— — her Heugepreis hrfrig vierteljährtich 9 ℳ.
sr Herlin enfton Lrlbstabatealne anch, dir Geschaästssteua 6W. 48, Wilhelmstrabe 8n.
Abe Postanstalten nehmen Hrstellung an: den Postanstaltes und Zeitungsvertriehen fär
Tiszelne Rummern ksgen 25 f.
Bestellungen anf den Deutschen Postümter, in Berlin auch die Zeitungsversender
Der vierteljährliche Bezugspreis des aus dem Deutschen
dontag. den
——
Zentral⸗Handelsregisters für das Deutsche Reich betrügt im Deutschen Reichspostgebiet 9 ℳ.
Bel verspäteter Bestellung kann eme Nachlieferung bereits erschienener Nummern nur
Inhalt des amtlichen Teiles. Deutsches Reich.
Mitteilung über den Empfang des neuernannten Gefandien der Ukrainischen Volksrepubdlik.
Ernennungen usw.
Beltimmungen der Niemen⸗Freigabe⸗Stelle für die Herstellun nod den Vertrieb von Treibriemen und sonstigen unter die Zuständigkeit der Niemen⸗Freigabe⸗Stelle fallenden Artikeln.
Bekanntmachung, betreffend eine Anleihe der Naab⸗Merke für
Licht⸗ und Kraftoersorgung in Weiden.
Aufhebung eines Handelsverbors. — Handelsverbot
Anzeige, heire die Ausgabe der Nummer 64 des Reichs⸗
8 Prenßenn.
Ernenmmgen und sonstige Personalveränderungen.
Mikteikung Hher die Eingemeindung der Landgemeinde Docken⸗ huden ihi dir Landgemeinde Blonkenese.
Erlaß über Me Annahme von Notgeld.
Mäteilung üher die Verlängerung der Meldefrist für die
hFnchste Forstpeferendarprüfung.
Belanntmachugg, betressend die Ausgabe von Neubtarbeitungen ton Meßtischöblättern, Garnisouum ebungskarten usw.
Mnzeige, betressend die Ansgade der Nmnmer 17 der Preußischen
11“ 1“
8 “
EE11.“— 8
Teutsches Reich. e“.“
Der Herr Reichspräsident hat am Sonnadend vormittag den mevernannten außerordentlichen Gefandten und bevoll⸗ mächtigten Minister ver Ukraintschen Polksrepublik Dr. Mykola Porsch zweäs Entgegernnahme seines Beglanbigungsschreibens eigpfangen.
Als Wertreter des Reichaministers des Auswärtigen war
Radalny bei dem Empsange zugegen.
——
Der preußische Gerichtsassessor Mar Mangels ist zum Neseratc ne vnd Mitglied des Kanglamts in Kiel ernannt S“ 1 vW“ .“
* 8 3
Zestimmnngen der Rlemen⸗Freigabe⸗Stelle für die Herstellung und den Yertrieb von Treibriemen und sonstigen unter die Zuständigkeit der Riemen⸗Freigabe⸗Stelle fallenden Artikeln. 8
Auf Gaumd der Bekanmtmachung, betreffend Anoführungs⸗ vestunmugen zu der Verordmmg uüber den Verkehr mit Preib⸗ riemen, vom 17. Januar 19418 ( Reichs⸗Gesetzblatt Seite 35), nud der Bekanntmachung über Auskunftbpflicht, vom 2. Juli 1917 (Reichs⸗Besephlatt Seue 604), werden hiermit folgende Be⸗
stimmungen bekauntgemacht: S 1. Geltungsbereich. Die vachltehenden Bestimmungen erstrecken sich auf allc unter die Justaͤndigkeit der Rieme n. Freigabe⸗Stelle fallenden Gegenstände, rämlich auf Treibriemen, Förderbänder, Elevatorgurte jeber Art (mit Aus ahme von Stablbändern). Rund⸗ und Kordelschnürxe aus Leder sowie die nachstehend aufgeföhrten technischen Lederartikel, nämlich srlgende aus Leder bergestellte Gegenstände: .“ Näh⸗ und Binderiemen; Manschetten, Dichtungsscheiben und Flanschendichtungen, Lederpackungen, Pumpenleder (für Ventile, Klappen, Membranen für Meßarparate;
2
Kurplungsieder. Fritlionsscheibendel Maschinentischbezuge;. ““ Schlei „ und Polierscheiben);
Schlaifleder (für Fleitschutzrecken; 8 b Handleder, grobe Haneschube für fechnische Zweckt, 20 bessene. aleheeger 1 uche für Bagger un pritzen;
Svinnerei⸗ und Webereiartlkel Webexpsgel, Webstuhlpuffer, Kitschelhosen, Flortellriemchen, Schlagriemen, Schnallen⸗ stemen, Webge eee Laufleder, Segmentleder, Volant⸗ blätter, Kratzendänder, Spinnzplinderhü en, Unberbezüge, Tranzportriemen und ⸗bänder für Appr chinen);
Dmckwaizenbezüge. 11“
ringe und Puffer; Stoffbuchsenliderungen; Kolben, Membranen)i
8
3
soweit erfolgen, wie der
Als Treibriemen usw. im Sinne dieser Bestimmungen gelten anch Gurte und Schlauchgurte jeder Art, die zu den gleichen Zwecken vie Treibriemen oder Förderbänder hergestellt, veräußert oder ver⸗ wendet werden.
Diesen Bestimmungen unterliegt jeder, der die im Absatz 1 ge⸗ Feeh Gegenstände berstellt, verkauft oder sonst in den; erkehr ringt.
Die Ueberwachung des Handwerks, soweit Ausbesserungen von Treibriemen oder von Brunnen, Pumpen und Spritzen in Betracht kommen, und die Zuteilung des dazu erforderlichen Leders hat im Einverständnis mit der Riemen⸗Freigabe⸗Stelle die Reichslederstelle (früher Kontrollstelle für freigegebenen Leder) Berlin, Leipziger⸗ straße 123 a, übernommen; sie erläßt die entsprechenden Ausführungs⸗ bestimmungen.
11. Allgemrine Brkimmungen für Hersteller und Händler. Zulzssung und Betrich.
Z u Z1
8 4) 9 2£. Die Herstellun der Vertrieb der im § bezeichneten Gegen ⸗- stände ist nur d schriftlicher Erlaubnis der Riemen⸗Freigabe⸗ Stelle gestattet. Die Herftellungeerlaubnis schließt die ertriebs⸗ erlaubnis ein. . Die Erlaubnis lediglich zum Handel wird nur an eine be⸗ schränkie Zahl zuderlässiger Händler erteilt. Die Namen der „zu⸗ gel seenen Huͤndler“ werden in den „Mittcilungen der Miemen⸗Frei⸗ be⸗Stelle veroffentlicht. ö IJede Erlaubnis ist widerruflich und kann bedingt, begrenzt ober beschrbuft werden. Von der Einhaltung nachfolgender Vorschriften kann vie Riemen⸗Freigabe⸗0 nahmen gestaten. 8
auf
allgemeiner und besonderer tele in jebdem Falle Au
Hersteller und zugelafsene Ländler sind perpelichtet, der Riemer zabe⸗Stelle Auskunst Aber ihren Betrieb, soweit er sich mit der Herstellung ober dem Vertrieb der im § 1 genonnten Gegenstaͤnde gefaßt, zu erteilen. .
Ioie Niemen⸗Ireigabe⸗Stelle ist besugt, durch ichre Angestellten eder Beauftragten die Geschättebriefe und Geschättsbucher der Her⸗ steller und zugelassenen Händier eiazusehen sowle Vetriebzetnrichtungen Räume zu kesichtigen und zu undersuchen, in denen die imn 8 1
f erzeugt gelagert ober feilgehalten werden oder
Frct
21 & genannten Gegenstände zu vermuten sind. * Die Riemcn.Freigabc⸗Stelle hat das Recht, die Anfertigung be⸗ simmter Arktkel guf Vorrat allgemein ohet von Fech zu Fall zu untersagen vder einzuschranten: ebenfe kinn it rir Verarbeitung gewisser Arten oder Mengen von Rohstoehien eder Halbfabrikaien untersagen ober einschränken. Handelt 28 sich vm zuzereilte Rob⸗ stoffe, 1o. behält sie das alleinige Verfügusogrecet bet sie vnd die daraus hergestellten Artrkel cinschließlich der Hei der Herstellung ver⸗ bleikenden Rohstoffreste, soweit sie noch auf irgend welche der im § 1 augegebenen Gegenstände verarbeitrt werden können.
Soweit das Halten von Lagervorräten Aherhaupt zugelassen ist, sind die Vorräte getrennt von sonstigen Wareh zu. [agern.
Bezugsscheinpflichtige Artikel.
8
oder Feilreiit unter Verwendung von Leder. Gumnt, auch Gummi⸗ regenerat, Balata. Guttapercha, Banmwolle, Kunstbaumwolle, Wolle, Haaren, curepäischem oder außereurorekise †, Flachs, Jute oder anderen Pflanzenfasern bergestellt sind, darr nur gegen ver⸗ solgen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ch die zur Herstellung ver⸗ wendelen Rohstosse als solche beschlagnahmt sind ober nicht. Eines Von den im Absatz 1 genannten Gegenständen duͤrfen Treib⸗ Personen, die weder Hersteller noch zugelassene Händler sind, an Erwerber, die im Besitze eines auf sie lautenden Bezugsscheins sind, der iemen⸗Freigabe⸗Stelle, Abteilung Beschlagnahme, behufs Vermerks des Verkaufs vorgelegt hat (vgr. auch § 4 der Bekannt⸗ Bestandserhebung von Treibriemen, vom 15. März 191 Treibriemen usw., die durch die im vorstehenden Para raphen genannte Bekanntmachung beschlagnahmt sind, an die Deutsche Leder⸗Aktien⸗ derartigen Verkäufen der Riemen⸗Freigabe⸗Stelle, Abteilung Beschlag⸗ nahme, unverzüglich Mitteilung zu machen. ““
8 — von Riemenstücken zu Ausbesserungszwecken, sofern die hierfür erlassenen besonderen Vor⸗ schriften der Riemen⸗Freigabe⸗Stelle eingehalten werden scheiben seitens der für ihren Vertrieb pon Riemen⸗Frei Stelle besonders bestimmten Händler an Installateure, Hausb⸗
itzer
n. wafaanrcgeg.
Jede Abgabe der im § 1 ““ Gegenstünde, soweit sie 8
Kunstwolle. Komelha Alpada. Koschmir oder sonstigen orckschein Hanf
herige Empfangnahme einer Bezugbscheins (vergl. 88 7 und 8) cer⸗ Bezugoscheins bedarf auch die Abgabe zur Verwendung im eigener riemen, Fallhämmerriemen, Transportbänder und Elevatorgurte durch erst F.be werden, nachdem der Veräußerer den Bezugsschein bet machung Nr. L. 400/1. 17. K. R. A, betreffend Beschla⸗ nahme und
Keines Bezugsscheins bedarf si6Berhrcherung und gi ferung von gesellschaft, Berlin W. 9, Budapesterstraße 11712, doch ist von
Keines Bezugsscheines bedarf die Abgabe
Keines Bezugsscheines bedarf die Abgabe von Uüasezlettunas. und senstige Verbraucher, sofern die dafst getroffenen
bes onderen
bes Knmek ia 3 ggas aütrxxen.
ged dndes — gi.
ein Trusgsung Panfchbeg Ssn Angeigen 2imme ane A.e ch0, db
Herita W. 418, Mülbemgra 9 Nn.
aSIA.NxMer
Poftscheckkonto: Berli
Reichsanzelger und Preußischen Staatsanzelger für das mit dem 1. künftigen Monats beginnende Vierteljahr nehmen sämtliche und für Selbstabholer die Geschäftsstelle dieses Blattes, SW. Wilhelmstr. 32, entgegen. 1 Reichsanzeiger und dem Preußischen Staatsanzeiger bestehenden Gesamtblattes einschließlich des Postblattes und des
geringe Vorrat reicht.
Vorschriften Sö werden; jedoch ist die Lieferung au die ge
nannten Händler bezugsscheinpflichtig. —
Die Ausstellung der Bezugsscheine erfolgt durch die Riemen⸗ Freigabe.Stelle. Diese⸗ kann das Recht zur Ausstellung auf aeee 8 niederlassungen, Beratungsstellen oder andere unter ihrer aese stehende Organe oder auf Behoͤrden, die in Fühlung mit ihr arbesten, üͤbertragen. 8s n“
§ 8.
Die Bezugsscheine werden im allgemeinen auf den Namen des Verbrauchers und nur für seinen eigenen Bedarf ausgestellt. Fabriken landwirtschaftlicher Maschinen werden gegen nachträgliche Abrechnugg für die in diese Maschinen einzubauenden Treibriemen als Verhrau angesehen, dasselbe gut von Pumpenfabriken für? umpenmanschetten, die in die von ihnen zu liefernden Pumpen eingebaut werden.
Die Bezugsscheine werden mit einem abtrennbaren Abschnitt her⸗ gestellt, auf dem der Name des Verbrauchers eingetragen wird. ¹Bei den Bezuͤgsscheinen düͤrsen die zugelassenen Händler die Ab⸗ schnitte abtrennen, welche den Namen des Verbrauchers tragen. haben den verbleibenden Hauptteil des Bezugescheins, mit ihrem Firmenstempel versehen, dem Hersteller einzurcichen, während sie die Abschnitte geordnet aufzubewohren haben. 1
Die Bezugsscheine sind geordnet aufzubewahren; der Lieferer hat die Bezugsscheine mit Belieferungsvermerk zu versehen. eingehenden Bezugsscheine hat, frweit d im Rabmen eines sachgemäten technischen T etriebs möglich ist, nach der Reißerfoige est. Eingangs zu geschehen, falls nicht von vder Riemen⸗Hreigabe⸗Stele Ausnahmen zugelassen oder vorgeschrichen sind, insbesondere behält die Riemen⸗Freigabe⸗Stelle sich vor, dia Belleferung bestimmter Bezugsscheine unter Vorrang vor allen übrigeg
vorzuschreiben Seingoscheinfrete Artikel. BHeber die im § 1 genannten Gegenstände, welche nicht im 8 8 Abfatz 1 genannt sind, werden Bezugsscheine nicht ausgestellt, sis dürfen von den zugelassenen Herstellern und zugelassenen Händ ohne weiteres verkauft und gellefert werden. 8
Die Riecmen⸗Freigabe⸗Stelle behalt sich aber vor, nach ihrem Ermessen auch für diese Gegenstände Zuweisungsscheine i kesonderen Fällen auszustellen; die Belieferung derartiger uweisungs⸗ scheine bat sodann von Herstetern wie Händlern unter Vocrang vor jeder sonstigen Abgabe zu erfolgen.
Verkaufspreise. 5 1. ö“
Die Riemen⸗Frelgabe⸗Stelle bvat das Recht, für bestimmte Arten ven Gegenständen Richtpreise oder sonstige Maßnahmen zur Ueber- wachung und Regelung der breisgestaltung, z. B. Höchstaufschläge fssr den Handel, festzusetzen. Die festgesetzten oder genehmigten Prf dürfen unter keiner Form überschritten werden, wohl aber bleibt e unkenommen, unter dieen Preisen zu verkaufen.
Für Verpackung und Fracht dürfen nur die nachweislichen Bar⸗ auslojen berechnet werden. 1 8 8
Die von der Riemen⸗Freigabe⸗Stelle erbobenen, von den Her⸗ stellern mittelbar oder unmittelbar zu enfrichtenden Gebühren düsen nur in die Vertaufépreise eingerechnet, aber nicht besonders derechae
werdern. § 12.
Fin Verkauf darf nicht von Bedingungen abhängig wetden, die dem Verkäufer einen besonderen Vorteil verschaffen sollen, z. B. darf nicht verlangt werden, daß Aufträge auf ander Waren erteilt oder srühere Lieserungsverträge ganz oder teilweise gufs gehoben werden. ö
III. Zusatzbestimnungen für Hersteller,
Die Erledigung der
1. welche bezugsscheinpflichtige Artikel hérsstellen.
Die durch Vermittlung der Riemen⸗Freigabe⸗Stelle oder einee anderen amtlichen Stelle veeente rnas oder im freien Verkehr zur Herstellung bezugsscheinpflichtiger Artikel vgeh Rohstöffmengen dürfen nur auf die im § 1 angeführten egenstände 8 Fearee werden. Ausnahmen bedürfen in jedem Falle vorheriger riftlicher Genehmigung der Riemen⸗Freigabe⸗Stelle. “
Die Hersteller sind verpflichtet, die zugeteilten Rohstoffmengen fachmännisch einzulagern und zu bewirtschaften. 1 888
§ 14. Die Hersteller sind verpflichtet, Stelle erlassenen Vorschriften über Berichterstattung genau einzuhalten. § 15. Für die Hersteller der im § 1 bezeichneten Gogenstände aus Leder
die von der Riemen⸗Freigabe⸗ Herstellung, Buchfüöhrung ünd
gelten außerdem folgende Bestimmungen: 1 1b 8a) Es ist nicht zulässig, das spezifische Gewicht der zugeteilten Mengen von Treibriemenleder und anderem technischen Eder dur Imprägnierung, Bäder usw. ohne besondere Anweisung der Riemen⸗ Freigabe⸗Stelle zu verändern. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Beenns der Riemen⸗Freigabe⸗Stelle. n) Die Hersteller von Treibriemen sind verpflichtet, den Vee⸗ von Nähriemen auf eine möglichst geriuge Menge zu †e 85 . 9 8. 8 I ücb 88
86