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e 188.
221 18 mschtt: wEs
beeae zürüdhestellt werden.
Aranzösischen Besitz über. Auf fünf Jahre werden Erzeugnisss aus “ Elscß⸗Loth ringen zollfrei nach Deutschland eingeführt; Fnankreich bhhält sich die Kontingentierung dieser Ausfuhr vor. Die französische 8 MNezierung ist berechtigt, zukünftig jede deutsche Beteiligung an Ver⸗ wallung und Bewirtschaftung auf öffentlichem Gebiete, wie Eisen⸗ bahnen, Gas⸗, Wasser⸗ und Elektrizitätswerken, Bergwerken, Stein⸗ Srüchen, Metallwerken usw. zu verbieten. Die französische Regierung gnest verechtigt, alle Besitzungen, Rechte und Interessen, welche deutsche Stagtsangehörige oder von Deutschland kontrollierte Gesellschaften am 11. Novemder 1918 in Elsaß⸗Lothringen besaßen, zu liquidieren. Deutschland muß seine Staatszangehörigen unmittelbar entschädigen. Verträge, welche durch den Waffenstillstand unterbrochen worden sind, bleiben mnit Autnahme derer in Kraft, welche Frankreich im all⸗ feereinen Imteresse binnen sechs Monaten nach Vertragsunterschrift andigt. Alle Gerichteurteile ziviler und kommerzieller Art vom Zl. Auzgust 1914 an, welche von elsaß⸗lothringischen Gerichten gefällt Forden sind und vor dem 11. November 1918 die Rechtskraft erworben 8 eben, bleiben rechtsgültig. Alle seit dem 3. August wegen politischer Ferbrechen oder Vergehen von ben Gerichten gegen Elsaß⸗ Reichsverichts in Leipzig nach dem 11. November 1918. Alle Be⸗ fungen beim Reichsgericht gegen Beschlüsse der elsaß⸗lothringischen richte sind suspendiert. . 111“ Absschnitt 6: Oesterreich.
Ein Arukel, welcher lautet: Deutschland erkennt e eit Oesterreicks an und wind sie in den durch die en gg festgeegten Grenzen als unabänderlich strikte respektieren,
feesstimmt.
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zen ünde — jofern Gesellschaft der Nalionen einem anderen Verhalten
Abschnitt 7: Tschecho⸗Slowa autonomen ruthenischen Grbiet echoslowaken soll die alte, am 3. August sterreichtsch⸗deutschen Evenze und einer Linie, die von einem Punkte usgeht und sich nach Nordwesten wendet, indem sie westlich von „Paaswitz und östlich von Katscher vordeiläuft, sodaß sie die alte — Grenze im äußersten Sudosten ihres unge übw füuf restlich von Leobschütz gelegenen Vorsprungse Deutschland an den tschecho⸗slowakischen S angehörickeit und verlieren die deutsche Staatsangehörigkeit. Inner⸗ 1b zweier Jahre nach dem. Inkrafttreten des Friedensvertrages bleib: den deutschen Staatsangehörigen von 1 18 Jahren die Oplion “
59] 22 * üüm
87 A Kilometer
über 4 Abschnitt 8
achte Abschnitt beschäftigt sich mit Polen, dessen Un⸗ Fbhängigeeit Deutschland ebensalls anerkennt, und dessen Grenzen fweils im zweiten Peile festacfetzt sind. Polen venpflichte: sich Lersonen und Herkünften aus Ostpreußen oder solchen mit der Be⸗ stimmung nach Ostpreußen Hieseiben Durckfahrtsrechte wie seinen por dem 1. Jamuar 1908 in Polen ansässig waren, erwerben ipso noch Inkraftiteten des Friedensvertrages bleibt den deutschen Staats⸗ anhehsrigen die Option vorbshalten. Die Beteiligung Polens an den finanziellen Lasten des Deutsckhen Reiches und Preußens wird 2 unter der Finanzklausel im neunten Teil geregelt. Eine Aufrechnung nans der Aufwendungen fär die deutsche Kolonisation in Polen fintet nicht haben, müssen Polen frei von allen Lasten
2
Königreich Polen gehört
Tenna Abschnitt 9: Ostpreußen. “ 259 b—42 Der neunte Abschnitt setzt fest, daß in der Zone zwischen der im
n0
Friedensvertrage feftoeseßten Grenze Ostpreußens und der nachfolgend
beschriebenen Linie die Einwohner sich durch Abstimmung entscheiden sollen, welchem Staate sie angeschlossen zu werden wünschen. Diese inte verläuft längs der Ost⸗ und Nordgrenze des Regierungsbezirkes Allenstein bis zu deren Zusammentreffen mit der Grenze zwischen den Kreisen. Oletzko und Angerburg; von da die Nordgrenze des Kreises Oletzko bis zu deren Zusammentreffen mit der alten Grenze Ost⸗ geußens. Vier ehn Tage nach Inkrafttreten des Friedensvertrages ollen die deutschen Truppen und die deutschen Behorden aus dieser Zone zurückgezogen werden. Eine internationale Kommission von fünf Mitzliedern übernimmt die Verwaltung und trifft Vorkehrungen für die Abstimmung, deren Einzelheiten festgesetzt werden. Dem Wunsche er Eimvohner soll ebenso, wie der geographischen und wirtschaftlichen
ge der Oertlichkeiten Rechnung getragen werden. In den Kreisen Stuhm, Rosenberg und Marienbura, östlich von der Nogat, sowie Marienwerder östlich von der Weichsel sollen die Bewohner durch Abstimmung nach Gemeinden zu erkennen geben, ob sie zu Polen oder zu, Ostpreußen gehören wollen. Die alliierten und assoziierten Groß⸗ mächte werden die Grenze in dieser Gegend so festsetzen, daß Polen über jeden Abschnitt der Weichsel die volle und ganze Kontrolle ver⸗ bleibt, wobei das östliche User auf solchen Abstand, wie er für Regulierung und Amelioration nötig ist, einbegriffen sein soll. Ein Vertrag zwischen Deutschland und Polen soll Deutschland die volle Leichtigkeit des Eisenbahnverkehrs zwischen dem übrigen Deutschland und Ostpreußen durch polnisches Gebiet und andererseits Polen gleiche Erleichterungen für seine Verbindungen mit der Freistadt Danzis
sichern. 8
3 719 1 8 8 ehgee Abschnitt 10: Memel . hestimmt, daß Deutschland zugunsten der alliierten und ziierten Großmächte auf das Gebiet swischen der Ostsee und Nordostgrenze von Ostpreußen, wie sie im Friedensvertroge festgesetzt ist, und die alten Grenzen zwischen Deutschland und Rußland verzichtet. T. 9 Abschnitt 11 bestimmt den Verzicht Deutschlands auf das Gebiet, welches reicht von der Ostsee nach Süden bis zum Treffpunkt der Hauptschiffahrts⸗ wege der Nogat und Wcichsel: der Grenze Ostpreußens wie sie im gegenwärtigen Vertrage festgesetzt ist, von da den Hauptschiffahrtsweg der Weichsel talwärts und bis zu einem Punkte, ungefähr sechs Kilo⸗ meter und fünfhundert Meter nördlich von der Dirschauer Brücke, von va nach Nordwesten und bis Höbe fünf, ein Kilometer fünfhundert Meter südöstlich von der Kirche in Guettland: Eine im Gelände zu be⸗ stimmende Linie; von da nach Westen bis zu dem von der Grenze des Kreises Berent gebildeten Vorsprung, acht Kilometer fünfhundert Meter norböstlich von Schöneck: Eine Linie die zwischen Mühlbanz im Süden und Rambeltsch im Norden verläuft; von da nach Westen die Grenze des Kreises Berent bis zu der Wendung, welche sie sechs Kilometer nordnordwestlich von Schöneck macht; von da und bis zu einem Punkte an der Mittellinie des Lankener Sces: Eine Linie, verlaufend nördlich von Neufietz und Schatarpi und südlich von Bérenhütte und Lanken; von da die Mittellinie des Lankener Sees bis zu seinem Nordende; von da und bis zum Südende des Polen iner Sees: eine in dem Raume zu ziehende Linie; von da die Mittellinie des Polenziner Sees bis zu seinem Nordende; von da gegen Nord⸗ osten bis zu dem Punkte ungefähr ein Kilometer südlich von der Kirche in Koliebken, wo die Eisenbahn Danzig —Neustadt einen Bach über⸗ queri: eine Linie südöstlich von Kamehlen, Krissau, Fidlin, Mattern und der Schäferei und im Nordwesten von Neuendorf, Hoch⸗ und Klein⸗Kelpin. Rennenberg und den Städten DOliva und Zoppot: von da den Lauf des obenerwähnten Baches bis zur Ostsee. Danzig soll freie Stadt unter dem Schutze der Gesellschaft der Nationen werden, und ein von den alliierten und assoziierten Großmächten er⸗ nannter Oberkommissar soll in Danzig seinen Sitz haben. Durch eine
en.
besondere Konvention zwischen Polen und der Freistadt Danzig soll Danzig innerhalb der polnischen Zollgrenze versetzt und für Ein⸗ richtung eines Freigebietes im Hafen gesorgt werden, ferner Polen der freie Gebrauch aller Danziger Gewässer und Schiffahrtseinrich⸗ tungen für Ein⸗ und Ausfuhr sowie die Kontrolle und Verwaltung der Weichsel und des gesamten Eisenbahnnetzes innerhalb der Freistadt und auch der postalischen und telegraphischen Verbindungen zwischen Polen und dem Hafen Danzig gesichert werden. Auch sollen die auswärtigen Angelegenheiten der Freistadt Danzig sowie diejenigen ihrer Ange⸗ hörigen in fremden Ländern durch die polnische Regierung wahrge⸗ nommen werden. Die in Danzig ansässigen deutschen Staatsange⸗ hörigen sollen ipso facto die deutsche Staatsangehörigkeit verlieren und die Danziger Statsangehörigkeit erhalten; die Option für Deutsche über 18 Jahre innerhalb zweier Jahre wird vorbehalten. Alles Eigentum des Reiches oder deutscher Staaten auf Danziger Gebiet geht an die verbündeten Großmächte über, die es entweder an Danzig oder an Polen überweisen können. Abschnitt 12: Schleswig.
Der zwölfte Abschnitt, überschrieben Schleswig, bestimmt die Grenze zwischen Deutschland und Dänemark und wird entsprechend den Wünschen der Bevölkerung festgesetzt. Nördlich von einer von Ost nach West gerichteten Linie, ausgehend von Schleimünde südlich von der Lotseninsel und dem Laufe der Schlei stromauf folgend, die Schlei verlassend und sich nach Südwest wendend, so daß sie südöstlich von Schleswig, Haadeby und Busdorf und im Nordwesten von Fahrdorf vorbeigeht, die Reider Au nordwestlich von Jagel erreichend, dem Laufe der Reider Au folgend, sedann dem Lauüfe der Treene bis zu einem Punkte nordöstlich von Friedrichstadt vorbeigehend, dem Laufe der Eider bis zur Nordsee folgend, sollen die Beowohner des bisherigen Reichsgebietes zur Abstimmung schreiten. Die deutschen Behörden haben zehn Tage nach Inkrafttreten des Friedensvertrages die Zone nördlich von obiger Stelle zu räumen, die Arbeiter⸗ und Soldaten⸗ räte werden aufgelöst. Eine internationale Fünferkommission, darunter ein Schovede und ein Norweger, übernimmt die Verwaltung. Offiziere und Soldaten der deutschen Armoe aus der beteiligten Zone müssen zur Abstimmung zugelassen werden. In der Zone nördlich von einer Linie, die von der alten Au nach West und Nordwest bis nördlich von Sylt verläuft, soll spätestens drei Wochen nach der Räumung durch die deutschen Behörden von der Berölkerung abgestimmt werden. Ergibt die Abstimmung den Wunsch 6 Wiederrereinigung mit Dänemark, so sogl die dänische Regierung zu unmittelbarer Be⸗ setzung berechtigt sein. Südlich von dieser Linie bis zu einer Linie, aus⸗ gehend ungefähr 13 Kilometer ostnordöstlich von Flensburg, sodann nach Südwesten zwischen Overses und Grossolt, weiter nach Westen bis Vanderoop, weiter nach Südwesten bis Kollund, sodann nach Nord⸗ westen bis zur Soholmer Au und südlich von Föhr und Amrum ver⸗ laufend, soll spätestens fünf Wochen nach der Ab immung in dem vorausgehenden Abschnitte abgestimmt werden. In der dritten Zone zwischen dieser Linie und der Linie Schleimündung —Gidermündung toll zwei Wochen nach der Abstimmung im zweiten Abschnitte abge⸗ stimmt werden. Eine Hommission aus sieben Mitgliedern, darunter ein Däne und ein Deutscher, soll pierzehn Tage nach der Abstimmung dem Ergebnisse entsprechend die Grenzlinie bestimmen. Alle Be⸗ wohner der an Dänemark zurückfallenden Gebiete erwerben ipso facto die dänische Nafionelität, doch Reibt die Clion wahrend zwaher Jahre vorbehalten. Die finanziellen Verhältnisse werden Finanzklausel des Friedensvertrages geregelt. 68
Abschnitt Helgoland, bestimmt: Die Befestigungen, militärischen Anlagen und Häfen von Helgoland und der Düne werden unter Kontrolle der verbündeten Re⸗ gierungen von der deutschen Regierung auf Kosten des Deutschen Reiches in festgesetzter Frist zerstört. Deuischland darf diese Be⸗
fest:gungen und militärischen Einrichtungen nicht wiederherstellen.
In Abschnitt 16: Rußland
und die russischen Staaten, erkennt Deutschland dauernd und under⸗ äußerlich die Unabhängigkeit aller am 1. August 1914 russisch ge⸗ wesenen Gewiete an, ferner lanscheinend Lücke im Telegramm) Ver⸗ träge von Brest⸗Litowsk sowie aller seit November 1917 getroffenen Abmechungen mit allen Regiemngen oder politischen Gruppen Ruß⸗ lands. Die verbündeten Mächte vebalten Rußland das Recht vor, von Deutschsland alle Restitutionen und Reparationen nach den Grund⸗ sätzen des gegenwärt’gen Vertrages zu erlangen. Deutschland ver⸗ pflichtet sich, den vollen Wert aller Verträge oder Abmachungen der verbündetem Mächte mit den Staaten auf russischem Gebiete anzu⸗ erkennen, obenso wie die Grenzen dieser Staoten, so, trie sie festgesetzt werden. 1
nach
7
49
13:
4. Teil: Rechte und deutsche Intefressen au ßerhalb Deutschlands.
Artäckel 118. Außerhalb seiner Grenzen in Europa, wie sie durch den gegenwärtigen Vertrag festgesetzt sind, verzichtet Deutschland auf alle Rechte, Titel oder Privilegien welcher Art immer in bezug auf alle ihm oder seinen Verbündeten gehörigen Gebiete ebenso, wie auf alle Rechte, Titel oder Privwilegien, die es etwa gegenüber den veibündeten und assozlierten Mächten besitzt, unter wolchem Titel es sei.
Absschniht 1: D utsshe Kolonien.
Artikel 119: Deutsckland verzichtet auf seine überseeischen Besitzungen. .
Artikel 120: Alle seine dortigen Rechte werden auf die Re⸗ gierung übergehen, die kraft des Artikels 257 der finanziellen Klauseln die Autorität über diese Territorien ausübt.
Artikel 122: Die die Autorität ausübende Regierung kann alle ihr nötig erscheinenden Maßnahmen treffen, betreffend Rückbe⸗ förderung deutscher Staatsangehöriger und betreffend die Bedingungen, unter denen deutsche Staatsangshörige europäischen Ursprunges er⸗ mächtigt oder nicht ermächtigt werden, sich in jenen Gebieten aufzu⸗ halten, Besitz zu haben, Handel oder einen Beruf zu betreiben.
Arrikel 124: Deutschland vergütet die Schäden der franzö⸗ sischen Untevbanen in der Kolone Kanerun oder deren Grenzzone, die azus Akten deutscher ziviler oder militärischer Behörden und deuischer Privatpersonen vom 1. Januar 1900 bis zum 1. August 1914 ent⸗ standen sind.
Artikel 125: Deutschland verzichtet auf alle Rechte aus seinen Verträgen mit Frankreich, betreffend Aequatorialafm ka; es ver⸗ pflichtet sich, der französischen Regierung nach deren Berechnung alle Kgutionen, Kredite und Vorschüsse zu bezahlen, die kraft dieser Ver⸗ zum Nutzen Deutschlands geleistet worden sind.
Artikel 127: Die Eingeborenen der deutschen überseeischen Besitzungen haben ein Recht auf den diplomatischen Schutz der die Autorität ausübenden Regierung.
2. Abschnitt: China.
Artikel 128: Deutschland verzichtet zugunsten Chinas auf alle Privilegien aus dem Schlußprotokoll von Peking vom 7. Sep⸗ tember 1901, sowie auf jede Forderung von Entschäͤdigungszahlungen kraft dieses Protokolls, die später als am 14. März 1917 ent⸗ standen ist.
Artikel 129: China ist nicht mehr verpflichtet, Deutschland Vorteile aus dem Abkommen vom 29. August 1902, betreffend neue chinesische Zolltarife, sowie vom 27. September 1905, bezüglich Whang Poo, und dem provisorischen Ergänzungsabkommen vom 4. April 1912 zu gewähren. 11b
Artikel 130: Deutschland überläßt unter Vorbehalt anderer Bestimmungen dieses Vertrages China alle Gebäude, Kasernen, Kriegsmunition, Schiffe aller Art, drahtlose Einrichtungen und anceres öffentliche Eigentum in den deutschen Konzessionen Tientsin, Hankau oder auf anderem chinesischem Gebiet. Die Gebäude mit Wohnungen von Diplomaten oder Konsuln sind ausgenommen, außerdem das deutsche öffentliche oder private Eigentum im Gesandtschaftsviertel von
4 r 558 trage
Peking, über welches die verbündeten Regierungen verfügen werden. 1“ 1 8 111“ I b b
entsprechend der
Artikel 131: Deutschland verpflichtet sich, China die c nom schen Instrumenie aus den Jahren 1900 und 1901 zurückzuftale
Artikel 132: Deutschland nimmt die Aufhebung der Ph träge, betreffend die deutschen Konzessionen in Hankau und Deense an, die in die volle Souveränität Chinas übergehen, ohne daß dahn die Eigentumsrechte Staatsangehöriger verbündeter Regierungen G rührt werden. 1 86
Artikel 133: Deutschland verzichtet auf alle Ansprüche na⸗ Internierung seiner Untertanen in China, Beschlagnahme sen
Schiffe, Liquidationen usw. seit dem 14. August 1917.
Abschnitt 3: Siamu. Artikel 135, bis 137. Deutschland erkennt an, daß seit . 2. Juli 1917 alle seine Verträge und Abmachungen mit Siam sor hin Recht auf die Konsulargerichtsbarkeit in Siam hinfällig im Alles deutsche Staatscigentum mit Ausnahme der diplomatischen ge konsularischen Gebäude geht ohne Entschädigung auf die siamest Regierung über. Alles private Eigentum wird den finanziele Klauseln dieses Vertrages entsprechend behandelt. Deutschland 8 zichtet auf alle Ansprüche wegen Beschlagnahme deutscher Sähf Liquidationen oder Internierungen in Siam, wobei die finanziel Klauseln des gegenwärtigen Vertrages zu berücksichtigen sind. Abschnitt 4: Liberia. Deutschland verzichtet auf alle Ansprüche aus den Verträgen 2 Liberiag sowie auf jede Beteiligung an der Wiederherstellung Läben mit Wirkung vom 8. August 1917. Abschnitt 5: Marokko. Deutschland verzichtet auf alle Rechte aus der Algeci rasakte sor aus den französisch⸗deutschen Abmachungen vom 9. Februar 1909 1 vom 4. November 1911. Alle deutschen Verträge mit der scherififch Regierung sind seit dem 3. August 1914 abgeschafft. Deutschle wird in keiner Weise an den Verbandlungen Frankreichs oder ande Mächte bezüglich Marokkos teilnehmen. Deutschland erkennt; französische Protektorat an und verzichtet auf die Kapitulationen. 2 scherifische Regierung wird die Vorschriften und Bedingungen fürg Niederlassung deutscher Staatsangehöriger regeln. Alles deus Staatsgut geht ohne Entschädigung an den Machzen über. Dazu; hören auch das Eigentum des Deutschen Reiches sowie das Prid eigentum des Exkaisers oder anderer königlicher Personen. — Privateigentum wird den Finanzklauseln entsprechend behandelt. d; Bergwerksrechte werden abgeschätzt und sodann nach Maßgabe Besitzes deutscher Staatsangehöriger behandelt. Die deutsche „ gierung wird die Uebertragung des deutschen Anteils an der Sten bank von Marokko an Frankreich sicherstellen. Der Wert dis Aktien wird auf Rechnung der „Schuld für Wiederherstellungen“” gezahlt. Die deutsche Regierung hat ihre Staatsangehörigen di zu entschädigen. Marokkanische Waren werden bei der Einfuhr Deutschland wie französische behandelt. 3 ’ Abschnitt 6: Aegypten. 8 Deutschland erkennt das englische Protektorat an und verjic auf die Kapitulationen sowie auf alle Verträge mit Aegypten Wirkung vom 4. August 1914. Die Gerichtsbarkeit über deuß Staatsangehörige und deutsches Eigentum geht bis zur Schafe ägyptischer Gerichtsorganisationen an die englischen Konsularger über. Die ägyptische Regierung regelt in voller Freiheit die deutst Niederlassungsrechte. Deutschland stimmt der Abschaffung oder! Abänderungen zu, die Aegypten an den Bestimmungen über die Kr mission der öffentlichen Schuld vom 28. November 1904 vornehn könnte. Deutschland willigt in die Uebertragung der Rechie Sultans agus der Konstantinopler Konvention, hetreffend freie Sch fahrt auf dem Suezkanal, an die englische Regiekung ein und verji auf alle Beteiligung an dem sanitären maritimen Quarantäne Aegyptens. Alles deutsche Staatsgebiet geht ohne Entschädigung Aegypten über. Aegyptische Waren sollen bei der Einfuhr wie d lische behandelt werden. . f Abschnitt 7: Türkei und Bulgarien. Deutschland erkennt alle Verabredungen der verbündeten; assoziijerten Mächte mit der Türkei und Bulgarien anu. Abschnitt 8: Schantung. “ Deutschland, verzichtet zugunsten Japans auf seine Rechte! treffend Kiaufschou, die Eisenbahnen, Minen und Unterseekabel? dem Vertrag mit China vom 6. Marz 1891 und alle anderen A Alle deutschen Rechte an den Eisenbahnen von Tsingtau und Taniaf gehen samf Zubehör an Japan über, ebenso die deutschen Unten kabel. Alle beweglichen und unbeweglichen Rechte des Deuse Reiches im Gebiet von Kiautschou gehen frei und lastenlos auf Icy über. Deutschland übergibt Japan drei Monate nach Inkrafttn dieses Vertrages alle Archive, Register und Dokumente, betreffend! Verwallung von Kiautschou. „
5. Teil: Militärische, maritime und Luftklausel
Der 5. Teil besagt, daß zwei Monate nach dem Inkrafttreten,; Vertrages die militärischen Kräfte Deutschlands wie folgt demobilsst sein müssen: .
Die deutsche Armee darf nicht mehr als 7 Infankef divisionen und 3 Kavalleriedivisionen umfassen. Die Gesamtheit! deutschen Heeresbestände, einschließlich-der Offiziere und Depots,g 100 000 Mann nicht übersteigen und darf ausschließlich für die W. rechterhaltung der Ordnung im Innern und zur Grenzpolizei! wendet werden. Der Gesamtbestand der Offiziere einschließlich! Stähbe darf 4000 nicht übersteigen. Die Infanteriedivision darf! höchstens 410 Offizieren, 10 830 Mann und die Kavalleriedivision? 275 Offizieren und 5250 Mann bestehen. Hierin eingerechnet ist jede Infanteriedivision je ein Feldartillerie⸗Regiment mit 85 TG zieren und 1300 Mann. Die Divisionen dürfen von höchstens t Armcekorpsstäben encadriert werden. Der Große Admiralstab 1 aufgelöst werden. Die Kriegsverwaltungen dürfen höchstens! Zehntel des Personals des im Budget 1913 vorgesehenen Perjcr behalten. Die Zahl der deutschen Staatsbeamten für . Förstereien und Küstenschutz darf die Zahl der im Budget 1913 1 gesehenen nicht übersteigen. Gendarmerie und Polizei dürfen nur einem der Bevölkerungszunahme seit 1913 entsprechenden Maße! höht werden. Zwei Monate nach Inkrafttreten des Vertrages“ die Bewaffnung Deutschlands 84 00. Karabi 792 schwere Maschinengewehre, 1134 leichte Maschinengene 63 mittlere, 189 leichte Minenwerfer, 204 77er Geschütze umnd 105er Geschütze nicht übersteigen. 1“
Zwei Monate nach Inkrafttreten des Vertrages dürfen die N nitionsvorräte der deutschen Armee folgende Ze nicht übersteigen: 40 800 000 Gewehrpatronen, 15 408 000 Masch gewehrpatronen, 25 200 mittlere Minenwerfergeschosse 151 200 le⸗ Minenwerfergeschosse, 204 000 Siebenundsiekzigergranaten, 6 Hundertfünfergrangten. Alles übrige in Deutsckland befind, Kriegsmaterial muß den Alliierten zur Zerstörung ausgeliesert welt
Das Kriegsmaterial darf in Deutsckland nur goch in Fabriken gestellt werden, welche von den fünf alliiert egierungen angeg
sind, und nur in einem von ihnen bezeis 1 Umfang. Die 8 stellung, Einfuhr und Verwertung jeglichen anderen Kriegsmaten von Gasen, verbotenen flüssicen oder sonsticen Stoffen, von Pan⸗ wagen Tanks und allen ähnlichen Werkzeugen ist Deutschland verte Die allgemeine obligatorische Wehrpflicht ist in Deutschland; geschafft. Die deutsche Armeerekrutiertsichdurchfrt willige Stellung für nrölf ununterbrochene Jahre für Ur offiziere bei der Truppe und Soldaten, für 25 fortlaufende Jabre Offiziere, welche letztere sich verpflichten müssen, mindestens bis! Alter von 45 Jahre Dienst zu tun. 2 1.“ An Militärschulen ist nur die notwendige Zahl für die Rc tierung der Offiziere der notwendigen Einheiten gestattct. Schülerzahl entspricht den zu besetzenden freien Stellen. * 4 richtsanstalten und Vereiniqungen aller Art ist es verbofen, siß litärischen Fragen zu befassen oder irrendwelche Verbindun
„ ‿9¼
0⁰ Gewehre, 48 000 Karabi
händigt werden.
von Militärbehörden zu unterhalten. Alle Maßnahuien für eine Modilmachung sind verboten. Deutschland darf keine Militärmifsionen ins Ausland schicken und muß verhindern, daß seine Stoatsangehörigen sich in fremden Heeren, Flotten und Luftflotten anwerben lassen.
Alle Festungen, Festungsanlagen auf deutschem Gebiet west⸗ lich einer 50 Kilometer östlich des Rheins gezogenen Linie werden ent⸗ waffnet und geschleift. Der Bau neuer Besfestigungen in dieser Zone ist verhoten. Die Befestigungssysteme an der Suͤd⸗ und Ostgrenze Deutschlands bleiben in ihrem augenblicklichen Zustand.
Se”s Mongte nach dem Inkrafttreten des Vertrages darf die deutsche Kriegsflotte nicht mehr als sechs Panzer vom Typ Deutschland oder Lothringen, sechs leichte Kreuzer, zwölf Zerstörer und zwölf Torpedodoote, dagegen kein cinziges Umterseeboot mehr um⸗ assen. Die Mannschafisbestände dürfen einschließlich Offiziere 15000 Mann nicht übersteigen; diese müssen durch freiwillige Stellung für ununterhrochene 2. Jahre für Offiziere, für ununterbrochene 15. Jahre für Unteroffiziere und Matrosen rekrutiert sein. Alle reiteren Ueberwasser⸗Kriegsschiffe, ferner alles. Kriegsmaterial, welches die Zahl und die Menge, wie sie von den alliierten und assoziierten Kegerungen festgesetzt sind, übersteigt, alle U⸗Becte, Hebeschiffe und
ausgeliefert. Es handelt sich
Docks werden ihnen von Deutschland um die Panzer Oldendurg. Thüringen, Ostfriesland, Helgoland, Posen, Westfalen, Rheinland. Nassau, die leichten Kreuzer Stettin, Danzig, München, Lüdeck. Straschurg und Augsburg, Kolberg, Stuttgart, um 42 neue Zerstörer und 50 neue Torpedoboote. Im Bau befindliche Schiffe werden zerstört. Hilfskreuzr und Hilfsschiffe werden ent⸗ waffnet und wie Handelsschiffe behandelt. Dentschland darf keine neuen Kriegsschiffe hkauen oder erwerben, welche nicht zum Erfatze der den Deutschen belassenen Einheiten dienen. Die Wasserwerdrängung der Ersatzschiffe darf höchstens betragen: 10 000 Tonnen für Panzer, 6,900 Tonnen für leichte Kreuzer., 817) Tonnen für Zerstörer, 200 Tonnen für Torpedobocte. Der Bau und die Erwerhung neuer Unterseeboote, selbst von Handels⸗U⸗Booten ist Deutschland verboten. Das Krieosmaterial, welches die deutsche Flotte führen darf, wird von den Mlliiterten festosesetzt. Ueberschüssiges Material muß aus⸗ geliefert werden. Zur Sicherstellung einer völlig freien Zufahrt zur Ostsee für alle Nationen in einer Zone zwischen 55 Grad 27 Minuten und 54 Grad nördlicher Breite und 9 Grad östlich und 16 Grad östlich Erzenwich darf Deutschland keinerlei Festung noch Artillerie und Schiffahrtsmece zwischen der Nordsee und der Ostsce komman⸗ dieren und installieren Die dort befindlichen Festunden müssen ge⸗ schleift und die Geschütze fortgeschafft werden. Deutschland darf seine Küstenverleidigung nicht verstärken noch ihre Bewachung modifizieren. Drei Monate nach Inkrafttreten des Vertnages dürfen die Funk⸗ spruchstationen Navuen, Hannover und Berlin nur Handelstele⸗ aramme unter der Kontrolle der Alliierten obsenden. Deulschland darf
in dieser Zeit keine neuen Srationen bauen.
1
Deutschland darf keinerlei wilitärische und mari⸗
time Luftschiffahrtskräfte mehr besitzen, ausgenommen sind
hundert Wasserflugzeuge, welche es zwecks Aufsuchung von Minen bis srätestens 1. Oktober 1919 behalten darf. Das Fluagpersonal muß demobilisiert werden, außer 1000 Mann, welche nur bis 1. Oktober 1919 in Dienst bleiben dürfen. Bis zur Räumung des deulschen Ge⸗ hietes dürfen alliijerte Flugzeuge Deutschland frei überfliegen und
landen. Sechs Monate nach Inkrafttreten des Friedensvertrages ist
die Herstellung und Einfuhr von Luftschiffen und Luftschiffteilen in Deutschland verboten. Das gesamte Flugmaterial — abgesehen von oben erwähnten 100 Wasserflugteugen — muß den Alliterten ausge⸗ Alle militärischen, maritimen und Luftklauseln des
Vertrages werden unter Kontrolle interalltierter Ausschüsse ausceführt
8.
9
setzten Gebieten ist. Letzteres vorbehaltlich der
werden. Die deutsche Regierung muß den Ausschüssen alle Erleichte⸗ rungen in ihrer Mission gewähren. In einer Frist von drei Monaten nach Inkrafttreten des Vertrages muͤß die deutsche Gesetzgebung ent⸗ Fprechend diesen Vertragsklauseln über militärische, maritime und
Luftfragen abgeändert werden.
Teil 6: Kriegsgefangene und Grabstätten. Die deutschen Kriegsgefangenen werden nach der Friedensunter⸗
zeichnung so schnell wie möglich repatriiert. Die Durchführung wird für jede der alliierten Mächte durch einen besonderen Unterausschuß ge⸗ regelt. Die deutschen Kriegsgefangenen und Zivilgefangenen werden nach der Fs talsäng durch die deutsche Regierung auf ihre Kosten in ihren Wohnort aurückgebracht, selbst wenn der Wohnort in den be⸗ Zustimmung und Kon⸗ trwolle der Allijerten und Otkupationsbehörden. Kriegscefangene, welche wegen Verstöße gegen die Disziplin Strafe verbüßen oder gegen welche ein Verfahren schwebt, werden repatriiert außer bei Vor⸗ HFeennisten welche nach dem 1. Mai 1919 stattfinden. Anderer Verstöße schuldige Gefangene können zurückgehalten werden. Diejenigen, iech. Repatriierung verweigern, brauchen nicht repatriiert zu werden, jedoch behalten sich die Alliierten das Recht vor, sie zu repatriieren, in neutrales Land zu führen oder zur Nicderlassung auf ihrem Gebiet zu ermächtigen. Die Repatriierung kann von der Repatriierung alliterter Kriegsgefangener oder Angehöriger, relche sich etwa noch in Deutsch⸗ lond befinden, abhängig gemacht werden. Die Alliierten und die deutsche Regierung verpflichten sich, die Grabstätten auf ährem Gebiet bestatteter Soldaten und Matrosen zu unterhalten und zu respektieren und Ausschüssen alle Erleichterungen für die Registrierung der Grab⸗ stätten und Errichtung von Grabmälern zu gewähren und die Ueber⸗ führung der Erdenreste in die Heimat zu gestatten. De Alliterten vnd die beutsche Regierung tauschen eine vollständige Liste der Toten und der Angabe der Grabstätten derjenigen aus, welche nicht identifiziert werden konnten. Teil 7: Strafmaßnahmen.
Die alliierten und assoziierten Mächte erheben öffentliche Anklage gegen Wilhelm II. wegen der höchsten Verstöße (offense suprême) gegen die internationale Moral und gegen die beilige Autotität der Verträge. Ein Sondertribunal zur Aburteilung des Angeklagten, welchem das Verteidigungsrecht gesichert ist, wird aus vier Richtern gebildet, welche von den Vereinigten Stagaten, England, Frankreich, Italien und Japan ernannt werden (also fünf Richter!). Die Alliierten werden Hie Regierung der Niederlande um die Aus⸗ lieferung des Exkaisers ersuchen. Personen, welche sich einer Zuwider⸗ handlung gegen Kriegsgesetze und ⸗gebräuche schuldig machten, können von den alliierten Mächten vor ihre Militärgerichte gestellt werden. Die deutsche Regierung wird den alltierten und assoziierten Mächten jede Person ausliefern müssen, wesche einer Zuwiderhandlung gegen Kriegsgesetze und gebräuche beschuldigt ist und der deutschen Regierung entweder namentlich oder mit Rang, Amt oder Stellung bezeichnet werd, worin diese Personen von den deutschen Behörden beschäftigt waren. Wenn Zuwiderhandlungen gegen Angehörige mehreren Mächte begancgen wurden, werden die Militärgerichte aus Mitgliedern aller interessierten Mächte zusammengesetzt sein. Deutschland verpflichtet sich, alle notwent igen Dokumente und Auskünfte zu geben, welche für die völlige Kenntnis der in
Frage stehenden Verstöße, für die Aufsuchung der Schuldigen und die genaue Erkenntnis der Verantwortlichkeiten notwendig befunden sind.
Teil 8: Reparationen.
Im ersten Abschnitte (Allgemeine Bestimmungen) wird fest⸗ gesetzt: Deutschland ist für alle Verluste, alle Schäden, die die alljierten und assoziierten Rogierungen und ihre Nationalen infolge des Krieges erlitten, verantwortlich. Die verbündete Regierungen erkennen an, daß die Hilfsquellen Deutschlands nicht genügen, wenn die andauernde Minderung dieser Hilfsauellen ünfolge der übrigen Bestimmungen des Vertrages berücksichtigt wird, um die vollständige Vergeltung aller dieser Verluste und dieser Schäden sicherzustellen. Deutschland muß jedoch die Verpflichtung über⸗ nehmen, alle der Zivifbevölkerung der Verbündeten und ihrem Eicen⸗ stum verursachten Schäden nach Maßgabe der besonderen An⸗ lege Nummer 1 zu vergüten. In dieser Anlaae werden als solche Sckäden auch die direkten Folaen jeder Kriegsoperation der beiden kriegführenden Gruppen, an welchem Orte sie vorkamen, aufgerählt, serner die NVerantwortlichkeit Deutschlands für die durch seine Ver⸗ bündeten herbeigeführten Schäden jeder Art. Sodann wird die Haf⸗
lung für alle Pensionen oder Entschädigungen an die Sctcv e⸗ oder deren Hinterbliebene, ferner für die Unterstützung Kriegsgefangener und deren Familien, ebenso die Unterstützung Angehöriger der Mobi⸗ lisierten oder aller jener, die in den Armeen dienlen, ausgesprochen. Insbesondere verpflichtet sich Deutschland, alle Summen zu vergüten, die Belgien bei den verbündeten und assozierten Regierungen bis 11. November 1918 entliehen hat, einschließlich 5 Prozent Zinsen. Der Betrag dieser Anleihen wird durch eine besondere Kommission für die Reparationen festgesetzt. Deutschland verpflichlet sich, alsbald eine entsprechende Enission besonderer auf den Inhaber lautender, in Gold⸗ mark am 1. Mai 1926 oder nach Wahl Deutschlands am 1. Mai eines früheren Jahres zahlharer Schuldverschreibungen vorzunehmen. Die Höhe des Schadens, für den Deutschland verpflichtet ist, wird ebenfalls durch die Kommission für die Reparationen festgesetzt. Sieben Mit glieder und je ein Ersatzmann werden von Amerika, Großbritannien, Frankreich, Italien, Japan, Belgien und Serbien gewählt, wovon immer nur fünf an den Abstimmungen sich beteiligen dürfen. Sitz der Kommission ist Paris. Die Kommission wird Deutschland billige Gelegenheit geben, sich zu äußern, ohne daß es an Entscheidungen beteiligt würde., Zu den Befugnissen der Kommifsion wird gehören, daß sie periodisch die Zahlungsfähigkeit Deutschlands abzuschätzen und deshalb das deutsche Steuersystem zu prüfen hat, damit alle deulschen Einkünfte, einschließlich derjenigen für den Schuldendienst oder ür de Rückzahlung innerer Anleihen in erster Reihe den Zahlungen für die Vergeltungen zugute kommen und weiter, um Gewißheit zu erwerben daß das deutsche Steuersystem genau ebenso schwer ist als verbältnis⸗ mäßig dasjenige irgend einer in der Kommission vertretenen Mächte. Als Bürgschaft und Ankekennung seiner Schuld hat Deurschland eine erste Zahlung in auf den Inhaber laulenden und in Gold zahlbaren steuerfreien Schuldverschreibdungen als Anzahlung und in drei Teilen wie folgt zu leisten: Zwanzig Milliarden Mark Gold bis zum 1. Mai 1921, chne Interessen, sodann vierzig Millienden Mark Gold zwischen 1921 und 1926 mit 2 ¾½ 9% Zinsen, von 1926 ab mit 5 % Zinsen und 1 % Amortisation auf den Gesamtbet;og der Emission, endlich als sofortige Deckung eine schriftliche Verpflichtung, sobald die Kommission überzeugt sein wird, daß Deutschland die Zinsen und die Amortisation solcher Schuldverschreibungen sichern kann, über weitere vierzig Milliarden Mark fünfprozentiger, in Gold zahlbarer Schuld⸗ verschmeibungen muszugebeon. Die Kommission kann als Anerkennung und Bürgschaft der unter ihr festzusetzenden Bedingungen von Zeit zu Zeit neue derartige Emissionen vornehrmnen. 1
Die sechste Anloage des achten Teils „Reparationen“ setzt die Ver⸗ pflichtung Deutschlands fest, dis zu 50 % feiner Vorräte an Farben schrie choemischen und pharmazeutischen Produkten der Kommission für Raparetioren, zu überlassen. Ueberdies wird Deutschlend während der Zeit von Inkrafttreten des Vertnages bis zum 1. Juni 1920, sodann während jeder sechsmonatlichen Periode bis 1. Januar 1925 immer 250 % der Produkneon an Farben sowie chemischen und pharmazeutischen Predukten überlassen. Die Kommission wird den Preis unter Be⸗ rücksichtigung der Nettoausfuhrpreite vor dem Kriege und der seit⸗
herigen Kostenändenungen festsetzen. Außer den festgesetzten Zahlungen muß Deutschland alle beschlagnahmten cker sequestrierten Gegenstände, soweit dieselben auf deutschem Boden oder auf demjenigen seiner Alli⸗ jerien sich befinden, sowie die beschlagnahmten Geldsummen zurück⸗ stellen. Die deutsche Regierung erkennt unwiderruflich die der Kom⸗ mission für Reparationen durch den Friedensvertrag zuerkannten Rechte an und wid der Kommission alle von ihr gewünschten In⸗ formationen zur Feststellung deutscher Verpflichtungen liefern und den Kommissionsmitgliedern und ihren Beauftragten alle Vorrechte diplo⸗ matischer Vertreter befreundeter Mächte zuerkennen. Deutschland übernimmt die Kosten der Kommission und alles Personals, das sie gebraucht. 1
Artikel 244 verweist wegen der deutschen Kabel guf die Anlage 7. Diese Anlage setzt fest: Deutichland verzichtet im Namen seiner Nationalen zugunsten der Verbürndeten auf die Kabel Emden — Vigo vom Pas de Calais bis zur Höhe von Vigo; Emden — Brest von der Höbe von Cherbourg bis Brest; Emden — Teneriffa von der Höhe von Dünkirchen bis zur Höhe von Teneriffa; Emden — Azoren vom Pas de Calais bis Fayal; Azoren-—New York von Fayal bis New YVork;: ferner auf Teneriffa —Monrevia, Monxrovia--Lome, Lome — Duala, Monrovia — Pernambuko, Konstantinopel — Konstanza, Yap — Schanghai, Nap — Guam, YJap — Menato. Unter Berücksich⸗ tigung der Herstellungskosten aund einer Abnutzungsquote wird die Ab⸗ loösung Deutschland auf das Konto Vergeltungen gutgebracht.
Die Klauseln über den internationalen Verkehr bestimmen, daß die Warentransporte von alliierten Staaten nach Deutschland und der Warentransilverkehr über Deutschland die Meist⸗ begünstigung für den Warenverkehr auf deutschen Linien genießen. Deutschland nimmt die Beschlüsse einer internationalen Konvention an, die zur Revidierung der Berner Konvention von 1890 betreffs des Eisenbahnverkehrs fünf Jahre nach Inkrafttreten des Vertrages eventuell zusammentreten wird. Deutschland ist verpflichtet, den direkten internationalen Personen⸗ und Gepäckverkehr auf den deutschen Bahnen zuzulassen. Die Abtretung der Eisenbahnen in den Gebieten, in denen Deutschland seine Souveränität aufaibt, muß durch völlige Ahblieferung des rollenden Materials dieser Gebiete in autem Zustande erfolgen. Wo die betreffenden Eisenbahnnetze kein eigenes rollendes Material besitzen, wird der abzutretende Teil an Material von einem Sachorständigen⸗Aussckhuß festgesetzt. Falls binnen 25 Jahren nach Inkrafttreten des Verkrages die alliierten Mächte auf deutschem Ge⸗ biete Anschlußlinien zur Verbesserung der Verbindung auf ihre Kosten bauen wollen, muß Deutschland dies gestatten. Deutschland nimmt im voraus die ebentuelle Kündicung der (Eott ardkonvention an. Streitfälle werden durch die Gesellschaft der Nationen geschlichtet. Deutschland verpflichtet sich, jede Allgemeinkonvention betreffs des internationalen Regimes für Transit. Schiffahrtswege, Häfen und Eisenbahnen anzunehmen, die binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten des Vertrages mit Zustimmung der Gesellschaft der Nalionen von den allijerten Mächten abgeschlossen werden könnte. “
(Der 9. und 10. Teil ist bereits gestern gemeldet.)
Teil 11: Die Luftschiffahrtsfragen sind im 11. Teig dahin gehend festgesetzt worden, daß die alliierten Flug⸗ zeuge volle Freiheit des Ueberfliegens und Landens in deutschem Gebiet und Hoheitsgewässern besitzen und dieselben Vorteile wie die deutschen Flugzeuge besonders bei Unglücksfällen gerießen.
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Die alliierten Flug⸗ geuge im Transit für fremdes Land können deutsches Gebiet und Hobeits⸗ werüsser ohne Landung überfliegen, vorbehaltlich der Vorschriften, welcke Deutschland einführt und welche gleichenweise auf deutsche wie alltierte Flugzeuce Amwendung finden. Die Fugplätze Deutschlands, welcke nationalem und öffentlichem Verkehr geöffnet sind, müssen den alliierten Flugzeugen betreffs Taxen aller Art auf dem Fuße der Gleichberech⸗ tigung geöffnet sein. Vorstehende Maßnahmen 1“ der Einhal⸗ tung der Vorschriften, welche Deutschland nötigenfalls erläßt, wofern die Vorschriften unterschiedslos auf deutscke und alliierte Flugzeuge An⸗ wendung finden. Von den Alliierten auscestellte Naticnalttäts⸗ und Navigcbilitätsgeugnisse, Befähigungsnachweise und Lizenzen werden von Deukschland vollgütig anerkannt. Vom Standpunkt des internen un
kommerziellen Luftverkehrs genießen alliierte Flugzeuge in Deutschland die Behandlung meisthegünstigter Nationen. Deutschland paßt sich den Vorschriften für den Luftverkehr an, welche die Alliierten in ihrer Ab⸗ machung über Luftschiffahrt festsetzten. Vorstehende Maßnahmen bleiben bis 1. Januar 1923 bestehen, es sei denn, daß Deutschland zuvor in die Gesellschaft der Nationen aufgenommen oder von den Alltierten ermäch⸗ tigt wurde, sich der alliierten Konrention über Lufischiffahrt anzuschließen.
Teil 12: Häfen, Schiffahrtswege und Eisenbahnen.
Deutschland gewährt den allijerten Personen, Waren, Schiffen, Waggons und Posten Transitfreiheit durch sein Gebiet. Auf Eisenbahnen, Schiffahrtswegen und Kanälen erhebt es keinerlei Transitahgaben, noch schreibt es ünnütze und Einschränkungen vor, und es gewährt den Allijerten dieselbe Behandlung wie Deutsch⸗ land. Transitwaren sind völlig abgabenfrei und alle Taxen oder
Lasten für den Transitverkehr müssen vernünftig sein. Deutschland kontrolliert den Transitverkehr in keiner Weise, abgesehen von den!
notwendigen Maßnahmen zur Feststellung, baf Reisende wirklich in Transit reisen. Deutschland macht keinerlei Unterschied ober Vortei betreffs der Rechte, Abgaben und Verbote betreffs der Einfuhr und Ausfuhr und betreffs des Waren⸗ und Personenverkehrs aus und nach Deutschland, unbekümmert um die Art, die Herkunft, die Natur und Nationalität des Transportmittels und Transportweges. Deutsch⸗ land darf alliierte Häfen oder Schiffe durch keinerlei Auftaxen und Prämien auf die Ein⸗ und Ausfuhr durch deutsche Häfen und Schiffe benachteiligen, und muß nach Möglichkeit den Warenverkehr innerhalb Deutschlands beschleunigen und jede Umleitung des Verkehrs zu⸗ gunsten ihrer eigenen Transportwege vermeiden. Die alliterten Häfen erhalten dieselben Vorteile und reduzierten Tarife, welche zu⸗ gunsten deutscher oder anderer Häfen auf deutschen Eisenbahnen ober Schiffahrtswegen gewährt sind. In Binnenhäfen und Binnenschiff⸗ fahrtswegen Deutschlands genießen die Alliierten dieselbe Behand⸗ lung, wie deuische Angehörige un Schiffe, und falls Deutschland irgend einer alliierten over fremden Macht eine Bevorteilung eip. räumt, wird dieses Regime unverzüglich und bedingungslos auf alle alliierten und assoziierten Mächte ausgedehnt. Personen⸗ und Schiffe⸗ verkehr dürfen keinerlei Behinderungen unterworfen sein, außer den Maßnahmen betreffs Zoll, Polizei, Cirundheitswesen, Einwanderur Auswanderung, sowie Ein⸗ Antfuhr verbotener Waren. Di Maßnahmen müssen vernünftig und b Verkehr nicht unnütz behindern.
Die am 1. August 1914 in deulschen Häfen bestehenden Frei⸗ zonen bleiben erhalten. In der Freizone dürfen nur Abgabe erhoben werden, welche für den Unterhalt und Ausbesserung des Hafens, sowie für die Verwendung verschiedener Unlagen in ver⸗ nünftigem Maße festgesetzt sind. Die statistische Gebühr auf Waren kann höchstens 1 pro Mille des Wertes betragen. Für alle Natio⸗
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5 .“ “ Aus den Bestimmungen ubder Danzig ist noch herrot⸗ zuheben, daß Polen das Recht Wasserwege, Schiffahrtsein⸗ richtungen, Eisenbahnen und andere YVerkehrsmittel zu entwickeln und zu verbessern und hierzu Grundstücke oder anderes nötige Eigentum unter geeigneten Bedingungen zu mieten oder zu kaufen.
Aus dem Abschnitt Schlerwig ist noch hervorzuhchen, daß die Abstimmung nördlich der Linie füdlich Alsen bis nördlich Spl⸗ eine Gesamtabstimmung dieses Abschnittes bilden soll, deren Mebr⸗ heit maßgebend sein wird. In der 2. Zone bis zur Linie Ost⸗Nordost Flensburg verlaufend nach südlich Föhr und Amrum soll die Ab. stimmung nach Gemeinden stattfinden, wobei die Mehrbeit jeder Ge⸗ meinde entscheidet. Im 3. Abschnitt dis zur Linie Schleimünde — Eidermünde soll ebenfalls die Abstimmung nach Gemeinden mit ent⸗ scheidender Mehrheit jeder Gemeinde “
r erhalt,
stattfenden.
Bayern.
Das [Generalkommando Oven giht, Hoffmann“ zufolge, über die Verluste aus den letzten Kampftagen in München folgendes bekannt: Gescmt⸗ verluste bis 8. Mai 1919: Offiziere tot 8, verwundet 20, Mannschaften tot 50, verwundet 144, vermißt 10. “
Württemberg.
Zu Beginn der gestrigen Sitzung der Landesversamm⸗ lung führte der Präsident Keil laut Bericht des „Wolfsschen Telegraphenbüros“ u g. aus:
Der gestrige Tag ist für unsere Bevölkerung von katastrophaler Bedeutung. Die Friedensbedinaungen bedeuten, wenn sie nicht noch wesentliche Aenderungen erfahren, eine Unterbivdung der Lebensfähigkeit unseres Volkes. Dat deutsche Volk ist bereit zu jeder Wiedergutmachung begangenen Unrechts, die in den Grenzen seiner Kraft liegt. Von dieser Bereitschaft geleitet, bat es beim Abschluß des Waffenstillstandes die Grundsätze vertreten, die Präsident Wilson der Welt verkündet hat. Die Friedensbedingungen der feindlichen Mächte entsprechen aber nicht diesen Grund⸗ sätzen. Sie laufen vielmehr auf einen Gewaltfrieden hinaus, wie er in dieser Art in der Geschichte kein Beispiel hat. Das deutsche Volk soll zu einem Sklavenvolk erniedrigt werden, das in aller Zukunft allen Kavpitalisten und Imperialisten der Ententestaaten Frondienste leisten soll. Von einem Selbstbestimmunasrecht der Völker ist in den Friedensbedingungen kaum noch eine Spur zu ent · decken, statt Versöbnung wird ein Frieden nach diesen Bedingungen verschärfte Erbitterung und Haß erzeugen und cine Kriegssaat aus⸗ streuen, die emporwuchern muß. Sollte selbst die Lebensnot des deutschen Volks die Regierung zwingen, einen solchen Frieden zu unterzeichnen — unser Volk würde sich innerlich mit ihm niemals
abfinden. Tachsen.
Die Leiche des ermordeten Ministers für Mili⸗ tärwesen Neuring ist, dem „Wolffschen Telegraphenbüro“ zufolge, gestern nachmittag unweit Kötitz bei Meißen aus der Elbe gezogen gorden. Die Identität ist einwandfrei festgestellt. Die Leiche wurde nach dem Kötitzer Friedhofe geschaft.
der „Korresorudenz
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Oesterreich. ““
In der gestrigen Sitzung der deutsch⸗österreichischen Nationalversammlung wurde ohne Besprechung der Gesetzentwurf, betreffend das Staatswappen und das Staats⸗ siegel der Republik Deutsch⸗Oesterreich, angenommen. Nach einstündiger Unterbrechung der Sitzung beantragte Weiß⸗ kischner, laut Bericht des Korrespondenzbüros, namens des Hauptausschusses, als bevollmächtigten Vertreter der deutsch⸗österreichischen Republik bei den Friedensverhandlungen den Staaatskanzler Dr. Renner zu bestimmen, dem als polütische Berater die Abgeordneten Dr. Gürtler cchristl.⸗soz) und Dr. Schönbauer (aroßdeutsch) beigegeben werden. Der Bericht⸗ erstatter gab bei der Begründung des Antrags der tiefen Er⸗ schülterung siber die heute veröffentlichten Friedensbedinaungen für das deutsche Volk Ausdruck und schloß mit dem Wunsche, daß es der Friedensdelegation gelingen möge, ein Ergebnis der Verhandlungen zu erzielen, welches nicht nur den Frieden, sondern auch die Möglichkeit der Existenz und des wirtschaft⸗ lichen Wiederaufbaus gewährleiste (Lebhafter Beifall.) Das Haus nahm den Antrag des Havptausschusses an, worauf der Staatskanzler Renner das Wort ergriff.
In tiefer Ergriffenheit gab der Staatskanzler namens des ganzen Hauses dem innigen Mitgefühl über das der deutschen Nation drohende Schicksal, das hoffentlich durch die wachsende Erkenntnis der Völker dieser Erde gemildert werden würde, Ausdruck. Nach der Unglücksbotschaft von gestern werde der Gang der Friedens⸗ delegation cinem Bußgang gleich. Aber es sei immer so in der Geschichte, daß Völter für das büßten, was die Herrschenden verbrochen hätten. Die breite 11— deg Volkes Deutich⸗ Oesterreichs wollte niemals Krieg baben hand habe keinen Krieg verschuldet. Dennech babe es die Ve⸗ twortung zu über⸗ nehmen. Die deutsch⸗österreichische Republik habe nie Krieg geführt und sich bemüht, Frieden nach allen Seiten, selbst um den Preis empfindlicher Opfer, zu halten, und trotzdem würde die Last dieses Friedens auf das junge Staatswesen follen. „Wir sind gewillt, die Hostir festzuhalten, die durch die Novemberbeschlüsse von der pro⸗
“