8
.Der Reickskommissar für die Kohlenverteilung stellt die Listen 5 4) nach Anhörung der Landeszentralbehörden und der Organi⸗ 2 der Beieiligten auf legt sie dem Reichswirt'chaftsministerium zur Genehmigung vor und veröffentlicht die genebmigten Listen. 2. Bis zur Veröffentlichung der nach Abs. 1 aufgestellten Listen üer vorjäufige Listen maßgebend, die der Reichetommssar be⸗ 896 1I1 1. Die beiden Beisitzer wählen den Ohmann. 5 2. Kommt eine Wahl nicht zustande, so wird mangels ander⸗ weiter Verständigung der Obmann von dem Präsidenten des Ober⸗ landesgerichts ernannt, 1 dessen 5 9G1 wSaer seinen Wohnsitz . § 3 Abs. 2 Satz 3 uand 4 gilt entsprechend. 1 3 Der eeeö soll den Obmann aus der Zahl der besonders geeigneten richterlichen Beamten oder Rechts⸗ anwlte oder der beamteten Techniker seines Bezirks wählen; er kann auch andere geeignete Personen wählen.
Das nach den §§ 2 bis 6 1 bh Schiedsgericht bleibt für die 8 as nach den §§ 2 bis gebt E 1 ¹ „ — Anträge auf Aenderung des Schiedsspruchs (§ 2 Abs. 3 der Ver⸗ orenung vom 1. Februar 1919) zuständig.
8 .
1. Die Vorschriften der 68 8 bg 6 gelten entsprechend, wenn ein Mitglied des Schiedsgerichts stirbt oder aus einem anderen
nde wegfällt. b 8 Jböö ein Mitglied die Erfüllung seiner Pflichten unge⸗ bührlich, so kann jede Partei es ablehnen. Ueber die Ablebnung eines Beisitzers entscheidet der Obmann, über die des Obmanns der Oberlandesgerichtspräsident (§ 6 Abs. 2) endgültig.
§ 9 8 1 9 1 8 sammen Das Schiedsgericht tritt am Wohnsitz des Obmanns 8218 7 sofern der Obmann über den Zusammentrilt nicht anderweit bestimmt.
2
§ 10 “ 1. Wird die Aenderung einer Abmachung beantragt, die die Lieferung von elektrischer Arbeit, Gas oder Leitungswasser durch den Vermieter an den Mieter für den Gebrauch der Mieträume betrifft, o finden die §§ 2 bis 9 keine Anwendung 8 8 s anls Si2 Hin 3t ist, wenn die Beteiligten nichts anderes vereinbaren, die Schiedsstelle zuständig, die gemäß § 1 der Ver⸗ ordnung über Sammelheizungs und Warmwafserversoraungsaalagen in Mieträumen vom 2. November 1917 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 989) für den Bezirk, in dem sich die Mieträume befinden, errichtet ist. Wo eine Schiedsstelle nicht besteht ist das Mieteinigungsamt, wo auch kein Miteinigungsamt errichtet ist, der Gemeindevorstand
zuständig.
8,11 Die Mitalieder und Schriftführer der Schiedsgerichte Amtsverschwiegenheit verpflichtet. 8 II. Verfahren. § 12 Ist ein Schiedsgericht auf Grund der Vereinbarung der Ss siaten oder nach den §§ 2 bis 8 zusammen etreten, so gelten für
27
4 9 das Verfahren die Vorschriften der §§ 13 bis 25, 27.
sind zur
§ 13 1“ 8 Der Antrag auf Entscheidung ist schriftlich zu stellen. sfer n88 unter Darlegung der Sochlage und Angabe der Beweiemitte bzur⸗ begründet werden; der Schiedek äger foll die ihm zugänglichen Be⸗ weisurkunden, insbesondere Vertragsurkunden und Briefe, beifügen.
6 16ö “
Das Schiedsgericht verhandelt und entscheidet in nichtgffentlicher Sibung. Der Obmann konn Personen, die ein Interesse an der Entscheidung haben, zu der Verhandlung zulassen. 8
§ 15 . 1“
1. Die Parteien sind zur mündlichen Verhandlung der Sache zu laden. Die Ladung erfolat durch eingeschriehenen Brief. Der Ob⸗ mann kann eine andere Art der Ladung anordnen. 8
2 Die Parteien können sich in der mündlichen Verhandlung, soweit nicht das versönliche Erscheinen angeordnet ist durch eine 8 8 schriftlicher Vollmacht versehene Person vertreten lossen. Der Ob⸗ mann konn das persönliche Erscheinen der Parteien oder ibrer gesetz⸗ lichen Nertreter anordnen. Sind die Parteien oder ihre Vertreter trotz rechteitiger Ladung nicht erschienen, so wird gleichwohl in der Sache verhandelt und entschieden. “
86 Eine einstweilige Anordnung kann ohne mündliche Ver⸗ handlung erlassen werden. Vor dem Erlaß ist der Gegner zu hören. § 16 1 — 1 1. Das Schiedegericht fann den Beteiligten aufageben, binnen einer bestimmten Frist Tatsachen zur weiteren Aufklärung des Sach⸗ verhalts arzugeben und Beweismittel, insbesondere Urkunden, vorzu⸗ legen o er Zeu en zu stellen 9 2 Bei Versäumuna der Frist kann das Schiedsgericht nach Lage der Sache ohne Berücksichtigung der nicht beigebrachten Beweismittel entscheiden.
47 1. Das Schiedsgericht kann die Nerhbandlung und Entscheidung mehrerer Sachen verhinden und die Verbindung wieder aufheben. 2. Auf übereinstimmenden Antrag der Parteien kann das Schieds⸗ ericht die Sache an ein anderes Schiedsgericht zur gemeinschaftlichen Zerbanolung und Entscheidung mit einer dort anhängigen 1enn ahgeben. Das Schiedsgericht an das die Sache abgegeben ist, wird mit der Verkündung des Beschlusses für das weitere Verfahren zuständig. 8
1. Das Schiedsgericht kann auf Antrag oder von Amts wegen Beweise erheben, insbesondere Zeugen und Sachverständige vernehmen, die freiwillig vor ihm erscheinen. vö “ 8 Zur Beeidigung eines Zeugen oder eines Sachverständigen ist das Schiedsgericht nicht befugt. 19 1 6, 18 stehen außerhalb der Sitzungen
Die Befugnisse aus den §8§ dem Obmann zu. ecg b
1 1. Eine von dem Schiedsaericht oder dem Obmann für erforder⸗
z 2 ni fugt sind, bat lich erachtete richterliche Handlung, zu der sie nicht befugt sind, auf Antrag einer Partei das zuständige Gericht vorzunehmen, sofern
es den Antrag für zulässig erachtet.
2. Dem Gerichte, das die Beeidiaung eines Zeugen oder Sach. perständigen vorzunehmen hat, steben auch die Egtscheidungen zu, die
im Falle der Verweigerung des Zeugnisses oder des Gutachtens not⸗
wendig werden.
*
6 95 8
1. Die Entscheidungen des Schiedsgerichts sind von dem Schrift⸗ führer auszusertigen; er bescheinigt die Uebereinstimmung mit der Urschrift und den Tag der Verkündung, bei nicht verkündeten einst⸗ weiligen Anordn ngen den Tag des Erlasses. “ 2. Die Entscheidungen sind den Beteiligten, soweit sie nicht in ihrer Gegenwart vexkündet sind, in der im § 15 Abs. 1 por⸗ geschriehenen Weise mitzuteiten.
Die ven den Beteiligten dem Schiedsgerichte vorgelegten schrift⸗ lichen Unterlagen sind zu sammeln und bei der Gemeindebehörde des Ortes, an dem das Schiedsgericht zusammentritt (§ 9), aufzubewahren. § 25 1. Die Mitglieder der Schzedsgerichte und der Schriftführer haben Anspruch auf eine angemessene Vergütung für ihte Tätigkeit einschließlich der ihnen erwachsenen Auslagen. 8 1 2. Der Obmann kann für diese Verguͤtung vom Kläger und für die Kosten von Beweisaufnahmen von der Partei, die gie beantragt hat, einen Kostenvorschuß einfordern. Der weitere Fortgang des Verfahrens kann von der Zahlung des Vorschusses abhängig gemacht me Das Schiedsgericht setzt im Schieds pruch oder, wenn die Parteien sich vergleichen, durch Kosten des Verfahrens richt aus, wer sie zu tragen hat. ““ 88 69 die Festietuns des Benags der Kosten ist innerhalb eines Monats nach der Verkündung des Schiedsspruchs Besckwerde an den Reschskommissar für die Kohlenverteilung zulässig. Der Reichs⸗ kommissar entscheidet endgültig. 8
Ist in einem Verfahren gemäß § 10 die Schiedsstelle oder, der Gemeindevorstand als Schiedsgericht zuständig, so gelten die Vor⸗ schriften der Anordnung für das Verfahren vor den Schiedsstellen vom 2. November 1917 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 991), ist das Miet⸗ einigungsamt zuständig, so gellen die Vorschriften der Apgrdnung für das Verf hren vor den Mietemigungkämtern vom 23. Sep⸗ tember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1146). 6
§ 27 “ Alle Schiedsgerichte sind perpflichtet, dem Reichekommissar für die Kohlenverteilung die von ihnen erlassenen Schꝛeds prüche und die vor ihnen geschlossenen Vergleiche, auf Ersordern auch die dgzu gehörigen Akten, einzusenden (§ 3 der Bekanntmachung des Staatz⸗ sokretärs des Reichswirtschaftsamts vom 1. Februgr 1919 — Reichs⸗
Weimar, den 5. März 1919.
Der Reichswirischaftsminister. 8 Wissell.
xrare⸗ b
Bekanntmachung über Druckpapier Vom 10. März 1919. /
Aouf Grund der Verordnung über Druckpopier vom 18 April 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 806) wird folgendes be⸗ stimmt: 1 —
Verleger und Drucker von Zeitungen, Druckwerken (Bücher, Sammelwerte, Einzelwerke, Jugendschriften usw.), Musikalien, Zeit⸗ schriften und sonstigen periodisch erscheinenden ruckschriften dürfen in der Zeit vom 1. April 1919 bis zum 30. Juni 1919 Druckpapier nur in den Mengen beziehen und verbrauchen, die für sie von der Kriegswirtschafts elle für das Deutsche Zeitungsgewerbe feftgesetzt werden. Dies gilt auch, soweit es sich um die Erfüllung bereits ab⸗ geschlossener Lieferungsverträge handelt. Die Festsetzung geschieht nach folgenden Grundsätzen: “
8 Zeitungen, die im Jahre 1915 eine Fläche
erfahren eine Einschränkung 1. bis
eingenommen hatten, 2. von 1
200 qm vpon 11 vH 201 — 250 aqam .„ “
sonstigen veriodisch ersckeinend n Diückschriften dürfen deren Verlea und .
die gleiche enge aucht 1 errechnet auf einen Zeitraum von drei Monaten — im Jabre 1916 zu deren Herstellung verwendet worden ist.
rucker in der Zeit vom 1. Aprit 1919 bis zum 50. Juni 1919 zruckpapier bezieben und verbrauchen, die —
ach Ziffer 1 bis 4 werden vor⸗
(Bücher,
5. Bei Festsetzung der Menge handene Bestände gaͤgerechnet. 6. Falls Verleger und Drucker von Druckwerken
Fammelcherke, Einzelwerke, Jugendschriften usw.), Musiskalien, Zeit⸗ schriften pnd sonstigen verjodisch erscheinenden Druckschriften das ihnen nach Zisser 4 zustehende Bezugsrecht in der Zeit vom 1. April 1919
bis zum 20 Juni 1919 nicht oder nicht vollständig ausnutzen, erhöbt
sich bei Festietzung eines Bezugsrechts für die Zeit nach dem 1. Juli
1919 dieses Bezugsrecht um die im zweiten Vierteljahr 1919 nicht bezogene Menge. Sie können diesen Auspruch bis zum 10. Juti 1919 bei der Kriegswirtschaftsstelle für das Deutsche Zeitungsgewerbe in Berlin geltend machen. Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehmausend Mark wird bestraft: 8 1. wer dem § 1 zuwider Druckpapier der im § 1 bezeichneten Art in größeren Mengen bezieht oder verbraucht, als für ihn von der Kriegswirtschaftsstelle für das Deutsche Zeitungs⸗ gewerbe festgesetzt wird, 8 5 der im § 1 bezeichneten Art ohne Ge⸗ nehmigung der Kriegswirtschaftsstelle für das Deutsche Zestungsgewerbe verkauft oder liefert oder den von der Kriegswirtschaftsstelle für das Deutsche Zeirungsgewerbe an die Lieferung geknüpften Bedingungen znwiderhandelt.
2 2 9
Die Bestimmungen treten am 1. Apeil 1919 in Kraft. Berlin, den 10. März 1919. 1— Reichswirtschaftsministerium. 3 W.: von Moellendorff.
8
Berxoronnng, betreffend Abänderung der Verordnungen über Be⸗ schäftigung Schwerbeschädigter vom 1. Februar 1919 (Reichs⸗Gesetzbl. S 132) und damit auch pom
9. Januar 1919 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 28). Vom 11. März 1919. e“ Artikel 1 11“
Im Wortlaut des Ao“s. 2 des Artikels 2 der Verordnung vom l. Februar 1919 (Reiche⸗Gesetzbl. S. 132) ist für den 15 März 1919 jeweils der Zeitpunkt des 15. April 1919 einzusetzen.
Artikel II.
Die Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. Berlin, den 11. März 1919. 8 8 Der Reichsminister für wirtschaftliche Demobilmachung. ““ Koeth. “ 1
—. —— 88 8
Die am 1. Oktaber 1919 zur Rückzahlung gelangende Serie der auslosbaren 5prozentigen Schatz⸗ anweisungen des Deutschen Reichs von 191 4 (1. Kriegsanleihe) wird am Freitag, den 4 April 1919, Vormittags 10 Uhr, in unserem Dienstgebäude, Oranienstraße 92/94, vorn 1 Treppe, öffentlich durch das Los bestimmt werden. 9 .
Berlin, den 10. März 1919. b
88 Reichsschuldenverwaltung.
—
251 —4600 8 27 401—5 0 1 30 501 — 600 8 1 31 601 — 700 1 3 2 701 — 800 .“ 801 — 950 1 .““ 951 — 110) I6I [251 — 1400 „ „ 8 39 „ 1401 — 16600 1 42 — 11616“* der von ihnen für den Druck der Zeitung im Jahre 1915 verbrauchten Menge von maschinenglattem, bolz⸗ haltigen Druckpapier, errechnet für einen Zeitraum von drei Monaten. 8
Die Quadratmeterfläche wird errechnet durch Feststellung der Pavpierseitengröße und der Hetmek der Seiten (Umfang), die die Zeitung im Jahre 1915 gehabt hat.
8 Segase. deren Qudratmeterfläͤche sich im Jahre 1915 über dem Jahre 1913 verringert hat, erhalten, wenn die Mir . bis zu 300 cm beträgt . . . . . 4 2. von 3811 —450 „ “ 88 451 — 500 „ 116““ 6 über diejenige Menge hinaus, zu deren Bezug sie gemäß Ziffer 1 berechtigt sind.
Zeitungen, deren Quadratmeterfläche sich im Jahre 1915 gegen⸗ über dem Jahre 1913 vermehrt hat, erhalten, wenn die Ver⸗ mehrun 18 1 .“ 1. bis zu 50 qm beträgt 1161682 “
8 76 — 100 „ 1 1 116 „ 4“*“ “
über 125 8 9 11A“ 8
unter derjenigen Menge, zu deren Bezug sie gemäß
Ziffer 1 berechtigt sind.
zerlege rucker solch f jnenglattem, holz⸗ 2. Verleger und Drucker solcher auf maschinengla n, holz haltigen Druckpopier gedruckten Zeitungen, deren Ausgaben in einer Woche nicht mehr als sechs Bogen zu je vier Seiten umfassen, unterliegen, soweit sie por dem 20. Juni 1917 erschienen sind, keiner Einschränkung im Verbrauch von Druckpapier der genannten Art; sie dürten sdoch in der Zeit vom 1. April Ig19 his zum 30. Juni 1919 nicht mehr maschinenglattes, hol⸗baltiges Druckpapier bezieben, als der dreifachen Menge des Verbrauchs im Monat März 1919 enispricht.
Bekanntmachung. Nr. F. R. 150/9. 19b. K. R. A. Im Auftrage des Reichsministeriums für die wirtsc liche Demobilmachung wird folgendes angeordnet: Artikel ] In der Bekanntmachung Nr. Pa.
88
ellstoff, vom 18. Oktober 1917 tritt 1 1 in § 5 Satz 2 an die Stelle der Kriegs⸗Rohstoff⸗Abteilung
wirtschaftsministerium. Artikel II Diese Bekanntmachung tritt am 12. März 1919 in Kraft Berlin, den 10. März 1919. Krieus⸗Rohstoff⸗Abteilung. Wolffhügel. —
Berichtig ung
nahmter Altlederwaren. In der Bekanntmachung der Reichsstelle
89 1“ 30 März vom „12. Juli 1918“ zu berichtigen in: „I5. JFuli („Mitteilungen der Reichsstelle für Schuhversorgung“ Nr. 1.S8.8)« “
Berlin, den 12. 2 1919. Reichostelle für Schuhversorgung. Dr. Gümbel. Thurmann.
——
BZekanntmachung, “
1500/9. 17, K. R. A., be⸗ treffend Beschlagnahme von Holzzellstoff und Stroh⸗
des Königlich Preußischen Kriegsministeriums das Reichs⸗
der Bekanntmachung vom 13. Februar 1919 über das Verbot öffentlicher Ankündigungen beschlag⸗
für E e. versorgung vom 13 Februar 1919 über das Verbot öffent⸗ licher Anfündlaungen und Verkäufe beschlagnahmter Altteder⸗ waren (Deutscher Reschsanseiger Nr. 46 vom 21. Februar 1919) ist im Kopf und mh 81 das Datum der Bekanntmachung
1918 1918
*
Bekanntmachung,
betreffend die Ausgab
e von Schuldverschreibungen
der Stadtgemeinde Fürth auf den Inhaber.
Mit worden, daß die schreibungen auf Uionen Mark, und
zwar in 00 und 5000 ℳ,
Ministeriglentschließung pon
in Verkehr bringe. “
heute ist genehmigt
Stadtgemeinde Fürth 4 % Schuldver⸗ den Inhaber im Gesamtbetrage von 6 Mil⸗
Stücken zu 100, 200, 500, 1000,
München, 6. März 1919. 8 E1116“ Staaisministerium des Innern. J. A.: Staatsrat von Völk.
Beekan
Verfügung des Ministeriums ist dem Schuhgasse 3,
den Häusern Schubgosse 3,
EI, birr, fleischereigeschäfts in
ntmachung.
Fleischer Albin der Betrieb seines Pferde⸗ Weißflogstraße 1
und Brunnengasse 10 wieder genehmigt worden.
Geta, den 6. März 1919. 2 Der Stadtrat
Pr
eußen.
Verordnung über Familiengülter.
Vom 1
0. März 1919.
Die Preußische Regierung verordnet mit Gesetzeskraft,
was folgt: 1. Auflösung
(1) Die Familiengüter sin (2) Die Errichtung neuer
der Familiengüter. d aufzulösen. 1“ . Familiengüter sewie die Vergrößerung
von Familiengütern durch unentgeltliche Zuwendung wird ungersagt.
(3) Soweit nicht bis zum
Familiengütern nach Maßgake
Wege des Familienschlußverfahrens durchgeführt ist,
ministerium die Auflösung in
Das Staatsministerium
durch Verordnung zu gegeln, nehmigung vorzulegen ist.
(4) Bis zur Durchführung
ist zum entgeltlichen Erwerbe
die Genehmigung des Justizministers
wirtschaft, Domäaͤnen und Forst
hat das Verfahren der
1. April 1921 die Auflösung von der nachstehenden Bestimmungen im hat das Staats⸗ einem Zwangsverfahren anzuordnen. Zwangsauflösung die der Landesversammlung zur Ge⸗
der Auflosurg pon Familiengütern von Grundbesitz für ein Familiengut und des Ministers für Land⸗ en erforderlich. Soll einem Familien⸗
gut in einem Verwendungsverfahren ein Grundstück einverleibt werden,
das nicht größer ist als zwei H Auseinandersetzungsbehörde.
(5) Familiengüter im Sinne dieser
ettar, so genügt die Genehmigung der
Verordnung sind standes⸗
herrliche Hausvermögen, Familienfideikommisse, Lehen und Erbstamm⸗
güter. 8 II. Aufhebung d
urch Familienschluß. f
1) Jedes Familiengut kann durch einen Familienschluß auf
8 werden.
(2) Der Familienschluß b durch nehmigung der Thronlehnskurie
(1) Zum Familienschlusse
edarf der Aufnahme und Bestätigung
die Aufsichtsbehörde; bei Tbronleben ist gußerdem die Ge⸗
erforderlich. sind außer dem Inhaber (Besitzer,
Nutznießer) die zur Nachfolge in das Familiengut berufenen Familien⸗ mitglieder (Anwärter) zuzuziehen. (2) Anwärter, die sich nicht innerhalb des Deutschen Reichs auf⸗
halten. sind nicht zuzuzjehen, sofern sie nicht zur Anwaͤrterrechte einen innerhalb des Deuls ben
Bevollmäͤchtigten bestellt und behöͤrde durch eme öffentliche nachgewiesen haben. (3) Geschäftsunföhige oder Beteiligte werden durch ihren g Stelle der Genehmigung nehmigung der Aufsichtsbehörde.
pder ungewissen Beteiligten 688
buchs) und solchen Beteiligten Vertretung d arch ihren gesetzli einen Pflege restellen.
(1) Dwe Pnenohme eines Fa
Wabrnehmung ihrer ben Reichs wohnhaften die Bevollmäͤchtigung der Aufsichts⸗ oder öffentlich beglaubigte Urkunde
der in der Geschäftsfähigkeit heschränkte
esetzlichen Vertreter vertreten. An die
des Vormundschaftsgerichts tritt die Ge⸗
Diese kann abwesenden, unbekannten 1911, 1913 des Bürgerlichen Gesetz Ewi denen die Aufsichtsbehörde die chen Vertreter als nachteilig erachtet,
2 -
miltenschlusses kann nur von dem In⸗
baber des Fam lienguts oder von der Familienvertretung (Familien⸗
pfleger, Familienrat, Agnatenal beantragt werden.
tschuß, Kuratoren, Exekutoren usw.)
(2) Mit dem Antrag ist ein Entwurf des Familienschlusses und
ein Verzeichnis der zuzuziehenden Anwärter einzureichen.
Bestehen
gegen den Entwurf keine Bedenken oder sind die erhobenen Bedenken beseitigt, so hat die Aufsichtsbehörde einen Termin zur Aufnahme des Familtenschlusses (Aufnahmetermin) zu bestimmen.
9 Der Antragfteller hat die Richtigkéit des?
gder in anderer Weise nachzuweisen
sichern, daß ihm nichts bekannt gaben entgegenstehe.
(1) Zum Aufnahmetermine sind die mitglieder und die Familienvertretung,
Anwärterverzeichnisses
auf Erfordern der
Aussichtsbehörde durch öffenrliche Urkunden oder an Eipes Statt zu ver⸗ sei, was der Richtigkeit seiner An⸗
e zuzuziehenden Familien⸗ falls eine solche vorhanden
ist, unter Mitteilung des Entwurfs des Famtlienschlusses zu laden.
(2) Im Aufnahmetermin
ist über den Entwurf zu verhandeln
und das Ergebnis der Feschts Ffassung festzustellen.
(3) Die Erklärung zu dem außer in dem Aufnahmetermin beglaubigten Urkunde abgegeben
Intwurfe des Familienschlusses kann in einer öffentlichen oder öffentlich werden, die spätestens am Tage vor
dem Aufnahmetermine der Aufsichtobehörde einzureichen ist.
11) Der Familienschluß muß einstimmig gefaßt werden. Familien⸗ mitglieder, die keine Erkläͤrung abgeben, gelten als zustimmend. Hierauf
ist in der Ladung zum Aufnahmeiermine binzuweisen.
zwei nächsten Anwärter (Abs. Anwärter dem Familienschlusse
Stimmen die 3) und mindestens die Hälfte aller zu, so kann die Zustimmung von An⸗
wärtern, welche die Zustimmung verweigert haben, duich die Zustimmung
der Familienvertretung ersetzt w
erden.
(2) Fehlt eine Familienvertretung oder stehen ihrer Zuziehung erhebliche Schwierigkeiten entgegen, so kann die Aufsichtsbehörde eine
Familienvertretung bestellen.
Für diese Famflienvertretun
gelten
die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs üher Pflegschaften ent⸗
Zustimmung der Familienvertreturg ersetzt werden. Dies wenn die Bestimmungen über die Nachfolge zum Nachteil zugezogenen Anwärter geändert werden sollen. Ueber das dieser Voraussepung entscheicet die stätigung (§ 91. .
oder Heimfallbe echtigten. behörde zu erklären oder ihr glaubigten Urkunde einzureichen.
E111“” 3
IV. Verfügungen über das Vermögen. § 8. Familienguts kann auf
Der Inhaber des verfüͤgen und Verpflichtungen den Familienschluß gelten die 8§ 2 bis 71.
stimmung der Familienvertretung oder mangels einer
der inneren Kolonisation, ollen:
die nach
werden sollen, di geeignet ist, den
Kreditanstalt des Fa
Wert schaftung nachhaltig zu fördern;
Stamm des Vermögens gelegt anzusehen sind, oder auf gesetzlicher Veorschrift beruhente Verr Dienst⸗, sollen;
Verfügungen über Kapitalien (Gelder, Weripapiere usw.) getroffen werden sollen, die ei schaftlichen Bedürfnisse des Familienguts oder d Zwecken dienen;
dem Inhaber Aufwendungen, die er zu den und 3 genannten Zwecken gemacht hat, sollen. Der Inhaber kann
Die Zustimmung bedarf der Bestätigung durch die behörde.
(3) Fehlt es an geeigneten Anwärtern oder stehen ziebung erhebliche Schwierigkeiten entgegen, so kann die behörde eine Familienvertretung beste llen. § 6 Ab entsprechend. 8
V. Bestätigung. 11) Die Aufsichtsbehörde hat die Bestätigung eines schlusses zu versagen, wenn
Familienmitglieder sich einverstanden erklärt haben. Bestätigung eines Familienschlusses oder Abs. 2) nut versagen, wenn die gesetzlichen Voraussetzunge. füllt sind.
Anfall⸗ oder Heimfallberechtigten, schluß geändert wird, statigung erteilt,
dem Familienschluss
digten, dessen Recht durch den die sofortige Beschwerde zu.
erfüllt waren. v114A“ v1616141“*“ Gehärt zu dem Familiengute Wald, der sich schaffenheit und seinem Umfange zu einer nachhaltigen jor Bewirtschaftung eignet, so gelten stimmungen: J. Zur Aufhebung des
ministers und des Ministers für
4 1 . Landwirtschaft, Forsten erforderlich.
4
lichen Grundsätzen, welche die Nachhaltigkeit der Erträge
des Waldes durch genügend befähigte Personen ausreichende zu treffen. Ist das Maß der schaftung des Waldbesitzes schaftsplan festgestellt, s gufgefordert werden,
Kommt
nach
o kann der Inhaher von der Aufsi einen solchen
außer Kraft gesetzt wird.
nahmen zur Erhaltun der ordnungsmäßigen treffen; bei erheblicher Pflichtverletang kann sie Verwaltung des Familienguts nach § 11 entziehen.
VII. Zwangsverwaltung. 6-) Wird durch das Verhalten des Inhabers oder
des Familienguts begründet, so kann die Aufsichtsbehörde
Pfleger übertragen. Sind nur kann die Anordnung auf diese beschränkt werden. entsprechend.
(2) Die Aufsichtsbehärde soll, bevor sie dem Inhaber waltung entzieht, Abs. 3), hören. FIII. Vorbehalt anderweitiger Bestimmu
§ 12.
Familsenaute berechligten Familie sowie der Aufsichtsbehör sonstiger Personen oder Stellen, Verfügungen und Anordum
Aufsichtsbehörde bei der Be⸗
(3), Ein Familienschluß, durch den ein Anfallrecht oder Heimfall⸗ recht geändert wird, bedarf der Zustimmung der Peteiligten Anfall⸗ Die Zustimmung ist vor der Aufsichts⸗ in einer öffentlichen oder öffentlich be⸗
Grund Familienschlusses über die zum Familiengute gehörenden Gegenstände
2 2„1272 0 8 2 für das Familiengut begründen. Für
(2) An Stelle eines Familienschlusses genügt die schriftliche Zu⸗
pertretung der delden nächsten Anmwärter (§ 6 Abs. 3). falls⸗ 1. Grundstücke zu öffentlichen Zwecken, insbesondere zum Zwecke veräußert oder belastet werden
2. außerordentliche Aufwendungen zur Erhaltung des Familien⸗ guts gemacht oder Mittel für eine Verbesserung aufgebracht dem Zeugnisse der öffentlichen
dauernd zu erhöhen oder die oldnungsmäßige Bewirt⸗
aus dem Stamme des Vermögens erfüllt werden sollen; Pacht⸗ oder Mietverträge geschlossen werden
Forderungen,
in Ziffer 2 erstattet die Erstattung dieser Auf⸗ wendungen, sofern nicht stiftungsmäßig oder hausgesetzlich ein anderes bestimmt ist, aus dem Familiengute verlangen.
seine Vollziehung einzelne Familienmit⸗ glieder unbillig beeinträchtigen würde, es sei denn. daß die betroffenen Sie darf die g der Zustimmung
(2) Gegen den Beschluß über die Bestätigung steht dem Inhaber, den beiden nächsten Anwärtern und der Familtenvertretung sowie dem
Wird die Be⸗ so stebt auch rensenigen Familienmitgliedern, die 1 se widersprochen haben, die sofortige Beschwerde zu.
(3) Ist die Bestätigung rechtskräftig, so ist es auf die Rechis⸗ wirksamkeit des Familienschlusses oder der Zustimmung ohne Einfluß, wenn die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Voraussetzungen nicht
nach seiner Be⸗
die folgenden besonderen Be⸗
II. Der Inhaber ist verpflichtet, den Wald nach forstwirtschaft⸗ 8 leisten, zu bewirtschaften und für den Schutz und die Bewirtschaftung
Nutzung und die Art der Bewirt⸗ nicht durch einen ordnungsmäßigen Wirt⸗
3 Wirtschaftsplan aufzustellen. er dieser Aufforderung innerhalb der gestellten Frist nicht so hat die Aufsichtsbehörde den Plan aufzustellen. Der Wirt⸗ schaftsylan bleibt so lange maßgebend, bis er von der Aufsichtsbehörde
III. Verletzt der Inhaber die Pflicht zur ordnungsmäßigen Be⸗ wirtschaftung, so hat die Aufsichtsbehörde die erforderlichen Maß⸗ Forstwirtschaft zu dem Inhaber die
1 urch seine ungünstige Vermögenslage die Gefahr einer erheblichen Schädigung haber die Vermögensverwaltung des Familienguts entziehen und einem einzelne Bestandteile gefährdet, so
1t onung 3 Für die Pflegschaft gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über Pflegschaften H N1.
wenn tunlich, den Inhaber und die Familienver⸗ tretung, mangels einer solchen die beiden nächsten Anwärter (§ 6
Die Befugnis des Inhabers, der Famtlienpertretung oder der am
des Familiengut auf Grund anderer gesetzlicher, bausgesetzlicher oder
gilt nicht, e der nicht Vorliegen
„ (3) Die Aussichtsbehörde hat für alle Familiengüter die im Ar tikel 16 des Auszührungsgesetzes zur Grundbuchordnung vom 26. Sep⸗ tember 899 (Gesetzsamml. S. 307) bezeichneten Befugnisse: Ar⸗ titel 16 Abs. 2 des genannten Gesetzes gilt emssprechend, Arlikel 18 wird aufgehoben. 4
3 X. Ausführung der Verordnung. 8* 14
8 8g
Die Ausführung der Verordnung erfolgt durch den Justizminister.
XIl. Inkrafttreten. 1 raft.
eines Die Verordnung tritt am 1. April 1919 in K cis
Berlin, den 10. März 1919. 1
“ Die Preußische Regierung.
Hirsch. Braun. Eugen Exrnst. Haen Südekum. Heine.
*8 — — 8
Familien⸗ Verordnung Versorgung der Hofbeamten und ihrer Hinterbliebenen. Vom 10. März 1919.
mitienguts 3 8 ; 3 Regierung verordnet mit Gesetzeskrast,
Die Preußische was folgt:
Steuern und andere öffentliche Abgaben, die als auf den § 1
.
Hofbeamte im Sinne dieser Verordnung sind die bei ihrem In⸗ krafltrefen im Dienste des vormaligen Koniglichen Hauses oder eines seiner Mitglieder stehenden Beamten, soweit sie Staatsbeamte im werteren Sinne sind und Gehälter beziehen, die nach dem Haushalts⸗ plane der bisherigen Kronkaffe dieser zur Last fallen. - —
Nicht unter diese Verordnung fallen⸗ u nem wirt: 1
ffentlichen
entrichtet flichtungen
die Beamten im Dienste derjenigen Nebenlinich, die sich im Besitze des Königlich⸗Prinzlichen Familienfidbikommisses befinden; Beamte, die nach einer dem Finanzminister von dem AMinister des Königliches Hauses vor dem 1. April 1919 abzugebenden schriftlichen Erklänung mit ihrer Zustimmung in ibrem bisherigen Dienstverhältnisse behalten werden. 8 9
Auf die Versetzung der Hofbeamten in den Ruhestand und die Versorgung ihrer Hinterbliebenen finden fortan die für die unmittel⸗ ihrer Zu⸗ baren Staatsbeamten jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften mit Aufsichts⸗ den aus den §§ 3 bis 6 sich ergebenden Abweichungen entsprechende s. 2 gilt Anwendung.
werden
Entscheidungen und Erklärungen, die nach den für die unmittel⸗
baren Staatsbeamten geltenden Vorschriften der vorgesetzten Dienft⸗ behörde zugewiesen sind, sowie die dem Verwaltungschef oder dem Verwaltungschef in Gemeinschaft mit dem Finanzminister zugewiesenen Entscheidungen trifft der Finanzminister. Dei der Berechnung des ruhegehaltsfähigen Diensteinkommens nicht er⸗ wird eine hisber eima gewährte freie Verpflegung. freie Dienst⸗ eicht er kleidung, freie ärztliche Behandlung und freie Arzneiversorqung, soweit deren Wert nicht schon nach den sonst geltenden Vorschriften anrechnungsfähig ist nach einem von Fall zu Fall vom Finanzminister befonders zu bestimmenden Betrag in Ansatz gebracht. Die Berück⸗ sichtigung anderer laufender Nebenbezüge unterliegt dem billigen Ermessen des Finanzministers.
Familien⸗
(§ 8 1
Familien⸗
Bei Berechnung der Dienstzeit kommt auch die Zeit zur An⸗ rechnung, während der ein Beamter nach Maßgabe der bieher für ihn geltenden Bestimmungen oder der Vorschrikten dieser Verordnung sich unter Bezug von Wartegeld im einstweiligen Ruhestande he⸗ junden hat. Der Dienst im vormaligen Königlichen Hause oder bei einem seiner Miiglieder wird dem Reichs⸗ oder Staatsdienst im Sinne des § 27 Ziffer 2 des Zivilruhegsbaltsgesezes vom 27. März 1872 (Gesetzfamml. S. 268) in der Fassung vom 27. Mai 1907 (Gesetz⸗ samml. S. 95) gleichgeachtet. 8
stmäßigen
es Familienguts auf Grund dieser Ver⸗ § 27 ordnung oder anderer Vorschriften ist die Genehmigung des Justiz⸗ Domänen
Für die Lösung des Dienstverhältnisses bei den unter dem Vor behalte des Widerrufs oder der Kündigung angestellten Hofbeamten ist der Finanzminister zuständig.
und
8 SB.
Diejenigen Hofbeamten, die infolge der Umgestaltung der Haus⸗ und Hofverwaltungen aus dem Hofdienst ausscheiden und in der Staaisverwaltung nicht verwendet werden, können vom Finanz minister unter Bewilligung des gesetzlichen Wartegeldes einstweilen in den Ruhestand versett werden.
Sie erhalten als Wartegeld während eines Zeitraums von fünf Jahren den vollen Betrag, nach Ablauf des fünfjährigen Zeitraums aber drei Viertel ihres ruhegehaltsfähigen Diensteinkommens. Dabei wird der Wohnungsgeidzuschuß, solange die Hofbeamten als Warte⸗ geld den vollen Betrag des ruhegehaltsfähigen Diensteinkommens be⸗ zieben, nicht mit demn Durchschnittssatze, sondern nach der Ortstlasse ihres bisherigen dienstlichen Wohnorts in Ansatz gebracht. 1
Die unter dem Vorbehalt des Widerrufs oder der Kündigung angestellten Hofbeamten haben im Falle ihrer einstweiligen Versetzung in den Ruhestand einen Anspruch auf Waptegeld nur bis zu dem Zeitpunkte, für den der Widerruf oder die Kündigung frühestens zu⸗ lässig wäre. Für die spatere Zeit kann ihnen vom Finanzminister ein Wartegeld bis auf die Höhe des im § 8 Abs. 2 vorgesehenen Betrags bewilligt werden.
gewähr⸗
Fürsorge
tsbehörde
dem In⸗ 610.
Der Jahresbetrag des Wartegeldes ist, sofern nicht das volle rubegehaltsfähige Diensteinkommen gewährt wird, nach oben so abzu⸗ runden, daß bei Teilung durch drei sich volle Markbeträge ergeben.
Die Zahlung des Wartegeldes erfolgt im voraus in derselben Weise, in der dis dabin das Gehalt gezahlt worden ist. Die Ge⸗ haltszahlung hört auf und die Zahlung des Wartegeldes beginnt mit dem Ablauf des Vierteljahrs, das auf den Monat folgt, in dem dem Hofbeamten die Entscheidung über seine einstweilige Versetzung in den Ruhestand, deren Zeitpunkt und die Höhe des Wartegeldes be⸗ kannt gemacht worden sind. Vom Zeitvunkt der einstweiligen Ver⸗ setzung in den Ruhestand bis zum Beginn der Zahlung des Warkte⸗ geldes stehen dem Hofbeamten die zur Bestreitung vun Dienstauf⸗ wandskosten gewährten Einkünfter nicht zu und von den zur Be⸗ streitung von Repräsentationskosten gewährten kommen zwanzig vom Hundert in Abzug.
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§ 12. Die einstweilen in den Ruhestand versetzten Hofbeamten sind bei Verlust des Wartegeldes zur Annahme eines ihnen übertragenen Amtes im unmittelbaren Staatsdienste verpflichtet, das ihrer Berufa⸗ bildung entspricht und mit mindestens gleichem Range und gle chem Diensteinkommen wie das porher von ihnen vetleidete verbunden ist. Bei der Vergleichung des früheren und des neuen Dienst⸗ einkommens sind der Wohnungsgeldzuschuß sowie eine etwa gewährte freie Dienstwohnung oder Mieisentscharigung außer Betracht zu lassen. Das neue Diemsteinkommen ist nicht deswegen als geringer anzusehen, weil die Gelegenheit zur Verwaltung von Nebenämtern nicht wierergewährt wird pder weil die fuür Dienstunkosten besonders awsgesetzten Einnahmen mit diesen Unkosten selbet fortfallen. Wartegeldempfänger sollen bei der Wieverbefetzung erledigter Stellen, für die sie sich eignen,
sprechend. 1
(3) Nächste Anwärter sind diejenigen unheschränkt geschäftsfähigen Anwärter, welche hinter dem Inhaber und seinen Abkömmlingen zu⸗ nächst zur Nachfolge berufen sind. Nicht zuzuziehen sind dabei An⸗ wärter, die Abkömmlinge eines bereits zugezogenen Anwärters sind.
stifkungsmäßiger Bestimmungen zu treffen, wird durch die V dieser Verordnung nicht berört. 8 IX. Aufsichtsbehörde..
— 11) Aufsichtsbehörde im Sinne dieser Verordnung ist, sofern das Familiengut hereits der Aufsicht eines Oberlandesgerichts untersteht, dieses Oberlandesgericht, bet Thronlehen die Thronlehnskurie oder die von ihr hestüumte Behörde, im ührigen das Oberlandesgericht, in dessen Beziike das Vermbtzgen des Famllienguts ganz ader seinem Haupthestande nach sich hefindet. “ (2) In Streit⸗ oder Bweiselsfuͤllen entschetdet der Justizminister kann die auf Grund dieser ö oder auderer Hecrhacte, begrüintete Zustindigfeit zur Führung der Aufsicht auch abweic Hend vom Abschl regeln und ciner anderen Behörde übertragen.
2
orschriften
betreffend die Ausgabe von Schuldverschreibungen der Stadtgemeinde Augsburg auf den Inhaber.
Mit Ministerialentschließung vpon heute ist genehmigt worden, daß die Stadtgemeinde Augeburg Aproz. Schuldverschreibungen auf den Inhaber im Gesamtbetrage von
1 § 3 Abs. 2 gilt entsprechend. 6 Millionen Mark in Stücken zu 100, 200, 500, 1000, 2000 UI Aenderung stiftungsmößiger venmmüngen und 5000 ℳ in Verkehr bringe. *
München, 6. März 1919. 11) Die für das Familiengut geltenden
1. Zu den Verhandlungen wird ein Schriftfübrer zugezogen, der
1 dem Obmann durch Handschlag an Eides Statt zu treuer und gewissenbafter Fübrung seines Amtes verpflichtet wird. . 2. Ueber die Verhandlungen wird eine Niederschrift aufgevommen,
die deren wesentlichen Teil festwmnhalten hat. Sie soll Ort und Tag der Verhandlung und die Pezeichnung der mitwirk nden Personen und der Beteiligten enthalten. gü 19 den ehsender 28 voorgelesen oder zur Durchsicht vorgelegt und von ihnen un “ werden. Sie ist von dem Obmann und dem Schriftführer zu unter Aprit Men nge⸗ “*“ u § 22 wirtschaftsstelle für das zweite Vierte! 1 1919 fg segecsgn 17
1 ii G 2 2 liefert werden. Ausgenommen hiervon sind Be⸗
Schied 8 ven. Er enthält außer der Ent⸗ menge Druckpapier e 8
ta. Sern e . Finelem die bei der Entscheidung mit⸗ lüge, deren — für das zweite Vierteljahr 1919 5000 Kilo ewirkt haben, eine gedrängte Darstellung des eAe ettstemger eö Weefschie, . .“ gächer 1e, hde gee Entscheidungsgründe und ist von dem Obmann z Ftazüiwe. Dene Meshe. hn⸗ H.eneenne⸗
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Die Verteger dieser Zeitungen haben der Krie wirtschaftsstelle für das Deutsche Zestungsgewerbe auf ihre Kosten ein Pflicht, exemplar jeder Ausgabe durch die Post regelmäßig bhestellgeldfrei zu überweisen. 8 1 ” Bestimmungen nach Ziffer 2 Abs. 1 und 2 finden keine Anwendung auf Verleger und Drucker, in deren Verlag auch Zeitungen erschienen, die den Vorschriften der Ziffer 1 unterliegen
stiftungsmäßigen Be geänbert werken.
stimmungen können durch Familienschl 1 8 9 2 bis 6. Uebersteigt Die fün
Staatsministerium des Innern. (2) Für ben Familtenschluß gellen Eön 15 8 8,9. 3) dem Familiehschlusse zu, so kann die Zusti t
mmung der Nachfolgevrd Fmuing ihnen nechstehenden Anwärter durch vie E1111A“ 8 1“
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