. Im § 11 a „Päckchen“ ist Abs. V zu streichen; Abs. VI erhält die Bezeichnung V.
. Im § 12 „Pakete“ sind die Abs. II, VIII und IX zu streichen; die Abs. III bis VII erhalten die Bezeichnung II bis VI.
.In demselben § (12) ist im ehemaligen Abs. III statt „Andere“ zu setzen:
Nicht von der Post bezogene
In demselben § (12) ist im ehemaligen Abs. VII statt „10 Pfennig“ zu setzen:
50 Pfennig.
Im § 13 „Einschreibsendungen“ erhält der Abs. IV folgenden Wortlaut:
IV Außer der Brief⸗ oder Paketgebühr wird eine Einschreib⸗
gebühr von 50 Pfennig erhoben.
. Im § 18 „Postaufträge“ sind im letzten Unterabsatz des Abs. III der erste und zweite Satz, also von „Die Post verkauft“ bis „käuflich“, zu streichen.
20. In demselben § (18) ist im zweiten Satze des Abs. IX hinter „einen Postauftrag“ zu streichen:
zur Geldeinziehung
21. In demselben § (18) erhält der erste Unterabsatz des Abs. XVI folgenden Wortlaut:
XVI Es werden erhoben: 1. für den Postauftragsbpviif. 1 Mark 50 Pfennig; 2. a) für die Uebermittlung des eingezogenen Betrags die Postanweisungsgebühr nach § 4 des Postgebührengesetzes
oder die Zahlkartengebühr nach § 5 Ziffer 1 des Post⸗ scheckgesetzes, b) für die Rücksendung des angenommenen Wechsels die Gebühr für einen freigemachten Einschreibbrief; 3. wenn die Wechselsumme nicht gezahlt worden ist:
a) für die Erhebung des Pestprotestes 3 Mark,
b) für die Rücksendung des protestierten Wechsels und der
Protesturkunde die Gebühr für einen freigemachten Einschreibbrief.
22. Im § 19 „Nachnahmesendungen“ sind unter I im 2. Abs. der zweite und dritte Satz, also von „Die Post verkauft“ bis
käuflich“ zu streichen.
28. In demselben § (19) ist im Abs. VI am Schlusse des 2. Unterabsatzes, also hinter „bereitgehalten.“, nachzutragen:
Ueber die Paketlagergebühr s. § 41 a.
24. § (19) ist im Abs. IX Ziffer 2 statt „25 Pfennig;“ zu setzen:
50 Pfennig für Briefsendungen und von 1 Mark für Pakete.
. V § (19) ist im Abs. IX Ziffer 3 statt „§ 20, II“ zu setzen:
§ 4 des Postgebührengesetzes.
26. Im § 20 „Postanweisungen“ erhält Abs. II folgenden Wort⸗
aant:
Bei Postanweisungen mit anhängender Karte zur Emp⸗
fangsbestätigung ist die Karte nach der Gebühr für Post⸗
karten (§ 1 des Postgebührengesetzes) freizumachen.
27. In demselben § (20) erhält Abs III folgenden Wortlaut:
Nicht von der Post bezogene Vordrucke zu Postanweisungen müssen in Größe, Farbe und Papierstärke sowie im Aufdruck mit den amtlichen genau übereinstimmen.
28. In demselben § (20) ist unter XV im ersten Setze stätt „25 Pfennig“ zu setzen:
50 Pfennig.
29. Im § 21 „Postkreditbriefe“ ist im Abs. VI zu setze:
statt „1 Mark“: 2 Mark
„ „10 Pfennig“ jedesmal: 20 Pfennig.
30. Im § 22 „Durch Eilboten zu bestellende Sendungen“ ist statt
des ersten Satzes im Abs. IV zu setzen:
IV Gewöhnliche und eingeschriebene Briefsendungen, Post⸗ anweisungen nebst den Geldbeträgen, gewöhnliche und einge⸗ schriebene Pakete und Sendungen mit einer Wertangabe bis 1000 Mark werden vom Eilboten abgetragen, Pakete im Landbestellbezirke jedoch nur bis zum Gewichte von 5 Kilogramm. Bei Sendungen mit höherer Wertangabe und bei Paketen über 5 Kilogramm nach dem Landbestellbezirk überbringt der Eilbote nur den Ablieferungsschein oder die Paketkarte.
31. In demselben § (22) ist im Abs. V zu setzen:
8 statt „50 Pfennig“ jedesmal (an 3 Stellen): 1 Mark,
„ „ 100 Pfennig“: 2 Mark,
„ „75 Pfennig“ jedesmal (an 2 Stellen): 1 Mark
50 Pfennig,
„ „150 Pfennig“: 3 Mark
uund im Abs. VI:
statt „20 Pfennig“ jedesmal (an 2 Stellen): 30 Pfennig,
„ „75 Pfennig“: 1 Mark 50 Pfennig.
32. Im § 23 „Bahnhofsbriefe“ ist im Abs. IV zu setzen:
statt „15 Mark“: 30 Mark,
„ „5 Mark“: 10 Mark.
33. In demselben § (23) erhält Abs. V folgende Fassung:
V. Bahnhofsbuchhändler können auf Antrag die von ihnen durch die Post bezogenen und die für sie vom Ver⸗ leger angemeldeten Zeitungen als Zeitungs⸗Bahnhofs⸗ briefe heziehen. Für die Aufschrift dieser Briefe sind weiße rotumrandete Zettel mit der Bezeichnung „Zeitungs⸗Bahn⸗ hofsbrief für den Bahnhofsbuchhändler (die Bahnhofs⸗ buchhandlung) in... zu benutzen. Die Zeitungs⸗ Bahnhofsbriefe sind in jedem Falle vom Verleger selbst u fertigen. Die Beschaffung der Aufschriftzettel ist Sache
3 Verlegers.
34. In demselben § (23) ist im Abs. VI zu setzen:
statt „15 Pfennig“: 30 Pfennig,
„ „1 Mark 50 Pfennig“: 3 Mark,
„15 Mark“: 30 Mark,
„75 Pfennig“: 1 Mark 50 Pfennig, 3
„ „7 Mark 50 Pfennig“: 15 Mark.
35. Im § 24 „Dringende Pakete“ ist hinter Abs. III zutragen:
Die Eilbestellgebühr ist vorauszuentrichten.
36. In demselben § (24) ist Abs. IV zu streichen.
37. Im § 25 „Briefe mit Zustellungsurkunde“ ist im Abs. VI. hinter „Vordrucke verwandt“ ein Punkt zu setzen und der Rest des Satzes zu streichen.
38. In demselben § (25) erhalten unter Abs. VIII Ziffer 2 und 3 folgenden Wortlaut.
2. eine Zustellungsgebühr von 50 Pfennig, 3. die Briefgebühr von 40 Pfennig für die Rücksendung der Zustellungsurkunde.
39. In demselben § (25) unter VIII ist im Abs. 2 der zweite Satz, beginnend mit „Bruchpfennige“, zu streichen.
40. Im § 26 Rückschein“ ist zu setzen im Abs. II, letzter Satz, statt „40 Pfennig“:
50 Pfennig.
41. In demselben § (26) erhält Abs. IV folgende Fassung:
„IV. Der Absender kann gegen Vorauszahlung der Ge⸗ bühr (I1) auch nachträglich einen Rückschein verlangen.
42. Im § 29 „Ort der Einlieferung“ ist im Abs. V zu setzen:
statt „10 Pfennig“: 30 Pfennig. „ „20 Pfennig“: 50 Pfennig, „ „40 Pfennig“: 1 Mark. 8
43. * demselben § (29) ist im Abs. VI statt „30 Pfennig“ zu etzen:
50 Pfennig. 1
44. Im § 30 „Zeit der Einlieferung“ ist im Abs. VIII statt
nach⸗
40 Pfennig“ zu setzen: 1 Mark. 1 “
.Im § 33 „Zurückziehung von Postsendungen und Aenderung von Aufschriften durch den Absender“ ist im Abs. VI Ziffer 3 statt „25 Pfennig“ zu setzen:
50 Pfennig.
. Im § 36 „Bestellung und Bestellgebühren“ sind im Abs. III die Worte „und der im Postwege bezogenen Zeitungen (IV)“ zu streichen.
.In demselben § (36) sind im Abs. IV die ersten beiden Sätze von „Für das Abtragen bis. die Abtragung beginnt“ zu streichen.
.§ 37 „Gebühren für Sendungen im Orts⸗ und Nachbarorts⸗ verkehr“ ist zu streichen.
Im § 39 „An wen die Sendungen auszuhändigen sind“ erhält
im Abs. III der letzte Satz folgende Fassung:
Für ihre Behandlung haben Privatpersonen eine Gebühr von 2 Mark zu entrichten.
Im § 41 „Aushändigung postlagernder Sendungen“ erhält
die Ueberschrift folgende Fassung:
Postlaͤgernde Sendungen.
. In demselben § (41) ist als Absatz I neu einzuschalten:
I. Für jede postlagernde Sendung wird zu der Freigebühr ein Zuschlag von 10 Pfennig erhoben, der mit der Freigebühr zu entrichten ist: er wird nicht erstattet, wenn die Sendung auf Antrag bestellt wird.
Die Abs. I und II erhalten die Bezeichnung II und III.
In demselben § (41) ist im bisherigen Abs. I (künftig I1)
im zweiten und dritten Unterabsatze statt „1 Mark“ jedesmal
zu setzen: “ .“ 8 ““
3. Als § 41la ist nachzutragen
Pake klagergebühr. 1
§ 41a. Lagern Pakete ohne Verschulden der Post, z. B.
postlagernde Pakete, unbestellbar zu meldende Pakete, Faach.
nahmepakete, für die Frist verlangt wird, so wird eine ketlagergebühr von 30 Pfennig für jeden Tag erhoben.
Der Tag des Eingangs des Pakets und der auf ihn folgende
Tag sowie der Tag der Aushändigung werden nicht als ge⸗
bührenpflichtige Lagertage gerechnet. Ebenso bleiben Sonn⸗
tage und allgemeine Feiertage bei Festsetzung des Beginns der gebührenpflichtigen Lagerung außer Betracht. Die Paket⸗ lagergebühr ist vom Empfänger bei der Aushändigung des
Pakets zu entrichten. Verweigert er die Zahlung, so ist die Sendung als unbestellbar (§ 45) zu behandeln. Der
Absender eines Pakets kann durch einen Vermerk auf der
Paketkarte und dem Pakete verlangen, daß es ihm nach Ab⸗ lauf der lagergebührenfreien Zeit zurückgesandt werde.
b Imn 42 „Abholung der Sendungen“ unter I ist statt „1 Mark“ zu setzen:
2 Mark.
. In demselben § (42) erhält der erste Satz unter III folgenden Wortlaut:
Privatpersonen, die ihre Postsendungen oder Zeitungen abholen oder abholen lassen, haben eine jährliche Post⸗
ausgabegebühr von 12 Mark vierteljährlich vorauszuentrichten. In demselben § (42) ist der zweite Satz unter III, beginnend mit „Wer nur Zeitungen abholt“, zu streichen.
In demselben 2) unter III ist zu setzen: 8
statt „16 Mark“: 30 Mark,
statt 24 Mark“: 50 Mark.
Im § 43 „Aushändigung der Sendungen und Geldbeträge gegen Rückgabe der Paketkarten, Ablieferungsscheine und Post⸗ anweisungen“ ist unter III am Schlusse des zweiten Unter⸗ absatzes, also hinter „außer Betracht“, zuzusetzen:
Ueber die Paketlagergebühr s. § 41 a.
9. Im § 44 „Nachsendung der Postsendungen“ sind im Abs. IV die Worte „die Gebühr von 2 Mark für dringende Pakete und“ zu streichen; ferner ist im Abs. IV der zweite Unterabsatz u streichen.
.In demselben § (44) unter IV ist am Schlusse des ersten Absatzes nachzutragen:
Für dringende Pakete wird die dreifache Paketgebühr noch einmal angesetzt, wenn der Absender oder Empfänger aus⸗ drücklich verlangt hat, daß das Paket auch bei der Nach⸗ endung als dringend behandelt wird.
.In demselben § (44) ist im Abs. V hinter „Beziehers“ ein⸗ zuschalten:
gegen eine Gebühr von 2 Mark.
In demselben § (44) ist der zweite Satz des Abs. V zu streichen.
. Im § 45 „Behandlun öö Postsendungen am Be⸗ stimmungsorte“ erhält Abs. II fblgende Fassung:
II. Die unbestellbare Sendung ist unverzüglich an den Absender zurückzusenden. Bei Paketen unterbleibt die Rück⸗ sendung in den Fällen zu Abs. I unter 1 bis 5, wenn der Absender durch einen Vermerk auf der Vorderseite der Paket⸗ karte und des Pakets anderweit Bestimmung getroffen hat. Die Bestimmung hat zu lauten: „Wenn unbestellbar, Meldung“ oder „Wenn unbestellbar, an N. in N.“. Ueber die Sendungen mit lebenden Tieren und über die Pakete mit leicht verderblichem Inhalt s. § 6, I. Hat der Absender sofortige Rücksendung schon nach dem ersten vergeblichen Be⸗
stellversuche verlangt (§ 19, VI), so ist danach zu verfahren.
Die sofortige Rücksendung unterbleibt ferner wenn ein Paket, Wertbrief oder eine Postanweisung deshalb unbestell⸗ bar ist, weil der Empfänger aus der Aufschrift nicht sicher erkennbar ist, und wenn bei den Wertbriefen und Post⸗ amweisungen der Absender angegeben ist. In diesen Fällen ist zunächst eine Unbestellbarkeitsmeldung zu erlassen.
85 Unbestellbarkeitsmeldungen sind der für den Wohnor des Absenders zuständigen Postanstalt, die seine Bestimmung über die weitere Behan lung der Sendung einzuholen hat, zu übersenden. Für die Meldung hat der Absender eine Gebühr von 1 Mark auch dann zu zahlen, wenn er die Meldung unbeantwortet läßt. Ueber die Paketlagergebühr s. § 41 a.
64. In demselben § (45) erhält Abs. IV folgende Fassung:
IV Gibt der Absender seine Erklärung nicht innerhalb sieben Tagen nach Empfang der Benachrichtigung bei der Postanstalt ab, die ihm die Unbestellbarketsmeldung zu⸗ gestellt hat, so wird die Sendung an ihn zurückgesandt.
.In demselben § (45) ist unter VIII im letzten Satz statt „die Gebühr von 2 Mark noch einmal“ zu setzen: die dreifache Paketgebühr. 1 . Im § 46 „Behandlung unbestellbarer und unzulässiger Post⸗ sendungen am Aufgabeort oder am Wohnort des Absenders“ ist im Abs. I der letzte Satz zu streichen. 7. Im § 47 „Laufschrelben über Postssendungen usw.“ ist im Abs. 1 statt „40 Pfennig“ zu setzen: 1 Mark. .In demselben § (47) ist im Abs. IV statt „25 Pfennig“ zu fetzhen; 50 Pfennig. Im § 48 „Nachlieferung von Zeitungen“ ist statt „25 Pfennig’“ zu setzen: 50 Pfennig. . Im § 50 „Zahllung des Portos und der anderen Gebühren“ erhält Abs. I folgenden Wortlaut: I. Auf die freizumachenden Briefsendungen und auf die Postanweissungen hat der Absender vor der Einlieferung zur Post die erforderlichen Freimarken zu kleben. .In demselben § (50) sind unter VI im letzten Satze die Worte „und Paketen“ zu streichen. „In demselben § (50) ist im Abs. VII zu setzen: statt „10 Pfennig“: 20 Pfennig,
„ „l Mark“: 2 Mark.
8 demselben § (50) ist im Abs. VIII. etzen: 5 Mark. 8
1
73. Im § 59 „Porto und Versie erungsgebüh Reisegen erhalten Abs. II und III folgenden Wortlaut:
II Für das Reisegepäck ist bei der Einlieferung zu entrichten: beim Gewichte bis 10 Kilogramm 2 Mark, beim Gewichte über 10 bis 20 Kilogramm 4 Mark, beim Gewichte über 20 bis 50 Kilogramm 8 Mark.
III Das Rasegepäck kann versichert werden. Die Gebühr be⸗ trägt bei einer Wertangabe bis 500 Mark einschließkich . „ 1 Mark über 500 bis 1 000 Mark einschließlich 2 Mark, über 1 000 Mark für je 1 000 Mark Wert⸗ angabe oder einen Teil von 1 000 Mark. 2 Mark.
1 ö Aenderungen treten am 6. Mai 1920 in Kraft, mit
Ausnahme
a) der Bestimmungen zu Nr. 5, betreffend § 7, II, zu Nr. 15, be⸗ treffend § 12, II, zu Nr. 19, 22, 27 und 37, welche sofort in
Kraft treten;
1 b) der Bestimmungen zu Nr. 46 und 47, welche erst vom 1. Oktober 1920 an gelten, jedoch mit der Maßgabe, daß für Zeitungen, die noch der Zeitungsgebühr nach dem Gesetz über Costgebühren vom 8. September 1919 unterliegen, bis zum Ablauf der Bezugszeit das Bestellgeld nach den bisherigen Be⸗ stimmungen im § 36 erhoben wird. .
n 29. April 1920. 9 Der Reichspostminister. Giesberts.
Verordnung,
betreffend Aenderung der Postordnungen für Bayern und Württemberg.
Vom 30. April 1920.
Auf Grund des Artikel 88 der Verfassung des Deutschen
Reichs vom 11. August 1919 derns fesdunc S. 1entschen auf Grund des Gesetzes zur Ausführung des Artikel 170 der Reichsverfassung vom 27. April 1920 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 643) wird mit Zustimung des Reichsrats bestimmt, daß die Post⸗ ordnung für Bayern vom 24. März 1917 und die Postordnung für Wuͤrttemberg vom 12. Septemebr 1917 in dem gleichen Sinne geändert werden, wie es durch Verordnung vom 29. April 1920 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 673) hinsichtlich der Postordnung für das Deutsche Reich geschehen ist.
Die näheren Einzelheiten werden von der Abteilung des
Reichspostministeriums in München und der Oberpostdirektion in Stuttgart bekanntgegeben. .
den 30. April 1920.
Der Neichspostminister.
„
Giesberts.
8
Veradnnng über die Aenderung der Rohrpostordnung für Berlin vom 30. Januar 1909. 4
1 Auf Grund des Artikels 88 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919 (ℳSBl. S. 1383) wird die Rohrpostordnung fur Berlin vom 30. Januar 1909 nebst der Aenderung vom 26. September 1919 mit Zustimmung des Reichsrats wie folgt geändert: § 7.
I. Die Gebühr für die Beförderung und die inner
des Rohrpostbezirks beträgt Bestöclönse Fnh
1) för den Rohrpostbrief. . .... 1 ℳ 40 ₰
2) füur die Robhbhbhbobhh“
3) für Rohrpostkarten mit bezahlter Antwort 2 „ 60 „ 8 g Die Rohrpostbriefe und Rohrpostkarten sind vollständig frei⸗ zumachen.
. II. Für nicht⸗ oder unzureichend freigemachte Rohrpostsendungen wird das Doppelte des Fehlbetrags, für gebührenpflichtige Dienst⸗ briefe und Postkarten, wenn sie als folche durch die vorgeschriebene
Bezeichnung erkennbar gemacht sind, der einfache Fehlbetrag nebst einem Zu chlag von 10 ₰ nacherhoben. Die nachzuerhebenden Be⸗ träge werden auf eine durch 5 teilbare Pfennigsumme nach oben ab⸗ gerundet. Die Aenderung tritt am 6. Mai 1920 in Kraft. Berlin, den 30. April 1920. Der Reichspostminister. Giesberts.
—
Gesetz über Enteignungsrecht von Gemeinden bei Aufhebung oder Ermäßigung von Rayon⸗ beschränkungen.
Vom 27. April 1920.
S 11“ 2 8 88 8 verfassungsgebende Deutsche Nationalversammlung as folgende Gesetz beschlossen, das mit Zustimmung des hsrats hiermit verkündet wird: .“ Umfang der Enteignung.
Gemeinden, nach denen eine Festung benannt wird (Festungs⸗ gemeinden), ist auf Antrag von der obersten Landesbehörde oder einer von dieser zu bestimmenden Stelle das Recht zu verleihen, Grundstücke oder Teile von Grundstücken des ganzen Festungsbezirkes, die Be⸗ schränkungen auf Grund der Bestimmungen des Reichsrayongesebes vom 21. Dezember 1871 (Reichs⸗Gesetzbl. S, 459) unterliegen, nach Aufhebung oder Ermäßigung der Rayonbeschränkung für Zwecke des gemeinnützigen Siedlungs⸗ und Wohnungswesens sowie zur Schaffung von Grünanlagen und Kleingärten gegen Entschädigung zu enteignen. Auf Grundstücke und Grundstücksteile des dritten Rayons erstreckt si das Enteignungsrecht nur, falls sie vom ersten oder zweiten Rayon ganz umschlossen sind (Enklaven). Die Entscheidung darüber, ob die Ver⸗ wendung von Grundstücken zu Siedlungs⸗ und Wohnzwecken als ge⸗ meinnützig anzusehen ist, steht der obersten Landesbehörde zu.
Auf Antrag der enteignungsberechtigten Gemeinde kann mit Zu stimmung des Reichsarbeitsministers im Benehmen mit der oberste Landesbehörde das Enteignungsrecht ausnahmsweise auch für andere gemeinnützige oder öffentliche Zwecke verliehen werden. Die stimmung kann auch noch nach Durchführung des Enteignungsverfahrens erteilt werden.
Liegt der Festungsbezirk in den Gebieten verschiedener Länder, erfolgt die. Verleihung des Enteignungsrechts durch den Reichsarbeits minister im Einvernehmen mit den obersten Landesbehörden der beteiligten Länder.
Die Enteignung ist auch zulässig, wenn die Grundstücke nicht im Gemeindebezirke der Festungsgemeinde liegen. Für diese Grundstücke kann das Enteignungsrecht auf Antrag auch der Gemeinde, in deren Bezir die Grundstücke liegen, verliehen werden, falls die Festungsgemeinde nicht innerhalb drei Monaten nach öffentlicher Bekanntmachung der Auf⸗ hebung oder Ermäßigung der Rayonbeschränkungen den Antrag auf Verleihung des Enteignungsrechts stellt. Das Enteignungsrecht der Festungsgemeinde erlischt, soweit einer Nachbargemeinde das Ent⸗ eignungsrecht zusteht.
Auf Grundstücke, die im Eigentume des Reichs, eines Landes oder einer Gemeinde stehen, erstreckt sich das Enteignungsrecht nicht. In⸗ soweit Grundstücke für Zwecke der Heeres⸗ oder Marineverwaltung in
gemeinden gleichstellen.
recht nur ausgeübt werden kann. Sie kann diese Frist auch verlängern.
Wert des Grundstücks im Zeitpunkt der Auflage der Ravonbeschränkung
Anspruch genommen sind, ist zu ihrer Enteignung die Zustimmung des Reichsschatzministeriums erforderlich.
Die oberste Landesbehörde kann Gemeinden, die in einem Festungs⸗ bezirke liegen, mit der Festungsgemeinde in räumlichem Zusammenhange stehen und deren wirtschaftliche Bedeutung hinter derjenigen der Festungsgemeinde nicht oder nicht wesentlich zurücksteht, den Festungs⸗
Antrags⸗ und Enteignungsfrist.
vW11“ § 2. 11“ 8
Der Antrag auf Verleihung des Enteignungsrechtes (§ 1 Abs. 1) ist von der Gemeinde spätestens innerhalb von fünf Monaten nach der öffent⸗ lichen Bekanntmachung der Aufhebung oder Ermäßigung der Rayon⸗ beschränkung zu stellen. Die für die Verleihung des Enteignungsrechts zuständige Stelle hat im Falle der Verleihung des Rechtes gleichzeitig eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb deren das Enteignungs⸗
Wertbemessung. § 3.
Die Entschädigung ist nach dem Werte zu bemessen, den das Grund⸗ stück am 1. August 1914 unter Berücksichtigung des dauernden Bestehens der Rayonbeschränkungen hatte. Der Wert etwaiger nachträglicher baulicher oder sonstiger Verbesserungen des Grundstücks ist dem Vor⸗ kriegswerte hinzuzurechnen. Wertsteigerungen, die auf außerordentliche Verhältnisse des Krieges zurückzuführen sind, bleiben bei der Berechnung außer Betracht.
Soweit die Rayonbeschränkungen nach dem 1. Auaust 1914 auf⸗ erlegt sind, ist bei der Bemessung der Entschädigung der ravonbeschränkte
zugrunde zu legen. 8 “
Bezieht der Eigentümer als Entschädigung für die seinem Grund⸗ stück auferlegten Beschränkungen zur Zeit der Aufhebung oder Ermäßi⸗ gung dieser Beschränkungen (§ 1 Abs. 1 Satz 1) auf Grund des § 38 des Gesetzes vom 28. Dezember 1871 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 459) noch eine Rente, so erhöht sich der Betrag der Entschädigung um den Teil der der Berechnung zugrunde gelegten Summe (§ 36 Abs. 2 des genannten Gesetzes), der durch die Zahlung der Rente bis zur Rechts⸗ kraft der Enteignungsverfügung noch nicht getilgt ist.
§ 4.
Bei der Festsetzung der Entschädigung ist der für den Boden
geltende Betrag besonders festzulegen. § 5.
Ist der Erwerb eines zu enteignenden Grundstücks nach dem 1. August 1914, jedoch vor dem 1. Juli 1919 erfolgt, so kann der Eigentümer den mit dem früheren Eigentümer geschlossenen Ver⸗ Fenangebertigg anfechten. Unter den gleichen Voraussetzungen kann ein früherer Eigentümer seinen Erwerb gegenüber seinem Rechts⸗ vorgänger anfechten, wenn ihm gegenüber von dem Anfechtungsrechte Gebrauch gemacht wird. 3 b
Die Anfechtung kann nur binnen drei Monaten erfolgen. Die Frist beginnt gegenüber dem Enteigneten mit dem Zeitpunkt, in dem die Enteignung wirksam wird, gegenüber einem weiteren Anfechtungs⸗ berechtigten mit dem Zeitpunkt, in dem ihm die Anfechtungserklärung seines Rechtsnachfolgers zugeht. b 3
88 den Lauf der Frist gelten die Vorschriften des § 203 Abs. 2, der §§ 206, 207 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
Dem Anfechtenden haftet die Enteignungsentschädigung bis zur Erfüllung seines Anspruchs aus der Anfechtung. 9
Schätzungsstelle. § 6.
Die Entschädigungssumme wird durch eine von der obersten Landes⸗ behörde zu bestimmende Schätzungsstelle festgesetzt. Der Reichsschatz⸗ minister oder die von ihm bezeichnete Stelle ist in dem Schätzungs⸗ verfahren zu hören. Gegen die Festsetzung der Entschädigung kann jeder Beteiligte innerhalb von vierzehn Tagen, nachdem sie ihm zu⸗ gestellt ist, die Entscheidung einer von der obersten Landesbehörde zu hestimmenden kollegialen Berufsbehörde anrufen, deren Entscheidung endgültig ist. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
Teilweise Inanspruchnahme von Grundstücken.
7.
Werden Teile eines Grundstücks in Anspruch genommen, so vann der Entschädigungsberechtigte die Inanspruchnahme des ganzen Grund⸗ stücks fordern, wenn das Restgrundstück im Falle der teilweisen In⸗ anspruchnahme seiner früheren Bestimmung entweder gar nicht oder nur mit erheblicher Erschwerung dienen kann oder die wirtschaftliche Nutzung des Restgrundstücks erheblich beeinträchtigt wird.
Bei teilweiser Inanspruchnahme ist auch die Wertminderung zu vergüten, welche der übrigbleibende Teil durch die Abtrennung erleidet. Wilrd eine solche Wertminderung geltend gemacht, so kann die Ge⸗ meinde die Enteignung auch des Restgrundstücks ganz oder zum Teil verlangen. Steigt der Wert des Restarundstücks durch die Ent⸗ eignung, so ist der Mehrwert auf die Entschädigung anzurechnen.
Werden durch die Enteignung privater Grundstücke die dazwischen liegenden reichseigenen Grundstücke schwer oder gar nicht verkäuflich, so ist die Gemeinde verpflichtet, diese Grundstücke zu erwerben.
Für den Abschluß des Kaufvertrags sowie für die Preisbildung sollen die Bestimmungen der §§ 3 und 6 maßgebend sein.
Landabfindung.
§ 8.
Auf Antrag des Enteigneten kann die Entschädigung in Land eegeben werden derart, daß ihm keine wesentlichen wirtschaftlichen Seßde entstehen. Dies muß geschehen, wenn der Enteignete zur eit der Verleihung des Enteignungsrechts an die Gemeinde ein
rundeigentum von nicht mehr als einem Hektar besaß und land⸗ wirtschaftlich oder gärtnerisch selbst bewirtschaftete. Der Antrag ist innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des die Enteignung aus⸗ sprechenden Beschlusses an den Eigentümer zu stellen. Er ist an die Gemeinde zu richten. Für die Anfechtung der Entscheidung der Gemeinde gilt § 6 Satz 3 entsprechend. Innerhalb von vier Wochen vom Tage der Bekanntgabe der Abfindungsfläche an kann der Antrag zurückgezogen werden.
§ 9. Die Gemeinde kann auch ohne Antrag des Enteigneten Entschädi⸗ ng in Land gewähren. Zur Ausübung dieses Rechtes bedarf es in jedem Einzelfalle der Zustimmung der obersten Landesbehörde oder einer von ihr zu bestimmenden Stelle.
§ 10. Die als Entschädigung gegebenen Grundstücke können innerhalb und außerhalb des Festungsbezirkes liegen.
§ 11 8 b Soweit für ein enteignetes⸗ Grundstück Entschädigung in Land ewährt wird, tritt das zugewiesene Grundstück in Ansehung des veenens und der auf dem enteigneten Grundstück ruhenden privat⸗ rechtlichen Belastungen und Beschränkungen an die Stelle des ent⸗ eigneten Grundstücks. Von dem Uebergang auf das zugewiesene Grundstück sind jedoch ausgeschlossen Erbbaurechte, Dienstbarkeiten und nicht lediglich in Geld, Natural⸗ oder vers h. Leistungen be⸗ vehende Reallasten. Die für die Festsetzung der Entschädigung zu⸗ tändige Stelle kann eine abweichende Bestimmung treffen.
Die aus dem bisherigen Rayonland gemäß § 8 als Entschädigung gewäöhrten Grundstücke unterliegen sinnmäß den Beschränkungen der §§ 15 bis 39 rieses Gesetzes. 1 8
Das Nähere bestimmt die oberste Landesbehörde.
Wer ein zu enteignendes Geundstück oder Grundstücksteile selbst landwirtschaftlich oder gärtnerisch bewirtschaftet, hat gegen die ent⸗ eignende Gemeinde einen Anspruch auf Abschluß eines Pachwertrags rüber diese oder andere gleichartige, von der Gemeinde zu bestimmende Grundstücke zur eigenen landwirtschaftlichen oder gärtnerischen Be⸗ wirtschaftung. Der Anspruch erlischt, wenn die Gemeinde Grund⸗
stück zu den im § 1 Abs. 1 angegebenen Zwecken verwendet.
Soweit Eigentümer von diesem Rechte Gebrauch machen, sind die Gemeinden verpflichtet, mit ihnen Pachtverträge bis zur Höchstdauer von sechs Jahren unter den ortsüblichen Bedingungen abzuschließen.
Ist ein zu enteignendes Grundstück verpachtet, so kann der Pächter unter den Voraussetzungen des Abs. 1 von der Gemeinde die Fort⸗ setzung des Pachtverhältnisses verlangen. Die Gemeinde tritt in diesem el- an Stelle des Verpächters in die sich währent der Dauer ihres
Ligentums aus dem Pachtverhältnis ergebenden Rechte und Ver⸗ pflichtungen ein. § 13.
Der Antrag auf Abschluß oder Fortzetzung des Pachtwverhältnisses nach § 12 Abs. 1 oder 3 ist innerhalb einer von der Gemeindebehörde in ortsüblicher Weise öffentlich bekanntzugebenden achtwöchentlichen Frist zu stellen v Enteignungsverfahren. “ § 14. — 8 Das Nähere über die Durchführung der Enteignung bestimmt die Landesgesetzgebung desjenigen Landes, in dem das Grundstück gelegen ist. Soweit nach Landesrecht für besondere Fälle der Enteignung ein vereinfachtes Verfahren zugelassen ist, sollen entsprechende Vorschriften auch für das nach diesem Gesetz erforderliche Verfahren erlassen werden.
Preis bei Veräußerung. § 1.
Die Gemeinden dürfen ein auf Grund dieses Gesetzes erworbenes Grundstück höchstens zu einem Preise veräußern, der sich bei Zugrunde⸗ legung des für den Boden bei der Festsetzung der Entschädigung fest⸗ Fiente Betrags (§ 4) unter Hinzurechnung des noch vorhandenen
ertes etwaiger Baulichkeiten oder Verbesserungen ergibt. Soweit der des Bodens sich verringert hat, ist der niedrigere Betrag ein⸗ zusetzen.
Die oberste Landesbehörde kann gestatten, daß die Gemeinde außer den tatsächlich aufgewandten Unkosten auch einen für die Verzinsung des Grundstücks angemessenen Betrag für eine gewisse näher zu be⸗ stimmende Zeit bei der Preisberechnung mit in Rechnung stellt. 3
Wird der von der Gemeinde verlangte Preis von dem Erwerber oder der Aufsichtsbehörde innerhalb drei Monaten beanstandet, so ist er nach den Vorschriften des § 6 festzusetzen.
Veräußerungen an gemeinnützige Unternehmungen sind gebühren⸗, stempel⸗ und steuerfrei. Ob ein Unternehmen als gemeinnützig im Sinne dieser Vorschrift anzusehen ist, entscheidet die oberste Landes⸗ behörde.
Entgelt bei Verpachtung usw.
§ 16.
Verwerten Gemeinden ein auf Grund dieses Gesetzes erworbenes Grundstück durch Bebauung, Bestellung eines Erbbaurechts durch Ver⸗ pachtung, Vermietung oder in ähnlicher Weise, so dürfen sie als Gegenleistung höchstens den Betrag beanspruchen, der einer an⸗ Sn. Verzinsung des nach § 15 zu berechnenden Wertes des Grundstücks entspricht. § 15 Abs. 2 und 3 finden entsprechende An⸗ wendung.
Beschränkungen hinsichtlich der Verwertung. a. Preisbemessung usw. 8 768
In den Fällen der §§ 15 und 16 haben die Gemeinden in den mit dem Dritten abzuschließenden Vertrag Bestimmungen aufzunehmen, durch welche die Erzielung eines übermäßigen Gewinns bei der Ver⸗ wertung des Grundstücks durch den Dritten verhindert wird. Zum . der Beschaffung billiger Wohnungen insbesondere sind derartige
estimmungen bezüglich der Höhe der etwa zu fordernden Mietpreise zu treffen. 18.
Verwendet eine Gemeinde oder ein dritter Erwerber ein ent⸗ eignetes Grundstück zu anderen als den im § 1 Abs. 1 bezeichneten Zwecken, so kann die oberste Landesbehörde, sofern sie nicht der ander⸗ weiten Verwendung zugestimmt hat, verlangen, daß das Eigentum an dem Grundstück einem gemeinnützigen Unternehmen übertragen wird. Der § 15 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend. Für die Berechnung des Erwerbspreises sind die far das Wiederkaufsrecht geltenden Vor⸗ schriften (§ 19 ff.) maßgebend.
Das im Abs. 1 bezeichnete Recht ist in das Grundbuch einzutragen. Dritten gegenüber hat es die Wirkung einer Vormerku ur Siche⸗ rung des durch die Ausübung des Rechtes entstehenden Arspruchs auf Uebertragung des Eigentums.
b, Wiederkaufsrecht. § 19. Der Gemeinde steht in folgenden Fällen ein Wiederkaufsrecht zu: 1. wenn der Eigentümer das Grundstück ganz oder teilweise ver⸗ äußert oder in Konkurs gerät, 2. wenn das Grundstück zum Zwecke der Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung beschlagnahmt wird.
Das Wiederkaufsrecht kann auch für weitere Fälle vereinbart werden. Es erstreckt sich auch auf das zur Zeit seiner Ausübung vor⸗ handene Zubehör und gilt für alle Versauf Ffalle
Das Rechtsverhältnis zwischen der Gemeinde und dem Ver⸗ pflichteten bestimmt sich nach den Vorschriften des § 497 Abs, 1 und der §§ 498 bis 502 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, soweit nicht nach⸗ stehend eine abweichende Regelung getroffen ist.
§ 21.
Das Wiederkaufsrecht ist als Belastung des Grundstücks im Grundbuch einzutragen. Es hat Dritten gegenüber die Wirkung einer Vormerkung zur Sicherung des durch die Ausübung des Rechtes ent⸗ stehenden Anspruchs auf Uebertragung des Eigentums.
22. 6 8
Bei Ausübung des Wiederkaufsrechts hat die Gemeinde als Preis höchstens denjenigen Betrag zu zahlen, der sich bei Zugrundelegung des für den Boden bei Erwerb des Grundstücks nach § 4 festgelegten Be⸗ trags unter Hinzurechnung des noch vorhandenen Wertes etwaiger Bau⸗ lichkeiten und Verbesserungen ergibt. Soweit der Wert des Bodens sich verringert hat, ist der niedrigere Betrag einzusetzen.
Wird das Grundstück von dem Eigentümer an einen Dritten zu einem höheren Preise veräußert, so soll die Gemeinde das Wiederkaufs⸗ recht in der Regel ausüben. Auch finden in diesem Falle die Vor⸗ schriften des § 18 entsprechende Anwendung. 8 .
§ 23.
Will der Eigentümer das Grundstück ganz oder teilweise an einen Dritten übereignen, so hat er der Gemeinde unverzüglich Mitteilung zu machen. Eine Abschrift des mit dem Dritten abgeschlossenen Ver⸗ trags ist der Mitteilung beizufügen.
§ 24.
Das Wiederkaufsrecht kann nur binnen einer Frist von vier Monaten ausgeübt werden. Die Frist beginnt im Falle des § 23 mit dem Empfange der Mitteilung, im übrigen mit dem Zeitpunkt, in dem die Gemeinde von dem Eintritt der Voraussetzungen des Wiederkaufs⸗ rechts Kenntnis erhält. 8
Das Grundbuchamt soll den neuen Erwerber des Grundstücks als Eögentümer erst eintragen, wenm feststeht, dah die Gemeinde das Wiederbhaufsrecht nicht ausüben will.
§ 26. . Gelangt das Grundstück in das Eigentuum eines Dritzben. so kann dieser die Zustimmung zur Einbnagumg der Gemoinde als Eigentümer ind die Hevauéegabe des Grundstücks verweigern, bis ihm der Wieder⸗ kaufspreis so weit ausgezahlt wird, alss er oder seim Rechtsvorgänger für den Erwerb des Gvundstücks Aufwendungen gemacht hat. Exlangt die Gemeinde die Eintvagung als Eicgentümer. so kann der bisherige Eigemtümer von ihr die Erstatbung der für den Erwerb des Grund. stücks gemachten Aufwendungen gegen Hevausgabe des Guundstücks
§ 27.
Soweit die Gemeinde nach § 26 den Dritten zu entschädigen hat,
wird sie von der Verpflichtung zur Zahlung des aus dem Wiederkaufe geschuldeden Kaufpreises frei.
Vevliert der neue Eigentümer infolge der Geltendmachung des Wiederkaufsrechts das Eigentum, so wird er von seiner Verpflichtung zur Zahlung der Gegenleistung frei: die für den Erwerb bexeits ge⸗ machten Aufwendungen kanmn er so weit zurückfondern. als sie durch den an ihn gezahlten Wiederkaufswveis nicht gedeckt sind.
§ 29.
Wird die Anordnung der Zwangsversteigerung oder Zwangs⸗ verwaltung des Gvundstücks gemäß §§ 19, 146 des Reichsgesetzes vom 24. März 1897 Reichs⸗Gesetzbl. S. 97) im Grundbuch vermerkt, so hat das Grundbuchamt hiervon die Gemeinde zu benachrichtigen.
Die Fvist zur Ausübung des Wiederkaufsrechts beainnt im Falhe des Abs. 1 mit dem Zeitwunkt, in welchem der Gemeinde die Nachricht zugeht.
Der Versteigerungstermin soll nicht vor dem Ablauf dieser Frist stattfinden. 4 80
Uebt die Gemeinde das Wiederkaufsvecht im Falle des § 29 recht⸗ witig aus, so stell: das Vollstreckungsgericht die Zwanasvollstreckung auf Ersuchen des Grundbuchomts ein.
1 § 31.
Die Gemeinde kann die Ausübung des Wiederkaufsrechts mit Z stimmuna der obersten Landesbehörde einem gemeinnützigen 8 unternehmen, einem Landlieferungsverbande (8§ 1, 18 des Reichs⸗ siedlungegesetzes vom 11. Auaust 1919 — Reichs⸗Gesetzbl. S. 1429 —) oder einem andeven gemeinnützigen Unternehmen übertragen.
§ 32.
Kommt bei der Veräußerung eines enteigneten Grundstücks oder bei Ausübung des Wiederkaufsrechts zwischen der Gemeinde und dem Dritten eine Einigung über die Höhe des Preises nicht zustande, so wird dieser nach den Vorschriften des § 6 festgesetzt.
§ 33.
Bei der Veräußerung oder Verwertung eines durch Ausübung des Wiederkaufsrechts oder auf sonstige Weise wieder in den Besitz der Gemeinde gelangten Grundstücks gelten die Bestimmungen der 88 15
und 16 ent prechend.
Staatliche Ueberwachung. 1 2 8 34. 2 △ 82½ Die staatlichen Aufsichtsbehörden haben die Innehaltung der Vorschriften der 15, 16, 17 und 33 zu überwachen.
Bereits eingeleitete Enteignungsverfahren. § 35.
Ist einer Gemeinde vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes das Enteignungsrecht für die im § 1 bezeschneten Grunrstücke verliehen, so gelten für die Fortführung eines bereits eingeleiteten, aber noch nicht abgeschlossenen Enteignungsverfahrens die Bestimmungen dieses Gesetzes.
§ 36.
Gemeinden dürsen Grundstücke, die auf Grund eines auf be⸗ sonderer Verleihung beruhenden Enteignungsrechts (§ 35) erworben sind, höchstens zu einem Preise veräußern, der sich bei Zugrundelegung des als Entschärigung gezahlten Betrags unter Hinzurechnung des Wertes etwaiger inzwischen erfolgter baulicher oder sonstiger Verbesserungen ergibt. § 15 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.
§ 37.
Verwerten Gemeinden Grundstücke, die auf Grund eines auf be⸗
sonderer Verleihung beruhenden Enteignungsrechts erworben sind durch
estellung von Erbbaurechten, Verpachtung oder in ähnlicher Weise, so dürfen sie als Gegenleistung höchstens den Betrag beanspruchen, der einer angemessenen Verzinsung kes nach § 36 zu berechnenden Wertes eines jeden der Grundstücke entspricht.
§ 38.
Die Bestimmungen der §§ 17 bis 33 finden auf Grundstücke der um H 36 bezeichneten Art entsprechende Anwendung.
Uebt eine Gemeinde bezüglich eines derartigen Grundstücks ihr Wiederkaufsrecht aus, so hat sie als Preis höchstens denjenigen Betrag zu zahlen, der sich bei 1“ des bei der Enteigung als Enischädgung gezahlten Betrags unter Hinzurechnung etwaiger in⸗ zwischen erfolgter baulicher oder sonstiger Verbesserungen ergibt. Die obersten Landesbehörden haben die Innehaltung der Vorschriften der §8 17 bis 33 und 36, 57 zu überwachen.
8 Verbesserungen. “ 8 § 39. Verbessevung des Grundstücks im Simme der §9 3, 15, 2, 36 und 38 gelten die von dem Eigentümer für die Aufschließung des Geländes aufgewandten Kosten nur. soweitt diese dem Grundstück zu⸗ gute gekommen sind. Jedoch wird der Wert solcher Vevbesserungen, die vonviegend in der Absicht, einen höheren Verkaufspreis zu erziclen. sind, nur bervücksichtigt, insoweit der Erwerber durch sie chert werden würde. Schlußbestimmungen. Die obersten Landesbehörden erlassen nach Anhörung der Ge⸗ meinden der Festungsbecirke die zur Ausführuna dieses Gesetzes er⸗ sordevlichen Vorf briften.
Als zuständige oberste Landesbehörde im Sinne dieses Gesetzes ist die Fn Bebüörde des Landes anzusehen, in dem das Grundstück
§ 42.
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Verkünduna in Kraftt. Es findet auch Anwendung, wenn die Aufhobung oder Ermäßiguna von Rayonbeschränkumgen für den gesamten Ravon oder zusammenhängende Teile vor dem Inkrafbbreten des Gesetzes, aber nach dem 1. Auagust 1014 erfolgt ist. Eine Enteianung ist in diesem Falle jedoch nur zu⸗ lässig falls nicht inzwischen, swätestens aber bis zum 1. Juli 1919, eine Zeräußermung des Grurndstücks erfolat und der Antvaa auf Enteignung spätestens drei Momate nach Inkvafttreten dieses Gesetzes gestellt ist.
Ist bei Aufhebung oder Ermäßigung der Beschränkungen eine Entschädigung für die Wertmindevuna noch nicht festgestellt oder noch nicht gezahlt (§ 44 des Gesetzes vom 21. Dezember 1871 — Reichs⸗ Gesetzbl. S. 450 —), so ist eine Enteignung auf Grund dieses Gesetzes unaulässia.
Berlin, den 27. April 1920. 8
Der Reichspräsident. Ebert.
8 1
“
Der Reichsarbeitsminister.
Bekanntmachung über die Ernennung des Reichswahlleiters.
Auf Grund des § 8 des Reichswahlgesetzes vom 27. April 1920 (Reichs⸗Gesetzblatt S. 627) wird der Präsident des Sta⸗ tistischen Reichsamts, Wirklicher Geheimer Oberregierungsrat Delbrück zum Reichswahlleiter und das Mitglied des Sta⸗ tistischen Reichsamts, Geheimer Regierungsrat Dr. Tenius zum Stellvertreter des Reichswahlleiters ernannt.
¹Berlin, den 3. Mai 1900.
Der Reichsminister des Innern. b Koch. 82