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ie Reichsregierung. Scheideman
gatssekretär wirtschaftliche Demobilmachung. Koeth.
Bekanntmachung, betreffend Aufhebung des §82 Ziffer 4 der Ver⸗ ordnung über die Regelung des Verkehrs mit Web⸗, Wirk⸗ und Strickwaren, vom 10. Juni/23. Dezember 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1420). Vom 20. Januar 1919.
Auf Grund des § 21 der Verordnung über die Regelung des Verkehrs mit Weh., Wirk⸗ und Strickwaren vom 10. Juni, 23. Dezember 1916 (Reiche⸗Gesetzbl. S. 1420) wird folgendes bestimmt:
1 b
ziger Paragraph. § 2 Ziffer 4 der Verordnung über die Regelung des Ver⸗ kehrs mit Web⸗, Wuk⸗ und Strickwaren vom 10. Juni 23. De zember 1916 (Reics⸗Gesetzbl. S. 1420) tritt außer Kraft. Berlin, den 20. Januar 1919. Der Staatssekrerär des Reichswirtschaftsamts. Dr. August Müller
Einzig
Fümsms
Namensänderung usschusses für pflanzliche u Oele und Fette. zsschuß für pflanzliche und tierische Oele und den Namen Reichsausschuß für pflanzliche le und Fette. Irsoweit in Bundesrats⸗
Reichskanzlers und
nmungen dem Kregsausschusse für
e und Fette eine Zuständigkeit bei⸗
gi ist, tri nehr r Benennung durchweg eue Namensbezeichnung. v““
Berlin, den 25. Januar 1919090. “
Der Staatssekretär des Reichswirtschaftsamts. * Dr. August Müller.
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ö“ Gewährung von Straffreiheit bei Zuwider⸗ lungen gegen Vorschriften, die auf Grund des über den vaterländischen Hilfsdienst erlassen sind.
Vom 13. Januar 1919.
Die Reichsregierung hat mit Gesetzeskraft für das Reich folgende Verordnung erlassen:
Untersuchungen wegen Verfehlungen, welche im § 15 der Bekanntmachung vom 13. November 1917, betreffend weitere Bestimmungen zur Ausführung des § 7 des Gesetzes über den vaterländischen Hufsdienst (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1040), mit Steafe bedroht sind, werden niedergeschlagen.
Dieserhalb verhängte, aber noch nicht gezahlte oder ver⸗ ßte Strafen werden erlassen. Ist ein Teil der Strafe ver⸗ ßt oder gezahlt, so wird die Resstrafe erlassen.
Hat der Verurteilte bis zum Ablauf der im § 1 der Verordnung über die Befristung der Beschwerde gegen Straf⸗ festetzungen der Einberufungsausschüsse vom 6. Dezember 1918 (Reichsgesetzbl. S. 1413) vorgesehenen zweiwöchigen Frist Be⸗ schwerde gegen den Strafbeschluß des Einberuf angsausschusses eingelegt, so ist ihm eine bereits vorher ganz oder teilwe ise gezahlte oder beigetriebene Geldst afe zurückzuzahlen. Diese Verordnung nitt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. ““ Berlin, den 13. Januar 1919.
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Die Reichsregierung. Ebert. Scheidemann. Das Kriegsamt. Hoffmann.
Bekanntmachung 11““ die Ausgestaltung der Fleischkarte und die tsetzung der Verbrauchshöchstmenge an Fleisch und Fleischwaren.
Vom 24. Januar 1919.
Auf Grynd des § 6 der Verordnung über die Regelung des Fleischvetbrauchs und den Handel mit Schweinen in der Fassung vom 19. Oktober 1917 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 949) wird verordnet:
Artiket 1. 2 der Bekanntmachung über die Ausgestaltung Festsetzung der Verbrauchshöchstmenge an Flei August 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. November 1917 Reichs⸗Gesetzbl. S. 1086)
ne an Fleisch und Fleischwaren, die wöchentlich ninommen werden darf, wird bis auf weiteres Schlachtviehfleisch mit eingewachsenen Knochen sest⸗
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je 30 Gramm Schlachtviehfleisch mit einge⸗
nnen iommen werden 24 Gramm Schlacht⸗
hinken, Dauerwurst, Zunge, Speck, Roh⸗
et, Frischwurst, Eingeweide, Fleisch⸗ igewichts.
in Kraft. Berlin, den 24. Januar 1919. Staatssekretär des Reichsern
Verorbyynng über die Regelung des Fleischverbrauchs. Vom 24. Januar 1919.
uf Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur 8* 8 22 Mai 1916 (Reichs⸗ Sicherung der Volksernährung vom . .—=—e12—e
18. August 1917 (Reichs⸗ Gesetzbl. S.
Gesetzbl.
wird verordnet: Artikel 1. “ . 2 der Verordnung über die Regelung des Fleisch⸗
8 19. Oktober 1917 “ mit Schweinen vom —29. Seplember 1915
„ 2 Artikel 2.
Diese Verordnung tritt am 3. Februar 1919 in Kraft Berlin, den 24. Januar 1919.
6“ 2 . 2 Der Staatssekretär Eg. Reichsernähru
Bekanntmachung
Aenderung der Ausführungsbestimmungen über den Verkehr mit Zündwaren.
Vom 23. Januar 1919. 1 Grund der Ermächtigung durch die Reichsregierung
S. 1393) wird bestimmt:
und auf Grund des 8 1 der Verordnung über den Verkehr mit Zündwaren vom 16. Dezember 1916 (Reichs⸗Gesetzbl.
Der § 7 Absf. 1 der Bekanntmachung, bestimmungen über den Verkehr mit Zündwaren, vom 16. Dezemb 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1394) in der Fassung der Bekanntmachun,
26. Februar 1917 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 182) crhält folgende Fassung: SS
Der Preis für Zündhölzer, die im Ausland zestellt und zwe Inland eingeführt sind, darf bdeim Verkauf an — 72 das Pack mit je 10 Schachseln 1 Mark, für di nicht übersteigen.
betreFent Austübrunzt
II. Bestimmung tritt mit dem
Di Berlin, den 23. Januar 1919.
Verordnung, betreffend Kraftfahrzeuglinien. Vom 24. Januar 1919. Die Reichsregierung verordnet mit Gesetzeskraft, was folgt
2„
Wer über die Grenzen eines Gemeindebezirks binaus die Be, förderung von Personen oder Sachen mit Kraftfahrzeugen auf de⸗ stimmten Strecken gegen Entgelt betreiben will (Unternehmer dvon Kraftfahrzeuglinten) bedarf der Genehmigung der von der Landez⸗ zentralbehörde bestimmten Behörde.
Soll sich das Unternehmen auf das Gebiet mehrerer Bundes⸗ staaten erstrecken, so sind zur Genehmigung die Zentralbehörden diesen Bundesstaaten gemeinsam zuständig.
Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn nach der Per. sönlichkeit des Unternehmers und nach der Beschaffenbeit des Untern⸗ nehmens Gewähr für die Sicherheit und Leistungsfäbigkeit des Be⸗ triebs geboten ist und das Unternehmen den öffentlichen Interessen nicht zuwiderläuft.
§ 3
Für die Ausrüstung und den Betrieb der Kraftfahrzeuglinien
können die Landeszentralbehorden allgemeine Anordnungen erlassen.
5 4
Die Genehmigung kann zuruckgenommen weriden, wenn gezen die dei der Genehmigung festgesetzten Bedingungen oder gegen die auf Grund des § 3 getroffenen allgemeinen Anordnungen oder gegen die auf Grund des § 6 des Reichsgesetzes über den Verkehr mit Kraft⸗ jabrzeugen vom 3. Mai 1909 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 437) erlasseneg Vorschriften des Bundesrats in wesentlicher Beziehung verstoßen witt. Ist die Genehmigung nicht von der Landeszentralbehörde erteilt, so darf sie nur mit deren Zustimmung zurückgenommen werden.
Die Landeszentralbehörden konnen die Vorschriften der §§ 1 bis auf gegenwärtig vorhandene Kraftfahrzeuglinien für anwendbat erklären.
§ 6
Durch die Bestimmungen der §§ 1 bis 5 werden die Rechte der Postverwaltungen des Reichs und der Bundesstaaten aus den Artikeln 48 bis 50 und Artikel 52 der Reichsverfassung nicht berührt.
§ 7
„Mit Geldstrafe bis zum Betrage von tansend Mark oder mit Haft wird bestraft, wer als Unternebmer oder als Angestellter einer Kraftfahrzeuglinie vorsätzlich oder fahrlässig den in der Genehmigung festgesetzten Bedingungen oder den auf Grund des § 3 erlassenen allgemeinen Anordnungen zuwiderhandelt.
Mit Geldstrafe bis zum B.nh⸗ von fünftausend Mark oder mit Gefängnisstrafe bis zur Dauer von zwei Monaten wird bestraft, wer den Betried einer Kraftfahrzeuglinie ohne Genehmigung unter⸗ nimmt oder ihn fortsetzt, nachdem die Genehmigung zu oder der Weiterbetried untersagt worden is.
Berlin, den 24. Januar 1919. “ Die Reichsregierung. Ebert. Scheidemann.
Der Staatssekretär des Innern. d“
Verordnung 8 über die Frist der Zuckerung von Wein.
Vom 23. Januar 1919.
Für Weine des Jahrgangs 1918 wird die im § 3 Abs.? des Weingesetzes vom 7. April 1909 (Reichs Gesetzbl. S 393) vorgesehene Zuckerungsfrist bis zum 30. Juni 1919 verzängert. Diese Verordnung hat Gesetzeskraft und Verkündung in Kraft. “
Berlin, den 23. Januar 1919.
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Die Reichsregierung. Ebert. Scheidemann.
Der Staatssekretär des Innern.
— —
Bekanntmachung über Druckpapierpreise. Vom 27. Januar 1919.
Auf Grund der Bekanntmachung des Reichskanzlers, be⸗ treffend die Reichsstelle für Druckpapier, vom 12 Fedruar 1917 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 126) wird die Bekanntmachung über Druckpapierpreise vom 25. Oktober 1918 (Deutscher Reichs⸗ anzeiger Nc 256) dahin abgeändert, daß die im 8 1 fest⸗ gesetzten Aufschlääge für Lieferungen von maschinenglattem, holzhaltigem Druckpapier für den Druck von Tageszeitungen, die in der Zeit vom 1 Januar 1919 bis 31. März 1919 ei⸗ folgen, erhöht werden:
a. für Rollenpapier von 42,25 auf 47,75 ℳ, bde für Formalpapier von 46,25 auf 51,75 ℳ für einhundert Kilogramm. “
Berlin, den 27. Januar 191909.
Reichsstelle für Druckpapier. J. V.: Pfundtner.
—
ZBekanntmachung. Nr. F. R. 100/1. 19. KRA. “ Im Auftrage des Reichsamts für die wirtschaftliche Demobilmachung wird folgendes 8 Artikel I.
Die don den Kriegsministerien oder Mi 1
ilitärbefehlsbabern er saffenen, den Betroffenen namentlich zugegangenen Verkügungen über Beschlagnahme Gund Meldepflicht von Teaerde⸗
hydrat (aus franz. Bauxit) treten außer Kraft.
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tritt mit ihrer
“ I11“” Diese Bekanntmachung tritt am 25. Januar 1919 in Kroft Berlin, den 25. Januar 1919. Kriegs⸗Rohstoff⸗Abteilung. Wolffhügel.
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Bekanntmachung. “ Dem Sattler und Provisionsreisenden Kurt Woldemar Schalker in Plauen ist der Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs, insbesondere mit Lebensmitteln, auf Grund der Bundesratsverordnung vom 23. September 1915 untersagt worden. Plauen, 13. Januar 1919. 2 Der Rat der Stadt Plaucu. Mette.
Preußen.
Die Preußische Regierung hat den Regierungsrat Fre⸗
—
senius in Aachen zum Stellvertreter des zweiten Mitglieds des Bezirksausschusses in Aachen auf die Dauer seines Hauptamtes am Sitze des Bezirksausschusses und
den Regierungsrat Osterroht in Erfurt zum Stellver⸗ treter des ersten Mitglieds des Bezirksausschusses in Erfurt auf die Dauer seines Hauptamtes am Sitze des Bezirksaus schusses ernannt .
Pidddinn ““ anderweite Regelung des nde⸗ “ wahlrechts. 8 8
Vom 24. Januar 1919. Die Preußische Regierung verordnet mit Gesetzeskraft,
über die 1
Die Mitglieder der Gemeindevertretungen werden in allgemeinen, unmittelbaren und geheimen Wahlen nach den Grundsätzen der Ver⸗ hältniswahl gewählt. “
Jeder Wäͤhler hat eine Stimme. 8
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§ 2.
Wahlberechtigt und wählbar sind alle im Besitze der deutschen Reichsangehörigkeit befindlichen Männer und Frauen, welche das 20. Lebensjahr vollendet haben, im Gemeindebezirke seit 6 Monaten ihren Wohnsitz haben und im Besitze der buͤrgerlichen Ehrenrechte sind. Ob diese Voraussetzungen zutreffen, entscheidet sich für das aktibe Wahlrecht nach dem Zeitpunkte der Auslegung der Wählerliste.
Als Wohnsitz ist der Gemeindebezirk anzusehen, in dem jemand eine Wohnung unter Umständen innehat, die auf die Absicht der dauernden Beibehaltung schließen lassen.
Von der Ausübung des Wahlrechts ausgeschlossen ist:
1. 5 entmündigt ist oder unter vorläufiger Vormundschaft teht; 2. wer infolge eines rechtskräftigen Urteils der bürgerlichen Ehrenrechte ermangelt. ö. Aufgehoben werden Vorschriften, wonach: das Wahlrecht in anderen Fällen als denen des § 3 ruht; Forensen und juristischen Personen ein Wahlrecht zusteht; die Ausübung des Bürgerrechts von der Zahlung eines Bürger⸗ rechtsgeldes abhängig gemacht wird; ein bestimmter Prozentsatz der Gemeindevertretung aus Grund⸗ stückseigentümern, Nießbrauchern usw. bestehen muß. (so⸗ genanntes Hausbesitzerprivileg); bestimmte Beamtengruppen von der Wahl zum Gemeindevor⸗ stand oder zur Gemeindevertretung ausgeschlossen sind; neben den gewählten auch nichtgewählte Personen der Gemeinde⸗ (Bürgermeisterei⸗) Vertretung als Mitglieder hinzutreten.
Die Gemeindevertretungen bestehen aus mindestens 6 und höchstens
144 Mitgliedern. 6 § 6.
In den Städten der Provinz Hannover werden die Mitglieder des Magistrats von den Bürgervorstehern gewählt. 8 Hinsichtlich der Zahl der Bürgervorsteher in den Städten der
Provinz Hannover gelten die Bestimmungen der Städteordnung für
die östlichen Provinzen vom 30. Mat 1853 (Gesetzsamml. S. 261) sinngemäß. —4
Die gevenwärtigen Gemeindevertretungen werden aufgelöst.
Die Neuwah en haben an einem Sonntage bis spätestens zum 2. März 1919 zu erfolgen.
Die Mitglieder der Gemeindevertretungen bleiben bis zur er⸗ folgten Neuwahl in ihren Aemtern. 1b
8. 2 . Für die Vornahme der auf venns dieser Verordnung erstmalig stattfindenden Wahlen ist die Wablordnung für die verfassungg bende preußische Landesversammlung mit der Matgabe anzuwenden, daß an Stelle des Wahlkommissars der in den Gemeindeordnungen festgesetzte Wahlvorstand bzw. die Wahlkom mission tritt. 8. Bei der erstmaligen Wahl sind die Wählerlisten zur preußischen Landesversammlung anzuwenden. Die besonderen Bestimmungen des § 2 dieser Verordnung über Dauer und Begriff des Wohnsitzes gelten für die erstmalige Wahl nicht. 8 b Für die späteren Wahlen wird das Wahlverfahren auf der Grundlage der gegenwärtigen Verordnung durch eine besondere Wahl⸗ ordnung geregelt, welche das Ministerium des Innern erläßt. „ Bei der erstmaligen Wahl werden Wahlbezirke nicht gebildet. Für die weiteren Wahlen können durch Ortsstatut Wahlbezirke ge⸗ haffen werden. 9
Die Bestimmungen der Städte⸗ und Landgemeindeordnungen über die Teilnahme am Gemeindevermögen, d vermögen und an Allmenden werden durch diese Verordnung nicht berührt. § 10.
Die Bestimmungen der Städte⸗ und Landgemeindeordnungen (Gemeindeordnungen) werden insoweit aufgehoben, als sie den Vor⸗ schriften dieser Verordnung entgegenstehen. Ortsstatutarische Er⸗
gänzungen sind insoweit zulässig, als sie den Bestimmungen dieser
Verordnung und der nach § 8 Abs. 3 zu erlassenden Wahlordnung nicht zuwiderlaufen. “ Berlin, den 24. Januar 1910. Die Preußische Regierung. Hirsch. Braun. Eugen Ernst Haenisch.
Fischbeck. Südekum. Heine.
Reinhardt.
Ministerium für Handelund Gewerbe. Der Seefahrtvorschullehrer Tams in Altona ist zum See⸗
fahrtschullehrer ernannt worden.
Ministerium des Innern. Der bisherige Kaiserliche Geheime Regierungsrat und vor⸗
„ 572.
tragende Rat beim Statthalter in Strasburg Cronan ist zum
reußischen Regierungsrat ernannt.
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Gemeindeglieder⸗
Ministerium für Landwirtschaft,
und Forsten.
Die Oberföoörsterstellen Brödlauken (Gumbinnen), Dannenberg (Lüneburg), St. Goarshausen und König⸗ stein (Wiesbaden) sind zum 1. April, Knesebeck (Lüneburg) zum 1. Mat, Lehnin und Liebenwalde (Potsdam), Wetter⸗ Ost (Cassel) zum 1. Juli 1919 zu beseßen. Bewerbungen müssen bis zum 15. Februar d. J. eingehen. 1
Bekanntmachung. 1““
1 Das von mir am 26. März 1918 gegen den Metzgereiinhaber
Loren) Sieberg, Meckenheimerstraße 3 d wohnhaft, erlassene
Verbot der Ausübung des Handels mit Lebens⸗ und Futtermitteln
aller Art habe ich mit Wirkung vom beutigen Tage ab aufgehoben. Bonn, den 18. Januar 1919.
Die Ortspolizeibehörde. Der Oberbürgermeister. J. V.: Piehl.
3
Bekanntmachung. Dem Gastwirt und Handelsmann Hermann Blache in Greulich, dem unterm 2. Juli 1918 auf Grund der Bekannt⸗ machung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel der Handel mit Heu untersagt worden war, ist die Erlaubnis zu diesem Handel wieder erteilt worden. „Bunzlau, den 22. Januar 1919.
Der Landrat. von Hoffman⸗
SDefannt—
Der gegen die Eheleute Josef Fröhlich und Agnes geb. Schlagwein, Cöln, Poststraße 20, auf Grund der Bundesrats⸗ verordnung vom 23. September 1915, betreffend Fernhaltung unzu⸗ verlässiger Personen vom Handel ergangene Beschluß vom 15. Juni 1916 auf Untersagung des Handels mit Nahrungsmitteln aller Art wird aufgehoben. — Die Kosten der Veröffentlichung haben die Eheleute Fröhlich zu tragen.
Cöln, den 17. Januar 1919.
Der Oberbürgermeister. J. V.: Tr. Billstein.
Bekannimschung. — 1 „Derr früͤhere Viehhändler Johann TackenberginLintorf ist zum Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs, ins⸗ besondere mit Vieh und Fleisch, wieder zugelassen worden.
Düsseldorf, den 21. Januar 1919.
Bekanntmachung.
RRsufnan Rudolf Galoe. mn (Erfurt, Arnstädterstraße 29, ist zum Handel mit Getreide, Mehl und Bäckereiartikeln wieder zugelassen worden. — Die Kosten der Veröffentlichung hat Salomon zu tragen.
———ℳõ
16 Bekanntmachung. 6 Die Eheleute Franz Klomp hier, Dosvotheenstraße 16 a, habe ich zum Handel mit Levenz⸗ und Furttermitteln und Gegen⸗ ständen des täglichen Bedarfs wieder zugelassen. Essen, den 21. Januar 1919. Die Städtische Poltzeiverwaltung.
J. A.: Dr. Helm. Bekanntmachung.
Die Ehefrau des Franz Kersthold hier, Altendorferstraße 324, habe ich zum Handel mit Lebens⸗ und Futtermitteln und Gegen⸗ ständen des täglichen Bedarfs wieder zugelassen.
Essen, den 21. Januar 1919. 8
Die Städtische Polizeiverwaltung. J. A.: Dr
4
Helm
Bekanntmachung.
Die Händlerin Anna Kh ng Altenessen, Tiefenbruch⸗ straße 15, habe ich zum Handel mit Lebens⸗ und Futtermitteln und Gegenständen des t glichen Bedarfs wieder zugelassen.
Essen, den 21. Januar 1919.
Die Städtische Polizeiverwaltung. J. A.: Dr. Helm.
Bekanntmachung.
Dem Kohlenhändler Heinrich Sperling, geboren am 14. März 1895 in Frankfurt a. M., wohnhaft in Frankfurt g. M., Dreikönigstraße 35, wird LEE1 Handel mit Gegenständen des wäalichen Bedarfs, insbesondere Nahrungs⸗ und Futtermitteln aller Art, ferner rohen Naturerzeugnissen, Heiz⸗ und Brennstoffen, vom heutigen Tage ab wieder gestattet.
Frankfurt a. M., den 20. Januar 1919. Der Polizeipräsident. J. A.: Dr. Neuber.
Bekannimawchung.
Gemäß § 1 der Bundesratsverordnung vom 23. September 1915, betreffend Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel, ist Fräulein Christine Langen, Inhaberin des Weinrestaurants Langen, Cöln, Salomorsgasse 13, der Handel mit Lebens⸗ mitteln aller Art, namentlich aber die Führung eines Restaurationsbetriebes, untersagi worden. — Die Kosten dieser Veröffentlichung hat Fräulein Christine Langen zu tragen.
Cöln, den 22. Januar 1919. Der Oberbürgermeister. J. V.: Dr. Billstein.⸗
EEE1“ 11““ 85
* Bekanntmachung. 1ö1“ Auf Grund der Bundesratsverordnung vom 23. September 1915, betreffend die Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel, habe ich dem Kaufmann Max Schmiedl von hier, Hoch⸗ straße 41, durch Verfügung vom heutigen Tage den Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs, insbesondere mit Moͤbeln, wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen Handelsbetrieb vnterfagt. — Die Kosten der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung in den vorgeschriebenen amtlichen Blättern trägt Schmiedl. 1— “ Gelsenkirchen, den 28. Januar 1910 —
Der Arbeiter⸗ und Soldatenrat. Woctzek. Hofmann.
Der Oberbüͤrgermeister. J. B. von Webdelstaedt.
Domnanen
gezogen wird.
tralen
Richtamtliches.
Deutsches Reslch. Preußen. Berlin, 28. Januar 1919.
In einem der letzten Sitzungsberichte der Waffenstillstands⸗ kommission war mitgeteilt worden, daß die französischen Behörden verlangen, alle vor dem 1. August 1914 in der neutralen Zone zwischen Mannheim und der Schweizer Grenze nicht ansässig gewesenen, entlassenen Wehrpflichtigen hätten am 26. Januar die neutrale Zone zu verlassen. Es ist zwar von deutscher Seite Einspruch erhoben worden, es dürfte sich aber empfehlen, daß die von der Bestimmung betroffenen Per⸗ sonen, die sich etwa zurzeit auf Reisen außerhalb des neutralen Gebiets befinden, sich vorläufig nicht an ihren Wohnsitz in dem unter der französischen Kontrolle stehenden Teile der neutralemn Zone zurückbegeben, sondern abwarten, od auf den deutschen Einspruch hin die französische Forderung zurück⸗
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Infolge der Teilnahme der deutschen Kommissionsmit⸗
glieder an den preußischen Wahlen hat in Spaa am 26. Ja⸗ nuar keine Sitzung der Woffenstilltandskommission statt⸗ gefunden. Jedoch wurde, wie „Wolffs Telegraphenbüro“ meldet, deutscherseits den Entente⸗Vertretern eine Note über⸗ sandt, die die Allüerten ersucht, sofort mit dem weiteren Abtransport der in Haidar⸗Pascha zusammen⸗ gezogenen Truppen durch das Mittelmeer zu beginnen. Teile dieser Truppen seien von der Entente schon vor Weih⸗ nachten auf Frachtdampfern untergebracht worden, die außerhalb der Mole im Marmarameer ankern. Dies bedeute bei deo jetzt dort herrschenden Stürmen eine außerordentliche Härte. 3000 Mann seien ferner nach der Insel Prinkipo und 1100 nach der Insel Haiki übergeführt worden. L Truppen seien ohne jede Etoppeneinrichtung und daher auf die Hilfe der Entente angewiesen. Die deutsche Note bittet um Auskunft, ob die Entente den auf den beiden Inseln befindlichen deutschen Truppeff auch wirklich die nötige Fürsorge leiste. Zualeich stellt sie fest“ daß, im Gegensatz zu dem gegedenen Versprechen, noch keine Mitteilung über das Schicksal der deutschen Truppen im gesamten Gebiet des Schwarzen Meeres von der Entente eingegangen ist. Auch die deutsche Bitte, eine Postverbindung mit diesen Truppen zuzulassen, sei noch unbeantwortet.
Auf die von der deutschen Kommission übermittelte Be⸗ schrverde des Kardinals Hartmann von Cöln, daß die briti⸗ schen Truppen im besetzten Gebiet Pfarrhäuser zur Einquartierung und als Offiziers kasinos benutzten, ging der deutschen Kommission die Antwort zu, daß die britischen Truppen angewiesen seien, Pfarrhäuser nur im Notfall zu 51 und unter keinen Umständen in ihnen Kasinos ein⸗ zurichten.
Die britische Kommission übersandte ferner eine Note, in der versichert wird, daß alle Ausschreitungen englischer Soldaten umgehend und rücksichtslos bestraht würden. An⸗ zeigen und Aussagen von Einwohnern des besetzten Gebiets,
det effend Uebergriffe englischer Soldaten, werde die britische
Kommission in unparteiischster Weise prüfen.
Die Ausfuhr vom Unksiheintschen besetzten in das rechksrheinische unbesetzte deutsche Gebiet war bisher nicht geregelt. Laut Meldung des „Worffschen Tele⸗ graphenbüros“ ist jetzt durch eine Verfügung des Marschalls Foch folgende endgültige Regelung durchgeführt worden:
—Die ursprünglich geplanten Pi stitetns rte.h werden durch „Wirtschaftsabteilungen“, die dem örtlichen Militärkommand⸗ unterstehen, ersetzt.
I. Zusammenstellung der Wirtschaftsabteilungen.
Diese Abteilungen werden gebildet durch:
1) Die schon durch die Armeen geschaffenen Wirtschaftsbüros oder Dienststellen.
2) Die Delegierten des Generalstabes des Marschalls Foch und allenfalls der alliierten Generalstäbe.
3) Die Delegierten der Unterkommissionen der Feldeisenbahnnetze und der Schiffahrtskommission.
II. Befugnisse dieser Wirtschaftsabteilungen.
Die Wirtschaftsabteilungen sind beauftragt, die allgemeinen und insbesondere jene Belege zu sammeln, deren das Wirtschaftskomitee zur Verteilung der Rohstoffe und Fertigerzeugnisse bedarf.
Bis anf weiteres üb rträgt das Interalliterte Wirtschaftskomitee den Wirtschaftsabteilungen das Recht, Ausfuhrbewilli⸗ gungen nach den deutschen nicht besetzten Gebieren zu erteilen.
Die Ausfuhrbewilligungen nach Elseß⸗Lothringen, den alliterten und neutralen Ländern werden bis auf weiteres von den Abteilungen mit begründeten Gutachten an das Wirrschaftskomitee weitergegeben, das entscheiden wird. .
Die Unterkommissionen werden dem interalliierten Komitee wöchentlich über die von ihnen erteilten Ausfuhrbewilligungen Bericht erstatten.
III. Ueberwachung der Produktion, Einnahme, Produkte, Belege. Offiziere der alliierten Armeen werden von dem alliterten Komitee nach den ver chiedenen Zonen entsandt werden, um die abrikation zu überwachen und die Einnahmen nachzuprüfen. Diese ffiziere unterstehen den Befehlen der zuständigen Wirtschafts⸗ abteilung, die ihnen jegliche Erleichterung für die Erfüllung ihrer Aufgabe gewähren wird.
Ueber die Zulassung von Zeitungen aus dem neutralen oder nichtbesetzten deutschen Gebiet nach dem durch die Engländer besetzten Teil Deutsch⸗ lands ist laut Meldung des „Wolffschen Telegraphenbüro“ folgende Bestimmung ergangen:
Die Einfuhr ist verhboten mit Ausnahme amtlicher Anzeigen, Wochenschriften sowie wissenschaftlicher und technischer Zeitschriften, für helche der englische Mtlitärgouverneur auf Antrag die Genehmigung erteilt.
Der Reichsbank ist von der Entente ein ungehemmter Briefverkehr mit dem besetzten Gebiet zugestanden worden, so⸗ weit er ausschließlich dienstliche Sachen betrifft. 1
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Der Ausschuß des Bundesrats für Handel und Ver⸗ kehr hielt heute eine Sitzung.
. — —
Nach einer amtlichen schwedischen Meldung ist die Ausfuhr von Hopfen, Lab. Chlorka k, Kälbermagen, Schlocken, Tonerde, Brikets, Ruß und Rohzink mit neu
en Schiffen auf dem Seewege von Deutschland