Bekanntmachung. Der Bund der technischen Angestellten und Beamten, Ortsverwaltung Chemnitz, und der Ge⸗ erkschaftsbund Kaufmännischer Angestelltenver⸗ bände, Ortsausschuß Chemnitz, haben beantragt, die zwischen ihnen, dem Arbeitgeberschutzverband der Eisen⸗ und Metallindustriellen im Freistaat Sachsen, Bezirk Chemnitz, dem Deutschen Wert⸗ meister⸗Verband, Ortsverwaltung Chemnitz, dem Zentralverband der Angestellten, Ortsgruppe Themnitz, und dem Gewerkschaftsbund der An⸗ getellten Berlin, Geschäftsstelle Chemnitz, ab⸗ geschlossene Vereinbarung vom 17. Dezember 1919 zu dem am 7. Dezember 1919 abgeschlossenen Tarifvertrag zur Regelung der Gehalts⸗ und Anstellungsbedingungen für die technischen Angestellten in der Metallindustrie gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für den Stadtbezirk Chemnitz und die Vororte Harthau, Schönau, Neustadt und Siegmar für allgemein verbindlich zu erklären. Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 10. Mai 1920 erhoben werden und sind unter Nummer I. B. R. 2851 II. Ang. an das Reichsarbeitsministerium, Berlin Luisenstraße 33. zu richten. 8 8 Berrlin, den 15. April 1920. 2es. Der Reichsarbeitsminister. X 8. Dr. Peie
Bekanntmachung.
Zentralverband der Angestellten, Bezirk Groß Berlin, und der Gewerischaftsbund kauf⸗ männischer Angestelltenverbände, Landesverband Brandenburg, haben zugleich für den Arbeitgeber⸗ verband des Außenhandels und den Gewerkschafts⸗ bund der Angestellten beantragt, den zwischen diesen Verbänden am 16. Januar 1920 abgeschlossenen Tarif⸗ vertrag zur Regelung der Gehalte⸗ und Anstellungsbedingungen er kaufmärnischen Angestellten des Aus⸗ und Einfuhrhandels gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet der Orte Adlershof Baum⸗ schulenweg, Berlin, Borsigwalde, Britz, Buchholz, Charvlotten⸗ bord, Cöpenick, Friedenau, Friedrichsfelde, Grunewald, Halen⸗ see, Heinersdorf, Hohenschönhausen, Johannisthal, Karlshorst, Lankwitz, Lichtenberg, Lichterfelde, Mariendorf, Marienfelde, Niederschöneweide, Niederschönhausen, Oberschöneweide, „Pankow, Plötzensee, Reinickendors⸗Ost, Reinicken⸗ dorf⸗West, Rosenthal, Rummelsburg, Schmargendorf, Schöne⸗ berg, Siemensstadi, Spandau, Stegiitz, Stralau, Südende, Tegtl, Tegelort, Tempelhof, Treptow, Wannsee, Weißensee, Wilhelmeberg, Wilmersdorf und Wittenau für allgemein ver⸗ bindlich zu erklären. 1 1 8 Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 5. Mai 1920 erhoben werden und sind unter Nummer I. B. R. 4074 on das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisen⸗ traße 33, zu richten. Berlin, den 15. April 1920. 8 Der Reichsarbeitsminister. T. A.: Dr. Busse.
Bekanntmachung. 8
Der Fabrikarbeiter⸗Verband, Zahlstelle Sonne⸗ berg und Umgegend, hat beantragt, den zwischen ihm, ¹ Verband der Thüringer Spielwaareninter⸗ b den Vereinigten Fabrikanten und Haus⸗ gewerbetreibenden der Spielwaren⸗ und Puppen⸗ Industrie E. G. m. b. H., Sonneberg S.⸗M. und Neu⸗ stadt bei Coburg, am 25. Februar 1920 abgeschlossenen Druckertarifvertrag zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeits⸗ bedingungen in der Spielwarenindustrie gemäß § 2 der Ver⸗ ordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) 6 für das Gebiet des Kreises Sonneberg S.⸗M., Amtsgerichts⸗ 8 ezirkes Eisfeld und des Freistaates Coburg für allgemein ver⸗ bindlich zu erklären. Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 10. Mai 1920 erhoben werden und sind unter Nummer 8s B. R. 4229 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisenstraße 33, zu richten. Berlin, den 16. April 1920. Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Dr. Busse.
—
Bekanntmachung.
Der Deutsche Landarbeiterverband, GauStettin, hat beantragt, den zwischen ihm, dem Gewerkverein der Land⸗ und Forstarbeiter, dem Verband ländlicher Arbeitgeber des Kreises Hemmin und dem S r⸗ schen Landbund, Kreisgruppe Demmin am 11. vgen. 1920 abgeschlossenen Tarifvertrag an Stelle des 9 gemein verbindlichen Tarifvertrags vom 1. August 1919 zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeitsbedingungen für die landwirtschaftlichen Arbeiter gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (eichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet des Kreises Demmin für allgemein verbindlich zu erklären. Einwendungen gegen diesen Antra 10. Mai 1920 erhoben werden und I. B. R. 4119 an das Reichsarbeitsministerium, straße 83, zu richten. Berlin, den 16. April 1920. Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Dr. Busse.
—
können bis zum jJind unter Nummer Berlin, Luisen⸗
“
Bekanntmachung.
landwirtschaftliche Provinzial⸗Arbeits⸗ Provinz Ostpreußen hat beantragt, Landwirtschaftlichen Arbeitgeber⸗ und Wirtschaftsverband der Provinz Ostpreußen, dem Deutschen Landarbeiterverband, Gau Ost⸗ preußen, und dem Zentralverband der Forst⸗, Land⸗ und Weinbergsarbeiter Deutschlands am 31. März 1920 abgeschlossene Zusatzabkommen zu dem allgemein verbinolichen aeng vom 7. Juni 1919 nebst Ab⸗ kommen vom 1. Oktober 1919 zur Regelung der Lohn⸗ und
Die gemeinschaft der das zwischen dem
vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das, Gebiet der Provinz Ostpreußen mit Ausnahme des östlich deg⸗ Nogat gelegenen Teils des Kreises Elbing gleichfalls für all⸗ gemein verbindlich zu erklären. Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 10. Mai 1920 erhoben werden und sind unter Nummer I. B. R. 4389 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisen⸗ straße 33, zu richten. Berlin, den 16. April 1920.
Der Reichsoarbeitsminister.
J. A.: Dr. Busse.
Uekanngtmihnng.
Die soziale Arbeitsgemeinschaft der kaufmänni schen und technischen Angestellten⸗Verbände, Hirsch⸗ berg, hat beantraot, den zwischen dem Bund Nieder⸗ schlesischer Industrieller E. V, der Kaufmanns⸗ Societät zu Hirschberg, dem Verein zum Schutze von Handel und Gewerbe, dem Rabatt⸗Spar⸗Verein, dem Waren⸗Einkaufs⸗Verein für Hirschberg und Umgegend, der Kaufmännischen Vereinigung Hirsch⸗ berger Textilwaren⸗Geschäfte, dem Bezirksverband Niederschlesien des Gesamtverbandes deutscher Me⸗ tallindustrieller, Ortsgruppe Hirschberg, dem Arbeit⸗ geberverband für das Baugewerbe, dem Verband der Holzindustriellen in den schlesischen Gebirgen, dem Gewerkschaftsbund der Angestellten, dem Deutsch⸗ nationalen Handlungsgehilfen⸗Verband, dem Katho⸗ lischen Verband der weiblichen kaufmännischen An⸗ gestellten und Beamtinnen, Berlin, dem Bund tech⸗ nischer Angestellter und Beamter, dem Verband der weiblichen Handlungs⸗ und Büroangestellten, Berlin, und dem Zentralverband der Angestellten, Berlin, am 10. November 1919 abgeschlossenen Tarifvertrag zur Regelung der Gehalts⸗ und Anstellungsbedingungen der kauf⸗ männischen und technischen Angestellten im Handel und in der Industrie gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet des Handels⸗ kammerbezirks Hirschberg i. Schlesien für allgemein verbindlich zu erklären.
Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 10. Mai 1920 erhoben werden und sind unter Nummer I. B. R. 4136 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisen⸗ straße 33, zu richten.
Berlin, den 16. April 1920.
Der Reichsarbeitsminister. C. A.: Dr. Busse.
—
Bekanntmachung. g.
Der Verband Deutscher Steindruckereibesitzer und der Verband der Lithographen, Steindrucker und verwandten Berufe haben beantragt, die zwischen ihnen abgeschlossenen Nachtragsvereinbarungen, en am 15. Oktober 1919 abgeschlossenen Nachtrag I und den am 11. Januar 1920 abgeschlossenen Nachtrag II, zu dem allgemein verbindlichen Tarifvertrage vom 31. Mai 1919 zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeitsbedingungen der Gehilfen im Lithographie⸗- und Steindruckgewerbe gemäß § 2 der Ver⸗ ordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet des Deutschen Reichs, mit Ausnahme des linksrheinischen Gebiets, gleichfalls für allgemein verhindlich zu erklären. 8
Einwendungen gegen diesen können bis zum 15. Mai 1920 erhoben werden und sind unter Nummer IJ. B. R. 3496 II. Ang. an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisenstraße 33, zu richten.
Berlin, den 17. April 1920.
Der Reichsarbeitsminister J. A.: Dr. Busse.
Bekanntmachung.
Der Reichsverband weiblicher Hausangestellten Deutschlonds in Dresden⸗N. hat beantragt, den zwischen ihm, dem Dresdner aus frauenbund, der Haus⸗ frauengruppe des Landesverbandes für christlichen Frauendienst und dem Zentralverband der Haus⸗ angestellten am 8. März 1920 abgeschlossenen Tarifver⸗ trag zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeitsbedingungen der weiblichen Hausangestellten gemäß 8 2 der Verordnung vom 28. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet der Stadt Dresden, der Amtshauptmannschaft Dresden⸗Altstadt und Dresden⸗Neustadt, für allgemein verbindlich zu erklären.
Einwendungen gegen diesen Antrag können bie zum 10. Mai 1920 erhoben werden und sind unter Nummer I. B. R. 4459 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisen⸗ straße 33, zu richten.
Berlin, den 17. April 1920.
8 “ Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Dr. Busse.
—
Bekanntmachung.
Unter dem 9. April 1920 ist auf Blatt 283 lfd. Nr. 2 des Tarifregisters eingetragen worben:
den beteiligten Arbeitgebern und Arbeit⸗ geberverbänden in Halle a. S., der Arbeitsgemeinschaft freier Angestelltenverbände, Halle a. S., dem Gewerkschaftsbund der Angestellten in 12 (Sacle) und dem Gewerkschaftsbund kaufmännischer Angestellten⸗Verbände in Halle (Saale) am 19. Januar 1920 vor dem Schlichtungsausschuß in Halle a. S. getroffenen Vereinbarungen zu dem allgemein verbind⸗ lichen Tarifvertrag vom 23. Juli 1919 zur Regelung der Gehalts⸗ und Anstellungsbedingungen für die kaufmännischen und technischen Angestellten im Handel und in der Industrie, mit Ausnahme der chemischen Industrie, der Gas⸗, Wasser⸗ und Elektrizitätswerke, der reinen Akzidenze oder Buchdruc ereien und des Buchhandels, werden gemäß § 2 der Verordnung vom 28. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für den Stadt⸗ bezirk Halle a. S. und die Orte Ammendorf, Böllberg, Büsch⸗ dorf, Diemitz, Dölau, Nietleben und Wörmllitz gleichfalls für allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 1. November 1919. 8
Das Tarifregister und die Registerakten können im Reichs⸗ arbeitsministerium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden. Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Erstattung der Kosten verlangen.
Berlin, den 9. April 1920.
Der Registerführer. Pfeiffer
. Bekanntmachung.
Unter dem 9. April 1920 ist auf Blatt 296 lfd. Nr. 2 des Tarifregisters eingetragen worden: Das zwischen der Konditoren⸗Zwangs⸗Innung Frankfurt a. M., dem Verein der Kaffeehausbesitzer in Frankfurt a. M. und dem Zentralverband der Bäcker, Konditoren und Berufsgenossen Deutschlandes, Zahlstelle Frankfurt a M. am 16. Januar 1920 abgeschlossene Nachtragsabkommen zu dem allgemein verbindlichen Tarifvertrag vom 15. Sep⸗ tember 1919 zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeitsbedingungen sür die Konditorgehilfen in Konditoreien, Cafés, Gast⸗ und Schankwirtschaften, Warenhäusern, Speiseanstalten und sonstigen gewerblichen Betrieben wird gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für den Stadt⸗ eg Frankfurt a. M. gleichfalls für allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 1. Februar 1920. “ 8 Der Reichsarbeitsminister. 8
J. A.: Dr. Sitzler.
Das Tarifregister und die Registerakten können im Reichsarbeits⸗ ministerium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden. Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Er⸗ stattung der Kosten verlangen. Berlin, den 9. April 1920.
Der Registerführer. Pfeiffer.
Bekanntmachung.
Unter dem 10. April 1920 ist auf Blatt 911 des Tarif⸗ registers eingetragen worden: 1b
Der zwischen dem Bund der Arbeitgeber für Stadt und Kreis Bunzlau E. V., dem Verein der Bunzlauer Kaufmann⸗ schaft E. V., dem Gesamtverband deutscher Angestelltengewerk⸗ schasten, dem Gewerkschaftsbund der Angestellten, dem Zentral⸗ verband der Angestellten, dem Bund der technischen Angestellten und Beamten und dem Deutschen Werkmeisterverband am 27. Januar 1920 abgeschlossene Tarifvertrag zur Regelung der Gehalts⸗ und Anstellungsbedingungen der kaufmännischen und technischen Angestellten wird Fmaß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet der Stadt und des Kreises Bunzlau für allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 1. März 1920. Sie erstreckt sich nicht auf Arbeitsverträge, für die besondere Fachtarifverträge in Geltung sind. Falls künftig für einen Gewerbezweig ein besonderer Fachtarifvertrag für allgemein verbindlich erklärt wird, scheidet er mit dem Beginn der allgemeinen Verbindlichkeit aus dem Geltungs⸗ bereich des allgemeinen Tarifvertrags aus.
Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Dr. Sitzler.
Das Tarifregister und die Registerakten können im Reichz⸗ arbeitsministerium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, fir die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Erstattung der Kosten verlangen. 1—
Berlin, den 10. April 1920.
Der Registerführer. Pfeiffer.
— . —
Bekanntmachung.
Unter dem 12. April 1920 ist auf Blatt 15 lfd. Nr. 2 des Tarifregisters, betreffend den allgemein verbindlichen Tarif⸗ vertrag vom 19. April 1919 für die Angestellten bei Rechts⸗ anwälten für das Gebiet des Landgerichtsbezirks Dresden, ein⸗ getragen worden:
Die am 6. und 23. Dezember 1919 von den bisherigen Vertragsparteien abgeschlossenen Nachträge zu dem allgememn verbindlichen Tarifvertrag vom 19. April 1919 werden für denselben Berufskreis und das gleiche Tarifgebiet mit Wirlung vom 1. Dezember 1919 für allgemein verbindlich erklärt.
Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Dr. Sitzler.
Das Tarifregister und die Registerakten können im Reichsarbeits⸗ ministerium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifpertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Er⸗ stattung der Kosten verlangen.
Berlin, den 12. April 1920. er Registerführer. Pfeiffer.
88
Bekanntmachung.
Unter dem 13. April 1920 ist auf Blatt 922 des Taris⸗ registers eingetragen worden:
Der zwischen der Arbeitsgemeinschaft der Dresdner Bant⸗ angestellten⸗Organisationen, der Allgemeinen Deutschen Credit⸗
Dresden, der Dresdner Bank, der Dresdner Handelsbang Aktiengesellschaft, der Mitteldeutschen Privat⸗Bank Attiengese
schaft, der Saͤchsischen Bank zu Dresden und der Sächsischen Bodencreditanstalt am 21. Mai 1919 abgeschlossene Tarif⸗ vertrag zur Regelung der Gehalts⸗ und Anstellungsbedingungen der Bankangestellten wird für die Angestellten der Aktie vankan gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet der Stadt Dresden und 52 allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 1. September 191
eer Reichsarbeitsminister.
Der Reichsarbeitsminister.
1“
Arbeitsvedingungen für Landarbeiter gemäß 8 2 der Verordnung! 11““ 88 ““ 8 8 1X“ — 1““
“
8
J. A.: Dr. Sitzler.
J. A.: Dr. Sitzler.
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Theuerkauf ist zum Buchhaltereivorsteher bei dieser Behörde
der Staatlichen Bildungsanstalt in
Anstalt, Abteilung Dresden, der Deutschen Bank, Filialt
gemeindeten Vororte für allgemein verbindlich erklärt. 9.
Das Tarifregister und die Fileesen können im Reichsarbeits⸗⸗
ministerium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarisvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Erstattung der Kosten verlangen.
Berlin, den 13. April 1920. Der Registerführer. Pfeiff *.
8 8 8
Dem Xaver Seligeier, Landwirt in Lottstetten, ist die unterm 14. November 1916 erteilte Erlaubnis zum Handel mit Kartoffeln, Obst, Stroh und Holz wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf den Handelsbetrieb entzogen werden. ““
Waldshut, den 9. April 1920. 16“ Bad. Bezirksamt. Henninger.
8 1“
Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 78 des Reichs⸗Gesetzblatts enthält unter
Nr. 7438 eine Verordnung über die Aufhebung der Stand⸗ gerichte in den Regierungsbezirken Düsseldorf, Arnsberg und Münster, vom 38. April 1920, unter
Nr. 7439 eine Verordnung des Reichspräsidenten auf Grund des Artikel 48 Abs. 2 der Reichsverfassung, die zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ord⸗ nung im Gebiete der Regierungsbezirke Düsseldorf, Arnsberg urd Münster nötigen weiteren Maßnahmen, vom 10. April 1920, unter
Nr. 7440 eine Bekanntmachung, betreffend Aenderung der Sesc zur Eisenbahnverkehrsordnung, vom 19. April 1920, und unter
Nr. 7441 eine Bekanntmachung, betreffend Inkrafttreten der §8§ 7 bis 14 der Ausführungsbestimmungen vom 8. April 1920 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 500) zu der Verordnung über die Außen⸗ handelskontrolle vom 20. Dezember 1919, vom 19. April 1920.
Berlin, den 21. April 1920. 8
Postzeitungsamt. J. V.: Horn.
Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 79 des Reichs⸗Gesetzblatts enthält unter
Nr. 7442 eine Verordnung über Zuckerrübensamen, vom 19. April 1920, und unter
Nr. 7443 eine Bekanntmachung zur Abänderung der Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über den Verkehr mit Zucker vom 14. Oktober 1919, vom D. April 1920.
Berlin, den 22. April 1920.
Preußen. Finanzministerium.
Preußische Generallotteriedirektion.
Die Neulose und die Sa2s zur 5. Klasse der 15. Preußisch⸗Süddeutschen (241. Preußischen) Klassenlotterie sind nach den ss 5, 6 und 13 des Lotterie⸗ plans unter Vorlegung der Vorklasselose bis zum 1. Mai d. J., Abends 6 Uhr, bei Verlust des Anspruchs zu entnehmen.
Die Ziehung der 5. Klasse beginnt 7. Mai d. J., Morgens ½ Uhr, im Ziehungssaale des Lotteriegebäudes, Jäger⸗ straße Nr. 56. Berlin W. 56, den 22. April 1920.
Preußische Generallotteriedirektion. Ulrich. Gramms.
6
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Der bisherige Sekretär bei der Generallotteriedirektion
ernannt worden.
Ministerium für Ffts hhe d Kunst und Volksbildung.
8 Der ne am Oberlyzeum in Berlin⸗Tempelhof
Dr. Karsen ist zum Oberstudiendirektor ernannt worden.
Ihm ist die Direktion der Staatlichen Bildungsanstalt in
Berlin⸗Lichterfelde übertragen worden.
Der Studienrat Dr. Güssow in Naumburg a. S. ist
zum Studienditrektor ernannt worden. ben ist die Direktion aumburg a. S. über⸗
agen worden.
Der Prorektor am Seminar in Halberstadt Schulz ist sum Studiendirektor ernannt worden. Ihm ist die Direktion der Staatlichen Bildungsanstalt in Wahlstatt übertragen worden.
Der Schultechnische Mitarbeiter bei dem Provinzialschul⸗ kollegium in Königsberg i. Pr. Dr. Tominski ist zum Studiendirektor ernannt worden. Ihm ist die Direktion der Staatlichen Bildungsanstalt in Köslin übertragen worden.
Der Studienrat Dr. Wächter in Berlin⸗Lichterfelde ist zum Studiendirektor ernannt worden. Ihm ist die Direktion der Staatlichen Bildungsanstalt in Potsdam übertragen worden.
Der Studienrat an der Oberrealschule der Frankeschen Stiftungen in Halle a. S. Wienbeck ist zum Studiendirektor ernannt worden. Ihm ist die Direktion der Staatlichen Bildungs⸗ anstalt in Plön übertragen worden.
Der Oberlehrer Dr. Gaede am Gymnasium in Bunzlau ist zum Oberstudienrat bei der Staatlichen Bildungsanstalt in Wahlstatt ernannt worden.
Der n- Direktor der Deutschen Schule in Mexiko Dobroschke E bei der Staatlichen Bildungs⸗ anstalt in Köslin ernannt worden.
Der Studienrat am Pädagogium des Klosters Unser Lieben Frauen in Magdeburg Dr. Frantz ist zum Oberstudienrat bei der Staatlichen Bildungsanstalt in Potsdam ernannt worden. —, Der Studienrat Dr. Bull ist zum Oberstudienrat bei der Staatlichen Bildungsanstalt in Berlin⸗Lichterfelde ernannt worden.
Der Oberlehrer an der Klosterschule in Roßleben Dr. Lotz st zum Oberstudienrat bei der Staatlichen Bildungsanstalt in Berlin⸗Lichterfelde ernannt worden.
Der Studienrat Dr. Haßler in Köslin ist zum Ober⸗
Der Oberlehrer Dr. Grosse in Berlin⸗Lichterfelde ist zum Oberstudienrat bei der Staatlichen eee achigef in Nalne⸗ burg . 88 worden.
Der Rechnungsrat bei dem Ministerium für Wissenscha Kunst und Volksbilbung Keil ist zum Faasne, halann 8 Staatlichen Bildungsanstalt in Berlin⸗Lichterfelde ernannt “ vW
Bekanntmachung.
Den Beginn der nächsten im Institut für Kirchen⸗ musik in Charlottenburg, Hardenbergstraße 36, abzuhaltenden LGrüfung für Gesanglehrer und ⸗lehrerinnen an öheren Lehranstalten in Preußen habe ich auf den 1 88 129 8S. die Prüfungsgebühr ist von 20 auf 30 Teilnehmer erhöht worden. Berlin, den 7. April 1920. Der Minister für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung. J. A: Trendelenburg.
Bekanntmachung.
Auf Grund der Bundesratsverordnung vom 23. September 1915, betr. Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel, ist dem Molkereibesitzer Gustav Niepel der Handel mit Milch und Milcherzeu nissen durch Verfügung vom heutigen Tage wegen Unzuverläsficken in bezug auf den Milchhandel untersagt worden. 1
Gleiwitz, den 16. April 19220.
Die Polizeiverwaltung. Jeenel.
8 e“ Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 15 der Preußischen Gesetzsammlung enthält unter „Nr. 11 873 ein Gesetz, betreffend Erweiterung des Stadt⸗ kreises Geestemünde, vom 30. März 1920, unter . Nr. 11 874 eine Verordnung über Erhöhung der Eisen⸗ bahnfahrkosten bei Dienstreisen der Staatsbeamten, vom 8. April 1920, und unter Nr. 11 875 eine Bekanntmachung zur Verordnung vom 1. September 1916 (Gesetzsamml. S. 129), betreffend Ab⸗ änderung des Verzeichnisses der Wasserläufe erster Ordnung (Anlage zum Wassergesetze vom 7. April 1913 — Gesetzsamml. S. 53 —), vom 8. April 1920. Berlin, 21. April 1920.
Gesetzsammlungsamt. Krüer.
—
Nichtamtliches.
studienrat bei der Staatlichen Bildungsanstalt in Plön ernannt worden.
Deutsches Reich.
einer von dem Vorsitzenden der deutschen Friedensdelegation in Paris dem Präsidenten der Friedenskommission übergebenen Note ist darauf hingewiesen worden, daß infolge der bis zum 21. April durchgeführten Verminderung die Kopfstärke der Truppen in der 50⸗Kilometer⸗Zone die zulässige Zahl nicht mehr übersteigt, daß nur noch die Zahl 2 Verbänbe um 10 ⅛ Infanteriebataillone und 10 Batterien überschritten ist. Die weitere Verminderung der Verbände ist im gegenwärtigen Augenblick nicht angängig, da die Durchführung der polizei⸗ lichen Maßnahmen in den stark bevölkerten, dicht beieinander gelegenen Ortschaften es besonders vorteilhaft erscheinen läßt, kleine Verbände zu verwenden. Unter diesen Umständen hat die deutsche Regierung, wie „Wolffs 5n . mitteilt, gebeten, das die zulässige Truppenzahl entsprechend früheren Anträgen lediglich nach Köpfen bemessen werde. Be⸗ züglich der Artillerie ist um Belassung von 11 Batterien in der 50⸗Kilometer⸗Zone gebeten worden. Die deutsche Regierung glaubt, daß sie mit den am 21. April vorhandenen Truppen die Ordnung aufrechterhalten kann. Insbesondere rechnet sie mit der Hoffnung, südlich der Ruhr ohne gewaltsames Ein⸗ schreiten zu geordneten Zuständen zu kommen. Sie muß aber mit besonderem Ernst und im Bewußtsein ihrer Ver⸗ antwortung immer wieder darauf hinweisen, wie wichtig es ist, immer wieder für die Ruhe, Sicherheit und Ordnung in dem Gebiet einstehen zu können, das den Kern des deutschen industriellen Lebens bildet. Werden ihr in dieser Hinsicht die ände Lfessete so muß sich unvermeidlich jede Störung der uhe auf das ganze Reichsgebiet übertragen. Dadurch wird das Land immer wieder an den Rand des Abgrunds gebracht und dadurch würde auch die Erfüllung der Besmnngen des Friedensvertrags gefährdet werden.
Dem Vorsitzenden des interalliierten Ueberwachungs⸗ ausschusses für das Landheer, General Nollet, ist außerdem eine genaue Uebersicht der Truppenverhbände in der 50⸗Kilo⸗ meter⸗Zone übermittelt worden.
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Wie „Wolfss Telegraphenbüro“ erfährt, bestätigt es fic daß dem Präsidenten der Friedenskommission eine Denk⸗ schrift übergeben worden ist, die sich mit der Stärke des uns nach dem Friedensvertrage verbleibenden Heeres be⸗ schäftigt. Die Frage der Beibehaltung des Großen General⸗ stabs ist in dieser Denkschrift jedoch nicht berührt worden.
——
Nach Artikel 304 des Friedensvertrags ist zwischen Deutschland und 16 der alliierten und assoziierten Mächte ein gemischter Schiedsgerichtshof zu bilden. Dieser Schiedsgerichtshof ist im wesentlichen zuständig für Streitigkeiten über Vorkriegsschulden, die nicht im Ausgleichs⸗ verfahren beigelegt werden können, für Streitigkeiten über Vorkriegsverträge, soweit nicht die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte der gegnerischen Länder begründet ist, für Entschädi⸗ gungsforderungen von Angehörigen der alliierten und asso⸗ ziüerten Staaten an das Reich wegen ihrer von deutschen Kriegs⸗ maßnahmen betroffenen Privatrechte sowie endlich für bestimmte Streitigkeiten auf dem Gebiete der gewerblichen Hhatege Das Nähere ergibt sich aus den Bestimmungen der Abschnitte bis VII des Teils X des Friedensvertrages. Wie „Wolffs Telegraphenbüro“ mitteilt, ist ein solcher Schiedsgerichts⸗ hof bisher nur zwischen Deutschland und Frankreich eingesetzt worden. Dieser Gerichtshof besteht einstweilen aus vier Abteilungen, die mit je einem deutschen und einem fran⸗
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zösischen Richter sowie einem neutralen Vorsitzenden besetzt sind Der Gerichtshof hat seinen Sitz und sein ständiges 2 in Paris. Ort und eit der Tagung der einzelnen Abteilungen sind nach dem Friedensvertrag von dem neutralen Vorsitzenden zu 2 9 as Verfahren vor dem gemischten iedsgerichtshof i nach dem Friedensvertrag von diesem de . enn1” d deutsch⸗französische Schiedsgerichtshof hat eine sehr eingehende Prozeßordnung erlassen, die durch eine Bekanntmachung des Reichsministers des Auswärtigen vom 17. April 1920 in Nr. 77 des „Reichsgesetzblattes“, ausgegeben am 20. April, veröffent⸗ licht worden ist. Von großer Wichtigkeit sind namentlich die Vorschriften der Prozeßordnung, wodurch für die einzelnen Arten der Klageansprüche bestimm e, verhältnismäßig kurz bemessene Ausschlußfristen festgesetzt sind, die zum großen Teil vom Tage der Veröffentlichung der Prozeßordnung an umlaufen. Ferner ist noch darauf hinzuwessen, daß die deutsche e „e. der Klage oder der Kiagebeantworlung eine Zustellungs telle in Pari zu bezeichnen hat. Als solche kann die deutsche Geschäftsttelle des Amts für private Güter, Rechte und Interessen in Frantreich benannt wercen. Die Adresse dieser Geschäftsstelle ist bis auf weiteres Paris, Avenue de la Bourdonnais 50. Von besonderer Bedeutung ist noch
der Prozeßordnung die Tätigkeit des sogenannten Staats⸗
vertreters, der gemäß den Bestimmungen des Friedensvertrags von jeder beteiligten Regierung bei dem gemischten Schieds⸗ gerichtshof zu bestellen ist. Zum deutschen Staats⸗ vertreter bei dem deutsch⸗frauzösischen gemischten Schieds⸗ Frlehedeh ist der Ministerialdirek or z. D., Wirkliche Geheime
at, Rechtsanwalt beim Oberlandesgericht in Naumburg a. S. Dr. Johannes ernannt worden. Er wird seine Tätigkeit zunächst in Naumburg ausüben und ist in der Lage, über alle einschlägigen Fragen Auskunft zu erteilen. ““
—— —
In der gestrigen Sitzung des parlamentarischen Beirats des Reichskommissars für die e rheinischen Gebiete, an welcher zahlreiche Parlameniarier und Mitglieder der Zentralbehörden teilnahmen, berichtete der Reichskommissar ausführlich über seine Tätigkeit und über die Lage im besetzten Gebiet. In der anschließenden Aussprache kam, wie „Wolffs Telegraphenvüro“ berichtet, allseitig der Wille der Volksvertretung zum Ausdruck, daß bei der weiteren Behandlung der rheinischen Angelegenheiten burch die Behörden, insbesondere in Personenfragen, in Berlin und der Provinz der Eigenart der rheinischen Verhältnisse weitgehend Rechnung getrauen werden müsse, und daß Einheitiichkeit der politischen Richtung erforderlich sei. Der Vertreter der Reichsregierung erkärie, daß von einer Verlegung des Reichskommissartats nach Berlin nicht die Rede sein könnte. Für das Reich komme nur die
erbeiführung einer engeren Fühlung zwischen den Reichs⸗ und
andesressorts in rheinischen Angelegenheiten in Frage. In der weiteren Diskussion wurden insbesondere auch die Frage der e.-Ie. des parlamentarischen Beirats im Sinne einer Beteiligung der Vertreter der wichtigsten Berufsstände an seinen Arbeiten und die Möglichkeiten einer Verwirklichung des Gedankens erörtert. Ein Vertreter des Reichsschatzministeriums machte eingehende Mitteilungen über die Maßnahmen zur Ab⸗ hilfe des Wohnungsmangels, der durch die Einquartierung der Offiziersfamilien entstanden ist, und zur Versorgung der Be⸗ völkerung mit Hausgerät.
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Im Reichswehrministerium fand gestern unter dem Vorsitz des Reichswehrministers und in Anwesenheit des Unter⸗ staatssekretärs sowie des stellvertreienden Chefs der Admiralität eine Besprechung statt mit den Vertretern der Marinebehörden von Kiel und Wiühhelmshaven, ferner der Oldenburgischen Regierung und mit dem derzeitigen Zivilgouverneur von Kiel. Wie „Wolffs Telegraphenbüro“ meldet, wurde festgestellt, daß die einander widersprechenden Meldungen über die Zustände in den Marinegarnisonen, wie sie vielfach verbreitet werden, nur veis. die Gemüter im ganzen Volke erregen und eine obsektive Beurteilung trüben, die wünschenswerte Entwicklung der Verhält⸗ nisse zu einem ordnungsmäßigen Dauerzustand aber erschweren. Es e. zurzeit sowohl in Kiel wie auch in Wilhelmshaven zuhe und Ordnung. Alle Teile sind sich darüber klar, daß auf die Dauer ohne Offiziere ein regelrechter Dienst⸗ betrieb nicht möglich ist. Es herrscht indessen auch darin Uebereinstimmung, daß kein durch die Ereignisse kompro⸗ mittierter Offizier zum Dienst wieder zugelassen werden darf. Die Untersuchung der Vorkommnisse in der Marine wird durch das Untersuchungsamt des Wehrministeriums mit großer Be⸗ schleunigung und nur durch dieses durchgeführt. Ein parla⸗ mentarischer Ausschuß prüft und begutachtet die Untersuchungs⸗ ergebnisse, deren Veröffentlichung dann sofort erfolgen wird.
Nach einer im Reichsversicherungsamt gefertigten Zeerrenne sind durch die Post und die Sonder⸗ anstalten gezahlt worden im Monat Dezember 1919 als Zulagen: 8
zu Invalidenrenten (monatlich 20 ℳ) 18 959 076 ℳ, zu Krankenrenten (monatlich 20 ℳ) .2 054 744 „ zu Altersrenten (monatlich 20 ℳq)) . 4601 761 „ zu Witwenrenten (monatlich 10 ℳ) . 827 889 „ zu Witwenkrankenrenten (monatlich 10 ℳ). 38 150 „
zusammen .26 481 620 ℳ.
Anmerkung: Es fehlen die Angaben der Obervpostdirektionen Metz, Posen, Straßburg i. E. sowie des Saarbrücker Knappschaftsvereins und der Pensionskasse der Ne etbaßnes in Straßburg 1. E. über die Rentenzulagen im Dezember 1919.
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Preußen.
Das Staatsministerium hat beschlossen, den von dem Dom⸗ kapitel in Paderborn zum Kapitularvikar gewählten bisherigen Generalvikar, Domkapitular Kaspar Klein in Paberborn zur Ausübung der ihm als Kapitularvikar zustehenden bischöflichen Rechte und Verrichtungen zuzulasen.
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Nach einer von „Wolffs Telegraphenbüro“ verbreiteten amtlichen Mitteilung üinden beim Minister des Innern jetzt Besprechungen für die einzelnen Provinzen statt, die der Erörterung der Frage dienen, ob und inwieweit Personal⸗ veränderungen erforderlich sind, um in einzelnen Ver⸗ waltungsbezirken das bisherige Vertrauensverhältnis zwischen
Behörden und den verfassungstreuen Schichten der Bevölkerung wiederherzustellen. 1 —