1919 / 23 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 28 Jan 1919 18:00:01 GMT) scan diff

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b Hhüsi zule besr 2) : 1 ontortstin Else Kos agelassenen Anꝛ eller n-- 8 das sechzigste Lebensjahr überstiege. Als Angestellte gelten auch der Demobilmachungsorgane oder im Einverständnisse mit dem zu⸗ Vrovidentia 1.“ 1 in - mer raße 63, 3) d'er 32 Fentlich n Zuftellun 82482 “*“ʒ Deutsches Reich. Bürovangestellte, die im Hauptberafe mit niederen oder lediglich ständigen Angestelltenausschuß erfolgt ist, oder für sie das nachträg⸗ Nersckerumnae 1 1 kedbdlee 8 t 1 8 - die 2 b * 211 2 usw mechanischen Dienstleistungen beschäftigt werden, ferner Lehrlinge, liche Einverständnis des Angestelltenausschusses berbeigeführt wird.

eeee a. Arcüen Ernennungen b d Abänd der V 98 8 . die sich in einer geregelten Ausbildung zu einer der vorgenannten In Betrieben und Büros mit weniger als 20 Angestellten ist die rersiorhenen ] Verordnung, ttreffen ud Enlrag 8 erordnung über die Beschäftigungen befinden. Mehrzabl der Angestellten dem Angestelltenausschusse gleichzuachten.

Swsagg⸗ Einstellung, Entlassung und Entlohnung gewerblicher Arbeiter § 2 Im Falle der Aufbebung der Kündigung kann der Angenellte für

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5 12 S,en: 5 während der Zeit der wirtschaftlichen Demobilmachung, vom Betriebsunternehmer und Büroinhaber, einschließlich der Körper⸗ die insolge der Kündigeng nicht geleist ten Dienste die vereinbarte

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4. Januar 1919. schaften des öͤffentlichen Reches sind vorbehaltlich des § 9- dieser Ver⸗ Vergülung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er Verordnung über die Einstellung, Entlassung und Entlohnung ordnung verpflichtet, diejenigen Kriegsteilnehmer und reichsdeutschen muß sich doch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge

8 stellt während der Zeit d zithafilheh⸗ Zivilinternierten einzustellen, welche bei Ausbruch des Krieges als des Unterbleibens der Dienttleistung erspart oder durch anderweitige der Angestellten währen er Zeit der wirtschaftlichen üe schatt; 4““ 88 .6 Demobikmachung 1 daeche bei ihnen beschäftigt waren und nicht später einen wichtigen Verwendung seiner Dienste erworben oder zu erwerben böswillig untet⸗ 1 10bi!* . 8 rund zu fristlof ündigung gegeber ab nd deswege 2 asse hat. Hoa . s Anlaß d. ündigung chei geb Nr. 211, See. 4 April 1919, Ba⸗ VPerordnung über die Regelung des Verkehrs mit Web⸗, Die gleiche Pflicht haben die in genannten Personen Der § 6 findet entsprechende Anwendung. 9 ½ Uhe, 164“*“ Wuk⸗ und . vom 10. Juni/ 23. Dezember 1916. gegenüber den Kriegsteilnehmern, die zur Zeit des Kriegsausbruchs 8 2

Danzig, den 20. Jaanuar ] Namersänderung des Kriegsau uUss sj zliche ihrer Dienstyflicht bei dem Heere, der Marine den Schutztruppe gejterheichäfte

RNärt⸗ Namersänderung d gsausschusses für pflanzliche und rflich Heere, der Marine oder den Schutztruppen Eine Pflicht ellung oder Weitabeschaitigung ben

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Verordnung über die Gewährung von Straffreiheit bei Zu⸗ gestellte bei ihnen ausgeschieden waren. Endlich erstreckt sich die vv 864881 h oder Büroinhaber intolge de 888 d 1 V 48 di 8 5 Wiedereinstellungspflicht auf die Kriegsteilnehmer, die bei Ausbruch dem Betriebeunternehmer oder Büroinhaber inzolge der besonderen widerhandlungen gegen Vorschriften,! e auf Grund des Ge⸗ 1t G 1 e Beschäfti: Verhältnisse des Betriebs garz oder zum Teil unmöglich ist. setzes über den vaterländischen Hilfsdienst erlassen sind. gung als Angestellte und von dieser ihrer ersten Arbeitsstälte Wesche Ängestellten hiernach nicht wieder eingestellt zu werden

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i ee- Bekanntmachung über die Ausgestaltung der Fleischkarte und mittelbar in den Dienst des Heeres, der Marine oder der Schutz⸗ brauchen E4““ v“ haben, 118 11 1A““ die Festsetzung der Verbrauchshöchstmenge an Flessch und truppen eingetreten find. mit dem Angestelltenausschuß oder, wenn ein solcher nicht besteht, Fleischwaren. Die Wiedereinstehungspflicht erlischt, wenn die Angestellten sich mit der Mehrzatl der Angestellten zu bestimmen. An die Stelle S exgeee . Uvva Vecordru g über die Regelung des Fleischverbrauchs nicht binnen zwei Wochen nach dem Intrafttreten dieser Verordnung der Angestelltenausschesse treten in den dunch § 12 der Verordnung .⸗b21 b er ““] n ias s Zöhch⸗ 8 ur sofortigen Wiederaufnahme ihrer früberen Tätigkeit bei ihren über die Tarifve tzäge, Arbeiter⸗ oder Angestelltenausschüsse und 11191 m. ün atichen iae iühü 1den als! 911 8 2Lon UIteil an 2. Bekanntmachung zur Aenderung der Ausführungsbestimmungen rberen fen t1 b ö ihrer 114“ bei g Schlichtung von Arbeitsstreitigteiten vom 23. Dezembder 1918 (Reichs⸗ 8 Hder . 1 en Verhehr mit Zündwaremn. d Arbeitgebern melden. Die Frist beginnt für Kriegsteil Foaretf,n ⸗ree ,oatee, . 118“ ven nehmer die bei dem Inkrafttreten dieser Verordnung roch nicht aus Gesetzbl. S. 1456) festgelegten Fällen die dert bezeichneten Bectre⸗ gebots⸗ Perordnung, betreffend Kraftfahrzeuglinien. 1b 8 265,5 3 v1A“ tungen der Angestellten. 8 - , 1 1b 1 dem Milntärdienst entlassen sind, mit dem Tage ihrer ordnungs⸗ oder 382, c Verordnung über die Frist der Zuckerung von Wein. behelfsmaͤf gen Entlassung, für Zwilinternterte, die noch nicht die Bei der Auswahl der zu entlassenden Angestellten sind zunächst Bekanntmachung über Druckpapierpreise. Befugnis zur freien Ortswahl im Deutschen Reiche haben, mi dem die Betriebsverhältnisse, insbesondere die Eisetzvarkett des einzelnen Sbee Bekanntmachung, benreffend Außer krafttreten der Verfügungen Tage, an dem sie diese erlongen. Für bereitt entle zene Kriegsteil⸗ E“ dn ““ Eens 28 über Beschlagnahme und Meldep flicht von Tonerdehydrat. nehmer, die auf Grund freiwilliger eldung bei (Heeres⸗ oder sowie der Familienstand des Angestellten derart zu berächsich 8 Vo Worj 5 gfuf Fa 8 ““ daß die äölteren, eingearbeiteten Angestellten und die Angestellten mi Handelsverbot. 1“”“ Marineverbänden zur Aufrechterbaltung der inneren Hrdnung oder S. e“ 2. x 1b P 8 des Grenzschutzes Verwendung finden, beginnt die Frist mit dem versorgunge ersch igter Familie möglichst in ihrer Arbeztsstelle zu be⸗ 77. 10. Jarugt 19718. reußen. C1““ * auf ibre ordnungsmäßige Entlassung aus diesen Verbanden folgen⸗ lassen sind. Das gleiche gilt von ehema s selbständigen Gewerde⸗ Ernemmungen und sonstige Personalveränderungen. den Tage 6 8. 68 treibenden und solchen Angestellten, die bis Kriegsausbruch oder später 3 8 29b . W 9 g 5 15 . z ins 2 Verordnung über die anderweite Regelung des G. IKriegsteilnehmer und reichsdeutsche Ziͤilinternierte, welche im Auckand kätg waren, sowie von Lehlingen, die sich in einers ge⸗ wahlrechts. mwährend des Krieges ihre Arbeitsstätte als Angestellte gewechselt sind gberacsichn 8 Helchadegts Anh Fernee Aufhebungen von Handelsverboten. Handelsverbote. haben, können, wenn der Schlichtungsausschuß oder der Demobii⸗ n ir. ur Entlassun kommenden Angeslellten ist machungskommissar gemäß §§ 15, 17 oder 18 dieser Verordnung den ZEIEEEEEEbEbbeEeee ung Iie“ früheren Arbeitgeber von der Wiedereinstellungspflicht des Abs. 1 ent⸗ der zuständigen Zentralauskunftsstelle (Hauptarbeitsamt, Landesamt bunden hat, ein Wiedereinstellungsverlangen gegen densenigen Wbeit⸗ für Arbeitsvermittlung) vom Arbeitgeder beim Auszpruch der Kündt⸗ eber geltend machen, bei dem sie zuletzt beschäftigt waren. Der An⸗ gung anzuzeigen. § 10 ruch des Angestellten ist jedoch insoweit beschränkt, als der an 4 8I“ 1 8 Fünch gestünt 1 1ss 8 Angestellte, die während des Krieges von einem anderen Orte zugezogen sind, sind im Falle der Kündigung durch den Arbeitgeber berechtigt, schon vor Ablauf der Kündigungsfrist ihrer Austritt aus

zweiter Stelle in Anspruch genommene Arbeitgeber zunaͤchst diejenigen Denutsches Reich. Angestellten einzustellen hat, deren Wiederbeschäftigung ihm nach 1 Abs. 1 und 2 obliegt. gt. sc. 1b 1 grer. 9

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Der Rat am Hanseatischen Oberlandesgericht Dr. Nieland § 3 der Beschäftig ung zu erklären, wenn sie sich gleichzeitig verpfl chten,

in Hamburg ist zum Reichsgerichtsrat ernannt worden Eine Entlassung der wiedereingestellten Kriegsteilnehmer und in ihre Heimat zurückzukehren, Der Arbeitgeber ist in diesem Falle

85 1 6 Zivilimternierten kann frühestens zum Ablauf des auf den Monat der verpflichtet, ihnen die Vergütung bis zum Ablauf der Kündigungstrist

1““ 1 Viedereinstellung folgenden dritten Kalendermonats erfolgen. Eine 5 entrichten. d er at die Künd ehech . s6pe. hal

v Kündigung zu diesem Zeitpuntt ist auch dann zulässig, wenn sie zu An 11A4“ Höhe hed den eebune ür hark

d —e G . 28 ibe die Aam idt zu Heidelbera e betreffend Abänderung der Verordnung über die diesem Termine nach allgemein gesetzlichen Vorschriftensnicht wirksam E11“““ ein Zuschuß in Höhe des an zweihundert Mar

Ibiedl 44. Geza.VII. 229. Alaste für in den Jahren 1916 undss Einstellung, Entlassung und Entlohnung gewerb⸗ wäre; die Kündigungstrist beträgt in diesem Falle sechs Wochen. 3 E6“ den ersten fünf Tagen nach erfolgter Kündigung

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121281 1b. Arbelte 3 * licher Arbelter während 1 Zeit der wirtschaftlichen ““ 4 .““ nach ibrem Heimarsorte fahren, bekommen für ihre Person und ge

2 1 8 1 b (Reichs⸗Gesetzbl. S. 8). schäftigen wie vor dem Kriege. Sie haben jedoch auch andere Ar⸗ vpolizeilichen Abmeldescheins und einer Bescheintgung des Arbeitgebers 3 1 beiten zu übernehmen, die ihnen billigerweise zugemutet werden können. über den Zeitpunkt der erfolgten Kündiguna. Die

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Vom 24. Januar 1919. Artikel 1.

Die gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Ein⸗

stelung, Entlassung und Entlohnung gewerblicher Arbeiter während der Zeit der wirtschaftlichen Demobilmachung vom 4. Januar 1919 am 23. Januar 1919 ablaufende Meldefrist wird bis zum 6. Februar 1919 verlängert.

Artikel 2. 1“

Für Kriegsteilnehmer, die auf Grund freiwilliger Meldung bei Heeres⸗ oder Marineverbänden zur Aufrechterhaltung der inneren Ordnung oder des Grenzschutzes Verwendung sinden, 59 die Meldefrist mit dem auf ihre ordnungsmäßige Ent⸗ assung aus diesen Verbänden folgenden Tage.

Artikel 3. üese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung raft.

Berlin, den 24. Januar 1919.

8 Die Reicheregierung. Eßbert. Scheidemann. b Der Staatssekretär

Die Wiedereingestellten haben Anspruch auf eine Vergütung, die derjenigen entspricht, die den Daheimgebliebenen unter sonst gleichen Verhältnissen gewährt wird.

6

Die Verpflichtung des § 2 trifft die Rechtsnachfolger der früheren Arbeitgeber und diejenigen Personen, die gemäß 8§8§ 419, 1086, 1480, 1489 und 2382 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder § 25 des Handelsgesetzbuchs für deren Verbindlichkeiten haften, sofern sie den Betrieb oder das Büro fortsübren. Entsprechendes gilt bei einer mehrfachen Rechtsnachfolge oder einem mehrfachen Wechsel der nach den genannten Bestimmungen haftenden Pe.

Eine Beschränkung der Haftung auf bestimmte Vermögensbestand⸗ teile kann nicht geltend gemacht werden.

2 7

§ 7

Die Arbeitgeber sind vorbehaltlich des § 9 dieser Verordnung verpflichtet, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung von ihnen beschäftiaten Angestellten weiter zu beschäftigen, soweit diese auf Erwerb angewiesen und nicht während des Krieges von einem anderen Orte zugezogen sind, es sei denn, daß sie die Bescheinigung der zu⸗ tändigen Zentralauskunftsstelle (Hauptarbeitsamt, Landesamt für Arbeitsvermittlung) beibringen, daß eine ihrer Vorbildung ent⸗

prechende Anstellung an diesem Orte oder in dessen Umgebung für

Betriebe und Inhaber solcher

Beförderung werden vom Reiche den zuständige tungen erstattet. 1 Die Vorschriften der Abs. 1 und 2 finden keine Anwendung auf

2

Angestellte, die nur zur vorübergehenden Aushilfe angenommen sind.

§ 11 2 Die Demobilmachungsausschüsse sind befugt, Unternehmer solcher

Büros, die erst während des Krieges entstanden oder wesentlich vergrößert worden sind, zur Einstellung einer bestimmten Mindestzahl von Kriegsteilnehmern und reichsdeut⸗ schen Zivilinternierten als Angestellte zu verpflschten“ auch wenn die Voraussetzungen des § 2 nicht vorliegen. Die Verpflichtung darf nur soweit erfolgen, als ihre Durchführung dem Arbeitgeber nicht infolge der besonderen Verhältnisse seines Betriebs unmöglich ist. ie is aufzuheben, wenn diese Voraussetzung entfällt.

Die Vorschriften des Abs. 1 finden keine Anwendung auf Körper⸗ schaften des öffentlichen Rechtes.

Der Bescheid des Demobilmachungsausschusses wird mit der Zu⸗ stellung an den Arbeitgeber wirksham. Er kann von den Beteiligten binnen drei Tagen im Wege der Beschwerde an den Demobil⸗ machungskommissar angefochten werden. Der Demobilmachungskom⸗ missar entscheidet endgültig.

§ 12 Hat der Demobilmachungskommissar oder der Demobilmachungs⸗

ausschuß von der ihm nach § 11 zustehbenden Befugnis Gebrauch

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7 die der Firma Rechard Schöͤrtmarn, eichsamts für die wirtschaftliche 89 zur weiteren Beschäftigung erstreckt sich nicht gemacht, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, bis zu der in dem Be⸗ sherslautern, gehörtgen 711,4 kg versch. G Koeth. 8 auf Angestellte, die nur zur vorübergehenden Aushilfe an⸗ scheide bestimmten Anzahl diejenigen sich bei ihm zur Arbeitsaufnahme Kammg Woll⸗, welche det dem 1 8 genommen sind. 1 meldenden Krieasteilnehmer und reichsdeutschen Seeie enteshe ein⸗ vbamttr Närerezaert⸗iant worder, Verordnung —Angestellten, die biernach weiter zu beschäftigen sind, darf nicht zustellen, die bei ihrer Einberufung oder ihrer Internierung als An⸗ 12 über bie Ginstellung, Entlassung und Entlohnung zu einem früheren Termine als zum 28. Februar 1919 getündigt ete si g wersh ig Vertrauenswürdigteit „dor dem Reichs ch'edsge chl für 1— 7 8 ½, F; 1 und körperlicher Beschaffenheit für feinen Betrieb eignen. schast m Rerlia SW. 61, 1 der Angestellten während der Zeit der wirtschaft⸗ werden. 8 8 Die Eingestellten sind zur Leistung aller Dienste ver⸗ . II. Obereeschos, der⸗ . lichen Demobilmachung. Ist einem Angestellten seit dem 1. Norember 1918 zum 31. De⸗ pflichtet, die ihnen billigerweise zugemutet werden können, und erhalten Tie Frma Richarb Vom 24. Januar 1919. ember 1918 oder zu einem späteren Zeitpunkt bis zum 28. Februar angemessene Vergütung. 1 uln Kotfecslasten nißs hi9l8 einschließlich gekündigt worden, so ist die Kündigung unwirksam, Die Einstellung gilt für die Dauer des Inkraftbleibens des nach eervon denachrichtigt. In dem Tuis Angestellte z 8,1 schrift nd die nach wenn ibre Aufhebung innerhalb zweier Wochen nach dem Inkraft⸗ § 11 ergangenen Bescheids. Während dieser Zeit stehen dem Arbeit⸗ e ve hasdeit und er ischteden werde⸗, dem Veüfltslte ZZTöö“ e vncsp ichtigen Per. treten dieser Verordnung von dem Angestellten bei dem Arbeitgeber geber die Rechte aus § 9 dieser Verordnung nicht zu. nicht arzeige zu machen. 3 wer S en Tungsgelete für Angestellte Sr n 888” 8es 8 14 verlangt wird. 8 Mit der Aufhebung des nach § 11 ergangenen Bescheids kaun Gerlin, den 20. Januar 1919. Treuen, am 22. J 1 1 . 18. handlung des Rech zstrei ern sellte. Rummer 2 nschluß der auf Grund de Bersicherungspflicht Be⸗ Das Recht, die Aufhebung der Kuͤndigung zu verlangen, steht den auf Grund desselben Eingestellten heätne. werden. Die Kün⸗ venmggericht Berlin⸗Mitte Adteilong 54 ven. a gmtrze 888z 1818 u-d 1585 H. C.B., un dem 5. Kawmer ser Herchalsenes des An.ageng. ar en1819. cese daßn fowie dieseesden, Se cgesic ennaellchteg ein wütden, wenn dem Angeiteliei nicht zu, wenn seine Sgeiterde chäftiang auf rund- igungeftit beträgt einen Menar. 8 e edege 1 4 di ich 32 7 it we in Lündigung auf Anordnu r e n zu Entlassenden 1

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Verschollene wir, agutgekor ert, is den testens in dem agf den 24. Sedtember 1919. Vormittags 10 Uhr, vor dem unterz chneten Gericht Neue Friedrich⸗ strase 13/14, III Stockwerk, Zimmer 106/108, anberaumten Aufgebotstermin

eriolgen wird. An all⸗ lche Zuskuntt 8

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