“
Gegen den Bescheid der Reichswirtschaftsstelle für Jute, durch den die Zulassung abgelehnt oder eine bereits genehmigte Zulassung widerrufen wird, steht dem Betreffenden das Recht der Beschwerde bei der Reichsstelle für Textilwirtschaft zu. 8
Die Verpflichtungen der zugelassenen Sackgroßhändler und Weber Paencder der Reichswirtschaftsstelle für Jute werden durch besondere
ulassungsbedingungen geregelt.
Oeffentliche Anerbietungen zum Ankauf oder zum Verkauf von Säcken mit Ausnahme von Pavpiersäcken sind nur den zugelassenen Sackgroßhändlen und Webern gestattet; sie haben dabei hinzuzufügen: „Für Faserstoffsäcke zugelassen“.
Angebote für Papiersäcke müssen als solche kenntlich sein.
II. Preisfestsetzung.
Die zugelassenen Sackgroßhändler dürfen die von ihnen er⸗ worbenen, in der Anlage aufgeführten gebrauchten Faserstoffsäcke nur zu den in der Anlage festgesetzten Preisen abgeben. b
Werden die Preise ermäßigt, so treten die neuen Preise erst einen Monat nach erfolgter Bekanntmachung in Kraft, soweit nicht ein späterer Zeitpunkt ausdrücklich festgesetzt wird.
Die Verkaufspreise gelten für Säcke in handelsüblicher Be⸗ schaffenheit und umfassen die Kosten der Beförderung bis zur Ver⸗ ladestelle des Ortes, von dem aus die Ware mit der Bahn oder zu s versandt wird, sowie die Kosten des Einladens. Neben den Verkaufspreisen dürfen Abgaben oder Steuern irgendwelcher Art nicht besond ers in Rechnung gestellt werden.
111“ 1 § 8.
1“ “ 8 Die zugelassenen Sackgroßhändler und Weber haben ihren Be⸗ stand an Faserstoffsäcken am 1. eines jeden Monats, alle übrigen
Eigentümer von Faserstoffsäcken, die mehr als 1000 Stück besitzen, haben ihren Bestand an Faserstoffsäcken am 1. des ersten Monats eines jeden Kalendervierteljahres der Reichswirtschaftsstelle für Jute, Abteilung Säcke, Berlin W. 8, Unter den Linden 33, auf vor⸗ geschriebenem Formblatt anzuzeigen. Die Meldungen müssen spätestens am dritten Tage nach dem Meeldetermin abgesandt werden. “ 1“X““
8
§ 9. 1u“
„ Die im Eigentum des Reichs oder eines Bundesstaats befind⸗ lichen Bestände an Faserstofffäcken unterliegen der Meldepflicht nur insoweit, als sie in gewerblichen Betrieben Verwendung finden.
IV. Bedarfsanmeldung. 8 et . “ § 10. 1 1113“ 3 Säckeverbraucher, die ihren Bedarf aus den Beständen der Sack⸗ großhändler und Weber nicht oder nicht vollständig decken können, haben ihren ungedeckten Bedarf möglichst frübzeitig bei der Reichs⸗ wirtschaftsstelle für Jute, Abteilung Säcke, Berlin W. 8, Unter den Linden 33, unter Angabe des Verwendungszweckes auf dem vorge⸗ schriebenen Formblatt anzumelden. Die Reichsewirtschaftsstelle vermittelt die Deckung des angemel⸗ deten Bedarfs in für den angegebenen Verwend ungszweck geeigneten Eäcken nach Maßgabe der verfügbaren Bestände.
V. Einfuhr von Säcken aus dem Ausland. § 11.
Wer aus dem Auslande leere Faserstoffsäcke einführt, ist ver⸗ pflichtet, den Eingang derselben unter Angabe der Menge, der Arten, der Größen, des im einzelnen gezahlten Einkaufspreises und des Auf⸗ bewabhrungsortes der Reichswirtschaftsstelle für Jute unverzüglich durch eingeschriebenen Brief anzuzeigen. Bei Eingang von mit Waren gefüllten Säcken besteht die gleiche Anzeigepflicht, jedoch kann die Angabe der Arten und Größe der Säcke durch Angabe des Füll⸗ materials und der Inhaltsmenge ersetzt werden. 1
Als Einführender gilt, wer nach Eingang der Ware im Inland zur Verfügung über sie für eigene oder fremde Rechnung berechtigt ist. Befindet sich der Verfügungsberechtigte nicht im Inlande, so
tritt an seine Stelle der Empfänger. 3
Die Reichswirtschaftsstelle für Jute hat sich binnen 10 Tagen
mach Empfang der Anzeige zu erklären, ob sie die Säcke ganz oder teeilweise übernehmen will. Geht binnen 14 Tagen nach Absendung der Anzeige die Erklärung nicht ein, so ist der Einführende berechtigt, die Säcke als Inlandsware nach Maßgabe der Vorschriften Ab⸗ schnitt I und I1 dieser Verordnung zu veräußern.
VI. Abgabenerhebung. § 13.
Ddie zugelassenen Sackgroßhändler und Weber haben für jeden agn den Verbraucher verkauften und abgelieferten Faserstoffsack eine Abgabe von ½ % des Verkaufspreises an die Reichswirtschaftsstelle für Jute zu entrichten. Die gleiche Abgabe haben auch alle übrigen Personen zu entrichten, falls ihnen die Genehmigung zum Verkauf oder zur Herstellung und zum Verkauf von Faserstoffsäcken besonders erteilt wird. Wird die u llung zur Verwendung im eigenen Be⸗ triebe im besonderen Falle genehmigt, so tritt für die Berechnung der Abgabe an Stelle des Verkaufspreises der für Ware gleicher Art zurzeit gezahlte Marktpreis.
Am 1. und 15. eines jeden Monats ist der Reichswirtschafts⸗ stel⸗ für Jute auf dem vorgeschriebenen Formblatt Rechnung zu legen. VII. Uebergangsbestimmung.
Die zugelassenen Sackgroßhändler haben für ihren bei Inkraft⸗ treten dieser Bekanntmochung vorbandenen Bestand an gebrauchten Faserstoffsäcken die Hälfte des Unterschietes zwischen dem biesherigen Verkaufepreise und dem neuen Verkauf preise an die Reichswirt⸗ schaftsstelle für Jute zu zahlen. Diese Beträge sollen an die Ein⸗ zahler zurückvergütet werden, falls ihnen aus Preisänderungen oder us der Aufhebung der Säckebewirtschaftung Verluste erwachsen Ueber das Vorliegen solcher Verluste über den Maßstab der Ver⸗ teilung sowie über eine etwaige anderweitige Verwendung entscheidet der Unterausschuß für Säcke endgülttg.
Die Sockgroßhändler haben ihren Bestand an gebrauchten Faser⸗ stoffsäcken sofort aufzunehmen, die Vol ständigkeit und Richtigkeit er Nachweisung zu bescheinigen und sie mit einer Unterschieds⸗ berechnung binnen zwei Wochen der Reichswirrschaftsstelle für Jute, Abt. Säcke, einzureichen. Die Zahlung hat binnen einer weiteren
“
VIII. Schlußbestimmungen. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit einer Geldstrafe bis zu 15 000 ℳ oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer den in den §§ 2, 5, 8 und 11 enthaltenen Vorschriften zuwider⸗ handelt.
Die Strafverfolgung tritt nur auf Antrag der Reichswirtschafts⸗ stelle für Jute ein.
66
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 15. April 1919.
Reichswirtschaftsstelle für Jute.
Der Vorsitzende: Hoffmann.
1 Bekanntmachung
Spinnpapier⸗
zur Bekanntmachung J.
Verzeichnis von Verkaufspreisen für gebrauchte Faserstoffsäcke.
Ungefähre Größe oder Preis Aequivalent
₰
Bezeichnung der Sacksorten
Original flickfreie, gewendete Saat⸗ und Reis⸗Bombays, Saat⸗ Köper⸗Säcke und ähnliche Säcke, ohne Geruch (zum Transport von Lebensmitteln geeignettuea ) y .
Original⸗Kakao⸗Säcke (noch nicht mit anderen Produkten gefüllt ge⸗ weII55́)́) 2*
100 kg Original schwere prima Mandel⸗Säcke (noch nicht mit anderen Produkten gefüllt gewesen).
1 ks NWI112166
Original flickfreie Saat⸗ und Reis⸗ Bombays, Saat⸗ Köper⸗ Säcke und ähnliche Säcke, mit Geruch (zum Transport von Lebens⸗ mitteln nicht mehr geeignet) .
Rohzucker⸗Bombay⸗Säcke (ge⸗ waschen oder gebürstet, für 2 Ztr. Rohzucker⸗Versand geeignet) .
.Do. Calcutta⸗Säce
. Original⸗Santos⸗Kaffee⸗Säckel
(noch nicht mit anderen Produkten ge⸗ fͤllt gewesen) . ..
0*“
.5/4 Kleie⸗Säcke (bestehend aus
Ballen gleichen Fassungsvermögens).
. 4/4 Kleie⸗Säcke (darunter fallen auch andere in dieser ungefähren Größe vorkommende Sorten, ebenso 50 kg Hafersäcke) .. ..
Calcutta⸗ und Bombay⸗Säcke II (Reis⸗Bombay⸗ und Calcutta⸗Säcke II)
Original⸗Leinsaat⸗Laplata⸗Säcke (noch nicht mit anderen Produkten ge⸗ fällt gew
Original⸗Pflaumen⸗Säcke und tleine Ballen I (darunter fallen auch Kaffee⸗, Austral⸗, Kakao⸗Säcke und andere Sorten in diesem Gewebe, die kleiner als Reis⸗Säcke sind; noch nicht mit anderen Produkten gefüllt ge⸗ wesen).
Gewaschene
70 X✕ 100/115
75 x◻ 120
752130
65115
70- 100/115
72) 100 72)984100
702ꝙ95 55 105
65 8 135
* 82 * 82 82
20-¼ 105 70/75 105/115
C 6qqAA1I1I1ö trockene Original⸗Sal⸗ peter⸗Säcke (noch nicht mit anderen Produkten gefüllt). Original⸗Kleie⸗ und Mais⸗La⸗ plata⸗Säcke (noch nicht mit anderen Produkten gefüllt gewesen) .
65 ◻90
58 100
—— —
über Abänderungen und Näufassung der „Anord⸗ nung auf dem Wirtschaftsgebiet der Reichswirt⸗ schaftsstelle für Ersatzspinnstoffe Nr. E. 10 über und Paopierrundgarn⸗Lieferungs⸗
voerträge vom 4. März 1919.
Vom 1. April 1919. ““
Mit Zustimmung der Reichsstelle für Textilwirtschaft wird gemäß § 1 der Verordnung über wirtschaftliche Maßnahmen auf dem Textilgebiete vom 1. Feb'uar 1919 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 174) und § 2 der Bekanntmachung über Befugnisse der Reichsstelle für Textilwirtschaft und der Reichswirschaftsstellen auf dem Textilgebiete vom gleichen Tage (Reichs⸗Gesetzbl. S. 175) die Anordnung auf dem Wirtschaftsgebiete der Reichs⸗ wirtschaftsstelle für Ersatzspinnstoffe Nr. E. 10 vom 4. März 1919 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 55 vom 8. März 1919) über Spinnpapier⸗ und Papierrundgarn⸗Lieferungsverträge, die vor dem 4 Dezember 1918 abgeschlossen worden sind, wie folgt abgeändert und neu gefaßt:t:t.
Hat ein Lieferer den Lieferungsvertrag bis zum 1. März 1919 einschließlich nicht oder nicht vollständig erfüllt, so ist jeder Vertrags⸗ teil berechtigt, den Vertrag in bezug auf den noch nicht gelieferten Teil der vereinbarten Menge rückgängig zu machen. Diese Berechtigung bezieht sich höchstens auf die Hälfte des rückständigen Teiles der ver⸗ einbarten Menge; bei Spinnpapier⸗Lieferungsverträgen darf diese Berechtigung nur bis zu demjenigen Teil der vereinbarten Menge ausgeübt werden, der nachweislich bis zum 1. März 1919 einschließlich noch nicht hergestellt war. 83
Die Rückgängigmachung wird durch Erklärung mittels Einschreibe⸗ briefes an den Vertrag gegner vollzogen. Die Erklärung ist nur wirksam, wenn sie bis zum 20. März 1919 zur Post gegeben worden ist; Ausnahmen hiervon kann die Reichswirtschaftsstelle für Ersatz⸗ spinnstoffe zulassen.
§ 2.
Bei Spinnpapier⸗Lieferungsverträgen tritt für die im Inland erzeugten und in der Zeit vom 1. März 1919 ausschließlich bis 31. Mai 1919 einschließlich gelieferten Mengen an Stelle des ver⸗ einbarten ein Preis, der um zehn vom Hundert des in der Be⸗ kanntmachung — Nr. W. III 700/5. 17 KRA. — vom 10. Juli 1917 und der Nachtragsbekanntmachung — Nr. Paga 1200/11. 17 KRA. — vom 1. Februar 1918 angegebenen Preises niedriger ist als der vereinbarte Preis. Ist der vereinbarte Preis niedriger als der in der Bekanntmachung — Nr. W. III 700/b5. 17 KRA. — vom 10. Juli 1917 und der Nachtragsbekanntmachung — Nr. Paga 1200 11. 17 KRa. — vom 1. Februar 1918 angegebene, so bleibt er in Kraft. Hat der Abnehmer bereits erfüllt, so ist der Lieferer ver⸗ pflichtet, ihm den Unterschied zwischen dem hiernach zu zahlenden und dem vereinbarten Preise zu erstatten.
„Eine Rückwirkung dieser Regelung auf ein Verrechnungsver⸗ hältnis gegenüber der Spinnpapier⸗Ausgleichskasse findet nicht statt.
Soweit Papierrundgarn⸗Lieferungsverträge bis zum 1. März 1919 ausschließlich noch nicht erfüllt waren, tritt an Stelle des vereinbarten ein Preis, der dem in der Bekanntmachung — Nr. W. III 700/5. 17 KRA. — vom 10. Juli 1917 und der Nachtragsbekanntmachung — Nr. Paga 1200/11. 17 KRA. — vom 1. Februar 1918 angegebenen Garnpreis unter Berücksichtigung der nachstehenden Abzüge entspricht, sofern nicht der vereinbarte Preis niedriger ist:
88 Nr. 3 metrisch und gröber „LJ11n mcgrich 5,1 bis 7 metris “ 6 „ 7,1 bis 10 metrisch.. 4 11“ „ 10,1 metrisch und feiner . 35 %. Hat der Abnehmer hereits erfüllt, so ist er berechtigt zu verlangen, daß der Lieferer ihm den Unterschied zwischen dem hiernach zu
l zahlenden und dem vereinbarten Preise erstattet.
Der Anspruch auf Preisermäͤßigung ist durch Erklärung an den Vertragsgegner geltend zu machen. Die Erklärung ist nur wirksam, wenn sie bis zum 15. Mai 1919 einschließrich pittels Einschreibe briefes zur Post gegeben worden ist.
§ ·4. Vor dem 1. März 1919 abgeschlossene Vergleiche aller Art übe Spinnpapier⸗ und Papierrundgarn⸗Lieferungsverträge bleiben in Krast.
§ 5.
Die Vorschriften dieser Anordnung finden keine Anwendung auf lüstrierte Papierrundgarne, Mischgarne (Textilose, Textilit, Depa. garne), Bindfäden und Seilerwaren sowie für die zu deren Herstellung bestimmten Spinnpapiere. 8
Zellulongarne und dergleichen Zellstoffgarne sind nicht Papien. rundgarne im Sinne dieser Anordnung.
§ 6. Diese Bekanntmachung tritt an Stelle der Bekanntmachung Nr. E. 10 über Spinnpapier⸗ und Papierrundgarn⸗Lieferungsvertraͤge vom 4. März 1919 und mit Wirkung vom Tage der Verkündung der Bekanntmachung Nr. E. 10 in Kraft. 88 166“ rli, din 1. Mpril 191.ͤ Reichswirtschaftsstelle für Ersatzspinnstoffe Der Vorsitzende: Georg W. Meyer
Bekanntmachung, Festsetzung der Gesamtmenge des auf die Kaliwerksbesitzer für das Kalenderjahr 1919 ent⸗ fallenden Absatzes von Kalisalzen, gemäß § 7 des Gesetzes über den Absatz von Kalisalzen von 25. Mai 1910 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 775).
Die Verteilungsstelle für die Kaliindustrie hat beschlossen, die gemäß § 7 des Gesetzes über den Acsaß von Kalisalzen vom 25. Mai 1910 (Reichs⸗Gesetzblatt S. 775) feste⸗ zusetzede Gesamtmenge des auf die Kaliwerksbesitzer für das Kalenderjahr 1919 entfallenden Absatzes von Kalisalzen, wie folgt, festzusetzen:
Inland Ausland
Doppelzentner reines Kali
(KzO)
Carnallit mit mindestens 9 % und weniger fc1.NhenOAWN““
Rohsalze mit 12 — 15 % Ka-O .
Düngesalze mit 20 — 22 % KeO Düngesalze mit 30 — 32 % KeO Düngesalze mit 40 — 42 % K.O einschließl. Kalidünger mit 38 % KaeO0O S 8384*²] Schwefelsaures Kali mit über 42 % KeO Schwefelsaure Kalimagnessa pö . Summe
39 000 3 700 000 1 216 000 49 000
8 946 000 266 00 . 3 015 000 56 500 72 200 2320 20 600 46 500 9 057 800 1 476 820
10 534 630.
421 000 680 00 6 600
Berlin, den 16. April 191909. Der Vorsitzende der Verteilungsstelle für die Kaliindustrie:
v11141A61“*“ -
““ DBeto“
Die Handelsuntersagung gegen die Firma „Probat Fabrik und Großbetrieb chem.⸗techn. Artikel G. m. b. H. in Dresden, Schumannstraße 31, ist aufgehoben worden.
Dresden, am 16. April 19 9.
Der Rat zu Dresden, Gewerbeamt B. Reichardt.
1
Preußen.
Die Preußische Regierung hat den Geheimen Regierungsre und vortragenden Rat im Ministerium des Innern Dr. Kutschern zum Präsidenten der Regierung in Hildesheim ernannt.
Gesetz über Abänderung des Gesetzes, betreffend die Um legung von Grundstücken in Cöln, vom 28. Juli 1911 (Gesetzsamml. S. 160).
Vom 28. März 1919.
Die verfassunggebende Preußische Landesversammlung hu folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Für das Umlegungsgebiet des ehemaligen Festungsgürtels da Stadt Cöln von der Luxemburger Straße aus in nördlicher Rich⸗ tung bis zum Niederländer Ufer und auf dem zwischen Dürenen Straße, Aachener Straße und Stadtwald gelegenen Teile des Stadt⸗ gebiets der Stadt Cöln werden folgende Ausnahmebestimmungen 1u dem Umlegungsgesetz für die Stadt Cöln vom 28. Juli 1911 (Geset⸗ samml. S. 160) erlassen, und zwar: - ““
1. Zu § 1. Der Nebensatz in der zweiten Zeile: „für die der Bebauungsplan endgültig festgestellt ist“ fällt weg. 1
2. § 13 findet in folgender Fassung Anwendung: Für das . Straßen und Plätzen über den Flächeninhalt der eingeworfenen öffentlichen Wege und Plätze hinaus erforderliche Gelände ist der Eigentümern Entschädigung in Geld zu gewähren, und zwar sowet dieses Gelände 50 vH der von den Eigentümern eingeworfenen Grundfläche übersteigt. Die Entschädigung ist als Bruchteil de Gesamtwertes des zu den Straßen und Plätzen bestimmten Geländet zu berechnen.
3. § 23 Absatz 1 letzter Satz findet keine Anwendung.
4. § 29 erhält als 3. Absatz folgenden Zusatz: Zu den unf legungsfähigen Aufwendungen im Sinne des vorstehenden zweite Absatzes gehören die gesamten Kosten der neuen Anlagen (Straßs und Grünflächen, nebst Brücken, Verlegungsarbeiten usw. einschließlic fünfjähriger Unterhaltung), soweit sie notwendig oder zweckmäßl sind; ferner die Kosten im Sinne des Artikels 6 der Ausführungt bestimmungen. —
5. In § 30 Zeile 2 ist in der Klammer statt bisher „(§ 29 PS satz 2)“ zu schreiben „(§ 29 Absatz 2 und 3).“ 8
.6. § 34 wird um folgende Bestimmung erweitert! Der Ver teilungsplan kann getrennt für einzelne in sich abgeschlossene Tei des Gesamtgebiets aufgestellt und festgesetzt werden. Die Ausdehnun und Reihenfolge dieser Einzelgebiete bestimmt die Kommission (§ 9 Die Zerlegung in Einzelgebiete erfolgt im übrigen unbeschadet de
rung des für das gesamte Umlegungsgebiet feststehenden Hunden teilsatzes des abzutretenden Straßen⸗ und Platzlandes.
Ist somit der Hundertteilsatz des zu Straßen und Plätzen (Frt flächen) abzutretenden Geländes in den Einzelgebieten verschieden vr dem in § 4 festgesetzten Durchschnittshundertteilsatz, so kann de Eigentümer bei höherem Hundertteilsatz Entschädigung in Geld nah § 13 oder Landentschädigung im Wege der Vereinbarung (§ 26) a9
denjenigen Einzelgebieten verlangen, die einen kleineren Hundertteilze
1A4*X“
8
Fischbeck.
DOortmund, den 11. April 1919. 8
Einheitlichkeit des Umlegungsgebiets und insbesondere unter Wahe
Freiflächenland abzutreten haben.
Verteilung oder aber der Gemeinde als Entgelt für di
entschädigung überwiesen. 1“ Berlin, den 28. März 1919
Die Preußische Staatsregierung. Heine.
Haenisch. Dr. Südekum. am Zehnhoff. Oeser. Stegerwald.
“ ———
Reinhardt.
Ministerium des Innern. Der Regierungssekretär Bo rde aus Frankfurt⸗Oder ist zum Geheimen Registrator im Ministerium des Innern ernannt
Ministerium für Landwirtschaft, und Forsten. Die Oberförsterstelle Gersfeld im Regierungs⸗
bezirk Cassel ist zum 1. Juli 1919 zu besetzen. Bewerbungen müssen bis zum 15. Mai 1919 eingehen.
Ministerium für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung.
Der bisherige Hilfsbibliothekar an der Preußischen Staats⸗ bibliothek in Berlin, Professor Dr. Keller, ist necigise cte⸗ an 58 Ngesgi ches Faatsbibkiother, büüosopbif
er ordentliche Professor in der philosophischen Fakultät der Friedrich⸗Wilhelms⸗Universität in Berlin, ee Aesan ist zum Lehrer des Arabischen am Seminar für orientalische Sprachen in Berlin und
der wissenschaftliche Hilfsarbeiter am Meteorologischen Institut in Berlin, Dr. Knoch, zum Observator ernannt
woꝛ den “
“ Bekanntmachung.
Das gegen den Bäckermeister Fri t⸗Haberer und dessen Ehe⸗ frau, Gertrud geb. Popella, in Zehlendorf, Kleiststr. 2, erlassene Handelsverbot vom 17. September 1917 wird hierdurch aufgehoben.
Berlin, den 15. April 1919.
Der Landrat des Kreises Teltow. v gekanntma ch ung.
Die Ehefrau des Gustav Grebe, hierselbst, Segerothstr. 128, habe ich zum Handel mit Lebens⸗ und Futtermitteln und Gegen⸗ ständen des täglichen Bedarfs wieder zugelassen. 88
Essen, den 5. April 1919.
Di Städtische Polizeiverwaltung. J. A.: Dr. Helm.
on Achenbach.
Bekanntmachung. „Den Kaufmann Peter H. Dreikauß hierselbst, Rütten⸗ scheiderstraße Nr. 70, habe ich zum Handel mit Lebens⸗ und —n und Gegenständen des täglichen Bedarfs wieder zu⸗ gelassen. 8 Essen, den 11. April 1919.
Die Städtische Polizeiverwaltung. J. A.: Dr. Helm.
LEEEEö1’16“ 88 “ g. VVZ“
Dem Pferdemetzger Gustav Busche, hier, Steinweg 50 wohnhaft, ist auf Grund der Bundesratsverordnung vom 23. Sep⸗ tember 1915 jeder Handel mit Nahrungs⸗ und Genuß⸗ mitteln wegen Unzuverlässigkeit untersagt worden. — Die Kosten dieser Bekanntmachung fallen Busche zur Last.
Barmen, den 11. April 1919.
Die Polizeiverwaltung. D
8
Bekanntmachung.
Dem Metzgermeister Robert Kohl, Crefeld, Neußer Straße 10, habe ich auf Grund der Bundesratsverordnung vom 23. September 1915 (RGBl. S. 603) zur Fernhaltung unzuver⸗ lässiger Personen vom Handel den Handel mit Fleisch und Fleischwaren mit Wirkung vom 14. April 1919 ab auf unbe⸗ stimmte Zeit untersagt. — Die Kosten des Verfahrens fallen Kohl zur Last.
Crefeld, den 28. März 1919.
8 Die Polizeiverwaltung. Der Oberbürgermeister. J. V.: Printzen.
Bekanntmachung.
Auf Grund der Bundesratsverordnung vom 23. September 1915, betr. die Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel (Reichs⸗ Gesetzbl. S 603), haben wir dem Händler Wilhelm Holtmann in Dortmund, Helligegartenstraße Nr. 36, durch Verfügung vom heutigen den Handel mit Lebensmitteln aller Art sowie mit sonstigen Gegenständen des täglichen Be⸗ darfs wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen Handelsbetrieb untersagt. Die Untersagung wirkt für das Reichsgebiet. — Die
Kosten der amtlichen Bekanntmachung dieser Verfügung im Reichs⸗
anzeiger und im amtlichen Kreisblatt sind von dem Betroffenen zu
tragen.
Lebensmittel⸗Polizeiamt. J. A.: Schwarz.
Bekanntmachung.
Der Mühlenbetrieb des Mühlenbesitzers Ernst Christ
in Erfurt, Grüne Schildchens Mühle, Marstallstraße 4, ist wegen Unzuverlässigkeit des Inhabers gemäß § 71 der Reichsgetreideordnung für die Ernte 1918 dauernd geschlossen worden. Erfurt, den 5. April 1919. b Die Polizeiverwaltung. Schmidt. 8 88
X“ Bekanntmachung.
Auf Grund der Bundesratsverordnung vom 23. September 1915, betreffend die Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel NI S. 603), ist den Kaufmann Johann und Anna
ozaschen Eheleuten in Gleiwitz, Löschstraße Nr. 15 wohnhaft, der Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs untersagt worden. — Die Kosten dieser Veröffent⸗ lichung haben die Kozaschen Eheleute zu tragen.
Glleiwitz, den 14. April 1919. Die Polizeiverwaltung. Jeenel.
E111“ CI1I1I11““ 85 F
g and In diesen letzteren Gebieten wird das überschüssig ausgeworfene Bauland entweder zu vorerwähnter Geld⸗
Auf Grund der Bekanntmachung über Fernhaltung unzuverlässiger
Personen vom Handel vom 23. September 1915 (RGBl. S. 603)
habe ich dem Kaufmann, Arbeiter Karl Smers in Zechin
bezw. dessen Ehefrau durch Verfügung vom heutigen Tage den
Handel mit Material⸗ und Kolonialwaren wegen
Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen Handelsbetrieb untersagt. Seelow, den 1. April 1919.
Der Landrat. J. V.: Fürst.
1 Bekanntmachung.
Auf Grund des §1 Abs. 1 und 2 der Verordnung vom 23. Sep⸗ tember 1915, betreffend die v unzuverlässiger Personen vom Handel (Reichs⸗Gesetzbl. S. 603), habe ich dem Grünwarenhändler Friedrich Heine in Schiffbek den Handel mit Gegen⸗ ständen des täglichen Bedarfs untersagt. — Die Kosten der Bekanntmachung trägt Heine.
Wandsbek, den 4. April 1919.
Der Landrat des Kreises Stormarn.
*
J. P.: Fammt
MNichtamtliches. 6
Deutsches Reich.
Preußen. Berlin, 19. April 1919.
In der am Donnerstag unter dem Vorsitz des Vertreters des Reichsministerpräsidenten, Reichsministers der Finanzen Schiffer abgehaltenen Vollsitzung des Staatenaus⸗ schusses wurde den Gesetzentwürfen über eine vereinfachte Form der Gesetzgebung für die Zwecke der Uebergangs⸗ wirtschaft und über einen allgemeinen Feiertag in der von der Nationalversammlung beschlossenen Fassung die Zustim⸗ mung erteilt. Ferner wurde der Einbringung folgender Gesetz⸗ entwürfe an die Nationalversammlung zugestimmt: Gesetzentwürfe über eine außerordentliche Kriegeabgabe für das Rechnungs⸗ jahr 1919, über eine Kriegsabgabe vom Vermögenszuwachs, Entwürfe eines Grundwechselsteuergesetzes, eines Vergnügungs⸗ steuergesetzes, eines Tabaksteuergesetzes, eines Spielkartensteuer⸗ gesetzes und Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Verwertung von Militärgut. Zugestimmt wurde auch dem Entwurf einer Verordnung über das Verfahren zur Feststellung der Ver⸗ gütung von Requisitionen und Kriegsleistungen im besetzten und geräumten Reichsgebiete. Außerdem wurde über zahlreiche Eingaben Beschluß gefaßt. “
1“
8 1“
Die Deutsche Waffenstillstandskommission in Berlin teilt durch „Wolffs Telegraphenbüro“ mit, daß die von einigen Berliner Blättern gebrachte Nachricht, der Vor⸗ sitzende der interalliierten Waffenstillstandskommission in Spaa, General Nudant, habe am 16. d. M. in Spaa dem Vorsitzenden der Deutschen Waffenstillstandskommission, General v. Hammerstein, den Text der vom Präsidenten Wilson gehaltenen Ansprache im Viererrat über die Einladung der deutschen Vertreter zum 25. April nach Versailles amtlich überreicht, trifft nicht zu. Weder General von Hammer⸗ stein, noch General Nudant ist zur Zeit in Spaa anwesend Die Deutsche Waffenstillstandskommission in Spaa erhielt lediglich durch Funkspruch von einer Havasnote Kenntnis, welche die Ansprache Wilsons im Viererrat wiedergibt. Diese ist nach Berlin weitergegeben worden. Eine offi zielle Einladung der deutschen Vertreier über Spaa zu den Vorfriedensverhand lungen ist noch nicht erfolgt. “
Die deutsche Waffenstillstandskommission gibt betreffs der Einlösung von Forderungen an elsaß⸗lothringische öffentliche Kassen und an deutsche öffentliche Kassen in Elsaß⸗Lothringen folgendes bekannt:
Im Artikel III des Trierer Finanzabkommens vom 13. Dezember 1918 hat sich die deutsche Regkerung verpflichtet, den Elsaß⸗Loth· ringern alle Schulden bezw. alle bereits fälligen oder während der Dauer des Waffenstillstands fällig werdenden Effekten, die deutsche öffentliche Kassen betreffen, an ihren Fälligkeitsterminen und gemäß den in Kraft befindlichen Gesetzen auszuzahlen, also z. B. Schatz⸗ anweisungen, Effekten⸗ Post⸗ und andere Schecks, Ueberweisungen, Akzepte usw. Diese Aufzählung soll, wie es im Artikel III heißt, nur hinweisend und nicht abschließend sei.
Zur Ausführung des Artikels III ist am 12. April in Kehl zwischen deutschen und französischen Vertretern ein Abkommen ge⸗ troffen worden. Dieses Abkommen geht insofern über die im Artikel III vorgesehenen Maßnahmen hinaus, als die Franzosen zu⸗ gestanden haben, daß nicht nur die Forderungen der in Elsa z⸗ Lothringen wohnenden Personen und Gesellschaften an deutsche öffentliche Kassen in Elsaß⸗Lothringen, sondern auch die Forderungen der in den deutschen Bundesstaaten wohnenden Personen und Gesell⸗ shen an elsaß⸗lothringische öffentliche Kassen nunmehr eingelöst werden. 6“
Das Abkom men lautet:
Kehl, den 12. April 191.
In Elsaß⸗Lothringen wohnende Personen, die dort bereits am 21. November 1918 wohnten und Inhaber von fälligen oder während der Dauer des Waffenstillstands fällig werdenden Forderungen sind, welche deutsche öffentliche Kassen betreffen, können diese Forderungen durch Vermittlung der Reichsbank unter den nachstehend dargelegten Bedingungen einziehen.
Die gleiche Befugnis wird den juristischen Personen und den Ge⸗ sellschaften eingeräumt, die ihren Sitz in Elsaß⸗Lothringen haben und bereits am 21. November 1918 gehabt haben. E
Diese Bestimmungen finden keine Anwendung auf Forderungen, die am 21. November 1918 einer außerhalb Elsaß⸗Lothringens wohn⸗ haften Person oder einer außerhalb Elsaß⸗Lothringens ihren Sitz habenden juristischen Person oder Gesellschaft zustanden.
Urtikel 11.
Die vorliegenden Bestimmungen finden Anwendung auf Forde⸗ rungen jeder Art, die öffentliche Kassen betreffen, insbesondere Schatz⸗ anweisungen, Wertpapiere, Wechsel, Post⸗ und andere Schecks, Zins⸗ scheine, Geldscheine, Ueberweisungen, Akzepte, Forderungen an den deutschen Militärfiskus usw.; die hier vorgenommene Aufzählung ist hinweisend und nicht abschließend.
Artikel III.
Die Inhaber der in den Artikeln I und II bezeichneten Forderungen können ihre Zahlungsaufforderungen gegebenenfalls unter Beifügung der Schuldtitel an den Schaltern irgendeiner in Elsaß⸗Lothringen im Betriebe befindlichen Reichsbankstelle einreichen. Der Zahlungs⸗ aufforderung sind beizufügen:
eine von einem Beauftragten der französischen Regierung unterzeichnete Bescheinigung darüber, daß der Gläubiger die im Artikel 1 Absatz 1 und 2 hinsichtlich des Wohnsitzes aufgestellten Voraussetzungen Für eingetragene juristische Personen und eingetragene Gesell⸗
wird die Bescheinigung durch einen Registerauszug ersetzt;
2) eine eidesstattliche Versicherung des Inhalts, daß die einzu⸗ n Feeheruns nicht unter die Ausnahmebestimmung des Artikels I
Die Zahlungsaufforderungen und die Schuldtitel werden bei der Reichsbankhauptstelle in Straßburg gesammelt;, diese wird sie der Reichsbankstelle in Karlsruhe weiter übermitteln.
Die deutschen und alliterten Behörden haben alle zur Sicherung der ordnungsmäßigen Uebermittlung dieser Zahlungsaufforderungen und dieser Werte erforderlichen Anordnungen zu treffen. Jede der deutschen und alliierten Behörden ist für die so übermittelten Urkunden und Werte nach den Landesgesetzen und ⸗bestimmungen bis zu dem Augenblick verantwortlich, in dem ihr Entlastung erteilt worden ist.
Artikel IV. Ddie Reichsbankstelle in Karlsruhe wird der Reichsbankhauptstelle in Straßburg für die so übermittelten Urkunden und Werte Ent⸗ lastung erteilen. 1
Sie wird alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um die Weiter⸗ gabe der Forderungen an den Zahlungsort und ihre Vorlage zur Zahlung sicherzustellen.
Artikel V.
„ Die eingezogenen Beträge werden durch Ueberweisung auf die Bücher der Reichsbankanstalten in Elsaß⸗Lothringen übertragen, bei denen die Forderungen eingereicht wurden. 1 „ Ddiese Anstalten werden in den Büchern der Reichsbankzentrale in Mark für den Betrag dieser Einziehungen erkannt. 1t
Die Gutschriftsanzeigen, die von den Reichsbankanstalten, welche die Einziehung besorat haben, zur Versendung gelangt sind, werden bei der Reichsbankstelle in Karlsruhe gesammelt; diese wird sie der Reichsbankhauptstelle in Straßburg übermitteln. Die Reichsbank⸗ hauptstelle in Straßburg wird die Gutschriftsanzeigen an diejenigen elsaß⸗lothringischen Anstalten, für die sie bestimmt sind, weiterleiten.
Sogleich nach Empfang der oben angeführten Gutschriftsanzeigen werden die Bestimmungsanstalten die Vorzeiger in Mark für die eingezogenen Beträge erkennen. Sie werden mit den gleichen Be⸗ trägen ein Konto: „Reichsbank, Berlin, Schuldkonto für Inkasso an Elsaß⸗Lothringen“ belasten.
Artilel VI.
Die nicht bezahlten Forderungen und Werte werden bei der Reichsbankstelle in Karlsruhe gesammelt werden; diese wird sie unter Angabe des Grundes der Nichtzahlung an die Reichsbankstelle in Straßburg zurückgehen lassen.
Die Gutschriftanzeigen und die nicht bezahlten Forderungen und Werte werden von Karlsruhe nach Straßburg unter den oben im Art. III vorgesehenen Bedingungen übermittelt werden.
Artikel VII. 8r
Für die in den Art. I bis VI bezeichneten Einzugsgeschäfte werden für die Reichsbank die in ihren Bestimmungen festgesetzten Gebühren erboben werden.
1 ITIEö.
Ausnahmsweise wird zugestanden: In einem deutschen Bundes⸗ staate wohnhafte Personen, die dort bereits am 21. November 1918 wohnten und Inhaber von fälligen oder während der Dauer des Waffenstillstands fällig werdenden Forderungen sind, welche elsaß⸗ lothringische öffentlichen Kassen betreffen, können die Forderungen durch Vermittlung der Reichsbank einziehen lassen. 1
Die gleiche Befugnis wird den juristischen Personen und den Gesellschaften eingeräumt, die ihren Sitz in einem deutschen Bundes⸗ staate haben und dort bereits am 21. November 1918 gehabt haben.
Diese Bestimmungen finden keine Anwendung auf Forderungen, die am 21. November 1918 einer außerhalb eines deutschen Bundes⸗ staats wohnhaften Person oder einer außerhalb eines deutschen Bundesstaats ihren Sitz habenden juristischen Person oder Gesell⸗ schaft zustanden.
Die Einziehung dieser Forderungen gibt Anlaß zu geschäftlichen Maßnahmen, Bescheinigungen und eidesstattlichen Versicherungen, Uebermittlungen und Ueberweisungen, entsprechend jenen, die in den Artikeln III, IV, V, VI und VII vorgesehen sind. “
Die Reichsbankanstalten in Elsaß⸗Lothringen, welche die Ein⸗
ziehung bewirkt haben, werden für die eingezogenen Beträge ein
Konto: „Reichsbank, Berlin, Forderungskonto für Inkasso in Elfaß⸗ Lothringen“ erkennen.
Die Reichsbankhauptstelle in Straßburg wird einmal in der Woch der Reichsbankzentrale in Berlin die Bilanz der Salden der in den Artikeln V und VIII bezeichneten Schuldkonten und Forderungs⸗ konten mitteilen.
Die Hauptbilanz der gesamten in den Büchern der Reichsbank⸗ stellen in Elsaß⸗Lothringen eröffneten Schuld⸗ und Forderungskonten wird den Gegenstand eines Barausgleiches zwischen der Reichsbank⸗ hauptstelle in Straßburg und der Reichsbankzentrale in Berlin bilden.
Artikel NX.
Die Ausführung der vorstehenden Bestimmungen wird 14 Tage nach Unterzeichnung dieses Protokolls beginnen.
Gezeichnet: Für Deutschland: Für Frankreich: Se; Richter. Pierre Strohl. — Schott. Ch. de Fréville, Assistent d. Herrn Strohl.
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Der Sachverständigenrat für die Kohlenwirt⸗ schaft hat seine erste Tagung, die vom 14. bis 16. April unter Vorsitz des Ministerialdirektors Dr. Meydenbauer statt⸗ fand, nunmehr abgeschlossen und die Vorschläge des Reichs⸗ wirtschaftsministeriums zur Regelung der Kohlenwirt⸗ schaft durchberaten. Wie „Wolffs Telegraphenbüro“ mit⸗ teilt, hat er sich auf folgende Grundlagen geeinigt:
Ein Reichskohlenrat von 50 Vertretern der bergbaulichen
Arbeitgeber und ⸗nehmer, der Verbraucher, des Kohlenhandels und der Wissenschaft leitet die Kohlenwirtschaft.
Den Vertrieb der Kohle übernehmen Syndikate, die in den einzelnen Bergbaubezirken zu errichten sind, sofern sie nicht schon be⸗ stehen. In jedem Syndikat stellen die Arbeitnehmer 2 bis 3 Aufsichtsratsmitglieder und ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands. Die Gasanstalten, welche Koks erzeugen und absetzen, bilden ein Reichsgaskokssyndikat. Die Syndikate werden in einem Reichskohlenverband zu⸗ sammengefaßt, in dessen Aufsichtsrat die Arbeitnehmer drei Stellen, die Angestellten eine Stelle besetzen. Auch hier stellen die Arbeit⸗ nehmer ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands. Alle wich⸗ tigen Fragen können im Wege der Berufung an diesen Reichskohlenrat gebracht werden.
Der Kohlenhandel wird nicht in gebundene Organisationen übergeführt. Die Beseitigung des unwirtschaftlichen Wettbewerks und der Schutz der Verbraucher wird durch die Zusammensetzung des mit weitgehenden Rechten ausgestatteten Reichskohlenrats und außer⸗ dem durch folgende besondere Bestimmungen gesichert: Jedem Verbraucher wird ermöglicht, seinen Bedarf von mindestens einem Eisenbahnwagen zu den dafür festzusetzenden und zu veröffentlichenden Preisen, Zeiten und sonstigen Bedingungen gegen Barzahlung zu beziehen. Oberste Instanz für die Preisfestsetzung ist das Reichswirtschafts⸗ ministerium unter Mitwirkung des Reichskohlenrats. In den Bedingungen wird auch die Notwendigkeit berücksichtigt werden, daß der Bezug möglichst in der verkehrsgünstigen Früͤhjahrs⸗ und Sommerzeit erfolgt. Die Gemeinden und bei weniger als 10 000 Einwohnern die Kommunalverbände können weitere Preisfest⸗ setzungen für den Kleinhandel vornehmen. Die volle Oeffent⸗ lichkeit der Preisbildung ist das beste Mittel gegen Mißstände. Die Verbrauchergenossenschaften und deren Verbände werden ebenso wie alle Wiederverkäufer im Einkauf bei den Syndikaten unter gleichen Bedingungen gleichmäßig behandelt.
„Neben den Vertriebsorganisationen werden eine Technisch⸗ Wirtschaftliche Gesellschaft für Kohlenbergbau,