1920 / 108 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 21 May 1920 18:00:01 GMT) scan diff

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ur das Gehiet der Stadt Erfurt erklären. Einwendungen gegen diesen Antrag fönnen bis zum 5. Juni 1920 erhoben werden und sind unter Nummer VI. R 83 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin Luisen⸗ straße 33, zu richten. Berlin, den 12. Mai 1920.

Der Reichsarbeitsminister. J. A.: D;r. Husfe.

——

Bekanntmachung.

Der Arbeitgeberverband für den Großhandel in der Stadt Hildesheim E. V., der Handlungsgehilfen⸗Verband, DOrtegruppe Hildes⸗ heim, der Geweitlschafts bund der Angestellten, Orts⸗ gruppe Hildesheim, der Zentralverband der An⸗ gestellten und der Verband der weiblichen Handels⸗ und Büroangestellten baben beanbagt, den zwischen ihnen am 27. Februar 1920 abgeschlossenen II. Nachtrag zu dem allgemein verbindlichen Tarifvertroo vom 26. Juni 1919 und dem allgemein verbindlichen I. Nochtmag vom 22. Dezember 1919 zur Regelung der Gehalts⸗ und An⸗ stellungsbedingungen der kaufmännischen Angestellten im Großbandel gemäß § 2 der Lerordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für den Stadtbezirt Hildesheim gleichfalls für allgemein verbindlich zu erklären. Einwendungen gegen diesen Amrag können bis zum

5. Juni 1920 erhoben werden und sind unter Nummer VI R. 466 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisen⸗ straße 33 zu richten. 1

1 Berlin, den 12. Mai 1920.

Der Reichsarbeiteminister. 9. N. Nu

Bekanntmachun Der Wirtschaftsverband Zauch⸗Belzig in Belzig und der Deutsche Landarbeiterverband, Gau Brandenburg, haben beantragt, den zwischen ihnen am 17. April 1920 abgeschlossenen Tarifvertrag zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeitsbedingungen der Landarbeiter gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (ReicUhs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet des Kreises Zauch⸗Belzig für allgemein verbindlich zu erklären. Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 5. Juni 1920 erhoben werden und sind unter Nummer IV. R. 1685 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisenstraße 33 zu richten. Beerlin, den 12. Mai 1920.

Der Reichsarbeitsminister.

J. A.: Dr. Busse.

Bekanntmachung.

für allgemein verbindlich

Deutschnationale

ntmachung.

Der Arbeitgeberverband des Handelsgewerbes für Württemberg C. V. in Stuttgart, Charlotten⸗ stroße 21, und der Deutsche Transportarbeiter⸗ verband, Ortsverwaltung Stuttgart und Um⸗ gebung, haben beantragt, den zwischen ihnen an Stelle des allgemein verbindlichen Tarifvertrages vom 9. August 1919 abgeschlossenen Tarifvertrag vom 15. April 1920 zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeitsbedingungen der im Groß⸗ und Kleinhandel beschäftigten Arbeiter und Arbeiterinnen gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗ Gesetzbl S. 1456) für das Gebiet der Stodt Stuttgart und

der eingemeindeten Vororte für allgemein verbindlich zu

erklären.

10. Juni 1920 erhoben werden und sind unter Nummer straße 33, zu richten. Berlin, den 15. Mai 1920. 86 8 Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Dr. Busse.

Bekanntmachung.

Unter dem 14. Mai 1920 ist auf Blatt 1047 des Tarif⸗ registers eingetragen worden:

Der zwischen dem Zentralverband der Bäcker, Konditoren und verwandten Berufsgenossen Deutschlands, Zahlstelle Chem⸗ nitz, und der Bäckerinnung Limbach i. S. am 21. Februar 1920 abgeschlossene Tarifvertrag zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeitebedingungen im Bäckergewerbe wird gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für den Bereich der Bäckerinnung Limbach i. S. für allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 15. März 1920. 1“X““

Der Reichsarbeitsminister. I. NM. Sler.

Das Tarifregister und die Registeratten können im Reichs⸗ arbeitsministerium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 161, während ber regelm üäͤßigen Dienststunden eingesehen werden.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge ver Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abbruck des Larifvertrags gegen Erstattung der Kosten verlangen.

Berlin, den 14. Mat 1920.

Der Registerführer. Pfeiffer.

Bekannimachung.

Unier dem 14. Mai 1920 ist auf Blatt 812 lfd. Nr. 2 des Tartfregisters, betreffend den Tarifvertrag vom 21. Ok⸗ tober 1919 sür die gewerblichen Arbeiter in den Färbereien, Kunstwoll⸗ und Streichgarnspinnereien, Zwirnereien, Tuch⸗,

Der Wirtschaftsverband für Landwirte und Gärtner im Kreise Teltow EC. V. in verlin, Königin⸗ Augustastr. 21, hat beantragt, den zwischen ihm, dem Deutschen Landarbeiterverband und dem Zentral⸗

verband der Forst⸗, Land⸗ und Weinbergsarbeiter 21. April 1920 abgeschlossenen Tarif⸗

Deutschlands am I zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeitsbebin ungen der Landarbeiter an Stelle des allgemein verbir dlichen Tarif⸗ vertrags vom 28. Juni 1919 gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezembe 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet des Kreises Teltow für allgemein verbindlich zu erklären. Einmer ungen gegen diesen Antrag können bis zum 5. Juni 1920 erhoben werden und sind unter Nummer VI. R. 584 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisen⸗

straße 33, zu richten. den 12. Mai 1920. Der Reichosarbeitsminister. J. A.: Dr. Busse.

Bekannlmachung.

Der Deutsche Transportarbeiterverband, Sekt. I, in Berzin, Engeluser 15, und die Ortsgruppe Berlin des Arbeitgeberverbands des Eisen⸗, Eisenwaren⸗, Gußwaoaren⸗, Draht⸗ und Drahtstifte⸗, Stahl⸗, Röhren⸗, Werkzeug⸗ und Werkzeugmaschinen⸗ Handels haben beontragt, den zwischen ihnen in Forisetzung des allgem ein verbi dliche, Tarisverzracs vom 12. Moi 1919 nebst Nachtrags vom 12. Novemßer 1919 abgyschlossenen Tarifvertrag vom 30. April 1920 zur Recelung der Lobn⸗ und Arbeitsbedingungen für die Arbeiter des Eisen⸗, Er en⸗ waren⸗, Gulwarern⸗, Draht⸗ und Drabtsiifte⸗ Stahl⸗, Röhren⸗,

Verkz ug⸗ und Wentzeuamaschiner ha dels gemäß § 2 der Veror nung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebier des Zweckverbandes Groß Berlin für allgemein erbind ich zu erklänen. Einnendunen gegen diesen Antrag können bis zum 31. Mai 1920 erhaben werden und sind unter Nummer I. R. 107 an das Reichsorbeitsministerium, Berlin, Luisen⸗ straße 33 zu richten.

Berlin, den 12. Mai 1920.

Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Dr. Busse.

——

Bekannimachung. Der Verband der Lithographen, und vera. Berufe, Zahlstelle Ham burg, Besenbinder⸗ hof 57, und die Photographische Vereinigung von Hamburg⸗Altona E. V. haben beanragt, den zwischen ihnen am 24. April 1920 abgeschlossenven Nachtrag Il zu dem allgemem verbindlichen Tarifvertrag veom 9. August 1919 nebst Nachtrag vom 9. Dezember 1919 zur Recelung der Lohn⸗ und Arbeilsbedincungen der im photoraphischen Gewerbe be⸗ schäftigten Gehilfen, Gehilfinnen und Hilfskräfte gemäß § 2 der Verordnung vom 28. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbi. S. 1456, für das Gebiet der Städte Ham burg Altona und Wanpsbek für allgemein verbindlich zu erklären. Einwendungen gegen diesen Antrag könne 10. Juni 1920 erhoben werden und sind 28 I. R. 778/1 an Reichsarbeitsministerium, Berlin Luisenstraße 33, zu richten. Berlin, den 15. Mai 1920.

Steindrucker

Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Dr. Busse.

Filz⸗ und Fil tuwchfabriken, auch für die Webereien im Gebiet der sächsischen Orte Lengenseld, Rodewisch, Eich Schönbrunn, Wolfepfütz, Grün und Waldkicchen, eingetragen worden: Der allgemein verbindliche Tarisvertrag vom 21. Oktober 1919 wird mit Wirkung vom 15. April 1920 auch für Webereien im gleichen Tarisgebiet für allgemein verbindlich erklärt. Der ReicV garbeitsminister. FJ. A.: Dr. Sitzler.

1u““ rifregister und die Registerakten können im Reichsarbeits⸗ ministerium, Berlin NVW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarisvertrag infolge der Erklörung des Reichsarbeiteministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifpertrags gegen Erstattung der Kosten verlangen.

Berlin, den 14. Mai 1920. Der Registerführer Pfeiffer.

Betannimachung. 1

Unter dem 15. Mai 1920 ist auf Blatt 1052 des Tarif⸗ registers eingetra en worden:

Der zwischen dem Deutschen Transportarbeiterverband, Verwaltungsstelle Flensburg, und dem Arbeilgeberverband E. V. Fleneburg am 20. Jenuar 1920 abgeschlossene Tarifvertrag zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeitsbedingungen der Kutscher und Arbeiter in Holzhandlungen wird gemäß § 2 der Ver⸗ ordnung vom 23. Degember 1918 (Reichs⸗Eesetzbl. S. 1456) für das Gebiet der Stadt Flene burg für allgemein verbin dlich ertlärt Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt 15. April 1920. 1

Der Reichsarbeitsminister. 6

J. A.: Dr. Sitzler.

Das T ä und die Registeratten können im Reichsarbeits⸗ ministerium, Berlin NW. 6, dneh e. 33/34, Zimmer 161, während der regelmäß igen Dienststunden eingesehen werden.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Ertlärung des Reichsarbeiteministeriums verbindlich ist, können von den Vertrogsporteien einen Abdruch des Tarisvertrags gegen Er⸗ stattung der Kosten verlangen.

Berlin, den 15. Mai 1920.

Der Registerführer.

——

Pfeiffer.

Bekanntmachung.

Unter dem 15. Mai 1920 ist auf Blatt 634 lfd. Nr. 2 des Tarifregisters eingetragen worden:

Der zwischen dem Arbeitgeberverband des Handels für Görlitz und Umgebung E. V. und dem Deutschen Transport⸗

arbeiterverbau d in Görlitz am 10. März 1920 abgeschlossene

Nachtrag zu dem allgemein verbindlichen Tarifvertrag vom 13. Dezember 1919 zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeits⸗ bedingungen der Bürodiener, Kassenboten, Geschäftsdiener, Packer, Fahrstuhlführer, Portiers, Wächter, Radfahrer, Lager⸗ arbeiter, Kutscher und gewerblichen Arbeiterinnen, ausschließlich der im Speditions⸗ und Fuhrwertsbetrieben tätigen, wird gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗

Gesetzbl. S. 1456) für den Stadtkreis Görlitz und die Vororte Moys, Biesnitz (Groß⸗ und Kleinbiesnitz), Leschwitz und Rausch⸗ walde für allgemein verbindlich erklärl.

Ver⸗

. Die allgemeine bindlichteit beginnt mit dem 1. April 1920. b Der Reichsarbeitsminister.

J. A.: Dr. Sitzler.

Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum

VI. H. 698 an das Reichsarbeitsministerium, Verlin, Luisen⸗

mit dem

1

Das Tarifregister und die Recisterakten können im Reiches arbeitsministerium, Perlin NXW. 6, Luiserstraße 33/34, Zimmer 1

während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.

Arbeitgeber und Arbeitnelmer, für die der Tarisvertrag infolge

der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können

von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarisvertrags gegen Erstattung der Kosten verlangen. 8

Berlin, den 15. Mai 1920. Der Registerführer.

g 1

Pfeiffer.

Bekanntmachung.

Unter dem 15. Mai 1920 ist auf Blatt 1053 des Tarif⸗ registers eingetragen worden: .

Der zwischen dem Deutschen Transportarbeiterverband, Verwaltungsstelle Flensburg, und dem Arbeitgeberverand E. V. in Flensburg am 16. Januar 1920 abgeschlossene Tarif⸗ vertrag zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeitsbedingungen für die im Kohlenhandel beschäftigten Kutscher und Arbeiter wird gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 1456) für vas Gebiet der Stadt Flensburg für allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 15. April 1920. 8

Der Reichsarbeitsminister. J. A. Dr. it

Das Tarifregister und die Registeratten können im Reichsarbeits⸗ ministerium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 161, während der regelmäf igen Dienststunden eingesehen werden.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können

von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Er⸗ stattung der Kosten verlangen.

Berlin, den 15. Mai 1920. Der Registerführer. Pfeiffe

““

Bekannrmachung

über die Verladung minderwertiger Brennstoffe im Bereich der Amtlichen Verteilungsstelle für die Stein⸗ kohlenzechen des Deisters und seiner Umgebung.

I Zufolge der vom Herrn Reichslommissar für die Kohlen⸗ verteilung unter dem 18. November 1919 (Nr. II 1190. 11 u9) auf Grund der §8§ 1, 2, 6 der Verordnung des Bundesrats über Regelung des Vertehrs mit Kohle vom 24. Februar 1917 und der Bekanntmachung des Herrn Reichskanzlers über die Bestelung eines Reichskommissars sür die Kohlenverteilung vom 28. Februar 1917 (REBl. S. 167 und 193) mir erteilten Ermächtigung bestimme ich für den Bezirk der Amtlichen Ver⸗ teilungsstelle für die Steinkohlenzechen des Deisters und eeiner Umgebung (Obernkirchen, Barsinghausen, Ibbenbüren usw.) folgendes:

1) Minderwertige Brennstoffe dürfen, sowohl auf dem Bahn⸗ als auch auf dem Wasserwege, nur mit meiner besonderen Ge⸗ nehmigung versandt werden, Fe zu welchem Zwecke sie Ver⸗ wendung finden sollen.

Als minderwertige Brennstoffe im Sinne dieser Anordnung gelten Schlamn kohle, Mittelprodukte, Waschberge, Feinwaschberge, Steinfeingries, Kotsgrus, Korslösche (Generatorrückstände), Flu asche und andere ähnliche Produkte, gleichviel welche Bezeichnung sie tragen.

2) Die Anträge auf Genehmigung der Versendung sind schrift⸗ lich hierher einzureichen und sollen enthalten: den Namen des An⸗ tragstellers, Lieferers und Empfängers somwie Angaben über Menge und Art des Brennstoffes (Bezeichnung im Frachtbriefe), über den Beförderungsweg (ob Eisenbahn oder Wasserweg), Bestimmungsort und Zeitraum, innerhalb dessen die Lieferung erfolgen soll.

3) Bei Bahnversand sind die erteilten Genehmigungen der Güter⸗ abfertigungsstelle bei Auflieferung der Frachtbriefe vorzulegen.

4) Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach § 7 der Bekanntmachung vom 28. Februar 1917 (RGBl. S. 193) bestraft. 5) Diese Bekanntmachung nitt mit dem Tage ihrer Veröffent⸗ lichung im Reichsanzeiger in Kraft.

Hannover, den 17. Mai 1920.

Amtliche Verteilungsstelle für die Steinkohlenzechen des Deisters unod seiner Umgebung. 8 Schlösser.

die zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nötigen Maßnahmen, vom 19. Mai 1920,

Nr. 7539 eine Vero daung zur Ausführung des Gesetzes über die durch innere Unruhen verursachten Schäyhen vom 12. Mai 1920 (Reichs Gesetzbl. S. 941), vom 19. Mai 1920 und unter

Nr. 7540 eine Bekanntmachung, betreffend Aenderung der Bekanntmachung über die Errichtung einer Herstellungs⸗ und Veririebsgesellschaft mn der Seifenindustrie vom 9. Juni 1917 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 485), vom 8. Mai 1920.

Berlin, den 20. Mai 1920. . 8

Postzeitungsamt. Krüer.

Preußen.

Ministerium der öffentlichen Arbeiten.

Versetzt: Regierungsbaumeister Potyka von Küstrin, Wasserbauamt, nach Freienwalde als Leiter der Bauabteilung Hohenwutzen, Regierungsbaumeister Becker, bisher zur Reichs⸗ kolonialverwaltung beurlaubt, nach Magdeburg, Elbstrombau⸗ verwaltung, Regierungsbaumeister Heinrich Witte von Inster⸗

burg, Bauamt I für den Masurischen Kanal, nach Haltern (Kanalbauamt Datteln). 1 In den Ruhestand getreten: Baurat Atzpodien in Hitzacker.

Ministerium für Volkswohlfahrt. Der ehemalige elsaß⸗lothringische Kreisarzt Dr in Wesel ist zum Kreisarzt in Wesel ernannt. F Ministerium für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung. Die preußische Staatsregierung hat den ordentlichen in der philosophischen Fakultät der Universität Halle r. Waetzoldt zum Geheimen Regierungsrat und vor⸗

tragenden Rat im Ministerium für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung ernannt. ag 1 fhenschat

Klasse.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 111 I des Reichs⸗Gesetzblatts enthält unter: b Nr. 7538· eine Verordnung des Reichspräsidenten auf Grund des Artikel 48 Abs. 2 der Reichsverfassung, vetreffend

Zentralgenossenschaftskasse.

2 bisherige Kassierer bei der Preußischen Zentral⸗ genossenschaftskasse, Rechnungsrat Wißmann, ist zum Ab⸗ teilungsvorsteher bei dieser Kasse,

der bisherige Buchhalter bei der Preußischen Zentral⸗ genossenschaftskasse Willy Schwarzkopf zum Abteilungsvor⸗ steher bei dieser Kasse ernannt worden.

Preußische Generallotteriedirektion.

Plan 1 zur 16. Preußisch⸗Süddeutschen (242. Preußischen) Klassenlotterie,

bestehend aus 428 000 Stammlosen und 40 000 Ersatzlosen mit 214 000 in 5 Klassen verteilten Gewinnen und zwei Ueber⸗ gewinnen (Prämien).

Zweite Schluß der Erneuerung: Klasse. Freitag, 6. August 1920.

Ziehung am 12. u. 13. August 1920.

Erste Klasse. Ziehung am 13. und 14. Juli 1920.

Gewinne Gewinne 2 zu 100 000 200 000 2 zu

2 50 000 100 000 2

30 000 60 000

10 000 20 000

5 000 10 000

12 000

6 000

5 000

8 000

15 000

20 000

1 372 000 5

1 828 000 10000 Gewinne

100 000 G 50 000 30 000

200 000

60 000 40 000 20 000 20 000 18 000 ö210 000

10 20 50 100 8800

10000 Gewinne

Dritte

10 000 20 000 30 000

2 038 400

2 566 400

aan Sau K u nn na aua usasugauagauaugeun

Vierte Schluß der Erneuerung: Klasse. Freitag, 1. Oktbr. 1920.

Ziehung am 7. u. 8. Oktober 1920.

Schluß der Erneuerung: Freitag, 3. Septbr. 1920.

Ziehung am 9. und 10. Septbr. 1920.

Feen 81 b aiaeir Gewinne zu 0 666*** 40 000 80 000 2 50 000 20 000 40 000 2 40 000 20 000% y2 20 000 20 000 4 10 000 30 000 5 000 20 000 25 000 40 000 90 000 2 623 656

3 288 656

u n asaseaeugagn u an as u A 2 a

3 270 752 4 060 752

A⁴ 2

10000 Gewinne 10000 Gewinne

Fünfte Klasse. Schluß der Erneuerung: Sonnabend, 30.Oktbr. 1920. Ziehung vom 5. November bis 1. Dezember 1920.

1 v 4 (Prämien 1 1 000 000

2 zu Gewinne 1

zu 8 1 000 000

600 000

400 000

200 000

150 000

240 000

300 000

400 000

900 000

750 090

12 000 000 8 200 000 4 689 000 151 862 2 240 528

174 000 Gewinne und 2 Uebergewinne (Prämien) 86 059 528

Abschluß. Einnahme.

Einsatz abzuͤglich der Schreibgebühr und der Reichsstempelabgabe für die 8 Stamm⸗ Ersatz⸗

Ersatz⸗ lose lose lose. 18 689 333 18 689 333 18 252 667 19 126 000 18 252 667 19 562 667 418 000 10 000 18 252 666 1 746 667 19 999 33 5. 418 000 10 000 18 252 667 2 183 333 20 436 000 Zum Ausgleich d. Schlußsumme 3 Ueberhaupt 91 700 900 6 113 333 97 818 336

Ausgabe.

Anzahl der zu begebenden

Ins⸗ gesamt

Stamm⸗ lose.

428 000 418 000 418 000

873 333 1 310 000

10 000 10 000

Betrag der baren Gewinne insgesamt

1 828 000 2 566 400 3 288 656 4 060 752 86 (69 528 ü8 8 97 813 336

8

8 1““ D zuständigen Lotterieeinnehmern vom 4. Juni 1920 ab aus⸗ gegeben werden. erlin, den 19. Mai 1920. Preußische Generallotteriedirektion. 8 Ulrich. Gramms.

mit sämtlichen Gegenständen des

durch Verfügung vom heutigen Tage den Handel mit Gegen⸗ i

8 Lose erster Klasse dieser Lotterie werden von den

Bekanntmachnn Den Kaufleuten Paul und Leo Timmer jr., Ziegelstraße 12 wohnhaft, ist wegen Unzuverläfsigkeit jeder Handel täglichen Be⸗ darfs untersagt worden. Die Kosten dieser Bekanntmachung

haben die Gebr. Timmer zu tragen.

Barmen, den 14. Mai 1920.

Die Polizsiverwaltung. Dr. Hartmann.

Bekanntmachung. Auf Grund der Bekanntmachung zur S.a neeAn 2 vom Handel vom 23. September 1915 (-REBl. S. 603) habe ich: a. der Schankwirtin Frau Elisabeth Kempa, geb. Grutza, Berlin, Zimmerstraße 29, b. der Vertreterin Fräulein Margarethe Zajusch, Neukölln, Warthestraße 60, bei Jungmann, dem Geschäftsführer Herrn Erich Berlin, Tempelherrnstraße 6 a,

Siebert,

9 ständen des täglichen Bedarfs wegen Unzuverlässigteit bezug auf diesen Handelsbetrieb untersagt.

Beerrlin O. 27, den 15. Mai 1920. Der Polizeipräsident. Abteilung W. J. V.: Heyl.

n

Bekanntmachung. „Auf Grund der Bundesratsverordnung vom 23. September 1915, betreffend die Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel (RGBl. S. 603), haben wir auch der Ehefrau Golde Szobel, Dortmund, Steinstraße Nr. 27/29, durch Verfügung vom heutigen Tage den Handel mit Lebensmitteln aller Art sowie mit sonstigen Gegenständen des täg⸗ lichen Bedarfs untersagt. Die Untersagung wirkt für das Reichsgebiet. Die Kosten der amtlichen Bekanntmachung dieser Ver⸗ fügung im Reichsanzeiger und im amtlichen Kreisblatt sind von der Betroffenen zu tragen. Dortmund, den 18. Mai 1920. Wucherstelle der Polizeiverwaltung. J. A.: Schwar

—— 8

ö 1

Auf Grund der Bundesratsverordnung vom 23. September 1915, betreffend die Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel (RGBl. S. 603), haben wir dem Bäcker Wilhelm Wasser in Dortmund, Mühlenstr. 9, durch Verfügung vom heutigen Tage den Handel mit Lebensmitteln aller Art sowie mit sonstigen Gegenständen des täglichen Bedarfs wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen Handels⸗ betrieb untersagt. Die Untersuchung wirkt für das Reichs⸗ seste. Die Kosten der amtlichen Bekanntmachung dieser Verfügung im Reichsanzeiger und im amtlichen Kreisblatt sind von dem Be⸗ troffenen zu tragen. .““

Dortmund, den 12. Mai 1920. 6

Wucherstelle der Polizeiverwaltung. J. A.: Schwarz.

——

Bekanntmachung.

Auf Grund der Bundesratsverordnung vom 23. September 1915, betreffend die Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel (=RGBl. S. 603), haben wir dem Bäcker Wilhelm Raß in Dortmund, Steinstraße 31, durch Verfügung vom heutigen Tage den Handel mit Lebensmitteln aller Art sowie mit sonstigen 1“ des täglichen Bedarfs wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen Handelsbetrieb untersagt. Die Untersagung wirkt für das Reichsgebiet. Die Kosten der amt⸗ lichen Bekanntmachung dieser Verfügung im Reichsanzeiger und im amtlichen Kreisblatt sind von dem Betroffenen zu tragen.

Dortmund, den 12. Mai 1920.

Wucherstelle der Polizeiverwaltung. J. A.: Schwarz.

Bekanntmachung.

Auf Grund der Bundesratsverordnung vom 23. September 1915, betreffend die Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel (RGZl. S. 603) haben wir dem Konditor Felix Fuß in Dortmund, Kurfürstenstraße 5, durch Verfügung vom heutigen Tage den Handel mit Lebensmitteln aller Art sowie mit sonstigen Gegenständen des täglichen Bedarfs wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen Handels⸗ betrieb untersagt. Die Untersagung wirkt für das Reichsgebiet. Die Kosten der amtlichen Bekanntmachung dieser Verfügung im Deutschen Reichsanzeiger und im amtlichen Kreisblatt sind von dem Betroffenen zu tragen.

Dortmund, den 12. Mai 1920.

Wucherstelle der Polizeiverwaltung. J. A.: Schwar

Bekanntmachun

Auf Grund der Bundezratsverordnung vom 23. September 1915, betreffend die Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel (RGBl. S. 603), haben wir dem Bäcker Josef Frisch in Dortmund, Malliinkrodtstr. 52, durch Verfügung vom beutigen Tage den Handel mit Lebensmitteln aller Art sowie mit sonstigen Gegenständen des täglichen Bedarfs wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen Handels⸗ betrieb untersagt. Die Untersagung wirkt für das Reichsgebiet.

2

Die Kosten der amtlichen Bekanntmachung dieser Verfügung im

Betroffenen zu tragen.

Deutschen Reichzanzeiger und im amtlichen Kreisblatt sind von dem

gder patentamtliche Gevugpren,

Aufbringung der Mittel für die Kohlenwirtschaftsstellen, d. einer Verordnung über die Zuständigteit der Bezugsvereinigung der deutschen Landwirte, e. einer Reichsgetreideordnung für die Ernte 1920, f. einer Verordnung über die Versorgung mit Herbstkartoffeln aus der Ernte 1920, g. eines Gesetzes, betreffend die Beendigung des Kriegszustandes zwischen Deutschland und Costa Rica, h. eines Gesetzes, betreffend das Abkommen zwischen dem Deutschen Reich und der Lettischen Republik über den gegen⸗ seitigen Gefangenenaustausch, i. eines Gesetzes, BB das Abkommen zwischen dem Deutschen Reich und der Russischen Föderativen Sozialistischen Sowjetrepublik über die Heim⸗ schaffung der beiderseitigen Kriegsgefangenen und Zivilinternierten, zugestimmt.

Der Reichspat versammelte sich heute zu einer Voll⸗ sitzung; vorher hielten der Ausschuß für Steuer⸗ und Zollwesen, die vereinigten Ausschüsse für innere Verwaltung, für Haus⸗ halt und Rechnungswesen und für Volkswirtschaft sowie die vereinigten Ausschüsse für Volkswirtschaft und für Rechtspflege v“ b

Preußen.

Bei der von der internationalen Kommission angeordneten. Neuwahl des Bürgermeisters und des Magistrats von Sonderburg wurde der bisherige Bärgermeister Dr. Petersen wiedergewählt. Außerdem wurden vier deutsche und zwei dänische Stadträte gewählt. 1“

Oesterreich. Der englische Geschäftsträger in Wien, Lindley, hat

Blättermeldungen zufolge den zuständigen Stellen amtlich mit⸗

teilen lassen, daß, obwohl der Friedenszustand zwischen Eng⸗ land und Oesterreich noch nicht in Kraft getreten sei, der so⸗ fortigen Wiederaufnahme der diplomatischen Be⸗ ziehungen zwischen den beiden Staaten keinerlei Hindernisse im Wege ständen.

Die Nationalversammlung hat gestern mit der Annahme des Finanzgesetzes in 2. und 3. Lesung die Budget⸗ debatte beendet.

Wie die „Korrespondenz Herzog“ aus Innsbruck meldet, sprach sich in einer sehr stark besuchten Versammlung der amerikanische Oberst Emerson für die Rückgabe Deutschsüdtirols aus⸗ Emerson erklärte ferner, er wie auch Hoover seien der Ansicht, daß der Anschluß Deutschösterreichs an Deutschland die einzige annehmbare Lösung des Wirrwarrs in Mitteleuropa sei; auch die amerikanische Regierung nehme in der letzten Zeit eine ähnliche Stellung ein. Die Versamm⸗ lung schloß mit einer erhebenden Kundgebung für den Anschluß ganz Tirols an Deutschland.

Die Interalliierte Kommission in Deschen ver⸗ öffentlicht eine Verordnung vom 19. Mai, wonach Zivilpersonen zeitweilig wegen bestimmter Strastaten der Militärgerichtsbarkeit unterstellt werden. Diese Straftaten sind Störung der öffent⸗ lichen Ruhe und Ordnung, Aufruhr, gewaltiges Vorgehen gegen erlaubte Versammlungen, Mord, Raub, Totschlag usw. Interalliierte Kommission ordnet an: Im Hinblick auf die Unruhen im Teschener Land werden die Bestimmungen der Artikel 8, 9, 10, 12 und 13 des österreichischen Staatsgrund⸗ gesetzes vom Jahre 1867 aufgehoben.

Ungarn. 6

In der Nationalversammlung interpellierte nationaldemokratische Abgeordnete Paul Sandor über die Erhöhung der Eisenbahntarife in der Tschecho⸗ Slowakei. Er verlangte dem „Wolffschen Telegraphenbüro“ zufolge eine Erhöhung der ungarischen Staatsbahntarife, da das Defizit der ungarischen Staatsbahnen sich in einem Jahre auf ungefähr eine Milliarde stellen würde. Durch die billigen Tarife subventioniere Ungarn das Ausland beim Transit⸗ verkehr durch Ungarn. Die Erhöhung der tschechischen Kohlen⸗ tarife um 150 Prozent bedeute eine Umgehung des Friedens⸗ vertrages, demzufolge der Kohlenausfuhr der Tschecho⸗Slowakei kein Zoll auferlegt werden vdürfe.

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Großbritannien und Irland.

Im Oberhause orachte Lord Newton vorgestern die Frage der noch in Aegypten internierten deutschen und österreichischen Staatsangehörigen zur Sprache, die früher in Palästina wohnten.

Laut Bericht des „Wolffschen Telegraphenbüros“ teilte er mit, daß es sich um annähernd 2000 Menschen handle, darunter eine große Anzahl alter Leute sowie Frauen und Kinder. Es seien größtenteils Personen, die zu der Sekte der Templer gehörten und sich als Kolonisten in Palästina niedergelassen hätten. Es sei die hoffentlich unrichtige Behauptung aufgestellt würden, daß die Internierten solan 18 gefangen gehalten würden, bis sie ihr Einverständnis mit der Rück⸗ sendung nach Deutschland erklärten. Namens der Regierung er⸗ widerte Lord Stanmore, die Regierung hätte sich mit der Frage der Rückkehr der Internierten nach Palästina bereits befaßt; er könne aber noch keine endgültige Mitteilung darüber machen. Lord

Dortmund, den 12. Mai 1920. Wmucherstelle der Polizeiverwaltung. J. A.: Schwarz.

Bekanntmachung.

Die Brotverkaufsstelle des Dominikus Schnell in Hamborn, Schlachthofstraße 11, ist wegen Unzuverlässigkeit des Inhabers vom 29. Mai 1920 ab geschlossen. Ferner ist dem Schnell jeglicher Handel mit Lebens⸗ und Futtermitteln sowie mit Gegenständen des täglichen Bedarfs und jede Vermittlertätigkeit hierfür untersagt. Der von vorstehender Anordnung Betroffene hat die Kosten der Bekanntmachung zu tragen. 8 a. Rhein, 12. Mai 1920.

Hamborn 6 Der Oberbürgermeister. Mülhens.

Deutsches Reich.

In der am 19. Mai 1920 unter dem Vorsitz des Reichs⸗ ministers Dr. Hermes abgehaltenen Vollsitzung des Reichbrats wurde den Entwürfen a. von Richtlinien für die Festsetzung von Entschädigungen aus Anlaß der Durchführung

von Bestimmungen des Friedensvertrags, b. eines Gesetzes

Rewton bezeichnete die Antwort als unbefriedigend und erklärte, die Frage demnächst von neuem zur Sprache bringen zu wollen.

Im Unterhause richtete ein Mitglied an den Präsidenten des Handelsamts eine Anfrage über die Deutschland im Friedensvertrag vorgeschriebene Errichtung eines Clearing⸗ Hauses zur Regelung der feindlichen Schulden. Ein Vertreter der Regierung antwortete, eine amtliche Mit⸗ teilung über die Errichtung eines solchen Clearing⸗Hauses sei eingegangen und die erste Serie britischer Fenee ge zu⸗ sammen 34 806 an Zahl, sei durch das englische Clearingamt am 12. Mai nach Berlin gesandt worden. Im Verlauf der

Sitzung erklärte Bonar Law auf eine Anfrage, soweit ihm bekannt sei, unterstehe der General Wrangel in Südruß⸗ land derselben Regierung wie Denikin, doch sei diese Regie⸗ rung von England nicht anerkannt. Die englische Ro⸗ gierung unterhalte keine amtlichen Beziehungen mit dem Ver⸗ treter der südrussischen Regierung in London. 1 Im Laufe der allgemeinen Aussprache vor Beginn der fingstferien kam Bonar Law auf die Konferenz von 1 zu und sagte: 3 8 Zweck der Zusammenkunft war nicht, Deutschland Vorschläge über die Festsetzung des Gesamtbetrags der Entschädigung zu machen, ondern es handelte sich darum, eine Grundlage zu finden, um die Pedaelgae der deutschen Regierung in Spaa zu prüfen und zu kritisieren. England hat stets die schweren Mühsale und Leiden Frankreichs während des Krieges anerkannt. Wir haben vorgeschlagen, diese Ansprüche in der Weise zu nageln, daß, soweit 5- und