mmftige Festsetzung der milikärischen Rüstungen zur Präfung 8 „ die dem Maßstaͤb der durch das Abrüstungspro amm he etzten Streitkräfte entspricht. Die angenommenen Frenzen
en ohne Bewilligung des Ausführenden Rates nicht überschritten werden. Die vertragschließenden Teile stimmen darin üuberein, daß die private Herstellung von Muntition und Kriegsaerzt zu schweren Bedenken Anlaß gibt. Sie beauftragen den Ausführenden Rat, zu erwägen, wie die hieraus sich ergebenden verderblichen Folgen hintangebalten werden tönnen, nnter Berück⸗ sichtigung der Berürfnisse der Länder, die selbst nicht die für ihre Sicherheit nötige Munition und Kriegsgerätschaften herstellen können. Die vertragschließenden Teile verpflichten sich außerdem, sich gegen⸗ jeitig die Lage ihrer Industrien, die für den Krieg in Betracht kommen können, nicht zu verheimlichen, ebensowenig auch den Stand ihrer Rüstungen. Sie verpflichten sich ferner, offen Informationen über ihre militärischen und maritimen Rüstungsprogramme aus⸗ zutauschen.
§ 9. Es wird eine stän dige Kommission eingesetzt. werden, die dem Völkerbund ihre Ansicht über die Ausführung des § 8 und überhaupt allgemein über militärische und maritime Fragen unterbreiten soll.
§ 10. Die vertragschließenden Teile verpflichten sich, die Un⸗ versehrtheit des Gebietes und die politische Unabhängigkeit aller Mitglieder des Völkerbundes zu achten und gegen jeden Angriff von außen zu schützen. Im Falle eines Angriffes oder eines drohenden Angriffes wird der Ausführende Rat auf die passeaden Mittel zur Ausführung dieser Verpflichtung Bedacht nehmen. .11. Jerer Krieg oder jede Kriegsdrohung, die direkt oder indirekt einen der vertragschließenden Teile berührt, wird als den ganzen Völkerbund angehend bekrachtet, und die vertragschließenden Teile behalten sich das Recht vor, alles zu tun, was ihnen klug und wirksam erscheint, um den Frieden zu wahren. Die vertragschließenden Teile stimmen ferner darin überein und erklären feierlich, daß jeder daß Recht hat, freundschaftlich die Aufmerksamkeit der Delegierten⸗ versammlung oder des Ausführenden Rates auf jeden Umstand zu lenken, der den Frieden zu stören droht. In diesem Falle hat der Ausführende Rat die Pflicht, anzugeben, mit welchen militärischen oder maritimen Streitkräften die Miglieder des Völkerbundes sich an den Streit⸗ kräften beteiligen müssen, die dazu verwandt werden, die Unterzeichner des Vertrages zu schützen. Die vertragschließenden Teile stimmen terner darin überein, daß sie sich gegenseitig in der Anwendung ünanzieller und wirtschaftlicher Maßnahmen unterstützen wollen, die kraft dieses Paragraphen getroffen werden, um die Verluste und Un⸗ zuträglichkeiten, die daraus enispringen, auf ein Mindestmaß herab⸗ zudrücken. Sie werden außerdem den Streitkräften aller vertrag⸗ schließenden Teile freien Durchmarsch durch das Gebiet der Unter⸗ zeichner des Vertrags gewähren.
5. 12. Die vertragschließenden Parteien kommen dahin uüberein, daß falls unter ihnen Streitigkeiten entstehen, die nicht durch die zewöhnlichen Methoden der Diplomatie zu regeln sind sie auf keinen Fall zum Kriege schreiten dürfen, ohne vorher ihre Streitpunkte einer Untersuchung unterbreitet zu haben. Sie dürfen niemals einem Mit⸗ altede des Völterbundes den Krieg erklären. Sie müssen dem Schiedsspruch oder Vorschlage Folge leisten. Der Urteilsspruch ist innerhalb von sechs Monaten nach Unterbreitung des Streitfalles z fällen.
Artikel 13. Die vertragschließenden Teile kommen überein, daß sie jedesmal, wenn zwischen ihnen ein Streitpunkt, dessen Beilegung durch ein Schiedsgericht möglich erscheint, auftaucht, und wenn sie arfolglos versucht haben, ihn auf diplomatischem Wege zu regeln, die Frage in vollem Umfange dem Schiedsgerichtshofe unterbreiten werden. Der Schiedsgerichtshof, dem die Angelegenheit unterbreitet werden wird, wird durch die Parteien bestimmt werden, sei es, daß kie ihn im gegebenen Falle einsetzen, sei es, daß sie ihn in einem schon vorher bestehenden Abkommen vorgesehen hatten. Die vertrag⸗ schließenden Teile kommen dahin überein, das ergangene Schieds⸗ gzerichtsurteil in vollem guten Glauben auszuführen. Mangels Aus⸗ führung des Urteils wird der Ausführende Rat die Maßregeln vor⸗ schlagen, welche dehen Durchführung am besten sichern können.
Artikel 14. Der Ausführende Rat wird die Errichtung eines ständigen internationalen Gerichtshofes beschließen, welcher die Be⸗ fugnis haben wird, alle Fragen, welche die streitenden Teile als ge⸗ eignet zur Aburteilung durch ihn anzusehen sich einigen werden, zu hebandeln und zu entscheiden.
Artikel 15. Sollten sich zwischen Staaten, die Mitglieder des Bundes sind, Meinungsverschiedenheiten ergeben, die geeignet wären, einen Bruch herbeizuführen, die aber dem Schiedsgericht nicht unter⸗ breitet werden können, so sollen diese Fragen vor den Aus⸗ führenden Rat gebracht werden. Die eine oder die andere Partei gibt seinem Generalsekretär vom Bestehen von Meinungs⸗ verschiedenheiten Kenntnis; dieser erwägt alle zur Ein⸗ leitung einer Untersuchung nötigen Maßregeln. Beide Parteien haben zu diesem Zwecke dem Generalsekretär so rasch wie möglich eine Denl chrift und alle ihre Urkunden und Beweisstücke zugehen zu lassen, deren Veröffentlichung der Rat unverzüglich anordnen kann. Wenn die Meinungsverschiedenheiten nicht geregelt werden tönnen, so muß der Rat einen Bericht veröffentlichen, an Hand dessen die sonstigen Ratschläge bekannt gegeben werden, die der Rat für geeignet zur Regelung ver Frage hält. Wenn der Bericht die erforderliche Zustimmung der Mitnlieder des Rats erbält, die nicht die Parteien vertreten, so kommen die vertragschließenden Parteien überein, mit einer Partei, die den Anordnungen des Rates Folge leistet, in den Krieg einzutreten. Im Falle der Weigerung wird der Rat die notwendigen Maßnahmen vorschlagen, um die Durchführung dieses Vertrages zu erzwingen. Wenn diese Einstimmigkeit nicht erreicht werden kann, so hat die Mehrheit die Pflicht und die Minderheit das Recht, Denkschriften zu veröffentlichen, in denen sie mitteilt, was sie nach Lage der Sache und je nach ihrem Standpunkt für richtig halten, und Ratschläge bekannt zu geben, die sie für gerecht halten. R
gerec Der Ausführende Rat kann Meinungsverschiedenheiten in allen diesen vertraglich vorgesehenen gällen ausgleichen.
Artikel 16. Falls eine der vertragschließenden Parteien die in Artikel 12 eingegangenen Verpflichtungen nicht erfüllt, so wird de facto gehandelt, als habe sie eine Kriegshandlung gegen alle Mit⸗ glieder des Bundes unternommen. Letztere verpflichten sich in diesem Falle, unverzüglich jede Handels⸗ und Zahlungsverbindung mit dieser Partei abzubrechen, alle Beziehungen zwischen ihren Staatsange⸗ hörigen und denen des Staats, der den Vertragsbruch begangen hat, zu hindern sowie jeden Zahlungs⸗, Handels⸗ und Personenverkehr zwischen Angehörigen des vertragsbrüchigen Staats und Ange⸗ hörigen anderer Staaten zu verhindern, seien letztere Mitglieder des Bundes oder nicht. In diesem Falle wird es Pflicht des Ausführenden Rates sein, mitzuteilen, in welcher Heeres⸗ oder Flottenstärke die Bundesmitglieder ihren Anteil an Streitkräften zu stellen haben, die zum Schutze der Unterzeichner des Bundesvertrags verwendet werden sollen. Die vertragschließenden Parteien kommen außerdem überein, sich bei den fin nziellen und wirtschaftlichen Maß⸗ nahmen, die auf Grund dieses Artikels zu treffen sind, gegenseitig zu unterstützen. Um Verluste und Schwierigkeiten auf ein Mindestmaß u beschränken, gewähren sie den Streitkräften der vertragschließenden Parteien, die zum Schutz g Unterzeichner des Abkommens zusammen⸗ wirken, Durchzug durch ihr Gebiet. §₰ 17. Bei Streitigkeiten zwischen einem Mitglied des Völker⸗ bundes und einem Staate, der nicht Mitglied ist, oder zwischen zwei Staaten, die nicht dem Völkerbund angehören. kommen die vertrag⸗ schließenden Teile dahin überein, daß die Nichtmitglieder des Bölkerbundes aufgefordert werden sollen, die Pflichten der Bundes⸗ mitglieder im Bereiche des Streitfalles und unter den vom Aus führenden Ausschuß für gerecht gehaltenen Bedingungen an⸗ zunehmen. Nehmen sie diese Einladung an, so werden die vor⸗ stebenden Bestimmungen unter Vorbehalt der für nötig erachteten Ahänderungen auf sie angewendet. der Absendung dieser Fnladung eröffnet der Ausführende Rat eine Untersuchung über Teksachen und Pelege des Falles ussh wird das ihm
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am besten und wirksamsten erscheinende Porgehen auraken. Wenn die so eingeladene Macht sich weigert, die Verpflichtungen eines Mit⸗ gliedes des Völkerbundes innerhalb der Grenzen des Streitfalles an⸗ zunehmen, und gegen einen Staat, der Mitglied des Völkerbundes ist, mit einer Handlung vorgeht, die eine Verletzung des § 12 bedeutet, sind die Besttmmungen des † 18 auf dieses Land anwendbar. Menn die beiden so eingeladenen Länder sich weigern, die Verpflichtungen der Mitglieder des Bölkerbundes in den Grenzen des Streitfalles anzunehmen, so kann der Ausführende Rat jede Handlung unter⸗ nehmen und alles empfehlen, was geeignet ist, Feindseligteiten zu per⸗ hindern, und eine Regelung .
§ 18. Dem Völkerbund wird die allgemeine Kontrolle über Waffen und Munition der Länder anvertraut, wo diese Kontrolle im gemeinsamen Interesse des Völkerbundes nötig ist.
§ 19. Die folgenden Grundsätze finden auf die Kolonien und Gebiete Anwendung, die infolge des Krieges nicht mehr unter der Oberberrschaft der Staaten stehen, die sie vorher regiert haben und die von Völkern bewohnt sind, die nicht fähig sind, sich unter den besonders schwierigen Bedingungen der modernen Welt selbst zu lenken. Die Woblfahrt und die Entwicklung dieser Völker bilden eine beilige Kulturaufgabe, und es erscheint bei Gründung des Völkerbundes angebracht, die Unterpfänder für die Berwirklichung dieser Mission festzulegen. Die beste Methode, um diesen Grundsatz praktisch durchzuführen, ist, den Schutz dieser Völker den fortgeschrittenen Nationen anzuvertrauen, die durch ihre Hilfs⸗ mittel, ihre Erfahrungen oder ihre geographische Lage am besten ge⸗ eignet sind, diese Verantwortung auf sich zu nehmen. Sie werden diesen Schutz als Beauftragte und im Namen des Völkerbundes ausüben. Der Charakter dieses Auftrages muß nach dem Grad der Entwicklung dieser Völker, der geographischen Lage ihrer Ge⸗ biete, ihren wirtschaftlichen Verhältnissen usw. wechseln. Einige Gebiete, die vorher zum Osmanischen gehörten, haben einen Entwicklungsgrad erreicht, daß ihr Bestehen als unabhängige Völker vorläufig mit dem Rat und der Hilfe einer beauftragten Macht anerkannt werden kann, die die Verwaltung bis zu dem Augenblick führen wird, wo sie sich selbst werden leiten können. Die Wünsche dieser Gemeinwesen werden für die Wahl der zu beauftragenden Macht bestimmend sein. Die Ent⸗ wicklung anderer Völker, besonders in Zentralafrika, verlangt, daß eine beauftragte Macht die Verwaltung dieser Gebiete übernimmt, unter der Bedingung, daß Mißbräuche, wie der Sklaven⸗, der Waffen⸗ und der Alkoholhandel, verhindert werden und daß die Gewissens⸗ und Religionsfreiheit gewährleistet wird. Die Ein⸗ geborenen dürfen keinerlei militärische Unterweisung erhalten, es sei denn für Poltzeizwecke und zur Verteidigung ihres Gebietes. Die übrigen Mitglieder des Völkerbundes werden in bezug auf Güteraustausch und Handel auf den Fuß der Gleichheit gesetzt. Gebiete, wie Südwestafrika und g⸗wisse Inseln des Stihlen Ozeans, werden angesichts ihrer geringen Bevölkerungsdichtigkeit, ihrer Ent⸗ legenheit und ihres geographischen Zusammenhanges mit dem Ver⸗ walterstaat von diesem nicht besser verwaltet werden können, als wenn sie einen unlöslichen Bestandteil von ihm bilden, unter Vor⸗ behalt der eben festgesetzten Bürgschaften und eines alljährlichen Be⸗ richtes des Verwalterstaates. Wenn kein früheres Uebereinkommen darüber besteht, so wid die Satzung hierüber von dem Ausführenden Rate in einem Sondervertrag festgesetzt werden; ein Ausschuß am Sitze des Völkerbundes wird die jährlichen Berichte der Verwalter⸗ staaten entgegennehmen und prüfen und zur Beobachtung der Be⸗ dingungen der Verwaltungsaufträge mitwirken.
Artikel 20. Die Mächte werden sich bemühen, billige, mensch⸗ liche Arbeitsbedingungen für Männer, Frauen und Kinder ihrer Länder herzustellen und aufrecht zu erhalten. Sie werden eine dauernde Geschäftsstelle für Arbeiterfragen einrichten, welche einen Bestandteil der Verwaltung des Völkerbüͤndes bilden wird. 8
Artikel 21. Durch Vermittlung des Völkerbundes werden An⸗ ordnungen getroffen werden, um die Freiheit des Durchfuhrhandels und die Behandlung des Handels zwischen allen Mitgliedstaaten des Völkerbundes euf dem Fuße der Gleichheit zu verbürgen; besonders können Sonderbestimmungen getroffen werden mit Bezug auf die B1. des während des Krieges von 1914 bis 1918 verwüsteten Gebiets.
Artikel 22. Alle früͤher durch Verträge errichteten internationalen Geschäftsstellen werden, wenn die daran Beteiligten dem zustimmen, unter die Aufsicht des Bundes gestellt werden.
Artikel 23. Jeder von einem Mitgliedsstaate des Bundes ge⸗ schlossene Vertrag und jede von ihm eingegangene Verpflichtung wird sofort durch den Generalsekretär in ein Verzeichnis aufgenommen und sobald als möglich veröffentlicht werden; kein Vertrag und keine Verpflichtung zwischen den Völkern wird vor dieser Verzeichnung ver⸗ bindlich sein. .
Artikel 24. Die Versammlung der Vertreter wird das Recht haben, von Zeit zu Zeit die Mitgliedsstaaten des Bundes zu einer Nachprüfung der unanwendbar gewordenen Verträge und der inter⸗ nationalen Verhältnisse aufzufordern, deren Aufrechterhaltung den Frieden gefährden könnte.
Artikel 25. Die Vertragschließenden versprechen, alle unter ihnen bestehenden Verpflichtungen, die mit dem gegenwärtigen Vertrage unvereinbar sind, aufzuheben und weiterhin keinen mit dem erwähnten Vertrage unvereinbaren Vertrag zu schließen; wenn eine Macht, die bei Beginn oder späterhin den Bundesvertrag unterzeichnet, vorher mit dem gegenwärtigen Vertrage unvereinbare Verbindlichkeiten hat, wird sie sich sofort von diesen Verbindlichteiten zu befreien haben.
Artikel 26. Aenderungen des gegenwärtigen Vertrages werden nach ihrer Bestätigung durch diejenigen Staaten, deren Vertreter den Ausführenden Rat bilden, und durch drei Viertel derjenigen Staaten, deren Vertreter die Vertreterversammlung bilden, in Kraft treten.
— Der Ausschuß der Vertreter von zehn Groß⸗ mächten trat vorgestern nachmittag wieder zusammen und hörte der „Agence Havas“ zufolge den Bericht Daud Bef Ammuns, des Mitglieds des Verwaltungsrats vom Libanon. Die Forderungen des Libanon, der wie Syrien mit Hilfe Frankreichs als Schutz⸗ macht seine Unabhängigkeit behalten will, stehen im Gegensatz zu den Bestrebungen des Hedschas, das alle Araber Asiens in einem einzigen Staate vereinigen will. Der Rat der Zehn beschäftigte sich darauf mit der russischen Frage, besonders mit der Stellungnohme der Alltierten zu der Konferenz auf Prinkipo. Bekanntlich haben die meisten russischen Vereinigungen es abgelehnt, sich dahin zu be⸗ geben. Die Abordnungen aus Estland, Litauen und der Ukraine haben die Einladung angenommen, ebenso wie die Sowfetregierung, aber unter Vorbehalt und ohne die geforderte Vorbedingung anzunehmen, nämlich die sofortige Ein⸗ stellung der Feindseligkeiten. Zudem haben die Abgesandten der Großstaaten sich nicht auf den Weg nach Prinkipo begeben. Verschiedene Delegierte haben den Grundsoatz aufgestellt, daß, da die verlangten Bedingungen nicht erfüllt seien, diese Kon⸗ ferenz gegenstandslos geworden sei. Andere Bevollmächtigte vertraten die Ansicht, es sei besser, alle Möglichkeiten der Ver⸗ söhnung zu erschöpfen und durch einen neuen Funkspruch die russischen Parteien zu einem Waffenstillstand mit kurzer Bedenk⸗ zeit einzuladen. Je nach dem gewonnenen Ergebnis würden die Alliierten dann in Kenntnis der Sachlage endaültige Be⸗ schlüsse fassen. Die eigentliche Entscheidung soll Montag fallen. Bei der Aussprache wurde auch die allgemeinere Frage der Ententepolitik gegenüber Rußland erörtert, denn die Versammlung war einmütig in der Erkenntnis, daß ein ver⸗ nunftgemäßer und dauerhafter Friede nicht geschaffen werden könne, wenn man Rußland in dem Zustand der Anarchie und des Bürgerkrieges, in dem es sich I“ befindet, ließe. Man weiß, daß vier Lösungen bel dieser schwierigen Auf⸗
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gabe ins Auge gefaßt werden können. Die beguemfte besteht darin, die Dinge gehen zu lassen. Die zweite würde entgegengesetzt sein, nämlich sich der Aufrechterhaltung des Status quo in Kußland zu widersetzen. Hiernach wäre eine Intervention der Alllierten erforderlich. Zwischen diesen bveiden entgegengesetzten Theorien nehmen zwei weniger absolute Systeme Platz. Das eine wurde kan der fran⸗ zösischen Kammertribüne durch Pichon entwickelt und sieht die Errichtung eines Sanitätskordons um Rußland vor mit der Aufgabe, die anderen Staaten vor dem Eindringen des Bolschewismus zu bewahren. Das andere würde die Unter⸗ stützung der kleineren Staaten, die sich von dem Sowfet⸗ Rußland losgelöst haben und mit ihm im Kampfe liegen, be⸗ dingen. Der Zehnerrat soll entschlossen sein, in der nächsten Woche einen Entschluß über die Politik zu fassen, die man in Rußland befolgen wird. Gleichzeitig prüfte das Konferenf⸗ komitee die polnische Lage, wie sie durch die in den letzten Tagen an der Grenze Posens begonnene Offensive der Deutschen geschaffen worden ist.
— Das französisch⸗luxemburgische Komitee hat eine Tagesordnung angenommen, in der an die alten Rechte Frankreichs erinnert und verlangt wird, daß die Bevölkerung über die Regelung des Schicksals Lugemburgs befragt werde.
Rußland.
Die in Moskau eingetroffene Abordnung der Mitglieder der früheren konstituierenden Versammlung, die gleichzeitig aus hervorragenden Mitgliedern der sozialrevolutionären Partei be⸗ steht, hat sich in einem Aufruf an alle Bürger der russischen Republik gewandt, in dem laut Meldung des „Wolffschen Telegraphenbüros“ folgendes ausgeführt wird:
Nach dem Umsturz im Oltober 1917 begann die sozialrevolutionäre Partei zur Verteidigung ihres Programms den aktiven Kampf mit der Sowjetgewalt und mit Deutschland. Die Gerechtigkeit zwingt uns jetzt, anzuerkennen, daß die Beschuldigungen, die Bolschewiki ständen im Solde der deutschen Imperialisten und es sei zwischen ihnen ein gegenseitiges Schutzbündnis abgeschlossen worden, un⸗ begründet waren. In der Absicht, eine einzige allrussische Macht zu schaffen, wurde im September vorigen Jahres in Ufa eine politische Beratung abgehalten, die zur Bildung eines Direktoriums von 5 Mitgliedern führte. Der Plan, zum 1. Januar eine kon⸗ stituierende Versammlung einzuberufen, konnte nicht zur Aus⸗ führung kommen, da die Führer der sibirischen Reaktion am 18. November die sozialrevolutionären Mitglieder dieses Direk⸗ toriums verhafteten und die oberste Gewalt im Reiche dem Diktator Koltschak übergaben. Der Weltkrieg hat mit dem Niederwerfen des imperialistischen Deutschlands geendet. Der Brester Frieden ist annulliert, und die Einmischung der Verbündeten in die inner⸗ russischen Angelegenheiten nimmt immer deutlichere Formen an. Der russischen Revolurion droht jetzt tödliche Gefahr von seiten unserer früheren Verbündeten. er Enlscheidungskampf zwischen sozialer Revolution und sozialer Reaktion hat begonnen. Der Platz der sozialrevolutionären Partei in diesem Kampf kann nur bei den Arbeitern und Bauern sein, wenngleich die Partei in vielem die Ansichten der russischen kommunistischen bolschewistischen Gruppen nicht teilt. Bei der augenblicklichen internationalen und inner⸗ politischen Lage Rußlands können wir die Verantwortung für eine Weiterführung des blutigen Bruderkrieges und für eine Schwächung der Demokratie durch den Bürgerkrieg nicht weiter auf uns nehmen und halten es für unsere Pflicht, 1a vor Erzielung einer amtlichen Einigung zwischen der sozialrevolutionären Partei und der Sowjetgewalt sämtliche Bürger, Arbeiter und Bauern Rußlands zum Zufammenschluß im entscheidenden Kampfe mit dem gemeinsamen Feinde zu mahnen. Es lebe die russische und mit ihr die soztiale Weltrevolution.
Hiercu bemerkt das obengenannte Büro, es sei zu hoffen, daß diese Erklärung der sozialrevolutionären Mitglieder der früheren konstituierenden Versammlung, deren Ungpartellichkeit gewiß nicht angezweifelt werden könne, dem albernen Märchen, daß die russische Revolution von deutscher Seite finanziert worden sei, endgültig ein Ende machen werde.
Portugal. 98 Nach einer Havasmeldung vom 13. d. M. ist einem beim Kriegsministerium in Madrid eingegangenen Funkspruch zufolge eine Gegenrevolution in Oporto ausgebrochen und die Republik ausgerufen worden.
Dänemark.
Der Besuch des finnischen Reichsverwesers Generals Mannerheim in Kopenhagen ist nach einer Meldung des „Wolffschen Telegraphenbüros“ wegen Erkrankung des Generals an Insluenza ausgegeben worden, ebenso der Besuch in Kristiania, wie ein Telegramm an „Politiken“ besagt, infolge der feindseligen Haltung der norwegischen Sozialdemokralie gegen Mannerheim.
— Der Minister des Aeußern Skavenius hat an die Parteien des Reichstages die Aufforderung gerichtet, je einen Vertreter zu der Abordnung zu ernennen, die sich nach Paris begeben soll, um mit der Friedenskonferenz über die Lösung der nordschleswigschen Frage zu verhandeln. Die radikale Regierungspartei ernannte den Perteidigungsmtnißter Munch, die Konservativen den Abgeordneten Voß, die Linke den Abgeordneten Neergaard und die Sozialdemokratie den Abgeordneten Borgbjerg.
Norwegen.
Der ehemalige Staatsminister Michelsen hat an den König ein Schreiben gerichtet, in dem er lant Meldung des „Wolffschen Telegraphenbüros“ ausführte, daß den Er⸗ klärungen der Parteileitungen zufolge vom Storting augen⸗ blicklich keine Zustimmung zu einem Sammlungsministerium aller Parteien auf der vom Staatsminister vorgeschlagenen Grundlage zu erwarten sei. Die Linke wolle nicht in einem aus Rechtsgruppen und der Linken allein zusammengesetzten Sammlungsministerium mitarbeiten; auch sei keine grundsätzliche Zustimmung zu einer diesjährigen Neuwahl in Verbindurg mit Durchführung einer neuen Wahlordnung erreicht. Da somit die Bedingungen für seine Mitwirkung bei der Bildung des Ministeriums nicht erfüllt seien, könne er die Bildung der neuen Regierung nicht übernehmen.
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Nr. 15 und 16 des „Zentralblatts der Bauverwaltung“, herausgegeben im Ministerium der öffentlichen Arbeiten am 15. Februar 1919, hat folgenden Inhalt: Amtliches: Bekannt⸗ machung. — Dienstnachrichten. — Nichtamtliches: Stadt⸗ und Land häuser in Ostpreußen. — Neue Bauarten zerlegbarer Brücken. — Unterkunftbaracken für Arbeiter bei Bauausführungen der preußischen Wasserbauverwaltung. — Vermischtes: Notstandarbeiten der preußischen Wasserbauverwaltung. — Vorträge über Kohlenerfparnis im Baustoff wesen. — Versuchswesen in der Praxis des Eisenbaues. — Be⸗ kämpfung der Wohnungsnot in Bavern. 1
zum N) 40.
x. unterfuchungglachen. 2. Aufgebote, 8” 1 . V
4. Perlosung ꝛc. von Wertpapieren. b. Kommanditgesellschaften auf Aktien u. Aktiengesellschaften
erlust⸗ und Fundsachen, Zustellungen n. bergl. ääufe, Verpachtungen, Verdingungen ꝛc.
Er
9. Bankausweise.
11) Untersuchungs⸗ 72844] Steckbrief.
Geaen den unten beschriebenen Feldwebel (Offizierstello.) Marschall der 7. Komp. Rserveinfanterieregiments Nr. 210, welcher flüchtig ist und sich verborgen hält, ist die Untersuchungshaft wegen uner⸗ laubter Entfernung von der Truppe und milttärischer Unterschlagung verhängt. Es wird ersucht, ihn zu verhaften und an die nächste Militärbehörde zum Weiter⸗ tra sport hierher abzusiefern.
Beschreibung: Alter: 30 — 32 Jahre, Größe: 1,70 — 1,72 m, Statur: mittlere Figur, Haare: dunkelblond, Augen: blau. Besondere Kennzeschen: an der Oberlippe eine ea. 2 ½ cm lange auffallende Narbe (Hasenscharte), gewandtes, zielbewußtes Auftreten. 8s t
Insterburg, den 30. Januar 1919.
Gericht der 45. Reservedip sion. Pötlg. III. Tgl. 16/19.
[72845] Steckbrief.
Gegen den unten beschriebenen Musketier Otto Telemann der 7. Komp. Reserve⸗ Jafanterieregiments Nr. 210, welcher flüchtig ist und sich verborgen hält, ist die Untersuch ingsbaft wegen unerlanbter Ent⸗ fernung, militärischer Unterschlagung und Diedstahls verhängt. Es wird ersucht, ihn iu verhaften und an die nächste Militär⸗ behörde zum Weitertransport hierher ab⸗ zultefern.
Beschreibung: Alter: 18 Jahre, Größe: 1 m 60 cm, Steatur: schlank, Haar schwuz, Gesichtsfarbe: blaß, Klei⸗ dung: Alte Bluse und Hose, neue In⸗ fanteriestiefel, Feldmütze.
Insterburg, den 2. 2. 1919.
Gericht der 45. Reservedivlsion. Aoötlg. III Tal. 40/19.
[72846] St ckorief
Gegen den unten be ch iebenen Musketier Otto P och⸗ow der Mine werferkomp. Reserveinf.⸗Regts. 212, welcher flüuntig ist und sich ve borgen hält, ist die Unter⸗ srchun shaft wegen unerlaubter Entfernung und misitärischer Uaterschlaaung verhängt. Es wird ersucht, ihn zu verhaften und an die nächste Militärbehörde zum Weiter⸗ tranepert hierher abzul efern. Beschreibung Alter: 32 Jabre, Größe: 1 m 52 cm, Statur: mütlere, Haare: dur kelbl., Bart: blond. Besondere Kenn⸗ zeschen: tätowierter lioker Unterarm. Klei⸗ durg: wahrscheinlich feldgrau.
Inst rburg, den 2. 2. 1919.
Gerch der 45 Rese ved’vision. Abtlg. III. Tl. 46/19.
[728477 Steckvrtef.
Gegen den unten beschriebenen Musketier Franz Polomski der Minenw.⸗Komp. Reserve⸗Jufauterie⸗Reaiments Nr. 212, wescher flüchtig ist und sich verborgen hilt, ist die Untersuchengshaft wegen un⸗ e laubter Entfernung und milstäri cher Unterschlagunz verhängt. Es wird ersucht, ihn zu verhaften und an die nächste Melitär⸗ bebörde zum Weitertransport hierher ab⸗
zusiefern. Beschreibung. Alter: 18 Jahre, Statur: schlank,
Größe: 1 m 63 ecem, w Kletdung: wahrscheinlich
Haare: blond, feldarau. Jasterburg, den 2. 2. 1919. Gericht der 45. Reservede vision. Abtlg. III. Tgl. 48/19.
[72843] S eggen.
Die Fahnenfluchtserklärung vom 19.8. 15 gegen den Fahrer Seorg Heinrich Reischl, ausgeschrieben in Nr. 198 der II. Beilage zum Deutschen Reichsanzeiger vom 23. 8. 15. unter Ziffer 34 216, wird zurückgenommen.
Ausgsburg, den 4. Februar 1919. Gericht der 2. Division.
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2) Aufgebote, Ver⸗ lust⸗und Fundsachen, Zustellungenu. dergl.
[43981] Zwangsversteigerung.
m Wege der Zwangsvollstreckung soll das in Berlin belegene, im Grundbuche von Berlin⸗Wedding Band 88 Blatt 2120 zur Zeit der Eintragung des Versteige⸗ rungsvermerks auf den Namen des Gast⸗ wirts Wilbelm Anders und der Gastwirts⸗ frau Clara Anders, geb. Starke, beide in Berlin, j* zur Hälfte eingetragene Grund⸗ stück am 10. März 1919, Vormittags 10 Uhr, durch das unterzeichnete Gericht, an der Gerichtsstelle, Brunnenplatz,
immer 30, 1 Treppe, versteigert werden. Das in Berlin. Müllerstraße 136, Ecke Sestraße 94, belegene Grundstück enthält
a. Vordereckwohnhaus mit Anbau links, be⸗
sonderen Abtritt, Vorgarten und Hof, b. Eishaus, c. Remffengehäude und um⸗ faßt das Trennstück Kartenblatt 20 Parzelle 196/64 mit einem Flächeninhalt von 13 a 23 qm. Es ist in der Grundsteuer⸗ mutterrorlle des Stadtgemeindebezirks Berlin unter Artikel Nummer 4926 und in der Gebäudesteuerrolle unter derselben Nummer mit einem jährlichen Nutzungs⸗ wert von 10 860 ℳ verzeichnet. Der Ver⸗ gtehn . ist am 30. Mai 1914 n das Grundbuch eingetragen.
Verlin N. 20, Brunnenplatz, 7. Oktober 1918. Königliches Amtsgericht Berlin⸗Wedding.
Abteilung 6.
[72848] Zwangsversteigerung.
Im Wege der Zwangsvollstreckung soll das in Berlin belegene, im Grundbuche von Berlin (Wedding) Band 36 Blatt Nr. 809 zur Zeit der Eintragung des Versteigerungs⸗ vermerks auf den Namen des Pensi närs Wlhelm Wolff (r chttz Wulf) in Berlin engetragene Grundstück am 8. Mai 1919. Vormittags 10 Uhr, durch das unterzeichnete Gericht, an der Gerichts⸗ stelle, Berlia, Brunnenplatz, Zimmer Nr. 32, I Treppe, versteigert werden. Das Grundstück liegt in Berlin, Grün⸗ thalen straße 61, hestebt aus der Parzelle Kartenblalt 24, Nr. 1401/114, Hofraum, von 11 a 69 qm Größe und ist in der Grundsteuermutterrolle des Stadtgemeinde⸗ bezirks Berlin unter Artikel Nr. 6495 eingetragen. Die Gebäude sind als Ab⸗ bruch in der Gebäubesteuerrolle gelöscht worden. Der Versteigerungsvermerk ist am 24. Dezember 1918 in das Grundbuch eingetragen. 6/7 K 74. 18. G
Berlin, den 7. Februar 1919. Amtsgericht Berlin⸗Wedding
[72849] Zwangsversteigerung. 85. K. 2. 19. Im Woge der Zwangsvollstreckung soll
am 8 April 1919, Vormittags
10 Uhr, Keue Friedrichtr. 13/14
III. (drittes) Stockwerk, Zimmer Nr. 113
bis 115, versteigert werden das in Berlin.
Reanderstr. 9 und Somidstr. 35, belegene,
im Grundbuche von der Laisenstadt
Band 14 Blatt Nr. 900 (eina⸗tragene
Eigentümerin am 20 Januar 1919, dem
Tage der Eintragung des Verst⸗-taerungs⸗
vermerks: Fraa Kaufmann Mäller Heerwig
verwitwet gewe sene Meter, geb. Krüger, zu Be lin) eingetragene Grundstück: Vorder⸗ eckwohnhaus mit unterkellertem Hor’,
Nutzungswert 19 280 ℳ, Gehäubesteuer⸗
rosle Nr. 2105, in der Grundsteuermutter⸗
rolle nicht nachgewiesen, Grundstückswert
350 000 ℳ.
Berliv, den 7. Fehruar 1919 Das Amtsgericht Berlin⸗Mitte. Abt. 85 [72857]
Auf Antrag der Frau Marie Vock, Apotdekerswitwe in Stuttgart, Sonnen⸗ berastraße Nr. 5/b, wird Zahlungssperre erlassen berüg!ich der von der Firma Stuttgarter Gipsgeschäft, Aktiengesellschaft in Untertü kbeim, ausgestellten Aktien auf den Inhaber Ne. 74, 75, 76, 77, 78, 85, 86, 87, 82, 89, 167, 168, 169, 170 und 171 über je 300 ℳ. Dm Assteller der Aktien und der in denselben als Zah stelle bezeichneten Württ. Vereinsbank in Stutt⸗ gart wird verboten, an den Irhaber des Paviers eine Leistung zu bewirken, ins⸗ besondere neue Zins⸗, Renten⸗ und Ge⸗ wiananteilscheine oder einen Erneuerungs⸗ schein auszugeben.
Cannstatt, den 8. Februar 1919.
W. Amisgericht Stuttgart⸗Cannstatt. Landgerichtsrat Klumpp.
[71969] Aufgebnt. Der Privatmann Alfred Schulz in Lyck
den
hat das Aafgevot der im Jahre 1915 an⸗
geblich durch die Russen geraubten Aktien
r. 77 437 und 80 213 des Phönix, Aktiengeselschaft für Bergbau und Hütten⸗ betrieb, mit dem Sitze in Hörde, lautend über je eintausend Mark, beantragt. Der Inhaber der Urkunden wird aufgefordert, spätestens in dem auf den 8. August 1919, Vormittags 11. ½ Uhr, vor dem unterzeichneten Gericht, Zimmer Nr. 1, anberaumten Aufgebotstermine seine Rechte anzumelden und die Urkunden vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung der Urkunden erfolgt und damit auch der An⸗ spruch aus den noch nicht fälltgen Ge⸗ ““ auf den Inhaber er⸗
Hörde, den 7. Februar 1919
Das Amtsgericht.
[72942
Die bisher nicht ausgelosten 4 ½ „% igen Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1918 Gruvppe 3943 Lit. H Nr. 1 658 615 bis 1 658 625 über je 1000 ℳ sind verloren gegangen und es hat die Kontrolle der Staatspapiere den Verlust in ihren Büchern vermerkt.
Schueidemühl, 14. Februar 1919.
Zentralhorel. Adolf Dürr, Landrat.
[72608]
Z vischenschine 569 324 u. 562 325 je 1000 ℳ 5 % R ichtanleshe Vill sind verloren gegangen. M ldung Amt Schwarzholz, Kr. Osterburg.
[72136815° Bekauntmachung.
In der Nacht vom 25./26. Januar 1919 wurden zu Endingen a. K, Beuirks⸗ amt Emmendingen, Baden, in der Wirt⸗ schaft zum Ochfen mittels Einbruchs folgende Werkvapiere gestohlen:
1000 ℳ Frankfurter“ Hypothekenbank Serie 20 Lit. O Nr. 177169 und
1000 ℳ Rheinische Hvpothekenbank Serie 125 Lit. B Nr. 05283 und
500 ℳ Bad. Eisenbahnanleihe Lit. D Nr. 02085 und
e Kriegsanleihe Lit. C Nr. 1562937 un
500 ℳ Kriegsanleihe Lit. D Nr. 1152505 un⸗
1000 ℳ Kriegsanleihe Lit. C Nr 3850218
und 8
1000 ℳ Kriegsanleihe Lit. C Nr. 9027374 und
500 ℳ Kriegsanleihe Lit. DNr. 568 3998
und 500 ℳ Kriegsanleihe Lit. D Nr. 7669139
und
8½ ℳ Kriegsanleihe Lit. G Nr. 12692670 un
1000 ℳ Kriegsanleihe Lit. E Nr. 3852337 und
100 ℳ Kriegsanleihe Lit G Nr. 13737975.
Dies wird gemäß 367 H.⸗H.⸗B. öffentlich bekannegegeben.
Vor dem Aakauf wird gewarnt. Freiburg, den 10. Februar 1919. Staassanwaltschaft Freiburg i. Br. II SD. 95/19.
[72434] Aufg⸗bot. 18 F. 160/18.
Der Regierungssekretäc Fritz Oito in Hilsesheim, als Pfleger des Zwi super⸗ numerars Wilhelm Eggert in Hildesheim. vertreten durch Justizrat Förster in Hil⸗ desheim, hat das Aufgebot der Obligation rer 4 % Kieler Stadtanleihe vom Jahre 1904 Serie 18 Lit. C Nr. 5166 über! 1000 ℳ nedst dem dazugehörigen Zins⸗ erneuerungsschin beantragt. Der J⸗⸗ haber der ÜUrkunde wird aufgeford ert, spätestens in dem auf den 11 April 1919. VBormittags 11 Uhr, vo⸗ dem unterzeichaeten Gericht, Ring⸗ straße 21, Zimmer 12, anberaumten Auf⸗ gebotstermine seine Rechte anzumelden und die Urkunde vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung der Uekande er⸗ folgen wird.
tel, den 31. Fanuar 1919. Amtsgericht. Abt. 16.
[72974] “
Ende Jsnuar sind bei der Nachrichten⸗ ersatzabtetlung 9 in Strelitz (Alt) 48 türkische Fanfzi pfundnoten gestohlen. Sachdtenliche Mittetlengen erbittet
Schwerin i. M., den 15. Februar 1919.
Gericht der 17. Int.⸗Dwiston . Sbhwvori iI. M.
[72852] Zahlungsspecc. 154. F. 82. 19/2.
Auf Antrag der Witwe A na Pesch, geb. Graf, in Aachen, Avexznderstr. 29, wird der Reichsschuldenverwaltung in Berlin betreffend der angeblich abbanden gekommenen Schuldverschreibung der 5 pro⸗ zentigen Anleihe des Deuischen Reichs von 1915 Lit. B Nr. 1 625 007 über 2000 ℳ verboten, an einen anderen In⸗ haber als die oben benannte Antragstellerin eine Leistung zu bewirken, insbesondere neue Zinsscheine oder einen Erneuerungse⸗ schein auszugeben.
Berlin, den 11. Februar 1919.
Amtsgericht Berl n⸗Mette. Abt. 154.
[728531 Zahlungerpewcc. 154. F. 68/19 Auf Antrag des Besitzers Andreas Or⸗ lowski in Darethen, Kreis Allenstein, wird der Reichsschuldenverwaltung in Berlin betreffend der angeblich abhanden ge⸗ kommenen Schuldverschreihung der 5 pro⸗ zentigan Anleihe des Deutschen Reichs von 1916 Lit. GC Nr. 7 007 265 über 1000 ℳ verboten, an einen anderen Inbaber als din oben genaunten Antragsteller eine Leistung zu bewirken, issbesondere neue Zinsscheine oder einen Erneuerungsschein auszageben. 1 VBerlin, den 11. Februar 191909. Amtsgericht Berlin⸗Mitte. Abt 154.
[72854] Zahlungssperre. 154. F. 153. 19 Ff Antrag der Deutschen Bank, Filtale Frankfurt in Frankfurt a. M., wird der Reichsschuldenberwaltang in Berlin be⸗ treffend der 1gee abhanden gekommenen Schuldverschrelbungen der 5 prozentigen An⸗ leihe des Deutschen Reibs von 1915 Lit. K Nr. 78 583 bis 78 589 über je 20 000 ℳ verboten, an einen anderen In⸗ habder als die gben genannte Antrag⸗ een eine Leistung zu bewirken, ins⸗ esondere neue Zinsscheine ober einen Er⸗ neuerungzsschein auszugeben. GBerlin, den 12. Februar 1919. Amtzgericht Berlin⸗Milte. Abt. 154.
9*
[72855]
Die Zahlungssperre vom 27. 4. 1919 übver die Sch ldperschreihung der 5 % Anleihe des De tchen Reichs von 1916 Lit. A Nr. 1 229 263 über 5000 ℳ ist auf Antrag aufgeh ben.
Berlin, den 16. II. 1919.
Amtsgericht Berlin⸗Mate. Abt. 154.
[7285602 Zahlungssperre.
Auf Antrag des Kriegegef.⸗Arkests⸗ hataillons Nr. 17 in Neumünster wird der Reichsschuldenverwaltung in Berlin betreffs der angeblich abhendens gekommenen Schald⸗ verschreibungen der 5 % Anlethe des Deut⸗ schen Reichs von 1917 Lit. E Nr. 8 516 129 über 200 ℳ und Lät. G Nr. 11 641 475 über 100 ℳ und von 1918 Lit. G Nr. 14 068 231 über 100 ℳ verboten, an einen anderen Jahaber als den oben ge⸗ nannten Antragsteller eine Leistung zu be⸗ wirken, insbeiondere neue Zinsscheine oder einen Erneuerungsschein auszugeben. Berlin den 6. Februar 1919.
Amtsgericht Berlin⸗Mitte.
Abtetlung 84. 84. F. 144.1919.
[722511 Zahlungssperre.
Auf Aatrag der Kassenverwaltung für Nichtregimentierte des stellvertretenden X. Armekorvs in Hannovder wird der Reschsschuldenverwaltung in Berlin be⸗ treffs der angeblich Z“ Schuldverschreibungen der 5 % Anleihe des Deutschen Reichs von 1917 Lit. C Nr. 12 812 450 über 1000 ℳ, Lit. D Nr. 8 735 361 über 500 ℳ, Lit. E Nr. 9 191 52) 9 191 527 bis 9 191 532 über je 200 ℳ und Lst. G Nr. 12 906 403 12 996 404 12 906 411 bis 12 906 422 12 906 487 und 12 906 488 über f⸗ 100 ℳ, und von 1918 Lt. C Na. 14 291 772 über 1000 ℳ, Lit. D Nr. 9 956 703 9 956 704 9 956 709 9 958 712 9 956 715 und 9 956 721 über j· 500 ℳ, Lit. E Nr. 10 859 922 10 859 923 10 859 925 10 859 927 10 859 928 10 859 932 bi; 10 859 9 34 10 859 99 10 8,9 944 bis 10 859 955 10 859 961 und 10 859 963. Ltr. G Nr. 14 667 393 14 667 394 14 667 396 biz 14 667 400 14 667 402 12 667 404 bis 14 667 411 14 66 419 14 667 435 bis 14 567 439 14 66 443 14 667 445 14 667 443 14 667 454 15 609 015 15 609 072 bis 12 609 074 u, d 15 609 075 bis 15 609 084 ubder j⸗ 100 ℳ, verboten, an emen anderen Jahaber als den oben genannten Anrrag⸗ steller eine Leistung zu bewirken, msbesonder⸗ neue Ziess veine oder einen Erneuerungs⸗ schein auszugeben. 84. F 917. 13.
Berlin, den 10. Februar 1919. Amtsgericht Berlin- Mitte Abreilung 84.
[722431 Beranmmachung. Abbanden gekommen: 1
2 1000,— 37 % Buenos Ai es Provinz Anl. + Fo. 1. 7. 19. Nr. 5956 6315 = 2/500 er.
Stück 200 — Otevi⸗Anteil- + Dev. Nr. 8 Nr. 73861 — 70, 77411—20, 96171 — 80 96181 - 90, 100291 — 30), 1030 1 — 60, 107371 — 80 1248 31— 40, 129221 — 30, 135971 - 80, 142611—20, 167471 — 80, 167481 —90 167491 — 500, 171171 — 80, 171181 — 90 174781 —- 90 = 17/10 er. — 14046 — 50, 16551 — 55, 21326 — 350 47331 — 35 56496 - 500 = 5 ber. — 1196 -98 4247 — 48 = 5/1e.
Stack 50 — 4 ½ % Se bische Anlethe + Cp 1. 6, 19. Nr. 65731—- 40, 65861 bis 70 = 2/10 er. — Nr. 45081 — 85 45086 - 90, 45361 65 3/Her. Nr. 1353 — 56, 3244 — 53, 12272 = 15 ler.
2 2000,— 5 % 1899 e Mexicaner Aal. 4+ p. 1. 7. 1914. Ne. 10012 =— 1/500 er. Nr. 41801 — 03. 42821, 46796, 51141 52111, 53458, 65345/46 67547. 89 62 = 12 100 er. Nr 100864, 113)70, 122430, 126048. 129018, 132674, 132713, 152820, 133088 - 8, 154617, 169753, 175145, 175417, 177682 15,20 er. 3
Berlin, den 15. II. 19.
Der Polizespräsident. Abteilung IV.
Erkennungsdfenst. Wp. 69/19.
[7293414 Bekanutmachung.
Abbanden gekommen:
2 1000,— 5 % 1896 Chinesenanleih⸗ Nr. 38173, 38171/69 = 4/100 ex, 78597, 48337, 25881, 77117, 24619, 24622/24, 60522, 39419 = 10/50 er, 10998, 8679, 33276, 7170 = 4/25.
Berlin, den 16. II. 19. 8
Der Polizeipräsident. Abteilung IV.
Erkennungsdienst. Wp 70/19.
[729441 Bekanntmachung. Am 9. d. Mez. sind 6 Kriegsanleihe⸗ scheine, und zwar: 1 Stück von der III. über 500 ℳ Nr. 2 414 477, 1 Stück von der IV. über 500 ℳ der IV. über 200 ℳ
Nr. 4 346 551, der V. über 500 ℳ,
—
1 Stück von Ne. 4 131 103, 1 Stück von
Nr. undekannt,
ds⸗ und Wirrs Niederlassung ꝛc. von
Anzeigenpreis für den Raum einer 5gespaltenen Einheitszeile 50 Pf. Außerdem wird auf den Anzeigenpreis ein Teuerungszuschlag von 20 v. H. erhoben.
enossenschafutEn tsanwälten.
Unfall⸗ und Invaliditäts⸗ ꝛc. 10. Nerschiedene Bekannimachungen.
1 Stöck von der VI. über 500 ℳ Nr. 7 179 016 und
1 Stuͤck von der VII. über 1000 ℳ Nr. 13 452 230
nebst zugehörigen ““ g“⸗ dieses bekannt gemacht und der Besitzer zur Anmelduag aufgefordert.
Danzig, den 12. F bruar 1919.
Der Polizeip ästdent. J. V.: Abramowoki. 72870]
Durch Ausschluß nteil vom 6. F⸗ 1919 ist das Spa kassenbuch Nr. 90 030 4 der Frankfurter Sparkasse (Polyt chnischs Gesellschaf) über 3931 ℳ 05 ₰ für kraftlos erklärt worden.
Frankfurt a M., den 8. Februar 1919. Amtsgericht. Abt. 18. 18 F. 46/18.
[72861] Aufgebot.
Wilhelm Stremler in Berlin NO b5, Bötzocftraße 5, früder Färbereidinktor in Forst i. L., hat das Auig bot der Police Nr. 382 554 vem 2. Ofiober 1907 über 3000 ℳ der Deutschen Melirärdtenst⸗ und Lebens⸗Versicher nos⸗Aanstalt a G. in Hannover, nun Z veigniererlassung Han⸗ nover der Blmischen Lebens⸗Versiche⸗ rungs⸗Geseüschaft, betreffend den am 3. Mai 1907 in Cottbus geborenen Ger⸗ hard Stremler, beant azt.. Der In⸗ haber der Urkunde wird aufgefordert, spät stens in dem auf Freit a den 6 Juni 1919 Nachminage 12 ⅛ Uhr, voe dem nnterzeschneten Gerch, Neu⸗s Jastiigebäude, Volgersweg 1, II Stock, Zimmer 30), anbe aumten Aufgevdo s⸗ termtne seine Rechte anzumelden und die Urkande vorzulegen, widrigenfalls ihre Kraftloserklärung erfolgen wird. Hannover, den 11. F⸗bruar 1919.
Das Amtsgericht. 27.
[7294⁵5] Pfälzische Hypothekenbank
in Ludwigshafen am Rhein. Die gemäß § 367 des Handelegesetz⸗ bucs erlaff ue Verlustanzeige vom 14. De⸗ jember 1918 wegen ds Mantels zum 4 % gen Prandbyef unser r Bank
Sire 66 Lit C N. 7331v1 über ℳ 500 ist gegenstandslos geworden. Ludwiagshafen am Rh ein, den 12. F
bruar 1919. Die Direktion.
[72990]
In dem Urkundenau’gebot von 23. Ja⸗ nuar 1919 in Nr. 28 von 3. Februar 1919, 3 Beilage, Aufgebotstermin 4. Ko⸗ vember 1919, muß ber Betreff 1 richtig lauten: 1) auf Antrag der Majorswitwe Marie Lauenstein in Dresden die Schald⸗ verschreibung des 4 % i en bayersschen Se enLobna⸗leßens vom 1. Kanuar 1901 Serie 184 Kat.⸗Nr. 9190 zu 1000 ℳ
München, 13. Februar 1919. 1
Amtzgericht. 8
[72863]
Der von der Lebeneversicherungsanstalt der Ostpreußischen Landschaft Köatas⸗ berg i. P. für Herrin Ritie gutesb⸗siser Wilbelm Freitherr von Körin i Watzum, jtzt Jablonken, Kreis Orte svura, Ost⸗ preußen, unterm 11. Mir, 1911 ausge⸗ stellte Versicherungsschein 84 üder 9000,— ℳ ist abhanden gekommen. Die Anstalt wird den Schein für ungültig er⸗ klären und einen Ersatzschein ausfertigen, sofern nicht innerhalb zweier Monate, von der Veröffentl cheng des Aufrufs an gerechnet, Einwendung dagegen erhoben und Ansprüche auf den genannten Ver⸗ sicherungsschein geltend gemacht werden.
Közigsberg i. Pr, den 30. Januar
1919 8 Lebensversicherungsanstalt der Ostpreußtschen Landschaft. Der Vorstaand.
[72864] “ Der von der Lebensversi Herungtanstalt der Ostpreußischen Landscheft, Könineberg i. Pr., fü Herrn Hauptmann d. Res. Mex Hoffmann, Orielsbdurg, Quer⸗ straße 1, usterm 9. September 1912 aus⸗ gestellte Versichungsschein T 1072 über 80 000,— ℳ ist abhanden gekommen. Die Anstalt wird den Schein für ungültig erklären und einen Ersatzschetn ausfertigen, sofern nicht innerhalb zweier Monate, von der Veröffentlichung des Aufrues an gerechnet, Einwenduag dagegen erhoben und Ansprüche auf den genaneten Ver⸗ sicherurgsschein geltead gemacht werde n. Königsberg i. Pr, den 1. Februar
* der Ostpreuß schen Landschaft. Der Nogestend. 8 [72*58 Unfpnebot. 1) Fel. Lina üser zu Hagen, Auqgustastraße 49, hat das Aufgebot des auf ihren Namen ausgestellten Spar⸗ kassenbuchs der Fädtischen Sva kasse zu
Hagen Nr. 75 031 über 1148,92 ℳ,