Zentralrat Gelegenheit zur Mitberatung gegeben worden ist.“ Sodann wurde eine Verordnung zur Beschaffung von Siedlungsland beraten und die Zustimmung zur Veröffent⸗ lichung gegeben. Längere Beratungen erforderte auch der von dem Staatssekretär des Innern Dr. Preuß veröffentlichte Verfassungsentwurf für das Deutsche Reich. Am Schlusse der Beratungen beschloß der Zentralrat die Volks⸗ beauftragten zu ersuchen, auch von sozialistischer Seite einen Verfassungsentwurf ausarbeiten zu lassen und der Nationalver⸗ sammlung als Material zu übergeben. Ueber die auswärtige Politik soll demnächst mit den Volksbeauftragten gemeinsam beraten werden.

Eine Koaferenz der Zentral So datenräte war für den 23. Januar von dem Zentralrat des III. A.⸗K. einherufen worden. Vertreter dieser Konferenz beantragten beim Zentral⸗ rat zu genehmigen, daß eine Konferenz aller Sol⸗ datenräte stauttfinde, in der über die neuen Ver⸗ ordnungen des Kriegsministeriums beraten werden sollte Da der Erlaß nicht vom Kriiegsminister allein ausgeht, sondern vorher vom Zentralrat beraten worden ist und die Zustimmung der Volksbeauftragten erhalten hat, hielt der Zentralrat die Einberufung einer Konferenz, die sich mit diesen Bestimmungen befassen soll, nicht für zweckmäßig. Eine Abänderung der Bestimmungen kann durch eine Konferenz der Soldatenräte nicht erfolgen. . 8

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Obwohl der Verkehr der Personen⸗ und Schnellzüge schon bisher zum Nachteile aller, die auf die Benutzung der Eisen⸗ bahn aagewiefen sind, überaus stark eingeschränkt war, sieht sich die Staatseisenbahnverwaltuvg nach einer amtlichen, von „Wolffs Telegraphenbüro“ verbreiteten Mitteilung doch gezwungen, abermals mit weiteren empfindlichen Ein⸗ schränkungen im Versonen⸗ und Schnellzugver⸗ kehr vorzugehen. Sie metea bereits am 23. d. M. in Kraft. Von diesem Tage ab werden im ganzen Deutschen Reiche kaum noch ein Dutzend Schnellzüge verkehren. Der Grund dieser schweren, für das ganze Wirtschaftsleben äußerst nachteiligen Maßnahme ist in erster Linie die unaufhalt same Abgabe leistungsfähiger Lokomotiven an die Entente⸗ mächte. Außerdem erhöht sich die Zahl schadhafter Loko

motiven infolge geringerer Arbeitsleistungen der Werkstätten stetig

Die Menge betriebsfähiger Lokomotiven und Wagen nimmt von Tag zu Tag in erschreckender Weise ab. So sehr das wirtschaftliche Leben nach Besserung dräugt, sie ist nu möglich, wenn die Ententemächte bei der Uebernahme der Be⸗ triebsmittel billige Rücksicht walten lassen und wenn die Ar⸗ beiterschaft in den Reparaturwerkstälten die Wiederherstellung ser ö Lokomotiven und Wagen mit allen Mittelr etreibt. 1“

Die Konferenz der Wirtschaftsverbände zum Friedensschluß, die in Berlin am 28. Januar im Reichstags gebäude stattfinden sollte, muß nochmals um einige Tage ver schoben werden. Der endgültige Termin wird rechtzeitig bekannt gegeben. III

Die Preußische Regierung hat laut Meldung des „Wolffschen Telegraphenbüros“ folgendes Telegramm an den Obersten polnischen Volksrat in Posen gerichtet

Das Generalkommando Frankfurt (Oder) bat uns ein Telegramm des Polnischen Volksrates, betreffend Geiseln und Repressalienpolitik, übermittelt. Wir weisen den Vorwurf unmenschlicher Behandlung seitens unserer Organe als unbewiesen zurück, erheben aber auf Grund zuverlä sigen Tatsachenmaterials gegen die polnischen Organe die schwere Anklage nicht nur unmenschlicher Behandlung zabl⸗ reicher widerrechtlich Verschleppter, sondern sogar mehrfacher grau⸗ samster Mordtaten. Insbesondere liegen uns Nachrichten über die Ermordung des Gutsbefitzers von Haza und sechs anderer Guts⸗ besitzer im Kernwerk Posen vor. Wir machen alle Betetligten für widerrechtliche Schädigungen, welche deutsche Staatsangehöri an Leib, Leben oder Eigentum erleiden, persönlich haftbar. der Erwartung, daß dortseits gleichmäßig vorgegangen wird, haben wir an unsere Organe Weisung erteilt, daß einstweilen keine Geiseln mehr festgesetzt werden und uns ein Verzeichnis sämtlicher bisher festgesetzter Geiseln einzureichen sei. Wir sind zu Verhand⸗ lungen über beiderseitige Fretlaspung aller Geiseln bereit. Wir sehen zunächst der Einreichung eines Verzeichnisses der von polnischer Seite

festgesetzten Geiseln entgegen.