1920 / 93 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 03 May 1920 18:00:01 GMT) scan diff

2. Die Abschnitte 5 in der Regel in der angegebenen Folge aneinander zu reihen. ie Reisezeit kann jedoch ganz oder teilweise in und zwischen die vorhergehenden Abschnitte eingeschoben werden. 15 7. 1. Die Beschäftigung auf Staatswerken soll mit sechs Monaten der technischen und mit zwei Monaten der geschäftlichen Ausbildung dienen.

2. Die technische Ausbildung ist auf einem oder Fe. Bergwerken zu erledigen. Mindestens drei Monate sind in der Regel auf einem Steinkohlenwerke zu verbringen. Der Bergreferendar soll möglichst lange im verantwortlichen Aufsichtsdienste tätig sein und zwar in der Regel mindestens drei Monate als Steiger unter Tage. Die Aus⸗ bildung soll sich im übrigen auf alle Arbeiten und Dienstgeschäfte er⸗ trecken, die in den Betrieben der Staatswerke vorkommen. Neben em laufenden technischen Dienst soll der Bergreserendar die den Betriebsbeamten obe iegenden schriftlichen Arbeiten an der Hand der dafür erlassenen Dienstanweisungen kennen lernen, in die Geschäfte der technischen Betriebsleitung näheren Einblick gewinnen und sich mit dem Löhnungswesen, den Arbeiterangelegenheiten, den Wohlfahrts⸗ einrichtungen und dem Verkehr mit den Arbeitervertretungen vertraut machen.

3. Während der geschäftlichen Ausbildung hat sich der Bergreferendar durch selbstandige Beteiligung an allen vorkommenden Arbeiten und durch eingehendes Studium der bestehenden Vorschriften und Dienst⸗ anweisungen von den Bürogeschäften der staatlichen Verwaltungen und von der Buchführung, der Aufstellung, Prüfung und Feststellung der Einnahme⸗ und Ausgabebelege, dem Gerd⸗, Wechsel⸗ und Abrechnungs⸗ verkehr, den Kassenprüfungen, der Anfertigung der Kassenabschlüsse, der Aufstellung der ö der Bereitstellung und Verwendung der Baugelder, der Rechnungslegung und der Aufstellung der Bilanzen und der Vermögens⸗ und Ertragsberechnungen die für die Leitung und Be⸗ aufsichtigung des Kassen⸗ und Naturalhaushalts der Staatswerke erforderlichen Kenntnisse zu verschaffen.

4. Der Werksdirektor hat bei Beginn der geschäftlichen Ausbildung einen Plan für den Gang der Ausbildung aufzustellen und dafür zu sorgen. daß dieser durchgeführt und dem Bergreferendar durch die Büro⸗

eamten des Werks die nötige Unterstützung gewährt wird.

§ 8. Die Beschäftigung im Bergrevierdienst soll auf zwei Berg⸗ reviere verteilt werden, die zu verschiedenen Oberbergamtsbezirken ge⸗ hören und von denen das eine vorwiegend Steinkohlenbergbau S Die Beschäftigung ist so einzurichten, daß der Bergreferendar alle vor⸗ kommenden Dienstgeschäfte, auch in Berggewerbegerichtsangelegenheiten, nicht nur theoretisch, sondern auch praktisch kennen lernt. Zugleich hat er diese Zeit zur Exrweiterung seiner technischen Kenntnisse zu benutzen.

§ 9. 1. In der Reisezeit soll der Bergreferendar die wichtigeren Bergbaubezirke des preußischen Staates, die er nicht schon in anderen Abschnitten seiner Ausbildung kennen gelernt hat, besuchen und sich über ihre technischen, geologischen, volkswirtschaftlichen, bergrechtlichen und sozialpolitischen Verhältnisse unterrichten. Dabei soll er sein Interesse nicht allein den Bergwerken, sondern auch den Hütten, Salinen, chemischen und Maschinenfabriken, Sprengstoffabriken usw. zuwenden.

2. Um sicherzustellen, daß der Bergreferendar alle wichtigeren Berg⸗ baubezirke kennen lernt, ist er anzuhalten, während der ersten Abschnitte des Ausbildungsdienstes mit dem Beschäftigungsorte planmäßig und unter Berücksichtigung dessen, was er schon vor der Diplomprüfung kennen gelernt hat, zu wechseln und dabei gegebenenfalls von der im Schlußsatze des § 6 Abs. 2 bezeichneten Möglichkeit Gebrauch zu machen.

3. r Bergreferendar hat sich den Bergrevierbeamten und Direktoren der Staatswerke, deren Dienstbereich er auf der Reise be⸗

rührt, sobald als angängig vorzustellen. Die Beamten werden ihm danach zur Erreichung seines Reisezweckes behilflich sein.

4. Eine Ausdehnung der Reisen auf außerpreußische Bezirke ist zulässig, soweit sie sich nach der Entscheidung des Oberbergamts in an⸗

emessenen Grenzen hält. Reisen außerhalb des Deutschen Reiches edürfen zur Anrechnung auf die Reisezeit der Genehmigung des

Ministers.

5. Die Beschäftigung in der Stelle eines technischen Grubenbeamten

(auf Staats⸗ oder Privatwerken) oder die Teilnahme an einem geolo⸗

gischen Geländekurse oder die Beschäftigung in den Büros eines Privat⸗ werkes oder einer Bank oder im Betriebe eines industriellen Unter⸗

nehmens oder eine Beschäftigung verwandter Art kann vom Oberberg⸗ amte bis zur Gesamtdauer von vier Monaten auf die Reisezeit an⸗ gerechnet werden.

6. Der Bergreferendar hat während der Reisezeit ein Tagebuch nach dem unten folgenden Muster zu führen, aus dem der Verlauf der Reisen, die Beamten, denen er sich vorgestellt hat, die besuchten Werke und die sonstige Verwendung der Zeit ersichtlich sind. Das Tagebuch ist nach Beendigung der Reisezeit zu den oberbergamtlichen Personal⸗ kten einzureichen.

8 § 10. Reisen oder Beschäftegungen, die in die Zeit vor der Zulassung des Bergreferendars zum Ausbildungsdienst fallen, können vom Oberbergamte bis zur Dauer von dre. Monaten auf einen der bioͤher behandelten Abschnitte des Ausbildungsdienstes angerechnet werden, im Falle ihrer Ausführung in den Hochschkulserien jedoch nur dann, wenn das praklische Lehrjahr ohne Zuhilfenahme der Hochschul⸗ ferien zurückgelegt worden ist. Zeitabschnitte von kürzerer als ein⸗ wöchiger ununterbrochener Dauer bleiben von der Anrechnung aus⸗ geschlossen.

§ 11. 1. Der Bergreferendar hat während der in den §§ 7 bis 9 behandelten Ausbildungsabschnitte mindestens zwei schriftliche lGrbeiten über wichtige Gegenstände der Technik anzufertigen und dem Oberbergamte spätestens einen Monat vor Beginn seiner Beschäftigung bei ibm vorzulegen. Statt einer der Arbeiten kann eine Ausarbeitung

aus dem Gebiete der Geologie oder der Lagerstättenlehre oder ein techn scher Reisebericht eingereicht werden. Für jede ungenügende Arbeit ist vor Beginn der Beschäftigung beim Oberbergamte eine probemäßige Arbeit zu liefern.

2. Zu jeder Arbeit hat der Bergreferendar zu versichern, daß er sie selbständig angefertigt und sich bei ver Anfertigung anderer als der von ihm angogebenen Hilfsmittel, auf die auch im Text bei wört⸗ licher Wiedergabe unter Anwendung von Anführungszeichen Bezug zu nehmen ist, nicht bedient hat.

§ 12. 1. Die Beschäftigung beim Oberbergamte hat sich auf alle Zweige der Tätigkeit der Oberbergamtsmitglieder zu erstrecken. Letztere sind verpflichtet, sich der Ausbildung des Referendars un⸗ mittelbar anzunehmen. Außerdem hat sich der Referendar mit dem Geschäftsgang in den Büros des Oberbergamts (Registratur, Kanzlei, Kasse, Revision. Markscheiderei) bekanntzumacken.

2. Der Berghauptmann bestimmt die auf die Beschäftigung in den Geschäftskreisen der einzelnen Oberbergamtsmitglieder zu verwendende Zeit. In den Geschäftskreisen der Justitiare ist der Referendar stän ig zu beschäftgen. Die gleichzeitige Beschäftigung in mehreren Geschäftskreisen wird die Regel bilden.

3. Dem Bergreferendar ist zu häufigen mündlichen Vorträgen Gelegenheit zu geben. Er soll sich ferner in der Ausarbeitung von Relationen gründlich üben. Auch kann er zur Bearbeitung der Ge⸗ schäfte der Schiedsgerichte für Arbeiterversicherung herangezogen werden.

4. Die Ausbildung des Referendars soll durch seminaristische Uebungen ergänzt werden, die regelmäßig abzuhalten sind und an denen der Referendar teilzunehmen verpflichtet ist.

5. Nach Ablauf von acht Mongaten der Oberbergamtszeit ist dem

Referendar die Aufgabe zu einer Proberelation gu auf deren

Bearbeitung die Bestimmung des § 11 Abs. 2 Anwendung findet.

Die Relatson ist nach Begutachtung zu den Perfonalakten zu nehmen

und bei ungenügendem Ausfall zu wiederholen. .

§ 13. 1. Der Bergreferendar kann, wenn er nach dem Urteil des Oberbergamts die erforderliche Ausbildung erlangt hat, mit der selbständ gen Ausführung einzelner Dienstgeschäfte oder aushilfsweise mit der Vertretung eines technischen Beamten beauftragt werden.

2. Die darauf verwandte Zeit ist ihm je nach der Art des Auf⸗ erages auf den dazu geeigneten Abschnitt des Ausbildungsdienstes an⸗ zurechnen.

3. Für die Zeit einer solchen dienstlichen Verwendung kann dem Gergreserendar nach näherer Bestimmung des Ministers eine Ver⸗

Krankheit dem Ausbildungdienst entzogen gewesen ist, wird auf die vorgeschriebene Dauer des Dienstes bis zum Gesamtbetrage von

zwanzig Wochen angerechnet. 2. Beurlaubungen zu anderen Zwecken als zur Wiederherstellung der Gesundheit werden bis zum Gesamtbetrage von zehn Wochen an⸗ gerechnet.

3. Beim Zusammentreffen der Fälle 1 und 2 darf die Anrechnung die Gesamtdauer von zwanzig Wochen nicht überschreiten.

4. Das Oberbergamt entscheidet über die Anrechnung auf die einzelnen Ausbildungsabschnitte.

§ 15. Ein Bergreferendar, der sich durch tadelhafte Führung der Belassung im Dienste unwürdig zeigt oder in seiner Ausbildung nicht gehöorig fortschreitet, kann vom Minister nach Anhörung des Berghauptmanns gemäß § 84 des Disziplinargesetzes vom 21. Juni 1852 (Ges.⸗S. S. 465) ohne weiteres Verfahren aus dem Dienste entlassen werden.

§ 16. 1. Das Oberbergamt ist befugt, den Bergreferendar nach Ablauf der Ausbildungszeit auf seinen Antrag bis zur Dauer von sechs Monaten zur weiteren Vorbereitung zu beurlauben, oder, bei nicht genügenden Leistungen, anzuordnen, daß er bis zur gleichen Dauer weiter im Ausbildungsdienst beschäftigt wird.

2. Eine Verlängerung des Urlaubs oder der Nachbeschäftigung über sechs Monate hinaus bedarf der Genehmigung des Ministers.

III. Staatsprüfung.

§ 17. 1. Die Staatsprüfung wird vor dem Prüfungsausschuß für das Bergfach in Berlin dögeeg⸗

2. Der Vorsitzende und die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden vom Minister ernannt.

§ 18. 1. Der Bergreferendar hat nach Abschluß des Ausbil⸗ dungsdienstes die Meldung zur Staatsprüfung beim Oberbergamte einzureichen.

2. Das Oberbergamt gibt die Meldung unter Beifügung der Personalakten an den Minister mit Bericht darüber weiter, ob der Referendar für ausreichend, gut oder sehr gut vorgebildet erachtet wird. Gleichzeitig macht es Vorschläge für die dem Bergreferendar zur schriftlichen Bearbeitung zu erteilenden Aufgaben.

3. Der Minister entscheidet über die Zulassung zur Prüfung. Hält er den Bergreferendar für nicht genügend vorbereitet, so weist er ihn zur Vervollständigung der Vorbereitung an ein Oberbergamt zurück.

ndernfalls beauftragt er den Prüfungsausschuß mit der Abhaltung der Prüfung.

§ 19. 1. Die Staatsprüfung zerfällt in eine schriftliche und eine mündliche Prüfung.

2. Die schriftliche Prüfung erstreckt sich auf zwei Arbeiten:

1. eine Abhandlung über einen staatswissenschaftlichen oder bergrechtlichen Gegenstand, 2. eine Ausarbeitung über eine bergtechnische Aufgabe.

§ 20. 1. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses erteilt dem Bergreferendar die Aufgaben zu den beiden Arbeiten.

2. Die Frist, innerhalb deren die Arbeiten einzureichen sind, be⸗ 8 fünf Monate. Sie darf nur aus erheblichen Gründen verlängert werden.

3. Die Arbeiten sind dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einzureichen.

4. Die Vorschrift in § 11 Absatz 2 findet Anwendung. Von der Forderung der selbständigen Anfertigung der zu den Arbeiten gehören⸗ den Zeichnungen wird abgesehen.

§ 21. 1. Reicht der Bergreferendar die schriftlichen Arbeiten licht rechtzeitig ein, so wird angenommen, daß er von der Prüfung ab⸗ e

2. Bei erneuter Meldung entscheidet der Prüfungsausschuß, ob beide schriftliche Arbeiten oder nur eine neu anzuferti‚ n sind. 3. Bei abermaliger Fristversäumnis gilt die Rüfung als nicht bestanden. 8 1 22. Die Arbeiten werden vom Prüfungsausschuß nach Form und Inhalt dahin begutachtet, ob sie probemäßig und im Be⸗ jahungsfalle ausreichend, gut oder sehr gut oder ob sie nichtprobe⸗ mäßig sind. I. § 23. 1. Sind beide Arbeiten nicht probemäßig, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. 2. Ist nur eine Arbeit nicht probemäßig, so entscheidet der Frffess isscha, ob der Bergreferendar ohne weiteres oder erst nach nfertigung einer neuen Arbeit zur mündlichen Prüfung zuzulassen ist. 6 § 24. 1. Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf folgende Gegenstände: 1. Rechts⸗ und Staatswissenschaften: Grundzüge des bürger⸗ lichen Rechts, Staats⸗ und Verwaltungsrecht, Bergrecht,

Gewerberecht, Arbeiterrecht. 2. Technische Fächer:

a) Bergbaukunde mit Ausdehnung auf Bergwerksmaschinen⸗ kunde und auf die der Nutzbarmachung der Bergwerks⸗ erzeugnisse dienenden Betriebszweige in technischer, wirt⸗ schaftlicher, sicherheitlicher und hygienischer Beziehung;

b) Salinenkunde, Grundzüge der chemischen Technologie der zum Bergbau in näherer Beziehung stehenden Stoffe und der Hüttenkunde in technischer und wirtschaftlicher Be⸗ ziehung.

Verwaltung der Bergwerke, Hütten und Salinen des Staates:

Allgemeine Verhältnisse in Einrichtung und Verwaltung der

Werke; Betriebsleitung; Haushaltsführung; Verwertung der

Erzeugnisse; Kassen, und Rechnungsführung und Ver⸗

wahrung der Bestände im Geld⸗ und Naturalhaushalt;

Führung der Aufsicht durch die vorgesetzten Behörden;

Depositalverwaltung; Vermögens⸗, Ertrags⸗ und Selbstkosten⸗

berechnungen; wirtschaftliche Ergebnisse der Betriebe.

M2. Mit der Prüfung ist ein freier Vortrag aus Akten zu ver⸗ binden, die dem Bergreferendar am dritten Werktage vor dem Prüfungstage übergeben werden. 3. Versäumt oder unterbricht der Bergreferendar die Prüfung ohne triftige, vom Prüfungsausschuß als ausreichend anerkannte Gründe, so gilt sie als nicht bestanden. 25. Die Frage, ob die Prüfung bestanden und im Bejahungs⸗ falle, ob sie ausreichend gut oder mit Auszeichnung bestanden ist, wird vom Prüfungsausschuß durch Stimmenmehrheit nach dem Gesamt⸗ ergebnis der schriftlichen und mündlichen Prüfung entschieden. § 26. 1. Der Prüfungszausschuß hat über die Prüfung eine Verhandlung aufzunehmen, die dem Minister mit Angabe der ÜUrteile über die schriftlichen Arbeiten und über den Gesamtausfall der Prüfung vorzulegen ist. 2. Liegen Bedenken nicht vor, so ernennt der Minister den Berg⸗ referendar zum „Bergassessor“. 1 Ein Anspruch auf Verwendung im Staatsdienst wird durch die Ernennung nicht erworben. .8.27. 1. Hat der Bergreferendar nicht bestanden, so ist ihm eine einmalige Wiederholung der Prüfung gestattet. Der Minister weist ihn zur besseren Vorbereitung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten an ein Oberbergamt zurück und bestimmt, in welchem Um⸗ fange die Prüfung zu wiederholen ist. 2. Eine Prüfung, die innerhalb zwei Jahren und sechs Monaten nach der ersten Zutei ung der schriftlichen Arbeiten nicht erledigt ist, gilt als endgültig nicht bestanden. 3. Endgagültiges Nichtbestehen der Prüfung hat das Ausscheiden aus dem Staatsdienst zur Folge. § 28. 1. Die Prüfungsgebühr beträgt 150 Mark, bei Wieder⸗ holung der ganzen Prüfung 150 Mark, bei Wiederholung der münd⸗ 1e Prüfung 5 6 Fnn he

2. Die Gebühr ist vor Einreichung der schriftlichen Arbeiten porto⸗ frei As die Bürokasse des Ministeriums für Handel und Snen0, ein⸗ zuzahlen. § 29. Der Prüfungsausschuß kann Bergreferendare, die di Staatsprüfung im Laufe eines Jahres am besten bestanden haben, hem

wüteng gewährt werden. *8 14. 1. Die Zeit, während deren der Bergreferendar durch

61

IV. Uebergangs⸗ und Schlußbestimmungen. H§. 30. Diese Vorschriften treten mit dem Tage ihrer Ver⸗ öffentlichung an die Stelle der Vorschriften vom 18. Dezember 1897.

§ 31. 1. Bergbaubeflissene, die vor dem 1. Dezember 1918) angenommen worden sind, können bis zum 1. August 1923 statt der Diplomprüsung noch die Bergreferendarprüfung nach den bisherigen Vorschriften ablegen. Sie sollen nach Ablegung einer der beiden Prüfungen auf Antrag in der Regel ohne weiteres zum staatlichen Aus⸗ bildungsdienst zugelassen werden.

2. Bergbaubeflissenen, die nach dem 1. Dezember 1918¹) an⸗ genommen worden sind, kann, wenn sie mit dem Hochschulstudium vor dem 1. September 1919 begonnen haben, auf Anktrag gleichfalls noch die Ablegung der Bergreferendarprüfung gestattet werden. Ihre Zu⸗ lassung zum Ausbildungsdienst regelt sich nach den Bestimmungen der

2 u. f. mit der Maßgabe, daß sie an Stelle der nach § 2 Absatz 2 Ziffer 1 bis 9 vorzulegenden Nachweise das Zeugnis über die Berg⸗ referendarprüfung oder im Falle der Ablegung der Diplomprüfung die unter Ziffer 4 bis 6 und 10 aufgeführten Nachweise einzureichen haben.

.3. Bergreferendare, die statt der Diplomprüfung die Bergreferendar⸗ prüfung abgelegt haben, haben neben dem in den §§ 6 u. f. vor⸗ geschriebenen Ausbildungsdienst die zweimonatige Beschäftigung bei einem konzessionierten Markscheider gemäß § 23 der Vorschriften vom

8. September 1897 abzuleisten. 32. Für Kriegsteilnehmer bleiben die durch den Erlaß vom 14. März 1917, 1. 1727, gewährten Erleichterungen mit folgenden Maßgaben in Kraft: a) Macht die durch den Kriegsdienst verursachte Verzögerung des Ausbildungsdienstes mindestens sechs Monate aus, so hat die Mindestdauer der

im Falle der Ablegung

der Diplom prüfung

Berg⸗ referendar⸗

prüfung technischen Ausbildung auf Staatswerken 5 Monate geschäftlichen 8 * 2 Beschäftigung beim Markscheider. 1 Beschäftigung im Revierdienst.. 4 Reisezeit. 1““ 8 Beschäftigung beim Oberbergamte . ..9 8 zusammen s 24 Monate 24 Monate

zu betragen.

b) War die Verzögerung von kürzerer als sechsmonatiger Dauer, so hat das Maß der Kürzung des Ausbildungsd ienstes dieser Dauer zu entsprechen. Das Oberbergamt entscheidet, bei welchen Ausbildungsabschnitten die Kürzung alsdann eintritt. Anrechnungen auf Grund des § 14 finden neben der Kürzung des Ausbildungsdienstes in der Regel nicht statt.

Ob und wieweit die Zeit einer während des Kriegsdienstes ausgeübten technischen oder geschäftlichen Tätigkeit neben der allgemein zugelassenen Kürzung auf den Ausbildungsdienst an⸗ zurechnen ist, bestimmt der Minister von Fall zu Fall.

Der Antrag auf Zulassung zur Staatsprüfung kann dem Minister vom Oberbergamte bis zu einem Monat vor Ab⸗ schluß der Ausbildung vorgelegt werden, damit dem Berg⸗ referendar die Aufgabe für die kechnische Prüfungsarbeit mög⸗ lichst schon an dem Tage ausgehändigt wird, 1 bildung mit Erfolg beendet sst.

Berlin, den 6. April 1920.

Der Minister gir Handel und Gewerbe.

ischbeck. Muster für das Reisetagebuch 9 Ziffer 5).

Besuchte Unterschrift Bergreviere der oder staatliche staatlichen Werke Beamten

Be⸗

merkungen

Zeitangabe Tag Monat

Beschäftigung

¹) Der Unterschied

zember 1918 angenommenen Berabaubeflissenen rechtfertigt sich daraus, daß die älteren Bergbaubeflissenen ohne Vorbehalt, die jüngeren danegen gemäß Erlaß vom 30. November 1918, I. 9196, nit dem Vorbehalt ange⸗ nommen worden sind, daß sie mit der Annahme keine Anwartschaft auf spätere Berwendung im Staatsdienst erlangen und daß die in Vorbereitung befindlichen grundsätzlichen Kenderungen der Vorschriften vom 18. Sep⸗ tember 1897 auf sie Anwendung finden. 1

(Fortsetzung des Amtlichen in der Ersten Beilage)

Theater.

Opernhaus. (Unter den Linden.) Dienstag: Mitta

12 Uhr: Symphoniemittagskonzert. (Programm wie am Abend.) 7 ½ Uhr: X. Symphoniekonzert der Kapelle der Staats⸗ er.

Mittwoch: Tristan und Isolde. Anfang 5 ½ Uhr.

Schauspielhaus. (Am Gendarmenmarkt.) Dienstag: 94. Dauer⸗

bezugsvorstellung. Der Marquis von Keith. Anfang 7 Uhr.

.“ Othello, der Mohr von Venedig. Anfan r.

e Berlin, den 29. April 19220. Der Minister des Innern. J. A.: Graeser.

in der Behandlung der vor und nach dem 1. De-

Familiennachrichten.

Verlobt: Ließ (Cassel Breslau). Verehelicht: Hr. Major a. D. Wolf von Flotow Margarete Elias (Schreiberhau).

Gestorben: Hr. Apotheken besitzer, Hauptmann d. Re Harttung (Hubertushaus Lampersdorf, Kr. Neumarkt).

Frl. Martha Merziger mit Hrn. Studienrat Georg

mit Frl.

s. Walter

Nummer wollen sich die Postbezieher stets nur Briefträger oder die zuständige Beste anstalt wenden. nicht in angemessener Frist erfolgen,

stelle des „Reichs⸗ und Staatsanzeigers“.

Beim Ausbleiben oder bei verspäteter Lieferung einer

an den II1⸗Post

Erst wenn Nachlieferung und Ausklärung 1 wende man sich unter Angabe der bereits unternommenen Schritte an die Geschäfts⸗

Verantwortlicher Schriftleiter: Direktor Dr. Tyrol. Charl

Rechnungsrat Mengering in Berlin

Beerlin Wilbelmstraße 32. 1 Sechs Beilagen (einschließlich Börsenbeilage) und Erste, Zweite. Dritte. Vierte und Fünfte

Minister zur Verleihung eines Staat reises zur Ausfü g ei Studienreise empfehlen. Preises zur Ausführung einen

Zentral⸗Handelsregister⸗Beilage.

ottenburg,

Verantwortlich für den Amzeigfnteil: Der Vorsteher der Geschäftsstelle,

Verlaa der Geschäftsstelle Menagerina) in Berlin. Druck der Norddeutschen Buchdruckerei und Verlaasan talt

Preußen. Ministerium des Innern. auf Grund der

J. In der Zeit vom 11. April bis 24. April 1920 über Wohlfahrtspflege während des Krieges genehmigte 1) öffentliche Sammlungen, 2) Werbung von Mitgliedern, 3) Vertriebe von Gegen stän den. II. Abgelaufene Erlaubniserteilungen.

8

1“

Bundesralsverordnung vom 15. Februar 1917

Name und Wohnort des Unternehmers

Zu fördernder Wohlfahrtszweck

in denen das Unternehmen

5 die Mittel abgeführt werden ausgeführt wird

sollen

I. Genehmigte Veranstaltungen. 1) Sammlungen. Erwirkung eines Ferienaufenthalts für

Berliner Tageblatt, Berlin

Deutsche Reichsfechtschule, Magde⸗ burg

Harme Grobßstadttinder Vaterländische Waisenpflege

Deutsche Reichsfechtschule, Magde⸗ burg

Vaterländische Waisenpflege

Verein für das Deutschtum im 8

Ausland, Berlin Schutzarbeit des Vereins

II. Abgelaufene Erlaubniserteilungen. 1) Sammlungen. Fürsorge für evangelische Kinder und

Kirchlicher Erziehungsverband der Provinz Brandenburg, E. V., Charlottenburg

Zentralstelle für Einwohnerwehren

Jugendliche

und beim Preußischen Ministerium

des Innern, Berlin

X

2) Werbung von Milgliedern.

3) Vertriebe von Gegenständen. Zugunsten der vaterländischen Hilfs⸗ und Der Verein Bis 31. Oktober 1920 Preußen.

Zum Besten der Einwohnerwehren

Bis 31. August 1920 Preußen. Geldsammlung mittels Aufrufe.

Bis 30. April 1921 Preußen. Fortsetzung der bereits eingeleiteten Sammlung von Geld und sonstigen Gegenständen. (Verlängerung einer bereits erteilten Erlaubnis.)

Berliner Tageblatt

Deutsch; Reichs⸗ fechtschule

8— 8

Bis 30. April 1921 Preußen. Werbung von Mitgliedern. (Ver⸗ längerung einer bereits erteilten Erlaubnis.)

Deutsche Reichs⸗ fechtschule

Vertrieb von Kunstblättern. (Verlängerung einer bereits erteilten Erlaubnis..)

Bis 30. April 1920 Landespolizei⸗ bezirk Berlin und Provinz Branden⸗ burg. Geldsammlung.

Erlaubnis zurückgezogen. Geldsamm⸗

Der Verband.

Die Zentralstelle

8 9 8 8

gxrH

Der Gerichtsassessor Dahm in Koblenz ist zum Regierungs⸗ rat ernannt worden. .“ 8

Justizministerium.

Der Oberlandesgerichtsrat Schwister aus Düsseldorf ist zum Geheimen Justizrat und vortragenden Rat im Justiz⸗ ministerium ernannt.

Zu Oberlandesgerichtsräten sind ernannt: die Land⸗ gerichtsräte Dr. du Bois aus Verden und Dr. Katzen⸗ stein aus Hannover, der Amts gerichtsrat Granzow aus Schlochau und der Landrichter Re depenning aus Göttingen in Celle, die Amtsgerichtsräte Albert Müller und Obladen sowie die Landrichter Dieckhöfer und Dr. Schetter aus Köln und Dr. Roeckerath aus Duisburg in Köln.

Der Amtsgerichtsrat Dr. Alken in Frankfurt a M. ist zum Landgerichtsdirektor daselbst ernannt.

Der Landgerichtsrat von Varendorff in Hirschberg ist infolge seiner Uebernahme in die Reichsfir anzverwaltung unter Ernennung zum Regierungsrat aus dem Justizdienste geschieden.

Zu Landgerichtsräten sind ernannt: die Landrichter Hübner in Brieg, Maeder in Stade und Kickton in Trier.

Zu Amtsgerichtsräten sind ernannt: der Oberlandes⸗ gerichtsrat Dr. Karl Schmitz in Köln bei dem Amtsgericht in Aachen, der elsaß⸗lothringische Landgerichtsrat Dr. Krekels aus Straßburg i. E. bei dem Amtsgericht in Frankfurt a. M., erner die Amtsrichter Köhler in Berlin⸗Schöneberg,

abricius in Guben, Dr. Andrée in Senstenberg,

ildebrand in Körnigshütte i. O. Schl, Neumann und Hoffmann in Beuthen i. O. Schl., Guttmann in Gleimwitz, Paeckel in Marklissa, Harff in Salmünster, Dr. Lohr⸗ mann in Eiterfeld, Opper in Corbach, Dr. Kaesewieter in Harburg, Clausen in Peine, van Rensen in Wittmund, Dr. Sautter in Diepholz, Cremer in Alderhoven, Liell in Wittlich, Dr. Ebernadt in Köin, Holtz in Türen, Weber in Euskirchen, Schlüter in Wesel, Dr. Junkermann in Oberhausen, Dr. Haarmann in Hagen i. W., Tewes in Dortmund, Dr. Schem in Essen, Klopsch in Segeberg, Haumann in Lunden, Ande in Oldenburg (Holstein), Dr. Roser in Kiel, Dr. Bauer in Osterfeld, Bojunga in Weißensee, Behnecke in Seehausen (Kr. Wonzleben), Rößler in Calbe a. d. Milde, Kölling in Magdeburg, Schmidt in Körlin und Fürl in Neuwarp.

Dem Amtsrichter Dr. Krefft in Mülheim (Ruhr) ist die nachgesuchte Dienstentlassung erteilt.

Versetzt sind: der Amtsrichter Dr. Golm in Char⸗ lottenburg als Landrichter an das Landgericht III in Berlin, der Amtsrichter Schwerdtfeger in Görlitz als Landrichter an das Landgericht daselbst, der Amtsrichter Dr. Fraeb in Zörbig als Landrichter nach Hanau, der Am ts⸗ gerichtsrat Giesen in Wermelskirchen als Landgerichtsrat nach Aachen, die Landrichter Tomforde bei dem Landgericht I in Berlin und Bittel aus Gresen noch Fratfurt a. M., der Landgerichtsrat Sammet bei dem Landgerichte II in Berlin nach Limburg, der Amtsrichter Kropff in Düsseldorf als Landrichter nach Münster i. W., der Am sgerichtsrat Thie l⸗ hörger in Prenzlau an das Amtsgericht Berlin⸗Mitte, der Amtsrichter Jungk aus Posen nach Berlin⸗Schöneberg, der Amtsrichter Lindemann in Lüchow nach Bassum, der Amts⸗ richter Knepper in Rheinberg nach Duisburg, der Amts⸗ richter Dr. Münker m Solingen nach M.⸗Gladbach, der

Amtsrichter Becker in Dortmund nach Solingen, die Amts⸗ gerichtsräte Neuroth in Asbach und Stiebel in Wetzlar nach Fraukfurt a. M. und der Amtsgerichtsrat Ziehm in Schivelbein nach Stettin.

Zu Landrichtern sind ernannt: der Staatsanwalt Bister⸗ feld aus Halle a. S. in Wiesbaden, die Gerichtsassessoren: Dr. Böhmert bei dem Landgericht I in Beriin, Greeff in Elberseld, Dr. Adler, Ludwig Jaffé und Dr. Risdorf in Frankfurt a. M.,, Paul Groß in Limburg, Hüöülcker und Selvers in Neucied.

Zu Amtsrichtern sind ernannt: die Gerichtsassessoren Bre⸗ dahl bei dem Amtsgerichte Berlin⸗Mitte, Warsow in Berlin⸗ Schöneberg, Dr. Karl Schuster in Charlottenburg, Hendschke in Trachenberg, Georg Pritsch in Winzig, Hinze in Osien, Colmant und Dr. Gans in Frankfurt a. M, Karl Engels und Scholten in Duisburg, Daltrop in Oberhausen, We iß⸗ leder in Solingen und Dr. Magawly in Salzwedel.

Zu Stadts anwaltschaftsräten sind ernannt: die Staats⸗ anwälte Vogt bei der Oberstaatsanwaltschaft bei dem Kammer⸗ gericht, Dr. Messerschmidt bei der Staatsanwaltschaft des

Landgerichts I in Berlin, Dr. Baldes in Neisse, Wodtke bei der Staatsanwaltschaft des Landgerichts in Cassel und

Stühlen in Elberfeld.

Dem Staatsanwaltschaftsrat Bartels in Kiel ist die

nachgesuchte Dienstentlassung mit Ruhegehalt erteilt.

Der Staatsanwalt Bergmann bei der Staatsanwalt⸗ schaft des Landgerichts II in Berlin ist an die Oberstaats⸗

anwaltschaft bei dem Kammergericht versetzt.

die Gerichtsassessoren

1920.

Mit der Löschung des Justizrats Galon in Lauban und des Rechtsanwalts Ro gacki in Heilsberg in der Rechtsanwalts⸗ liste ist auch ihr Amt als Notar erloschen. 8

In die Liste der Rechtsanwälte sind eingetragen die Rechts anwälte: Dr. Herrnberg, bisher bei den Land gerichten I I. und III in Berlin, bei dem Kammeigerichte, Fleischer aus Konitz bei dem Amtsgericht und dem Landgericht in Schneide⸗ mühl, Wöhlking aus Bad Pyrmont bei dem Amtsgaericht in Nienburg a. W., Dr. Max Meyer, bisher bei dem Land⸗ gericht in Münster i. W., auch bei dem Amtsgerichte daselbst, Dr. Thielke aus Stettin bei dem Amisgericht in Tondern und Dr. Hannß aus Grätz bei dem Amtsgericht m Merseburg, die Gerichtsassessoren: Dr. Peter Bartmann bei dem Oberlandes gericht in Frankfurt a. M, Otto Grell und Korndörfer bei dem Amtsgericht und dem Landgericht m Köln, Franz Heinemann und Dr Hein⸗ rich Stoll bei dem Amtsgericht und dem Landgericht in Düsseldorf, Dr. Dieterle bei dem Amtsgericht und dem Land⸗ gericht in Bielefeld, Balzer bei dem Amtsgericht in Bad Ems und der frühere Gerichtsassessor Dr. Walther Jacob be⸗ dem Kammergericht.

Zu Gerichtsassessoren sind ernannt: die Referendare Wersche, Senff im Bezirke des Kammergerichts, Dr. Eckstein im Bezirke des Oberlandesgerichts zu Breslau,

Cassel, Wilhelm Klußmann, Arnold Herzield, Trümper

Hobelmann im Bezirke des Oberlandesgerichts zu Celle, Göpel, Weichel im Hezirke des Oberlandesgerichts zu Köln, Sandkaulen, Heinrich Brand im Bezirke des Oberlandes⸗ gerichts zu Düsseldorf, Hermann Moritz im Bezirke des Ober⸗ landesgerichts zu Frankfurt a. M., Halbrock, Feis im Bezirke des Oberlandesgerichts zu Hamm, Reinsch im Bezirke des Oberlandesgerichts zu Kiel und Warburg im Bezirke des Oberlandesgerichts zu Naumburg a. S.

Aus dem Justizdienst sind geschieden die Gerichtsassessoren: Tegethof infolge seiner Uebernahme in eine planmäßige Stelle eines Finanzamtmanns der Reichsschatzverwaltung, Dr. Hertwig, Kalk, Karl Ziegler infolge ihrer Ueber⸗ nahme in die Reichsfinanzverwaltung unter Ernennung zu Regierungsräten, Döbel, Döhmer, Eckert, Hans Edgar Goldschmidt, Hölscher, Kalthoff, Ernst Mann, Alfons Neumann, Dr. Niefer, Dr. Rheindorff, Saalmann, Dr. Saenger, Paul Schmidt, Dr. Otto Schröder, Sprengel, Dr. Springorum, Wackerzapp, Dr. Wapler infolge ihrer Uebernahme in die Reichsfinanzverwaltung unter Ernennung zu Regierungsassessoren, Dr. Fehrmann, Clemens Giese, Matthes, Josef Mayer, Steinbicker Wening infolge ihrer Uebernahme in die allgemeine Staatsverwaltung

folge seiner Ernennung zum Regterungsassessor. Den Gerichtsassessoren Dr. Buchholz, Dersch, Doren⸗

Ja⸗

Hasenjaeger, Hin dermann, Kurt

Josef Hartmann, Dr. Kersten, Laß, Dr.

schinski, Kammer,

ist die nachgesuchte Entlassung aus dem Justizdienst erteilt.

Der frühere Gerichtsassessor Hengstenberg ist als Ge⸗ richtsassessor in den Justizdienst wieder aufgenommen.

und Forsten.

mit dem Amtssitze in Prüm übertragen worden.

bis zum 1. Juni eingehen.

Ministerium der öffentlichen Arbeite Durch Bestallung der Preußischen Regierung vom 16 April

unter Ernennung zu Regierungsassessoren und Raddünz in⸗

berg, Kurt Drews, Dr. Gremke, Greve, Arnold Hahn,

Magnus, Philipp, Schaefers, Schlieker, Dr. Schön⸗ feld, Schumacher, Gustav Sperling, Dr. Zerkowski

Ministerium für Landwirtschaft, Domänen Dem Tierarzt Weiland in Köln ist die kommissarische Verwaltung der Kreistierarztstelle für den Veterinärbezirt Prüm

Die Oberförsterstelle: Neustadt im Regierungsbezirk Cassel ist zum 1. Juli, Garlstorf im Regierungsbezirt vLüne⸗ burg zum 1. August 1920 zu besetzen. Bewerbungen müssen

1920 is der Regierungsrat Koenigs in Düsseldorf zum Ge⸗

Paul Heinemann im Bezirke des Oberlandesgerichts zu

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2 Staotsanwälten sind ernannt: Dr. Berliner, Dr. Burchardi und Kirschner bei der Staatsonwalischaft des Landgerichts I in Berlin, Bürkle und Leiße vei der Staatsonwaltschaft des Landgerichts II in Berlin, Robert Oelrichs, Dr. Karl Schneidewin und Hans Schwieger bei der Staatsanmaltschaft des Landgerichte III in Berlin. Dr. Franz Engelm ann in Köln und Capeller in Bartenstein. Der Gefängnisdirektor Radusch in Hannover ist infolge seiner Uebernabme in die Reichs finanzverwaltung unter Er⸗ nennung zum Regierungsrat aus dem Jusiizdienste geschieden. Der Gefängnisdirektor Wutzdorff in Neumünster ist nach Hannover versetzt. Dem Notar Dr. Hannß aus Grätz ist der Amtssi tz in Merseburg angen iesen. Zu Notaren sind ernannt: der elsaß⸗lothringische Notar Hermonn Liewer aus Rohrbach in Penrath, de Rechts⸗ anmälte Walter Beninde in Bunzlau, Karl Heyda, Erich Jescheck, Erich Pucher, Dr. Kurt Schlieter und Hugo Tesmer in Liegnitz, Justizrat Dr. August Borchers in Celle, Paul Appuhn in Goslar, Dr. Walter Graupe in Hann. Münden, Haus Dohrendorff in Uelzen, Rudolf Heine in Bod Homburg v. d. H., Franz Buchholz in Meseritz, Dr. Johannes Aumüller in Greisswald, Mox Brandenburg und Dr. Ferdinand Pütter in Stralsund In der Liste der Rectsanwälte sind gelöscht die Rechts⸗ anwälte: Justizrat Ernst Steinseld bei dem Kammergericht, Dr. Cromer bei kem Amtsgericht und dem Landgericht in Cassel, Justizrat Dr. Schieß bei dem Amtsgericht und dem Landgericht in Essen, Justizrat Galon bei dem Amtsgericht in Lauban, Dr. Letzel bei dem Amtsgerscht in Nies ky, Wöhl⸗

king bei dem Amtsgericht in Bad Pyrmont und Rogacki bei dem Amtsgericht in Heilsberg.

heimen Regierungsrat und vortragenden Rat im der öffentlichen Arbeiten ernannt worden.

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Ministerium für Volkswohlfahrt.

Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 12. April d. J. setze ich für das preußische Staatsgebiet bei der seit dem 15. April d. J. geltenden vierten Ausgabe der deutschen Arzneitaxe 1920 die Preise für Creosotal außer Kraft und bestimme, daß von heute ab an deren Stelle folgende Preise

treten: 11I1“ 19 g...111 10909090 1

Berlin, den 24. April 1920.

Der preußische Minister für Volkswohlfahrt. J. A.: Gottstein. 8

Creosotal

Ministerium für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung.

Der bisherige außerordentliche Professor in der natur⸗ wissenschaftlichen Fakultät der Universität zu Frankfurt a. M Dr. Tillmanns ist zum ordentlichen Professor in derselber Fakultät,

der bisherige Privatdozent in der philosophischen Fakultä

der Univerfität zu Breslau Dr. Zorn zum ordentlichen Pro⸗

fessor in derselben Fakultät, der Direktor der Veifa⸗Werke Dr. Dessauer in Frank⸗ furt a. M. zum ordentlichen Honorarprofessor in der natur⸗

wissenschaftlichen Fakultät der dortigen Universität und