1920 / 108 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 21 May 1920 18:00:01 GMT) scan diff

1920, Arrest 1 1920.

richts.

20937] 18 Vei⸗ tegen⸗ 1 eines nachten auf ittngs insberg udiger⸗ ag sind

Der Bezugapreis beträgt gierteljährlich 18 .

Allr Bostanstalten nehmen Bestellung an; für Gerlin anßer den Postanstalten und Fritungsvertrieben für Gelbstabholer auch die Geschäftsstele SW. 48. Wilhelmstraße 32. Einzelne Unmmern kosten 80 gf.

Reichsbankgirokonto.

Nl1 108.

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Außerdem wird auf den Anzeigenpreis zuschlag von 80 u. fj. erhoben. ire Geschäftsstelle

Berlin SW. 48, Wilhelmstraße Nr. 3 ½.

ein Ceuerungs⸗ Anzeigen nirumt an:

des KReichs- und Stantsmnzeigers,

Berlin, Freitag, den 21. Mai Abends.

Anzeigenpreis für den Raum einer 5 gespaltenen Erinheits- Neile 1,50 ℳ, einer 3 gespaltenen Einheitszeile 2,50 ℳ.

Postscheckkonto: Berlin 41821.

4929.

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des Portos abgegeben.

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Inhait des amtlichen Teiles:

8 11“ 8 Deutsches Reich. Verordnung auf Grund des Artikels 48 Abs. 2 der Reichs⸗ verfassung, betreffend die zur Wiederherstellung der öffent⸗ lichen Sicherheit und Ordnung nötigen Maßnahmen.

Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über die durch innere Unruhen verursachten Schäden.

Betanntmachung, betreffend Aufnahme der Tätigkeit des Reichs⸗ amts für Arbeitsverm ittlung.

Bekanntmachungen, betreffend Tarifverträge. 9

Bekanntmachung über die Verladung minderwertiger Brenn⸗ stoffe im Bereich der Amtlichen Verteilungsstelle für die Steinkohlenzechen des Deisters und seiner Umgebung.

Anzeige, betreffend die Ausgabe der Nummer 111 des Reichs⸗ Gesetzblatts. b Preußen. Ernennungen und sonstige Personalveränderungen.

Plan zur 16. Preußisch⸗Süddeutschen (242. Preußischen) Klassen⸗ lotterie. 8

Handelsverbote.

Verordnung

des Reichspräsidenten auf Grund des Artikel 48 Abs. 2 der Reichsverfassung, betreffend die zur Wiederhersellung der öffentlichen Sicherheit und

Ordnung nötigen Maßnahmen.

8 Artikel I.

Die §§ 7 bis 10 der Verordr ung vom 5. Mai 1920 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 887) erhalten solgen de Fassung:

Durch Anordnung des Reichsmiisters des Innern können in dem gefährdeten Lezirk und für Teile des Bezirks außerordentliche Ge⸗ richte gebild“ werden. Sie bestehen aus einem Vorsitzenden und

wei Beisitzern. Der Vorsitende und die Beisitzer müssen zum sichteramte befähigt sein und werden von den Regierungskommissaren ernannt.

Der Reichtminister des Innern bestimmt, wer die Tätigkeit der Anklagebehärte über immt. Die zurzeit in Pätigkeit befindlichen auserorden tlichen Kriegsgerichte bleiben als außerordentliche Gerichte bis auf weiteres besteben. 8 Die außerordentlichen Gerichte sind zuständig—

1) für die im Teil II Ab chnitt 1, 6, 7, 20, 27 des Straf⸗ gesetzbuche lezeichneten Verbrechen und Vergehen,

für die Verbrechen und Yer ehen gegen §§ 211 bis 215

des Strafgesetzbuchs,

für die Verbrechen und Vergehen gegen das Gesetz gegen

den verbrecherischen und gemeingefährlichen Gebrauch von

Sprengstoffen,

für Perhiechen gegen die PVerordnung vom 10. April 1920 über die Ablief rung von Woffen (Reschs⸗Gesetz l. S. 558), wenn die Tat nach der Perkündung der Verordnung vom 13. Januar 1920, betreffend die zur Wiederberstehung der öffent ich en Sicherheit und Ordnung nötigen weiteren Maßnahmen, begangen oder fortgesetzt worden ist.

Die Anklogebehörde Fat Fälle deren schleunige Erledigung keine Bedeutung hat eder undurd führbar ist, den ordentlichen Gerschten zu übermweisen. Diese Ueberweisung kann auch vom außerordentlichen Gericht beschlossen werden. 1

Auf dae Verfahren vor den außerordentlichen Gerichten finden die Bestimmungen des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Straf⸗ prozeßordnung Anwenduns mit folge den Maßgaben:

Zuständig ist auch das außerordentliche Gericht, in dessen Bezirk der Beschuldigte ergriffen ist oder sich in Haft befindet. Das Gericht bestimmt nach freiem Ermessen den Ort seiner Sitzungen und ist dabei an seinen Amte bezirk nicht gebunden.

Die Frist des § 216 der Strafprozeßordnung wird auf 24 Stunden festgesetzt; sie läuft von der Stunde der Mitteilung der Anklage⸗ chrift an. Nach dem Ermessen der Anklagebehörde kann von einer schrifllichen Anflage abgesehen werden. Geschieht dies, so hat der Bertreter der Anklage in der Houptverhandlung in Anwesenheit des Beschuldigten die ihm zur vast gelegten Tatsachen vorzutragen. Auf die Verhandlung findet § 244 Abs. 2 der Stratprozeßordnung An⸗ wendung. Geben das Urteil ist kein Rechtsmittel zulässig. Ueber Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens entscheidet das im ordentlichen Verfahren zuständige Gericht. Die iederaufnahme zugun ten des Verurteilten findet auch dann statt, wenn Tatsachen oder Beweismittel beigebracht werden, die es notwendig erscheinen lassen, die Sache im ordentlichen Verfahren nachzuprüfen. Die Vor⸗ schrift des § 403 der Strafprozeßordnung bleibt unberührt. Ist der

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Antrag auf Wiederaufnahme begründet, so ist die Hauptverhandlung vor dem zuständigen ordentlichen Gericht anzuordnen.

Die Todesstrafe wird durch Erschießen vollstreckt. Die Voll⸗ streckung ist erst zulässig, wenn die Entschließung des Reichspräsidenten eecMn ist, von dem Begnadigungsrechte keinen Gebrauch machen zu wollen.

Die Wirksamkeit der außerordentlichen Gerichte endet mit der IIIö dieser Verordnung, soweit diese Gerichte nicht schon früher aufgehoben werden. Nach diesem Zeitpunkt sind die bei ihm erwachsenen Verhandlungen an die Staatsanwaltschaften bei den ordentlichen Gerichten abzugeben. In den noch anhängigen Straf⸗ sachen ist das ordentliche Verfahren einzuleiten. Das gleiche hat in den Strafsachen zu geschehen, in denen ein noch nicht vollstrecktes Todesurteil erlassen worden ist.

Artikel II.

In Strafsachen, für die eine Zuständigkeit der außer⸗ ordentlichen Gerichte nach Artikel I s dieser Verordnung nicht mehr begründet ist, sind die Verhandlungen an die Staatsanwaltschaften bei den ordentlichen Gerichten abzugeben.

Artikel III. Die Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. Berlin, den 19. Mai 1920.

Der Reichspräsident. 6I1 Der Reichskanzler. Der Reichsminister des Innern. Müller. Koch

8 b1111A12“ zur Ausführung des Gesetzes über die durch innere Unruhen verursachten Schäben vom 12. Mai 1920 v

Vom 19. Mai 1920.

Auf Grund des § 18 des Gesetzes über die durch innere Unruhen verursachten Schäden vom 12. Mai 1920 (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 941) wird von der Reichsregierung mit Zu⸗ stimmung des Reichsrats folgendes verordnet:

§ 1. 8 Die Landeszentralbehörden bestimmen die Behörden, bei denen die Anmeldung von Schaden im Sinne des § 18 des Gese es über die durch innere Unruhen verursachten Schäden vom 12. Mat 1920 zu erfolgen hat. 82

Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 19. Mai 1920. Der Reichsmimister des Innern. Koch.

Auf Grund des § 1 der Verordnung über die Errichtung eines Reichsamts für Arbeitsvermittlung vom 5. Mat 1920 (Reiche gesetzbl. S. 876) ist dieses Reichsamt mit dem 8. Mal 1920 in Tätigkei, getreten. Zum Präsidenten des Amts ist der bisherice Gehe me Regierungsrat und vor⸗ tragende Rat im preußischen Ministerium für Handel und Gewerbe Dr. Syrup ernannt worden. Die Geschäftsräume befinden sich einstweilen Berlin W. 62, Landgrafenstr

Berlin, den 19. Mai 1920. 8

Der Reichsarbeitsminister. v XXA“ Bekanntmachung. 8 Der Deutsche Musiker⸗Verband, Ortsverwaltung Berlin, Kaiser Wilhelmstraße 31, hat beantragt, den zwischen ihm, dem Interessenverband des Gast⸗ wirtsgemwerbes und verwandter Betriebe E. V., dem Verein Berliner Hotelbesitzer E. V., der Gast⸗ wirte⸗Innung zu Berlin, der Gastwirts⸗Innung des Kreises Teltow und der Stadtbezirke 16 Neukölln und Wilmersdorf, dem Provinzial⸗ verband des Deutschen Gastwirtsverbands E. V., dem Verband der Gast⸗ und Schankwirte Deutsch⸗ lands, dem Verband der Gast⸗ und Schankwirte für Berlin und die Provinz Brandenburg und dem Verein der Saal⸗ und Konzertlokalinhaber von Berlin und Umgegend am 31. März 1920 abgeschlossenen Tarifvertrag zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeits⸗ bedingungen der Musifer Gaststätten gemäß 2 der Ver⸗ ordnung vom 28. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet des Zweckverbands Groß Berlin für all⸗ gemein verbindlich zu erklären. Einwendungen gegen diesen Antra

können bis zum 5. Juni 1920 erhoben werden und d

unter Nummer

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Deutscher

VI. R. 1676 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisen⸗ straße 33, zu richten. Berlin, den 11. Mai 1920.

Der Reichsarbeitsrninist J. A.: Dr. B uüsse.

v r

D erband der Lithographen, Steindrucker und verwandten Berufe in Berlin, Elsasserstr 86, hat beantragt, die zwischen ihm und dem Verband Formstechereibesitzer am 7. Februar 1920 und 19. April 1920 abgeschlosse en Nachträge I und II zu dem Reichstarifvertrage vonn 19. Oktober 1919 zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeits bedgungen für die im deutschen Formstechergewerbe beschäfftigten Zeichner, Holz⸗ und Messinastecher und Hilfsarbeiter gesmäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Czesetzbl. S. 1456) für das Gebiet des Deutschen Reichs gleichfallls für allgemein verbindlich zu erklären.

Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 10. Juni 1920 erhoben werden und sind unter Nummer VI. R. 1128 an das Reichsarbeitszninisterium, Berlin, Luisen⸗ straße 33, zu richten.

Berlin, den 12. Mai 1920.

Der Reichsarbeit sminister J. A.: Dr. Busse.

Bekanntmachung.

Der Verband der Lithographen, Steindrucker und verwandten Berufe (DOeutscher Buad, in Berlin, Elsassersttn. 86, hat beantragt, wischen ihm und dem Verband Deutscher S ruckereibesitzer am 14. März 1820 abgeschlosenen Nach⸗ trag III zu dem allgemein verbinblichen Tarifvertrage

vom 31 Mai 1919 nebst Nachtrag I vom 15. Oktober 1919

und Nachtrag II vom 11. Jann’ar 1920 zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeitsbedingungen der Gehnsen im Lithographie⸗ vund Sieindruckgewerbe gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reiche⸗Gesetz b. S. 1456) für das Gebiet des Deulsschen Reichs mit Aufsnahme des linksrheinischen Gebiets gleichfalls für allgemein verbindlich zu erklären.

Einwendungen gegen diesen Antrag toͤnnen bis zum 10. Juni 1920 erhoben merden und sind unter Nummer VI. K. 989 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisen⸗ straße 33, zu richten.

Berlin, den 12. Mait 1920.

Der Reichsarbe itsminister.

F. A. Dr. Busse.

Bekanntmachung. Deutsche Landarh eiterverband,

Der Stade⸗Lüneburg, Geschäftsstelle Stade Salztorwall 2,

hat beautragt, den zwischen den landwirtschaftlichen Arbeitgebern im Kreise Neirhaus a. d. Oste und dem Deutschen Landarbeiterver band, Kreisgruppe Neu⸗ haus a. d. One, am 13. Apritl 1920 abgeschlossenen Tarif⸗ vertrag zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeitebedingungen der Land arbeiter gemäß § 2 der Verorbnung vom 23. De⸗ zember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. G5. 1456) für das Gebiet des 1e Neuhaus a. d. Oste für allgemein verbindlich zu er⸗ lären.

Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zu 5. Juni 1920 erhoben werden, und sind unter Nummer VI. R. 1673 an das Reichsarbe itsministerium, Berlin, Luisen⸗ straße 33, zu richten.

Berlin, den 12. Mai 1920.

Der Reichsar beitsminister.

nimachung.

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Der Gewerkschaftsbumnd kaufmännischer Ange⸗ stellten⸗Verbände, Lancesausschuß Thüringen i Erfurt, Johannesstraße 144, und die Vereinigung Er⸗ furter Arbeitgeberverbärde haben beantragt, den zwischen ihnen und dem Gewerkschaftsbund der Angestellten, Ortsverband Erfurt, und der Arbeits⸗ emeinschaft freier Angestellten⸗Verbände, Orts⸗ aMekl Erfurt, am 30. Märzz 1920 abgeschlossenen Tarif⸗ vertrag zur Regelung der Gehellts⸗ und Anstellungsbedingungen der kaufmännischen und technis-)en Angestellten gemäß § 2 de Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456)