— der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in dem irk, für den sie bestellt sind, oder in Teilen des Bezirks zu treffen. Wer diesen An⸗ ordnungen zuwiderhandelt oder zu solcher Zuwiderhandlung auffordert oder anreizt, wird, sofern nicht die bestehenden Gesetze eine höhere Strafe bestimmen, mit Gefängnis oder Haft oder Geldstrafe bis zu fünfzehntausend Mark bestraft. 1 Die Artikel 114, 115, 117, 118, 123, 124 und 153 der Verfassung des Deutschen Reichs werden vorübergehend außer Kraft gesetzt. Es sind daher Beschränkungen der persönlichen Freiheit, des Rechts der reien Meinungsäußerung einschließlich der Pressefreiheit, des Vereins⸗ und Versammlungsrechts, Beschränkungen des Brief⸗, Post⸗, Tele⸗ graphen⸗ und Fernsprechgeheimnisses, Anordnungen von Haussuchungen und von Beschlagnahmen sowie Beschränkungen des Eigentums auch
ußerhalb der sonst hierfür bestimmten gesetzlichen Grenzen zulässig. § 3. Alle Zivilverwaltungsbehörden des Bezirks haben den “ en Regierungskommissars im Rahmen ihrer Zuständigkeit Folge zu eisten. Bedauf der Regierungskommissar zur Durchführung seiner Luf⸗ gaben in Unteiihch polizeilichen Organe militärischer Hilfe, so ersucht er darum das Wehrkreiskommando oder bei Gefahr im Verzuge ie örtlichen Befehlsstellen. Die Regelung der Befehlsgewalt inner⸗ alb der Reichswehr wird hierdurch nicht berührt.
§ 4.
Gegen die Anordnungen des Regierungskommissars, die im Einzelfall auf Grund der §§ 1, 2 ergehen, steht die Beschwerde an den Reichsminister des Innern offen.
Gegen das Verbot periodischer Druckschriften ist die Beschwerde
n einen Ausschuß zulässig. Die Mitglieder des Ausschusses und ihre Stellvertreter wählt der Reichsrat aus seiner Mitte. Der Ausschuß entscheidet in der Besetzung von sieben Mitgliedern, die nach eigener freier Ueberzeugung erkennen. Den Vorsitz im Ausschuß führt ohne Stimmrecht der Reichsminister des Innern oder ein von ihm bestimmter Stellvertreter. Die Beschwerde ist beim Reichsminister
Innern einzureichen: dieser hat sie, falls er ihr nicht stattgibt,
usschuß zur Entscheidung vorzulegen.
§ 5.
Auf Beschränkungen der persönlichen Freiheit findet das Gesetz, betreffend die Verhaftung und Aufenthaltsbeschränkung auf Grund des Kriegszustandes und des Belagerungszustandes, vom 4. Dezember 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1329) entsprechende Anwendung. An die Stelle des Reichsmilitärgerichts tritt ein Ausschuß von sieben Mit⸗
liedern. Die Mitglieder, von denen vier zum Richteramte befähigt ein müssen, werden vom Reichsminister des Innern ernannt. Die Vorschriften des § 4 Abs. 2 Satz 4 und 5 finden Amvwendung. § 6. Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. Berlin, den 11. April 1920. 8 Der Reichspräsident. 8 Ebert. Der Reichskanzler. Der Reichsminister des Innern. Mealler. Koch
11.“
anntmachung,
betreffend den Schutz von Erfindungen,
Mustern und Warenzeichen auf der inter⸗ nationalen Messe in Frankfurt a. M.
Vom 6. April 1920.
““
S. 141) vorgesehene Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen tritt ein für die in Frankfurt a. M. in der Zeit vom 2. bis 11. Mai 1920 stattfindende internationale Messe. Berlin, den 6. April 1920. Dcer Reichsminister der Justiz. J. V.: Dr. Josl.
Bekanntmachung, 8
betreffend das Außerkrafttreten der 88 1 u. 2 des Ausführungsgesetzes zum Friedensver⸗ trage vom 31. August 1919 Reichs⸗Gesetzbl. 15 30) gegenüber dem Serbisch⸗Kroatisch⸗ II Slowenischen Staate.
Auf Grund des § 3 des Ausführungsgesetzes zum Friedens⸗ vertrage vom 31. August 1919 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1530) und des Erlasses des Reichspräsidenten, betreffend die Errichtung und den Geschäftskreis des Reichsministeriums für Wieder⸗ aufbau, vom 7. November 1919 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1875) wird hiermit bekanntgemacht: 1 1
Der Serbisch⸗Kroatisch⸗Slowenische Staat hat sich innerhalb der im Artikel 296e des Friedensvertrags setalletten Frist nicht für die Anwendung des Artikel 296 und seiner Anlage ent chieden.
Mit dem Ablauf des Tages dieser Bekanntmachung treten daher die Vorschriften der §§ 1 und 2 des Füse enna gef 8⸗ um Friedensvertrage vom 31. August 1919 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1530) im Verhältnis zum Serbisch⸗Kroatisch⸗Slowenischen Staate außer Kraft.
Vorstehende Seasegn Reichs⸗Gesetzblatt von 1920 kanntmachungen.
Berlin, den 7. April 1920.
Der Reichsminister für Wiederaufbgu. J. V.: Müller.
ergeht im Anschluß an die im 71 und 252 veröffentlichten Be⸗
Bekanntmachung. 8
Auf Grund des Beschlusses des Reichskohlenverbandes vom 1. April 1920 wurden die Kohlenvertaufspreise je Tonne einschließlich Kohlen⸗ und Umsatzsteuer mit Wirkung vom 1. April 1920 wie folgt erhöht:
a) für den Bezirk des Rheinisch⸗Westfälischen Kohlensyndikats:
. v1““
bp) für den Bezirk des Niederschlesischen Steinkohlensyndikats: 11111161666““
c) für den Bezirk des Niedersächsischen Kohlensyndikats:
1. Gesamtbergamt in Obernkirchen: Schmiedekohlen . eeee IEE11“““ Tiefbauförderkohlen. . Nachsetz⸗ und Schlammkohlen Großkoks 2* 2 0 2 2 Brechkoks. . Perlkoks 1I113“ 0 Koksgrus. . u
29,60 ℳ 29,60 24,90 24,40 8,20 35,70 42,80 35,— 13,70 22,20 28,40 89,40 24,20
Magerförderkohlen Magernußkohlen. Briketts, 1,25 kg. 8 Beckedorfer Förderkohlen
. „ „ „ „ „ „ „ 222772 „ „ „ „ 5 9292228222 —2⸗ „ „ 225 „⸗25 9 22à—2.2—⸗ „ 2 o 9 „ 2 22 22⸗ aussaaunssssa
8 8
Der durch das Gesetz vom 18. März 1904 (Reichs⸗Gesetzbl.
2. Preußische Berginspektion in Barf “
3. Preußische Berginspektion 1, Förderkohlen 1“ Stückkohlen. Nußkohlen I Nußkohlen II. Nußkohlen II.. Gewaschene Feinkohlen BritLIg. u“ 1 Püsselbürner Förderkohlen (Buchholzkohlen) Schlammkohlen “
4. Steinkohlenbergwerk Osterwald: Förderkohllen. . Gruskohlen .* 2 * 2* ³ * ³ * . * * * 24,— 8-
5. Steinkohlenbergwerk in Münchehagen: 62656 25,
6. Gewerkschaft Preuß. Clus in Meißen: 1121616656655 11111111X“4“*“ Feinkohlen.. v
7. Steinkohlenwerk Plötz bei Löbejün: dürderroßlen .“ 11öu6“;
örderkohlen stückreich ö Stückkohlen... . Briketts, 1,5 kg.. 1
Berlin, den 10. April 1920. Aktiengesellschaft Reichskohlenverband. Stutz. Brecht.
inghausen: 25,70 ℳ
n Ibbenbüren:
i
2³ 2* 2* 2 * 2 *
.* . .*
24,20 ℳ . 24,20 . 29,60 „ . 89,40 „
Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 69 des Reichs⸗Gesetzblatts enthält unter Nr. 7409 eine Verordnung des Reichspräsidenten auf
die zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ord⸗ nung im Bezirke des Reichswehraͤruppenkommandos 1 nötigen weiteren Maßnahmen, vom 19. März 1920, unter
Nr. 7410 eine Verordnung des Reichspräsidenten auf Grund des Artikel 48 Abs. 2 der Reichsverfassung, betreffend die zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ord⸗ nung für das Gebiet der Reiche wehrbrigade 11 nötigen weiteren Maßnahmen, vom 25. März 1920, unter
Nr. 7411 einen Erlaß des Reichspräsidenten, betreffend die Aufhebung von Standgerichten, vom 25. März 1920, unter
Nr. 7412 eine Verordnung des Reichspräsidenten, treffend die Aufhebung der am 19. März 1920 für den Bezirk Groß Berlin und die Provinz Brandenburg auf Grund des Artikel 48 Abs. 2 der Reichsverfassung zur Wiederherstellung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit getroffenen weiteren Maßnahmen, vom 27. März 1920, und unter
Nr. 7413 eine Verordnung, betreffend die Preise für Oelsaaten der Ernte 1920, vom 1. April 1920.
Berlin, den 10. April 1920. Postzeitungsamt. Krüer.
Preußen.
“ über die Genehmigung von Grunderwerb durch außerpreußische juristische Personen. Vom 25. März 1920.
Auf Grund des Artikel 7 8 2 Abs. 1 des Ausführungs⸗
Cerordnung zur Ausfuüͤhrung des Bürgerlichen Gesetzbuchs vom 16. November 1899 (Gesetzsamml. S. 562) und der diesen Artikel abändernden Verordnung vom 29. November 1911 (Gesetzsamml. S. 217) folgendes bestimmt:
Die zum Erwerbe von Grundstücken nach Artikel 7 § 2 Abs. 1 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch erforderliche Genehmigung wird juristischen Personen, die in einem anderen Bundesstaat ihren Sitz haben, vom Regierungs⸗ präsidenten, in Berlin vom Polizeipräsidenten erteilt. Würde die juristische Person, wenn sie am Orte des zu erwerbenden Grundstücks ihren Sitz hätte, nach den bestehenden allgemeinen Bestimmungen einer anderen staatlichen Aufsichtsbehörde als dem Regierungs⸗ oupen⸗ Präsidenten unterstehen, so ist diese andere Behörde für die Genehmigung zuständig. In allen Fällen ist für die örtliche Zuständigkeit die Lage des Grund⸗ stücks maßgebend.
Berlin, den 25. März 1920.
Die Preußische Staatsregierung.
irsch. Fischbeck. Braun. aenisch. Südekum. 9 21ch.. N am Zehnhoff. Oeser. Stegerwald.
neng
Ministerium für Handel und Gewerbe.
Versetzt worden sind: der Regierungsbaumeister Liebich, bisher bauchtechnisches Mitglied der Bergwerksdirektion in Saarbrücken, nach Bückeburg als Baubeamter für den neu⸗ gebildeten, die Berginspektionen in Ibbenbüren und am Deister, das Salzamt und die Badeverwaltung in Bad Oeynhausen sörst. das Gesamtbergamt in Obernkirchen umfassenden Bau⸗ ezirk, 1
der Regierungsbaumeister Schwarz, bisher auftragsweise in Obernkirchen, nach Palmnicken als Baubeamter der Bern⸗ steinwerke in Königsberg i. Pr.
1“
Ministerium des Innerr.
Die Preußische Staatsregierung hat auf Grund des § 28 des Landesverwaltungsgesetzes vom 30. Juli 1883 (G.⸗S. S. 195) den Regierungsassessor Dr. Altemöller in Sigmaringen zum zveiten Mitgliede des Bezirksausschusses in Sigmaringen auf Lebenszeit ernannt.
Die Preußische Staatsregierung hat den Regierungsrat Trümpelmann in Salzwedel und den Regierungsassessor Dr. Voigt in Hanau zu Landräten ernannt.
Der kommissarische Polizeipräsident Richter in Char⸗
Grund des Artikel 48 Abs. 2 der Reichsverfassung, betreffend udwig Langbehn zum Direktor des städtischen Lyzeums in
Rastenburg ist namens der Preußischen Staatsregierung be⸗
be⸗
gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch vom 20. September 1899 Gesetzsamml. S. 177) wird in Abänderung des Artikel 6 der
lottenburg ist mit der kommissarischen Wahrnehmung der Ge⸗ schäfte des Polizeipräsidenten in Berlin beauftragt. Dem Landrat Trümpelmann ist das Landratsamt im
Kreise Salzwedel, dem Landrat Dr. Voigt das Landratsamt im Landkreise Hanau übertragen worden.
111““ —
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Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten.
Der Kreistierarzt Veterinärrat Grupe in Malmedy ist in die Kreistierarztstelle zu Mörs versetzt worden. b
Bekanntmachung
des Ministers für Landwirtschaft, Domänen und
Rektorats⸗
Forsten, betreffend Verleihung der an die Land⸗
verfassung und des Promotionsrechts
wirtschaftliche Hochschule zu Bonn⸗Poppelsdorf.
Vom 8. April 1920.
8 “ Auf Grund des Staatsministerialbeschlusses vom 2. Oktober 1919 und des Beschlusses der verfassunggebenden Preußischen Landesversammlung vom 5. November 1919 habe ich im Ein⸗ vernehmen mit dem Minister für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung der früheren Landwirtschaftlichen Akademie, jetzigen Landwirtschaftlichen Hochschule zu Bonn⸗Poppelsdorf, namens der Preußischen Staatsregierung heute die Rektorats⸗ verfassung und das Promotionsrecht mit der Maßgabe verliehen, daß den Satzungen rückwirkende Kraft vom 1. April 1920 bei⸗ gelegt worden ist. Berlin, den 8. April 1920. Der Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten. Braun.
Ministerium für e Kunk und Volksbildung.
Dr. Georg Lenz ist zum Bibliothekar dei der Akademischen
Hochschule für die bildenden Künste in Charlottenburg ernannt
worden. Die Wahl des Direktors des städtischen Lyzeums in Culm
stätigt worden.
8 Bekanntmachung. “
Dem Schankwirt Rudolf Schmidt, Charlotten⸗ burg, Kurfürstendamm 22, habe ich die Wiederaufnahme des durch Verfügung des Landespolizeiamts vom 9. Oktober 1919 (R.⸗A. Nr. 242, Amtsblatt Stück 43) untersagten Handels mit allen Gegenständen des täglichen Bedarfs auf Grund des b? Abs. 2 der Bundesratsverordnung vom 23. September 1915 (RGBl. S. 603) durch Verfügung vom heutigen Tage gestattet.
Berlin, den 7. April 1920.
Der Polizeipräsident. Abteilung W.
F. V.: Dr. W eiß.
Bekanntmachung.
Dem Schlachtermeister Carsten Rasmussen, Altona, Bürgerstr. 59, ist auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (RGBl. S. 603) der Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs, insbesondere der Handel mit Fleisch und Fleischwaren, untersagt worden.
tona, den 17. März 1920. Das Polizeiamt. Dr. Görlitz.
—
Bekanntmachung. Dem Schlachtermeister E6 Carl Ahrens, Altona, Gr. Roosenstr. 113, ist auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. Sep⸗ tember 1915 (RSBl. S. 603) der Handel mit Gegen⸗ ständen des täglichen Bedarfs, insbesondere der Handel mit Fleisch und ltona, den 17. März 1920. 1 Das Polizeiamt. Dr. G brlitz.
— —
Bekanntmachung.
Dem Schlachtermeister Carl Niemann, Altona, Adolfstr. 26, ist auf Grund der Bekanntmachung zur Ceeüehs unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 191 (RGBl. S. 603) der Handel mit Gegenständen des
Fleischwaren, untersagt worden.
täglichen Bedarfs, insbesondere der Handel mit
Fleisch und Fleischwaren, untersagt worden. Altona, den 17. März 1920. Das Polizeiamt. Dr. Göͤrlitz
—
“
Bekanntmachung.
Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverläsfiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (-GBl. S. 603) habe ich der Kaffeeinhaberin Alma Abraham, geb. Kauffmann, in Charlottenburg, Spvbelstr. 10, durch Verfügung vom G Tage den Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen Handelsbetrieb untersagt.
Berlin, den 26. März 1920.
Der Polizeipräsident, Abteilung W. F. V.: Dr. Weiß.
—.
Bekanntmachung.
Den Metzgern August und Heinrich Bickmeyer in Paderborn, Heiersstraße Nr. 33, wird der An⸗ und Ver⸗ 13* von Vieh, Fleisch und Fleischwaren aller Art owie jede andere Betätigung des Metzgerhandwerks wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf dieses Gewerbe untersagt.
Paderborn, den 8. April 1920.
Handelserlaubnisstelle. v. Laer, Landrat und Vorsitzender.
der Preußischen Gesetzsammlung enthält unter
Nr. 11 862 ein Gesetz über weitere Beihilfen zu Kriegs⸗ wohlfahrtsausgaben der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie zur Verbilligung von Lebensmitteln, vom 13. November 1919, unter
Nr. 11 863 ein Gesetz über weitere Beihilfen zu Kriegs⸗ wohlfahrtsausgaben der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie zur Verbilligung von Lebensmitteln und zur Unterstützung öffentlicher Notstandsarbeiten, vom 13. November 1919, unter
Nr. 11 864 ein Gesetz, betreffend die einstweilige Regelung der Staatshaushaltsausgaben für das Rechnungsjahr 1920, vom 31. März 1920, unter
Nr. 11 865 eine Verordnung über die Erhöhung der Eisen⸗
bahnfahrkosten bei Dienstreisen der Offiziere, Oberwachtmeister
und Gendarmen der Landgendarmerie, vom 3. März 1920,
unter
*
1 X 2 7„ 4
G
Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 13
v.
Nr. I11 866 eine Verordnung, betreffend Aenderungen des Statuts der Spar⸗ und Leihkasse für die Hohenzollernschen Lande vom 10. August 1888, vom 5. März 1920, unter
Nr. 11 867 einen Erlaß der Preußischen Staatsregierung, betreffend Anwendung des vereinfachten Enteignungsverfahrens bei dem Ausbau der Hoch⸗ und Niederspannungsnetze der “ Kreiselektrizitätswerke, vom 2. März 1920,
unter
Nr. 11 868 einen Erlaß des Ministers für Volkswohl⸗ fahrt, betreffend e; des Tarifs für die Gebühren der Kreisärzte sowie des Tarifs für die Gebühren der Chemiker für gerichtliche und medizinalpolizeiliche Verrichtungen.
Berlin, den 10. April 1920. .
Gesetzsammlungsamt. Krüer.
88
(Forisetzung des Amtlichen in der Ersten Beilage.)
Nichtamtliches, 8 Deutsches Reich.
Der Reichsrat versammelte sich heute zu einer Vollsitzung;
vorher hielten die vereinigten Ausschüsse für Volkswirtschaft
und für innere Verwaltung, der Ausschuß für Volkswirtschaft,
die v Ausschüsse für innere Verwaltung, für Haus⸗
halt und Rechnungswesen und für Rechtspflege sowie die ver⸗
Se; Ausschüsse für innere Verwaltung und für Rechtspflege ungen.
Bei einer Brehen höherer französischer Offiziere des Okkupationsgebiets, die am 9. Aprlil in Mainz stattfand und die der Deutschland gegenüber zu be⸗ folgenden Politik galt, wurden laut Meldung des „Wolffschen Telegraphenbüros“ folgende Richtlinien aufgestellt, die in Uebersetzung wiedergegeben werden:
Die 1X ist nötig, um uns dauernde Sicherheit und die Gewißheit zu geben, daß wir vor Revpanche⸗Ideen der deutschen Militärkreise geschuct sind. Wohl ist die Besetzung des linken Rhein⸗ ufers von großer Bedeutung, aber mit Ausnahme von Cöln, dem englischen Sektorabschnitt und einigen sonstigen Kapitalzentren besindet s auf dem linken Rheinufer kein großer fundierter Reichtum
reußens. Deshalb müßte dem Pufferstaat auch derjenige Teil des rechten Rheinufers werden, der Frankfurta. Main und Umgegend, das Ruhrgebiet und die Düsseldorfer Industrie umfaßt. Cöln wird in 4 Jahren geräumt, Koblenz wohl auch. Wenn vorher die rechte und linke Seite des Rheins nicht angegliedert sind, können wir es erleben, daß wir Mainz und die Pfalz auch aufgeben müssen. Bis dahin sind die Schulden nicht bezahlt, ist Deutschland wieder hochgekommen und bildet eine Gefahr, besonders durch seine Kohlen, seine Industrietechnik und den Rhein, der der Kanal für die Rohstoffe nach Rheinland, Westfalen und Süd⸗ deutschland ist.
Jede Verlegenheit Deutschlands ist daher zu benutzen, um damit Vorteile für uns zu erringen. Da sich England nicht allzuweit von der Küste engagieren will und wir die Landnachbarn sind, Amerika aber genug mit Japan und England zu tun hat, müssen wir, solange wir freie Hand haben, alles tun, um uns festzusetzen und unsere Alliierten vor eine vollendete Tatsache zu stellen. Vom nächsten Weltkrieg werden wir weniger berührt als 29 Amerika und Sefhene Innere Unruhen politischer Art sind kaum 8 befürchten, wobei Elsaß⸗Lothringen stark entgegenzukommen ist. Die Sozialisten sind 8 schon bei uns zurückgedrängt.
eutschland wäre am besten in 5 bis 6 größere Bundebrepubliken zu zerlegen, und zwar: 1) Bayern, Baden und Württemberg. 2) Rheinische Republik mit beiden Ufern. 3) Im Norden Pommern, Mecklenburg, Hannover, Oldenburg und Schleswig⸗Holstein, die in der Hauptsache agrarisch sind; die Hanse⸗ städte sind dann belanglos. 4) Thüringen und Sachsen als Industrie⸗ zentren und als Mitteldeutsche Republik. 5) Berlin mit Schlesien und einem kleinen Teil Pommerns mit der Mark als kleine Republik in der Art wie Wien und Budapest.
Insbesondere ist die innere Unmöglichkeit der Koalitionsregierung, die die Gegensätze vom Zentrum bis zum Mehrheitssozialismus um⸗ faßt und dabei gegen die adeligen Offiziere und Beamtenreaktionäre zu kämpfen hat, klug zu benutzen, sowohl positiv wie negativ. Im Bunde mit dem schwer zerstörten Belgien können wir auf Grund verschiedener Paragrophen des Friedensvertrags einmarschieren und uns festsetzen. Zugleich müssen wir die mittlere kapitalistische Richtung in Deulschland und die U. S. P. für uns interessieren, als negateve Bundesgenossen gegen die Berliner Regierung, und sie glauben machen, daß ihr Elend von Berlin kommt, damit sie auf Berlin und die Regierung marschieren. Dann können wir, weynn im Ruhrgebiet Unruben entstehen, mit den Belgiern als Nachbarn und am meisten Interessierten dort ein⸗ rücken. Bis dahin ist der rechte Flügel befestigt und administrativ beruhigt. Haben wir aber die beiden Flügel, so fällt die Mitte egenüber dem englischen und amerikanischen Abschnitt wie aus einer
ange uns von selbst zu, und damit wäre die Rheinische Republik geschaffen, aber auf beiden Seiten des Rheines. Der Generalstreik ohne U. S. P. und Bürgerliche ist in der Rheinischen Republit un⸗ möglich, besonders unter dem Belagerungszustand. Er fällt auf die Mehrheitssozialisten und eventuell die Demokraten zurück. Ziel⸗ bewußte kluge Politik setzt uns in 1 bis 2 Jahren in Besfitz dessen, was Foch will, nämlich der militärischen Rbheingrenze mit starken 2 8. ohne ernstlichen Widerstand Deutschlands und unserer
iierten.
Unter der Begründung, daß der Friedensvertrag für die Dauer der Interalliierten Regierung die politische Zuge⸗ hörigkeit Oberschlesiens zu irgendeinem Stäaate vor⸗ läufig aufgehoben habe, hatte die Interalliierte Kommission mitgeteilt, daß alle Abgeordnetenmandate der in Oberschlesien ansässigen Personen suspendiert seien, evtl. die Wiedereinreise oberschlesischer Abgeordneter, die künftig trotzdem an Tagungen der Nationalversammlung, der Preußischen Landes versamm lung oder des Provinziallandtages teilnehmen, verhindert werden würde. Gleichzeitig hatte die Interalliierte Kommission in einem offiziösen Pressekommuniqué erklärt, daß die ober⸗ schlesische Bevölkerung an der Wahl des Reichespräsidenten und an den Reichstagswahlen nicht teilnehmen könnte.
Der deutsche Bevollmächtigte in Oberschlesien, Fürst Fadfelt, hat gegen diese enne hezen der Interallüerten ommission beim General Le Rond sogleich energisch Ein⸗ spruch erhoben unter dem Hinweis, das Oberschlesien, solange nicht etwa auf Grund der Abstimmung seine rechtliche Lösung aus dem Deutschen Reich erfolgt sei, ein Teil des Deutschen Reichs bleibe und kein selbständiges völkerrechtliches Gebiet bilde; ebenso bestehe die Souveränität des Deutschen Reichs fort, wenn auch die sich aus ihr ergebenden Befugnisse innerhalb der Grenzen des Friedensvertrags vorübergehend von der Interalllierten Kommission wahrgenommen werden. Daraus ergebe sich auch, daß die Oberschlesier in vollem Besitz aller
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ihrer staatsbürgerlichen Rechte bleiben und die Vertreter der
oberschlesischen Bevölkerung nach wie vor befähigt und be⸗ rechtigt seien, in den deutschen, preußischen und provinziellen Kammern zu sitzen. Dies treffe nicht nur für die⸗ jenigen Abgeordneten zu, die der Kontrolle Teiles von Oberschlesien vertreten, sondern in stärktem Maße noch für Abgeordnete aus Wahlkreisen, die teilweise im Abstimmungsgebiet, teilweise außerhalb des⸗ selben liegen, wie 3 B. Neisse, Grottkau, Falkenberg und Neu⸗ stadt. Eine Protestnote, in der nochmals eingehend gegen die Maßnahmen der Interalliierten Kommission Einspruch er⸗ hoben und der Standpunkt der Reichsregierung an Hand uristischer Ausführungen eingehend begründet wird, ist zur enntnis der interalliierten Kommission in Oppeln und des Obersten Rates in Paris gebracht worden.
— —
Die Verhältnisse in Gotha haben es dem „Wolffschen Telegraphenbüro“ zufolge erforderlich erscheinen lassen, unter Verhängung des Ausnahmezust ands nach Sachsen⸗Gotha einen Reichskommissar zu entsenden, der für die baldige Wiederherstellun verfassungsmäßiger Zustände Sorge tragen soll. Bereits vor dem Kapp Putsch hatte die Re⸗ gierung in Gotha verfassungswidrig einen widerrechtlich zustande⸗ gekommenen Beschluß des Gothaer Landtags 2₰ Durch⸗ führung gebracht und die wiederholte Verfügun Reichs⸗ ministers Innern auf Unterlassung des verfassungswidrigen Vorgehens unbeachtet gelassen. Während des Nan Putsches hat sie ihre Pflichten vernachlässigt, insbesondere auch ihre hauptsächlichsten Befugnisse verfassungswidrig auf einen Vollzugs⸗ rat übertragen. Ohne daß die Regierung eingeschritten wäre, ist in Gotha außerdem Reichseigentum im Werte von vielen Millionen zerstört worden. Die Abgeordneten aller Parteien, von der sozialdemokratischen bis zur deutschnationalen, Ausnahme der Abgeordneten der unabhängigen Partei, haben wegen der Verletzung der Verfassung durch die Regierung in Gotha ihr Mandat ereven.; Eine ordnungsmäßige Tagung des Landtags ist nicht möglich, und die von der Regierung verweigerten ere 1n müssen vorgenommen werden. Die Aufgabe des Reichskommissars soll es vor allem sein, mit möglichster Beschleunigung Neuwahlen zum Landtage herbeizuführen, damit eine verfassungsmäßige Regierung ge⸗ bildet werden kann. Der Regierungskommissar ist angewiesen worden, sich zu bemüben, die gegenwärtige Regierung zur sach⸗ gemäßen Mitarbeit bei Erfüllung seiner Aufgabe heranzuziehen.
.erwem,
Auf Grund des Gesetzes zur Durchführung des Ein⸗
kommensteuergesetzes vom 31. März 1920 (RGBl. S. 428)
es Inkrafttretens der 88 45—52 des
wird der Tag 6
Einkommensteuergesetzes (betr. den Abzug von 10 p der Lohnzahlung durch den Arbeitgeber) vom minister der Finanzen demnächst bekanntgegeben. dem Inkrafttreten der genannten Bestimmungen beginnt der Lohnabzug, auf bereits erfolgte Lohn⸗ und Gehaltegahlungen erstreckt sich der Abzug nicht. ö“
1“
1““
Die interalliterte Ab stim mungskommission
Oppeln hat, wie der „Oberschlesische Wanderer“ meldet, be⸗- Gemeinde und Kreis Hindenburg O. S. den
stimmt, da Namen Zabrze (Hindenburg O. S.) zu führen hat.
2—
Bayern.
Die „Bayerische Staatszeitung“ hat auf Veranlassung des Ministerpräsidenten gestern abend folgende Mitteilung ver⸗ öffentlicht:
Die „Münchener Post“ 2 klärungen, die der Ministerpräsident zu einer Ab⸗ ordnung der Bezirksführer der Münchener Ein⸗ wohnerwehr abgegeben haben soll. Diese Erklärungen sind in wichtigen Punkten nicht richtig wiedergegeben. Wir sind zu der Feststellu ermächtigt, daß der Ministerpräsident
ch keineswegs in hat, daß Bayern nötigen⸗ alls seinen Weg selbst auf Kosten einer vorübergehenden Trennung Bayerns vom Reich weiter gehen werde. Auch der weitere Satz: „Die Lage ist überaus xa2 Was die nächsten Tage, ja Stunden bringen können, wissen wir nicht. Wir wissen aber, daß, wenn die Reichsregierung auf unsere Vorstellungen hin nicht ent⸗ sprechend handelt, unsere Wege sich von denen des Reichs trennen werden und mit einem vorübergehenden Ausscheiden Bayerns aus dem Reichsverband gerechnet werden muß“ entspricht nicht den Tatsachen. Der Ministerpräsident steht fest auf dem Boden
des Reichs und hat sich nicht in vorstehendem Sinne geäußert.
Es liegt hier ein sehr bedauerliches Mißverständnis vor. Auch in der Einwohnerwehrfrage wurde der ve fassungsmäßige Weg, der Weg der Vorstellung bei der Reichsregierung, niemals verlassen.
Sachsen. “ Wie dem „Leipziger Tageblatt“ von zuständiger Stelle mitgeteilt wird, sind einzelne Truppenteile von Leipzig aus am Sonntag nach dem Vogtland in Marsch gesetzt worden. Der Kommuͤnist Hölz, der vorgestern früh mit 200 Rot⸗ gardisten in Klingenthal ankam, verhandelte Vormittags mit dem Bürgermeister und dem tschecho⸗stowakischen Grenz⸗ kommando über seinen Uebertritt nach der Tschecho⸗ flowakei. Die Verhandlungen zerschlugen sich jedoch. Wie die „Ascher Zeitung“ gemeldet, erhielt Hölz bei den Verhandlungen von der böhmischen Behörde den Bescheid, daß er als Internierter zu gelten habe und auf Verlangen Deutschlands ausgeliefert werden würde. Da es der Plan Hölz' ist, über Klingenthal — Bad Elster ins Böhmische zu flüchten, sind die Grenzwachen verstärkt worden. Von den Klingenthaler Fabrikanten verlangte Hölz eine Million Mark zur Bildung der Roten Garde, die bis gestern abend in seinem 887 sein sollte. Da die Klingenthaler Filiale der Vogtländischen Bank rätig hatte, sollten zwei Bankbeamte 600 000 ℳ von der Vogt⸗ ländischen Bank in Plauen abholen. Die beiden Beamten trafen gestern im Automobil dort ein und wurden, als sie auf der Bank die Summe abheben wollten, mit dem Chauffeur von
der Plauener Polizei verhaftet. In Klingenthal wurden Abends
große Versammlungen abgehalten, in denen gegen die Ver⸗
haftung des Hölzschen Automobilführers durch die Plauener Polizei protestiert und gedroht wurde, daß genau so verfahren sole wie in anderen Orten, z. B. in Falkenstein. Unter
werden dem Druck dieser Drohung ist die von Hölz verlangte Summe von einer Million Mark von der Vogtländischen Bank zur Ver⸗ fügung gestellt und nach Klingenthal abgeschickt worden.
herrscht Nuhe.
die Interessen des unter der Interalliierten 1gee ne stehenden ver⸗
mit britischen und französischen Regierung entstandene
Der Aufforderung zum Generalstreik ist in Plauen . Folge geleistet. Sämtliche Betriebe arbeiten. In der Stadt
Grotzbritannien und Irland.
Wie die englischen Blätter melden, ist während der Ab⸗ wesenheit Lloyd Georges von London Bonar Law zum Stellvertreter des Premierministers bestellt worden.
— Das „Reutersche Büro“ erfährt, daß die Antwort auf die franzöfische ote erneut versichert, daß die britische Regierung entschlossen ist, die Durchführung des Friedens⸗ vertrages mit Bezug auf die Abrüstung, die Wiedergutmachung, die Kohlenlieferungen und andere ähnliche Fragen in vollem
usammenwirken mit den anderen Alliierten zu erzwingen. ie bemerkt jedoch, daß die augenblickliche Meinungsverschieoen⸗ heit mit w; nicht die Durchführung des Friedens⸗ vertrags, sondern die Lage betrifft, die aus dem Ansuchen der deutschen Regierung, Truppen zur Herstellung der Ord⸗ nung in die neutrale Zone senden zu dürfen, entstanden sei. Es sei bekannt, daß die von den anderen Alliierten geteilte Ansicht der britischen Regierung die gewesen sei, daß dem An⸗
geben würden, daß die Neutralität nach Ablauf wieder hergestellt würde. Die britische Regierung sei vo bereit gewesen, diese Bürgschaften zu erzwingen. Andererseits sei die französische Regierung der Ansicht gewesen, daß die deutschen Truppen die Erlaubnis, die neutrale Zone zu be⸗ treten, nur unter der Bedingung erhalten könnten, daß die Truppen der Alliierten zur Besetzung deutscher Städte vor⸗ rückten. Dieser Politik hätten sich die Alliierten einmütig widersetzt, und daraufhin hätten die Franzosen beschlossen, selbständig zu handeln.
— Im Unterhause gab Bonar Law in Beantwortung der Anfrage zweier Abgeordneter, betreffend die zwischen der
Meinungsverschieden heit, laut Meldung der „Agence Havas“ folgende Erklärung ab: Die britische Regierung bedauert die Meinungsverschiedenheit Puilcher. ihr und der französischen Regierung. Aber der Notenwechsel, zwischen London und Paris stattgefunden hat, rechtfertigt den Glauben, daß die beiden Regierungen mehr denn je die Notwendig⸗ keit anerkennen, bei der Regelung der ernsten Fragen ein enges und herzliches Einvernehmen zu bewahren. Die nächste Konferenz der alliierten Regierungshäupter wird zweifellos das völlige Einvernehmen der beiden Regierungen bestätigen und festigen. Unter diesen Um⸗ ständen möchte ich veranlassen, daß keine Debatte über diese Frage vorgenommen wird weder in öffentlicher Besprechung, noch in der Form von geig,en und Antworten. Es braucht kaum hinzugefügt 2 werden, daß die durch gewisse Blätter verbreitete Nachricht, die einungen im englischen Kabinett gingen auseinander, jeder Grund⸗
lage entbehrt. rage, ob ein Protest an die deutsche
Erst mit
Auf die weitere Regierung bezüglich ihrer fortdauernden Verletzung erklärte
des Friedensvertrages gerichtet worden sei, Bonar Law nach dem „Telegraaf“:
dürften. Die Unterteile der Frage köͤnnten nicht besprochen werden, ohne die ie en n- zur Sprache zu bringen. Wenn diese An⸗ 1.veen allein das britische Volk angehen würde, so würde die
egierung bereitwilligst eine Debatte darüber annehmen. Es sei möglich, daß der Lauf der Ereignisse es wünschenswert machen werde, im Unterhause darüber zu beraten. In diesem Falle würde die
bringt in Nr. 85 vom 12. April Er⸗ 8
die ganze Summe nicht vor⸗
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Regierung dazu volkkommen bereit sein. Er glaube, daß die Behaup⸗ tung, daß Deutschland mehr als zwei Millionen Mann unter d Waffen habe, vollkommen unbegründet sei, und er hoffe, daß d Reichswehr und die Baltikumtruppen bald aus dem Ruhrgebter zurückgezogen werden. Lord Robert Cecil gab darauf seinem Bedauern Aus⸗ druck, daß bezüglich der Haltung der britischen Regierung in der rage des Vormarsches der französischen Truppen die Presse her unterrichtet worden sei, als das Parlament. Bonar Law erwiderte hierauf, daß zwei oder drei Tage lang die resse dem Lande nur die eine Seite der Frage dargestellt abe, und da das Parlament keine Sitzungen gehalten habe, sei es für richtig gehalten worden, eine Darlegung des britischen Standpunktes zu veröffentlichen. In Erwiderung auf eine An⸗
frage, ob die britische Regierung die Absicht habe, die zwischen
ihr und der französischen Regierung gewechselten Noten zu ver⸗
suchen stattgegeben werden solle, wenn Bürgschaften dafür 95 8 rist auf
Dies sei gerade die Art von Fragen, die nicht gestellt werden
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öffentlichen, antwortete Bonar Law, das hinge nicht allein von
der britischen Regierung, sondern auch davon ab, ob die Bunde
enossen Englands mit der Veröffentlichung einverstanden seien.
onar Law erklärte außerdem, eine öffentliche Darlegung der Differenzen im Parlament könnte als Kritik an der Haltung der Bundesgenossen aufgefaßt werden und die Deutschen zu der Ansicht bringen, daß keine vollkommene Uebereinstimmung zwischen den Allliierten bezüglich der Durchführung des Friedens⸗ vertrags bestehe.
— Der irische rsztichafte asdegg hat obigern Quelle zufolge im Verein mit der irischen Arbeiterpartei als Protest gegen die Behandlung der politischen Gefangenen,
darunter au gemeine rbeitsniederlegung verkündet. Aus⸗ genommen davon sind allein die Arbeiter in den Zeitungs⸗ betrieben, das Personal der Telegraphenämter, die Bäͤcker, das Hospitalpersonal und alle bei der Lebensmittelversorgung und Fütterung des Viehes beschäftigten Arbeiter. Alle Betriebe und Verkehrsmittel in Irland sollen unterbrochen werden, bie
die politi chen Gefan jenen in Freiheit gesetzt sind
1u“ Frankreich. 1
1 Der Rat des Völkerbundes hat in seiner vorgestrigen, unter dem Vorsitz von Léon Bourgeois abgehaltenen vierten Sitzung, wie „Wolffs Telegraphenbüro“ in Ergänzung der gestrigen kurzen Meldung berichtet, das ihm angebotene Mandat über Armenien abgelehnt und die Ansicht aus⸗ gesprochen, ein zivilisierter Staat müsse den Schutz über nehmen. und finanziellen Fragen zu regeln. e Minderheiten in der Türkei will sich der Völkerbund end⸗ gültig erst aussprechen, wenn der . Friedensvertra Feschlossen ist. Dann wurde dem Antrag stattgegeben, über die ommunalwahlen in Danzig den Vorschlägen des englischen Oberkommissars Sir Reginald Tower zuzustimmen. Endl
hat der Völkerbund eine Persönlichkeit ernannt, die den Au trag erhalten soll, die Verpflegung und den Rücktransport der Kriegsgefangenen, die sich noch in Rußland befinden, durch⸗ uführen. nächste Sitzung des Rates des Völkerbunde
— Der Botschafterrat ist gestern vormittag unter dem
Vorsitz von Jules Cambon zu einer Sitzung zusammengetreten. Da er sich nicht mit deutschen Angelegenheiten beschäftigte,
wohnte ihm der englische Botschafter Lord b D
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ndet im Mai in Rom statt. 1
die Sinnfeiner, durch die Engländer eine all⸗
Es sei aber notwendig, vorher die militärischen Ueber den Schutz der
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et.
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