1919 / 47 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 25 Feb 1919 18:00:01 GMT) scan diff

11A1““

Bekanntmachunz. ““ un Friedrich Louis Schal Plau n mit Lebensmitteln auf Grund der vom 23. September 1915 untersagt

1 Kauf Ust der Handel Bundesratsverordnung worden. Plauen, 14. Februar 1919. Der Rat der Stadt Plauen. Mette. Bekanntmachung. 8 Dem Handelsmann Oswald Ernst in Plauen ist der Handel mit Lehensmitteln auf Grund der Bundesrats⸗ verordnung vom 23. September 1915 untersagt worden. Plauen, 14. Februar 1919. 11u“ 88 Der Rat der Stadt Plauen. Mette. BPGekagesnsühungt. 2 Der Kreisausschuß des Kreises Gießen hat durch Beschluß vom 10. Februar d. J. den Viebhändler Adolf Stiebel aus Allen⸗ dorf a. d. Lda. als unzuverlässige Person bis auf weiteres vom Handel mit Vieh ausgeschlofsen. Gießen, den 18. Februar 1919. 8 8 Hess. Kreisamt Gießen. J. V.: Pennrich.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 44 des Reichs⸗Gesetzblatts enthält unter 1 8 Nr. 6728 das Gesetz über die Gewährung einer Ent⸗ schödigupg an die Mitglieder der versassunggebenden deulschen Nationalversammlung vom 22. Februar 1919. ges Berlin W. 9, den 22. Februar 1919. 8 sFostzeitungsamt. Kruer.

Preußen.

Die Preußische Regierung hat den Regierungsrat Dr. Schultz in Münster i. W. zum Stellvertreter des Regierungspräsidenten im Bezirksausschusse in Münster I. W., abgesehen vom Vorsitz, auf die Dauer seines Hauptamtes am Sitze des Bezirksausschusses ernannt.

8 Verordnung über die Berufung der verfassunggebenden Preußischen Landesversammlung.

Die am 26 Januar 1919 gewählte verfassunggebende Preußische Landesversammlung wird berufen, am 5. März 1919 in Berlin zusammenzutreten.

Das Ministerium des Innern wird mit der Ausführung dieser Verordnung beauftragt.

Berlin, den 18. Februar 1919. Die Preußische Regierung. HirscgS. Braun. E. Ernst. Fif

Häenisch. Dr. Südekum. Heine.

Reinhardt.

8 1 5, S

8 2₰

Verordnung

uber die Gewährung von Straffreiheit und 1; milderung in Disziplinarsachen. F

Vom 16. Februar 1919.

IIIu“ reußische Regierung verordnet mit Gesetzeskraft,

Alle bis zum Inkrafttreten dilfer Verordnung von den Dienst⸗ vorgesetzten verbängten oder von den entscheidenden Disziplinar⸗ bebörden oder Dilziplinargerichten rechtskräftig erkanmen Ordnungs⸗ strafen wegen Dienstvergehen, die vor dem 9. November 1918 be⸗ gangen sind, werden einschließlich der Kosten des Verfahrens erlassen, insvweit zur Zeit des Inkrafttretens dieser Verordnung die Strafen noch nicht vollstreckt und die Kosten noch nicht entrichtet sind.

Als Ordnungsstrafen gelten Warnungen, Verweise, Geldbußen und Geldstrafen 15 des Gesetzes vom 21. Juli 1852, Gesessamae. S. 465; § 15 Nr. 1, 2 des Gesetzes vom 7. Mai 1851, Gesetzsamml. S. 218; §§ 80, 81 des Gesetzes vom 24. April 1878, Gesetzsamml. G. 230; Art. 94 Nr. 1 bis 3 des Gesetzes vom 21. September 1899, Sesetzsamml. S. 249) sowie Mahnungen, Rügen und Ermahnungen (8 13 des Gesetzes vom 7. Mai 1851; §§ 80, 81 des Gesetzes vom 24. April 18783 §§ 23, 24 des Gesetzes vom 9. April 1879, Ge⸗ setzsamml. S. 345; Art. 93 des Gesetzes vom 21. September 1899).

§ 2.

Ist bis zum Inkrafttreten dieser vergehen, die vor dem 9. November 1918 begangen sind, auf Ver⸗ setung in ein anderes Amt oder Richteramt von gleichem Range 16 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. Juli 1852; § 15 Nr. 3 des Ge⸗ setzes vom 7. Mai 18591 in der Fassung des § 1 des Gesetzes vom

März 1856, Gesetzsamml. S. 201) rechiskräftig erkannt, so werden erlassen: - 1. die Nebenstrafe des Verlustes des Anspruchs auf Umzugs⸗ kosten, sofern der Zeikpunkt, für den die Versetzung ver⸗ fügt ist oder verfügk wird, in die Zeit nach dem Inkraft⸗ treten dieser Verordnung fällt; ““ b die Nebenstrafe der Verminderung des Diensteinkommens mit Wukung vom 1. Januar 1919 ab;

die Rebenstrafe der Geldbuße, insoweit sie zur Zeit des Inkrafttretens dieser Verordnung noch nicht vollstreckt ist. 4. die Kosten des Verfahrens, insoweit sie zur Zeit des In⸗

.X krafttretens dieser Verordnung noch nicht entrichtet sind.

Die Vorschriften der §§ 1 und 2 finden auch Anwendung, wenn bis zum

Straf⸗

Verordnung wegen Dienst⸗

Inkrafttreten dieser Verotdnung von den entscheidenden Diszilinarbehörden oder Disziplinargerichten auf Strafen der in den §§ 1 und 2 bezeichneten Arten ertannt ist und die Entscheidung

binnen vier Wochen nach dem Inkrafttreten rechtskräftig witd. .8

84. b

Alle förmlichen Disziplinarverfahren, alle Disziplinarunter⸗ suchungen sowie alle sonstigen Kilsih iner veffahgen. wegen Dienst⸗ vergehen, die vor dem 9. November 1918 begangen sind, werden ein⸗ schließlich der Kosten des Verfahrens niedergeschlagen, sofern nach Lage des Falles die Unnahme gerechtfertigt ist, daß die endgültige Entscheidung nicht auf Versetzung in ein anderes Amt oder Richter⸗

t v leichem Range, auf Vienstentlassung oder auf Verlust des Fer n c. 8 Jult 1852; § 15 Nr. 3 und 4

Amtes 16 des Gesetzes vom 21. 1 un ge c vom 7. Mai 1851 in der Fassung des § 1 des Gesetzes

pom 26. März 1856;

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vor dem 9. November 1918 begangenen lvergehen, weger ein Verfahren noch nicht anhängig ist, Sträffteiheit gewährt.

t ein förmliches Disziplinarverfahren gemaß § 23 des Gesetzes 2 22 oder eine Diiplinaruntersuchüͤng gemäß § 28 des Gesetzes vom 7. Mai 1851 bereiks eingeleitet, so kann der oberste

vom 21. Juli 185

diesem Rechte keinen Gebrauch macht,

Art. 94 Nr. 4 des Gesetzes vom 21. September

899) lauten werde. Unter der gleichen Voraussetzung wird für alle 2ee ee Hienaien eten, wegen derer

wenn der oberste Dienstvorgesetzte von befindet die entscheidende Disziplinarbebörde oder das Disziplinargericht über die Nieder⸗ schlagung. Im Falle eines sonstigen Diszivlinarverfahrens befindet der oberste Dienstvorgesetzze [Ministerium, Mefsoxtchg oder die von diesem bezei nete Dienstaufsichtsbehörde über die Nieder⸗ schlagung. n G 8 2

Wird in einem nach Maßgibe der Vorschriften des § 4 fortzu⸗ fübrenden Verfabren wegen Dienstvergehen, die vor dem 9. No⸗ vember 1918 begangen sind, auf Versetzung in ein anderes Amt oder Richteramt von gleichem Range erkannt, so ist die Verhängung von Nebenstrafen (Verminderung des Diensteinkommens, Verlust des Anspruchs auf Umzugskosten, Geldbuße) sowie die Verurteilung des Angeschuldigten zur Erstattung der Kosten des Verfahrens aus⸗

Verfahren niederschlagen:

u6 82 m⸗ 21 Ss

geschlossen.

Ob ein Verfahren durch diese Verordnung niedergeschlagen ist, muß in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen geprüft werden. Der Angeschuldigte ist vor einer ihm ungünstigen Entschließung zu hören. 1

Bei Kriegsteilnehmern ist zu berücksichtigen, wie sie sich als solche, besonders vor dem Feinde, bewährt haben.

§ 7. Ist oder wird wegen Dienstbergehen, die vor dem 9. November 1918 begangen sind, rechtsträftig auf Dienstentlassung 16 Nr. 2 des Gesetzes vom 21. Juli 1852; § 15 Nr. 4 des Gesetzes vom 7. Mai 1851) erkannt, so ist der oberste Dienstvorgesetzte des Ange⸗ schuldigten (Ministerium, Ressortchef) ermächtigt, die Strafe durch Bewilligung einer Unterstützung oder Erhöhung der bereits be⸗ willigten Unterstützung zu mildern und die rückständigen Kosten zu erlassen. 8 8

§ 8. 8 In den Personalakten (Personalbogen) des Angeschuldigten sind die Vermerke (Verhandlungen usw.) über die auf Grund dieser Ver⸗ ordnung ganz oder teihweise erlassenen Strafen mit einem Löschungs⸗ vermerke zu versehen. 55

Die Vorschriften der §§ 1, 3, 4, 6, 8 finden auf ehrengerichtliche Strafen und ehrengerichtliche Verfahren gegen Rechtsanwälte ent⸗ sprechende Anwendung. ve

§ 10.

Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Beerlin, den 16. Februar 1919. 11“.“ Die Preußische Regierung. u.“ Hirsch. Braun. Eugen Ernst. ischbeck. H ggenisch. Südekum. Heine. Reinhardt.

Verordnuna,

betreffend die Zuständigkeit des Disziplinarhofs zur Entscheidung uber in Disziplinar⸗ achen.

2

Vom 18. Februar 19190.

Die Preußische Regierung verordnet mit Gesetzeskraft, was folgt: 88

§ 1. Die Berufung nach § 41 des Gesetzes vom 27. Juli 1852, be⸗ treffend die Dienstvergehen der nichtrichterlichen Beamten, die Ver⸗ setzung derselben auf eine andere Stelle oder in den Ruhestand (Gesetzsamml. S. 465), geht bis auf weiteres in Sachen, in welchen der Disziplinarhof nicht in erster Instanz geurteilt hat, statt an das Staatsministerium an den Disziplinarhof. Nach Ablauf der im § 44 des genannten Gesetzes bestimmten Frist werden die Akten dem Disziplinarhof eingesandt. hchn Für das Verfahren vor dem Disziplinarhof gelten die Be⸗ stimmungen des § 45 Abs. 4 des genannten Gesetzee. b Der Disziplinarhof entscheidet endgültig.

1.“ 6“

§ 2. . Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.

§ 3. Die bei dem Staatsministerium bereits anhängigen Berufungen sind an den Disziplinarhof zur Entscheidung abzugeben. . Berlin, den 18. Februar 1919. 8 Die Preußische Regierung. Hirsch. Braun. Engen Ernst. Fischbeck. Hoff. Saenisch. Südekum. Heine. Reinhardt.

Ministevium des Innern. 8

Der Fegesongszat chmid 8- Hanau ist fa Fenbege ernannt worden. Ihm ist das Landratsamt im Landkreise Hanau übertragen worden. vehgäag

Bekanntmachung.

In Ausführung der Verordnung der Preußischen Regie⸗ rung vom 18. Februar d. J., durch welche die am] 26. Ja⸗ nuar d. J. gewählte verfassunggebende preußische Landesversammlung berufen wird, am 5. März 1919 in Berlin zusammenzutreten, machen wir hierdurch bekannt, daß die Eröffnung der Tagung am

5. März 1919, Nachmittags 2 Uhr im Sitzungssaale des Abgeordnetenhauses stattfinden wird.

Persönliche Anmeldungen der gewählten Abgeordneten können am 4. März 1919 von 9 Uhr früh bis 8 Uhr Abends und am 5. März d. J. von 9 Uhr früh ab im Büro der preußischen Landesversammlung, Prinz⸗Albrechtstraße 5/6, er⸗ folgen, wo auch etwa erforderliche Mitteilungen wegen der Fröffnungssitzung gemacht werden. 58

Berlin, den 20. Februar 1919.

.Ministerium des Innern.

J. A.: Meister.

11X““

AIAustizministerium.

Der Rechtsanwalt, Justizrat Heinrich Pabst in Naum⸗ burg a. S. ist zum Notar fuͤr den Bezirk des Oberlandes⸗ gerichts zu Naumburg a. S. mit Anweisung seines Amtssitzes in Naumburg a. S., und die Rechtsanwälte, Justizräte Dr. Os⸗ wald Roeder und Rudolf Schererz in Halberstadt sind zu Notaren für den Bezirk des Oberlandesgerichts zu Naumburg a. S. mit Anweisung ihres Amtssitzes in Halberstadt ernannt worden.

Bekanntmachung.

Meine Verfügung vom 15. Juli 1918, durch die dem

Schuhmacher itlebnic Rech, Unterdörnerstraße 132. jeder

Handel mit Schuhwaren, Leder, Lederersatzstoffen und Sohlen⸗

bewehrungen söwie auch der Betrieb seiner Schuhmacherei untersägt worden ist, nehme ich hierdurchzurssk. .

Barmen, den 21. Februar 1919.

*

Bekanntmachung. 8 Mit dem heutigen Tage ist dem Kaufmann Carl Jäger in P 11n r n 8 8. an der mit F affthare Weiß⸗ und Woll⸗ waren, sowie mit Herren⸗, Damen⸗ und Kinderkonfektion wieder gestattet. . 2— Pillkallen, den 6. Februar 1919. Der Landrat. Braun.

——

Bekanntmachung.

Personen vom Handel vom 23. September 1915 (RGBl. S. 603) babe ich dem Kaufmann Thorleif Imerslund in Berlin⸗ Wilmersdorf, Güntzelstraße 61, durch Verfügung vom heutigen Tage den Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen Handels⸗ betrieb untersagt. 1““ Berlin, den 17. Februar 1919. 8 Der Polizeipräsident zu Berlin. Kriegswucheramt. V.: Dr. Falck.

Bekanntmachung. 8 Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Fellenen vom Handel vom 23. September 1915 (RGBl. S. 603) abe ich der Milchhändlerin Karoline Schwarz, Berlin N., Brunnenstraße 99, durch Verfügung vom heutigen Tage den Handel mit Gegenstaͤnden des täglichen Bedarfs wegen Un⸗ zuverläfsigkett in bezug auf diesen Handelsbetrieb untersagt. * Berlin, den 19. Februar 1919. Der Polizeipräsident zu Berlin. Kriegswucheramt. J. V.: 8 Falck.

——

f Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverläsfiger Personen vom Handel vom 23. Se aa e 1915 (RGBl. S. 603) babe ich dem Händler Paul Kraufe in Berlin, Boyenstraße 12, durch Verfügung vom heutigen Tage den Handel mit Gegen.⸗ ständen des täglichen Bedarfs wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen Handelsbetrteb untersagt.

Berlin O. 27, den 19. Februar 1919.

Kriegswucheramt. J. V.: Dr. Falck.

—.—

Bekanntmachung.

Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltun unzuverlässiger persoene vom Splah vom 23. September 1915 (Rhabst S. 603) habe ich dem Schlächter Otto Dörbritz, wohnhaft Anklamer⸗ straße 7, Geschäft Wollinerstraße 66, durch Verfügung vom beutigen Tage den Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs wegen betrieb untersagt. Berlin O. 27, den 19. Februar 1919.

Kriegswucheramt. J. V.: Dr. Falck. 8

Stiftsstraße Nr. 52, ist heute wegen Unzuperlässigkeit der Betrieb E Fäa namentlich auch der An⸗ und Verkauf von Vieh und Fleisch, auf Grund der Bundes⸗ ratsverordnung vom 23. September 1915 (R-GBl. S. 603) unter⸗ sagt worden. Die durch das Versahren verursachten baren Aus⸗ lagen, insbesondere die Gebühren für die Veröffentlichung hat Bendir zu tragen. e Minden, den 19. Februar 1919.

Die Polizeiverwaltung. Dr. Dieckmann. RNKI

SDelanntmachungg.

S. 357) sind bekannt gemacht:

1 nse Konzessionsurkunde (Nachtrag) für die Cöln⸗Bonner Eisenbahnen, Aktiengesellschaft in Cöln, vom 10. Juni 1918 durch das Amtsblatt der Regierung in Cöln Nr. 2 S. 7, ausgegeben am 11. Januar 1919;

2. der Erlaß der Preußischen Regierung vom 21. Dezember 1918, betreffend die Verlängetung der Gültigkeitsdauer des dem Reichsfiskus, vertreten durch den Reichskanzler (Reichsschatzamt), unterm 8. Februar 1918 verliehenen Enteignungsrechts für den Bau einer Hochspannungsleitung von Piesteritz im Kreise Wititenberg nach dem bei Rummelsburg F“ ec de; zu errichtenden Umspannungswerke, durch die Amtsblätter

nen Sersee in Potsdam und der Stadt Berlin Nr. 4 S. 40, ausgegeben am 25. Januar 1919, und

der Regierung in Merseburg Nr. 4 S. 22, 25. Januar 1919.

ausgegeben am

Aiicchtamtliches Deutsches Reich.

Preußen. Berlin, 25. Februar 1919.

8 Der Vorsitzende der deutschen Waffenstillstands⸗ kommission in Spaa hat nach einer Meldung des Wolffschen Telegraphenbüros den Alliierten am 22 Februar eine Note überreicht, in der darauf hingewiesen wird, daß seit über drei Monaten die Freilassung der deutschen Kriegs⸗ aüs- Zivilgefangenen vergeblich erbeten wird und daß auch die Rückgabe der Schwerverwundeten aus Frankreich noch nicht einmal begonnen hat, obwohl der General Nudant sie für Ende Januar in Aussicht gestellt hatte. In Frankreich werden auch Tausende von deutschen Zivilinternierten noch imnier fest gehalten und vertrauern so hinter Stacheldraht völlig zwecklos nun das fünfte Jahr ihres Lebens. Der General Nudant wird daher erneut gebeten, durch Marschall Foch die französische Regierung zu veranlassen, daß mit der soforkigen Freilassuͤng aller deutschen Schwerverwundeten und Zioilinternierten begonnen werde. Weiter wird hervorgehoben, daß alle Versuche, das Schicksal der achthunderttausend deutschen Kriegs⸗ und Zivilgefangenen zu mildern, bisher vergeblich geblieben sind, und daß die deutsche Note vom 8. Januar 1919 bis heute nicht einmal einer Ant⸗ wort gewürdigt worden ist. Im Gegensatz zu der Haltung der deutschen Regierung, die soforkt nach Abschluß des Waffenstil⸗

8-88

Kriegsgesangenen verfügt hat, je fr Färden pie Behandlung der deuischen Kriegs⸗ und Zivilgefan⸗

genen sogar verschärft.

Dienstvorgesetzte des Angeschuldigten (Ministerium, Ressortchef) das

1 Die Polizeiverwaltung. Dr. Hartmann.

Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger

Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen Handels⸗

·1 Dem Schlachtermeister Wilhelm Bendix in Minden,

Nach Vorschrift des Gesetzes vom 10. April 1872 (Gesetzsamml.

stands aus freien Stücken große Erleichterungen für die alliterten haben die französischen Be⸗

Obwohl der Marschall Foch im Walde von Compisane ausdrücklich zugesichert hat, daß auch nach Auf⸗ hebung der Verträge über den Austausch die Vereinbarungen

8 8 rbeit ufw, un rt blieben, hat die französische Regierun schon am 17. Dezember 1918 erklär t, daß 1 sich 9 2 die Regeln der Genfer und Haager Konyention oder an die Gefühle der Menschlichkeit gebunden eracUhte, und nunmehr bezeugen zahlreiche Nachrichten, daß die französischen Behörden diese gegen Geist und Wortlaut des Waffenstillstandsvertrags verstoßende Erklärung in die Tat um⸗ setzen. Das vertragsmäßige Gehalt für kriegsgefangene Offi⸗ jiere wurde herabgesetzt, die für höhere Unteroffiziere bestimmte Löhnung abgeschafft. Die Sonntagsruhe wird den Kriegs⸗ gefangenen genommen, die Mittagspause auf wenige Minulen verkützt, den Vertrauensleuten das Recht zur Beschwerde ver⸗ sagt bie Brotration heruntergesetzt und der zugesicherte Anschlag er Berner Vereinbarung in den Lagern verhindert. Als Uaterkunft bietet man den Kriegsgefangenen Zelte statt Baracken usm. Gegen diese offenkundige Verletzung des Waffenstillstandsvertrages erhebt der General Freiherr von Hammerstein feierlichen Einspruch und bittet den General udant, den Marschall Foch zu veranlassen, daß er schnelle Abhilfe schaffe. Er bittet ferner die Vorsitzenden der inter⸗ alliierten Waffenstillstandskommission bei ihren Regierungen dahin zu wirken, daß die Note vom 8. Januar d. J. nun⸗ mihes 1 größter Beschleunigung erledigt werde. Die Note

e . 1 2 7 2 K 8.

Das Maß der ohne ihr Verschulden über die deutschen Kriegs⸗ und Zivilgefangenen und ihre Angehörigen verhängten Leiden ist voll. Kein Volk der Erde kann es vor seinem Gewissen und vor der Geschichte verantworten, eine Milde⸗ rung ihres Loses abzuschlagen oder gar durch verschärfende Bestimmungen ihre tiefe Not zu enn und sie der Verzweiflung und dem völligen Zusammenbruch zu überantworten.

Nach einer Meldung der Waffenstillstandskommission konnten die Verhandlungen über das Lebensmittel⸗, das Schiffahrts⸗ und das Finanzabkommen in Spaa, deren Beginn von der Entente für heute angesetzt worden war, nicht anfangen, da die Alltierten in letzter Stunde mit⸗ bendhan,⸗ hah 44 Ieesncg gen noch nicht ab⸗ geschlossen seien. An eine Aufnahme der Verhandlungen vor dem 4. März sei nicht zu denken. 82 26

Dem Bericht der Waffenstillstandskommission

in Spaa vom 23. Februar entnimmt „Wolffs Telegraphen⸗ büro“ folgende Mitteilungen: 88 Das in amerikanischen Händen befindliche deutsche Sa⸗ nitätspersonal, welches nicht mehr zur Pflege der verwundeten deutschen Kriegsgefangenen benöligt wird, soll, wie der amerikanische Vertreter erflärte, entlassen werden. Der Tag der Entlassung werde noch mitgeteilt. Die Uebergahe werde, as deutsche Einverständnis vorausgesetzt, in Limburg a. d. Lahn stattfinden. Das Sanitäls personal werde bis zur Entlassung gelöhnt werden. b

Der General von C überreichte den Alliierten weitere Mitteilungen über fortgesetzte Waffenstillstands⸗ verletzungen durch die Polen.

Der Vertreter der deutschen Regierung ersuchte die Alliierten, dem bereits genehmigten Saatgutverkehr zwischen dem besetzten unt unbesetzten Gebiet sowohl bei der Be⸗ förderung mit der Bahn wie mit der Post keine Schwierigkeiten mehr in den Weg zu legen, da die Saatzeit unmittelbar bevorstehe und die Ausfuhr von Saatgut vom linksrheinischen Gebiet nach dem unbesetzten Deutschland bis jetzt anscheinend noch nicht möglich sei.

Der General Nudant übermittelte dem deutschen Vorsitzenden eine Mitteilung des Kommandanten der französischen Seestreirkräfte in der Ostsee, nach der neuerdings das französische Torpedo⸗ boot „Obusier“ zwei deutsche Schiffe gekapert hat. Der französische Kommandant will die deutschen Schiffe durch den Katser⸗Withelm⸗Kanal nach Frankreich bringen lassen. Er bittet, zu veranlassen, daß deutscherseits Befehl gegeben werde, damit der Durch⸗ fahrt durch den Kanal keinerlei Schwierigkeiten bereitet würden, wie dies beim Abtransport des gekaperten deutschen Schleppers „Berger R. M. 1“ der Fall gewesen sei. Der General von Hammerstein nahm die Mitteilung mit dem Bemerken entgegen, er werde sie an

die zuständige Stelle weiterleiten.

AMNach einer vor kurzem erlassenen Bekanntmachung des

Marschalls Foch darf, wie „Wolffs Telegraphenbüro“ mitteilt, Militärpersonen, auch den demobvilisierten, die Erlaubnis auch nur zur vorübergehenden Einreise nach Elsaß⸗Loth⸗ ringen nicht erteilt werden. 8

Nachdem die Bekanntmachung über Bestandserhebung,

Beschlagnahme und Höchsipreise für Weiden, Weidenstöcke,

Weidenschienen, Weidenrinde, Weidenstäbe, Weidenstrauch, Weidenabfall, Kopfweiden und Naturrohr (Glanzrohr, Stuhlrohr usw.) vom 21. September 1918 (Nr. H. M. 581/9. 18. KRA.) bereits am 5. Dezember 1918 insoweit außer Kraft getreten ist, als sie sich auf Weidenschienen bezog, ist sie, dem „Wolffschen Telegraphenbüro“ zufolge, nun⸗ mehr ganz außer Kraft gesetzt worden. Gleichzeitig ist jedoch an ihre Stelle die Bekanntmachung Nr. F. R. 160/2. 19. KRA., betreffend Höchstpreise für Weiden, Weidenstöcke, Weidenspitzen, Weidenstrauch, Weidenabfälle und Kopfweiden, vom 8. Februar 1918 getreten. Es bestehen daher für die eben genannten Gegen⸗ stände nach wie vor Höchstpreise, die jedoch gegenüber den früher geltenden teilweise erhöht sind. Eine allgemeine Beschlag⸗ nahme und damit im Zusammenhang eine Bestandserhebung besteht nicht mehr. aJ Jedoch sind die Bestände und hinzukommenden Vorräte an den Gegenständen, für die auch weiterhin Höchstprlise be⸗ stehen, durch Einzelverfügungen bei den früheren amtlichen Weidenoufkäufern zugleich mit Inkrafttreten der nellen Be⸗ kanntmachung beschlagnahmt worden, so daß hierduͤrch eine Gewähr dafür geboten sst, daß die Weiden usw. dem Inter⸗ esse der wirtschaftlichen Demobilmachuͤng entsprechend ver⸗ wertet werden.

Weidenspitzen,

8

Die Drucksachen der verfassunggebenden Deutschen Nationalversammlung sind in der gleichen Weise, wie früher die Reichstagsdruck. achen, durch die Post zu beziehen.. 561166

esuchte Ginspruch⸗

Eine von 600 vehlberag 1— leinde Konstadt im Kreise Kreuzburg

versammlung der Geme

säten Per s onen in

(Oberschlesien) erhebt flammenden Einspruch gegen eine Angliederung Oberschlesiens an Polen und erklärt,

r Gefangenen, wie über Sonntagsruhe,

nur im Verbleiben bei Heutschland die Gewähr für die Sicherung ihrer wirtschaftlichen und kulturellen Interessen zu erblicken. Gleichzeitig erhebt sie schärfsten Protest gegen die völkerrechtswidrige Zurückhaltung und Verwendung unserer Gefangenen. d 8

Aehnliche Kundgebungen fanden in zahlreichen Versamm⸗ lungen der wahlberechtigten Bürger und Vereine anderer oberschlesischer Stähte und Gemeinden, z. B. in Groß Strehlitz, Stadt Cosel, Krzanowitz, Birawa (Kreis

Cosel) und im Kreise Lublinitz statt.

Die Stadtverorbnetenversammlung in Barmen hat laut Meldung des „Wolffschen Telegraphenbüros“ ein⸗ stimmig folgende Entschließung gegen die Bestrebungen zur Abtrennung des rheinisch⸗westfälischen Industrie⸗ gebiets vom Reich gefaßt:

Die Stadtverordnetenversammlung in Barmen verwahrt sich auf das bestimmteste dagegen, daß bei Verhandlungen zur Neugestaltung des Reiches oder Preußens von irgendwelchen amtlichen oder privaten Stellen über den Industriebezirk wie über eine Ware verfügt wird. Der Industriebezirk mit semmen Kohlenschätzen und seiner hoch⸗ entwickelten Hütten⸗ und Verarbeitungsindustrie ist das wirtschaftlich wertvollste Kernstück des Deutschen Reichs und preußischen Staates; er stellt ass solcher eine in sich geschlossene Einheit dar und ist deshalb berufen, als Teil des Ganzen ein seiner Bedeutung entsprechendes Eigenleben zu führen. Verlangt der Industriebezirk somit, daß seine eigenen Wünsche und Bedürfnisse als grundlegend für sein Schicksal betrachtet werden, so will er die Erfüllung seines Schicksals nur in einer Lebensgemeinschaft mit dem gesamten deutschen Volk, die ungelockert und nicht löelich ist.

Das „Wolffsche Telegraphenbüro“ meldet aus Bromberg: Am Abend des 22. Februar rege Patrouillentätigkeit auf polnischer Seite bei Nakel. In der Nacht und am folgenden Tage gelegentlich Feuer der Polen gegen die Straße Elsenort— Forsthaus, auf Nakel und Groß Neudorf. Ein polnischer Angriff aus Kl. Werdershausen wurde abgewiesen. Den Bewohnern von das von keiner Seite besetzt ist, haben die Polen bei

Todesstrafe verboten, ihre Gehöfte zu verlassen.

Wie die deutsche Gesandtschaft in Libau dem „Wolffschen Telegraphenbüro“ zufolge mitteilt, ist die Insel Oesel, die durch Handstreich in die Hände der Bolschewisten gefallen war, durch estnische Truppen zurückerobert worden. Leider haben die Bolschewisten 8g noch Zeit gefunden, ihre üb⸗ lichen Greueltaten zu begehen. So ist der reichedeutsche Sekretär des auf Oesel amtierenden Beauftragten der deutschen Gesandtschaft bei der estnischen Regierung, Herr Krupp mit Frau, in Kuiwast ermordet worden, desgleichen auch der unter⸗ wegs befindliche Kurier der deutschen Gesandtschaft Oscar Rahr sowie viele Esten und Deutsch⸗Balten, darunter der Land⸗ marschall von Buxhoeveden und seine Brüder. Dem Kurier

wurden außer fünftausend Mark Dienstgelder die Kurierpost

und alles Privatgepäck geraubt.

Von zuständiger Seite wird „Wolffs Telegraphenbüro“ mütgeeit. daß die Prüfungen zum Nachweis der wissen⸗ schaftlichen Befähigung für den einjährig⸗freiwilligen Dienst gemäß § 91 der Wehrordnung künstig nicht mehr an höheren Lehranstalten, sondern wieder durch die bei den zu⸗ ständigen Regierungen für Einjährig⸗Freiwillige abzuhalten sind.

Bayern.

Mit der vorläufigen Wahrnehmung der Geschäfte des Ministeriums für militärische Angelegenheiten ist laut Meldung des „W. T. B.“ aus München vom Zentralrat der Arbeiter⸗, Bauern⸗ und Soldatenräte der bisherige Re⸗ gierungsvertreter im bayerischen ersten Armeekorps Scheid beauftragt worden. In München soll äußerlich Ruhe herrschen. Die Arbeit wurde am Montag meist wieder aufgenommen, der Belagerungszustand besteht aber weiter fo t.

Nach Meldung des „Vorwärts“ sall der Anschlag auf den Minister Auer von dem unter dem Einflaß der Unabhängigen und der Spartakisten stehenden „revolutionären Arbeiterrat“ veran⸗ staltet worden sein. Der Täter, ein Mitglied dieses Arbeiterrates, befinde sich unbehelligt in Freiheit und rühme sich seiner Tat. Auch auf den Tribünen des Landtags hätten sich zahlreiche bewaffnete Mitglieder und Anhänger des revolutionären Arbeiterrats besunden. Die republikanische Schutzwache habe den Attentäter in den Landtagssaal gelassen.

Nach Meldungen des „Wolffschen Telegraphenbüros“ steht ganz Augsburg unter der Gewalt des Arbeiter⸗ und Soldatenrates; die wichtigsten Gebäude wie Bahnhof, Post und Rathaus sind siark mit Truppen besetzt. Der Sonntag ist ziemlich ruhig verlaufen. In der vorgestrigen außerordent⸗ lichen Vollsitzung des Arbeiter⸗ und Soldatemates wurde zum weiteren Ausbau des Rätespstems ein 10⸗gliedriger Ausschuß ans beiden sozialistischen Parteien beauftragt, baldmöglichst Vorschläge zur Ueberwachung der Behörden zu machen; alle Offiziere und reaktionär wirkenden Mitglieder der höheren Dienststellen sollen baldiast entlassen oder beurlaubt werden. Die Vergnügungsstätten, Theater, Kinos usw., sind geschlossen, der Zugverkehr auf dem hiesigen Bahnhof ist unter Vorbehalt wieder zugelassen.

Tachsen.

In einer Versammlung von Vertretern der A.⸗ und S.⸗Räte aus zwanzig Garnisonorten Sachsens wurde gestern, wie „Wolffs Telegraphenbüro“ meldet, beschlossen, alle Offiziere sofort nach ordnungsmäßiger Uebergabe ihrer Dienstgeschäfte aus dem Truppendienste auszuschalten. Eine Abordnung dieser Persammlung hatte am Nachmittag eine Besprechung mit dem Kriegsminister, bei der sie sich. überzengen konnte, daß bereits einige Tage vorher der Minister verfünt hatte, daß die Verabschie⸗ dung aller jüngeren Offfziere sowie aller derjenigen Offiziere, die erst während des Krieges Offizier geworden find, ferner aller Offiziere a. D., z. D. und des Beurlaubtenstandes in die Wege zu leiten sei. Es wurde ferner die Zusicherung gegeben, daß die Auflösung des gesamten alten Heeres restlos orfolgt und auch sofort hinterher die Entlassung des Jahrgangs 1899. Wo Differenzen bestehen, sollen diese durch eine Kom⸗ mission von je zwei S.⸗Räten und zwei Offizieren geschlichtet werden. Nach lebhafter Aussprache wurde eine volle Ver⸗

standigung erzielt. 4

1

8

eingerichteten Prüfungskommissionen

Sldenburg.

ZIZu Oldenburg ohne Lübeck und Birkenseld sind vorgestern, wie „Wotffs Tekegraphenburo“ meldet, zur Landes versamm⸗ lung 12 Sostaldemokraten, 12 Deutsche Demokraten, 10 Mit⸗ glieder der Zentrums⸗ und 5 Mitglieder der Volkspartei ge⸗ wählt worden.

8 Oesterreich.

Der deutsch⸗österreichische Staatssekretär Bauer ist vor⸗

gestern abend, begleitet von dem Ministerialrat Gärtner vom Staatsamt des Aeußeren, dem Unterstaatssekretär Riedl vom Staatsamt für Handel und dem Oberfinanzrat Patzauer, nach Weimar gereist. Auf den Einwand der deutsch⸗österreichischen Regierung in der Angelegenheit der Ablieferung von 2460 Lastwagen und 132 Lokomotiven, daß Deutsch⸗Oesterreich das verlangte Betriebsmaterial nicht ausliefern könne, weil es Eigentum sämtlicher anuf dem Gebiete des ehemaligen ötterreichischen Staates entstandener Nationalstaaten sei, an wortete die italienische Waffenstillstandskommission, wie Wolffs Telegraphenbüro meldet, daß an Deutsch⸗Oesterreich von keiner Seite mit Ersatz⸗ forderungen herangeireten werden könne, weil es sich nur um Er⸗ füllung der aus dem Waffenstillstand erwachsenden Pflichten hand e. Die deutsch⸗österreichische Regierung verständigte die Regie⸗ rungen der anderen Nationasstaaten, daß Deulsch Oesterreich der militärischen Gewalt der okkupierenden Macht nicht Wider⸗ stand leisten köane In einem Schreiben an den Vorsitzenden der amerikanischen Studienkommission und den englischen Militär⸗ bevollmächtigten wurde davon mit dem Beisügen Mitteilung gemacht, daß die deutsch österreichische Regierung jede Ver⸗ antwortung für Störungen der Lebensmittelversorgung und der sozialen Ordnung ablehnen müsse. 8..

Der Präsident Seitz hat die konstituierende Nattonalversammlung für heute einberufen.

Am Sonntag wurde auf der Besitzung des Präsidenten der ungarischen Volksrepublik Michael Karolyi in Kalkapolna (Komitat Heves) mit der Bodenverteilung im Sinne des Volksgesetzes über die Besitzreform begonnen. Zu dem Akte hatten sich außer dem Präsidenten der Republik auch mehrere Mitglieder der Regierung unter Führung des Ministerpräsidenten Dr. Berinkey nach Kalkapolna begeben. Die Besitzregelungs⸗ kommission nahm sofort ihre Arbeit auf. Ein Gedenthügel, der den Beginn der Bodenreform in Ungarn bezeichnet, wurde aufgeworfen. 1

Frankreich.

Wie der „Progréès de Lyon“ erfährt, haben die Vertreter der Mächte die Möglichkeit ins Auge gefaßt, in die end⸗ gültigen Waffenstillstandsbedingungen einige der Lösungen für den Vorfrieden aufzunehmen. Es sei not⸗ wendig, so schnell wie möglich Friedenspräliminnrien fest⸗ zulegen, und man ist der Ansicht, daß die beste Methode darin bestehe, den endgültigen Waffenstillstand so auszuarbeiten, daß in ihm die Grundzüge der territorialen, politischen, wirtschafi⸗ lichen und finanziellen Bedingungen schon enthalten sind. Diesem Vorschlag hat sich die englische und später die amerikanische Delegatton angeschlossen.

Die interalliierte Kommission in Paris hat beschlossen, einen Ausschuß nach Prag und Teschen zu entsenden behufs baldmöglichster Lösung der zwischen den Polen und den Tschechen bestehenden Gegensätze. Die Lösung ist im Einklang mit dem Uebereinkommen durch⸗ zuführen, mit dem sich vereits die Vertreter dieser beiden Teile in Paris einverstanden erklärten.

Nach der „Humanité“ hat die Kammer trotz des Einspruchs des Arbeitsministers den Beamten das Streike⸗ und Noalltiongrecht zug biliiug

Rußland.

Nach einem amtlichen bolschewistischen Bericht ist in Moskau ein neuer Aufstand gegen die Sopjet⸗ regierung ausgebrochen. Der „Times“ zufolge wollten die Soziclrevolutionäre die gesamte Regierung Lenins während einer Sitzung im Kreml gefangennehmen. Der Ausstand scheint jedoch durch außerordentliche Maßregeln der Bolschewisten⸗ behörden unterdrückt zu sein. 50 Angehörige der Soztal⸗ revolutionäre wurden verhaftet.

1 Amerika.

Präsident Wilson ist gestern in Boston hier ge⸗

Asien.

Nach einer Meldung des „Wolfsschen Telegraphenbüros“ ist in London die Nachricht von dem Tode des Emirs von Afghanistan eingetroffen. Alle Einzelheiten feblen noch, aber es scheint, daß der Emir am 20. Februar im Lager von Laghman überfallen und erschossen worden ist. Nach den bis⸗ herigen Berichten wurde niemand verhaftet. des Mordes ist noch unbekannt1–!.

Der landet.

Kunst und Wissenschaft.

In der Februarsitzung der Anthropologischen Gesell⸗ schaft berichtete Dr. A. Herrmann auf der Grundlage ge⸗ schichtlicher Studien über die Herkunft der Magyaren. Die neueren sprachgeschichtlichen Arbeiten haben ergeben, daß die Magyaren ihrer Sprache nach nicht der türkisch⸗ta⸗ tarischen, sondern der finnisch⸗ugrischen Sprachgruppe angehören. Eine Annahme, wonach die Magyaren Türken gewesen seien und erst die finnisch⸗ugrische Sprache angenommen haben, ist falsch. Bisher war man über die Geschichte der Magyaren nur bis zum neunten nachchristlichen Jahrhundert unterrichtet, zu welcher Zeit sie im südostrussischen. Steppengebiet erscheinen, und mit türkischen Völkern ·in Verbindung neten. Man meint aber auch eine Erwähnung der Magparen schon bei Herodot zu finden, urd zwar als Jyrken, die am Irtisch, dieser Urheimat der türkischen Stämme, wohnen, woraus man den Schluß zu ziehen sich für berechtigt hielt, die Jyrken seien ein türkisches Mischvolk, wie auch die späteren römischen Schriftsteller den Namen Iyrken in Türken umgewandelt haben. Für den Wohnsitz der Finnougrier und ihrer Vorfahren in vorzeschichtlicher Zeit, der in Ostrußland zn suchen ist, haben wir eine Nachricht in dem Reiseberichte eines griechischen Handelsberen, Aristaios aus dem 6. vorchristlichen Jahrhundert. Dieser Reisebericht wird ergänzt durch Angaben aus Herodot und aus Ptolemaus. Nach diesen Quellen stammen Finnongrier aus Asieir und sind im 6. Jahrhundert in dem ost- und mittelrussischen Waldgebiet als seßhaft zu betrachten. Auf der Weltkarte des Kyklographen Dionysios von Milet aus dem Jahres