1920 / 108 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 21 May 1920 18:00:01 GMT) scan diff

7

8 Einn endungen

1 Luisenstraße 33, zu richten.

ur das Gebiet der Stadt Erfurt für allgemein verbindlich zu 1

erklären. Eiwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 5. Juni 1920 erhoben werden und sind unter Nummer VI. R 83 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin Luisen⸗ straße 33, zu richten. G Berlin, den 12. Mai 1920.

Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Dr. Busse.

Bekanntmachung. 1“ Der Arbeitgeberverband für den Großhondel in der Stadt Hildesheim E. V., der Deutschnationale Handlungsgehilfen⸗Verband, Ortegruppe Hildes⸗ heim, der Gewerkschaftsbund der Angestellten, Orts⸗ gruppe Hildesheim, der Zentralverband der An⸗ gestellten und der Verband der weiblichen Handels⸗ und Büroangestellten baben beantragt, den zwischen ihnen am 27. Februar 1920 abgeschlossenen II. Nachtrag zu dem allgemein verbindlichen Tarifvertroo vom 26. Juni 1919 und dem allgemein verbindlichen I. Nochmag vom 22. Dezember 1919 zur Regelung der Gehalts⸗ und An⸗ stellungsbedingungen der kaufmännischen Angestellten im Großbandel gemäß § 2 der Lerordnurng vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesepbl. S. 1456) für den Stadtbezirt Hildesheim gleichfalls für allgemein verbindlich zu erklären. Einwendungen gegen diesen Amrag können bis zum 5. Juni 1920 erhoben werden und sind unter Nummer VI R. 466 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisen⸗ straße 33 zu richten. Berlin, den 12. Mai 1920.

Der Reichsarbeiteministe 9. .: Pr. use

Beklannimachung.

Der Wirtschaftsverband Zauch⸗Belzig in Belzig und der Deutsche Landarbeiterverband, Gau Brandenburg, haben beantragt, den zwischen ihnen am 17. April 1920 abgeschlossenen Tarifvertrag zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeitsbedingungen der Landarbeiter gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für dos Gehiet des Kreises Zauch⸗Belzig für allgemein verbindlich zu erklären.

Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 5. Juni 1920 erhoben werden und sind unter Nummer IV. R. 1685 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisenstraße 33 zu richten.

Der Meichgarbeitsminister. J. A.: Dr. Busse.

Bekanntmachung.

Der Wirtschafteverband für Landwirte Augustastr. 21, hat beantragt, den zwischen Deutschen Landaorbeiterverband

verband

ihm, dem und dem Zentral⸗

Deutschlands am 21. April 1920 abgeschlossenen Tarif⸗ vertrag zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeitsbedin ungen der Landarbeiter an Stelle des allgemein verbin dlichen Tarif⸗ vertrags vom 28. Juni 1919 gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezembe 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet des Kreises Teltow für allgemein verbindlich zu erklären.

Einmern ungen gegen diesen Antrag können bis zum Juni 1920 erhoben werden und sind unter Nummer

VI. K. 584 an das Reichgarbeitsministerium, Berlin, Luisen⸗ straße 33

zu richten. 8 8

, Mai 1920.

ser Reichsarbeitsminister. J. A.: Dr. Busse.

Bekannimachung

Der Deutsche Transportarbeiterverband, Sekt. I. in Berin, Engeluser 15, und die Ortsgruppe Berlin des Arbeitgeberverbands des Eisen⸗, Eisenwaren⸗, Gußwaren⸗, Draht⸗ und Drahtstifte⸗, Stahl⸗, Röhren⸗, Werkzeug⸗ und Werkzeuamaschinen⸗ Handels haben beantragt, den zwischen ihnen in Forisetzung des allgem ein verbi dlichen Tarisvertraos vom 12. Moi 1919 nebst Nachtrags vom 12. ane 1919 abgeschleossenen Tarifvertrag vom 30. April 1920 zur Recgelung der Lobhn⸗ und Arbeitsbedingungen für die Arbeiter des Eisen⸗, Ei en⸗ waren⸗, Gul warern⸗, Draht⸗ und Drabtstifte⸗ Stohl⸗, Röhren⸗, Werkz ug⸗ und Wertzeugmaschiner ha dels gemäß § 2 der Verow nung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebier des Zweckverbandes Groß Berlin für allgemein verbind ich zu erklémen. gegen diesen Antrag können bis zum 31. Mai 1920 erhoben werden und sind unter Nummer VI. R. 107 an dos Reichsorbeitsministerium, Berlin, Luisen⸗

und Gärtner im Kreise Teltow E. V. in verlin, Königin⸗

der Forft⸗, Land⸗ und Weinbergsarbeiter

Bekanntmachung.

Der Arbeitgeberverband des Handelsgewerbes für Württemberg E. V. in Stuttgart, Charlotten⸗ stroße 21, und der Deutsche Transportarbeiter⸗ verband, Ortsverwaltung Stuttgart und gebung, haben beontragt, den zwischen ihnen an Stelle des allgemein verbindlichen Tarifvertrages vom 9. August 1919 abgeschlossenen Tarifvertrag vom 15. April 1920 zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeitsbedingungen der im Groß⸗ und Kleinhandel beschäftigten Arbeiter und Arbeiterinnen gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗ Gesetzbl S. 1456) für das Gebiet der Stadt Stuttgart und 85 eingemeindeten Vororte für allgemein verbindlich zu erklären.

Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 10. Juni 1920 erhoben werden und sind unter Nummer

straße 33, zu richten. Berlin, den 15. Mai 1920. Der Reichgorbeitsminister. J. A.: Dr. Busse.

Bekanntmachung.

Unter dem 14. Mai 1920 ist auf Blatt 1047 des Tarif⸗ registers eingetragen worden:

Der zwischen dem Zentralverband der Bäcker, Konditoren und verwandten Perufsgenossen Deutschlands, Zahlstelle Chem⸗ nitz, und der Bäckerinnung Limbach i. S. am 21. Februar 1920 abgeschlossene Tarifvertrag zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeitebedingungen im Bäckergewerbe wird gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reiche⸗Gesetzbl. S. 1456) für den Bereich der Bäckerinnung Limbach i. S. für allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 15. März 1920.

Der Reichsorbeitsminister. J. A.: Dr. Sitzler.

Das Tarifregister und die Registeratten können im Reichs⸗ arbeitsministerium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 161, während der regelmaͤßigen Dienststunden eingesehen werden.

von den Vertragsparteien einen Abdruck des Larisvertrags gegen Erstattung der Kosten verlangen. Berlin, den 14. Mat 1920. Der Registerführer. Pfeiffer.

Bekannimachung.

Unter dem 14. Mai 1920 ist auf Blatt 912 lfd. Nr. 2 des Tarifregisters, betreffend den Tarifvertrag vom 21. Ok⸗ tober 1919 sür die gewerblichen Arbeiter in den Färbereien, Kunstwoll⸗ und Streichgarnspinnereien, Zwirnereien, Tuch⸗, Filz⸗ und Fil tuchfabriten, anch für die Webereien im Gebiet der sächsischen Orte Lengenseld, Rodewisch, Eich Schönbrunn, Wolfepfütz, Grün und Waldkischen, eingetragen worden: Der allgemein verbindliche Tarisvertrag vom 21. Oktober 1919 wird mit Wirkung vom 15. April 1920 auch sür Webereien im gleichen Tarisgebiet für allgemein verbindlich ertlärt.

8 Der Reich garbeitsminister. J. A.: Pr. Sitzler.

Das Tarifregister und die Registerakten können im Reichsarbeits⸗ ministerium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können

straße 33 zu richten. Werlin, den 12. Mai 1920.

Der Reichsarbeitsminister. 8 J. A.: Dr. Busse.

1 Bekanntmachung.

Der Verband der Lithographen, und vera. Berufe, Zahlstelle Hamburg, Besenbinder⸗ hof 57, und die Photographische Vereinigung von Hamburg⸗Altona E. V. haben beantragt, den zwischen ihnen am 24. April 1920 abgeschlosse en Nachtrag II zu dem allgemem verbindlichen Tarifvertrag vom 9 August 1919 nebst Nachtrag vom 9 Dezember 1919 zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeilsbedingungen der im photo raphischen Gewerbe be⸗ schäftigten Gehilfen, Gehilfinnen und Hilfskräfte gemäß § 2 der Verordnung vom 28. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbi. S. 1456, für das Gebiet der Städte Hamburg, Altona und e. 54 algemein verbindlich zu erklären.

Einwendungen gegen diesen Antra 10. Juni 1920 ör. werden und . hehrn VI. R. 778 /11 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin,

Berlin, den 15. Mai 1920. Der Reichsarbeitsminister.

11“ 8*

Steindrucker

J. A.: Dr. Busse.

von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Erstattung der Kosten verlangen. Berlin, den 14. Mai 1920. Der Registerführer Pfeiffer.

——

Betkanntmachung. 8 1

Unter dem 15. Mai 1920 ist auf Blatt 1052 des Tarif⸗ registers eingetraen worden:

Der zwischen dem Deutschen Transportarbeiterverband, Verwaltungsstelle Flensburg, und dem Arbeilgeberverband E. V. Fleneburg am 20. Jonuar 1920 abgeschlossene Tarifvertrag zur Regelung der Lohn⸗ und Arbettsbedingungen der Kutscher und Arbeiter in Holzhandlungen wird gemäß § 2 der Ver⸗ ordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet der Stadt Fleneburg für allgemein verbindlich erktlärt Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt 15. April 1920

Der Reichsarbeitsminister. J. A.; Dr. Sitzler.

6 5 1

Das Tarifregister und die Registeratten können im Reichsarbeits⸗ ministerium, Berlin NW. 6, 1b 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Diensistunden eingese en werden.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Ertlärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Vertrogsporteien einen Abdruck des Tarisvertrags gegen Er⸗ stattung der Kosten verlangen. v“

Berlin, den 15. Mai 1920.

Der Registerführer.

Pfeiffer.

Bekanntmachung.

Um⸗

VI. K. 698 an das Reichsarbeitsministerium, Verlin, Luisen⸗

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge ber Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können

Das Tarifregister und die Registerakten können im Reichs⸗ arbeitsministerium, Berlin NW. 6, Luiserstraße 33/34, Zimmer 161, waährend der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden. Arbeitgeber und Arbeitnelmer, für die der Tarisvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, tönnen

von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarisvertrags gegen Erstattung der Kosten verlangen. 8 Berlin, den 15. Mai 1920. Der Registerführer.

Bekanntmachung.

Unter dem 15. Mai 1920 ist auf Blatt 1053 des Tarif⸗ registers eingetragen worden: 1 Der zwischen dem Deutschen Transportarbeiterverband, Verwaltungsstelle Flensburg, und dem Arbeitgeberverand E. V. in Flensburg am 16. Januar 1920 abgeschlossene Tarif⸗ vertrag zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeitsbedingungen für die im Kohlenhandel beschäftigten Kutscher und Arbeiter wird gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 1456) für vas Gebiet der Stadt Flensburg für allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 15. April 1920.

Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Dr. Sitzler.

Das Tarifregister und die Regtsteratten können im Reichsarbeits⸗ ministerium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 161, während der regelmäfigen Dienststunden eingesehen werden.

1 Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifyertrags gegen Er⸗ stattung der Kosten verlangen.

Berlin, den 15. Mai 1920. Der Registerführer.

Bekannrimachung

über die Verladung minderwertiger Brennstoffe im Bereich der Amtlichen Verteilungsstelle für die Stein⸗ kohlenzechen des Deisters und seiner Umgebung.

Zufolge der vom Herrn Reichstommissar für die Kohlen⸗ verteilung unter dem 18. Novem ber 1919 (Nr. II 1190. 11 ü9) auf Grund der §§ 1, 2, 6 der Verorduung bes Bundesrats über Regelung des Vertehrs mit Kohle vom 24. Februar 1917 und der Bekanntmachung des Herrn Reichskanzlers über die Bestelung eines Reichskommissars sür die Kohlenverteilung vom 28. Februar 1917 (GBl. S. 167 und 193) mir erteilten Ermächligung bestimme ich für den Bezirk der Amtlichen Ver⸗ teilungsstelle für die Steinkohlenzechen des Deisters und seiner Umgebung (Obernkirchen, Barsinghausen, Ibbenbüren usw.) folgendes: b 1) Minderwertige Brennstoffe dürfen, sowohl auf dem Bahn⸗ als auch auf dem Wasserwege, nur mit meiner besonderen Ge⸗ nehmigung versandt werden, zu welchem Zwecke sie Ver⸗ wendung finden sollen.

Als minderwertige Brennstoffe im Sinne dieser Anordnung gelten Schlamn koble, Mittelprodukte, Waschberge, Feinwaschberge, Steinfeingries, Kotsgrus, Korslösche (Generatorrückstände), Flu asche und andere ähnliche Produkte, gleichviel welche Bezeichnung sie tragen.

2) Die Anträge auf Genehmigung der Versendung sind schrift⸗

lich hierher einzureichen und sollen enthalten: den Namen des An⸗ tragstellers, Lieferers und Empfängers sowie Angaben über Menge und Art des Brennstoffes (Bezeichnung im Frachtbriefe), über den Beförderungsweg (ob Eisenbahn oder Wasserweg), Bestimmungsort und Zeitraum, innerhalb dessen die Lieferung erfolgen soll.

3) Bei Bahnversand sind die erteilten Genehmigungen der Güter abfertigungsstelle bei Auflieferung der Frachtbriefe vorzulegen.

4) Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach § 7 der Bekanntmachung vom 28. Februar 1917 (-RGBl. S. 193) bestraft. 5) Diese Bekanntmachung nitt mit dem Tage ihrer Veröffent⸗ lichung im Reichsanzeiger in Kraft.

Hannover, den 17. Mai 1920.

Amtliche Verteilungsstelle für die Steinkohlenzechen des

Deisters unod seiner Umgebung. .““

Schlösser.

Pfeiffer.

.

Pfeiffe

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 111 des Reichs⸗Gesetzblatts enthält unter: Nr. 7538· eine Verordnung des Reichspräsidenten auf Grund des Artikel 48 Abs. 2 der Reichsverfassung, betreffend die zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nötigen Maßnahmen, vom 19. Mai 1920, Nr. 7539 eine Vero daung zur Ausführung des Gesetzes über die durch innere Unruhen verursachten Schäyen vom 12. Mai 1920 (Reichs Gesetzbl. S. 941), vom 19. Mai 1920,

mit dem 1— und unter

Nr. 7540 eine Bekanntmachung, betreffend Aenderung der Bekanntmachung üher die Errichtung einer Herstellungs⸗ und Veririebsgesellschaft in der Seifenindustrie vom 9. Juni 1917 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 485), vom 8. Mai 1920. 1

Berlin, den 20. Mai 1920.

Postzeitungsamt. Krüer.

Preußen.

Ministerium der öͤffentlichen Arbeiten.

Versetzt: Regierungsbaumeister Potyka von Küstrin, Wasserbauamt, nach Freienwalde als Leiter der Bauabteilung Hohenwutzen, Regierungsbaumeister Becker, bisher zur Reichs⸗

Unter des Tarifregisters eingetragen worden:

Der zwischen dem Arbeitgeberverband des Handels für Görlitz und Umgebung E. V. und dem Deutschen Transport⸗

arbeiterverbad in Görlitz am 10. März 1920 abgeschlossene Nachtrag zu dem allgemein verbindlichen Tarifvertrag vom 13. Tezember 1919 zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeits⸗ bedingungen der Bürodiener, Kassenboten, Geschäftsdiener, Packer, Fahrstuhlführer, Portiers, Wächter, Radfahrer, Lager⸗ arbeiter, Kutscher und gewerblichen Arbeiterinnen, ausschließlich der im Speditions⸗ und Fuhrwertsbetrieben tätigen, wird gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 1456) für den Stadtkreis Görlitz und die Vororte Moys, Biesnitz (Groß⸗ und Kleinbiesnitz), Leschwitz und Rausch⸗ walde für allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Ver⸗ bindlichteit beginnt mit dem 1. April 1920. 8 8 Der Reichsarbeitsminister.

dem 15. Mai 1920 ist auf Blatt 684 lfb. Nr. 2 nach Magdel verwaltung, Regierungsbaumeister Heinrich Witte von Iaster⸗

kolonialverwaltung beurlaubt, nach Magdeburg, Elbstrombau⸗

burg, Bauamt I für den Masurischen Kanal, nach Haltern (Kanalbauamt Datteln).

In den Ruhestand getreten: Hitzacker.

Baurat Atzpodien in

Ministerium für Volkswohlfahrt.

Der ehemalige elsaß⸗lothringische Kreisarzt Dr. Pinders in Wesel ist zum Kreisarzt in Wesel ernant.

Kunst

Ministerium für Wissenschaft, und Volksbildung.

Die preußische Staatsregierung hat den ordentlichen Professor in der philosophischen Fakultät der Universität Halle

IAA.: Sr. Sitzler.

—.

8

tragenden Rat im Ministerium für

Dr. Waetzoldt zum Geheimen und b Wissenschaft, Kunst un Volksbildung ernannt. ssenschaft, Kuns

Zentralgenossenschaftskasse

genossenschaftskasse, Rechnungsrat Wißmann, ist zum Ab⸗ teilungsvorsteher bei dieser Kasse,

der bisherige Buchhalter bei der Preußischen Zentral⸗ genossenschaftskasse Willy Schwarzkopf zum Abteilungsvor⸗

1“

zur 16. Preußisch⸗Süddeutschen (242. Preußischen) Klassenlotterie

steher bei dieser Kasse ernannt worden.

Plan

8

7

bestehend aus 428 000 Stammlosen und 40 000 Ersatzlosen mit 214 000 in 5 Klassen verteilten Gewinnen und zwei Ueber⸗ gewinnen (Prämien).

Zweite Schluß der Erneuerung: Klasse. Freitag, 6. August 1920.

Ziehung am 12. u. 13. August 1920.

ℳ6 100 000 50 000 30 000 10 000 5 000 3 000

500 400 300 200 140

.

200 000 100 000% 2

1 372 000 9800

Gewinne à zu

ℳ8

109 000 50 000 80 000 20 909 19 600

60 000 20 000 10 000 12 000 6 000 5 000 8 000 15 000 20 000

uauugagag2aguaguea

2 038 400

1 828 000

10000 Gewinne

2 566 400

Dritte Schluß der Erneuerung: Freitag, 3. Septbr. 1920.

Klasse

Klasse.

Vierte Schluß der Erneuerung: Freitag, 1. Oktbr. 1920.

Ziehung am 9. und 10. Septbr. 1920.

Ziehung am 7. u. 8. Oktober 1920.

Gewinne 2 zu 100 000 50 000 40 000 20 000 10 000

unaansauagen g u

200 000 100 000

2 623 656

100 000 50 000 40 000

20 000 10 000 5 000 3 000

Gewinne 2 zu

30 000 8 40 000 20 000 20 000 30 000 20 000 25 000 40 000 90 000

400 44

3 270 752

10000 Gewinne

3 288 656

10000 Gewinne

4 060 752

Fünfte Klasse. Schluß der Erneuerung: Sonnabend, 30. Oktbr. 1920.

Ziehung vom b. November bis 1. Dezember 1920.

Uebergewinne (Prämien)

8 2 zu Gen imnne;,

2

9 378 151 862

1 000 000

1 000 000 600 000 400 000 200 000 150 000 240 000 300 000 400 000 900 000 750 090

1 500 0090

1 500 000

12 000 000

8 200 000

4 689 000

52 240 528

174 000 Gewinne und 2 Uebergewinne (Prämien) 86 069 528

Einnahme.

Anzahl der zu begebenden

Ersatz⸗ lose.

Stamm⸗ lose.

Einsatz abzüglich der Schreibgebühr und der Reichsstempelabgabe für die Stamm⸗ Ersatz⸗ lose lose

Ins⸗ gesamt

428 000 418 000 418 000 418 000 418 000

10 000 10 000 10 000 10 000

18 689 333 18 252 667 18 252 667 1 310 000 18 252 666 1 746 667 18 252 667 2 183 333

873 333

Zum Ausgleich d. Schlußsumme Ueberhaupt

18 689 333 19 126 000 19 562 667 19 999 333 20 436 000

3

91 700 000 6 113 333

Ausgabe.

Betrag der baren Gewinne insgesamt

1 828 000 2 566 400 3 288 656 4 060 752 86 069 528

97 813 336

97 818 336

.

Die Lose erster Klasse dieser Lotterie werden von den zuständigen Lotterieeinnehmern vom 4. Juni 1920 ab aus⸗

gegeben werden.

Beerrlin, den 19. Mai 1920.

Preußische Generallotteriedirektion. Ulrich. Gramms.

Der bisherige Kassierer bei der Preußischen Zentral⸗

Wucherstelle der Polizeiverwaltung.

Den Kaufleuten Paul und Leo Timmer jr., Ziegelstraße 12 wohnhaft, ist wegen Unzuverläfsigkeit jeder Handel mit sämtlichen Gegenständen des täglichen Be⸗ darfs untersagt worden. Die Kosten dieser Bekanntmachung haben die Gebr. Timmer zu tragen.

Barmen, den 14. Mai 1920. Die Polizsiverwaltung.

1u¹“

Dr. Hartmann.

Bekanntmachung.

Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Pesahen vom Handel vom 23. September 1915 (RGBl. S. 603) habe ich:

der Schankwirtin Frau Elisabeth Kempa, geb.

Grutza, Berlin, Zimmerstraße 29, der Vertreterin Fräulein Margarethe Zajusch, Neukölln, Warthestraße 60, bei Jungmann, c. dem Geschäftsführer Herrn Erich Berlin, Tempelherrnstraße 6 a, durch Verfügung vom heutigen Tage den Handel mit Gegen⸗ ständen des täglichen Bedarfs wegen Unzuverlässigteit in bezug auf diesen Handelsbetrieb untersagt. Berlin O0. 27, den 15. Mai 1920. Der Polizeipräsident. Abteilung W. J. V.: Heyl.

Siebert,

tekaeannnn86 Auf Grund der Bundesratsverordnung vom 23. September 1915,

betreffend die Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel (-RGBl. S. 603), haben wir auch der Ehefrau Golde Szobel, Dortmund, Steinstraße Nr. 27/29, durch Verfügung vom heutigen Tage den Handel mit Lebensmitteln aller Art sowie mit sonstigen Gegenständen des täg⸗ lichen Bedarfs untersagt. Die Untersagung wirkt für das Reichsgebiet. Die Kosten der amtlichen Bekanntmachung dieser Ver⸗ fügung im Reichsanzeiger und im amtlichen Kreisblatt sind von der Betroffenen zu tragen.

DOortmund, den 18. Mai 1920.

Wucherstelle der Polizeiverwaltung. J. A.: Schwarz.

Auf Grund der Bundesratsverordnung vom 23. September 1915, betreffend die Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel (R-RGBl. S. 603), haben wir dem Bäcker Wilhelm Wasser in Dortmund, Mühlenstr. 9, durch Verfügung vom heutigen Tage den Handel mit Lebensmitteln aller Art sowie mit sonstigen Gegenständen des täglichen Bedarfs wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen Handels⸗ betrieb untersagt. Die Untersuchung wirkt für das Reichs⸗ gebiet. Die Kosten der amtlichen Bekanntmachung dieser Verfügung im Reichsanzeiger und im amtlichen Kreisblatt sind von dem Be⸗ troffenen zu tragen.

Dortmund, den 12. Mai 1920. 8

J. A.: Schwarz.

—.—

Bekanntmachung. 1

Auf Grund der Bundesratsverordnung vom 23. September 1915, betreffend die Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel (-GBl. S. 603), haben wir dem Bäcker Wilhelm Raß in Dortmund, Steinstraße 31, durch Verfügung vom heutigen Tage den Handel mit Lebensmitteln aller Art sowie mit sonstigen Gegenständen des täglichen Bedarfs wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen Handelsbetrieb untersagt. Die Untersagung wirkt für das Reichsgebiet. Die Kosten der amt⸗ lichen Bekanntmachung dieser Verfügung im Reichsanzeiger und im amtlichen Kreisblatt sind von dem Betroffenen zu tragen.

Dortmund, den 12. Mai 1920.

Wucherstelle der Polizeiverwaltung. J. A.: Schwar:.

b Hekanntmachung.

Auf Grund der Bundesratsverordnung vom 23. September 1915, betreffend die Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel S. 603) haben wir dem Konditor Felix Fuß

n Dortmund, ,Kurfürstenstraße 5, durch Verfügung vom heutigen Tage den Handel mit Lebensmitteln aller Art sowie mit sonstigen Gegenständen des täglichen Bedarfs wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen Handels⸗ betrieb untersagt. Die Untersagung wirkt für das Reichsgebiet. Die Kosten der amtlichen Bekanntmachung dieser Verfügung im Deutschen Reichsanzeiger und im amtlichen Kreisblatt sind von dem Betroffenen zu tragen.

Dortmund, den 12. Mai 1920. Wucherstelle der Polizeiverwaltung. J. A.: Schy ar

Bekanntmach n

Auf Grund der Bundezratsverordnung vom 23. September 1915, betreffend die Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel (RGBl. S. 603), haben wir dem Bäcker Josef Frisch in Dortmund, Malinkrodtstr. 52, durch Verfügung vom beutigen Tage den Handel mit Lebensmitteln aller Art sowie mit sonstigen Gegenständen des täglichen Bedarfs wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen Handels⸗ betrieb untersagt. Die Untersagung wirkt für das Reichsgebiet. Die Kosten der amtlichen Bekanntmachung dieser Verfügung im Deutschen Reichsanzeiger und im amtlichen Kreisblatt sind von dem Betroffenen zu tragen.

Dortmund, den 12. Mai 1920.

Wucherstelle der Polizeiverwaltung. J. A.: Schwarz.

Bekanntmachung.

Die Brotverkaufsstelle des Dominikus Schnell in Hamborn, Schlachthofstraße 11, ist wegen Unzuverlässigkeit des Inhabers vom 29. Mai 1920 ab geschlossen. Ferner ist dem Schnell jeglicher Handel mit Lebens⸗ und Futtermitteln sowie mit Gegenständen des täglichen Bedarfs und jede Vermittlertätigkeit hierfür untersagt. Der von vorstehender Anordnung Betroffene

hat die Kosten der Bekanntmachung zu tragen. Hamborn a. Rhein, 12. Mai 1920. 8 Der Oberbürgermeister. Mülhens.

amtlich pren, e. einer g über die Aufbringung der Mittel für die Kohlenwirtschaftsstellen, d. einer Verordnung über die Zuständigteit der Bezugsvereinigung der deutschen Landwirte, e. einer Reichsgetreideordnung für die Ernte 1920, f. einer Verordnung über die Versorgung mit Herbstkartoffeln aus der Ernte 1920, g. eines Gesetzes, betreffend die Beendigung des Kriegszustandes zwischen Deutschland und Costa Rica, h. eines Gesetzes, betreffend das Abkommen zwischen dem Deutschen Reich und der Lettischen Republik über den gegen⸗ seitigen Gefangenenaustausch, i. eines Gesetzes, betreffend das Abkommen zwischen dem Deutschen Reich und der Russischen Föderativen Sozialistischen Sowjetrepublik über die Heim⸗ schaffung der beiderseitigen Kriegsgefangenen und Zivilinternterten, zugestimmt.

Der Resns n versammelte sich heute zu einer Voll⸗ sitzung; vorher hielten der Ausschuß für Steuer⸗ und Zollwesen, die vereinigten Ausschüsse für innere Verwaltung, für Haus⸗ halt und Rechnungswesen und für Volkswirtschaft sowie die vereinigten Ausschüsse für Volkswirtschaft und für Rechtspflege

Preußen.

1“ 4 Bei der von der internationalen Kommission angeordneten. Neuwahl des Bürgermeisters und des Magistrats von Sonderburg wurde der bisherige Bärgermeister Dr. Petersen wiedergewählt. Außerdem wurden vier deutsche und zwei dänische Stadträte gewählt.

Oesterreich. 1

Der englische Geschäftsträger in Wien, Lindley, hat Blättermeldungen zufolge den zuständigen Stellen amtlich mit⸗ teilen lassen, daß, obwohl der Friedenszustand zwischen Eng⸗ land und Oesterreich noch nicht in Kraft getreten sei, der so⸗ fortigen Wiederaufnahme der diplomatischen Be⸗ ziehungen zwischen den beiden Staaten keinerlei Hindernisse im Wege ständen.

Die Nationalversammlung hat gestern mit der Annahme des Finanzgesetzes in 2. und 3. Lesung die Budget⸗ debatte beendet.

Wie die „Korrespondenz Herzog“ aus Innsbruck meldet, sprach sich in einer sehr stark besuchten Versammlung der amerikanische Oberst Emerson für die Rückgabe Deutschsüdtirols aus⸗ Emerson erklärte ferner, er wie auch Hoover seien der Ansicht, daß der Anschluß Deutschösterreichs an Deutschland die einzige annehmbare Lösung des Wirrwarrs in Mitteleuropa sei; auch die amerikanische Regierung nehme in der letzten Zeit eine ähnliche Stellung ein. Die Versamm⸗ lung schloß mit einer erhebenden Kundgebung für den Anschluß ganz Tirols an Deutschland.

Die Interalliierte Kommission in Teschen ver⸗ öffentlicht eine Verordnung vom 19. Mai, wonach Zivilpersonen zeitweilig wegen bestimmter Straftaten der Militärgerichtsbarkeit unterstellt werden. Diese Straftaten sind Störung der öffent⸗ lichen Ruhe und Ordnung, Aufruhr, gewaltiges Vorgehen gegen erlaubte Versammlungen, Mord, Raub, Totschlag usw. Die Interalliierte Kommission ordnet an: Im Hinblick auf die Unruhen im Teschener Land werden die Bestimmungen der Artikel 8, 9, 10, 12 und 13 des österreichis gesetzes vom Jahre 1867 aufgehoben.

ULJngarn.

In der Nationalversammlung interpellierte der nationaldemokratische Abgeordnete Paul Sandor über die Erhöhung der Eisenbahntarife in der Tschecho⸗ Slowakei. Er verlangte dem „Wolffschen Telegraphenbüro“ zufolge eine Erhöhung der ungarischen Staatsbahntarife, da das Defizit der ungarischen Staatsbahnen sich in einem Jahre auf ungefähr eine Milliarde stellen würde. Durch die billigen Tarife subventioniere Ungarn das Ausland beim Transit⸗ verkehr durch Ungarn. Die Erhöhung der tschechischen Kohlen⸗ tarife um 150 Prozent bedeute eine Umgehung des Friedens⸗ vertrages, demzufolge der Kohlenausfuhr der Tschecho⸗Slowatei kein Zoll auferlegt werden dürfe. 5

Großbritannien und Irland.

Im Oberhause brachte Lord Newton vorgestern di Frage der noch in Aegypten internierten deutschen und österreichischen Staatsangehörigen zur Sprache, die früher in Palästina wohnten.

Laut Bericht des „Wolffschen Telegraphenbüros“ teilte er mit, daß es sich um annähernd 2000 Menschen handle, darunter eine große Anzahl alter Leute sowie Frauen und Kinder. Es seien größtenteils Personen, die zu der Sekte der Templer gehörten und sich als Kolonisten in Palästina niedergelassen hätten. Es sei die hoffentlich unrichtige Behauptung aufgestellt würden, daß die Internierten solan e gefangen gehalten würden, bis sie ihr Einverständnis mit der Rück⸗- sendung nach Deutschland erklärten. Namens der Regierun widerte Lord Stanmore, die Regierung hätte sich mit der 8 der Rückkehr der ternierten nach Palästina bereits befaßt; könne aber noch keine endgültige Mitteilung darüber machen. Lord Rewton bezeichnete die Antwort als unbefriedigend und erklärte, die Frage demnächst von neuem zur Sprache bringen zu wollen.

Im Unterhause richtete ein Mitglied an den Präsidenten des Handelsamts eine Anfrage über die Deutschland im Friedensvertrag vorgeschriebene Errichtung eines Clearing⸗ Hauses zur Regelung der feindlichen Schulden. Ein Vertreter der Regierung antwortete, eine amtliche Mit⸗ teilung über die Grrichtung eines solchen Clearing⸗Hauses sei eingegangen und die erste Serie britischer Forderungen, zu⸗ sammen 81 806 an Zahl, sei durch das englische Clearingamt am 12. Mai nach Berlin gesandt worden. Im Verlauf der Sitzung erklärte Bonar Law auf eine Anfrage, soweit ihm bekannt sei, unterstehe der Geéneral Wrangel in Südruß⸗ land derselben Regierung wie Denikin, doch sei diese Reglo⸗ rung von England nicht anerkannt. Die englische Re⸗ gierung unterhalte keine amtlichen Beziehungen mit dem Ver⸗

Deutsches Reich.

In der am 19. Mai 1920 unter dem verenn des Reichs⸗ ministers Dr. Hermes abgehaltenen Vollsitzung des Reichsrats wurde den Entwürfen a. von Richtlinien für die Fesisetzung von Entschädigungen aus Anlaß der Durchführung von Bestimmungen

des Friedenasvertrags, b. eines Gesetzes

treter der südrussischen Regierung in London.

Im Laufe der allgemeinen Aussprache vor Beginn der

Pfingstferien kam Bonar Law auf die Konferenz von Hythe zu sprechen und sagte: 1 e Zweck der Zusammenkunft war nicht, Deutschland Vorschläge über die Festsetzung des Gesamtbetrags der Entschädigung zu machen, sondern es handelte sich darum, eine Grundlage zu finden, um die Vorschläge der deutschen Regierung in Spaa zu prüfen und zu kritisieren. England hat stets die schweren Mühsale und Leiden Frankreichs während des Krieges anerkannt. Wir haben vorgeschlagen, diese Ansprüche in der Weise zu regeln, daß, soweit F und