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Die nähbere Bestimmunz des Inbalts des Erbbaurechts überläßt der Entwurf in Uebereinstimmung mit dem Bürgerlichen Gesetzbuche den Beteiligten zu Vereinbarung. Die Abreden können je nach dem
wecke, dem das Erbbaurecht dient, insbesondere je nach den sozialen bsichten, die der Grundstückseigentümer mit der Bestellung des Rechts verbindet. sehr verschieden sein. Für den im Vordergrunde des Interesses stebenden Zweck der Errichtung von Kleinmohnungs⸗ bauten kommt folgendes in Betracht: MNach § 1 Abs. I des Entwurfs (1012 BGB.) hat der Erb⸗ Ppaurechtsnehmer das Recht, ein Ba wert auf fremdem Grund und Boden zu haben: daß er, wenn das Erbbaurecht auf unbebautem Boden bestellt wird, die Pflicht hat, zu bauen, ist nicht gesagt. Die Bettelnung des Erbbaurechts erfolgt hier aber gerade und nur zu dem Zweck, daß Kleinwohnungen gebaut werden. ECs muß daher die Möglichteit besteben, dem Erbbaurechtsnehmer mit dinglicher Wirkung ie Pflicht aufzuerlegen, binnen emer bestimmten Frist Bauten zu errichten, die Bauten nach bestimmten Plänen berzustellen und folge⸗ weise sie nicht ohne Genehmigung des Grundstückseigentümers wesent⸗ lich zu verändern. Aus dem mit solchem Erbbaurecht verfolgten Zwecke der Wohnungsfürsorge ergibt sich die weitere, dem Erbhaurechtsnehmer haͤusig auferlegte Verpflichtung, die Gebäude in siets ordnungs⸗ mäßigem Zustand zu erhalten, sie gegen Brand zu versichern, im Falle eines Brandes wieder instandzusetzen, oder, wenn sie zerstört ind, wieder aufzubauen. Auf die weittragende wintschaftliche Be⸗ eutung der Unterhaltungspflicht, an der der Grundstückscigentümer sowohl von seinem ind ividuellen wirtschaftlichen Standpunkt, wie auch der Hvpothekengläubiger ein erhebliches Interesse haben. kann nicht eindringlich genug hingewfesen werden. Der soziale Zweck, der dier verfolgt wird, bedingt nicht selnen auch die Verpflichtung, die Mieipreise in bestimmten Grenzen zu balten oder sie nicht ohne Genehmigung des Grundstückseigentümers zu erhöhen, ferner in der Belegung der Wohnräume gewisse Grenzen einzuhalten und der⸗ gleichen mehr.
Die Beschränkung in der Festsetzung der Mietpreise bat aber weiter nicht nur die Bedeutung, daß für den Personenkreis, für den die Wohnungen bestimmt sind, preiswerte Wohnungen zur Verfügung gehalten werden: sie verfolgt auch den Zweck, eine spekulative Aus⸗ nutzung des Erbbaurechts zu verhindern. Dieser Gesichtspunkt tritt in erhöhtem Maße da hervor, wo der Erbbaurechtsbesteller, wie es hbei der Bestellung von Erbbaurechten zu Kleinwohnungszwecken häufig der Fall ist mit der Hingabe von Grund und Boden zu Erbbaurecht im öffentlichen Interesse Opfer bringt. Hier muß perhütet werden daß der Erbbauberechtigte die in gemeinnütziger Weise gemachten Aufwendungen, worunter auch der Verzicht auf gewinnbringendere Verwendung des Grund und Bodens fällt, zu eigenfüchtigen Zwecken mißbraucht.
In der Regel und zweckmäßigerweise wird der Erbbauvertrag auch Bestimmungen darüber enthalten, wer die öffentlichen Lasten und Abgaben zu tragen hat. Um auf den Erbbauberechtigten einen D uck ous⸗uüben, alle vertraglichen Verpflichrungen zu erfüllen, wird ferner vi lfach ein Hemrallanspruch des Grundeigentüͤmers bei Nicht⸗ einhaltung der vom Erbbaurechtsnehmer übernommenen Pflichsen festgelegt, es werden Wertragastrafen oder die vorübergehende oder dauernde Erhöhu g des Erbbauzinses pereinbart. Wieweit das Gesetz im einzelnen geben soll, kann namentlich im Hinblick auf das sogenanne
eimfallrecht des Grundergenrümers (§ 2 Nr. 4) zweifelhaft sein. Es
önnte hier etwa daran gedacht werden, nach dem Muster der Hypo⸗ thetenschutzverordnunn vom 8 Juni 1916 (=RS Bl. S. 451) zu⸗
unsten des Erbhauberechtigten ein richterliches Prüfungs⸗ und Zrilderongsrecht einzuführen. Der Entwurf glaubt jedoch davon Abstand nebhmen zu können weil als Erbbanrechtsbesteller in der
auptsache die öffentl'chen Körperschaften in Frage kommen werden und bei diesen eine allzu stärre Handhabung der Heimfallklausel nicht zu befürchten sein dürfte
Im Intenesse einer sortdauernden ordnungsmäßigen Instand⸗ ballueg des Bauweris gestattet der Entwurf, dem Erbbauberechtigten ein Vorrecht auf Erneuerung des Erbbaurechts nach dessen Ablauf u gewähren.
In § 2 des Entwurfs werden nun alle Parteivereinbarungen der erörterten Art zum gesetzlichen Inhalt des Erbbaurechts erklärt und erhaften damit vom Augenblick der Eintragung ab dingliche, gegen jedermann gehende Wirtung. Gleichzenig wird damit auch die eingangs für wünschenswert erklärte Bindung der Rechtsnachfolger an die Vereinbarungen erreicht.
Die Zulässigkeit der Vereinharung dinglicher Vorkaufgsrechte
gemäß § 1094 BGB. —, sei es zugunsten des Grundstückseigen⸗ tümers am Erbbaumrebbt, sei es zugunsten des Erbbaurechtsnehmers am Grundstüch wird durch den Entwurf nicht berührt. Denn einmal kann der Grundstückseigentümer ein Interesse daran haben, den Üübergang des Erbbaurechts an einen Außenstebenden zu verhindern und felbst in den Kaufpertrag einzutreten, wenn die Persönlichkeir des Käufers ihm nicht die Gewähr zu bieten scheint, daß die übernommenen Verpflichtungen werlä sig erfüllt werden. Dies ist namentlich für diejenigen Erbbau⸗ rechtsfaͤlle von Bede utung, in denen ein gemeinnütziger Zweck verfolgt wird. Andererseits aber wird auch der Kreis der Erwerbslustigen dadurch ge⸗ boben, daß ihnen bei Bestellung des Erbbaurechts ein dingliches Vor⸗ faufsrecht an dem belasteten Grundstück eingeräumt werden kann. Dies ist wieder von hervorragender Wichtigkeit für die Hebung der Markt⸗ gängiakeit und damit der besseren Belceihbarkeit des Erbbaurechts.
Von der Festsetzung eines „gesetzlichen“ Vorkaufsrechts des Erb⸗ hauberechligten am Grundstück ist mit Rücksicht auf die Verschieden⸗ heit der örtlichen Verhältnisse Abstand genommen.
Zu 8 3.
Im Interesse der Beteiligten erschien es zweckmäßig die Untrenn⸗ barkeit des Heimfallanspruchs des Grundeigentümers vom Eigentum am Grundstück auszusprechen, um einer Verwicklung der Rechts⸗ verhältnisse, wie sie sonst zu befürchten wäre, ein für allemal vor⸗ zubeugen. Auch mußte es zwecks Vermeidung einer unnötigen Be⸗ lastung des Grundbuchs und zur Ersparung von Kosten ermöglicht werden, beim Heimfall des Erbbaurechts den Umweg der üÜübertragung auf den Grundstückseigentümer zu vermeiden, wenn dieser das Recht nicht für sich zu behalten, sondern einem Dritten zu übertragen be⸗ absichtigt.
Zu 5 4.
Mit Rücksicht darauf, daß bei dem Heimfallanspruch sowohl, wie bei dem Anspruch auf Zahlung einer Vertragstrafe nicht nur die für die Versährung obligatorischer Ansprüche gegebenen Verjährungs⸗ fristen, sondern auch die Vorschriften über die Verjährung eingetragener Rechte (§ 902 BGB.) in Frage kommen konnten, war eine besondere Regelung dieser Verjährungsfälle erforderlich. 8
Zu 85 5 und 6. 11“ In zablreichen Fällen wird der Grundeige verhindern wollen, daß der Erbbauberechtigte sein Recht zu Spekulationszwecken verkaust. Auch abgesehen hiervon ist es für ihn von Belang, daß das Erbbaurecht nicht über Gebühr belastet wird, da bei einem et⸗ waigen vorzeiligen Heimfall des Rechis nach dem Entwurf die auf dem Erbbaurecht lastenden Hvpotheken, Grund⸗ oder Rentenschulden und Reallasten nicht erlöschen sondern auf den Grundstückseigentümer mit übergehen sollen. Aus diesen Gründen ist eine Vorschrift er⸗ sorder ich, nach der die Veräußerung und die hypothekarische Belastung des Erbbaurechts von der Zustimmung des Grundstückseigensümers derart abbängig gemacht werden kann, daß eine vertragswidrige Veräußerung oder Beastung ohne solche Zustimmung unwirksam ist. Der bieher zur Erreichung dieses Zieles notwendige Umweg der Ver⸗ wirkung des Erbbaurechts für den Fall der Zuwiderhandlung ist da⸗ mit überflassin. Einer entsprechenden Vereinbarung ist durch § 6 Abs. 1! des Enkwurfs zudem ausdrücklich die Wirtsamkeit gegenüher dem Erbbauberechtigten entzogen. 1 Um den Erbbouberechtinten fedoch nicht der Willkür des Grund⸗ eigentümers preiszugeben, soll ihm in gewissen Grenzen ein Rechts⸗
enspruch auf die Zustimmung des Grundstöckzeigentümers zur Ver⸗ außerung oder hypotbekarischen Belastung des Errbaurechtt zustehen (vergl. § 7 des Entwurfs). Zu 8 1. Mit Hilfe der in § 5 Abs. 1 und I1 des Entwurfs zugelassenen
Versügungsbeschränkungen könnte der Grundstückseigentümer die Frei⸗
zuͤgtglein und wirtschaftliche Freiheit des Erbbauberechtigten in uner⸗
traglicher Weise einengen und ihm unter Umständen jede Benutzung
des durch das Erbbhamecht vertörperten Vermögensgegenstandes zur Kreditgewinnung verwehren. Im Interesse weiter Bevpölkerungskreise sowobl, als auch der Einbürgerung und Verbreitung des Erbbaurechts erscheint es daher dringend wünschenswert, eine Veräußerung und Belastung des Erbbaurechts trotz entgegenstehender Vertragsbestim⸗ mungen oder der Versagung der Genehmigung durch den Grundstücks⸗ eigentümer unter Umstanden zu ermöglichen. Der § 7 sucht den Interessenausgleich zwischen den Beteiligten dadurch anzustreben, daß er die starte Bindung des Erbbaurechtsnehmers abschwächt und ihm umer gewissen Voraussetzungen einen gesetzlichen Anspruch auf die Zustimmung des Grundeigentümers gewaͤhrt. Maßgeblich für die Beurteitlung der Sachlage im Einzelfalle sind nicht nur die von dem Eigentüͤmer bei der Bestellung des Erbbaurechts verfolgten privat⸗ oder ö5ffentlich⸗rechtlichen Interessen, sondern auch die des Erbbau⸗ ö“ bei obiettwer Betrachtung der wirtschaftlichen Ver⸗ zältnisse.
Da es sich in § 7 um Vorschriften des Bürgerlichen Rechts bandelt, so würde die Durchsetzung der Ansprüche an und für sich im ordentlichen Rechtswege erfolgen müssen. Die Interessen des Erbbaurechtsnehmers erfordein jedoch eine möglichst schleunige und einfach herbeizuführende Entscheidung. Daher siehe der Entwurf vor, daß die Zustimmung des Grunseigentümers auf Antrag des Erbbau⸗ berechtigten durch das Amisgericht der belegenen Sache ersetzt werden kann. Hinsichtlich des Verfahrens mußte der Zeitpunkt der Rechts⸗ wirksamkein der amtsrichterlichen Verfüzung festgelegt und mit Rück⸗ sicht auf die auf dem Spiele stehenden erheblichen Interessen der Be⸗ teiligten ein Beschwerderecht eingeführt werden. —
Zu 8 8.
Als notwendige Ergänzung zu § 7 ergibt sich das Erfordernis⸗ den Bestand des Erbbaurechts von einer — auf Grund wie immer gearteter Ansprüche — betr ebenen Zwangsversteigerung unberührt zu lassen. Damit wird die Beleibbarteit des Erbbaurechts ganz erheblich gefördert. Die Bestimmung wilt insbesondere die Möglichkeit einer Umgehung der durch den Erbbaurechisnebhmer übernommenen vertrag⸗ lichen Beschränkungen ausschalten. Dies könnte sonst z. B. dadurch erreicht werden, daß der Erbbauberechtigte gegen sich einen pollstreck baren Schuldtijel eiwirken läßt, auf Grund dessen der Gläubiger ent⸗ weder das Erbbaurecht ersteigern oder sich eine Zwangshypothek ein⸗ tragen lassen kann.
Zu 6 9.
Nach den Motiven zum Bürgerlichen Gesetzbuch gehört die Ver⸗ pflichtung zur Llistung eines Erbbauzinses nicht zum Wesen des Erb⸗ baurechts. Ob im Einzelralle die Bestellung eines solchen Rechts von einer Gegenleistung abhängig sein soll oder nicht, ist alio Sache der freien Parteivereinbarung. Diesen Standpunkt behält auch der vor⸗ liegende Entwurf bei. Ein Erbbaurecht kann daher auch in Zukunkt entgeltlich oder unenigeltlich bestellt werden. Wild es entgeltlich be. stellt, so baben es die Parteien in der Hand vertraglich eine ein⸗ malige Abfindung oder auch in bestimmien Zeitabschnitten tällige oder regelmäßig wiederkehnren de Leistungen vorzuseben. Die allgem in übliche Form der Gege leistung ist allerdings die des Erbbauzinses und wird es woh!l auch fernerhin bleiben.
Als die geeignetste und zweckdienlichste Form der Verpflichtung zur Zablung eines wiedertehrenden Erbbauzinfes galt schon bisber in der Praxis die Reallast § 1105 BG B). Zur Behebung zahtreicher Zweifel und zur Vereinheit schung des Rechtszustandes (in einzelnen Bundesstaaten ist die Begründung von Reallasten nicht oder nur unter gewissen Einschräukungen zulässig) setzt der Entwurf fest, daß in Zukunft wenn em Erbbauzins ausbedungen wird, stets die Vor⸗ schimen über die Reallastten Anwendung zu fi den haben. Die zu⸗ gunsten der Landesgesetze bestehenden Vorbehalte werden insoweit außer Krarft gesetzt. Die gesetzliche Regelung der Zinsverpflichtung als Reallast bringt für die Beteiligten noch den besonderen Vorteil, daß sie der Hypothet den Vorrang vor dem Zins überlassen tönnen. Dies ist für sie um so wichtiger, als gewisse Kreditanstalten nach den für sie geltenden Bestimmungen Hypothekendarlehen nur vergeben durfen, wenn der Hypothek keinerlei Belastung des Erbbaurechis im Range vorgeht. D iese Anstalten perlangen daber, daß der Hvpothek der Vorrang vor allen übrigen eingetragenen Verpflichtungen, also auch vor dem Erbbauzins eingeräumt wird.
Das Interesse an der besseren Beleihbarkeit des Erbbaurechts ließ es auch als unzweckmäßig erscheinen, die Erbbauzinspflicht — wie von einigen Seiten vorgeschlagen worden ist — zum „Inhalt“ des Rechts zu erklären. Damft wäre ein Zuruckrücken des Erbbauzinses hinter die Hypothek ausgeschlossen und die hypothekarische Beleihung der überwiegenden Zahl von Erbbaurechten unnöltig erschwert worden.
Nach dem Entwurf muß der Erbbauzins für die ganze Dauer der Erbbauzeit nach Höhe und Fälligkeit im voraus hestimmt sein. Während der Dauer des Erbbaurechts sind daher Erhöhungen der anfänglich gezahlten Zinsbeträge nur zulässig, wenn und soweit sie von vornhberein vertraglich festgelegt und ihrer Höhe nach ziffermäßig genau bestimmt sind. Würden anders geartete Erhöhungen zugelassen, so wäre die Folge eine völlige Unterbindung der Beleihbarkeit des Erbbaurechts, da jede Wertberechnung dann unmäöglich sein würde. Einer nachträglichen Abminderung des Zinses durch neue Übereinkunft steht die Vorschrift nicht im Wege. In Ausschaltung einer bezüglich der Reallast des Bürgerlichen Gesetzbuches bestehenden Streitfrage bestimmt der Entwurf, daß der Anspruch des Grundstückseigentümeis auf Entrichtung des Erbbauzmses in Ansehung noch nicht fälliger Leistungen nicht von dem Eigentum an dem Grundstück getrennt werden kann. Damit wird einer unerwünschten Verwicklung der Rechtsverhältnisse porgebeugt.
Die sozialen Zwecke des Erbbaurechts erfordern, daß der Erb⸗ bauberechtigte — wie gegen eine willkürliche Erhöhung des Erbhau⸗ zinses — so auch benn Verzuge mit der Leistung der einzelnen Erb⸗ bauzinsraten gegen eine allzustrenge Handhabung der Heimfallklausel geschützt wird. Dadurch wird seine wirtschaftliche Lage erheblich
gebessert. Zu § 10.
Die Vorschrift, daß das Erbbaurecht nur zur ersten Rangstelle im Grundbuch eingttragen und daß sein Rang auch nachträg ich nicht geändert werden kann, bildet eine der wichtigsten Grund agen für die Beleihbarkeit des Rechts. Damit im Zusammenhang mit § 25 des Entwurfs ist der Bestand des Erbbaurechts und somit auch der Hypolbek bei einer Zwangsversteigerung des Grundstücks wegen einer dem Erbbaurecht im Range vorgehenden oder gleichstebenden Belastung gesichert. Rechte die der Eintragung nicht bedurfen und daher leicht übersehen werden koͤnnen, wie z. B. die Notweg⸗ und ÜUberbaurente (§§ 914, 917 BGB.) bleiben nach Abs. 1 Satz 2 bei Feststellung der Rangstelle außer Betracht.
Infolge des Erfordernisses der ersten Rangstelle können sich der Begründung von Erbbaurechten aber leicht wirtschaftlich nicht zu recht⸗ fertigende Schwierigketten entgegenstellen. Zu denken ist hier vor⸗ nehmlich an die Verfügungsbeschränkungen bei dem gehundenen Grund⸗ besitz — Lehns⸗, Familienfideikommiß⸗ und StammGütern —, sowie
an voreingetragene Rechte die den Bestand des Crbhaurechts nicht gefährden können nung 1 kungen in keinem Rangverhältnis zu den Eintragungen in Abt. II.
Die Meinung, daß d rartige Verfügungsbeschrän⸗
und 111 des Grundbuchs stehen könnten, ist nicht unbestritten. Geht man von der entgegengesetzten Ansicht aus, so kann dies dazu führen, daß z. B. Erbbaurechte an Fiderkommissen nicht bestellt werden können, weil, falls ein Rangverhältnis zwischen der eingetragenen Fideikommiß⸗ eigenschart und der Belastug mit dem Erböbaurecht augenommen wud, der Grundbuchvermerk Fideikommißeigenschaft im
daher erforderlich;
Frage liegt vor allem
Range nicht verändert werden kann. Eine Klarstellung scheint⸗ zugleich ist die Möglichkeit vorzusehen, daß eins Aenderung der Rechtsanschauungen die Bestellung von Erbbaurechten an gebundenem Besitz nicht ausschließt. Es empfiehlt sich dabei, die der
deutschen Gzesetzgebung bereits betannte Einrichtung der Unschädlich⸗
keitszeugnisse — vergl. Art. 120 CG. zum BGB. — auch für die Begründung von Erbbaurechten auf vorbelasteten Grundstücken zu verwerten. Der Entwurf sieht dementsprechend vor, daß und auf welchem Wege durch landesberrliche Verordnung eine Befreiung poa dem Erfordernis der ersten Rangstelle m bestimmten Fällen porge⸗ sehen werden darf. “ 11 a. 1 1
Im Gegensatz zu dem bisherigen Rechtszustande sieht der Ent wurf für die Begründung und Üübertragung von Erbbaurechten nicht die Form der Veräußerung und Üübertraaung des Eigentums an Grundstücken, sondern diesenige der Belastung von Grundstücken vor. Es genügt also in Zukunst zur Begründung und ÜUbertragung von Erbbaurechten die Einigung des Berechtigten und des Erwerbeis sowie die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch. Die gleichzenige Anwesenbeit beider Teile vor dem Grundbuchamt ist da⸗ gegen nicht mehr erforderlich. Zu beachten ist jedoch, daß die für die Eintragung einer Hypothek hinreichende einseitige Eintragungs⸗ bewilligung des Grundeigentümers allein beim Erbbaurecht auch nur für die arundbuchmäßige Eintragung nicht genügt, da § 20 der Grung⸗ buchordnung, nach dem dem Grundbuchamt die Einigung beider Teile nachzuweisen ist, in Krart bleiben soll. “
Nach dem biesherigen Recht bestanden Zweifel, ob ein einseitiger Verzicht des Erbbauberechtigten auf sein Recht zulässig sei. Für den Verzicht auf das Erbbaurecht tonnten einerseits die Vorschriften der §§ 875, 876 des Bürgerrichen Gesetzbuchs (einseitige Erklärung des Erbbauberechtigien, daß er das Erbbaurecht aufgeve, und Löschung des Erbbaurechts im Grundbuch; bei Belastung des Rechts mit Rechten Dritter Notwendigkeit ihrer Zustimmung) in Frage kommen, andererseits aber auch auf Grund des § 1017 der § 928 BGB. An⸗ wendung finden (Dereliktion des Erbhaurechts und Aneignungsrecht des Fiskus. Es tönnen sogar beide Vorschriften nebeneinander in Betracht kommen. Die Frage hat um deswillen besondere Bedeutung, weil in Uebereinstimmung mit den Mot ven (Band III Seite 460 und 474) angenommen wird, daß im Falle der Derelittion Untergang des Erbbaurechis durch Vereinigung mit dem Eigentum eintrefen, das Erbbaurecht sonach erlöschen würde, ohne daß hierzu die Zustimmung derjenigen, die ein Recht am Erbbaurecht haben, also insbesondere der Erbbauhvpothekare erforderlich wäre.
Die herrschende Meinung verneint die Anwendbarkeit des § 928 des Bürgerlichen Gesetzbuchs überhaupt, da nach § 1017 Abs. II nur die für den „Erwerb“, nicht auch die für den Verlust des Eigentums an Grundstücken geltenden Vorschriften auf das Ervbaurecht ent⸗ sprechende Anwendung zu fin en haven. Um für die Zukunft jeden Zweisel zu beheben, schließt der CEntwurf ausdrücklich aus daß durch die Wirkung emer eintachen rein einsertigen Willensertlärung auf das Erbbaurecht verzichtet werden kann. Auch dadurch wird der Bestand des Erbbaurechts gesichert und der Hyvyothekengläubiger vor einer in der Willkür des Erbbaurechtnehmers stehenden Gefährdung seiner Hvypothek geschützt.
Im übrigen stellt auch der neue Entwurf das Erbbaurecht in bezug auf seine rechtliche Behandlung den Grundstücken möglichst gleich. Das geltende Recht ließ es fraglich erscheinen, inwieweit mir Rücksicht auf § 1017 BGB. die Vorschrift des § 313 BGB. auf das Erbbaurecht Anwendung zu finden hat. Nach § 313 Satz 1 be⸗ darf em Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet das Eigen⸗ tum an einem Grundstück zu uübertragen der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung. Daß diese Vorschrift auf die Überlragung eines bereits bestehenden Erbbaurechts Anwendung findet, ist unbe⸗ firiten. Dagegen ist zweifelhaft, ob dies auch schon auf die Be⸗ stellung eines Erbbaurechts zutrifft. Die Frage wäre von unter⸗ geordneier Bedeutung, wenn feststände, daß im Falle der Anwendung des § 3 3 Satz 1 auf die Bestellung eines Erbbaurechts auch der Satz 2 des § 313 maßgeblich ist, wonach en ohne Beovachtung dieser Form geschlossener Vertrag seinem ganzen Inhbalte nach gültig wird, wenn die Auflassung und die Eintragung in das Grundbuch erfolgen. Dem wird aber von einem Leil derjenigen, die sich für die Anwendung des § 313 Satz 1 aussprechen, entgegengehalten, daß nach § 1015 BGB. Form der Auflassung zu erfoigen habe, daß diese Förmlich⸗ keit in § 1015 aber nicht als Auflassung bezeichnet sei. Dem⸗ gemäß koöͤnne der Mangel der Form des Erbbaurechtsvertrages nicht durch die Eintragung des Erbbaurechts geheilt werden. Es ist ohne weueres tlar welche Rechtsunsicherheit es bedeutet, wenn Erbbau⸗ rechte auf Grund formloser Verträge in das Grundbuch eingetragen werden, später aber die letztgenannte Rechtsauffassuug durchdringen sollte. Daher muß der Entwurf Klarheit auch in dieser Beziehung
schaffen. Zu 12.
Die Frage nach dem Eigentum am Bauwerk war nach dem bis⸗ herigen Recht umstritten. Sie ist verschieden zu beantworten, je nachdem das Erbbaurecht an einem bereits bebauten oder an einem unbebauten Grundstück bestellt wi d. Ist das Bauwerk schon vor Begründung des Erbbaurechts vorhanden gewesen, so steht es als wesentlicher Bestandterl! oes Grundstücks im Eigentum des Grund⸗ stückseigentümers und bleibt es auch nach Bestellung des Erbbau⸗ rechts (§§ 93, 94. 946 BGB.). Gerade dieser Fall durfte in Zutunft, wenn einmal Erbbaurechte in größerer Zahl ablaufen, häufiger ein⸗ treten. Vorläufig dagegen ist es noch die Rege;, daß der Erbbau⸗ berecktiate selbst das Bauwerk errichtet und zwar mit Robstoffen, die er zu Eigentum eiworben hat. Hier werden die Baylichkeiten nicht wesentlicher Bestandteil des Grundstucks (§ 95 BGB.), sondern Eigentum des Erbbauberechtigten. Diese Rechtsauffassung — bei der die Fälle, daß der Erbbauberechtigte mit fremdem Material baut, oder daß z. B. ein Pächter das Bauwerk errichtet, außer acht gelassen sind — kann im allgemeinen als unbestritten gelten, wenn auch die Rechtsausführungen, die das Eigentum des Erbbauberechtigten am Banwerk beweisen sollen sehr verschieden sind. Die überwiegende Meiaung stützt sich auf § 94 BGB., wonach das Wauwerk wesent⸗ licher Bestandteil des Erbbaurechts geworden sei, wähtend andere das Eigentum des Erbbauberechtigten allein aus § 95 foigern, das Bauwerk jedoch auch als wesentlichen Bestandteil des Erbvaurechis ansehen wollen. Vorausgesetzt ist bierbei, daß der Erbbauberechtigte erst nach Bestellung des Erbbaurechts und unter Einhaltung der Vorschriften des Erbbauvertrages gevaut hat. Andernalls wenn er noch vor Entstehen seines Rechts mit dem Bauen begonnen, aber erst nach der Begründung den Bau vollendet und namentlich, wenn er unter Nichtempaltung des Erbbaupertrages gebaut hat, wird die Frage des Eigentums des Erbbauberecht’gten sehr zweifelbaft. Streiti ist ferner, ob das von dem Erbbauberechtigten errichtete Bauwer eine bewegliche oder unbewegliche Sache ist. Von ein gen Schiift⸗ stellern wird es als bewegliche Sache angesehen teils ohne weiteres, teils nur bedingt, weil es nicht in allen Beziehungen dem Rechte über die beweglichen Sachen unterstellt werden könne. Andere da⸗ gegen rechnen diese Bauwerke zu den unbeweglichen Sachen, teilweise wird dabei die Einschränkung gemacht, daß dies nur für die Zeit des Bestehens des Erbbaurechts gelte. Hierbei ist man sich jedoch darüber einig, daß die Vorschriften des Immobiltarsachenrechts überall da nicht zur Anwendung kommen können, wo ihre Anwendung die Grund⸗ buchfäbigkeit des Gegenstandes zur Voraussetzung hat. Dies hat insbesondere für die Veräußerung und die Verpfändung zu gellen.
Es muß hier indessen darauf hingewiesen werden daß alle diese Zweifelsfrogen keine eigentlichen Fragen des Erbbaurechts sind, son⸗ dern des Bauens auf fremdem Grund und Boden überhaupt. Sie haben ihren Grund in den Bestimmungen des § 95 BGB. Es geht nicht an, ihre Losung der Praxis zu überlassen, sondern fuͤr das Erb⸗ baurecht mußten sie hier geregelt werden.
Unklar und umstritten ist ferner, in welchem Verhältnis das Bauwert zum Erbbaurecht stebt. Die praklische Bedeutung dieser darin, ob das Bauwerk füur die Erbbaurechts
die Bestellung des Erbbaurechts zwar in der
Frhhnmi after ober icht. Für das aUnng. 284 Erb⸗ aurechts hertits porbandene, im Eigentum des Grundstückbeigentüment stebende Bauwerk wird die Mithastung von der berrschenden Meinung verneint. Trißst dies zu, so, entiteht der weitere nicht leicht zu de⸗ bebende Zweifel, ob dem Hopothekengläubiger unabhängig vom Erb⸗ bauberechtigten ein Schuß gegeben ist, wenn der Grundstückseigen⸗ iümer das ihm S Haus abbricht. In der Regel wird aller⸗ dings in solchen Fällen die Frage der Mithaftung des Bauwerks für die Erbbaurechtsbvvothek nur von untergeordneter Bedeutung sein, weil eine Beleihung des Rechts kaͤum vorkommen wird. Die Bau⸗ lichteiren bestehen bereits, Baugelder zur Errichtung eines Bauwerks brauchen daher nicht erst autgenommen zu werden. Anders dagegen, wenn das Bauwert erst vom Erbhauberechtigten errichtet wird. Für diesen Fall wird pon den herrschenden Meinung die Frage bejabt. Die Begründung ist jedoch eme perschiedene und hat in ihrer Ver⸗ schiedenheit tellweise auch praktische Folgen.
„Durch vertragliche Abreden vermögen die Partesen in alle diese Zweifelsfragen nicht Klarheit zu bringen, da bloße obligatorische Vereinbarungen die Eigentumsverbältnisse nicht berühren, insbesondere nicht geeignet sind, in ihnen zrgendwelche Veränderungen hervorzu⸗ rufen. Der Entwurf schaltet die besteheuden Zweisel aus und schafft klares Recht. Er erklärt das Bauwerk zum wesentlichen Bestandteil des Erbbaurechts, und zwar trifft er diese, Regelung für alle Fälle, ohne Unterschied, ob das Erhbaurecht auf bebausem oder unbebautem Boden bestellt wird. Die Haftung der Baulichteiten für die Hypothek ist damit gesichert, das Eigentumsrecht des Erbbauberechtigten am Bauwerk klargestellt. Zugleich bestimmt der Entwurf daß die Haftung des Bauwerks für die Belastungen des Grundstücks mit der Eintragung des Erbbaurechts im Grundbuch erlöschen soll. Dadurch wird verbindert, daß Streitigkeiten zwischen den Realgläubigern des Geundstücks und denen des Erbbaurechts entstehen und daß der Erb⸗ bauverechtigte von Zufällen, die den Grundstückseigentümer treffen, in Mitleidenschaft gezogen wird.
Des weiteren bestimmt der Entwurf, daß die Bestimmungen der
§§ 94 und 95 BGB. auf das Erbbaurecht entsprechende Anwendung
den sollen. Samen wird dahber mit dem Aussäen, eine Pflanze mit dem Einpflanzen wesentlicher Bestandteil des Erbbaurechts. Wesentlicher Bestandteil des Erbbaurechts sind auch die Erzeugnisse des Grundstücks. Sie alle unterliegen daher auch der Haftung für die Belastungen des Erbbaurechts. Sachen, die nur zu einem vor⸗ übergehenden Zwecke mit dem Grund und Boden verbunden sind, ge⸗ hören nicht zu den Bestandteilen des Erbbaurechts, bleiben daher im Eigentume des bisherigen Berechtigten und kommen also auch für die Haftung auf Grund des Rechts nicht in Betracht.
In der Beurteilung des rechtlichen Schicksals des Bauwerks nach dem Erlöschen des Erbbaurechts haben sich aleichfalls mehrere Auf⸗ fässungen herausgebildet. Nach der einen Ansicht wird das Bauwerk von Rechts wegen wesentlicher Bestandteil des Grundstücks nach der anderen bleibt es selbständige Sache. Letzteres kann als die herrschende Meinung gelten doch bestebt bier wieder die weitere Aurfassung daß die Baulichkerten nur dann wesentlicher Bestandteil des Grundstücks werden, wenn der Grundstückseigentümer das Bauwerk zu Eigentum erwirbt. Die herrschende Meinung hat sich dieser Auffassung aller. dings nicht angeschlossen. Die Verschiedenheit der Rechtsansichten macht sich geltend in den praltischen Fee die sich hieraus für den bisherigen Erbbauberechtigten sowie für den Erbbaurechtshvpothekar ergeben. Hat der Erbbauberechtigte nach Erlöschen des Erbbaurechts keinerlei Recht mehr am Gebäude, gebührt ihm insbesondere auch keine Entschädigung für die Werte, die er in den Bau gesteckt hat, o mindert sich für ihn leicht das Interesse, das Gebäude solide zu Kauen und bis zum Ende des Erbbaurechts in ordentlichem Zustande zu erhalten. Es kann die Gefahr der völligen Verwabrlolung der Baulichkeiten eintreten, ein Zustand, wie er in England hei der building lease tatsächlich besteht und zu beklagenswerten Mißständen im Wohnungswesen geführt hat. Des weiteren ist klar, daß hierunter auch die Beleihungsfähigkeit des Erbbaurechts leidet.
Diefe W“ und Nachteile hat man in der Praxis auf verschiedenen Wegen zu überwinden und auszugleichen gesucht; sie kennzeichnen zugleich selbst wieder die Schwierigteiten und Unklarheiten über die Rechtsaufsassung der Parteien selbst die sich aus der Unzu länglichkeit der Rechtsnormen ergeben. Insbesondere erscheint es wie schon hervorgehoben, höchst fraglich, ob durch eine vertragsmäßige Regelung — selbst wenn die Eintragung dieser Bestimmung im Grundbuch sugelasfen werden und zulässig sein sollte —, die Wirkung herbeigeführt werden kann, daß das Bauwerk mit dem Erlöschen des Erbbaurechts von Rechts wegen — ohne weiteres Zutun der Parteien — Eigentum des Grundstückseigentümers wird.
Der Entwurf sieht vor, daß das Bauwerk mit dem Erlöschen des Erbbaurechts Bestandteil des Grundstücks werden und damit in das Eigentum des Grundstuckseigentümers übergeen soll. 8
Zu § 13. 8
In § 13 wird die Bestimmurg des § 1016 BGB. unverändert wiederholt. Nach der richligen Meinung sind abweichende Abreden
zulässig — vgl. OLG. 18, 144.
Zu 88 14—17. Für jedes Erbbaurecht muß in Zukunft ein besonderes Grund⸗
buchblatt angelegt werden; dieses (das „Erbbaugrundbuch“) ist für
das Erbhaurecht das Grundbuch im Sinne des Bürgerlichen Gesetz⸗ buches und der Grundbuchordnung. Die bisberigen Unzutraͤglichkeiten, die sich aus der Ordnungsvorschrift des § 7 GBO. ergeben haben sollen damit beboben werden. Zur Entstehung gelangt das Erbbaurecht nach wie vor mit der Eintfagung im Grundbuche des Grundstücks. Gleichzeitig mit ihr ist das Erbbaugrundbuch anzulegen, und in dieses werden die für den Inhalt des Rechts masgebenden Bestimmungen eingetragen. Die Eintragung im Grundstücksblatt tann sich darauf beschränken, die einfache Angabe über die Bestellung des Erbbaurechts zu geben. Maßgebend fur den Inhalt des Erbbaurechts ist darer in Zu⸗ kunft nur das Erbbaugrundbuch dessen Inhalt in dieser Hinsicht auch bei Abweichungen zwischen den Eintragungen im Grundstücks⸗ blatt und dem Erbbaugrundbuch vorgeht. Die Ordnungsvorschriften der §§ 15, 16 und 17 sind im Interesse der Beteiligten erforderlich. b Zu 8 18. 8 Eine der wichtiasten Fragen des Erbbaurechts ist die nach seiner Beleihbarkekt. Daß Erbbaurechte mit Hvpotheken belastet werden können, steht auch schon nach dem geltenden Recht im Hinblick auf § 1017 Abs. 1 BG B. (§ 11 Abs. 1 des Entwurts) außer Zweifel. Gleichwohl begegnete die Beschaffung des Hvpothekarkredits bislang den größten Schwierigkeiten; das Privatkapital verbielt sich völlig zurückhaltend und auch die öffentlichen Korporationen und Anstalten gingen nur zögernd an die Beleibung heran. Die Gründe sind teils rechtlicher, teils wirtschaftlicher Natur. Im Mittelpunkte steht die Frage der wirtschaftlichen Sicherheit, die im Rechtsverkehr meist auf die Frage der Mündelsicherhe t der Hyvothek hinausläuft. 3 Die Gemeinden, die Landesversicherungsanstalten und auch die öffentlichen Sparkassen sind im allgemeinen gehalten, ihre Kavitalien mündelsicher anzulegen. Nach BGB. § 1807 Abs. 1 Nr. 1 soll die An⸗ legung von Mündelgeldern u. a. nur erfolgen in Forderungen für die eine sichere Ppporhek. Grundschuld oder Rentenschuld an einem inländischen Grundstück besteht. Das Erbbaurecht ist nicht ausdrück⸗ lich genannt und auch die zu § 1807 Abs. 2 erlassenen Landesgesetze ermwähnen es nicht. Es fragt sich daber, ob das Erbbaurecht auf Gruno des §, 1017 Abs. 1 BGB. (§ 11 Abs. 1 des Entwurfs) auch für die Vorschriften des § 1807 als Grundstück gilt, und weiter, wenn diese Frage bejaht wird ob dann zur Beurteilung der Sicher⸗ beit der Hypothek auf dem eb unee die landesgesetzlichen Grund⸗ sice über die Sicherheit einer Hypothek an Grundstücken zu gelten An gesetliche Schranken in der bopothekarischen Beleihung von Grund und Boden sind ferner gebunden die Hyyothekenbanken und die prwaten Versicherungsunternehmungen. Auch hier sind zahlreiche
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in Erbbautechtsbrporbeken durch die vorgenannten † Anstalten aufgetaucht. Für die Hdvorhekenbanfen sinb maßgebend die 88 10, 11 und 12 des Hvpothekenbankgesetzes. Die Belclbuna ist danach auf inländische Grundstücke beschränkt und darf der Regel nach nur zür ersten Stelle ersolgen, auch die ersten drei Fünftel des Werts des Grundstücks nicht übe steigen. Ob jedoch das regelmäßig „zeztlich begrenzte Erbbaurecht von Opvotbekenbanken belieben werden kann, ist mit Rücksicht auf die Bestimmung des § 12 des Hpvpotdekenbank⸗ gesetes streitig geb ieben, wonach die ju beleihenden Berechtigungen einen „dauernden“ Ertrag abwerfen müssen. bnlich Uegen die Rechtsverhältnisse bei den privaten Versicherungsunternehmungen nach dem Reichsgesetze rom 12. Mai 1901. Nach § 59 dieses Gesetzes kann die Anlegung der den Prämienreservesonds bildenden Bestände — die in der Haupisache die Mittel fuͤr die Beleihungstätigkeit der Versicherungsunternehmungen bilden — gleichfalls in der für die An⸗ legung von Mündelgeld vorgeschrxiebenen Weise erfolgen, also ins⸗ besondere auch in Forderungen, für die eine sichere Hovothek an einem inlendischen Grundstück besteht. Die Grundsätze, nach denen die Sicherheit einer solchen Hppotbek festzustellen ist, bestimmt das Gesetz in mebnuͤng an die betreffenden Vorschriften des Hppothekenbank⸗ gesetzes. 8.
Die Bedenken über die rechtliche Zulässigkeit der Anlegung von Geldern der vorgenannten Korporationen und Anstalten, wie von Mündelgeldern überhaupt in Erbbaurechtsbvvotheken würden sich vielleicht auch nach dem bisberigen Recht überwinden lassen. Sie aber sind es wohl auch nicht so sehr gewesen, die das Kapital bisber von der Hingabe von Darlehen auf Erbbauxechte zurückgehalten baben. Die Schwierigkeit liegt vielmehr in der Frage nach der wirtschaftlichen Sicherbeit der Hvpothek. Diese setzt das Vor⸗ handensein eines jederzeit zu verwirklichenden Werts voraus, der zur Befriedigung des Gläubigers ausreicht und nach menschlicher Vor⸗ aussicht auch während der ganzen Dauer des Erbbaurechts vorhanden ist. Es kommt bierbei in Beiracht daß zwischen dem Volleigentum und dem doch regelmäßig befristeten Erbhaurecht ein weitgebender rechtlicher und wirtschaftlicher Unterschied desteht. Beim Volleigentum haftet außer dem zerstörbaren Gebäude ein unzerstörbarer Grund, der uüͤberdies im allgemeinen die Neigung einer Wertzunahme zeigt. Bei dem befristeten Erbbaurecht dagegen haftet mit dem einer ahmählichen Abnutzung unterliegenden Gebäude ein zeitlich begrenztes Recht, dessen Bewertung wesentlich von dem Inhalt und Umfang des Erbbaurechis abhängt, und das in seinem Werte abnimmt, und zwar um so rascher, je mehr es sich seinem Ende nähert. Gegen die Gefahren, die ihm infolge der junehmenden Entwertung des Erb⸗ baurechts droben, kann sich der Hopothekengläubiger nur dadurch schützen, daß er von vornhexein auf rechtzeitige Rückzahlung des gewährten Darlehns bedacht ist. Praktisch kommt für die Beleihung 89 “ daber allein die Form der Tilgungshvpothek in
etracht.
Hiervon ausgehend bestimmt der Entwurf, daß eine Hppothek an einem Erbbaurecht auf einem inländischen Grundstück für die Anlegung von Mündelgeld als sicher anzuseben ist, wenn sie eine Tilgungsbvyothek ist und den weiteren, in den §§ 19 und 20 auf⸗ gestellten Erfordernissen entspricht. Die Fassung des § 18 mußte sich nach Mglichteit den in anderen Gesetzen bestehenden Vorschriften anpassen, um zu erreichen, daß alle diesenigen Körperschaften und Kreditanstalten, für die bisber die Vorschriften über die Anlegung von Mündelgeldern maßgebend waren, nunmehr obne weiteres Erbbau⸗ rechte beleiben könnten. Damit ist seldstverständlich der Frage nicht vorgegriffen, ob in großem Umfange sogenannte echte Mündelgelder in Tilgungsbppotheken auf Erbbaurecht angelegt werden sollen. Der Vormund er bei der Anlegung von Geldern seines Schütlings neben der Sicherh it auch darauf Bedacht zu nehmen. daß sein Mündel möglichst bald nach Eintritt der Volljährigkeit oder Wiederaufhedung der Entmündigung üͤber das Kavpital verfügen kann. Damtt wird sich die Anlegung in Tilaungshvpotheken, bei denen regelmäßig die Aus⸗ zahlung des Kavitals auf absehbare Zeit, vielleicht bis zum Ledens⸗ ende des Mündels, ausgeschlossen ist, in der Regel nicht vereinigen
lassen. Zu 9 19.
Bei der Festlegung des Beleihungswerts von Erbbaurechten ist davon auszugehen, daß eine sichere Grundlage für die Werthemessung nur der jäbrliche Reinertrag bilden kann, den die auf Grund des Erbbaurechts errichteten Baulichketen mit den etwaigen übrigen An⸗ lagen bei ordnungsmäßiger Wirtschaft jedem Besitzer dauernd gewäbren können. Gleichwohl muß auf die bauliche Beschaffenheit des Bau⸗ werks Rücksicht genommen werden, um zu vermeiden, daß Erbdau⸗ rechte mit hohen Ertrags⸗, aber geringem baulich n Wert hoch belieben werden. und daß bei einer etwaigen unvorhergesehenen Minderung des fährlichen Reinertrags der Hypothekengläuhiger gefährdet wird. Der einer Beleihung zugrunde zu legende Wert ist daber nach dem Ent⸗ wurf angenommen gleich dem arithmetischen Mittel aus Bauwert und kapitalistertem Mieteremertrag. Die Feststellung des Bauwerts wird im allgemeinen keine erbeblichen Schwierigkeiten machen. Hin⸗ sichtlich der Berechnung des Mietereinertrags ist folgendes zu sagen: Bei der Verschiedenheit der örtlichen Verhältnisse empfiehlt es sich nicht, diejenigen Beträge, welche für Abgaben, Verwaltung, Instand⸗ segung, Abschreibung und etwaige Rücklagen von den Bruttomieten in Abzug zu bringen sind, ein für allemal festzulegen, die Feststellung des für diese Abzüge angemessenen (Vombundert⸗)Satzes st vielmehr der sorgfältigen Ermittlung im Einzelfalle zu überlassen. Steben die soge nannen Nebenabgaben fest, so ist der Ertragswert des Erbbau⸗ rechts durch Kapitalisierung der Netiomieteerträge leicht zu errechnen. Von der Einfuhrung eines ein für allemal festbestimmten Kapitalt⸗ sierungsfaktors hat der Entwurf Abstand genommen. Dadurch wird die Möglichkeit einer Anpassung an den wechselnden allgemeinen Zins⸗ fuß gewährleistet. Daß dieser Zinsfuß einem gewissen Wechsel unter⸗ liegt, hat sich im Laufe der letzten Jahrzebhnte wiederholt gezeigt und ist auch namentlich durch den Krieg wieder in die Erscheinung getreten. Während nämlich in der Zeit vor dem Kriege der allgemeine Zens niedriger als 5 v. H. war, ist er während des Krieges auf diesen Satz und darüber hinans gestiegen. Auf welcher Höhe sich der Zinsruß nach Fe hels elüt⸗ bewegen wird, läßt sich mit Rücksicht auf die Un⸗ bestimmtheit der künftigen wirtschaftlichen Verhältnisse zurzeit noch nicht übersehen. .
Gebht der Hypothek ein Erbbauzins im Range vor, so ist sie um den Kapitalbetrag des Zinses zu türzen sofern nicht der Grundeigen⸗ tümer sich bereit finden sollte, der einzutragenden Hypothek mit seinem Erbbauzins den Vorrang einzuräumen. Fehält der Erbhauzins den ersten Rang, so ist eine Gefährdung der Hopothek im Zwangsver⸗ steigerungsverfahbren auch dann nicht zu befürchten, da der Erbbauzins bei der in here erung des Erbbaurechts nicht zum vollen Kapital⸗ betrage fällig werden kann. Der Ersteher des Erbbaurechts, also auch der Hvpothekengläubiger, wenn er seine Hvpothek selbst ausbietet. braucht also nur mit der Zablung der bereits fälligen oder jewerls fällig werdenden Erbbauzinsraten zu rechnen und kann nicht plötzlich vor die — z. B. bei der Rentenschuld zu befürchtende — Verpflichtung zur Auszahlung des Kapitalwerts gestellt werden.
Zu 8 20.
Was die Bemessung der Höhe der Tilgung anbetrifft, so ist vor allem darauf Bedacht zu nehmen, daß der in den Tilgungsplan nicht einbezogene Zeitraum der Restdauer des Erbbaurechts (die sogenannten e nach. so reichlich bemessen wird, daß die Tilgung menschlicher oraussicht nach noch vor Ablauf des Erbbaurechis erfolgen kann, selbt wenn der Erbbauberechtigte mit 1 Tilgungsbeträgen im Rückstande bleibt und der Gläubiger von einer Zwangsversteigerung des Erbbaurechts zur Beitreidung der Tilgungsrückstände absieht. Anderseits muß die Höbe der Tilgung mit dem baulichen Zustande der auf dem Erbbaugelände errichteten Gebäude und dem wirlschaft⸗ lichen Zmwecke des Erbbaurechts in Einklang gebracht und darauf gebalten werden, daß nicht ein derartiger Verfall des Bauwerks ein, jreten kann, daß der Darlebnzgeber dadurch gefährdet wird. Et ist vielfäch Gepflogenheit, den Beginn der ordnungsmäaßigen Tilgung
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Fntwurf Rechnund geträagen. Daneben darr zuch die rechtliche Sicherbeit der Hypothek nicht außer Berücksichtigung bleiben. Der Sicherung der Hrpvctbek dienen die Vorzchriften durch die der Bestand und der wrrtichaftliche Wert des Erbbaurechts ehchten, der Flaubiger vechtlich gebunden wird, solange die Hypotbek auf dem Rech⸗ lastet. Es kann in dieser Beziehung auf die Ausführnaten z. B. zu den 1, 2. 10 und 12 des Eulwurfs verwiesen werden.
Zu 21.
In formeller Hinficht waren bei der Regelung det Beleihungs. froge im Entwurf neben der Festlegung der Voraussetzungen und Grenzen der Mündelsicherbeit von Erbbaurechtshovpotheken Sonder⸗ beftimmungen für die Hyvothekenbanken und privaten Versicherungs⸗ unternehmungen wünschenswert, durch die die Zulässigtet der Be⸗ leihung von Erbbaurechten durch diese Anstalten ausdrücklich aus⸗ gesprochen wird. Dabei mußten auver den für diese Anstalten dereitt geltenden gesetzlichen Grundzätzen die besonderen wirtschaftlichen und recht!ichen Verhältnisse des Erbbaurechts Berücksichtigung finden. Entwurf bestimmt daber, daß neben den für die Wertermittelung in § 12 des Hvvothekenbankgesetzes und § 00 des Gesetzes über die prwaten Versicherungsunternehmnungen gegebenen Bestimmungen, wo⸗ nach der bei der Beteihung angenommene Wert des Grundstücks den durch sorafältige Ermittelung festgelegten Verkaufswert nicht überst⸗igen darf, auch die Wertermittelungsvorschriften des § 19 des neuen Gesetzes für die Beleihung durch die obengenannten Anstalten maß⸗ gebend sein sollen. Hieraach darf eine Beleioung von Erbbaurechten durch Hopothekenhanken und private Versicherungsunternehmungen in der nach §8 19 und 20 ermittelten Höbe dann nicht erfolgen, wenn der Verkaufswert des Erdbaurechts aus besonderen Gründen niedriger anzunehmen ist, z. B. weil gleichartige Erbbaurechte danernd zu niedrigerem Preise verkauft wo den sind.
Bei der Verschiedenbeit der in den einzelnen Landesgesetzen ge gebenen Sicherheitsgrenzen für mündelsichere Hppotheken empfabl es 18 trotz der grundsäͤtz ich reichsrechtlichen Neg8gg der vandesgesetzgehung die Möoglichkeit offen zu lassen, abweichende Bestimmungen zur Regeluns rer Muͤndelsicherheit von Erbbaurechtsbvpotheken festsetzen koöͤnnen. Da reichsgesetzliche Vorschriften über das Verfahren zur Keststelung des Vorliegens der Noraussetzungen der Mündelsscherbeit bisber nicht bestehen, kann es zweifelbaft sein, wer diese Feststellung, ob die Voraussetzungen der Mündelsicherheit im Einzeifalle gegeben find oder nicht, zu treffen haben würde. Daher erscheint es zweckmäßig⸗ das Verfahren zur Festlegung der Mündelsicherheit solcher Hvpotheken zu regein und diese Regelung gleichfalls der Landesgesetzgehung zu übertragen. jernach würden 1. B. in Preußen nach dem Inkraft⸗ treten des Schaͤtzungsamtsgesetzes dessen Bestimmungen auch für das Verfahbren bei der Belethung von Erbbaurechten maßgebend sein.
Zu 8 23.
Zum Schutz des Grundstückseigentümers schien es erforderli der Versicherungsgesellschaft für den Fall eines Feuerschadens die Verpflichtung zur Benachrichtigung des Grundeigentümers auf⸗ merlegen, um zu verbüten daß die Versicherungssummen ohne sein Wissen an die Hvypothekengläubiger oder den Erbbauberechtigten ausgezahlt würden. 1“
Von der Durchfbrung der Fnasgepogchecane in das Erbbau⸗ recht wird naturgemäß auch der Grundstuückseigentümer berührt. Ex bat in dem Verfabren gleichfalls als Beteiligter im Sinne des § 9 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und Zwangsderwaltung
zu gelten. Zu § 25.
Hinsichtlich des Grundes für die Bestimmung des § 25 kann anf die Ausführungen zu § 10 des Entwurfs verwiesen werden.
Zu 26. des Entwurfs ist der rein einseitige Verzicht des Erbbauberech igten auf sein Recht ausgeschlossen. emäß 8 875 BGB. darf ader gleichwohl eine freiwillige Aufhebung des Erdbau⸗ rechts — als eines Rechtes an einem Grundstück — durch die Er⸗ klärung des Erbbauberechtigten, daß er sein Recht aufgebe, und die
Durch 8.1
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Löschung des Rechtes im Grundbuche erfolgen, wozu nach § 876 BGB. die Zustimmung der Realgläubiger des Erbbaurechts erforderlich ist. Dadurch würde der Grundstückseigentümer geschädigt werden können. In Ergänzung des § 11 bestimmt § 26 des Entwurfs daher, daß zur Aufbebung des Erbhaurechts auch die Zustimmung des Grundeigen⸗ tümers erforderlich sein soll.
Zu 88 27 bis 29.
Die Klärung der Rechtsverhältniffe bei Beendigung oder Heim⸗ fall des Erbbaurechts ist von weittragender wirtschaftlicher Bedeutung.
n nur wenigen der bisber abgeschlossenen Erbbauverträge ist dem Erbbauberechtigten eine Entschädigung für das Bauwerk beim Ablauf seines Erbbaurechts oder beim Übergange des Rechts auf den Grund⸗ eigentümer zugestanden. Der Entwurf schafft eine grundlegende Anderung gegenüber dem bisherigen Rechtszustande, indem er die Pflicht zur Entschädigung oder angemessenen Vergütung als Regelfall aufstellt und in gewissen Fällen sogar eine Mindesthöhe für diese Leistungen zwingend festlegt. Gleichzeitig bestimmt er, daß Verein⸗ barungen über die Hohe der Entschädigung und die Art ihrer Zahlung als Inbalt des Erbbanrechts getroffen werden können. Der Rechts⸗ einrichtung des Erbdaurechts wird durch diese Vorschriften eine größere Anziehungskraft derliehen, zumal da sie ein Gegengewicht gegen eine zu scharfe Anweadung der Heimfallklausel durch den Grundeigentümer
ilden. Ein weiterer Grundgedanke ist der, daß die Rechte, die dem Erdbauberechtigten aus dem Entschädigungsanspruch zufleßen, auch den Realgläubigern des Erbbaurechts unmittelbar zugute kommen müssen (§ 29).
Für die Grundeigentümer, insbesondere die Gemeinden, die eine größere Zahl von Erbbaurechten zu Wohnzwecken mit gleicher Ab⸗ laufszeit bestellt haben, könnte die dei Ablauf der Erbbaurechte ent⸗ stehende Verpflschtung zur Zablung einer Reibe von ziemlich be⸗ deutenden Entschädigungsrummen vielleicht Schwierigkeiten im Gefolge haben. Daher sieht der Entwurf vor, daß der Grundstückseigentümer seine Ve Sft cmäng e Zahlung der Eeni cheFicang dadurch abwenden kann, daß er dem Erbbauberechtigten das Errbaurecht für die vor⸗ 1S Standdauer des Bauwerks verlängert. Um Weiterungen bei der Abschätzung der voraussichtlichen Standdauer zu vermeiden, gestatiet der Entwurf eine wiederholte Verlängerung. Tritt die Ver⸗ längerung ein, so bleibt das Erbbhaurecht mit allen Helastungen und natürlich auch mit allen Rechten bester en. Hat der Erbbauberechtigte mit der Verlängerung des Rechts nicht herehet sondern seinen wirtschaftlichen Maßnahmen den Empfang der Entchädigungesumme zugrunde gelegt, so kann er sich durch Veräußerung des verlängerten Erdbaurechis über etwaige Schwierigkeiten hinwegbelfen. Lehn er die Verlängerung aber ab, so erlischt sein Anspruch auf die Ent⸗ schädigung und damit entfällt auch das in gegebene Recht der Realgläubiger an dem Entschädigungsansprurh.
Zu 8 30. v“ Soziate Rückfichten ve sanaen einen Schutz des Mieters oder Pächters beim Erloͤschen des Ercbaurechts. Die im Bürgerlichen Gesetzbuch für ähnliche Verbältnisse [ Vorschriften für an⸗ wendbar im erklären, erscheint hier doch im allgemein⸗wirtschaftlichen Interesse sowohl als in, demienigen des Erbhaurechtsnehmert ertorderlich, weil er sonst für die letzte 61 der Dauer seines Erh⸗ baurechis keinen Mieter oder Pächter finden dürfte. Für Bau⸗ genossenschaften kann die Bestimmung von erheblicher Bedeutung werden. Zudem dürfte in manchen, wenn nicht in den meisten üge.
der Uhrundeigentämer ent Fortsetzung des Miet oder Pachtverhätatsses
gen eigt sein. 8 8 8 “