1919 / 101 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 05 May 1919 18:00:01 GMT) scan diff

Werten oder in deutschen

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1X“ 1““ italler ische Gesandlschaft hätte sich daraufhin mit General Piceioni in Prag in Verbindung gesetzt. Den weiteren Wunsche, daß Bludapest nur von italienischen Truppen besetzt werden möge, känne die italienische Gesandtschaft nicht nachkommen, da Uagarn in die Interessensphäre Frankreichs falle und dem Operallone⸗ dereich der französischen Balkanarmee zugehöre. Die un⸗ garische Räteregierung habe auch die Intervention der amerika⸗ nlschen Gesandlschaft erbeten. Die Ententegesandischaften hätten sich mit einem Berichte nach Paris gewandt und er⸗ warteten von dort Antwort. In Budapest herrsche bisher voll⸗ ständige Ruhe. Laut Meldung des „Ungarischen Korrespondenzbüros“ hat in der vorgestrigen Sitzung des uL Zentral⸗ Arbeiter⸗ und Soldatenrats der Volkskommissar Bela Khun mitgeteilt, daß Szolnok wahrscheinlich bereits in den Händen der Rumänen sei, und ungarische Truppen aus der aut ausgebauten Brückenkopfstellung davongeloufen seien und die ehrlich Aushaltenden mitgerissen hätten. In Budapest sei jedoch die volle Ausrüstung für die vorhandenen 15 Arbeiter⸗ bataillone bereit. So frage er den Arbeiterrat, ob Budapest anfgegeben werden solle, oder ob das Proletariat für seine Diktatur bis zums döege Blutstropfen kämpfen wolle. Be⸗ gy'isterte Rufe: Kämpfen! Khun stimmte dem zu. Ueber die äußere Politik sagte Redner: „Möge die Entente uns nieder⸗ teeten! Es ist aber nur für sehr kurze Zeit Ich hoffe und 1 fahie⸗ daß ein Friede tatsächlich möglich ist und uns Atem schoͤpfen läßt.“ Die Mehrheit der Arbeiterschaft sei für die Ver⸗ teidicung von Budapest bie zum äußersten. Auf Khuns Vorschlag eines verzweifelten Ausfalls gegen Szolnok teilte der Volkskommissar Hubrich mit, daß 18 Arkeit rbataillone mobil gemacht seien. Khun schloß mit der Aufforderung, jeder Waffen⸗ fähige möge zu den Waffen eilen. 8 3 Der Volkskommissar Josef Haubrich übernimmt in einem Aufrufe an die Arbeiterschaft den Befehl über die be⸗ waffneten Kräfte von Budapest und erklärt, die Arbeiterklasse müsse entschlossen und todverachtend zur Verteidigung des sozialistischen Staates aufstehen. Er verbietet jede Zusammen⸗ rottung von mehr als drei Personen auf der Straße. Räuber nd Plünderer sind an Ort und Stelle zu erschießen, jede Patrouille, die nicht so vorgeht, wird vollzählig vor das Revo⸗ luttonsgericht gestellt. auch in Privaträumen, find verboten. Polizeistunde und Häuserschluß Abends 8 Uhr. Nach 9 Uhr Abends darf niemand auf die Straße. Die revolutionäce Räteregierung hat folgenden Mobili⸗ sierungsbefehl erlassen: 8 Zur Retrung der Proletarierrevolution ordnen wir die allgemeine Mobilisierung des Proletarjats an. Jeder militärisch ausgebildete Proletarier hat unverzüglich zum Frontdienst einzurücken. Jeder militärisch nicht ausgebildete Arbeiter wud entweder in Ausbildungs⸗ Fheenene eingereiht oder ist verpflichtet, Befestigungsarbeiten zu ver⸗ en. Budapest mit Overationsgebiet. Wir rufen das Proletariat auf, seine Pflicht bis zum qußersten zu tun. 86

nF. Frankreich. 8 8 8 Der Rat der Drei hat dem „Reutersch 5“ zufolge Italien eingeladen, an den Sitzungen der Friedenskonferenz wieder teilzunechmen. Wie der „Nieuwe Roiterdamsche Cou⸗ rant“ meldet, har der Präsident Wilson dem Ministerpräsi⸗ denten Orlando einen neuen Vorschlag bezüglich Fiumes gemacht, der im großen ganzen mit dem briitisch französischen Vorschlag übereinstimme. Auf der Pariser Konferenz wurde laut Meldung des „Wolffschen Telegraphenbüros“ auch die Frage des Kieler Kanals der Regelung nähergeführt. Deutschland soll die Souveränität über den Kaual und das umliegende Gebiet dehalten, doch soll eine internationale Verwallung, die in gewissen zunkten der Verwaltung des Suezkanals ähnelt, unter dem Schutz des Völkerbundes eingesetzt werden. In dieser Fraage sollte vorgestern die Entscheidung fallen. Finanziell soll Deutsch⸗ land sich verpflichten, daß eine Anzahlung von 125 Milliarden Franken auf den Gesamtentschädigungsbetrag, der am 19. Mai 1921 bekanntgegeben werden wird, in Gold, ausläadischen Staatsschatzscheinen gezahlt wird. Der Zeitpunkt für Ueberreichung des Friedens⸗ vertrages an die deutsche Delegation steht noch nicht fest, sie

erklären wir dem heutigen Tage als

dürfte laut „Petit Parisien“ keinesfalls vor Mittwoch erfolgen.

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Nach einer „Reutermeldung“ ist in der Nähe von Eiemenccaus Wohnung ein Mann namens Cornillon ver⸗ aftet worden, bei dem man einen kleinen Dolch und eine narchistische Broschüre fand. Er gab zu, daß er die Absicht hafte, Clemenceau zu ermonden.

8- Italien. Am 1. Mai ist nach einer Meldung des „Wolffschen Telegraphenbüros“ ein provisorisches Handelsabkommen zwischen Italien und der tschecho⸗slowakischen Republik abgeschlossen worden. 8

8855 WBVI

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JIJn der gestrigen Volksabstimmung wurde die Vorlage der Bundesversammlung, betreffend die Erhebung des Kriegssteuerbetrages von rund 600 Millionen Francs laut Meldung des „Wolffschen Telegraphenbüros“ mit rund 300 000 gegen 163 000 Stimmen angenommen.

Kunst und Wissenschaft

In der Maisitzung der Gesellschaft für Erdkunde be⸗

richtete der Professor Dr. E. Herzfeldt über geographischee und archäologische Studien aus Kurdistan, das er auf vier Reisen zwischen 1915 und 1917 kennen gelernt hat. Der Vortragende begann mit der Schilderung Kurdistans als geschichtlicher Landschaft And hob die Eigentümlichkeiten heraus, die seine geo⸗ raphischen Bedingungen seiner Geschichte auferlegt haben. Seine Bezeichnung „Land der Kurden“ beschränkt es auf die westlichen Randgebirge des iranischen Plateaus vom Van⸗See bis Schiras. Wir hHaben dort unendliche parallele Ketten, ohne Ausbildung von Quertälern im „Ewigen (Kuh ⸗i⸗Kandil) im „40 Quellen⸗ Berg im „Berg der Arche Noah“, im Kuh⸗i⸗Ristak, dem 8 des Milhra, zu gewaltigen Gipfeln aussteigend; die höchste Erhebung stellt der Elburs dar, die haraberezaiti des Avesta, der Berg, von dem die Tschinvatbrücke, über die alle Seelen ins Paradies gehen müssen, sich über die Hölle spannt. Kurdistan ist reich an aller Art Obstbäumen, sein Klima bringt sehr kalte Winter und sehr heiße Sommer, wofür die allgemeine südliche Lage bei großer Höhenlage, 1000 bis 2000 m über See, den Grund bildet. ir können zwei Schichten der Bevölkerung unterscheiden: das „Heer“, die bipah, d. h. die tranische Oberschicht, und die Köili, die „Dörfler“,

9 S. M. E

Reich

d. h. die ack rbautreibende und ausgebeutete Urbevölkerung des Landes. Die Oberschicht ist in Clans mit Herzägen an der Spitze organisiert und steht zu unseren deurschen Raubrittern und Hereögen des Mittel⸗ alters in Parallele. Die Kurmandi im türkischen Gebiete, die Mukri am Urmia⸗See, die Behlee und Diaf um Sulaimanija, die Kalhur um Kirmanshah, die Lur südlich davon bis zum Persischen Golf, die Bakhtivari zwischen Khuzistan am Persischen Golfe bis Jspaban, die Mumaseni und Kuhgelu bis nach Schiras bilden die Hauptstämme. Darüber hinaus leben Kurden bis nach Afghanistan und Baludchistan hinein. Der Stamm kommt um 400 v. Chr. bei Penophon in der Form Karduchen, später als Gordyaeer vor, und es ist wahrscheinlich, daß die Kurden zusammen mit den übrigen iranischen Stämmen, wig: Medern, Persern Kimmeriern, Skythen, um 900 v. Chr. in Iran E“ sind. Sie haben keine eigene historische Ueberlieferung und üverhaupt teine Literatur in eigener Sprache, es existiert nur eine „Geschichte der Kurden“ in persischer Sprache aus dem 16. Jahrhundert. Epen und Lieder mündlich überliefert. Die heutigen Dichter unter den Kurden dichten n persischer Sprache. Die Legende der jüdischen Abstammung und die Annahme mancher englischen und amerikanischen Gelehrten, als habe man in den Kurden die verlorenen zehn Stämme Israels wiedergefunden, sind ein gelehrter Irrtum, ebenso wie die Annahme ihrer Abstammung von der elamitischen Urbevölkerung. Es existiert keine Abgeschlossenheit der kurdischen Frauen, vielmehr gelten Frauen selbst als Stammeshäuptlinge. Straßen sind in Kurdistan eigentlich nirgends vorhanden. Es gibt wohl Verbindungspfade zwischen einzelnen Dörfern, die gelegentlich zu größeren Wegen zusammen⸗ wachsen; nur eine Naturstraße durchquert das Land Bagdad —Ha⸗ madan, in alter Zeit Babylon Egbatana, das große Tor der Festung Iran und die Pforte Asiens, aus der sich alle Völker⸗ wanderungen von den uralten Kassiten bis zu den Mongolen und den Tataren über die babylonische Ebene ergossen haben. Außer⸗ dem haben wir im Norden die Straße von Mosul zum Urmia⸗See und im Süden noch zwei unentwickelte Straßen: vom Persischen Golf nach Hamadan bis nach Schiras oder Isfahan. Man kann nun drei Evpochen der Weltgeschichte des Orients unterscheiden: die Urzeit, die bis etwa 1200 vor Christus reicht und gekennzeichnet ist als Schöpfung und Ausbau der eisten Zivilisation durch vornehmlich semitische Völker, sodann die Zeit von 1200 vor Christus bis etwa 600 nach Christus, in der wir eine Niederlassung von Völkern indogermanischer Sprache, eine Er⸗ weiterung des Horizonts und das Entstehen universaler Welt⸗ reiche wahrnehmen, die als medisches, persisches, bellenistisches einander folgen; sodann folgt der Dualismus von Rom (Byzanz), endlich Iran. In der dritten Periode, die etwa um 600 nach Christus beginnt, sehen wir die Reaktion des alten semitischen Orients im Islam gegen die indogermanische Kultur, wodurch die Trennung von Orient und Okzident sich festsetzt. Kurdistan selbst hat in all diesen Zeiten keine eigene Kultur geschaffen, es war stets in Abhängigkeit von der Kultur seiner Nachbarländer. In der eisten Weltepoche sehen wir den Kampf aller Umwohner um das allein kultivierte Fruchtland und um 1700 v. Chr. etwa ist die Herrschaft der Kassiten aus Kurdistan in Babylonien festzustelleen Aus allen diesen Perioden gibt cs Denkmaͤler: Bis ins Jahr 5000 v. Chr. reichen die Felsreliefs des Anubanini und die Ruinenstätten von Hulvan zurück. An den Straßen, die von Babylonien herkommen, liegen Denkmäler der zweiten geschichtlichen Periode, da Kurdistan ein Durchgangsland zwischen Iran und Babvyvlonien darstellte. Dahin gehören fünf Gräber medischer Häuptlinge aus dem 9. bis 7. Jahrhundert v. Chr, an den großen Heer⸗ und Handelsstraßen gelegen, in denen zwei Richtungen der Zivilisation, die eine von Ninive, die zweite von Babylon ausgehend, sich kennzeichnen. Während der Dauer der medischen und persischen Weltreiche behielten Kurdistans Stämme ihre unzivilisierte Freiheit. Aus dieser Zeit ist nur das Denkmal des Darius von Bistuh vorhanden. Alexanders Eroberung bildet keinen tieferen Einschnitt in das Leben des Orients, aber dennoch deutet ein ionischer Tempel in seinen Resten, die bei Khurhe liegen, auf eine mehr eindringende Kultivierung des Gebiets. Nach dem Fall des hellenistischen Reiches kommt das Reich der arsakidischen Parther empor; es trennt das griechisch⸗baktrische Reich, von dem die Hellenisierung Indiens und Zentralasiens weiterhin ausging, von den westlichen Reichen, besonders von den Seleukiden in Syrien. Aus dieser Periode stammen die stets an der großen Straße gelegenen Denkmaͤler, wie das Stegcsrelief des Goxayes in Bistuh (aus der Zeit Neros), ferner die Tempelreste der Anahit von Kangawar, sodann die Apraman⸗Dokumente, 1913 von einem Arzte aus Persien mit⸗ gebracht, bestehend aus einer Steinkassette, die drei Dokumente enthielt, und zwar zwei in griechischer Schrift und Sprache, eins in armenischer Schrift und in mittelpersischer Sprache, dem sogenannten ältesten Pehlevi, aus dem 2. bis 1. Jahrhundert v. Chr. Der Vor⸗ tragende hat 1917 das bisher völlig unbekannte Avraman⸗Gebiet, aus dem diese Handschriften stammten, durchforscht. Aus der letzten Zeit der zweiten Weltepoche, der Zeit des Sassanidenreiches, das ein Gegner der Byzantiner war, haben wir Ruinen der Winterresidenzen bei Baghdad (Ktesiphon) sowie der Sommerresidenzen und Jagd⸗ schlösser in Kurdistan. Aus den Trümmern eines Denkmalsturmes bei Paifali konnte der Vortragende eine große historische Inschrift aufnehmen, die von der Gründung des sassanidischen Reiches handelt; ferner zeigte er ein Hauptwerk der bildenden Kunst aus der Um⸗ gebung von Kirmanshahan, dem Jagdaufenthalte Khosros II. um 600 nach Christus. Reste von Bauten aus dieser Zeit zeigen mit modernen kurdischen Bauten einen Fusamchengang. Die gleiche Hausform, die schon die medischen Königsgräber von 700 vor Chr. zeigen, hielt sich durch alle Zeiten bis heute und mit ihm das charakteristische Moment der iranischen Baukunst, der Holzsäulenbau. Im ewig unver⸗ änderten DOrient steht Kurdistan heute wie vor 3000 Jahren. Die Franzosen hegen den Plan der Schaffung eines Kurdenstaates auf türtischem Boden, jedenfalls erscheinen die Kurden als ein Volk, das noch zu einer Rolle im Orient berufen erscheint. Der Vortragende schloß mit dem hoffnungsvollen Worte eines kurdischen Dichters: „Ich liebe die ganze Welt; denn die ganze Welt ist von Gott. Ich freue mich an der Erde; denn die Freude an der Erde ist von Gott.“

Mannigfaltiges.

Der Kohlenverband Groß Berlin hat unter dem 3. Mai folgende Bekanntmachung erlassen:

Auf Grund des § 3 der Bekanntmachung über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen vom 4. August 1914 UResis,Geesh e g. 327) in Verbindung mit den Bekanntmachungen des Reichskanzlers vom 21. Juli 1917 und 3. Oktober 1917 (Reichs⸗ Gesetzblatt S. 543 und 879) sowie der Bekanntmachung des Reichs⸗ kohlenkommissars vom 18. Oktober 1917, veröffentlicht im Reichs⸗ anzeiger 255 vom 26. Oktober 1917, wird für das Gebiet des Kohlen⸗ verbands Gg Berlin bestimmt:

§ 1. Ziffer 3 der Allgemeinen Anordnungen des Kohlenverbandes Groß Berlin über Sammelheizungs⸗ und Warmwasser⸗ versorgungsanlagen in Mieträumen vom 24. April 1918 wird aufgehoben. Der Betrieb von Sammelheizungen ist bis auf weiteres fortzusetzen.

„§ 2. Die Kohlenstelle Groß Berlin wird ermäͤchtigt, Ende und

Wiederbeginn des Betriebs der Sammelheizungen anzuordnen.

§ 3. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Be⸗ kanntmachung und Anordnungen, welche die Kohlenstelle Groß Berlin auf Grund dieser Bekanntmachung erläßt, werden mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe bis zu 10 000 oder mit einer dieser Strafen bestraft

§ 4. Diese Bestimmung kritt mit dem Tage ihrer Beröffent⸗ lichung im Reichsanzeiger in Kraft.

Das Reichspostmuseum wird, wie „W. T. B.“ mitteilt, am 6. Mai mit einer Ausstellung der preisgekrönten und vieler anderer Entwürfezu den Erinnerungsmarken fürdie

Nationalversammlung wieder geöffnet. Besuchszeit täglich

außer Mittwochs und Sonnabends von 10 bis 3 Uhr.

Ueber Ausschreitungen, die vom 23. bis 24. April in Warschau gegen die Juden stattgefunden haben, sind, wie „W. T. B.“ meldet, näbere Nachrichten vorhanden. Aus den Berichten der Warschauer Zeitungen geht hervor, daß in diesen Tagen tleinere und größere Gruppen bewaffneter Soldaten aus Posen in den Gassen des Ludenviertels herumgezogen, sind und unter dem Vor⸗ wande, nach Waffen zu suchen, Wohnungen geplündert und gegen die Bewohner Erpressungen verübt haben. In den Straßen selbst hielten sie die Vorübergehenden an, mißhandelten sie und plünderten sie aus. Da die Milizpatrouillen den Plünderern gegenüber macht⸗ los waren, wurden auf Veranlassung des Magistrats auf Antrag der jüdischen Abgeordneten größere Abteilungen gegen die „Posener“ ge⸗ sandt, die schließlich ihrer Herr wurden. Der Kommandant der Posener Militärabteilung, Leutnant Kabza, wurde verhaftet.

Ueber die Wasserstands⸗ und Eisverhältnisse der norddeutschen Ströme im Monat März 1919 be⸗ richtet die Landesanstalt für Gewässerkunde im preußischen Ministe⸗ rium der öffentlichen Arbeiten: Die Wasserstände der Weichsel, Oder und Elbe haben sich in mäßiger Höye über dem Mittelwasser aus 1896,1915 bewegt, während an der Weser und am Rhein in der zweiten Monatshälfte auch etwas niedrigere Wasserstände vor⸗ gekommen sind. Am Memelstrom trat in der ersten Monatshälfte ein mäßiges Hochwasser ein, das mit dem Abgang des Eises ver⸗ bunden war, das in den preußischen Stromstrecken gestanden hatte. Das nachfolgende russische Eis setzte sich jedoch von Schanzenkrug im Rußstrom bis oberhalb Tilsits fest, wobei es den Strom bei Tilsit zeitweise auf Mittelhochwasser staute. Neue Eisbildungen ver⸗ längerten diesen Eisstand zeitweise bis zur Landesgrenze. Gegen Monatsende verkürzte er d wieder; der Strom blieb aber no esperrt. Im Mündungsgebiet waren schon seit längerer Zeit Eis⸗ Feec baahr se⸗ erfolgreich tätig, oie auch gegen die Stopfung von Schanzenkrug aufwärts erfolgreich vorgingen. Die Weichsel war seit dem 8., die Nogat seit dem 19. März für die Schiffahrt offen; die Oder und die westlichen Ströme waren es bereits seit Februar.

Strom. .Memel Weichsel Oder Elbe Weser Rhein Pegel. Tilsit Thore Steinau Barby Minden Cöln

Mittelwasser In Zentimeter:

März 1919. 462 237 216 249 26 829

Unterschied gegen 8

Mittelwasser 11“ März 1896/1915 + 73 ½ 17 9

Hamburg, 4. Mai. (W. T. B.) Der englische Damfer „Greenbatt“ ist heute mit 2500 Tonnen Lebensmitteln von London kommend, im Hamburger Hafen eingetroffen. Der Dampfer ist der erste englische Dampfer, der nach Kriegsausbruch nach Hamburg gekommen ist. Fünfzehn⸗ hundert türkische Staatsangehörige, die durch Ver⸗ mittlung der türkischen Botschaft aus allen Teilen Deutschlands zusammengezogen worden sind, sind heute in zwei Extrazügen, von Berlin kommend hier eingetroffen. Sie haben Nachmittags mit dem türkischen Dampfer „Ak Deniz“ die Reise nach Konstan⸗ tinopel angetreten.

87 z5

Preßburg, 4. Mai. (W. T. B.) Laut Meldung des „Tschecho⸗ Slowakischen Pressebüros“ ist heute mittag ein Flugzeug, mit dem der tschecho⸗slowakische Kriegsminister Ste⸗ fanik in Begleitung zweier italienischer Offiziere hier eintreffen sollte, bei Wajnor aus einer Höhe von 400 m abge⸗ stürzt. Sämtliche Insassendes Flugzeugs wurden getötet.

London, 4. Mas. (W. T. B.) Nach einer Reutermeldung aus Nokohama zerstörte eine Feuersbrunst 3500 Ge⸗ bäude. Der Schaden beläuft sich auf eine Million Pfund Sterling, Hundert Personen wurden verletzt, sechzehn werden vermißt.

(Fortsetzung des Nichtamtlichen in der Zweiten Beilage.)

Theater.

Opernhaus. (Unter den Linden.) Dienstag: 112. Daus⸗ bezugsvorstellung. Dienst⸗ und Freiplätze sind aufgehoben. Martha. Romantisch⸗komische Oper in vier Akten von Friedrich von Flotow. Text (teilweise nach dem Plane des Saint Georges) von Wilhelm Friedrich. Musikalische Leitung: Dr. Karl Besl. Spielleitung: Karl Holy. Anfang 7 Uhr.

Schanspielhaus. (Am Gendarmenmarkt.) Dienstag: 125. Dauer⸗ bezugsvorstellung. Dienst⸗ und Freiplätze sind aufgehoben. Coriolan. Historisches Drama in fünf Aufzügen (14 PVerwandlungen) von William Shakespcare. Spielleitung: Dr. Reinhard Bruck. Anfang 7 Uhr.

Mittwoch: Opernhaus. 113. Vorstellung im Dauerbezuge, 107. Vorstellung für Kaufplatzinhaber. Dienst⸗ und Freiplätze b. aufgehoben. Die Meistersinger von Nürunberg. Oper in rei Akten von Richard Wagner. Anfang 6 Uhr.

Schauspielhaus. 126. Vorstellung im Dauerbezuge, 120. Vorstellung für Kaufplatzinhaber. Dienst⸗ und Freiplätze sind aufgehoben. Wilhelm Tell. Schauspiel in fünf Aufzügen von Friedrich Schiller. Spielleitung: Albert Paty. Anfang 7 Uhr. 1 E1116“

Familiennachrichten.

Verlobt: Frl. Ruth von Rodbertus mit Hrn. Major Erich Woelki (Potsdam —Rastenburg, Oßpr.). Frl. Gertrud Anderson mit Hrn Pastor Karl Hüttig (Görlitz Karoschke). Frl. Ingeborg Middeldorpf mit Hrn. Regierungsossessor Hermann Teichgracber (Hirschberg).

Verehelicht: Hr. Kurt von Oswald mit Frl. Elisabeth Freiin

voon Schorlemer (Lieser, Mosel).

Gestorben: Hr. Gymnasialdirektor, Professor Dr. Carl Bruch⸗ mann (Lauban). Hr. Kammerherr, Major a. D. Felix von Arnim (Gerswalde). Frau Margarete Freifrau von der Goltz. geb. von Blumenthal (Charlorkenburg). Frau verw. ö Angelika Krüger, geb. Gräfin Schweinstz (Schloß Sulau).

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Verantwortlicher Schriftleiter: Direktor Dr. Tyrol, Charlottenburg Verantwortlich für den Anzeigenteil: Der Vorsteher der Geschäftsstelle

Rechnunasrat Mengering in Berlin. Verlag der Geschäftsstelle Mengerimg) in Berlin.

Druck der Norddeutschen Buchdruckerei und Verlagsanstald 8. Herlin, Wilhelmstraße 32. 1

Sieben Beilagen ee feinschliehlich Börsenbeilage)

2 und Erste, Zweite, Dritte und Vierte Zentral⸗Handelsregister⸗Beilage.

Perwendung

I

8 . EEEq1118151

zum Deutschen Reichsa

No 101.

L

1“ Amtlich es.

Deutsches Reich. Bekanntmachung, betreffend Beschlagnahme, Behandlung,

und Meldepflicht vomn rohen. Großviehhäuten und Roßhäuten.

Vom 1. Mai 1919. Auf Grund der Verordnung des Bundesrats über die wirtschaftliche Demobilmachung vom 7. November 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1292) und des Erlasses, betr. Auflösung des Reichsministeriums für wirtschaftliche Demobilmachung, vom 26. April 1919 (Reichs⸗Gesetzbl.) S. 438) in Verbindung mit der Bekanntmachung über Auskunftspflicht vom 12. Juli 1917 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 604) und 11. April 1918 (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 187) wird folgendes angeordnet)

Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände: a. alle Großviehhäute jeder Herkunft und jeden Gewichts von .S Füen) Deösen ns sehüsh 8 esen und 88g it Kopf von g, ohne Kopf von 9 kg Grüngewicht an aufwärts, 8 b. alle Roßhäute, Ponyhäute, Fohlenfelle, Esel⸗, Maultier⸗ und Mauleselhäute jeder Größe und Herkunft. Auch Häute und Felle, die von gefallenen Tieren stammen, sind von der Bekanntmachung betroffen. 8 SBeschlagnahme des inländischen Gefälles. Alle im § 1 bHezeichneten Häute und Felle aus dem Inlande werden hiermit beschlagnahmt.

Wirkung der Beschlagnahme.

Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Veränderungen an den von ihr berührten Gegenständen verboten ist und rechtsgeschäftliche Verfügungen über diese nichtig sind, soweit sie nicht auf Grund der folgenden Anordnungen oder ehwa weiter ergehenden Anordnungen erlaubt werden. Den echtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege der Zwangs⸗ vollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen.

Trotz der Beschlagnahme ist die Veräußerung und Lieferung in⸗ ländischen Gefälles in folgenden Fällen erlaubt (unter Innehaltung der nachstehenden Bestimmungen zu A bis D): 18

a. von einem Schlächter ²) an eine Häuteverwertungsvereinigung oder an einen Händler (Sammler) oder an einen vom Reichswirt⸗ schaftsministerium zugelassenen Großhändler ³); G - b

b. von einem Händler (Sammler) an einen vom Reichswirt⸗ schaftsministerium zugelassenen Großhändler oder, falls seine An⸗ sammlung nur unmittelbar von einem Schlächter gekauftes Gefälle enthält, an einen anderen Händler (Sammler);

c. von einer Häuteverwertungsvereinigung an einen vom Reichs⸗ wirtschaftsministerium zugelassenen Verband von Häuteverwertungs⸗ vereinigungen oder an einen vom Reichswirtschaftsministerium zu⸗ zelassenen Großhändler; 88

d. von einem vom Reichswirtschaftsministerum zugelassenen Großhändler oder von einem vom Reichswirtschaftsministerium ßu⸗ Faslenen FEecbee von Häuteverwertungsvereinigungen an die

mmelstelle 5); b Re. von der Sammelstelle an die Verteilungsstelle 5); f. von der Verteilungsstelle an die Gerberei. 8

Diese eeen und Lieferungen find jedoch nur gestattet, wenn die folgenden Bestim⸗ mungen zu A bis D innegehalten werden:

8 A. Buchführung. 8 Alle Personen, welche die von dieser Bekanntmachung betroffenen Cerenisnd⸗ senenh neshh veräußern oder liefern, haben Bücher zu führen, aus denen jzederzeit ersichtlich sein mf welche Häute und Felle sie Fnens f89 12* oder Gewahrsam haben. Ferner den Büchern zu ersehen sein: 1is Berufsschkächtern und Abdeckereien: Tag der Schlachtung, des Fallens oder des Abhäutens, Empfänger der Ware, Tag der Ab⸗ lieferung, Anzahl, Art und Mäncel, ferner bei Großviehhäuten Gattung und Nummer der Pretegase. bei gesalzenen Großvieh⸗ häuten außerdem die Nummer 6), das durch Wiegen ermittelte Gewicht der Haut oder des Felles, das geschätzte Gewicht ehwa an⸗ haftenden Dunges, das Reingewicht (Grüngewicht) und die Eeclacht. art, sofeꝛn sie von der im § 6b angegebenen abweicht, endlich bei Roßhäuten usw. 1 b) die Nummer 6c) und die Länge;B 2) bei Händlern (Sammlern), Häuteverwertungsvereinigungen, Verbänden von Häuteverwertungsvereinigungen bei Großhändlern: Liefere und Empfaänger der Ware, Tag der Einlieferung und Weiter⸗ lieferung, Anzahl, Art und Mängel, ferner bei Großviehhäuten Gattung und Nummer der Preisklassez), bei gesalzenen Großvieh⸗ häuten außerdem die Nummer 88 6°), das durch Wiegen ermittelte Gewicht den Haut oder des Felles, das „geschätzte Gewicht etwa an⸗ haftenden Dunges, das Reingewicht (Grüngewicht) und die 8e .s- art, sofern sie von der im § 6b angegebenen abweicht, endlich bei Roßhäuten usw. 1 b) die Nummer 6c) und die Länge. Die Bücher sind aufzubewahren. 8 B. Erlaubte ütese gehnet de hss Die tatsächliche Anlieferung der Ware darf nur erfolgen, wenn bei Vhr die Fühliche anders als zwischen folgenden Sc len örtlich bervegt wird: Sses a. von einem Schlächter: 8 88 nicht mehr als 50 km in der Luftlinie gemessen 8 vom Schlachtort entfernt Elehene enen eests e a6s Häuteverwertungsvereinigung oder gn einen ni⸗ 85 8 8 in e Lufin gemessen vom Schlachtort entsernt ansässigen Händler (Sammler);

8 3 85

b 9

) Zuwiderhandlungen gegen diese Bekanntmachung werden nach Maß⸗ gabe te es Bundesxrats über die wirtscha lliche 1SSe machung vom 7. Noxvember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl, S. 1292) und der 28 kanntmachung über Auskunftspflicht vom 12. Juli 1917 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 604) und 11. April 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 187) bestraft, sofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen böbere Strafen verwirke sind.

²) Schlächter im Sinne dieser Bekanntmachung ist derjenige, in dessen Cigentnm die Haut durch die Schlachtung oder das Fallen verbleibt oder

) Die Liste der zugelassenen Großhändler und der ihnen zugeniesenen Semmbegtae sowie die von der Sammelstelle mit Zustimmung der 835 reilunasstelle zu Verladevlätzen bestimmten Lager werden von der 859e stelle 5) von Zeit zu Zeit in der Fachpresse bekannt gemacht. Abdrucke sind bei der Sammelstelle erbälllich.

9) Vergl. § 4 der Bekanntmachung,

Füerd Höchstpreite von rohen Großvichhäuten und Roßh uten. 8

b. von einem Schlächter: 1

an ein von der Sammelstelle zum Verladeplatz bestimmtes Lager eines zugelassenen Großhändlers, sofern sich ein solches an dem Ort (einschließlich Vororte) befindet, innenhalb

. dessen die Schlachtung stattgefunden hat, oder sofern die

Schlachtung und die Ablieserung für Rechnung eines Kom⸗ munalverbandes oder einer Militärschlachtstelle erfolgt; JFe. von einem Händler (Saͤmmler): 1 aan das Lagen eines Händlers (Sammlers) oder an ein von der Sammelstelle zum Verladeplatz bestimmtes Lager eines zugelassenen Großhändlers; von der Annahmestelle einer Häuteverwertungsvereinigung nach dem für diese vom Reichswirtsachftsministerium vor⸗ geschriebenen und von der Sammelstelle bekanntgegebenen VFerladungsplatz: Re. von den Verladeplätzen nach den Gerbereien auf Anweisung der Verteilungsstelle.

Bei der tatsächlichen Anlieferung gemäß a bis d darf die üben den Handel geleitete Ware den Sammelbezirk des zugelassenen Groß⸗ händlers, die über die Häuteverwertungsvereinigungen geleitete Ware den von der Semmerstene für den betreffenden zugelassenen Häute⸗ verwertungsverband bestimmten Bezirk nicht verlassen.

Bei der Bewegung der Ware zu a kann einer Annahmestelle oder einem Händler (Sammler) auf Antrag von der Reichslederstelle ge⸗ stattet werden, Ware nach einem Bezirk in einen anderen zu führen, sofern die Ware dabei nicht mehr als 50 km vom

7 7 .

müssen innerhalb

Die zu B bezeichneten Bewegungen der Ware folgender Fristen vorgenommen werden: a. dei Sendungen vom Schlächter: unmittelbar nach dem Abziehen oder, falls die Haut bei ihm gesalzen oder getrocknet⁰) wird, spätestens am 15. eines reoden Monats; b. bei Sendungen vom Händler (Sammler): spätestens am dritten Tage des Monats für das innerhalb des vorangegangenen Kalendermonats gesammelte Gefälle; c. bei Sendungen von Annahmestellen der Häuteverwertungs⸗ vereinigungen: wie unter b; d. bei Sendungen von den Verladeplätzen der Häuteverwertungs⸗ vereinigungen und der zugelassenen Großhändler: eeine Woche nach Eingang der Versandanweisungen der Ver⸗ teilungsstelle.

D. Lauf der Listen und Rechnungen.

a. Jede Haͤuteverwertungsvereinigung, die einem zugelassenen Verbande von Häuteverwertungsvereinigungen angehört und die ihren Verladeplatz nicht selbst betreibt, hat spätestens am dritten Tage eines jeden Monats über das im vorangegangenen Kalendermonate von ihr gesammelte Gefälle Listen, welche die Anzahl, Arten, Beschaffenheit und Gewicht der angesammelten Häute enthalten, derjenigen Häute⸗ verwertungsvereinigung zu übersenden, welche den für ihre Annahme⸗ stelle vorgeschriebenen Verladeplatz betreibt; jede einen Verladeplatz betreibende Häuteverwertungsvereinigung hat die Listen und Rech⸗ nungen über das bis zum sechsten Tage des Monats ihr gemeldete oder von ihr selber im vorangegangenen Kalendermonat gesammelte Gefälle bis zum dreizehnten Tage desselben Monats ihrem Verbande zu über⸗ senden. Eine Häuteverwertungsvereinigung, die keinem zugelassenen Verbande angehört, hat die Rechnungen und Listen über das im vor⸗ angegangenen Kalendermonat von ihr gesammelte Gefälle spätestens bis zum dreizehnten Tage desselben Monats an einen für den be⸗ treffenden Sammelbezirk zugelassenen Großhändler abzusenden.

b. Die zugelassenen Verbände von Häuteverwertungsvereini⸗ gungen und die zugelassenen Großhändler haben die Rechnungen und Listen über das bis zum sechzehnten Tage des Monats ihnen gemeldete oder von ihnen gesammelte Gefälle spätestens bis zum dreiund⸗ zwanzigsten Tage desselben Monats an die Sammelstelle in der von dieser vorgeschriebenen Form abzusenden ²). 1

c. Die Sammelstelle hat die Rechnungen und Listen über das bis zum sechsundzwanzigsten Tage des Monats ihr gemeldete Gefälle spätestens bis zum sechsten Tage des folgenden Monats an die Ver⸗ teilungsstelle abzusenden. 8 88

d. Die Verteilungsstelle hat die Versandanweisungen für das bis zum siebenten Tage jeden Monats ihr gemeldete Gefälle möglichst bis zum fünfundzwanzigsten Tage desselben Monats, spätestens aber unver⸗ züglich nach 1g des Rechnungsbetrages von der betreffenden Gerberei, abzusenden. .

e. Bei allen vorstehend unter D a bis d nicht aufgeführten Liefe⸗ rungen, ausgenommen die Lieferungen des Schlächters, sind die Rech⸗ nungen und Listen spätestens gleichzeitig mit der Ware zu übersenden.

Jede andere Art der Veräußerung oder Liefrung von beschlag⸗ nahmin Häuten oder Fellen ist verboten, insbesondere der Ankauf zur Eingerbung durch die Gerbereien von einer anderen Stelle als der Verteilungsstelle. .

Anmerkung: Gerbereien, die am 1. Juli 1917 auch Sammler waren, können von der Verteilungsstelle auf Antrag einen von dieser zu bestimmenden Teil ihrer Sammlung zuͤgeteilt erhalten, um ihn so⸗ fort zu den von der Reichslederstelle vorgeschriebenen Lederarten in Arbeit nehmen zu können. Die Anträge sind von der Verteilungsstelle in der von ihr vorgeschriebenen Fom so rechtzeitig einzusenden, daß sie am Monatsersten bei ihr vorliegen. Der nicht zugeteilte Teil der Sammlung ist unverzüglich an das nächste zum Verladeplatz bestimmte Lager eines zugelassenen Großhändlers abzusenden. 1“

III. Eö“ 8* Diejenigen Gerbereien, welche bis zum 19. Oktober 1918 dem Verteilungsplan der Kriegs⸗Leder⸗Aktiengesellschaft. Ahe schlogen waren, aber keine Zuteilung erhielten, sondern lediglich die Be⸗ rechtigung hatten, von Landwirten monatlich insgesamt 8 aus deren eigenen Haus⸗ oder Notschlachtungen stammende Häute unmittelbar anzunehmen und für sie im Lohn zu gerben, erhalten eine vom Reichswirtschaftsministerium fest de ende monatliche Zuteilung an äuten und Fellen. Sofern diese Gerbereien sich als Sammler für äute und Felle betätigen, dürfen sie denjenigen Teil ihrer eigenen nsammlung, welcher ihnen auf Grund der festgesetzten Zuteilung 8“ zusteht, n. fügiteies Rere ten;n sar den überschießenden eil gelten die gesetzlichen agnahme⸗ bestimmungen. Das von solchen Gerbereien fertiggestellte Leder ist auf besonderen Vordrucken der Reichslederstelle zu melden. Vor⸗ drucke können bei der Reichslederstelle Berlin angefordert werden.

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³) Es wird darauf hingewiesen, daß für getrocknetes Gefälle ein niehrieree p eis als für gesalzene zu erwarten ist (Bekanntmachung, be⸗ treffend Höchf merkung) 1

⁴) Um der Sammelstelle die notwendige genaue Prüfung und die rechtzeitige Weiterleitung der Listen zu ermöglichen, ist es deingend er⸗ wünscht, daß die zugelassenen Verbände und die zugelassenen Großhändler die Ueberschreibung n und Gewschtslisten an Teilsendungen jeweils sogleich noch Fertiostellung absenden, also nicht mit der Uebersendung warten, bis

sämtliche Aufstellünzen vorcliegen. 8 8

tpreise von rohen Großviehhäuten und Roßhäuten, § 3 An⸗-

Sammelstelle und Verteilungsstelle. Sammelstelle für sämtliche beschlagnahmten Häute und Felle iss die Deutsche Rohhaut⸗Aktiengesellschaft in Berlin. 8 8 Feee.xee. ist die Deuesche Leder⸗Aktiengesellschaft, in

Behandlung der Häute und Fe‚lle bis zur

Ablieferung an den Gerber.

a. Beim Schlachten und Abziehen der Tiere sollen die Häute

und Felle sorgfältig behandelt, insbesondere sollen die Seitenteile der

Keulen und der Bauchteile nur mit Hammer und Zange (nicht mit dem Messer) abgezogen werden.

b. Großviehhäute sollen fleischfrei, ohne Horn, ohne Knochen, ohne Maul, ohne Schweifbein jedoch mit Schweifhaut, ohne Schweifhaare Pögfzagen. und oberhalb der Hornschuhe abgeschnitten werden; hornige Bestandteile (Kieten, Zehen) sind zu entfernen. Roßhäute üpe. (§) 1 b) sollen enfe s knochenfrei, möglichst Eöhest langfüßig (die Füße im Fesselgelenk abgeschnitten), ohne

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Schweifhaare und Mähne abgeschlachktet werden, jedoch ist ihnen der größtmöglichste Flächeninhalt zu belassen. .

c. Die Großviehhäute 68 en nach Entfernung etwa noch an⸗ heftender Fleischteile und nach dem Erkalten vor dem Salzen gewogen werden, und zwar möglichst durch einen vereidigten Wiege⸗ meister. Das durch Wiegen ermittelte Gewicht, bei Roßhäuten usw. das Maß, sowie die Preisklasse 882 in unverlöschlicher rift (durch Stempeldruck oder geeigneten Tintenstift) auf der Flei chseite der Haut vermerkt werden. Die st ist mit einer Nummer zu verfehen.

d. Die Häute und Felle sollen sogleich nach dem Wiegen, spätestens aber innerhalb 24 Stunden nach dem Fallen, sorgfältig gesalzen und dann mehrere Tage so gelagert werden, daß das Wasser 8

e. Bei Roßhäuten usw. soll die Länge in Centimeter der gut aus⸗

ebreiteten, aber 95 S Haut, gemessen vom Ohrloch bis zur

chwanzwurzel, nach Ablauf des achten Tages nach der Salzung, und 55 möglichst durch einen vereidigten Wiegemeister, seitbestellt

erden. .

†. Jeder soll die Häute und Felle pfleglich behandeln und die von L“* vorgeschriebenen Lose*) in seinem Lager getrennt 77

L“

1

1 Meld 1 Wer das Gefälle nicht gemäß § 4 weiterveräußert und fristgerecht geliefert hat, muß die in seinem Besitz befindlichen Häute und Felle der Reichslederstelle melden. Die Meldungen haben auf den vor⸗ geschriebenen Vordrucken zu erfolgen, welche ordnungsgemäß auszu⸗ füllen sind. Die Vordrucke sind bei der Reichslederstelle in Berlin anzufordern. Die Meldungen sind für das meldepflichtig gewordene Gefälle innerhalb zehn Tagen nach Eintritt der Meldepflicht zu er⸗ statten. 88

Behandlung der Häute und Fellenach Ablieferung 1 an den Gerber.

Trotz der Beschlagnahme bleibt die Verarbeitung der von dieser Bekanntmachung betroffenen Häute und Felle zu Leder sowie die Verfügung über die hergestellten Erzeugnisse ³) gestattet, sofern die fol⸗ genden Vorschriften beobachtet werden oder worden sind: 1

a. die Verarbeitung und Zurichtung ) bis zum gebrauchsfertigen Leder muß in eigenem Betriebe erfolgen.

b. die Verarbeitung und Zurichtung hat zu den von der Reichs lederstelle jeweils vorgeschriebenen Lederarten zu erfolgen.

c. Spalte müssen, soweit sie nicht unverzüglich als Leimleder Verwertung finden, binnen Monatsfrist im eigenen Betriebe eingegerbt werden; die Veräußerung von Kalkspalten oder lohgaren Spalten an andere Gerbereien oder an Zurichtereien ist nur mit Genehmigung der Reichslederstelle gestattet. .

d. Bei der Veräußerung sowie bei der Anmeldung zur Freigabe dürfen andere als die in der Preistafel der Bekanntmachung, betreffend Höchstpreise von rohen Großviehhäuten und Roßhäuten, angegebenen Benennungen nicht gewählt werden.

e. Die verarbeitenden Firmen haben alle von der Reichslederstelle oder auf deren Anweisung von der Deutschen Leder⸗Aktiengesellschaft eeforderten Angaben unverzüglich zu erstatten, soweit sie mit den er⸗ lassenen Anordnungen zusammenhängen. 1A1X1X1M“

Außlaͤndisches Gefälke. Für alle im § 1 bezeichneten Häute und Felle, die aus dem Aus⸗ lande eingeführt sind, gelten folgende besondere Anordnungen: 2. Beschlagnahme und Meldepflicht. Eingeführte Häute und Felle sind bei Eingang in das deutsche Reichsgebiet beschlagnahmt und unterliegen der Meldepflicht an die Reichslederstelle in Berlin, von der Vordrucke für die Meldungen an⸗ zufordern 88 Zur Meldung vewfflichtet ist der erste Empfänger innerhalb fün Tagen nach Eingang der Ware bei ihm oder seinem Lagerhalter. Antrag auf Freigabe: vergl. § 10. b. Lagerbuchführung. Jeder nach a Meldepflichtige hat ein Lagerbuch den Meldevor⸗ drucken entsprechend zu führen, aus dem jede Aenderung in dem Vorrat der meldepflichtigen Häute oder Felle und ihre Verwendung ersichtlich

sein muß. c. Behandlung des Gefälles. Jeder Verwahrer ausländischen Gefälles hat den Vorrat pfleolich zu behandeln. Andernfalls hat er abgeseben von der Strafbarkeit 11) die sofortige Enteignung zu gewärtigen.

§ 10.

Ausnahmen.

Die Reichslederstelle ist berechtigt, Ausnahmen von den Anord⸗ nungen dieser Bekanntmachungen zu gestatten. Anträge sind an die Reichslederstelle zu richten.é Die Entscheidung erfolgt schriftlich.

§ 11. Inkrafttreten. 8 Diese Bekanntmachung tritt am 1. Mai 1919 in Kraft. Berlin, den 1. Mai 1919. Reeichswirtschaftsministerium. 8. B: von Meeklestdorff....——

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¹) Die Einteilungen der Lose werden von der Sammelstelle 5) von Zeit zu Zeit in der Fachpresse bekannt gemacht; Abdrucke sind bei der Sammelstelle erhältlich. 1

89 Zu beachten sind die besonderen Bestimmungen der Bekanntmachung, betreffend Höchstyreise und Beschlagnabme von Leder... 1

9) Firmen, die nachweislich außerstande sind, daz Leder selbst sachgemäͤß zuzurichten, können gemäß § 10 eine Ausnahmebewilligung beantragen.

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