1919 / 71 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 27 Mar 1919 18:00:01 GMT) scan diff

Einheitsbetrag der Stücke

Brasilien. 58. 5 % Brasilian. Anl. v. 1895 59. 4 ½ % . 1888 60. 4 % 61. 5 % 1904 Saës Paulo Eisenb. Anl. 62. 5 % 1909 Rio de Janeiro Stadtanl..

5 % 1896 Chilen. Gold Anl.... 5 % 1911 8 2 11““ 5 % 1912 Cbilen. Regierungsannuitäten Ser. 4 ½ % 1889 Chilen. Gold⸗Anl... . .

8 8

2

6 % 1896 GChimllschh—8 5 % 1913 Chines. Reorg. Anl. (Interimsscheine) 4 ½ % 1898 (met. . 5 % 1908 Chines. Tientsin⸗Pukow Eb. Anl. 89 5 % 1910 Chines. Tientsin⸗Pukow Eb. Anl. . 5 % 1911 Chines. Hukuang All... 8

VI. England.

e1ö1ö1-1—-1.“]; 76. 5 % Victoria Falls & Power Obl.... 4

10 =

2040

Abschlags⸗ zahlung für den Einheits⸗ betrag laut

Spalte 2

vnl. 3 % Französische Rente.

I11. Japan. . 4 ¼ % 1. 0 4 ½ % 2. IS. . Italien. 2,4 % gar. Italien. Eb. Obl.

15³ 409 400 408

8,w

1 4 ½ % Portugies. Eisenb. Obl.

Frankreich. 6 5 % 1910 Marokko Staats Anl. . . .

apanische Staats Anl. v. 1905 apanische Staats Anl. v. 1905 4 % Japanische Staats Anl.

2,4 % Livorno Ev. Obl., Ser. C u. D 4 % Ital. Mitlelmeerbahn Obl... 2,4 % Süditatien. Eb. Obl., Ser. A/H

Portugal.

4 ½ % Portugies. Tabak Monopol Anl. . . . . 8 3 % Portugies. unif. äußere Anl. v. 1902, Ser. I. 1 3 % Portugies. unif. Anl. von 1902, Ser. III. 1

3 % Beira⸗Bama Eb. Obl. v. 1886

einzuliefern mit Zinsschein zum

zahlung für den Einheits. betrag laut Spalte 2

Einheitsbetrag der Stücke

““ 11““

Fr. 100 = 80 500 = 405

80 500

640 640

408 408

v. 1905 403

400 400 400 400

406 410 406 400

voa 1880, I. Rg.. 490

§ 20 = 408

7 11“4“ 9 W“

v““

betreffend das Verbot der Ausfuhr, Ver⸗

äußerung oder Verpfändung ausländischer Weripapiere.

Im Anschluß an die im Reichsanzeiger vom 4. März 1919 (Nr. 53) abgedruckie und am gleichen Tage in Kraft genetene Anordnung wird auf Geund des Gesetzes zur Ab⸗ änderung der Verordnung über auslä dische We tpapiere vom 22 z 1917 (Reichs⸗Gesetzbl S. 260) vom 1. Marz 1919 (Reiche Gesetzbl. S. 264) hiermit angeordtet:

1. Bis zum 31. Mai 1919 ist es verboten, ausländische Wert⸗ papiere nach dem Ausland auszuführen oder an eine im Ausland an ais e Person zu veräußern oder zu verpfänden. 1

8 aueländosche Wertpapiere gelten sosche, aus denen ein im Auslande an äfsiger Schuldner haftet, oder durch die eine Beteiligung an emem im Ausland ansässigen Unternehmen verbrieft ist, ein⸗ schließlich der Zeugnisse über die Beteiltgung an ausländischen Artien gesellschaften.

Oesterreschische, ungarische, bulgarische, kürkische und russische Weripapiere werden von dieser Anordnung nicht betroffen.

2. Das Verhbot der Ausfuhe 1 keine Anwendung, wenn laut beizufügender Bescheinigung der Reichsbank oder einer Devisenstelle ausländische Wertpapiere nur zum Bezuge von Zins⸗ oder Gewinn⸗ anteilscheinen zum Austausch oder zur Abstempelung bei Konversionen, zur Ausübung von Stimm⸗ und Bezugsrechten, oder fällige oder

ausgeloste Aktien und Obligattonen zum Zwecke der Einlösung ver⸗

sandt ober überhracht werden.

3. Das Ausfuhrverbot findet ferner keine Anwendung 1) auf

diejenigen Wertvapiere, die ernem Ausländer ohne Rücksicht darauf, ob er im Inland oder im Außland anfässig ist, gehoren und nach⸗ weislich vor dem 4. März 1919 von ihm erworben sind, 2) vdiejenigen Werpapiere, die das Reich der Finanzen vom 26. März 1919 (Reichs⸗Gefetzblatt S..) aus⸗ drücklich freigegeben hat, 3) auf in das Aussand verkaufte ausländische Aktien, sofern der Gegnwert in ausländischer Währung der Reichs⸗ bank zur Verfügung gestellt wird.

Die Ausfuhr ist in diesen Fällen auf Grund einer vom Reichs⸗ finanzministerium, Stelle für ausländische Wertpaptere, Berlin, auls⸗ zustellenden Bescheinigung zuläffig. e

4. Als Wertpapiere im Sinne dieser Anordnung gelten nicht:

ällige Zins⸗ und Gewinnanteilscheine, ferner Erneuerungsscheine owie Wechfel, Schecks und sonstige Zahlungsmittel 2 der VBekannt⸗ machung uͤber den Zahlungsverkehr mit dem Ausland vom 8. Februar 1917 Reichs⸗Gesetzbl. S. 705).

5. Der Reichsminister der Finanzen kann Ausnahmen von dem Verbot der Ziffer 1 zulassen.

6. Diese Auordnung tritt am 1. April 1919 in Kraft. Berlin, den 26. März 1919. SDOer Reichsminister der Finanzen. Schiffer.

Bekanntmachu

Der Beschluß vom 18. Juli 1918, dusch welchen dem Ge⸗ müsehäadler August Heinrich Nikolaus von Hacht, Raboisen 94 III, in Hamburg der Handel min Lebensmitteln auf Grund der Bekanntmachung vom 23. Sentember 1915 zur Fern⸗ haßtung unzuverlässiger Personen untersagt war, ist aufgehvben worden

Hamburg, den 22. März 1919.

Die Deputation für Handel, Schiffahrt und Gewerbe. ““ 8“

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 66 des Reichs gesetzblatts enthält unter

Nr. 6774 eine Bekanntmachuna, betreffend Aenderung der Anlage C zur Eisenbahnverkehrsordnung, vom 21. März 1919.

Berlin W. 9, 25. März 1919.

Postzeltungsamt. Krüer.

Preußen.

EII11“n ährung einer Entschädigung an di Mitglieder der verfassunggebenden Preußischen Landesversammltung⸗ 8 Vom 21. März 1919. 8 Die verfassunggebende Pre ßische Landees ve fammlung hat das folgende 29* beschlossen, das hiermit verkündet wird;

gemäß Anordnung des Reichsministers

Die Mitglieder der Landesversammlung erhalten: 1. für die Dauer der Versammlung sowie acht Tage nach 8 deren Schlusse freie Fahrt auf den preufisch⸗hessischen Staafseisen ahnen und den in Preußen belegenen Strecken dder Privateisenbahnen sowie 2. vom 1. März 1919 ab eine Aufwandsenfschädigung von monatlich eintausend Mark, die an jedem Monattersten im voraus zu zahlen ist. Wenn die Landesversammlung länger als eine Woche zu einer Vollsitzung nicht zusammentritt, während einer ihrer Ausschüsse tagt, erhalten dessen Mit lieder außer der Aufwandsentschädigung in Tage⸗ geld von zwanzig Mark für jeden Snh. ihrer durch das Sitzungs⸗ protokoll des Ausschusses nachgewiesenen

8

nwefenheit.

99 Für jeden Tag, an dem ein Mitglied der Landesversammlung der Vollsitzung ferngebli ben ist, wird von der Entschädtgung ein Berrag von dreißig Mark abgezogen. Dieser Abehh findet nicht statt, wenn der Abgeordnete am gleichen Tage einer Aueschußsitzung als Mitglied angewohnt hat oder wenn das Fernbleiben durch Kranthest oder durch Geschäfte im Interesse der Landesversammlung veranlaßt ist. 8 1

(2) Die Entscheidung darüber, ob diese Voraussetzungen vor⸗ liegen, steht dem Präsidenten der Landesversammlung zu.

§ 4. Tritt ein Mitglied der Landesversammlung nachträglich ein oder scheidet es verzeizig aus, so ist die Entschäbdigung vach der Dauer seiner Zugehörigkest zur Landesversammlung zu bemessen.

§ 5. 1

Die Bestimmungen über den Nachweiz der Anwesenheit sowie über die Festietzung und Anweisung der Entschädigung trifft der Präsident der Landesversammlung.

Ein Mitglied der Landesversammlung, welches gleichzeitig Mit⸗ glied der Deutschen Nationalversammlung ist, bezieht eine Aufwands⸗ enrschädigung nach Feehaae dieses Gesetzes anteilweise 4) nur für die Zeit nach dem Schlusse der Nationalversammlung.

Bis zum Schlusse der Nationgalversammlung erhält jedes dieser Mitglieder gemäß § 6 des Reichegeletzes vom 22. Februar 1919 (Reichs Gesetzbl. S. 212) für jeden Tag seiner nachgewiesenen An⸗ wesenheit (§8 2 und d) ein Tagegeld von dreißig Marlk.

8 7

Ein Mitglied der Landesversammlung darf, abgesfehen von dem Falle des § 6, in seiner Eigenschaft als Beamter oder als Mitglied einer anderen politischen Körperschaft nur für diejenigen Tage Tage⸗ geld bezieben, für welche ihm auf Grund dieses Geietzes ein Abzug gemacht ist. Auch darf es während der Dauer der freien Fahrt auf der Eisenbahn keine Ersenbahnfuhrkosten annehmen.

§ 8. b Ein Verzicht auf die Aufwandsentschädigung ist unzulässig. Der Anspruch auf Aufwandsentschädigung ist nicht übertragbar. § 9. st im Falle des Todes eines Mitglieds der Landesversammlung ein Chegatte hinterblieben, so kann die Zahlung an diesen erfolgen, ohne daß dessen Erbrecht nachgewiesen zu werden braucht.

§ 10. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft. Berlin, den 21. März 1919.

Dex Präsident der verfassunggebenden Preußischen Landesversammlung.

Leinert.

9. ————

1“ Bestinmmungen über Bildung und Aufgaben der Beamtenausschüsse.

Bis zu einer gesetzlichen Regelung gelten für die Bildung und Aufgaben der Beamtenausschüsse folgende Vorschristen:

§ 1. Bei jeder Behörde (Amtestelle, Dienstelle), die dauernd mindestens 20 Beamte beschäftigt, wird ein Beamtenausschuß gebildet.

82. cdis Pebl der Mitglieder des Ausschusses beträgt mindestens 5, höchstens 15. . 8 Sie werden in geh imer Wahl gewählt. Ihr Amt ist ein Ehren⸗ Wählbar und wahlberechrigt sind alle bei der Behörde dauernd angestellten Beamten vhne Unterschied des Geschlechts, sobald sie das x Lebensjehr vollendet haben,.

Die näheren Heeinurnen über Zahl der Mitglieder, Zu⸗ fammensetzung und Wahl des Ausschusses werden von den Beamten der einzeinen Behörden selbst nach dem örtlichen Bedürfnis fest⸗

Ut. Als Beamtengattuͤngen werden einstweilen anerkannt: 8a. die höheren Beamsen, FI9. - b. die Bürobeamten (bei den Verkehrsverwältungen auch die den Bürobeamten in der Besoldung gleichgestellien e. die Kanzleibeamten,

amt.

oder ohne fachmöͤßige Vor.

Seh. Veemeesegceapahn usen im Beamtenausschuß ihrer Mit⸗ gliederzahl entsprechend vertreten sein. ee Den Mitgliedern des Ausschusses ist, soweit möglich, die Aus⸗ übung des Ebrenamts während der Geschäftsstunden durch ent, sprechende Einteilung des Dienstes zu ermöglichen. Ihre Arbeit trägt dienstlichen Charakter. Sie ist auf die Dienstzeit anzurechnen. Die Aufgaben der Beamtenausschusse haben im Imteresse des Gemein⸗ wohls hinter den übrigen dienstlichen Aufgaben zurückzutreten.

Die Mitglieder des Beamtenausschusses können ihr Amt jeder⸗ zeit durch schriftliche Mitteisung an den nieder⸗ legen. Die Niederlegung muß erfolgen, wenn sie von der Beamten⸗ gattung, die das Mitglied wählte, mit ½ Stimmenmehrheit ver⸗ langt wird. 8

Der Beamtenausschuß dient der Aufgabe, das Vertrauensver⸗ hältnis zwischen Verwaltung und Beamtenschaft zu stärken und als Vertrauensorgan der Beamten deren Interessen behufs Erhalrung ihrer Arbeitefreudigkeit und behufs Vermeidung von Reibungen bei dem Vorstand der Behörde zu vertreten.

Der Ausschuß ist berechtigt, sich über allgemeine innerdienstliche Angelegenheiten gutachtlich zu äußern und auf Antrag eines Be⸗ amten in dessen dienstlichen und persönlichen Angelegenheiten vor⸗ stellig zu werden. 8. 1

Der Vorstand der Behörde hat dem Ausschuß in geeigneten Fällen auch ohne eine von ihm ausgehende Anregung vor Erlaß von Anordnungen die den inneren Dienst oder persönliche Angelegenheiten hetreffen, Gelegenheit zur gutachtlichen Aeußerung zu geben. b

Insoweit den Beamten das Recht auf Kenntnisnahme von Ein⸗ tragungen in ihre Personalakten eröffnet ist, hat das von einem Be⸗ amten angegangene Ausschußmitglied dasselbe Recht, wenn der B amte

sich damit einverstanden erklärt. 88

Die Mitglieder des Beamtenausschusses sind zur Verschwiegen⸗ heit über alle Ange egenheiten, die ihnen aus Anlaß ihrer Tätigkeit bekannt geworden sind, verpflichtet.

In Einzelangelegenbeiten, an denen sie selbst beteiligt sind, dürfen Mitglieder des Beamtenausschusses als solche nicht tätig werden

§ 6.

Die Minister sind ermächtigt, in Anpassung an besondere Ver⸗ bältnisse ihrer Verwaltung nähere Ausführungsbestimmungen ins⸗ besondere auch darüber zu erlassen, welche Personen als Beamte im Sinne dieser Bestimmungen zu gelten haben. 3

Berlin, den 24 März 1919.

Die Preußische Staatsregierung (Staatsministerium). Hirsch. Braun. E. Ernst. Fischbeck. Hoff. Haenisch. Dr. Südekum. Heine. Reinhardt.

8

1

8 8

8 8 .

Ministerium füͤr Wissenschaft, KunR

und Volksbildung. 1

Bei dem Ministerium für Wissenschaft, Kunst und Volks⸗

bildung ist der Kaazleidtätar Ewald Friedrich zum Geheimen Kanzleisekretär ernannt worden.

8

Bekanntmachung.

Der Ehefrau des Heinrich Quernheim, wohnhaft in Sterkrade, Marktstraße 19, wud vom 25. d. M. ah der Handel min Lebensmitteln und Gegenständen des täglichen Bedarfs, insbesondere auch Mehl, wieder gestattet Die Kosten, ins⸗ besondere auch die der öffentlichen Bekanntmachung, fallen der Be⸗ troffenen zur Last 8

Sterkrade, den 21. März 1919,

Die Polizeiverwaltung. Der Oberbürgermeister. J. V.: Der Beigeordnete Dr. Heuser.

Nichtamtliches.

Dpeutsches Reich.

Preußen. Berlin, 27. März 1919.

Der General Nudant wird, wie der Deutschen Waffenstillstandskommission in Spaa am 25 März mitgeteilt wurde, noch längere Zeit fortbleiben. Während seiner Abwesenheit finden keine Sitzungen statt. Die Arbeilen der Kommissionen nehmen dessen ungeochtet ihren unaestörten Fortgang. Die zu überreich nden Noten und Mitteilungen gehen durch die Hand der Stabschefs den einzelnen Kom⸗

missionen zu. 1 üe9 8 Laut Meldung des „Wolffschen Telegraphenbüros“ hatte die deutsche Kpumission am 25. März den Marschall Goch gebeten der im besesten Gebiet wohner den Mitgliedern des rheinischen rovpinziallandtags die bieher Reise nach

üsseldorf zur dortigen Tagung des Landtagg zu gestatten;

d. die übrigen Beamten mit bildung.

zeitig war ihm die Tagesordnung des Provinziallandtags übermittelt

8

Abschlags.

6

vorden. Marschall Foch ließ daraufh m 25. März mitteilen, die Tagesordnung sei nicht dringender Natur. Sie müsse erst von den Besatzungsbehörben geprüft werden. Der Landeshauptmann e. über die einzelnen in der Tagesordnung enthaltenen ragen dem Generalstab Fochs in Luxemburg berichtan, der ihn alsdann zwecs mündlicher Aufklärung nach Luxemburg berufen werde. Die Pässe für die Abgeordneten würden einstweilen nicht ausgestellt. Dieser Mirte lung Fochs widerspricht eie belgische Note, eben⸗ falls pom 25, März, welche mitteilt, das Ersuchen um Reiseerlaubnis ür Abgeyrdnete des rheinischen Provinzirallandtags

i an die Besatzungsbehörden zu richten, die zur Bewilligung er⸗

mächtigt seien. 1

Die deutsche Kommission ersuchte die Alltierten um Auskunft, ob tatsächlich in Mainz und Kastel die Offizters⸗, Unteroffiziers⸗ und Beamtenfamilien zur Räumung ihrer Wohnungen gezwungen werden. ee ha ilceg werde dagegen Einspruch erhoben und sofortige Aufhebung des Befehls verlangt. 1

Tie deutsche Regierung ließ den Alliierten mitteilen, daß sie sich, falls die Nachrichten über den Verkauf deutscher U⸗Boote auf Wahrheit beruhten, alle Rechtsansprüche aus einem derartigen, den Friedensverhandlungen vorgreifenden Vorgehen vorbehalte.

Die deutsche Kommission richtete an die Gegner die Bitte, das Uebergabelager Mannheim an die Stadt Mannheim zurückzugeben, die in ihm für unbemittelte kinderreiche Familien Not⸗ wohnungen errichten will. v11XA1AX“

4

Wie bereits kurz mitgeteilt, reist auf Veranlassung des Obersten Wirtschaftsrats der Alliierten eine deutsche IA h ng noch im Laufe dieser Woche nach

ersailles Die Note, durch die der Vorsitzen de der britischen Sektion der permanenten internationglen Waffenstillstands⸗ kommission in Spaa den Entschluß der Alllierten zur Kenntnis der Peutschen Wafsenstihstandskommission gebracht bat, in vom 24. März datiert und hat, wie „Wolffs Telegraphenbüro“ meld t, folgenden Wortlaut:

Ich bin beauftragt, Ihnen mitzutellen, daß der Oberste Wirt⸗ schafltsrat in Paris folgende Beschlüsse gefaßt hat:

1) Daß die deutsche Regierung eingeladen wird, einen kleinen inanzausschuß, sechs Mitglieder einschließlich der Sekretäre nicht berschreitend, nach Versailles zu entsenden. 8

2) Diesem Ausschuß werden alle Erleichterungen gewährt sein, um sich schnell mit der deutchen Regierung verständigen zu können. Er wud der reguläre Verbindungsweg sem, um mit der Finanz⸗ ab eilung des Obersten Wirtschafterates alle wichtigen Finanz⸗ fragen zu behandeln, und insbesondere wird er ermächtitzt werden zu verhandein über: 1 .

a. Fragen, die sich auf verfügbare oder requirierte Werte beziehen,

b. Fragen über deutsche, sofort in den neutralen Ländern fällig werdende Verbindlichkeiten und Verfügungen über den Goldexvort,

c. die Methode, wie die dem Export nach den neutralen Ländern vnrstensese Geldsumme für die Bezahlung der Lebensmittel sicher⸗ zustellen ist.

Von deutscher Seite werden sich an den Verhandlungen in Versa lles heteiligen: Bankter Mox Warhurg (Hamburg), Dr. Melchior (Hambura), Dir von Stauß (Deutsche Bank), Dir. Urbig EE““ Herr Merton (Inhaber der Metall Akt.⸗Ges.), Bankdir. Bergmann, Württemb. Regierungs⸗ rat Schall, Legationsrat Freiherr von Lersner.

8 Wie „Wolffs Telegraphenbüro“ erfährt, gehören der militärischen Vertretung bei der deutschen Friedens⸗ Söangescha it nachstehende Offiziere des Generalstabes als essen Beauftragte an: General von 8 ammerstein, der bis⸗ herige müäieärisce Vorsitzende der Waffenstillstandskommission in cgen Major von. Bock, zuletzt 1. Generalstabsoffisier bei der Heeresgruppe Deutscher Kronprinz, Oberstleutnant von Lylander vom bayerischen Generalstab Major von Bötticher vom fächsischen Generalstab und der württembergische Haupt⸗ mann Geyer. Die Leitung der militärischen Verkretung über⸗ nimmt Generalmajor von Wrisberg vom preußischen Kriegs⸗ ministerium.

In Spag ist laut Meldung des „Wolffschen Telegraphen⸗ büros“ von dem Vertreter der deuts hen Regierung folgende dringende Note, betreffend Kohlenzufuhr über See nach Libau, übergeben worden:

Die für militärische Zwecke verfögbaren Kohlenvorräte in Libau und Windau sind am 1. April erschöpft. Die Aussichten für die militärischen Operationen im Osten sind alsdann aufs äußerste ge⸗ fährdet, wenn die Kohlenzufuhr über See nach Libau nicht sofort frei⸗ egeben wird. Bisber ist nur die Koblenschiffahrt bis Danzig nicht is Libau, freigegeben. Ich bitte Herrn Genera! Nudant, dem Ernst der Lage Rechnung zu tragen und die sosortige Genehmigurg der Kohlenschiffahrt nach dem Osten, insbesondere nach Libau, zu erwirken.

88

1u 1 Auf das wiederholt an die Alliierten gerichtete dringende Ersuchen, nähere Auskunft zu geben über die Zahl und den Stand des Abtransports der deutschen Pruppen und Zivilpersonen in der Türkei und Südrußland ist der deutschen Waffenstillstandskommission in Spaa am 25. März u. a. mitgeteilt worden:

Die von General d'Esverey, dem Oberkommandierenden der Orientarmee, unter dem 1. Maͤrz gegebene Auskunft besagt, daß sich 12 000 Deutsche in Konstantinovel, 2000 deutsche Militär, und 200 Zivilpersonen in Odessa und 9500 deutsche Militär, sowie 200 Zivil⸗ berssgen in Nikolajew befinden. Die Zahl der in Poti befindlichen eutschen Truppen kann nicht genau festgestellt werden. Ende Jonuor wurden 11 000 Deutsche als dort befindlich gemeldet. Nach Angabe der britischen Admiralität sollen für die Heimbeförderung der Deutschen aus dem Schwarzen⸗Meer⸗Gebiet, von denen bereits 10 000 nach Hamburg unterwegs sind, sieben deutsche Schiffe ver⸗ wendet werden. Man plant außerdem die Verwendung von siehen österreichisch⸗ungarischen Dampfern für die Heimbeförderung der Deutschen aus der Türkei und Südrußland.

4* 8 8 n““ 88

Wie die Großbritannische Regierung durch Vermitilung der Schweizerischen Reaserung lavt Meldung des „Wolffschen

Telegraphenbüros“ hierher mitgeteilt hat, ist mit der Heim⸗

schaffung der deutschen Zivilperfonen aus Ost⸗ afrika bereits begonnen worden. Die Heimschaffung der ivilpersonen aus den anderen hritischen überseesschen Be⸗ tzungen wird erfolgen, sobald für die Ueberführung nach Europa die erforderlichen Schiffe verfügbar find. eee.

a die Peusche Pechet nnefetemmissige mittrilt, sind

emn . Mäarz folgende Hampler nach Ingland ab⸗ getangen: E11

von Hambutz. dis Hampfer⸗Grostafelz“, „Evbfgls“, „zueje unn?, „Wahehs“, „Prinzelfin“, Belgravia“ und⸗ isgravia? von GFreitin: tts Bampfer „Geidrune und „lavonta!,

von Emden: die Dampfer H

„Mannheim“, „Rendsburg“ und „Thberese Horn“; von Bremerhabven: die Dampfer Zeppelin“,

Friedrich Wilhelm“ und „Waldeck;

voön Norvonham: „Solfels“.

Nach der kommission (Maschinenabteiklung) eingegangenen Melde⸗ karten der Industrie über die in Belgien und Frankreich beschlagnahmten Betriebseinrichtungen Maschinen und dergleichen muß angenommen werden, daß noch eine große Anzahl der jetzigen Besitzer mit ihren Meldungen im Rückstande sind. Da die letzte Frist für die Anmeldung am 31. März abläuft, st macht die Kommission auf die ernstlichen prafrechtlichen und vermögensrechtlichen Folgen aufmerksam, wesche die Unterlossung der Apmeldung noch sich zieht. HPie Kommission bittet dabei zu beuchten, daß sie nicht nur von Besitzern Meldungen üher die Maschinen erhält, son dern auch von denjenigen Stellen, die die Maschinen in Feindesland beschlagnahmt und in Deutschland bewirtschastet haben. Evtsprechend den eingegangenen Verpflichtimgen muß die Kommission den Verbleib einer jeden Maschine guf das gemaueste prüfen. Soweit sich hierbei herausstellt, daß Meldungen unterlassen worden sind, muß die Kommission un⸗ nachfichtlich von Amts wegen das Strafverfahren und die Kon⸗ fiskation der nicht gemeldeten Einrichtungen herbeiführen. 8

. ——

Um die Bevölkerung vor dem Verhungern zu schützen, ist bekanntlich die Emnfuhr von Lebensmitteln aus dem Auslande dringend erforderlich. Die Bezahlung muß teil⸗ weise durch den Verkauf ausländischer Wertpapiere an das Ausland erfolgen. Zu diesem Zweck ist heute eine Bekanntmachung des Reichsministers der Finanzen erschienen (f. amtticher Teil), laut der alle ausländischen fest verzins ichen Wertpapiere, mit Ausnahme der rossischen und der Anleihen unferer früheren Verbündeten, dem Reiche käuflich zuüberlassen sind. Verschiedene Werspopierkategorien sind sofort gegen eine nach dem ungefähren Wert vom 31. Dezember 1918 berechnete Ab⸗ schlogszahlung abzuliefern, die anderen sind alsbald anzu⸗ melden. Alle Banken und Bankfi men sind vom Reich zur Annahme bzw. Anmeldung der Wertpapiere ermächtigt und erhalten vom Rriche eine Vergümng. Sie siad aber nicht befugt, vom Publikum eine Gebühr zu erheben. An alle

gesetzlichen Pflicht zur Ve und Strafen nachzukommen. sie B. firmen ergeht bas Ersuchen, die ihnen bekannten Wertpoaopier⸗ e von der bevorstehenden Beschlagnahme in Kenntnis zu setzen. . 2 den nächsten Tagen bei Banken und Bankfirmen ausliegen.

Verhütung von Vermögensnachteilen

durch Verxmittlung der Schmeizerischen Negierung den Re⸗ gierungen der Entente vorgeschlagen, zur Feststellung der

eitzusetzen. Da eirne Antwort auf diesen Vorschlag nicht er⸗ fochte wurde er im Jaruar wiederholt. des 7. März keilte die Schweizerische Regierung de Gesandtschaft in Bern laut Meldung des „Wolffschen Tele⸗ solgende Mitteilung erhalten habe:⸗

Ich habe die Ehre, Sie zu benachrichtigen, daß die Regierung

deutschen Vorschlag irgendeine Antwort zu geben, Meinung der verbündeten Regierungen die 21 Deutschlands für den Krieg längst unzweifelhaft festgestellt ist.

Die Deuische Regierung hat daraufhin der Schweize⸗ rischen Regierung dusch die deutsche Gesandtschaft in Bern folgende Note fellen lassen: 1

In deutsche Gesandtschaft das

Britischen Regierung zur Kenntnis zu

Wenn auf Einsetzung einer der Frage der Schuld weil die Veramwortlichkeit

einlegt. Vorschlag Prüfung Antwort,

neutralen Kommission am Kiiege bedürfe Deutschlands

8 durch Urkunden und Zeugen in voller Oeffentlichkeit z2 erheben.

———

1“

87

in einer Versommlung scharfen Einspruch erhoben

.v elegraphenbüro“ zufolge:

Meinung zugunsten des Franzosentums und gegen die wesentlich un⸗ sünsrtess Behandlung der Pfalz im Vergleich mit den anderen besetzten linterh

Dauer der Besetzung und bei den bande des Reichs zu sichern.

Das „Wolffsche Pelegrephendürp“ berichtet an dex Fhedh ;r d g dlichen Abendens in uüpven dn. orstöße des Gegners werden wieder ven vers posenschen Front stadt und an der

Aͤber

benen Teilen

ezefront füdlich .

ö“ 8

*, „Procida“, „Malaga“, „Prinz

ahl ber bisher bei der Reichsentschädigungs⸗

Besitzer ausländischer Wertpaplere ergeht die Mahnung, ihrer An die Banken und Bank⸗

Ueberreichungs⸗ und Anmeldeformulare werden in

Bereits im November 1918 hatte die Deutsche Regierung

Schuld am Kriege eine internationale Kommission

Unter dem Datum der deutschen

graphenbüros“ mit, daß 1. von dem britischen Gesandten

Seiner Majestät der Meinung ist, daß es unnötig sei, auf den da nach der Verantwortlichkett

Beantwortung des Schrelbens vom 5. März bittet die schweizerische Politische Departement, durch Vermittlung der schweizerischen Gesandischaft in London der 1 daß die Deutsche Regierung gegen die in dem Schreiben der Britischen Regterung wiedergegebene Auffassung der Alllierten nachdrücklich Verwahrung 1 in diesem Schreiben erklärt wird, der deutsche zur keiner 1 für den Krieg längst unzweifelhafr festgestellt sei, so maßen sich die Allijerten; an, Ankläger und Richter zugleich zu sein, und zwar in einer Soche, in der sie zum Teil gleichfalls der Schuld geziehen werden. Deutsch⸗ land kann einen Urteilsspruch in dieser Frage nur anerkennen, wenn er von einer Stelle ausgeht, der das gesamte Aktenmaterial beider Parteien zur Versügung steht und die in der Lage ist, die nöligen

Der Bund der Rheinpfälzer“ in Würzburg hat egen die Annexionsabsichten Frankreichs auf bie ur ange

In der Entschließung heißt es dem „Wolffschen

Hunderte von Pfälzern, Pfälzerinnen und Freunden der Pfalz legen feierliche Verwahrung ein gegen die unausgesetzten Bedrückungen, unter denen die Pfalz durch die feindliche Besetzung zu leiben har, insbesondere gegen die Abschnürung des Verkehrs mit dem übrigen Deutschland, gegen den Gewissenszwang durch Fälschung der öffentlichen

einischen Gebieten. Wir erheben nachdrücklich Einspruch gegen jeden

Versuch, die Pfalz oder Teile derselben von Deutschland loszureißen.

ie Pfälzer sind nach Abstammung, Sprache, Kultur und Ge⸗ sinnung mit ihren deutschen Bruderstämmen in den übrigen Teilen des Reichs aufs innigste verbunden und wollen diese Verbindung für alle Znkunft gewahrt wissen. Sie ersuchen daher die zuständige Reichs⸗ und Landesvertretung, allen Loslösungsversuchen während der 1 Friedensverhandlungen aufs ent⸗ schiedenste entgegenzutreten und das Verbleiben der Pfalz im Ver⸗

de 202e ifteh ich Paknhef Avuh und der dhrt duxbe 6 8 8 ¹ rden 1 en.

zmeldet, insbesondere hei Rawitsch, Frau⸗ oImor und südwestlich

Nördlich Kempen richteten die Polen wiederum

Feuer gegen Zivilarbeiter. 1 Ie 8 Meldungen funken die Polen fertgesen Bexichte, wie folgt: „Bei Piaski, Sulmirschütz findet ganz heftiges Infanterie⸗ und F. Het Daß dieses Infanterie, und Me⸗⸗G. Feuer von den polgischen Truppen abgsgehen und pon unseren Truppen nur gezwungen etwidert wird, bleibt verschwiegen.

1 AMHME N. b 11A“

Im Einverständnis mit dem Reichswirtschaftsministerium wird, wie „Woiffs Telegraphenbüro“ mitteilt, durch den Reichskommissar für Aus⸗und Einfuhrbewilligungen in Berlin die Ausfuhr von Wein künftig unter nach⸗ stehenden Bedingungen gestattet werden:

1) Der inländische Helkaufer muß die Handelserlaubnis für Wein besitzen 5 der Verordnung über Wein vom 31. August 1917, Reichs⸗Gesetzblatt S. 751). u“

2) Es dürfen nur Weißweine inländischen Ursprungs in Flaschen oder Fässern ausgeführt werden, die als hochwertig, insbesondere als Edelgewächse anzusehen sind. Konsumwein (sogenannte Handelswate) muß für den heimischen Bedarf erhalten bleiben. 88

3) Die Bezahlung soll, wenn möglich, in ausländischen Devisen vereinbart werden.

Hiernach wird künftig weder eine Reichsabgabe erhoben, noch werden Mindest⸗Ausfuhrpreise festaesetzt. .

Anträge auf Ausfuhr von Wein sind vorerst bei der Weinhandelsgesellschaft m. b. H. in Berlin (Neue Wilhelmstraße 2) einzureichen, die sie mit entsprechender Be⸗

utachtung an den Reschskommissar für Aus⸗ und Einfuhr⸗

willigung, Berlin W. 10 (Lützowufer 6/8), zur Entscheidung vorzulegen hat. Die Anträge sind auf den üblichen Vordrucken, die bei den Handelskammern oder dem Kriegeausschuß der deulschen Industrie in Berlin (Kurfürstenstraße 137) erhältlich sind, in doppelter Fertigung und unter Beifügung einer abmmasabschtift bei der obengenannten Gesellschaft zu tellen.

Um zu vermeliden, doß Unberufene Einblick in die Ge⸗ schäfte beziehungen der Antragsteller erhalten, ist auf Vorschlag der Weinhandelggesellschaft und im Enverständnis mit ven he⸗ teiligten Reichsstellen bei der Weirnhandelsgesellschaft ein be⸗ sonderes Büry unter Leitung unabhängiger, nicht interessierter Persönlichkeiten eingerichtet worden. Sowohl dis Leisung wie Fe Beamten und Angestellten des Büros sind amtlich zur Wahrung des Dienstgeheimnisses verpflichtet. Soweit der Ausschuß der Weinhandelsgesellschaft zur Begutachtung in Zweifelsfällen beigesogen werden muß, ist Vorsorge getroffen, haß weder überflüssige Einzelheiten des Einzelontrags (insbe⸗ sondere nichtaus kändische Empfänger), noch die Geiamtausfuhr der einzelnen Firmen dem Ausschuß bekanntgegeben werden.

Wie „Wolffs Telegraphenbüro“ mitteilt, gehen täglich beim Reicheministerium des Innern Anmeldungen von Forberungen auf Ersatz von Schäͤäden an Leib und Gut ein, die durch die mit den inneren Unruhen zusammernhängenden Kämpfe und Ausschreitungen verursacht find. Es wird ausbrücktich darauf hingewiesen, daß bie An⸗ meldung von Tumultschäden bei den Reichsbehörden nicht die in den geltenden Tumultgesetzen vielfach vorgeschriebene An⸗ meldung der Forberungen bei den in den genannten Gesetzen für haftpflichtig erklärten Gemeinden ersetzen kann. insbesondere wird durch die Anmeldung bei einer Neichs⸗ behörde die Ausschlußfrist für Geltendmachung eines Ersatz⸗

1AA“

anspruchs nicht gewährt. v“ be-

1 8 1 1 Hamburg. 8 8

Die Bürgerschaft hat gestern die vorläufige Ver⸗ fassung en bloc angenommen, wonach ihr die Ausübumg der höchsten Stkatsgewalt allein übertragen wird. 188 I x g ,

Trotz anfangs hartnäckiger Weigerung eines großen Teils der Seeleute, die deutschen Handelsschiffe nach Engkand und Fronkreich zu überführen, ist, wie „Wolfss Lelegraphenbüro“ meldet, nunmehr die Ausreise der an die Verbündeten abzullefernden Schiffe gewährleistet. 8

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Oesterreich.

Im Hanpianeschuß der deutsch⸗österreichischen Nationalversammlung berichtete der Präsident Seitz über eine Reihe von Rüge hh n. hhn agen gu die Nationalversammlung, darunter Gesehe, betreffend Aufhebung des Adels und gewisser Ehrentitel und Würden, be⸗ treffend Landesverweisung und Uebernahme des Vermögens des Hauses Habsburg Lothringen, betreffend Abschaffung der nicht im Völkerrecht begründeten Exterritorialität, beireffend Aufhebung der Todesstrase, Kreditoperationen, Begnadigung von russischen und finnischen Kriegsgefangenen und Zyvilinter⸗ nierten, und betressend Erlassung von Strafen, die infolge des wirtschaftlichen Kampfes mit Rußland und Finnland ver⸗

höngt sind. Frankreich.

MNach dem vom „Wolssschen Telegraphenbüro“ verbreiteten diplomatischen Situationsbericht haben süc vorgestern entsprechend der neuen Methode nur Wilson, Lloyd George, Clemenceau und Orlando beraten. Diese Zusammenkünfte der Regierungschefs sollen fortgesetzt werden, bis die großen Fragen, die einem schnellen Friedensschluß im Wege stehen, gelöst sind. Die Mitteilungen an die Presse sollen ein⸗ geschtänkt werden. Die wichtigste zu lösende Frage bildet die Wtedergutkmachung der Kriegsschäden. 89 der ersten Zusammenkunft wurde über die meisten Punke, außer über die Hövze der von Deutschlond zu verlangenden Entschäbigung, eine Einigung erzielt. Zweifellos ist bie unga⸗ rische Revolution, und das Umsichgreifen des Bolschewismus zur Sprache gekommen. Nach Regelung der Wiedergyt⸗ machungen werden die Fragen der deutsch⸗französischen. renze geregekt werden. Wird auch nach einem schnelle riedansschiuß gestrebt, so bleiht doch noch eine gusgedehnte gdokttonsarbeit zu erlebigen und auch die Artikel des kerbandoertrages werden eine neue Fa Fa- srhalton, —₰ F ter Ennes achh bs bor⸗ Srörterit autwtriigen Andelsgenhe 8. der Fiaftgett asstha Für die auswartigen Angelegenhelten Fre⸗ Howillon eintze kritzsche Bemerkungen, und sagte. 114“*“*“