reußische
Der Be ugspreis beträgt vierteljährlich 9 ℳ. Alle Postanstalten nenmen Bestellung an für Berlin außer den Postanstalten und Zeitungsvertrieben für Selbstabholer anch die Geschäftsstelle SW. 48, Wilhelmstraße 32.
Einzelne Nummern kosten 25 Pf.
Anzergenpreis für den Raum einer 6 gespaltenen Einheitszeile 50 Pf., einer 3 gespalt. Einheitszeile 90 Pf. Außerdem wird auf den Anzeigenpreis ein Teuerungszuschlag von 20 v. H. erhoben.
1
Anzeigen nimmt an:
die Geschäftsstelle des Neichs⸗ und Staatsanzeigers
Berlin SW. 48, Wilhetmstraße Nr. 32.
Reichsbankgirokonto.
—
Inhalt des amtlichen Teiles:
Deutsches Reich.
Gesetz über die Besteuerung der Reichsbank für das Jahr 1918.
Verordnung über Erwe terung der Fortbildungsschunpflicht für die Zeit der wirtschaftlichen Demobilmachu g
Verordnung über die Freimachung von Arbeitestellen während der Zeit der wirischaftlichen Demobilmachung.
Bekanntmachung üven Uebertraaung der dem Reichsschatz⸗
minister durch die §8§ 3. 4 und 7 der Verordnung über die
Rückgabe der aus Belaien und Frankreich entfernten Maschinen vom 28. März 1919 verliehenen Befugnisse.
Bekamtmachung, betreffend Besta deserbebung und Beschlag⸗ nahme von Kautschuk, Guttapercha, Balata und Asbest.
Bekanntmochung, beunefseno die Zuassung eines Systems von Elekteizitätszählern. b 8
Bekanmmachung betreffend eine Anleihe der Lech⸗Elektrizitäts⸗ werke in Augsburg. 8
Handelsverbot
Anzeise, bereffend die Ausgabe der Nummer 60,70 des Reichs⸗ Gesetzblatts.
Preußen.
Ernennungen und sonstige Personalveränderungen. Erlaß, betreffend die Anrechnung des Kriegsdienstes auf das Dienstalter der Staatsbeamten.
Ehas betreffend die Bildung eines Stadtkreises Wilhelms⸗ b acben.
Aufhebung eines Handelsverbots. — Handeleverbote.
Gesetz steuerung der Reichs bank ,b““
er d
8
Von dem Gewinne der Reichsbank für das Jahr 1918 wird vorwe, ein Betrag von dreihundert Millionen Mark dem Reiche überwiesen.
8,8,
„Die für das Jahr 1918 von der Reichsbank für „Kriegsverluste“ bilanzmäͤßig zurückzustellende Reserve darf bis zum 3/. Dezember 1920 nur zur Deckung von solchen Verlusten verwendet werden.
Soweit der zurückgestellte Betrag bis zu diesem Zeirpunkt keine Verwendung gefunden hat, ist über ihn durch das näͤchste, zufolge § 41 des Bankgesetzes zu erlassende Gesetz endgültige Bestimmung zu treffen.
3
§,3.
Soweit der für das Jahr 1918 nach Abzug der sämtlichen Aus⸗ gaben sich ergebene Reingewinn den durchschnittlichen Reingewinn der Jahre 1911, 1912 und 1913 übersteigt, fällt er zu achtzig vom Hundert an das Reich.
89 E“ 88 btemnach e. Gewinns n sich na 24 des Bankgesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 1. Junn 1909 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 515). Nän 3
8
„Der im 8§ 2 nicht unterworfen.
Weimar, den 27. März 1919. Der Reichepräsident. Ebert. G
Der Reichsminister der Finanzen.
Schiffer.
§.4. bezeichnete Betrag ist der Kommunalbesteuerung
““
8 Verordnung 11“ er Erweiterung der Fortbildungsschulpflicht für die Zeit der wirtschaftlichen Demobilmachung.
Vom 28. März 1919.
Auf Grund der Verordnung über die wirtschaftliche Demobilmachung vom 7. November 1918 (Reichs Gesetzbl. S 1292) und des Erlesses des Rats der Volkosbrauftragten über die Errichtung eines Reichsam s für die wirtschaftliche Demobi machung (Demobilmachungsamt) vom 12. November 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1304) ergeht hiermit falgende Ver⸗ ordnung über Erweiterung der Fortbildungsschulpflicht.
§1.
„Durch statutarische Bestimmung einer Gemeinde oder eines weiteren Kommunalverbandes können jugendliche Personen unter 18 Jahien, die seit Ostern 1918 die Volksschule verlassen haben und keine weitergebende wissenschaftliche oder türstlegische Ausbildung ge⸗ nießen, verpflichtet werden die Fortbildungsschule ihres Wohnorts zu besuchen, soweit sie nicht bereits kraft reichs⸗ oder landesgesetzlicher Vorschrift fortbildungsschulpflichtig sind.
ZB““ der Reichsgewerbeordnung finden
8—
Die Vorschriften des § 12 entsprechend Anwendung.
Insbesondere können die Arbeitgeber der Schuspflichtiven und, soweit diese nicht in einem Arbeitsverhältnisse stehrn, ihre gesetzlichen Vertreter durch statutarische Bestimmungen (§ 1) ve pfl chtet werden, sie innerhalb der von der zuständigen Behörde festgesetzten Frist beim Schulleiter an⸗ und abzumelden.
Die Arbeitgeber und die gesetzlichen Vertreter können ferner ver⸗ pflichtet werden, den Schulpflichtigen die zum Besuche der Schule nötige freie Zeit zu gewähren und sie zu pünktlichem und regelmäßigem Schulbesuch anzuhalten.
§ 3. Zuwiderhandlungen gegen die auf Grund der §§ 1 und 2 er⸗ lassenen statutarischen Bestummungen werden nach § 750 der Reichs⸗ gewerbeordnung bestraft.
Diese Verordnung tritt mi dem Tage ihrer Verkündung in Kraft Den Zeitpunkt ihres Außerkraftnetens bestimmt das Reichs⸗ ministerium für die wirrschaftliche Demobilmachung.
Berlm, den 28 März 1919. Reichsmintsterium für 8 wirtschaftliche Demobllmachung. oeth.
Verordnung
über die Freimachung von Arbeitestellen mährend der Zeil der wirtschafttichen Demobilmachung.
t — 16
Auf Grund der Verordnung über die wirtschaftliche De⸗ mobilmochung vom 7. Noven hber 1918 (Reichs⸗Kesetzbl. S. 1292), des Erlasses des Rates der Volkebeauft ogten uüber die Errichtung dee Reiche amte für die winschaftliche Demobit⸗ machurg (Demobilmachungsom!) vom 12 Nevember 19˙8 (Rrics Gesetzl S 136 ˙4) und der Verordꝛ ung über den Erlaß von Strafbemimmungen durch daoe Reichsomt für die wirtschaftliche Demobismochung vom 27. November 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1339) wied veroronet, was folgt:
§ 1.
Die Demobilmachungsausschüsse sind befugt, Arbeitgeber im Rahmen dieser Verordnung zur Freimachung von Arbeitsstellen anzu⸗ halten, wenn sich diese Maßnahme zur Bekämpfung einer erheblichen Arbeitslosigkeit als erforderlich erweist.
8§2.
Maßgebend für die örtliche Zuständigkeit des Demobilmachungs⸗ ausschusses ist die Lage der Arbeitsstätte. Bei Arbeiten, deren Aus⸗ führung sich über das Gebict mehrerer Gemeinden erstreckt, gilt als Arbeitsstätte diejenige Stelle, von der aus die Arbeit unmintelbar geleitet wird.
*
Die Anordnung kann an die Gesamtheit der nach § 2 in Frage kommenden Arbeitgeber oder an einzeine derselben ergehen.
§ 4.
Die Anordnung ist durch Veröffentlichung im Amtsblatt bekannt zumachen. Sie muß eine Bestimmung über den Tag ihres Intrat
tretens enthalten; zwischen dem Tage der Betanntmachung und dem
des Intrafttretens muß eine Frist von mindestens drei Tagen liegen.
8 8 Durch die Anordnung kann den im § 1 genannten Arbeitgebern auferlogt werden, diejenigen bei ihnen beschäftigten Arbeitnehmer zu entlassen welche 1. weder auf Erwerb angewiesen sind noch bei Kriegsausbruch einen auf Erwerb gerichteten Beruf hatten oder bei Kriegsauebruch oder später ats Arbeiter in einem land⸗ oder forstwirtschaftuchen Haupt⸗ oder Nebenhetrieb, als Bergarbeiter oder als Gesinde berufsmäßig tätig waren oder während des Krieges von einem anderen Orte zugezogen sind, es sei denn, daß sie Schwerbeschädigte sind oder beim Inkrafttreten dieser Verordnung an ihrem derzeitigen Wohnort mit ihrer Familie einen gemeinschafllichen Haus⸗ stand führen oder bei Kriegsausbruch ihren Woh sitz als Reichsdeutsche im Ausland oder an einem Orte harten, wohin ihnen die Rücktehr infolge von Maßnahman feind⸗ licher Machthaber verwehrt ist. C
G“
4 darf nicht angeordnet
werder in die vom Arbeitgeber beschäftigten angehörigen. Generalbevollmächtiate und die im Handelsregister oder Genossenschaftsregister eingetragenen Organe und Verzreter des Unternehmens, Arbeiter in einem land⸗ oder forstwirtschaftlichen Haupt⸗ oder Nebenbetriebe, öCEE161 Bergarbeiter, 8 “ Gesinde, 6 Bühnen⸗ und Orchestermitglieder.
8
Die Entlassungspflicht des § bezug auf G 1 eigenen Haushalty⸗
8
„ 7. —
Der Demobilmachungsausschuß ist befugt, allgemein oder in Einzelfälben Ausnahmen von der durch seine Anordnung degründeten Entlassungspflicht zu bewilligen, wenn diese im öffentlichen Interesse liegen oder zur Vermeidung von unbilligen Härten erforderlich sind. Er kann Form⸗ und Fristvorschriften über das Verfahren erlassen.
8
8
v “ § 8. v
Soweit der Demobilmachungsausschuß auf Grund dieser Ver⸗ ordnung die Entlassung von Arbeitnehmern angeordnet hat, sind die Arbeitgeber verpflichtet denselben zu kündigen. Vie Kundigungefrist ist die gesetzliche oder die vertragsmäßige sofern diese die kürzere ist, mindestens a er eine zweiwöchige. Oie Kündigung hat für den ersten Termin zu erfolgen fir den sie zuläzsig ist.
Im Weoge der Auanahmebewilligung gemäß § 7 kann der Zeit⸗ punkt der Kündigung hinausgeschoben werden.
9.
Vor der Kündigung nach 8 8 hat der Arbeitgeber den Ange⸗ stelltena“sschuß (Arbeiterausschß) zu hören. An die Stelle dieser Ausschüsse treten in den durch § 12 der Verordnung über Tarifver⸗ träg“, Arbeiter⸗ und Angestelltenausschüsse und Schlichtung von Arbeitsstreitakeiten vom 23. De ember 1918 Reichs⸗Gesetzbl S. 1456) festaelegten Fällen die dort bezeichneten Vertretungen der Angestellten (Arbeite) Wo weder Ausschüͤsse noch die letztgenannten Ver⸗ tretungen bestehen, rritt an ihre Stelle die Mehrheit der Angestellten (Arhester).
Ist die nach Abs. 1 vorges briebene Anhörung vor der Kündigung nicht möglich, so ist sie unverzüglich nachzuholen.
§ 10. Kommt ein Arbeitgeber de Veipflichtung zur Kündiaung gemäß 8 nicht nach, so ist der Demodelmachungsaueschuß berechtigt an eine Stelle die Kündigung für den feweile zutärsigen Termin unter inhaltung der Frist des § 8 Abs. 1 Satz 2 auszusprechen.
Vor der Kündigung sind der Arbeitg der und der A beitnehmer zu hören. Die Vorschrift des 8 9 Abs. 2 findet entsprechende An⸗ wendung. Die Kündigung bat dieselbe Werkung, wie wenn sie von dem Arbeitgeber ertlärt wäre. Die Wirkung rritt mit der Zustellung au den Arberrnehmer ein.
Dem Arbeitgeber ist eine Abschrift der Kündigung mitzuteilen.
§ 11.
Eine vach § 10 vom Demebilmachungsausschuß ausgesprochene Künd gung kann durch übereinstimmende Erllärung des Arbeit⸗ gebeis und Arbeitnebmers binnen einer Woche seit Zustellung im Wege der Beschwerde an den Demobilm chungskommissac angefochten werden. 8
Der Demobilmachungskommissar en
§ 12.
Arbeitnehmer, denen gemaͤß § 8 oder § 10 dieser Verordnung gekündiet ist, können in Ansehung der Räuine, welche sie für sich oder ihre Famtilie an ihrem bisherigen Wohnort gemietet baben das Mietverhältnis unter Einhaltung der ges⸗etziichen Frist kü digen. Die Kü degang kann nur für den ersten Termin ersolgen, für den sie zulässig ist. 6
Arbeitnehmer, die in den ersten sieben Tagen nach ihrer auf Grund dieser Verordnung erfolgenden Entlassung nach ihrem Hermats⸗ orte fahren, bekommen für ibhre Person und gegebenenfalls für shre Familie freie Beförderung bei Vorlage des pelizeilichen Admelde⸗ scheins und einer Bescheiniaung des Arbeitgebers über den Zei ponkt und den rechtlichen Grund ih er Entlassung. Die Kosten dieser freien Beförderung werden vom Reiche den zustandigen Eisenbahnverwaltungen erstattet.
b Die Anordnung des Demobilmachungsausschusses kann bestimmen. daß dem Arbeitnehmer im Falle des Abs. 1 von der Gemeinde secnes leßzten Wonnsitzes eine angemessene Beihilfe zu den Reiseunkosten, einschließlich der Kosten der Beförderung des Umzugsguts, aus Mitteln der Erwerbslosenfürsorge zu gewähren ist.
stehen die
scheidet endgültig.
Arbeitnebmern, die nicht auf Erwerb angewiesen sind, Rechte aus Abs. 1 und 2 nicht zu. § 14. Die Anordnung des Demobilmachungsausschusses kann die Neu⸗ einstellung von Arveitnenmern verbteten, seweit ihre Weiterveschäftigung dieser Verordnung zuwiderlaufen würde.
§ 15.
Die Anordnung des Demobimachungsausschusses kann bestimmen,
inwiewen der Arbeiig ber für jeden auf Grund der elben zu ent⸗ lassenden Arbeitnehmer eine Ertatzperson einzustellen hat und in⸗ wieweit er sich hierbei der Vermittlung eines nicht gewerbs äßigen Arbeitsnachweises zu bedienen hat. M
8 16. v 1“
Arbeitgeber, die einer nach § 15 erlassenen Anordnung schuld zuwiderbandeln, insbesondere ohne wichtigen Grund die Einstellung einer ihnen nachgewiesenen Arbeitskraft verweigern, können von dem Demobilmachungsausschuß für jede nicht besetzte Arbeitestelle mit einer Buße bis zu dreitausend Mark beleat werden. Die Buße wird wie Gemeindeabgaben beigetrieben und fließt der Gemeinde der Arbeitsstätte (§ 2) zu.
Dem Arbeitgeber steht binnen einer Woche seit Zustellung die Beschwerde an den Demobilmachungskommissar zu. Dieser entscheidet endgültig. n
4.
ur Durchführung der Beittimmungen dieser Verordnung kann der Demobismachunagsausschuß den in Betracht kommenden Arbeit⸗ gebern und Arbeirnehmern die erforderlichen Auskugfts⸗ und An⸗ meldepflichten auferlegen.
Wer auf diese Weise Kenntnis von Geschäfts⸗, Betriebs⸗ oder pexsönlichen Verhältnissen erlangt, ist zu ihrer Geheimhaltung ver⸗
Htet. pflicHte 6 18.
Der Vorsitzende des Demobilmachungsausschusses ist befugt, die Boteiligten vorzu aden urd zu vernehmen. Er kann für den Fall des
Nichtersch (Nens eine Geldstrafe his zu dundert Mark androden und bei unentichu Ciatem Aus!
11“
lusbleiben festsetzen. Die Benimmungen des § 16 Abs. 1 Satz 2 und entsprechende Arwendung⸗
2 8
Abf. 2 finden