1919 / 39 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 15 Feb 1919 18:00:01 GMT) scan diff

die Worte ersetzt „eine Invalidenrente bezieht oder dauernd invalide im Sinne des § 1255 Abs. 2 in“.

Dem § 173 wird folgender Abs. 2 hinzugefügt: „Ueber den Antrag auf Befreiung entscheidet das Versicherungsamt (Beschluß⸗ ausschuß) nach Anhörung des Kassenvorstandes. Die Befreiung wirkt vom Eingang des Antrags an. Wird der Antrag abgelehnt, so ent⸗ scheidet auf Beschwerce das Oberversicherungsamt endgüllig.“

§ 7 Im § 175 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung fällt das Zitat des § 173 weg.

b § 8 von der Versicherurgspflicht auf Grund des § 173 der Reichsver icherungsordnung in der aiten Fassung erlöschen mit

dem 29. Junt 1919, sofern die Befreiung bis dahin nicht von neuem beantragt und bewilligt worden ist.

89

Neue Befresungen von der Versicherungsrflicht auf Grund des

§ 418 der Reicheversicherungsordnung finden nicht mehr statt.

Geltende Betreiungen erlöschen, soweit es nicht nach § 419

Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung früher geschieht, mu dem

31. Dezember 1919 Die Vorschuften des § 419 Abs. 1 Satz 3,

Abs. 2 und des § 422 der Reicheversicherungsordnung gelten ent⸗ sprechend.

§ 10

Bis zu einer anderwelten gesetzlichen Regelung dürfen Betriebs⸗ krankentassen für landwirtschaftliche Betriebe sowie füur solche Betriebe nicht öffentlich⸗rechil cher Körperschoffen nicht mehr neu errichtet werden, deren Beschäftigte brim Inkrafttreten dieser Verordnung sämtlich oder zum größeren Teile auf Grund des § 171 der Reichs⸗ versicherungsordnung von der Versicherungspflicht befreit waren.

§ 11

Neue Befreiungen von der Versicherungspflicht für Dienstboten auf Grund des § 435 der Reichsve sicherungsordnung finden nicht mehr statt. Geltende Befreiungen erlöschen, vorbehaltlich des Abs. 2 u d des § 12 Abs. 1 mit dem Inkrafttrelen dieser Verordnung. Die Vorschriflen des § 419 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und des § 422 der Reichs ersicherunasordnung gelten enisprechend.

Sind nach § 435 der Reichsversicherungsordnung die im örtlichen Zusammenhange mit einem landwirtschaft ichen Betriebe beschäftigten Dienstboten und zugleich nach § 418 der Reichsversicherungsordnung die in diesem landwirtschaftlichen Betriebe Beschäfugten von der Versicherung befreit so erlischt auf Antrag des 8e Arbeit⸗ füben⸗ auch die Befreiung der nicht zu den landwirtschaftlich Be⸗ schäftigten gehörigen Dienstboten zu dem im § 9 Abs. 2 bezeichneten Zeitpunkt.

§ 12

Für Diensthoten, deren Wersorgung in Krankheitsfällen eine für solche Zwecke besonders geschaffene Einzichkung übernommen hat, er⸗ lischt die Befreiung erst mit dem 19. Juni 1919.

Myssen sosche Einrichrtungen infolge Wegfalls der Befreiung ihren Geschäftsbetrieb eirnstellen, so soll die Krankenkasse der die bisber befr iten Tienstboten als Miiglieder zufallen, tunlichst die von der Einrschtung nicht nur vorubergehend angestellten Personen übernehmen. Mehrere beteiligte Krankenfassen sollen dies anteilig tun. Das Versicherungsamt soll hierauf bei den Kassen hinwirken.

Sind Dienstboten bei einer solchen Einrichtung nach deren

Satzung über das Dienstverhältnis hinaus weiten versichert, so können si vinnen drei Wochen nach dem 29. Juni 1919 bei der Krankenkasse (Abs. 2) die Aufnahme als Mitglieden gesnöß § 313 der Reichs⸗ versicherungsordnung in derjenigen Klasse oder Lobnstufe beantragen, welche ihrer Versicherung bei der Einrichtung am meisten ennpricht. Auf Beschwerde entscheidet hierüber das Versicherungsamt endgultig. § 13

Der § 518 der Reschsversicherungsordnung, fällt weg. Die auf Frund des § 518 vom Bundesrat eMassenen Anordnungen über die Abführung von Beitragsantet en der Arbeitgeber an die Ersatztassen

verlieren mit dem 29. Junt 1919 ihre Wirkung.

§ 14 88.2 Beantragt ein versicherungspfl chtiges Mitglied einer Ersatzkasse, das während des gegenmärtigen Krieges dem Reiche oder einer ihm verbündeten Macht Kri ge⸗, Sanitäts⸗ oder ähnliche Di ste geleistet bat und nach § 7 der Bekanntmachung, betreffend Kra tenversicherung bei Ersatzkassen, vom 5. Juli 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 655) in die Ersatztasse wieder aufgenommen worden ist, binnen drei Monaten nach dem Wiederemtritt das Ruhen der Rechte und Pflchten vei der Kronkenkasse, so wirkt der Antrag auch dann von seinem Eingang bei der Krankentasse an, wenn er beim Emtritt in diese nicht recht⸗ jeitig im Sinne des § 519 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung gestellt worden ist, oder die Wiederaufnahme in die Ersatzkasse erst nach dem Einnitt in die Krankenkasse gescheben ist. Der Kranken⸗ kasse ist Name und Sitz der Ersatzkasse mitzuteilen und die Wieder⸗ ufnahme in die Ersatzkasse nachzuwetsen. Wird die Fust von drei Monaten nicht innegehalten, so bewendet es bei den Vor chriften des § 520 der Reichsversicherungsordnung. 8 15 Die Beschäftigten, deren Versicherungssreibeit infolge dieser Vor⸗ schrifren erlischt sind binnen drei Tagen nach Beninn der Versiche⸗ ungspflicht gemäß § 317 der Reichsversicherungsordnung zu me den. So eit indessen die Versicherungsrreiheit schon mit dem Inkrautreten dieser Vorschriften erlischt läuft die Frist zur Mel ung früh stens mit em vierzehnten Tage nach dem Inkrafttreten dieser Vorschrift ab. § 16 Diese Verorduung hat Geleteskraft und tritt mit dem ersten Montag nach dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. Berlin, den 3. Februar 1919

Die Reichsregierung. Ebert. Scheidemann.

Der Staatssekretär des Reichsarbeit 8 IX.““

Bekanntmachung Nr. F. R. 160/2. 19. K. R. A., betreffend Höchstpreise für Weiden, Weidenstöcke, Weidenspitzen, Weidenstrauch, Weidenabfall und Kopfweiden.

Im Auftrage des Reichsamts für die wirtschaftliche Dem phiirnach g und auf Grund des Gesetzes, betreffend Höchst⸗ preise vom 4. August 1914 (Re che⸗Gesetzbl. S. 339) in der Fissung vom 17 Dezember 1914 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 516), in Verhindung mit den Bekanntmachungen über die Aenderung dieses Gesetzes vom 21. Januar 1915, 23. März 1916,. 22, März 1917 und 8. Mai 1918, (Reichs⸗Gesetzbl. 1915. S 25. 1916 S. 183, 1917 S. 253 und 1918 S 395) wird folgendes mit dem Bemerken angeordnet, daß Zuwiderhandlungen gemäß der Bekinntmachung gegen Fese eiberei vom 8. Mai 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 395) bestraft werden, soweit nicht nach allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind.

Auch kann der Betrieb des Handelsgewerbes gemäß der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 603) untersagt werden. 3

4.

ter. gaf Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.

Stat; Von dieser Bekanntmachung werden betroffen: Weiden auf dem

festgesetzt.

10 vH

pre’s und Aufschlag stellen. Bei Weiden auf

preise aus den Grundpreisen nicht mehr betragen darf als 15 vo bei Grundpreis bis zu 15 für 50 kg,

8 Hütha 15 8

Wer nicht Pflanzer ist, ist berechtigt, die nachweislich von ihm verauslagten Kosten für Fracht, An⸗ und Abfuhr (Vorfracht) ab Ver⸗ ladestation des Pflanzers bis zu seinem Lager neben dem aus Grund⸗ Höchstpreis in Rechnung zu

* *

und Weidenstöcken auf dem Stock, die vom Pflanzer nicht geschnitten werden, ermäßigen sich die im § 3 festgesetzten Grundpreise. und zwar: bei Flechtweiden der Klasse

Höchstpreise.

sich ergebenden

dem Stock

Lu I1

9 82

9 1

Preistafe!

in 60 vH, 70 pp,

9 4

.

81 . Der Grundpreis darf höchstens betragen: I. Für Flechtweiden.

Für die im § 1 bezeichneten Gegenstände werden Höchstpreise

Diee in der Preistafel des § 3 festgesetzten Grundpreise sind die Höchstpreise für den Pflanzer (Weidenzüchter). Pflanzer im dieser Bestimmung, ist derjenige, der Weiden auf eigene Kosten als Eigentümer, Nießbraucher oder Pächter des Grund und Bodens erntet. Für denjenigen, der nicht Pflanzer ist, setzen sich die Höchst⸗ zuzüglich eines Aufschlags zusammen, der

50 kg.

III aus Weidenstöcken um 75 vH.

9 9

Sinne

J——

Klasse 1 er

glatte, schlanke, gesunde Kultur⸗

schälweiden su

Einjährige, We schließlich der

Klasse I1.

Geringere einjährige iden, ein⸗

wild⸗

gewachsenen sowie zwei⸗

jährige

schlanke, ge⸗

noe Schäl⸗ weiden

Klasse III.

Geringere zwei⸗ und mehrjährige Weiden, die sich zum Korbflechten eignen, aus⸗ schließlich der

Stöcke

den wie sortiert“*):

aus und Kulturen 180 cm Länge.

b) trockene

aus und Pflanzungen 180 -cm Länge.

flanzungen

180 cm vänge c) schwache

12 00 ℳ.

geb indelt, Streu,

gut von

2. Geschälte Weiden:

A. unsortiert:

b) über 160 B. sortiert:

b) 60 80 c) 80 100 d) 100 130 0) 130 160 f) 160 200 g) über 200

je 50 kg zugeschlagen

8

27 mm Dur

von Streu, Winde und

IvI6 111“.“

4. Gekochte Weide

(II. 3) für 6 50 kg dürfen Aufschläge (5 werden.

sieht, muß es der

Bel Ctock und geschnitten, Weidenstöͤcke auf dem Stock und geschnitten, 9. eidenspitzen, Weidenstrauch, Weidenabfall und Kopfweiden. 8 9 2 .

vecg erfolge e 8

; e1.H. se⸗ Für 50 Eg Stock liefert, un⸗

a) frisch geschnittene schwächeren miltelstarken bis zu

desgl. aus warken Pflanzungen über 180 cm ge.. (durre) schwaͤcheren mettelstarken bis

desgl. aus starken über

grüne

Weirden bis 100 m Länge (Wemberg⸗ weiden) für 50 kg

Die Preite verstehen sich für Ware, welche frei Winde und Erde geliefert wird. weiße

2) 40 160 cm

a) 40 60 ecm

3. Gekochte Weiden.

Für künstlich angetriebene oder geko 6 zu den für geschälte weiße Weiden festgesetzten Preisen (I, 2) sfür Auf diesen Zuschlag dürfen Auf⸗ schläge 2 Abs. 2 Satz 3) nicht in Rechnung gestellt werden.

*) Oga die Preistafel

*

*

44,00 ¹ 32,00

85,00 73 00 61,00 51 00 44,00 37,50 32,50

werden.

II. Weidenstöck

. .41.....

Erde geliefert wird.

20 cem 4 2 Stam 8 2

2

n stöcke.

2

Für 50 kg

]

33 50 24,00

56,00 51,00 44,50 37,50 33,50 27 00 24,00

e.

1. Ungeschälte feuchte Weidenstöcke“),

.

9 4 .

3. Geschälte weiße Weidenstöcke, a) bis 15 mm Stärke G b) über 15 bis 18 mm Stärke 8 18 :.

2₰ Mve über dem mende ge⸗

messen

Für 50 kg

16,00 (Ausschuß)

chte Weiden dürfen 5,00

Für je 50 kg

a’) abgewipfelt, bis 27 mm Durchm. (20 ocm über dem Stammende gemessen) ..

b) nicht abge he auch unsortier c) unsortiert, abgewipfelt.... 1 Die Preise verstehen sich für Ware, welche gut von Streu, Winde und Erde geliefert wird. 28

2. Ungeschälte trockene Weidenstöcke, a) abgewipfelt, bis 27 mm Durchm. (20 cm über dem Stammende gemessen). 115 ) nicht abgewipfelt, auch unsortiert und über 27 mm Durch c) unsortiert, abgewipfelt . . Die Preise verstehen sich für Ware, welche gut gebündelt, frei

. . . 4,50 ℳ”, t und über

3,00 I gebündelt, frei

9

18,00 ℳ. 16,90 1450„ 1200 .

LP

Für künstlich angetriebene oder gekochte Weidenstöcke dürfen 3,00 zu den für geschälte weiße Weidenstöcke festgesetzten Preisen

zugeschlagen werden. Auf diesen Zuschla ch 89 8 g

Abs.

t ³) nicht in Rechnung gestellt

halh der Preit pannn wischen feuchter und entsprechend dem Feuchfdgkentagehalt der Kan se

Veceinha ung im Einzelfalle überlassen

hleibe n. inners

lafs t MW msene 8

EE“

sare den Preis

8

8 8 Weidenspitzen und Abschnitte aus Schienen⸗ herstellung, Weidenstrauch (Zopfstrauch). Die Preise entsprechen den Preisen der ungeschälten Weiden, ven denen sie geschnitten sind.

IV. Weidenabfall.

Eb“

Zahlungsbedingungen.

Die festgesetzten Höchstpreise schließen die Koften der Beförderung

m nächsten Güterbahnhof (bei Waggonladung frei Waggon) oder

frei Postamt oder frei Waggon der nächsten dem allgemeinen Verkehr

dienenden Schiffsladestelle sowie die Kosten der Bündelung, der Ver⸗

ladung und Verpackung ein. Die Höchstpreise gelten für Barzahlung.

Wird der Preis gestundet, so dürfen bis 2 vH Jahreszinsen über Reichsbankdiskont neben dem Höchstpreis berechnet werden.

§ 5.

8

Anfragen, Anträge, Ansnahmen. 8

III.

3,00 ℳ.

auch Anträge auf Bewilligung von Ausnahmen, sind an das Kom⸗ missariat der KriegsRobstoff⸗Abteilung bei der Deutschen Holz⸗ Vertrieb⸗Aktiengesellschaft, Berlin SW. 11, Königgraͤtzer Str. 100 2, zu richten und am Kopf des Schreibens mit der Aufschrift „Betrifft Weiden“ zu versehen. § 6. Diese Bekanntmachung tritt am 12. Februar 1919 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Bekanntmachung tritt die Bekannt⸗ machung Nr. H. M. 580,9. 18. K. R. A., betreffend Bestandserhebung, Beschlagnahme und Höchstpreise von Weiden, Weidenstöcken. Weiden⸗ b. Weidenrinde, Weidenstäben, Weidenspitzen, Weidenstrauch, eidenabfall. Kopfweiden und Naturrohr (Glanzrohr, Stuhlrohr usw.), vom 21. September 1918 außer Kraft. 8

Berlin, den 8. Februax 191l9. MKriegs⸗Rohzoff⸗Abteilung. olffhügel.

b“ 85

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 36 des Reiche⸗Gesetzblatts enthält unter 1

Nr. 6714 eine Verordnung über die Geltendmachung von Ansprüchen von Personen, die im Ausland ihren Wohnsitz haben vom 9 Februar 1919, und unter

Nr. 6715 eine Verordnung über die Fristen des Wechsel⸗

Berlin W. 9, den 13. Februar 1919. Postzeitungsamt. Kruer.

Preußen.

Staatsministerium.

Der Archivar Dr. Kochendörffer ist von Breslau an das Staatsarchiv in Schleswig versetzt worden.

Ministerium für Handel und Gewerbe.

Der Gewerbeassessor Schwarz in Stade ist zum Gewerbe⸗ inspektor ernannt worden.

Dem Gewerbeassessor Vertschewall in Iserlohn ist die planmäßige Stelle eines Hilfsarbeiters bei der Gewerbe⸗ inspektion Iserlohn verliehen worden.

Der Gewerbeassessor Limprich in Posen ist nach Stettin versetzt und mit der Verwaltung der Hitfsarbeiterstelle bei der Gewerbeinspektion Stettin I beauftragt pofßen.

Ministerium des Innern.

Höxter ist zum Landrat ernannt worden. Ihm ist das Land⸗

Jhratsamt im Kreise Höxter übertragen worden.

Ministerium deröffentlichen Arbeiten.

Der Baurat Guth in Berlin und der Regierungsbau⸗ meister Fritz Drescher in Köslin sind zu Regierungs⸗ und Bauräten ernannt. .

Der Regierungsbaumeister Stieglitz ist von Cassel als Vorstand des Maschinenbauamts nach Minden i. W. V1 Bereich der Wasserstraßendirektion in Hannooer) und der Regierungs⸗ baumeister Bruno Müller von Diez a. d. L, als Varstand des Hochhauamts nach Sorau, Regierungsbezirk Frankfurt a. O., versetzt. v“

Ministerium für Wissenschaft, und Volksbildung.

Der bieherige außerordentliche Professor in der rechts⸗ und staatswissenschaftlichen Fakultät der Untwversität zu Greifs⸗ wald Dr. Langen ist zum ordenteichen Professor in derselben Fakultät ernannt worden.

Der ordentliche Professor Dr. Sobotta in Königsberg i Pr. ist in gleicher Eigenschaft in die medizinische Fakultät der Uaiversität in Bonn versetzt worden.

Die Wahlen des Studienrats Dr. Wilmsen am Real⸗ gymnasium in Berlin⸗Lichterfelde zum Direktor der Ober⸗ realschule in Spandau, des Direktors des Realgymnasiums in Landeshut i. Schl. Dr. Zühlke zum Direktor der Ober⸗ realschule I in Kiel, des Oberlehrers an dem öffentlichen Lyzeum in Friedrichsfelde⸗Karlshorst Dr. Richter zum Direktor Se. Anstalt und der Oberlehrerin Mett an dem städtischen Lyzeum in Ortelsburg zur Direktorin dieser Anstalt sind bestätigt worden. 8 .

*† e 6

W1“

Kunst

ggaabanagn. DPas von mir unterm 27. Oktober 1917 gegen de r Karl Mattern in Schreiberhau erlassene Verbyt des Handels mit Lebensmitteln habe ich durch Ver⸗ füsgung vom heutigen Tage wieder aufgehoben. Die Kosten fallen dem Mattern zur Last. 8 4

Hirschberg, den 1. Februar 1919. 1

Der Landrat. von Bitter.

Bekanntmachung.

Der Firma L. Weinberg, Inhaberin Fraulein Paula Wein⸗ berg in Bork, ist unter Aufhebung meiner Verfügung vom 5. September 1918 Nr. 6203 1 der Candel mit Web⸗, Wirk⸗ und Strickwaren wieder gestattet worden. 8 Lüdinghausen, den 8, Fehxug 1919.

raf von Westphalen.

.““ 8

Ane Anfragen und Anträge, die diese Bekanntmachung betreffen,

und Scheckrechts für Elsaß⸗Lothringen, vom 9. Februar 1919.

Der Regierungsrat Freiherr Droste zu Hülshoff in

Bekanntmachun g.—

Das gegen den Hotelier Otto Klappstein, Inhaber von des Hotel, Königstraße 8, hier, unter dem 29. Dezember 1918 asstns Verbot der Adgabe von Spetsen und Getränken in Gast⸗ und Schankwirtschaften wird pom 15. d. M. ab wieder aufgehoben. Steutn, den 13. Februar 1919. , 12

4 Arheiter⸗ und Soldatenmat. Ff. Storch⸗ Der Polizeipräsident. Freiherr von Braun.

72 4

Bekanntmachung.

Auf Grund der Bundesratsverordnung vom 23. September 1915, betreffend die Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel, habe ich dem Kaufmann Franz Wilmes von hier, Schalter⸗ Markt 5, durch Verfügung pom heutigen Tage den Handel mit Gegenständen des täglichen Bebarfs, insbesondere mit Lebensmitteln, wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen Handelsbetrieb untersagt. Die Kosten der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung in den vorgeschriebenen amtlichen Blättern trägt Wilmes.

Gelsenkirchen, den 10. Februar 1919.

Der Arbeiter⸗ und Soldatenrat. Woczek. Hofmann.

Der Oberbürgermeister. J. V.: von Wedelstaedt.

(Fortsetzung des Amtlichen in der Ersten Beilage.)

2 9.

Der Generalfeldmarschall von Hindenburg hat gestern laut Meldung des „Wolffschen Telegrophenbüros“ folgenden Aufruf an das deutsche Volt erlassen:

Nachdem der Grenzschutz Ost der Obersten Heeres⸗ leitung übertragen ist, habe ich mit dem heutigen Tage mein Hauptguartier nach dem Osten verlegt. Als ich im August 1914, sn⸗ berbefehlshaber der 8. Arm e ernannt, im Osten eintraf, standen mir schwere Aufgaben bevor. Dank der Vortrefflichkeit von Führern und Truypen gelang es bei Tannenberg und den Masurischen Seen, unsere Ostmarken vor seindlichem Einfall zu bewahren. Wenn ich heute nochmals nach dem Osten zurückkehre, um dort im Auftrage der Reichsregierung das Kommando zu führen, so erfüllt mich schwere Sorge um die Zukunft unseres Vaterlandes. Nicht weil wir, von der lebermacht unserer Feinde und der Hunger⸗ blockade erdrückt, um Frieden bitten mußten, sondern weil ich unser Volk in sich zerrüttet und erschlafft im Wollen sehe. Viele stehen abseits und haben mit der Freude am Vaterland auch jeden Opfersinn verloren. Wohin soll uns dieser Zustand führen? Wir müssen hindurch: entschꝛossen an die Arbeit zum Besten des Vater⸗ landes! Dazu gehört in erster Linie, daß wir erns sind in der Liebe zur Heimat und den alten deutschen Boden schirmen vorzdem neuen Feinde, dem Bolschewismus, der die Kulturwelt bedroht. Ihr Sösipeltägen und jungen Kameraden, die Ihr zum Schutze der Ostmarken Euer Leben einzusetzen entschlossen seid, denkt an die Getreuen vom Jahre 1914! Und Ihr meine alten Kameraden und Mitkämpfer von Tannenberg und den Masurischen Secen, eilt berbei, um mir zu helfen! Mein Aypell an . Söhne darf nicht ungehört verhallen. Welchen Stammes Ibr seid, ob Bayern, Sachsen, Schwaben oder Preuen welcher Partei Ihr angebört, wir sind alle Deutsche! ergeßt, was uns trennen könnte, findet Euch wieder zusammen in Liebe zur Heimat, in Selbstzucht, Disziplin und Vertrauen zu Euren Führern.

von Hindenburg.

8

Dem Sitzungsbericht der Waffenstillstands⸗ kommission in Spaa vom 13 Februar enmnimmt „Wolffs Telegraohenbüro“ folgende Mitteilungen:

Im Anschluß an die telephonische Mitteilung der französischen Kommission, daß die Verhandlungen zur Verlängerung des Waffenstillstandes am 14. Februar Nachmittags in Trier statisinden sollen, fragte der General Nudant in der Sitzung an, ob das festgesetzte Datum angenemmen werde.“ Der deutsche Vorsitzende, General von Hg mmerstein, erwiderte, es würde ver⸗ sucht werdeg frotz der kurzen Frist und der Verkehrsschwierigkeiten recht⸗ zeitig zur Stelle zu sein. Hieraut verlas er folgende Erklärung:

Der Waffenstillstand ist geschlossen worden, um einen Frieden des Rechts und der Völkerversöhnung einzuleiten. Seine Be dinaungen sollten den Alliierten militärische Sicherungen dafür geben, daß Dentschland die Feindseligkeiten nicht wieder auf⸗ nehmen shee Obwohl dieses Ziel längst erreicht ist, haben die Trierer Verträge zur Verlängerung des Waffenstillstandsabkommens von Seiten der Entente Forderungen gebracht, die als mili⸗ tärische Sicherung nicht mehr begründet werden können. Das Zurückhalten der deutschen Kriegsgefangenen, die Fortdauer der Biockade und die Wirtschaftssperre am Rhein verbittern das deutiche Volk, steigern seine inneren Nöte und fördern den Bol⸗ schewismus. Das deutsche Volk erwartet nunmehr mit Bestimmtheit, daß von den durch den Präsi⸗ denten Wilson festgelegten Grundlagen ferner⸗ hin v abgewichen wird, daß ihm also keine neuen Verschärfungen auferlegt, sonderu die Er. leichterungen gewährt werden, deren es zum Aufbau der inneren Orpnung des neuen Staatswesens bedarf.

Im Hinhlick auf die Schwierigkeiten, die den deutschen Unter⸗ händlern bei den letzten Trierer Verhandlungen im Brief⸗, Telephon⸗ und Telegraphenverkehr durch Eingriffe amerikanzscher Unterbehörden bereitet worden waren, bat General Hammerstein zu veranlassen, daß den deutschen Unterhändlern bei den neuen Verhandlungen un⸗ beschränkte persönliche Bewegungsfreiheit . zensurfreier Telephonz, Telegraphen⸗ und Post⸗ verkehr gewährt werden. Es wurde ihm die Erfüllung seiner zugesichert. 1

n der Säghs vom 9. Januar hatte, wie bereits mitgeteilt, der französische Vo e bekannt gegeben, daß der General Dupont beauftragt worden sei, in unmittelbarem Einvernehmen mit dem deutschen Ministerium des Innern die Heimführung derjenigen elsaß⸗lothringischen Zivilpersonen in die Wege Zu leiten, die während des Krieges ihre Heimat verlassen mußten. Zu diesem französischen Vorschlag teilte der General von Hammerstein nunmehr mit, daß eine derartige Tätigkeit des Generals Dupont deutscherseits abgesehnt werden müsse. Die Rückführung der eisaß⸗ lothringischen Zivilpersonen nach Elsaß⸗Lothringen sei allein Sache der deutschen Behörden, da über die Staatsangehörigkeit der Elsatz⸗

tbringer erst die Friebenskonferenz entscheiden werde.

Entgegen einer Behauptung der französischen Kommission stellte die deutsche Kommission fest, daß kein Verkauf beschlag⸗ nahmten belgischen Matertals an die deutsche Industrie mehr stattfindet. 1 1

Die deutsche Kommission bat die Alllierten, die in Riga in schwerster Bedrängnis MrAcgebligbenen Neichedeutschen durch den Dampfer Dstsee bhaimbefördern zu därfen.

118“

schüler (

der Loslösung des linken Rheinufers oder einzelner seiner

Während alle Kriegsgefangenen der uns feindlichen ver⸗ bündeien Mächte nunmehr in Erfuüllung der Waffenstillstande⸗ bedinaungen mit Auonahme der wenigen zurzen nicht trans⸗ vortfähigen Kranken und Verwundeien den deurschen Boden verlassen hahben und in ihre Heimat abtransportient worden siad, verbleiben die russischen ArsEeean gene⸗p zunächst nach in Deutschland. Wie „Wolffs Telegraphenbit o“ mitteilt, ründet sich die Maßnahme auf Artikel IV der W ssenstil⸗ andsbedingungen vom 16. Januar 1919, wonach die Entente die Fürsorge und Heimbeförderung der rufsischen Kriegs⸗ gefangenen für sich in Anspruch genommen und vorläufig jeden weiteren Abtransport untersagt hat., In Anbetracht der ungeklärten Lage im Innern, des Mangels an Trans⸗ portmitteln und der großen Hungersnot in Nußland sind die Vertreter der Entente der Ansicht, daß die Russen beim Heimtransport bei dem jetzigen strengen Wintermeiter den größten Gefahren für ihr Lehen ausgesetzt seien. Die Entente will daher die Abtransportfrage selbst nach Lage der besten Ahschubmöglichkeit in die Hand nehmen. Den russischen Kriegsgefangenen wird durch die Entente his zinn Abtransport eine bessere Verpflegung zuteil werden, als es der dentschen Regterung infolge des in Deutschland herrschenden Mangels an Nahrunge mitteln möglich ist. Auch sollen den nussischen Kriege gefangenen möglichst weitgehende Erleichterungen in ihren Lagern zugestanden werden, unter der Varaussetzung, daß sie sich verpflichten, unzer sich selbst für Ruhe und Ordnung zu sorgen und jegliche Ausschreitung in den Lagern wie außerhalb derselben zu vermeiden. 1

Enigegen irreführenden Mitteilungen, die in der Presse erschienen sind, wird amtlicherseits durch „Wolffs Telegraphen⸗ büro“ festgestellt, daß die Beschlagnahme von Flachs⸗ und Hanfstroh sowie von ausgearbeiteiem Flachs und Hauf nicht aufgehoben ist. 8

““

Nachdem das Reichsamt des Innern und die überwiegende Mehrheit der bundesstaatlichen Unterrichtsvermwaltungen dem in Auesicht genommenen Erlasse, betreffend die Zuerkennung des Reifezeugnisses ohne Prüfung an die inm den Schul⸗ jahren 1914 —19 †6 regelrecht nach Unterprims versetzten Kriegs⸗ teilnehmer, zugestimmt haben, hat das preußische Ministerium für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung sich, wie „Woiffs ö meldet, entschlossen, folgenden Erlaß heraus⸗ ugeben:

5 Kriegsteilnehmern, die in den Schuljahren 1914—1916, also bis Ostern 1917, regelrecht nach Unterprima versetzt und von der Schule aus ins Heer eingetreten sind oder die nach längerem als ein⸗ jährigem Besuche der Obersekunda das Zeugnis der Primareife er⸗ worben haben, wird das Zeugnis der Reife ohne Prüfung zuerkannt, wenn sie bis zu Schluß des Krieges im Heeresdienst waren oder

kriegabeschädigt sind. Die Aushändigung des Zeugnisses erfolgt durch

den Direktor der von ihnen zuletzt b suchten höberen Lehranstalt. Der Erlaß findet auf solche Kriegsteilnehmer keine Anwendung, die v 1 itig nach Unterprima versetzt worden sind oder als Nicht⸗ rtraneer) das Zeugnis der Primareife erlangt haben.

Die Vorstände der Deutschen Volkspartei für Rhein⸗ hessen, der Deutschen Demokratischen Partei, der Sozialdemokratischen Partei und der Zentrums⸗ partei für Rheinhessen haben folgende Entschließung angenommen: 1 1

Wir Vertreter des rheinischen Volkes im besetzten hessischen

Gebiet erheben lauten und feierlichen Einspruch gegen die in ausländischen Presse zutage tretenden Bestrebungen auf

Teile von Deutschland. Wir stützen uns auf das in der ganzen

Welt anerkannte Selbstbestimmungsrecht der Völker und verlangen mit unseren Stammesgenossen im Deutschen Reich vereint zu bleiben.

Laut Meldung des „Wolffschen Telegraphenbüros“ aus

Königsberg ist Olita vorgestern von den Bolschewisten

besetzt worden. In Kurland wurde G

oldingen 8 früh von uns wiedererobert. 1“

Bremen.

Die provisorische Regierung (aez. Rhein) hat nach einer Meldung des „Wolffschen Telegraphenbüros“ folgendes Telegramm an den Präsidenten der Nationalver⸗ sammlung in Weimar gerichtet: . Telegraphische Vorstellung hiesiger Handelskammer, betreffend Auslieferung deutscher Handelsflotte, unterstützen wir auf das nachdrücklichste behusss Wahrung der Zukunft des deutschen Ueber⸗ seehandels und der Lebensbedingungen weiter Kreise der deutschen Be⸗ völkerung. Wir bitten jeder weiteren Nachgiebigkeit bei gegenwärtigen Verhandlungen mit Entente entschieden entgegenzutreten und vielmehr

Sicherheiten zu verlangen für Wiederherausgabe der Schiffe nach

für Beibehaltung richt, daß diese im

Ausführung der Lebensmitteltransporte und deutscher Besatzung angesichts der unerhörten Nach nächsten Hafen entlassen werden soll. 8

8888

Oesterreich.

Der deutsch⸗österreichische Staatskanzler Renner hat nach einer Meldung des eifichen Telegraphenbüros“ an den öe der deutschen epublik Ebert folgende Depesche gerichtet: Mit inniger Freude begrüße ich Sie auch als unser en Präfidenten und beglückwünsche das Reich und uns zu dieser Wahl. 6 Deutsch⸗österreichischer Staatstanzler Dr. Renner.

Darauf traf folgende Antwortdepesche ein: Herzlichen Dank für die Glückwünsche zur Präsidentenwabl, die diesmal noch mit nur reichsdeutschen Stimmen stattgerunden hat. Ich hoffe auf unsere gemeinsame Feanft Nicht Nibelungentreue nach außen, sondern Brubertreue nach innen. b

Ebert, Reichspeäsident.

Der Salzburger Landtag hat einstimmig einen von den Sozialdemokraten und den Deutschfreiheitlichen eingehrachten Driaglichkeitsantrag angenommen, in bem die HeFaung. aus⸗ gedrückt wird, dag die Bevölkerung des Landes Sa Form einer VWolksabstimmung sich dafür ausspreche, für alle vIwTIeFArhh. des Poutschen Reiches zu sein

1 Herzen erfellt, sich

Feh unsch hetont wird, daß dieses Piel, das alle recht bald verwirklichen mge.

88

der Unzufriedenheit in der

zburg in

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Großbritannien und Irland.

Im Unterhause brachte der Abseorenete Brace von selten der Ardeitsrpartei einen Abänderungsantrag ein, wormn dedauert wirg, daß im Programm der Negierung keine end⸗ gültiaen Vorschläge, dis sich mit den augenblicklichen Ursachen Fndustrie befaffen, erwahnt mwerden. Wie „Reuter“ berichtet, erkärte Brace, die Arbriterpartei er⸗ heve Einspruch genen einen Zwangevergleich, den sie für un⸗ billig halte. Die Unzufriedenbeit würde nicht eher beseitigt werden, als his die Regierung sich mil den fundamentalen Fragen befaßt und den Grundhesitz, die Bahnen und die Bergwerke ver⸗ staatlicht habe. Thomas forderte die Regierung auf, mit den Reaktonären ebenso entschlossen zu verfabren wie mit den Bolschewisten. Der Abänderungsantraag der Arbeiterpartei wurde mit 311 gegen 99 Stimmen abgelehnt Auf eine Reihe von Fragen bezüglich der Erstattung der Kriegskosten e klärte der Finanzminister Bonar Lam, die britischen Delegierten seien endgültig angewiesen warden, eine Entschädiguna zu fordern, die somohl die Kriegskosten als auch den taisäch ich angerichteten Schaden umfassen. Das Haus nahm sodann die Adreßdebatte über die Thronrede an.

Der Präsident Wilson und die Premierminister der fünf alltierten Großmächte traten vorgestern vachmittag zu einer Situng zusammen und hörten die Vorträge dee Direktors Bliß vom amerikanischen Kollegium in Beirut und von Schukri Ganem, dem Präsidenten des syrischen Nationalhusschusses.

Die zweite Lesung des Völkerbundentwurfs bo⸗ gann vorgestern vormittag unter Wilsons Vorsitz und wurde Nachmittags unter dem Vorsitz Cecils fortgesfetzt. Der „Agence Havas“ zufolge wurden die 26 Armtel nach einer eingehenden Erörterung, die keinen Punkt unklar ließ, ange⸗ nommen. Der Entwurf wird veröffentlicht werden, sohald er von Wilson der Konferenz vorgelegt sein wird, die am Freitag u einer Vollsitzung zusammentreten soll In dieser Voll sitzung wird Wilson den Zweck des Völkerbundeswird aus einandersetzen. .

Der unteralliierte Rat für Seetransporte bei der Pariser Konferenz hat obiger Quelle zufolge beschlossen, daß die deutschen und österreichischen Postdampfer in erster Linsfe für die Heimbesörderung von Truppen und für Lebensmittel⸗ traneporie in den verschiedenen Gegenden Europas verwandt werden sollen, einscließlich der befreiten und der feindlichen Gebiete. Die Vollmacht über die Schiffe wird zwischen den ve schiedenen assoziterten Regierungen verteilt werden. Die ge⸗ troffenen Maßnahmen greifen keinesmegs der scheßlichen Ver⸗ fügung vor, die durch den Friedensvertrag geregelt werden wird. Die Schiffe werden die Flagge des interalltierlen Rates füß⸗ Seetransporte und die Flagge der bevollmächtigten Nationen ühren.

Die Kommission für Schadenersat setzte vorgestern unter dem Varsitz des Ministers Klotz die Grundsätze für die Schadenersatzforderungen fest.

16 Niederlande. 8 8 Laut „Nieuwe Courant“ erklärte der Minister d Aeußern in der Zweiten Kammer, daß die Niederlande jeden Versuch, niederländisches Gebiet zu besetzen, ent⸗

schieden zurückweisen werden.

Dänemark. vM“

Im Folkethiug brachte laut Meldung des „Wosssschen Telegraphenbüros“, der Finanzminister Brandes eine Ge⸗ setzesvo lage, betreffend Aufnahme einer neuen Staats⸗ anleihe von 120 Millionen Kronen zum Kase von 96 ½ H und zu einem Zinsfuß von 5 vH, ein. Der Minister teilte mit, daß die Einnahmen des lausenden Finonzsahres auf 460 Millionen, die Ausgaben auf mindestens 610 Millsenen veranschlagt seien, sodaß sich ein Defint von 150 M llionen Kronen ergebe. Für außererdentliche Maßnahmen in Ver⸗ bindung mit den schwierigen wirtschafilichen und anderen Ver hältnissen infolge des Krieges seien 444 Millionen vorgesehen. Durch die neue Anleihe wachse die Staatsschuld Dänemarks auf insges 773 Millionen Kronen.

u44A4*“ Nachdem das neugewählte Storthing am 2. Februar durch den König Haakon eröffnet worden war, hatte das gegen⸗ wärtige Kavinett Gunar Knudsen, das bei den Stortingwahlen im Herbst die bisheriae Mehrheit nicht wiedererlangt hatte, seine Entlassung genommen. Da die inzwischen geführten Ver⸗ handlungen der Fraktionsführer der Rechten, Linken und Sozialdemokraten über die Bildung einer Koalitionsregierung sämtlicher Parteien, wie „Wolffs Telegraphenbüro“ berichtet, ge⸗ scheitert fsind und auch der Vorschlag der Rechtepartei an die bürgerliche Linke zusammen mit ihr eine Sammlungsregierung unter Ausschluß der Sozialdemokraten zu bilden. von der Linkspartei abgelehnt worden ist, hat sich der König gestern auf Vorschlag des Storthigpräsidenten Halvorsen an den ehe⸗ maligen Ministerpräsidenten Michelsen gewandt, der sich kür,lich in einer Erklärung an die Presse bedingungsweise bereit erklärt hatte, die Bildung der Regierung zu versuchen, falls sein Programm einer augenblicklichen Wahlreform ser Einsührung von Verhältniswahlen sowie sich daran⸗ chließenden Stortingneuwahlen im Siorting Zustimmung finden würde. 8 11“ v““ Afrika. 1““ 6 8* 8 8 Dem „Reuterschen Büro“ zufolge fordert der General Hertzog die Unabhängig keit des Oranjefreistaates.

Statistik und Bolkwsirtschaft.

8 Zur Arbeiterbewegung.

Vor dem Berliner Gewerbegericht wurde gestern, wie biesige Zeitungen melden, zwischen den Arbeltgebern und den im Transportarbeiterverband organksfierten An⸗ ge stellteu htesiger Warenhäuser auf folgender Grundlage eine Einigung erzielt: „Die Arbeitgeber nebmen unter grundsätzlicher Betönung ihrer bisherigen Bedenken den bisher abgelehnten Schhieds⸗ spruch an, mit der Ahänderung, daß die Hifteremn in der Befoldung der Iugendl chen beiderlei Geschlechts 20 vd zu ungunsten der Mädchen betragen soll. Hiermit ist eins Einigung beiderseirs erzielt und der Gtreik der zewerblichin Angestellten als beiqgolegt zu betracsten“ Dagenen sheiterten die Per⸗ lJandlungen mit den kaunfmaännischen Fan⸗ E die Warenbäufer auch heute noch geschlassen leiben. Die Wöchter der Perliner Wgch⸗