1919 / 105 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 09 May 1919 18:00:01 GMT) scan diff

der Vererdnung über die Wochenhilfe aus

8 8 EI11““ 89 8 Nr. 4 des „Ministerialblatts für innere Perwaltung“, herausgegeben im Mmisterium des Innern, vom 30. April 1919 hat folgenden Inhalt: All⸗ gemeine Verwaltungssachen: Beschluß der preußischen Re⸗ gkerung bvom 19. Februar 1919, betr. Anrechnung des Kriegsdienftes auf das Dienstalter der Staatsbeamten; Verfügung vom 10. März 1919, betr. Kriegsteuerungsbezüge für auf Probe einberufene Militär⸗ envä ter; Verfügung vom 14. Januar 1919, betr. endgültige Ans⸗ schreibung der während des Krieges offen gehaltenen, den Militär⸗ anwärtern vorbehaltenen Beamtenstellen; Verfügung vom 26. Fe⸗ bruar 1919, betr. Verfahren bei der Bewerbung der Militär⸗ anwärter um Anstellung im Zivildienst; Verfügung vom 10. März 1919, betr. Beursaubung von Miltfäranwärtern des aktiven Dienst⸗ standes zu zivildienstlichen Bese häftigungen; Verfügung vom 11. April 1919, betr. die Gewährung von Steaffreiheit und Straf⸗ rilderung in Diszlipinarsachen. Angelegenheiten der Kommunalverbände: Verfögung vom 17. März 1919, betr. Verpflichtung der Gemeinden zur Wiedereinstellung von Kriegsteil⸗ nehmern; Ausführungsbestimmungen vom 19 Februar 1919 zur Verordnung, betr. die Zusammensetzung der Kreistage und einige weitere Aenderungen der Kreisordnungen, vom 18. Februar 1919 (G.⸗S. S. 23); Ausführungsbestimmungen vom 24. März 1919 zur 5 Verordnung, betr. die Zusammensetzung der Kreistage und einige

weitere Aenderungen der Kreisordnungen, vom 18. Frbruar 1919 (G. S. S. 23); Ausführungsbestimmungen vom 11. April 1919 zur Verordnung, betr. die Zusammensetzung der Kreistage und einige weitere Aenderungen der Kreisordnungen, vom 18. Februar 1919 4G.S. S. 23); Verfügung vom 31. März 1919, betr. weitere Ausführungsanweisung zur Landgemeindeordnung für die Rbein⸗ veopinz vom 23. Juli 1845 m der Fassung vom 15. Mai 1856;

die

4-0.

Bekanntmachung der preußischen Regierung vom 19. März 1919, betr.

Eingemeindung der Landgemeinde Dockenhuden in die Landgemeinde 3 Zlankenese. Polizeiverwaltung: Verfügung vom 15. März 1919, betr. Abänderung von Amtsbezeichnungen bei den staatlichen Polizeiverwaltungen; Verfügung vom 17. März 1919, betr. die Be⸗ stellung von Ersenbahnpoltzeibeamten zu Hilfsbeamten der Staats⸗ anwaltschaft; Ausfuhrungsbestimmungen vom 10. April 1919 zu der Verordnung, belr, die Rechtsstellung der Landgendarmerie, vom 10. März 19:19 (G.⸗S. S. 37); Verfügung rom 14. März 1919, betr. Emichränkung der Lustbarkeitken. Gesund heitswesen: Verfügung vom 29. März1919 betr. staatliche Prüfung von Fürf orgerinnen. 8 Personenstandsangelegenherten: Verfügung vom 26. März 1919, beir. Schreibgebührenentschädigung der Standesbeamten für Rusfüllung der standesamtlichen Zählkarten über Geburten usw. Kriegswirtschaflliche und sonstige Kriegsmaß⸗ nahmen: Verfügung vom 19. März 1919, betr. Erläuterungen 1 ius Mitteln des Reichs vom 21. Dezember 1918 (R.⸗G.⸗Bl. S. 1467); Verfügung vom 16. März 1919, betr. Familienunterstützung; Verfügung vom 2. April 1919, betr. Muster zur Nachweisung der Ausgaben über Erwerbslosen⸗ fürsorge; Ausfuhrungevorschriften vom 11. April 1919, betr. Erwerbs⸗ Losenfürsorge (echster Nachtrag); Verfügung vom 2. April 1919, betr. Verfahren bei Feststellung der Vergütung von Kriecgseistungen; E vom 9. April 1919, betr. Sammsungen und Wohltätig⸗ keirsveranstaltungen zugunsten der Kriegsgerangenen. Bau⸗ und Verkehrswesen: Verfügung vom 15. März 1919, betr Für⸗ sorae für den gewerblichen Miltelstand; Verfügung vom 18. März 1919, betr. Uebertragung der Befugnis zur Erteilung der Genehmigung von Kraftfahrzeuglinien an die Landes⸗ polizeibehörden: Bekanntmachung vom 29. März 1919, betr. Errichtung eincs Eisenbahnmarchinenamts in Uelzen; Hinweis auf den Verkauf größerer Holzmengen aus Heeresbeständen durch das Reichsverwertungsamt Berlin für gemeinnützige Zwecke; Hinweis auf die durch den Staatskommissar für das Wohnungswesen länast er⸗ folgte Anerkennung der Großberliner Gemeinden als „Notstands⸗ gebiet⸗; Hinweis auf die vom Stavstskommissar für das Wohnungs⸗ wesen herausgegebene Druckschruft, beir. Ersatzbauwesen. Land⸗ und Forstwirtschaft, Wasserwirtschaft, Jaad und Fischerei Beschluß des Kammergerichts vom 14. November 1918, betr. Auslegung der Bekanntmachung über den Verkehr mit landwirtschaftlichen Grundstücken vom 15. März 1918. Ver⸗ schiedenes: Hinweis auf das Erscheinen der 8. Auflage des Nell⸗ Freund schen Kommentars zum Kommunalabgabengesetz

SGerrehrowesen.

147

.Nach einem Erlaß der polnischen Militärbehörde in Posen wird die Ausreise aus Posen noch Deutschland nur noch aus garz besonders zwingenden Gründen, zu denen Hochzeiten, Begräbnisse, Operationen, Finarz und Handelsgeschäfte und dergleichen nicht gehören, zugelassen. Anträge sind schriftlich einzureichen. Die Erledizung eines Aptrages erfordert 14 Tage. Für die Zureise aus Deutschland nach dem polnischen Okkupationsgebiet ist ebensalls die Erlaubnis der polnischen Behörde, d. h. in diesem Folle des Posener Polizei⸗ präsidiums oder Landratsamts, erforderlich Es kann daher vor der unter den obwaltenden Umständen sehr beschwerlichen Reise nur dringend gewarnt werden.

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Tvheater und Musik. Theater in der Königgrätzer Straße.

Das Theater in der Königgrätzer Straße nahm gestern Henrik Ibsens vieraktiges Schauspiel „Die Stützen der Gesell⸗ schaft“ in seinen Spielpijan auf. Im Gegensatz zu seinen späteren Werken zeigt sich Ibsen hier als Optimist; die „ideale Forderung“, die Gregers Werle in der „Wildente“ veigeblich stellt, hier wird sie durch den Konsul Bernick eingelöst, der sein Leben auf einer Lüge autgebaut hatte, schließlich aber die Kraft und den Mut findet, der Wahrheit die Ehre zu geben. Immer wieder muß man über das technische Geschick staunen, mit dem Ibsen die packenden Momente der Handlung hervorzuheben und von Akt zu Akt zu steigern versteht; besonders wohltuend beruhrt aber hier eine schlichte Herzenswärme die der grüble⸗ rische Ibsen der späteren Zeit häufig vermissen läßt. Die gestrige Auf⸗ führung des Schauspiels ist den besten anzureihen, die man in Berlin von ihm gesehen hat. Durch den schon von Brahm verwirklichten glück⸗ lichen Gedanken, das Stück in das Gewand seiner Entstehungszeit zu kleiden, wurde das Bild kleinstädtischer Bürgerlichkeit, das der ganzen. Handlung das charakteristische Gepräge gibt, schon äußerlich glücklich getroffen, und das Spiel gewann innerhalb dieses Rahmens an Farbe und Leben. Unter den Darstellern ist an erster Stelle Else Lehmann als Lona Hessel zu nennen. Man kennt sie bereits vom Lessingtheater her. Ihre Gestaltung haot an Tiefe und Lebenstreue inzwischen eher noch gewonnen als verloren. Die derbe, gerade Natur der Lona wird von Else Lehmann so recht von innen heraus gestaltet. Von dieser Figur ging auch gestern ein ganz eigener Zauber aus, sobald sie die Bühne betrat. Alfred Abels Darstellung des Konsuls Bernick war ungleich, man vermißte die vermittelnden Uebergaänge. Der Umschwung zu der übrigens recht warmherzig gespielten Be⸗ kenntnisszene am Schluß war zu schroff; es war eine völlige Ver⸗ wandlung, nicht aber das Zurückfinden ciner urspeünglich gutgearteten Natur zu sich selbst. Den Johann Tönnesen zeichnete Alexander Eker männlich und bieder, und aus dem nervösen Hilmar Tönnesen machte Reinbold Schünzel eine seingestrichelte Charakterstudie. Dagegen vergriff sich Ferdinand von Allen in der Darstellung des Adjunkten Rörlund, dessen unbewußte Heuchelei er ins Bewußte steigerte. Vor⸗

preußische

86 8

8 r

den Damen Marba, Veidtkirch und Diercks besetzt. Die Gesamt. aufführung, die der Direktor Meinhard leitete, zeichnete sich durch straffes Zusammenspiel aus und fand lebhaften Beisaall.

——

Im Opernhause wird morgen, Sonnabend, „Die Legende von der heiligen Elisabeth' mit den Damen Dux, Goetze und den Herren Schlusnus, Stock, Habich, van de Sande in den Pauptrollen aufgeführt. Musikalischer Leiter ist der Generalmusikdirektor Blech. Anfang 7 Uhr. . b

Im Schauspielhause geht heute in Abände rung des Spielplans statt der Kreuzelschreiber“ „Heimat“ in Szene. Anfang 7 Uhr. Morgen wird „Coriolan“ in der bekannten Besetzung aufgeführt. Spielleiter ist Dr. Reinhard Bruck. Anfang 7 Uhr. Zu der „Peer Gynt“⸗Vorstellung am 12. d. M. ist über sämtliche Plätze verfügt worden. Die Dauerbezugsplätze, die ständig vorbehaltenen sowie die Dienst⸗ und Freiplätze sind aufgeboben. Die Dauerbezugsbeträge für die 131. Vorstellung werden bei der Ausgabe der Dauerbezugskarten für den nächsten Monat in An⸗ rechnung kommen.

Aus Anlaß der Tonkünstlerversammlung des All⸗ gemeinen Deutschen Musikvereins in Berlin finden in den Tagen vom 29. bis 31. Mai fünf Festkonzerte unter der Leitung des Direktors der Singakademie, Professors Georg Schumann statt. Ausführende sind der Chor der Sing⸗ afademie, das Philharmonische Orchester sowie die ramhaftesten hiesigen Kammermusitvereinigungen und Gesangs⸗ solisten. Die Konzerte finden teils im Saale der Philharmonie, teils in dem der Singakademie statt und bringen nur Werke lebender Komponisten. Der Chor der Singakademie wird bei dieser Geiegenheit zum ersten Male in einem anderen Konzertsaale als dem der Singakademie konzertieren.

—,

(Der Konzertbericht befindet sich in der Ersten Beilage.)

Mannigfaltiges.

Die gestrige Sitzung der Berliner Stadtver⸗ ordneten war vorzugsweise der Beratung des Haushalte planes an der Hand der Beschlüsse des vorberatenden Ansschusses grwidmet Vorher beschäftigte die Müllabfuhr die Versammlung. Der Ausschuß schlug vor, folgenden Antrag der Stadtv. Dr. Weyl und Genossen anzunehmen: „Den Magistrat zu ersuchen, schleunigst Maßtregeln zu ergreifen, um der drohenden Gesundheitsgefährdung der Bevölkerung durch die Stockung der Müllabfuhr zu begegnen, insdesondere auch einen Aufruf an die Fuhrwerksbesitzer zu erlassen, sich zur sofortigen Müllabfuhr zu melden.“ Der Antrag wurde an⸗ genommen. Ein weiter vorliegender Antrag der Stadv. Bar⸗ kowski und Gen., betr. die Verstadtlichung der Müll⸗ abfuhr wurde an den Ausschuß zurücküberwiesen. Der Magistrat soll ersucht werden, durch das städtische Maschinenbauamt unverzüg⸗ lich einen Entwurf über eine geeignete Müllverbrauchs⸗ und Müll⸗ verwertungsanlage und ein Gutachten über die Möglichkeit der zu⸗ künftigen Verwertung des Berliner Hausmülls für landwirtschafliche Zwecke vorzulegen Em Antrag der Stadtv. Cassel und Gen, richter an den Magistrat das Ersuchen, die nötigen Maßnahmen zu ergreifen, ste

um die jetzigen Uebelstände im öffentlichen Fuhrwesen zu beseitigen. Auch dieser Antrag wurde angenommen. Zu dem Haushaltsplan für 1919 unterbreitete der Ausschuß der Versammlung eine große Reihe von teilweise tief⸗ greifenden Anträgen. So wurde beautragt, den Magistrat um Er⸗ laß einer Vorschrift zu er'uchen, durch die es verhindert wird, daß fortan noch Schulkinder des Konfirmandenunterrichts wegen einen Teil des Unterrichts ihrer Schule versäumen. Der Antrag fand die Zustimmung der Versammsung. Ein Antrag, die Lehr⸗ mittelfreiheit in den schulgeldfreien Bildungsanstalten der Stadt einzuführen, ging an den Magistrat zur Berücksichti ung für den nächsten Hausbalt. Ein anderer Antrag ging dahin, den Magistrat in ersuchen, eine Vorlage, betreffend weiterer Erbauung von Gemeindeschulen, zu machen. Die Versammlung nahm diesen Antrag an, ebenso aber auch einen Antrag Cassel, wonach immer erst das Bedürfnis der einzelnen Sladtgegenden geprüft werden soll. Sodann ersuchte die Versammlung den Magistrat um eine Vermehrung der Zahl der Schulärzte. An⸗ genommen wurden feiner Anträge, die sich auf bessere Ver⸗ pflegung der Kranken in den städtischen Krankenhäusern, ferner der in den städtischen Hospitälern, Arbeitshäusern, in der Fürsorgeerziebung usw. befindlichen Personen beziehen. Ferner empfahl tie Versammlung in einem Beschluß dem Magistrat, dice Arbeiten zur Frrichtung eigener Gebäude für Fortbildungsschulen unverzüglich in Angriff zu nehmen. Grundsätzliche Erörterungen knüpften sich an die Anträge des Ausschusses, bei den Hospitälern, den städtischen Krankenhäusern, den Irrenanstalten, dem Arbeiltshaus und dem Hospital in Lichtenberg die in Ansatz gebrachten Posten für Seelsorge zu streichen. Nach lebhafter Erörterung wurde der Antrag in namentlicher Abstimmung angenommen unter der Einschränkung, daß nur die Positionen abgesetzt werden follen, bei denen nicht rechtliche Verpflichtungen vorliegen.

Alle in Holland interniert gewesenen deutschen Kriegs⸗ und Zivilgefangenen, die noch ein Spargut⸗ haben aus ihrer Internierung in Holland haben, werden vom Kriegsministerium aufgefordert, sich zwecks Abrechnung schriftlich bei der Abbaustelle der Abteilung III, Internierten⸗ arbeit, in Hamm i. W. (Gebäude der Ofenfabrik, Hamm⸗Süd) zu melden. (W. T. B.)

Sportfest der „eisernen Marine⸗Brigade“. Die erste Marine⸗Brigade von Rohden veranstaltet unter der Leitung des Majors Köppen am 15. Mai im Deutschen Stadion im Grunewald ihr Brigadesportfest. Beginn der Vorführungen 2 Uhr. Eintgittsvreis 50 ₰. Während der Vorführungen spielt die Musik des 2. Marine⸗Regiments.

Erfurt, 8. Mai. (W. T. B.) Der Hauptausschuß der Deutschen Turnerschaft, die zur Friedenszeit weit über eine Million Mitglieder zählte, hielt seine diesjährige Sitzung in Erfurt ab. Am eröffnete der Vorfitende der Deutschen Turnerschaft, Geheimer Sanitätsrat Dr. Töplitz⸗ Breslau den ersten Arbeitstag mit einer Begrüßungsrede. Der Ge⸗ heime Rat Clauß sprach für den Regierungspräsidenten, der Ober⸗ bürgermeister Dr. Schmidt im Namen der Stadt Erfurt, Albrecht⸗ Altenburg für den Kreis Thüringen und der Turninspektor Krelling⸗ Erfurt für den mittelthüringer Gau B. Einstimmig wurde 85 einem Bericht des Stadtschulrats Professor Dr. Rühl⸗Stettin be⸗ schlossen, das Jahnbaus in Freiburg an der Unstrut mit dem gesamten Inventar für 1130,0, anzukaufen und zur Aufbringung dieser Summe bei gelegener Zeit einen Beitrag von 15 für jedes Mitglied zu erheben. In dem Jabres⸗ und Geschäftsbericht wird die schwierige Lage der Deutschen Turnerschaft ganz besonders betont. Hunderttausende, deut⸗ scher Turner haben im Felde gestanden, viele sind

efallen, und ure müdliche Arbeit ist netwendig, um die Füeeiae. die mehrfach ihre Tätigkeit einstellen mußten, wiederaufzu⸗ richten. Schwer zu leiden hatten die Kreise an den West⸗ und Ost⸗ renzen von der Besetzung durch die feindlichen Heere. Teile des⸗ Rheinlandes, Rheinhessen und die Rheinpfalz, dazu ganz Elsaß und Lothringen, die Proyinz elen im Osten sind von ihren Kreisen abge⸗ schnitten. Auch in Oberschleßien liegen die Verhältnisse recht ungünstig. Die Ehrenurkunden der Deut’chen Turnerschaft sind dem aus⸗ geschiedenen langjährigen Mitarbeiter Sptes⸗Hamburg, dem Festrurn⸗ wart des Münchener deutschen Turnerfestes Lang und dem Ehren

trefflich waren die Rollen der Frauen des Beruickschen Hauses mit

8 1

kampfrichter der dentschen Turnfeste ae e best⸗ in Ober, schlesien verliehen worden. Außerdem wurden 131 Ehrenbriefe Jahre 1918 und in diesem Jahre bis jetzt 70 Ehrenbriefe ausgestellt Nach dem Kassenbericht des Schatzmeisters Polizeirats Atzrolt. Steglitz beträgt das Gesamtvermögen der Deutschen Turnerschaft 340 663,05 ℳ. II““

8

Aeronautisches Observatorium. Lindenberg, Kreis Beeskow. .“ 8 Drachenaufstieg von 11 Nachm. bis 12 ½ Vorm.

Wind

. Richtung Eehnin.

Meter

6./7. Mai 1919.

Relatipe Feuchtig⸗ keit %

Luftdruck Temperatur C⸗

Seehöhe 1 oben 1 unten V

m mm

p 757,7 723 679

91 100 100

122 500 1000 1500 1700 Bedeckt. Inversion auf 0,6°.

638 7

622 7

wischen 1290 und. 1500 m von 390

1

7. Mai 1919. Drachenabstieg von 6 bis 7 Vorm.

Relative Wind

xg. Temperatur Co Feuchtig⸗ Seehöhe Luftdruck euchtig Ceß seit Richtung Sehnhe mm

unten „% Meter

m

88

95

1 100 O

8 2. 9 13

7 O 13 Bedeckt. Inversion zwischen 1260 und 1360 m von 32 8. Mai 1919. Drachenaufstieg von 12 ¾ a bis 4 .a9.

Wind

[Geschwind. Richtung 8 und.⸗ V

7—9 14 13

122 500 1000 1500 638 1540 635

OzN 723 O 679

I Relative Lustdruck

Temperatur Co Feuchtig⸗ keit

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oben unten eter

0%

100 O 1 65 SOzO 1 85 SO⅛ 70 SO 7909 SEO 564 95 O9SO 537 67 90 8SS Inversion 122 400 m von 4,8 ° auf 5,4° . 1000 1160 m 1,80 220. Bew. 5 0—1 ci. 8

m

122

500 1000 1500 2000 2500 2890

mm

759,2 725 681 648 601

18 5

8 *

(Unter den Linden.) Sonnabend: 116. bezugsvorstellung. Dienst⸗, und Freiplätze sind aufgehoben. Die Legende von der heiligen Elisabeth. Von Franz Astt. Dichtung von Otto Roquette. Szenisch dargestellt in einem Vorspsel und vier Bildern. Musikalische Leitung: Generalmusikdirektor Leo Blech. Spielleitung: Karl Holy. Anfang 7 ÜUhr.

Schanspielhaus. (Am Gendarmenmarkt.) Sonnab.: 129. Dauer⸗

bezugsvorstellung. Dienst⸗ und Freipläͤtze sind aufgehoben. Coriolan. Historisches Drama in fünf Aufzügen (14 Verwandlungen) von William Shakespeare. Spielleitung: Dr. Reinhard Bruck.

Anfang 7 Uhr.

Sonntag: Opernhaus. Nachmittags: 255. Kartenreservesatz

Der Dauerbezug, die ständig vorbehaltenen sowie die Dienst⸗ und

reiplätze sind aufgehoben. 11. Volksvorstellung zu ermäßigten Preisen: Mignon. Anfang Uhr. Abends: 117. Dauer⸗ bezugsvorstellung. Dienst⸗ und Freiplätze sind aufgehoben. Mignon. Oper in drei. Akten von Ambroise Thomas. Text mit Benutzung des Goetheschen Romans „Wilhelm Meisters Lehrjahre“ von Michel Carré und Jules Barbier, deutsch von Ferdinand Gumbert. Anfang 7 Uhr.

Schauspielhaus. Nachmitlags: 13a. Kartenreservesatz. Der Dauerbezug, die sständig vorbehaltenen sowie die Dienst⸗ und Frei⸗ plätze sind aufgehoben. 15. Volksvorstellung zu ermäßlgten Preisen: Heimat. Anfang 2 Uhr. Abends: 130. Dauer⸗ bezugsvorstellung. Dienst⸗ und Freiplätze sind aufgehoben. Coriolan. Historisches Drama in fünf Aufzügen (14 Verwandlungen) don Winiam Shakespeare. Spielleitung: Dr. Reinhard Bruck. Anfang r.

Opernhaus.

8 Familiennachrichten.

Verlobt: Frl. Elisabeth Schwarzlose mit Hrn. Referendar Dr. jur. Günther Pax (Görlitz).

Verehelicht: Hr. Leutnant Hanns Credé mit Frl. Berda von Wurmb (Berlin Minden, Westf.).

Geboren: Eine Tochter: Hrn. Major Stefan von Velsen (Zehlendorf⸗West b. Berlin).

Gestorben: Se. Erzellenz Dr. Hermann Frbhr. von Stengel⸗ Staatsrat i. a. o. D., Staatssekretär des Reichsschatzamts a. D. (München). Hr. Generalmajor z. D. Georg von Winterfeld (Potedam;. Hr. Generalmajor Meyfarth (Glogau). Hr Oberlehrer Dr. phil. Hugo Hoppe (Breslau). Frau Margarethe von Stülpnagel, geb. von Rochow (Liegnitz).

Verantwortlicher Schriftleiter: Direktor Dr. Tyrol,. Charlottenbura⸗

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Verantwortlich für den Anzeigenteil: Der Vorsteher der Geschäftsstelle.

Rechnungsrat Mengerina in Berlin. Verlag der Geschäftsstelle Mengerina) in Berlin. Druck der Norddeutschen Buchdruckerei und Verlagsanstalt, b - b Berlin, Wilhelmstraße 32. 1 Sechs Beilagen leinschließlich Warenzeichenbeilage Nr. 35).

11“

um Deutschen Re

8 105.

Berlin, Freitag den 9 Mai

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NRicchtamtliches.

Der Friedensvertrag. [Fortsetzung.]

il: Bestimmungen über europässche Politik. 18 Abschnitt 1: Belgien.

Artikel 31:; Deutschland erkennt an, daß die Verträge von 89 die vor dem Kriege das Regime Belgiens festsetzten, nicht mehr augenblicklichen Verhältnissen entsprechen, und erklärt sich mit der fecktaftsetzung dieser Verträge einverstanden. Deutschland ver⸗ tet f8b schon jetzt, alle Abmachungen, wie sie auch sein mögen, an⸗ keennen und zu beobachten, die die allijerten und assoziierten Groß⸗ söte oder einige von ihnen mit der Regierung Belgiens oder der terlande zwecks Ersetzung der genannten Verträge von 1839 ab⸗ ißen werden. Wenn die förmliche Zustimmung zu diesen Ab⸗ bungen oder zu einigen ihrer Bestimmungen verlangt würde, ver⸗ htet sich Deutschland schon jetzt, sie zu gehen. 8

Artikel 32: Deutschland erkennt die unumschränkte Herr⸗ st Belgiens über das gesamte strittige Gebiet von Neutral⸗ eenet an.

Artikel 33: Deutschland verzichtet zugunsten Belgiens auf das it und den Rechtstitel auf das Gebiet von Preußisch⸗Moresnet, westlich von der Linie Lüttich⸗Aachen gelegen ist; der Teil der Rande dieses Gebietes verlaufenden Straße wird Belgien gehören. Artikel 34: Deutschland verzichtet ferner zugunsten Belgiens cle Rechte und Rechtstitel über die Gebiete, welche die Kreise ee und Malmedy umfassen. Während der sechs Monate, die auf Inkraftsetzung dieses Vertrages folgen, werden durch die belgischen erden in Eupen und Malmedy Listen aufgelegt werden, und die ohner der genannten Gehiete werden das Recht haben, darin tich ihrem Wunsche Ausdruck zu geben, ob diese Gebiete ganz telweise unter deutscher Oberherrschaft erhalten werden sollen. belgischen Regierung steht es zu, das Resultat dieser Volks⸗ mmung zur Kenntnis der Liga der Nationen zu bringen, deren sceidung Belgien im vornherein anzunehmen sich verpflichtet. Artikel 35: Eine Kommission, bestehend aus sieben Mit⸗ ern, von denen die alliierten und assoziierten Großmächte fünf nnen, Deutschland und Belgien je eins, wird vierzehn Tage nach rafttreten dieses Vertrages eingesetzt werden, um an Ort und le Grenzlinien zwischen Deutschland und Belgien festzusetzen; ei soll der wirtschaftlichen Lage und den Verbindungswegen nnung getragen werden. Die Entscheidungen werden mit Stimmen⸗ theit getroffen und sind für die daran beteiligten Parteien ver⸗ lich. Artikel 36: Sobald die Uebertragung der Oberherrschaft über Gebiete endgültig sein wird, werden alle in diesen Gebieten genden Deutschen unter Ausschluß der deutschen Nationalität voll⸗ lich die belgische Nationalität endgültig erworben haben, jedoch en deutsche Untertanen, die nach dem 1. August 1914 sich dort sidelt haben, die belgische Nationalität nur mit Genehmigung llgischen Regierung erwerben können. Artikel 37: Während zweier Jahre nach der endgültigen Ueber⸗ ing der Souveränität über die Belgien kraft dieses Vertrages zu⸗ ten Gebiete können deutsche Staatsangehörige über achtzehn e welche in diesen Gebieten ansässig sind, für die deutsche Staats⸗ brigkeit optieren; die Option des Ehemannes hat diejenige der die Option der Eltern diejenige ihrer Kinder unter achtzehn en zur Folge. Personen, welche das hier vorgesehene Options⸗ ansgeübt haben, müssen in den darauffolgenden zwölf Monaten Wohnsitz nach D immobiliarbesitz, welchen sie in dem von Belgien erworbenen Ge⸗ vitzen, zu behalten. Sie können ihren Mobiliarbesitz aller Art 2* 88 haben infolgedessen keinerlei Austritts⸗ und Eintritts⸗

zahlen. Urtikel 38: Die deutsche Regierung wird unverzüglich die he, Register, Pläne, Titel und Dokumente aller Art, welche die Militär⸗, Finanz⸗, Justiz⸗ sowie jede andere Verwaltung des belgischer Dberherrschaf gestellten Gebietes betreffen, aus⸗ ten. Die deutsche Regierung wird außerdem der belgischen Re⸗ ug die Archive und alle Dokumente, welche die deutsche Ver⸗ ng während des Krieges den öffentlichen belaischen Verwaltungen, iilch dem des Ministeriums des Auswärtigen in Brüssel men hat, zurückerstatten. Urtikel 39: Verhältnis und Art der finanziellen Lasten cklands und Preußens, die Belgien auf Grund der ihm abgetrete⸗ gebiete zu erfüllen hat, werden nach Artikel 254 und 256 des iles, betreffend finanzielle Klauseln, geregelt. 8 1 Abschnitt 2: Luxemburg. Urtikel 40: Deutschland verzichtet hinsichtlich des Groß⸗ dums Luxemburg auf den Nutzen aller zu seinem Vorteil in den ngen vom 8. Februar 1842, 2. April 1847, 20. und 25. Oktober 18. August 1866, 21. Februar und 11. Mai 1867, 10. Mai 1871, -uni 1872, 11. November 1902, sowie aller aus diesen Verträgen den Konventionen. Deutschland erkennt an, daß das Groß⸗ um Luxemburg vom 1. Januar 1919 an aufgehört hat, einen noieil des deutschen Zollvereins zu bilden, verzichtet auf alle auf den Betrieb der Eisenbahnen, schließt sich der Abschaffung cutralitätsregimes des Großherzogtums an und nimmt im voraus nden allijerten und assoziiterten Mächten bezüglich Luxemburgs lessenen internationalen Abmachungen an.

rtikel 41: Deutschland verpflichtet sich, das Großherzoatum eurg auf ein Ersuchen, welches ihm von den hauptsäcklichsten sen Und assoziierten Mächten Zestellt werden wird, die Vorteile echte genießen zu lassen, welche in wirtschaftlicher Hinsicht, in ¹ auf Transport und Luftschiffahrt zugunsten der besaaten e ü8 ihrer Untertanen durch den vorliegenden Vertrag fest⸗ werden. 8

Abschnitt 3: Linkes Rheinufer.

rtikel 42: Es ist Deutschland untersagt, Festungen zu er⸗ deer zu bauen, sei es auf dem linken Rheinufer, sei es auf dem Ufer westlich von einer fünfzig Kilometer östlich von diesem gezogenen Linie.

ttikel 43: In der laut Artikel zweiundvierzig definierten sind die Unterhaltung oder Zusammenziehung bewaffneter gei es ständig oder zeitweilig, sowie militärische Manöver jea⸗ Urt und alle materielle Erleichterung für eine Mobilisation Uz verboten. .

rtike 144: Im Falle Deutschland, auf wel Art es auch Vorschriften des Artikel zweiundvierzig und dreiundvierzig zu⸗ Pendeln sollte, witz, dies als feindlicher Akt gegenüber den grmächten dieses Mhtrages bezeichnet und als den Weltfrieden angesehen werden.

Abschnitt 4: Saarrevier. d tikel 4 5: Als Ersatz für die Zerstörung der Kohlenberg⸗ ordfrankreicks und als Abschlaaszahlung auf die von Deutsch⸗ 8 Fresrentsä igunn zu zahlende Summe überträgt Deutsche Frankreich den vollständigen und unbeschränkten, von allen en und Lasten freien Besitz mit dem aubschließlichen Recht en Ausbeutung der im Saarrevier belegenen Kohlengruüben, in Artihel cchtundvierzig begrenzt finkf..

und Erste und Zweite Zentral⸗Handelsregister⸗Beilage .E.,

tkeutschland verlegen; es wird ihnen freistehen,

Antijkel 46: Um das Recht und Wohlergehen den Bevölkerung sicherzustellen und Frankreich das unumschränkte Ausbeutungsrecht der Gruben zu garantieren, nimmt Deutschland die Dispositionen der Artikel eins und zwei des beigefügten Annexes an.

Artikel 47: Um in angeb achter Zeit ein endgültiges Statut des Saarbeckens unter Berücksichtigung der Wünsche der Bevölkerung festzusetzen, nehmen Frankreich und Deutschland die Maßnahmen des dritten Kapitels des nachstehenden Anhanges an. .

Artikel 48 setzt die Grenzen des Saarbeckens folgendermaßen fest: Im Süden und Südosten durch die Grenze mit Frankresch wie in diesem Vertrag festgesetzt, im Nordwesten und Norden durd eine Linie, welcke der nördlichen Verwaltungsgrenze des Kreises Merzig folgt. Von dem Punkte an, wo sie sich von der französischen

enze löst, bis zu dem Punkte, wo sie die Verwaltungsgrenze schneidet, welche die Gemeinde Saarhölzbach von der Gemeinde Britten trennt, dann längs dieser Gemeindegrenze nach Süden, bis sie die Verwaltungsgrente des Kantons Merzig trifft, derart, daß der Kanton Mettlach mit Ausnahme der Gemeinde Britten in das Gebiet des Saarbeckens fällt, dann längs der nördlichen Verwaltungsgrenze der Kantone Merzig und Haustadt, welche dem Gebiete des Starbeckens einverleibt sind, sodann aufeinanderfolgend durch die Verwaltungs⸗ grenzen, welche die Kreise Saarlouis, Ottweiler und St. Wendel von den Kreisen Merzig und Trier und dem Fürstentum Birkenfeld trennen, bis zu einem Hunkte, welcher etwa 500 Meter nördlich von dem Dorfe Furschweilen liegt (höchster Punkt Metzelbergl); nordöstlich und östlich von dem letzten oben bestimmten Punkt bis zu einem Ffütt welcher etwa 3 ½ Kilometer ostnordöstlich von St. Wendel liegt, und zwar durch eine an Ort und Stelle festzusetzende Linie, welche östlich von Furschweiler, westlich vom Roschberge, östlich von den Höhen 418 und 329 (südlich vom Roschberg), westlich von Leiters⸗ weiler, im Nordosten der Höhe 464, sodann nach Süden längs der Bergkammline bis zu ihrem Treffpunkte mit der Verwaltungsgrenze des sFreier Kusel verläuft, von da nach Süden durch die Grenze des Kreises Kusel, dann die Grenze des Kreises Hombur⸗ nach Südosten bis zu einem Punkte, welcher etwa 1000 Meter westlich von Düns⸗ weiler liegt. Von da bis zu einem Punkte, welcher etwa 1 Kilometer üdlich von Hornhach liegt. Eine an Ort und Ztelle festzulegende Linie, welche üͤber die Höhe 424 (etwa 1000 Meter südöstlich von Dunz⸗ weile:), über die Höhe 363 (Fuchsberg), 322 (südwestlich von Wald⸗ mohr), dann östlich von Jägersburg und Erbach verläuft, dann Hom⸗ burg umfaßt, indem sie über die Höhen 361 (etwa 2 ⁄¼ Kilometer ostnordöstlich von der Stadt), 342½(etwa 2 Kilometer südöstlich von der Stadt), 367 (Schreinersbeng), 356 und 350 (etwa 1 % Kilometer südöstlich von Schwarzenbach) verläuft, dann südöstlich von den Höhen 322 und 333, etwa 2 Kilometer üöstlich von Webenheim, 2 Kilometer östlich von Mimbach hinzieht, im Osten die Geländewelle umgeht, über welche die Straße Mimbach Boechweiler verläuft, derartig, daß obige Straße ins Saargebiet fällt, unmittelbar im Norden der Abzweigung der beiden Straßen von Boeckweiler und Altheim verläuft, welche 2, Kilometer nördlich von Altheim liegt, dann unter Ausschluß von Ringweilerhof und einschließlich Höhe 322 die französische Grenze an dem Bogen erreicht, welchen sie etwa 1 Kilometen südlich von Horn⸗ bach bildet. Ein Ausschuß aus fünf Mitgliedern, deren eines von Frankreich, eines von Deutschland und drei von dem Rate der Gesell⸗ schaft der Nationen ernannt werden, welcher Angehörige andere Mächte wählen wird, wird vierzehn Tage nach Inkraftsetzung des Vertrages gebildet, um an Ort und Stelle den Verlauf der oben beschriebenen Grenze festzulegen. Wo dieser Verlauf mit den Verwaltungsgrenzen nicht zusammenfällt, wird der Ausschuß bemüht sein, sich dem be⸗ schriebenen Verlaufe zu nähern, wobei nach Möglichkeit wirtschaftliche und örtliche Intezessen und die bestehenden Kommunal⸗ und Gemeinde⸗ grenzen berücksichtigt werden. Die Beschlüsse dieses Ausschusses werden 88 gefaßt und sind für die beteiligten Parteien verbindlich.

Artikel 49. Deutschland verzichtet zugunsten der Gesellschaft der Nationen, welche hier als Fideikommissar betrachtet wird, auf die Regierung des oben spezifizierten Territoriums; fünfzehn Jahre nach Inkvaftsetzung dieses Vertrages wird die Bevölkerung berufen, die SZee bekanntzugeben, unter welche sie gestellt zu werden wünscht.

Artikel 50. Die Bestimmungen, nach denen die Abtretung der Bergwerke des Saarbeckens bewerkstelligt wird, sowie die Maß⸗ nahmen zur Sicherstellung und Achtung von Recht und Wohlfahrt der Bevölkerungen wie der Regierung des Gebietes, desgleichen die Be⸗ dingungen für die vorgesehene Volksabstimmung werden in dem an⸗ liegenden Anhang festgelegt, welcher als integrierender Bestandteil dieses Vertrages betrachtet werden soll, und den Deutschland anzu⸗ nehmen erklärt. 1

Der Anhang setzt die Bedingungen für die Ab⸗ tretung der Bergwerke des Saarbeckens an Frank⸗ reich und Maßnahmen zur Sicherung der Rechte und der Wohlfahrt der Bevölkerung und der Regierung des Gebietes und die Bedingungen für die Volksabstimmung fest. Mit der Inkraftsetzung des Vertrages erwirbt der französische Staat den vollen und unbeschränkten Besitz aller Kohlenlagerungen im Saarbecken und ist berechtigt, die Berg⸗ werke auszubeuten oder nicht, das Ausbeutungsrecht ohne vorherige Ermächtigung und Formalität dritten Personen abzutreten, gleichgültig, ob es sich um bisherigen Besitz des preußischen, bayerischen oder anderer Staaten, von Gesellschaften oder Privatpersonen handelt. Bei im Betriebe befindlichen Berawerken bezieht sich die Eigentumsüber⸗ tragung an den französischen Staat auf alle Nebenanlagen der Berg⸗ werke sowohl auf wie unter der Erde, auf Anlagen zur Umwandlung in elektrische Kraft, für Koks und Nebenprodukte, auf Verbindungs⸗ anlagen, Gelände, Gebäude, Krankenhäuser, Vorräte aller Art, Archive und Pläne. Die Eigentumsübertragung bezieht sich auch auf Außen⸗ stände für Lieferungen vor der Besitznahme durch Frankreich und nach Unterzeichnung des Friedensvertrages sowie auf Kundenkautionen, welche durch den framösischen Staat garantiert werden. Die Besitz⸗ erwerbung durch den französischen Staat erfolgt frei von allen Schulden und Lasten. Den Rechten des Bergwerkspersonals und der Alters⸗ und Invalidenrente wird durch die Eigentumsübertragung kein Ab⸗ bruch getan, jedoch muß Deutschland dem französischen Staate die mathematischen Resewen der vom Personal erworbenen Rente aus⸗ händigen. Der Wert des dem französischen Staate abgetretenen Be⸗ sitzes wird durch den Wiedergutmachungsausschuß, welcher laut Teil 8 dieses Vertrages vorgesehen ist, festgesetzt. Dieser Wert wird im Konto der Wiedergutmachungen Deutschland kreditiert werden. Deutschland muß die Eigentümer oder Interessierte entschädigen.

Weitere Abmachungen setzen fest, daß keinerlei Eisenbahn⸗ oder Kanaltarife deutscherseits festgesetzt werden dürfen, welche dem Trans⸗ port des Personals, der Bergwerkserzeugnisse oder der Rohstoffe für ihren Betrieb präjudizieren können. Frankreich ist berechtigt, alle Verbindungsmittel unbehindert und frei zu benützen und auszubauen, soweit das für die Bewirtschaftung Fötwenbig ist. Frankreich kann für Geländeerwerbungen zum Zwecke der notwendigen Bewirtschaftung der Berowerke und Nebenanlagen die Durchführung der deutschen Berawerksgesetze und Reglements, welche, vorbehaltlich der im Hin⸗ blick auf den Krieg getroffenen Maßnahmen, am 11. November 1918 in Kraft waren, beanspruchen; die Verteilung der Schäden an Immo⸗ bilien infolge von Ausbeutung der Bergwerke und Nebenanlagen wird gemäß den deutschen Bergwerksgesetzen geregelt.

Die Bewirtschaftkungder Berawerke und Nebenanktaaen erfolgt gemöß den deutschen Gesetzen und Reglements, welche, oboetehen von reinen raft waren.

Kriegsmaßnahmen, am 11. November 1918 in K Die Arbeiterrechte werden laut der deutschen Gesetzgebung, welche am 1l. Rovember 1018 in Kraft war, beibehalten. Auslaͤndische Arbeits⸗

kräfte dürfen unbehindert verwendet werden. Die Beiträge der Berg⸗ werke zum örtlichen Budget des Saarbeckens und zu den Gemeinde⸗ steuern wird im Verhältnis des Wertes der Berawerke zum steuer⸗ pflichtigen Gesamtvermögensbesitz des Beckens festgesetzt. Der fran⸗ zesische Stagt tann Schulen, Kranlenhälser, Arbeiterhauser und andere Wohlfahrtéeinrichtungen gründen und unterhalten. Der französische Staat kann nach freiem Gutdünken Bergwerkprodukte verteilen, aus⸗ führen und ihre Preise festsetzen, jedoch verpf ichtet sich die französische Regierung, den örtlichen Verbrauch nach Maßgabe des Verbrauches des Jahres 1913 zu befriedigen. Die Regierung des Saarbeckens wind einer Kommission übertragen, welche die Gesellschaft der Nationen reprã⸗ sentiert. Diese Kommission besteht aus fünf Mitgliedern, welche vo Rate der Gesellschaft der Nationen ernannt werden, und umfaßt einen ranzosen, einen Nichtfranzosen, welcher aus dem Gebiete des Saar⸗ beckens stammt und dort wohnt, und aus drei Mitgliedern, welche enderen Ländern, als Frankreich und Deutschland angehören: sie werden auf ein Jahr gewählt, können wiedergewählt werden und können vom Rat der Gesellschaft der Natonen abgesetzt und ersetzt werden, welcher ihr Gehalt festsetzt, welches aus dem Einkommen des Gebietes bestritten wird. er Präsident, dieses Regierungsausschusses wird vom Rat der Gesellschaft der Nationen aus den Kommissionsmitaedern für ein Jahr ernannt und kann miederernannt werden. Der Prösident Lrfüllt die Funktionen eines Exekutivagenten des Ausschusses. Der Regierungs⸗ ausschuß besitzt im Saarbecken alle Machtbefugnisse, welche früher Deutschland, Preußen oder Bapern besaß, und verwaltet den Betrieb der Eisenbahnen, Kanäle und öffentlichen Dienste; er faßt seine Be⸗ schlüsse mit Stimmenmehrheit. Die Durchfuhr von Bodenerzeugnissen und Kabrikaten des Beckens zur Einfuhr nach Deutschland, sowie die Einfuhr deutscher Artikel in das Saarbecken für den örtlichen Bedarf sind zollfrei Frankreich und Deutschland erkennen an, daß jeder Streit⸗ fall dem Regierungsausschusse unterbreitet wird, dessen Beschluß für beide Länder verbindlich ist. Nach fünfzehn Jahren erfolgt eine Volksabstimmung bezirks⸗ weise oder gemeindeweise über fosgende drei Alternativen: Beibehaltung des durch diesen Vertrag geschaffenen Recimes, Vereinigung mit Frank⸗ reich, Vereinigung mit Deutschland. Falls das durch diesen Vertrag ge⸗ schaffene Regime beibehalten wird, verzichtet Deutschland jetzt schon zu⸗ gunsten der Gesellschaft der Nationen auf seine Souveränität; falls die Vereinigung mit Frankreich beschlossen wird, verpflichtet Deutschland sich, Frankreich alle Rechte und Rechistitel abautreten; bei der Wieder⸗

ee

vereinigung mit Deutschland wird die Gesellschaft der Nationen die Wie⸗

dereinsetzung Deutschlands in die Regierung des Gebietes bererkstelli⸗ gen. In diesem letzteren Falle werden alle Eigentumsrechte Frank⸗ reichs auf die Berowerke von Deutschland en bloc in Geold ehlbar zurückgekauft. Drei Sackverstä⸗dige, welche von Deu schland, Frank⸗ reich und der Gesellschaft der Nationen ernannt werden, werden den Deutschland den Preis nickt bezahlt hat, wird das Gebiet endgültig Frankreich gehören. Bei Rüchkauf durch Deutschland sind Frankreich und seine Staatsangehörigen herechtigt, die für ihren Bedarf notwendige Kohsenmenge im Becken zu kaufen. Deutsckland stellt der Regierung des Saarbeckens alle amtlicken Dokumente und Archive, be⸗ treffend das Saarbecken, die im Besitz Deutschlands sind, zur Verfügung. Der Regierunçsausschuß hat

die volle Nutznießung aller Besitzunen

2 5

Falls sechs Monate nach dem Beschluß der Sackver⸗

der deutschen Recierung oder der Regieruncen der deutschen Bundes⸗ 8

staaten im Saarbecken,

rungsausschuß des Saarbeckens und die deutschen Eisenbahnen vertreten

8

sind, wird das rollende Material in billicer Weise perteilen.

Ein gemischter Aueschuß in dem der Regie 8

8 . 1 8

2*

Die Gesetze, welche am 11. November 1918 in Kraft waren,

bleiben bestehen; Aenderungen bedürfen der Befragung Frankreichs. Die bestehenden Gerichte bleiben erhalten; als Appellationsgericht

2.5

und zur Statuierung über Fragen, in welchen die bestehenden Gerichte

nicht zu erkennen haben, wird ein besonderer Gerichtsbof gebildet.

Nur der Regierungsausschuß darf Auflagen und Steuern erheben, welche nur für den Bedarf des Gebiets verwendet werden dürfen. Die augenblickliche Staatsangehörigkeit der Einwohner des Saare⸗

Die religiösen Freiheiten, Schule, Sprache u e Vereini⸗- bleiben Festohenen, Das Stimmrecht gilt nur für örtliche Vertretungen und wird ohne Unterschied des Geschlechts jedem Ein; wohner von über 20 Jahren zuteil. Es gibt keinerlei Militärpflicht im Saarbecken; der Bau von Befestiaungen ist verboten. Eine ört⸗ liche Gendarmerie wird zur Aufrechterhaltung der Ordnung organisient.

Das Saarbecken wird dem französischen Zollregime unterstellt. Metallerzeugnisse und Kohlen des Saarbeckens, die nach Deutschland

2

gehen, und die deutsche Ausfuhr der Industrie im Saarbecken sind

ausfuhrzollfrei. -

Abschnitt 5: Elsaß⸗Lothringen. 8

Der fünfte Abschnitt erklärt, daß die vertragschließenden Teile

in Anerkennuna der moralischen Verpflichtung aus dem durch 2 (Deutschland 1871 begangenen Unrecht gegen das Recht Frankreichs

beckens wird durch die bevorstehenden ö“ nicht betroffen. und örtliche Vereini⸗

119 .

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und gegen den Willen der Bevölkerung Elsaß⸗Lothr in gens darüber einig sind, daß Elsaß und Lothringen seit dem 11. November

1918. der französischen Souveränität wieder unterstellt sind. Se stimmungen der Verträge über die Festsetzung der Grenzen vor 1821 treten wieder in Kraͤft. Deutschland muß Frankreich alle auf Elsaß⸗

Lothringen bezüglichen Archive, Register, Pläne und Dokumente ause-. 8

händigen. Die Regelung der Interessen der Einwohner Elsaß⸗ betreffs ihrer Zivilrechte, ihres Handels und der Aus⸗ übung ihres Berufes werden durch Sonderabmachungen zwischen Frankreich und Deutschland erfolgen. Deutschland verpflichtet sich, alle im nachfolgenden Anhang festgesetzten Regeln, betreffend die

Die Be⸗

„§

2

89 8

zwischen

Staatsangehöriakeit der Einwobner oder der aus diesen Gebieten

stammenden Personen, anzuerkennen und anzunehmen. Elsaß⸗

Lothringen kehrt frei von allen Staatsschulden zu Frankreich zurück. 8 Frankreich ergreift Besitz von allen Gütern und dem Eicentum des Deutschen Reiches und der deutschen Staaten in Elsaß⸗Lothringen,

ohne einen der zedierenden Staaten bezahlen zu müssen.

Die Kron⸗

güter und der Privatbesitz des Exkaisers und der früheren Herrscher

Deutschlands fallen unter diese Bestimmung. Deutschland darf durch keinerlei Maßnahme deutsches Geld, welches bei Friedensabschluß

Kurswert hat und im Besitz der französischen Regierung ist, entwerten.

Ein Sonderabkommen wird. die Zurückzahlung in Mark der außer⸗

gewöhnlichen Kriegsausgaben, welche Elsaß⸗Lothringen für Rechnung

des Reiches Fesresch gen hat, wie Unterstützungen an Familien von

Mobilisierten und Requisitionen, regeln. Frankreich erhebt für eigene Rechnung die Steuern, welche vor dem 11. November 1918

noch nicht eingezogen waren. Die Durchführung der Finanzklausel,

betreffend Elsaß⸗Lothringen, gemäß den verschiedenen Waffenstill⸗

standsabkommen, vigß von Deutschland übernommen werden.

Deutschland übernimm

11. November 1918 in Elsaß⸗Lothringen fällig waren und aus dem deutschen Reichshaushalt bestritten wurden. Binnen drei Wochen nach Unterzeichnung des Vertrages werden die Häfen von Straßburg

alle Zivil⸗ und Militärpensionen, welche am

und Kehl vom Standpunkt der Ausnützung auf sieben Jahre zu einem

einheitlichen Organismus konstituiert; ihre Verwaltung übernimmt ein von der Zentralkommission für den Rhein ernannter Direktor französischer Staatsangehörigkeit. In beiden Häfen werden Frei⸗ bezirke errichtet. Die Modalitäten dieser Organisation, besonders die finanziellen, werden durch ein deutsch⸗französisches Sonder⸗ abkommen festgaesetzt. Bahnanlagen, Kais, Hallen, Speicher und Kräne. Nach Ablauf des sechsten Jahres kann kommens im Hinbli Hafens anfordern.

auf das weitere Arbeiten des Straßburger

Zum Kehler Hafen cebören die notwendigen uu6 eine dreijährige Verlängerung des Ab- Die elsaß⸗lothringischen Eisenbahnen gehen in