Eine Versammlung von 600 Bürgern deutscher und polnischer Zunge aus Antonien hütte⸗Neudorf erklärte, wie „Wolffs Telegraphenbüro“ meldet, daß sie bei ihrer schlefischen Heimat, der Deutschen Republik, verbleiben wollen, mit der sie in historischer, wirtschaftlicher und kultureller Be⸗ ziehung aufs enaste verwachsen find, und erhob feierlich Ein⸗ ruch gegen die von national⸗polnischer Seite unternommenen ersuche, Oberschlesien oder Teile danon dem zu grün⸗ denden polnischen Reiche einzuverleiben.
Aehnliche Kundgebungen, in denen flammender Protest gegen eine etwaige Angliederung Oberschlesiens an Polen er⸗ hoben und die einmütige Forderung, bei Deutschland zu bleiben, ausgedrückt wurde, haben in zahlreichen Gemeinden der Kreise Kreuzburg (z. B. Groß und Klein Blumenau, Ober Ellguth und Schloß Ellguth, Vitschen), Rosenberg (Krasban und Saubenberg), Oppeln (Podewils) und Groß⸗ Strelitz stattgefunden.
Ueber die Lage unserer Truppen an der Ostfront perbreitet „Wolffs Telegraphenbüro“ . Meldungen: Unsere Truppen in der Provinz Posen sind nach Bekannt⸗ gabe der Demarkationslinie in ihrer bisherigen Aufstellung stehen ge⸗ dhlieben. Jede Offensivbewegung ist eingestellt. Die polnischen Truppen haben sich bisher an die festgelegte Demarkationslinie nicht gehalten. Von allen Teilen der Front gehen Meldungen über her⸗ ausfordernde feindliche Patrouillentätigkeit und feindliche Angriffe ein. Es ist selbstverständlich, daß unsere Truypen jedes polnische Vorgehen mit Waffengewalt verhindern, solange die Demarkationslinie nicht end⸗ gültig feststeht. Die Truppe hat das Gefühl, daß der Pole die Demarkationslinie nur für die deutschen Truppen als verbindlich an⸗ sieht. Es wird daher mit weiteren polnischen Versuchen, das Auf⸗ standsgebiet zu vergrößern, gerechnet. Die neuerlichen starken Vor⸗ stöße der polnischen Truppen östlich Beuthen bei Kempen und süd⸗ westlich Schildberg sowie das Vorschieben der polnischen Linien im Netzeabschnitt bestätigen diese Annahme. Die teilweise will kürliche Führung der Demarkationslinie, welche die spätere Aufgabe einwand⸗ frei von deutschen Truppen besetzten Gebiets vor abem in der (Gegend von Birnbaum zur Folge haben soll, hat bei der Bevöl kerung und den Grenzschutztruppen die größte Erbitterung hervorgernfen.
Die Lage im Baltikum hat sich weiterhin gefestigt. Es ist uns gelungen, unsere bisherige Front restlos zu behaupten und durch verschiedene glücklich durchgeführte Unternehmungen den Gegner empfindlich zu schädigen. Besonders erfolgreich war ein Vorstoß bei Murajewo, wo unseren Truppen außer einer Anzahl von Gefangenen 2 Fahnen, 2 Feldlüchen und 40 bis 50 Wagen mit Lebensmilteln, Bekleidung und Ausrüstung in die Hände fielen. Die weiteren Ab⸗
sichten des Feindes vor der Baltischen Front sind in Dunkel gehüllt. Sie werden anscheinend durch die in Livpland erfolgreich opericrende estnisch⸗sinnische Nordarmee erheblich beeinflußt. Es scheint jedoch nicht ausgeschlossen, daß die Bolschewisten einen erneuten Vorstoß in Richtung Lbau planen. Verstärtungen sind unsererseits auf dem Landweg und auch im Einvernehmen mit der Entente zu Schiff im Antransport.
In Litauen ist unsere Gegenoffensive gegen den bei Olita eingebrochenen Feind weiterhin erfotgreich gewesen. Sie hat dank der rechtzenig eingerroffenen Verstärkungen zur völligen Wiederherstellung unserer alten Linie geführt. Weitere Kämpfe stehen zu erwarten, da nach Gefangenenaussagen die bolschewistischen Truppen infolge Lebens⸗ mittelnot zum Fortsetzen ihrer Offensive gezwungen sind.
Gemäß des mit den Polen getroffenen Vertrags verläuft die Räu⸗ mung des bisher von uns noch besetzten polnischen Gebiets programmäßig. Bialostok wurde am 20. Februar den Polen übergeben, auch die Bahn Mosty —Grodno ist zum großen
Weil bereis in polnischen Betrieb übergegangen. Gleichzeitig mit der ebernahme des Hinterlandes geht die Ablösung der deutschen Front⸗ ruppen durch Polen Hand in Hand; auch diese ist bisher glatt ver⸗ laufen. Die Zuführung der bisher eingetroffenen amerikanischen
Lebensmitteltransporte, die am 17. Februar begann, ist ohne Ver⸗ gerung durchgeführt. Es sind keine Zwischenfälle eingetreten.
Es mehren sich die Nachrichten von Truppenverschiebungen der
Tschechen nach der schlesischen Landesgrenze. Veor allem deuten verschiedene Meldungen auf starfe Truppenansammlungen um die Grafschaft Glatz hin. Aus diesen Anzeichen lassen sich Schlüsse ür ein offensives Vorgehen der Tschechen gegen deutsches G biet nicht ohne weiteres ziehen, jedoch muß mit einem solchen Vorgehen immer gerechnet werden. Ueser Grenzfchutz wurde entsprechend verstärkt.
In der Ersten Beilage zur heutigen Nummer des Blattes st der neue Entwurf einer Verfassung des Deutschen Reichs veröffentlicht.
5 Statistik und Volkswirtschaft.
Zur Arbeiterbewegung.
2 Sonnabend nachmittag fand, wie hiesige Blätter be⸗ richten, eine Veisammlung der Arbeiter der Span⸗ dauer Gewehrfabriken statt, in der ein allgemei⸗ ner Ausstand beschlossen wurde, der dazu dienen soll, den Ausstand im Ruhrgebiet neu zu beleben. Die Arbeiterschaft, die von heute an in den Ausstand tritt, besteht ast nur noch aus Unabhängigen und Kommunisten, da der Arbeiter⸗ rat die Anhänger der Mehrheitssozialisten und der bürgerlichen Parteien angeblich wegen Mangel an Arbeit entlassen hat. Infolge⸗ dessen fand cin Widerstand gegen den Beschluß der Versammlung nicht statt.
Zu der durch spartakistische Umtriebe hervorgerufenen all⸗ gemeinen Ausstandsbewegung im Ruhrrevier und im rheinisch⸗westfälischen Industriegebiet berichtet „W. T. B.“ folgendes: Das Generalkommando in Münster teilt mit: Die Sitzung der A⸗ und S.⸗Räte
des Industriegebiets am 21. d. M. hat die Waffen⸗ stillstandsbedingungen des Generalkommandos angenommen, dessen nesentlichste Punkte sind: sofortige Einstellung des allg meinen Ausstands. Waffenabgabe, un⸗ gehinderte Arbeit der Militär⸗ und Ziyilbehörden sowie Preß⸗ freiheit. Es bleibt abzuwarten, inwieweit Spartakus diese Be⸗ dingungen erfüllt. Die Regierungstruppen stehen jedenfalls bereit, ins Industriegebiet einzumarschieren, falls die Bedingungen nicht restlos durchgeführt werden. Die Regierung ist fest entschlossen, nicht auf halbem Wege stehen zu bleiben, sondern unter allen Um⸗ ständen im Industriegebtet auch für die Zukunft Ordnung zu schaffen. — Die Zahl der Ausständigen im Ruhrgedbiet bhatte sich am Sonnabend gegen den vorhergehenden Tag kaum verändert. In der Nachmittagsschicht am Freitag, in der Nachtschicht und in der Morgenschicht am Sonnabend feierten 8 Schachtanlagen etwa 145 000 Mann. Die Wirkung des Beschlusses der Kommunisten und der Unabhängigen, betreffend die Aufhebung des allgemeinen Ausstands, wird sich erst am heutigen Montag bemerkbar machen, da der Be⸗ schluß erst am Sonnabend bekannt wurde. — In Bottrop, einem Hauptsitz der Spartakisten, sind Regierungstruppen eingerückt. Der Führer der Spartakisten Fuldzennek wurde festgenommen, als er im entgegengesetzten Sinne der von ihm bereits anerkannten Paffenstillstandsbedingungen auf die Menge einzuwirken suchte. Trotz der ausbedungenen Waffenabgabe fand man bei ihm noch einen schweren Revolver vor. Als er zur Untersuchung ins Gefängnis ge⸗ bracht werden sollte, widersetzte er sich dem Posten. Es tam zu einer Schießerei, wobei Fuldzennek sein
einbüͤßte.
Stimmen.
“ Neben dem Freiwilligenkorps Lichtschlag ist gestern morgen die Division Gerstenderg vder Bettrop eingelroffen und hat deos Geliet nördlich Bottrop sowie Dorsten beseßzt. Der Division Gerstenbera folet urch das Korps Roder aus Wilhelms haven. — In Düsseldorf ist nach einer Bekanntmachung des Vollzugsrats der allgemeine Ausstand als gus⸗ gehoben erklärt worden. Der Betrieb d Fernsprechamts ruhte gestern immer noch. Zwar soll der AN⸗ und S.⸗Rat sich bereit erklärt haben, seine Leute aus dem Fernsprechamte zurückzuzieben, aber nur unter der Bedingung, daß ihm ge⸗ stattet werde, den Fernsprechverkehr von einigen seiner Beauf⸗ tragten kontrollieren zu lassen, inskesondere die Gespräche mit dem Generalkommando in Münster und anderen militärischen Stellen. Die Beamtenschaft verharrt dagegen auf dem Standpunkte, daß fremde, nicht zur Amtsverschwiegenheit verpflichtete Perfonen zur Ueberwachung und Vermittlung von Gesprächen nicht geduldet werden tönnen, weil dadurch der ordnungsmäßige Betrieb unmöglich gemacht wird. Der Pollzugsrat des Düsseldorfer Arbeiterrais hat das Wiedererscheinen der bürgerlichen Zeitungen in Düsseldorf gestattet. Die Wachen in den Druckereien sind zurüͤckgezogen worden.
Aus Agram wird dem W. T. B.“ gemeldet, daß außer im Banat auch in Baranig ein Eisenbahnerausstand aus⸗ gebrochen ist. Der Zug Fünfkirchen- Essen blieb auf offener Strecke stehen. Die Bewegung trägt kommunistischen Charakter.
Aus London erfährt „W. T. B.“, daß die englischen Bergarbeiter der verschiedenen Distrikte sich nach einer Reuter meldung mit überwältigender Mehrheit für den Ausstand ausgesprochen haben.
Die Conféd'ration Générale du Travail ver⸗ langt, wie „W. T. B. aus Paris meldet, die Einfübru n g des Achtstundentags und seine Festlegung auf der Friedens⸗
konferenz.
In Madrid und in Barcelona sind nach einer von „W. T. B.“ übermittelten Havasmeldung die Elektrizitäts⸗ arbeiter in den Ausstand getreten. Die Blätter können nicht erscheinen. Die Truppen wurden in den Kasernen kenshgsterr Romanones soll erklärt haben, er werde zurücktreten, sobald die jetzigen Unruhen unterdrückt feien. “
Kunst und Wissenschaft.
In der Nacht zum Sonnobend ist hier der Bildbauer Professor Dr. Lounis Tugillon, Mitglied des Senats der Akademie der Künste, im 57. Lebensjahr gestorben. Ein Bertiner Kind, lag Tugillon an der hiesigen Arademie und im Kunstatelier von Begas seinen Studien ob, um im Jahre 1885 nach Rom zu übersiedeln, von wo er erst im Jahre 1908 nach seiner Vaterstadt zurückkehrte. Aus der römischen Zeit stammen u. a. die vor der Nationalgalerie aufgestellte „Amazone“ der „Rosselenker“ in Bremen und der in Privpatbesit über⸗ gegangene „Sieger“. Von den größeren Werken der späteren Zeit seien das Kaiser Friedrich⸗Denkmal in Bremen sowie die Retter⸗ standbilder Kaiser Friedrichs und Kaiser Wilhelms 11. auf der Rhein⸗ brücke in Cöln genannt. An der hiesigen Akademie für bildende Künste leitete der Verstorbene ein Meisteratelier. Die Friedrich Wilhelms-⸗Universität hatte ihm bei ihrer Jahrhundertfeier die Würde eines Ehrendoktors der Philosophie verliehen. 8
——
Hugo Kravyn⸗Ausstellung. Dem vor wenigen Wochen gestorbenen Berliner Maler Hugo Krayn, der nur ein Alter von 34 Jahren erreicht hat, widniet die „Berliner Sezession“ eine Ge⸗ dächtnisausstellung. Krayn lenkte in den letzten Ausstellungen durch vereinelte Werke die Aufmerksamkeit auf sich. Wenn man aber dem jungverstorbenen Künftler, der eben erst anfing, ein persönliches Werk zu schaffen, jetzt das ganze Ausstellungshaus einräumt und alle Säle mit Graphik, Zeichnungen und etwa 150 Gemälden anfüllt, so ist das em etwas weifel⸗ hafter Freundschaftsdienst. Aus den vielen unfertigen Sachen und Versuchen muß sich der Betrachter erst wieder die Werke heraussuchen, die der Künstler wohl selbst für wichtig und reif genug halten mochte, um sie in Ausstellungen zu zeigen. Krayn war drauf und dran, ein Chronist seiner YPaterstadt zu werden. Seine ganze Art befähbigte ihn, gegenständlich zu beobachten und anctdotisch zu ecrzählen. Das Malerische reizte ihn nicht allzu sehr; er ist der geborene Graphiker gewesen, der die Menschen und Gegenstände scharf umreißt und sehr eingehend durchzeichnet. Erst ganz zuletzt malte er Landschaften, die aus einem fertigen malerischen Erlebnis beraug entstanden sind. In den Werken, die für Hugo Krayn charakeristisch sind, stelt er mit Vorliebe nüchterne Berliner Straßen dar, deren niederdrückend eintönige Stimmung er auegezeichnet trifft. Er be⸗ müht sich auch um soziale Motive, die er mitleidsvoll empfindet, und stelit in einer harten, scharfen, mehr zeichnerischen als malerischen Art in dunkelbraunen Bildern Szenen aus dem Leben der Arbeiter dar. Aher die beabsichtigte anklagende oder aufrüttelnde Wirkung bleibt aus. Der Kügnstler ist zu schwerfällig und zu temperamentlos. Er gleicht hierin dem verwandten Baluschek, an dessen Werke man des öfteren erinnert wird. Nur in einem Ge⸗ mälde, in dem 1917 entstandenen „Gemüsewagen“ liegt über den Gestalten der verhärmten Frauen ein Zug, der an Käthe Kollwitz denken läßt. Stärker als diese großen Werke, auf die der Künstler wohl den Hauptwert gelegt haben wird, wirken iene kleinen Aus⸗ schnitte aus dem Leben, in denen ein witzig gesehenes Motiv kurz⸗ weilig behondelt ist. Die Klatschbasen“ oder das von oben gesehene, an eine Zeichnung Menzeles in der Nationalgalerie anklingende Moti eines Fuhrwerks im Schnee sind in ihrer Anspruchslostkeit recht fesselnde Leistungen. Sie zeigen keutlich die Herkunft Krayns — der Schule Orliks und seine ursprüngliche Begabung für die Grapdik. Unter den sachlichen Bildnissen ragt das „Selbstvornät mit der Mutter’ durch den verinnerlichten Ausdruck hervor. C. Pl.
Theater und Musilk.
Im Opernhause wird morgen, Dienztag, ncueinstudiert Egypten“ aufgeführt. Die Besetzung lautet: Benjamin: Kläre Dux; Joseph: Joseph Mann: Jakob: Karl Armster; Ruben: Kurt Sommer; Simeon: Baptist Hoff⸗ mann; Naphtali: Waldemar Henke; ein Offizier: Rudolf Krasa. Mustkalischer Leiter ist der Kapellmeifter Urack, Spielleiter: Hermann Bachmann., Anfang 7 Uhr.
Im Schauspielhause werden morgen Die Kreuzel⸗ schreiber“ in der gewohnten Besetzung aufgeführt. Anfang 7 Uhr.
Der Konzertbericht befindet sich in der Zweiten Beilage.
mMannigfaltiges.
EII
Die Wahlbeteiligug bei den Stadtverordneten⸗ wahlen in Groß Berlin war, wie „W. T. B.“ mitteilt, durchschnittlich um 25 % geringer als bei den Wahlen zur preußi⸗ schen Landesversammlung. Am meisten haben an Stimmenzahl die Mehrheitssozialisten und rechtestehenden Parteien eingebüßt, während die Demokraten Sund Unabhängigen am besten abgeschnitten bhahen. Die Mehrheitssozjalisten erhielten in Berlin nach den vorläufigen Eg Uaen. 233 685 Stimmen, die Unabhängigen 181 201, üür
emokraten 96 891, die Deutschnationalen 67 109, die Christliche Volkspartei (Sentrum) 29 721 und die Deutsche Volkspartei 290 804
Leben
1u“
bezugsvorstellung.
Dusseldorf, 22. Februar. (W. T. B.) Infolge A b, sperrung des rechterheirntes: wWzrergungsgebiets und des dadurch cutstandenen Milchmangels in d* S u ichkeit der Säug: linge in DPuüsseldorf fast um 100 vH, die der Kinder von 2—3 Jahren sogar um das Fünffache gestiegen.
8 „Emden, 22. Februar. (W. T. B.) Das Schützenkorpe Röder fand dier 19 00„ versteckt gehaltene Gewehre und beschlagnahmte sie.
Hanau, 22. Februar. (W. T. B.) Infolge der blutigen Ausschreitungen ist über Hanau heute früh der Belage⸗ rungszustand verhängt und die Stadt von Regierungs⸗ truppenchesetzt, worden. Bei Haussuchungen nach gestohlenen Lebensmitteln und Waffen wurden zahlreiche Verhaftungen vorge⸗ nomminen. „Die Bevölkerung begrüßte freudig den Einmarsch der Division Rumschöttel, die Hanau von der dreimonatigen Schreckensherrschaft der Spartakisten befreit hat. Es herrscht vollständige Ruhe. Der rote Soldatenbund wurde entwaffnet, und die Haupträdelsführer sind verhaftet worden. — Die „Frankfurter Zeitung“ meldet aus. Hanau: Durch An⸗ gaben von Verhafteten hat man ermittelt, daß die Regierungs⸗ truppen im Bruchköbeler Wald überfaslen werden sollten. Man wollte hierzu Spartakisten aus /den umliegenden Orten und aus Frankfurt heranziehen. Schnellbacher, den man als den geistigen Urbeber des Neberfallplanes bezeichnete, flüchtete, wurde aber in Dörnigheim verhaftet. Man ermittelte auch vier Maschinengewehre, die für den Ueberfall verwendet werden sollten, in einem Keller. Es wurde überhaupt eine große Menge von Waffen und Schießbedarf durch Haus⸗ suchungen zutage gefördert, unter anderem bei einer Frau 22 Patronen, die zu Dum⸗Dum⸗Geschossen umgearbeitet worden waren. In einer Privatwohnung fand man eine ganze Kiste von Hand⸗ granaten. Auch von geplünderten Lebensmitteln sind große Mengen wieder herbeigeschafft worden. Bisher sind 60 Verhaftungen, nament⸗ lich von Plünderern, Männern und Frauen, vorgenommen worden.
EGEottbus, 23. Februar. (W. T. B.) Die Stadt Cottbus ist vom Landesschützenkorps mit der ersten Garde⸗ landesschützenabteilung besetzt worden. Das Ofsiziers⸗ kasino (Sitz des Soldatenrats); die Kasernen, Militärbüros und öffentlichen Gebäude sind in der Hand der Regierungstruppen, die eiwa 1200 Mann stark sind. Die Besetzung hat mit örtlichen Vor⸗ gängen nichts zu tun. Es sind hier bisher rlei Unruhen vorgekommen. Der einzige Zweck der Besetzung ist die Er⸗ zwingung der Anerkennung der von der Rogierung festgesetzten Kommandogewalt, der Entlassung der Jahrgänge bis 18 die hier noch nicht entlassen worden sind, und der Freiwilligenwerbun für den Ostschutz. f Dresden, 22. Februar. (W. T. B.) meldet: Gesten abend 7 Uhr fuhr der von Annaberg kommende Perfonenzug 1351 infolge irrtümlicher Freigabe der Ein⸗ fabrt auf Babnhof Wilischthal auf den in Abfahrt befind⸗ lichen Güterzug 7277. Durch den Zusammenstoß wurden 28 Personen⸗ und Güterwagen stark beschädigt, eine Hilfszug⸗ schaffnerin des Güterzuges getötet und eine Anza Reisender, verletzt, davon sieben schwer. Die verletzten Reisenden erbielten durch sofort herbeigerufene Aerzte aus Zschopau und Scharfenstein die erste Hilfe. Die Schwerverletzten wurden mit Sonderzug dem Chemnitzer städtischen Krankenhaus zugeführt. Die Aufräumungsarbeiten werden voraussichtlich heute abend beendet sein. Der Vertehr auf der Linie konnte aufrecht erhalten werden.
Hamhurg, 22. Februar. (W. T. B.) Auf der Werkt von Blohm u. Voß müssen bis auf weiteres 8000 — 9000 Ar⸗ beiter wegen Kohlenmangels feiern.
1““ 23. Fe (W. T. B.) Ein Brand zerstörte bei der Station Di jon⸗ Is lur Nille ein amerikanisches Lager mit einer Millton Uniformen und vielen Ausrüstungsstücken.
Paris, 24. Februar. (W. T. B.) Der „Matin“ meldet: Das Mitglied der Akademie der Wissenschaften Rateau hat eine Erfindung gemacht, die es Flugzeugen ermöglicht, mit bisher unbekannter Geschwindigkeit in bis heute unerreichbare Höhen zu fliegen. Daburch könnte die Reise von Paris nach Algier in fünf und nach Kairo in elf Stunden zurückgelegt werden.
(Fortfetzung des Nichtamtlichen in der Ersten unnd Zweiten Beilage)
Gpernhaus. (Unter den Linden.) Dienstag: 53. Dauer⸗ bezugsoorstellung. Dienst⸗ und Freiplätze sind aufgehoben. Neu ein⸗ indiet: Josef in Egypten. Oper in drei Akten von E. N. Méehul. Rezitative und Neubearbeitung von Max Zenger. Musikalische Leitung: Otto Urack. Spielleitung: Hermann Bach⸗ mann. „Anfang 7 Uhr.
Schaus. pielhaus. (Am Gendarmenmarkt.) Dienstag: 56. Dauer⸗ Dienst⸗ und Freiplätze sind aufgehoben. Die Kreuzelschreiber. Bauernkomödie mit — 2 drei Akten (6 Bilder) von Ludwig Anzengruber. Spielleitung: Albert Patry. Anfang 7 Uhr.
Mittwoch: Opernhaus. 54. Dauerbezugsvorstellung. Dienst⸗ und Freiplätze sind aufgehoben. Die Fledermaus. Komische J8 mit Tanz in drei Akten von Meilhae und Halévy. Be⸗ arbeiter von C. Haffner und Richard Genée. Musit von Johann Strauß. Anfang 7 Uhr.
„Schauspielhaus. 57. Dauerbezugsvorstellung. Fersceser 18 ausgehoben. Othello, Benn Mohr von Venedig.
rauerspiel in fün ufzügen von Shakespeare. Spielleitung: Dr. Reinhard Bruck. Anfang 7 Uhr. 1 3
Die Ausge be der März⸗Dauerbezugskarten für 28 Vor⸗ stellungen im Opernhause und 31 Vorstellungen im Schauspielhause findet an der Theaterhauptkasse gegen Vorzeigung der Dauerbezugs⸗ verträge von 9 ¼ bis 1 Uhr statt, und zwar: am 25. d. M. für den 1. Rang, das Parkett und den 2. Rang des Opernhauses und am 26. d. M. für den 3. Rang des Opernhauses und für alle Platz⸗ gattungen des Schauspielhauses. 8. 8
Dienst⸗ und
Verantwortlicher Schrifkleiter: Direktor Dr. Tyrol, Charlottenburs⸗
Verantwortlich für den Feeel Der Vorsteher der Geschäftsstelle, chnunagsrat engering in Berlin.
Verlag der Geschäftsstelle Mengerinag) in Berlin. Oruck der Norddeutschen 1. 8 Perlin, Wilbelmstraße
Acht Beilagen
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scirschlieslie Börsenbeilare). †2 &
fördern,
ihrer Landesverfassungen.
Amtlich wird ge⸗
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zum
Richtamtliches.
Parlamentarische Nachrichten. Der verfassunggebenden deutschen Nationalversammlung
sit der nachstehende
Entwurf einer Verfassung des Deutschen Reichs
zur Beschlußfassung vorgelegt. Der Staatenausschuß hat dem
Entwurf in der vorliegenden Fassung zugestimmt, jedoch zu den Artikeln 15, 19 und 40 abweichende Beschlüsse gefaßt, die sich uns den Fußnoten zu den angeführten Artikeln ergeben.
Entwurf einer Verfassung des Deutschen Reichs.
„ Das deutsche Volk, geeint in seinen Stämmen und von dem Willen beseelt, sein Reich auf der Grundlage der Freiheit und Gerechtigkeit zu erneuen und zu sestigen, den inneren und nußeren Frieden zu sichern und den sozialen Fortschritt zu
hat sich diese freistaatliche Verfassung gegeben.
1. Abschnitt. 1 Das Reich und seine Gliedstaaten. 1
Artikel 1.
Das Reichsgebiet besteht aus den Gebieten der bisherigen deut⸗ schen Gliedstaaten sowie aus den Gebieten, deren Bevölkerung kraft des Selbsthestimmungsrechtes Aufnahme in das Reich begehrt und die durch ein Reichsgesetz eingegliedert werden.
Die Reichsfarben sind Schwarz⸗Rot⸗Gold.
Artikel 2.
Die Staatsgewalt liegt beim Volke. 1A1XAXX“
Sie wird in den Reichsangelegenheiten durch die auf Grund der Reichsverfassung bestehenden Organe ausgeübt, in den Landesangelegen⸗ heiten durch die Organe der deutschen Gliedstaaten nach Maßgabe
Artikel 3.
Die allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechts gelten als bindende Bestandteile des deutschen Reichsrechts.
8 Artikel 4.
Die Beziehungen zu den auswärtigen Staaten sind in Gesetz⸗ gebung und Verwaltung ausschließlich Sache des Reichs.
In Angelegenheiten, deren Regelung der Landesgesetzgebung zu⸗ steht, können die Gliedstaaten mit auswärtigen Staaten Verträge schließen; die Verträge bedürfen der Zustimmung des Reichs.
Um die Vertretung der Interessen zu gewährleisten, die sich für einzelne Gliedstaaten aus ihren besonderen wirtschaftlichen Beziehungen oder ihrer benachbarten Lage zu auswärtigen Staaten ergeben, hat das Reich im Einvernehmen mit den beteiligten Gliedstaaten die er forderlichen Einrichtungen und Maßnahmen zu treffen.
. Artikel 5. Die Verteidigung des Reiches zu Lande, zu Wasser und in der Luft ist Reichssache. Die Wehrverfassung des deutschen Volkes ist durch ein Reichsgesetz einheitlich zu regeln. Die Gesetzgebung auf diesem Gebiet steht ausschließlich dem Reiche zu. Die Verwaltung führt der Reichswehrminister nach näherer Bestimmung des über die Gestaltung der Wehrmacht zu er⸗ lassenden Reichsgesetzes. Durch dieses Gesetz sollen den obersten Kommandostellen in den einzelnen Gliedstaaten und Landesteilen selbständige, auf die Pflege der besonderen Stammestüchtigkeit und landsmannschaftlichen Eigenart gerichtete Verwaltungsbefugnisse eingeräaumt werden, deren Aus⸗ übung der Aufsicht des Reichs unterliegt. 8 Coweit nach den bisherigen Verfassungsgrundlagen selbständige Landesmilitärverwaltungen bestanden haben, dürfen die betreffenden Staaten in ihren hieraus sich ergebenden Sonderrechten ohne ihre Zustimmung nicht beschränkt werden. Die hiernach fortbestehenden Landesverwaltungen bleiben jedoch dem Reiche gegenüber unmittelbar verantwortlich. Die Sonderrechte Baxverns auf dem Gebiete des Heerwesens aus dem Bündnisvertrage vom 23. November 1870 (Reichs⸗Gesetzblatt 1871 S. 9) können nur mit seiner Zustimmung aufgehoben oder eingeschränkt werden, jedoch wird Bayern die Ver⸗ wendung der ihm zugewiesenen Reichsmittel dem Reiche gegenüb nachweisen.
Artikel 6.
Das Kolonialwesen ist in Gesetzgebung und Verwaltung aus⸗ schließlich Sache des Reichs.
Artikel 7.
Die Gesetzgebung über das Zollwesen sowie über alle Angelegen⸗ heiten, die die Einheit des Zoll⸗ und Handelsgebiets und die Frei⸗ Faigket des Warenverkehrs berühren, ist ausschließlich Sache des Neichs.
Das Reich hat ferner die Gesetzgebung über die Abgaben und sonstigen Einnahmen, soweit sie ganz oder tenweise für seine Zwecke in Anspruch genommen werden, sowie über die Aufstellung von Grund⸗ sätzen für die Zulässigkeit und Erhebungsart von Landesabgaben, soweit sie sich im Rahmen des Zollvereinigungsvertrags vom 8. Juli 1367 bewegen oder eine Doppelbesteuerung verhüten sollen.
Die Zölle und Verbrauchssteuern werden durch Reichsbehörden erhoben und verwaltet, die übrigen Reichsabgaben durch die Glied⸗
staaten.
Durch die Reichsgesetzgebung kann die Erhebung und Verwaltung guch der nicht unter den Abs. 3 fallenden indirekten Reichsabgaben Reichsbehörden übertragen werden.
Die Erhebung und Verwaltung von Reichsabgaben, soweit sie nicht nach Abs. 3 und 4 Reichsbehörden obliegt, sowie von Landes⸗ abgaben kann auf Antrag eines Gliedstaates Reichsbehörden über⸗ tragen werden.
Bei der Besetzung der mit der Erhebung und Verwaltung der Abgaben betrauten Reichsfinanzbehörden soll hinsichtlich der in den Gliedstaaten tätigen Beamten die Berufung von Landesangehörigen der Gliedstaaten als Regel gelten.
Artikel 8. Das öffentliche Verkehrswesen ist nach Maßgabe der Vorschriften VI. Abschnitts Sache des Reichs. Artikel 9. Reich hat die Gesetzgebung über: die Staatsangehörigkeit, die Freizügigkeit, das Armen⸗ wesen, das Paßwesen und die Fremdenpolizei sowie die Ein⸗ und Auswanderung; das bürgerliche Recht, das Strafrecht und das gerichtliche Verfahren sowie die Beistandsleistungen von Gerichts⸗ und Verwaltungsbehörden: das Enteignunasrecht; 8 die Rechlsverhältnisse der Arbeiter und Angestellten, ihre Versicherung und den Arbeiterschutz: den Handel, das Maß⸗ und Gerichtswesen, das Münzwesen und die Ausgabe von Papiergeld, das Bankwesen sowie das Börsenwesen; das Gewerbewesen und den Bergbau 1 das Versicherungswesen;
Berlin, Montag, den 24. Fehruar
das Seeschiffahrtswesen: das Presse⸗, Vereins⸗ und Versammlungswesen: das Gesundheitswesen und den Verkehr mit Nahrungs⸗ mitteln: den Schutz der öffentlichen Sicherbeit und Ordnung und die öffentliche Wohlfahrtspflege, soweit ein Bedürfnis für den Erlaß gleichmäßiger Vorschriften vorhanden ist; die Fürsorge für Kriegsteilnehmer und ihre Hinter⸗ bliebenen; das Wohnungswesen; die Grundsätze für das Siedlungswesen, insbesondere für die Regelung der Bevölkerungsverteilung und die Bindung des Grundbesitzes; 15. die Regelung der Herstellung und Verteilung der wirt⸗ schaftlichen Güter für die deutsche Gemeinwirtschaft; 16. den Schutz und die Pflege der schulentlassenen Jugend. Grundsätzlich erfolgt die Ausführung der Reichsgesetze durch die Landesbehörden. 8 Artikel 10. Reichsrecht bricht Landesrecht. Artikel 11. In Streitfällen darüber, ob eine landesrechtliche Vorschrift mit dem Reichsrechte vereinbar ist, kann nach näherer Vorschrift eines Reichsgesetzes die Entscheidung eines obersten Gerichtshofs des Reichs angerufen werden. Artikel 12.
Reichsgesetze treten mit dem vierzehnten Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem das betreffende Stück des Reichs⸗Gesetz⸗ blattes in Berlin ausgegeben wird, wenn nicht in dem Gesetze selbst ein anderer Zeitpunkt für den Beginn seiner verbindlichen Kraft bestimmt ist.
Artikel 13.
Die Reichsregierung erläßt die zur Ausführung der Reichsgesetze erforderlichen Verordnungen.
1 Artifel 14.
Die Reichsregierung übt die Aufsicht in den Angelegenheiten aus, die durch die Reichsgesetzgebung geregelt sind.
Insoweit die Reichsgesetze von den Landesbehörden auszufübren sind, steht der Reichsregierung die Befugnis zu, allgemeine Ver⸗ waltungsvorschriften über die Ausführung der Reichsgesetze zu erlassen. Sie ist ermächtigt, zur Ueberwachung der Ausführung der Reichs⸗ gesetze zu den Landeszentralbehörden Beauftragte zu entsenden.
Die Landesregierungen sind verpflichtet, auf Ersuchen der Reichs⸗ regierung Mängel, die bei der Ausführung der Reichsgesetze hervor⸗ getreten sind, zu beseitigen; bei Meinungsverschiedenheiten kann sowohl die Reichsregierung wie die Regierung des betroffenen Glied⸗ staats die Entscheidung des Staatsgerichtshofs anrufen.
Artifel 15.*)
Die deutschen Gliedstaaten sind berechtigt, sich zum Zwecke der Bildung größerer leistungsfähiger Gliedstaaten im ganzen oder in Teilen zusammenzuschließen. Dabei ist grundsätzlich von folgenden Gesichtspunkten auszugehen:
1. Kleinere Landesteile, die in keinem örtlichen oder wirt⸗ schaftlichen Zusammenhang mit den übrigen Teilen ihres Staates stehen, sollen mit einem der angrepzenden Glied⸗ staaten vereinigt werden.
Kleinere Landesteile, die mit einem angrenzenden anderen Gliedstaate oder mit Teilen eines solchen in näherem wirt⸗ schaftlichen Zusammenhang stehen, als mit ihrem eigenen Lande, sollen mit jenem vereinigt werden. Kleinere Gliedstaaten sollen sich mit angrenzenden oder nahe⸗ gelegenen anderen Gliedstaaten C 1 überwiegende wirtschaftliche Gründe die Erhaltung ihrer Selbständigkeit erfordern.
Landesteile anderer bei dieser Vereinigung unbeteiligten SGlliedstaaten, die mit den sich vereinigenden Gliedstaaten nIin nahen örtlichen oder wirtschaftlichen Beziehungen stehen, sollen in die Verbindung einbezogen werden.
Neuerrichtete Gliedstaaten sollen mindestens eine Million
Einwohner umfassen.
Kommt in solchen Fällen die Vereinigung bei den Verhandlungen der Nächstbeteiligten nicht zustande, so tann von den gesetzlichen Ver⸗ tretungen der beteiligten Staaten, Gemeinden oder Gemeindeverbände die Vermittlung der Reichsregierung angerufen werden. Bleibt diese Vermittlung erfolglos, so kann auf Antrag eines der Beteiligten die Angelegenheit durch ein verfassungsänderndes Reichsgesetz geregelt werden.
Die Bildung neuer Staaten
Reichsgesetz. riite 5.
Jeder Gliedstaat muß eine freistaatliche Landesverfassung haben, nach der die Volksvertretung in allgemeiner, gleicher, unmittel⸗ barer und geheimer Wahl von Männern und Frauen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt wird, und nach der die Landesregierung des Vertrauens der Volksvertretung bedarf.
Artikel 17.
leber Verfassungsstreitigkeiten innerhalb eines Gliedstaates, der
kein Gericht zur Erledigung derartiger Streitigkerten besitzt, sowie
bedarf der Beßätigung durch
über Streitigkeiten nichtprivatrechtlicher Art zwischen verschiedenen
Gliedstaͤaten oder zwischen dem Reiche und einem Gliedstaate ent⸗ scheidet auf Antrag eines der streitenden Teile der Staatsgerichtshof für das Deutsche Reich, soweit nicht ein anderer Gerichtshof des Reichs zuständig ist.
Der Reichspräsident vollstreckt das Urteil des Staatsgerichtshofs.
Artikel 18.
Zur Vertretung der deutschen Gliedstaaten bei der Gesetzgebung
und Verwaltung des Reichs wird ein Reichsrat gebildet.
Artikel 19.“**)
Das Stimmrecht der Gliedstaaten im Reichsrat ist von der Zahl ihrer Einwohner nach Maßgabe der jeweils letzten Volks⸗ zählung abhängig. Grundsätzlich entfällt auf eine Million Einwohner eine Stimme, wobei ein Ueberschuß von mehr als einer halben Million einer vollen Million gleichgerechnet wird. Kein Gliedstaat darf mehr als ein Drittel aller Stimmen führen. Sofern
*) Artikel 15 Abs. 2 Satz 2 ist vom Staatenausschusse nicht ange⸗ nommen worden.
*) Der Siaatenausschuß hat den Artikel 19 in folgender Fassung an⸗ genommen: 3
Das Stimmrecht der Gliedstaaten im Reichsrat ist von der Zahl ihrer Einwohner nach Maßgabe der jeweils letzten Volkszählung abhängig. Geeg “ auf eine Million Einwohner eine Stimme, jedoch in der Weise, da
1. ein Ueberschuß von mehr als Million einer vollen Million
8
leichgerechnet wird,
8 Büerstaaten von mehr als einer Million Einwohnern in dem ihnen nach der früheren Reichsverfassung zugebilligten Stimm⸗ recht nicht verkürzt werden,
3. Gliedstaaten, deren Einwohnerzahl mindestens eine halbe Million beträgt, je eine Stimme haben.
Kein deutscher Gliedstaat darf mehßr als ein Drittel aller Stimmen fübren. Sofern jedoch hierdurch die Stimmenzahl Preußens unter acht⸗ zehn finkt, ist das Stimmenverbhältnis im Reichsrat im Wege der Ver⸗ sassungsänderung neu zu regeln. Gliedstaaten,
soweit nicht
die weniger als eine halbe .
jedoch hierdurch die Stimmenzahl Preußens unter achtzehn sinkt, ist das Stimmenverhältnis im Reichsrat im Wege der Verfassungs⸗ änderung neu zu regeln. Gliedstaaten, die weniger als eine Million Einwohner haben, sind nur stimmberechtigt, wenn durch Reichsgesetz anerkannt wird, daß überwiegende wirtschaftliche Gründe eine be⸗ sondere Vertretung erfordern. 8
Diese Vorschriften treten erst drei Jahre nach dem Inkrafttreten der Reichsverfassung in Wirksamkeit. Bis dahin gelten für die Bildung des Reichsrats folgende Grundsätze: 1 .
Im Reichsrat hat jeder Gliedstaat mindestens eine Stimme Bei den größeren Gliedstaaten entfällt grundsätzlich auf eine Mälion Einwohner eine Stimme, wobei ein Ueberschuß, der mindestens d Einwohnerzahl des kleinsten Gliedstaats gleichkommt, einer vollen Million gleichgerechnet wird. Kein Gliedstaat darf durch mehr als ein Drittel aller Stimmen vertreten sein.
Wenn Deutsch⸗Oesterreich sich dem Deutschen Reiche anschließt erbält es das Recht! der Teilnahme am Reichsrat mit der seiner Einwohnerzahl entsprechenden Stimmenzahl. Bis dahin nimmt es mit beratender Stimme teil.
Artikel
In den Ausschüssen, die der Reichsrat aus seiner Mitte bildet,
führt jeder stimmberechtigte Gliedstaat eine Stimme. Artikel 21.
Die Gliedstaaten werden im Reichsrate durch Mitglieder ihrer Regierungen vertreten. Sie sind berechtigt, so viele Vertreter in den Reichsrat zu entsenden, wie sie Stimmen führen. Die Mit⸗ glieder des Reichsrats sind an Weisungen nicht gebunden, indessen können die Stimmen eines Gliedstaats nur einheitlich abgegeben
werden. Artikel 22. ““ Den Vorsitz im Reichsrat und in seinen Ausschüssen führt ein Mitglied der Reichsregierung. Die Mitglieder der Reichsregierung haben das Recht und auf Verlangen die Pflicht an den Verhand lungen des Reichsrats teilzunehmen, und müssen während der Be ratung auf Verlangen jederzeit gehört werden. Die Reichsregierung muß den Reichsrat auf Verlangen von einem Drittel seiner Mitglieder einberufen. Artikel 23. 8 Die Reichsregierung sowie jedes Mitglied des Reichsrats sind befugt, im Reichsrat Anträge zu stellen. b “ 8 Der Reichsrat regelt seinen Geschäftsgang durch eine Geschäfts ordnung. 1 Die Vollsitzungen des Reichsrats sind öffentlich. Nach Maßgab der Geschäftsordnung kann die Oeffentlichkeit für einzelne Beratungs gegenstände ausgeschlossen werden. 8 Bei der Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit der Ab⸗ stimmenden. Bei Verfassungsänderungen ist die Zustimmung von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Artikel 24. b Die Einbringung von Gesetzesvorlagen der Reichsregierung bein Reichstag bedarf der Zustimmung des Reichsrats. 8 Kommt eine Uebereinstimmung zwischen der Reichsregierung und dem Reichsrat nicht zustande, so ist die Reichsregierung berechtigt die Vorlage gleichwohl einzubringen, hierbei aber verpflichtet, die ab⸗ weichende Auffassung des Reichsrats darzulegen. . Beschließt der Reichsrat eine Gesetzesvorlage, der die Reichs regierung nicht zuzustimmen vermag, so hat sie die Vorlage unte Darlegung ihres Standpunktes beim Reichstag einzubringen. “ Artikel 25.
Die Vertreter der Gliedstaaten sind berechtigt, im Reichstag
den Standpunkt ihrer Regierung zu dem Gegenstand der Verhand⸗
lung zu vertreten, und müssen zu diesem Zweck während der Bera⸗ ung auf Verlangen jederzeit gehört werden. Artikel 26.
Gegen die vom Reichstag beschlossenen Gesetze Reichsrat Einspruch zu.
Der Einspruch muß innerhalb zweier Wochen vom Tage der Schlußabstimmung im Reichstage ab bei der Reichsregierung ein⸗ gebracht und mit Gründen versehen werden.
Im Falle des Einspruchs wird das Gesetz dem Reichstage zur nochmaligen Beratung vorgelegt. Kommt hierbei eine Ueber⸗ einstimmung zwischen Reichsrat und Reichstag nicht zustande, so kaan der Reichspräsident über den Gegenstand der Meinungs⸗ verschiedenheit eine Volksabstimmung herbeiführen, oder aber das Gesetz in der vom Reichstag beschlossenen Fassung verkünden, wenn es dort die für Verfassungsänderungen vorgesehene Mehrheit ge⸗
funden hat. 1 Artikel 27.
Die Reichsregierung bedarf zum Erlaß von Ausführungs⸗ verordnungen der Zustimmung des Reichsrats. 1
Der Reichsrat ist von den Reichsministerien über die Führung der Reichsgeschäfte auf dem Laufenden zu halten. Zu Beratungen über wichtige Gegenstände sollen von den Reichsministerien die zu⸗
steht dem
ständigen Ausschüsse des Reichsrats zugezogen werden.
II. Abschnitt. Die Grundrechte des deutschen Volkes. Artikel 28.
Alle Deutschen sind vor dem Gesetz gleichberechtigt. Alle öffent⸗
lichrechtlichen Vorrechte oder Nachteile der Geburt oder des Standes
sind zu beseitigen; ihre Wiederherstellung durch Gesetz oder Verwal⸗ tung ist verfassungswidrig. Artikel 29.
Die Angehörigen jedes Gliedstaates haben in allen anderen Glied⸗ staaten die gleichen Rechte und Pflichten wie die eigenen Staats⸗ angehörigen. Die Ausübung politischer Rechte kann von dem Besitz der Staatsangehörigkeit abhängig gemacht werden.
Dem Auslande gegenüber haben alle Deutschen den gleichen An⸗ spruch auf den Schutz des Reichs.
Artikel 30. 1
Es besteht volle Glaubens⸗ und Gewissensfreibeit. Niemand ist verpflichtet, seine religiöse Ueberzeugung zu offenbaren. Die Behörden haben nur insoweit das Recht, nach der Zugehörigkeit zu einer Religions⸗ gemeinschaft zu fragen, als davon Rechte und Pflichten abhängen.
Million Einwohner haben, sind nur stimmberechtigt, wenn durch Reichs⸗ gesetz anerkannt wird, daß überwiegende wirtschaftliche Gründe eine Ver⸗ tretung erfordern.
Wiefrt Berschritt,n treten erft drei Jahre nach dem Inkrafttreten der Reichsverfassung in Wirksamkeit. Bis dahin gelten für die Bildung des Reichsrats folgende Grundsätze: “ 1 .
Im Reichsrat hat jeder Gliedstaat mindestens eine Stimme, Bei den arößeren Gliedstaaten entfällt grundsätzlich auf eine Million Einwohner eine Stimme, wobei ein Ueberschuß, der mindestens der Einwohnerzahl des kleinsten Gliedstaats gleichkommt, einer vollen Million gleichgerechner wird. Jedoch werden Gliedstaaten von mehr als einer Million Ein⸗ wohnern in dem ihnen nach der früheren Reichsverfassung zugebilligten Fesnuhreh 88 verkürzt. ““ darf durch mebr als ein Drittel aller Stimmen vertreten sein. 11“
8 Wenn Deutsch⸗Oesterreich sich dem Deutschen Reich anschltest, erbäht es das Recht der Teilnabme am Reichzrat mit einer seiner Einwohnerzahl antiprechenden Stimmenzahl. Bis dahin nimmt es mit beratender
Eumme teil.