Mit den von der Kohlenstelle abgestempelten Bestellscheinen haben die betreffenden Kohlenhändler und Verbraucher gemäß der Bekanntmachung des Reichskommissars für die Kohlenverteilung zum 16. August 1917 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 197) zu ver⸗ ahren.
8 Händler und Verbraucher, die Kohlen fuhrenweise oder im Kleinverkauf von Pla zhändlern eines anderen Bezirks in das Gebiet des Kohlenverbandes Groß⸗Berlin einführen, haben dies nach Ein⸗ fuhr der Kohlen unverzüglich der Kohlenstelle Groß⸗Berlin an⸗ zuzeigen.
Die in Abs. 1 bis 3 den Händlern und Verbrauchern aufer⸗ legten Verpflichtungen treffen auch selbständige Fuhrleute und In⸗ haber von Fuhrgeschäften, in deren Betrieb Kohlen in das Gebiet des Kohlenverbandes Groß⸗Verlin befördert werden.
§ 19.
Versendungen von Kohlen aus dem Bereich des Geltungsgebiets dieser Verordnung dürfen nur mit Genehmigung der Kohlenstelle Groß⸗Berlin erfolgen.
Auskunftspflicht.
Verbraucher und Kohlenhändler sowie sonstige Beteiligte, ins⸗ besondere Hauswirte und Vermieter, sind verpflichtet, der Kohlensteüle Groß⸗Berlin, den Kommunalverbänden und zuständigen Gemeinden oder den Beauftragten dieser Stellen auf Verlangen über den von dieser Verordnung betroffenen Verkehr mit Kohle wahrheitsgemäß jede verlangte mündliche oder schriftliche Auskunft zu geben, erforderte Unterlagen vorzulegen und Kohlenbestände vorzuweisen.
Die anläßlich von Erhebungen notwendige Uebermittlung von Fogfi tggen erfolgt durch die Hausbesitzer oder deren Stellvertreter. Diese haben glles zur ordnungsmäßigen Erledigung Erforderliche zu veranlassen; dabei ist den von den Gemeinden und Kommungl⸗ verbänden erlassenen Ausführungsanweisungen Folge zu leisten.
B. Die Kohlenversorgung der Verbraucher. I. Hausbrand. 1. Küchen⸗ und Ofenbrand.
§ 21. Kohlen⸗ und Sonderkarten. .*“ ür Küchen⸗ und Ofenbrand dürfen Kohlen nur gegen Kohlen⸗ oder Sonderkarten an Verbraucher abgegeben und von ihnen ent⸗ nommen werden.
Braunkohlenbriketts dürfen gegen Kohlen⸗ oder Sonderkarten nur unter gleichzeitiger Vorlegung des von der Gemeinde ausgestellten Ausweises und nur an solche Verbraucher abgegeben und von ihnen
entnommen werden, die in die Kundenliste des Kohlenhändlers ein⸗ getragen sind (§§ 41 bis 46). Für die Entnahme aller anderen Arten von Kohlen gegen Kohlen, oder Sonderkarten sind die Ver⸗ braucher in der Wahl der Bezugsstellen nicht beschränkt. Unberührt bleiben die Bestimmungen der §§ 62 bis 72 dieser Verordnung. 002
Die Kohlen⸗ und Sonderkarten werden auf den Namen des Verbrauchers ausgestellt und tragen auf der Rückseite den Dienst⸗ tempel der ausstellenden Gemeinde oder des ausstellenden Kommunal⸗
8 Kohlenkarten
Kohlenkarten werden als Koch⸗, Ofen⸗ aus⸗
gegeben. 1 3 v 1 Dis Kochkarte,
Die Kochkarte ist für sämtliche Haushaltungen, ohne Unterschied, ob sie sich in Wohnungen mit Ofenheizung oder in Wohnungen mit Fer ta beizung befinden, zum Bezuge von Kohlen für Wasch⸗ und Küchenzwecke bestimmt.
Die Kochkarte wird in folgenden Gruppen ausgegeben:
für Haushaltungen mit 1— 2 Personen über 12 Zentner, 7 — 10 8 24 4
9
„ mehr als 10 1u“ 8
Untermieter und Schlafleute zählen bei Berechnung der Personen⸗ zahl nicht mit, es sei denn, daß sie im Haushalt des Mieters volle Verpfleaung erhalten. 8
Tritt nach Ausgabe der Kochkarte eine dauernde Personenstands⸗ vermehrung im Haushalt ein, welche die Zubilligung einer Kochkarte einer höheren Gruppe rechtfertigt, so ist eine solche auf Antrag gegen Rückgabe der bisherigen Kochkarte von der Gemeinde zu gewähren. Der seit Gültigkeitsbeginn der Kochkarte abgelaufene Zeitraum ist durch Abtrennung einer entsprechenden Anzahl von Abschnitten der neuen Kochkart berücksichtigen.
. § 25. Die Ofenkarte.
Die Ofenkarte ist für Haushaltungen in Wohnungen ohne Zentralheizung und fuͤr Geschäftsbetriebe in Räumen ohne Zentral⸗ heizung zum Bezuge von Kohlen für Heizungszwecke bestimmt.
Die Ofenkarte wird in folgenden Gruppen ausgegeben:
für 1 heizbares Zimmer oder Küche über 5 Zentner, 2 heizbare „ einschl. 1 3 1 4 . „ 90 5 „ 40 1“ „50 für mehr als 6 . * „ 60 b
Sofern Zimmer an Untermieter weitervermietet find, richtet sich die Gruppe der dem Mieter zu erteilenden Ofenkarte nach der Zahl derjenigen Zimmer, die dem Mieter zur Benutzung verbleiben. Diese Bestimmung gilt auch für Pensionen. 111““
—“ 1ö6““
7
An Haushaltungen in Wohnungen mit Ofenheizung, für die in
der Zeit vom 1. April 1916 bis 31. März 1917 zu Heßzungszwecken
mehr als 120 Zentner Kohlen entnommen sind, darf auf Antrag die
Hälfte der in dieser Zeit entnommenen Kohlenmengen abgegeben
werden. Diesen Haushaltungen ist eine entsprechende Anzahl von
Kohlenkarten von der Gemeinde auszuhändigen.
In dem Antrag ist die auf die Zeit vom 1. April 1916 bis zum
31. März 1917 entfallende Entnahme durch Belege oder durch eine
Erklärung der bisherigen Lieferer nachzuweisen. Ist der Nachweis
nicht zu erbringen, so ist auf Antrag des Haushaltungsvorstands eine
Schätzung durch die Gemeinde vorzunehmen.
Für jedes Zimmer, das weitervermietet ist, wird ohne Rücksicht auf die Zahl der das Zimmer bewohnenden Untermieter eine Ofen⸗ karte von 10 Zentner gewährt. 8 . b
Untermieter, die ihre Mahlzeiten selbst herstellen, erhalten ins⸗ gesamt diejenige Kohlenmenge, die ihnen hei Führung eines eigenen aushalts nach Maßgabe der Personenzahl und der Anzahl der von ihnen bewohnten Zimmer auf Koch⸗ und Ofenkarten zustehen würde. Den Ueberschuß uͤber die im Absatz 1 festgesetzte Menge erhalten
diese Untermieter auf Kochkarten. Die Ofenkarte wird dem Mieter ausgehändigt; dieser ift ver⸗ pflichtet, die auf die Ofenkarte entfallende Kohlenmenge für den Untermieter zu verwenden oder auf Verlangen zur Vexfügung zu balten z. die Kochkarte Abf 2) dagegen wird dem Untermieter e
nü n.
— hie Ofenkarte verbleibt bei Umzug des Untermieters dem Vecn.
die Kochkarte ist von dem Untermieter der Gemeinde zurückzugeben. Diese Bestimmungen gelten auch für Pensionen.
111
v Die Kokskarte. Haushaltungen in Wohnungen, denen nachweislich ein Kochgas⸗ auslaß fehlt, erhalten auf Antrag eine Kokskarte bis zur Höhe der Mengen ihrer Kochkarte. 8 An Inhaber von Ofenkarten der Gruppe 1 (5 Zentner) und die⸗ jenigen Inhaber von Ofenkarten der Gruppe I11 (10 Zentner), deren Hausbalt nicht mehr als 2 Personen beträgt, darf auf Antrag eine Kokskarte in Höhe von 5 Zentnern ausgegeben werden.
§ 29. Sonderkarten.
Zusätzlich zur Ofenkarte werden Sonderofenkarten nach Maßgabe
der Bestimmungen der §§ 30 ff. ausgegeben. § 30.
Im Bedarfsfalle sind Sonderofenkarten in folgenden Fällen
auszugeben: ei schwerer akuter Krankheit gegen ein von der Gemeinde nach⸗ zuprüfendes ärztliches Zeugnis eine Sonderkarte über 2 Zentner.
Bei schwerer chronischer Krantheit gegen ein von der Gemeinde nachzuprüfendes ärztliches Zeugnis eine Sonderkarte bis zu 6 Zentnern für drei Monate.
Für Wöchnerinnen eine Sonderkarte über 3 Zentner, die bereits vor der Entbindung ausgehändigt und benutzt werden kann.
Für Säuglinge, die das erste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine Sondertarte bis zu 5 Zentner.
§ 31.
Sonderofenkarten können in nachstehenden Fällen über folgende Mengen bewilligt werden.
Aerzte [nicht Tierärzte).
1. Für das Behandlungszimmer der Aerzte 10 Zentner, für weitere Behandlungszimmer nur nach Befürwortung durch die Aerzte kammer, jedoch im ganzen nicht mehr als 20 Zentner.
Altersheime.
2. Für Altersheime mit mehr als 7 heizbaren schließlich Küche für jedes weitere Zimmer 6 Zentner. Apotheken. 3. Für den Verkaufsraum der Apotheken 10 Zentner. Amtszimmer. 4. 10 Zentner für das Amtszimmer der Armen⸗, Bezirks⸗, Gemeindewaisenratsvorsteher, Superintendenten, Pfarrer und ähn
licher ehrenamtlich tätiger oder beamteter Personen, die ein besonderes Amtszimmer zur Abfertigung des Publikums haben. Büro⸗, Geschäfts⸗ und Arbeitsräume. 5. Für Büro⸗, Geschäfts⸗ und Arbeitsräume . a. in Wohnungen mit mehr als 7 heizbaren Zimmern ein 8 schließlich Küche für jedes weitere Zimmer 6 Zentner; b. in Saͤlen von mehr als 50 bis 100 qm Flächeninhalt 6 Zentner, für je weitere 50 qm Flächeninhalt je 6 Zentner mehr. astwirtschaften (Restaurants) und Wartesäle, Ladengeschäfte, Lichtspiele. 6. Für Gastwirtschaften (Restaurants) und Wartesäle, Laden⸗ eschäfte, Lichtspiele, die sich nicht in einem selbständigen, nur diesem —
8* 8
Zimmern ein⸗
(G
wecke dienenden Raume befinden, die gleichen Mengen wie zu Ziffer 5. ür Ladengeschäfte mit 1 oder 2 Räumen ohne Wohnung au Antrag 10 Zentner.
8
Zahnärzte und Dentisten. “
7. Nach Begutachtung durch die Zahnärztekammer 10 Zentner
für das Behandlungszimmer der Zahnärzte sowie derjenigen Dentisten, die zur Behandlung von Krankenkassenpatienten zugelassen sind oder nach der Ausführungsverordnung zur Reichsversicherungsordnung des Ministers des Innern vom 2. Dezember 1913 auf ihren Antrag zuzu⸗ lassen wären; für weitere Behandlungszimmer und besondere Räume zur Herstellung technischer Arbeiten usw, nur nach Befürwortung durch die Zahnärztekammer, jedoch im ganzen nicht mehr als
20 Zentner. Gasthöfe
8. Für Gasthöfe mit mehr als 7 heizbaren Zimmern einschließ⸗ lich Küche für jedes weitere vermietbare Zimmer 6 Zentner⸗ Hebammen. 9. Für Hebammen bei Vorlegung eines polizeilichen Zeugnisses 6 Zentner. “ Rechtsanwälte und Notare. 10. Für Büroraäͤume der Rechtsanwälte und Notare a) in Wohnungen, die ausschließlich Bürozwecken dienen, bis zu 7 heizbaren Zimmern einschließlich Küche außer der Kohlenkarte 10 Zentner, für jedes weitere Zimmer je 10 Zentner.
b) in Wohnungen, die Wohn⸗ und Bürozwecken dienen, ohne Anrechnung auf die Kohlenkarte für jedes Büro zimmer 10 Zentner.
Befinden sich Wohn⸗ und Büroräume getrennt in zwei auf demselben Stockwerk liegenden Wohnungen, so findet auf die nur
Bürozwecken dienende Wohnung die Bestimmung zu a Anwendung.
Masseure und Heilgeh.ilfen. 11. Für Masseure und Heilgebilfen, die nachweislich Mitglieder des Zentralpereins der Masseure und Heilgehilfen Deutschlands e. V. sind und die Behandlung in ihrer eigenen ofenbeheizten Wohnung vornehmen, bei Vorlegung eines polizeilichen Zeugnisses 6 Zentner. Künstler. 12. Für ofenbeheizte Werkstätten der Künstler nach Begutachtung durch den Verein Berliner Künstler: bei Gesamtflächeninhalt bis zu 85 qm 89 Zentner 1 „ 2 7 87 9 „ 3 „ C11X 75 „ 70 8 „ 100 50 „ 150 60 „ 200 70 fͤr je weitere 100 qm Flächeninhalt je 10 Zentner mehr. Sonderkarten für Künstler dürfen nur uüber Gaskoks ausgestellt werden.
Photographen.
13. Für Glas⸗ und Ladenateliers der Photographen auf je 25 q m Flächeninhalt je 10 Zentner. 8
Sonderkarten für Photographen dürfen nur über Gaskoks aus⸗ gestellt werden. .
Sonderkarten werden nur auf einen bei der Gemeinde zu stellenden Antrag ausgestellt. Ausgenommen hiervon sind die an Künstler und Photographen auszugebenden Sonderkarten über Gas koks, welche in der Kohlenstelle Groß⸗Berlin ausgestellt werden.
§ 33. 8
Die Kohlen⸗ und Sonderkarten werden von den Kommunal⸗ verbänden oder den von diesen bezeichneten Stellen ausgestellt. Diese haben bis zum 10. eines jeden Monats die von ihnen im vorher
gehenden Monat auf Sonderkarten bewilligten Kohlenmengen der⸗
Kohlenstelle Groß⸗Berlin anzuzeigen. 17 111lq“
Die Zustellung der Kohlen⸗ und Sonderkarten an die Ver⸗ braucher erfolgt durch den Hausbesitzer oder dessen Stellvertreter. Die Gemeinden und Kommunalverbände können anordnen, daß die Karten bei der zuständigen Brotkommission oder einer anderen Stelle durch den Hausbesitzer oder Mieter oder deren Stellvertreter ab⸗
zuholen sind. Diese haben alles zur ordnungsmäßigen Erledigur Erforderliche zu veranlassen. .
Diese Bestimmungen finden auf die Zustellung der der Ein tragung in die Kundenliste zugrunde liegenden Bescheinigunge sprechende Anwendung (§ 44). “
85. Umzüge. Verlegt der Verbraucher seinen Wohnsitz oder seine geschästliche Niederlassung an einen anderen Ort innerhalb oder außerhalb des Gebiets des Kohlenverbandes Groß⸗Berlin oder löst er seinen Haus halt oder sein Geschäft auf, so hat er sämtliche in seinem Besitz be findlichen Kohlenkarten (Kohlen⸗, Sonder⸗ und Gewerbekarten) der bisherigen Gemeinde (Kommunalverband) oder der von dieser be⸗ zeichneten Stelle (Brotkommission) zurückzugeben.
Bei der Rückgabe ist ihm eine Bescheinigung über Anzahl un Art der zurückgegebenen Karten sowie über die Zahl der abgetrennten Abschnitte auszustellen. Bei der Ausgabe der neuen Karten ist die entsprechende Anzahl von Abschnitten abzutrennen.
Bei Zuzug von Verbrauchern in das Gebiet des Kohlenverbande Groß⸗Berlin ist bei Ausstellung der Karten der seit Gültigkeitsbeginn der Karten abgelaufene Zeitraum durch Abtrennung einer entsprechenden Anzahl von Abschmnätten zu berücksichtigen. 1
Verlust von Kohlenkarten.
Bei Verlust von Kohlenkarten darf durch die (Kommunalverband) auf Antrag eine Ersatzkarte ausgestellt werden, wenn der zuständige Beamte unter Würdigung aller Umstände di jeberzeugung gewinnt, daß ein Verlust tatsächlich eingetreten ist.
Mit dem Antrage ist eine Bestätigung der Ausgabestelle (Brotkommission) einzureichen, daß die verloren gegangene Karte dem Verbraucher ausgehändigt war, sowie eine Bescheinigung des Kohlen⸗ händlers, in dessen Kundenliste der Verbraucher eingetragen ist.
Die Bescheinigung muß enthalten:
1. Name und Adresse des Kohlenhändlers,
2. Nummer der Eintragung in die Kundenliste,
3. die Erklärung des Kohlenhändlers, daß ihm der Verlu der Kohlenkarte gemeldet ist,
die Unterschrift des Kohlenhändlers.
Der seit Gültigkeitsbeginn der Karte abgelaufene Zeitraum ist durch Abtrennung einer entsprechenden Anzahl von Abschnitten zu berücksichtigen. Von dem hiernach verbleibenden Rest können zu %¾ ersetzt werden. “
K 87.
Die während der Heizzeit 1918/19 zur Ausgabe gelangten Kohlen⸗ karten behalten ihre Gültigkeit, bis sie durch besondere Verordnung außer Kraft gesetzt werden. .
Die Entnahme und Abgabe von Kohlen auf Kohlenkarten und Sonderkarten darf nur auf die zum Kohlenbezuge freigegebenen Ab⸗ schnitte erfolgen. “ b
Die Kobhienstelle Groß⸗Berlin wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Vorständen der Kommunalverbände die jeweils zum Kohlen⸗ bezuge freigegebenen Abschnitte der Kohlen⸗ und Sonderkarten (§§ 23—31) festzusetzen und die Dauer der Gültigkeit der Abschnitte für den Bezug von Kohlen zu befristen. .“ 8
Das Einvernehmen mit diesen Vorständen kann auf schriftlichem Wege herbeigeführt werden. Kommt eine Einigung nicht zustande, so ist die Entscheidung des Kohlenverbandes Groß⸗Berlin herbe zuführen. “ B
Die vom Kohlenverbande Groß⸗Berlin oder von der Kohlen⸗ stelle Groß⸗Berlin erlassenen Bestimmungen über Freigabe von Ab⸗ schnitten der zurzeit, geltenden Kohlen⸗ und Sonderkarten bleiben in Wirksamkeit. G
§ 39
Bei Abgabe von Kohlen haben die Kohlenhändler eine der ab⸗ gegebenen Menge entsprechende Zahl von Abschnitten abzutrennen. Die Abgabe von Kohlen gegen bereits abgetrennte Abschnitte ist unzulässig.
Die wäͤhrend des vorangegangenen Monats abgetrennten Ab⸗ schnitte sind aufzubewahren und zu je 100 gebündelt bis zum 15. eines jeden Monats derjenigen Gemeinde postgeldfrei einzusenden, in der die Kohlenhandlung ihren Sitz hat. Die Bestimmungen des § 9 Absatz 3 und 4 finden entsprechende Anwendung. Die Anzeige hat sich auch darauf zu erstrecken, ob und in welcher Menge unter den abgelieferten Abschnitten unyorschriftsmäßige (verfallene oder loch nicht freigegebene Abschnitte) sich befinden.
§ 40. 8* L11“ Bei Lieferung frei H aus darf der Kohlenhändler von den Karten Abschnitte eh bei der Bestellung abtrennen. In diesem Falle hat er dem Verbraucher auf sein Verlangen eine Empfangs bescheinigung über die ihm überlassene Kohlenkarte bezw. über die Anzahl der von ihm abgetrennten Abschnitte auszustellen. 3 Ueber die vor der Lieferung abgetrennten Abschnitte hat de Kohlenhändler ein Verzeichnis zu führen, aus welchem hervor⸗ gehen muß: — 1. der Tag der Abtrennung,
6 2. Name und Wohnung des Verbrauchers,
8
3. die auf die abgetreanten Abschnitte entfallenden Mengen nach Art (Kohlen⸗, Sonder⸗ und Gewerbekarten) gesondert,
4. Daten und Menge der tatsächlich erfolgten Lieferung.
Nach erfolgter Belieferung ist mit diesen Abschnitten gemä
§ 39 Abs. 2 zu verfahren.
Bei einer Revision sind dem revidierenden Beamten mit dem Verzeichnis diejenigen Kohlenkartenabschnitte getrennt von den übrigen vorzulegen, auf welche eine Belieferung noch nicht stattgefunden hat.
§ 41. Kundenliste. e bestehende Kundenliste bleibt für die Ver⸗ gvon Braunkohlenbriketts für Küchen⸗und rand auf Kohlen⸗ und Sonderkarten (§ 21 Ab s. 2) maßgebend. 1
Eintragungen und Löschungen in der Kundenliste sind nur auf Anweisung der Kohlenstelte Groß⸗Berlin zulässig (§§ 44 u. 46).
Die Abgabe und Entnahme von Braunkohlenbriketts gegen Kohlen⸗ und Sonderkarten darf nur an derjenigen Abgabestelle des Kohlenhändlers erfolgen, bei welcher die Eintragung in die Kunden⸗ liste geschehen ist. 8
§ 43.
Kohlenhändler, die bisher eine Kundenliste nich geführt haben, dürfen eine neue Kundenliste nur mit Ge⸗ nehmigung der Kohlenstelle Groß⸗Berlin einrichten.
Für die Aufstellung der Kundenliste dürfen nur die von der
Kohlenstelle Groß⸗Berlin herausgegebenen Vordrucke benutzt werden.
Die Vordrucke sind sorgfältig auszufüllen. Die Eintragung eines noch nicht in die Kundenliste eines Kohlenhäandlers eingetragenen Ver⸗ brauchers ist nur nach Maßgabe folgender Bestimmungen zulässig: 1. der Verbraucher hat eine von der Gemeinde (Kommunal verband) ausgestellte Bescheinigung, die sich aus einer für den Kohlenhändler bestimmten Grundkarte und einem für den Ver⸗ braucher bestimmten Ausweis zusammensetzt, bei der Kohlenstelle Groß⸗Berlin einzureichen. — 2. Der von der Kohlenstelle mit der Versorgung des Ver brauchers beauftragte Kohlenhändler hat diesen in seine Kundenliste einzutragen unter Angabe:— 1““ 8 a) der laufenden Nummer der Eintragung, 1 b) von Name und Wohnung des einzutragenden Verbrauchers, c) der nach der Grundkarte auf den Verbraucher entfallenden Kohlenmenge in Zentnern. 88 8 8
8 Gemeinde
Grundstücks und des Verbrauchers schriftlich anzuzeigen.
ausgestellte Bescheinigung über die erfolgte Eintragung auf dem Be⸗
Rach Eintraggung des Verbrauchers in die Kundenliste hat
der Fohlenbandler der Grundkarte und f dem Ausweis z vermorithk: 82 8 “ a) den Namen des Kohlenhändlers, . bp.h)) die Abgabestelle, c die Nummer der Eintragung,. außerdem auf der Grundkarte 49) die Nummer der Handlerstammkarte. —4 Fver Koblenhändler hat den Ausweis nach Abtrennung der Grundkarte dem Verbraucher auszuhändigen und die Grundkarte unverzüglich der Kohlenftelle Groß Berlin einzufenden. ö“ Die Kohlenstelle Groß Berlin wird ermächtigt, die durch die Eintragung in die Kundenliste geschaffene Verteilung abzuändern. Bei Abänderung der Kundenliste finden die Bestim⸗ mungen des § 44 Ziffer 2 bis 4 entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, daß der neue Kohlenhändler dem Verbraucher von der Abänderung Mitteilung zu machen und diesem gegen Rückgabe des alten den neuen Ausweis auszuhändigen hat. Der alte Ausweis ist von dem Kohlenhändler der Kohlenstelle Groß Berlin einzusenden.
2. Zentralheizung.
*
§ 47. Für Haus⸗ und Stochperkszentralheizungen und Warmwasser⸗ bereitungsanlagen dürfen Kohlen an Verbraucher nur gegen Bezugs⸗ she absegeben und von ibnen entnommen werden. Der Bezugs⸗ schein ist nur mit schriftlicher Einwilligung des ausstellenden Kommuna⸗ verbandes übertragbar. .
Die Bezugsscheine werden für das vom 1. April bis 31. März laufende Jahr ausgegeben. Am 31. März verliert der Bezugsschein des an diesem Tage ablaufenden Jahres seine Gültigkeit derart, daß Lieferungen auf den Bezugsschein nicht mehr erfolgen dürfen.
§ 48. Die auf den Bezugsschein bezogenen Kohlenmengen dürfen von dem Verbraucher nur für die zentrale Heizungsanlage des in dem Bezugsschein bezeichneten Grundstächs verwendet werden.
Bei Selbstabholung der Kohle durch den Verbraucher darf der Kohlenhändler Kohle nur gegen Aushändigung einer schriftlichen Er⸗ klärung des Verbrauchers abgeben, aus wescher hervorgeht, für welche Verbrauchsstelle die Kohle bestimmt ist. —
„Werden Kohlen auf ein Grundstück geliefert, für das sie nicht bestimmt sind, so sind der Kohlenhändler, welcher die Lieferung be⸗ wirkt hat, und der Empfänger dieser Kohlen verpflichtet, dies unver⸗ züglich der Kohlenstelle Groß Berlin, Abteilung Zentralheizung, unter Angabe der abgegebenen Kohlenmenge und der Kohlenart sowie des
28½
Der Bezugsschein ist von dem Kommunalverband auszustellen, in dessen Gebiet das Gundftück belegen ist. In den Bezugsschein ist einzutragen: a) von dem Kommunalverband . die laufende Nummer des Bezugsscheins, ““ das Grundstück. auf dem die Anlage sich befindet, sowie der Eigentümer oder Verfügungsberechtigte, die für die Anlage festgesetzte Gesamtkohlenmenge in Zentnern, Drt und Tag der Ausstellung, der ausstellende Kommunalverband (Unterschrift und Dienst⸗ stempel), 1t b) von bdem Eigentümer oder fonst Verfügungsberechtigten 6. eine Erklärung darüber, ob und wieriel zentrale Heizungs⸗ anlagen sich auf dem im Bezugsschein angegebenen Grund⸗ stück befinden, durch, welche 1ea Fabrikräume, gewerblichen Zwecken dienende Räume (pgl. § 51 Abs. 2), Museen, Theater, Konzertsäle, Lichtspielhäuser und ähnliche Vergnügungsstätten bebeizt werden, 7. Ort und Tag der Erklärung, 8. die Unterschrift des Eigentümers oder sonst Verfügungs⸗ berechtigten. e) von dem Kohlenhändler 9. die Nummer seiner Eintragung auf dem Bezugsschein, 10. der Tag der Eintragung, 11. Name und Ferelse des Kohlenhändlers, 12. die vom Kohlenhändler zur Abgabe übernommene Kohlen⸗ menge in Zentnern, 1“ 13. die Unterschrift des Kohlenhändlers.
Der Kohlenhändler hat seine Eintrggung auf den Bezugsschein zu verweigern, wenn die zu Ziffer 1 bis 8 vorgeschriebenen Ein⸗ tragungen nicht ordnungsgemäß erfolgt sind.
Dem Kohlenhändler ist alsbald nach erfolgter Eintragung von dem Verbraucher eine Bescheinigung auszustellen, in der anzugeben ist:
der Name des eingetragenen Handlers, 1
1 Uhisärner und der Ort der Ausstellung des Bezugs⸗ eins,
die Berbrauchsstelle,
die im Bezugsschein festgesetzte Gesamtkohlenmenge,
die vom Kohlenhändler zur Abgabe uͤbernommene Kohlen⸗
menge.
Die für diese Bescheinigung zu benutzenden Vordrucke sind bei der Kohlenstelle Groß Berlin in Empfang zu nehmen. Die Be⸗ scheinigung ist von dem Kohleghändler sorgfältig vfe waen Tritt an die Stelle des in dem Bezugsschein genannten Verbrauchers ein anderer, so ist der Bezugsschein von dem bisherigen Verbraucher dem zuständigen Kommunalverhand zur Vornahme einer entsprechenden Aenderung vorzulegen. Nach erfolgter Venderdng hat der neue Ver⸗ braucher den Bezugsschein dem zur Kohlenabgabe verpflichteten Kohlenhändler vorzulegen und die von dem Ueberigen Verbraucher
zugsschein seinerseits durch Unterschrift unter Beifügung des Datums anzuerkennen.
Die Festsetzung der Gesamtkohlenmenge erfolgt durch den Kom⸗ munalverband.
Verbtaucher, welche für ihre Zeutralheizungs⸗ oder Warmwasser⸗
beregcesalahe bisher einen Bezugsschein nicht erhalten haben, haben die Ausstellung eines solchen unverzüglich bei dem zuständigen Kom⸗ munalverband zu beantragen. 8 § 51. Die Abgabe und Entnahme von Kohlen ist für die Zentral⸗ heizungsanlagen, durch welche lediglich Fabrikräume, gewerblichen Zwecken dienende Räume, Museen, Theater, Konzertsäle sowie alle mit Gastwirtschaften verbundenen Säle, Lichtspielhäufer und ähnliche Vergnügungsstätten beheizt werden, nur zuläsfig, wenn die Kohlen⸗ stelle Groß Berlin (für Fabriken die Kohlenabteilung der Kriegs⸗ amtstelle in den Marken) durch einen auf dem Bezugsschein ein getragenen Vermerk die Genehmigung hierzu erteilt hat. Für Museen, Theater, Konzertsäle, Lichtspielhäuser und ähnliche Ver⸗ gnügungsstäͤtten ist die Genehmigung zu verweigern, soweit es sich nicht um Stätten zur Pflege künstlerischer, wissenschaftlicher und ähnlicher Interessen höherer Art handelt.
Als gewerblichen Zwecken dienende Räume im Sinne dieser Bestimmung sind nur Räume anzusehen, die unmittelhar der gewerb⸗ lichen Herstellung, Bearbeitung oder Verarbeitung von Erzeugnissen ] 8 een E und eeren. 8
ie Genehmigung ist unter Vorlegung des Bezugsscheins bei der Kohlenstelle Groß Berlin zu beantragen. 8 grhs
An Musen, Theater, Konzrisäle Lichtspielhäuser und ähnliche Vergnügungsstätten darf in der Zeit
vom 1. August bis 30. Nopember nicht mehr als 30 vH,
vom 1. Dezember bis 31. März weitere. 20 po,
unn ganzen also nicht eht als . . .. .. eker' im Bezugsschein festgesetzten Gefamtkohlenmenge abgegeben und von ihnen entnommen werden. n alle uͤbrigen Verbraucher dürfen unbeschadet der Bestim⸗ mungen des § 60 in der Zeit z vom 1. April bis 31. Juli nicht mehr als . 30 pH, vom 1. Auguft bis 30. November weitere . . . 30 vH, v„om 1. Dezember bis 31. März weitere . . . .260 vH, iim ganzen glso nicht mehr qls . . . .. ..80 pH der im Bezugsschein festgesetzten Gesamtkohlenmenge abgegeben und von ihnen entnommen werden. B“
Setzt der Bezugsschein durch Vermerk (§ 51) den Kohlenbezug des Verhrauchers abweichend von vorstehender Regelung fest, so ist diese Festfetzung maßgebend.
Die Kohlenhändler sind verpflichtet, über die von ihnen für jedes Grundstück, in welchem sich Haus⸗ oder Stockwerkszentral⸗ heizungs⸗ oder Warmwasserbereitungsanlagen befinden, abgegebenen
Mengen laufend eine schriftliche Nachweisung*) zu führen, aus der in
nachstehender Reihenfolge ersichtlich ist: — 1. der Tag der Eintragung auf den Bezugsschein, der Naäͤme des Eigentümers oder sonst Verfügungs⸗ berechtigten des Grundstücks nebst dessen Wohnung, die Verbrauchsstelle, die Nummer und der Ausstellungsort des Bezugsscheins, etwaige Sondervermerke auf dem Bezugsschein (§ 51, die im Bezugsschein festgesetzte Gesamttohlenmenge, die vom Kohlenhaͤndler zur Abgabe übernommene Kohlen⸗
Nengee
bei Wechsel des Kohlenhändlers (§ 54): ddie von allen unter der gleichen Nummer eingetragenen und inzwischen ausgeschiedenen Kohlenhändlern seit dem
1. April auf die übernommene Kohlenmenge (Ziffer 7)
abgegebenen Mengen, und zwar in Zentnern und Teilen
vom Hundert der von dem ersten ausgeschiedenen
Handler ursprünglich übernommenen Kohlenmenge,
die monatlich auf den Bezugsschein abgegebene Kohlenmenge in Zentnern, getrennt nach Braunkohlenbriketts und Kohlen anderer Art.
8 § 54.
Ein Wechsel des auf dem Bezugsschein eingetragenen Kohlen⸗ händlers darf während der Geltungsdauer des Bezugsscheines nur auf Anweisung der Kohlenstelle Groß Berlin erfolgen.
Bei Wechsel des Kohlenhändlers muß der Verbraucher dem neuen Kohlenhändler nachweisen, welche Mengen auf die von dem früheren Kohlenhändler übernommenen und von diesem in den Bezugsschein eingetragenen Kohlenmengen bis zum Eintritt des Wechsels abgegeben sind. Zu diesem Zweck hat jeder ausscheidende Kohlenhändler auf dem Bezugsschein die bis zum Tage des Wechsels auf die ursprünglich ein⸗ getragene Menge abgegehene Kohlenmenge zu vermerken, und zwar in Zentnern und Teilen vom Hundert der eingetragenen Kohlenmenge.
Der neue Kohlenhändler hat sich unter der gleichen Nummer und unter erneuter Angabe der unter dieser Nummer urspruünglich eingetragenen Kohlenmenge auf den Bezugsschein einzutragen.
„Die gemäß § 49 Abf. 4 vom Verbraucher auszustellende Be⸗ scheinigung muß bei Wechsel des Kohlenhändlers auch diejenigen Mengen enthalten, die seit dem 1. April von allen unter der gleichen Nummer eingetragenen und inzwischen ausgeschiedenen Kohlenhändlern auf die ursprünglich eingetragene Kohlenmenge abgegeben sind.
§ 55. „Die Verbraucher sind verpflichtet, die Eintragung des Kohlen⸗ händkers auf den Bezugsschein in Höhe der feftnes kohlenmenge bis zum 15. März zu veranlkassen. Verbraucher, die trotz nachgewiesener Bemühungen bis zum 15. März keinen Kohlenhändler zur Abgabe der ihnen zustehenden Koblenmenge bereit gefunden haben, haben hiervon der Kohlenstelle Groß Berlin unter Angabe der im Bezugsschein festgesetzten Gesamt⸗ kohlenmenge und der Kohlenhändler, welche ihnen in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März Kohlen abgegeben haben, sowie der von den
einzelnen Kohlenhändlern abgegebenen Mengen bis zum 20. März]
Mitteilung zu machen. d § 56. „Kobhlenhändler, welche die jeweils freigegebene Teilmenge an ihre sämtlichen Abnehmer abgegeben haben, sind verpflichtet, dies der Kohlenstelle Groß Berlin unperzüglich schriftlich anzuzeigen. § 57.
Kohlenhändler dürfen für Haus⸗ und Stockwerkszentralheizungen oder Warmwasserbereitungsanlagen als Ersatz für etwa fehlende Kohlen anderer Art, Braunkohlenbriketts
na) an solche Verbraucher überhaupt nicht abgeben, die während ddes mit dem 31. März abgelaufenen Jahres Braun⸗ für die betreffende Anlage nicht verwendet Haben, an solche Verbraucher, welche Braunkohlenbriketts neben anderen Arten von Kohlen wäbrene eces mit dem 31. März abgelaufenen Jahres verwendet haben, nur bis zur gleichen Menge abgeben, die betreffende Anlage nachweislich abgegeben worden sind. Bei Wechsel des Kohlenhändlers ist der ausscheidende Fohlen. händler auf Verlangen des Verbrauchers verpflichtet, eine Be⸗ scheinigung darüber auszustellen, welche Braunkohlenbrikettmenge er während des am 31. Mäarz abgelaufenen Jahres abgegeben hat, und ferner anzugeben, welche Braunkohlenbrikettmengen seit dem 1. April des Jahres bis zum Tage des Wechsels auf den Bezugsschein ab⸗ gegeben sind. Ddiie für diese Bescheinigung zu benutzenden Vordrucke sind bei der Kohlenstelle Groß Berlin in Empfang zu nehmen.
Unberührt durch die Bestimmungen dieses Paragraphen bleiben zur Zeit des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehende Verfügungen der Kohlenstelle Groß Berlin, danch welche die Abgabe von Briketts auf Zentralheizungsbezugsscheine verboten ist.
Bei erstmaligem Wechsel aüaft die Ausstellung der Bescheinigung auf Grund der Bücher des Kohlenhändlers, bei weiterem Wechsel auf Grund der Bescheinigung des zuletzt ausgeschiedenen Kohlenhändlers, wobei die von den einzelnen Kohlenhändlern seit dem 1. April des Jahres abgegebenen Braunkohlenbrikettmengen unter Angabe der be⸗ treffenden Kohlenhändler getrennt aufzuführen sind. Jeder Kohlen⸗ händler darf diese Bescheinigung jeweils nur in einer Ausfertigung aus⸗ stellen. Die Bescheinigungen sind vom Aussteller laufend zu numerieren und unter ihrer Nummer mit Angabe des Verbrauchers in eine Liste einzutragen. Jeder neue Koblenhändler ist verpflichtet, die ihm ausgehändigte Bescheinigung aufzubewahren.
Kohlen dürfen zur Heizung von Räumen mit Zentralheizung nur insoweit verbraucht werden, daß die Innentemperatur 180 0O nicht shegsseigt gemessen in der Mitte des Raumes 1,5 m über dem Fußboden.
Bei Vorhandensein von zentralen Warmwasserbereitungsanlagen in Grundstücken mit Mieträumen muß der Vermieter an Werktagen von Montag bis Freitag von 1 bis 9 Uhr Nachmittags, am Sonn⸗ abend von 1 bis 10 Uhr Nachmittags und an Sonn⸗ und Feiertagen von 8 Uhr frühb bis 4 Uhr Nachmittags warmes Wasser abgeben. Ahweichende Vereinbarungen zwischen Mieter und Vermieter sind unwirksam.
Die Ahgabe von Warmwasser zu anderen als den im Abs. 2 festgesetzten Tageszeiten ist unzulässig. ie Bestimmung des Abs. 3 findet keine Anwendung —— ga) fuͤr zentrale Warmwasserbereitungsanlagen, wenn und sowelt sie dienen: gewerblichen Küchenzwecken, Schul⸗ und Fabhrik,
29 eeüs sr diese Nachweifungen sind bei der Koblenstelle Groß Berlin, Berlin W. 9, Linkstraße 25, erhaltlich. 88
1u“
etzten Gesamt⸗
in der solche während dieses Jahres für
bädern, Krippen, Saͤuglingsanstalten und dergleichen sowie Krankenanstalten und Erholungsstätten, dis unter berufs⸗ ärztlicher Aussicht stehen:
h. für folche Anlagen, welche arbeiten.
„Für den Betrieb von Badeanstalten zur öffentlichen Benutzung dürfen Kohlen am Dienstag, Donnerstag und Sonntag einer jeden Woche bis auf weiteres nicht verbraucht werden; der Betrieb von
8 8 1“
mit Abwärme (Abdampf)
Schwimmhädern hat zu unterbleiben. 8—
3. Besondere Fülle. qö́qqöqqöaö ““ „Kohlen dürfen ohne Unterschied, ob Ofenheizung oder Zentral⸗
heizung vorliegt, zur Beheizung 1 1. von Geschäftsräumen der Reichs⸗, Staats⸗, Gemeinde⸗ und Kirchenbehörden, der Berufsgenossenschaften und Kranken⸗ kassen sowie von Räumen der öffentlichen und Privat⸗ schulen, Krankenhäuser und Unfallstationen, der Vereins⸗ lazarette, Privatkliniken sowie folgender Anstalten und Ein⸗ richtungen der öffentlichen Wohlfahrtspflege: gemeinnützige Speiseanstalten (Volts⸗, Mittelstands⸗, Beamten⸗, Armen⸗ küchen), Altersversorgungsanstalten (Hospitäler, Siechen⸗ häuser), Waisen⸗ und Erziebungsanstalten, Aastalten zur Beherbergung Mittelloser während der Nachtzeit (Asvple, Herbergen, Hospize, Obdachanstalten), Säuglingsheime, eSEer Kinderborte eKindergärten, Krippen) und der Kriegs⸗ fͤrsorgeheime, 1— 1 2. von Kirchen, Kapellen, Spnagogen 1 8 nur gegen Bezugsschein für Ofenbrand oder gegen Bezugsschein für Zentralheizungs⸗ und Warmwasserbereitungsanlagen nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 60 bis 66 abgegeben und von ihnen ent⸗ nommen werden. 1 Der Bezugsschein ist nicht übertragbar. Für die Kohlenversorgung der Kirchen, Kapellen und Synagogen sind besondere, von den Bezugsscheinen für Geschäftsräume der Kirchengemeinden und Behörden getrennte Bezugsscheine aus zuftellen-
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Die in § 59 Ziffer 1 genanalen Verbraucher dürfen mit den vollen im Bezugsschein festgesetzten Kohlenmengen versorgt werden, jedoch mit der Maßgabe, daß an diese Verbragucher in der Zeit vom 1. April bis 31. Juli nicht mehr als... 40 vH „ 1. August bis 30. November weitere . . . 40 3 „ 1. Dezember bis 31. März weitere 20 „ “ der im Bezugsschein festgesetzten Gesamtkohlenmenge abgegeben und von ihnen entnommen werden dürfen. An die in § 59 Ziffer 2 genannten Verbraucher dürfen in der Zeit vom 1. August bis 30. November nicht mehr als 30 vH. „ 1. Dezember bis 31. März weitere .20 „ im ganzen also nicht mebr als . . . . . . . 50 „ der im Bezugsschein festgesetzten Gesamtkohlenmenge abgegeben und von ihnen entnommen werden. b Setzt der Bezugsschein durch Vermert (§ 51) den Kohlenbezug des Verbrauchers abweichend von vorstehender Regelung feft, so⸗ 8 diese Festsetzung maßgebend. .“ § 61.
Bei Vorhandensein von Zenmalheizungen oder Warmwasser bereitungsanlagen finden die Bestimmungen der §8 47 — 50, 53 — 58 entsprechende Anwendung. 1
§ 62.
Bei Vorhandensein von Ofenheizung sind fuͤr den Bezugsschein die Bestimmungen der §§ 63—66 maßgebend. Die Bestimmungen der §§ 47 und 48 finden entsprechende Anwendung.
Der Bezugsschein ist von dem Kommunalverband auszustellen, in dessen Gebiet die zu beheizenden Räumlichkeiten belegen sind.
In den Bezugsschein ist einzutragen:
a) von dem Kommunalverband 8
1. die laufende Numnmer des Bezugsscheins, .“ 2. der Verbraucher (Behörde, Kirche usw., vgl. § 59), 3. die festgesetzte Gesamtkohlenmenge in Zentnern, getrennt nach Braunkohlenbriketis und Kohlen anderer Art, Ort und Tag der Ausstellung, der ausstellende Kommunalverband (Unterschrift und Dienst⸗ stempel), — b) von dem Kohlenhändler die Nummer seiner Eintragung auf den Bezugsschein, der Tag der Eintragun Name und Adresse des ohkenhändlers, “ die von dem Kohlenhändler übernommene Kohlenmenge in Zentnern, getrennt nach Braunkohlenbriketts und Kohlen anderer Art, Unterschrift des Kohlenhändlers. Der Kohlenhändler hat seine Eintragung auf den Bezugsschein zu verweigern, wenn die in Ziffer 1 bis 5 vorgeschriebenen Angaben nicht ordnungsmäßig gemacht sind. Dem Kohlenhändler ist alsbald nach erfolgter Einkragung von dem Verbraucher eine Bescheinigung auszustellen, in der anzugeben ist. 1 1. der Name des eingetragenen Kohlenhändlers, “
2. “ und der Ort der Ausstellung des Bezugs⸗ scheins, 8
die in dem Bezugsschein
Zentnern, getrenat nach anderer Art, die von dem Kohlenhändler zur Abgabe übernommene Kohlenmenge in Zentnern, getrennt nach Braunkohlen⸗ briketts und Kohlen anderer Art,
Unterschrift unter Angabe des Verbrauchers (Behörde, Anstalt usw.). Die für diese Bescheinigung zu benutzenden Vordrucke sind bei
der Kohlenstelle Groß Bexlin in Empfang zu nehmen. lenhändler sorgfältig auf..
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estgesetzte Gesamtkohlenmenge in raunkohlenbriketts und Köohlen
Die Bescheinigung ist von dem Ko zubewahren.
Die Festsetzung der Kommunglverhand. . 8 Verbraucher, welche für die zu beheizenden Räumlichkeiten bisher einen Bezugsschein nicht erhalten haben, haben die Ausstellung eines soschen unverzüglich bei dem zuständigen Kommunalverhand zu beantragen. b
6g Gesamttohlenmenge erfolgt durch den
§ 65.
Die Kohlenhändler sind verpflichtet, über die von ihnen für jeden der in § 59 genannten Verbraucher zwecks Ofenheizung abgegebenen Kohlenmengen laufend eine schriftliche Nachweisung zu führen, au der in nachstehender Reihenfolge ersichtlich ist:
1. der Tag der Eintragung guf den Bezugsschein, der Verbraucher, die Nummer und der Ausstellungsort des Bezugsscheing, die im Bezugsschein festgesetzte Gesamtkohlenmenge in Zentnern, Feipeünf nach Braunkohlenbriketts und Kohlen anderer Art, 1” die vom Kohlenbändler zur Abgabe übernommene Kohlen. menge in Zentnern, getrennt nach Braunkohlenbriketts umd Kohlen anderer Art, veng bei Wechsel des Kohlenhändlers (§ 66 i. V. mit § 54): die von allen unter der gleichen Nummer eingetragenen und mwischen ausgeschiedenet Koßtenhändlern seit dem 1. April 8 die übernommene Kohtenmenge (Zicfer 5) abgehebemch Nengen, und zwoaͤt in Zentnern und Teilm vom 92 8
Fon dem ersten ausgeschiedenen Händler Se.;
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üͤbernommenen Menge, getrennt nach Braunkohlenbriketts und Kohlen anderer Art, v11““