1919 / 30 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 05 Feb 1919 18:00:01 GMT) scan diff

Zer Bringspreisn beträgt nierteljährlich H ⸗L.

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zen Fiostanstalten und Jeitungsvertrichrn für Selbsabholre 8e9 Zie Geschäftastclt FW. 48, Wilhelmstsaße an.

Einzelne Uummern kbosten 25 Hf.

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Reichsbankgir

Inhalt des amtlichen Teiles : Deutsches Reich. Ernennungen usw. 16““ ““ Verordnung über die in Belgien und Frunkreich weggenommenen Betriebseinrichtungen. Verordnung über die schiedsgerichtliche Erhöhung von Preisen bei der Lieferung von elektrischer Arbeit, Gas und Leitungswasser. Bekanntmachung über die schiedsgerichtliche Erhöhung von Preisen bei der Lieferung von elektrischer Arbeit, Gas und Leitungswasser. 1 Werorynung über die Zahlung der Aufwandsentschäbigung an

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die Mitglieder des Reichstags. derordnung über die Hemmung von Ausschlußfristen im Mannschaftsversorgungsgesetze zugunsten von Kriegs⸗ teilnehmern. 1 Verordnung, betreffend Tagegelder und Fahrkosten der Be⸗ aamten der Militär⸗ und Marineverwaltung. Verordnung über die Einfuhr von tierischen Fetten. Anzeige, betreffend die Ausgabe der Nummer 26 8 Gesetzblatts. 8 Preußen. d Ernennunzen und sonstige Personalveränderungen. be Aufhebung eines Handelsverbots. Handelsverbol.

des Reichs⸗

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vom

Der Oberkrieosgerichtssekrelär Straßburger b zum Obersekretär im

e . Armeekorps ist eichsmilitärgerichʒ ernannt worden.

——

Verordnung über die Rückgabe der in Belgien und Frankreich weggenommenen Betriebseinrichtungen.

.“ Vom 1. Februar 1919. 7 H 1

Wer mit Beginn des 31. Januar 1919 industrielle oder land⸗ wirischaftliche Betriebseinrichtungen irgendwelcher Art, insbesondere Maschinen nebst Zubehör und Erjatzteilen, Kessel, Eisenkonstruktionen (Hallen, Laufkräne usw.), ganze Werktelle (Walzenstraßen, Konverter⸗ anlagen, Ofenanlagen 1sw.), Dreschmaschinen, Landbearbeitungs⸗ maschinen und Erntemaschinen, die in Belgien oder Frank⸗ reich beschlagnahmt und nach Deutschland überführt worden ünd, in Besitz oder Gewahrsam hat, ist verpflichtet, unverzüglich, spätestens bis 4 ve. 8- 9 9— der Reichsentschädigungskommission, Berlin W., Viktoriastrate 34, unter Bezeichnung der Eigentumsverhältnisse Anzeige zu erstatten. Die Reichsentschädigungskommission wird nähere Bestimmungen über Art und Inhalt der Amneldungen erlassen. Anmeldepflichtige Gegen⸗ stände, die sich auf dem Transport befinden, sind unverzüglich nach Eintreffen vom Empfänger anzumelden. Tritt nach erfolgter An⸗ meldung in den angezeigten Eigentumsbesitze oder Gewahrsams⸗ verhältnissen eine Aenderung ein, so ist diese Aenderung unverzüglich der Reichsentschädigungskommission anzuzeigen.

Die Reichsenischädigungskommission wird ermächtigt, gemäß der Bekanntmachung über die Auskunftspflicht vom 12. Jult 1917 (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 604) jederzeit Auskunft zu verlangen.

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Die Eigentäaümer, Besitzer und Gewahrsaminhaber sind verpflichtet, die in ihrem Besitz oder Gewahrsam befindlichen anmeldepflichtigen Gegenstände aufzubewahren und pfleglich zu behandeln.

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Das Reichsverwertungsamt wird ermächtigt, das Eigentum in den im § 1 bezeichneten Gegenständen, falls sie ihm nicht auf Ver⸗ langen freiwillig gegen Bezahlung zu Eigentum üͤberlassen werden, durch Anordnung auf eine in dieser zu bezeichnende Person zu über⸗ tragen. Die Anordnung kann durch Mitteilung an den Besitzer oder durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. Das Eigentum geht über, sobald die Anordnung dem Besitzer zugeht, im letzteren Falle mit dem Ablauf des Tages nach Ausgabe des amtlichen Blattes, in welchem die Anordnung amtlich veröftentlicht wird.

Der Besützer ist verpflichtet, die enteigneten Gegenstände heraus⸗ zugeben, insbesondere sie nach Maßgabe näherer Vorschriften des Reichsverwertungsamts zu überbringen oder zu versenden.

Dem CEigentümer ist unter Berücksichtigung seiner Gestehungs⸗ osten ein angemessener Uebernahmepreis durch das Reichsverwertungs⸗ amt zu zahlen.

Kommt eine Einigung über den Preis nicht zustande, so wird der Uebernahmepreis von dem Reichsschiedsgericht für Kriegswirtschaft endgültig festgesetzt.

1 ks bleibt vorbehalten, Richtlinien über⸗ die Berechnung des Uebernahmcpreises aufzustellen. 8 5

Die Vorschriften der Verordnung über wirtschaftticher Maßnabmen auf Reallasten, Hypotheken, Grund⸗ Lg und Rentenschulden vom 11. April 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 183) gelten entsprechend ohne Rücksicht darauf, ob das Unter⸗ nehmen, aus dem die Betriebseinrichtungen entfernt werden, eingestellt vird oder nicht.

die Einwirkung kriegs⸗

Berlin, Mittwoch, d

50 Pf., einer g gespalt. Einhettszeile 90 Pf. den Aazeigenpreis

cin Tenevungszuschlag von Anzeigen nimmt an:

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Bezlin 1 W. 48, Wilhelmsftvaste Ns.

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8 6

Wer die von ihm nach § 1 erforderten Angaben nicht oder nicht innerhalb der gesetzten Frist oder wer wissentlich unrichtige oder un⸗ vollständige Angaben macht oder wer den Verpflichtungen aus § 3 und § 4 zuwiderhandelt, wird mit Gefäggnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. Auch können die Gegenstände, auf dis sich die Zu⸗ widerhandlung bezieht, eingezogen werden, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.

§ 7 Die Verordnung tritt am Tage der Verkündung in Kraft.

Februar 1919. 8 Die Reiche regierung. Ebert. Scheidemann

au.“

Verordnung über die schiedsgerichtliche Erhöhus bei der Lieferung von elektrischer Arbe

1 1.“ Leitungswasser.

Vom 1. Februar 1919. § 1

1. Wer auf Grund von Abmachungen, die vor dem Inkraft⸗ treten dieser Verordnung abgeschlossen sind, zur Lieferung von clek⸗ trischer Arbeit, Gas oder Leitungswasser verpflichtet ist, kann Ab⸗ änderung dieser Abmachung, insbesondere Erhöhung der Lieferpreise, verlangen, wenn und insoweit infolge der Kriegsverhältnisse die Höhe der Selbstkösten seit der Zeit der letzten Preisvereinbarung so ge⸗ wachsen ist, daß das Anwachsen bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht vorauszusehen war, und das billiger⸗ weise die Tragung der Mevrt Fsten den Lieserer allein nicht zugematet werden kann.

2. Unter den glelchen Voraussetzungen kann die Abänderung von Abmachungen verlangt werden, durch die der Lieferer gegenüber einem Dritten an die Einhaltung gewisser Preisgrenzen im Verhältnis zu dem Abnehmer gebunden ist.

1. Falls eine Einigung über die Ansprüche des § 1 zustande kommt, so entscheidet über dieselben ein Schiedsgericht.

2. Dieses entscheidet im Rahmen der Anträge der Parteien unter Abwäagung der Interessen aller Beteiligten, ob und auf welche Zeit nach Maßgabe des § 1 eine Vertragsänderung, insbesondere eine Prciserhöhung intritt; die von dem Schiedsgericht hiernach ge⸗ troffenen Feststellungen gelten als Bestandteile der Abmachungen. Die Entscheidungen des Schiedsgerichts sind unanfechtbar. Ihre Wirkung beginnt frühestens mit dem Tage der Verkündung des Schiedssvruchs. Das Schiedsgericht kann vor der Entscheidung einstweilige Anordnungen erlassen.

3. Wenn gegenüber dem in dem Schiedsspruch (Abs. 2) berück⸗ sichtigten oder zur Zeit der Einigung (Abs. 1) vorliegenden Lat⸗ bestand eine erhebliche Aenderung eingetreten ist, so kann jede Partei Abänderung der Abmachungen verlangen.

Der Staatssekretär des Reichewirtschaftsamts stellt die Leitsätze fest, nach welchen die Schiedsgerichte ihre Entscheidungen zu treffen baben. Er kann diese Befugnis durch eine seiner Aussicht unter⸗ stehende Stelle ausüben und das Nähere über deren Zusammensetzung

nicht

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und Lätigkeit anordnen. 8 A

1. Die Parteien können über die Zusammensetzung des Schieds⸗ gerichts Vereinbarungen treffen.

2. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, so werden Zu⸗ sammensetzung, Einrichtung und Zuständigteit des Schiedsgerichts vom Staatssekretär des Reichswirtschaftsamts bestimmt.

3. Der Staatssekretär des Reichswirtschaftsamts erläßt auch die Vorschriften über das Verfahren für die Schiedsgerichte (Abs. 1 und 2).

1. Wenn infolge der Anwendung dieser Verordnung Abnehmern von elektrischer Arbeit, Ggs und Leirungswasser eine besondere erheb⸗ liche Erhöhung der Selbstkosten für von ihnen zu bewirkende Eieferungen und Leistungen entsteht, sind diese Abnehmer berechtigt, Erhöhung der vertraglichen Preise solcher Lieferungen und Leistungen von ihren Abnehmern und von Dritten im Sinne des § 1 Abs. 2 zu verlangen.

2. Der Staatssekretär des Reichswirtschaftsamts bestimmt, welchen Arten von Abnehmern das Recht des Absatzes 1 zukommt. § 3 Satz 2 188 Anwendung.

3. Die Entscheidung über den Anspruch olgt nach Maßgabe der Bestimmungen des § 2.

Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits ganz oder zum Teil n der Entscheidung des Schiedsgerichts ab, so Fat das Gericht auf Antrag einer Partet anzuordnen, daß die Verhandlung bis zur Ent⸗ scheidung des Schiedsgerichts auszusetzen ist. 1 § 7

Die Anwendung dieser Verordnung kann durch Vereinbarungen der Parteien nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden. Die Zu⸗ ständigkeit des Schiedsgerichts und die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnun wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß ein die frag⸗ lichen Verhältnisse betreffendes Verfahren vor den ordentlichen Gerichten anhängig ist.

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1. Wiesse ““ hat Gesetzeskraft. Sie tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.

2. Der Staatssekretär des Reichswirtschaftsamts bestimmt den

unkt des Außerkrafttretens.

Berlin, den 1. Februar 1919.

Die Reichsregierung. Ebert. Scheidemann

Der Staatssekrelär des Reichswirtschaftsamts. Dr. August Müller.

ögnnnnn

Bekanntmachung über die schiedsgerichtliche Erhöhung von Preisen bei der Lieferung von elektrischer Arbeit, Gas un

Leitungswasser. b

Vom 1. Februar 1919.

Auf Grund der 88 3 und 5 Abs. 2 der Verordnung über die schiedsgerichtliche Erhöhung von Preisen bei der Lieferung von elektrischer Arbeit, Gas und Leitungswasser vom 1. Fe⸗ bruar 1919 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 135) bestimme ich:

8 1

Die Ausübung der Befugnisse, die dem Staatssekretär des Reichswirtichaftsamts auf Grund der §8 3 und 5 Abs. 2 der Ver⸗ ordnung über die schiedsgerichtliche Erhöhung von Preisen bei der Lieferung von elektrischer Arbeit, Gas und Leitungswasser zustehen, wird dem Reichskommissar für die Kohlenverteilung übertragen.

8 2

Der Reichskommissar ist ermächtigt, nach Anhörung seines Bei⸗ rats für Elektrizität und Gas die von ihm aufgestellten Leitsätze, nach welchen die Schiedsgerichte ihre Entscheidungen zu treffen haben 3), und die Zusammenstellung der Abnehmer, welche berechtigt find, Erhöhung ver vertraglichen Preise von ihren Abnehmern nder von Dritten zu verlangen 5), abzuändern oder zu ergänzen.

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§ 3 Die Schiedsgerichte sind verpflichtet, dem Reichskommissar die von ihnen getroffenen Entscheidungen und die vor ihnen geschlossenen Vergleiche, auf Erfordern auch die dazu gehörigen Akten, einzusenden.

§ 4 8 Diese Bestimmungen tieten mit dem Tage der Verkündung in raft. Berlin, den 1. Februar 1919. Der Staatssekretär des Rei Dr. August Mülle 1 8

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Verordnung Zahlung der Aufwandsentschädi die Mitglieder des Reichstags.

Vom 2. Februar 1919.

Hinsichtlich der Zahlung der den Mitaliedern des Reichs⸗ tags nach dem Gesetz vom 21. Mci 1906 eichs⸗Geseßbt. S. 468) in der Fassung des Gesetzes vom 22. Juni 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 667) zustehenden Aufwandsentschädigung be Reichstag als am 9. November 1918 aufgelöst an⸗ 820 SDie Verordnung hat Gesetzeskraft.

Berlin, den 2. Februar 1919.

. 8 Die Reichsregierung.

Ebert. Scheidemann. Staatssekretär des Innern. v1X1X“

über die

VBerordnung über die Hemmung von Ausschlußfristen im sannschaftsversorgungsgesetze zugunsten von Kriegsteilnehmern.

Januar 1919

Vom 13.

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§ 1 Der Lauf der in den §§ 20, 21, des Mannschaftsversorgungs⸗ esetzes vom 31. Mai 1906 Reichs⸗Gesetzbl. S. 593) vorgesehenen usschlußfristen ist zugunsten der Kriegsteilnehmer bis zur Beendigung ihrer Teilnahme am Kriege gehemmt. ““ Kriegsteilnehmer im Sinne dieser Verordnung sind außer den

im § 2 Abs. 1 des Gesetzes, betreffend den Schutz der infolge des Krieges an der Wahrnehmung ihrer Rechte behinderten Personen, vom 4. August 1914 [Reichs⸗Gesetzol. S. 328) bezeichneten Personen auch die Personen, die vermöge ihres Dienstverhältnisses, Amtes det Berufs zu den immobilen Teilen der Land⸗ oder Seemacht ehoren.

Diese Verordnung tritt mit Wirkung in Kraft. Berlin, den 13. Januar 1919.

Die Reichsregiern