1e 8
„⸗Die Oberlederkarten lauten auf den namentlich benannten In⸗ haber und sind nicht übertragbar. Sie sind 2 Monate, gerechnet vom Tage der Ausstellung, gültig. Wer innerhalb dieses Zeitraums das Bezugsrecht nicht ausübt, verliert den Anspruch auf Belieferung.
1“ § 4. , Errechnung der Anteile. Errechnung der en O zu ver merkenden Mengen sind v116“ 2) bei Schuhfabrikbetrieben un d Schäftefabriken: an) die am 31. Dezember 1913 bestanden haben, die Bezugs⸗ Sher in Oberleder aus dem Kalenderjahre 1913 mit der Maßgabe, daß bei denjenigen Firmen, die am 31. Dezember 1913 noch kein volles Jahr gearbeitet haben, die durch⸗ schnittliche Monatsbezugsmenge zu errechnen und mit zwölf . Zu vervielfachen ist, bb) deren Gründung erst zwischen dem 1. Januar 1914 und 31. Juli 1914 erfolgt ist, die durchschnittliche Monats⸗ bezugsmenge dieses Zeitraums mit zwölf vervielfacht, cc) bei Kriegsgründungen 50 vH der Bezugsmenge in Schuh⸗ bberleder im ersten Betriebsjahre mit der Maßgabe, daß bei denjenigen Firmen, die kein volles Jahr gearbeitet haben, die durchschnittliche Monatsbezugsmenge, mit zwölf vervielfacht, zugrunde gelegt wird, b) bei Ledergroßhandlungen: as) die am 31. Dezember 1913 bestanden haben, die Bezugs⸗ menge in Schuhoberleder aus dem Kalenderjahre 1913 mit der Maßgabe, daß bei denjenigen Firmen, die am 31. De⸗ zember 1913 noch kein volles Fahr bestanden haben, die durchschnittliche Monatsbezugsmenge zu errechnen und mit zwölf zu vervielfachen ist, 1 bb) die bis zum 1. Juli 1916 gegründet worden sind, 50 vH der Bezugsmenge für die Zeit vom 1. Juli 1915 bis 30. Juli 1916, 2) bei Lederkleinhandlungen und Schuhmacher⸗ rohstoffg enossenschaften deren Bezugsmengen unter ent⸗ sprechender Anwendung der Vorschriften unter b, 1 d) bei Pantinenmachern, Maßschuhmachern und Maßsteppereien, sofern sie mehr als zehn Arbeitskräfte be⸗ schäftigen und vor dem 1. Juli 1916 bestanden haben, deren Bezugs⸗ mengen unter entsprechender Anwendung der Vorschriften unter a. § 5. Meldung der Bezugsmengen. Die Bezugsmengen sind der Reichslederstelle auf den von ihr ausgegebenen Vordrucken ausweislich der Geschäftsbücher oder Rechnungen bis zum festgesetzten Zeitpunkt zu melden. Verspätete, unrichtige oder unpollständige Angaben können gerichtliche Be⸗ strafung sowie Ausschluß von den weiteren Zuteilungen freigegebener Leder zur Folge haben. § 6
Abschreibung auf der Lederkarte.
Der Veräußerer hat die abgege benen Mengen (bei Ledern, die nach Gewicht gehandelt werden, in Kilogramm, bei Ledern, die nach Maß gehandelt werden, in Quadratfuß) auf der Oberlederkarte mnit Tinte zu vermerken und den Vermerk zu unterschreiben. Dem Käufer steht es frei, die auf ihn entfallende Menge von einer oder mehreren Firmen zu beziehen.
Zickelchevreau unter 2 ½ qf das Fell, Rücksicht auf das Sortiment, Schuhoberleder IV. Sorte werden mit 50 vH von den über diese Lederarten ausgestellten Ober⸗ lederkarten abgeschrieben. Schäfte sind mit 3 qf für das Paar von der Oberlederkarte der betreffenden Lederart abzuschreiben.
Kontingentseinteilung. 8
Die von der Reichslederstelle freigegebenen Oberledermengen werden jeweils zu 75 vH für die Gruppe Großverkehr (hiervon für die Schuhfabrikbetriebe 68. vH, für die Schäftefabriken
7, vH) und zu 25 vH für die Gruppe Kleinverkel übrigen verarbeitenden Betriebe) bereitgestellt. 1““ Berufsarbeiterschuhwerk.
Zur Herstellung von ledernem Berufsarbeiterschuhwerk (Gruben⸗ schuhe) werden von der für die Gruppe Großverkehr bestimmten Gesamtmenge in Fahlleder — im Benehmen mit dem Ueberwachungs⸗ ausschuß der Schuhindustrie — bestimmte Mengen vorweg bereit⸗ gestellt. Zum Bezuge dieser Leder werden den vom Ueberwachungs⸗
ausschuß der Schuhindustrie der Reichslederstelle aufgegebenen Schuh⸗ fabrikbetrieben Oberlederkarten ausgestellt. Diese Ledermengen werden den Herstellern von Berufsarbeiterschuhwerk mit 50 vH auf den ihnen nach Maßgabe ihrer Bezugsmenge zur Herstellung von Straßenschuhwerk bei den allgemeinen Verteilungen Anteil angerechnet.
Von der für die Gruppe Kleinverkehr bereitgestellten Menge werden bis auf weiteres 20 vH zwecks Verteilung nach Maßgabe des § 9 Abs. 2 abgesondert.
8
Lederherstellern und Leder⸗ großhändlern. 8 Die Lederhersteller dürfen die ihnen freigegebenen Mengen an alle Inhaber von Oberlederkarten abgeben.
Ledergroßhandlungen, welche im Jahre 1913 min⸗ destens 300000 f Schuhoberleder bezogen haben, dürfen die von ihnen auf Grund von Oberlederkarten bezogenen Mengem an alle Inhaber von Oberlederkarten abgeben Die Abgabe von Leder⸗ großhändler an Ledergroßhändler ist jedoch unzulässig.
Diejenigen Ledergroßhandlungen, welche weniger als 300 000 qf Schuhoberleder bezogen haben, dürsen die von ibnen auf Grund der Oberlederkarten für die Gruppe Kleinverkehr bezogenen Mengen nur an Lederkleinhandlungen, Schuhmacher⸗ Rohstoffgenossenschaften sowie solche Pantinenmacher, Maßschuhmacher 178 Maßsteppereien, die mehr als zehn Arbeitsträfte beschäftigen, ab⸗ geben. . Diejenigen Ledergroßhandlungen, die zwar weniger als 300 000 qf Schuhoberleder bezogen haben, die jedoch in der b vor⸗ wiegend mit Schuh⸗ und Schäftefabriken gearbeitet haben und deshalb die von ihnen bezogenen Schuhoberleder nicht an die Gruppe Klein⸗ verkehr absetzen können, dürfen auf Antrag von der Reichslederstelle
auch für die Gruppe Großverkehr zugelassen werden. § 9.
Verkäufe von Lederkleinhandlungen und 1 Rohstoffgenossenschaften.
Lederkleinhandlungen und Rohstoffgenossen⸗ schaften dürfen die von ihnen auf Grund der Oberlederkarten be⸗ zogenen Mengen nur an Pantinenmacher, Schuhmacher und Maß⸗ steppereien abgeben. 1 1 3
Lederkleinhandlungen und Rohstoffgenossenschaften sind ver⸗ pflichtet, von den von ihnen auf Grund der Oberlederkarten bezogenen Mengen an die bei ihnen zum Bezuge von freigegebenem Boden⸗ leder in der Kundeneinschreibungsliste eingetragenen Schuhmacherei⸗ betriebe für Schuhausbesserungen diejenigen Mengen
Oberleder abzugeben, die vor jeder Oberlederverteilung als auf die eingeschriebene Arbeitskraft entfallende Menge von der Reichsleder⸗ stelle bekanntgegeben ist.
Die restlichen Mengen haben die bereits im Jahre 1913 be standenen Lederkleinhandlungen und Rohstoffgenossenschaften an die⸗ jenigen Pantinenmacher, Schuhmacher und Maßsteppereien, die bereits von ihnen im Jahre 1913 Schuhoberleder bezogen haben, nach Maß⸗ gabe der Bezugsmengen derselben aus dem genannten Jahre und der ihnen jeweils noch zur Verfügung stehenden Mengen abzugeben.
ohne
*
Verkäufe von
Lederkleinhandlungen und Schuhmacher⸗Rohstoffgenossenschaften, die erst nach dem Jahre 1913 gegründet worden sind, haben die rest⸗ lichen Mengen unter möglichst gleichmäßiger Berücksichtigung ihrer gesamten Kundschaft an diese abzugeben. b
Soweit Pantinenmacher, Schuhmacher und Maßsteppereien bis zu zehn Arbeitskräften beschäftigen, bedarf es zur Abgabe nicht der Vorlegung einer Oberlederkarte.
Die Lederkleinhandlungen, Rohstoffgenossenschaften und Maß⸗ steppereien haben über die Verkäufe der von ihnen bezogenen Mengen freigegebener Schuhoberleder ein Verkaufsbuch zu führen, in dem folgende Angaben: 8 8
a) Name und Wohnort des Kunden, b) Art des Betriebes desselben, Re.) die abgegebene Menge, 1“ e) der berechnete Kleinverkaufspreis enthalten sein müssen. Private Verbraucher. 8
Die Abgabe von freigegebenem Schuhoberleder oder von daraus hergestellten Schäften an private Verbraucher ist in jedem Falle unzulässig. 11““
§ 11.
Veräußerungsfrist. Lederhersteller haben die ihnen freigegebenen Mengen längstens innerhalb zwei Monaten, vom Tage des Empfanges des Freigabescheins an gerechnet, Ledergroß⸗ und Kleinhändler sowie Roh⸗ stoffgenossenschaften haben die von ihnen auf Grund der Oberleder⸗ karten bezogenen Mengen längstens innerhalb zwei Mo⸗ naten, vom Tage des Rechnungsempfanges an gerechnet, abzusetzen. Innerhalb dieser Frist nicht abgesetzte Posten sind der Reichsleder⸗ stelle zu melden, die die Verkaufsfrist verlängern oder über ander⸗ weitige Verwendung der Leder Verfügung treffen kann.
§ 12. Veräußerungsverbot für Verarbeiter.
Die Verarbeiter sind verpflichtet, die von ihnen bezogenen Schuh⸗ oberleder im eigenen Betriebe zu verarbeiten oder der Reichs⸗ lederstelle zur anderweitigen Verteilung zur Verfügung zu stellen. Eine Veräußerung von Schuhoberleder seitens der Verarbeiter ist nicht gestattet.
Sondervorteile.
Es ist verboten, Verkäufe freigegebenen Schuhoberleders von Bedingungen abhängig zu machen, die dem Verkäufer einen be⸗ sonderen Vorteil verschaffen sollen, insbesondere zu verlangen, daß Aufträge auf andere Waren erteilt oder frühere Lieferungsaufträge ganz oder teilweise aufgehoben werden.
§ 14. Revisionen. “ Die Reichslederstelle kann durch beauftragte Revisoren die Einhaltung vorstehender Bestimmungen sowie die Richtigkeit der er⸗ statteten Meldungen nachprüfen lassen. Den Revisoren ist der Zutritt zu den Betriebs⸗ und Lagerstellen sowie Einsicht der Bücher und anderer Unterlagen zu gewähren.
Gebühren.
Die Reichslederstelle erhebt an Gebühren bis auf weiteres 5 ₰ für jeden Quadratmeter bei den nach Maß gehandelten freige⸗ gebenen Schuhoberledern, 5 ₰ für jedes Kilogramm bei den nach Gewicht gehandelten freigegebenen Schuhoberledern von dem Empfänger des Freigabescheins. Die auf diese Weise verauslagten Gebühren dürfen beim Verkauf des Leders den Abnehmern bis zum Verarbeiter einschließlich in Rechnung gestellt werden.
11.“ “ 8 2 5 ö1
“
“ 1u“
Verstößt ein Lederhersteller gegen diese Bedingungen, so hat er zu gewärtigen, daß er vom Bezuge von Rohstoffen ausgeschlossen wird.
Verstößt ein Käufer gegen diese Bedingungen, so hat er zu ge⸗ wärtigen, daß er vom Bezuge freigegebenen Schuhoberleders aus⸗ geschlossen wird. b
Bei allen Verstößen gegen die Bedingungen hat die Reichs⸗ lederstelle das Recht, von dem Zuwiderhandelnden eine Vertragsstrafe bis zur Höhe des Verkaufswertes desjenigen Leders einzufordern, be⸗ züglich dessen die Bedingungen verletzt sind. 8
1 § 17. Schuhfutterleder. Die Vorschriften der vorgenannten Bedingungen finden auf frei⸗ gegebene Schuhfutterleder sinngemäße Anwendung. 8 Inkrafttreten der Bedingungen. Diese Bedingungen treten mit dem Tage der Veröff ntlchung im „Deutschen Reichsanzeiger“ in Kraft.
Berlin, den 3. März 1919.
Reichslederstelle. Blasse. Fecher.
TZ88ZöInö für die Abgabe von freigegebenem Bodenleder
Vom 24. Februar 1919. Verpflichtungssschein.
Bei allen von freigegebenem Bodenleder muß der Veräußerer seine Abnehmer (bis zum Verarbeiter einschließlich) vor Aushändigung der Leder durch Unterzeichnung des von der Reichs⸗ lederstelle ausgegebenen Verpflichtungsscheins zur Anerkennung dieser Bedingungen verpflichten.
Die Reichslederstelle ist berechtigt, in geeigneten Fällen die Vollziehung von General⸗Verpflichtungsscheinen zu gestatten, die den Verkäufer oder Käufer auch für alle zukünftigen Geschäfte zur Innehaltung dieser Bedingungen verpflichten.
8 Reiechnungsabschrift.
Der unterschriebene Verpflichtungsschein ist vom Veräußerer mit einer Abschrift der über die abgegebene Menge freigegebener Boden⸗ leder ausgestellten Rechnung sofort, spätestens am Schlusse der lau⸗ fenden Woche, der Reichslederstelle zu übersenden. 1
Die Rechnungsabschrift muß in deutlich sichtbarer Weise die Art des Betriebes des Käufers (Schuhfabrik, Ledergroß⸗ oder Kleinhandlung, Rohstoffgenossenschaft), die Nummer der Bodenleder⸗ karte und die Nummer des Freigabescheins enthalten.
Kentingeniseinteilunng.
n jeweils zur Verfügung stehenden Gewichtsmengen fr.
gegebener Bodenleder werden: .
a) 40 vH der Gruppe Großverkehr (Schuhfabriken,
die vom Ueberwachungsausschuß der Schuhindustrie zum Lederbezug zugelassen sind)
b) 60 vH der Gruppe Kleinverkehr (Schuhmacherei⸗
betrieben. einschließlich Ausbesserungswerkstätten und Be⸗
sohlanstalten)
i⸗
88
8
Den Lederherstellern wird bei Uebersendung des Freigabescheins
durch die Reichslederstelle von dieser mitgeteilt, welche Mengen von den ihnen jeweils freigegebenen Bodenledern für die Gruppe Groß⸗
Kleinverkehr bereit zu halten sind.
8 518 8 Gruppe Großverkehr. v“
Die für die Gruppe Großverkehr bestimmten Boden⸗ ledermengen sind von den Lederherstellern an solche Schuhfabrikbetriebe oder Ledergroßhbandlungen, die im Besitze einer von der Reichsleder⸗ stelle ausgestellten Bodenlederkarte sind, bis zur Höhe der auf den Bodenlederkarten vermerkten Mengen abzugeben.
Die für die Gruppe Großverkehr bestimmten, von den Ledergroßhändlern bezogenen Bodenledermengen sind von diesen an solche Schuhfabrikbetriebe, die im Besitze einer von der Reichsleder⸗ stelle ausgestellten Bodenlederkarte sind, bis zur Höhe der auf den Bodenlederkarten vermerkten Mengen abzugeben.
Bodenlederkarten.
Die Bodenlederkarten lauten auf den namentlich be⸗ nannten Inhaber und sind nicht übertragbar. Sie sind 2 Monate, gerechnet vom Tage der Ausstellung, gültig. Wer innerhalb dieses Zeitraums das Bezugsrecht nicht ausübt, verliert den Anspruch auf Belieferung.
Errechnung der Anteile der Schuhfabrikbetriebe.
Für die Errechnung der auf den Bodenlederkarten der 8 uUhfabrikbetriebe zu vermerkenden Mengen sind maß⸗ ebend:
— a. bei Betrieben, die am 31. Dezember 1913 bestanden haben, die Bezugsmenge in Bodenleder aus dem Kalenderjahre 1913 mit der Maßgabe, daß bei denjenigen Firmen, die am 31. Dezember 1913 noch kein volles Jahr gearbeitet haben, die durchschnittliche Monatsbezugsmenge zu errechnen und mit 12 zu vervielfachen ist, bei Betrieben, deren Gründung erst zwischen dem 1. Januar 1914 und 31. Juli 1914 erfolgt ist, die durchschnittliche monatliche Bezugsmenge dieses Zeitraums mit 12 ver⸗ vielfacht, bei Kriegsgründungen 50 vH der Bezugsmenge in Boden⸗ leder im ersten Betriebsjahr mit der Maßgabe, daß bei denjenigen Firmen, die kein volles Jahr gearbeitet haben, die durchschnittliche Monatsbezugsmenge, mit 12 verviel⸗ facht, zugrunde gelegt wird. “
§ 6. öu“ Berufs⸗Arbeiterschuhwerk.
Zur Herstellung von ledernem Berufs⸗Arbeiterschuhwerk (Grubenschuhe) werden von der für die Gruppe Großvertehr be⸗ stimmten Gesamtmenge in Bodenleder — im Benehmen mit dem Ueberwachungsausschuß der Schuhindustrie — bestimmte Mengen vor⸗ weg bereitgestellt. Zum Bezuge dieser Leder werden den vom Ueber⸗ wachungsausschuß der Schuhindustrie der Reichslederstelle aufgegebenen Schuhfabrikbetrieben Bodenlederkarten ausgestellt. Diese Ledermengen werden den Herstellern von Berufs⸗Arbeiterschuhwerk mit 50 vH auf den ihnen nach Maßgabe ihrer Bezugsmenge zur Herstellung von Straßenschuhwerk bei den allgemeinen Verteilungen zustehenden Anteil angerechnet.
2 7
6.
Abschreibung auf der Lederkarte. .
Der Veräußerer hat die abgegebenen Mengen (Gewicht in Kilo⸗
gramm) auf der Bodenlederkarte mit Tinte zu vermerken und den
Vermerk zu unterschreiben. Dem Käufer steht es frei, die auf ihn entfallende Menge von einer oder mehreren Firmen zu beziehen.
Spalte.
Spalte, Spalthälse und Spaltabfälle sind mit 50 vH, halbe Häute und Kernstücke von Spalt mit 75 pH der tat⸗ sächlichen Gewichtsmenge vom Verkäufer auf der Bodenlederkarte ab⸗ zuschreiben. 8 . Meldung der Bestände.
Die Schuhfabrikbetriebe haben der Reichslederstelle auf den von dieser ausgegebenen Vordrucken ihre Bestände in Bodenleder zwei⸗ monatlich zu melden. Die jeweiligen Bestände werden bei der nächsten Bodenlederverteilung insoweit angerechnet, als sie über die den be⸗ treffenden Betrieben zustehenden zweimonatlichen Anteile hinausgehen.
6“ Hausschuhfabrikbetriebe.
Den Schuhfabrikbetrieben, die Hausschuhe herstellen, werden Bodenlederkarten nur zum Bezuge von Vache⸗ und Spaltleder in Stärke bis zu 2 ½ mm nach Maßgabe der jeweils hierin vorhandenen Vorräte ausgestellt.
8
§ 10. Errechnung der Antetle der Ledergroßhandlungen 88 Für die Errechnung der auf den Bodenlederkarten der Ledergroßhändler für die Gruppe Großverkehr zu ver⸗ merkenden Mengen wird der Gewichtsumsatz in Bodenleder im Großverkehr zugrunde gelegt mit der Maßgabe, daß die gemäß § 5 für die Errechnung der auf den Bodenlederkarten der Schuhfabrik⸗ betriebe zu vermerkenden Mengen geltenden Grundsätze entsprechende Anwendung finden. “ 1⸗. Gruppe Kleinverkehr. Bodenlederkarten für Schuhmachereibetriebe. Die für die Gruppe Kleinvertehr bestimmten Boden⸗ ledermengen werden den Schuhmachereibetrieben von Lederkleinhand⸗ lungen bezw. Rohstoffgenossenschaften auf Grund der von der Reichs⸗ lederstelle ausgegebenen, nicht übertragbaren Bodenlederkarten zugeteilt. 1““ Bescheinigung über beschäftigte Arbeitskräfte. Die Zuteilungen an die Schuhmachereibetriebe erfolgen nach Maßgabe der von ihnen beschäftigten Arbeitskräfte. Hierüber hat sich der Inhaber des Schuhmachereibetriebes eine be⸗ hördliche Bescheinigung auf den von der Reichslederstelle ausgegebenen, bei Lederkleinhandlungen und Rohstoffgenossenschaften erhältlichen Vordrucken ausstellen zu lassen. “ Eintragung der Schuhmachereibetriebe. 86 Die Anträge auf Erteilung einer Bodenlederkarte sind von der Schuhmachereibetrieben unter Beifügung der behördlichen Bescheini⸗ gungen bei derjenigen Lederkleinhandlung bezw. Rohstoffgenossen⸗ schaft, von der der Schuhmacher Bodenleder zu beziehen wünscht, einzureichen. Letztere trägt den Schuhmachereibetrieb mit der Zah⸗ b der in diesen beschäftigten Arbeitskräfte in ihre K unden⸗ einschreibungsliste ein und übersendet eine Ausfertigun derselben unter Beifügung der behördlichen Bescheinigungen de Reichslederstelle zwecks Aushändigung der Bodenlederkarten. § 12. Bodenlederkarten für Lederkleinhandlungen 8 Sund Rohstoffgenossenschaften. ie Lederkleinhandlungen bezw.
1u16“
Rohstoff⸗
genossenschaften erhalten nach Maßgabe der bei ihnen ein⸗ 1
getragenen in den Schuhmachereibetrieben beschäftigten Arbeitskräft von der Reichslederstelle Bodenlederkarten, die nicht über⸗ tragbar sind, ausgehändigt. . 1
Eintragung der Lederkleinhandlungen und Rohstoffgenossenschaften.
Die Lederkleinhandlungen bezw. Rohstoffgenossenschaften haben sich zum Bezuge von Bodenleder bei einer Ledergroßhandlung in die Kundeneinschreibungsliste einzutragen. Für je angefangene 50 Ar⸗ beitskräfte kann eine Eintragung bei einer Ledergroßhandlung vor genommen werden. “ 8 “
Gebühren dürfen beim Verkauf
Lange in Magdeburg zum Stellvertreter des 2. Mitgliedes
6 Hauptamtes am Sitze des Bezirksausschusses ernannt.
§ 13. Ledergroßhandelskarten für 8—* Kleinverkehr. 8 Die Ledergroßhandlungen haben die Kundeneinschreibungslisten der Lederkleinhandlungen bezw. Rohstoffgenossenschaften in einer Aus⸗ fertigung der Reichslederstelle einzusenden. Nach Maßgabe der bei den Ledergroßhandlungen eingetragenen Lederkleinhandlungen bezw. Rohstoffgenossenschaften werden ihnen Bodenlederkarten für die Gruppe Kleinverkehr von der Reichslederstelle aus⸗ gestellt. Auf Grund dieser Bodenlederkarten, die auf den namentlich benannten Inhaber lauten und nicht übertragbar sind, können die Ledergroßhandlungen die bei den Lederherstellern für die Gruppe Kleinverkehr bereitgestellten Bodenledermengen beziehen. . Die Ledergroßhandlungen dürfen jedoch nicht mehr Lederklein⸗ handlungen bezw. Rohstoffgenossenschaften zur Einschreibung an⸗ nehmen, als nach Maßgabe ihres Gewichtsumsatzes in Bodenleder Gruppe Kleinverkehr aus dem Jahre 1913 anteilig auf sie entfällt. —
die Gruppe
§ 14.
Eintragung bei Lederherstellern. Lederhersteller, die in überwiegendem Maße die von ihnen her⸗ gestellten Bodenleder im Jahre 1913 an Lederkleinhandlungen bezw. Rohstoffgenossenschaften abgesetzt haben, dürfen für ihre eigenen Er⸗ zeugnisse Einschreibungen von Lederkleinhandlungen und Rohstoff⸗ genossenschaften, die im Jahre 1913 von ihnen bezogen haben, unter Beachtung der Klassen⸗ oder Sorteneinteilung annehmen: jedoch darf keine Lederkleinhandlung bezw.⸗Rohstoffgenossenschaft; eine größere Bodenledermenge vom Lederhersteller beziehen, als sie von ihm im Jahre 1913 bezogen hat.
Niederlassungen von Lederherstellern, die den unmittelbaren Verkehr mit Lederkleinhandlungen bezw. Rohstoff⸗ genossenschaften gepflogen haben, gelten nur insoweit als Ledergroß⸗ handlungen, als sie eigene Erzeugnisse abgesetzt haben.
§ 15 smhtefte.] Ledergroßbandlungen, die im Jahre 1913 mindestens 60 vH
Bodenlederumsätze mit Schuhmachereibetrieben getätigt haben, können unter Verzicht auf Geschäfte mit Lederkleinhandlungen bezw. Roh⸗ stoffgenossenschaften Einschreibungen unmittelbar von Schuhmacherei betrieben annehmen. v 1““
§ 16.
Veräußerungsfrist.
Lederhersteller haben die ihnen freigegebenen Bodenledermengen längstens in nerhalb zweier Monate, vom Tage des Empfanges des Freigabescheins an gerechnet, Lederaroßhändler die von ihnen auf Grund der Bodenlederkarten für die Gruppe Großverkehr bezogenen Mengen längstens innerhalb zweier Monate, vom Tage des Rechnungs⸗ empfanges an gerechnet, abzusetzen. Innerhalb dieser Frist nicht ab⸗ gesetzte Posten sind der Reichslederstelle zu melden, welche die Ver⸗ kaufsfrist verlängern oder über anderweitige Verwendung der Boden⸗ leder Verfügung treffen kann. 8
§ 17.
Meldung der Bezugs⸗ und Umsatzmengen.
Die Bezugsmengen der Schuhfabrikbetriebe sowie die Umsatzmengen der Ledergroßhandlungen sind der Reichsleder⸗ stelle auf den von ihr ausgegebenen Vordrucken bis zum festgesetzten Zeitpunkt ausweislich der Geschäftsbücher oder Rechnungen zu melden. Verspätete, unrichtige oder unvollständige Angaben können gerichtliche Bestrafung sowie Ausschluß von den weiteren Verteilungen frei⸗ gegebener Leder zur Folge haben.
Veräußerungsverbot für Verarbeiter
Die Verarbeiter sind verpflichtet, die von ihnen bezogenen Bodenledermengen im eigenen Betriebe zu verarbeiten oder ber Reichslederstelle zur anderweitigen Verteilung zur Verfügung zu stellen.
Eine Veräußerung von Bodenledern seitens der Verarbeiter ist nicht gestattet.
§ 19. Sondervorteile.
Es ist verboten, Verkäufe freigegebenen Bodenleders von Be⸗ dingungen abhängig zu machen, die dem Verkäufer einen be⸗ sonderen Vor teil verschaffen sollen, insbesondere zu per⸗ langen, daß Aufträge auf andere Waren erteilt oder frühere Lieferungsaufträge ganz oder teilweise aufgehoben werden.
Revisionen. 8 Die Reichslederstelle kann durch beauftragte Revisoren die Ein⸗ haltung vorstehender Bestimmungen sowie die Richtigkeit der er⸗ statteten Meldungen nachprüfen lassen. Den Revisoren ist der Zu⸗ tritt zu den Betriebs⸗ und Lagerstellen sowie Einsicht der Bücher und anderer Unterlagen zu gewähren.
§ 21. Gebühren. 8 Die Reichslederstelle erhebt an Gebühren bis auf weiteres 5 Pfg. für jedes Kilogramm freigegebener Bodenleder von dem Empfänger des Freigabescheins. Die auf diese Weise verauslagten der Bodenleder den Abnehmern bis zum Verarbeiter einschließlich in Rechnung gestellt werden.
8 § 22. 8 Verstöße.
„Verstößt ein Lederhändler gegen diese Bedingungen, so hat er zu
gewärtigen, daß er vom Bezuge von Rohstoffen ausgeschlossen wird.
1 Verstößt ein Käufer gegen diese Bedingungen, so hat er zu ge⸗ misa gen, daß er vom Bezuge freigegebenen Bodenleders ausgeschlossen wird.
Bei allen Verstößen gegen die Bedingungen hat die Reichs⸗ lederstelle das Recht, von dem Zuwiderhandelnden eine Vertragsstrafe bis zur Höhe des Verkaufswertes desjenigen Leders einzufordern, be⸗ züglich dessen die Bedingungen verletzt sind.
P-8—
Inkrafttreten der Bedingungen. Deiese Bedingungen treten mit dem Tage der Veröffentlichung im „Deutschen Reichsanzeiger“ in Kraft. Berlin, den 3. März 1919.
Reichslederstelle. Blasse. Fecher.
“ “
Bekanntmachung. Dem Fleischer und Schankwirt Emil Schmidt, hier, ist der Betrieb einer Schankwirtschaft und der Handel mit Fleischwaren wegen Unzuverlässigkeit untersagt worden. Waltershausen, den 11. Februar 1919. Der Stadtrat. Dr. Weichelt.
“ Preußen. Die Preußische Regierung hat den Regierungsrat Dr.
des Bezirksausschusses in Magdeburg auf die Dauer seines
Um die Mehrheit der werktätigen Bevölkerung Groß Berlins vor den terroristischen Anschlägen einer Minderheit zu schützen und vor Hungersnot zu bewahren, hat das Preußische ff. des Belagerungs⸗
Staatsministerium auf Grund der §§ 2 zustandsgesetzes beschlossen: Verordnung⸗ 8
Für den Landespolizeibezirk Berlin, den Stadtkreis Spandau und die Landkreise Teltow und Niederbarnim wird mit dem heutigen Tage der Belagerungszustand er⸗ klärt. Die vollziehende Gewalt geht auf den Oberbesehlshaber in den Marken, Reichswehrminister Noske, über. Die Artikel 5, 6 (persönliche Freiheit und Unverletzlichkeit der Wohnung) 7 (ordentliche Gerichtsbarkeit), 27, 28 (Freiheit der Presse), 29, 30 (Vereins⸗ und Versammlungsrecht) und 36 (Beschränkung militärischer Befugnisse) der Preußischen Verfassungsurkunde bezw. die an ihre Stelle getretenen reichsgesetzlichen V rschriften werden außer Kraft gesetzt. B
Berlin, den 3. März 1919.
Das Preußische Staatsministerium. Hirsch. Braun. E. Ernst. Fischbeck. Hoff. Haenisch. Dr. Südekum. Heine. Reinhardt.
Nachdem das Preußische Staatsministerium durch Ver⸗ ordnung vom 3 März 1919 über den Landespoltzeibezirk Berlin, den Stadtkreis Spandau und die Landkreise Teltow und Niederbarnim den Belagerungszustand verhängt hat und die vollziehende Gewalt auf mich übergegangen ist, ver⸗ ordne ich, was folgt: 8
§ 1.
Die Zivilverwaltungs⸗ und Gemeindebehörden verbleiben in ihren Funktionen, haben jedoch erforderlichenfalls meinen Anordnungen und Aufträgen zu folgen. —
2.
1) Alle Versammlungen unter freiem Himmel sind verboten, alle öffentlichen Versammlungen in geschlossenen Räumen bedürfen meiner Genehmigung. .
2) Oeffentliche Aufzüge sowie Ansammlungen und Zusammen⸗ rottungen auf öffentlichen Straßen und Plätzen sind verboten.
3) Der Verkehr auf öffentlichen Straßen und Plätzen ist im Interesse der persönlichen Sicherheit der Bevölkerung auf das un⸗ bedingt notwendige Maß zu beschränken.
Das Erscheinen neuer Zeitungen unterliegt meiner Genehmigung.
Die Befolgung vorstehender Anordnungen wird nötigenfalls mit
Waffengewalt erzwungen, außerdem werden Zuwiderhandlungen gemäß 8
8 8
—
§ 9 des Belagerungszustandsgesetzes bestraft. „Für das Gebiet des Belagerungszustandes werden außerordent⸗ liche Kriegsgerichte eingesetzt, und zwar je eins für die Landgerichts⸗ bezirke 1, 11 und III Berlin, die ihre Tätigkeit mit dem dritten Tage nach Erlaß dieser Verordnung aufnehmen. 8 Berlin, den 3. März 1919. 8 Oberbefehlshaber in den Marken.
Noske, Reichswehrminister.
— — ——
Ministerium für Handel und Gewerbe.
8 Der Berginspektor, Bergrat Heinrich Zix ist von dem Steinkohlenbergwerk Heinitz — bei Saarbrücken — an das Steinkohlenbergwerk Zweckel versetzt worden.
Bekanntmachung.
In der Bibliothek der Geologischen Landesanstalt zu
Berlin N. 4, Invalidenstraße 44, können die Klassen 1a und b, 5a-—- d, 12 e, 18a—c, 191, 21 h, 40 a—-c, 42 c, 50 c, 78e und 84c der vom Patentamt herausgegebenen Patent⸗ schriften werktäglich in der Zeit von 9 Uhr Vormittags bis 3 Uhr Nachmittags (Sonnabend bis 2 Uhr Nachmittags) ein⸗ gesehen werden. 8
Berlin, den 28. Februar 1919.
Geologische Landesanstalt. Beyschlag. *
. Justizministerium.
Dem Landgerichtsdirektor, Geheimen Justizrat Kulen⸗ kamp in Lüneburg und dem Amtsgerichtsrat Moellenhoff in Bochum ist die nachgesuchte Dienstentlassung mit Ruhe⸗ gehalt erteilt.
Der Amtsrichter Dr. Winkler in Berlin⸗Schöneberg ist als Landrichter an das Landgericht I in Berlin versetzt.
Zu Handelsrichtern sind ernannt: der Kaufmann Georg Kramer in Friedrichshagen bei dem Landgericht II in Berlin und der Kaufmann Wilhelm Huber in Bielefeld, wieder⸗ ernannt: der Fabrikant Wilhelm Manes in Charlottenburg bei dem Landgericht I in Berlin, der Fabrikbesitzer Wilhelm Freystadt in Berlin⸗Lichterfelde⸗Ost, der Fabrikdirektor Louis Zieseniß in Berlin⸗Schöneberg und der Kaufmann Leopold Königsberger in Berlin bei dem Landgericht II in Berlin sowie der Rentner Eduard Marx in Frankfurt a. M.
Zu stellvertretenden Handelsrichtern sind ernannt: der Wäschesabrikant Erich Nordmeyer in Bielefeld, wieder⸗ ernannt: der Fabrikbesitzer Max Windler in Berlin bei dem Landgericht I in Berlin, der Kaufmann Wilhelm Kriebel in Zehlendorf, der Fabrikbesitzer Heinrich Wolffsohn in Char⸗ lottenburg und der Apotheker Emil Joseph in Berlin bei dem Landgericht II in Berlin, der Kgaufmann Walter Melber in Frankfurt a. M., der Bankdirektor Dr. Johannes Friedrich in Düsseldorf⸗Gerresheim bei dem Landgericht in Düsseldorf und der Fabrikbesitzer Walter Grosse in Burg b. M. bei dem Landgericht in Magdeburg.
Dem Oberstaatsanwalt, Geheimen Oberjustizrat Stachow ö ist die nachgesuchte Dienstentlassung mit Ruhe⸗ gehalt,
dem Notar, Geheimen Justizrat Schultz in Hamm die nachgesuchte Dienstentlassung erteilt.
In der Liste der Rechtsanwälte sind gelöscht die Rechts⸗ anwälte: Justizrat Lange bei dem Amtsgericht in Salzwedel, Dr. Bonenkamp bei dem Oberlandesgericht in Düsseldorf, von Meyer bei dem Oberlandesgericht in Frankfurt a. M., Schutz und Dr. Felix Wolff bei dem Landgericht I in Berlin, Oellrich bei dem Landgericht II in Berlin, Dr. Baum bei dem Amtsgericht und dem Landgericht in Gleiwitz, Hagen bei dem Amtsgericht und dem Landgericht in Cöln. Liedtke bei dem Amtsgericht in Reinerz, Stolte bei dem Amtsgericht in Berncastel⸗Cues, Wankel bei dem Amtsgericht in Königs⸗ winter, Herdieckerhoff in Hilden bei dem Amtsgericht in
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Düsseldorf⸗Gerresheim, Zweigert bei dem Amtsgericht in Mülheim (Ruhr), Feldhaus bei dem Amtsgericht in Burg⸗ steinfurt und Mattner bei dem Amtsgericht in Marggrabowma. Mit der Löschung des Justizrats Lange und der Rechts⸗ anwälte Liedtke und Matiner in der Rechtsanwaltsliste ist zugleich ihr Amt als Notar erloschen. 8 In die Liste der Rechtsanwälte sind eingetragen die Rechts⸗ anwärte: Georg Cohn und Dr. Felix Wolff vom Landge⸗ richt 1 in Berlin bei dem Kammeraericht, Dr. Hugo Hirsch berg aus Berlin bei dem Oberlandesgericht in Frankfurt a. M., Dr. Uisch aus Wesel bei dem Landgericht III in Berlin, Wirges aus Marburg bei dem Amtsgericht und dem Land⸗ gericht in Koblenz, Dr. Bonenkamp vom Oberlandesgericht in Düsseldorf bei dem Amtsgericht und dem Landgericht daselbst, Dr. Wetzstein aus Hamborn bei dem Amtsaericht und dem Land⸗ gericht in Elberfeld sowie bei der Kammer für Handelssachen in Barmen, Haaß aus Lennep bei dem Amtsgericht und der Kammer für Handelssachen in Barmen sowie bei dem Landgericht in Elberfeld, Granderath aus Düsseldorf bei dem Amtsgericht in Rheydt und dem Landaericht in M.⸗Gladbach, Karl Richter aus Berlin bei dem Amtsgericht und dem Landgericht in Insterburg, Banaszak aus Bochum bei dem Amtsgericht und dem Landgericht in Ostrowo, Dr. Köhler aus Gollub bei dem Amesgericht und dem Landgericht in Köslin, Effing aus Freyburg a. U. bei dem Amtsgericht in Cöpenick mit dem Wohnsitz in Adlershof, Linsdorff aus Pritzwalk bei dem Amtsgericht in Rathenow, Bender aus Bit⸗ burg bei dem Amtsgericht in Wusterhausen a. D., Liedtke aus Reinerz bei dem Amtsgericht in Trebnitz Stolte aus Berncastel⸗Cues bei dem Amtsgericht in Mel⸗ sungen, Leineweber aus Wipperfürth bei dem Amtsgericht in Lennep, Franz Meyer aus Volkmarsen bei dem Amts⸗ gericht in Beverungen, Klabolt aus Hagen i. W. bei dem Amtsgericht in Gütersloh, Dr. Sternberg aus Rödding bei dem Amtsgericht in Lauenburg (Elbe), der frühere Rechts⸗ anwalt Maximilian Weiß bei dem Amtsgericht und dem Land⸗ gericht in Breslau, die Gerichtsassessoren: Fritz Boas und Dr. Engelbert bei dem Kammergericht, Dr. Peter Schaefer bei dem Amtsgericht und dem Land⸗ gericht in Bonn, Emanuel Heinemann und Kalpers bei dem Amtsgericht und dem Landgericht in Elberfeld sowie bei der Kammer für Handelssachen in Barmen, Waller bei dem Amtsgericht und der Kammer für Handelssachen in Barmen sowie bei dem Landgericht in Elberfeld, Schwarzwald bei dem Amtsgericht und dem Landgericht in Dortmund, Dr. Kordt bei dem Amtsgericht und dem Landgericht in Altona, Grunen⸗ berg bei dem Amtsgericht und dem Landgericht in Brauns⸗ berg, Liesner bei dem Amtsgericht und dem Landgericht in Naumburg a. S., Hans Krause bei dem Amtsgericht und dem Landgericht in Köslin, Ehrentreich bei dem Amlsgerich in Beelitz, Walter Neumann bei dem Amtsgericht in Luckau, Feuerherm bei dem Amtsgericht in Vietz, Georg Jaeckel bei dem Amtsgericht in Haynau (Schles.), Dr. Franz Palm bei dem Amtsgericht in Kochem, Herbert Köhler bei dem Amts⸗ gericht in Minden, Anspach bei dem Amtsgericht in Mohrungen, Bogdan Jacobson bei dem Amtsgericht in Pr. Stargard, tar Keil bei dem Amtsgericht in Delitzsch, Hans Matthias bei dem Amtsgericht in Greifenberg i. Pomm., Zapp bei dem Amtsgericht in Lauenburg i. Pomm., die früheren Ge⸗ richtsassessoren: Siegbert Salomon bei dem Landgericht III in Berlin, Dr. Raydt bei dem Amtsgericht und dem Land⸗ gericht in Göttingen und Dr. Friedrich Kirch bei dem Amts⸗ gericht und dem Landgericht in Cöln.
Ministerium für Landwirtschaft, Domänen
und Forsten. Viehseuchenpolizeiliche Anordnung. Auf Grund des § 17 des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 519) wird hierdurch zu⸗ gleich in Ausführung der §§ 83 bis 85 meiner viehseuchen⸗ polizeilichen Anordnung vom 1. Mai 1912 (Reichs⸗ und Staats⸗ anzeiger Nr. 105) folgendes bestimmt:
Serum, das zur Impfung gegen Rotlauf der Schweine bestimmt ist, darf nicht aus der Erzeugungsanstalt abgegeben oder zur Einfuhr aus dem Auslande zugelassen werden, bevor es einer staatlichen Prüfung nach den Vorschriften dieser Anordnung unterworfen und für brauchbar erklärt worden ist.
Serum der bezeichageten Art darf nicht in den Verkehr gebracht oder zur Impfung von Schweinen gegen Rotlauf verwendet werden, wenn es nicht staatlich geprüft und brauchbar befunden worden ist.
Für jede Erzeugungsanstalt ist vom Regierungspräsidenten ein Sachverständiger zu bestimmen, der nach Maßgabe der Vorschriften dieser Anordnung bei der staatlichen Prüfung mitzuwirken hat.
Die Anstalt hat dem Sachverständigen von jeder Blutentnahme zur Herstellung von Serum Nachricht zu geben und ihm auf Ver⸗ langen zu gestatten, der Blutentnahme beizuwohnen. Auch im übrigen sind ihm jederzeit der Zutritt zur Anstalt und die Einsichtnahme in ihre Bücher, soweit sie sich auf die Herstellung von Serum beziehen, zu gewähren.
Die Pferde oder sonstigen Tiere, aus deren Blut Serum ge⸗ wonnen werden soll, müssen mit Nummern bezeichnet und mit einem haltbaren Kennzeichen (Ohrmarke, Hautbrand, Hufbrand, Farbzeichen, Haarschnitt), das diese Nummer trägt, versehen sein.
Die nach § 84 der viehseuchenpolizeilichen Anordnung vom 1. Mai 1912 zu führende Liste über die Herstellung der Impfstoffe muß folgende Angaben enthalten: 1
die Kontrollnummer des Serums,
2. die Nummern und die Art der Kennzeichnung der Pferde oder sonstigen Tiere, von denen das Serum stammt, den Tag der Blutentnahme, die Menge des dabei gewonnenen Blutes, die Menge des aus dem Blute bergestellten Serums, die Art und Menge des dem Serum zugesetzten Kon⸗ servierungsmittels, das Ergebnis einer etwaigen Wertigkeitsbestimmung des Serums in der Anstalt,
8. den Tag der Entnahme und der Absendung der Proben,
9. den Tag des Eingangs des Bescheids der Prüfungsstelle und das Prüfungsergebnis,
10. den Tag der Abfüllung und der Abgabe des Serums sowie den Namen des Abnehmers und
11. bei beanstandetem Serum dessen weitere Behandlung.
Sobald Serum der Prüfung unterworfen werden soll, ist bei dem Sachverständigen (§ 2) die Einleitung des Prüfungsversuches zu beantragen. .
Das weitere Verfahren, insbesondere bei der Probeentnahme, der Durchführung der Prlüfung und der weiteren Behandlung des Serums, regelt sich nach den anliegenden Vorschriften über die staat liche Prüfung des Rotlaufserums.
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