1919 / 64 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 19 Mar 1919 18:00:01 GMT) scan diff

Rrederei der ffer, Akt. Ges. in lle a. G., darf uur anen selbstfahrenden Kleinschiffer in den Vorstand entsenden. Vorstand 89 sich zusammen aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vo sitenden und drii Beifitzern. Den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorfitzenden wählt für das erste Geschäͤfts⸗ jahr der Vorstand sonst die Mitgliederv rsammlung aus der Reibe der Perteend notzeder. Die Amtsdauer des Vorstands beträgt Jahr. .

Das Amt des Vorsitzenden und der anderen Mitglieder des Vor⸗ stands ist ein EChrenamt.

Vorstandsmitglieder haben, safern sie nicht Mitglieder des Ver⸗ bandes sind, in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.

Der Vorstand vertritt den Verband gerichtlich und außer⸗ gerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.

3 § 12. 8 II 1 11A1“ Befugnisse. Dem Vorstande liegen insbesondere ob:

1. die Aufstellung und laufende Führung eines Verzeichnisses der Mtglleder des Verbandes;

„die Aufstellung der Jahresrechnung und die Erstattung des Rechenschaftsberichts an die Schiffahrtsabteilung und die Mitglieder⸗ versammlung;

3. die Anstellung des Geschäftsführers und sonstiger Verbands⸗ angestellten;

4. die Durchführung der Anordnungen der Schiffahrtsabteilung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, die Uberwachung und Beobachtung derselben bei den Mitgliedern, die Errichtung etwaiger von der Schiffahrtsabteilung angeordnefen Bezirksstellen;

5. die Verhängung von Ordnungsstrafen;

6 die Vorbereitung aller auf die Tagesordnung der Mitglieder⸗ versammlung zu setzenden Angelegenheiten;

„7. alle übrigen Geschäfte, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung oder dem Geschäftsführer überwiesen sind.

8 § 13. 8 11“ Sitzungen. 8“

Der Vorstand tritt zusammen, so oft der Vorsitzende dies für erforderlich hält, mindetens jedoch einmal in jedem Kalender⸗ vierteljahr.

Der Vorsitzende ist perpflichtet, unverzüglich eine Sitzung des Vorstands einzuberufen, wenn dies von der Schiffahrtsabteisung oder mindestens zwei Vorstandsmitgliedern schriftlich unter Angabe des Zweckes und des Grundes beantragt wird.

u den Vorstandssitzungen hat der Vorsitzende die Schiffahrts⸗ üa. ung und die Vorstandsmitglieder durch eingeschriebenen Brief einzuladen

Die Schiffahrtsabteilung ist befugt, an den Sitzungen durch einen Vertreter mit beratender Stimme teilzunehmen. § 7 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

§ 14. Beschlußfassung, Niederschrift.

Der Vorstand ist beschlußfäbig bei Anwesenbeit von drei Mit gliedern einschließlich des Vorsitz nden oder seines Stellverireters. Er faßt seine Beschlüsse mit Stimmenmehrbeit; bei Stimmengleich⸗ heit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

Ueber die Beschlüösse des Vorstands ist eine Niederschrift auf⸗ zunehmen, die vom Vorsitzenden vollzogen wird. Abschrift ist der Schiffahrteabteilung zu erteilen. § 15. Zeichnungen. 8

Schriftliche Erklärungen des Vorstands, die den Verband ver⸗ pflichten sollen, sind von dem Vorsitzenden und einem Mitgliede des Vorstands zu unterzeichnen, soweit nicht der Vorstand unter Zu⸗

flimmung der Schiffahrtsabteilung die Befugnis zur Zeichnung von schriftlichen Erkärungen des Verhandes dem Geschäftsführer oder anderen Angestellten des Verbandes überträgt.

§ 16.

Geschäftsführer. Zur g der lanfenden Geschäfte werden von dem Vorstande ein oder mebrere Geschäftsführer bestellt. Die Bestellung und der

mit dem Geschäftsführer zu schließende Anstellungsvertrag bedürfen der Genehmigung der Schiffahrtsabteilung. Diese gilt als erteilt menn nicht binnen 10 Tagen seit Zugang des Genehmigungsantrags Einspruch erhoben ist. Der Geschäftfsührer besorgt den gesamten Geschöfts⸗ insbesondere Schrietverkehr des Verbandes soweit er nicht dem Vorstande vor⸗ behalten ist, und erledigt die ihm sonst vom Vorstande überwiesenen Geschäfte.

Die Bestellung ist jederzeit widerruflich, unbeschodet der dem

Geschäftsführer auf Grund des Anstellungsvertrags zustehenden Rechte. Verpflichtungen der Mitglieder. 8 § 17. 8

Die Mitglieder sind verpflichtet:

8 1. die Zwecke des Verbandes nach jeder Richtung hin zu föͤrdern; 2. gemäß § 3 der Bekanntmachung über wirtschaftliche Maß⸗ nahmen in der Binnenschifrahrt vom 18. August 1917 (nRGBl. S. 720) nach näherer Anweisung der Schiffahrtsabteilung oder ihrer Beauftragten Fahrten auszuführen, die Transp rte der Kriegs⸗ oder Ucbergangswirtschaft zum Gegenstand haben; die Durchführung und Enrschädigung erfolgt nach den zwischen dem Frachtausschuß und der Schiffahrtsabteilung vereinbarten Frachtsätzen und Verfrachtungs⸗ bedingungen;

3. den Verband noch Einnohme jeder neuen Ladung unter Be⸗ nutzung der von der Schiffahrtsabteilung aufzustellenden Meldekarte und in der von der Schiffahrtsabteilung festgesetzten Zeit über Verwendung und Besatzung ihrer Schiffe zu unter⸗

ten; 4. alle zur Erfüllung der Aufgaben des Verbandes getroffenen Auordnungen der Schiffahrtsabteilung und des Vorstandes genau zu hefolgen und auf Erfordern der Schiffahrtsabteilung, des Vor⸗ tandes oder des Geschäftsführers jede von denselben zur Erreichung der Verbandszwecke für notwendig erachtete Auskunft zu geben, oweit erforderlich, unter Vorlegung darauf bezüglicher Schriftstücke und Urkunden. 2

. IV.

Auflösung und Liquidation. 1 § 18. 8

8 8 8 11“ Der Betriebsverband wird aufgelöst, wenn die Verordnung des

Bundeerats vom 18. August 1917 (R²REBl. S. 720) außer Kraft ritt, oder wenn vorher die Schiffahrtsabteilung seine Autlösung an⸗ ordnet. Letzteres ist von der Schiffahrtsebteilung dem Vorstand zmwei Monaie vorher aneuküͤndigen. Die Auflösung wird durch die Schiff⸗ fahrtsabteiung bekannt gemacht. Die Liquidotion erfolgt durch den oder die Geschäftsführer, sofern icht der Vorstand andere Personen dazu bestimmt. Ueber die Verwendung des nech Deckung der Verbindlichkeiten verblerbenden Verbandsvermögens beschließt die letzte Mitglieder⸗ versammlung.

V. Schlußbestimmungen. § 19. Geschäftsjahr. Das Geschäftsiahr ist das Kalender) der mit dem 31. Dezember 1919. F

§ 20. Geschiftsbericht.

Der Berstand lat für jedes verflossene Geschäftsjahr im ersten Monat eine Bilanz sowie eine Gewinn⸗ und Verlustrechnung auf⸗ zustellen und diese nebst einem den Vermögensstand und die Ver⸗ hältnisse des Verbandes darstellenden Bericht (Jahresbericht) der

Mitgliederve sammlung und der Schiffahrtsabteilung vorzulegen. Die

Prüfung und Abnahme der Jahrezrechnung erfolgt durch die Mit⸗ gliederversammlung. § 21.

Bekanntmachungen.

Die von dem Verband ausgehenden Bekanntmachungen sind von dem Vorsitzenden und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen. Oeffent⸗ liche Bekanntmachungen erfolgen in den vom Vorstand zu bestimmenden Tagesblättern und Fachzeitfcheiften.

Wegen schuldhafter Verletzung der Vorschriften der Bundesrats⸗ verordnung vom 18. August 1917 (RGBl. S. 720), dieser Satzung oder der Anordnungen der Schiffahrtsahteilung oder des Vorstands kann der Vorstand ein Mitglied in eine in die Kasse des Verbandes Ordnungsstrafe von 10 100 nehmen. Wird die Ordnungs⸗ trafe nicht innerhalb einer vom Vorstand gesetzten Frist entrichtet, so wird sie auf Antrag des Vorstands nach den landesgesetzlichen Vor⸗ schriften über die Beitreihung öffentlicher Abgaben beigetrieben. Im Wiederholungsfall kann das Mitglied für eine bestimmte Zeit bei der Vergebung von Transporten zurückgestellt werden. 1“

Gegen die Entscheidung des Vorstandes steht dem Mitgliede binnen einer Frist von 2 Wochen seit Zugang der Entscheidung die Berufung an die Schiffahrtsabteilung zu. .

5* 82 VI. Uebergangsvorschriften.

8 2 5 5.2 23. 8

Solange der Vorstand nicht zusammengetreten ist, werden seine

Befugnisse sowie dijenigen des Vorsitzenden durch einen Beauftragten der Schiffahrtsabteilung wahrgenommen. v“

Berlin, den 19. März 1919. Schiffahrtsabteilung beim Chef des Feldeisenbahnwesens. Ulderup, Kapitänleutnant.

Bekanntmachung.

Auf Grund der Verordnung des Bundesrats vom 23. September

1915, betreffend die Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel (RGBl. S. 603), habe ich dem Kleinhändler Cornelius Burggraf, hier, Aleranderstraße Nr. 10, durch Verfügung vom heutigen Tage den Handel mit Gegenständen des täg⸗ lichen Bedarfs, inebeso dere Nahrungs⸗ und Futter⸗ mitteln aller Art, sowie jegliche mittelbare oder unmittelbare Beteiligung an einem solchen Handel wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen Handelsbetrieb bis auf weiteres untersagt. Aachen, den 6. März 1919. 6 Der Polizeipräsident. von Hammacher.

Bekaenntmachung.

Auf ⸗Grund des § 1 der Bekanntmachung des Bundesrats zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. Sep⸗ ember 1915 (RGBl. S ite 40³) ist dem Pferdemetzger Heinrich Merschmann, hier Rottmannstraße Nr. 89 wohnhaft, der Handel mit Pferdefleisch und anderen Nahrungs⸗ und Genußmitteln untersagt worden. Der Genannte hat die durch das Verfahren perursach en karen Auslagen, insbesondere die Gebühren für die im § der obengenannten Verordnung vor⸗ geschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen zu eistatten.

Ahlen (Westf.) den 8. März 1919.

Die Polizeiverwaltung. Corneli, Bürgermeister.

Bekanntmachung.

Auf Grund der Bekanntmochung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (RGBlI S. 603) habe ich der Händlerin Pauline Rahn, Berlin O.,, Dragonerstraße 26, durch Verfügung vom heutigen Tage den Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen Handelsbetrieb untersagt.

Berlin, den 13. März 1919. Landespolizeiamt beim Staatskommissar für Volksernährung. v4“ 1— Bekanntmachung.

Auf Grund der Bundesratsverordnung vom 23. Seplember 1915, betreffend die Fernhaltung unzuvperlässiger Personen vom Handel (RGBl. S. 803) sowie der Ausführungsbekanntmachungen zu dieser Verordgung vom 27. September 1915 und 2. August 1916, babe ich dem Schuhmacher Johann Scherf in Langendreer, Unterstr. 22, die Ausübung des Handels mit Gegen⸗ ständen des täglichen Bedarfs, insbesondere mit Leder, wegen Unzuverlässigkeit untersagt. Die Untersagung tritt mit dem 15. März 1919 in Kraft.

Bochum den 8. März 1919. Der Landrat. J. V.: Delius, Regierungsassessor.

Bekanntmachung.

Auf Grund der Bundesratsverordnung voam 23. September 1915, betreffend die Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom (RSBl. S. 603), haben wir der Händlerin Frau Hase in Dortmund, Liebigstraße Nr. 22, durch Verfüguug vom heutigen Tage den Handel mit Lebensmitteln aller Art sowie mit sonstigen Gegenständen des täglichen Bedarfs wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen Handelsbetrieb unter⸗ sagt. Die Untersagung wirkt für das Reichegebiet. Die Kosten der amtlichen Bekanntmachung dieser Verfügung im „Reichsanzeiger“ und im amtlichen Kreisblatt find von der Betroffenen zu tragen.

Dortmund, den 7. März 1919.

Lebensmittelpolizeiamt. J. A.: Schwarz.

Bekanntmachung. Der Frau Louise Piela, geb. Kotzur, hier, Lüneburger Straße Nr. 32, haben wir beute auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. Sep⸗

tember 1915 den Handel mit ⸗Lebensmittelmn, insbesondere

mit Fleisch⸗ und Wurstwaren, untersagt. Harburg, den 7. März 1919. 8 Die Polizeidirektion. Dr. Behrens.

1”

Bekanntmachung. Dem Fettwarenhändler Au ust Movoar hier, Marxstraße

Nr. 7, haben wir heute auf Grund der Bekanntmachung zur Fern⸗

ltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 2. September Jalh 1 es E mit I2 beusmitteln sgliche: Ar untersagt.

Harburg, den †. März 1918. ie Polizeidirektion. Dr. Behrens.

Bekanntmachung.

Der Frau Frieda Doose, geb. Wilhelms, verw. Stobbe, hier, Bremer Straße Nr. 53, haben wir heute auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Per⸗ sonen vom Handel vom 23. September 1915 den Handel mit Lebensmitteln jeder Art untersagt.

Harburg, den 11. März 1919. Die Polizeidirektion. Dr. Behrens.

BGekanzzat eza chhu hg.. .“ Der Betrieb des Mübhlenbesitzers Danielzick in Dry⸗ gallen ist wegen Unzuverlässigkeit des Inhabers geschlossen worden. 3

Johannisburg, den 5. März 1919.

Der Landrat. Gottheiner.

Der Betrieb des Mübhlenbesitzers Lempke in Sdorren ist vom 10. März 1919 wegen Unzuverlä sigkeit des Inhabers durch den Amtsvorsteher des Amts Pilchen geschlossen worden. Die Kosten dieser Veröffentlichung trägt der Betroffene.

Johannisburg, den 6. März 1919. 1

.“ Der Landrat. Gottheiner.

Bekanntmachung.

Dem Handelemann 9 ermann Hempe in Luckenwalde ist durch Verfügung vom heutigen Tage der Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs, insbesöndere der An⸗ und Verkauf von Lebensmitteln sowie jede mittelbare oder unmit felbare Beteiligung an einem solchen Handel wegen Unzuverlässigkeit untersagt worden.

Luckenwalde, den 13. März 1919.

Die Polizeiverwaltung. J. V.: Lappe.

Bekanntmachung.

Dem Bäckermeister Karl Schmieder aus Merseburg, eee. Nr. 3, ist wegen Unzuverlässigkeit die Ausübung des Bäckereibetriebes sowie der Verkauf von Mehl und Backwaren vom 15. März d. J. ab bis auf weiteres untersagt. Gleichzeitig wird festgesetzt, daß der von der Anordnung Betroffene die Kosten der Veröffentlichung zu tragen hat.

Merseburg, den 13. März 1919.

Die Polizeiverwaltung. J. V.: Dr. Mosebach.

Bekanntmachung.

Auf Grund der Bundesratsverordnung vom 23. September 1915 betr. Fernhaltung unzuverlässiger hebienen vom Handel (R. G⸗Bl. S. 603) in Verbindung mit Ziffer 1 der Ausführungs⸗ bestimmungen des Herrn Ministers für Handel und Fewerbe vom 27. September 1915 den Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs, insbesondere mit Fleischwaren, habe ich dem Schachter⸗ meister Reuter in Ritterhude den Handel mit Gegen⸗ ständen des täglichen Bedarfs, irsbesondere mit Fleisch und Fleischwaren wegen Unzuverlässigkeit bis auf weiteres untersagt.

Osterholz, den 11. März 1919.

Der Landrat. Becker.

Nicchtamtliches.

Deutsches Reich. 88* Preußen. Berlin, 19. März 191919.

Ueber die Versorgung Deutschlands mit Lebens⸗ mitteln heißt es in dem Memorandum der Alliierten, das Admiral Wemyß in der ersten Sitzung am 13. März

Berlas laut Meldung des „Wolffschen Telegraphenbüros“, wie folgt:

I. Die Vereinigten Regierungen wiederholten ihre Entscheidung, an Deutschland diejenigen Nahrongsmittel zu liefern, die jetzt in Europa verfügbar sind, und für die die Bezahlung vereinbart worden ist, sobald Deutschland seine ehrliche Absicht zeigt, seine Verpflichtungen auszuführen, indem es für diesen Zweck diejenigen Schiffe gehen läßt, welche von den Vereinigten Regierungen ausgewählt werden. Die Vereinigten Regierungen werden selbst so schnell, als die Transport⸗ mittel arrangiert werden können, liefern oder Erlaubnis geben zum Import aus den benachbarten neutralen Ländern für den Rest der vereinbarten 270 000 Tonnen sobald die Schiffe, welche bereits von den Deutschen als seetertig namhaft gemacht sind, ausgelaufen sind und sobald als Zahlung für diese Nahrungsmittel pereinbart worden ist. -

II. Deutschland soll das Recht haben, zu kaufen und zu im⸗ porti ren bis zu 300 000 Tonnen Zerealien und 70 000 Tonnen Fett einschließlich Schweinefleischerzeugnisse, pegetabilische DOele und kon⸗ densierte Milch monatlich bis zum 1. September.

Zu diesen Pankten sind in der Uaterkommission für das Lebensmittelabkommen von den beiderseitigen Sachverständigen Vereinbarungen ausgearbeitet worden. Diese Vereinharungen enthalten im wesentlichen folgende Punkte:

1) Die Klausel II des Memorandums, gelesen von Admiral Wempvß, soll folgendermaßen lauten: Deutschland soll das Recht haben, bis zu 70 000 Tonnen Fette einzukaufen und zu importieren (einschließlich von Schweinefleischprodukten, pflanzlichen und Fischölen und kondensierter Milch) und 300 000 Tonnen Brotgetreide oder deren Gegenwert in anderen menschlichen Nahrungsmitteln.

2) Dieses Abkommen verhindert nicht die Einfuhr von Fisch, der in europärschen Gewässern gefangen wird, oder die Einfuhr von Ge⸗ müsen von den Neutralen. Die gegenwärtigen Behinderungen des deutschen Fischfanges in der Ostsee werden sofort zurückgenommen werden.

3) Mit Bezug auf alle Lebensmittelsendungen, die an die deutsche Regierung von oder für Rechnung einer assoziierten Regierung ver⸗ kauft werden, und die nicht in den Abkommen, welche am 8. Februar in Spaa und am 16 Februar in Trier gemocht worden sind, einge⸗ schlossen sind, werden die assoziierten Regierungen stets Sorge tragen für die Besichttgung der Lebensmittel vor der Verschiffung, da⸗ mit sie selbst darüber bexuhigt sind,. daß die Waren von gesunder Qualität sind gemäß den handelsüblichen Standards und daß die Mengen, die auf den Fakturen angegeben sind, richtig sind; die deutsche Regierung wird diese Fakturen als endgültig annehmen, was Menge, Qualität und Preis anhetrifft, und keinerlei Re⸗ klamationen nach Ankunft der Waren werden berücksichtigt werden.

Diese Bedingun son sich beziehen auf sämtliche Verschiffungen von die 88 6 55 1. -5X 8— 1 b 864 de en gemacht warden, aber zicht auf Perschiffungen solche Wares na Notke dam. 1 vFüraer

4) Der Gegenwert zur Bezghlung von Nahrungsmitteln vnter hen Bedingungen des Finanzabkommens soll don den deutschen Be⸗ börden im voraus in xunden Summen aushezahlt werden in ge⸗ migender Höhe, um alle Verschiffungen zu decken, welche bei einer der assoziierten Regierungen bestellt werden, und die Kosten jeder Ver⸗ schiffung werden 118 solche Zahlungssummen belastet.

5) Bezüglich der Verforgung des linken Rheinufers werden die deutschen Behörden von Zeit zu Zeit ihren Verteilungsplan vorlegen, für die Versorgung von ganz Deutschland und für den Anteil der einhermischen und, der importierten Lebensmittel daran, wie Jaut ihrem Vorschlag für die besetzten Gebiete bestimmt, in der Absicht, daß die Rationen aus heimlschen und imvorlierten Lebensmitteln, die aus diesem Ahbkommen stammen, annähernd die gleichen sind in den besetzten Gehieten und im uͤbrigen Deutich⸗ land. Die endgültige Entscheidung mit Bezug auf die gerechte Verteilung der importierten Lebensmittel zwischen den besetzten und den unbesetzten Gebieten soll bei den assoziierten Regierungen liegen und der Anteil, der für die plkupierten Länder bestimmt ist, soll von der deutschen Regierung in der Art und Weise bezahlt werden, wie sie in den finanziellen Klauseln dieses Memorandums festgesetzt ist. Die eingeführten Mengen, die für die besetzten Gebiete bestimmt sind, sollen an die militarischen Stellen der gssozilerten Regierungen in Rotterdam oder in anderen geeigneten Häfen abgeliefert werden 8 Heesdn von diesen an die deutschen örtlichen Zwilbehörden verteilt.

6) Die deutsche Regierung will alle Sendungen, welche durch deutsche Häsen und über deutsche Inlandrouten nach Tschechisch⸗Slo⸗ wakien und Oesterreich geben, nach Kräͤften erleichtern und schützen. Die deutschen Delegierten, bemerken jedoch, daß für deutsche Rechnung Sendungen ankommen müssen, bevor derartige Transporte für die

enannten Länder beginnen. Hierdurch werden in keiner Weise die be⸗ tehenden Abmachungen in bezug auf Polen via Danzig berührt.

7) Die assoziierten Regierungen werden die Verbindung der Deutschen mit fremden Ländern nach Kräften erleichtern zum Zweck des Handels auf Grund des jetzigen Abkommens. .

8) Die assozijerten Regierungen werden sofort Vertreter ernennen, welche in einer ständigen Kommission in Rotterdam sitzen sollen, um mit den deutschen Delegierten pon Zeit zu Zeit kommerzielle und

le

andere Details, die aus dem Lebensmittelverkehr nach diesem Ab⸗

kommen sich ergeben, zu besprechen.

Nach der Vollsitzung der Waffenstillstandskom“ mission in Spaa vom 17. März gab der General von Hammerstein den Alliierten einige Aufschlüsse über die Lage im Osten, die sich, wie er laut Meldung des „Wolff⸗ schen Telegraphenhüros“ ausführte, in den letzten Wochen etwas verbessert habe Trotz des kleinen Fortschritts bleibe aber die

Schwäche der deutschen Truppen gegenüber den Bolschewisten be⸗

stehen, da keine Verstärkungen herangekommen seien. Durch die Genehmigung des Küster verkehrs zwischen Libau und Windau und eines beschränkten Schiffsverkehrs zwischen Königsberg und Libau sei zwar eine gewisse Verbesserung der rückwärtigen Verbindungen eingetrefen. Die Schwierigkeiten in der Heran⸗ sührung von Truppen und Lebene mitteln seien aber dadurch nicht beseitigt. Hierzu sei die bisher perweigerte Erlaubnis zum Serverkehr zmwischen den westlichen deutschen Osiseehäüfen und Libou notwendig. . Der General von Hammerstein ging sodann zu der polni⸗ schen Fnage über und wies darauf hin, daß die Polen an der Grenze Schlesiens immer rühriger werden und auch dort unser dem Deckmantel des Bolschewismus nationale tele verfolgen. Dadurch werde unter den Kohler arbeitern berschlesienes Erregung hervorgerufsen Die polnuche Agitation in Wesspreußen und zum Teil in noch west⸗ licher gelegenen deutschen Gebieten habe nicht nochaelassen. Es dränge sich die Frage auf, ob nicht Polen ein besonderes Interesse daran habe, nach Osten gegen die Bolschewisten aktiver zu werden, um einen besseren Damm gegen das Vor⸗ dringen der russischen Gefahr zu bilden Dies würde nicht nur für Deutschland von Vorteil sein, sondern auch die von Osten herandrängende Welle hemmen.

Der General Nudant bemerktie hierzu, dies sei auch die Ansicht der Alliterten. Es sei deshalb der französische General Henry unter dem Titel eines mititärischen Beraters heim polnischen Obérbefehlshaber nach Warschau entsandt worden,

der die Aufgabe habe, den Widerstand an der Ostfront

zu organisieren. Die von ihm verfolgten Ziele stimmten mit denen der deutschen Regierung übexein, und es sei zu hoffen, daß in Kürze der Zweck erreicht werde, eine bedn e gegen das weitere bolschewistische Eindringen zu errichten.

Dem Bericht über den Verlauf der Sitzung der Waffen⸗ stillstandskommission entnimmt das obengenanme Büro folgende Mitteilungen:

Ein Transvort mit 314 deutschen Schwer⸗ verwundeten ist, wie die britische Kommission milteilte, am 15. Mͤrz von Rouen nach Cöln abgegangen. Ein weiterer Trans⸗ pert mit 360 Schwerverwundeten soll am 17. März von Etaples aus folgen. 1

Der Marschall Foch ließ eine Note übermitteln, in der er für die Mitglieder der internationalen Kommission in Polen volle Bewegungsfreiheit im ganzen deutschen Gebiet oͤstlich der Weichsel fordert. Der deutsche Vorsitzende fragte an, ob die Kommission, welche doch nur für Polen und das posensche Gebiet zuständig sei, auch in Ost⸗ und West⸗ preußen solle verkehren können. Nudant antwortete, er glaube nicht, daß der Geist der Note Fochs der sei, daß die alliierten Delegierten in ganz Ost⸗ und Westpreußen herumreisen werden. Seine persönliche Ansicht sei, daß die Kommission in einem östlich der Weichsel. ge⸗ legenen Gehiet verkehren wolle, das pielleicht den Korridor bilden werde, der Polen mit dem Meer vexbinden soll. Nudant betonte hierbei das Wort vielleicht“. Der General von Hammerstein ersuchte darauf Nudant, nähere Erklärungen einzuholen.

Der General von Hammerstein überreichte den Gegnern eine Note, in der er sich gegen das Vorgehen der 2. englischen Armee im besetzten Gebiet wendet welche es in einem Schreiben an den deutschen Abschnittskommandeur II der neutralen Zone für ratsam erklärte, die Gegend von Remscheid, Gronenberg und von Oberpleiß Ittenbach Königswinter— Honnef in den Cölner Brücken⸗ kopf einzubeziehen.

der Note um Zurückziehung ersucht rechtigt sind, eine so wesentliche Abänderung des Waffenstillstands⸗ vertrags im unmittelbaren Verkehr mit dem Abschnittskommandeur der neutralen Zone zu verlangen. 111“ Die franzoͤsische Kommission hatte vor kurzem unter Angabe ver⸗ schiebdener Gründe die deutsche Regierung gebeten, einer Ver⸗ einigung der Brückenköpfe Koblenz und Mainz zuzustimmen. Die deutsche Reaierung ließ heute antwonten, daß sie sich nach sorgfältiger Prüfung der Frase mit der Besetzung des neutralen Gebiels zwischen den Brückenköpfen Koblenz und Mainz nicht einverstanden erklären könne. 11X“X“

11““

Spvitze treuer Truppen erzwungen werden.

1 Unter Hinweis auf die Erregung, welche dos Schreiben in den betreffenden Gemeinden hervorgerufen hat, wird in da die Alliierten nicht be⸗

Der deutsche Vorsitzende erhob gegen die willkürliche Bei⸗ treibung einer bedeutenden Anzahl Schlachttiere vdur 1e franzsischen Desazungsbehlrden Etn⸗ spruch und ersuchte die Franzosen, falls Roqutsitionen unvermeidlich seien, sie durch die deutschen Kreisbevrlmächtigten verzunehmen, un eine gerechze Peneilung guf die Linzelnen Bezirke zu sichern.

Auf eige frühere deulsche Anfrage erksärte der bhritische Vyr⸗ sizende, daß eine Ausmeisung der deulsschen Zivil⸗ personen aus Tiflis nicht in Aussicht genommen sei. Es seien nur 6 Frauen und 2 Kinder, welche zu der deutschen Militär⸗ mission gehörten, abbefördert worden. 1

Die Alliierten teilten auf eine weitere deutsche Anfrage mit, daß sich die Tätigkeit der zur Kontrolle und Versorgung der rnssischen Kriegsgefangenen in Deutschland weilenden alliierten Kommission auch auf die utrainischen Gefangenen erstrecke, da die Ukraine weder von Frankreich noch von anderen allijerten Regierungen anerkannt worden sei. Der Besuch der schazacehen Gefangenenlager durch die ukrainische Abordnung erübrige sie aher.

Nach einigen Tagen Unterhrechung haben die Verhand⸗ lungen in Posen am 15. März ihren Fortgang genommen. Die militärischen Mitglieder der deutschen Kommission sind zurückgelehrt.

In der Sitzung der militärischen Unterkommission machte der franzoͤsische General Nießel, laut Bericht des „Wolffschen Tele⸗ graphenbüros“, den Vorschlag, die deutsche und polnische Artillerie sollte statt auf 20 km nur auf 10 km von der vor⸗ geschlagenen neutralen Zone zurückgezogen werden. Ein deutscher Gegenvorschlag, die Artillerie auf beiden Seiten auf 6 km Ent⸗ fernung zurückzunehmen, wurde rundweg abgelehnt. Als sich schließ⸗ lich Freiherr von Rechenberg bereit zeigte zur Einigung über die 10 km⸗Zurücknahme, verlangten die alltierten Vertreter plötzlich, daß die Deutschen auf der ganzen Front nur 10 Batterien in einer Ent⸗ fernung von je 40 km von einander beibehalten dürften. Eine Eini⸗ gung war deshalb unmöglich. Feerner verlangten die alliierten Vertreter rascheste Entscheidung über die Landung der polnischen Division in Danzig und deren Transport nach Polen, andern⸗ falls würde Danzig besetzt werden. Der Vorsitzende der deutschen Kommission erhob dagegen Einspruch und erklärte in einer Note, die Danziger Frage gehöre nicht zur Zuständigkeit der Komm issions⸗ verhandlungen und könne nach dem Standpunkt der deutschen Regierung nur in Spaa entschieden werden. Hierauf verlas der Bot⸗ schafter Noulens einen Auftrag der alliierten Regierung, in Posen über diese Frage zu verhandeln. Schon in einer früheren Sitzung hatten die alliierten Vertreter in nicht mißzuverstehender Absicht die Meinung geäußert, daß die deutschen Truppen an der Polenfront keine regulären Truppen seien, sondern wilde Freischaren nach Art der Komitatschi⸗ banden. Von deutscher Seite war diese Unterstellung mit aller Schärfe zurückgewiesen worden. In der Vollsitzung am 15. März wiederholte der französische General Nießel diese Behauptung und verlangte Zurücknahme der Freiwilligenverbände. Er schob die Schuld an dem dauernden Geplänkel und den kleinen Kämpfen an der Polenfront auf sie, da es undisziplinierte Truppen seien, die sich auf eigene Faust andauernd Uebergriffe erlaubten. In der Frage der Besetzung der Kommission, der die Entscheidung bei Beschwerden über ungerechte Behandlung von Deutschen oder Polen innerhalb der Demarkationslinie obliegen soll, ist eine Einigung noch nicht erzielt worden. Die Alliierten verlangen die Besetzung dieser Kommission nur durch alliierte Vertreter, während von deutscher Seite die Besetzung mit Deutschen und Alciierten unter

dem Vorsitz eines Neutralen gefordert wird.

Die Verhandlungen in Posen stehen vor der Entscheidung.

Zu den Richtlinien für die Wahlen zum Rätekongreß wird vom Zentralrat im Einverständnis mit dem Reichs⸗ ernährungsamt zur Behebung von Zweifeln bestimmt:

Wo Bauern⸗ und Landarbeiterräte nach Maßgabe der Verordnung des Reichsernährungsministeriums vom 22. November 1918 bestehen, gilt je ein aus der Gruppe der Bauern und je ein aus der Gruppe der Landarbeiter von jeder Gruppe zu bestimmender Vertreter als einer der Abgesandten zur Wahlkreiskonferenz. Ebenso gilt ein pon einem allgemeinen Arbeiterrat im gleichen Orte ge⸗ wählter Vertreter als Abgesandter zur Wahlkreiskonferenz. Sind auf diese Weise mehrere Abgesandte, für einen Ort bestellt, so haben diese gleichwohl nur eine Stimme. Hat der Ort über 5000 Ein⸗ wohner, so hahben die Abgesandten gemeinsam die der Einwohnerzahl entsprechende Anzahl von Stimmen. Emigen sich mehrere Ab⸗ gesandte eines Orts nicht darüber, wer von ihnen Stimmenführer sein soll, so entscheidet die Wahlkreiskonferenz.

Aus dem Großen Hauptquartier in Kolberg erhält „Wolffs Telegraphenbüro“ folgende Mitteilung: 3 G. H.⸗Qu., den 17. März 1919. Warum der Kaiser nach Holland ging. Die öffentliche Meinung hat sich in letzter Zeit wieder vermehrt mit der Frage, warum der Kaiser nach Holland ging, beschäftigt. Um folscher Beurtetlung vorzubeugen, bemerke ich zur Sache kurz tolgendes:

Als am 9. November der Reichskanzler Prinz Max von Baden die Abdankung Seiner Mafestät des Kaisers und Königs ohne düsen vorherige Einverständniserklärung veröffentlichte, war das deulsche 2 geschlagen, aber seine Kräfte schwanden dabin, während der Feind frische Massen zu weiteren Angriffen bereit⸗ stellte. Der Abschluß des Waffenstillstandes stand unmittelbar bevor. In diesem Augenblicke höchster militärischer Spannung brach in Deutschland die Reyolution aus. Die Aufständischen bemächtigten sich im Ruücken das Heeres der Rheinbrücken, wichtiger Magazine und Verkehrspunkte. Dadurch wurde die Zuführung von Munitton und Verpflegung gefährdet, während die Bestände der Truppen nur noch für wenige Tage ausreichten. Die Etappen und Ersatztruppen lösten sih auf. Auch über die Zuverlässigkeit des eigentlichen Feldheeres liefen ungünstige Meldungen ein. . „Ahngesichts dieser Lage war eine friedliche Rückkehr des Kaisers in die Heimat nicht mehr denkbar. Sie konnte nur noch an der Der völlige Zusammen⸗ bruch Deutschlands war dann unvermeidlich; hätte sich doch zum seücns hr dem zweifellos nachdrängenden äußeren Feinde der Bürger⸗ rieg gesellt.

Ver Kaiser konnte sich ferner zur fechtenden Truppe begehen, um an deren Spitze in einem letzten Angriff den Tod zu suchen. Auch dadurch wäre der vom Volke heiß ersehnte Waffenstillstand binatgceschaben und das Leben vieler Soldaten nutzlos geopfert worden. 8

Der Kaiser kannte endlich außer Landes gehen. Er wählte diesen Weg im Einverständnis mit seinen Ratgebern nach unendlich schweren Seelenkämpfen lediglich in der Hoffnung, dadurch dem Jaterlande am treuesten zu dienen, Deutschland weitere Perluste, Not und Elend zu ersparen, ihm Frieden, Ruße und Oronung zurückzugeben. Daß der Kaiser sich in diesem Glauben geirrt hat, ist nicht die Schuld Seiner Majestätt! von Hindenburg.

Heer nicht

Das „Wolffsche Telegraphenbüro“ verhreitet folgende Melduncen von der Oütfront vom gestrigen Tage:e:

Polaliche Patrouillen mußten pertrieben werden östlich Rofen⸗

berg ron t gegen ⸗K ngreßpolten), nordwestlie Kempen,

westlich Sulmirschütz, bei Unruhstadi, Bentschen und suͤdöstlich Nakel. 1““ W166

ü1111XA4A*“

2* i6 8. dorf, ggn. Bromberg, lag unter feind

licham Artilleriefeuer, das uns zu Erwiderung zwang. 1

UEEEqTT 1 anis chfl. n eigener Panzerzug erhie 1

nischtt Peuer. Fs konnken wir Fera den weichenden ECowset⸗

truppen bis Tuckum vorkemmen. 5

Die Zahl der militärischen und zivilen Kommissionen der Entente, die seit November Deutschland bereisen, hat einen auffallenden Umfang angenommen. Wie „Wolffs Telegrapher büro“ höͤrt, ist die Frage im Kablnetisrat geprüft und dahin entschieden worden, daß von jetzt ab kein Angehöriger der

Alliierten ohne besondere Erlaubnis der Waffen⸗

stillstandskommission Deutschland bereisen darf. Dieser Beschluß zürfte allgemeiner Zustimmung sicher sein, denn die Entente hat seit November Zeit genug gehabt zum Studium der deutschen Wirtschaftslage. 1

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MMitt starker Perspätung ist eine offizielle Mitteilung aus den Vereinigten Staaten hierher gelangt, nach der, wie „Wolffs Telegraphenbüro“ meldet, die amerikanische Negierung seit dem 23. Dezember v. Is. alle bisherigen Einschränkungen der Bewegqungsfreiheit der feindlichen Ausländer in den Vereinignen Staaten aufgehoben hat. Ausge⸗ schlossen sind hiervon die Einschränkungen über den Eintritt in und die Ausreise aus den Vereinigten Staaten; gefährliche feindliche Auslärder bleiben weiter interniert, und sorweit sie noch nicht interniert sind, behält das Justizministerium das Recht zu ihrer Jaternierung. 1““

Die fortdauernde Steigerung der Gestehungskosten hat es dem „Wolffschen Telegraphenbüro“ zufolge nölig gemocht, die seit dem Dezember 1917 bestehenden Höchstpreise für in⸗ ländische Zündhölzer heraufzusetzen. Im Kleinhandel beträgt der Preis für ein Paket von 10 Schachteln jetzt nicht nse 50, sondern 55 ₰, der für zwei Schachteln 11 statt 10 ₰.

In der gestrigen Sidunßs des Landtags slellie der Ministerprösident Hoffmann das neugebildete Ministerium vor. Dieses setzt sich laut Meldung des „Wolffschen Tele⸗ graphenbüros“ wie folgt zusammen: Prästhium, Arußeres und Kultus: Hoffmann (Soz), Justiz: Endres (Soz.), Inneres: Segitz (Soz), Fivanzen: In Ver⸗ tretung Staatsrat von Merkel, Verkehrswesen: von Frauen⸗ dorfer (Fachminister), Sozigle Angelegenheiten: leitner (lI. S. P.) Handel, Gewerbe, Industrie: Simon (U. S P.), Landwirtschaft: Steiner (Bauernhund), Mili⸗ tärische Angelegenheiten Schneppenhorst (Soz .

Der Ministerpräsident gab sodann eine Erklärung ab, in der er u. a. aue fühnte:

Immer noch läßt uns die Entente auf den ersehnten Frieden warten; wird die Absperrungspolitik noch ein paar Wochen weiter etrieben, dann ist ein großes Volk und Land total ruiniert. Der

Ninster sorderte im Namen der Menschlichkert die Beendigung der Blockade, die Lieferung von Nahrungsmitteln und Rohstossen sowie die Freigabe unsener Gefangenen. Mit warmen Worten gedachte er der pfälzischen Brüder, die ireu zu Bayern stehen wollen, und sandte weiter Grüße an die deutschen Bruder an der Donau. In Erörterung der innerpolitischen Lage erklärte Hoffmann, daß die neue Regierung die Souveräaͤnität des Voltes und des von ihm gewählten Landtages anerkenne, und betonte, daß es Aufgabe des Landtages sein werde, die Räte zu fruchtbringender Mitarbeit im öffent⸗ lichen Leben heranzuziehen. Das Programm der Regierung sei: Frieden und Freiheit! Soziale Fürsorge und wirt⸗ schaftlicer Aufbau nach neuen Grundsätzen! Es solle ein Programm der Taten sein. Die kapitalistische Wirtschaft sei jetzt und für alle Zeiten unmoöglich geworden. Sichere aber die Entente nicht alle wichtigen Nahrungs⸗ mütel und Rohstoffe und ertennten die Volksklassen nicht die Pflicht zur Arbeit an, so nütze aller Mut den Regierung nichts und sie sei dann wehrlos. Arbeit sei das einzige Heilmiztel für unser seelisch und wirtschaftlich gebrochenes Volk. Weiter erklärte der Minizter, daß Bavern nicht daran denke, sich vom Reiche loszulösen, daß es aber die Möglichkeit eines starken eigenen Lebens fordere. Der Weltkrieg müsse enden mit einer Versöhnung der Völker.

Im Laufe der Sitzung wurden angenommen ein Gesetz⸗ entwurf über die Aufhe bung der Famili enfideikommisse, ferner ein Gesetzentwurf, durch den der bayerische Adel aufgehoben wird, und ein weiterer Entwurf, nach melchem Lehen nicht mehr neu verliehen werden dürfen. Der Entwurf eines Landtagswahlgesetzes wurde von der Regierung zurück⸗ gezogen. Sie wird in Bälde ein neues diesbezügliches Gesetz einbringen. Zum Schluß gab im Einverständnis mit sämt⸗ lichen Parteien des Hauses der Abgeordnete Speck Ghszesich⸗ Volkspartei) eine Erklärung ab, in der gegen die Aufzwingung eines gewaltsamen Friedens, die Loslssung deutscher Gebiete, die Zurückhaltung der deutschen Gefangenen und die versuchte Verhinderung des Anschlusses der Deutsch⸗ Oesterreicher an Deutschland Einspruch erhoben wird. In einmütiaer Willenskundgebung stellte sich das ganze Haus auf den Boden der Erklärung. Darauf wurde die Sitzung auf unbestimmte Zeit vertagt.

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In Agram und in ganz Kroatien fanden auf die Nachricht, daß die Südslawen das ganze von den Italienern besetzte Gebiet außer Dalmatien verloren hätten, Sonnabend abend Straßenkundgebungen gegen die Annexions⸗ politik Italiens statt.

Der ungarische Ministerrat hat die Wahlen zur Nationalversammlung auf den 13. April anberaumt und die Errichtung eines Soziali⸗ (ierungsministeriums beschlossen, welches die in der Verwaltung der verschiedenen Ministerien befindlichen Industrie⸗ betriebe übernehmen, brner die staatliche Verwaltung der zur Soziaglisierung reifen Industriebetriebe porbereiten und durch⸗ führen wird.

Großbritannien und Irland.

Der Känig hat am Montag im Buckinghampalast den Arbeiterführer Brownlie empfangen. Mit Bezug 5 die Lage in Irland wird dem

Reuterschen Büro“ zusfolge erklürt, daß die Bestimmungen iber den Aufschub des Inkrafitretens der Homeruleakte seche Monate nach Unterzeichnung des Friedens von selbst außer

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