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Zugelassen sirhrlnkdk “
1. Nach der 2 Besetzungtz9 ne (linksrheiniss Leil des Oberpostvirektionsbezirks Deseldorf und nördlicher Teil des berpostdnekt one bezirks Aachen bis etwa zur Linie Zülich— Srol⸗ berg — Lupen mit folgenden arößeren Orten: Aachen, Cleve, Crefeld, Dülken Erkelenz, Eschweiler Eupen, Geldern, Goch, Grevenbroich. Geilenkirchen, Heinsberg, Zülich, Kempen, Kaldentirchen, Mörs,
München⸗Gladbach, Neuß, Stolberg, Viersen):
a. Telegramme, dee sich auf die Einfuhr von Rohstoffen und Nahrungemitteln in das linksrheinische Gebiet beziehen, ferner in amtlichen Angelegenheiten.
b. Ferngespraͤche; solcher Gemeindebehörden und Industrie⸗ ünternehmen, deren Anlagen teils auf dem Unken Rhein⸗
ä ner und teils in der neutralen Zone auf dem rech
Rheinufer liegen,. unter der Bedingung, daß die ö,indungen ausschließlich den Betrieb betreffen.
2) Nach der britischen Besatzungszone (links⸗ theinischer Teil des Oberpostdirektionsbezirks Cöln mit Bergheim, Bonn, Cöln, Euskirchen, Rheinbach, Zülpich; ferner rechts⸗ rheinisches Brückenkopfgebiet von Cöln und Gebiet des Oberpoft⸗ direktionsbezirks Aachen (soweit es nicht zur belgischen Be⸗ Hürnge ene gehört) mit Düren, Malmedy. Montioie, Schleiden, Si. Vitb): .
a. Telegramme: Für den Privatverkehr sind geöffnet nur die Vertehrsämter: Bensbung, Bergheim (Erft.), Bergisch Glar bach Bonn, Brühl, Cöln, Cöln⸗Baventhal, Cöin⸗Ehrenfeld, Cöln⸗Kalk, Cöln⸗Lindenthal, Cöln⸗Mül⸗ beim, Cöln⸗N ppes, Düren, Euskirchen, Frechen, Gedes⸗ berg, Leverkusen. Münster (Eifelk’, Malmedy. Ohlngs, Opladen, Porz, Rheinbach. Siegburg, Solingenn nut in dringenden Dienst⸗, Geschäfts⸗ und Privatangelegen⸗ heiten sowie zum Verkehr mit deutschen Kriegsgefangenen. Ferngespräche: nnr in reinen Dienst⸗ und Geschäfts⸗
angelegenheiten. 1b
.9) Nach der amerikanischen Besatzungezene (Oberpostdirektions⸗
ezirk Trier (ausgenommen die Orie Birkenteld, Merzig, Oberst in und die Gebiete südlich dieser Orte) und lintsrbeinischer nördlicher
Teil des Overpostdirettionsbezirks Koblenz bis zur Linse Boppad—
Simmern-— Büchenbeuren einschließlich mit folgenden größeren Orten:
Andernach, Ver castel⸗Cue, Biibmig, Cochem Geroistein, Hermes⸗
seil, Maven, Neuenahr, Prüm, Saarberg (Bezirk Trier), Stadttvll,
Trier, Wittlich; ferner rechtsrheinisches Brückentopigebiet von Koblenz,
eusgenommen der Kreis St. Goarshaufen und der Unterlahnkreis
küber die im Brückenkopfgebiet Koblenz liegenden Postorte geben die
Postanstalten auf Verlangen Austunft]): 8
a. Telegramme: nur in amtlichen und wichtigen Privat⸗
angelege heiten,
G b. Fernaespräche: in amtlichen und dringenden Geschäfts⸗
98 8 angelegenheiten. .
4) Nach der französischen Besatzungszone — aus⸗
enommen Elsaß⸗Lothringen und die Rheinpfalz — kalle besetzten eunschen Gebiete süblich der amerikanischen Besatzungszone, also ins⸗ be ondere die südlichen Teile der Obervostdirektionsbezirke Trier und
Koblenz Uinksrheinssch) mit Birkenfeld, Bingerbrück, Boppord,
Dillingen Kirn, Kreutnach, Merzig M ise heim, Neunkirchen, Ober⸗
stein, Ottweiler, Saarbrücken, Saarlouis, Sobernheim, St Wendel,
Simmern, Wadern; sernen links heinischer Teil des Oberpeftdirektions⸗
bezirkse Darmstadt mit Alzev., Bingen, Mainz, Oppenherm, Worms;
serner das rechtsrheinische Brücke koptgebiet von Mainz und vom rechtsrheinischen Brückenkopfgebiet von Koblenz der Kreis St. Goars⸗ hausen und der Unterlahnkreis lüber die in den Brückenkoptgebieten
Uegenden Postorte geben die Postanstalten auf Verlangen Aus kunft]): Telegramme: soweit Oberpostdirektionsbezirk Trier in Frage kommt:
nicht zugelassen, im übrigen dagegen zugelassen für den amtlichen und privaten Verkehr in Rohstoff⸗, Lebensmittel⸗ und dringenden Familienangelegenheiten. Ferngespräche: nur zwischen Mannheim und Mainz (über Ludwigshafen) in Schiffahrtsangelegenheiten. 5) Nach EClsaß⸗Lothringen:
88 TLelegramme: nur hingende Staatstelegramme für die Uebergabekommi sien in Str sburg. 8 Ferngespräche: nicht zugelassen.
6) Nach der Rheinpfalz: b
a. Telegramme in amtlichen und geschäftlichen Ange lenenheiten (Beförderung über Mannheim).
b. 1 erngespräche: nicht zugelassen. sind zugelassen unbeschränkt Telegramme nach Luxem⸗ Hurg.
1 7 898 U : 2 2 Der Telegramm⸗ und Fernsprechverkehr mit den Orten in der
techterheinschen neutralen Zone unterliegt keinerlei Beschränkung.
8
8.
.Tvheater und Musik.
Im Opernbhause wird morgen, Sonnabend, „Violetta“ (Anfang 7 ½⅞ Uhr) in der bekannten Besetzung aufgeführt.
Im Schauspielhause wird morgen „Othello“ mit den Damen Schön, Straub und den Herren Becker, Ehrle, Leffler, Mannstaedt, Vespermann und de Vogt in den Hauptrollen gegeben. Spielleiter ist Dr. Reinhard Bruck. Anfang 7 Uhr.
8 Mannigfaltigee.
I der gestrigen Sitzung der Berliner Stadt⸗ 9 ordneten stand zunächst eine Magistratsvorlage, betreffend die
ufnahme einer langfristigen Obligationenanleihe in Höhe von 400 Millionen Mark, zur Beratung. Sie soll mit 4 H ver⸗ Unst werden. Tilgung 1 bH bis Ende März 1930 unter Ansammlung eines Stocks, der cinschließlich der ersparten Zinsen Ende März 1930 zur Auslosung oder zum Ankauf verwandt werbein soll und zu 2 vdH vom 1. April 1930 ab in gleicher Weise. Die Versammlung stimmteé der Magistrats⸗ vorlage ohn? Erörterung zu. Die überaus ungünstige Enwicklung der Elcktrizilätswirtschaft infolge der wesentlichen Erhöhung der Aus⸗ göben und Rückganges des Verbrauchs spiegelt sich in einer Vorlage wider, in der der Magistrat eine weitere Erhöhung des Teuerungs⸗ zuschlags auf die Tarife der Städtischen Elektrizitätswerke Berlin fordert. Nach kurzer Erörterung wurde die Vorlage an⸗ genommen. Ein von beiden sozigldemokratischen Fraktionen gemeinsom gestellter Antrag richtete an die Versammlung die Auf⸗ sorderung, namens der Berliner Bürgerschaft gegen die Cin⸗ berufung der Natronalversammlung nach Weimar schärf⸗ sten Einspruch zu erheben. Die bürgerlichen Fraktionen hatten zu demseiben Geg stand einen Antrag (Cassel und G nessen) babin formuliert: „Der Magistrat soll ersucht werden, bei den zuständigen Reichs⸗ und Staatsbehörden 1) nochmals nachdrücklich auf Ein erufung der deutschen Nationalversammlung nach der Reichshauptstadt, unter Hervorhebung der Unzutraͤglichkeiten der Tagung in Weimar, zu dringen; 2) gegen jede Zer⸗ stückelung Preußens und Beseitigung Berlins als dessen haupistadt mit Entschiedenbeit vorstellig zu werden.“ Nach längerer Aussprache, an der sich auch der Oberbü germeister Wermuh be⸗ teiligte, wurde der soztaldemokratische Antrag abgelehnt, der Antrag Cassel aungenommen.
konnte, daß der Absatz des Jahres 1915 den des Vorjahres nicht
Danzig, 29. Januar. (B. T. B.) Eine Versammlung Danziger Kanfleute bat einstimmig folgende Ent⸗ schließunz Lefaßt: „Die am 28. Januar 1919 im „Artushof“ zu Danzig auf Einsadung des Vorstehe amts der Kaufmannschaft in großer Zahl zusammengetretenen Danziger Kauflente erklären getreu der jahrhundertealten Ueberlieferung des Danziger Handelsstandes, daß sie kerndeutsch sind in threm Fühlen, Denken und Handeln. Das deutsche Danzig als steis eisfreier See⸗ hafen an der Mündung der Gallzien, Polen und Westpreußen durch⸗ strömenden, durch ihre Nebenflusse mit dem großrussischen Stromnetz verbundenen Weichse!, war zu allen Zeiten der natürliche Um chlag⸗ platz für den Vertehr zwischen dem weiten festländischen Hinterlande bis zum Schwarzen Meer hin und dem überseeischen Ausland. Wie seine Altvorderen will auch das jetzige Geschlecht der Danziger Kausieute mit den Nachbarnationen in Frieden und Freundschaft leben, Handel treiben, an fremder Kultur teilnehinen und die eigene Kultur zur Geltung bringen. Der Danziger Kaufmann richtet seinen Blick auf die Verbindung mit der Ha dels⸗ weit der ganzen Erde. Aber unentreißbar wurzelt er im Boden der deutschen Kultur und weist daber jeden Gedanken der politischen Adtrennung Danzigs von Deutschland und des Uebertritts zu einer anderen staatlichen Gem inschaft als unerträglich und voll schwerer Zukunftsgefahr zurüc.
Welt, Danzigs Boden dem der
schen Vaterland.
Hamburg, 30. Januar. (W. T. B.) tretene scharse Frost hat zu Treibe Elbe geführt. Abschleypungen ab mehr erfolgen; die undwegs befin Winterschutzhäsen aufzusuchen.
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Stettin, 30. Januar. (W. T. B.) Die Eisenbahn⸗ direktion Steltin verfügt nach einer Muteilung des Reichs⸗ kohlenkommissars nur noch für fünf Tage über Koblen. Verschiedene Industriebezirke müssen infolge Entziebung elekrischer Energie gänzlich feiern. Die Pommersche Zuckersiederei sieht sich gezwungen, infolge Kohlenmangels die Rohzucker⸗ verarbeitung einzustellen, und wird für den 11. Februar sämt⸗ lichen Arbeitern und kündigen.
Der plötzlich einge⸗ sbildungen auf der mburg tönnen daher nicht ist geiwungen,
i Ha dliche Schiffah
1 1 Arbeiterinnen Auch das Stadttheater ist durch die Einschräntung des Kohlen⸗ und Lichtverbrauchs in Mileidenschaft gezv en werden. Für morgen mittag droht die gesamte Beamtenf chaft (Postbeamten und Eitenbabner, Beamte der städtischen und staatlichen Büros, auch die Feuerwehr und die des Getängnisses) mit der Einstellung ihrer Tätigkeit. Wie hiesigen Zeitungen zu entnehmen ist, sind Einigungs verhandlungenn zwschen dem hiesigen Beagmtenzat und dem A.⸗ und S. Rat eingeleitet worden. Auch in Greifswald ist ez zwischen dem Arbeitter⸗ und Soldatenrat und der Beamtenschaft zu einem Streit grkommen. Die dortigen Postbeamten baben vorgestern als Kundgebung gegen den A.⸗ und S.⸗Rat thre Tätigkeit eingestellt. “ “
Handel und Gewerbe.
— In der vorgestrigen Gesellschafterversammlung des Kali⸗ syndikats berichtete laut. Meldung „W. T. B.“ aus Berlin der Vorstand über die Lage des deutschen Kaligewerbes. Während man im Oktober trotz Arbeiter⸗ und Kohlenmangels noch hoffen
unwes'’ntlich übersteigen und 12 Millionen Doppelzeniner Remkali epreichen würde, brachten die Novemberereignisse eine plötzliche Absatzstockung, die im Dezemder zu einer fast vollständigen wurde. Jafosgedessen sind nur 10019 Millionen Doppelzentner Rein⸗ kalt gegen 10 942 Millionen Doppejzentner im Jahre 1917 ab⸗ geietzt worden. Seit dem 18. Nooember 1918 hat die Wanen⸗ gestellung ausgesetzt und die meisten Kaliwerke liegen wegen Kohlen⸗ mangel still, so daß an die Herstellung von Voräten nicht zu denken ist. Die zahlreich aus der Front zurückgetehrten Arbei er müssen daher trotz wesentlich höherer Löhne zwecklos beschäftigt werden. Die zwischen den Kaliwerken und Gewerkschaften vereindarten Arbeils⸗ und Lohnbedingungen, die, abgeseben von der Neueinführung der ach stündigen Arbetlezeit alch uͤber Tage weit über die im Juli vorigen Jahrcs duirch Gesetz festgesetzte Lohnaufbesserung von täglich 3 ℳ für Vollarbeiter hinausgehen, wesden von den Arbeitern vielfach nicht gehalten, und auf verschiedenen Werken ist es bereils zu Gewatttätigkeiten getommen. Diese Werke stehen vor der Frage ihren Betrieb entweder gänz⸗ lich einzustellen oder ber Erfüllung der Arbeiterforderungen dm finanziellen Rumn entgegenzutreiben. So kommt es, daß die Kaliindustr e weder gerustet ist für die gerade in der gegenwärligen Zeit besonders wichtige Ausfuhr, noch für die Lieferung von Dünge⸗
mitteln an die heimische Landwirtschaft. Die Verkürzung der Arbeils⸗ zeit, der startk Rückgang der Tagesleistung der Arbeiter die gewaltige Verteuerung aller Bedarfsartitel der Kaliindustrie. besonders der Kohle, nicht zu reden ven ihrer schlechten Beschaffenbeit, seit Beginn dieses Jabres abermals bis zu 50 vH im Preise ge⸗ stiegen ist, haben die Herstellungskosten derart gesteinert, daß die im Jult 1918 durch den Reichstaͤg sestgesetzien Preise diese Kosten
weitem nicht mehr decken, vielmehr stark verlustbringend sind und in Kürze die Werke zum Erliegen bringen müssen. So 1 „
ist insolge der Unmöglichkeit, Kalisalze zu fördern und in den Fabriken zu verarbeiten sowie durch den demnächst zu erwartenden Mangel an Geldmitteln zur Aufrechterhaltung der Betriebe, ab⸗ gesehen von der ohnehin fast ausfallenden Frühjahrsdüngung der Aecker, auch die Herbstdüngung mit Kali auf das Schwerne gesährdet. Die rückständigen Aufträge der deuischen Landwirtschaft, deren Klagen über die ausb eibende Ware aus allen deutschen Gauen täglich in großer Zahl einlaufen, sind auf 140 000 Wagen gestiegen und ver⸗ mehren sich von Tag zu Tag — ein Beweis, wie schwer der Kali⸗ mangel überall empfunden wird. Die Folgen werden sich besonders bei der diesjährigen Kartosselernte bemerkbar muachen.
— Die Rohein ahmen der Baltimpre and Ohio⸗Bahn haben laut „W. T. B.“ im November 1918 4 691 010 Dollar zu⸗ genommen, während die Remneinnahmen gegen den gleichen Zeitraum des Vorjahres um 7 3 000 Dollar abgenommen haben. — Die Roh⸗
ahmen der Canada Pacific⸗Eisenbahn haben im Dezember 1918 2 680 000 Dollar zugenommen, die Reineinnahmen 1 100 600 Dollar gegen den gleichen Zeitraum des Vorjahres ab⸗ genommen.
di⸗ L1, dl
8 1
von auswärtigen Weripapiermärkten.
„ 30. Januar. (W. T. B.) Die Börse war durch liung des Berliner und des Budapester Marktes sowie durch größere Kaufe für Prager und Budapester Rechnung günstig angeregt Der Verkehr gestaltete sich auf einzeinen Gebieten leb⸗ hbafter, wobei namenrlich Staatsbahnaktien, Alpine Monten sowie die ungarischen und böhmischen Papiere rege Beachtung fanden. Zur Stergerung der Kurse trugen ach sokale Deckungen im Zusammen⸗ hange mit dem herrschenden Stückemangel dei. Renten setzten ihre
Erholung fort.
Wien, 30. Januar. (W. T. B.) (Börsenschlußkurse.) Türkische Lpse 410 00, Orientdahn 1321,00, Stoatsbahn 935 0), Südbahn 117 60, Oesterreichische Kredit 638 00, Ungarische Kredit 935,00, Angtobank 414,00, Unionbank 51800. Gankverein 458,00, Länderbank 444,00, Tabakattien 1121,0 ‧„ Alpine Montan 885,00, Prager Eisen 2650,00, Rima Muranyer 939,00, Skodawerke 711.00, Salgo Kohlen 982,00, Brüxer Kohlen 1540,00, Galizia 1250,00,
Wien die feste He
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ebruarrente 86,90, Mairente 86,20, 8,00, Ungarische Kronenrente 84 60. London, 29. Januar. (W. X. B.) 5 % Argentinier von 1888 —, 4 % Brasilianer von 1889 62 ¼, 4 % Japaner von 1889 72 ½, 3 % Portugiesen —, 5 % Russen von 1906 —, 4 ½ % Russen von 1909 —, Baltimore and Obio —, Canadian Pacific —, Erie —, National Railwavs of Merxiko 8 ¼, Pennsylvanta —,—, Southern Pacific —,—, Union Pacific —,—, United States Steel Corporation 98, Anaconda Copper —, Rio Tinto 63 ½, Ckartered 22/1, De Beers 17 ⁄6, Goldsields 1%, Randminen 3 ½, 5 % Kriegsanleibe 95 ⁄6, 4 % Kriegsanleihe 101, 3 ½ % Kriegsanleihe 88 ¾. — Privatdiskont 317⁄23, Silber 48718. Paris, 29. Januar. (W. T. B.) 5 % Französische Feeee 93,00, 3 % Franzoöͤsische Rente 63,10, 4 % Span. äußere Anleihe 9 09, 50 % Rußeen von 1906 59,00, 3 % Kussen von 1898 396,50. 4 % Türken unif. 70,00, Suezkanal 5269, Rio Tinto 1740. Kopenhagen, 29. Januar. (W. T. B.) Sichtwechsel auf Hamburg 45 40, do. auf Amsterdam 157,50, do. auf f Plätze 77,75, do. auf London 18,30, do. auf Paris 70,75. Stockholm, 29. Januar. (W. T. B.) Sichtwechsel auf
½ % Englische Konsols 59 ⅞8,
1 Danzigs Handel gehört der gewerbefleißigen
Berlin 43 25, do. auf Amsterdam 146,00, do. auf schweizer. Plätze 72,25, do. auf London 16,95, do. auf Paris 65,50.
New York, 29. Januar. (W. T. B.) (Schluß.) Die Börse stand anfangs unter dem Eindruck des unguͤnstigen Viertel⸗ jahrsberichts des Stäaͤhltrustes, durch den alle Gebiete in Mitleiden“ schaft gezogen wurden mit Ausnahme von Schiffahrts⸗ und Oelwerten⸗ die feste Paltung aufwiesen. Aber auch diese Marktgebiete wurden päter im Emklang mit der rückläufigen Bewegung am Eisenbahn⸗ und Tabafaktienmarkte von einer schwachen Tendenz beherrscht. Der Schluß war gedrückt. Umsatz 590 000 Stück. Geld: Fest. — Geld auf 24 Stunden Durchschnittssatz 4, auf 24 Stunden letztes Harlehen 4 ½, Wechsel auf London (60 Tage) 4,73,50, Cable Fransfers 4,76,55, Wechsel auf Paris auf Sicht 5,45,70, Silher in Barren 10 ½ ½, 3 % Northern Pacisic Bonds 60, 4 % Verein. Staaten Bonds 1925 104 ½, Atchison, Topeka u. Santa Fé 92, Baltimore ind Obio 46, Canadian Pacisic 157 ½, Chesapeake u. Ohio 55, Chicago, Milwaukee u. St. Paul 37 ¾. Denver u. Rio Grande 3 ¼. ZUlinois Central 96, Louisville u. Nashville 113, New York
entral 72 ½, Norfolk u. Western 104 ½8, Pennsylvania 44 ½, Reading 77 ½, Southern Pacisic 98, Union Pacisic —, Anaconda 58 ⅜, United States Steel Corporation 89 ½, do. pref. F. 8
Berüchte von auswärtigen Warenmärkten.
London, 29. Januar. (W. T. B.) Kupfer prompt 87 ½.
Liperpool, 10. Januar. (W. T. B.) Baumwolle. Amtliche Notierungen. Boweds ordinary 16 26, do. good ord. 16 79, do. fully good ord. 17,68, do. low. middl. 18,31, do. fully low. middl. 18 84, do. middling 19 36, do. fullv middling 19 73, do. good middling 20 08, do. fully good middling 20 38, do. middling fair 20,80, Pernam fair 23,47, do. good fair 24 47, Ceara fair 23,47, do. good fatr 24,47, Egypt’'an brown fair 20,50, do. good
Vvair 22,95, to. fully good fair 24,57, do. good 26,47, M. G. Broa
good 18,42, do. fine 18,92, Omra Nr. 1 good 18 07, do. fully goo 18 82, do. fine 19 32 Scinde & Bengal good 15,92, do. fine 17,17, Tinnivellv good 19.17.
Eiverpool, 28. Januar. (W. T. B.) Baumwolle. nehr 500 Ballen., Einfuhr 12 200 Ballen, davon 4800 Ballen ameri⸗ kanische Baumwolle. — Für Januar 17,62, für Februar 16,25.
Liverpool, 28. Januar. (W. T. B.) Baumwolle. Texas 32 Punkte niedriger. 1
Liverpool, 29 Januar. (W. T. B.) Baumwolle. Umsa 1000 Ballen, Einfuhr 9 300 Ballen, davon 9300 Ballen ameri⸗ faniiche Baumwolle. Für Januar 17 90, für Februar 16,52. — Teras 67, Brasilianische 58, die übrigen Sorten sowie Indische
25 Punkte höher.
Nen York 29 Januar. (W T. B.) (Schluß.) Baumwolle oko midesing 26,70 do. für Januar —,—, do. für Februar 22,75, do für März 22 60 New Orleans loko middling 27 Petroleum refined (in Cases) 20 25, do. Stand. white in New York 17 25, do. in Tanks 9 25, do. Credit Batances at Oil City 4,00, Schmaßz orime Western 24 00, do. Rohe & Brothers 28 50, Zentrifugal 7,28, Weizen Winter 237 ½, Mehl Spring⸗Wheat ears 9,00 — 9 50. Getreidetracht nach Livervool nom., Kaffer Kio Nr. 7 loko 14 ½, do. für Mai 13.64, do. für Juli 13,50.
Rio de Janeiro, 27. Januar. (W. T. B.) Kaffee. Zufuhren: In Rio 10.0 Sack, in Santos — Sack.
Gpernhaus. (Unter den Linden.) Sonnabend: 30. Dauer⸗ bezugsvorstellung. Dienst⸗ und Freiplätze sind aufgeboben. Violetta. (La Travialn) Oper m vier Akten von Gtuseppe Verdi. Text vo Piave. Munklalische Leisung: Edmund von Strauß. Spiel⸗ leiturng: Karl Holy. Anfang 7 ½ Uhr.
Schauspielhaus. (Am Gendarmenmarkt.) Sonnab.: 32. Dauer⸗ bezu svorstellung. Dienst⸗ und Freiplätze sind aufgehoben. Othello, der Mohr von Venedig. Trauerspiel in fünf Aufzügen von Shakespeare. Spielleitung: Dr. Reinhard Bruck. Anfang 7 Uhr.
Sonntag: Opernhaus. 31. Dauerbezugsvorstellung. Dienst⸗
und Freiplätze sind aufgehoben. Die Legende von der heiligen Elisabeih. Von Franz Liszt. Dichtung von Otto Raqzuette. Sene dargestellt in einem Vorspiel und vier Bildern. Anfang 7 r. Schauspielhaus. 33. Dauerbezugsvorstellung. Dienst⸗ und Freiplätze sind aufgehoben. Hölderlin. Szenen aus einem Schicksal von Walter Eidlitz. Spielleitung: Dr. Reinhard Bruck. Anfang ““ 8 88 “
Familiennachrichten.
Sek oren: Ein Sohn: Hrn. Landrat von Saldern Habel⸗ schwerdt). — Hrn Max Heyland (Borna). 8 Gestorben: Hr. Professor Dr. med. Georg Ruge (Zürich). — Fr.
Dagmar von Leipzig, geb. von Hartrott (Halle, Saale).
Verantwortlicher Schriftleiter: Direktor Dr. Tyrol,. Charlottenburg,
Verantwortlich für den Anzeigenteil: Der Vorsteber der Geschäftsstelle, Rechnungsrat Mengeringag in Berlin.
5 Geschäftsstelle (Menagerina) in Berlin. . ich der Norddeutschen Buchdruckerei und Verlagsanstalt, 8“ Sieben Beilagen (elnschlienlich Börsenbeilage und Warenzeichenbeilage Nr. 97.
Waffen 952,00, Llopdaktien 2865,00, Poldihütte 1041,00, Daimler
sowie das Verzeichnis gekündigter Schlesischer Pfanddriefer
624,00, Oesterreichische Goldrente 132,00, Bagenesaseegeane 146,00,
Kapitalschuld zu bela
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zum Deutschen Rei
Berlin, Freitag, den 31. Januar
aats
No. 26.
eI1IInn“¹“¹“ zur Verordnung über das Erbbaurecht
vom 15. Jannar 1919.
Bei Ausarbeitung des Entwurfs zum Bürgerlichen Gesetzbuch ist dem Ausbau des aus den Wurzeln der römisch⸗rechtlichen Superficies
und der mittelalterlichen Bodenleihe entstandenen Erbbaurechts keine hecth wirtschaftliche Bedeutung beigemessen worden, weil — wie die
Notive zum B. G. B. (Bd. 3 S. 467) hervorheben — die Superficies Uur sporodisch vorkommt und gewöhnlich nuc verhältnismäßig geringe Parzellen belastet. So erklärt sich die knappe Regelung dieser Rechts⸗
einrichtung in nur sechs Paragraphen (§§ 1012 bis 1017 B. G. B.). Nach dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches jedoch zeigte
sich, daß das Erbbaurecht nicht nur der Ueberrest eines veralteten Rechtsinstituts war, sondern es gewann neues Leben. Der rasche und ungeahnte Aufschwung des gesamten Wirtschaftslebens im Deutschen
Reiche und die starke Bevölkerungszunahme, insonderheit das Aufblühen
der Industrie und das damit verbundene rasche Wachstum der Städte zu Mißständen im städtischen Wohnungswesen, deren Behebung chon vor dem Kriege im Mittelpunkt der Sozialpolitik stand. In
dem Erbbaurecht erblickten die sog. Wohnungsreformer alsbald eines der Mittel, die den unbefriedigenden Zuständen, der Wohnungsnot und
der Wohnungsteuerung Abhilfe verschaffen oder 5 entgegen⸗ wirken sollten. Namentlich wurden dabei folgende Vorteile des Erb⸗ baurechts hervorgehoben: Das Erbbaurecht bietet einerseits dem Berechtigten die Möglichkeit, auf fremdem Grund und Boden ein Haus zu haben — sei es ein Eigenheim, sei es ein Miethaus zur
Benutzung auch für andere —. Er braucht demnach den Grund und
Boden nicht käuflich st erwerben und sich zu diesem Zweck mit einer ten. Seine Verpflichtung gegenüber dem Grund⸗ stückseigentümer beschränkt sich in der Regel vielmehr auf die Entrichtung
eines? odenzinses, des sogenannten Erbbauzinses, als Entgelt für die
Gestattung der Bodennutzung. Statt das „Kapital“ für den Boden⸗ preis zu entlehnen, entlehnt er den „Boden selbst’ und hat daher nur die Mittel für die Baukosten aufzubringen. Für die Dauer des Grbbaurechts schaltet und waltet der Erbbaurechtsnehmer gleichwohl in seinem Hause wie ein anderer Eigentümer, dem auch der Grund und Boden gehört. Für den Grundeigentümer andererseits wird der Vorteil des Erbbaurechts insbesondere darin gesehen, daß er seinen Grundbesitz zu Wohnungszwecken verwerten kann und eine fortlaufende Rente beziebt, ohne den Boden dauernd aus der Hand geben zu müssen. Mit dem Ablauf des Erbbaurechts fällt das Grundstück dem Eigen⸗ tümer wieder zur freien Verfügung und mit der Wertsteigerung zu, die es inzwischen etwa an sich und durch den Zuwachs des Bauwerts erfahren hat Das Erbbaurecht ist hiernach ein Mittel, Bodenflächen auch dann für Bauzwecke nutzbar zu machen, wenn der Eigentümer seine Grundstücke nicht veräußern darf oder will. Insbeson dere können die öffentlichen Gewalten, wenn sie über einen größeren Grundbesitz verfügen, sich vermittels des Erbbaurechts einen erhöhten Ernfluß auf die Gestaltung der Boden⸗ und der Mietpreise, wie auch auf die Art der Besiedelung und auf die Bauweise innerhalb ihres Bezirks sichern. Aus dem angegebenen Grunde haben denn auch das Reich, die Bundesstaaten, Gemeinden und gemeinnü tzige Gesellschaften Erbbaurechte zu Wohnungszwecken bestellt.
Die praktische Anwendung dieser Form der Bodennutzung bietet sedoch Schwierigkeiten, die zum Teil auf wirtscha tlichen, in der Haupt⸗ ache aber auf rechtlichem Gebiete liegen. Nicht nur, daß das Bürger⸗ liche Gesetzbuch wichtige Fragen des Erbbaurechts ungeregelt läßt, geben auch die wenigen vorhandenen Vorschriften zu Zweifeln Anlaß.
iese Rechtsunsicherheit verschärft sich dann, wenn das Bauwerk — was die Regel ist — erst nach Bestellung des Erbbaurechts von dem Erbbauberechtigten errichtet werden soll. Verwickelte Vereinbarungen sind notwendig, um die rechtlichen Schwierigkeiten nur einigermaßen zu beseitigen.
Fehlt es auch nicht an Stimmen, die dem Erbbaurecht jeden wohnungspolitischen Erfolg absprechen oder gar in der zu solchen
wecken angewandten Einrichtung eine für die Volkswirtschaft schäd⸗ iche Rechtsform erblicken wollen, so kann dieser Umsta d für die Föag⸗, ob eine Ausgestaltung oder Neuregelung des Erbbaurechts in die
ege zu leiten ist oder nicht, um so weniger ins Gewicht — als keinerlei Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, daß die bisherige An⸗ wendung des Erbbaurechts solche Folgen gezeitigt hat. Bei dem Widerstreit der Meinungen ist im Auge zu behalten, daß das Erb⸗ baurecht kein dem Deutschen Rechte fremdes Gebilde, sondern im Bürgerlichen Gesetzbuch bereits anerkannt ist, und daß daher nur in Frage steht, die Rechtseinrichtung weiter auszubauen oder sie in ihrem bisherigen lückenhaften Zustande zu belassen. Die Möglichkeit, daß die Unzulänglichkeiten und Unvollkommenheiten der heutigen Erbbau⸗ rechts⸗Praxis auf die derzeitige unzureichende gesetzliche Ausgestaltung des an sich vielleicht lebens⸗ und entwicklungsfähigen Bodenleihbaues zurückzuführen sind, ist jedenfalls nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen. Mit Recht hat der 31. Deutsche Juristentag betont, daß kein Mittel unversucht gelassen werden darf, das zur Förderung des Wohnungswesens auch nur geeignet sein kann. Im übrigen weist die Taisache, daß trotz der entgegenstehenden rechtlichen Schwierigkeiten von dem Erbbaurecht schon bisher in beachtenswertem Umfange Ge⸗ brauch gemacht worden ist, auf das Vorhandensein eines wirtschaft⸗ lichen Bedürfnisses hin, das sich nach dem Kriege unter Umständen in verstärktem Maße ergeben kann. Die ges Kn. die Prügten rechtlichen Hemmnisse des Erbbaurechts zu beseitigen und das Erbbau⸗ recht durch weiteren Ausbau für den praktischen Gebrauch wirksamer zu gestalten, erscheint danach berechtigt. 8
Was die Art und die Ziele eines solchen gesetzlichen Ausbaus des Erbbaurechts anbetrifft, so muß in formeller Beziehung vor allem Wert darauf 82 werden, daß die neuen erbbaurechtlichen Vorschriften mm alichst einheitlich und übersichtlich zusammengestellt werden. Der vorliegende Entwurf sieht daher ein Sondergesetz der Art vor, daß unter Aufhebung der §§ 1012 bis 1017 des Bürgerlichen Gesetzbuches und im wesentlichen unveränderter Uebernahme dieser Bestimmungen in das neue Gesetz das Erbbaurecht für sich geregelt wird. Dafür, daß das Erbbaurecht gerade in dem Bürgerlichen Gesetz⸗ buch geregelt wird, sind zwingende Gründe nicht anzuerkennen. Es soll daher aus ihm herausgehoben und für sich behandelt werden. Dadurch tritt das Sondergesetz nicht als Ergänzungsgesetz neben das Bürgerliche Gesetzbuch, sander umgekehrt: das Bürgerliche Gesetzbuch gilt, wie bei jedem sonstigen Reichsgesetz, als Ergänzungsrecht neben dem neuen Sondergesetz über das Erbbaurecht.
Die Neuregelung in materiellrechtlicher Hinsicht wird bei dem Auseinandergehen der Interessen des Erbbauberechtigten, des Grundstückseigentümers und des Hypothekengläubigers, namentlich aber der Belange der beiden letzteren untereinander, in der Weise erfolgen müssen, daß zum Ausgleich der Interessen eine mittlere Linie eingehalten wird.
Das Hauptgewicht ist auf die Hebung der Marktgäͤngigkeit und Beleihungsfäbigkert des Erbbaurechts zu legen. Zu diesem Behufe muß die Stellung des Erbbauberechtigten möglichst der des Grund⸗ eigentümers angenähert, insbesondere sichergestellt werden, daß alle Vermögenswerte, die mit dem Erbbauunternehmen in Verbindung stehen, den Hevoth kengläabt ern in gleicher Weise haften wie bein. Grunbeigemtum. Zugleich 89 dafür zu sorgen, daß diese dingliche
Sicherung nicht durch vorzeitige Beendigung des Erbbaurechts erlischt. Dementsprechend muß es Aufgabe des neuen Gesetzes sein, die Rechts⸗ verhältnisse am Bauwerk übersichtlich zu regeln und an Stelle der Verfallklauseln ein Heimfallrecht einzuführen, dei dessen Ausübung das Fortbestehen der Hypotheken, Grund⸗ oder Rentenschulden und Reallasten gesichert ist. Ferner ist die Frage der Mündelsicherheit von Erbbaurechtshypotheken und die Beleihunasmöglichkeit durch Hypothekenbanken und private Versicherungsunternehmungen und aͤhnliche gesetzlich gebundene Kreditanstalten zu regeln und damit dem Erbbaurecht der große Markt der Grundstückshypotheken zu erschließen. Des weiteren muß im Interesse der Allgemeinheit die vrdnungsmäßige Instandhaltung der errichteten Wohngebäude hinreichend gewährleiftet werden. Dies soll geschehen durch Leistung einer Entschädigung für das Bauwerk bei Ablauf des Erbbaurechts und durch Gewährung einer Vergütung für das Erbbaurecht beim Heimfalle. Damit wird der Erbbaurechtsnehmer bis zum letzten Augenblick der Dauer seines Rechts an der ordnungsmäßigen Instandhaltung des Baumwerks interessiert, weil sich die Höhe seines Entschädigungsanspruchs nach dem vorhandenen Werte des Bauwerks richtet. Gesteigert wird dieses Interesse, wenn, wie der Entwurf vorsieht, dem Erbbauberechtigten ein Vorrecht auf Erneuerung des Erbbaurechts nach dessen Ablauf eingeräumt werden kann. Auch hierdurch sollen Zustände des Verfalls und der Verwahrlosung vermieden werden, wie sie sich bei der englischen building lease gezeigt haben.
Für eine Beschränkung des Erbbaurechts auf Grundstücke der öffentlichen Hand liegt kein Anlaß vor. Gerade da, wo gebundener Besitz in Frage steht Fideikommisfe insbesondere) oder doch ein Besitz, der aus sonstigen stichhaltigen Gründen, namentlich zum Zwecke der späteren eigenen Benutzung festgehalten wird — zu denken ist hier an den oft sehr ausgedehnten und brachliegenden Besitz der Kirchen⸗ emeinden und der Bergwerke —, wird das Erbbaurecht auch für den
rivaten eine gewisse Bedeutung erlangen können. In anderen Staaten hat sich die Beschränkung auf Grundstücke der öffentlichen Hand bereits als hemmend gezeigt, und es ist angeregt worden, die Beschränkung wieder fallen zu lassen oder wenigstens Fideikommisse und Private insoweit zur Erbbaurechtsbestellung zuzulassen, als dieselben ein Zeugnis der Landesbehörde beibringen, in dem auf Grund des abgeschlossenen Erbbauvertrages bestätigt wird, daß die Bestellung des Rechts im Einzelfalle dem öffentlichen Interesse nicht widerspricht. Die weit überwiegende Zahl der Schriftsteller, die sich mit der Frage eines Ausbaus des Erbbaurechts befassen, lehnt denn auch eine Ein⸗ schränkung im angegebenen Sinne ab. Auch der frühere Staats⸗ sekretär des Innern, Staatsminister Graf Posadowski⸗Wehner, hat sich in der Reichstagssitzung vom 19. April 1907 für die Bestellung von Erbbaurechten durch Private erklärt. Das Bedenken, daß die Bestellung von Erbbaurechten durch private Grundbesitzer einen größeren, vielleicht gar volkswirtschaftlich schädlichen Umfang annehmen und daß sich daraus eine Art Spetulation entwickeln könnte, kann zurückgestellt werden. ““ Grundbesitzer werden sich zur Bestellung langjähriger Erbbaurechte nur in seltenen bereit finden, ihren Boden vielmehr möglichst bald durch Bebauung oder Verkauf nutz⸗ bringend verwerten wollen. Zudem erleichtert das geordnete deutsche Grundbuch⸗ und Hypothekenrecht es dem privaten Grundeigentümer jederzeit „Käufer“ zu finden. Da nun ferner Erbbaurechte in Zukunft nur an erster Stelle eingetragen werden können, Privatgrundbesitz aber regelmäßig nicht unbelastet zu sein pflegt, so müßte der Erb⸗ baurechtsnehmer in fast allen Fällen bei Abschluß des Erbbauvertrages derartige Kapitalaufwendungen auf sich nehmen, daß die auf dem Grund⸗ stücke lastenden Hypotheken abgelöst werden können. Das dürfte aber den Kreis der Erwerbslustigen nicht unwesentlich einschränken. Die Gefahr, daß das Erbbaurecht zu einer „neuen Form der Boden⸗ spekulation“ werden könne, ist somit nicht zu fürchten; andererseits wird aber das Erbbaurecht bei der im Entwurf vorgesehenen Fassung größere Bedeutung für gemeinnützige Erbbauunternehmungen und den gebundenen Grundbesitz (insbesondere Fideikommisse) gewinnen können.
Im einzelnen ist zu den Vorschlägen des Entwurfs folgendes zu bemerken: Zu § 1.
Die Absätze I und III enthalten die gleichlautenden Bestimmungen der §§ 1012 und 1014 des Bürgerlichen Gesetzbuches, der Absatz II gibt den § 1013 in etwas veränderter Fassung wieder. Während nämlich bisher eine Erstreckung des Erbbaurechts auf andere Grund⸗ stücksteile nur erfolgen konnte, wenn sie für die Benutzung des Bauwerks Vorteile bot, ist diese Einschränkung in dem Entwurf fallen gelassen. Es soll damit dem Inhaber eines Erbbauhauses die notwendige Nutzung des Heteueee oder auch eines größeren Gartens oder Acker⸗ stücks im Erbbaurecht ermöglicht werden, ohne daß in eine allzu ängstliche Prüfung der Frage nach den Vorteilen für das Recht ein⸗ getreten zu werden braucht. Um jedoch zu verhüten, daß auf dem Umwege über das Erbbaurecht die von dem Bürgerlichen Gesetzbuch abgeschaffte Erbpacht wieder eingeführt werden könnte, ist in Absatz II darauf abgestellt, daß das Bauwerk im Verhältnis zum Erundsgag wirtschaftlich die Hauptsache bleiben mnß. Diese Feststellung ist jederzeit leicht zu treffen. Es darf sich nicht um einen Garten mit Haus handeln, sondern der nicht bebaute Teil des Grundstücks muß an wirtschaftlicher Bedeutung hinter dem Bauwerte zurückstehen. An einer Gärtnerei wird daher z. B. ein Erbbaurecht nicht bestellt werden können, wohl aber an einem Villengrundstück, zu dem ein größerer Park gehört.
Ob Erbbaurechte „auf Zeit“ bestellt werden können, ist vereinzelt bestritten, von der allgemeinen Uebung aber unbedenklich beiaht worden. In Uebereinstimmung mit dem bisherigen Recht nimmt der Entwurf von der Bestimmung einer Höchstdauer für das Erbbaurecht Abstand. Der vielfach vorgeschlagenen gesetzlichen Begrenzung der Dauer des Erbbaurechts auf etwa 80 bis 100 Jahre stehen nämlich erhebliche Bedenken entgegen. Erbbaurechte werden nicht nur für Wohnzwecke, sondern auch zur Errichtung von anderen Bauwerken, wie z. B. Museen, Kirchen, Denkmälern usw. bestellt, für die eine solche Frist zu kurz sein dürfte. Andererseits ist es heute wohl aus⸗ geschlossen, daß ein Grundeigentümer seinen Boden mit Erbbaurechten auf „ewige Zeiten“ belasten wird. Nur die Aussicht, das Grundstück in voraussehbarer Zeit wieder zur freien Verfügung zurückzuerhalten, wird häußg den Grundbesitz zur 2 estellung von Erbbaurechten be⸗ stimmen koͤnnen. Die Befürchtung, daß durch die Zulassung von Erbbaurechten mit einer Dauer von mehr als 100 Jahren das Eigentumsrecht am Grundstück jede Bedeutung verlieren könnte, erscheint umsoweniger begründet, als auch unter der Herrschaft des Bürgerlichen Gesetzbuches, das Erbbaurechte für ewige Zeiten zuließ, nicht ein einziger zeitlich unbegrenzter Privaterbbauvertrag zur Kenntnis der Reichsleitung gekommen ist.
8 eine Begrenzung der Erbbaurechtsdauer nach unten hin ist gleichfalls verzichtet worden, zumal ein kurzfristiges Erbbaurecht nur eine minderwertige Kreditunterlage darstellen und deshalb von den Be⸗ teiligten praktisch kaum angewendet werden dürfte, so daß ein besonderer Schutz nach dieler Richtung im Interesse der Beleihbarkeit nicht er⸗ forderlich ist. In der Regel wird sich der Erbbaurechtsnehmer, der Gebäude auf dem Grundstück errichten will, schon selbst vorsehen, daß die Feelic. Dauer seines Rechts für die Abschreibung der Baukosten und die Abtragung der Hypotheken ausreichend erscheint. Bei bereits bebauten Grundstücken liegt aber überhaupt kein Bevürfnis für die Festsetzung einer Mindestdauer vor.
Nach dem geltenden Recht ist nicht unbestritten geblieben, ob das Erbbaurecht befristet oder unter einer auflösenden Bedingung bestellt werden kann. Die Praxis und das Reichsgericht bejahen jedenfalls die Frage. Soweit jedoch durch die auflösende Bedingung eine Ver⸗ äußerung verhindert werden soll, wird sie von der überwiegenden Meinung für unzulässig gehalten, weil das Erbvaurecht nach § 1012 begrifflich ein veräußerliches Recht ist eine Bedingung, die eine Ver⸗ äußerung verhindern soll, daher dem Wesen des Erbvaurechts wider⸗ spricht. Mit dem Eintritt der auflösenden Bedingung erlischt das Erbbaurecht, mit dem Erlöschen des Erbbaurechts gehen aber auch die Belastungen, insbesondere die Hypotheken unter, die etwa auf dem Rechie rahen, da ihnen durch den Untergang des Erbbaurechts die Grundlage entzogen ist. Dieser Rechtszustand bringt Gesahren für den Hypothekengeber, weil der Eintritt des Erlöschungsgrundes in der Regel außerhalb seiner Einwirkungsmöglichkeit liegt. Die Wirkung wäre eine Erschwerung der Beleihbarkeit des Erbbaurechts.
In den wirtschaftlichen Folgen ebenso zu beurteilen ist ein anderer mehrfech beschrittener Weg: Es wird statt der auflösenden Bedingung vereinbart, daß der Grundstückseigentümer im Falle der Nichterfüllung der Verpflichtungen durch den Erbbauberechtigten befugt sein soll, die Aufhebung des Erbbaurechts zu verlangen. Dieser bedingte Anspruch auf Löschung des Erbbaurechts wird in das Grundbuch als Vor⸗ merkung im Sinne der §§ 883 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches ein⸗ getragen. Auch hier hat die Aufhebung des Erbbaurechts zur Folge, daß die Belastungen, insbesondere die Hypotheken, erlöschen.
Der Nachteil wird vermieden, wenn — wie es meistens geschieht — statt der Beifügung einer auflösenden Bedingung oder des Anspruchs auf Aufhebung des Erbbaurechts verabredet wird, daß der erbbaurechts⸗ besteuende Grundstückseigentümer die Uebertragung des Erbbaurechts verlangen kann, wenn der Erbbauberechtigte die Verpflichtungen nicht einhält, insbesondere das Erbbaurecht ohne die Genehmigung des Grundstückseigentümers veräußert. Diese Rechtsform bietet den Pohen Vorteil, daß das Erbbaurecht nicht erlischt, sondern als⸗ FEigentümererbbaurecht fortdauert, und daß damit auch die Hypothek in ihrer Geltung unberührt bleibt, vorausgesetzt allerdings, daß sie der Vormerkung im Range vorgeht.
Wie schon hervorgehoben, empfiehlt es sich zur der Beleihbarkeit des Erbbaurechts jedenalls, die Zahl der Verwirkungs⸗ mittel nach Möglichkeit zu verringern und die Beschränkung des Erb⸗ baurechts durch auflösende Bedingungen oder durch Uebernahme der Verpflichtung zur Aufgabe des Rechts zu verbieten. Zugelassen ist daher nur noch eine Vereinbarung über die Verpflichtung des Erbbau⸗ berechtigten zur Uebertragung des Erbbaurechts beim Fhttereben be⸗ stimmter Voraussetzungen (Heimfall). Gleichzeitig ift eine Vorschrift in den Entwurf aufgenommen, nach der die Hypotheken, Grund⸗ oder Rentenschulden bei Uebertragung des Erbbaurechts auf Grund einer solchen Verpflichtung ohne Rücksicht auf ihren Rang bestehen bleiben, soweit sie nicht dem Erbbauberechtigten selbst zustehen (§ 33). Damit wird auch zugleich die mit der auflösenden Bedingung verbundene Rechtsunsicherheit ausgeschaltet. 1
Zu § 2.
Die Vereinbarungen der Parteien über ihre einzelnen Rechte und Pflichten sind zunächst rein obligatorischer Natur, wirken also zuvörderst nur für und gegen den Erbbaurechtsnehmer einerseits und für und gegen den Erbbaurechtsbesteller andererseits sowie deren Erden. Dingliche Wirkung für und gegen Dritte haben nur die Vereinbarungen, die als Inhalt des Erbbaurechts anzusehen sind und daher als Inhalts⸗ bestandteile des Rechts im Grundbuche — dem vollen Inhalte nach oder durch Bezugnahme auf die Erbbaueinigung (§ 874 1 — zum Ausdruck gelangen können. Im Gegensatz zum Grundstückskaufe werden beim Erhbaurecht die beiden Vertragsteile auf lange Zeit — in der Regel auf einige Menschenalter — aneinandergekettet, sodaß ihre Interessen auszugleichen sind. Dies nötigt die Parteien, die Vertragsbestimmungen weit eingehender und vorsichtiger zu regeln als beim Kaufe. Solange beide Beteiligten dieselben bleiben, mag ein teilweite nur obligatorisches Vertragsverhältnis hinreichen.é Bei langer Zeitdauer — wie sie für Erb aurechte allein in Frage kommt — ist aber mit dem Wechsel der Parieien bestimmt zu rechnen, namentlich auf Seite des Erbbauberechtigten. Der Grundstückseigentümer ist zurzeit in den überwiegenden Fällen eine juristische Person, undlein freiwilliger Verkauf des mit einem Erbbaurecht belasteten Grundstücks wird überdies selten vorkommen, da der Grundstückseigentümer ja gerade deshalb das Grundstück im Erbbaurecht vergibt, um das Eigentum zu behalten. Aus dem obligatorischen Verhältnis erwächst dem erb⸗ baurechtsbestellenden Grundstückseigentümer, wenn spätere Käufer des Erbbaurechts die G nicht einhalten, nur ein Schadenersatz⸗ anspruch gegen den ersten Erbbauberechtigter (den seinerzeitigen Erd⸗ baurechtsnehmer) oder dessen Erben. Ganz abgesehen von den großen Schwierigkeiten, die mit der Verfolgung eiges solchen Rechtsanspruches verbunden wären, würde dem Grurdftückseigentümer mit einem Schadenersatzanspruch überhaupt nicht gedient sein. Die Parteien müssen verlangen können, daß Verpflichtungen, die der eine Vertrags⸗ teil eingegangen ist, während der ganzen Dauer des Erbbaurechts von dem jeweiligen Erbbauberechtigten oder Grundeigentümer eingehalten werden müssen und daß, soweit das Recht hier überhaupt eine Zwangsvollstreckung zuläßt, die Erfüllung der Verpflichtungen auch zwangsweise erwirkt werden kann. Besonders schwerwiegend zeigt sie die praktische Folge, wenn — womit der Grundstückseigentümer immer rechnen muß — die Zwangsversteigerung in das Erbbaurecht betrieben wird. Hier gehen auf den Ersteigerer des Erbbaurechts nur diejenigen Verpflichtungen des bisherigen Erbbauberechtigten über, die einen Inhaltsbestandteil des Erbbaurechts bilden und als solche in das Grundbuch eingetragen sind.
Dem Bedürfnis hat sich nach dem geltenden Recht auch nicht da⸗ derch abhelfen lassen, daß alle das Erbbaurecht einschränkenden Ver-⸗ pflichtungen als Belastungen des Rechts in das Grundbuch eingetragen werden. Dem steht entgegen, de nach dem Bürgerlichen Gesetzbuche für die dinglichen Rechte nicht Vertragsfreiheit besteht, sondern daß nur bestimmte Arten dinglicher Belastungen zugelassen sind, daß unter diese geschlossene Zahl dinglicher Rechte sich aber die verschiedenen Beschränkungen nur schwer einordnen lassen.
Daher erscheint es zweckmäßig, den zulässigen „Inhalt“ des Erb⸗ baurechts durch besondere gesetzliche Vorschriften zu erweitern. Dies geschteht in den §§ 2 und 5 des Entwurfs (vgl. auch §§ 27, 32). Gewisse Rechte und Pflichten des Erbbauberechtigten und des Grund⸗ stückseigentümers müssen in jedem Erbbaurechtsvertrage vorgesehen werden, für andere ist angeordnet, daß sie, wenn sie getroffen sind, zum Inhalt des Erbbaurechts gehören. Dadurch werden sie mit der erforderlichen dinglichen Wirkung versehen und es tritt bei jeder Art von Wechsel in der Person des öö“ und des Grund⸗ 11““ (sonach 86 im Falle der Zwangsversteigerung des erbbaurechts oder des Grundstücks) der Erwerber in die Rechte und flichten seines Rechtsvorgängers ein. Die bisherige Einkleidung der Verpflichtungen des Erbbauberechtigten in Reallasten und Dienstbar⸗ keiten kommt in Wegfall; das Grundstücksblatt des Erbbaurechts wird entlastet und übersichtlicher, die Beleihung des Erbbaurechts erleichtert. Dies ist um so wichtiger, als nach Artikel 113 bis 115 des Ein⸗ führungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche die Landesgesetze die Begründung von Reallasten überhaupt verbieten oder in der dort näher bezeichneten Art erschweren oder einschränten können und hier⸗ von in den Bundesstaaten mehrfach Gebrauch gemacht wordon ist.